Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Matthias Gastel, Sylvia Kotting-Uhl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/12813 – Zwischenbilanz – Wirkung und Vollzug des Verpackungsgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2017 wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister gegründet, die seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) am 1. Januar 2019 als beliehene Behörde agiert und Transparenz über die anfallenden Mengen an Verpackungsmüll und deren Entsorgung herstellen soll. Damit hat das Verpackungsgesetz einerseits eine Grundlage geschaffen, um das duale System zu stabilisieren. Trittbrettfahrer und Betrug mit den lizenzierten Verpackungsmengen hatten davor den Wettbewerb zwischen den Systembetreibern geprägt . Andererseits soll die Zentrale Stelle so einen besseren Vollzug der Produzentenverantwortung für Verpackungen ermöglichen. Allerdings zeigen die ersten Quartalszahlen und die Planmengen der dualen Systeme, dass, trotz der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Registrierungspflicht für die Hersteller von Verpackungen, die tatsächlich lizenzierten Verpackungsmengen kaum steigen (www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/einzel ansicht/Artikel/mengen-im-dualen-system-nur-leicht-gestiegen.html). Aus Sicht der Fragesteller ist dies ein Indiz dafür, dass die Regelungen des Verpackungsgesetzes noch nicht wie erhofft greifen. Insgesamt setzt das Verpackungsgesetz nach Ansicht der Fragesteller nicht die notwendigen Impulse für hochwertiges Recycling und den Einstieg in eine echte Kreislaufwirtschaft mit geschlossenen Stoffkreisläufen. Das Verpackungsgesetz schafft beispielsweise keine wirksamen Anreize für den Einsatz von recycelten Kunststoffen in neuen Verpackungen. Auch die vermeintliche Ökologisierung der Lizenzentgelte für Verpackungen entsprechend dem § 21 VerpackG bleibt nach Ansicht der Fragesteller ohne echte Anreizwirkung für weniger umweltschädliche und für recyclingfreundlichere Verpackungen, solange die Ausgestaltung der Lizenzentgelte im Wettbewerb zwischen den einzelnen Systembetreibern stattfindet. Ansätze zur Vermeidung von Verpackungsabfall fehlen im Verpackungsgesetz komplett. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13264 19. Wahlperiode 17.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 12. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der Arbeit der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit Blick auf eine effektive Überwachung und einen wirksamen Vollzug der Produzentenverantwortung für Verpackungen? Der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist es unter hohem Zeitdruck gelungen , zum Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 1. Januar 2019 ihre volle Arbeitsfähigkeit sicherzustellen und die gesetzlich geregelten Aufgaben wahrzunehmen . Zudem war es insbesondere bereits mehrere Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes möglich, dass sich Hersteller/Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im Herstellerregister LUCID vorregistrieren konnten. Dies hat maßgeblich zu einem reibungslosen Start des Verpackungsgesetzes beigetragen. Eine Evaluation der Arbeitsweise und Wirksamkeit der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist bis zum 31. Dezember 2022 vorgesehen (vgl. zu BR-Bundestagsdrucksache 296/17 (2)), da die Auswirkungen der Aufgabenwahrnehmung durch die Zentrale Stelle bedingt durch Verfahrensdauern , Datenmelde- und Berichtszeiträume teilweise mit einem gewissen Zeitverzug eintreten werden.  2. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der Arbeit der ZSVR mit Blick auf die Eindämmung der Unterbeteiligung der systembeteiligungspflichtigen Unternehmen am dualen System? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  3. Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse der Arbeit der ZSVR mit Blick auf die Eindämmung der Unterfinanzierung der privatwirtschaftlich durch die dualen Systeme organisierten Entsorgung, Sortierung und des Recyclings von Leichtverpackungen (LVP)? Die Finanzierung der Entsorgung von Verpackungen durch die dualen Systeme hängt maßgeblich mit den Mengen der bei den Systemen beteiligten Verpackungen zusammen. Wie sich diese Mengen entwickeln, kann erstmals fundiert nach Vorlage der sogenannten Q5-Meldung (Jahresmeldung der Ist-Menge aller systembeteiligten Verpackungen) durch die dualen Systeme bis zum 1. Juni 2020 eingeschätzt werden (vgl. § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes ). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Ausgestaltung der Lizenzentgelte entsprechend den Vorgaben des § 21 VerpackG durch die Systembetreiber, und wie beurteilt sie diese Ausgestaltung der Lizenzentgelte hinsichtlich ihrer ökologischen Lenkungswirkung? Der Bundesregierung liegen dazu noch keine Erkenntnisse vor. Das Verpackungsgesetz sieht vor, dass jedes System der Zentralen Stelle Verpackungsregister und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten hat, wie es die Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte umgesetzt hat (vgl. § 21 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes). Die dualen Systeme entscheiden selbst, ob sie ihre Berichte veröffentlichen; zur Veröffentlichung ist eine Erlaubnis der Zentralen Stelle Verpackungsregister erforderlich, die diese bei Vorliegen der Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt erteilt (vgl. § 21 Absatz 2 Satz 4 des Verpackungsgesetzes). Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Drucksache 19/13264 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  5. Wie viele Unternehmen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bislang (Stand: 31. Juli 2018) bei der ZSVR registriert, und wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Registrierungszahlen seit dem Start des Online-Verpackungsregisters LUCID im September 2018 entwickelt (bitte Registrierungen pro Monat ausweisen)? Nach Auskunft der Zentralen Stelle Verpackungsregister wies das Herstellerregister LUCID zum jeweiligen Stichtag insgesamt die folgende Anzahl an Registrierungen auf: Stichtag Anzahl Registrierungen 31.08.2018 583 30.09.2018 10.776 31.10.2018 23.739 30.11.2018 42.943 31.12.2018 95.593 31.01.2019 130.084 28.02.2019 139.848 31.03.2019 149.576 30.04.2019 154.821 31.05.2019 159.355 30.06.2019 162.043 31.07.2019 168.871 31.08.2019 169.115 Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Angaben bis zum 31. Dezember 2018 noch um vorregistrierte Hersteller handelt und ab dem 1. Januar 2019 um gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes registrierte Hersteller.  6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des Onlinehandels an den bereits im Verpackungsregister LUCID registrierten Unternehmen ? Daten über die Zahl der registrierten Hersteller nach einzelnen Branchen liegen nicht vor, da bei der Registrierung keine Branchenzuordnung erfolgen muss (vgl. § 9 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes).  7. Wie hoch lag nach Kenntnis der Bundesregierung die Beteiligungsmenge für LVP in den ersten beiden Quartalen 2019, und wie haben sich die Beteiligungsmengen für Leichtverpackungen nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren entwickelt (bitte jeweils Quartalszahlen und jährliche Gesamtbeteiligungsmenge angeben)? Nach Auskunft der Zentralen Stelle Verpackungsregister wurden folgende aufsummierte Beteiligungsmengen im Rahmen der Meldepflichten gemäß § 20 des Verpackungsgesetzes von den dualen Systemen gemeldet: Meldung Meldedatum Beteiligungsmenge LVP [kg] Q5-2018 01.06.2019 1.734.467.278,240 Q1-2019 23.01.2019 426.314.524,571 Q2-2019 24.04.2019 451.749.087,372 Q3-2019 15.06.2019 449.553.505,265 Die Q5-Meldung 2018 stellt eine Jahresmeldung für das gesamte Jahr dar (Ist- Mengen-Meldung). Die Q1-Q3-Zwischenmeldungen stellen Prognose- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13264 Meldungen für das jeweils kommende Quartal dar. Die hier angegebenen Werte der Q2-Zwischenmeldung 2019 basieren auf einer von der Zentralen Stelle Verpackungsregister angeordneten Sonderzwischenmeldung im April 2019, welche die Mengen besser abbildet, als die ursprüngliche Q2-Meldung 2019 vom 15. März 2019. Für die Jahre vor 2018 liegen entsprechend der Regelungen der Verpackungsverordnung beim Bund unmittelbar keine Daten vor. Teils haben einzelne Länder Mengenstromnachweise der dualen Systeme ausgewertet und die Erkenntnisse im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall vorgestellt. In