Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. Andre Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12502 – Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 30. Juni 2019 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und Anerkennungsbzw . Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden anerkannten , abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Geflüchteten und genauere Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen schwerer verfügbar , weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache 19/8258). Am 2. November 2017 stellte auch das Statistische Bundesamt erstmalig ein ausführliches Zahlenwerk zur Zahl der in Deutschland lebenden „Schutzsuchenden “ auf der Datengrundlage des Ausländerzentralregister (AZR) vor (www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/11/ PD17_387_12521.html). Als „Schutzsuchende“ gelten dem Statistischen Bundesamt anerkannte Flüchtlinge genauso wie z. B. Asylsuchende, entscheidend bei dieser statistischen Erhebung ist die „Berufung auf humanitäre Gründe“ für den Aufenthalt in Deutschland. Bei vielen Kategorien humanitärer Aufenthaltstitel hat das Statistische Bundesamt deshalb untersucht, inwieweit die Personen eine „Asylhistorie“ aufweisen, d. h. ob sie zuvor z. B. als Asylsuchende abgelehnt wurden. Sogenannte Visa-Overstayers (ohne Geltendmachung einer Fluchtgeschichte) fallen damit aus dieser Statistik heraus, selbst wenn sie später einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten sollten. Solche Erfassungsunterschiede im Detail bewirken, dass das Statistische Bundesamt für Ende 2016 auf eine Zahl von insgesamt 1,6 Millionen Schutzsuchende in Deutschland kam, während die Gesamtzahl der Geflüchteten auf Basis der Anfrage der Fraktion DIE LINKE. für Ende 2016 bei 1,5 Millionen lag (auch diese Zahl beinhaltet nicht nur anerkannte Flüchtlinge im Rechtssinne, sondern zudem Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltsstatus; jüdische Kontingentflüchtlinge und andere Geflüchtete mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – sind hierbei jedoch nicht enthalten). Das Statistische Bundesamt erklärte, dass es zu 392 000 ausländischen Staatsangehörigen aufgrund unvollständiger Angaben nicht habe ermitteln können, ob es sich um „Schutzsuchende “ handele oder nicht, zudem gebe es eine unbekannte Zahl mehrfach Deutscher Bundestag Drucksache 19/13303 19. Wahlperiode 18.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 16. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. erfasster Ausländerinnen und Ausländer. Für Ende 2018 nannte das Statistische Bundesamt eine Zahl von insgesamt knapp 1,8 Millionen Schutzsuchenden in Deutschland (www.tagesschau.de/inland/schutzsuchende-deutsch land-103.html). Aus der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/8258 ließ sich ebenfalls eine Gesamtzahl von knapp 1,8 Millionen Geflüchteten für Ende 2018 errechnen, wenn auch Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG berücksichtigt werden. Von 1997 bis 2011 war die Gesamtzahl der in Deutschland lebenden Geflüchteten mit unterschiedlichen Aufenthaltsstatus von über 1 Million auf unter 400 000 gesunken. Seit 2012 steigt diese Zahl infolge vieler Asylsuchender wieder an – zuletzt jedoch nur noch geringfügig (vgl. insbesondere Bundestagsdrucksache 19/8258). Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge (Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge) hatte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011 reduziert, vor allem infolge massenhafter Asyl- Widerrufe (über 70 000 im letzten Jahrzehnt), aber auch durch Einbürgerungen und Ausreisen. Insbesondere Flüchtlinge aus Syrien sorgten dann für einen deutlichen Anstieg der Zahl anerkannter Flüchtlinge in Deutschland auf fast 700 000 Ende 2018, über die Hälfte von ihnen aus Syrien. Zudem hatten 227 000 Geflüchtete, ebenfalls vor allem aus Syrien, einen so genannten subsidiären Schutzstatus. Knapp 97 000 Geflüchtete, überwiegend aus Afghanistan , lebten Ende 2018 mit einem so genannten nationalen Abschiebungsschutz in Deutschland. Etwa 62 000 Personen verfügten Ende 2018 über eine Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§ 22, § 23 Absatz 1, § 104a, § 18a und § 25a und b AufenthG), knapp 54 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG) und knapp 23 000 Personen wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Etwa 8 000 Personen verfügten über einen Aufenthaltstitel aufgrund einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG. Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten und asylsuchenden Flüchtlinge war zunächst von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011 gesunken und stieg dann bis Ende 2016 auf über 725 000 an. Bis Ende 2018 ist die Zahl der Geduldeten und Asylsuchenden wieder auf knapp 480 000 zurückgegangen. Die Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) zu ausreisepflichtigen Personen sind zum Teil fehlerhaft und überhöht, insbesondere im AZR geführte Ausreisepflichtige ohne Duldung könnten das Land längst wieder verlassen haben, viele angeblich Ausreisepflichtige sind tatsächlich gar nicht ausreisepflichtig (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725). 180 000 der Ende 2018 236 000 Ausreisepflichtigen verfügten nach Angaben des AZR über eine Duldung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8258), etwa wegen medizinischer Abschiebungshindernisse , wegen der Pflege von Angehörigen, wegen der Aufnahme einer Ausbildung, wegen fehlender Reisedokumente oder weil Abschiebungen aufgrund der Lage im Herkunftsland nicht möglich oder zumutbar sind. 40 Prozent der Duldungen wurden aus „sonstigen Gründen“ erteilt, das kann z. B. bei Asyl-Folgeanträgen der Fall sein oder wenn Kernfamilienangehörige nicht abgeschoben werden dürfen. Bei Ausreisepflichtigen ohne Duldung, Ende 2018 waren dies 51 525 Menschen, darunter knapp 25 000 abgelehnte Asylsuchende, geht auch die Bundesregierung davon aus, dass „eine nicht unerhebliche Zahl“ von ihnen „ohne Kenntnis der Ausländerbehörden aus Deutschland ausreist oder untertaucht“ (Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 22), ihre Zahl dürfte in der Realität mithin kleiner sein, als es die Angaben des AZR vermuten lassen. Beim Duldungsgrund „fehlende Reisedokumente“ wird nicht erfasst, ob den Betroffenen dieses Fehlen von Reisedokumenten vorgeworfen werden kann, häufig ist das Fehlen von Reisedokumenten auch nicht der ursächliche Grund, warum eine Abschiebung nicht vollzogen wird (sondern z. B. die bedrohliche Lage im Herkunftsland, etwa in Afghanistan). Bei Geduldeten aus den Westbalkan-Ländern fällt der Duldungsgrund „fehlene Reisedokumente“ kaum ins Gewicht, hier geht es eher Drucksache 19/13303 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. um humanitäre, persönliche oder familiäre Duldungsgründe (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8258, Antwort zu Frage 18). Wie viele Ausreisepflichtige bzw. Geduldete gar nicht abgeschoben werden dürfen oder sollen, wird im AZR nicht erfasst.  1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 43.251 Personen mit einer Asylberechtigung, darunter 26.041 männliche und 17.194 weibliche sowie 16 Personen mit unbekanntem Geschlecht erfasst. 5.335 Personen waren unter 18 Jahren, 37.915 Personen über 17 Jahre alt und bei einer Person ist das Alter unbekannt. 27.427 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 15.817 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 7 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt . 1.203 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer? Die Fragen 1a bis 1c werden gemeinsam beantwortet. Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylberechtigte insgesamt 43.251 darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 63,5 befristete Aufenthaltsrechte 34,7 sonstiges (z. B. kein Status gespeichert) 1,8 Asylberechtigte insgesamt 43.251 darunter: Türkei 11.499 Syrien 7.218 Iran 5.810 Afghanistan 2.112 Irak 2.094 Eritrea 1.390 Sri Lanka 1.323 Kosovo 972 Russische Föderation 854 Pakistan 645 Polen 607 Äthiopien 591 Ungeklärt 578 Vietnam 533 Tschechische Republik 428 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Asylberechtigte insgesamt 43.251 Länder Baden-Württemberg 5.108 Bayern 4.301 Berlin 2.493 Brandenburg 211 Bremen 607 Hamburg 1.771 Hessen 5.134 Mecklenburg-Vorpommern 151 Niedersachsen 5.439 Nordrhein-Westfalen 13.621 Rheinland-Pfalz 1.217 Saarland 790 Sachsen 767 Sachsen-Anhalt 290 Schleswig-Holstein 1.109 Thüringen 242  2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge (vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren 682.361 Personen mit Flüchtlingsschutz nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) i. V. m. § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes , darunter 438.551 männliche und 243.218 weibliche, sowie 592 Personen mit unbekanntem Geschlecht im AZR erfasst. 209.968 Personen waren unter 18 Jahre alt, 472.385 Personen über 17 Jahre alt und bei 8 Personen ist das Alter unbekannt. 68.891 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland , 612.936 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 534 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 27.556 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer? Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 682.361 davon mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 8,7 befristete Aufenthaltsrechte 88,9 sonstiges (z. B. kein Status gespeichert) 2,4 Drucksache 19/13303 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen mit Flüchtlingsschutz Deutschland 682.361 darunter: Syrien 368.382 Irak 105.130 Afghanistan 46.297 Eritrea 39.284 Iran 33.870 Ungeklärt 19.185 Türkei 12.063 Somalia 12.052 Staatenlos 7.054 Pakistan 6.147 Russische Föderation 3.902 Nigeria 2.976 Äthiopien 2.560 Aserbaidschan 2.019 Sonstige asiat. Staatsangehörigkeiten 2.005 Personen mit Flüchtlingsschutz 682.361 Länder insgesamt Baden-Württemberg 74.621 Bayern 79.890 Berlin 29.145 Brandenburg 10.616 Bremen 14.062 Hamburg 19.969 Hessen 59.694 Mecklenburg-Vorpommern 9.899 Niedersachsen 76.723 Nordrhein-Westfalen 185.688 Rheinland-Pfalz 29.542 Saarland 17.335 Sachsen 20.521 Sachsen-Anhalt 16.191 Schleswig-Holstein 25.354 Thüringen 13.111  3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25 Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG (internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch bei den Unterfragen) lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren ), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten? Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet. Im AZR werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (subsidiärer Schutz) und nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis wegen Abschiebungsverboten) gespeichert. Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren 235.015 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz) erfasst, davon 141.571 männliche, 93.236 weibliche und 208 Personen mit unbekanntem Geschlecht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 75.830 Personen waren unter 18, 159.183 Personen über 17 Jahren und bei 2 Personen ist das Alter unbekannt. 7.396 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 227.069 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 550 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 10.061 Personen erhielten den Status erstmalig im Jahr 2019. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG waren 105.973 Personen zum Stichtag 30. Juni 2019 erfasst , davon 56.581 männliche, 49.289 weibliche und 103 mit im AZR nicht ausgewiesenem Geschlecht. 37.399 Personen waren unter 18 Jahren, 68.571 Personen über 17 Jahren und bei 3 Personen ist das Alter unbekannt. 21.579 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland und 84.202 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 192 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 7.770 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich diese subsidiär Schutzberechtigten auf die Bundesländer ? Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet. Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten und auf die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Personen mit AE nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2.Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz) Deutschland 235.015 darunter: Syrien 154.527 Irak 23.689 Afghanistan 17.114 Eritrea 13.172 Somalia 7.149 Ungeklärt 6.415 Staatenlos 1.582 Jemen 1.480 Iran 1.323 Russische Föderation 1.069 Sudan (ohne Südsudan) 793 Libanon 512 Nigeria 476 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 412 Türkei 372 Drucksache 19/13303 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen mit AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG (wg. Abschiebungsverbote ) Deutschland 105.973 darunter: Afghanistan 64.182 Somalia 4.394 Syrien 4.378 Irak 4.071 Nigeria 3.366 Kosovo 2.019 Russische Föderation 2.000 Eritrea 1.659 Armenien 1.408 Türkei 1.205 Äthiopien 1.133 Iran 1.126 Serbien 1.120 Ungeklärt 1.106 Aserbaidschan 871 Bundesland AE nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2.Alt. AufenthG (subsidiärer Schutz) AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG (wg. Abschiebungsverbote ) Deutschland 235.015 105.973 davon: Baden-Württemberg 19.998 9.873 Bayern 20.068 16.095 Berlin 16.125 6.758 Brandenburg 5.479 2.086 Bremen 2.668 1.381 Hamburg 5.343 6.802 Hessen 21.533 11.575 Mecklenburg-Vorpommern 2.589 1.400 Niedersachsen 28.079 8.841 Nordrhein-Westfalen 64.845 20.442 Rheinland-Pfalz 15.459 5.492 Saarland 3.598 862 Sachsen 6.817 3.611 Sachsen-Anhalt 6.180 2.923 Schleswig-Holstein 11.973 4.883 Thüringen 4.261 2.949  4. Bei wie vielen der in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 30. Juni 2019 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Status differenzieren)? Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst. Nach Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die keine Unterscheidung nach „aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem jeweiligen Schutzstatus treffen, waren 217.857 Widerrufsprüfverfahren zum Stichtag 30. Juni 2019 ein- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. geleitet und anhängig. Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 01.01 – 30.06.2019 Anhängige Wider-rufsprüfverfahren Herkunftsländer gesamt 217.857 darunter: Syrien 148.042 Irak 21.230 Afghanistan 14.963 Eritrea 13.233 Ungeklärt 7.316 Staatenlos 2.709 Iran 2.127 Somalia 1.168 Russische Föderation 998 Pakistan 715 Türkei 672 Nigeria 413 Kosovo 369 Ägypten 314 Armenien 253  5. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 19.801 Personen mit Widerruf/ Rücknahme eines Schutzstatus erfasst. 18.576 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 1.224 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei einer Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Personen mit Widerruf/ Rücknahme des Flüchtlingsstatus Asylanerkennung widerrufen/ zurückgenommen Flüchtlingseigenschaft widerrufen/ zurückgenommen subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG widerrufen/ zurückgenommen Summe insgesamt 19.406 303 92 19.801 darunter mit dem Aufenthaltsstatus : in % in % in % in % unbefristete Aufenthaltsrechte 80,7 20,8 2,2 79,4 befristete Aufenthaltsrechte 15,9 57,1 71,7 16,8 sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 3,4 22,1 26,1 3,8 Drucksache 19/13303 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen mit Widerruf/Rücknahme des Schutzstatus alle Staatsangehörigkeiten 19.801 darunter: Kosovo 7.009 Irak 3.304 Türkei 2.735 Serbien 1.290 Serbien und Montenegro (ehemals) 685 Albanien 568 Sri Lanka 375 Jugoslawien (ehemals) 360 Syrien 318 Serbien (ehemals) 307 Polen 212 Afghanistan 196 Iran 196 Vietnam 179 Montenegro 162 Es wird darauf hingewiesen, dass Widerruf/Rücknahme eines Schutzstatus im AZR dauerhaft gespeichert wird, diese Speicherung ggf. bereits vor vielen Jahren oder Jahrzehnten erfolgt sein kann und somit keine Rückschlüsse auf den aktuellen Aufenthaltsstatus zulässt.  6. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestopp- Anordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren 4.502 Personen mit einer Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 3.065 männliche und 1.426 weibliche sowie 11 Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 1.257 Personen waren unter 18 Jahre alt und 3.245 Personen über 17 Jahre alt. 839 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 3.660 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 3 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1.506 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden : Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 4.502 Länder insgesamt Baden-Württemberg 231 Bayern 313 Berlin 18 Brandenburg 108 Bremen 74 Hamburg 11 Hessen 321 Mecklenburg-Vorpommern 12 Niedersachsen 617 Nordrhein-Westfalen 1.396 Rheinland-Pfalz 450 Saarland 38 Sachsen 265 Sachsen-Anhalt 55 Schleswig-Holstein 559 Thüringen 34 Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG alle Staatsangehörigkeiten 4.502 darunter: Irak 646 Afghanistan 494 Serbien 310 Russische Föderation 215 Kosovo 208 Pakistan 158 Syrien 158 Iran 139 Ungeklärt 136 Libanon 134 Albanien 133 Nordmazedonien 133 Türkei 127 Nigeria 121 Armenien 113 Drucksache 19/13303 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den Teilgruppen a, b und c in Ziffer 1 von Absatz 1 des § 18a AufenthG differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Aufenthaltserlaubnis (AE) nach § 18a Absatz 1 AufenthG Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Summe Summe 540 65 24 629 männlich 437 41 22 500 weiblich 103 24 2 129 18 Jahre und älter 540 21 24 585 AE nach § 18a Absatz 1 AufenthG Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Summe Aufenthaltsdauer 540 65 24 629 6 Jahre und weniger 365 57 9 431 mehr als 6 Jahre 175 8 15 198 AE nach § 18a Absatz 1 AufenthG Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Summe Länder insgesamt 540 65 24 629 Baden-Württemberg 84 3 4 91 Bayern 157 1 8 166 Berlin 26 1 27 Brandenburg 6 6 Bremen 2 1 3 Hamburg 23 52 3 78 Hessen 31 31 Mecklenburg-Vorpommern 8 1 9 Niedersachsen 58 1 59 Nordrhein-Westfalen 99 5 2 106 Rheinland-Pfalz 10 1 1 12 Saarland 1 1 Sachsen 4 1 5 Sachsen-Anhalt 3 1 4 Schleswig-Holstein 26 1 27 Thüringen 3 1 4 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. AE nach § 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG Deutschland 540 darunter: Afghanistan 101 Albanien 60 Kosovo 47 Pakistan 27 Bangladesch 19 Serbien 17 Nigeria 16 Gambia 16 Kamerun 16 Iran 13 Äthiopien 13 Ukraine 12 Russische Föderation 11 Guinea 11 Irak 10 AE nach § 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG alle Staatsangehörigkeiten 65 davon: Irak 12 Syrien 9 Iran 7 Indien 5 Russische Föderation 4 Staatenlos 3 Ghana 3 Vietnam 3 Albanien 3 Ägypten 3 Pakistan 2 China 2 Korea (Republik) 2 Weißrussland 1 Ukraine 1 Drucksache 19/13303 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. AE nach § 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c AufenthG Deutschland 24 davon: Irak 6 Iran 5 Georgien 2 Afghanistan 2 Indien 2 Vietnam 1 Gambia 1 Korea, Dem. Volksrepublik 1 Kosovo 1 Marokko 1 Tunesien 1 Guinea 1 Personen mit AE nach § 18a Absatz 1 AufenthG 629 davon erstmalig in 2019 168  8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden bis zum 30. Juni 2019 infolge verschiedener politischer Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Bundesländern differenzieren)? Bis zum 30. Juni 2019 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer insgesamt 209.473 Personen aufgenommen. Hinzu kommen 8.535 Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens eingereist waren. Insgesamt sind damit 218.008 jüdische Zuwanderer mit ihren Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. ihren Nachfolgestaaten eingereist. Die Verteilung nach Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Bundesland Einreisen/Personen Länder insgesamt 209.473 Baden-Württemberg 19.970 Bayern 32.150 Berlin 1.049 Brandenburg 7.580 Bremen 2.243 Hamburg 5.305 Hessen 18.450 Mecklenburg-Vorpommern 6.609 Niedersachsen 18.294 Nordrhein-Westfalen 51.623 Rheinland-Pfalz 11.585 Saarland 3.239 Sachsen 11.006 Sachsen-Anhalt 7.690 Schleswig-Holstein 6.785 Thüringen 5.895 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  9. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren ), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 30. Juni 2019 ausweislich des AZR insgesamt 3.837 Personen, darunter 2.032 männliche und 1.803 weibliche sowie 2 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 1.533 Personen waren unter 18 Jahre alt und 2.304 Personen über 17 Jahre alt. 223 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland und 3.614 Personen sechs Jahre oder weniger. 68 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden: Personen mit AE nach § 22 AufenthG 3.837 Länder insgesamt Baden-Württemberg 430 Bayern 485 Berlin 301 Brandenburg 110 Bremen 35 Hamburg 142 Hessen 336 Mecklenburg-Vorpommern 63 Niedersachsen 359 Nordrhein-Westfalen 903 Rheinland-Pfalz 167 Saarland 43 Sachsen 142 Sachsen-Anhalt 98 Schleswig-Holstein 161 Thüringen 62 Personen mit AE nach § 22 AufenthG 3.837 darunter: Afghanistan 2.868 Syrien 419 Iran 93 Ungeklärt 70 Irak 54 Libanon 32 Jemen 23 Bosnien und Herzegowina 22 Eritrea 18 Türkei 18 Staatenlos 17 Usbekistan 15 Jordanien 14 Russische Föderation 13 Albanien 12 Drucksache 19/13303 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren ), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen ausweislich des AZR zum Stichtag 30. Juni 2019 insgesamt 8.463 Personen, darunter 4.352 männliche , 4.106 weibliche und 5 Personen unbekannten Geschlechts. 2.727 Personen waren unter 18 Jahre alt und 5.736 Personen über 17 Jahre alt. 4.508 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 3.954 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei einer Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 627 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden: Personen mit AE nach § 23a AufenthG 8.463 Länder insgesamt Baden-Württemberg 490 Bayern 322 Berlin 1.820 Brandenburg 101 Bremen 102 Hamburg 149 Hessen 342 Mecklenburg-Vorpommern 35 Niedersachsen 1.066 Nordrhein-Westfalen 1.826 Rheinland-Pfalz 579 Saarland 87 Sachsen 232 Sachsen-Anhalt 142 Schleswig-Holstein 190 Thüringen 980 Personen mit AE nach § 23a AufenthG 8.463 darunter: Kosovo 1.261 Serbien 1.188 Albanien 1.071 Türkei 557 Nordmazedonien 420 Russische Föderation 358 Bosnien und Herzegowina 352 Armenien 273 Afghanistan 261 Irak 261 Libanon 219 Aserbaidschan 164 Iran 133 Georgien 116 China 114 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG oder eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 oder 4 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren ausweislich des AZR 23.343 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 4.598 Personen waren unter 18 Jahre alt und 18.745 Personen über 17 Jahre alt. 16.904 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 6.439 Personen sechs Jahre oder weniger. 364 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Nach § 23 Absatz 2 AufenthG waren 91.524 Personen erfasst, davon 8.568 Personen unter 18 Jahre alt und 82.956 Personen über 17 Jahre alt. 68.863 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 22.656 Personen sechs Jahre oder weniger und bei 5 Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt. 1.468 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Zudem waren nach § 23 Absatz 4 AufenthG 2.358 Personen erfasst, davon waren 901 Personen unter 18 Jahre alt und 1.457 Personen über 17 Jahre alt. 89 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 2.268 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 1 Person ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 232 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: nach § 23 AufenthG AE nach § 23 Abs. 1 AE nach § 23 Abs. 2 Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AE nach § 23 Abs. 4 Niederlassungserlaubnis (NE) nach § 23 Abs. 4 Summe 23.343 21.853 69.671 2.277 81 männlich 10.697 10.586 31.641 1.136 42 weiblich 12.637 11.223 38.025 1.138 39 unbekannt 9 44 5 3 0 Drucksache 19/13303 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesland Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG Länder insgesamt 23.343 Baden-Württemberg 3.054 Bayern 834 Berlin 3.297 Brandenburg 469 Bremen 456 Hamburg 1.210 Hessen 1.666 Mecklenburg-Vorpommern 54 Niedersachsen 1.837 Nordrhein-Westfalen 7.012 Rheinland-Pfalz 886 Saarland 421 Sachsen 276 Sachsen-Anhalt 273 Schleswig-Holstein 812 Thüringen 786 Personen mit einer AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG 23.343 darunter: Syrien 5.163 Kosovo 2.842 Serbien 2.641 Türkei 1.747 Bosnien und Herzegowina 1.663 Libanon 1.548 Irak 1.085 Ungeklärt 838 Afghanistan 770 Iran 486 Russische Föderation 352 Ukraine 317 Sri Lanka 299 Kroatien 276 Pakistan 264 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesland AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG NE nach § 23 Abs. 2 AufenthG