Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Bundestagsdrucksache 19/12935 – Ermittlungen gegen mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen „The Aryans“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch unabhängige Stellen und Presseberichte wurde bekannt, dass es 2018 und 2019 in mehreren Bundesländern Strafverfolgungsmaßnahmen gegen militante Neonazis wegen des Verdachts rechtsterroristischer Bestrebungen und Organisierungspläne gegeben hat (vgl. www.belltower.news/ueberblick-rech ter-terror-in-deutschland-2015-2019-81185/). Im Januar 2019 wurde bekannt, dass die Bundesanwaltschaft bereits seit März 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen fünf Personen der Neonazigruppe „The Aryans“, wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigung, führt. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden im September 2018 Objekte/Wohnungen in Aschaffenburg, Darmstadt und weiteren Ortschaften in Hessen durchsucht (www.sueddeutsche.de/politik/ aryans-ermittlung-halle-1.4291805). Kontakte unterhielt diese Gruppe nicht nur zur Oldschool Society, sondern auch zu einem hessischen Polizisten, der dieser, im Jahr 2016, mit Informationen aus dem Strafregister versorgte (www.taz.de/Rechtsextreme-Gruppe-Aryans/!5565849/). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Kleine Anfrage thematisiert „mutmaßliche rechtsterroristische Vereinigungen “ namens „The Aryans“. Aufgrund der Fragestellungen und der zitierten Presseberichterstattung in der Vorbemerkung der Fragesteller wird davon ausgegangen , dass die Kleine Anfrage auf Auskünfte zur rechtsextremistischen Gruppierung „Aryans“ bzw. „Kameradschaft Aryans“ abzielt. Eine Selbstbezeichnung der Gruppierung als „The Aryans“ ist der Bundesregierung nicht bekannt . Deutscher Bundestag Drucksache 19/13372 19. Wahlperiode 19.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 16. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Gegen wie viele Personen aus welchen Bundesländern mit welchen strafrechtlichen Vorwürfen richten sich die Ermittlungen gegen die mutmaßliche rechtsterroristische Gruppierung „The Aryans“? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) führt seit März 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen fünf Beschuldigte aus Hessen und Bayern wegen des Verdachts der Gründung einer und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung („Aryans“) gemäß § 129a StGB. Die Ermittlungen erstrecken sich seit Juli 2018 auf einen weiteren Beschuldigten aus Hessen wegen des Tatvorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung.  2. Sind unter den Beschuldigten oder weiteren Aktivisten und Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ Gefährder aus dem Phänomenbereich Rechtsextremismus, und wenn ja, wie viele?  3. Liegen gegen die Beschuldigten oder weitere Aktivisten und Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ staatsschutzrelevante Erkenntnisse bzw. Vorstrafen oder offene Haftbefehle aus dem PMK(Politisch motivierte Kriminalität)-rechts-Bereich vor (bitte nach Delikten und Jahren auflisten)? Die Fragen 2 und 3 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Etwaige Vorbelastungen der Beschuldigten und sonstige Erkenntnisse aus dem Bereich Politisch motivierter Kriminalität –rechts- betreffen die laufenden Ermittlungen des GBA und können im Einzelfall zur Aufklärung des Tatvorwurfs beitragen. Weitere Auskünfte haben deshalb zu unterbleiben. Trotz der grundsätzlich bestehenden verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Ermittlungen zurück. Eine Auskunft über Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren könnte weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.  4. Wurden gegen die Beschuldigten oder die Aktivisten und Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt, und wenn ja, welche (bitte die Zeiträume auflisten)? Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zum Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln gegen Mitglieder der Gruppierung „Aryans“ ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage nicht beantwortet werden kann. Nach Überzeugung der Bundesregierung überwiegt das öffentliche Interesse an dem Fortbestehen der Effektivität nachrichtendienstlichen Handelns im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einer Auskunft zu ggf. gegen Mitglieder der Gruppierung „Aryans“ eingesetzten nachrichtendienstlichen Mitteln. Eine Auskunft wäre geeignet, die Effektivität nachrichtendienstlicher Taktik und Methoden zu mindern. So könnten aus der Antwort Rückschlüsse auf die