Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12561 – Durch Lithium-Ionen-Akkumulatoren verursachte Brände V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit wachsender Vernetzung und Elektromobilität werden mehr Lithium- Ionen-Akkus eingesetzt. Zahlen des Umweltbundesamts zufolge hat sich die Menge an jährlich in Umlauf gebrachten Lithium-Ionen-Akkus von 2014 bis 2017 um 12,3 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/9212) erhöht. Mit der starken Verbreitung kommt es auch häufiger zu Bränden - verursacht durch eben diesen Akkutyp (Recyclingmagazin 06/2019, S. 17). Noch im April 2019 konnte die Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage: „Gefahren von Lithium-Batterien in Haushalten und Entsorgungsbetrieben“ (Bundestagsdrucksache 19/9212) keine systematisch erhobenen Zahlen nennen, bei denen Lithium-Ionen-Akkus Brandauslöser gewesen waren. Auch die durch solche Brände verursachten Schäden, sowohl in Privathaushalten, als auch in Abfallbehandlungsanlagen , waren der Bundesregierung nicht bekannt. Inzwischen ist die Thematik sowohl in Fachmagazinen (Recyclingmagazin, 06/2019, S. 17), Instituten, die sich mit den Besonderheiten des Brandlöschens von Lithium-Ionen-Akkus befassen (www.feuertrutz.de/forschung-brandbekaemp fung-von-lithium-ionen-batterien/150/60110/) als auch in großen Tageszeitungen (www.sueddeutsche.de/wissen/brand-gefahr-batterien-lithium-ionenakkus -feuer-feuerwehr-1.4267276) aufgenommen worden. Nach Ansicht der Fragesteller zeigt dies deutlich, dass es einen dringenden Handlungsbedarf gibt, Brände von Energiespeichern zu unterbinden. Des Weiteren kann eine Kreislaufwirtschaft nur etabliert werden, wenn die Sortierungsanlagen Abfälle trennen und nicht durch Brände ein Stau an unsortiertem Material entsteht. In der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/9212 sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf, die Sicherheit zu verbessern. Die Bundesregierung sieht die Regelungen zur Reduzierung der Risiken von Lithium-Ionen- Batterien durch das Batteriegesetz und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in ausreichendem Maße geregelt. Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung nur im Falle einer Änderung der europäischen Batterierichtlinie. Aus Sicht der Fraktion der FDP gibt es zwei wesentliche Handlungsfelder, um die Sicherheit der Entsorgung für mit Lithium-Ionen-Akku betriebene Geräte, wie beispielsweise bei einer elektrischen Zahnbürste, zu erhöhen. Zum einen muss Deutscher Bundestag Drucksache 19/13084 19. Wahlperiode 10.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 5. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. das Design der Geräte es ermöglichen, die Batterie vor der Entsorgung dem Rest des Geräts zu entnehmen und getrennt zu entsorgen. Zum anderen kommt es aus verschiedensten Gründen zu Fehlwürfen, das bedeutet zu einer falschen oder gar keiner Trennung des Akkus von anderen Abfällen. Hierbei kann eine Information über das Produkt und seine korrekte Entsorgung Transparenz schaffen. 1. Wie kann der Verbraucher nach Information der Bundesregierung mitwirken , Brände in Sortier- und Transporteinrichtungen zu verhindern? Allgemein sind Lithium-Batterien bei ordnungsgemäßem Umgang als sicher anzusehen. Verbraucherinnen und Verbraucher sind gemäß Batteriegesetz (BattG) gesetzlich verpflichtet, alle anfallenden Altbatterien über eine getrennte Sammlung dem Recycling zuzuführen und beim Handel oder den weiteren Sammelstellen, wie z. B. an Wertstoffhöfen, Schadstoffmobilen oder sog. freiwilligen Sammelstellen zurückzugeben. Ebenso verpflichtet das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) den Endnutzer Altbatterien, welche nicht vom Altgerät umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von Gerät zu trennen. Um einen Kurzschluss zu vermeiden, sind durch die Verbraucher bei lithiumhaltigen Batterien und Akkus die Pole vor der Entsorgung abzukleben . 2. Woran erkennt der Verbraucher nach Information der Bundesregierung, in welche Sammlung sein Gerät ordnungsgemäß zu entsorgen ist? Sowohl nach § 17 BattG als auch gemäß § 9 Absatz 2 ElektroG besteht für die Hersteller die Pflicht vor dem erstmaligen Inverkehrbringen die Batterie bzw. das Elektro- und Elektronikgerät mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu versehen, welches den Verbrauchern verdeutlicht, dass eine getrennte Erfassung vom unsortierten Siedlungsabfall zu erfolgen hat. Flankiert wird diese unmittelbar an der Batterie befindliche Information durch weitere Hinweisund Informationspflichten der Hersteller und Vertreiber, die auf die getrennte Erfassungspflicht und unentgeltliche Rückgabemöglichkeiten hinweisen. 