Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Andrej Hunko, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12524 – Nukleare Teilhabe und Nutzung der Fliegerhorste Büchel und Nörvenich V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung bekennt sich entgegen dem in einer Umfrage postulierten Willen einer Mehrheit der Bevölkerung (https://kurzlink.de/ippnw-umfra ge) und auch entgegen der einhelligen Forderung der Abgeordneten aller Fraktionen des 17. Deutschen Bundestages, die am 26. März 2010 den Abzug der US-Atomwaffen aus Deutschland verlangten (Plenarprotokoll 17/35), zum NATO-Abschreckungskonzept der „nuklearen Teilhabe“: der Stationierung von US-Atomwaffen in Deutschland und im Ergebnis potentiell des Abwurfs dieser Atombomben durch Bundeswehr-Kampfflugzeuge. Die Bundesrepublik Deutschland ist bislang nicht dem Atomwaffenverbotsvertrag beigetreten, obwohl dieser laut einer Umfrage von 71 Prozent der deutschen Bevölkerung unterstützt wird (https://kurzlink.de/ican-umfrage). Der Vertrag wurde am 7. Juli 2017 bei den Vereinten Nationen von 122 Staaten beschlossen. Ohne dass dies von der Bundesregierung jemals bestätigt wurde, gilt nach Einschätzung der Friedensbewegung als offenes Geheimnis, dass US- Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel stationiert sind. Ein Bericht aus dem Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung der Parlamentarischen Versammlung der NATO (NATO PV) mit dem Titel „Eine neue Ära der nuklearen Abschreckung“ benannte im April 2019 nun Stationierungsorte in Europa – darunter Büchel (https://kurzlink.de/Telepolis-NatoPV). Auch der Fliegerhorst Nörvenich war nach Presseberichten mindestens bis 1995 Stationierungsort für US-Atomwaffen. Seither gilt Nörvenich als Ausweichort für die in Büchel gelagerten Atombomben. Im Jahr 2019 wurden laut Medienberichten erneut Tornados vom Atomwaffenstandort Büchel nach Nörvenich verlegt und für Ausbildungs- und Übungsflüge genutzt (Dürener Nachrichten vom 11. Mai 2019). Ende 2017 wurden symbolisch die ersten Bomben des Typs GBU-48 an das in Nörvenich stationierte Taktische Luftwaffengeschwader 31 „Boelcke“ übergeben ; Eurofighter-Kampf) ets können damit nun Luftangriffe fliegen (Bundestagsdrucksache 19/4396). Seit 2018 ist der Fliegerhorst Nörvenich Teil der NATO Response Force, der schnellen Eingreiftruppe der NATO, zu der z. B. auch die gegen die Russische Föderation ausgerichtete sog. NATO- Speerspitze VJTF (Very High Readiness Joint Task Force) gehört. Außerdem übernimmt das Taktische Luftwaffengeschwader 31 „Boelcke“ immer wieder Deutscher Bundestag Drucksache 19/13177 19. Wahlperiode 12.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. temporär die Luftraumüberwachung zur Sicherung des deutschen Luftraums, so z. B. im Mai 2019 (Dürener Nachrichten vom 27. April 2019). Bürgerinnen aus der verhältnismäßig dicht besiedelten Region rund um den Fliegerhorst Nörvenich berichten nach Kenntnis der Fragesteller schon seit geraumer Zeit über verstärkten militärischen Flugbetrieb. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur Kenntnis . Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die Bundesregierung bekennt sich zur nuklearen Teilhabe der NATO als wichtigem Bestandteil einer glaubhaften Abschreckung des Bündnisses. Sämtliche Entscheidungen bezüglich der nuklearen Teilhabe werden in enger Abstimmung mit den Bündnispartnern in den dafür verantwortlichen Gremien getroffen . Die Bundesregierung bleibt dem Ziel einer nuklearwaffenfreien Welt in Frieden und Sicherheit weiter verpflichtet und verfolgt dabei einen pragmatischen, schrittweisen Ansatz konkreter nuklearer Abrüstungsschritte. Die Informationspolitik hinsichtlich der Nuklearstreitkräfte der NATO unterliegt aus Sicherheitsgründen den verpflichtenden Geheimhaltungsregeln des Bündnisses. Demzufolge können zu der Anzahl, den Lagerorten, dem Umgang mit und den Spezifika der Nuklearwaffen sowie ihrer Trägersysteme, wie auch der Ausbildung, der Übung und der Absicherungsmaßnahmen keine Angaben gemacht werden. Aussagen und Mutmaßungen hierzu können zudem weder bestätigt noch dementiert werden. Zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Schutz und Sicherheit dienen neben infrastrukturellen, technischen und verfahrensmäßigen Maßnahmen auch die Mittel der Geheimhaltung dazu, rechtswidrigen Angriffen und Störungen und damit möglichen Risiken für die Bevölkerung und die Umwelt vorzubeugen. Die Bundesregierung wird deshalb entsprechend den unverändert gültigen Geheimhaltungsregeln des Bündnisses und in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis auch in Zukunft aus Sicherheitsgründen bei dem bewährten Geheimhaltungsgrundsatz bleiben. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestagesgegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt . Gegenstand einiger mit dieser Kleinen Anfrage gestellten Fragen sind Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.  1. Bestätigt die Bundesregierung mit Blick auf die dezidierten Darlegungen in der im April 2019 vorgelegte Fassung des Berichts des Berichterstatters (General Rapporteur) des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung (DSC) der Parlamentarischen Versammlung der NATO mit dem Titel „Eine neue Ära der nuklearen Abschreckung“ (https://kurzlink.de/ DeMorgen-Buechel; https://kurzlink.de/Telepolis-NatoPV), dass Büchel ein Stationierungsort für US-Atomwaffen ist (bitte begründen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Drucksache 19/13177 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  2. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung zur Diskussion des am 16. April 2019 veröffentlichten Berichts des Mitglieds und Berichterstatters des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung (DSC) der Parlamentarischen Versammlung der NATO mit dem Titel „Eine neue Ära der nuklearen Abschreckung“ am 1. Juni 2017 bei der Tagung der NATO PV in Bratislava (https://kurzlink.de/Telepolis-NatoPV)? Die Bundesregierung schätzt die Arbeit der Parlamentarischen Versammlung der NATO und nimmt die veröffentlichten Berichte regelmäßig zur Kenntnis. Die Versammlung ist ein Diskussionsforum für Parlamentarierinnen und Parlamentarier und kein formelles Organ der NATO. Vor diesem Hintergrund verweist die Bundesregierung auf den Verantwortungsbereich des Bundestages und die Erkenntnisse der teilnehmenden parlamentarischen Vertreter der deutschen Delegation.  3. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung zu Bestrebungen innerhalb der NATO, nach der Aufkündigung des INF-Abkommens nukleare Mittelstreckenraketen und mehr Atombomben nach Europa zu verlegen und die Mitgliedstaaten zu veranlassen, verstärkt in neue Atomwaffen und Infrastruktur zu investieren? NATO-Generalsekretär Stoltenberg hat wiederholt klargestellt, dass die NATO keine Stationierung nuklearer bodengebundener Mittelstreckenwaffen in Europa beabsichtigt und ein Wettrüsten ablehnt. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/12893 wird verwiesen.  4. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich der Beschaffung eines Nachfolgesystems für den Tornado für die Bundeswehr? Auf Grundlage von marktverfügbaren Produkten erfolgt derzeit eine Analyse zur Vorbereitung einer Entscheidung. Maßgabe für die Nachfolgeentscheidung ist, dass alle derzeit durch das Waffensystem TORNADO bereitgestellten Fähigkeiten ohne Unterbrechung fortgeführt werden. Nach gegenwärtiger Planung soll eine Entscheidung über die TORNADO- Nachfolge in dieser Legislaturperiode erfolgen.  5. Worin konkret besteht der von der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13058 postulierte „schrittweise Ansatz konkreter nuklearer Abrüstungsschritte “, der zum Ziel einer nuklearwaffenfreien Welt in Frieden und Sicherheit führen soll? Es wird auf den Jahresabrüstungsbericht 2018 der Bundesregierung verwiesen, in dem die Bundesregierung den schrittweisen Ansatz ausführlich erläutert (www.bundes reg ie rung .de /b reg -de / suche / j ah re sab rues tungsbe richt-2018-1647020).  6. Welche und wie viele militärische Flugbewegungen gab es seit Juli 2017 vom Fliegerhorst Nörvenich ausgehend? Flugbewegungen werden jährlich statistisch erfasst. Im Jahr 2017 fanden 13.516 und im Jahr 2018 14.455 Flugbewegungen am Fliegerhorst Nörvenich statt. Eine Statistik für das Jahr 2019 liegt derzeit noch nicht vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13177  7. Was waren und sind die Hintergründe und Zielsetzungen dieser Flugbewegungen ? Der Fliegerhorst Nörvenich beheimatet das Taktische Luftwaffengeschwader 31 „Boelcke“ (TaktLwG 31 „B“). Die Flugbewegungen dienen Ausbildungsund Übungszwecken sowie der temporären Gestellung der Quick Reaction Alert (QRA). Neben den Flugbewegungen des taktischen Luftwaffengeschwaders 31 wird der Fliegerhorst auch durch Luftfahrzeuge anderer deutscher Verbände, verbündeter Luftstreitkräfte sowie durch zivile Nutzer angeflogen.  8. Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um Umweltbelastungen, Lärmbelästigung und Gefährdungen durch den Luftverkehr selbst für die Anwohnerinnen der überflogenen Gebiete auszuschließen, und welche Rückmeldungen erhalten die Bundesregierung und die Bundeswehr aus der Bevölkerung dazu, inwieweit diese Maßnahmen ausreichend sind? Im Rahmen der jährlich stattfindenden Lärmschutzkonferenz wurden von den Vertretern der Gemeinden in 2018 keine Beschwerden hinsichtlich Lärm oder Umweltbelastungen vorgetragen. Um die Belastungen für die Anwohner möglichst gering zu halten, wurden durch freiwillige Maßnahmen, etwa einer Obergrenze von Übungsanflügen platzfremder Luftfahrzeuge sowie der Einrichtung einer Mittagspause, auch die betroffenen Gemeinden bei der Festlegung von An- und Abflugverfahren beteiligt und Lärmschutzkriterien beachtet. Die Erfüllung der Aufgaben der Luftstreitkräfte erfordert eine fundierte fliegerische Ausbildung und kontinuierliches Üben. Der Ausbildungs- und Übungsflugbetrieb unterliegt dabei veröffentlichten restriktiven Regelungen. Heute werden bereits große Teile der fliegerischen Ausbildung ressourcen- und umweltschonend unter Nutzung von Simulatoren durchgeführt. Die Durchführung von Übungseinsätzen in einem realen Umfeld bleibt dennoch unumgänglich, um die Besatzungen bestmöglich und sicher auszubilden.  9. Inwieweit handelte es sich um Flugbewegungen der Streitkräfte anderer Staaten? Über die Flugbewegungen Streitkräfte anderer Staaten wird in dem abgefragten Detailierungsgrad keine Statistik geführt. 