Länder insgesamt 21.853 69.671 Baden-Württemberg 3.028 7.485 Bayern 3.538 11.585 Berlin 1.350 4.006 Brandenburg 658 1.557 Bremen 232 470 Hamburg 490 1.906 Hessen 1.597 5.372 Mecklenburg-Vorpommern 377 1.659 Niedersachsen 1.661 6.006 Nordrhein-Westfalen 4.481 18.287 Rheinland-Pfalz 1.081 2.410 Saarland 240 886 Sachsen 1.281 3.993 Sachsen-Anhalt 554 1.755 Schleswig-Holstein 722 1.340 Thüringen 563 954 Personen mit einer AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG 21.853 darunter: Syrien 16.880 Irak 1.447 Ukraine 1.308 Russische Föderation 686 Ungeklärt 305 Staatenlos 206 Somalia 178 Eritrea 132 Iran 88 Weißrussland 79 Libanon 64 Moldau (Republik) 62 Usbekistan 61 Sri Lanka 49 Aserbaidschan 46 Personen mit einer NE nach § 23 Abs. 2 AufenthG 69.671 darunter: Ukraine 28.911 Russische Föderation 25.835 Moldau (Republik) 2.959 Usbekistan 1.935 Aserbaidschan 1.873 Weißrussland 1.544 Vietnam 1.456 Kirgisistan 1.074 Georgien 680 Kasachstan 658 Sowjetunion (ehemals) 536 Staatenlos 491 Lettland 305 Ungeklärt 250 Litauen 191 Drucksache 19/13303 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesland AE nach § 23 Abs. 4 AufenthG NE nach § 23 Abs. 4 AufenthG Länder insgesamt 2.277 81 Baden-Württemberg 253 10 Bayern 371 8 Berlin 130 2 Brandenburg 67 1 Bremen 24 1 Hamburg 55 7 Hessen 133 9 Mecklenburg-Vorpommern 46 Niedersachsen 356 3 Nordrhein-Westfalen 386 35 Rheinland-Pfalz 115 4 Saarland 27 Sachsen 84 Sachsen-Anhalt 56 Schleswig-Holstein 130 1 Thüringen 44 Personen mit einer AE nach § 23 Abs. 4 AufenthG 2.277 darunter: Syrien 1.431 Eritrea 355 Sudan (ohne Südsudan) 201 Somalia 83 Irak 55 Äthiopien 48 Iran 25 Ungeklärt 18 Südsudan 14 Sri Lanka 13 Sudan (ehemals) 11 Staatenlos 11 China 2 Afghanistan 2 Indonesien 2 Personen mit einer NE nach § 23 Abs. 4 AufenthG 81 darunter: Ukraine 21 Kosovo 10 Irak 6 Serbien 5 Türkei 5 Syrien 4 Kongo, Dem. Republik 4 Armenien 3 Sri Lanka 3 Afghanistan 3 Iran 3 Serbien und Montenegro (ehemals) 2 Vietnam 1 Ungeklärt 1 Russische Föderation 1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. § 104b AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum 30. Juni 2019 waren im AZR insgesamt 842 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert. 235 Personen waren unter 18 Jahre alt und 607 Personen über 17 Jahre alt. Weitere Details können den folgenden Tabellen entnommen werden: AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104a AufenthG AE nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104b AufenthG Summe Insgesamt 808 34 842 männlich 426 15 441 weiblich 382 19 401 Bundesland AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104a AufenthG AE nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104b AufenthG Summe Länder insgesamt 808 34 842 davon Baden-Württemberg 15 1 16 Bayern 49 3 52 Berlin 24 24 Brandenburg 25 25 Bremen 22 22 Hamburg 18 18 Hessen 1 1 Mecklenburg-Vorpommern 12 12 Niedersachsen 88 88 Nordrhein-Westfalen 438 29 467 Rheinland-Pfalz 37 1 38 Saarland 19 19 Sachsen 11 11 Sachsen-Anhalt 17 17 Schleswig-Holstein 23 23 Thüringen 9 9 Drucksache 19/13303 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i.V.m § 104a AufenthG AE nach § 23 Abs. 1 i. V. m. § 104b AufenthG Summe alle Staatsangehörigkeiten 808 34 842 davon Kosovo 272 4 276 Serbien 181 11 192 Türkei 56 3 59 Syrien 38 38 Libanon 25 1 26 Irak 22 1 23 Bosnien und Herzegowina 18 2 20 Afghanistan 15 1 16 China 14 14 Serbien und Montenegro (ehemals) 13 1 14 Vietnam 13 13 Ungeklärt 11 3 14 Russische Föderation 10 10 Jugoslawien (ehemals) 9 9 Serbien (ehemals) 9 9 13. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde? Bisher ist kein Beschluss des Rates der Europäischen Union nach Artikel 5 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 gefasst worden, der Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist. 14. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern , den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Satz 1 bzw. 2 differenzieren ), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 21.812 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 11.414 nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 10.398 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG. 3.778 Personen waren unter 18 Jahre alt und 18.034 Personen über 17 Jahre alt. 1.332 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Geschlecht , Aufenthaltsdauer, Bundesländer und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe Summe 11.414 10.398 21.812 männlich 6.114 4.727 10.841 weiblich 5.250 5.668 10.918 unbekannt 50 3 53 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe Aufenthaltsdauer 11.414 10.398 21.812 6 Jahre und weniger 8.049 1.710 9.759 mehr als 6 Jahre 3.365 8.688 12.053 AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe Länder insgesamt 11.414 10.398 21.812 Baden-Württemberg 465 383 848 Bayern 2.070 439 2.509 Berlin 2.699 1.262 3.961 Brandenburg 60 51 111 Bremen 69 83 152 Hamburg 1.048 500 1.548 Hessen 909 333 1.242 Mecklenburg-Vorpommern 31 410 441 Niedersachsen 483 2.181 2.664 Nordrhein-Westfalen 3.014 3.916 6.930 Rheinland-Pfalz 210 304 514 Saarland 36 158 194 Sachsen 42 91 133 Sachsen-Anhalt 29 146 175 Schleswig-Holstein 227 109 336 Thüringen 22 32 54 AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe alle Staatsangehörigkeiten 11.414 10.398 21.812 darunter: Libyen 2.548 48 2.596 Türkei 364 1.833 2.197 Russische Föderation 1.382 314 1.696 Serbien 231 1.299 1.530 Kosovo 182 1.135 1.317 Saudi Arabien 896 35 931 Kuwait 850 63 913 Libanon 67 686 753 Vereinigte Arabische Emirate 602 27 629 Irak 272 268 540 Bosnien und Herzegowina 102 386 488 Katar 459 24 483 Ungeklärt 58 403 461 Ukraine 308 133 441 Syrien 120 262 382 Drucksache 19/13303 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 102 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst. Davon waren 7 Personen unter 18 Jahre alt und 95 Personen über 17 Jahre alt. 7 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe Summe männlich unbekannt weiblich 93 23 70 9 5 4 102 28 74 AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe Aufenthaltsdauer 93 9 102 6 Jahre und weniger 74 7 81 mehr als 6 Jahre 19 2 21 AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe Länder insgesamt 93 9 102 Baden-Württemberg 10 10 Bayern 13 13 Berlin 2 1 3 Brandenburg 1 1 Bremen 4 4 Hamburg 13 4 17 Hessen 12 12 Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen 7 2 9 Nordrhein-Westfalen 20 20 Rheinland-Pfalz 1 1 Saarland 5 5 Sachsen 2 1 3 Sachsen-Anhalt 1 1 Schleswig-Holstein 2 2 Thüringen 1 1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG alle Staatsangehörigkeiten 93 9 darunter Nigeria 17 Bulgarien 13 Rumänien 10 Albanien 8 Ukraine 7 China 5 Thailand 4 Irak 4 1 Afghanistan 2 Ghana 2 Ungarn 2 Georgien 2 sowie weitere Staatsangehörigkeiten mit 1 AE 16. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum Stichtag 30. Juni 2019 lebten ausweislich des AZR 55.003 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 29.709 männliche und 25.264 weibliche, sowie 30 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 18.139 Personen waren unter 18 Jahre alt, 36.863 Personen über 17 Jahre alt und bei einer Person ist das Alter unbekannt. 32.150 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 22.847 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 6 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. 3.775 erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden : Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Länder insgesamt 55.003 Baden-Württemberg 2.670 Bayern 2.671 Berlin 6.121 Brandenburg 1.120 Bremen 3.038 Hamburg 3.388 Hessen 2.265 Mecklenburg-Vorpommern 407 Niedersachsen 5.219 Nordrhein-Westfalen 19.955 Rheinland-Pfalz 1.871 Saarland 361 Sachsen 1.343 Drucksache 19/13303 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Sachsen-Anhalt 1.338 Schleswig-Holstein 2.396 Thüringen 840 § 25 Abs. 5 AufenthG alle Staatsangehörigkeiten 55.003 darunter Serbien 8.459 Kosovo 6.111 Türkei 4.501 Nordmazedonien 2.760 Ungeklärt 2.353 Bosnien und Herzegowina 1.984 Russische Föderation 1.851 Vietnam 1.827 Afghanistan 1.809 Nigeria 1.775 Ghana 1.759 Irak 1.586 Armenien 1.467 Albanien 1.272 Libanon 1.237 17. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren ), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG (bitte ebenfalls nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern, Absätzen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren ausweislich des AZR 6.529 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 511 Personen mit einer Duldung nach 60a Abs. 2b AufenthG und 4.437 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG aufhältig. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Bundesländern und Herkunftsländern kann den nachstehenden Tabellen entnommen werden: Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe Summe 5.422 728 379 6.529 männlich 3.040 327 207 3.574 weiblich 2.379 401 171 2.951 Unbekannt 3 1 4 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe Altersgruppe 5.422 728 379 6.529 Unter 18 Jahre 1.668 33 334 2.035 18 Jahre und älter 3.754 695 45 4.494 Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe Bundesländer insgesamt 5.422 728 379 6.529 Baden-Württemberg 519 91 43 653 Bayern 458 70 32 560 Berlin 330 42 16 388 Brandenburg 49 11 7 67 Bremen 160 17 14 191 Hamburg 312 24 18 354 Hessen 267 38 22 327 Mecklenburg-Vorpommern 72 13 4 89 Niedersachsen 675 112 71 858 Nordrhein-Westfalen 1.857 215 107 2.179 Rheinland-Pfalz 213 38 20 271 Saarland 45 8 3 56 Sachsen 86 14 4 104 Sachsen-Anhalt 94 7 2 103 Schleswig-Holstein 219 23 11 253 Thüringen 66 5 5 76 Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG insgesamt 5.422 darunter: Serbien 678 Kosovo 536 Türkei 527 Afghanistan 478 Russische Föderation 365 Libanon 314 Armenien 259 Nordmazedonien 205 Irak 163 Aserbaidschan 161 Ungeklärt 157 Albanien 131 Guinea 88 Iran 73 Bosnien und Herzegowina 67 Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG insgesamt 728 darunter: Serbien 113 Kosovo 84 Türkei 77 Drucksache 19/13303 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG Russische Föderation 49 Armenien 38 Aserbaidschan 35 Nordmazedonien 31 Ukraine 27 Libanon 26 Albanien 25 Afghanistan 23 Irak 22 Iran 21 Bosnien und Herzegowina 15 Ägypten 14 Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 2 AufenthG insgesamt 379 darunter: Türkei 56 Serbien 49 Kosovo 39 Syrien 27 Nordmazedonien 25 Irak 19 Libanon 18 Afghanistan 15 Russische Föderation 15 Ägypten 12 Aserbaidschan 11 Armenien 9 Bosnien und Herzegowina 9 Ukraine 8 Jordanien 7 Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Erteilungen insgesamt 5.422 728 379 davon erstmalig in 2019 774 121 52 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG Altersgruppe 511 unter 18 Jahre 226 18 Jahre und älter 285 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG Geschlecht 511 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG männlich 243 unbekannt 1 weiblich 267 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG Länder 511 davon: Baden-Württemberg 71 Bayern 33 Berlin 123 Brandenburg 2 Hamburg 7 Hessen 17 Mecklenburg-Vorpommern 2 Niedersachsen 94 Nordrhein-Westfalen 87 Rheinland-Pfalz 5 Saarland 5 Sachsen 13 Sachsen-Anhalt 27 Schleswig-Holstein 16 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG insgesamt 511 davon: Serbien 95 Russische Föderation 74 Libanon 69 Ungeklärt 60 Kosovo 43 Türkei 31 Armenien 22 Nordmazedonien 15 Irak 14 Pakistan 11 Albanien 10 Afghanistan 8 Aserbaidschan 8 Indien 7 Kasachstan 6 AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (integrierter Ausländer) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/ Lebenspartner ) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Minderjähriges Kind) Summe Summe 3.113 298 1.026 4.437 männlich 2.171 59 544 2.774 weiblich 942 239 482 1.663 Drucksache 19/13303 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (integrierter Ausländer) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/ Lebenspartner ) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Minderjähriges Kind) Summe Altersgruppe 3.113 298 1.026 4.437 Unter 18 Jahre 72 46 995 1.113 18 Jahre und älter 3.041 252 31 3.324 AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG nach § 25b Abs. 4 AufenthG nach § 25b Abs. 4 AufenthG Summe(integrierter Ausländer ) (Ehegatte/Lebenspartner ) (Minderjähriges Kind) Länder 3.113 298 1.026 4.437 Baden-Württemberg 442 43 144 629 Bayern 256 18 48 322 Berlin 150 18 62 230 Brandenburg 43 3 8 54 Bremen 128 19 68 215 Hamburg 275 20 98 393 Hessen 195 21 61 277 Mecklenburg-Vorpommern 27 2 3 32 Niedersachsen 388 40 130 558 Nordrhein-Westfalen 781 71 258 1.110 Rheinland-Pfalz 134 19 53 206 Saarland 36 2 8 46 Sachsen 63 4 11 78 Sachsen-Anhalt 60 4 17 81 Schleswig-Holstein 102 11 42 155 Thüringen 33 3 15 51 AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (integrierter Ausländer ) insgesamt 3.113 darunter: Irak 362 Serbien 258 Afghanistan 243 Kosovo 239 Libanon 218 Türkei 173 Armenien 155 Russische Föderation 134 Aserbaidschan 109 Pakistan 109 China 96 Iran 90 Ungeklärt 69 Indien 64 Nordmazedonien 49 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/Lebenspartner ) insgesamt 298 darunter: Serbien 43 Kosovo 31 Afghanistan 30 Libanon 20 China 18 Russische Föderation 18 Türkei 15 Armenien 13 Iran 9 Nordmazedonien 9 Aserbaidschan 8 Pakistan 8 Irak 7 Libyen 6 Ungeklärt 6 AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Minderjähriges Kind) insgesamt 1.026 darunter: Serbien 158 Afghanistan 91 Libanon 86 Kosovo 84 Türkei 62 Russische Föderation 60 Armenien 53 Aserbaidschan 36 Nordmazedonien 32 China 30 Irak 30 Ungeklärt 27 Nigeria 25 Pakistan 20 Georgien 16 AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (integrierter Ausländer ) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/Lebenspartner ) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Minderjähriges Kind) Erteilungen insgesamt 3.113 298 1.026 davon erstmalig in 2019 486 37 203 Drucksache 19/13303 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 18. