Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Renata Alt und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12773 – Legal Tech auf der Justizministerkonferenz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 9. November 2017 wurde die Einrichtung einer länderoffenen Arbeitsgruppe, die sich mit den rechtspolitischen Fragestellungen von Legal-Tech-Anwendungen auseinandersetzt, einstimmig verabschiedet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde von der Justizministerkonferenz gebeten, sich an der Arbeitsgruppe zu beteiligen. Nun wurde der Abschlussbericht der Arbeitsgruppe (www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/JUMIKO2019/ Downloads/TOPI_11_Abschlussbericht.pdf?_blob=publicationFile&v=1) auf der 90. Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 5. und 6. Juni 2019 in Lübeck-Travemünde vorgelegt und diesbezüglich ein Beschluss gefasst (www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/JUMIKO2019/ Downloads/TOPI_11.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Die Justizministerinnen und Justizminister sehen dabei aufgrund des niedrigschwelligen Zugangs zur Rechtsdurchsetzung Vorteile für den Verbraucher durch Legal-Tech-Portale. Gleichzeitg betonen sie, dass der Verbraucher vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen sei. Die wohl weitestgehende Forderung der Justizministerkonferenz ist jedoch, nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erlaubnisfähige Rechtsdienstleistungen durch Legal-Tech- Angebote der Rechtsanwaltschaft vorzubehalten und entsprechende Anpassungen im anwaltlichen Berufs- und Gebührenrecht zu prüfen. Bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP-Fraktion auf Bundestagsdrucksache 19/5438 hat die Bundesregierung betont, dass das Verbot reiner Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften , das der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit dient, die Finanzierung von erforderlichen Investitionen in die Ausstattung von Anwaltskanzleien erschweren kann. Die Bundesregierung prüfe daher, ob das Verbot gelockert werden könne, wenn die Unabhängigkeit und die Einhaltung der Berufspflichten gewährleistet werden können. Fraglich ist, wie die Bundesregierung zu den Forderungen der Justizministerkonferenz steht und welche Schritte sie unternehmen wird. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13181 19. Wahlperiode 12.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 11. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Inwiefern hat die Bundesregierung an der Erstellung des Abschlussberichts der Arbeitsgruppe mitgewirkt? a) Welcher Vertreter der Bundesregierung war mit der Arbeit innerhalb der Arbeitsgruppe betraut? b) An welchen Sitzungen der Arbeitsgruppe hat ein Vertreter der Bundesregierung teilgenommen? 2. Hat die Bundesregierung inhaltliche Punkte in die Arbeitsgruppe eingebracht ? a) Wenn ja, welche? b) Wenn ja, welche davon haben es in den Abschlussbericht geschafft? c) Wenn nein, wieso nicht? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat die Arbeiten der Länderarbeitsgruppe „Legal Tech“ beobachtend begleitet. An den Sitzungen der Arbeitsgruppe am 23./24. Mai 2018 und am 30. August 2018 hat jeweils eine Vertretung des BMJV teilgenommen (vgl. hierzu Seite 5 des Abschlussberichts, h t tps : / / sch leswig-ho l s te in .de /DE/Schwerpunkte / JUMIKO2019/ Downloads/TOPI_11_Abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Die Sitzungen der Länderarbeitsgruppe waren und sind generell nicht öffentlich. 3. Welche regulatorischen Maßnahmen plant die Bundesregierung in Bezug auf Legal-Tech-Unternehmen? a) Wie wird die Bundesregierung mit dem Bericht der Arbeitsgruppe und dem Beschluss der Justizministerkonferenz verfahren? b) Welche Maßnahmen des Berichts und des Beschlusses plant die Bundesregierung umzusetzen? c) Welche Maßnahmen des Berichts und des Beschlusses plant die Bundesregierung nicht umzusetzen? d) Ist bereits die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs geplant? Wenn ja, für wann ist der Gesetzentwurf vorgesehen? e) Wird bereits an einem Gesetzenwurf gearbeitet? Wenn ja, welche Änderungen der bestehenden Gesetzeslage werden verfolgt? 4. Welche Liberalisierungen innerhalb des Rechtsdienstleistungsrechts oder des anwaltlichen Berufsrechts plant die Bundesregierung? 5. Welche Restriktionen innerhalb des Rechtsdienstleistungsrechts oder des anwaltlichen Berufsrechts plant die Bundesregierung? 6. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung, nicht erlaubnisfähige Rechtsdienstleistungen durch Legal-Tech-Angebote der Rechtsanwaltschaft vorzubehalten, und welche gesetzgeberischen Konsequenzen zieht sie daraus? Die Fragen 3 bis 6 werden wegen des Zusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung wird den Bericht der Länderarbeitsgruppe und den Beschluss der Justizministerkonferenz in ihre laufenden Prüfungen zu möglichen Rechtsänderungen im Hinblick auf Legal Tech-Angebote einbeziehen. Derzeit sieht die Bundesregierung keinen konkreten Anlass für Liberalisierungen im Drucksache 19/13181 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Rechtsdienstleistungsgesetz. Sie prüft jedoch, ob Liberalisierungen im Bereich des anwaltlichen Berufsrechts erforderlich sind. Im Einzelnen wird insoweit auf die Antworten zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. 7. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung, die berufsrechtlichen Regelungen des Erfolgshonorars (§ 49 b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO) zu lockern, und welche gesetzgeberischen Konsequenzen zieht sie daraus?   Die Bundesregierung prüft eine Lockerung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren, um die anwaltliche Erbringung von Legal Tech-Angeboten zu fördern. Das BMJV beabsichtigt, demnächst Vorschläge mit den betroffenen Verbänden zu erörtern. 8. Hat die Bundesregierung im Rahmen der in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/5438 angekündigten Prüfung der Lockerung des Verbotes reiner Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften Fortschritte erzielt? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, wieso nicht? c) Wie steht die Bundesregierung zum Verbot reiner Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften? d) Plant die Bundesregierung, die Prüfung der Lockerung des Verbotes reiner Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften aufgrund des Beschlusses der Justizministerkonferenz zu intensivieren ? e) Welches Referat ist mit der Prüfung betraut? f) Wie steht die Bundesregierung nach heutigem Stand zu der Forderung, das Verbot reiner Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften zu lockern, und welche gesetzgeberischen Konsequenzen zieht sie daraus? Die Prüfung einer möglichen Lockerung des Verbots reiner Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften ist noch nicht abgeschlossen . Innerhalb des BMJV ist das Referat R B 1 für die Prüfung federführend zuständig. Sie erfolgt im Kontext einer vom BMJV beabsichtigten Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften. Auf die am 27. August 2019 vom BMJV vorgelegten Eckpunkte für eine Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften (abrufbar unter www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Berufsrecht_an waltl_Berufsaus%C3%BCbungsgesellschaften.html) wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13181 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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