10. Inwieweit und wie oft flogen seit Juli 2017 am Standort Büchel stationierte Luftfahrzeuge den Fliegerhorst Nörvenich an, in welchen Fällen handelte es sich dabei um Tornados, und wann jeweils handelte es sich insoweit um für den Einsatz von Atomwaffen vorgesehene Tornados? Nörvenich ist Ausweichflugplatz für das Taktische Luftwaffengeschwader 33 für den Fall, dass der Heimatflugplatz nicht genutzt werden kann. Daher werden dort regelmäßig (Übungs-) Anflüge durchgeführt. Eine Statistik hierzu wird nicht geführt. Drucksache 19/13177 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Inwieweit führt das verstärkte Flugaufkommen durch die von Büchel nach Nörvenich verlegten Luftfahrzeuge, namentlich Tornados, zu verstärkten Umweltbelastungen, Lärmbelästigungen und Gefährdungen durch den Luftverkehr selbst für die Anwohnerinnen der überflogenen Gebiete? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Die Anzahl der Flugbewegungen wurde nicht wesentlich gesteigert. 12. Welche dem Fliegerhorst Büchel zugeordneten Luftfahrzeugtypen nutzten den Fliegerhorst Nörvenich seit Juli 2017, wie häufig, und zu welchem Zweck, sowie ggf. für welche Übungs- und Ausbildungsaktivitäten? Auf die Antworten zu den Fragen 7 und 10 wird verwiesen. 13. Inwieweit und mit welchen Luftfahrzeugtypen wurde bzw. wird in Nörvenich seit 1995 der Einsatz von Atomwaffen geübt? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 14. Inwieweit wurden Strukturen des Fliegerhorst Nörvenich nach 1995 abgebaut ? Beim Fliegerhorst Nörvenich handelt es sich um einen Militärflugplatz der Bundeswehr. Die dortige Infrastruktur wird kontinuierlich den Erfordernissen angepasst und instandgehalten. 15. Inwieweit sind die vor 1995 bestehenden Einrichtungen in Nörvenich weiterhin betriebsbereit? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. Inwieweit sind Einrichtungen in Nörvenich, die in Zusammenhang mit der Lagerung von Atomwaffen bis 1995 standen, noch einsatzbereit oder in kurzer Zeit wieder einsatzfähig zu machen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 17. Inwieweit kommt es bei militärischen Flugbewegungen vom Standort Nörvenich aus zu Überflügen angrenzender Städte, insbesondere Düren, einer Stadt mit mehr als 90 000 Einwohnerinnen, und Gemeinden? a) Wie viele und welche militärisch begründeten Überflüge fanden seit Juli 2017 über der Stadt und dem Kreis Düren statt? b) An welchen Tagen und zu welchen Zeiten gab es seit Juli 2017 welche militärischen Flugbewegungen über der Stadt und dem Kreis Düren? c) Wie viele Flugstunden fielen dabei jeweils für einzelne Flüge und summiert an? d) Was kosteten diese Flüge jeweils einzeln und summiert? e) Welche Luftfahrzeugtypen haben seit Juli 2017 an militärischen Flugbewegungen über der Stadt und dem Kreis Düren teilgenommen? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13177 f) Vor welchem Hintergrund bzw. zu welchem Zweck fanden die Flüge statt? Die Fragen 17 bis 17f werden zusammen beantwortet. Auf die Vorbemerkungen der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2, 7 und 8 wird verwiesen. Aufgrund der Lage des Flugplatzes Nörvenich sind Überflüge angrenzender Städte nicht gänzlich zu vermeiden. Eine kontinuierliche, detaillierte statistische Auswertung von militärischen Flügen erfolgt nicht. 18. Wie viele dieser Überflüge fanden mit Nutzlast (Bewaffnung) statt? Alle Luftfahrzeuge, die im Rahmen von lufthoheitlichen Aufgaben zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum zeitweise von Nörvenich aus eingesetzt werden , führen eine Bewaffnung mit. 19. Für welche Zeitfenster (tagsüber und/oder nachts) gibt und gab es Beschränkungen des seit Juli 2017 vom Fliegerhorst Nörvenich ausgehenden militärischen Flugbetriebs (Ruhezeiten), und in welchen Fällen wurden diese Ruhezeiten aus welchen Gründen nicht eingehalten? Die allgemeinen Öffnungszeiten des Flugplatzes sind Montag bis Donnerstag 08:00 bis 17:00 Uhr, Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr. Hinzu kommen gesonderte Öffnungszeiten (bis zu 20 Stunden pro Woche), welche bis maximal 23 Uhr gehen. Zusätzlich zu den allgemeinen Platzöffnungszeiten besteht eine freiwillige Einschränkung im Flugbetrieb: Keine Starts, Landungen und Übungsanflüge zwischen 12:00 Uhr und 13:30 Uhr. Ausnahmen sind z. B. für Luftfahrzeuge mit hoheitlichen Aufgaben zur Wahrung der Sicherheit im Luftraum oder SAR- Hubschrauber möglich. 