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach Bundesländern , nach Alter – 0 bis 11, 12 bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre – und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe nach § 60a AufenthG, differenziert nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern , vornehmen), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 191.117 Personen mit einer Duldung , darunter 130.396 männliche und 60.425 weibliche, sowie 296 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 52.257 Personen waren unter 18 Jahre, 138.854 Personen über 17 Jahre alt und bei 6 Personen ist das Alter unbekannt. 34.503 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019, wobei diese Angaben grundsächlich keine Aussage zur Dauer von Duldungen zulassen, da automatisiert nicht ausgewertet werden kann, ob die Person über die gesamte Aufenthaltsdauer hinweg eine Duldung hatte. Die Verteilung nach Aufenthaltsdauer , Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Personen mit Duldung 191.117 Aufenthaltsdauer 0 – 3 Jahre 113.532 mehr als 3 Jahre 77.362 0 – 4 Jahre 142.273 mehr als 4 Jahre 48.621 0 – 5 Jahre 156.281 mehr als 5 Jahre 34.613 0 – 6 Jahre 165.338 mehr als 6 Jahre 25.556 0 – 8 Jahre 172.774 mehr als 8 Jahre 18.120 0 – 10 Jahre 176.093 mehr als 10 Jahre 14.801 0 – 12 Jahre 177.919 mehr als 12 Jahre 12.975 0 – 15 Jahre 180.616 mehr als 15 Jahre 10.278 Aufenthaltsdauer nicht bekannt 223 Personen mit Duldung 191.117 Alter 0 – 11 Jahre 37.894 12 – 15 Jahre 9.104 16 – 17 Jahre 5.259 18 – 20 Jahre 12.301 21 – 29 Jahre 50.476 30 – 39 Jahre 43.626 40 – 49 Jahre 19.953 50 – 59 Jahre 8.400 60 – 69 Jahre 2.955 70 Jahre und mehr 1.143 Ohne Altersangaben 6 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Duldungen insgesamt zum Stichtag 30.06.2019 191.117 davon: 1. Nach § 60a AufenthG (alt) Duldung (ohne nähere Angabe) 1.278 2. Nach § 60a Absatz 1 AufenthG Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten) 4.502 3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente 80.624 4. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu Duldungsinhabern , die eine Duldung wg. fehlender Reisedokumente oder medizinischer Gründe besitzen 11.357 5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Duldung aus medizinischen Gründen 3.634 6. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Duldung aus sonstigen Gründen 74.790 7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein Strafverfahren . 406 8. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG sogenannte „Ermessensduldung“ Es liegen dringende humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung der Schule /Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger) 12.733 9. Nach § 60a Absatz 2a AufenthG Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert, und Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet 0 10. Nach § 60a Absatz 2b AufenthG Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a AufenthG (gut integrierte Jugendliche). 511 11. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Vorliegen von Abschiebungshindernissen n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG 111 12. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: als unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a AufenthG 52 13. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO 15 14. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: bei fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO 3 15. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO 4 16. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: fehlendes, aber erforderliches Einvernehmen einer Stelle nach § 72 (4) AufenthG 2 17. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Asylfolgeantrag 392 18. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor 332 19. Nach § 60a Abs. 2 S. 13 AufenthG erteilt Vaterschaftsanerkennung 24 20. Nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG Ausbildungsduldung 347 Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. insgesamt 1.278 4.502 80.624 11.357 3.634 74.790 406 12.733 511 Drucksache 19/13303 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. darunter: Irak 31 646 4.894 469 51 8.484 22 744 14 Indien 20 85 4.886 91 29 744 6 88 7 Kosovo 11 208 1.088 1.262 390 4.278 29 830 43 Libanon 26 134 4.230 214 22 1.252 9 126 69 Serbien 11 310 1.465 1.468 516 5.834 44 588 95 Türkei 68 127 1.558 276 90 2.363 16 264 31 Albanien 6 133 394 841 469 4.059 25 1.472 10 Algerien 14 49 1.246 135 21 681 4 136 Pakistan 13 158 6.554 102 19 1.439 13 348 11 Nordmazedonien 17 133 462 711 401 3.189 11 274 15 Ungeklärt 88 136 4.413 217 28 1.431 8 138 60 Afghanistan 9 494 7.304 308 48 7.240 37 1.803 8 Russische Föderation 39 215 4.427 715 166 4.059 23 503 74 Bosnien und Herzeg. 76 28 599 277 97 1.261 8 163 4 Syrien 7 158 937 188 29 2.036 9 152 Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Summe insgesamt 111 52 15 3 4 2 392 332 24 347 191.117 darunter: Irak 12 2 1 1 68 10 1 13 15.463 Indien 1 1 1 1 5.960 Kosovo 1 7 8 12 8.167 Libanon 1 4 6.087 Serbien 1 3 10 4 10.349 Türkei 1 2 7 6 4 3 4.816 Albanien 7 12 3 10 7.441 Algerien 1 1 6 5 4 2.303 Pakistan 3 16 13 1 10 8.700 Nordmazedonien 1 14 2 3 5.233 Ungeklärt 4 8 3 2 6.536 Afghanistan 58 5 4 1 1 1 30 16 2 106 17.475 Russische Föderation 1 23 25 10.270 Bosnien und Herzeg. 1 2 1 1 2.518 Syrien 7 1 1 1 12 11 3 2 3.554 Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Alle Bundesländer insgesamt 1.278 4.502 80.624 11.357 3.634 74.790 406 12.733 511 davon: Baden-Württemberg 51 313 10.433 1.012 208 7.011 23 1.538 71 Bayern 347 18 5.209 351 115 3.539 21 1.150 33 Berlin 14 321 4.178 117 140 3.821 25 293 123 Brandenburg 1 11 1.770 465 61 3.425 7 222 2 Bremen 1 265 6.232 443 72 2.389 5 325 0 Hamburg 3 34 1.172 197 88 1.439 10 286 7 Hessen 35 108 3.129 139 59 1.830 31 205 17 Mecklenburg-Vorp. 131 617 6.260 1.365 470 6.813 26 2.075 2 Niedersachsen 3 55 3.836 165 39 1.041 9 169 94 Nordrhein-Westfalen 85 450 2.609 453 225 3.113 24 995 87 Rheinland-Pfalz 48 231 10.577 1.882 235 7.408 20 980 5 Saarland 49 559 2.002 381 107 4.062 65 584 5 Sachsen 509 1.396 20.916 3.874 1.353 26.337 124 3.224 13 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Sachsen-Anhalt 1 12 1.798 254 45 805 2 244 27 Schleswig-Holstein 74 204 189 386 1.158 8 385 16 Thüringen 38 299 70 31 599 6 58 9 Duldungsgründe 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Summe Alle Bundesländer insgesamt 111 52 15 3 4 2 392 332 24 347 191.117 davon: Baden-Württemberg 9 4 4 1 3 161 10 2 57 20.873 Bayern 3 6 1 18 7 10.908 Berlin 44 6 1 39 50 1 17 9.084 Brandenburg 2 5.971 Bremen 19 5 1 15 12 1 10 9.808 Hamburg 10 1 14 16 1 4 3.284 Hessen 1 2 1 24 5 3 3 5.577 Mecklenburg-Vorp. 3 4 3 1 1 53 31 4 37 17.988 Niedersachsen 2 6 1 7 75 4 4 5.443 Nordrhein-Westfalen 1 2 11 4 8 7.985 Rheinland-Pfalz 5 4 2 2 6 89 150 21.710 Saarland 5 3 5 7.838 Sachsen 4 13 22 28 4 38 57.929 Sachsen-Anhalt 10 1 17 1 4 3.196 Schleswig-Holstein 5 1 2.410 Thüringen 7 1.113 19. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 274.573 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung , darunter 184.812 männliche und 89.439 weibliche, sowie 322 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 74.703 Personen waren unter 18 Jahre alt, 199.868 Personen über 17 Jahre alt und bei 2 Personen ist das Alter unbekannt. 1.781 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 272.235 Personen sechs Jahre oder weniger, bei 557 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt . Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Personen mit Aufenthaltsgestattung 274.573 Länder Baden-Württemberg 41.442 Bayern 38.381 Berlin 12.901 Brandenburg 11.583 Bremen 2.455 Hamburg 6.504 Hessen 26.262 Mecklenburg-Vorpommern 4.011 Niedersachsen 26.763 Nordrhein-Westfalen 63.661 Drucksache 19/13303 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen mit Aufenthaltsgestattung 274.573 Länder Rheinland-Pfalz 9.701 Saarland 790 Sachsen 11.019 Sachsen-Anhalt 3.579 Schleswig-Holstein 10.232 Thüringen 5.289 Personen mit Aufenthaltsgestattung Herkunftsländer insgesamt 274.573 darunter: Afghanistan 53.793 Irak 32.618 Iran 20.803 Nigeria 20.583 Syrien 19.400 Türkei 14.709 Russische Föderation 14.578 Pakistan 10.709 Somalia 7.772 Gambia 5.567 Guinea 5.497 Äthiopien 5.468 Armenien 5.131 Aserbaidschan 5.017 Ungeklärt 4.502 20. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit? Zum 30. Juni 2019 lebten in Deutschland ausweislich des AZR 2.668 Personen mit einem Ankunftsnachweis, darunter 1.562 männliche und 1.106 weibliche Personen. 836 Personen waren unter 18 Jahren und 1.832 waren über 17 Jahren . Die Aufteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ausgewertet wurden die Personen , die zum Stichtag 30. Juni 2019 noch im Besitz eines gültigen Ankunftsnachweises waren. Personen mit Ankunftsnachweis 2.668 Länder Baden-Württemberg 270 Bayern 600 Berlin 56 Brandenburg 74 Bremen 11 Hamburg 24 Hessen 89 Mecklenburg-Vorpommern 12 Niedersachsen 118 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen mit Ankunftsnachweis 2.668 Länder Nordrhein-Westfalen 724 Rheinland-Pfalz 191 Saarland 20 Sachsen 241 Sachsen-Anhalt 38 Schleswig-Holstein 75 Thüringen 125 Personen mit Ankunftsnachweis Personen mit Auf-enthaltsgestattung insgesamt 2.668 darunter: Türkei 288 Syrien 273 Irak 245 Nigeria 229 Afghanistan 206 Iran 156 Pakistan 102 Georgien 99 Ukraine 61 Aserbaidschan 58 Albanien 56 Russische Föderation 50 Somalia 50 China 49 Ungeklärt 40 Ausweislich des AZR wurden bis zum 30. Juni 2019 insgesamt an 385.713 Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche Gültigkeit etwa 95 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings nur eine geringe Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen Asylsuchenden zwar ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, sie aber im weiteren Verlauf keinen Asylantrag gestellt haben, so dass erst mit dem Ablauf der Befristung des Ankunftsnachweises die Gültigkeit endet. Betrachtet man nur die aktuellen Fälle von Personen mit Ankunftsnachweisen, die im zweiten Quartal 2019 einen Asylantrag stellten, so ergibt sich eine durchschnittliche Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 17 Tagen. 21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannte Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum 30. Juni 2019 waren im AZR 421 Personen mit dem Sachverhalt „Als Flüchtling im Ausland anerkannt“, darunter 244 männliche und 177 weibliche, erfasst. 16 Personen waren unter 18 Jahre alt und 405 Personen über 17 Jahre alt. 3 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden: Drucksache 19/13303 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 421 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 340 sechs Jahre oder weniger 81 Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 421 darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 70,1 befristete Aufenthaltsrechte 27,3 sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,6 Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt insgesamt 421 darunter: Vietnam 51 Eritrea 42 Irak 41 Türkei 34 Afghanistan 30 Russische Föderation 24 Äthiopien 21 Ukraine 19 Iran 17 Bosnien und Herzegowina 11 Ungeklärt 11 Kosovo 10 Sri Lanka 9 Libanon 9 Staatenlos 8 22. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (bitte nach Geschlecht, Alter, Bundesländern, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich die Anzahl der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA), die sich am Stichtag 28. Juni 2019 in jugendhilferechtlicher Zuständigkeit (vorläufige Schutzmaßnahmen und/oder Anschlussmaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe) in den einzelnen Bundesländern befanden. Für den 30. Juni 2019 liegen keine Daten vor, da dieser Tag kein Werktag war: Bundesländer für UMA (Altverfahren nach § 89d SGB VIII) für UMA – Vorläufige Inobhutnahme für UMA – Inobhutnahme für UMA – Anschlussmaßnahmen (Hilfen zur Erziehung- HzE und Sonstige) Summe aller jugendhilferechtlicher Zuständigkeiten Baden-Württemberg 184 31 51 878 1.144 Bayern 390 25 130 1.135 1.680 Berlin 229 35 38 516 818 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundesländer für UMA (Altverfahren nach § 89d SGB VIII) für UMA – Vorläufige Inobhutnahme für UMA – Inobhutnahme für UMA – Anschlussmaßnahmen (Hilfen zur Erziehung- HzE und Sonstige) Summe aller jugendhilferechtlicher Zuständigkeiten Brandenburg 13 5 29 280 327 Bremen 51 36 31 136 254 Hamburg 189 5 16 0 210 Hessen 165 41 46 712 964 Mecklenburg-Vorpommern 10 1 33 171 215 Niedersachsen 73 14 89 926 1.102 Nordrhein-Westfalen 501 120 461 2.808 3.890 Rheinland-Pfalz 34 12 38 508 592 Saarland 8 6 1 58 73 Sachsen 37 3 50 479 569 Sachsen-Anhalt 19 1 36 253 309 Schleswig-Holstein 30 9 82 317 438 Thüringen 37 1 30 287 355 Summe aller Zuständigkeiten 1.970 345 1.161 9.464 12.940 Für eine weitere Differenzierung dieser stichtagsbezogenen Angaben liegen keine Daten vor. Auch im AZR liegen hierzu keine statistischen Daten vor, da unbegleitete UMA nicht gesondert erfasst werden. 23. Wie viele Personen lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG (bitte nach Absätzen sowie nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren , Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren ), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren ausweislich des AZR 199.398 Personen mit einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG erfasst. 10.446 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Bundesländer und Herkunftsländer kann den nachstehenden Tabellen entnommen werden: Titel nach § 26 AufenthG insgesamt 199.398 davon differenziert nach im AZR erfassten Sachverhalten: nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren-Altfassung) 71.844 nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5 Jahren) 5.409 nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (Resettlement nach 3 Jahren) 792 nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3 Jahren) 5.956 nach § 26 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 35 AufenthG (Kinder mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs) 172 nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG (Ressettlement nach 3 Jahren) 199 nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG (Ressettlement nach 5 Jahren) 203 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 5 Jahren) 6.054 nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären Gründen nach 7 Jahren) 108.769 Drucksache 19/13303 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG männlich 117.315 weiblich 82.072 unbekannt 11 Niederlassungserlaubnis nach § 26 AufenthG Unter 18 Jahre 10.310 18 Jahre und älter 189.086 Unbekannt 2 § 26 AufenthG Summe Bundesländer insgesamt 199.398 davon: Baden-Württemberg 28.115 Bayern 25.848 Berlin 9.656 Brandenburg 918 Bremen 2.844 Hamburg 6.824 Hessen 22.692 Mecklenburg-Vorpommern 790 Niedersachsen 22.595 Nordrhein-Westfalen 60.053 Rheinland-Pfalz 7.127 Saarland 3.112 Sachsen 2.005 Sachsen-Anhalt 1.396 Schleswig-Holstein 4.168 Thüringen 1.255 § 26 AufenthG Summe insgesamt 199.398 darunter: Irak 26.722 Türkei 26.287 Bosnien und Herzegowina 12.775 Iran 11.132 Syrien 12.235 Afghanistan 10.769 Kosovo 24.632 Eritrea 2.874 Sri Lanka 3.882 Russische Föderation 3.702 Pakistan 2.735 Somalia 1.980 Äthiopien 1.848 Aserbaidschan 1.747 Ungeklärt 2.979 Vietnam 7.412 Serbien 13.593 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 24. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren) wurden bis zum 30. Juni 2019 durch das BAMF bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei sich die fünfzehn wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl des erteilten Schutzes beziehen: BAMF 01.01. – 30.06. 2019 Ausgesprochene Anerkennungen als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG Ausgesprochene Gewährungen von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylVfG Ausgesprochener subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylVfG Ausgesprochene Abschiebungsverbote nach § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer insgesamt 1.185 23.312 9.254 3.490 davon männlich 573 11.916 4.603 1.739 weiblich 612 11.396 4.651 1.751 unter 18 Jahre 552 19.051 4.350 1.926 über 17 Jahre 633 4.261 4.904 1.564 BAMF 01.01. – 30.06. 2019 Ausgesprochene Anerkennungen als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG Ausgesprochene Gewährungen von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylVfG Ausgesprochener subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylVfG Ausgesprochene Abschiebungsverbote nach § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer insgesamt 1.185 23.312 9.254 3.490 darunter Syrien 191 12.052 6.899 441 Irak 24 2.674 358 465 Nigeria 15 281 58 238 Afghanistan 22 1.006 289 1.350 Türkei 372 1.913 16 19 Iran 150 977 74 23 Russische Föd. 49 84 44 12 Georgien - 1 1 11 Ungeklärt 67 1.025 144 46 Somalia 21 873 175 153 Eritrea 31 1.077 539 247 Pakistan 4 91 2 13 Guinea 12 214 31 65 Serbien – – – – Nordmazedonien – – 1 1 Drucksache 19/13303 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gericht 01.01. – 30.06. 2019 Ausgesprochene Anerkennungen als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG Ausgesprochene Gewährungen von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylVfG Ausgesprochener subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylVfG Ausgesprochene Abschiebungsverbote nach § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer insgesamt davon 118 5.074 1.233 5.222 weiblich 51 1.618 381 2.162 männlich 67 3.456 852 3.060 unter 18 Jahre 16 1.073 289 1.981 über 17 Jahre 102 4.001 944 3.241 Gericht 01.01. – 30.06. 2019 Ausgesprochene Anerkennungen als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG Ausgesprochene Gewährungen von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylVfG Ausgesprochener subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylVfG Ausgesprochene Abschiebungsverbote nach § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer insgesamt 118 5.074 1.233 5.222 darunter Syrien 3 1.942 13 475 Irak 4 270 266 443 Nigeria 1 38 9 158 Afghanistan 1 799 515 3.170 Türkei 34 80 2 14 Iran 18 803 21 49 Russische Föd. 3 100 30 69 Georgien – 2 – 10 Ungeklärt – 109 23 62 Somalia – 54 150 122 Eritrea – 101 47 34 Pakistan 10 391 12 42 Guinea 1 11 1 29 Serbien – 2 – 11 Nordmazedonien – 1 – 13 25. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 30. Juni 2019 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Zum 30. Juni 2019 waren im AZR 679.216 Personen mit einem abgelehnten Asylantrag erfasst, darunter 422.233 männliche, 256.647 weibliche und 336 Personen unbekannten Geschlechts. 101.227 Personen waren unter 18 Jahre alt, 577.969 Personen waren über 17 Jahre alt und bei 20 Personen ist das Alter unbekannt . Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylablehnung im AZR dauerhaft gespeichert bleibt, die zugrundeliegende Asylentscheidung daher u.U. viele Jahre zurückliegen kann und der Ausländer zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht auf andere Weise erworben hat. Eine im AZR gespeicherte Asylablehnung allein bedeutet also insbesondere nicht, dass diese Person etwa ausreisepflichtig wäre. Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer und Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Hauptstaatsangehörigkeiten und Bundesländer kann den folgenden Tabellen entnommen werden: Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 679.216 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 405.001 sechs Jahre oder weniger 273.929 unbekannt 286 Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 679.216 darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 38,1 befristete Aufenthaltsrechte 38,4 sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 23,5 Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 679.216 Länder Baden-Württemberg 77.742 Bayern 85.899 Berlin 45.572 Brandenburg 9.910 Bremen 10.710 Hamburg 26.651 Hessen 56.387 Mecklenburg-Vorpommern 6.780 Niedersachsen 63.456 Nordrhein-Westfalen 191.028 Rheinland-Pfalz 31.228 Saarland 7.308 Sachsen 21.400 Sachsen-Anhalt 13.546 Schleswig-Holstein 20.751 Thüringen 10.848 Jahr der Asylentscheidung Aufhältige – Asylantrag abgelehnt nach Jahr Summe 679.216 vor 1980 57 1980-1989 3.826 1990 5.557 1991 6.831 1992 8.700 1993 16.331 1994 17.634 1995 18.956 1996 19.683 1997 19.416 1998 19.954 1999 20.641 2000 29.974 2001 24.606 2002 27.550 2003 26.889 2004 23.116 Drucksache 19/13303 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Jahr der Asylentscheidung Aufhältige – Asylantrag abgelehnt nach Jahr Summe 679.216 2005 20.159 2006 16.727 2007 11.272 2008 6.579 2009 6.636 2010 9.809 2011 11.067 2012 14.930 2013 16.545 2014 13.976 2015 17.837 2016 40.484 2017 74.184 2018 65.509 2019 35.689 unbekannt 28.092 Personen mit einem abgelehnten Asylantrag Alle Staatsangehörigkeiten 679.216 darunter: Afghanistan 87.327 Türkei 75.988 Kosovo 67.348 Serbien 48.578 Vietnam 26.925 Irak 26.066 Syrien 18.064 Libanon 17.438 Nigeria 17.353 Nordmazedonien 16.229 Russische Föderation 15.518 Pakistan 15.023 Albanien 13.847 Ungeklärt 12.760 Bosnien und Herzegowina 12.662 26. Wie viele Personen waren zum 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen, wie viele EU-Bürgerinnen und EU- Bürger waren hierunter, wie viele Ausreisepflichtige und wie viele abgelehnte Asylsuchende (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 3.947.328 Personen erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen ; darunter waren 3.588.322 EU- und EWR-Bürger. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung 3.947.328 Geschlecht männlich 2.210.825 weiblich 1.727.434 unbekannt 9.069 Unter 18 Jahre Über 17 Jahre 683.035 3.264.214 unbekannt 79 Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung 3.947.328 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren sechs Jahre oder weniger 2.790.140 seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.156.964 unbekannt 224 Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung 3.947.328 Länder Baden-Württemberg 642.338 Bayern 792.880 Berlin 301.399 Brandenburg 46.409 Bremen 37.782 Hamburg 84.299 Hessen 391.213 Mecklenburg-Vorpommern 32.170 Niedersachsen 296.539 Nordrhein-Westfalen 841.669 Rheinland-Pfalz 196.919 Saarland 42.994 Sachsen 73.731 Sachsen-Anhalt 38.659 Schleswig-Holstein 86.346 Thüringen 41.981 Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung Deutschland 3.947.328 darunter Hauptstaatsangehörigkeiten: Polen 773.241 Rumänien 705.907 Italien 340.051 Bulgarien 335.580 Kroatien 209.294 Griechenland 201.598 Ungarn 196.916 Spanien 119.973 Niederlande 94.374 Frankreich 91.487 Österreich 87.128 Portugal 78.090 Großbritannien mit Nordirland 63.928 Slowakische Republik 54.531 Litauen 52.238 Drucksache 19/13303 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. EU- und EWR-Bürger 3.607.896 Geschlecht männlich 2.012.645 weiblich 1.587.495 unbekannt 7.756 Unter 18 Jahre Über 17 Jahre 578.423 3.029.437 Unbekannt 36 EU- und EWR-Bürger 3.607.896 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 1.086.847 sechs Jahre oder weniger 2.521.017 unbekannt 32 EU- und EWR-Bürger 3.607.896 Länder Baden-Württemberg 602.766 Bayern 737.864 Berlin 267.482 Brandenburg 40.514 Bremen 34.497 Hamburg 74.630 Hessen 358.692 Mecklenburg-Vorpommern 29.152 Niedersachsen 271.470 Nordrhein-Westfalen 755.542 Rheinland-Pfalz 183.463 Saarland 40.749 Sachsen 63.929 Sachsen-Anhalt 33.662 Schleswig-Holstein 75.174 Thüringen 38.310 EU- und EWR-Bürger Deutschland 3.607.896 darunter Hauptstaatsangehörigkeiten: Polen 773.241 Rumänien 705.907 Italien 340.051 Bulgarien 335.580 Kroatien 209.294 Griechenland 201.598 Ungarn 196.916 Spanien 119.973 Niederlande 94.374 Frankreich 91.487 Österreich 87.128 Portugal 78.090 Großbritannien mit Nordirland 63.928 Slowakische Republik 54.531 Litauen 52.238 ausreisepflichtige Ausländer weiteren Aufenthaltsstatus 51.757 Geschlecht männlich 37.653 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ausreisepflichtige Ausländer weiteren Aufenthaltsstatus 51.757 Geschlecht weiblich 13.997 unbekannt 107 Unter 18 Jahre Über 17 Jahre 9.680 42.076 unbekannt 1 ausreisepflichtige Ausländer ohne weiteren im AZR erfassten Aufenthaltsstatus 51.757 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren sechs Jahre oder weniger 42.891 seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 8.797 unbekannt 69 ausreisepflichtige Ausländer ohne weiteren im AZR erfassten Aufenthaltsstatus 51.757 Länder Baden-Württemberg 3.927 Bayern 8.899 Berlin 4.709 Brandenburg 1.138 Bremen 487 Hamburg 2.211 Hessen 3.889 Mecklenburg-Vorpommern 396 Niedersachsen 4.830 Nordrhein-Westfalen 13.199 Rheinland-Pfalz 1.893 Saarland 193 Sachsen 2.967 Sachsen-Anhalt 878 Schleswig-Holstein 1.556 Thüringen 585 ausreisepflichtige Ausländer ohne weiteren im AZR erfassten Aufenthaltsstatus Deutschland 51.757 darunter Hauptstaatsangehörigkeiten: Rumänien 3.264 Afghanistan 3.109 Irak 2.744 Nigeria 2.380 Serbien 2.142 Albanien 2.072 Türkei 1.846 Russische Föderation 1.821 Kroatien 1.715 Bulgarien 1.610 Pakistan 1.482 Polen 1.445 Iran 1.388 Kosovo 1.056 Nordmazedonien 1.052 Drucksache 19/13303 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 27. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 30. Juni 2019 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach Geschlecht , Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben zu den vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Drittstaatsangehörigen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.966 Geschlecht männlich 36.585 weiblich 31.376 unbekannt 5 unter 18 Jahre über 17 Jahre 7.567 60.399 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.966 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 57.107 sechs Jahre oder weniger 10.859 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 67.966 Länder Baden-Württemberg 18.515 Bayern 13.045 Berlin 2.148 Brandenburg 130 Bremen 442 Hamburg 1.649 Hessen 6.165 Mecklenburg-Vorpommern 249 Niedersachsen 3.426 Nordrhein-Westfalen 16.460 Rheinland-Pfalz 3.167 Saarland 1.138 Sachsen 198 Sachsen-Anhalt 124 Schleswig-Holstein 1.028 Thüringen 82 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit insgesamt 67.966 darunter: Italien 20.182 Griechenland 11.731 Frankreich 4.478 Portugal 3.773 Türkei 3.039 Österreich 2.947 Niederlande 2.609 Polen 2.569 Spanien 2.411 Rumänien 2.246 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit insgesamt 67.966 darunter: Vereinigte Staaten von Amerika 2.203 Großbritannien mit Nordirland 1.531 Kroatien 827 Bulgarien 782 Ungarn 693 28. Wie viele Personen hatten zum Stand 30. Juni 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren , den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 274.062 aufhältige Personen gespeichert , die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben, darunter 152.361 männlich, 121.464 weiblich und 237 unbekannt. 67.344 Personen waren unter 18 Jahre alt, 206.718 Personen älter als 17 Jahre. 67.973 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 206.026 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 63 Personen war die Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar . Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden: Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 274.062 Länder Baden-Württemberg 30.346 Bayern 48.285 Berlin 7.358 Brandenburg 5.011 Bremen 1.831 Hamburg 11.295 Hessen 25.804 Mecklenburg-Vorpommern 3.312 Niedersachsen 19.158 Nordrhein-Westfalen 81.831 Rheinland-Pfalz 9.144 Saarland 2.108 Sachsen 9.495 Sachsen-Anhalt 5.192 Schleswig-Holstein 6.513 Thüringen 7.379 Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt Deutschland 274.062 darunter: Syrien 54.920 Türkei 20.003 Irak 14.372 Afghanistan 12.211 Serbien 11.953 Kosovo 11.144 Drucksache 19/13303 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt Deutschland 274.062 darunter: China 9.404 Indien 8.308 Bosnien und Herzegowina 6.878 Russische Föderation 6.496 Iran 5.233 Vereinigte Staaten von Amerika 5.059 Nordmazedonien 4.999 Ungeklärt 4.653 Marokko 4.535 29. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG lebten zum 30. Juni 2019 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren), und wie viele von ihnen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 28.842 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 24.961 männliche und 3.849 weibliche, sowie 32 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 440 Personen waren unter 18 Jahre und 28.402 Personen über 17 Jahre alt. 1.263 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 27.577 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 2 Personen war die Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. 2.554 Personen erhielten diesen Status erstmalig im Jahr 2019. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG Herkunftsländer insgesamt 28.842 darunter nach wichtigsten Staatsangehörigkeiten: Kosovo 5.161 Albanien 3.215 Pakistan 2.505 Indien 2.423 Vietnam 2.279 Nordmazedonien 2.068 Bosnien und Herzegowina 1.842 Marokko 1.501 Bangladesch 830 Türkei 806 Ghana 770 Nigeria 686 China 593 Italien 494 Serbien 424 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufnthG* Ausstellender Mitgliedstaat: 28.842 Italien Griechenland Slowenien Tschechische Republik Spanien Polen Österreich Slowakei Deutschland Estland Kroatien Frankreich Litauen Portugal Belgien Niederlande Ungarn Rumänien Lettland Bulgarien Tschechoslowakei (ehemals) Finnland Schweden Großbritannien Zypern Irland 17.193 3.259 3.249 2.312 1.716 287 278 174 158 64 46 36 33 33 18 17 15 12 9 8 6 6 5 4 1 1 Luxemburg 1 * In Einzelfällen können mehrere Ausstellungen zu einer Person im AZR gespeichert sein 30. Wie viele ausländische Personen waren zum 30. Juni 2019 zur Festnahme (mit dem Ziel der Abschiebung) bzw. zur Aufenthaltsermittlung (bitte differenzieren) ausgeschrieben (bitte jeweils nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und insbesondere kenntlich machen, wie viele Ausschreibungen infolge einer Abschiebung bzw. eines Wiedereinreiseverbots nach Asylablehnung als „offensichtlich unbegründet“ bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat erfolgten), wie viele dieser Personen lebten zum 30. Juni 2019 noch in Deutschland, und bei wie vielen erfolgte die jeweilige Ausschreibung im Jahr 2019? Weder bei Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung noch zur Festnahme werden Informationen über den Ausgang von Asylverfahren einer Person erfasst . Daher kann nicht beantwortet werden, wie viele Ausschreibungen infolge einer Abschiebung bzw. eines Wiedereinreiseverbots nach Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ bei Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat erfolgten . Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 177.006 Personen zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, darunter 146.901 männliche und 29.668 weibliche sowie 437 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 4.980 Personen waren unter 18 Jahre alt und 172.024 Personen waren älter als 17 Jahre, bei 2 Personen war Drucksache 19/13303 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. das Alter unbekannt. 5.038 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 86.572 Personen sechs Jahre oder weniger, bei 85.396 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 47.831 Personen wurde im Jahr 2019 eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfasst. Zum Stichtag 30.06.2019 waren 10.218 Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung als aufhältig erfasst. Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Personen mit einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung Alle Herkunftsländer 177.006 darunter: Rumänien 17.937 Polen 10.492 Afghanistan 7.827 Albanien 6.652 Serbien 6.526 Pakistan 5.998 Algerien 5.964 Bulgarien 5.714 Irak 5.438 Marokko 5.012 Georgien 4.896 Syrien 4.806 Ungeklärt 4.745 Türkei 4.715 Ohne Angabe 4.022 Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 212.782 Personen zur Festnahme ausgeschrieben, darunter 182.625 männliche und 29.879 weibliche sowie 278 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 5.704 Personen waren unter 18 Jahre alt und 207.078 Personen waren älter als 17 Jahre. 8.856 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 84.458 Personen sechs Jahre oder weniger , bei 119.468 Personen ist eine Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Bei 27.704 Personen wurde im Jahr 2019 eine Ausschreibung zur Festnahme erfasst . Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren 3.647 Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme als aufhältig erfasst. Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme Alle Herkunftsländer 212.782 darunter: Albanien 13.487 Türkei 13.165 Serbien 12.201 Georgien 11.575 Russische Föderation 9.982 Algerien 9.362 Marokko 9.145 Kosovo 8.108 Ungeklärt 7.821 Nordmazedonien 6.149 Ukraine 6.036 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen mit einer Ausschreibung zur Festnahme Alle Herkunftsländer 212.782 darunter: Rumänien 5.005 Afghanistan 4.557 Pakistan 4.440 Bosnien und Herzegowina 4.198 31. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11 AZRG: illegale Einreise bzw. Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 30. Juni 2019 im AZR erfasst, wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 4.142 Personen mit einer Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 Ausländerzentralregistergesetz (AZRG) erfasst. Darunter waren 2.293 Personen, die sich zum Stichtag noch in Deutschland aufhielten. 1.031 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland , 1.259 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 3 Personen war die Aufenthaltsdauer nicht ermittelbar. Angaben zum Geschlecht, Alter, Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.293 Geschlecht männlich 1.810 Weiblich 483 unter 18 Jahre 33 über 17 Jahre 2.260 Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 2.293 darunter mit Aufenthaltsstatus: in % befristet 45,1 % unbefristet 27,0 % sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 28,0 % Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig Deutschland 2.293 darunter: Türkei 281 Syrien 228 Afghanistan 151 Irak 114 Nigeria 107 Somalia 105 Kosovo 94 Iran 80 Russische Föderation 78 Serbien 69 Drucksache 19/13303 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR insgesamt bzw. im ersten Halbjahr 2019 nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum 30. Juni 2019 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Im Jahr 2019 sind ausweislich des AZR 11.002 Personen nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden. Zum Stichtag 30. Juni sind noch 10.783 Personen in Deutschland aufhältig, darunter 6.920 männliche , 3.856 weibliche und 7 Personen mit unbekanntem Geschlecht. Angaben zu Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsstatus und Hauptherkunftsländern kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 10.783 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 953 sechs Jahre oder weniger 9.824 unbekannt 6 Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 10.783 darunter mit Aufenthaltsstatus: in % befristet 76,4 % unbefristet 8,5 % sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 15,1 % Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig Deutschland 10.783 darunter: Syrien 3.422 Irak 1.154 Afghanistan 1.130 Nigeria 604 Pakistan 601 Iran 519 Tunesien 357 Ägypten 298 Kolumbien 254 Eritrea 250 b) Wie viele Personen wurden bis zum 30. Juni 2019 aufgegriffen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel bzw. Visum abgelaufen war, und wie viele von ihnen stellen einen Asylantrag (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Geschlecht differenziert antworten)? Im ersten Halbjahr 2019 sind seitens der Bundespolizei sowie den weiteren mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden insgesamt 15.859 unerlaubt eingereiste Personen sowie im Deliktsbereich des „unerlaubten Aufenthalts“ insgesamt 14.748 Personen festgestellt worden, die nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels waren. Anga- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. ben zur Aufenthaltsdauer sowie darüber, wie viele dieser Personen einen förmlichen Asylantrag gegenüber dem BAMF gestellt haben, liegen nicht vor. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Unerlaubte Einreise ohne erforderlichen Aufenthaltstitel Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen männlich weiblich Gesamt davon unter 18 Gesamt davon unter 18 Gesamt 15.859 12.083 1.450 3.776 575 nigerianisch 1.389 940 83 449 59 afghanisch 1.257 1.132 289 125 45 albanisch 907 775 31 132 25 irakisch 794 622 125 172 49 ukrainisch 786 557 14 229 6 serbisch 614 436 37 178 43 türkisch 589 442 49 147 31 syrisch 538 403 63 135 33 iranisch 432 311 26 121 18 marokkanisch 413 377 93 36 1 Unerlaubter Aufenthalt ohne erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. Aufenthaltstitel/Visum abgelaufen Staatsangehörigkeit AnzahlPersonen männlich weiblich Gesamt davon unter 18 Gesamt davon unter 18 Gesamt 14.748 9.759 843 4.989 357 türkisch 1.329 603 12 726 13 albanisch 877 710 43 167 23 chinesisch 775 395 3 380 3 ukrainisch 621 406 14 215 12 iranisch 616 355 28 261 30 indisch 599 391 6 208 10 russisch 598 280 34 318 25 nigerianisch 504 345 18 159 12 irakisch 493 354 32 139 24 32. Wie viele Ausreisepflichtige lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni 2019 in Deutschland, wie viele von ihnen hatten eine Duldung, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende, wie viele von ihnen waren abgelehnte Asylsuchende ohne Duldung, wie viele von ihnen befanden sich nach Angaben des AZR noch in einem Asylverfahren, hatten einen Schutzstatus erhalten oder waren Unionsangehörige ohne Entzug des Freizügigkeitsrechts (bitte zu allen Unterfragen jeweils nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten auflisten)? Die Angaben ausweislich des AZR können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Als ausreisepflichtig erfasste Personen zum Stichtag 30.06.2019 246.737 Länder Baden-Württemberg 25.748 Bayern 30.650 Berlin 15.979 Brandenburg 6.785 Bremen 2.915 Hamburg 8.303 Hessen 13.082 Drucksache 19/13303 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Als ausreisepflichtig erfasste Personen zum Stichtag 30.06.2019 246.737 Länder Mecklenburg-Vorpommern 3.618 Niedersachsen 23.047 Nordrhein-Westfalen 72.370 Rheinland-Pfalz 10.151 Saarland 1.311 Sachsen 12.914 Sachsen-Anhalt 6.359 Schleswig-Holstein 9.621 Thüringen 3.884 Als ausreisepflichtig erfasste Personen zum Stichtag 30.06.2019 Alle Staatsangehörigkeiten darunter 246.737 Afghanistan 20.921 Irak 18.457 Serbien 12.659 Russische Föderation 12.248 Nigeria 11.748 Pakistan 10.301 Albanien 9.646 Kosovo 9.331 Ungeklärt 7.224 Türkei 6.930 Iran 6.780 Libanon 6.732 Indien 6.524 Nordmazedonien 6.365 Armenien 5.902 Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einer Duldung zum Stichtag 30.06.2019 191.117 Länder Baden-Württemberg 21.710 Bayern 20.873 Berlin 10.908 Brandenburg 5.577 Bremen 2.410 Hamburg 5.971 Hessen 9.084 Mecklenburg-Vorpommern 3.196 Niedersachsen 17.988 Nordrhein-Westfalen 57.929 Rheinland-Pfalz 7.985 Saarland 1.113 Sachsen 9.808 Sachsen-Anhalt 5.443 Schleswig-Holstein 7.838 Thüringen 3.284 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit Duldung zum Stichtag 30.06.2019 Alle Staatsangehörigkeiten darunter 191.117 Afghanistan 17.475 Irak 15.463 Serbien 10.349 Russische Föderation 10.270 Nigeria 9.030 Pakistan 8.700 Kosovo 8.167 Albanien 7.441 Ungeklärt 6.536 Libanon 6.087 Indien 5.960 Iran 5.251 Nordmazedonien 5.233 Armenien 5.041 Türkei 4.816 Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem abgelehnten Asylantrag zum Stichtag 30.06.2019 144.917 Länder Baden-Württemberg 15.755 Bayern 18.172 Berlin 8.250 Brandenburg 3.037 Bremen 1.307 Hamburg 3.580 Hessen 6.438 Mecklenburg-Vorpommern 2.355 Niedersachsen 13.960 Nordrhein-Westfalen 43.428 Rheinland-Pfalz 6.468 Saarland 694 Sachsen 8.864 Sachsen-Anhalt 4.473 Schleswig-Holstein 5.858 Thüringen 2.278 Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem abgelehnten Asylantrag zum Stichtag 30.06.2019 Alle Staatsangehörigkeiten darunter 144.917 Afghanistan 15.193 Irak 12.861 Serbien 8.213 Pakistan 7.227 Russische Föderation 6.891 Kosovo 6.544 Albanien 6.194 Nigeria 5.864 Indien 5.332 Libanon 4.815 Nordmazedonien 4.328 Ungeklärt 4.068 Drucksache 19/13303 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem abgelehnten Asylantrag zum Stichtag 30.06.2019 Alle Staatsangehörigkeiten darunter 144.917 Armenien 3.889 Iran 3.628 Türkei 3.000 Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem anhängigen Asylverfahren zum Stichtag 30.06.2019 35.425 Länder Baden-Württemberg 3.770 Bayern 4.713 Berlin 2.242 Brandenburg 2.179 Bremen 271 Hamburg 1.050 Hessen 2.098 Mecklenburg-Vorpommern 583 Niedersachsen 3.573 Nordrhein-Westfalen 8.278 Rheinland-Pfalz 1.454 Saarland 121 Sachsen 1.789 Sachsen-Anhalt 744 Schleswig-Holstein 1.769 Thüringen 791 Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem anhängigen Asylverfahren zum Stichtag 30.06.2019 Alle Staatsangehörigkeiten darunter 35.425 Afghanistan 3.311 Irak 3.053 Russische Föderation 2.933 Nigeria 2.404 Pakistan 1.686 Iran 1.606 Syrien 1.496 Armenien 1.186 Albanien 1.132 Somalia 1.010 Georgien 975 Serbien 930 Ungeklärt 908 Aserbaidschan 789 Türkei 787 Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem Schutzstatus zum Stichtag 30.06.2019 Als Asylberechtigter anerkannt Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG Gesamt Länder 83 493 255 831 Baden-Württemberg 15 55 11 81 Bayern 3 67 23 93 Berlin 5 22 11 38 Brandenburg 8 4 12 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem Schutzstatus zum Stichtag 30.06.2019 Als Asylberechtigter anerkannt Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG Gesamt Länder 83 493 255 831 Bremen 2 12 2 16 Hamburg 12 20 16 48 Hessen 9 18 17 44 Mecklenburg-Vorpommern 7 7 Niedersachsen 4 58 36 98 Nordrhein-Westfalen 27 145 59 231 Rheinland-Pfalz 3 35 12 50 Saarland 1 5 2 8 Sachsen 17 12 29 Sachsen-Anhalt 8 6 14 Schleswig-Holstein 2 21 30 53 Thüringen 2 7 9 Als ausreisepflichtig erfasste Personen mit einem Schutzstatus zum Stichtag 30.06.2019 Als Asylberechtigter anerkannt Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG Gesamt Alle Staatsangehörigkeiten darunter 83 493 255 831 Syrien 3 83 96 182 Irak 2 88 36 126 Iran 17 62 3 82 Türkei 31 33 3 67 Afghanistan 4 43 19 66 Eritrea 1 11 23 35 Russische Föderation 19 12 31 Somalia 21 8 29 Ungeklärt 3 18 5 26 Pakistan 2 18 20 Jemen 1 16 17 Nigeria 10 2 12 Kosovo 1 6 3 10 Albanien 1 5 3 9 Ägypten 6 3 9 Als ausreisepflichtig erfasste Unionsangehörige ohne Verlust des Freizügigkeitsrechts* zum Stichtag 30.06.2019 Länder 2.551 Baden-Württemberg 568 Bayern 422 Berlin 90 Brandenburg 25 Bremen 14 Hamburg 51 Hessen 524 Mecklenburg-Vorpommern 8 Niedersachsen 118 Nordrhein-Westfalen 514 Rheinland-Pfalz 105 Saarland 6 Sachsen 29 Drucksache 19/13303 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Als ausreisepflichtig erfasste Unionsangehörige ohne Verlust des Freizügigkeitsrechts* zum Stichtag 30.06.2019 Länder 2.551 Sachsen-Anhalt 23 Schleswig-Holstein 32 Thüringen 22 Als ausreisepflichtig erfasste Unionsangehörige ohne Verlust des Freizügigkeitsrechts* zum Stichtag 30.06.2019 Alle Staatsangehörigkeiten darunter 2.551 Kroatien 959 Rumänien 426 Italien 283 Polen 223 Spanien 108 Bulgarien 106 Griechenland 105 Portugal 56 Niederlande 52 Ungarn 34 Österreich 34 Litauen 31 Frankreich 28 Tschechische Republik 28 Lettland 17 *Hinweis zu den Tabellen „Ausreisepflichtige Unionsangehörige ohne Entzug des Freizügigkeitsrechts “: Die Erlangung des EU-Freizügigkeitsrechts eines Ausländers bedeutet nicht automatisch, dass die vorher als Drittstaatsangehöriger erhaltene Ausreisepflicht erlischt. Vielmehr gilt die bisherige Ausreisepflicht rechtlich fort, solange eine Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen Ausländerbehörde keinen anderen Sachverhalt ergibt und eine Löschung der Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde erfolgt. Als ausreisepflichtig erfasste Personen ohne Duldung mit abgelehntem Asylantrag zum Stichtag 30.06.2019 25.671 Länder Baden-Württemberg 1.920 Bayern 4.380 Berlin 2.280 Brandenburg 636 Bremen 267 Hamburg 575 Hessen 1.424 Mecklenburg-Vorpommern 217 Niedersachsen 2.428 Nordrhein-Westfalen 6.994 Rheinland-Pfalz 1.185 Saarland 76 Sachsen 1.359 Sachsen-Anhalt 439 Schleswig-Holstein 1.146 Thüringen 345 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Als ausreisepflichtig erfasste Personen ohne Duldung mit abgelehntem Asylantrag zum Stichtag 30.06.2019 Alle Staatsangehörigkeiten darunter 25.671 Afghanistan 2.483 Irak 1.897 Serbien 1.409 Albanien 1.213 Nigeria 1.086 Pakistan 1.047 Russische Föderation 1.002 Rumänien 960 Türkei 833 Kosovo 799 Iran 738 Nordmazedonien 655 Armenien 609 Georgien 528 Libanon 438 Es wird darauf hingewiesen, dass für eine vorliegende Ausreisepflicht die im AZR erfasste Asylablehnung nicht ursächlich sein muss, da eine Asylablehnung dauerhaft gespeichert wird und ggf. bereits vor vielen Jahren oder Jahrzehnten erfolgt sein kann. 33. Welche weiteren Maßnahmen zur Bereinigung der Daten im AZR insbesondere zu ausreisepflichtigen Personen hat es im Verlauf des Jahres 2019 gegeben, und welche konkreten Veränderungen und Korrekturen des Zahlenmaterials in Bezug auf welche Personengruppen sind infolgedessen feststellbar (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12725, bitte im Einzelnen und so detailliert wie möglich auflisten), welche Tätigkeiten und Projekte hat insbesondere der Beauftragte für Datenqualität im Jahr 2019 mit welchen Erfolgen unternommen bzw. sind für die Zukunft geplant (bitte im Einzelnen auflisten), und welche Mittel (personell, finanziell) stehen ihm hierzu zur Verfügung (bitte darlegen)? Ein wichtiges Handlungsfeld ist die Sensibilisierung der im Asylverfahren für die Datenerfassung und Bearbeitung von Abschlussmitteilungen verantwortlichen Mitarbeitenden der Asylverfahrenssekretariate (AVS). Diese Sensibilisierung , mit Fokus auf die Datenqualität, wird durch interne Qualifizierungsmaßnahmen forciert. Zur personellen Ausstattung des Datenqualitätsmanagements (DQM) im BAMF: Zwei Stellen zur Unterstützung von Maßnahmen des DQM wurden im Dezember 2018 bzw. Januar 2019 besetzt; weitere Verstärkung soll 2019 erfolgen . Zu den Maßnahmen des DQM im Einzelnen: Von Januar bis August 2019 fanden vier Veranstaltungen des DQM statt, mindestens drei weitere Termine sind geplant. Die Datenqualität im Asylverfahren wurde als eigenständiger Punkt in die Qualifizierung von neuen Mitarbeitenden der AVS aufgenommen. Durch das DQM wurde eine entsprechende Schulungsunterlage erarbeitet. Der Fokus der Materialien liegt auf der Vermeidung von DQ-Fehlern in den relevanten Verfahrensschritten. Dabei werden die zu beachtenden vorbeugenden Maßnahmen beschrieben sowie die Konsequenzen bei Nichtbeachtung und Lösungsansätze zu deren Behebung aufgezeigt. Die Schulungsunterlage wurde den für die AVS-Schulungen verantwortlichen AVS-Trainerinnen/-Trainern in einem gemeinsamen Termin Ende April 2019 übergeben und deren Zielsetzung Drucksache 19/13303 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. eingehend erörtert. Seit Mai 2019 ist diese Bestandteil der vom Qualifizierungszentrum des BAMF organisierten Schulungen. Als Ergänzung hierzu steht das DQM im Rahmen einer Veranstaltungsreihe zu aktuellen und konkreten Problemen vor Ort in den Außenstellen des BAMF zur Verfügung, um auch langjährig tätige Kolleginnen und Kollegen auf die Bedeutung und Anforderungen der Datenqualität hinzuweisen. Bisher haben zwei entsprechende Termine im Juni 2019 stattgefunden. Weitere Termine sind aktuell für Oktober 2019 in Planung. In einem sogenannten Proof-of-Concept (Machbarkeitsstudie) mit anschließender Pilotierung wurde die Erprobung einer fehlertoleranten Suche von Daten in der Anwendung für das Asylverfahren, insbesondere bei Namen, durchgeführt. Zu weiteren Maßnahmen gehörte insbesondere die Weiterentwicklung des Leitfadens zur Datenbereinigung und Datenqualität sowie die Fortsetzung der entsprechenden Workshopreihe mit allen Bundesländern. Anhand von Best-Practice-Listen wurden unrichtige Datensätze in Kategorien gefasst und den zuständigen Behörden insgesamt 17 Bereinigungslisten, davon 11 zur Personengruppe der Ausreisepflichtigen, zum Zweck der Datenbereinigung zur Verfügung gestellt. Zweimal jährlich veranstaltet die Registerbehörde mit weiteren Vertretern des BAMF, des BMI, der Innenministerien der Länder und des Gemeinsamen Zentrums zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) einen Workshop zur Datenqualität . Die letzte Veranstaltung fand im Juni 2019 in Saarbrücken statt. Weiterhin wurden auf Nachfrage von den Ausländerbehörden Listen zum Abgleich des kompletten Datenbestandes erstellt, um den Datenbestand der Ausländerbehörden mit dem AZR abzugleichen und ggf. zu bereinigen. 