generelle Arbeitsweise, den Erkenntnisstand sowie den Aufklärungsbedarf von Nachrichtendiensten gezogen werden. Dies würde die Arbeit von Nachrichtendiensten in erheblichem Maße gefährden. Drucksache 19/13372 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in welchen anderen Organisationen und Zusammenschlüssen der extremen Rechten die Beschuldigten oder weitere Aktivisten und Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ aktiv sind oder waren (bitte unter Angabe des Organisationsnamens )? Erkenntnisse, ob und gegebenenfalls wann, in welcher Weise und in welchen Organisationen sowie Personenzusammenschlüssen die Beschuldigten aktiv sind oder waren, betreffen die laufenden Ermittlungen des GBA. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird Bezug genommen.  6. Wie viele Durchsuchungen fanden bisher im Rahmen von Ermittlungen gegen die Gruppierung „The Aryans“ bzw. deren mutmaßliche Mitglieder statt (bitte nach Ort, Bundesland und Datum aufschlüsseln)?  7. Welche Hinweise auf Waffen und Sprengmittel gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppierung „The Aryans“ bzw. welche Waffen und Sprengmittel bzw. Bestandteile derselben wurden im Zusammenhang mit den bisherigen Ermittlungen im Einzelnen wo sichergestellt?  8. Wurden während der Ermittlungen gegen die Gruppierung „The Aryans“ Listen oder Aufzeichnungen bzw. Dateien mit Namen von Personen gefunden , die nicht der rechtsextremen Szene angehören, und wenn ja, wie viele Listen mit wie vielen Personen waren darauf verzeichnet, und aus welchen Bereichen kommen diese Personen (beispielsweise Parteien, Gewerkschaften , Kirchen, Vereine)?  9. Wurden bisher Personen der in Frage 8 genannten Listen oder Aufzeichnungen bzw. Dateien nach Kenntnis der Bundesregierung über den Umstand , dass zu ihnen Daten im Rahmen der Ermittlungen aufgefunden wurden, informiert, und wenn ja, wann, und durch wen, und wenn nein, warum ist dies bisher nicht erfolgt, und wann soll dies erfolgen? Die Fragen 6 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppierung „Aryans“ wurden bisher zehn Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. Ergebnisse aus den durchgeführten Maßnahmen und etwaige weitergehende Erkenntnisse betreffen die laufenden Ermittlungen des GBA. Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 wird Bezug genommen. 10. Wie schätzt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Gefährdung von auf solchen Listen genannten Personen ein? Zur grundsätzlichen Thematik der sogenannten „Listen“ wird auf die bisherigen öffentlichen Stellungnahmen der Bundesregierung verwiesen. Demnach sind dem Bundeskriminalamt im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- in der letzten Zeit verschiedene Informationssammlungen bekannt geworden, die in der öffentlichen wie medialen Diskussion als sogenannte „Listen“ bezeichnet werden. Informationen über den politischen Gegner zu sammeln, ist im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität üblich. Auch das sogenannte „Outing“, d. h. die Veröffentlichung von Namen politischer Gegner ist in den Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität gängige Praxis. Ziel der handelnden Per- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13372 sonen ist es hierbei vor allem, Angst zu schüren und Verunsicherung zu verbreiten . Alle dem Bundeskriminalamt vorliegenden Informationssammlungen werden jeweils einer individuellen Gefährdungseinschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses zum Nachteil der darin Aufgelisteten unterzogen. Dabei haben sich jedoch bisher grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Betroffenen einer konkreten Gefährdung unterliegen. 11. Wann hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen die Gruppierung „The Aryans“ an sich gezogen, bzw. von welcher Staatsanwaltschaft wurde die Übernahme beantragt und übertragen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 12. Wie ist der Stand des Ermittlungsverfahrens bzw. der Ermittlungsverfahren ? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 sowie 5 bis 9 verwiesen. 13. Hat der Generalbundesanwalt einen ARP-Berichtsvorgang (ARP – Allgemeines Register für Staatsschutzstrafsachen) über die Ermittlungen gegen die Gruppierung „The Aryans“ angelegt, und wenn ja, seit wann? Der GBA legte im Juni 2017 einen Beobachtungsvorgang an, der das Auftreten der rechtsextremen Gruppierung „Aryans“ zum Gegenstand hatte. 