20. In welchem Zusammenhang standen welche Überflüge über die Stadt und den Kreis Düren zu welchen Manövern bzw. Übungen? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 21. An welchen Manövern, Übungen etc. nahmen das Luftwaffengeschwader 31 „Boelcke“ oder Teile davon seit Juli 2017 teil? a) Wo? Die Fragen 21 und 21a werden zusammen beantwortet. Das taktische Luftwaffengeschwader 31 „Boelke“ (TaktLwG 31 „B“) hat seit Juli 2017 an folgende Übungen teilgenommen: • Im Jahr 2018 Übung „FRISIAN FLAG“ in Leeuwarden, Niederlande, Übung „GREEN FLAG“ Nellis Air Force Base, USA sowie Leistungsvergewisserungsübung (LVGEx) in Laage, DEU. • Im Jahr 2019 an der Übung „FRISIAN FLAG“ in Leeuwarden, Niederlande. Drucksache 19/13177 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wie viele und welche Angehörige des Geschwaders nahmen jeweils in welcher Funktion und mit welcher Einsatzdauer teil? Hierüber wird keine Statistik geführt. c) Welche Szenarien lagen dabei jeweils zugrunde? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. d) Inwiefern wurde jeweils mit Militärpersonal oder staatlichen Stellen anderer Staaten kooperiert? Mit militärischem Personal der beteiligten Staaten bzw. den staatlichen Stellen des die Übung ausrichtenden Landes wurde im Rahmen der jeweiligen Übung zusammengearbeitet. e) Welche Staaten waren jeweils beteiligt? Hierzu können bei Übungsbeteiligungen des TaktLwG 31 „B“ im Ausland keine Aussagen getroffen werden. f) Wie viele und welche weiteren Luftfahrzeuge der Bundeswehr und weiterer Staaten waren jeweils beteiligt? • An FRISIAN FLAG 2018 in den Niederlanden nahmen auch drei Eurofighter des TaktLwG71 und zwei Eurofighter des TaktLwG74 teil. • An GREEN FLAG, USA nahmen 2018 auch fünf Tornados des TaktLwG 33 teil. • An der LVGEx in Laage nahmen auch vier Tornados des TaktLwG 33 teil. • An FRISIAN FLAG 2019 in den Niederlanden nahmen auch zwei EF des TaktLwG74 teil. Die Daten, in welchem Ausmaß und mit welchen Luftfahrzeugen weitere Staaten bei Übungen im Ausland beteiligt waren, sind nicht verfügbar. g) Welche anderen Waffengattungen der Bundeswehr und weiterer Staaten waren jeweils in welcher Größenordnung beteiligt? • An FRISIAN FLAG 2018 in den Niederlanden nahm auch ein A 310 MRTT zur Betankung teil. • An GREEN FLAG, USA nahm auch ein A400M zur Unterstützung teil. • An der LVGEx in Laage nahmen auch ein A400M und ein A 310 MRTT teil. • An FRISIAN FLAG 2019 in den Niederlanden nahm auch ein A 310 MRTT zur Betankung teil. Die Daten, in welchem Ausmaß und mit welchen Truppen weitere Staaten bei Übungen im Ausland beteiligt waren, sind nicht verfügbar. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13177 22. Zu welchen Zeiten seit Juli 2017 – und im Wechsel mit welchen Einheiten – übernahm das Luftwaffengeschwader 31 „Boelcke“ die Luftraumüberwachung zur Sicherung des deutschen Luftraums? Die Aufgabe der Luftraumüberwachung zur Sicherung des deutschen Luftraums wurde durch das TaktLwG 31 „B“ im Jahr 2018 zeitlich befristet (9. bis 12. Kw und 22. bis 26. Kw) vom TaktLwG71 „R“ Wittmund übernommen. Im Jahr 2019 erfolgte die zeitlich befristete Übernahme durch das TaktLwG 31 „B“ (05. bis 09. Kw und 18. bis 