Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Sven Lehmann, Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/12555 – Armut von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland gelten 25,6 Prozent der jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren als armutsgefährdet. Damit sind sie die Altersgruppe, die am meisten von Armut bedroht ist. Dicht gefolgt von den unter 18-Jährigen mit 20,1 Prozent (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/ Sozialberichterstattung/Tabellen/03agq-zvbm-alter-geschl.html). Besonders besorgniserregend ist, dass seit 2008 der Anteil der von Armut bedrohten Minderjährigen stagniert und über den Zeitverlauf sogar noch weiter ansteigt (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Sozialberichter stattung/Tabellen/03agq-zvbm-alter-geschl.html). Zudem ist in einigen Regionen die Armutsgefährdungsquote für Kinder und Jugendliche besonders erhöht , z. B. in den neuen Bundesländern. Armut bedeutet nicht nur eine finanzielle und materielle Unterversorgung, sondern auch eine Ausgrenzung sozialer Teilhabe und eine erhöhte Gefährdung , psychisch und physisch zu erkranken. Außerdem bremst Armut Jugendliche und junge Erwachsene aus. Junge Menschen, die arm sind, beteiligen sich seltener an gesellschaftlichen und politischen Prozessen. Die anhaltenden Erfahrungen von Mangel und Verzicht, die mit Armut einhergehen, tragen dazu bei, dass Heranwachsende, sich weniger zugehörig zur Gesellschaft fühlen (www.sinus-akademie.de/fileadmin/user_files/Presse/SINUS-Jugendstu die_u18_2012/%C3%20%96ffentlicher_Foliensatz_Sinus-Jugendstu die_u18.pdf). Des Weiteren zeigen sich gesundheitliche Differenzen zwischen unterschiedlichen sozioökonomischen Milieus bereits in Kindheit und Jugend (www.kiggs-studie.de/deutsch/home.html). Daraus folgt, dass entgegen des auf den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkten Präventionsgesetzes zusammenhängende und ressortübergreifende Anstrengungen unter anderem der Familien, Bildungs- und Sozialpolitik gefordert sind. Zahlreiche angebotene Leistungen (siehe u. a. Bildungs- und Teilhabepaket, Kindergelderhöhung, Kinderzuschlag) helfen nicht aus der Armutsfalle heraus oder werden gar nicht erst abgerufen, weil Informationen fehlen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13211 19. Wahlperiode 13.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 11. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Der 15. Kinder- und Jugendbericht (www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikatio nen/15--kinder--und-jugendbericht/115440) verdeutlicht, Armut im Jugendund jungen Erwachsenenalter muss im Kontext ihrer besonderen Situation zwischen Eltern, Schule, Ausbildung und Erwerbstätigkeiten und vor dem Hintergrund der späteren wirtschaftlichen Unabhängigkeit gesehen werden. Um Jugendarmut und Armut bei jungen Erwachsenen adäquat zu begegnen, gilt es, diese Entwicklungen zu berücksichtigen, die fehlende Trennschärfe zwischen Kinder- und Jugendarmut aufzuzeigen und die spezifischen Bedürfnisse und Bedarfe von heranwachsenden jungen Menschen in den Blick zu nehmen. Nur so können nach Ansicht der Fragesteller kohärente Konzepte gegen Armut für jede Lebensphase entwickelt werden und wirksam umgesetzt werden.  1. Sieht die Bundesregierung, die Notwendigkeit, die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit von Arbeitsagenturen, Jobcenter und Jugendhilfe verpflichtend im Zweiten, Dritten und Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB III und SGB VIII) zu verankern, um die Rahmenbedingungen der Jugendberufshilfe für Jugendliche und Mitarbeitende zu verbessern ? Wenn nein, warum nicht? Regelungen zur verbindlichen rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit sind bereits vorhanden (§ 18 SGB II, § 9 SGB III sowie § 81 SGB VIII). Sowohl SGB II und SGB III als auch SGB VIII sehen außerdem – auch aufgrund unterschiedlicher Zielsetzungen – Regelungen zu Schnittstellen, Leistungsausschlüssen und zum Vor- und Nachrang gegenüber Leistungen Dritter vor. Im Rahmen des Dialogprozesses „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ wurde intensiv diskutiert, wie der Übergang zwischen Schule und Beruf weiter vereinfacht und vermehrt niedrigschwellige Hilfestellung in diesem Bereich angeboten werden kann. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Dialogprozesses wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im kommenden Jahr einen Gesetzentwurf erarbeiten .  2. Welche Modellprojekte sind der Bundesregierung bekannt, in denen Jobcenter , Arbeitsagenturen und Kommunen eine gemeinsame Beratungsstruktur für Jugendliche und junge Erwachsene aufgebaut haben? In welchen Fällen sind dabei Optionskommunen beteiligt? Die Zusammenarbeit vor Ort findet insbesondere in Jugendberufsagenturen statt. In einer Jugendberufsagentur arbeiten die Sozialleistungsträger aus den Rechtskreisen SGB II, SGB III und SGB VIII sowie teilweise auch die Schulverwaltungen gemeinsam an dem Ziel, junge Menschen bei ihrem Übergang von der Schule in den Beruf zu begleiten und zu unterstützen. Tatsächlich verbergen sich hinter dem Begriff „Jugendberufsagentur“ eine Vielzahl von Kooperationsvarianten , die in ihrer Ausgestaltung und Arbeitsweise individuelle und regional geprägte Besonderheiten widerspiegeln und auch andere Bezeichnungen tragen können. Der Aufbau von Jugendberufsagenturen wurde von Beginn an vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Bundesagentur für Arbeit (BA), den kommunalen Spitzen-verbänden und den Bundesländern in vielfältiger Form unterstützt. Die BA hat im Jahr 2017 eine Abfrage auf der Grundlage von festgelegten Kriterien für eine Jugendberufsagentur durchgeführt, die zu diesem Zeitpunkt Drucksache 19/13211 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 289 Jugendberufsagenturen in Deutschland auswies. Hier beteiligten sich über 90 Prozent der Agenturen für Arbeit und 73 Prozent aller Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) an den Kooperationen . 190 Landkreise und 156 Städte, darunter 86 kreisfreie Städte und die Stadtstaaten, tragen mit ihren Ressourcen und Kompetenzen aktiv zum Erfolg der örtlichen Kooperationen bei. Zwischenzeitlich hat die BA aus den Regionaldirektionen Rückmeldungen erhalten , dass sich die Anzahl der Kooperationen deutlich erhöht habe. Sowohl diese Rückmeldungen als auch die Ergebnisse der Abfrage aus dem Jahr 2017 müssen auf Aktualität und Überein-stimmung mit den festgelegten Kriterien für eine Jugendberufsagentur geprüft werden. Daher kann auch eine aktuelle Zahl der zugelassenen kommunalen Träger, die an den Kooperationsmodellen beteiligt sind, nicht genannt werden. Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung mit dem ressortübergreifenden ESF-Programm JUGEND STÄRKEN im Quartier zum Ziel gesetzt, neben der individuellen Begleitung junger Menschen am Übergang von der Schule in den Beruf auch die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zwischen Jugendamt, Jobcenter und Arbeitsagentur zu stärken und auszubauen. In der ersten Förderphase von 2015 bis 2018 sind 100 Kooperationen mit Jugendberufsagenturen entstanden, davon 39 in zugelassenen kommunalen Trägern. Das Vorhaben JUGEND STÄRKEN im Quartier wird bis Mitte 2022 fortgesetzt.  3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Feststellung des 15. Kinder- und Jugendberichts, dass keine differenzierten Studien und Analysen zur Armut von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorliegen ? Zur Analyse von Jugendarmut relevante Daten sind bekannt und öffentlich zugänglich . Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang u. a. auf das Sozio-oekonomische Panel (SOEP), den Mikrozensus, die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) sowie die Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC). Ergänzend dazu dient der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderte Survey „Aufwachsen in Deutschland: Alltagswelten“ (AID:A) des Deutschen Jugendinstituts (DJI) zur Sozialberichterstattung zur Situation von jungen Menschen und Familien. AID:A knüpft seit 2009 an die zuvor separaten Surveys und Panel-Studien des DJI (u. a. Jugendsurvey) an und liefert repräsentative Zeitreihenvergleiche. Damit können Zusammenhänge aufgezeigt werden zwischen Rahmenbedingungen des Aufwachsens, individuellen Lebensbedingungen im sozialen Nahkontext sowie unterschiedlichen Aspekten des Wohlergehens. Zu den Themengebieten der dritten AID:A-Erhebungswelle (2019) gehört auch die sozioökonomische Situation junger Menschen. So beinhaltet der Fragebogen für 12- bis 17-Jährige Fragen zu Ausbildung, Erwerbstätigkeiten und Nebenjobs, ab 18 Jahren kommen Fragen zur Bildungs- und Erwerbsbiografie , zu kritischen Lebensereignissen sowie zur Nutzung sozialstaatlicher Angebote hinzu. Bei weiteren Bedarfen nach differenzierten Erkenntnissen zu Armut von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, werden diese in der Ressortforschungsplanung des Bundes aufgegriffen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13211  4. Wie bewertet die Bundesregierung den Befund des 15. Kinder- und Jugendberichts (KJB), wonach die Armutsgefährdung für Personen in Ausbildung und Studium deutlich erhöht ist, sofern sie keiner zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. KJB, S. 151)? In der Diskussion über Armut im Jugend- und jungen Erwachsenenalter müssen aufgrund der vielfältigen Wohn-, Einkommens- und Erwerbssituationen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen die heterogenen Strukturen und Bedingungen des Aufwachsens berück-sichtigt werden. Typische Einflussfaktoren liegen in der unterschiedlichen Wohnsituation (z. B. im eigenen Haushalt, im Elternhaus oder in einer Jugendhilfeeinrichtung), im Erwerbseinkommen, der Ausbildungsvergütung, den verschiedenen Unterstützungsformen durch die Eltern (z. B. für Lebenshaltung, Miete, Urlaub, Mobilität) und nicht zuletzt auch in der öffentlichen oder privaten Unterstützung für Ausbildung/Studium (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe). Zudem sind die meisten Jugendlichen und ein großer Anteil der jungen Erwachsenen in Deutschland primär in Ausbildung. Sofern Jugendliche und junge Erwachsene überhaupt Einkünfte erzielen, fallen diese in der Regel nicht sehr hoch aus, weil im hiesigen Lohn- und Gehaltssystem Erwerbstätige am Berufsbeginn weniger verdienen als nach vielen Berufsjahren. In Deutschland sind Eltern (bzw. Ehegatten/Lebenspartner) von Auszubildenden in schulischer Ausbildung und Studierenden unterhaltspflichtig. Soweit deren wirtschaftliche Situation es nicht zulässt, die angestrebte Ausbildung zu finanzieren, erhalten die Auszubildenden bzw. die Studierenden Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Maßgröße für die Einkommensverteilung . Sie liefert keine Information über individuelle Bedürftigkeit. Ihre Höhe hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, der Bezugsgröße (50 Prozent , 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Da sie auf dem äquivalenzgewichteten Einkommen des gesamten Haushalts basiert, hängen die Werte für im Haushalt der Eltern lebende Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene maßgeblich vom Einkommen der Eltern ab. Sofern junge Erwachsene im eigenen Haushalt leben, verfügen sie aktuell überdurchschnittlich oft über ein im Vergleich zur Gesamtbevölkerung geringes Einkommen.  5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Befunden des 15. Kinder- und Jugendberichts, wonach zusätzliche Erwerbstätigkeiten , um nicht in Armut abzurutschen, neben der Ausbildung aus jugendpolitischer Sicht als bedenklich zu betrachten sind, da die Verselbstständigungsprozesse der jungen Erwachsenen dadurch verzögert werden (vgl. KJB, S. 153)? Die Bundesregierung teilt die pauschale Einstufung zusätzlicher Erwerbstätigkeiten neben der Ausbildung als jugendpolitisch „bedenklich“ nicht. Auch der 15. Kinder- und Jugendbericht (KJB) trifft eine solche Einschätzung nicht, sondern problematisiert vielmehr den teils verzögerten Übergang in die ökonomische Selbstständigkeit. Grundsätzlich können Erwerbstätigkeiten neben der Ausbildung auch positive Auswirkungen auf die individuellen Prozesse der Qualifizierung, Verselbstständigung und Selbstpositionierung junger Menschen – und damit auf die vom 15. KJB benannten Kernherausforderungen der Lebensphase Jugend – haben. Die jugendpolitische Beurteilung von Hinzuverdiensten während der Ausbildung zur Vermeidung prekärer Lebenslagen muss aus einer ressortübergreifen- Drucksache 19/13211 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode den Perspektive erfolgen, da Themen der Bildungs-, Sozial- und Arbeitsmarktpolitik berührt sind. Bei der im Koalitionsvertrag verankerten Entwicklung einer gemeinsamen Jugendstrategie der Bundesregierung stehen solche ressortübergreifenden Herausforderungen auf der Agenda.  6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Care Leaver, junge Erwachsene, die am Anfang eines eigenständigen Lebens stehen, nachdem sie aus der stationären Jugendhilfe ausgeschieden sind, die auf SGB II Leistungen angewiesen sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erkenntnisse vor. Um bundesweit einen besseren Überblick über die Situation von jungen Erwachsenen nach Verlassen der Kinder- und Jugendhilfe („Care Leaver“) geben zu können und aufzuzeigen, wo und wie die Lücken in den statistischen Erhebungen geschlossen werden müssen, fördert das Bundesministerium für Familie , Senioren, Frauen und Jugend derzeit das Projekt „Care Leaving Statistics“ des Forschungsnetzwerks Erziehungshilfen.  7. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Care Leaver in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik werden Angaben zu beendeten Hilfen für junge Volljährige erhoben. Diese jungen Menschen stellen eine zentrale Gruppe von Care Leavern dar. Ihre Anzahl hat sich zwischen 2013 und 2017 von knapp 14.300 auf knapp 28.900 in etwa verdoppelt (vgl. Tabelle zu Frage 7). Die deutliche Zunahme ist auch auf die hohe Zahl mittlerweile beendeter Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen zurückzuführen , die als Minderjährige unbegleitet nach Deutschland eingereist sind.  8. Wie viele ehemalige Care Leaver sind nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb von fünf Jahren nach Ausscheiden aus der Jugendhilfe von Wohnungslosigkeit bzw. von Straßenobdachlosigkeit betroffen, und wie haben sich die Zahlen in den letzten fünf Jahren dazu entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.  9. Wie viele Jugendliche unter 18 Jahren befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in begleiteten Wohnformen nach § 13 SGB VIII (bitte nach Alter aufschlüsseln)? 10. Wie viele junge Menschen ab 18 Jahren befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in begleiteten Wohnformen nach § 13 SGB VIII (bitte nach Alter aufschlüsseln)? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Nach Aussagen des Kinder- und Jugendhilfereports 2018 (www.pedocs.de/voll texte/2019/16913/pdf/Rauschenbach_et_al_2019_Kinder_Jugendhilfere port2018.pdf) standen 2016 18.000 Plätze in insgesamt 281 Einrichtungen für die unterkunftsbezogene Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII zur Verfügung . Diese Angaben basieren auf Ergebnissen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik. Angaben über die Belegung der Einrichtungen bzw. der Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13211 Plätze werden über die amtliche Statistik nicht erfasst. Somit wird auch eine Differenzierung nach Alter nicht erhoben. 11. Wie haben sich die Zahlen in den letzten fünf Jahren entwickelt (Frage 8 und 9) (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Der Kinder- und Jugendhilfereport zeigt mit den Ergebnissen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf, dass die Anzahl der Einrichtungen seit dem Jahr 2010 gestiegen ist. Im Jahr 2010 standen 210 Einrichtungen zur Verfügung . 2014 waren es 265 und im Jahr 2016 281 Einrichtungen. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern liegt der Bundesregierung nicht vor. 12. Hat die Bundesregierung nach dem Fazit des Deutschen Jugend Instituts (DJI) (www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2017/64_Jugendberufshil fe.pdf), das besagt, dass das empirische Wissen über die Jugendberufshilfe „selektiv, fragmentiert, veraltet und wenig repräsentativ“ sei und im Gegensatz zu der „große(n) individuell-biographische(n) wie auch gesellschaftlich-ökonomische(n) Relevanz des Übergangsgeschehens sowie der aktuellen Herausforderungen und Transformationen der Angebote und Strukturen zur Förderung der beruflichen Integration junger Menschen “ stehe, Forschungsvorhaben eingeleitet? