Deutscher Bundestag Drucksache 19/13396 19. Wahlperiode 23.09.2019 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG) A. Problem und Ziel Das Besoldungsrecht, das Umzugskostenrecht und das Versorgungsrecht des Bundes müssen den geänderten Anforderungen an den öffentlichen Dienst besonders im Hinblick auf den demografischen Wandel und die Digitalisierung gerecht werden. Sich verändernde gesellschaftliche, rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen sowie der in vielen Bereichen entstandene Mangel an Fachkräften fordern zum Handeln auf. CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 zu einem modernen und attraktiven öffentlichen Dienst bekannt, der mit bestens ausgebildeten und hochmotivierten Beschäftigten seine Aufgaben gut, zuverlässig und effizient erledigt. Eine verstärkte Nachwuchsgewinnung soll den Staat im Wettbewerb um die besten Köpfe voranbringen. Für die Bereiche der Bundeswehr sowie der Zollverwaltung wollen die Koalitionspartner die Gehalts- und Besoldungsstrukturen wettbewerbsgerecht gestalten. Für den Bereich der Bundeswehr sollen zugleich die mit den hohen Mobilitätsanforderungen verbundenen Belastungen besser ausgeglichen werden. Diese Ziele greift der vorliegende Gesetzentwurf auf. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht folgende zentrale Maßnahmen vor: – Strukturelle Verbesserung und Erhöhung von Stellenzulagen, – Weiterentwicklung finanzieller Anreize für Personalgewinnung und Personalbindung , – Anpassung der Auslandsbesoldung an geänderte Rahmenbedingungen, – Pauschalierung der Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung , – Reform der Bundesbesoldungsordnung B, – Stärkung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes für Anwärter, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – Honorierung besonderer Einsatzbereitschaft, – attraktive Fortentwicklung des Umzugskostenrechts, – Verschiebung des Entnahmebeginns aus dem Versorgungsfonds des Bundes, – Übertragung der rentenrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in das Beamtenversorgungsrecht , – Vereinfachung und Verbesserung der versorgungsrechtlichen Behandlung von Zeiten im öffentlichen Dienst zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Einrichtungen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Im Finanzplanungszeitraum ergeben sich für den Gesamthaushalt folgende Mehrausgaben : Gesetzgeberische Maßnahmen mit bezifferbaren Kosten Mehrausgaben in Millionen Euro 2020 2021 2022 2023 Gesamt 111,5 149,7 149,7 149,7 Die zu erwartenden Mehrausgaben belaufen sich im Finanzplanungszeitraum (2020 bis 2022) auf 410,9 Millionen Euro. Ab dem Haushaltsjahr 2023 entstehen jährliche Mehrausgaben in Höhe von 149,7 Millionen Euro. Die Mehrausgaben werden im Rahmen des geltenden Finanzplans abgedeckt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht lediglich ein erhöhter Erfüllungsaufwand im Umfang von maximal jährlich durchschnittlich 1 100 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13396 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 2,1 Millionen Euro. Es entstehen ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 4,8 Millionen Euro und ein jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund 320 000 Euro. Der Erfüllungsaufwand wird mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln innerhalb der jeweiligen Einzelpläne abgedeckt. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten. Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots - und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preis-niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 23. September 2019 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Dr. Wolfgang Schäuble Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen , gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13396 Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG) Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes Artikel 8 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes Artikel 9 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes Artikel 11 Änderung des Altersgeldgesetzes Artikel 12 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes Artikel 13 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anhang 1 Zulagen Anhang 2 Grundgehalt Anhang 3 Familienzuschlag Anhang 4 Anwärtergrundbetrag Anhang 5 Zulagen V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3a wird gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit“. c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „§ 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand“. d) Die Angabe zu § 7b wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 (weggefallen)“. f) Nach der Angabe zu § 42a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft“. g) Die Angaben zu den §§ 43 bis 44 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie § 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr § 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit“. h) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung “. i) Nach der Angabe zu § 50b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren“. j) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag“. k) Die Angabe zu § 70a wird wie folgt gefasst: „§ 70a Dienstkleidung für Beamte“. l) In der Angabe zu § 71 wird das Wort „Allgemeine“ durch das Wort „allgemeine“ ersetzt. m) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44“. n) Die Angabe zu § 72a wird gestrichen. o) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst: „§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz “. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13396 p) Die Angabe zu § 79 wird gestrichen. q) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 79a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung bei Aussetzung der Anwendung von Arbeitszeitvorschriften; Verordnungsermächtigung“. 2. § 3a wird aufgehoben. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt: 1. steuerfreie Bezüge, 2. Vergütungen und 3. Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist. Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 72a“ durch die Angabe „§ 6a“ ersetzt. bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a“ durch die Angabe „§ 6a“ ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1 und 2“ ersetzt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes) erhält der Beamte oder Richter Dienstbezüge entsprechend § 6 Absatz 1. (2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach Absatz 1 einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei einer Vollzeitbeschäftigung zustünden. (3) Wird die Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Absatz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. (4) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag, 3. Amts- und Stellenzulagen, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Überleitungs- und Ausgleichszulagen, 5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter an Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen. (5) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt neben einem Zuschlag 1. nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung, 2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4, 3. nach § 7a, 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung.“ 5. § 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Zuschlag“ durch das Wort „Zuschläge“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes“ die Wörter „oder nach § 44 Absatz 1 des Soldatengesetzes“ eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes“ die Wörter „oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ eingefügt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Ein weiterer, nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 5 Prozent des Grundgehalts wird gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass die Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend . Der Zuschlag wird ab dem Kalendermonat gewährt, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt. Er wird unabhängig davon gewährt, ob der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist.“ d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.“ 6. § 7b wird aufgehoben. 7. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „Grundgehalt, Familienzuschlag“ durch die Wörter „das Grundgehalt, der Familienzuschlag“ ersetzt. 8. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „mit rückwirkender Kraft“ durch das Wort „rückwirkend“ ersetzt. 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Bezugszeiten von Stellenzulagen“ durch die Wörter „Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.“ 10. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „A 2 bis A 5“ durch die Angabe „A 3 bis A 5“ ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13396 11. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.“ 12. In § 19b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesbesoldungsordnung W“ gestrichen 13. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „A 2,“ gestrichen. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. in Laufbahnen a) des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, b) des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, c) des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7,“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Laufbahn“ durch die Wörter „zu den Laufbahnen“ ersetzt und nach dem Wort „Verwaltungsdienstes“ werden die Wörter „oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes“ eingefügt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.“ 14. § 26 wird aufgehoben. 15. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. 16. § 33 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regeln durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Geschäftsbereich, 2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Bundesministerium für die Fachbereiche der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sowie 3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern , für Bau und Heimat für die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Insbesondere sind Bestimmungen zu treffen 1. über das Vergabeverfahren, über die Zuständigkeit für die Vergabe sowie über die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, 2. zur Ruhegehaltfähigkeit unbefristet gewährter Leistungsbezüge, die 22 Prozent des jeweiligen Grundgehalts übersteigen (Absatz 3 Satz 3), und von befristet gewährten Leistungsbezügen (Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) sowie 3. über die Erhöhung oder Verminderung von Leistungsbezügen aus Anlass von Besoldungsanpassungen nach § 14.“ 17. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt: „§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. (2) Die Prämie beträgt 1. für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten bis zu 3 000 Euro, 2. für eine weitere, darüber hinaus gehende Verwendung halbjährlich bis zu 1 500 Euro. Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses für das öffentliche Interesse sowie der Herausforderung für den Beamten oder Soldaten. Die Auszahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Verwendung. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Auszahlung halbjährlich erfolgen. (3) Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte auf Widerruf.“ 18. § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie (1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden, 1. um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder 2. um sicherzustellen, dass Funktionen in von den obersten Dienstbehörden bestimmten Verwendungsbereichen wahrgenommen werden können. Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewerberlage zugrunde gelegt werden. (2) Die Prämie wird für höchstens 48 Monate gewährt. Sie wird in einem Betrag gezahlt. Abweichend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für mindestens sechs Monate gezahlt werden. Nach der Erstgewährung kann die Prämie zweimal wiederholt gewährt werden, wenn – unterstellt, dass der Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewonnen wurde – die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13396 (3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstmaligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen; bei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Bei wiederholter Gewährung der Prämie verringert sich der Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz jeweils um ein Drittel. (4) Im dringenden dienstlichen Interesse kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie gewährt werden, um die Abwanderung eines Beamten oder Berufssoldaten aus dem Bundesdienst zu verhindern , wenn das Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers vorliegt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat des Gewährungszeitraums bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des Einstellungsangebots, höchstens 75 Prozent des Grundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewährung, betragen. (5) Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie auch gewährt werden, um eine längere als die eingeplante Verweildauer auf dem Dienstposten oder in dem Verwendungsbereich zu ermöglichen. In diesem Fall ist die Prämie nach Absatz 3 Satz 1 zu bemessen. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend. (6) Der Beamte oder Berufssoldat, dem die Prämie gewährt worden ist, ist verpflichtet, für den Gewährungszeitraum auf dem jeweiligen Dienstposten zu verbleiben oder eine Funktion im jeweiligen Verwendungsbereich wahrzunehmen. Der Gewährungszeitraum wird durch Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, entsprechend verlängert. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt, ist die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die der Beamte oder Berufssoldat nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Beamte oder Berufssoldat stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. (7) Die Prämie wird nicht gewährt neben 1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a, 2. einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit nach § 44, soweit die Personalgewinnungs- oder Personalbindungsprämie die Verpflichtungsprämie nicht übersteigt, 3. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland sowie 4. einer Auslandsverpflichtungsprämie nach § 57 Absatz 1. (8) Die Ausgaben für die Prämien eines Dienstherrn dürfen 0,5 Prozent der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten. (9) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“ 19. § 43a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „3 000 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „10 000 Euro“ durch die Angabe „11 000 Euro“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5 000 Euro“ durch die Angabe „7 000 Euro“ ersetzt. d) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben. 20. § 43b wird aufgehoben. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. § 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit (1) Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden 1. bei der Begründung eines Dienstverhältnisses, 2. bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder 3. bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können . (2) Ein Personalmangel in einem Verwendungsbereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorgaben, die sich aus der militärischen Personalbedarfsplanung ergeben, seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Prozent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten 24 Monate überschritten wird. (3) Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. (4) Die Prämie wird frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von sechs Monaten gezahlt. Die für die Prämienbemessung maßgebliche Dienstzeit bemisst sich unter Ausschluss der nach § 40 Absatz 6 des Soldatengesetzes in der Dienstzeitfestsetzung eingerechneten Zeiten. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt , wird die Prämie anteilig entsprechend der jeweils festgesetzten Dienstzeit gewährt. (5) Mit Gewährung der Prämie besteht für den Soldaten auf Zeit die Verpflichtung, mindestens für den Gewährungszeitraum im Dienst zu verbleiben. Unterbrechungen, die zusammengerechnet länger als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums andauern, verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend. Erfüllt der Soldat auf Zeit die Verpflichtung nicht, so hat er die Prämie in voller Höhe zurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen abgesehen werden, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 aus Gründen, die vom Soldaten auf Zeit nicht zu vertreten sind, nicht erfüllt werden kann. Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn der Soldat auf Zeit stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wird. (6) Die Prämie wird nicht gewährt neben 1. einer Prämie für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 43a sowie 2. einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland. Prämien nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können nebeneinander gewährt werden, soweit sie insgesamt den Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 2 nicht übersteigen. (7) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 6, insbesondere über eine Staffelung der Prämienbeträge in den Fällen des Absatzes 1, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle. Dabei sind insbesondere die für den Verwendungsbereich geforderten Qualifikationen, der Personalmangel sowie der Gewährungszeitraum zu berücksichtigen.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13396 22. § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden. (3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden 1. nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden, 2. nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen, 3. nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen. Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden. (4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.“ 23. In § 50 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt und die Wörter „in den in § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes genannten Fällen“ durch die Wörter „in Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt,“ ersetzt. 24. § 50a wird wie folgt gefasst: „§ 50a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann. (2) Die Vergütung beträgt 86 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. (3) Die Vergütung wird nicht gewährt 1. neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5, 2. für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist, 3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall, 4. für Dienst im Bereitschaftsfall.“ 25. In § 50b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt und die Wörter „Sanitätsoffiziere, Sanitätsunteroffiziere und Sanitätsfeldwebel“ durch die Wörter „Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst“ ersetzt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Nach § 50b wird folgender § 50c eingefügt: „§ 50c Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren (1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25,50 Euro, 2. für einen Dienst von 24 Stunden 51 Euro. (2) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 anteilig gewährt, und zwar entsprechend dem Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit , der über 48 Stunden hinausgeht. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet ; ansonsten wird abgerundet.“ 27. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Absatz 1 Satz 1 gilt nicht 1. bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate, 2. bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, 3. wenn der Besoldungsempfänger nach der Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.“ b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. 28. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „§ 63 Absatz 1 Satz 6“ die Angabe „, des § 64“ eingefügt. bb) Nummer 2a wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „berücksichtigungsfähige Person“ die Wörter „im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3“ eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13396 e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „2,5 Prozent“ durch die Angabe „4 Prozent“ ersetzt. bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden . Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.“ f) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. 29. In § 54 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „A 2“ durch die Angabe „A 3“ ersetzt. 30. § 56 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Auslandsverwendungszuschlag wird gezahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwendung im Ausland). Dies gilt für 1. Verwendungen auf Beschluss der Bundesregierung, 2. Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes , wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, 3. humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes , wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, 4. Maßnahmen der Streitkräfte, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht, oder 5. Einsätze der Bundespolizei nach den §§ 8 und 65 des Bundespolizeigesetzes, einschließlich der in diesem Rahmen und zu diesem Zweck abgeordneten oder zugewiesenen Beamten anderer Verwaltungen , des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wenn zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen über das Vorliegen einer Verwendung nach Satz 1 besteht. Satz 1 gilt entsprechend für eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, die ausschließlich dazu dient, eine besondere Verwendung im Ausland V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. unmittelbar vorzubereiten oder 2. unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im Ausland möglich ist. (2) Auslandsverwendungszuschlag wird auch gezahlt für eine besondere Verwendung im Ausland , die mit außergewöhnlichen Risiken und Gefährdungen verbunden ist. Dies gilt für 1. Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr sowie Soldaten, die zur unmittelbaren Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat, 2. Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie Beamte, die zur unmittelbaren Unterstützung der GSG 9 der Bundespolizei in dieser besonderen Verwendung im Ausland unter entsprechenden Belastungen eingesetzt werden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Maßnahme als entsprechende Verwendung festgelegt hat.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden vor dem Wort „als“ die Wörter „bei einer Verwendung nach Absatz 1“ eingefügt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „110 Euro“ durch die Angabe „141 Euro“ ersetzt. cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „In den Fällen des Absatzes 2 wird der Tagessatz der höchsten Stufe gewährt.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Auslandsverwendungszuschlag “ die Wörter „aus einer Verwendung nach Absatz 1“ und nach den Wörtern „der Dienstreise“ die Wörter „rückwirkend ab dem Tag der Ankunft am ausländischen Dienstort“ eingefügt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach dem Wort „Innern“ werden die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. 31. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden , wenn 1. es sich um eine Verwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 handelt und 2. die Verwendung im Rahmen einer über- oder zwischenstaatlichen Zusammenarbeit oder im Rahmen einer Mission der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation erfolgt und 3. die Europäische Union oder eine internationale Organisation Mitgliedern einer von ihr in denselben Staat entsandten Mission für materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen sowie für Reisekosten höhere auslandsbezogene Gesamtleistungen gewährt.“ bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13396 32. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Zulage für Kanzler an großen Botschaften (1) Einem Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 wird während der Dauer seiner Verwendung als Kanzler an einer Auslandsvertretung eine Zulage gewährt, wenn 1. der Leiter der Auslandsvertretung in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist oder 2. er die Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen leitet und der Leiter mindestens einer dieser Auslandsvertretungen in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist. (2) Die Zulage beträgt 1. für Kanzler an den Botschaften in London, Moskau, Paris, Peking und Washington sowie an den Ständigen Vertretungen bei der Europäischen Union in Brüssel und bei den Vereinten Nationen in New York 35 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13, 2. für Kanzler an den übrigen Auslandsvertretungen 15 Prozent des Auslandszuschlags nach Anlage VI.1 Grundgehaltsspanne 9 Zonenstufe 13. Sie wird nicht neben einer Zulage nach § 45 gewährt.“ 33. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwärtergrundbetrag“ die Wörter „, der Anwärtererhöhungsbetrag “ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „Stufe 1“ die Wörter „, der Anwärtererhöhungsbetrag“ eingefügt. 34. In § 60 werden jeweils die Wörter „werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag“ durch die Wörter „wird die Besoldung“ ersetzt. 35. In § 61 wird das Wort „der“ gestrichen. 36. § 62 wird wie folgt gefasst: „§ 62 Anwärtererhöhungsbetrag Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe von 10 Prozent des Anwärtergrundbetrags.“ 37. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „erheblicher“ gestrichen und es werden die Wörter „das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle“ durch die Wörter „die oberste Dienstbehörde“ ersetzt. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sofern das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn durch die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge nicht erreicht wird, können Anwärtersonderzuschläge von bis zu 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden. Anwärtern, denen ein Anwärtererhöhungsbetrag V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach § 62 zusteht, können Anwärtersonderzuschläge unter der Voraussetzung, dass das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu 80 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden.“ b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes oder als Soldat tätig ist.“ c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 38. § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Dienstkleidung und Unterkunft für Soldaten (1) Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, Teile der Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, selbst zu beschaffen haben. Diesen Offizieren wird ein einmaliger Zuschuss zu den Kosten der von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss kann ausgeschiedenen ehemaligen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr erneut gewährt werden. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bestimmen, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten der Beschaffung der Ausgehuniform erhalten können, wenn 1. sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und 2. noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben. Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuss erneut gewährt werden. (4) Die Zahlungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 sollen an eine vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet werden, die sie treuhänderisch für die Soldaten verwaltet. (5) Tragen Soldaten auf dienstliche Anordnung im Dienst statt Dienstkleidung eigene Zivilkleidung, erhalten sie für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung. Offiziere erhalten die Entschädigung nur, solange sie keine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 erhalten. (6) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt. (7) Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. (8) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.“ 39. § 70a wird wie folgt gefasst: „§ 70a Dienstkleidung für Beamte (1) Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese unentgeltlich bereitgestellt . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/13396 (2) Beamten der Zollverwaltung, die zur Teilnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für die dienstlich bedingte Abnutzung privater Sportbekleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt. (3) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“ 40. § 71 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „Allgemeine“ durch das Wort „allgemeine“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 bis 3 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. 41. § 72 wird wie folgt gefasst: „§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44 (1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] gewährt wurden, weiterhin anzuwenden. (2) § 43b Absatz 4 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] erhalten haben, weiterhin anzuwenden. (3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1] gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.“ 42. § 72a wird aufgehoben. 43. § 74 wird wie folgt gefasst: „§ 74 Übergangsregelung zu den Änderungen der Anlage I durch das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz Amtsbezeichnungen, die mit dem Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes wegfallen, werden weitergeführt.“ 44. In § 76 wird jeweils vor dem Wort „Anlage“ das Wort „der“ und vor dem Wort „Anlagen“ das Wort „den“ gestrichen. 45. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Anlagen“ das Wort „die“ gestrichen. b) In Absatz 2 wird vor dem Wort „Anlage“ das Wort „die“ und vor dem Wort „Anlagen“ das Wort „die“ gestrichen. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 46. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt: „§ 79a Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung bei Aussetzung der Anwendung von Arbeitszeitvorschriften ; Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten zu regeln, für die die Anwendung der Arbeitszeitvorschriften nach § 30d Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ausgesetzt ist. Eine Vergütung darf nur gewährt werden, soweit keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten tageweisen Dienste unter Berücksichtigung der Zeiten der tatsächlichen zeitlichen Belastungen zu bemessen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ 47. In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch das Wort „Beamten“ ersetzt. 48. In § 4 Absatz 2 Satz 3, § 9a Absatz 2 Satz 3, § 17 Satz 2, § 19 Absatz 1 Satz 2, § 35 Satz 1 und 3, § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 55 Absatz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3, , § 75 Absatz 1 Satz 1 und § 78 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt . 49. In § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2, § 77a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 und § 84 Nummer 3 wird jeweils vor dem Wort „Anlage“ das Wort „der“ gestrichen. 50. Anlage I wird wie folgt geändert: a) Vorbemerkung Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden Wörter „der Bundesbesoldungsordnung A“ durch die Wörter „den Bundesbesoldungsordnungen A und B“ ersetzt. bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.“ bb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.“ b) Der Vorbemerkung Nummer 2a wird folgender Satz angefügt: „Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden.“ c) Vorbemerkung Nummer 3a und 4 wird durch folgende Vorbemerkung Nummer 4 ersetzt: „4. Zulage für militärische Führungsfunktionen (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 12 in einer Verwendung 1. als Kompaniechef oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 2. als Zugführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/13396 3. als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 4. als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, 5. mit Weisungsrecht gegenüber Zivilpersonen in der Funktion als Vertreter des Bundes als Arbeitgeber im Sinne der Gewerbeordnung. (2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt. (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“ d) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. als Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes a) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier , b) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier aa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungsanlagen, bb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzführungsdienst.“ bbb) In Nummer 5 werden die Wörter „, nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde,“ durch die Wörter „– nicht jedoch bei einer obersten Bundesbehörde –“ ersetzt. bb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. e) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden die Wörter „Soldaten und Beamte“ durch die Wörter „Beamte und Soldaten “ ersetzt. bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Soldaten und Beamte“ durch die Wörter „Beamte und Soldaten “ ersetzt. bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Soldaten, die als verantwortliche Luftfahrzeugführer“ durch die Wörter „verantwortliche Luftfahrzeugführer, die“ ersetzt. ccc) In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt. cc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Soldat oder Beamte“ durch die Wörter „Beamte oder Soldat “ ersetzt. dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn 1. sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder 2. das Dienstverhältnis beendet worden ist a) durch Tod oder V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) durch Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung.“ ee) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. f) Vorbemerkung Nummer 6a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)„ Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen besitzen und entsprechend der Qualifikation verwendet werden: 1. die Erlaubnis als Nachprüfer von Luftfahrtgerät, 2. die Erlaubnis als Prüfer von Luftfahrtgerät, 3. die Berechtigung der Kategorie B oder Kategorie C zur Freigabe von Luftfahrzeugen oder Komponenten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen , Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1), 4. die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit, 5. die Berechtigung als Prüfer für zerstörungsfreie Prüfungen von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten und Zusatzausrüstungen mit Zertifizierung nach DIN EN 4179, Ausgabe März 2017, in Verbindung mit den für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Zulassungsvorschriften .“ g) In Vorbemerkung Nummer 7 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „6, 6a, 8, 8a, 9 und 10“ durch die Angabe „6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19“ ersetzt. h) Vorbemerkung Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten“. bb) In Absatz 1 wird das Wort „Sicherheitsdiensten“ durch das Wort „Nachrichtendiensten“ ersetzt und das Wort „(Sicherheitszulage)“ gestrichen. cc) In Absatz 2 wird das Wort „Sicherheitsdienste“ durch das Wort „Nachrichtendienste“ und die Wörter „der Militärische Abschirmdienst“ durch die Wörter „das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst“ ersetzt. i) Vorbemerkung Nummer 8a wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung“. bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in 1. der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, 2. der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder 3. der Luftbildauswertung. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/13396 j) Vorbemerkung Nummer 8b wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich.“ bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1. beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder 2. bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich.“ k) Vorbemerkung Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, 1. Polizeivollzugsbeamte, 2. Feldjäger, 3. Beamte der Zollverwaltung, die a) in der Grenzabfertigung verwendet werden, b) in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder c) mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind. (2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.“ bb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. l) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt gefasst: „9a. Zulage im maritimen Bereich (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden 1. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte, 2. als Angehörige einer Besatzung in Dienst gestellter U-Boote der Marine oder anderer Seestreitkräfte oder 3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein auf einer Stelle des Stellenplans, die eine Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung voraussetzt. Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt. (2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als 1. Angehörige einer Besatzung anderer seegehender Schiffe, die überwiegend zusammenhängend mehrstündig seewärts der in § 1 der Flaggenrechtsverordnung festgelegten Grenzen der Seefahrt verwendet werden, 2. Angehörige einer Besatzung anderer, als der unter Nummer 1 genannter seegehender Schiffe, 3. Taucher für den maritimen Einsatz. (4) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln.“ m) Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Beamte“ die Wörter „und Soldaten im Einsatzdienst“ eingefügt. bb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Zulage erhält auch hauptamtliches feuerwehrdiensttaugliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung nach Absatz 1 1. Beamte und Soldaten für den Einsatzdienst der Feuerwehr ausbildet oder 2. in der unmittelbaren Unterstützung der Ausbildung für den Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet wird. (3) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.“ n) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2023 1. Beamte der Bundeswehr der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 mit der Approbation als Arzt, die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet in einer kurativen Sanitätseinrichtung der Bundeswehr verwendet werden, 2. Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt, die a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind oder b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden. (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt. (3) Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/13396 o) Vorbemerkung Nummer 13 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“. bb) In Absatz 1 wird das Wort „überwiegenden“ gestrichen. cc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. p) Die Zwischenüberschrift vor Vorbemerkung Nummer 15 wird gestrichen. q) Die Vorbemerkungen Nummer 15 bis 17 werden durch die folgenden Vorbemerkungen Nummer 15 bis 19 ersetzt: „15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung (1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden 1. im Bundeskriminalamt, 2. in der Bundespolizei oder 3. in der Zollverwaltung a) im Zollkriminalamt oder b) in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden. Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. (2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt. (3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten. 16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden 1. für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung, 2. für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder 3. für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1. (2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt. (3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt . (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. 17. Zulage für Beamte beim Informationstechnikzentrum Bund (1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie beim Informationstechnikzentrum Bund verwendet werden. (2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt . 18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. 19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.“ r) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 2“ wird aufgehoben. s) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 3“ wird wie folgt gefasst: „Besoldungsgruppe A 3 Hauptamtsgehilfe Oberaufseher1 Oberschaffner1 Oberwachtmeister1, 2 Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose Gefreiter3 1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu. 3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.“ t) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 6“ wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „Sekretär3“ werden die Angaben „Korporal“ und „Stabskorporal5“ eingefügt. bb) Fußnote 1 Satz 2 wird aufgehoben. cc) Folgende Fußnote 5 wird angefügt: „5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX“. u) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 9“ wird wie folgt geändert: aa) In den Angaben „Stabsfeldwebel2“ und „Stabsbootmann2“ wird die Angabe „2“ gestrichen. bb) In den Angaben „Oberstabsfeldwebel2, 3“ und „Oberstabsbootmann2, 3“ wird die Angabe „2, 3“ durch die Angabe „1“ ersetzt. cc) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: „1 Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.“ dd) Die Fußnoten 2 und 3 werden aufgehoben. v) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2“ wird gestrichen. bb) In der Angabe „Oberamtsrat11“ wird die Angabe „11“ gestrichen. cc) In den Angaben „Stabshauptmann10“ und „Stabskapitänleutnant10“ wird die Angabe „10“ gestrichen . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/13396 dd) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: „1 Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.“ ee) Die Fußnoten 2, 10 und 11 werden aufgehoben. w) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 14“ wird wie folgt geändert: aa) Die Angaben „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)1“ und „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit3“ werden gestrichen. bb) Fußnote 1 wird aufgehoben. x) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 15“ wird wie folgt geändert: aa) Die Angaben „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5“, „Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit6“ und „Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7“ werden gestrichen. bb) In der Angabe „Studiendirektor − im höheren Dienst als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern,8 ,9 zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben −10“ wird die Angabe „10“ gestrichen. cc) In den Angaben „Oberstleutnant7, 11“ und „Fregattenkapitän7, 11“ wird die Angabe „7, 11“ durch die Angabe „7, 10“ ersetzt. dd) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst: „3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.“ ee) Die Fußnoten 5, 6 und 10 werden aufgehoben. ff) Fußnote 11 wird Fußnote 10. y) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“ wird wie folgt gefasst: „Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter1 Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor2 D i r e k t o r 3 Generalkonsul4 Gesandter4 Leitender Akademischer Direktor – als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –5 Leitender Dekan Leitender Direktor6 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ministerialrat – bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –7 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse7 Leitender Regierungsschuldirektor – als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst – Oberstudiendirektor – im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –8 Oberst9 Kapitän zur See9 Oberstapotheker9 Flottenapotheker9 Oberstarzt9 Flottenarzt9 Oberstveterinär9 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.“ z) Die Gliederungseinheit „Bundesbesoldungsordnung B“ wird wie folgt gefasst: „Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 D i r e k t o r u n d P r o f e s s o r 1 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 5, B 6. Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident – als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist – D i r e k t o r 1 D i r e k t o r u n d P r o f e s s o r 2 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/13396 Vizepräsident – bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –3 Oberst4 Kapitän zur See4 Oberstapotheker4 Flottenapotheker4 Oberstarzt4 Flottenarzt4 Oberstveterinär4 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6. 3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist , der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Besoldungsgruppe B 3 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident – als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion – – als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung – – als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion – – beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst – – beim Informationstechnikzentrum Bund – – beim Bundeszentralamt für Steuern – – als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist – Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung – Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung – Abteilungspräsident beim Bundesversicherungsamt – als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung – Botschafter1 Bundesbankdirektor2 D i r e k t o r 3 D i r e k t o r u n d P r o f e s s o r 4 Generalkonsul5 Gesandter5 Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Leitender Postdirektor – bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost – – bei der Deutschen Post AG – – bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG – – bei der Deutschen Telekom AG – Ministerialrat – bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –6, 7 – als Mitglied des Bundesrechnungshofes – Vizepräsident – bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –8 Vortragender Legationsrat Erster Klasse6 Oberst9 Kapitän zur See9 Oberstapotheker9 Flottenapotheker9 Oberstarzt9 Flottenarzt9 Oberstveterinär9 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 5, B 6. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist , der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. Besoldungsgruppe B 4 D i r e k t o r 1 E r s t e r D i r e k t o r 2 Leitender Direktor des Marinearsenals P r ä s i d e n t 3 Vizepräsident – bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist –4 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/13396 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist , der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Besoldungsgruppe B 5 Bundesbankdirektor1 D i r e k t o r 2 D i r e k t o r u n d P r o f e s s o r 3 E r s t e r D i r e k t o r 4 Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder O b e r d i r e k t o r 5 P r ä s i d e n t 6 P r ä s i d e n t u n d P r o f e s s o r 7 Vizepräsident, Vizedirektor – bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –8 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. 7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8. 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. Besoldungsgruppe B 6 Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion D i r e k t o r 3 D i r e k t o r u n d P r o f e s s o r 4 E r s t e r D i r e k t o r 5 Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul6 Gesandter6 Militärgeneraldekan V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Militärgeneralvikar Ministerialdirigent – bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung,7 als Leiter einer Unterabteilung,8 als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 ein gestuften Abteilungsleiters , soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist –8 – beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe – O b e r d i r e k t o r 9 P r ä s i d e n t 10 P r ä s i d e n t u n d P r o f e s s o r 11 Vizepräsident – bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist –12 – beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst – Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8. 12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist , der der Amtsinhaber angehört. Besoldungsgruppe B 7 D i r e k t o r 1 Ministerialdirigent – im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision – O b e r d i r e k t o r 2 P r ä s i d e n t 3 P r ä s i d e n t u n d P r o f e s s o r 4 Vizepräsident V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/13396 – der Generalzolldirektion – – eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist – Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 8, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung . 2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 8. Besoldungsgruppe B 8 D i r e k t o r 1 Direktor des Informationstechnikzentrums Bund E r s t e r D i r e k t o r 2 P r ä s i d e n t 3 P r ä s i d e n t u n d P r o f e s s o r 4 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 9; nur bei Trägern der Sozialversicherung . 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. Besoldungsgruppe B 9 Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor – bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung –3 P r ä s i d e n t 4 Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6. 3 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Besoldungsgruppe B 10 Ministerialdirektor – als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung – – als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung – – als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien – Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund General1 Admiral1 1 Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX. Besoldungsgruppe B 11 Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär“. 51. Anlage III wird wie folgt geändert: a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 1“ wird aufgehoben. b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe R 5“ wird aufgehoben. 52. Anlage IX erhält die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung. Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten die aus den Anhängen 2 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen. Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Obergrenzen für Beförderungsämter (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. im einfachen Dienst in der Besoldungsgruppe A 6 50 Prozent; V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/13396 2. im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent; die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können; 3. im mittleren Zolldienst des Bundes a) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent; 4. im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen a) in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet 50 Prozent, b) im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent, c) in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent; 5. im gehobenen Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, b) in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent; 6. im höheren Dienst a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 50 Prozent, b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent. Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die obersten Bundesbehörden, 2. für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ zur Dienstleistung zugewiesen sind, 3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen, 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist, 5. für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. (3) Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen: 1. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt, 3. die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt, 4. die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt, 5. beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prüfer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt, 6. beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer ausgebrachten Planstellen begrenzt, 7. in obersten Bundesbehörden und beim Bundeseisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende Legationsräte erster Klasse sowie Oberste, Kapitäne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre ausgebrachten Planstellen begrenzt. Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für die in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis zu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbereich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht werden. (4) Mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in den Absätzen 1 und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden. (5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschritten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.“ 2. In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ist nur § 111“ durch die Wörter „sind nur die §§ 17a und 111“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn Das Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/13396 „§ 4b Aufgabenübertragung an die Unfallversicherung Bund und Bahn Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung derjenigen Daten über die Dienstunfälle der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Richterinnen und Richter im Bundesdienst übertragen, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle. Die Übermittlung erfolgt im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der unfallversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ihren Spitzenverband an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Entstehende Kosten sind nicht zu erstatten.“ 2. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation In § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3838) werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes “ durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch In § 392 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung“ ersetzt. Artikel 7 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern .“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.“ b) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen . Sie beträgt 1. für Berechtigte 15 Prozent, 2. für jede andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, 10 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. (2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung drei Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.“ b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. d) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst: „(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.“ 4. In § 12 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung “ durch die Wörter „Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ ersetzt. 5. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen“ durch die Wörter „Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,“ ersetzt. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister des Innern“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/13396 Artikel 8 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Entsprechendes gilt für Versorgungszuschläge, die bei Abordnungen zu einem in § 2 des Beamtenstatusgesetzes genannten Dienstherrn vereinnahmt werden.“ c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.“ 2. In § 15 Satz 2 werden nach dem Wort „Verwaltung“ die Wörter „und Anlage“ eingefügt. 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2025“ ersetzt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.“ 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2030“ ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. c) In Satz 3 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2030“ ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 Satz 1, § 5a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2, § 9, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 11 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. Artikel 9 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Abschnitt I wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften“. b) Die Angabe zu Abschnitt II wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag“. c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung“. d) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion“. e) Die Angabe zu Abschnitt III wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung“. f) Die Angabe zu Abschnitt IV wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit“. g) Die Angabe zu Abschnitt V wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 5 Unfallfürsorge“. h) Die Angabe zu Abschnitt VI wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich“. i) Die Angabe zu Abschnitt VII wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften“. j) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: „§ 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“. k) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung“. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/13396 l) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst: „§ 63 Gleichstellungen“. m) Die Angabe zu Abschnitt VIII wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 8 Sondervorschriften“. n) Die Angabe zu Abschnitt IX wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen“. o) Die Angabe zu Abschnitt X wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 10 Übergangsvorschriften“. p) Nach der Angabe zu § 69l wird folgende Angabe eingefügt: „§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes“. q) Die Angabe zu Abschnitt XI wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge“. r) Die Angaben zu den Abschnitten XII und XIII werden wie folgt gefasst: „Abschnitt 12 (weggefallen) Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts“. s) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe eingefügt: „§§ 92 bis 104 (weggefallen)“. t) Die Angaben zu den Abschnitten XIV und XV werden durch folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 14 Schlussvorschriften“. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Die Überschrift des Abschnitts I wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften“. 3. In § 2 Nummer 12 wird die Angabe „Abschnitt XI“ durch die Angabe „Abschnitt 11“ ersetzt. 4. Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag“. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „getreten“ durch die Wörter „versetzt worden“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann“ werden durch die Wörter „Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können“ ersetzt. bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 4 wird aufgehoben. 7. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Hat der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages , ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nur dann stattzugeben, wenn der Beamte den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/13396 Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht. (3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zum Bund oder der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Der Antrag kann im Fall des Anspruches auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden; die Versetzung in den Bundesdienst steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 30 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn .“ 8. § 7 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ein Ruhestandsbeamter in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Beamter , Richter, Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen.“. 9. In § 11 Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Entwicklungshelfergesetzes“ durch das Wort „Entwicklungshelfer -Gesetzes“ ersetzt. 10. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten“ durch die Wörter „versetzt worden“ und werden die Wörter „Eintritt in den Ruhestand“ durch die Wörter „Beginn des Ruhestands“ ersetzt. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. bb) In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils nach der Angabe „§§ 6, 8 bis 10“ die Wörter „, Zeiten im Sinne des § 6a“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst : „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8, 9, 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 12. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben 1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind, 2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 50e Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden . Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Absatz 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“ 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „(§ 4 Absatz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter „(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 34 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. 14. Die Überschrift des § 15a wird wie folgt gefasst: „§ 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion“. 15. Die Überschrift des Abschnitts III wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung“. 16. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. 17. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen“ durch das Wort „Einkünfte“ ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“ b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/13396 18. Die Überschrift des Abschnitts IV wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit“. 19. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 5 Unfallfürsorge“. 20. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht.“ b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder infolge“ gestrichen. 21. In § 32 Satz 3 werden die Wörter „die erste Hilfeleistung“ durch die Wörter „eine Erste-Hilfe-Leistung“ ersetzt. 22. In § 33 Absatz 5 werden die Wörter „die Bundesregierung“ durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. 23. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Abschnitt III (§§ 16 bis 28)“ durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt. 24. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Nummer 2“ durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 2“ ersetzt. 25. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich“. 26. Die Überschrift des Abschnitts VII wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften“. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“. b) In Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 werden die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium “ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt. 28. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“ gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.“ c) Folgender Satz wird angefügt: „§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.“ 29. § 50a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet 1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten, 2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten, Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem 1. Tod des Kindes, 2. Eintritt oder Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand, 3. Tod des Anspruchsberechtigten oder 4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil. Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.“ c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts.“ d) Absatz 8 wird aufgehoben. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/13396 30. In § 50f Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt. 31. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Vergütungsgruppe“ durch das Wort „Entgeltgruppe“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder“ eingefügt. d) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt. e) In Absatz 10 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 32. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 1) 71,75 vom Hundert, in den Fällen des § 36 fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37 achtzig vom Hundert,“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt. ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 3)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)“ sowie jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. bb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zwanzig vom Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt. 33. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragserstattung oder Abfindung“ gestrichen. cc) In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfindung oder“ und das Wort „sonstigen“ gestrichen. dd) In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ durch das Wort „Versorgungsausgleichsgesetzes“ ersetzt. ee) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst: „Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel: EP × aRW = VrB. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In dieser Formel bedeutet: EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; aRW: aktueller Rentenwert in Euro, VrB: Verrentungsbetrag in Euro.“ b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 12a“ die Wörter „und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a“ eingefügt. 34. § 56 wird wie folgt gefasst: „§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (1) Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages. (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 14 Absatz 3 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt ; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Beamte während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Beamte oder Ruhestandsbeamte auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht. (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 6a entsprechend, wenn der Ruhestandsbeamte Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat. (4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Beamten nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.