Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12762 – Evaluation der Zertifizierten-Mediatoren-Ausbildungsverordnung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Mediation als Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung hat das Ziel, Streitigkeiten durch eine eigenverantwortliche und freiwillige Problemlösung im Interesse aller beteiligten Parteien zu beenden. Sie wurde in Deutschland zunächst durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Deutschland (MediationsG) vom 21. Juli 2012 zusammenhängend geregelt. Mit diesem Gesetz sollten nicht nur die Vorgaben der Richtlinie 2008/52/EG (Mediationsrichtlinie ) erfüllt, sondern darüber hinaus die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung gefördert werden. Durch die darauffolgende Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz vom 21. August 2016, sind zahlreiche ergänzende Regelungen betreffend der Aus- und Fortbildung eines zertifizierten Mediators getroffen worden. Seit dem 1. September 2017 dürfen sich demnach Mediatoren nur dann als zertifiziert bezeichnen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Ein Ziel der Verordnung war es, Transparenz zu schaffen und darüber hinaus eine dauerhafte Qualitätssicherung der Mediation und der Mediatoren zu erreichen. Die Bundesregierung teilte bereits im Rahmen der Veröffentlichung der Evaluation des MediationsG in der Einleitung auf Bundestagsdrucksache 18/13178 vom 20. Juli 2017 mit, dass sie den Evaluationsbericht des Mediations G zum Anlass nehmen werde, um im Austausch mit den betroffenen Kreisen auf der Grundlage der Erkenntnisse des Berichts zu überlegen, wie das mit dem MediationsG verfolgte Ziel der Förderung von Mediation langfristig noch besser verwirklicht werden kann. In der Antwort auf die Kleine Anfrage (auf Bundestagsdrucksache 19/4099) stellte die Bundesregierung ferner klar, dass sie den Evaluationsbericht zum MediationsG zum Anlass nehmen werde, um mit Vertretern der Wissenschaft, den Fachverbänden, den weiteren mit Mediation befassten Stiftungen, Organisationen und Instituten sowie den (Anwalts-)Mediatorinnen und -Mediatoren in einen offenen Diskussions- und Meinungsbildungsprozess einzutreten und gemeinsam mit diesen Akteuren zu überlegen, wie Mediation in Deutschland weiter gefördert und der Bekanntheitsgrad von Mediation als ein Verfahren zur alternativen Konfliktbeilegung weiter gesteigert werden kann. Vor diesem Deutscher Bundestag Drucksache 19/13185 19. Wahlperiode 12.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 11. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Hintergrund ist es nach Ansicht der Fragesteller nun fraglich, welche Erkenntnisse die Bundesregierung durch den offenen Diskussions- und Meinungsbildungsprozess nach dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV gewonnen hat, und inwiefern eine Evaluation der ZMediatAusbV vorgesehen wird oder bereits begonnen hat. 1. Plant die Bundesregierung eine Evaluation der ZMediatAusbV, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, ihre Auswirkungen sowie ihren Nutzen in der Praxis? a) Wenn nein, ist die Bundesregierung der Meinung, dass sie die Verantwortung trägt, Verordnungen auf ihre Wirksamkeit, ihre Auswirkungen sowie ihren Nutzen in der Praxis zu überprüfen? b) Wenn nein, hält sie eine Evaluation der ZMediatAusbV für sinnvoll? c) Wenn ja, wann wird sie eine solche Evaluation vornehmen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit vorstellen? 2. Hat die Bundesregierung mit einer Evaluation der ZMediatAusbV bereits begonnen? a) Wenn ja, welche Erkenntnisse liegen ihr im Rahmen dieser Evaluation bereits vor? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Für die Evaluierung von Gesetzen und Verordnungen gilt die Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben, die der Staatssekretärsausschuss Bürokratieabbau am 23. Januar 2013 beschlossen hat. Danach sind alle Ressorts verpflichtet , wesentliche Regelungsvorhaben drei bis fünf Jahre nach deren Inkrafttreten zu evaluieren. Ein Vorhaben gilt als wesentlich, wenn der ex ante geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft oder die Verwaltung den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigt. Auch wenn für Bürgerinnen und Bürger der jährliche Sachaufwand mindestens 1 Mio. Euro oder der jährliche Zeitaufwand mindestens 100 000 Stunden beträgt, gilt ein Vorhaben als wesentlich. Der Aufwand für die Evaluierung muss danach in einem angemessenen Verhältnis zu den daraus zu gewinnenden Erkenntnissen stehen. Diese Wesentlichkeitsanforderungen des Staatssekretärsausschusses sind vorliegend nicht erfüllt. Der für die Bürgerinnen und Bürger geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand wurde auf lediglich 1.000 Stunden geschätzt; der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft wurde mit 193 600 Euro beziffert. Vor diesem Hintergrund ist eine Evaluierung der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) nicht vorgesehen. 