Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12199 – Die Bilanz von Hartz IV für die Sicherung des Existenz- und Teilhabeminimums und den Schutz vor Armut und materieller Unterversorgung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut § 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende – umgangssprachlich Hartz IV – es ermöglichen, „ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht“. Zur Menschenwürde gehört das Grundrecht auf ein Existenzminimum, das nicht nur das Überleben, sondern auch die Beteiligung am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglicht. Trotzdem sind nach Ansicht der Fragesteller die Regelleistungen extrem niedrig bemessen; sie orientieren sich am untersten Bereich der Einkommen. Im Vergleich zur vorherigen Situation mit Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe führte Hartz IV für mehr als die Hälfte der Menschen zu niedrigeren Leistungen (DIW- Wochenbericht 50/2007). Von dem Leben, das für weite Teile der Gesellschaft normal ist, sind die Betroffenen nach Ansicht der Fragesteller ausgeschlossen : Oft ist es schwierig, die Wohnung angemessen zu heizen; eine Woche Urlaub außerhalb der eigenen Wohnung ist kaum möglich. Dieses ohnehin knapp bemessene Existenzminimum wird oft noch weiter unterschritten . Dies geschieht durch Sanktionen bis hin zu Totalsanktionen, die sogar Haushalte mit Kindern betreffen und Folgen bis hin zu Obdachlosigkeit nach sich ziehen. Es geschieht aber auch durch nach Ansicht der Fragesteller überzogene Mitwirkungspflichten bei der Antragstellung, wenn beispielsweise Unterlagen verlangt werden, die nach Ansicht der Fragesteller nicht notwendig sind oder die schon eingereicht wurden. In unzähligen Widersprüchen und Klagen zeigt sich nach Ansicht der Fragesteller immer wieder, dass diese Verweigerungen des Existenzminimums noch nicht einmal dem einfachen Recht entsprechen, ganz unabhängig von der verfassungsrechtlichen Beurteilung. Knapp 15 Jahre nach dem Inkrafttreten von Hartz IV zum 1. Januar 2005 ist nach Ansicht der Fragesteller daher eine genaue Bilanz unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des menschenwürdigen Existenz- und Teilhabeminimums notwendig. Dazu gehören Fragen nach der Häufigkeit und den Betroffenen von Sanktionen, nach der Häufigkeit und den Ergebnissen von Klagen, nach der Einkommensarmut und materiellen Unterversorgung und nach dem Ver- Deutscher Bundestag Drucksache 19/13116 19. Wahlperiode 11.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. hältnis zwischen Einkommensarmut und materieller Unterversorgung beim Hartz-IV-Bezug.  1. Wie hoch waren das Medianmittel und das arithmetische Mittel der monatlichen Gesamteinkommen von alleinstehenden Beziehenden von Regelleistung und Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, die ausschließlich diese Einkommen haben, in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln für die genannten Jahre auflisten)? Informationen über Einkommen von Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) liegen unter gewissen Einschränkungen vor. Die Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) verfügt über Angaben zu den zu berücksichtigenden Einkommen. Dies sind Einkommensarten , die dem Grunde nach bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet werden. Über privilegierte Einkommen, die nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden, liegen keine Angaben vor. Im Jahr 2018 gab es jahresdurchschnittlich rund 1.130.000 Single- Bedarfsgemeinschaften, die über keine zu berücksichtigenden Einkommen verfügten . Deren durchschnittliche monatliche Zahlungsansprüche auf Gesamtregelleistung lagen bei rund 735 Euro. Angaben zu Medianen liegen nicht vor. Weitere Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Tabelle 1 – durchschnittlicher Zahlungsanspruch auf Gesamtregelleistung von Single-BG ohne zu berücksichtigendes Einkommen in Euro pro Monat Jahr Zahlungsanspruch in Euro 2007 608 2008 616 2009 626 2010 634 2011 644 2012 658 2013 673 2014 688 2015 698 2016 703 2017 716 2018 735 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA)  2. Wie groß waren die Einkommenslücken zwischen diesem Medianmittel bzw. dem arithmetischen Mittel und der monatsbezogenen Armutsgrenze (auch Armutsrisikogrenze