Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Stephan Kühn (Dresden), Dr. Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/12536 – Anpassung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 1. September 2018 werden Spritverbrauch und CO2-Ausstoß bei erstzugelassenen Pkw grundsätzlich nicht mehr auf Grundlage des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), sondern mittels der Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure (WLTP) ermittelt. Das WLTP-Messverfahren bildet im Vergleich zur NEFZ-Messung realitätsnähere und damit oftmals höhere CO2-Emissionswerte und Spritverbräuche ab. Da die Kfz-Steuer anhand des Hubraums und des CO2-Ausstoßes berechnet wird, führt das neue WLTP-Verfahren auch zu einer in der Folge oft höheren Kfz-Steuer für erstzugelassene Neuwagen. Trotz des neuen Messverfahrens müssen Autohändlerinnen und Autohändler gemäß Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) zur Verbraucherinformation weiterhin die oft niedrigeren NEFZ-Werte verwenden . Das betrifft die Angaben zu Spritverbrauch und CO2-Emissionen auf dem sogenannten Pkw-Label, in Aushängen, in Leitfäden, in der Werbung (Print und Online), in Katalogen sowie für Angebote oder Ausstellungen im Internet. Die Autohändlerinnen und Autohändler haben lediglich die Möglichkeit, die WLTP-Werte freiwillig zusätzlich anzugeben. Diese Angaben müssen aber eindeutig getrennt von den NEFZ-Werten sein (vgl. www.pkw-label.de/pkwlabel /umstellung-auf-wltp-informationen-fuer-haendler). Damit die WLTP- Werte zur Verbraucherinformation verpflichtend angegeben werden, muss die Pkw-EnVKV angepasst werden. Die EU-Kommission hat bereits am 31. Mai 2017 eine Empfehlung (2017/948) ausgesprochen. Danach sollten die Mitgliedstaaten bereits ab dem 1. Januar 2019 „dafür sorgen, dass lediglich die WLTP-Werte für Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zur Verbraucherinformation verwendet werden“ (vgl. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/ DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017H0948&from=FR, Empfehlung 2, Seite 3). Obwohl die Empfehlung der EU-Kommission mehr als zwei Jahre zurückliegt , hat die Bundesregierung die Pkw-EnVKV noch immer nicht angepasst. Dies ist erst für Juli 2020 vorgesehen (vgl. www.bmwi.de/Redaktion/DE/ Artikel/Energie/energieverbrauchskennzeichnung-von-pkw.html). Deutscher Bundestag Drucksache 19/13109 19. Wahlperiode 10.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die derzeitige Pkw-EnVKV täuscht nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Käuferinnen und Käufer nicht nur hinsichtlich des Spritverbrauchs und des CO2-Ausstoßes. Da die Kfz-Steuer größtenteils höher ausfällt , als vor dem Kauf durch die oft zu niedrigen CO2-Werte suggeriert wird, fußt die Kaufentscheidung für einen Neuwagen dann auch auf falschen Informationen zu den laufenden Kosten.  1. Wie hoch ist der durchschnittliche CO2-Ausstoß der in diesem Jahr bislang erstzugelassenen Neuwagen in Deutschland a) nach WLTP-Messverfahren (bitte in g CO2/km angeben und wenn möglich bitte zusätzlich nach Monaten aufschlüsseln) bzw. b) nach NEFZ-Messverfahren bzw. nach der Umrechnung in die Werte nach NEFZ-Messverfahren (bitte in g CO2/km angeben und wenn möglich bitte zusätzlich nach Monaten aufschlüsseln)? Erstzulassungen von Personenkraftwagen in der Zeit von Januar 2019 bis Juli 2019 nach durchschnittlicher CO2-Emission in g/km gemäß WLTP- sowie NEFZ-Messverfahren:  2. Wie hoch ist der CO2-Ausstoß der fünf in diesem Jahr bislang am häufigsten erstzugelassenen Fahrzeugmodelle in Deutschland a) nach WLTP-Messverfahren (bitte in g CO2/km angeben und wenn möglich bitte zusätzlich nach Monaten aufschlüsseln) bzw. b) nach NEFZ-Messverfahren bzw. nach Umrechnung in die Werte nach NEFZ-Verfahren (bitte in g CO2/km angeben und wenn möglich bitte zusätzlich nach Monaten aufschlüsseln)? Die fünf zulassungsstärksten Modellreihen von Personenkraftwagen, die seit Januar 2019 bis Juli 2019 erstmals zugelassen wurden, nach durchschnittlicher CO2-Emission in g/km gemäß WLTP- sowie NEFZ-Messverfahren sind: Drucksache 19/13109 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  3. a) Wie hoch ist die durchschnittliche Kfz-Steuer für die in diesem Jahr bislang erstzugelassenen Neuwagen in Deutschland (bitte zusätzlich nach Pkw mit Dieselmotor und Pkw mit Ottomotor aufschlüsseln)? Der Mittelwert der tariflichen Kraftfahrzeugsteuer für in diesem Jahr bislang erstzugelassene Pkw beträgt 217 Euro/Jahr (Stichtag: 22. August 2019). Begünstigte Fahrzeuge sind nicht berücksichtigt (z. B. reine Elektrofahrzeuge). Für Pkw mit Selbstzündungsmotoren beträgt die durchschnittliche Kraftfahrzeugsteuer 338 Euro/Jahr und für Pkw mit Fremdzündungsmotoren 154 Euro/ Jahr. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13109 b) Wie hoch wäre die durchschnittliche Kfz-Steuer für die in diesem Jahr bislang erstzugelassenen Neuwagen in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn die CO2-Werte nach dem NEFZ-Verfahren zugrunde gelegt würden (bitte zusätzlich nach Pkw mit Dieselmotor und Pkw mit Ottomotor aufschlüsseln)? Die zur Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw heranzuziehenden CO2- Prüfwerte stellen die Zulassungsbehörden verbindlich fest und übermitteln diese an den Zoll. Es handelt sich um Grundlagenbescheide. Im automatisierten Massenverfahren der Kraftfahrzeugsteuer wird daher jeweils nur der steuerlich relevante CO2-Wert erfasst. Dies ist für erstzugelassene Pkw seit dem 1. September 2018 regelmäßig der CO2-Prüfwert nach WLTP. Der aus diesem Wert für einen neuen Pkw errechnete Wert entsprechend NEFZ ist für die Besteuerung ohne Belang.  4. a) Wie hoch ist die durchschnittliche Kfz-Steuer für die fünf in diesem Jahr bislang am häufigsten erstzugelassenen Fahrzeugmodelle in Deutschland (bitte zusätzlich nach Pkw mit Dieselmotor und Pkw mit Ottomotor aufschlüsseln)? Gegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist das Halten eines Fahrzeugs in seiner jeweils konkreten Ausführung. Zu jedem Fahrzeugmodell existieren verschiedene Ausführungen, deren ausstattungsbedingte Bandbreite und Motor-Getriebe -Varianten unterschiedliche CO2-Prüfwerte zur Folge haben. Die Hubräume variieren bei einem Modell ebenfalls. Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht demgemäß in unterschiedlicher Höhe. Angaben zur Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeugmodelle liegen nicht vor. Auf der Grundlage einer Auswertung des KBA ergibt sich rein rechnerisch für die fünf in diesem Jahr am häufigsten erstzugelassenen Pkw-Modelle folgende durchschnittliche Kraftfahrzeugsteuer: Pkw-Modell Rechnerische Kraftfahrzeugsteuer für Erstzulassungen Januar bis Juli 2019 (gewogener Durchschnitt in Euro/Jahr) Gesamt Diesel Otto Ford Focus 165 240 124 Mercedes C-Klasse 247 295 209 VW Golf 179 252 135 VW Polo 131 226 104 VW Tiguan 300 350 210 b) Wie hoch wäre die durchschnittliche Kfz-Steuer für die fünf in diesem Jahr bislang am häufigsten erstzugelassenen Neuwagen in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn die CO2-Werte nach dem NEFZ-Verfahren zugrunde gelegt würden (bitte zusätzlich nach Pkw mit Dieselmotor und Pkw mit Ottomotor aufschlüsseln)? Siehe die Antwort zu Frage 3. Drucksache 19/13109 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  5. Warum hat die Bundesregierung die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung bisher noch nicht angepasst, sodass die Autohändlerinnen und Autohändler nicht mehr die NEFZ-Messwerte, sondern die WLTP-Werte für Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen zur Verbraucherinformation angeben müssen?  6. Wie sah der ursprüngliche Zeitplan der Bundesregierung für die Novellierung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung aus, und warum ist sie von diesem Zeitplan abgewichen (vgl. www.pressepor tal.de/pm/22521/4318502 und www.presseportal.de/pm/59243/4146355)? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Ursprünglich sollte die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW- EnVKV) zum 1. April 2019 veröffentlicht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen Referentenentwurf zur Novellierung der PKW-EnVKV mit wesentlichen Veränderungen erarbeitet, der über die das Label betreffenden Fragen hinausgehen. Die Verzögerung ergibt sich aus den daraus erforderlichen erheblichen inhaltlichen Prüfungen und Abstimmungserfordernissen . Darüber hinaus stehen noch Ressortabstimmung, Länder- und Verbändeanhörung und ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission an. Danach ist die Kabinettbefassung vorgesehen. Die Verordnung muss auch dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt werden. Bislang hat noch kein EU-Land den WLTP-Zyklus im Rahmen der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnung umgesetzt.  