Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12795 – Mittelabfluss von Finanzhilfen des Bundes an Kommunen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bund unterstützt Kommunen im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) mit Finanzhilfen zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen. Hierzu stellt der Bund insgesamt 7 Mrd. Euro in einem Fonds zur Verfügung. Im Zeitraum von 2015 bis 2020 sollen 3,5 Mrd. Euro in ein Infrastrukturprogramm fließen (KInvFG I), weitere 3,5 Mrd. Euro dienen im Zeitraum von 2017 bis 2022 der Sanierung, dem Umbau und der Erweiterung von Schulgebäuden (KInvFG II). Die Länder berichten dem Bund jährlich zum 30. Juni über den Stand der Umsetzung der beiden Förderprogramme. Außerdem müssen gemäß Verwaltungsvereinbarung die Länder dem Bundesministerium der Finanzen jährlich „eine Übersicht über die abgeschlossenen Maßnahmen des Vorjahres [übersenden], aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel ergibt“ (VV KInvG II). Entsprechend diesen Berichten wurden zum 30. Juni 2019 im Rahmen des KInFvG I 1,585 Mrd. Euro der zur Verfügung stehenden 3,5 Mrd. Euro abgerufen . Für das KInvFG II sind zum 31. März 2019 2,407 Mrd. Euro der 3,5 Mrd. Euro als gebunden deklariert. 1. Für welche Förderbereiche wurden die Mittel der vorgesehenen Vorhaben des KInvFG I bisher auch abgerufen (bitte nach Bundesland, Förderbereich , zur Verfügung stehenden Mitteln in Euro und abgerufenen Mitteln in Euro aufschlüsseln)? Die Länder bewirtschaften die Bundesmittel des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) in eigener Verantwortung. Sie sind berechtigt die Bundesmittel abzurufen, wenn sie zur (anteiligen) Begleichung fälliger Zahlungen erforderlich sind. Insgesamt wurden im Rahmen von KInvFG I mit Stand zum 3. September 2019 1679,87 Mio. Euro abgerufen. Dies entspricht einem Anteil von 48 Prozent am Gesamtvolumen des Infrastrukturprogramms. Davon entfallen auf die einzelnen Länder die folgenden Beträge: Deutscher Bundestag Drucksache 19/13183 19. Wahlperiode 12.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Land Insgesamt in Euro Abgerufen in Euro Abgerufen in % Baden-Württemberg 247.695.000,00 187.775.122,22 75,8 Bayern 289.240.000,00 129.517.171,00 44,8 Berlin 137.847.500,00 84.197.679,08 61,1 Brandenburg 107.947.000,00 83.746.864,73 77,6 Bremen 38.773.000,00 19.594.734,86 50,5 Hamburg 58.422.000,00 41.476.798,40 71,0 Hessen 317.138.500,00 93.912.960,78 29,6 Mecklenburg-Vorpommern 79.275.000,00 6.016.616,77 7,6 Niedersachsen 327.540.500,00 168.881.624,79 51,6 Nordrhein-Westfalen 1.125.621.000,00 530.848.106,42 47,2 Rheinland-Pfalz 253.197.000,00 71.698.350,17 28,3 Saarland 75.313.000,00 22.897.818,00 30,4 Sachsen 155.753.500,00 89.325.315,47 57,4 Sachsen-Anhalt 110.880.000,00 60.835.742,94 54,9 Schleswig-Holstein 99.536.500,00 36.892.497,08 37,1 Thüringen 75.820.500,00 52.251.726,72 68,9 Gesamt 3.500.000.000,00 1.679.869.129,43 48,0 Es erfolgt keine Mitteilung an den Bund, für wie viele und für welche Maßnahmen die Mittel konkret abgerufen werden. Nach § 6 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von KInvFG I übersenden die Länder dem Bund Übersichten, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel für abgeschlossene Maßnahmen ergibt. Eine Zuordnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Bundesfinanzhilfen zu einzelnen Maßnahmen oder Förderbereichen ist der Bundesregierung erst auf Grundlage der Verwendungsnachweise möglich. 2. Aus welchen Gründen wurden erst 45,3 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des KInvFG I abgerufen, auch wenn das Programm bereits nächstes Jahr endet? a) Aus welchen Gründen wurden erst 7,6 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des KInvFG I abgerufen? b) Aus welchen Gründen wurden erst 28,5 Prozent der zur Verfügung stehend Mittel des Landes Hessen im Rahmen des KInvFG I abgerufen ? c) Aus welchen Gründen wurden erst 28,3 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen des KInvFG I abgerufen? d) Aus welchen Gründen wurden erst 26,7 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel des Saarlands im Rahmen des KinvFG I abgerufen? e) Aus welchen Gründen wurden erst 34,6 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen des KInvFG I abgerufen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Informationen über die Gründe für den jeweiligen Stand des Mittelabrufs können bei den zuständigen Landesregierungen eingeholt werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Mittelabruf als nachlaufender Indikator für den Umsetzungsstand des