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Jugendberufshilfe oder auch ausbildungsbezogene Jugendsozialarbeit ist ein Teil-bereich der Jugendsozialarbeit und nur in begrenztem Maße in der kommunalen Kinder- und Jugendhilfe verankert. Mit dem Modell der Jugendberufsagenturen, das die rechtskreisübergreifende Zusammen-arbeit von Jugendhilfe, Jobcenter und Agentur für Arbeit fördert, geht die Bundesregierung neue Wege, um die Kooperationen der beteiligten Leistungsträger zu verbessern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 14 und 27 Jahren insgesamt wohnungslos sind oder auf der Straße leben? Wie haben sich die Zahlen in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte nach Jahren, Alter und Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine amtlichen Erkenntnisse zu Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit in Deutschland vor. Dies betrifft auch die Altersgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Um zu amtlichen Erkenntnissen – einschließlich einer Differenzierung nach Altersgruppen – zu kommen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Juli 2019 einen Referentenentwurf zur Einführung einer Wohnungs-losenberichterstattung vorgelegt, der auf der Homepage des BMAS abrufbar ist. Die einzigen auf Ebene der Bundesländer veröffentlichten Statistiken zu Wohnungslosigkeit der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern enthalten keine Informationen zur angefragten Altersgruppe. Hilfsweise werden für Nordrhein- Westfalen folgende Informationen bereitgestellt: Drucksache 19/13211 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anteil der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an allen Wohnungslosen Jahr Wohnungslose unter 18 Jahre Wohnungslose 18 bis unter 30 Jahre 2014 8,8 % 26,0 % 2015 8,2 % 27,8 % 2016 8,3 % 29,2 % 2017 14,3 % 27,9 % 2018 19,2 % 27,9 % (Quelle: Integrierte Wohnungsnotfall-Berichterstattung in Nordrhein-Westfalen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) Laut „Ergebnisse der zweiten Erhebung zur Wohnungslosigkeit in Bayern zum Stichtag 30. Juni 2017“ (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, März 2019) waren in Bayern am Stichtag 30. Juni 2017 23 Prozent der Wohnungslosen unter 18 Jahre alt und 10,5 Prozent waren im Alter von 18 bis unter 25 Jahren. Für den Stichtag 30. Juni 2014 liegen lediglich folgende Daten auf Basis des „Datenreport Soziale Lage in Bayern 2014“ (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, März 2015) vor: • Von den freien Trägern der Wohnungslosenhilfe betreute bzw. untergebrachte wohnungslose Personen – im Alter unter 18 Jahre: 1,5 Prozent – im Alter 18 bis unter 25 Jahre: 9,5 Prozent • Von den Kommunen untergebrachte wohnungslose Personen – im Alter unter 18 Jahre: 18,5 Prozent – im Alter 18 bis unter 25 Jahre: 12,0 Prozent. 14. Auf Grundlage welcher Datenerhebungen wird ermittelt, welche speziellen Bedarfe Jugendliche für Mobilität, Bildung und Freizeit benötigen? 15. Wie werden bei der Regelsatzermittlung für Jugendliche, Jugendliche selbst direkt einbezogen und befragt? 16. Inwiefern stellt die Bundesregierung Überlegungen an, die Methode der Bedarfsanalyse zu überarbeiten und Jugendliche in zukünftigen Bedarfserhebungen miteinzubeziehen (siehe z. B. Erkenntnisse Studie Childrens World +)? Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Die genannten Bedarfe werden in den Grundsicherungssystemen durch die pauschalierten Regelbedarfe gedeckt. Grundlage für die Regelbedarfsermittlung ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die nach § 1 des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt wird. Die EVS liefert statistische Informationen zu den Lebensverhältnissen der privaten Haushalte in Deutschland , insbesondere über deren Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben. Hierzu werden über ein Jahr lang bei repräsentativen Haushalten die Einkommen und Konsumausgaben jeweils über einen Zeitraum von drei Monaten erhoben (Haushaltsbuch). Wenn die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen, ist der Gesetzgeber zu einer Neuermittlung des Regelbedarfs verpflichtet. Näheres regelt der § 28 Absatz 2 bis 5 SGB XII. Maßstab für die Neuermittlung ist das tatsächliche Verbrauchs- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13211 verhalten von Haushalten im Niedrigeinkommensbereich (Referenzhaushalte). Da die EVS die Verbrauchsausgaben immer nur im Haushaltszusammenhang erhebt, werden als Referenzhaushalte für die Regelbedarfsermittlung von Kindern und Jugendlichen Paare mit einem Kind, differenziert nach drei Altersgruppen , herangezogen. Der Regelbedarf von Jugendlichen wird dabei auf Basis der Konsumausgaben von Paaren mit einem Kind im Alter von 14 bis unter 18 Jahren unter zur Hilfenahme von Verteilungsschlüsseln ermittelt. Zuletzt wurden die Regelbedarfe auf Basis der EVS 2013 ermittelt. Einzelheiten zur Regelbedarfsermittlung und den berücksichtigten regelbedarfsrelevanten Verbrauchspositionen für Jugendliche können der Bundestagsdrucksache 18/9984 ab Seite 69 entnommen werden. Das geltende Ermittlungsverfahren und die sich daraus ergebenden pauschalierten Regelbedarfe sind vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 als sachgerecht und verfassungskonform bestätigt worden. Weitergehende Änderungen des Verfahrens der Regelbedarfsermittlung sind daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Allerdings wird im Rahmen einer Neuermittlung der Regelbedarfe jeweils auch eine Überprüfung der Ermittlungsmethode sowie des Niveaus der Regelbedarfe vorgenommen. 17. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Befunde des Kinder- und Jugendreports 2018 (www.dak.de/dak/download/ kinder--und-jugendreport-2104098.pdf), die besagen, dass das Risiko für einen mittelmäßigen bis schlechten Gesundheitszustand bei Jugendlichen aus Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen weitaus höher ist als bei ihren sozioökonomisch bessergestellten Altersgenossen? 18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Befund der Studie zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Deutschland (KiGGS; www.kiggs-studie.de/deutsch/home.html), dass der Anteil der Kinder mit mittelmäßigem bis schlechtem Allgemeinzustand von 2014 bis 2017 in der Gruppe mit niedrigem Haushaltseinkommen deutlich geringer sank als in der Gruppe mit mittlerem und hohem Haushaltseinkommen ? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Die überwiegende Mehrheit der Kinder und Jugendlichen in Deutschland wächst heute gesund auf. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche aus sozial benachteiligten Familien. Die im Kinder- und Jugendreport der DAK 2018 veröffentlichten Ergebnisse, die besagen, dass sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche ein höheres Risiko für einen mittelmäßigen bis sehr schlechten allgemeinen Gesundheitszustand haben, stammen aus einem Gastbeitrag, den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des Robert Koch-Instituts basierend auf Daten aus (KiGGS Welle 1 2009-2012) erstellt haben (Kuntz et al. 2018a). Zur Interpretation dieses und des in Frage 18 zitierten Befundes ist allerdings eine Einordnung in den Studienkontext und das Gesamtprävalenzniveau notwendig . Der allgemeine Gesundheitszustand von 3- bis 17-Jährigen wurde auf der Basis eines telefonischen Elterninterviews erhoben; es handelt sich hierbei demnach um ein subjektives Maß. Die Eltern sollten bei fünf vorgegebenen Antwortkategorien den allgemeinen Gesundheitszustand ihrer Kinder einschätzen (sehr gut, gut, mittelmäßig, schlecht, sehr schlecht). Insgesamt schätzten rund 94 Prozent der Eltern den allgemeinen Gesundheitszustand ihrer Kinder als sehr gut oder gut ein, lediglich 6,3 Prozent bewerteten diesen als mittelmäßig oder schlechter. In der aktuellen Erhebung der KiGGS-Studie (2014 bis 2017) schätzen 95,7 Prozent aller teilnehmenden Eltern den allgemeinen Gesundheitszustand Drucksache 19/13211 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ihrer 3- bis 17-jährigen Kinder als sehr gut oder gut ein. Dieser Anteil ist in allen Altersgruppen höher als bei der Erhebung vor zehn Jahren. Auch in Familien mit niedrigem sozioökonomischem Status (SES – dieser wird in KiGGS anhand von Angaben der Eltern zu Bildung, Beruf und Einkommen beider Elternteile definiert und nicht nur auf Basis des Haushaltseinkommens wie es die Frage suggeriert) schätzen 91,5 