Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Witt, Jürgen Pohl, Jörg Schneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/12667 – Barbetrag für Bürger in stationären Einrichtungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Viele alte Menschen leben in Alten- und Pflegeheimen. So lebten Ende 2017 etwa 756 000 Pflegebedürftige (65 Jahre und älter) in vollstationärer Betreuung (vgl. Angaben des Statistischen Bundesamt zur Pflegestatistik unter www.genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabelleErgebnis/22400-0001). Zum Teil beziehen diese Menschen ergänzende Sozialhilfeleistungen, da die von ihnen bezogenen Renten und Leistungen der Pflegekassen nicht ausreichend sind, um die Kosten ihres Lebensabends zu bestreiten. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt wird den Heimbewohnern ein „angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ gestellt, vgl. § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch den Heimbewohnern in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen wird ein solcher „Barbetrag“ gewährt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes bezogen Ende 2017 etwa 248 000 Bürger, welche in stationären Einrichtungen leben, Hilfe zum Lebensunterhalt (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Sozialhilfe /hilfe-lebensunterhalt.html). Nach der Regelung gemäß § 27b Absatz 2 Satz 2 SGB XII beträgt der Barbetragsanteil mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Der aktuelle Regelbedarf wird wiederum aus der fortgeschriebenen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 hergeleitet, welche sich auf die Verbrauchsausgaben bei einem Leben außerhalb von Einrichtungen bezieht (vgl. Regelbedarf-Ermittlungsgesetz RBEG unter www.gesetze-im-internet.de/rbeg_2017/BJNR315910016.html), i. V. m. der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung RBSFV 2019 (https://bit.ly/ 2yFtHy3). Die EVS 2018 ist noch nicht ausgewertet (nach Kenntnis der Fragesteller soll dies frühestens im März 2020 erfolgt sein), so dass für 2019 nur eine Fortschreibung vorliegt (vgl. § 29 Absatz 5 SGB XII unter www.gesetzeim -internet.de/sgb_12/__29.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Der Lebensunterhalt von Personen, die in stationären Einrichtungen leben, richtet sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die stationäre Einrichtung deckt neben den die Ursache für diese Unterbringungsform Deutscher Bundestag Drucksache 19/13144 19. Wahlperiode 11.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. bildenden Leistungen – dies sind insbesondere Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit und bis zum 31. Dezember 2019 auch Leistungen der Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen mit Behinderungen – auch den notwendigen Lebensunterhalt ab. Dies ist nach § 27b Absatz 1 SGB XII der in der stationären Einrichtung erbrachte Lebensunterhalt. Deshalb wird dort eine sogenannte Komplexleistung erbracht, die neben der jeweiligen Hauptleistung, wie insbesondere Pflegeleistungen oder Eingliederungshilfeleistungen, auch den Lebensunterhalt umfasst. Aufgrund des allgemeinen Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII ist finanzielle Hilfebedürftigkeit Voraussetzung für einen Leistungsanspruch . Danach erhält Sozialhilfe nur, wer sich nicht durch Einsatz seiner verfügbaren Mittel, dies sind vor allem Einkommen und Vermögen, selbst helfen kann. Unabhängig von der Wohnform sind für den Lebensunterhalt die eigenen Mittel vorrangig einzusetzen. Dadurch werden hinsichtlich des Lebensunterhalts sowohl in Wohnungen als auch in stationären Einrichtungen lebende Leistungsberechtigte nach dem SGB XII gleichbehandelt. In stationären Einrichtungen stehen damit, wenn für die Finanzierung des von einer stationären Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts die einzusetzenden Mittel nicht ausreichen beziehungsweise vollständig aufgebraucht werden, für kleinere persönliche Bedarfe, die nicht durch Leistungen der stationären Einrichtung gedeckt werden, keine eigenen (Bar-) Mittel mehr zur Verfügung. In diesen Fällen wird der Barbetrag gezahlt, der nach § 27b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 SGB XII zusammen mit der Bekleidungspauschale den weiteren notwendigen Lebensunterhalt in der stationären Einrichtung ergibt. Dabei handelt es sich um Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Nach § 27b Absatz 2 SGB XII beträgt der Barbetrag für Erwachsene mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Daraus ergeben sich im Jahr 2019 mindestens 114,48 Euro monatlich. Aufgrund der Koppelung der Höhe des Barbetrags an die Regelbedarfsstufe 1 wird eine jährliche Fortschreibung gewährleistet . Mit dem Barbetrag haben Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung auch dann, wenn ihr gesamtes Einkommen für die Finanzierung der dort erbrachten Leistungen aufgebracht wurde, monatlich einen Mindestbeitrag zur Verfügung. Dies bedeutet das Personen, die keinen Barbetrag erhalten, ihren notwendigen Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung aus eigenen Mitteln finanzieren können. Darüber hinaus steht ihnen aus eigenen Mitteln zumindest einen Geldbetrag in Höhe des Barbetrags zur Verfügung. Die gesetzliche Definition des Barbetrags führt dazu, dass die zuständigen SGB XII-Träger nach den Besonderheiten des Einzelfalls auch einen abweichenden Betrag leisten können. Der Leistungsumfang einer stationären Einrichtung