KInvFG nur von begrenzter Aussagekraft ist, da die Bundesfinanzhilfen erst nach Rechnungslegung , in der Regel also erst nach Abschluss von (Teil-)Maßnahmen abgerufen werden und einige Länder die Mittel darüber hinaus teilweise erst zu einem noch späteren Zeitpunkt abrufen. Drucksache 19/13183 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Geht die Bundesregierung davon aus, dass bis 2020 sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des KInvFG I in Höhe von 3,5 Mrd. Euro abgerufen werden? In welchen Förderbereichen und aus welchen Gründen ist damit zu rechnen , dass nicht sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel abgerufen werden ? Die Bundesfinanzhilfen des Infrastrukturprogramms können gemäß § 5 Absatz 1 KInvFG bis Ende des Jahres 2021 abgerufen werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass bis zum Ende des Programms alle Mittel abgerufen worden sind. 4. Plant die Bundesregierung eine Verlängerung des Förderprogramms im Rahmen des KInvFG I über das Jahr 2020 hinaus, sollten bis dahin nicht alle Mittel abgerufen worden sein? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. Eine Verlängerung des Förderzeitraums des KInvFG I ist von der Bundesregierung nicht geplant. 5. Für welche Vorhaben des KInvFG I liegt ein offizieller Maßnahmenbeginn (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungsund Lieferungsvertrages) gemäß „§ 6 Nachweis der Verwendung“ der Verwaltungsvereinbarung vor (bitte nach Vorhaben, Datum des Maßnahmenbeginns und Mittel in Euro aufschlüsseln)? 6. Für welche Vorhaben des KInvFG I liegt ein offizielles Maßnahmenende (Abnahme aller Leistungen) gemäß „§ 6 Nachweis der Verwendung“ der Verwaltungsvereinbarung vor (bitte nach Vorhaben, Datum des Maßnahmenendes und Mittel in Euro aufschlüsseln)? Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet. Nach § 6 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von KInvFG I übersenden die Länder dem Bund Übersichten über abgeschlossene Maßnahmen, die vom Bundesministerium der Finanzen geprüft werden. Über einzelne begonnene Maßnahmen wird dem Bund nicht gesondert berichtet. Die Bundesregierung kann nur über Vorhaben berichten, die von ihr abschließend geprüft worden sind. Zum 1. Oktober 2018 waren danach 3.249 Maßnahmen im Rahmen von KInvFG I abgeschlossen, für die 304,7 Mio. Euro an Bundesfinanzhilfen verwendet worden sind. Einen Überblick über die Aufteilung der abschließend geprüften Einzelmaßnahmen nach den Förderbereichen von KInvFG I bietet die folgende Tabelle. Förderbereich gemäß § 3 KInvFG Anzahl Verwendungsnachweise Bundesbeteiligung absolut Anteil in % in Euro Anteil in % Anteil an Finanzhilfen in % Nr. 1a: Krankenhäuser 19 0,6 4.055.307,30 1,3 0,1 Nr. 1b: Lärmbekämpfung 66 2,0 12.350.848,38 4,1 0,4 Nr. 1c: Städtebau 312 9,6 32.207.952,39 10,6 0,9 Nr. 1d: Informationstechnologie 47 1,4 2.029.724,21 0,7 0,1 Nr. 1e: Energetische Sanierung 1.208 37,2 73.173.733,78 24,0 2,1 Nr. 1f: Luftreinhaltung 206 6,3 16.942.006,34 5,6 0,5 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13183 Förderbereich gemäß § 3 KInvFG Anzahl Verwendungsnachweise Bundesbeteiligung absolut Anteil in % in Euro Anteil in % Anteil an Finanzhilfen in % Nr. 1: Schwerpunkt Infrastruktur gesamt 1.858 57,2 140.759.572,40 46,2 4,0 Nr. 2a: Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur 587 18,1 46.175.589,93 15,2 1,3 Nr. 2b: Energetische Sanierung von Schulinfrastruktureinrichtungen 797 24,5 117.190.544,27 38,5 3,3 Nr. 2c: Energetische Sanierung von Weiterbildungs-einrichtungen 7 0,2 569.305,00 0,2 0,0 Nr. 2d: Modernisierung von überbetrieblichen Bildungsstätten 0 0,0 0,00 0,0 0,0 Nr. 2: Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur gesamt 1.391 42,8 163.935.439,20 53,8 4,68 Gesamt 3.249 100,0 304.695.011,59 100,0 8,71 7. Für welche Vorhaben des KInvFG II liegt ein offizieller Maßnahmenbeginn (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages) gemäß „§ 8 Nachweis der Verwendung “ der Verwaltungsvereinbarung vor (bitte nach Vorhaben, Datum des Maßnahmenbeginns und Mittel in Euro aufschlüsseln)? 8. Für welche Vorhaben des KInvFG II liegt ein offizielles Maßnahmenende (Abnahme aller Leistungen) gemäß „§ 8 Nachweis der Verwendung“ der Verwaltungsvereinbarung vor (bitte nach Vorhaben, Datum des Maßnahmenendes und Mittel in Euro aufschlüsseln)? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Zu KInvFG II liegen noch keine vom Bund abschließend geprüften Vorhaben vor. Drucksache 19/13183 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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