Prozent der Eltern den Gesundheitszustand ihres Kindes als sehr gut oder gut ein und nur 8,5 Prozent als mittelmäßig oder schlechter. Im Zeitverlauf hat sich also der bereits in der Basiserhebung des KIGGS erfreulich geringe Anteil von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern ihren allgemeinen Gesundheitszustand als mittelmäßig bis sehr schlecht einschätzen , von 7,7 Prozent auf zuletzt 4,3 Prozent weiter verringert. Tatsächlich hat sich der subjektive, allgemeine Gesundheitszustand weitgehend unabhängig von der sozialen Lage in allen drei Statusgruppen im Zeitverlauf verbessert, allerdings zeigen sich auf niedrigem Niveau weiterhin Unterschiede. Zudem sind Kinder und Jugendliche, die in sozial schlechter gestellten Familien aufwachsen, deutlich häufiger von Übergewicht, Entwicklungsverzögerungen oder psychischen Auffälligkeiten betroffen. Nur geringe oder keine Unterschiede gibt es hingegen bei akuten oder chronischen Erkrankungen. Zugleich zeigen die Daten, dass auch in einer benachteiligten Lebenslage ein positives Familienklima und familiäre Unterstützung die Gesundheit und das Gesundheitsverhalten der Heranwachsenden begünstigen. Die Bundesregierung fördert die Verbesserung von Gesundheitschancen bei Kindern und Jugendlichen auch durch eigene Projekte und Förderungen. Exemplarisch sei dabei auf die Arbeit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) verwiesen, die seit vielen Jahren mit gezielten Maßnahmen besonders auch vulnerable Bevölkerungsgruppen in den Blick nimmt. Mit dem von der BZgA initiierten Kooperationsverbund „Gesundheitliche Chancengleichheit “ existiert seit dem Jahr 2003 ein stetig wachsendes Netzwerk, das über den Austausch von Wissenschaft und Praxis, die Bereitstellung von Good- Practice-Beispielen und Unterstützung bei der Qualitätsentwicklung für die Akteure vor Ort einen Beitrag zur Stärkung der Gesundheit von Menschen in schwierigen sozialen Lebenslagen leistet. Mit der Bundesstiftung Frühe Hilfen will die Bundesregierung speziell das gesunde Aufwachsen von Kindern fördern. Als wichtige Maßnahme im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes fördert die Bundesregierung seit dem Jahr 2012 die Netzwerke Frühe Hilfen und den Einsatz von Gesundheitsfachkräften, wie. z. B. Familienhebammen und Familien-, Gesundheits-, Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger. Aufgabe ist die niedrigschwellige Unterstützung von (werdenden) Familien mit Kindern von 0 bis 3 Jahren. Jährlich stellt der Bund für die Frühen Hilfen 51 Mio. Euro zur Verfügung. Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen hat in diesem Zusammenhang Aufgaben der Qualitätsentwicklung und -sicherung übernommen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13211 19. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Befund der KiGGS, dass Kinder und Jugendliche aus Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen a) häufiger adipös sind, b) häufiger psychisch auffällig sind, c) weniger sportlich aktiv sind, d) deutlich seltener die DGE-Empfehlungen (DGE = Deutsche Gesellschaft für Ernährung) zu gesunder Ernährung erfüllen, e) seltener an Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen? Mit dem Präventionsgesetz wurden die Gesundheitsuntersuchungen für Kinder (U-Untersuchungen) präventionsorientiert weiterentwickelt. Die untersuchende Ärztin bzw. der Arzt legt nun bei diesen Untersuchungen ein stärkeres Augenmerk – neben der Krankheitsfrüherkennung – auf individuelle Belastungen und Risiken des Kindes – wie Über- oder Untergewicht, Entwicklungsauffälligkeiten oder psychosoziale Belastungen – und berät die Eltern darauf abgestimmt zu Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention. Bei Bedarf kann die Ärztin oder der Arzt individuelle Maßnahmen zur Primärprävention empfehlen (Präventionsempfehlung). Dabei werden die Familien auch auf weitergehende gesundheitsbezogene Angebote und Hilfen einschließlich regionaler Eltern-Kind-Unterstützungsangebote wie „Frühe Hilfen“ hingewiesen. Dies soll eine frühzeitige Intervention in sozial belasteten Familien und Situationen durch passgenaue Angebote zur Prävention im medizinischen und sozialen Bereich unterstützen. Da die Teilnahmeraten an den U-Untersuchungen nach Angaben des KiGGS im Durchschnitt über 98 Prozent betragen, werden hierüber alle Kinder nahezu gleichermaßen erreicht. Daneben hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verschiedene Initiativen ergriffen, um dem aus epidemiologischer Sicht häufigsten Risikofaktor Übergewicht zu begegnen wie z. B. den Nationalen Aktionsplan „IN FORM – Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung“, der seit 2008 gemeinsam vom BMG und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft umgesetzt wird und laut Koalitionsvertrag weiterentwickelt werden soll. Seit dem Jahr 2015 führt das BMG zudem den Förderschwerpunkt Prävention von Kinderübergewicht durch, bei dem bisher rund 30 Projekte mit Wissenschafts-Praxis-Bezug durchgeführt wurden. Des Weiteren sieht der Koalitionsvertrag die Prävention chronischer Erkrankungen, insbesondere durch die Entwicklung einer nationalen Strategie zur Reduzierung von Übergewicht vor allem bei Kindern und Jugendlichen vor. Derzeit wird ein entsprechendes Konzept zur Umsetzung erstellt, bei dem ein ganzheitlicher, krankheitsübergreifender Ansatz im Vordergrund stehen soll. Mit Projekten der Ernährungsbildung für verschiedene Lebenswelten, z. B. in der Programmstrategie Soziale Stadt oder mit Angeboten für Personen mit eingeschränkten Deutschkenntnissen, wendet sich die Bundesregierung auch direkt an vulnerable Gruppen. Darüber hinaus ist die bundesweite Verbreitung der Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. für Kita und Schule und die damit einhergehende Verbesserung der Verpflegungssituation in diesen Einrichtungen ein Ziel des aktuellen Koalitionsvertrages der Bundesregierung. Kinder nehmen heutzutage häufig an der Gemeinschaftsverpflegung in Kita und Schule teil. In diesen Institutionen können (nahezu) alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von der finanziellen Situation der Eltern erreicht werden. Die vom Bund zur Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung mit dem Gute-KiTa-Gesetz zur Verfügung Drucksache 19/13211 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gestellten Mittel können u. a. für Maßnahmen und ganzheitliche Bildung in den Bereichen kindliche Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung eingesetzt werden. 20. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Befund der KiGGS, dass der Anteil von Kindern aus Raucherhaushalten in der Gruppe mit niedrigem Haushaltseinkommen etwa doppelt so hoch wie in der Gruppe mit hohem Haushaltseinkommen ist und somit mit sinkendem Haushaltseinkommen der Anteil der Kinder und Jugendlichen zunimmt, die regelmäßig gegenüber Passivrauch exponiert sind? Die Suchtpräventionsmaßnahmen der Bundesregierung sind darauf ausgerichtet , alle relevanten Zielgruppen systematisch in ihren Lebenswelten anzusprechen , um so gesundheitsförderliche Veränderungen von Wissen, Einstellungen und Verhaltensweisen herbeizuführen. Mit ihrer nationalen „rauchfrei“- Kampagne für Jugendliche und Erwachsene unterstützt die BZgA seit vielen Jahren Menschen darin, ihre Tabakabhängigkeit zu überwinden. Die in dieser Kampagne enthaltenen kostenfreien und qualitätsgesicherten Ausstiegsprogramme in Verbindung mit einer ebenfalls kostenfreien Telefonberatung zur Rauchentwöhnung sind so konzipiert, dass sie von allen Bevölkerungsgruppen, unabhängig von ihrem Einkommen, genutzt werden können. Um das Wissen über die Gefahren des Passivrauchens für Kinder in Haushalten mit niedrigem Einkommen zu verbessern, hat das Bundesministerium für Gesundheit von 2015 bis 2017 zwei Projekte im Bereich Verringerung der Passivrauchbelastung bei Kindern gefördert. Mit diesen Projekten wurden zielgruppenspezifische Maßnahmen sowie gender- und kultursensible Aufklärungsmaterialien entwickelt, die Mütter und Väter dazu veranlassen sollen, die Passivrauchbelastung ihrer Kinder zu verringern. Die Projektergebnisse wurden veröffentlicht unter www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikatio nen/drogen-und-sucht/details.html?bmg[pubid]=3121. 