34. Welches Datenmaterial und welche neuen Erkenntnisse liegen infolge der Zweiten Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung vor, mit der unter anderem die Duldungsgründe differenzierter dargestellt werden sollten (bitte so ausführlich und differenziert wie möglich darstellen und konkrete Zahlenangaben insbesondere zu den unterschiedlichen Duldungsgründen machen), wie bewertet die Bundesregierung diese neuen Daten und Erkenntnisse, und welche weiteren Änderungen hält sie gegebenenfalls für erforderlich, etwa hinsichtlich des Katalogs von insgesamt 13 Duldungsgründen, der von einem Expertenkreis zur AZR- Datenqualität von Bund und Ländern im Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr (ZUR) im Dezember 2017 entwickelt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur weiteren Verwendung zugeleitet wurde, und welche dieser 13 Duldungsgründe wurden aus welchen Gründen nicht bei Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung berücksichtigt ? Die in Umsetzung der AZR-Durchführungsverordnung u.a. erfolgte weitere Ausdifferenzierung der Duldungsgründe im AZR dient der zielgenaueren Erfassung der bestehenden Ausreisehindernisse bei Duldungen aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG. Eine vollständige Übernahme der von Bund und Ländern identifizierten Duldungsgründe in die AZRG-DV erfolgte nicht, da einige dieser Duldungen bereits als Speichersachverhalt zur Verfügung standen (z. B. fehlende Reisedokumente). Der identifizierte Duldungsgrund „Ausbildungsduldung “ nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG ist als eigenständiger Speichersachverhalt im Rahmen der AZRG-Durchführungsverordnung berücksichtigt worden. Sofern sich aus fachlicher Sicht weiterer Anpassungsbedarf ergibt, Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. wird die Bundesregierung diesen prüfen. Dies gilt auch für die übrigen in der AZR-Durchführungsverordnung neu eingeführten Speichersachverhalte. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die im Kontext der Fragestellung relevanten Speichersachverhalte erst am 23. April 2019 in Kraft getreten sind und im AZR seit Mitte Mai 2019 aktiv im Register erfasst werden können. Zahlenangaben zu den unterschiedlichen Duldungsgründen können der Antwort zu Frage 18 entnommen werden. 35. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass der Vermerk im AZR, dass eine Duldung wegen fehlender Reisedokumente erteilt wurde, nicht den zwingenden Rückschluss zulässt, dass eine Abschiebung in diesen Fällen kausal an fehlenden Reisedokumenten scheitert , weil etwa Abschiebungen nach Afghanistan und Irak vor allem aufgrund der gefährlichen Lage in diesen Ländern entsprechend politisch vereinbarter Abschieberegelungen unterbleiben, und nicht, weil Reisedokumente fehlen würden, und weil Abschiebungen in zahlreiche Länder, etwa die Westbalkanländer, problemlos auch ohne Reisedokumente möglich sind, infolge entsprechender Abkommen und Vereinbarungen mit diesen Ländern (bitte ausführen), und inwieweit ist geplant, den Umstand , dass eine Abschiebung kausal an fehlenden Reisedokumenten scheitert, im AZR abzubilden (bitte ausführen)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass es in der Praxis oft mehrere Gründe gibt, die eine Abschiebungsmaßnahme zeitweise tatsächlich oder rechtlich unmöglich machen. Fehlende Reisedokumente können ein Grund sein. Im Übrigen gibt es keine durchgehend einheitliche Verwaltungspraxis bei den Ausländerbehörden hinsichtlich der Auswahl des Speichersachverhalts im AZR bei Vorliegen nicht nur eines Duldungsgrundes, so dass die Aussagekraft des AZR dahingehend ohnehin eingeschränkt ist. Eine Überarbeitung der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne der Fragestellung ist nicht geplant. 36. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde inzwischen geprüft, ob und gegebenenfalls unter welchen Maßgaben Personen statistisch als freiwillig ausgereist erfasst werden können, bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ einzutragen ist, und was ist diesbezüglich seit der Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/8258 geschehen (bitte darlegen und begründen)? Der in der Antwort zu Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 19/8258 beschriebene Abstimmungs- und Entscheidungsprozess zur validen Erfassung aller Personen , bei denen im AZR „Fortzug nach unbekannt“ vermerkt ist, konnte noch nicht abgeschlossen werden. 37. Wie viele nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigte Ausreisepflichtige ohne Duldung lebten Ende 2018 in Deutschland, und wie hoch war dazu im Vergleich die Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung nach Angaben des Ausländerzentralregisters zum Stand Ende 2018 (bitte jeweils auch nach den Bundesländern auflisten)? Angaben aus der amtlichen Asylbewerberleistungsstatistik für 2018 liegen noch nicht vor, sodass hinsichtlich der Anzahl der leistungsberechtigten Ausreisepflichtigen ohne Duldung zum Ende 2018 in Deutschland keine Angaben möglich sind. Ausweislich des AZR waren zum Stichtag 31. Dezember 2018 Drucksache 19/13303 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. insgesamt 55.833 Personen ausreisepflichtig ohne Duldung. Die Differenzierung nach Ländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Deutschland gesamt 55.833 davon Baden-Württemberg 4.467 Bayern 9.070 Berlin 5.906 Brandenburg 1.336 Bremen 412 Hamburg 1.990 Hessen 3.602 Mecklenburg-Vorpommern 421 Niedersachsen 4.707 Nordrhein-Westfalen 15.493 Rheinland-Pfalz 2.186 Saarland 167 Sachsen 2.880 Sachsen-Anhalt 966 Schleswig-Holstein 1.665 Thüringen 565 38. Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele der in Deutschland zum 30. Juni 2019 lebenden Geduldeten bzw. Asylsuchenden einer Erwerbstätigkeit nachgehen durften bzw. zu wie vielen dieser Personen jeweils ein Erwerbstätigkeitsverbot vorlag (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren und zudem getrennt nach den Bundesländern auflisten)? Eine Aussage zur Frage zur tatsächlich durchgeführten Erwerbstätigkeit von Geduldeten bzw. Gestatteten ist auf Grund der derzeitigen Datenlage nicht möglich, da die Daten der Beschäftigungsstatistik auf Meldungen der Arbeitgeber basieren. Die Meldebögen beinhalten jedoch keine Informationen zum Aufenthaltsstatus . Gleichzeitig erfasst das AZR in welchen Fällen Geduldeten bzw. Gestatteten eine Erwerbstätigkeit erlaubt bzw. versagt worden ist, allerdings lassen diese Daten keine Aussage darüber zu, ob die Erwerbstätigkeit, zu der die Erlaubnis erteilt wurde, auch tatsächlich aufgenommen wurde bzw. zum Stichtag noch bestand. Zum 30. Juni 2019 lag bei 25.626 geduldeten Personen eine von der Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 3.806 haben die Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. In 3.404 Fällen wurde eine Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Bei 46.308 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung lag eine von der Ausländerbehörde erteilte Beschäftigungserlaubnis vor, zu der die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung gegeben hat. 3.318 haben die Erlaubnis zu einer zustimmungsfreien Beschäftigung erhalten, bei der die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist. Bei 2.617 wurde eine Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Weitere Differenzierungen können den nachstehenden Tabellen entnommen werden: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit erlaubter Beschäftigung insgesamt darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 25.626 Afghanistan 4.589 Pakistan 3.240 Irak 2.543 Nigeria 1.509 Indien 933 Gambia 773 Iran 685 Kosovo 615 Albanien 614 Guinea 610 Libanon 583 Bangladesch 571 Somalia 545 Türkei 521 Serbien 463 Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit erlaubter Beschäftigung 25.626 Länder Baden-Württemberg 3.089 Bayern 3.572 Berlin 969 Brandenburg 465 Bremen 278 Hamburg 587 Hessen 1.626 Mecklenburg-Vorpommern 367 Niedersachsen 1.923 Nordrhein-Westfalen 7.025 Rheinland-Pfalz 1.695 Saarland 137 Sachsen 2.115 Sachsen-Anhalt 384 Schleswig-Holstein 930 Thüringen 464 Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit zustimmungsfreier Beschäftigung insgesamt darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 3.806 Afghanistan 616 Pakistan 231 Irak 214 Serbien 177 Kosovo 173 Nigeria 148 Guinea 130 Russische Föderation 129 Libanon 128 Armenien 125 Indien 105 Albanien 101 Drucksache 19/13303 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit zustimmungsfreier Beschäftigung insgesamt darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 3.806 Somalia 90 Iran 88 Ungeklärt 86 Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit zustimmungsfreier Beschäftigung 3.806 Länder Baden-Württemberg 346 Bayern 533 Berlin 23 Brandenburg 63 Bremen 42 Hamburg 75 Hessen 133 Mecklenburg-Vorpommern 78 Niedersachsen 252 Nordrhein-Westfalen 1.325 Rheinland-Pfalz 333 Saarland 19 Sachsen 310 Sachsen-Anhalt 27 Schleswig-Holstein 184 Thüringen 63 Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung insgesamt darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 3.404 Afghanistan 388 Pakistan 278 Irak 237 Ungeklärt 229 Indien 191 Libanon 144 Iran 123 Russische Föderation 116 Türkei 114 Kosovo 102 Nigeria 98 Bangladesch 95 Armenien 90 Ägypten 83 Albanien 81 Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung 3.404 Länder Baden-Württemberg 185 Bayern 204 Berlin 654 Brandenburg 56 Bremen 58 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Geduldete zum Stichtag 30.06.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung 3.404 Länder Hamburg 322 Hessen 159 Mecklenburg-Vorpommern 52 Niedersachsen 204 Nordrhein-Westfalen 968 Rheinland-Pfalz 153 Saarland 13 Sachsen 167 Sachsen-Anhalt 38 Schleswig-Holstein 151 Thüringen 20 Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag 30.06.2019 mit erlaubter Beschäftigung insgesamt darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 46.308 Afghanistan 14.659 Irak 4.725 Pakistan 3.987 Nigeria 2.902 Iran 2.743 Türkei 2.049 Gambia 1.840 Somalia 1.533 Guinea 1.101 Äthiopien 902 Syrien 736 Russische Föderation 675 Kamerun 547 Armenien 540 Aserbaidschan 512 Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag 30.06.2019 mit erlaubter Beschäftigung 46.308 Länder Baden-Württemberg 8.437 Bayern 6.220 Berlin 2.325 Brandenburg 1.782 Bremen 367 Hamburg 1.127 Hessen 6.243 Mecklenburg-Vorpommern 564 Niedersachsen 3.718 Nordrhein-Westfalen 9.078 Rheinland-Pfalz 1.817 Saarland 25 Sachsen 2.223 Sachsen-Anhalt 306 Schleswig-Holstein 1.246 Thüringen 830 Drucksache 19/13303 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag 30.06.2019 mit zustimmungsfreier Beschäftigung insgesamt darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 3.318 Afghanistan 1.052 Pakistan 218 Nigeria 185 Irak 159 Gambia 146 Guinea 140 Russische Föderation 138 Iran 134 Somalia 126 Äthiopien 109 Ägypten 73 Armenien 71 Türkei 59 Ukraine 57 Syrien 52 Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag 30.06.2019 mit zustimmungsfreier Beschäftigung 3.318 Länder Baden-Württemberg 490 Bayern 644 Berlin 17 Brandenburg 118 Bremen 9 Hamburg 99 Hessen 213 Mecklenburg-Vorpommern 67 Niedersachsen 186 Nordrhein-Westfalen 783 Rheinland-Pfalz 242 Saarland 2 Sachsen 230 Sachsen-Anhalt 7 Schleswig-Holstein 173 Thüringen 38 Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag 30.06.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung insgesamt darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 2.617 Afghanistan 656 Irak 344 Iran 229 Türkei 215 Pakistan 210 Russische Föderation 87 Nigeria 73 Ägypten 62 Armenien 61 Syrien 58 Guinea 52 Ungeklärt 47 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/13303 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag 30.06.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung insgesamt darunter Hauptstaatsangehörigkeiten 2.617 Somalia 44 Ukraine 42 Äthiopien 41 Personen mit Aufenthaltsgestattung zum Stichtag 30.06.2019 mit nicht erlaubter Beschäftigung 2.617 Länder Baden-Württemberg 197 Bayern 188 Berlin 370 Brandenburg 98 Bremen 38 Hamburg 254 Hessen 313 Mecklenburg-Vorpommern 42 Niedersachsen 165 Nordrhein-Westfalen 581 Rheinland-Pfalz 112 Saarland 0 Sachsen 78 Sachsen-Anhalt 14 Schleswig-Holstein 148 Thüringen 19 Drucksache 19/13303 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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