diesem Zusammenhang liegen folgende Daten zu den Beteiligungsmengen für Leichtverpackungen aus den Mengenstromnachweisen vor (Summe aller Systeme jeweils für das gesamte Jahr und das Bundesgebiet insgesamt): Mengenstromnachweis Beteiligungsmenge LVP [t]* 2013 1.122.781 2014 1.179.952 2015 1.569.975 2016 1.602.300 2017 1.643.264 *inkl. nicht-quotierte Materialien  8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über die zu erwartende Entwicklung der Beteiligungsmenge für Leichtverpackungen im dritten und vierten Quartal 2019, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung erhebt keine entsprechenden Daten, auf deren Grundlage eine fundierte Prognose für das vierte Quartal 2019 möglich wäre.  9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Gründen, dass die deutliche gestiegene Zahl der Unternehmen, die sich bei der ZSVR registriert haben, nicht zu einer wesentlichen Steigerung der Beteiligungsmenge für LVP geführt hat? Nähere Erkenntnisse zu den konkreten Gründen für die Entwicklung der Beteiligungsmengen liegen bislang nicht vor. 10. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in den Antworten zu den Fragen 7 bis 9 genannten Erkenntnissen, und inwieweit verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Beteiligungsmenge von LVP zu steigern (bitte ausführlich begründen)? Das Verpackungsgesetz verfolgt unter anderem das Ziel, die Wahrnehmung der abfallrechtlichen Produktverantwortung durch die Hersteller sicherzustellen. Soweit in der Vergangenheit Probleme mit der sogenannten „Unterlizensierung “ bestanden, d. h. Hersteller ihren gesetzlichen Pflichten zur Systembeteiligung nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen sind, ist es Ziel des Verpackungsgesetzes , für einen fairen Wettbewerb zu sorgen (vgl. § 1 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes; Bundestagsdrucksache 18/11274, S. 50). Dies ist auch Ziel der Bundesregierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen . Drucksache 19/13264 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche weiteren Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung notwendig , um die Beteiligungsmenge von LVP zu erhöhen, sodass alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen auch tatsächlich lizenziert werden ? Es ist erforderlich, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister weiterhin ihren seit dem 1. Januar 2019 bestehenden Aufgaben nachkommt. Die daraus resultierenden Effekte werden erst mit gewissem Zeitverzug sichtbar werden, so dass es für eine Beurteilung der Wirksamkeit noch zu früh ist. Diese erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (siehe Antwort zu Frage 1). Darüber hinaus kommt dem Gesetzesvollzug, insbesondere der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die zuständigen Landesbehörden, eine wichtige Rolle zu. 12. Welche Gesamtmenge an Verpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 VerpackG, die jährlich in Deutschland in Verkehr gebracht werden, ist nach Kenntnis der Bundesregierung systembeteiligungspflichtig , und wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der bereits registrierten und lizenzierten Verpackungen am Gesamtaufkommen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen? Daten zu Verpackungsabfällen werden jährlich in einem Bericht des Umweltbundesamtes entsprechend der gesetzlichen Berichtspflicht gegenüber der EU- Kommission veröffentlicht. Die Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) ermittelt in der Erhebung zusätzlich auch die Marktmenge duale Systeme . Die aktuellsten Daten stammen aus dem Bericht „Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2016“ (UBA-Texte 58/2018), den die GVM für das UBA erstellt hat. Demnach betrug im Jahr 2016 die Marktmenge duale Systeme 7,73 Millionen Tonnen. Die Beteiligungsmenge der dualen Systeme betrug 2016 laut GVM 5,53 Millionen Tonnen was einem systembeteiligten Anteil von 71,5 Prozent entspricht. Zu beachten ist dabei , dass sich die Daten aufgrund des Berichtszeitraumes auf die Definitionen der Verpackungsverordnung beziehen. Zum methodischen Vorgehen sei auf die Publikation verwiesen. 