21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Befund der KiGGS, dass Jugendliche, die in Haushalten mit niedrigeren Einkommen leben, häufiger rauchen als Jugendliche die in Haushalten mit höherem Einkommen leben? Mit der Kombination aus verhaltenspräventiven Maßnahmen wie Aufklärungskampagnen , Schulprogrammen oder Programmen zur Rauchentwöhnung und strukturellen Maßnahmen wie Tabaksteuererhöhungen und Tabakwerbeverboten wurden in Deutschland in den letzten Jahren gute Erfolge erzielt, die in der Summe über alle Bevölkerungsgruppen hinweg zu einem starken Rückgang der Raucherquote bei Jugendlichen geführt haben. Zwar lag der Anteil der 11- bis 17-Jährigen, die rauchen, in KiGGS Welle 2 in der niedrigen und mittleren Statusgruppe mit 8,0 Prozent bzw. 7,9 Prozent immer noch höher als in der hohen Statusgruppe mit 4,0 Prozent; tatsächlich hat sich die Rauchprävalenz allerdings auch bei Jugendlichen mit niedrigem sozioökonomischem Status deutlich verringert, wenn man berücksichtigt, dass deren Rauchquote in der KiGGS- Basiserhebung (2003-06) noch bei knapp 25 Prozent lag. Im Rahmen der „rauchfrei“-Jugendkampagne der BZgA werden die verschiedenen Zielgruppen der Jugendlichen im Rahmen von personalkommunikativen Maßnahmen, Online-Aktionen und dem Nichtraucherwettbewerb „Be Smart – Don´t Start“ differenziert angesprochen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13211 22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Befund der KiGGS, dass Kinder aus Familien mit niedrigen Haushaltseinkommen nicht nur häufiger gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind, sondern auch seltener von gesundheitsbezogenen Schutzfaktoren profitieren? Auf die Antwort zu den Fragen 17 und 18 wird verwiesen. 23. Zieht die Bundesregierung Schlussfolgerungen aus der Feststellung von Dr. Thomas Lampert (Robert-Koch-Institut), dass die aktuell verfügbaren Präventionsmaßnahmen vor allem bei höheren Einkommensgruppen greifen , nicht aber in gleichem Maße bei niedrigen Einkommensgruppen (www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/praevention/article/983072/ rki-gesundheit-bleibt-einkommenssache.html)? Wenn ja, welche? Das Präventionsgesetz will mit dem lebensweltbezogenen Ansatz gerade vulnerable Personen erreichen, die sich nicht gesundheitsbewusst verhalten. Die lebens-weltbezogenen Interventionen berücksichtigen, dass die alltäglichen Lebens-, Wohn-, Lern- und Freizeitbedingungen einen erheblichen Einfluss auf die gesundheitliche Entwicklung der Menschen ausüben. Besonders kommunale Lebenswelten sind ein geeigneter Ort für Gesundheitsförderung und Prävention , um sozial benachteiligte und gesundheitlich belastete Menschen ohne Stigmatisierung in ihren alltäglichen Lebenszusammenhängen zu erreichen. Die Krankenkassen haben seit Inkrafttreten des Präventionsgesetzes ihr Engagement zu Gunsten der lebensweltbezogenen Interventionen deutlich verschoben. Sie haben seit dem Jahr 2015 ihre Ausgaben für diese Leistungen verdreifacht. Mit dem kommunalen Förderprogramm des GKV-Bündnisses für Gesundheit leisten die Krankenkassen mit Unterstützung der BZgA einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der kommunalen Prävention und Gesundheitsförderung sowie zur Förderung gesundheitlicher Chancengleichheit. Im Fokus steht dabei die Unterstützung von Kommunen mit Problemlagen und besonderen sozialen bzw. gesundheitlichen Herausforderungen. Darüber hinaus sollen insbesondere vulnerable Zielgruppen stärker als bisher von gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen profitieren. Daneben sei bemerkt, dass die Forschungsergebnisse, auf die Herr Dr. Lampert sich bezieht, unterstreichen, dass sich auch die gesundheitliche Situation von sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppen verbessert hat. Dies unterstreicht zugleich die Bedeutung von Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung , die auch auf eine Stärkung der gesundheitlichen Chancengleichheit zielen . 24. Welche ressortübergreifende Strategie zur Stärkung der gesundheitlichen Chancengleichheit, die nach Ansicht zahlreicher Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht allein Aufgabe der Gesundheitspolitik sein sollte, wird die Bundesregierung einleiten und umsetzen? Im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz sind Vertreter von Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene, BA, Sozialpartnern sowie über das Präventionsforum weitere verantwortliche Akteure an der Erarbeitung und Fortschreibung einer nationalen Präventionsstrategie beteiligt, die maßgeblich eine Verbesserung der gesundheitlichen Chancengleichheit zum Ziel hat. Drucksache 19/13211 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Welche Korrelationen zwischen Schulabschluss und Armut bzw. sozialem Status sind der Bundesregierung bekannt? Laut Nationalem Bildungsbericht 2018 (S. 90 bis 91) ist an Hauptschulen der mittlere Sozialstatus der Schülerschaft, bezogen auf den beruflichen Status der Eltern, sowie der Bildungsstand der Eltern deutlich niedriger als an Gymnasien. 26 Prozent der Hauptschüler, jedoch nur 4 Prozent der Gymnasiasten stammen aus Familien, in denen kein Elternteil einen Abschluss des Sekundarbereichs II besitzt. Dennoch bestehen auch innerhalb der Schularten große Unterschiede zwischen Einzelschulen. In den meisten Bildungsvergleichsstudien wie PISA, TIMSS oder IGLU werden neben dem eigentlichen Leistungstest auch Informationen zum familiären Umfeld der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen erhoben. So konnte nachgewiesen werden, dass das Aufwachsen in einer sozioökonomisch schlechter gestellten Familie einen negativen Effekt auf die schulischen Leistungen hat. Auch zeigte PISA 2015, dass die berufliche Stellung der Eltern die Wahrscheinlichkeit , dass ein Kind ein Gymnasium besucht und das Abitur als Schulabschluss anstrebt, weiterhin erheblich beeinflusst – auch wenn sich dieser Zusammenhang leicht verringert hat. Beispielsweise liegt die Gymnasialbeteiligung bei Kindern angelernter Arbeiterinnen und Arbeiter bei 20 Prozent, bei Kindern von Facharbeiterinnen und Facharbeitern bei 24 Prozent und bei Kindern von Eltern der oberen Dienstklasse bei 55 Prozent. Bei PISA 2000 lagen dieselben Werte noch bei 11 Prozent, 16 Prozent und 52 Prozent. Umgekehrt kann anhand von Daten des Sozio-oekonomischen Panels gezeigt werden, dass die Armutsrisikoquote mit steigendem Bildungsabschluss abnimmt . So lag die Armutsrisikoquote bei Personen, die über einen Hauptschulabschluss ohne beruflichen Bildungsabschluss verfügen, im Zeitraum von 2015 bis 2016 mit 31,7 Prozent deutlich über der Armutsrisikoquote von Personen mit Hochschulabschluss in Höhe von 6,6 Prozent. Zur Interpretation der Armutsrisikoquote wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen . 26. Welche Korrelationen zwischen Schulabbruch und Armut bzw. sozialem Status sind der Bundesregierung bekannt? Da die in der Antwort zu Frage 25 genannten Bildungsvergleichsstudien während der Schulzeit in einer bestimmten Jahrgangsstufe durchgeführt werden, können hieraus keine direkten Schlüsse auf einen möglichen späteren Schulabbruch gezogen werden. Allerdings zeigt beispielsweise eine Auswertung von Mikrozensusdaten durch das Institut der deutschen Wirtschaft Köln, dass es in Regionen mit hoher Armutsrisikoquote von Kindern auch verstärkt zu Schulabbrüchen kommt. 