Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Amira Mohamed Ali, Ulla Jepke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12527 – Beschäftigung von aus Interessenverbänden kommenden Personen in den Bundesministerien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung berichtet seit 2008 an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages über den Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung . Sie stellt die Berichte seit 2014 auch in ihrem Internetangebot öffentlich zur Verfügung. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von außerhalb des öffentlichen Dienstes Beschäftigten (externen Personen) in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2008 regelt nähere Einzelheiten zum Einsatz externer Personen. Externe Person ist danach, wer „außerhalb des öffentlichen Dienstes in einem Arbeitsverhältnis steht und vorübergehend und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses in der Bundesverwaltung tätig ist“. Die Personen sollen danach regelmäßig nicht über sechs Monate eingesetzt werden. Notwendiges Fachwissen der Bundesverwaltung soll grundsätzlich durch eigenes Personal abgedeckt werden. Nicht erfasst von der Definition der externen Personen werden „entgeltliche Auftragsverhältnisse, die Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen zum Gegenstand haben und befristete Arbeitsverträge“ (vgl. ebenda). Nicht erfasst werden von der Definition auch solche Personen, die direkt zuvor bei Interessenverbänden oder Unternehmen beschäftigt waren, jedoch (nur) aktuell kein Anstellungsverhältnis mehr dort haben. Wenn solche Personen in den Bundesministerien nur vorübergehend beschäftigt sind, stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die Frage möglicher Interessenkonflikte im Hinblick auf die Einflussnahme auf Gesetzentwürfe und Rechtsverordnungen und Einzelmaßnahmen wie etwa die Vergabe von Aufträgen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Die Vorbemerkung der Fragesteller erwähnt ausdrücklich „Personen, die in den Bundesministerien nur vorrübergehend beschäftigt sind“. Daher wurden bei der Beantwortung der Frage 1 nur solche Beschäftigungsverhältnisse erfasst, die nicht entfristet wurden, daher vorrübergehend waren und eine Rückkehr zum vorherigen Arbeitgeber ermöglichten. Grundsätzlich ist zu sagen, dass in den Deutscher Bundestag Drucksache 19/13367 19. Wahlperiode 19.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Personalveraltungssystemen der Bundesministerien die Vorbeschäftigungen nicht flächendeckend systematisch erfasst werden und die Bezeichnungen Interessenverband , Interessenverein, Branchenverband oder Interessenvertretung keine Erfassungskriterien sind. Für befristet Beschäftigte des Bundes bestimmt sich das Arbeitsverhältnis vorrangig nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD – Besonderer Teil Verwaltung /BT-V). Gemäß § 41 Satz 1 TVöD BT-V haben Tarifbeschäftigte die im Rahmen ihres Arbeitsvertrags geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte des Bundes, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen, § 41 S. 2 TVöD BT-V. 1. Wie viele Personen sind oder waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode befristet beschäftigt , die direkt zuvor bei einem Interessenverband oder Interessenverein, Branchenverband, oder sonst einer im Geschäftsbereich des jeweiligen Bundesministeriums tätigen Interessenvertretung beschäftigt waren, und in welcher Funktion jeweils? Es wird auf die untenstehende Tabelle verwiesen. Bundesministerium Anzahl der befristet Beschäftigten, die direkt zuvor bei einem Interessenverband , -verein, Branchenverband oder sonst einer im Geschäftsbereich des jeweiligen Bundesministeriums tätigen Interessenvertretung beschäftigt waren Funktion BMJV 1 Projektassistenz Digitale Medien BMZ 5 Referent/Referentin BMAS 1 Referent/Referentin BMG 1 Referent/Referentin Weitere Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. 2. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Gefahr möglicher Interessenkonflikte bei Beschäftigten oder Beauftragten, die zuvor oder mit einem vertraglichen Rückkehranspruch bei den in Frage 1 genannten Verbänden oder sonstigen juristischen Personen beschäftigt waren, die entgeltlich im Geschäftsbereich des Bundesministeriums tätig sind (bitte begründen)? 3. Durch welche Maßnahmen schließt die Bundesregierung ggf. aus, dass solche Beschäftigte in den Bundesministerien mit Gesetzentwürfen oder Rechtsverordnungen inhaltlich befasst werden (im Rahmen der Entwurfserstellung , Vorarbeiten, Gutachten, Expertisen, Änderungen o. Ä.), die direkt vorher bei einem externen Dritten beschäftigt oder von diesem beauftragt waren, der vom konkreten Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs oder der Rechtsverordnung grundsätzlich betroffen ist oder sein kann? