Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12841 – Steuerfreie Sachleistungen für Arbeitnehmer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bis zu einer Freigrenze von 44 Euro dürfen Unternehmen jedem Mitarbeiter pro Monat eine Sachleistung gewähren. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zahlen dafür Steuern und Sozialabgaben. Dabei werden alle Sachzuwendungen eines Monats zusammengerechnet. Nach der bisherigen gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde bei Abschluss und Beitragszahlung einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) durch den Arbeitgeber die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge für bestimmte Konstellationen für anwendbar erklärt. Das gilt für alle Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags Versicherungsschutz , nicht aber eine Geldleistung verlangen kann. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte zunächst die allgemeine Umsetzung dieser Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung mittels Nichtanwendungserlass bzw. Verzicht auf eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt verhindert. Der ursprüngliche Referentenentwurf hätte diese Praxis gesetzlich manifestiert und die Anwendung der steuerlichen Freigrenze des § 8 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Sachbezüge auf die bKV ausgeschlossen. Am 28. Juni wurde dann die BFH-Rechtsprechung unkommentiert veröffentlicht. Die Regelung zur Änderng des § 8 Absatz 2 EStG hat keinen Eingang in den Kabinettsentwurf gefunden. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13189 19. Wahlperiode 13.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie viele Personen erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung von ihrem Arbeitgeber steuerfreie Sachleistungen? a) Welchen Wert betragen die steuerfreien Sachleistungen im Schnitt pro Monat bzw. Jahr? b) Welchen Wert betragen die gewährten steuerfreien Sachleistungen insgesamt in Deutschland pro Monat bzw. Jahr? c) Wie hoch sind die steuerlichen Mindereinnahmen durch die Regelung der steuerfreien Sachleistungen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.  2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie die steuerfreien Sachleistungen genutzt werden (z. B. Bahntickets, Krankenversicherungen etc.)? Wie verteilt sich der Wert der monatlich bzw. jährlich gewährten Sachleistungen auf die unterschiedlichen Leistungen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie die steuerfreien Sachleistungen genutzt werden.  3. Plant die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen hinsichtlich steuerfreier Sachleistungen? a) Wenn ja, welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung hierbei? b) Wenn ja, welche Änderungen sind geplant? c) Wenn ja, welche Steuermehreinahmen erwartet die Bundesregierung durch die Neuregelungen? d) Wenn ja, wie werden die Auswirkungen der Neuregelung hinsichtlich steuerfreier Sachleistungen auf die bKV eingeschätzt? Eine Regelung zur Definition des Sachbezugs ist im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BR-Drucksache 356/19) gegenüber dem Referentenentwurf nicht enthalten.  4. Wie viele Personen in Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine betriebliche Krankenversicherung? a) Für wie viele davon wird die bKV als steuerfreie Sachleistung gerechnet ? b) Bei wie vielen wird die bKV als Barlohn eingestuft? Nach Mitteilung des Verbands der Privaten Krankenversicherung (PKV- Verband) wurden zum Stichtag 30. Juni 2019 rund 790.000 Versicherte bei den Mitgliedsunternehmen des PKV-Verbands in der betrieblichen Krankenversicherung gezählt. Darin sind nur Versicherte enthalten, bei denen der Arbeitgeber den vollen Beitrag übernimmt. Zur Frage der Einstufung als Sachbezug oder Geldleistung liegen der Bundesregierung keine Daten vor.  5. Wie viele Personen nutzen jährlich den Sonderausgabenabzug für Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Drucksache 19/13189 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  6. Wie viele Arbeitgeber bieten nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland eine betriebliche Krankenversicherung an? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor.  7. Wie beurteilt die Bundesregierung die bKV im Verhältnis zu anderen Sachleistungen? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Leistungsspektrum der bKV? Nach Kenntnis der Bundesregierung umfassen die Leistungen alle Leistungsbereiche der Krankenversicherung (ambulante, stationäre und zahnärztliche Versorgung) sowie die Pflegezusatzversicherung. b) Geht die Bundesregierung davon aus, dass infolge der demografischen Entwicklung die Ausgaben für Pflege und Krankheitskosten steigen? Welche Chancen bietet die bKV diesbezüglich? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Ausgaben für Pflege und Krankheitskosten u. a. infolge der demographischen Entwicklung auch in Zukunft steigen werden. Es ist nicht zu erwarten, dass die „betriebliche Krankenversicherung “ diese Entwicklung in relevantem Umfang beeinflusst. c) Welche volkswirtschaftliche Bedeutung misst die Bundesregierung freiwilligen sozialen Leistungen von Arbeitgebern in Form einer bKV zur Bindung von Arbeitnehmern an das Unternehmen angesichts des durch den demografischen Wandel bedingten Fachkräftemangels bei? Freiwillige soziale Leistungen von Arbeitgebern in Form einer betrieblichen Krankenversicherung können – wie auch andere geldwerte Vorteile (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen etc.) – zur Bindung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an das Unternehmen beitragen.  8. Ist seitens der Bundesregierung geplant, die Rechtsprechung des BFH zur Anwendbarkeit der 44-Euro Grenze des § 8 Absatz 2 EStG final zu übernehmen und den Freibetrag zur Anwendung zu bringen? Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 7. Juni 2018 und 4. Juli 2018 – VI R 13/16 und VI R 16/17 – grundlegend zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug Stellung genommen. Im Ergebnis einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden die Urteile ohne begleitendes BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Grundsätze dieser Entscheidungen sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.  9. Wie viele Personen nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich den Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 EstG für Vorauszahlungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen? Welche Steuermehreinnahmen erwartet die Bundesregierung durch die Neuregelung? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13189 10. Welche Vorteile bietet die aktuelle Regelung des unbeschränkten Sonderausgabenabzugs für Vorauszahlungen für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Beitragsminderung im Alter a) für Versicherte mit schwankenden Einkünften, die eine laufende finanzielle Vorsorge nicht wählen, b) angesichts der eingeschränkten anderweitigen Möglichkeiten, vorhandenes Kapital im Niedrigzinsumfeld werterhaltend als Vorsorge für das Alter anzulegen? Die Regelungen zum Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG stellen nicht speziell auf die unter a und b genannten Sachverhalte ab. Die steuerliche Berücksichtigung von Vorauszahlungen für Beiträge, die der unbefristeten Beitragsminderung im Alter dienen, setzt die Zahlung solcher Beiträge aufgrund gesetzlicher bzw. vertraglicher Vereinbarungen voraus. Beiträge, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dienen, schützen die versicherte Person vor späteren Beitragssteigerungen zur Krankenund Pflegeversicherung und sind entweder gesetzlicher Bestandteil der KV/PV- Beiträge bzw. werden aufgrund gesonderter Tarife zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherungsunternehmen vertraglich vereinbart. 11. Plant die Bundesregierung weitere gesetzgeberische Maßnahmen, welche betriebliche Krankenversicherungen betreffen? a) Wenn ja, welche? b) Wenn ja, wie ist der Umsetzungszeitplan? Die Bundesregierung plant derzeit keine weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen , welche die betriebliche Krankenversicherung betreffen. Drucksache 19/13189 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333