27. Welche bildungs- und sozialpolitischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Korrelationen aus den Fragen 25 und 26? Nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes liegt die Zuständigkeit für den schulischen und hochschulischen Bildungsbereich bei den Ländern. Für die Entwicklung, Ausgestaltung und Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen sind daher die Länder zuständig. Im Verantwortungsbereich des Bundes bestehen bereits vielfältige Maßnahmen, um den Erwerb von Schulabschlüssen zu unterstützen, die Schulabbruchquoten Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13211 zu reduzieren und damit zur individuellen Chancengerechtigkeit in der Bildung beizutragen. Die Bund-Länder-Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ unterstützt junge Menschen auf ihrem Weg ins Berufsleben . Ziel ist es u. a., den Anteil der Schulabgänger ohne Abschluss und der ausbildungsfähigen jungen Erwachsenen ohne Berufsabschluss zu senken. Auch Jugendliche, die dabei mehr Unterstützung benötigen als andere, werden individuell und bedarfsgerecht gefördert. Das Berufsorientierungsprogramm (BOP) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) hilft Jugendlichen systematisch dabei, ihre Berufswahlkompetenz kontinuierlich zu entwickeln. Mit dem Angebot einer frühzeitigen und praxisbezogenen beruflichen Orientierung in überbetrieblichen und vergleichbaren Berufsbildungsstätten werden Jugendliche der Sekundarstufe I allgemeinbildender Schulen beim Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung unterstützt. Das BOP wirkt sich positiv auf die schulische Motivation und schulische Leistungen aus und leistet damit auch einen Beitrag zur Vermeidung von Schulabbrüchen. Eine gemeinsame Bund-Länder-Initiative zur Unterstützung von Schulen in sozial schwierigen Lagen soll die Bildungschancen von sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern verbessern. Es ist geplant, die Initiative noch in diesem Jahr zu beschließen. Des Weiteren plant die Bundesregierung mit der Förderrichtlinie „Abbau von Bildungsbarrieren: Lernumwelten, Bildungserfolg und soziale Teilhabe“ aus diesem Jahr, Forschungsprojekte zu unterstützen, die untersuchen, wie sozialstrukturell bedingte Bildungsbenachteiligungen kompensiert bzw. möglichst früh in ihrem Entstehen verhindert werden können. Die Projekte sollen konkrete Handlungs- und Gestaltungspotenziale zum Abbau von Bildungsbarrieren untersuchen und von Beginn an eine mögliche spätere Übertragbarkeit der Ergebnisse in die Praxis zum Ziel haben. Die Berücksichtigung außerschulischer Bildungsgelegenheiten sowie des Sozialraums der Kinder und Jugendlichen als auch mögliche Potenziale durch die Zusammenarbeit verschiedener Akteure innerhalb einer Kommune stehen im Fokus der Bekanntmachung. 28. Wie viele junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren leben nach Kenntnis der Bundesregierung a) in einem Haushalt mit ihren Eltern oder einem Elternteil, Laut Sachverständigenkommission des 15. Kinder- und Jugendberichts lebten unter Bezugnahme auf den Mikrozensus 2014 gerundet 1,97 Millionen 18- bis unter 21-Jährige bei ihren Eltern bzw. einem Elternteil. Für die Gruppe der 18- bis unter 27-Jährigen galt dies für 2,28 Millionen junge Menschen (vgl. Deutscher Bundestag (2017): Bericht über die Lebenssituation junger Menschen und die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – 15. Kinder- und Jugendbericht – Bundestagsdrucksache 18/11050, Berlin, S. 180). b) in einem eigenen Haushalt bzw. einer Wohngemeinschaft, Über den Mikrozensus liegen Angaben zu den Privathaushalten vor, hierunter auch Angaben zu den Einpersonenhaushalten von jungen Menschen im Alter von unter 25 Jahren. Laut Mikrozensus 2018 liegt deren Anzahl bei gerundet 1,39 Millionen. Hinzu kommen noch 0,53 Millionen Haushalte mit zwei und mehr Personen, bei denen die so genannte Bezugsperson ebenfalls unter 25 Jahre alt ist (Quelle: Statistisches Bundesamt: Mikrozensus; 2018). Drucksache 19/13211 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) in einer Einrichtung für betreutes Wohnen, Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erhebt Angaben über den Durchführungsort von Hilfen für junge Volljährige, also Einzelfallhilfen der Kinderund Jugendhilfe für junge Menschen im Alter von 18 bis unter 27 Jahren. Hierzu gehören auch Hilfen in einer „Ein-Gruppen-Einrichtung“ (auch Außenwohngruppe ) über Tag und Nacht und „in der Wohnung des Jugendlichen/jungen Volljährigen“. Zum 31. Dezember 2017 lebten knapp 19.500 junge Volljährige in den genannten betreuten Wohnformen (vgl. Tabelle zu Frage 28c). d) in einer Einrichtung für psychisch kranke Jugendliche oder junge Erwachsene , e) in einer Einrichtung für körperlich beeinträchtigte Jugendliche und junge Erwachsene, Die Fragen 28d und 28e werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. f) ohne bekannten Wohnsitz oder Meldeadresse bzw. Über die Zahl der jungen Erwachsenen, die ohne bekannten Wohnsitz oder Meldeadresse leben, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Soweit die Fragesteller hier auf Wohnungslosigkeit abstellen, wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. g) in einer Unterkunft für Geflüchtete? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Entsprechende Angaben werden bundesweit nicht erhoben. Die Zuständigkeit für die Unterbringung Schutzsuchender obliegt den Bundesländern. 29. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozentsatz junger Erwachsener zwischen 18 und 25 Jahren, auf die das Merkmal armutsbetroffen , d. h. das Nettoäquivalenzeinkommen beträgt weniger als 60 Prozent des Medians der Einkommen in der Gesamtbevölkerung, zutrifft , im sog. Übergangssystem zwischen Schule und Ausbildung, gemessen an der Gesamtpopulation der Jahrgänge? 30. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozentsatz junger Erwachsener zwischen 18 und 25 Jahren, auf die das Merkmal armutsbetroffen zutrifft, in Ausbildung, gemessen an der Gesamtpopulation der Jahrgänge? 31. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozentsatz junger Erwachsener zwischen 18 und 25 Jahren, auf die das Merkmal armutsbetroffen zutrifft, im Studium, gemessen an der Gesamtpopulation der Jahrgänge? 32. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozentsatz junger Erwachsener zwischen 18 und 25 Jahren, auf die das Merkmal armutsbetroffen zutrifft, in Arbeit, gemessen an der Gesamtpopulation der Jahrgänge ? 33. Wie viele junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren, auf die das Merkmal armutsbetroffen zutrifft, würden von einer Mindestausbildungsvergütung profitieren, die a) 80 Prozent der Durchschnittsvergütung beträgt, wie viele Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13211 b) von einer Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 515 Euro im ersten Ausbildungsjahr? Die Fragen 29 bis 33 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen in dieser Kombination von Merkmalen keine Erkenntnisse vor. 34. Mit welchen Einsparungen bei der Berufsausbildungsbeihilfe rechnet die Bundesregierung durch die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung , und für welche Zwecke sollen diese eingesparten Mittel in den kommenden Haushaltsjahren eingesetzt werden? Der Einführung einer Mindestausbildungsvergütung stehen nicht quantifizierbare Minderausgaben bei der Berufsausbildungsbeihilfe gegenüber. Die Mittel für die Berufsausbildungsbeihilfe werden im Haushalt der BA bedarfsgerecht veranschlagt. 35. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, Hilfen zur Unterstützung der Mobilität für junge Erwachsene in Ausbildung, auf die das Merkmal armutsbetroffen zutrifft, zur Verfügung zu stellen (z. B. Azubi-Ticket, Wohnheime für Azubis), und wenn ja, wie, und welche, und wenn nein, warum nicht? Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, eine Ausbildungsgarantie einzuführen , damit junge Menschen nicht im Übergangssystem verharren und direkt im Anschluss an ihrer Schulzeit einen anerkannten Berufsabschluss erlangen? Vor allem die duale Ausbildung steht derzeit vor der Herausforderung, dass es zum einen noch viele offene Ausbildungsstellen gibt, während zum anderen junge Menschen unversorgt bleiben, also keine Ausbildungsstelle (im Wunschberuf ) finden. Das Problem lässt sich aus Sicht der Bundesregierung nicht durch eine staatliche Ausbildungsgarantie lösen. Vielmehr geht es darum, durch verstärkte Berufsorientierung jungen Menschen Alternativen zu einem häufig eng gefassten Spektrum an Wunschberufen aufzuzeigen, weswegen der Ausbau der Berufsorientierung verstärkt vorangetrieben wird. Eine Unterstützung in Mobilitätsfragen kann in Betracht kommen, wenn der Wunsch-Ausbildungsplatz aufgrund hoher Mobilitätskosten nicht angetreten werden kann. Oftmals führt jedoch nicht die geographische Entfernung dazu, dass junge Menschen ohne Ausbildungsstelle bleiben, sondern die starke Fokussierung junger Menschen auf einige wenige Ausbildungsberufe, während in anderen Ausbildungsberufen noch viele Ausbildungsstellen unbesetzt bleiben. Zudem unterstützt die Bundesregierung Auszubildende mit geringem Einkommen bereits heute, beispielsweise durch die Berufsausbildungsbeihilfe. Des Weiteren befindet sich derzeit ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung im parlamentarischen Verfahren , der u. a. die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung vorsieht. 