Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Pflüger, Heike Hänsel, Michel Brandt und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12705 – Ermittlungen gegen Bundeswehrangehörige im Auslandseinsatz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Staatsanwaltschaft Kempten, die für solche Verfahren zuständig ist, ermittelte zwischen 2013 und 2017 in 67 Fällen wegen Straftaten im Auslandseinsatz . Hinzu kommen Fälle, bei denen eine Soldatin oder ein Soldat verdächtigt wird, gegen das Völkerrecht verstoßen zu haben. Dann ist die Bundesanwaltschaft zuständig. Ermittelt wurde seit 2013 unter anderem wegen Diebstahls, Gehorsamsverweigerung oder Körperverletzung (www.mazonline.de/Nachrichten /Panorama/StrafverfahrengegenSoldatenimAuslandseinsatz). 1. In wie vielen Fällen ermittelte die Staatsanwaltschaft oder die Bundesanwaltschaft nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2013 gegen Soldatinnen oder Soldaten wegen Straftaten im Auslandseinsatz und wegen jeweils welcher Straftat (bitte nach Straftat, Jahr und jeweiligem Einsatz aufschlüsseln )? 2. Wie viele dieser Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung eingestellt (bitte nach Straftat, Jahr, Einsatz und Grund für die Einstellung des Verfahrens aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Zu den Ermittlungsverfahren der Landesstaatsanwaltschaft Kempten kann die Bundesregierung keine Auskunft geben. Insoweit wird auf die Vorbemerkung in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Entwicklung des Sondergerichtsstands und der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Kempten für Straftaten Bundeswehrangehöriger im Auslandseinsatz “ auf Bundestagsdrucksache 18/9371 verwiesen. Die Bundesanwaltschaft leitete seit 2013 in einem Fall ein Verfahren gegen zwei Soldaten der Bundeswehr wegen des Anfangsverdachts einer Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch und anderer Delikte ein. Das Ermittlungsverfahren steht im Zusammenhang mit einem Angriff auf das deutsche Generalkonsulat am 10. November 2016 in Mazar-e Sharif in Afghanistan. Dort wurden durch die zur Sicherung der Evakuierung des Generalkonsulats eingesetz- Deutscher Bundestag Drucksache 19/13148 19. Wahlperiode 11.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ten deutschen Soldaten Schüsse auf drei sich nähernde Motorradfahrer abgegeben , die anschließend verstarben. Das Verfahren wurde am 21. November 2016 gegen die für den Schusswaffengebrauch verantwortlichen beiden deutschen Soldaten eingeleitet. Es wurde am 26. Oktober 2017 gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen eingestellt. 3. Aufgrund welcher Situationen kam es seit 2013 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zu Ermittlungen wegen Gehorsamsverweigerung (bitte einzeln aufführen)? a) In wie vielen Fällen verweigerten die betroffenen Soldatinnen bzw. Soldaten nach Kenntnis der Bundesregierung den Gehorsam, weil sie die jeweiligen Befehle für nicht rechtmäßig hielten? b) In wie vielen Fällen war es nach Ansicht der Bundesregierung rechtens, dass die Soldatinnen bzw. Soldaten den Befehl nicht ausführten, da dieser eine Straftat darstellte? 4. Wer war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den übrigen Verfahren jeweils die geschädigte Person? Handelte es sich bei diesen Personen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils ebenfalls um Angehörige der Bundeswehr (bitte nach Straftat und Jahr aufschlüsseln)? Die Fragen zu 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Zunächst wird auf den ersten Absatz der Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen . Die Bundesregierung führt daher keine Statistik über Strafverfahren gegen Soldatinnen und Soldaten. Eine Auskunft (auch zu den § 20 des Wehrstrafgesetzes betreffenden Fragen) ist somit nicht möglich. 5. Inwiefern wurden die Geschädigten, die nicht Angehörige der Bundeswehr waren, nach Kenntnis der Bundesregierung entschädigt? Die Bundesregierung führt zu etwaigen Entschädigungszahlungen keine Übersicht . 6. Durch wen, auf welche Weise, und auf welcher Rechtsgrundlage werden beim Verdacht auf Straftaten durch Bundeswehrangehörige während eines Auslandseinsatzes die Ermittlungen durchgeführt, und welche Rolle kommt hierbei nach Kenntnis der Bundesregierung afghanischen Sicherheitsbehörden zu? Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches der Strafprozessordnung von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist gemäß § 11a StPO der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet . Gemäß § 143 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die dortige Staatsanwaltschaft für die Verfolgung solcher Straftaten auch örtlich zuständig. Darüber, wie die dortigen Ermittlungen im Einzelnen durchgeführt werden und welche Informationsquellen für die Ermittlungstätigkeit genutzt werden, liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Es handelt sich um Informationen, die dem alleinigen Zuständigkeitsbereich der bayerischen Landesjustiz zuzu- Drucksache 19/13148 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ordnen sind, da die Strafverfolgung in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Länder fällt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13148 Gesamtherstellung: H. 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