Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12794 – Aufklärung zum Im- und Export von Bleibatterien in LMIC-Staaten und Umweltbelastungen II V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Trotz bestehenden Exportverbots von gefährlichen Abfällen in Nicht-OECDund Nicht-EU-Staaten nach der EU-Verordnung 1013/2006/EG gelangen durch umweltkriminelle Handlungen Batterien in derartige Staaten. Vor allem durch die Deklarierung als Altfahrzeuge oder Altschrott werden Restriktionen umgangen (BMZ-Positionspapier 10/2017. Mehr Nachhaltigkeit um Umgang mit Elektroschrott, S. 9). Weitere Quellen sind entwicklungspolitische Programme , die den Ausbau von dezentraler Stromversorgung fördern. Die FDP- Fraktion hat bereits in der Kleinen Anfrage „Aufklärung zum Im- und Export von Bleibatterien in Low and Middle Income Countries und gesundheitlichen sowie wirtschaftlichen Folgen“ (Bundestagsdrucksache 19/10771) die Bundesregierung befragt. Dabei bleiben einige Fragen aus Sicht der Fragensteller unbeantwortet. Weiter werfen einige Antworten der Bundesregierung Nachfragen auf. Besonders auffällig ist dabei, dass der Bundesregierung der Mechanismus und die Folgen der Umweltkriminalität bekannt sind, sie allerdings nur wenige konkrete Gegenmaßnahmen nennt. Beispielsweise sei für das Jahr 2019 eine Umsetzung des Strategieplans zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Altbatterien vorgesehen. Diese befinde sich derzeit in Planung (Antwort zu Frage 5). Weiter scheint die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Monitorings der Bundesländer zu haben. Die Bundesregierung verweist darüber hinaus auf die Zuständigkeit der Länder (Antwort zu Frage 4 bzw. 5). Auch hinsichtlich der entwicklungspolitischen Programme in Low and Middle Income Countries sind der Bundesregierungen die Folgen bekannt (Antwort zu Frage 8). Daher ergeben sich weitere Fragen zu diesem Themenkomplex. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13263 19. Wahlperiode 17.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 12. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Wie viele Tonnen Abfälle A1160 und A1010 wurden zwischen 2010 und 2018 in Nicht-OECD- und Nicht-EU-Länder exportiert bzw. importiert (bitte nach Gewicht, Herkunft – Staat, Hafen –, Zielland – Staat, Hafen – und Abfallschlüssel aufschlüsseln)? Der Basel-Code A1010 bezieht sich nicht nur auf Blei, sondern auf alle dort genannten schwermetallhaltigen Abfälle. Da es in dieser Anfrage um Blei geht, werden nur bleihaltige Abfälle, die unter den Code Y31 (Blei; Bleiverbindungen ) nach Anhang I des Basler Übereinkommens fallen, berücksichtigt. Die Europäischen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen verbietet den Export von gefährlichen Abfällen aus der EU in Nicht-OECD- Staaten. Abfälle mit den Codes A1010 und A1160 sind gefährliche Abfälle. Somit können Exporte dieser Abfälle nicht statistisch erfasst werden. Importe von bleihaltigen Abfällen mit den Codes A1010 und A1160 sind notifizierungsbedürftig . Folgende Mengen dieser Abfälle wurden notifiziert in den Jahren 2015 bis 2018 nach Deutschland importiert (Daten für weiter zurück liegende Jahre konnten in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden ): Y-Code Basel-Code Menge in Tonnen Ausfuhrstaat Jahr Y31 A1010 6.255 Algerien 2018 Y31 A1010 13.992 Nigeria 2018 Y31 A1010 387 Serbien 2018 Y31 A1010 6.476 Algerien 2017 Y31 A1010 22.678 Nigeria 2017 Y31 A1010 5.783 Algerien 2016 Y31 A1160 10 Kosovo 2016 Y31 A1010 20.052 Nigeria 2016 Y31 A1160 19 Ghana 2015 Y31 A1160 42 Kosovo 2015 Y31 A1010 12.961 Nigeria 2015 Quelle: Umweltbundesamt 2. Wie viele Tonnen recyceltes Blei wurde aus Nicht-OECD- und Nicht-EU- Länder bezogen (bitte nach Gewicht, Herkunft – Staat, Hafen – und Ziel – Bundesland, Hafen – aufschlüsseln)? Das Recycling beendet die Abfalleigenschaft von Abfällen. Recyceltes Blei unterliegt deshalb nicht dem Abfallrecht. Daher liegen auch keine Daten aus der abfallrechtlichen Überwachung vor. Aus der Außenhandelsstatistik können keine Daten für recyceltes Blei entnommen werden, da sie nicht zwischen recyceltem Blei und aus Erz erzeugtem Blei unterscheidet. 3. In welchem Bearbeitungsstatus befindet sich nach Kenntnisstand der Bundesregierung die Umsetzung des Strategieplans zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Altbatterien? Welche konkreten Maßnahmen wurden in den Plan aufgenommen? Ein eigener Strategieplan speziell zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Altbatterien besteht nicht. Auf EU-Ebene hat vielmehr der „Ständige Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit Drucksache 19/13263 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (COSI)“ im Jahr 2017 die Prioritäten für die Strafverfolgung innerhalb der Europäischen Union für die Jahre 2018 bis 2021 festgelegt. Dieser Strategieplan umfasst neben anderen Deliktsfeldern (wie z. B. die Bekämpfung der Cyber-, Rauschgift- und Waffenkriminalität) auch die Bekämpfung der Umweltkriminalität . Als eine gemeinsame Maßnahme auf europäischer Ebene zur Bekämpfung der Umweltkriminalität wurde die Bekämpfung des illegalen Handels mit Altbatterien vorgeschlagen. Diese Maßnahme befindet sich nach wie vor im Planungsstadium. 