14. Wie bewertet das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Gruppierung „The Aryans“? Bei der „Kameradschaft Aryans“ handelt es sich nach derzeitiger Bewertung des Bundesamtes für Verfassungsschutz um eine länderübergreifende rechtsextremistische Gruppierung aus dem gewaltorientierten Spektrum. Sie nimmt regelmäßig an rechtsextremistischen Versammlungen teil und zeichnete sich in den vergangenen Jahren durch ein vergleichsweise hohes Aktivitätsniveau aus. Hinsichtlich ihrer ideologischen Ausrichtung nimmt die „Kameradschaft Aryans“ sowohl Anleihen an (neo-) nationalsozialistischem Gedankengut als auch an diffusen sonstigen rechtsextremistischen Ideologiefragmenten. Ein durchgängiges (neo-)nationalsozialistisches Weltbild ist nicht bei allen Mitgliedern der „Kameradschaft Aryans“ festzustellen. 15. Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) mit dem mutmaßlich rechtsterroristischen Zusammenschluss „The Aryans“ befasst, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkten? 16. Falls sich das GETZ-R nicht mit der Gruppierung „The Aryans“ befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung? Die Fragen 15 und 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Drucksache 19/13372 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In den vergangenen zwei Jahren (3. September 2017 bis 3. September 2019) wurde die Gruppierung „Aryans“ zwölfmal im Rahmen des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) thematisiert. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Kontakten, die die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens gegen die Gruppierung „The Aryans“ oder weitere Angehörige derselben zu Personen und Organisationen der extremen Rechten im Ausland haben (bitte unter Angabe des Landes und der Organisation beantworten)? Auf die Antwort zu Fragen 2, 3 und 5 wird Bezug genommen. 18. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Leute, Informant oder Hinweisgeber für das Bundesamt für Verfassungsschutz tätig waren bzw. sind? Etwaige Einsätze von V-Leuten, Informanten oder Hinweisgebern für die Sicherheitsbehörden des Bundes unterliegen dem Quellenschutz und sind als solche besonders geheimhaltungsbedürftig. Eine konkrete Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl und die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter etwaiger V-Leute nicht in Kauf genommen werden. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 19. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Leute, Informant oder Hinweisgeber für ein Landesamt für Verfassungsschutz tätig waren bzw. sind? Vor dem Hintergrund der föderalen Ordnung erteilt die Bundesregierung keine Auskünfte zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13372 20. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Personen, Informant oder Hinweisgeber für das Bundeskriminalamt tätig waren bzw. sind? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 21. Kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis ausschließen, dass Aktivisten oder Aktivistinnen der Gruppierung „The Aryans“ als V-Personen, Informant oder Hinweisgeber für ein Landeskriminalamt tätig waren bzw. sind? Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. 22. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja, welche Verbindungen bzw. Kontakte zwischen der Gruppierung „The Aryans“ und Personen bestanden bzw. bestehen, die den nachfolgend genannten Gruppierungen zugerechnet werden: a) „Die Rechte“, b) „Der III. Weg“, c) NPD, d) „Pro Chemnitz“, e) „Revolution Chemnitz“, f) „Oldschool Society“, g) „Combat 18“, h) „Europäische Aktion“, i) „Hammerskins“, j) „Thügida & Wir lieben Sachsen“, k) „National Socialists Knights oft the Ku Klux Klan Deutschland“ (NSK KKK)? 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja, welche Veranstaltungen oder Versammlungen seit 2017 von Mitgliedern der Gruppierung „The Aryans“ beispielsweise durch Ordnungsdienste oder organisatorische Hilfestellungen oder Mobilisierungen unterstützt wurden (bitte nach Datum, Ort, Titel der Veranstaltung bzw. Versammlung , Anzahl der Teilnehmer insgesamt bzw. der Gruppierung „The Aryans“ auflisten)? Die Fragen 22 und 24 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 der Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 18/12441 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2, 3 und 5 Bezug genommen . 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob, und wenn ja, welche Verbindungen bzw. Kontakte zwischen den Gruppierungen „The Aryans“ und „Division Braune Wölfe“ bestanden bzw. bestehen? Auf die Antworten zu den Fragen 2, 3 und 5 wird Bezug genommen. Drucksache 19/13372 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333