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Drucksache 19/13367 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Bundesregierung verfügt über zahlreiche Instrumente und Regelungen, um mögliche oder tatsächliche Interessenskonflikte zu handhaben. In Bezug auf Verwaltungsverfahren gilt für die Betreffenden die Unterrichtungspflicht nach § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Vermeidung von Interessenkonflikten im Vergabeverfahren regelt § 6 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). Hiernach besteht ein Interessenkonflikt für Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang eines Vergabeverfahrens nehmen können und die ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder persönliches Interesse haben, das Ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. Solche Personen dürfen am Vergabeverfahren nicht mitwirken. Darüber hinaus findet bei dienstlichen Handlungen generell der für alle Beschäftigten geltende Verhaltenskodex gegen Korruption (Anlage 1 zur Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004) Anwendung. Dieser verpflichtet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu prüfen, ob Privatinteressen einschließlich Interessen von Dritten, denen sie sich verbunden fühlen, zu einer Kollision mit ihren Dienstpflichten führen. Im Falle einer solchen Kollision müssen sie die/den Vorgesetze/n informieren (Erläuterungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 zur Richtlinie). Ist eine Tätigkeit als besonders korruptionsgefährdet gemäß der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung eingestuft , gelten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen wie Mehr-Augen-Prinzip und Sicherstellung der Transparenz von Entscheidungen (Ziffer der 3 Richtlinie zur Korruptionsprävention). Arbeitsplätze, die die Vergabe öffentlicher Aufträge beinhalten, werden in der Regel als besonders korruptionsgefährdet im Sinne der Richtlinie eingestuft. Zudem verbieten die Regelungen des § 3 Absatz 2 TVöD die Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit und verpflichten die Beschäftigten, im Fall eines Angebots von derartigen Vergünstigungen dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen . Das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004 – Az. D I 3 – 210 170/1 – und das BMI-Rundschreiben vom 22. Dezember 2005 – Az. D II 2 – 220 210-2/0 – führen dies näher aus. 4. Wie oft und in welchen Fällen waren solche Beschäftigte in den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode mit Gesetzentwürfen oder Rechtsverordnungen befasst (im Rahmen der Entwurfserstellung, Vorarbeiten , Gutachten, Expertisen, Änderungen o. Ä.), die direkt vorher bei einem externen Dritten beschäftigt oder von diesem beauftragt waren, der vom Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs oder der Rechtsverordnung grundsätzlich betroffen ist oder sein kann? 5. Wie oft und in welchen Fällen waren solche Beschäftigte in den Bundesministerien seit Beginn der 19. Wahlperiode mit Einzelentscheidungen (wie etwa der Vergabe von Aufträgen) befasst, die direkt vorher bei einem externen Dritten beschäftigt oder von diesem beauftragt waren, der von der Einzelentscheidung betroffen ist, also beispielsweise profitiert? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung führt keine statistischen Auswertungen oder Aufzeichnungen ihrer befristet Beschäftigten bezogen auf ihre aktuelle Tätigkeit im Zusammenhang mit einer früheren Verwendung. Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass diese Be- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13367 schäftigten mit Vorhaben (mit)betraut sind, die Bezugspunkte zu ihrer unmittelbar vorherigen Tätigkeit aufweisen. 6. Inwiefern haben Beschäftigte und Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer der Bundesministerien und der Bundesbehörden (etwa Gutachterinnen oder Gutachter) die Pflicht, das Bundesministerium oder die Bundesbehörden über mögliche Interessenverknüpfungen oder mögliche Interessenkonflikte durch frühere oder bestehende Verbindungen aufzuklären (bitte detailliert darstellen)? Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird verwiesen. 7. In wie vielen Fällen haben Beschäftigte oder Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer ein Bundesministerium oder eine Bundesbehörde über Interessenverknüpfungen und Interessenkonflikte informiert? Hierzu liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. Drucksache 19/13367 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333