Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Renata Alt, Dr. Marco Buschmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12837 – Softwareeinsatz in den Finanzämtern – Kritik des Bundesrechnungshofs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In seinen Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellung zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensrechnung 2017) (Bundestagsdrucksache 19/5500) bemängelt der Bundesrechnungshof , dass der Bund die Länder für den verspäteten Softwareeinsatz in den Finanzämtern belohnt.  1. Plant die Bundesregierung, künftig den gewährten Bundeszuschuss einer Erfolgskontrolle zu unterziehen? a) Wenn ja, ab wann? b) Wenn nein, warum nicht? Der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestageshat in seiner 9. Sitzung am 1. Februar 2019 unter TOP 11 c) das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, den erfolgsabhängigen Bundeszuschuss in KONSENS einer umfassenden Wirtschaftlichkeits-, Zielerreichungs - und Wirkungskontrolle zu unterziehen und auf dieser Grundlage über dessen Fortbestand und eine etwaige Weiterentwicklung zu entscheiden. Das Bundesministerium der Finanzen wird dem Ausschuss über das Veranlasste bis zum 31. Dezember 2019 berichten. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13214 19. Wahlperiode 13.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Plant die Bundesregierung, den Druck auf die Länder zur zügigen Übernahme der Software zu erhöhen? a) Wenn ja, mit welchen Mitteln? b) Wenn nein, warum nicht? Seit dem 1. Januar 2019 ist das Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz) anzuwenden, mit der Vorgabe, gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 KONSENS-Gesetz, dass spätestens ein Jahr nach der Bereitstellung des Release zum Einsatz in den Ländern die IT-Verfahren oder die Software in allen Ländern in Betrieb zu nehmen sind. Erkenntnisse dafür, dass es darüberhinausgehender Maßnahmen bedarf, liegen der Bundesregierung derzeit nicht vor.  3. Plant die Bundesregierung, auch weiterhin den Zuschuss zu gewähren, auch wenn die Länder die vorgeschriebene Frist überschreiten? Die Weiterentwicklung des Bundeszuschusses wird auf Grundlage des Evaluationsergebnisses erfolgen; insoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen wird der Bundeszuschuss erfolgsabhängig gewährt. Wird das mit den Ländern jährlich vereinbarte Kriterium nicht erfüllt, entfällt nach dem Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz) bzw. dem Abkommen zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Software- Entwicklung der Steuerverwaltung) – Verwaltungsabkommen KONSENS die Verpflichtung des Bundes für die Zahlung des Zuschusses.  4. Plant die Bundesregierung Sanktionen, falls die Länder die vorgeschriebene Einsatzfrist verstreichen lassen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.  5. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen hat die Bundesregierung vom IT-fachlich erweiterten Weisungsrecht des Bundes Gebrauch gemacht , das im Rahmen des Gesetzes über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz – KONSENS-G) eingeführt wurde? Ein IT-fachliches Weisungsrecht des Bundes ergibt sich aus § 20 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122). Danach kann das Bundesministerium der Finanzen Vorgaben zu Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtung für die Festsetzung und Erhebung der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern erlassen, sofern hierzu kein Einvernehmen mit den Ländern erzielt wird. Dieses Einvernehmen wurde bisher regelmäßig erzielt. Drucksache 19/13214 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  6. Welche Bundesländer haben die Frist verstreichen lassen? Die den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs 2018 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (Bundestagsdrucksache 19/5500) zugrunde liegenden Erhebungen beziehen sich auf den Zeitraum von 2007 bis 2018. Für diesen Zeitraum erfolgte die Bund-Länder-Kooperation auf Grundlage des Abkommens zur Regelung der Zusammenarbeit im Vorhaben KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) – Verwaltungsabkommen KON- SENS. Das Verwaltungsabkommen KONSENS enthält keine Festlegungen zu Einsatzfristen. Die vom Bundesrechnungshof angeführte Frist von einem bzw. zwei Jahren ist im Qualitätsmanagement-System des Vorhabens KONSENS erstmals in der Verfahrensanweisung „Verbindliche Einsatzplanung“ in der Fassung mit dem Stand vom 23. Mai 2017 festgelegt worden. Die abschließende Genehmigung der Verfahrensanweisung „Verbindliche Einsatzplanung“ obliegt nach dem Verwaltungsabkommen KONSENS den Referatsleitern Automation (Steuer) des Bundes und der Länder. Die Referatsleiter Automation (Steuer) entscheiden mehrheitlich, womit Festlegungen in der Verfahrensanweisung „Verbindliche Einsatzplanung“ jederzeit mehrheitlich aufgehoben oder geändert werden können. Mit dem Gesetz über die Koordinierung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Software der Steuerverwaltung (KONSENS-Gesetz) ist erstmals die Frist zum Einsatz bereitgestellter Software in einer übergeordneten, allgemeinverbindlichen Regelung festgelegt worden. Spätestens ein Jahr nach der Bereitstellung des Release zum Einsatz in den Ländern sind die IT-Verfahren oder die Software in Betrieb zu nehmen (§ 5 Absatz 2 Satz 3 KONSENS-Gesetz). Das KONSENS-Gesetz ist ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden (§ 29 Absatz 1 Satz 1 KONSENS-Gesetz). Ein Verstreichenlassen der Einsatzfrist nach dem KONSENS-Gesetz ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.  7. Wie viele Finanzämter sind betroffen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.  8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über den finanziellen Schaden vor, der durch die nicht fristgerechte Einsetzung der Software entstanden ist? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.  9. Steht die Bundesregierung mit den betroffenen Ländern im Dialog? Der Fortschritt im Vorhaben KONSENS wird insbesondere in den Steuerungsgremien regelmäßig mit den Ländern thematisiert. Zudem ist die Gestellung des Gesamtleiters – zuständig für die operative Steuerung des Gesamtvorhabens KONSENS – durch den Bund erfolgt, so dass auch in der operativen Umsetzung ein stetiger Austausch gegeben ist. 10. Haben die betroffenen Länder Angaben dazu gemacht, wann mit dem Einsatz der Software zu rechnen ist? Die Länder aktualisieren monatlich ihre Meldung, wann der Einsatz der zur Verfügung gestellten Software in ihrem Land geplant ist. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13214 11. Der Bundesrechnungshof stellt fest, dass der Bund mit seinem Zuschuss die Vereinbarung über den fristgerechten Softwareeinsatz untergräbt. Teilt die Bundesregierung diese Einschätzung? Der Bundeszuschuss dient dem Zweck, den Einsatz bundeseinheitlicher Software zu fördern und den Verwaltungsvollzug zu verbessern. Diesem Zweck ist gedient, wenn ein tatsächlicher Einsatz der für den Bundeszuschuss ausgewählten Software erfolgt. Hinsichtlich der Fristen wird zudem auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Drucksache 19/13214 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333