13. Welche Anteile der systembeteiligungspflichtigen Gesamtmenge an Verpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 VerpackG werden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich jeweils über den stationären Handel und den Onlinehandel in Deutschland in Verkehr gebracht (bitte jeweils in absoluten Zahlen und relativen Anteilen angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. 14. Wie hat sich die jährliche Menge an Verpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 VerpackG, die über den Onlinehandel in Verkehr gebracht wird, nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren entwickelt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine detaillierten Daten vor. Im Bericht „Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2016“ (UBA-Texte 58/2018), führt die GVM aus: „Der Distanzhandel wurde in den vergangenen Jahren rasant ausgebaut, was sich auf lange Sicht erhöhend auf das Aufkommen von PPK-Verpackungen auswirkt.“ (…) „Starke Zunahme des Verbrauchs von Kartonagen, Versandtaschen, Packpapier etc. durch steigenden Distanzhandel (online-Handel, Versandhandel, etc.).“ Auch Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13264 bei Kunststoffen stellt die GVM einen „Trend zu Versandbeuteln im Versandhandel (z. B. Bekleidung)“ fest. Für das Jahr 2015 hat die GVM in einem Exkurs in der Studie (UBA-Texte 106/2017) auch den Verbrauch von PPK-Verpackungen im Distanzhandel für den privaten Endverbraucher dargestellt (Abbildung 3-37). Sie geht demnach im Jahr 1996 von 120 kt, im Jahr 2013 von 563 kt und im Jahr 2015 von 769 kt aus. 15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die lizenzierte Menge an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die über den Onlinehandel in Deutschland in Verkehr gebracht sind, und wie hoch ist der Anteil der noch nicht lizenzierten Verpackungen aus dem Onlinehandel? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. 16. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Beweggründe der ZSVR vor, den Katalog der beteiligungspflichtigen Verpackungen ausschließlich in deutscher Sprache anzubieten, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entscheidung? Die Kommunikation zwischen Behörden und Dritten erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel in deutscher Sprache. Die Information der nach dem Verpackungsgesetz Verpflichteten und der Öffentlichkeit in diesem Themenfeld zählt zu den nicht-hoheitlichen Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Verpackungsgesetzes ). Über die konkrete Aufgabenwahrnehmung entscheidet die Zentrale Stelle Verpackungsregister in eigener Verantwortung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen. 17. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein in weiteren Sprachen, insbesondere auf Englisch, verfügbarer Katalog der beteiligungspflichtigen Verpackungen es im Ausland ansässigen Unternehmen erleichtern würde, ihren Verpflichtungen nachzukommen? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Ambitionen der Zentralen Stelle vor, die Nutzerfreundlichkeit des Katalogs der beteiligungspflichtigen Verpackungen zu verbessern, insbesondere durch die Möglichkeit, Veränderungen im Katalog und neue Vorgaben digital nachvollziehen zu können? Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt grundsätzlich Informationen und Dokumente möglichst adressatengerecht und nutzerfreundlich bereit. In diesem Zusammenhang prüft die Zentrale Stelle fortlaufend Verbesserungsmöglichkeiten und berücksichtigt diese soweit angemessen. Drucksache 19/13264 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein digital durchsuchbarer Katalog der beteiligungspflichtigen Verpackungen ein geeignetes Mittel ist, die Beteiligung der Unternehmen an der Lizenzierung zu erhöhen (bitte ausführlich begründen)? Der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen gibt ausweislich der Erläuterungen auf der Webseite der Zentralen Stelle Verpackungsregister rechtlich unverbindlich Auskunft, ob die gelisteten Verpackungen typischerweise als Abfall bei privaten Endverbrauchern anfallen und damit systembeteiligungspflichtig sind. Damit soll der Katalog den Herstellern bzw. Erstinverkehrbringern insbesondere für die Einordnung von Verpackungen in Zweifelsfällen als eine sachorientierte Hilfe dienen. 20. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, inwieweit die in § 3 Absatz 14 VerpackG dargelegte enge Definition der systembeteiligungspflichtigen Unternehmen als „Hersteller“ zu Unterbeteiligungen führt? Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt unter www.verpackungsregister .org erläuternde Dokumente zu den Pflichten des Verpackungsgesetzes und weiterführend häufig gestellte Fragen zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht (FAQ) und die dazugehörigen Antworten bereit. Damit besteht für Unternehmen eine einfach und kostenfrei zugängliche Möglichkeit, sich über die gesetzlichen Pflichten zu informieren. Mit Blick auf den Herstellerbegriff des Verpackungsgesetzes wird auch auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 21. Inwieweit plant die Bundesregierung, die Definition der systembeteiligungspflichtigen Unternehmen zu ergänzen, sodass nicht nur „Hersteller“ im Wortsinn, sondern auch Importeure und Händler systembeteiligungspflichtige Unternehmen im Sinne des Gesetzes sind? Die „Hersteller“-Definition des Verpackungsgesetzes geht weiter als das umgangssprachliche Verständnis, dass Hersteller eines Produktes nur der ist, der es produziert hat. Hersteller/Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige Vertreiber, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Absatz 14 VerpackG), das heißt diese entgeltlich oder unentgeltlich in Deutschland an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt (§ 3 Absatz 9 Satz 1 VerpackG). Die gesetzlichen Pflichten als Erstinverkehrbringer/Hersteller sind daher grundsätzlich von dem Akteur zu erfüllen, der die Ware in eine Verpackung füllt und an Dritte im zuvor genannten Sinne abgibt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der verpackte Waren gewerbsmäßig nach Deutschland einführt (§ 3 Absatz 14 Satz 2 VerpackG). 22. Inwieweit plant die Bundesregierung, die in § 26 Absatz 1 Nummer 23 VerpackG geregelte Einschränkung, wonach die Zentrale Stelle ausschließlich „auf Antrag“ über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig entscheiden kann, aufzuheben und der Zentralen Stelle die Kompetenz, den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen für allgemeinverbindlich erklären zu können, zuzuschreiben? Eine solche Änderung des Verpackungsgesetzes ist nicht vorgesehen, 23. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Ursachen vor, die dazu geführt haben, dass laut Zentraler Stelle Unternehmen vielfach Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13264 mangelhafte Vollständigkeitserklärungen abgegeben haben und in mindestens 1100 Fällen keine Vollständigkeitserklärungen abgegeben wurden (www.euwid-recycling.de/news/wirtschaft/einzelansicht/Artikel/ue ber-1000-ve-zu-wenig-zentrale-stelle-kuendigt-nachforschungenan .html)? Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse vor. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 34 des Verpackungsgesetzes liegt bei den Ländern. 24. Welche Informationen liegen der Bundesregierung darüber vor, mit welchen Maßnahmen die ZSVR den Ursachen für die fehlerhafte und unvollständige Abgabe von Vollständigkeitserklärungen entgegenwirken und dem Ausbleiben von Vollständigkeitserklärungen begegnen möchte? Die Pflicht zur Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen ist nicht neu, sondern bestand bereits unter der Verpackungsverordnung. Neu ist seit dem 1. Januar 2019 lediglich, dass die Vollständigkeitserklärungen nunmehr bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen sind. Die Zentrale Stelle stellt unter www.verpackungsregister.org erläuternde Dokumente zu den Pflichten des Verpackungsgesetzes und weiterführend häufig gestellte Fragen zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht (FAQ) und die dazugehörigen Antworten bereit. Damit besteht für Unternehmen eine einfach und kostenfrei zugängliche Möglichkeit, sich über die gesetzlichen Pflichten zu informieren. Darüber hinaus informiert die Zentrale Stelle die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 34 des Verpackungsgesetzes vorliegen. 25. Inwiefern verfügt die Bundesregierung über Informationen darüber, in welchem Zeitrahmen der Vollzug, der von der ZSVR an die Vollzugsbehörden übergebenen 2000 Ordnungswidrigkeiten erfolgen soll (www.ver packungsregister.org/information-orientierung/neuigkeiten-presse/ aktuelles/detail-ansicht-newseintraege/news/zentrale-stelle-verpackungsre gister-zsvr-stellt-alle-weichen-zum-vollzug/)? Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. 26. Welche konkreten Änderungen im VerpackG sind nach Ansicht der Bundesregierung notwendig, um das VerpackG an die Vorgaben des EU- Abfallpakets anzupassen, das am 4. Juli 2018 in Kraft getreten ist? Die Bundesregierung arbeitet daran, die Änderungen der einschlägigen europäischen Richtlinien, insbesondere der Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in ihrer aktuell gültigen Fassung, und die neue Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt fristgerecht in nationales Recht umzusetzen. Entsprechende Entwürfe wird sie zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen. 27. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung, um die in der Antwort zu Frage 22 genannten Anpassungen des VerpackG vorzunehmen? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. Drucksache 19/13264 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Welche konkreten Änderungen des VerpackG plant die Bundesregierung über die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinaus, a) um die ZSVR bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, b) um die Abfallvermeidung zu stärken und das Aufkommen an Verpackungsabfall insgesamt zu senken, c) um die Lizenzentgelte nach ökologischen Kriterien (Materialverbrauch , Recyclingfähigkeit, Einsatz von Rezyklat) zu einer Ressourcenabgabe weiterzuentwickeln , d) um den Einsatz von Rezyklat aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen in neuen Kunststoffverpackungen zu fördern, e) um verbindliche Vorgaben zur Erreichung der im VerpackG festgeschriebenen Mehrwegquote von 70 Prozent zu schaffen? f) Falls die Bundesregierung keine weiteren Änderungen des VerpackG über die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben hinaus plant, warum nicht (bitte ausführlich begründen)? Die Fragen 28a bis 28f werden gemeinsam beantwortet. Das Verpackungsgesetz hat seit Anfang 2019 zahlreiche Veränderungen und ökologische Verbesserungen bei der Umsetzung der Produktverantwortung im Verpackungsbereich gebracht. Die höheren Recyclingquoten erfordern größere Anstrengungen im Hinblick auf eine sortenreine Erfassung und erhebliche Investitionen in neue Recyclingtechnologie. Die ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte hat zu einem Umdenken bei vielen Herstellern, aber auch bei großen Handelsunternehmen geführt, sodass die Fragen einer besseren Recyclingfähigkeit und eines höheren Rezyklateinsatzes bei Verpackungen mittlerweile fast jeden größeren Hersteller in Deutschland beschäftigen. Hierzu wurde am 1. September 2019 ein neuer Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen veröffentlicht, der nicht nur für die dualen Systeme gilt, sondern auch eine wertvolle Anleitung für die Verpackungsdesigner darstellt. Außerdem finden sich im Handel nun Hinweisschilder , die jede bepfandete Getränkeverpackung ganz transparent als Einweg- oder Mehrwegverpackung auszeichnen. Diese zahlreichen neuen Maßnahmen müssen erst noch ihre volle Wirkung entfalten , bevor sich die Bundesregierung ein Urteil im Hinblick auf einen möglichen Regelungsbedarf bilden kann. So werden beispielsweise die ersten vollständigen Mengenstromnachweise der dualen Systeme für das Jahr 2019 erst am 1. Juni 2020 bei der Zentralen Stelle vorliegen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Systeme außerdem erst ihre Jahresmeldung für 2019 und ihren Bericht über die Umsetzung des § 21 bei der Zentralen Stelle einreichen. Frühestens danach lässt sich eine erste vorläufige Einschätzung zur Wirkung des neuen Verpackungsgesetzes abgegeben. Das Verpackungsgesetz sieht eine ausführliche Evaluierung bestimmter Regelungen erst nach Ablauf von drei Jahren vor, da sich vorher eine einigermaßen zuverlässige Bewertung nicht vornehmen lässt. Unabhängig davon hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit den Entwurf für ein gesetzliches Verbot von leichten Kunststofftragetaschen in die Ressortabstimmung eingebracht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13264 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333