Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Amira Mohamed Ali, Cornelia Möhring und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12665 – Parteispenderinnen und Parteispender in den Bundesministerien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Parteien der Koalition von CDU, CSU und SPD erhalten Spenden aus der Wirtschaft und von einzelnen Personen. Spenden, aber auch Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände , deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10 000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwendenden sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht gemäß § 25 Absatz 3 des Parteiengesetzes zu verzeichnen (vgl. Rechenschaftsberichte der Parteien, veröffentlicht jeweils jahresbezogen unter: www.bundestag.de/parlament/praesidium/parteienfinanzierung/rechenschafts berichte/rechenschaftsberichte-202446). Bisher werden Treffen und andere Kontakte mit Lobbyisten und anderen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern sowie Unternehmen in den Bundesministerien nicht automatisch proaktiv und zentral veröffentlicht, obwohl nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller die Gefahr nicht von der Hand zu weisen ist, dass Spenderinnen und Spender bevorzugten Zugang zu den Bundesministerien haben könnten. In der Vergangenheit wurde auch von einer Geburtstagsfeier im Bundeskanzleramt für einen Vertreter eines Unternehmens berichtet, welches zuvor auch an die damaligen Koalitionsparteien gespendet hatte (vgl. hierzu www.spie gel.de/politik/deutschland/party-im-kanzleramt-ackermann-feierte-aufstaatskosten -a-%20644659.html und www.spiegel.de/politik/deutschland/ a-765050.html). Transparenz ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller dringend erforderlich. 1. Mit welchen natürlichen Personen (mit Ausnahme von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern und Regierungsmitgliedern) oder Vertreterinnen bzw. Vertretern von juristischen Personen haben sich Mitglieder der Bundesministerien (einschließlich Bundeskanzleramt) oder Vertreter der Leitungsebene der Bundesministerien (auch Bundeskanzleramt) nach Kenntnis der Bundesregierung in der 18. oder 19. Wahlperiode getroffen, die in der 18. oder 19. Wahlperiode an die Parteien der CDU, CSU oder SPD jeweils über 10 000 Euro ausweislich der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Rechenschaftsberichte der betreffenden Parteien gespendet haben Deutscher Bundestag Drucksache 19/13162 19. Wahlperiode 12.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 9. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. (bitte nach Datum, Teilnehmenden und Thema bzw. Grund des Kontaktes einzeln aufführen)? 2. Für welche natürlichen Personen (mit Ausnahme von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern und Regierungsmitgliedern) oder Vertreterinnen oder Vertreter von juristischen Personen, die in der 18. oder 19.Wahlperiode an die Parteien der CDU, CSU oder SPD jeweils über 10 000 Euro ausweislich der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Rechenschaftsberichte der betreffenden Parteien gespendet haben, wurden in der 18. oder 19. Wahlperiode unter Beteiligung der oder in den Bundesministerien (einschließlich Bundeskanzleramt) Empfänge, Feierlichkeiten oder Veranstaltungen ausgerichtet (bitte Datum, Teilnehmende und Anlass aufführen)? 3. An welche Spenderinnen und Spender, die in der 18. oder 19.Wahlperiode an die Parteien der CDU, CSU oder SPD jeweils über 10 000 Euro ausweislich der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Rechenschaftsberichte gespendet haben, sind in der 18. oder 19. Wahlperiode durch die Bundesministerien (einschließlich Bundeskanzleramt) Aufträge vergeben oder sonstige mit finanziellen Ausgaben zulasten der Staatskasse verbundene Verträge geschlossen worden (bitte nach Datum, finanziellem Volumen, Bundesministerium und Empfängerin bzw. Empfänger einzeln aufführen)? Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Aus Sicht der Bundesregierung wird einer Einflussnahmemöglichkeit durch Parteispender durch die bestehenden Regelungen im Parteiengesetz und zur Korruptionsprävention ausreichend vorgebeugt. Ein konkreter Missstand wird durch die Fragesteller nicht angeführt. Mit Frage 1 sollen alle Treffen aller Mitglieder der Bundesministerien sowie Vertreterinnen und Vertreter der Leitungsebene mit allen Spendern in dieser und der letzten Legislaturperiode nachträglich aufgelistet werden. Die Anzahl der denkbaren Parteispender und Parteispenderinnen in den vergangenen zwei Legislaturperioden liegt im vierstelligen Bereich. Die Anzahl von allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Bundesministerien und des Bundeskanzleramts , die theoretisch ein Treffen mit potentiellen Spendern haben könnten, liegt im fünfstelligen Bereich. Eine Abfrage dieser Treffen könnte schon aus Gründen der Zumutbarkeit nicht erfolgen. Die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 bedeutet einen unverhältnismäßigen Aufwand. Die Mitglieder der Bundesregierung und die Vertreter der Leitungsebene pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch die Kommunikation in anderen Formen. Sie haben nicht, wie die Fragestellung andeutet, typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen , Feierlichkeiten, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern ) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber nachträglich zu erstellen oder zu pflegen. Je nach Weite des abzufragenden Personenkreises wären daher für den Zeitraum ab dem 22. Oktober 2013 (Beginn der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages), mithin eine Zeitspanne von fast sechs Jahren, tausende mögliche Treffen abzufragen und auszuwerten, ohne, wie eben beschrieben, diese vollständig und zuverlässig alle erheben zu können. Dies hätte einen unverhältnismäßigen Aufwand für sämtliche Ressorts zur Folge, der die Arbeitsfähigkeit einzelner Arbeitseinheiten, insbesondere in den Leitungsbereichen ggf. über Drucksache 19/13162 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wochen behindern würde. Eine Beantwortung wäre mit den bestehenden Ressourcen der Bundesverwaltung im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht zumutbar zu bewerkstelligen. Entsprechendes gilt für die Fragen 2 und 3, die so weit gestellt sind – u. a. Prüfung aller Veranstaltungen unter Beteiligung der Bundesministerien –, dass eine nachträgliche Rekonstruktion bei Spendern im vierstelligen Bereich nicht zumutbar und verhältnismäßig zu leisten ist. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass das Instrument der Kleinen Anfrage nicht genutzt werden kann, um politische Vorstellungen einzelner Oppositionsfraktionen umzusetzen (vgl. hierzu etwa die Ausführungen auf der Homepage des Abgeordneten Jan Korte „Linke fragt nach Lobbyeinfluss auf Gesetzgebungsprozess“). Die Fragesteller wollen im Ergebnis über das Fragerecht für die Vergangenheit ein Lobbyregister erreichen (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der Fragesteller ) für das ihnen in dieser und in den vergangenen Legislaturperioden die parlamentarische Mehrheit fehlt bzw. fehlte. Aus dem Frage- und Interpellationsrecht des Parlaments aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts für die Bundesregierung die Verpflichtung, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen. Die Antworten der Bundesregierung sollen dazu dienen, dem Deutschen Bundestag und den einzelnen Abgeordneten die für ihre Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen. Die Bundesregierung schafft so die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments. Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht dabei den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Gewaltenteilung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , dass die Zweige der Staatsgewalt zwar aufeinander bezogen und miteinander verschränkt sind; sie dürfen aber ihrer jeweiligen Eigenheit und ihrer spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten nicht beraubt werden . Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt angesichts des Gefüges der grundgesetzlichen Zuordnung staatlicher Aufgaben zu bestimmten Funktionen und Trägern die Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung voraus (BVerfGE 143, 101, 138). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung ist einerseits gerade dazu bestimmt eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, kann andererseits aber diese Funktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 <219>; 124, 78 <122>; 137, 185 <250 Rn. 169>). Durch die Fragen 1 bis 3 ist dieses funktionsverträgliche Maß überschritten. 4. Welche Vorschriften gelten in den Bundesministerien im Hinblick auf Vorkehrungen gegen die Bevorzugung von Spenderinnen und Spendern an die jeweils der Regierungskoalition angehörenden Parteien? Die Bundesregierung nimmt zu abstrakten Rechtsfragen grundsätzlich keine Stellung. Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Korruptionsprävention und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13162 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333