3. Mit welchem zeitlichen, finanziellen und personellen Aufwand arbeitet die Bundesregierung seit dem 1. September 2017 an der Verfolgung des offenen Diskussions- und Meinungsbildprozesses, welchen sie bereits im Rahmen der Veröffentlichung des Evaluationsberichtes zum MediationsG benannt hatte, insbesondere in Bezug auf die am 1. September 2017 in Kraft getretene ZMediatAusbV? Das für den Bereich der Mediation zuständige Fachreferat im federführenden Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt kontinuierlich den offenen Diskussions- und Meinungsbildprozess. Der konkrete Aufwand ist im Einzelnen nicht messbar. Drucksache 19/13185 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie hoch waren die Ausgaben der Bundesregierung für die Überprüfung der erfolgten Veränderungen in der Mediationslandschaft durch die ZMediatAusbV seit ihrem Inkrafttreten am 1. September 2017? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. b) Sind dafür finanzielle Mittel an externe Dienstleister geleistet worden, und wenn ja, zu welchem Zweck, und an welchen Dienstleister im Konkreten ? Keine. 4. Mit welchen Instituten, Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen steht die Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV in Kontakt, um die Auswirkungen der ZMediatAusbV zu überprüfen und zu beraten? a) Welche Ergebnisse konnten im Rahmen dieser Kontakte erzielt werden ? b) Welche Erkenntnisse konnte die Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV gewinnen? 5. Konnte die Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV neue Erkenntnisse in Bezug auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren gewinnen? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, aus welchen Gründen ist dies nicht der Fall? Die Fragen 4 bis 5b werden gemeinsam beantwortet. Das federführende Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht in einem engen Austausch mit den Fachverbänden, Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und den weiteren mit Mediation befassten Instituten und Organisationen, die bereits vor Erlass der ZMediatAusbV beteiligt waren . Aktuell ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kontakt mit dem Qualitätsverbund Mediation (QVM), der mit Schreiben vom 18. Juni 2019 die sogenannte „Frankfurter Erklärung“ verfasst hat. Ziel dieser Erklärung ist es, für die Ausbildung von Mediatorinnen und Mediatoren eine transparente, objektive und einheitliche Zertifizierung zu schaffen. Der QVM hat ein zeitnah vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für den 17. Juli 2019 angebotenes Gespräch auf Fachebene nicht ermöglichen können und eine Rückmeldung für den Herbst 2019 angekündigt. 6. Hat die Bundesregierung seit dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV Kritik in Bezug auf diese Verordnung und deren Auswirkungen erreicht? a) Wenn ja, welche Teile der ZMediatAusbV wurden kritisiert, und mit welcher Begründung? b) Wenn ja, inwiefern nimmt die Bundesregierung eine Auswertung der Kritik vor, und welche Ergebnisse konnten durch die Auswertung erzielt werden? Vereinzelt wird seit dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV in der Literatur, von Fachverbänden und den Mediatorinnen und Mediatoren Kritik an der Selbstzertifizierung geübt und eine Änderung des Zertifizierungssystems gefordert, die nur durch eine Gesetzesänderung herbeigeführt werden könnte, vgl. etwa Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13185 Gläßer, ZKM 2018, S. 4, 7; Rennebarth, DStR 2017, S. 1843 – 1847. Bedingt durch die engen Grenzen der Ermächtigungsgrundlage im Mediationsgesetz sieht die ZMediatAusbV keine Zertifizierungsstelle vor; vielmehr müssen die Mediatorinnen und Mediatoren selbst entscheiden, ob sie eine der Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben. Die Hoffnung des Gesetzgebers, dass die maßgeblichen Berufsverbände und Kammern sich im Interesse einer Einheitlichkeit der Ausbildung auf eine homogene Zertifizierung der Ausbildungseinrichtungen verständigen, könnte sich demnächst durch die Umsetzung der „Frankfurter Erklärung“ des QVM erfüllen . Insoweit sind die weiteren Verhandlungen abzuwarten, in die sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einbringen wird. Ferner ist der Evaluationsbericht zum Mediationsgesetz für die Bundesregierung weiterhin Anlass, im Austausch mit allen Betroffenen zu eruieren, wie das mit dem Mediationsgesetz verfolgte Ziel der Förderung von Mediation langfristig noch besser verwirklicht werden kann. Hierzu plant das federführende Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für das Jahr 2020 eine Konferenz mit sämtlichen Interessentragenden. In diesem Rahmen wird auch das Thema „Zertifizierung“ aufgegriffen werden. 7. Welche Daten und Informationen in Bezug auf Mediationen, die ohne Verbindung mit einem Gerichtsprozess von einem zertifizierten Mediator im Sinne der ZMediatAusbV durchgeführt werden und wurden, liegen der Bundesregierung vor? 8. Welche Daten und Informationen in Bezug auf Mediationen, die in Verbindung mit einem Gerichtsprozess von einem zertifizierten Mediator im Sinne der ZMediatAusbV durchgeführt werden und wurden, liegen der Bundesregierung vor? Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor. Eine Statistik in Bezug auf durchgeführte Mediationen wird nicht geführt. 9. Welche Vorhaben plant die Bundesregierung derzeit im Bereich der Mediation , insbesondere der ZMediatAusbV, und welche führt die Bundesregierung bereits durch? a) Welche Erfolge sind durch diese erzielt worden oder werden erwartet? b) Welche konkreten Vorstellungen hat die Bunderegierung betreffend der zukünftigen Praxis in der Mediationslandschaft durch die Voraussetzungen der ZMediatAusbV? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Drucksache 19/13185 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333