“ 35. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ gestrichen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/13396 bb) In Satz 2 werden die Wörter „der verpflichtete Ehegatte“ durch die Wörter „die ausgleichspflichtige Person“ und die Wörter „des berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter „des berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag.“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch das Wort „Der“ ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter „des verpflichteten Ehegatten“ durch die Wörter „der ausgleichspflichtigen Person“ und die Wörter „den berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene“ ersetzt. 36. In § 58 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hundertsätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt. 37. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Abschnitt V dieses Gesetzes“ durch die Angabe „Abschnitt 5“ ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.“ 38. In § 62a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. 39. § 63 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 63 Gleichstellungen“. b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Abschnitts VII“ durch die Wörter „dieses Abschnitts“ ersetzt. 40. Die Überschrift des Abschnitts VIII wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 8 Sondervorschriften“. 41. Die Überschrift des Abschnitts IX wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen“. 42. In § 68 Satz 2 werden die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 43. Die Überschrift des Abschnitts X wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 10 Übergangsvorschriften“. 44. In § 69c Absatz 5 wird aufgehoben. 45. § 69g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „2 und“ gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 46. Nach § 69l wird folgender § 69m eingefügt: „§ 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (1) § 6a findet auf am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] vorhandene Beamte Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 6a Absatz 1 vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] 1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder 2. bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder 3. bereits beendet war und der Beamte auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2) hat mit den Maßgaben, dass a) abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6] zu verzinsen ist und b) der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des 18. auf das Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6 folgenden Kalendermonats] gestellt werden kann. Die Zeit einer vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 6a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 6a Absatz 2 bereits vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] an den Dienstherrn abgeführt worden ist. (2) Für am … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6] vorhandene Versorgungsempfänger gilt vorbehaltlich von Satz 2 die bisherige Rechtslage weiter, insbesondere sind § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, § 56, § 69c Absatz 5 sowie § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6] geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 69 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 3 und § 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwendenden Fassung bestimmt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/13396 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 69c Absatz 5 Satz 1 bis 4 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6] geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge, die bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6 folgenden Kalendermonats] gestellt werden, gelten als zum … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] vorhandenen Ruhestandsbeamten. (3) Für am … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 7] vorhandene Ruhestandsbeamte , bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 85 Absatz 7 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 7] geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 50a auf Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am … [einsetzen: Tag des Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 7] das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 85 Absatz 7 Satz 1 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 7] geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 50a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 85 Absatz 7 in der bis zum … [einsetzen : Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 7] geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 7] gestellt werden, gelten als zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 7] gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 85 Absatz 7 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 7] geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 50a nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 7] vorhandene Hinterbliebene.“ 47. Die Überschrift des Abschnitts XI wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge“. 48. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Besoldungsgruppe A 1“ durch die Wörter „Besoldungsgruppen A 1 und A 2“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 49. Die Überschriften zu den Abschnitten XII und XIII werden wie folgt gefasst: „Abschnitt 12 (weggefallen) Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts“. 50. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ ersetzt. 51. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort „Vomhundertsatz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt. c) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. d) Absatz 7 wird aufgehoben. e) In Absatz 11 wird das Wort „Vomhundertsätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt. 52. Nach § 91 wird folgende Angabe eingefügt: „§§ 92 bis 104 (weggefallen)“. 53. Die Überschriften zu den Abschnitten XIV und XV werden durch folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 14 Schlussvorschriften“. 54. In § 107 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesregierung“ durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen“ ersetzt. 55. In § 107b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherrn der Übernahme vorher zu“ durch die Wörter „im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen“ ersetzt. 56. In § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 38 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2, § 38a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 40 Satz 1, § 43 Absatz 1, § 47a Absatz 1 Satz 1, § 50c Absatz 3, § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/13396 § 53a Satz 3 und 4, § 66 Absatz 2 Satz 1, § 69d Absatz 3 Satz 1 sowie § 90 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 57. In § 69 Absatz 4 Satz 2 und § 69a Nummer 5 Satz 3 wird jeweils das Wort „Vomhundertsätze“ durch das Wort „Prozentsätze“ ersetzt. Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes Das Bundesversorgungsteilungsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Entsteht der Zahlungsanspruch erstmals nach dem … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1], aber bevor die ausgleichsberechtigte Person die für sie geltende Altersgrenze erreicht hat, so vermindert sich der Anspruch entsprechend den Regelungen, die für das nach Absatz 3 Satz 1 maßgebliche gesetzliche Alterssicherungssystem gelten.“ b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6. 2. In § 3 Absatz 1 werden nach dem Wort „festgesetzte“ die Wörter „oder sich in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nach Verrechnung zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ergebende “ eingefügt. 3. § 5 wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung des Altersgeldgesetzes Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen“. b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung“. c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten“. d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes“. 2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder“. c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist“ durch die Wörter „die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind“ ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 6a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes nur innerhalb von zwölf Monaten nach der Leistungsgewährung im Sinne des § 10 Absatz 2 und 3 gestellt werden kann.“ angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit gleich. Der Wehrdienstzeit steht die Zeit des Ruhens der Rechte und Pflichten nach § 25 Absatz 5 des Soldatengesetzes gleich.“ 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Beamten mit Anspruch auf Altersgeld “ durch das Wort „Altersgeldberechtigten“ ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 52,“ gestrichen. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen“. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Absatz 5“ gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres“ durch die Angabe „525 Euro“ ersetzt. 7. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Beamtenversorgungsgesetz“ die Wörter „, zuzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres“ eingefügt. 8. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (1) Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung nach § 6 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 in Verbindung mit § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes altersgeldfähig, so ruht das V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/13396 Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 56 Absatz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung erworbene Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurde und einen Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat. (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung der §§ 11 bis 13 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.“ 9. Die Überschrift des § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten“. 10. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (1) Ruht am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] der Anspruch auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldberechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung , so gilt § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes mit den Maßgaben, dass 1. bei Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung der Antrag abweichend von § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn der Zahlung des Altersgeldes nach § 10 Absatz 3 gestellt werden kann, 2. bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ) a) ein Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des 18. auf das Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6 folgenden Kalendermonats ] gestellt werden kann, b) der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz entfallenden Anteils unberücksichtigt bleibt und c) der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6] zu verzinsen ist. (2) Für am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] vorhandene Altersgeldempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6 Absatz 2 und § 14 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6] geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6] geltenden Fassung weiter anzuwenden. Altersgeldempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, das ihr Altersgeld in Höhe von 1,5246875 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht. Dienstzeiten , die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die zuständige Behörde hat dem Altersgeldempfänger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6 maßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Anträge, die bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6 folgenden Kalendermonats] gestellt werden , gelten als zum …[einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] gestellt. Wird der Antrag V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem …[einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] vorhandenen Altersgeldempfängers .“ Artikel 12 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes Das Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden vor der Angabe zu Teil 3 die folgenden Angaben eingefügt: „Teil 2a Ergänzende Vorschriften § 47a Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis “. 2. Nach § 47 wird folgender Teil 2a eingefügt: „Teil 2a Ergänzende Vorschriften § 47a Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden und wechselt die ausgleichspflichtige Person danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die ausgleichsberechtigte Person geleistet hat. (2) Der Erstattungsanspruch richtet sich bei einem Dienstherrenwechsel gegen den nunmehr zuständigen Träger der Versorgungslast und bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.