4. Plant die Bundesregierung über die Maßnahmen aus der Antwort zu Frage 3 hinausgehende Maßnahmen zur Bekämpfung von nationaler und internationaler Umweltkriminalität? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Ausführung des Umweltrechts (Genehmigung, Kontrolle, Vollzug) sowie die Strafverfolgung liegen ganz überwiegend in der Zuständigkeit der Verwaltungs-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Länder. Die Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr wirken gemäß Abfallverbringungsgesetz bei der nationalen Kontrolle von Verbringungen von Abfällen mit und arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen. Darüber hinaus beteiligen sich die Behörden des Bundes regelmäßig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten an nationalen und internationalen Initiativen und Operationen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität . Die Bundesregierung plant aktuell keine Änderungen der Umweltstrafvorschriften im Strafgesetzbuch. Die Europäische Kommission prüft derzeit, ob die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt einer Überarbeitung bedarf. 5. Plant die Bundesregierung bei den Landesregierungen auf stärkere Kontrolle von Bleibatterie-Abfällen sowie Altfahrzeugen hinzuwirken? Die Bundesregierung steht durchgängig in Kontakt mit den zuständigen Behörden , um diese bezüglich der Verbesserung der Kontrollen zur Abfallverbringung zu unterstützen. 6. Was gilt als „Anhaltspunkt für den Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmung der Verordnung EG Nr. 1013/2006“? Einschlägig ist hier der Artikel 50 der in der Frage genannten Verordnung. Danach können die zuständigen Behörden zur Kontrolle von Verbringungen die Prüfung von Unterlagen, Identitätsprüfungen und ggf. Kontrollen der Beschaffenheit der Abfälle vornehmen. Dabei können sie u. a. Nachweise über den Herkunfts- und Bestimmungsort sowie die Funktionsfähigkeit von Geräten verlangen . Bei Unstimmigkeiten oder mangelhaftem Schutz vor Beschädigung während des Transports z. B. durch unsachgemäße Verpackung besteht ein Anhaltspunkt für den Verdacht einer illegalen Abfallverbringung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13263 7. Welche Maßnahmen zur Förderung ordnungsgemäßen Recyclings von geförderten Produkten in Projekten der dezentralen Stromversorgung werden geprüft? Wieso wurden diese nicht bereits bei der Etablierung der Programme berücksichtigt ? Im Rahmen der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veranlassten und mit Ablauf des Jahres 2018 ausgelaufenen „Förderung von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen zur Nutzung in Verbindung mit Photovoltaikanlagen “ waren keine spezifischen Vorschriften zum Recycling der eingesetzten Komponenten erforderlich, da hier die jeweiligen Vorschriften des Abfallrechts einschließlich der Produktverantwortung einzuhalten waren bzw. sind. Die deutsche Entwicklungszusammenarbeit setzt in den Partnerländern umweltverträgliche Entsorgungs- und Recyclingrichtlinien und –systemen um. Das deutsche Engagement in der Kreislaufwirtschaft arbeitet dabei sehr eng mit den globalen und bilateralen Projekten und Programmen im Bereich dezentrale Energieversorgung zusammen. Aufgrund des rasanten Wachstums der Märkte, insb. für Solar-PV, kommt dem eine sehr hohe Bedeutung zu, weshalb die Kooperationen zwischen den beiden Sektoren stetig vertieft und ausgebaut werden . Der Fokus liegt darin, die umwelt- und gesundheitsschädlichen Wirkungen von unsachgemäß entsorgten Bleisäurebatterien zu reduzieren, sowie den Technologiewechsel hin zu Lithium-Ionen-Batterien zu unterstützen. Lösungsansätze werden entwickelt und gezielt gefördert, um tragfähige Geschäftsmodelle zur sicheren Entsorgung und Recycling nachhaltig zu etablieren. 8. Inwiefern plant die Bundesregierung, Bleiimporteure und die bleikonsumierende Industrie in Deutschland (etwa Recyclingbetriebe, Bleischmelzen , Batteriehersteller und Batterieanwender) grenzübergreifend in die Verantwortung zur Bekämpfung bzw. Vorbeugung von Umweltkriminalität zu ziehen? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich deutsche Bleiimporteure und die bleikonsumierende Industrie in Deutschland an die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland halten; für die Bekämpfung bzw. Vorbeugung von Umweltkriminalität sind die dafür zuständigen Behörden verantwortlich. Die Bundesregierung geht auch davon aus, dass die deutsche Industrie ihrer Gesamtverantwortung nachkommt. Drucksache 19/13263 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333