36. Wie viele junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren, auf die das Merkmal armutsbetroffen zutrifft, waren in den vergangenen zehn Jahren (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln) im Bezug von Leistungen nach a) dem SGB II, b) dem SGB III, Drucksache 19/13211 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) dem SGB VIII bzw. d) einer Kombination von Leistungen nach den vorgenannten Sozialgesetzbüchern mit weiteren staatlichen Angeboten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 37. Wie viele Sanktionen und für welchen Zeitraum wurden auf Basis von § 31 in Verbindung mit § 31a und 31b bzw. § 32 SGB II bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren in den Jahren von 2005 bis 2019 ausgesprochen (bitte nach Jahren, Ländern und nach Pflichtverletzung aufschlüsseln)? Angaben zu Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen oder Meldever-säumnissen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (sogenannte Sanktionen ) liegen in der Statistik der BA ab dem Jahr 2007 vor. In der gleitenden Jahressumme Mai 2018 bis April 2019 wurden rund 233.000 Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Alter von unter 25 Jahren neu festgestellt, davon rund 176.000 wegen Meldeversäumnis beim Träger, rund 18.000 wegen der Weigerung der Erfüllung der Pflichten der Eingliederungsvereinbarung und rund 21.000 wegen der Weigerung der Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme. Daten für die anderen Sanktionsgründe sowie Angaben für die restlichen Jahre und nach Bundesländern finden sich in den Tabellen zu Frage 37. In der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegen keine Ergebnisse zu Dauern von Leistungsminderungen vor. 38. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Sanktionen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren einen positiven Einfluss auf den Verlauf der Wiedereingliederung in Arbeit der Leistungsberechtigten haben ? Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung hat in einer Studie im Jahr 2017 die Wirkung von Leistungsminderungen auf unter 25-jährige Männer in Westdeutschland untersucht. Danach gehen diese aufgrund der ersten Leistungsminderung beschleunigt in ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über. Zwar führt die erste Leistungsminderung bei manchen unter 25-jährigen Männern auch zu einem beschleunigten Rückzug vom Arbeitsmarkt . Diese Wirkung tritt jedoch weit seltener auf als ein Übergang in Beschäftigung . Beide Wirkungen verstärken sich jeweils durch eine zweite Sanktion innerhalb eines Jahres. Hinsichtlich der Wirkung auf einen beschleunigten Rückzug vom Arbeitsmarkt gilt dies jedoch lediglich für die Gruppe der Männer in Einpersonen-Bedarfsgemeinschaften. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen. 39. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnisse, wo die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren wohnen, wenn ihnen auch Kosten für Unterkunft und Heizung gestrichen werden (bitte nach Ländern und Art der Unterkünfte aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13211 40. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, wie viele Jugendliche durch die Sanktion des Regelbedarfs und der Kosten für Unterkunft und Heizung in die Wohnungslosigkeit abrutschen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 41. Wie begründet die Bundesregierung die härteren Sanktionen nach SGB II für Menschen unter 25 Jahren, während in anderen Rechtsbereichen junge Menschen milder gemaßregelt werden als Erwachsene? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) prüft derzeit, wie die Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterentwickelt werden kann, um die Unterstützung und Betreuung der Leistungsberechtigten in den Jobcentern weiter zu verbessern. Dabei sollen die Ergebnisse des Zukunftsdialogs „Neue Arbeit – Neue Sicherheit“ aufgegriffen werden, den das BMAS seit September 2018 mit Bürgerinnen und Bürgern sowie Fachexpertinnen und Fachexperten geführt hat. Die Reformüberlegungen betreffen auch eine Neujustierung der gesetzlichen Regelungen zu Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen. Diese Regelungen sind zudem derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem BVerfG. 42. In welchem Umfang erhalten junge Menschen unter 25 Jahren noch Sachleistungen? Außer in Fällen von Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs erlaubt das SGB II die Gewährung von Sachleistungen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. In diesen Fällen werden Sach- oder Geldleistungen als Darlehen gewährt (§ 24 Absatz 1 Satz 1 SGB II). Darüber hinaus kann das Arbeitslosengeld II in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden, solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf ihren Bedarf zu decken (§ 24 Absatz 2 SGB II). 43. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie oft und warum die Leistungsberechtigten unter 25 Jahren den Aufforderungen nicht nachkommen , wenn es um das Wahrnehmen ärztlicher oder psychologischer Untersuchungstermine geht? 44. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, aus welchen Gründen Leistungsberechtigte unter 25 Jahren ihre Beratungstermine nicht wahrnehmen ? Die Fragen 43 und 44 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 45. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Leistungsberechtigte unter 25 Jahren an psychischen und/oder physischen Krankheiten erkrankt sind? Der Bundesregierung liegen keine Angaben zu psychischen und/oder physischen Krankheiten von Leistungsberechtigten vor, da diese nicht erfasst werden . Drucksache 19/13211 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 46. Zieht die Bundesregierung Konsequenzen aus der Pflicht, die der Staat nach dem Grundgesetz (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2010 hat, „ein menschenwürdiges Existenzminimum“ für alle Transferleistungsbezieherinnen und Transferleistungsbezieher für die 100-prozentige Streichung des Regelbedarfs bei unter 25-Jährigen? Die geltenden gesetzlichen Regelungen zur Erbringung von Sachleistungen sowie die Abmilderungsmöglichkeiten bei Nachholung der Mitwirkungspflichten bei Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen entsprechen den Anforderungen des BVerfG. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 41 verwiesen . 47. Sieht die Bundesregierung besondere Autonomie- und/oder Emanzipationsschwierigkeiten für junge Erwachsene unter 25 Jahren, die zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gerechnet werden, da es ihnen ohne die Zustimmung des Jobcenters nicht gestattet ist, einen eigenen Haushalt zu gründen? Bei Leistungsberechtigten, die vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres erstmalig in eine eigene Wohnung umziehen, werden für die Zeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt, wenn der zuständige kommunale Träger dies vor dem Umzug zugesichert hat (§ 22 Absatz 5 Satz 1 SGB II). Der kommunale Träger ist dabei zur Zusicherung verpflichtet , wenn die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Absatz 5 Satz 2 SGB II). In den genannten Fällen kann zudem vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es den Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, diese einzuholen (§ 22 Absatz 5 Satz 3 SGB II). Autonomie- und Emanzipationsbestrebungen kann im Rahmen dieser Vorschriften hinreichend Rechnung getragen werden. 48. Nach welchen Kriterien gewähren die Jobcenter Sachleistungen oder Lebensmittelgutscheine? Bei einer Leistungsminderung um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs kann das Jobcenter auf Antrag im Rahmen einer Ermessensentscheidung in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Zuschuss erbringen. Die zu erbringenden Sachleistungen beziehen sich auf den Teil des Arbeitslosengeldes II, der über 30 Prozent der Minderung hinausgeht. In der Ermessensentscheidung sind insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall zu beachten. Die Bewilligung von ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen setzt voraus, dass weder sofort verwertbares Schonvermögen, noch sonstige Einnahmen (auch anrechnungsfreies Einkommen ) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten darf jedoch nicht vernachlässigt werden, dass der Anreiz zur Fortsetzung der Arbeit geschmälert werden könnte, wenn der Erwerbstätigenfreibetrag vollständig zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss. Auch Verschuldungsproblematiken, z. B. durch zukünftige Beitragszahlungen für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aufgrund der Freiwilligen Versicherung oder der Nachrangversicherung, und eine drohende Wohnungslosigkeit sind relevante Ermessensgesichtspunkte. Der leis- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/13211 tungsberechtigten Person soll ermöglicht werden, verfügbares Einkommen und/ oder Vermögen vorrangig zur Sicherung der Unterkunft einzusetzen. Wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben , sind in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen von Amts wegen zu erbringen. Eine gesonderte Antragstellung auf ergänzende Sachleistungen entfällt in diesen Fällen. Für den Lebensunterhalt einzusetzendes Einkommen (ohne Frei-/Absetzbeträge) oder sofort verwertbares Schonvermögen kann auch in diesen Fällen den angemessenen Umfang der ergänzenden Sachleistungen auf null reduzieren. 