“ Artikel 13 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vom Deutschen V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/13396 Bundestag am 6. Juni 2019 beschlossenen Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“. b) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst: „§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung“. c) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes“. 2. In § 11b Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 55“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörtern „die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann“ durch die Wörter „Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird aufgehoben. bb) Nummer 4 wird Nummer 3. 4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Hat der Soldat bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages , ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzugeben, wenn der Soldat den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht. (3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (4) Der Antrag kann im Fall des Anspruches auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestellt werden. In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1 des Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.“ 5. § 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat , Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen.“ 6. In § 24 Nummer 2 wird das Wort „Entwicklungshelfergesetzes“ durch das Wort „Entwicklungshelfer-Gesetzes “ ersetzt. 7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten“ durch die Wörter „versetzt worden“ und werden die Wörter „Eintritt in den Ruhestand“ durch die Wörter „Beginn des Ruhestandes“ ersetzt. 8. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“ b) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst: „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Soldatengesetz der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.“ 9. § 26a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben 1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind, 2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden. Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.“ 10. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/13396 b) In Absatz 8 werden die Wörter „oder infolge“ gestrichen. 11. Die Überschrift des § 46 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“. 12. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 17 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.“ b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.“ 13. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 3)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt 14. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 1)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 2)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)“ ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 3)“ durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. 15. § 55a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragserstattung oder Abfindung“ gestrichen. bb) In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfindung oder“ und das Wort „sonstigen“ gestrichen. cc) In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ durch das Wort „Versorgungsausgleichsgesetzes“ ersetzt. dd) Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst: „Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel: EP × aRW = VrB. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In dieser Formel bedeutet: EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; aRW: aktueller Rentenwert in Euro, VrB: Verrentungsbetrag in Euro.“ b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 24a“ die Wörter „und nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 20a“ eingefügt. 16. § 55b wird wie folgt gefasst: „§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages. (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt ; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht. (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat. (4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung . Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.“ 17. § 55c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)“ gestrichen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/13396 bb) In Satz 2 werden die Wörter „der verpflichtete Ehegatte“ durch die Wörter „die ausgleichspflichtige Person“ und die Wörter „des berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person“ ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter „des berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person“ ersetzt. dd) In Satz 5 werden die Wörter „des berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt.“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch das Wort „Der“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des verpflichteten Ehegatten“ durch die Wörter „der ausgleichspflichtigen Person“ und die Wörter „den berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene“ ersetzt. 18. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet 1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten, 2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten. Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem 1. Tod des Kindes, 2. Eintritt oder Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand, 3. Tod des Anspruchsberechtigten oder 4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil. Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.“ c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehaltes.“ d) Absatz 8 wird aufgehoben. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. In § 86 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die erste Hilfeleistung“ durch die Wörter „eine Erste-Hilfe- Leistung“ ersetzt. 20. § 94b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt. b) Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. c) Absatz 6 wird aufgehoben. d) Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9. 21. § 96 Absatz 5 wird aufgehoben. 22. § 100 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben. 23. Folgender § 107 wird angefügt: „§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (1) § 20a findet auf am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] vorhandene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6 ] 1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder 2. bereits beendet war und der Soldat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder 3. bereits beendet war und der Soldat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass a) abweichend von § 20a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6] zu verzinsen ist und b) der Antrag nach § 20a Absatz 4 Satz 1 bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des 18. auf das Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6 folgenden Kalendermonats] gestellt werden kann. Die Zeit einer vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] an den Dienstherrn abgeführt worden ist. (2) Für am … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6] vorhandene Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, § 55b, § 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6] geltenden Fassung weiter anzuwenden ; dabei bleiben § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwendenden Fassung ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 94b Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6] V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/13396 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen ; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge, die bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 6 folgenden Kalendermonats] gestellt werden, gelten als zum [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 6] vorhandenen Soldaten im Ruhestand. (3) Für am 31. August 2020 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 7] geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 70 auf Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 7] das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 7] geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ergibt. Anträge , die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlages nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hinterbliebene .“ 24. In § 10a Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 53 Absatz 6 Satz 4, § 62 Absatz 2 Satz 3, § 63 Absatz 4, § 92 Absatz 1 und § 94 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Heimat“ eingefügt. Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. September 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 25 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 23 und 46 treten am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens des vom Deutschen Bundestag am 6. Juni 2019 beschlossenen Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes nach Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes] in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer 10, Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 29, Nummer 50 Buchstaben r und s, Artikel 2 sowie Artikel 9 Nummer 48 Buchstabe a treten am 1. März 2020 in Kraft. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (5) Artikel 7 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe b, Artikel 9 Nummer 1 Buchstaben c, k und p, Nummer 6 Buchstaben a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 7, Nummer 8, Nummer 11 Buchstaben b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee und Buchstabe b, Nummer 34, Nummer 44, in Nummer 46 § 69m Absatz 1 und 2, Nummer 51 Buchstabe c, Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b und d, Nummer 4, 8 und 10 sowie Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 3 bis 5, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b, Nummer 17, Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 21 sowie in Nummer 23 § 107 Absatz 1 und 2 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. (7) Artikel 9 Nummer 29, in Nummer 46 § 69m Absatz 3, Nummer 51 Buchstabe d sowie Artikel 13 Nummer 18, Nummer 20 Buchstabe c und d sowie in Nummer 23 § 107 Absatz 3 treten am 1. September 2020 in Kraft. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/13396 Anhang 1 (zu Artikel 1 Nummer 52) Anlage IX (zu den Anlagen I und III) Gültig ab … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 20 Absatz 1] Zulagen – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen – Dem Grunde nach geregelt in Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I oder Anlage III geregelt Monatsbetrag in Euro/ Prozentsatz 1 2 3 1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) 2 Vorbemerkung 3 Stellenzulagen 4 Nummer 4 Absatz 1 Nummer 1 150,00 5 Nummer 2 130,00 6 Nummer 3, 4 und 5 100,00 7 Nummer 4a 113,00 8 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 53,00 9 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 75,00 1 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 113,00 11 Nummer 5a 12 Absatz 1 13 Nummer 1 14 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 308,00 15 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 340,00 16 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 263,00 17 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 295,00 18 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militär- 340,00 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode fachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher 19 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 212,00 20 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 237,00 21 Nummer 4 22 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00 23 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz 263,00 24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00 25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 135,00 26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00 27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher 295,00 28 Nummer 6 29 Absatz 1 Satz 1 30 Nummer 1 680,00 31 Nummer 2 540,00 32 Nummer 3 475,00 33 Nummer 4 435,00 34 Absatz 1 Satz 2 615,00 35 Nummer 6a 150,00 36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 37 ‒ A 2 bis A 5 165,00 38 ‒ A 6 bis A 9 220,00 39 ‒ A 10 bis A 13 275,00 40 ‒ A 14, A 15, B 1 330,00 41 ‒ A 16, B 2 bis B 4 400,00 42 ‒ B 5 bis B 7 470,00 43 ‒ B 8 bis B 10 540,00 44 ‒ B 11 610,00 45 Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 46 ‒ A 2 bis A 5 150,00 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/13396 47 ‒ A 6 bis A 9 200,00 48 ‒ A 10 bis A 13 250,00 49 ‒ A 14 und höher 300,00 50 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 51 ‒ A 2 bis A 5 103,00 52 ‒ A 6 bis A 9 141,00 53 ‒ A 10 bis A 13 174,00 54 ‒ A 14 und höher 206,00 55 Anwärter der Laufbahngruppe 56 ‒ des mittleren Dienstes 75,00 57 ‒ des gehobenen Dienstes 99,00 58 ‒ des höheren Dienstes 122,00 59 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen 60 ‒ A 2 bis A 5 120,00 61 ‒ A 6 bis A 9 160,00 62 ‒ A 10 bis A 13 200,00 63 ‒ A 14 und höher 240,00 64 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 65 ‒ A 2 bis A 5 85,00 66 ‒ A 6 bis A 9 110,00 67 ‒ A 10 bis A 13 125,00 68 ‒ A 14 und