genannt) für Alleinstehende, ermittelt im Rahmen der EU-SILC (European Union Statistics on Income and Living Conditions) und ermittelt im Rahmen des SOEP (Sozio-oekonomisches Panel), bezogen auf das jeweilige Einkommensjahr (nicht Erhebungsjahr) in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln für die genannten Jahre auflisten)? Armutsrisikoquote und Armutsrisikoschwelle sind statistische Maßgrößen der Einkommensverteilung. Sie liefern keine Information über individuelle Bedürftigkeit . Ihre Höhe hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Netto- Drucksache 19/13116 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. äquivalenzeinkommens (beispielsweise. 1 für den Haushaltsvorstand, 0,5 für jedes weitere Mitglied im Haushalt ab 14 Jahren und für Kinder unter 14 Jahren ein Gewicht von 0,3) ab. Einer Konvention folgend werden für die Armutsrisikoschwelle 60 Prozent des mittleren mit der neuen OECD-Skala gewichteten Einkommens verwendet. Die verfügbaren Daten zur Armutsrisikoschwelle können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Tabelle 2 – Armutsrisikoschwelle (60 Prozent des Medianeinkommens) in Euro pro Monat Einkommensjahr SOEP EU-SILC 2005 881 - 2006 907 - 2007 934 916 2008 949 929 2009 988 940 2010 996 952 2011 1.001 980 2012 1.027 979 2013 1.029 987 2014 1.057 1.033 2015 1.087 1.064 2016 1.123 1.096 Quelle: SOEP v34, eigene Berechnungen (IAW); EU-SILC, Eurostat Erst seit dem Einkommensjahr 2007 wird die deutsche EU-SILC-Erhebung vollständig als Zufallsstichprobe erhoben und sind die Ergebnisse uneingeschränkt mit denen der nachfolgenden Jahre vergleichbar. Das Nettoäquivalenzeinkommen ist ein personengewichtetes Haushaltsnettoeinkommen , in das alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Unterhalt, Vermögen und Transfereinkommen eingehen, abzüglich der entrichteten Steuern und Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen. Berücksichtigt wird dabei das Einkommen aller Haushaltsmitglieder, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II handelt. Die Datenquellen SOEP und EU-SILC nutzen dabei spezifische Einkommenskonzepte , die sich beispielsweise hinsichtlich der Berücksichtigung eines fiktiven Mietwerts selbst genutzten Wohneigentums oder der Wertung von Sachleistungen als Einkommen unterscheiden. Um den unterschiedlichen Bedarf von Privathaushalten je nach deren Zusammensetzung (Haushaltsgröße, Alter der Haushaltsmitglieder) zu berücksichtigen, wird zudem vor der Berechnung der Armutsrisikoschwelle eine Äquivalenzgewichtung vorgenommen. Grundlage ist die sogenannte neue OECD-Skala, die festlegt, welches Bedarfsgewicht jedem einzelnen Haushaltsmitglied zuzuordnen ist. Das hieraus errechnete Nettoäquivalenzeinkommen bezeichnet einen fiktiven Geldbetrag, der jedem Haushaltsmitglied zugerechnet wird, und ist Grundlage der Berechnung statistischer Kennziffern der Einkommensverteilung. Die statistische Armutsrisikoschwelle und die in Frage 1 dargestellten Durchschnittswerte aus der Statistik zum SGB II basieren somit auf unterschiedlichen Konzepten und Definitionen und lassen sich nicht sinnvoll miteinander vergleichen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  3. Welche Einkommensarmutsquoten für Beziehende von Leistungen nach dem SGB II sind der Bundesregierung für die Jahre von 2005 bis 2018 bekannt (bitte einzeln für die genannten Jahre auflisten, wenn möglich nach Haushaltstypen)? Der Bundesregierung liegen in dieser Abgrenzung keine Erkenntnisse vor.  4. Wie viel Einkommensarme waren in den Jahren von 2005 bis 2018 materiell unterversorgt bzw. erheblich materiell unterversorgt (bitte für die einzelnen Jahre aufführen, prozentual und absolute Werte, gesamt und unterschieden nach materieller und erheblicher materieller Unterversorgung )? Diese Daten liegen nur aus der Befragung „Leben in Europa“ (EU-SILC) vor, die wegen einer Umstellung des Stichprobenkonzeptes erst ab dem Erhebungsjahr 2008 eine uneingeschränkt vergleichbare Zeitreihe zur Verfügung stellt. Die jüngsten Daten gibt es für das Jahr 2017. Die Datenquelle liefert nur Informationen über Personen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsrisikoschwelle , die gleichzeitig erheblich materiell depriviert sind. Deren Anzahl und Anteil an