22. Kw) vom TaktLwG74 Neuburg. a) Welche Befugnisse, Verpflichtungen und Veränderungen von Abläufen ergaben sich aus der Übernahme der Zuständigkeit zur Luftraumüberwachung ? Durch die Übernahme der Zuständigkeit entsteht keine Veränderung von Verfahrensabläufen . Die Quick Reaction Alert (QRA) hat die Aufgabe, die Luftraumüberwachung und die Sicherheit im deutschen Luftraum bei militärischen oder zivilen Bedrohungen sicherzustellen. Dazu kann die QRA auf Befehl bzw. Entscheidung der Bundesregierung, andere Luftfahrzeuge u.a. abfangen, abdrängen oder zur Landung zwingen. b) Wie unterscheidet sich das Flugaufkommen in diesen Phasen der Einsatzbereitschaft vom sonst üblichen Flugaufkommen? Das Flugaufkommen im Rahmen der Luftraumüberwachung und Sicherstellung der Sicherheit im deutschen Luftraum steht in Abhängigkeit von realen Ereignissen . c) Wie viele Luftfahrzeuge mit wie viel Personal sind jeweils einsatzbereit ? Es sind regelmäßig zwei Luftfahrzeuge mit bis zu zwei Ersatzflugzeugen mit insgesamt zwei Piloten, fünf Warten, zwei Fluglotsen sowie 13 Feuerwehrleuten einsatzbereit. 23. Inwiefern und zu welchen Zeitpunkten wurden an den Standorten Nörvenich und Büchel PFC-haltige Substanzen eingesetzt? Bei Unfällen mit Luftfahrzeugen kommt es in der Regel zu ausgedehnten Flüssigkeitsbränden . Zivile und militärische Feuerwehren verwenden bei diesen Bränden mit hoher Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen sog. Aqueous Film Forming Foams (AFFF), die verschiedene PFC enthalten. Da bisher marktfähige Alternativen fehlen, kann nur durch den Einsatz dieser AFFF der bestmögliche Schutz von Menschenleben im Ernstfall sichergestellt werden. Seit 2011 dürfen nur noch Schaumlöschmittel verwendet werden, die weniger als 0,001 Gewichtsprozent Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) enthalten. Der Gehalt an anderen PFC-Verbindungen ist bisher nicht begrenzt. Moderne Schaummittel enthalten insgesamt weniger PFC als die in der Vergangenheit verwendeten, sind aber nach wie vor nicht PFC-frei. Daher setzt die Bundeswehr PFC-haltige Schaumlöschmittel nur noch bei Einsätzen mit Flüssigkeitsbränden ein. Bei anderen Bränden werden PFC-freie Löschmittel benutzt. Übungen und Ausbildungen dürfen nur in speziellen dafür vorgesehenen Anlagen durchgeführt werden, die eine vollständige Aufnahme und gefahrlose Entsorgung der PFC-haltigen Schaumlöschmittel gewährleisten. Drucksache 19/13177 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu welchen Zeitpunkten in der Vergangenheit PFC-haltige Löschmittel an den Standorten Nörvenich und Büchel eingesetzt wurden, ist nicht mehr nachvollziehbar . 24. Über welche sonstigen Erkenntnisse zu PFC-Kontaminationen der Standorte und ihrer Umgebung verfügt die Bundesregierung, und um welche PFC-Stoffe handelt es sich dabei jeweils? Die Bundeswehr bearbeitet PFC-Kontaminationsverdachtsflächen auf den von ihr genutzten Liegenschaften im Rahmen ihres dreiphasigen Altlastenprogramms auf Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes . Dies erfolgt in enger Abstimmung mit den jeweils zuständigen Umweltbehörden der Länder. In Phase I werden kontaminationsverdächtige Flächen erfasst und bewertet. In Phase II werden diese Flächen mittels Probennahme und Laboranalytik zunächst orientierend untersucht (Phase II a). Bestätigt sich hierbei der Kontaminationsverdacht aus Phase I, folgen Detailuntersuchungen (Phase II b) mit dem Ziel, Schadstoffinventar und -ausbreitung in Boden und Grund- und Oberflächengewässern genau zu ermitteln. Am Ende der Phase II entscheidet die zuständige Landesbehörde auf Grundlage aller