bestimmt sich nach dem Vertragsrecht, die vertraglichen Grundlagen werden auf Länderebene zwischen den Sozialleistungsträgern und den Betreibern stationärer Einrichtungen abgeschlossen. Die konkreten Leistungen einer stationären Einrichtung und damit auch die von dieser im konkreten Einzelfall abgedeckten Lebensunterhaltsbedarfe sind folglich den SGB XII Trägern bekannt. Drucksache 19/13144 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Wie viele in stationären Einrichtungen lebende Bürger haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 einen „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ erhalten? Wie viele in stationären Einrichtungen lebende Bezieher eines „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ waren davon unter 65 Jahren, 65 Jahre bis unter 70 Jahren, 70 Jahre bis unter 75 Jahren, 75 Jahre bis unter 80 Jahren, 80 Jahre bis unter 85 Jahren, 85 Jahre bis unter 90 Jahren, 90 Jahre bis unter 95 Jahren, 95 Jahre und mehr Jahre? – – – – – – – – Im Jahr 2018 haben insgesamt 248.440 Empfängerinnen und Empfänger den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27b SGB XII erhalten. Wie viele davon nur den Barbetrag erhielten, wird nicht gesondert erhoben. Insofern liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor. 2. Mit wie vielen in stationären Einrichtungen lebenden Beziehern eines „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ ist nach der Prognose der Bundesregierung in den Jahren 2019, 2025 und 2030 zu rechnen? Die Bundesregierung erstellt keine Prognosen über die Entwicklung der Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII und damit auch nicht über die Anzahl der in stationären Einrichtungen lebenden Personen, die einen Barbetrag erhalten. Aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfe müsste hierfür zusätzlich zu demografischen Annahmen eine Vielzahl an Annahmen über die Entwicklung der Einkünfte der betroffenen Personen und ihrer Ehegatten beziehungsweise Partner über mehr als ein Jahrzehnt hinweg gemacht werden . Solche Annahmen können auf seriöse Weise nicht gesetzt werden. 3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die Gewährung des „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ für die in stationären Einrichtungen lebenden Bürger in den Jahren 2010 bis 2018? In der amtlichen Statistik werden die Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII nur insgesamt ausgewiesen. Es findet lediglich eine Aufteilung nach dem Ort der Leistungserbringung statt (in Einrichtungen und außerhalb von Einrichtungen). Über die Kosten für die Gewährung des „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ für die in stationären Einrichtungen lebenden Personen in den Jahren 2010 bis 2018 liegen der Bundesregierung daher keine Angaben vor. 4. Wie hoch werden nach Prognose der Bundesregierung die Kosten für die Gewährung des „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ für die in stationären Einrichtungen lebenden Bürger in den Jahren 2019, 2025 und 2030 sein? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13144 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 5. Sind durch die Bundesregierung gesonderte Erhebungen sowie Auswertungen in Auftrag gegeben, die speziell der Bedarfsermittlung für die dauerhaft in stationären Einrichtungen lebenden Senioren und Menschen mit Behinderungen dienen? Auswertungen im Sinne der Fragestellung hat die Bundesregierung nicht beauftragt ; ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Sind durch die Bundesregierung im Rahmen der EVS 2018 ergänzende Sonderauswertungen zur Bedarfsermittlung für die in den stationären Einrichtungen untergebrachten Bürger in Auftrag gegeben? Eine Beauftragung von Sonderauswertungen im Sinne der Fragestellung ist im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 nicht vorgesehen . An einer EVS nehmen bis zu 60.000 Privathaushalte – und damit in Wohnungen lebende Menschen – auf freiwilliger Basis teil. Im Zentrum steht dabei der Haushalt in seiner Funktion als Einkommens- und Konsumgemeinschaft . Generell nicht in die Befragung einbezogen sind Personen in Gemeinschaftsunterkünften und Anstalten, zu denen auch die stationären Einrichtungen zählen. Solche Sonderauswertungen würden für den notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen keine verwertbaren Ergebnisse liefern, weil die dortigen Lebensverhältnisse nicht mit denen in einer Wohnung vergleichbar sind. Hinzu kommt, dass der weit überwiegende Teil der Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt in der stationären Einrichtung durch diese abgedeckt wird. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Plant die Bundesregierung für die Zukunft spezifische Bedarfsermittlungen zur Bestimmung eines „angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung “ für die Bürger in stationären Einrichtungen? Die Bundesregierung plant keine spezifischen Bedarfsermittlungen im Sinne der Fragestellung. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Auswertung der EVS 2018 frühestens vorliegen? Nach Abschluss der Erhebung werden die Ergebnisse sukzessive vom Statistischen Bundesamt aufbereitet und veröffentlicht. Aus der EVS 2018 sind bisher Angaben zu den Wohnverhältnissen, zum Geld- und Immobilienvermögen sowie Schulden sowie zur Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrauchsgütern und Versicherungen veröffentlicht. Drucksache 19/13144 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.