der Bevölkerung können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden . Tabelle 3 – Personen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsrisikoschwelle , die gleichzeitig materielle Deprivation angeben Erhebungsjahr Personen Anteil an der Bevölkerung in Tausend in Prozent 2008 2.550 3,1 2009 2.474 3,1 2010 2.250 2,7 2011 2.891 3,6 2012 2.571 3,2 2013 2.636 3,3 2014 2.470 3,1 2015 2.455 3,0 2016 2.117 2,6 2017 1.851 2,2 Quelle: EU-SILC, Eurostat Zu beachten ist, dass der Indikator Armutsrisikoquote insbesondere für Teilpopulationen sehr volatil ist und je nach Datenquelle unterschiedlich ausfallen kann. Bereits geringe zufällige Schwankungen des Mittelwertes können merkliche Änderungen des Indikators zur Folge haben. Des Weiteren wird auf die Hinweise in der Antwort zu Frage Nr. 2 verwiesen. Genauso wie die Armutsrisikoquote ist der Indikator zur materiellen Deprivation Stichprobenschwankungen unterworfen und basiert auf einer Reihe von Annahmen und Konventionen, die normativ zu setzen sind. Dazu gehört die Auswahl der Bereiche, in denen eine materielle Deprivation vorliegen kann, und die Festlegung, in wie vielen Bereichen Defizite vorliegen müssen, damit eine Situation der materiellen Deprivation konstatiert werden kann. Zudem basieren die Aussagen dazu auf der subjektiven Selbsteinschätzung der Befragten. Hierbei können Präferenzeffekte eine Rolle spielen. Der Vergleich verschiedener Erhebungen belegt schließlich, dass kleine Unterschiede bei der Fragestellung zu stark abweichenden Resultaten führen. Seit dem Jahr 2012 zeigt sich sowohl bei der absoluten Zahl als auch beim Bevölkerungsanteil ein abnehmender Trend. Für das Jahr 2017 wurden die nied- Drucksache 19/13116 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. rigsten Werte in der Zeitreihe gemessen. Der Bevölkerungsanteil lag dabei in Deutschland durchgängig unter dem EU-Schnitt (zuletzt 3,4 Prozent).  5. Wie viel Einkommensarme, die SGB-II-Leistungen bezogen, waren in den Jahren von 2005 bis 2018 materiell unterversorgt bzw. erheblich materiell unterversorgt (bitte für die einzelnen Jahre aufführen, prozentual und absolute Werte, gesamt und unterschieden nach materieller und erheblicher materieller Unterversorgung)? Der Bundesregierung liegen in dieser Abgrenzung keine Erkenntnisse vor.  6. Wie viele Sanktionen gesamt wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln aufführen) gegenüber SGB-II-Leistungsbeziehenden ausgesprochen ? Angaben zu Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (sogenannte Sanktionen ) liegen in der Statistik der BA ab dem Jahr 2007 vor. Jüngere Leistungsbezieher wurden als erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahre ausgewertet . Im Jahr 2018 wurden rund 904.000 Sanktionen neu festgestellt; 2007 waren es 783.000. Neu festgestellte Sanktionen können aus methodischen Gründen nicht nach Personenmerkmalen ausgewertet werden. Alternativ wurden für die Fragen 7 bis 10 daher die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit einer neu festgestellten Sanktion ausgewertet. Zu beachten ist, dass eine Person mehr als eine neu festgestellte Sanktion aufweisen kann. Die Zahl der neu sanktionierten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten lag im Jahr 2018 bei rund 710.000; 2007 waren es 625.000. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 1 im Anhang.  7. Wie viele Sanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln aufführen) gegenüber jüngeren SGB-II-Leistungsbeziehenden (18. bis 25. Lebensjahr) insgesamt ausgesprochen? Im Jahr 2018 wurden rund 172.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren neu sanktioniert; 2007 waren es 207.000. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 1 im Anhang.  8. Wie viele Sanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln aufführen) gegenüber alleinerziehenden SGB-II- Leistungsbeziehenden mit einem oder mehreren Kindern insgesamt ausgesprochen ? Im Jahr 2018 wurden rund 72.000 alleinerziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte neu sanktioniert; 2007 lag der Wert bei 48.000. Bezogen auf den BG- Typ wurde gegenüber 98.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer „Alleinerziehenden-BG“ im Jahr 2018 eine Sanktion neu festgestellt; 2007 waren es rund 69.000. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 1 im Anhang. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  9. Wie viele Sanktionen gesamt wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln aufführen) gegenüber Personen in Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen (ohne Alleinerziehende) ausgesprochen? Im Jahr 2018 wurden 56.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus dem BG- Typ „Partner-BG ohne Kinder“ neu sanktioniert; 2007 waren es rund 70.000. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 1 im Anhang. 10. Wie viele Sanktionen gesamt wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln aufführen) gegenüber Personen in Bedarfsgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern (ohne Alleinerziehende) ausgesprochen ? Im Jahr 2018 wurden 139.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus dem BG-Typ „Partner-BG mit Kinder“ neu sanktioniert; 2007 waren es 125.000. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 1 im Anhang. 11. Wie vielen Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese Leistungen erhielten, wurden mindestens einmal in diesem Jahr die Leistungen wegen einer Sanktion gekürzt (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual )? Die Fragen 11 bis 15 werden anhand des Konzeptes der Anwesenheitsgesamtheit beantwortet. Nach diesem Konzept werden alle Personen ermittelt, die in einem Jahr an mindestens einem der zwölf statistischen Monatsstichtage als erwerbsfähige Leistungsberechtigte erfasst waren. Für diese Personen wird dann recherchiert, ob in diesem Zeitraum Sanktionen neu festgestellt wurden. Dabei ist zu beachten, dass die Summe der Anwesenheitsgesamtheiten der Teilgruppen – wie beispielsweise Alter oder Geschlecht – nicht der Gesamtzahl der Anwesenheitsgesamtheit entspricht, vor allem, weil das Alter im Jahresverlauf wechselt. Auswertungen der Anwesenheitsgesamtheit nach BG-Typen können nicht umgesetzt werden, da BG-Typen innerhalb eines Jahres häufigen Veränderungen unterliegen. Im Jahr 2018 umfasste die Anwesenheitsgesamtheit aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten insgesamt rund 5.157.000 Personen. Bei rund 441.000 bzw. 8,6 Prozent von diesen wurde im Jahresverlauf 2018 mindestens eine Sanktion neu festgestellt. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang. 12. Wie vielen jüngeren Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II (18. bis 25. Lebensjahr), die in einem Jahr mindestens einmal diese Leistungen erhielten, wurden mindestens einmal in diesem Jahr die Leistungen wegen einer Sanktion gekürzt (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Im Jahr 2018 umfasste die Anwesenheitsgesamtheit rund 1.082.000 unter 25- Jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Bei rund 104.000 bzw. 9,6 Prozent von diesen wurde mindestens eine Sanktion neu festgestellt. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang. Drucksache 19/13116 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Wie vielen Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern, die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten, wurden mindestens einmal in diesem Jahr die Leistungen wegen einer Sanktion gekürzt (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Im Jahr 2018 umfasste die Anwesenheitsgesamtheit rund 707.000 alleinerziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Bei rund 48.000 bzw. 6,7 Prozent von diesen wurde mindestens eine Sanktion neu festgestellt. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang. 14. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen (ohne Alleinerziehende ), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten , waren mindestens einmal in diesem Jahr von einer Sanktion gegenüber einer Person der Bedarfsgemeinschaft betroffen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 15. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern (ohne Alleinerziehende), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II- Leistungen erhielten, waren mindestens einmal in diesem Jahr von einer Sanktion gegenüber einer Person der Bedarfsgemeinschaft betroffen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 16. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln aufführen) gegenüber SGB-II-Leistungsbeziehenden insgesamt ausgesprochen? 17. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln aufführen) gegenüber jüngeren SGB-II-Leistungsbeziehenden (18. bis 25. Lebensjahr) insgesamt ausgesprochen? 18. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 (bitte einzeln aufführen) gegenüber alleinerziehenden SGB-II- Leistungsbeziehenden mit einem oder mehreren Kindern insgesamt ausgesprochen ? 19. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 gegenüber einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Personen (ohne Alleinerziehende) ausgesprochen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen)? 20. Wie viele Totalsanktionen wurden in den Jahren von 2005 bis 2018 gegenüber einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem oder mehreren Kindern (ohne Alleinerziehende) ausgesprochen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen)? Die Fragen 16 bis 20 werden gemeinsam beantwortet. Angaben zur Zahl der neu festgestellten Sanktionen, die das Arbeitslosengeld II vollständig entfallen lassen, sind nicht möglich; zur Zahl der von vollständigen Sanktionen betroffenen Personen wird auf die Antworten zu den Fragen 21 bis 25 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 21. Wie viele Beziehende von Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese Leistungen erhielten, erhielten mindestens einmal in diesem Jahr eine Totalsanktion (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Es wird auf die Hinweise zur Anwesenheitsgesamtheit in der Antwort zu Frage 11 verwiesen. Im Jahr 2018 wurde bei rund 34.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bzw. 0,7 Prozent der Anwesenheitsgesamtheit eine vollständige Sanktion festgestellt . Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang. 22. Wie viele jüngere Leistungsbeziehende (18. bis 25. Lebensjahr), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten, waren von einer Totalsanktion betroffen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Im Jahr 2018 wurde bei rund 16.000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren bzw. 1,5 Prozent der Anwesenheitsgesamtheit eine vollständige Sanktion festgestellt. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang. 23. Wie viele alleinerziehende Leistungsbeziehende mit einem oder mehreren Kindern, die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten , waren von einer Totalsanktion betroffen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Im Jahr 2018 wurde bei rund 1.200 alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bzw. 0,2 Prozent der Anwesenheitsgesamtheit eine vollständige Sanktion festgestellt. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 2 im Anhang. 24. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen (ohne Alleinerziehende ), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II-Leistungen erhielten , waren von einer Totalsanktion gegenüber mindestens einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betroffen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 25. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern (ohne Alleinerziehende), die in einem Jahr mindestens einmal SGB-II- Leistungen erhielten, waren von einer Totalsanktion gegenüber mindestens einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft betroffen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Drucksache 19/13116 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 26. Wie vielen Anspruchsberechtigten bzw. Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurde wegen mangelnder Mitwirkung die Leistung gemäß § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) in den Jahren von 2005 bis 2018 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual )? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 27. Wie vielen Anspruchsberechtigten bzw. Beziehenden (bis 25 Jahre) von Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurde wegen mangelnder Mitwirkung die Leistung gemäß § 66 SGB I in den Jahren von 2005 bis 2018 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 28. Wie vielen alleinerziehenden Anspruchsberechtigten bzw. Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurde wegen mangelnder Mitwirkung die Leistung gemäß § 66 SGB I in den Jahren von 2005 bis 2018 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 29. Wie vielen Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurden die Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I in den Jahren von 2005 bis 2018 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 30. Wie vielen Bedarfsgemeinschaften mit einem oder mehreren Kindern mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, die in einem Jahr mindestens einmal diese Leistungen beanspruchten oder erhielten, wurden die Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I in den Jahren von 2005 bis 2018 ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen, absolut und prozentual)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 31. Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen gingen in den Jahren von 2005 bis 2018 im Bereich des SGB II zu und ab (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen)? Statistische Angaben zu Widersprüchen und Klagen liegen ab dem Jahr 2013 vor. Ausgewertet wurden Zugänge und Abgänge von Widersprüchen und von Klagen insgesamt und nach dem Sachgebiet Sanktionen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Jahr 2018 gingen rund 600.000 Widersprüche und 105.000 Klagen zu; im gleichen Zeitraum gingen 612.000 Widersprüche und 110.00 Klagen ab. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 3 im Anhang. 32. Wie groß sind die Anteile der Widersprüche und Klagen im SGB II, die zu einem anteiligen oder vollen Erfolg der leistungsberechtigten Person führten (bitte inklusive der Verfahren angeben, die ohne Entscheidung beendet wurden)? Es liegen Angaben darüber vor, ob dem Widerspruch bzw. der Klage stattgegeben oder zumindest teilweise stattgegeben wurde. So wurden 2018 rund 214.000 Widersprüchen und 44.000 Klagen stattgegeben oder teilweise stattgegeben . Damit betrugen 2018 die Anteile an allen Abgängen bei Widersprüchen 35,0 Prozent, bei Klagen 40,2 Prozent. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 3 im Anhang. 33. Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen gegen Sanktionen im Rechtsbereich SGB II gingen in den Jahren von 2005 bis 2018 zu und ab (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen)? Im Sachgebiet Sanktionen gingen im Jahr 2018 rund 44.000 Widersprüche und 4.000 Klagen zu; im gleichen Zeitraum knapp 46.000 Widersprüche und 5.000 Klagen ab. Weitere Ergebnisse finden sich in Tabelle 4 im Anhang. 34. Wie groß sind die Anteile der Widersprüche und Klagen gegen Sanktionen im SGB II, die zu einem anteiligen oder vollen Erfolg der leistungsberechtigten Person führten (bitte inklusive der Verfahren angeben, die ohne Entscheidung beendet wurden)? Im Sachgebiet Sanktionen wurde im Jahr 2018 rund 18.000 Widersprüchen und 2.000 Klagen ganz oder teilweise stattgegeben. Die Anteile an allen Abgängen lagen 2018 für Widersprüche bei 38,6 Prozent und für Klagen bei 36,2 Prozent. 35. Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen gegen (teilweises) Versagen bzw. (teilweisen) Entzug von Leistungen im Rechtsbereich SGB II wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I gingen in den Jahren von 2005 bis 2018 zu und ab (bitte einzeln für die Jahre von 2005 bis 2018 aufführen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 36. Wie groß sind die Anteile der Widersprüche und Klagen gegen die (teilweise ) Versagung bzw. den (teilweisen) Entzug von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 66 SGB I, die zu einem anteiligen oder vollen Erfolg der leistungsberechtigten Person führten (bitte inklusive der Verfahren angeben, die ohne Entscheidung beendet wurden)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Drucksache 19/13116 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 37. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe erhielten Regelleistungsbeziehende in den Jahren von 2005 bis 2018 Darlehen (bitte für die einzelnen Jahre aufführen, absolute Fallzahlen sowie Anteil an allen Bedarfsgemeinschaften und durchschnittliche Darlehenshöhe pro Bedarfsgemeinschaft angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/13116 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/13116 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13116 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.