3. Woran erkennt der Verbraucher, ob es sich bei einem Akku um einen Lithium-Ionen-Akku handelt? Alle wieder aufladbaren Akkus sind gekennzeichnet, so dass klar ist, um welchen Akku-Typ es sich handelt. Auch die Gerätebeschreibung bzw. das Bedienungshandbuch können herangezogen werden, da unter „Technische Daten“ vermerkt ist, um welche Energiequelle es sich handelt. Zudem hat gemäß § 28 Absatz 2 ElektroG jeder Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, die den Endnutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren. 4. Welche Fortschritte konnte die Bundesregierung im Bereich der farblichen Kennzeichnung zur einfacheren Separierung der Akkutypen bislang erzielen ? Die Europäische Kommission hat für das Jahr 2020 einen Entwurf zur Änderung der Batterierichtlinie in Aussicht gestellt. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation in diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung gegenüber der Kommission verschiedene Maßnahmen, welche das stark ansteigende Aufkom- Drucksache 19/13084 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode men von Lithium-Batterien adressieren können, angeregt. Hierzu zählt auch die Prüfung einer farblichen Kennzeichnung von Batterien entsprechend des chemischen Systems, um eine einfache Separierung der Batterietypen bereits bei deren Sammlung und ein effektives Recycling zu ermöglichen und so einen Beitrag für mehr Sicherheit zu leisten. 5. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die sehr wechselhafte Sortierqualität mancher Sammelstellen zu verbessern? Im Hinblick auf die getrennte Rückgabe und Erfassung von Batterien und Akkumulatoren vom unsortierten Siedlungsabfall spielt die Verbraucherinformation und Öffentlichkeitsarbeit eine wichtige Rolle. Im Rahmen der geplanten Novelle des BattG als auch des ElektroG ist eine weitere Stärkung der Verbraucherinformation durch die Konkretisierung der Informationspflichten für Hersteller und Vertreiber vorgesehen. 6. Sind von der Bundesregierung bundeseinheitliche Leitfäden zur Verbesserung der Sammlung in den Bundesländern geplant, mit dem Ziel die Fehlwürfe zu minimieren? Mit der Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 31 A „Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes“ Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (Stand: 23. Januar 2017) besteht bereits ein bundeseinheitlicher Leitfaden, der auch Vorgaben für die Sammlung von Batterien enthält (Im Internet abrufbar unter: www.laga-on line.de/documents/m-31-a_1517834714.pdf). Eine Aktualisierung des Leitfadens bzw. der Erlass eines weiteren Leitfadens sind derzeit nicht geplant. 7. In welcher Form sollen nach Information der Bundesregierung Anpassungen an das Design der Elektrogeräte erfolgen, um den Energiespeicher getrennt vom Altgerät entsorgen zu können? 8. Wann ist nach Informationen der Bundesregierung mit einer solchen Anpassung zu rechnen, und gibt es bereits Gesprächsrunden zur Vorbereitung von Vorgaben an das Gerätedesign mit betroffenen Akteuren? Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet. Das ElektroG beinhaltet bereits Vorgaben an die Entnehmbarkeit von Altbatterien und Altakkumulatoren aus Elektro- und Elektronikgeräten. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 des ElektroG enthält zu diesem Zweck ein Gestaltungsgebot. Elektro- und Elektronikgeräte sind demzufolge möglichst so zu gestalten, dass darin eingebaute Batterien und Akkumulatoren problemlos durch den Endnutzer entnommen werden können. Sofern eine problemlose Entnahme durch den Endnutzer nicht möglich ist, muss eine solche durch vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal möglich sein. Dieses ist sowohl mit Blick auf die in den Batterien enthaltenen Wertstoffe und Schadstoffe von Bedeutung. Darüber hinaus sollen Geräte so designt sein, dass die Energiespeicher mit allgemein verfügbaren Werkzeugen und ohne dauerhafte Beschädigungen am Gerät ausgewechselt werden können. Aktuell untersucht die Europäische Kommission im Rahmen der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EC) mit einer Studie, ob eine Regelung für aufladbare elektrochemische Batterien mit dem Fokus auf Industriebatterien sinnvoll ist (www.ecodesignbatteries.eu). Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene für eine Regelung mit hohen Anforderungen an die Ressourceneffizienz, Energieeffizienz und Sicherheit ein. Die Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13084 Europäische Kommission konsultiert Mitgliedstaaten als auch betroffene Akteure aus der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft. Sollte die Kommission sich aufgrund des Ergebnisses der Studie dazu entschließen, einen Regelungsentwurf vorzulegen, wird die Bundesregierung auch auf nationaler Ebene einen Beraterkreis einrichten. 9. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die Sicherheit der Entsorgung der Lithium-Ionen-Akkus bzw. der damit betriebenen Geräte zu verbessern und Brände auszuschließen? Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9212. Drucksache 19/13084 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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