49. Wie wird der Gleichheitsgrundsatz gewahrt, wenn härtere Sanktionen für unter 25-Jährige existieren und somit eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters besteht? Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen. 50. Wie definiert die Bundesregierung das soziokulturelle Existenzminimum? Der Gesetzgeber hat in § 28 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) die Grundregeln für das Statistikmodell festgelegt. Die danach ermittelten Regelbedarfe gelten gemäß § 20 Absatz 1a SGB II auch für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Maßgeblich für die Festsetzung des Regelsatzes sind demnach die entscheidenden Faktoren des Existenzminimums: Mit den Lebenshaltungskosten werden die existenznotwendigen Aufwendungen erfasst; die Orientierung am Verbraucherverhalten auf statistischer Basis soll den physischen und soziokulturellen Bedarf auf der Ausgabenseite empirisch abbilden; die Berücksichtigung des Nettoeinkommens stellt den Bezug zu den Erwerbstätigen her. Die Konzentration der Ermittlung auf die Verhältnisse der unteren Einkommensgruppen ist sachlich angemessen, weil in höheren Einkommensgruppen Ausgaben in wachsendem Umfang über das Existenznotwendige hinaus getätigt werden. Neben den Regelbedarfen werden nach dem SGB II auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung und etwaige Mehrbedarfe anerkannt sowie gegebenenfalls Sonderleistungen (zum Beispiel Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten) und bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zudem Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht. Im Ganzen ermöglichen es die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsberechtigten, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Absatz 1 SGB II). 51. Wie viele Studierende in Deutschland leben nach Kenntnis der Bundesregierung unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums, wie viele von ihnen beziehen den Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)? Die Gegenüberstellung von monatlichen Einnahmen und Ausgaben von Studierenden lässt Rückschlüsse auf die soziale Lage von Studierenden zu. Entsprechende Daten werden regelmäßig in der Sozialerhebung erhoben. Die aktuellste (21. Sozialerhebung, durchgeführt im Sommersemester 2016) kommt zu folgenden Ergebnissen: Drucksache 19/13211 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für allein wirtschaftende Vollzeitstudierende werden monatliche Einnahmen in Höhe von 918 Euro im arithmetischen Mittel und in Höhe von 860 Euro im Median ausgewiesen (s. Abb. 4.1., www.sozialerhebung.de/download/21/ Soz21_hauptbericht.pdf). Es zeigen sich diesbezüglich nur vergleichsweise geringe soziale Herkunftsunterschiede , der Großteil dieser monatlichen Einnahmen stammt von den Eltern (51 Prozent), mit einigem Abstand gefolgt von Einnahmen aus einer studentischen Nebenerwerbstätigkeit (26 Prozent) (Abb. 4.4 und 4.7 im o. g. Hauptbericht der Sozialerhebung). Für knapp ein Fünftel (19 Prozent) der allein wirtschaftenden Vollzeitstudierenden decken die monatlichen Einnahmen nur die monatlichen Ausgaben ab, hiervon sind vor allem Studierende betroffen, die über Einnahmen von höchstens 700 Euro im Monat verfügen. In der 21. Sozialerhebung nahmen 28 Prozent der allein wirtschaftenden Vollzeitstudierenden höchstens 700 Euro im Monat ein (Abb. 4.5 im o. g. Hauptbericht). Im Jahr 2018 erhielten 363.169 der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Geförderten (davon 144.742 Schülerinnen und Schüler und 218.427 Studierende) eine Vollförderung und 363.563 eine Teilförderung (davon 64.315 Schülerinnen und Schüler und 299.248 Studierende, Quelle: BAföG-Statistik 2018). 52. Wie definiert die Bundesregierung das physiologische Existenzminimum, und wie viele Studierende leben nach Kenntnis der Bundesregierung unterhalb des physiologischen Existenzminimums? Zur Definition des Physiologischen Existenzminimums wird auf die Antwort zu Frage 50 verwiesen. Zur Ermittlung möglicher Risikolagen und einer angemessenen Lebensführung von Studierenden wird auf die Antwort zu Frage 51 verwiesen. 53. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Erkenntnissen der Studie „Ermittlung der Lebenshaltungskosten von Studierenden: Aktualisierte Berechnung anhand der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks “ des Forschungsinstituts für Bildungs- und Sozialökonomie aus dem Jahr 2019, nach der die ermittelten Ernährungsausgaben vor allem bei den einkommensschwachen Studierenden so niedrig seien, dass sie auch aus ernährungsphysiologischer Perspektive unzureichend seien (vgl. www.studentenwerke.de/sites/default/files/fibs_dsw_studenti scher_warenkorb_2018_190108.pdf, S. 80)? Die Bundesregierung bewertet die Ergebnisse der Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks und die Erhebungen des von BMBF geförderten Deutschen Zentrums für Hochschulentwicklung (DZHW) selbst. Auf die Antwort zu Frage 55 wird verwiesen. 54. Inwiefern stimmt die Bundesregierung der These zu, dass sich Studierende aus einkommensschwachen bzw. ärmeren Elternhäusern ihr Studium buchstäblich „vom Mund absparen“ müssen, wenn sie beispielsweise in einer Hochschulstadt studieren, in der die durchschnittliche Miete für ein Zimmer deutlich über der pauschalen Mietkostenerstattung in Höhe von 325 Euro im Rahmen des BAföG liegt? Die Bundesregierung stimmt dieser These nicht zu. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/13211 55. Warum bemisst sich der BAföG-Höchstsatz nicht nach dem soziokulturellen Existenzminimum? Nach § 35 des BAföG sind die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 BAföG alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz ggf. neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung erachtet die in den §§ 12, 13 BAföG festgesetzten Bedarfssätze als ausreichend, um die laufenden Kosten zu decken, auch ohne dass zusätzlich eine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung zur Aufstockung des Lebensunterhalts notwendig würde. Um den Auszubildenden dennoch die Möglichkeit eines Zuverdienstes zu geben, werden Freibeträge eingeräumt , unterhalb derer Einkünfte des Auszubildenden anrechnungsfrei bleiben. 56. Wie gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Zusammenhang von Bildungsherkunft und Bewerbungs- und Erfolgsquote auf Stipendien zur Studienförderung (bitte Bewerberinnen und Bewerber und Stipendiaten nach Bildungsherkunft aufschlüsseln)? 57. Unterstützen diese Erkenntnisse nach Ansicht der Bundesregierung die These, dass Studierende aus armen Elternhäusern bei der Studienförderung durch Stipendien strukturell benachteiligt werden, und welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Zusammenhang von Bildungsherkunft und Zugangschancen zur Studienförderung durch Stipendien? Die Fragen 56 und 57 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Angaben zum Zusammenhang von Bildungsherkunft und Bewerbungs- und Erfolgsquote auf Stipendien zur Studienförderung vor. Die Bundesregierung hat die Begabtenförderungswerke in den vergangenen Jahren dabei unterstützt, stärker auf die bis dahin in der Begabtenförderung unterrepräsentierten Gruppen zuzugehen. Dazu gehörten insbesondere auch Studierende aus nicht-akademischen Elternhäusern. Drucksache 19/13211 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/13211 Drucksache 19/13211 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/13211 Drucksache 19/13211 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333