Untersuchungsergebnisse in einer abschließenden Gefährdungsabschätzung ob und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Diese werden dann in Phase III geplant (Phase III a) und umgesetzt (Phase III b). Auf dem Fliegerhorst Büchel wurden bei den Untersuchungen der Phase II an verschiedenen Stellen der Liegenschaft Bodenkontaminationen mit PFC nachgewiesen . Die abschließende Gefährdungsabschätzung gemäß § 9 des Bundes- Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ergab für mehrere Flächen Sanierungsbedarf . Das Grundwasser ist aufgrund der günstigen geologischen Verhältnisse nicht betroffen. Die im Umfeld des Flugplatzes in Oberflächengewässern nachgewiesenen PFC-Kontaminationen konnten bisher nicht eindeutig ursächlich auf Kontaminationen im Liegenschaftsbereich zurückgeführt werden. Die Untersuchungen hierzu dauern an. Auf dem Fliegerhorst Nörvenich wurden im Bereich des Feuerlöschübungsbeckens und an der Start- und Landebahn Bodenkontaminationen mit PFC nachgewiesen. Zur genauen Eingrenzung der Schadstoffausbreitung ist eine zweite Untersuchungskampagne in der Phase II b des Altlastenprogramms vorgesehen , die sich derzeit im Vergabeverfahren befindet. Aufgrund der günstigen geologischen Verhältnisse ist das Grundwasser im Bereich der Start- und Landebahn nicht beeinträchtigt. Für den Bereich des Feuerlöschübungsbeckens sind noch entsprechende Untersuchungen erforderlich. Für mehrere weitere Kontaminationsverdachtsflächen im Bereich der Liegenschaft sind orientierende Untersuchungen der Phase II a vorgesehen, die sich derzeit im Vergabeverfahren befinden. Bisher gibt es keine Anhaltspunkte für PFC-Kontaminationen außerhalb der Liegenschaft. Alle Maßnahmen erfolgen in enger Abstimmung mit den jeweils zuständigen Landesbehörden. Als kontaminationsrelevante PFC-Einzelverbindungen wurden vor allem Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), Perfluorhexansäure (PFHxA) und Perfluornonansäure (PFNA) nachgewiesen. Die jeweiligen Analyseparameter entsprechen den Vorgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein- Westfalen bzw. des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13177 25. Welche konkreten Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Bevölkerung im Umfeld der Standorte Nörvenich und Büchel, sind mit Blick auf den Einsatz PFC-haltiger Substanzen und daraus resultierender Folgen eingeleitet? PFC – haltige Löschmittel werden durch die Bundeswehr-Feuerwehr nur noch in einem realen Einsatz zur Rettung von Leben und Gesundheit von Menschen und hier auch nur im zwingend erforderlichen Umfang eingesetzt. Die Bundeswehr hat sofort nach Bekanntwerden der PFC-Problematik in enger Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden mit der Erfassung und Untersuchung der Kontaminationsverdachtsflächen begonnen. Sie stellt den zuständigen Gefahrenabwehrbehörden der Länder alle ihr vorliegenden Informationen zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und deren Abwehr wahrnehmen können. Am Fliegerhorst Büchel sollen die aufgrund der abschließenden Gefährdungsabschätzung erforderlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen im Zuge von demnächst anstehenden Baumaßnahmen erfolgen. Als Sanierungsmaßnahme ist die Sicherung des kontaminierten Bodens vorgesehen. Ob und in welchem Umfang auch am Fliegerhorst Nörvenich Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich werden , ist zum gegenwärtigen Stand der Untersuchungen noch nicht bekannt. Es wird darüber hinaus auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. Drucksache 19/13177 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333