7. Wie viele Autohändlerinnen und Autohändler machen nach Kenntnis der Bundesregierung von der freiwilligen zusätzlichen Angabe der WLTP- Werte zur Verbraucherinformation Gebrauch (bitte die absolute Anzahl und den prozentualen Anteil an allen Autohändlerinnen und Autohändlern angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.  8. a) Welche Möglichkeiten haben Autokäuferinnen und Autokäufer vor dem Autokauf nach Kenntnis der Bundesregierung, um sich über Spritverbrauch und CO2-Emissionen von Neuwagen nach WLTP- Messverfahren zu informieren? Autokäuferinnen und Autokäufer haben die Möglichkeit sich beim Händler zu erkundigen. b) Wie bewertet die Bundesregierung den Aufwand der potenziellen Autokäuferinnen und Autokäufer, um diese Möglichkeiten wahrzunehmen ? Der Aufwand ist gering. Es wird auf folgende Internetseite verwiesen: www.pkw-label.de/pkw-label/umstellung-auf-wltp-informationen-fuer-haend ler. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13109  9. Inwiefern ist es für Käuferinnen und Käufer von Neuwagen nach Ansicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass das Pkw-Label laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dazu dient, die „langfristigen Betriebskosten in die Kaufentscheidung einbeziehen zu können“ (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/energieverbrauchskenn zeichnung-von-pkw.html), mit diesem Label möglich, die langfristigen Betriebskosten abzusehen, obwohl die Kfz-Steuer für neuzugelassene Pkw und der Spritverbrauch nicht auf den von den Autohändlerinnen und Autohändlern angegebenen NEFZ-Werten, sondern auf den nicht verpflichtend anzugebenden WLTP-Werten basieren? 10. Werden die Käuferinnen und Käufer von Neuwagen durch die Angabe der NEFZ-Werte anstatt der für die Kfz-Steuer und den Spritverbrauch ausschlaggebenden WLTP-Werte zur Verbraucherinformation nach Pkw- EnVKV nach Einschätzung der Bundesregierung getäuscht? Wenn nein, warum nicht? 11. Sind der Bundesregierung Beschwerden von Käuferinnen und Käufern von Neuwagen bekannt, die sich für ein anderes Fahrzeug entschieden hätten, wenn sie die der Kfz-Steuer zugrunde gelegten WLTP-Werte anstatt der von Autohändlerinnen und Autohändlern veröffentlichen NEFZ- Werte vor Abschluss des Kaufes gekannt hätten (vgl. www.pressepor tal.de/pm/22521/4318502)? Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Nach Einschätzung der Bundesregierung werden die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht getäuscht; eine neue Energieverbrauchskennzeichnung kann etwaigen Unklarheiten jedoch begegnen. Einzelne Beschwerden liegen vor. Die Bundesregierung hat in ihren Stellungnahmen und Antworten auf die geltende Rechtslage hingewiesen. Die Kraftfahrzeugsteuer für erstzugelassene Pkw wird auf Basis der WLTP-Prüfwerte festgesetzt. Der Emissionsausweis in der Pkw- Energieverbrauchskennzeichnung erfolgt bislang auf Basis der NEFZ-Werte. Das EU-Recht regelt, dass die Ermittlung der CO2-Werte nach WLTP ab 1. September 2017 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. September 2018 für alle erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassene Pkw anzuwenden ist. Um frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen sowie die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, bestimmte das Sechste Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1491) in Anlehnung an das Verkehrsrecht den 1. September 2018 als einheitlichen Stichtag zur Anwendung der nach WLTP ermittelten realitätsnäheren CO2-Werte für die Kraftfahrzeugsteuer. Im Hinblick auf die Werte in den Verkaufsprospekten und auf dem PKW-Label empfiehlt die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten, die Einführung des WLTP-Prüfzyklus ab 2019 in die nationalen PKW – Verbrauchskennzeichnungsverordnungen aufzunehmen. In Deutschland wird die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Pkw (Pkw-EnVKV) aktuell überarbeitet. Daher ist bis zum Inkrafttreten der novellierten PKW-EnVKV weiterhin der NEFZ-Wert anzugeben. Eine freiwillige Angabe des WLTP-Wertes ist den Autohäusern freigestellt. Drucksache 19/13109 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333