höher 140,00 69 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 70 ‒ einem Jahr 95,00 71 ‒ zwei Jahren 190,00 72 Nummer 9a 73 Absatz 1 74 Nummer 1 350,00 75 Nummer 2 700,00 76 Nummer 3 225,00 77 Absatz 3 78 Nummer 1 136,00 79 Nummer 2 und 3 76,00 80 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 81 ‒ einem Jahr 95,00 82 ‒ zwei Jahren 190,00 83 Nummer 11 84 Absatz 1 85 Nummer 1 415,00 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 86 Nummer 2 615,00 87 Nummer 12 55,00 88 Nummer 13 89 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00 90 Beamte des gehobenen Dienstes 160,00 91 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen 92 ‒ A 6 bis A 9 200,00 93 ‒ A 10 bis A 13 210,00 94 ‒ A 14 bis A 16 220,00 95 Nummer 14 35,00 96 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen 97 ‒ A 2 bis A 5 70,00 98 ‒ A 6 bis A 9 90,00 99 ‒ A 10 bis A 13 110,00 100 ‒ A 14 und höher 140,00 101 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 102 ‒ A 2 bis A 5 150,00 103 ‒ A 6 bis A 9 200,00 104 ‒ A 10 bis A 13 250,00 105 ‒ A 14 und höher 300,00 106 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen 107 ‒ A 2 bis A 5 96,00 108 ‒ A 6 bis A 9 128,00 109 ‒ A 10 bis A 13 160,00 110 ‒ A 14 und höher 192,00 111 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 112 ‒ A 2 bis A 5 96,00 113 ‒ A 6 bis A 9 128,00 114 ‒ A 10 bis A 13 160,00 115 ‒ A 14 und höher 192,00 116 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen 117 ‒ A 2 bis A 5 20,00 118 ‒ A 6 bis A 9 40,00 119 ‒ A 10 bis A 13 60,00 120 ‒ A 14 und höher 80,00 121 Amtszulagen 122 Besoldungsgruppe Fußnote (n) 123 A 2 1 42,92 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/13396 124 2 79,16 125 A 3 2 42,92 126 4 79,16 127 5 39,97 128 A 4 1 42,92 129 2 79,16 130 4 8,63 131 A 5 1 42,92 132 3 79,16 133 A 6 2, 5 42,92 134 A 7 5 53,30 135 A 8 1 68,66 136 A 9 1 319,49 137 A 13 1 324,68 138 7 148,41 139 A 14 5 222,60 140 A 15 3 296,78 141 8 222,60 142 A 16 6 248,94 143 B 10 1 514,41 144 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) 145 Stellenzulage 146 Vorbemerkung 147 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) 148 ‒ R 1 330,00 149 ‒ R 2 bis R 4 400,00 150 ‒ R 5 bis R 7 470,00 151 ‒ R 8 und höher 540,00 152 Amtszulagen 153 Besoldungsgruppe Fußnote 154 R 2 1 246,12 155 R 8 1 492,13 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anhang 2 (zu Artikel 2) Anlage IV (zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 32 Satz 2, § 37 Satz 2) Gültig ab 1. März 2020 Grundgehalt 1. Bundesbesoldungsordnung A Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 3 2 301,21 2 353,13 2 405,07 2 446,88 2 488,68 2 530,48 2 572,30 2 614,10 A 4 2 349,36 2 411,41 2 473,48 2 522,89 2 572,30 2 621,71 2 671,10 2 716,73 A 5 2 367,07 2 444,34 2 506,40 2 567,24 2 628,06 2 690,14 2 750,92 2 810,47 A 6 2 417,74 2 507,71 2 598,89 2 668,57 2 740,79 2 810,47 2 887,74 2 954,88 A 7 2 538,10 2 617,92 2 723,09 2 830,73 2 935,88 3 042,30 3 122,12 3 201,92 A 8 2 685,05 2 781,34 2 916,87 3 053,72 3 190,51 3 285,53 3 381,81 3 476,83 A 9 2 897,87 2 992,89 3 142,39 3 294,40 3 443,86 3 545,48 3 651,19 3 754,27 A 10 3 101,83 3 232,31 3 421,09 3 610,70 3 803,84 3 938,26 4 072,64 4 207,09 A 11 3 545,48 3 745,12 3 943,47 4 143,12 4 280,13 4 417,15 4 554,17 4 691,22 A 12 3 801,25 4 037,44 4 274,93 4 511,11 4 675,53 4 837,33 5 000,45 5 166,19 A 13 4 457,62 4 679,45 4 899,96 5 121,81 5 274,49 5 428,48 5 581,13 5 731,19 A 14 4 584,18 4 869,95 5 157,05 5 442,81 5 639,84 5 838,22 6 035,24 6 233,61 A 15 5 603,31 5 861,70 6 058,73 6 255,79 6 452,84 6 648,57 6 844,31 7 038,72 A 16 6 181,40 6 481,55 6 708,59 6 935,65 7 161,40 7 389,78 7 616,82 7 841,28 Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10 Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 – für Beamte des mittleren Dienstes sowie – für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten um 23,19 Euro. Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 – für Beamte des gehobenen Dienstes sowie – für Offiziere um 10,12 Euro. Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 Die Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt. 2. Bundesbesoldungsordnung B Grundgehalt V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/13396 Besoldungsgruppe (Monatsbetrag in Euro) B 1 7 038,72 B 2 8 176,63 B 3 8 658,13 B 4 9 161,83 B 5 9 739,93 B 6 10 289,32 B 7 10 819,10 B 8 11 373,67 B 9 12 061,37 B 10 14 197,53 B 11 14 808,25 3. Bundesbesoldungsordnung W Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) W 1 4 898,68 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 W 2 6 085,88 6 443,88 6 801,88 W 3 6 801,88 7 279,20 7 756,53 4. Bundesbesoldungsordnung R Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 R 2 5 416,70 5 694,68 5 971,33 6 349,75 6 730,76 7 110,51 7 491,56 7 872,60 R 3 8 658,13 R 4 9 161,83 R 6 10 289,32 R 7 10 819,10 R 8 11 373,67 R 9 12 061,37 R 10 14 808,25 Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 5 Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 5 macht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 72 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anhang 3 (zu Artikel 2) Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1) Gültig ab 1. März 2020 Familienzuschlag (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 (§ 40 Absatz 1) Stufe 2 (§ 40 Absatz 2) 149,36 277,02 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das zweite zu berücksichtigende Kind um 127,66 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 397,74 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um 26,84 Euro, in der Besoldungsgruppe A 4 um 21,47 Euro und in der Besoldungsgruppe A 5 um 16,10 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt , wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 125,82 Euro Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 133,56 Euro V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 73 – Drucksache 19/13396 Anhang 4 (zu Artikel 2) Anlage VIII (zu § 61) Gültig ab 1. März 2020 Anwärtergrundbetrag Laufbahn Grundbetrag (Monatsbetrag in Euro) mittlerer Dienst 1 268,99 gehobener Dienst 1 511,86 höherer Dienst 2 317,52 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 74 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anhang 5 (zu Artikel 2) Anlage IX (zu den Anlagen I und III) Gültig ab 1. März 2020 Zulagen – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen – Dem Grunde nach geregelt in Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I oder Anlage III geregelt Monatsbetrag in Euro/ Prozentsatz 1 2 3 1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) 2 Vorbemerkung 3 Stellenzulagen 4 Nummer 4 Absatz 1 Nummer 1 150,00 5 Nummer 2 130,00 6 Nummer 3, 4 und 5 100,00 7 Nummer 4a 113,00 8 Nummer 5 Mannschaften, Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 53,00 9 Unteroffiziere/Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 75,00 10 Offiziere/Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 113,00 11 Nummer 5a 12 Absatz 1 13 Nummer 1 14 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 308,00 15 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 340,00 16 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 263,00 17 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 295,00 18 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12, Offiziere des militär- 340,00 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/13396 fachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher 19 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 212,00 20 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 237,00 21 Nummer 4 22 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 340,00 23 Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne Radarleit-Jagdlizenz 263,00 24 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes, Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00 25 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 135,00 26 Beamte des gehobenen Dienstes, Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 212,00 27 Beamte des höheren Dienstes und Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppen A 13 und höher 295,00 28 Nummer 6 29 Absatz 1 Satz 1 30 Nummer 1 680,00 31 Nummer 2 540,00 32 Nummer 3 475,00 33 Nummer 4 435,00 34 Absatz 1 Satz 2 615,00 35 Nummer 6a 150,00 36 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n) 37 ‒ A 3 bis A 5 165,00 38 ‒ A 6 bis A 9 220,00 39 ‒ A 10 bis A 13 275,00 40 ‒ A 14, A 15, B 1 330,00 41 ‒ A 16, B 2 bis B 4 400,00 42 ‒ B 5 bis B 7 470,00 43 ‒ B 8 bis B 10 540,00 44 ‒ B 11 610,00 45 Nummer 8 Beamte der Besoldungsgruppen 46 ‒ A 3 bis A 5 150,00 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 76 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 47 ‒ A 6 bis A 9 200,00 48 ‒ A 10 bis A 13 250,00 49 ‒ A 14 und höher 300,00 50 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 51 ‒ A 3 bis A 5 103,00 52 ‒ A 6 bis A 9 141,00 53 ‒ A 10 bis A 13 174,00 54 ‒ A 14 und höher 206,00 55 Anwärter der Laufbahngruppe 56 ‒ des mittleren Dienstes 75,00 57 ‒ des gehobenen Dienstes 99,00 58 ‒ des höheren Dienstes 122,00 59 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen 60 ‒ A 3 bis A 5 120,00 61 ‒ A 6 bis A 9 160,00 62 ‒ A 10 bis A 13 200,00 63 ‒ A 14 und höher 240,00 64 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 65 ‒ A 3 bis A 5 85,00 66 ‒ A 6 bis A 9 110,00 67 ‒ A 10 bis A 13 125,00 68 ‒ A 14 und höher 140,00 69 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 70 ‒ einem Jahr 95,00 71 ‒ zwei Jahren 190,00 72 Nummer 9a 73 Absatz 1 74 Nummer 1 350,00 75 Nummer 2 700,00 76 Nummer 3 225,00 77 Absatz 3 78 Nummer 1 136,00 79 Nummer 2 und 3 76,00 80 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von 81 ‒ einem Jahr 95,00 82 ‒ zwei Jahren 190,00 83 Nummer 11 84 Absatz 1 85 Nummer 1 415,00 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/13396 86 Nummer 2 615,00 87 Nummer 12 55,00 88 Nummer 13 89 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 110,00 90 Beamte des gehobenen Dienstes 160,00 91 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen 92 ‒ A 6 bis A 9 200,00 93 ‒ A 10 bis A 13 210,00 94 ‒ A 14 bis A 16 220,00 95 Nummer 14 35,00 96 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen 97 ‒ A 3 bis A 5 70,00 98 ‒ A 6 bis A 9 90,00 99 ‒ A 10 bis A 13 110,00 100 ‒ A 14 und höher 140,00 101 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 102 ‒ A 3 bis A 5 150,00 103 ‒ A 6 bis A 9 200,00 104 ‒ A 10 bis A 13 250,00 105 ‒ A 14 und höher 300,00 106 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen 107 ‒ A 3 bis A 5 96,00 108 ‒ A 6 bis A 9 128,00 109 ‒ A 10 bis A 13 160,00 110 ‒ A 14 und höher 192,00 111 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen 112 ‒ A 3 bis A 5 96,00 113 ‒ A 6 bis A 9 128,00 114 ‒ A 10 bis A 13 160,00 115 ‒ A 14 und höher 192,00 116 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen 117 ‒ A 3 bis A 5 20,00 118 ‒ A 6 bis A 9 40,00 119 ‒ A 10 bis A 13 60,00 120 ‒ A 14 und höher 80,00 121 Amtszulagen 122 Besoldungsgruppe Fußnote (n) 123 A 3 1 43,37 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 78 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 124 2 80,00 125 3 40,39 126 A 4 1 43,37 127 2 80,00 128 4 8,72 129 A 5 1 43,37 130 3 80,00 131 A 6 2, 5 43,37 132 A 7 5 53,86 133 A 8 1 69,39 134 A 9 1 322,88 135 A 13 1 328,12 136 7 149,98 137 A 14 5 224,96 138 A 15 3 299,93 139 8 224,96 140 A 16 6 251,58 141 B 10 1 519,86 142 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) 143 Stellenzulage 144 Vorbemerkung 145 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe(n) 146 ‒ R 1 330,00 147 ‒ R 2 bis R 4 400,00 148 ‒ R 5 bis R 7 470,00 149 ‒ R 8 und höher 540,00 150 Amtszulagen 151 Besoldungsgruppe Fußnote 152 R 2 1 248,73 153 R 8 1 497,35 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 79 – Drucksache 19/13396 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Besoldungsrecht, das Umzugskostenrecht und das Versorgungsrecht sollen im Hinblick auf gesellschaftliche, rechtliche und tatsächliche Veränderungen, die auch durch den demographischen Wandel und die Digitalisierung entstanden sind, weiterentwickelt werden. Zu diesen Veränderungen zählen etwa der Fachkräftemangel, die Zunahme von Auslandseinsätzen von Bundeswehr und Bundespolizei und die zunehmende Bedeutung von IT-Sicherheit durch die Digitalisierung von Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft. CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 zu einem modernen und attraktiven öffentlichen Dienst bekannt, der mit bestens ausgebildeten und hochmotivierten Beschäftigten seine Aufgaben gut, zuverlässig und effizient erledigt. Eine verstärkte Nachwuchsgewinnung soll den Staat im Wettbewerb um die besten Köpfe voranbringen. Für die Bundeswehr wollen die Koalitionspartner die Gehalts- und Besoldungsstrukturen wettbewerbsgerecht gestalten sowie die mit den hohen Mobilitätsanforderungen verbundenen Belastungen besser ausgleichen. Auch die Zollverwaltung soll durch besoldungsrechtliche Maßnahmen gestärkt werden. Im Besoldungsrecht sind im Hinblick auf diese Zielsetzungen Änderungen insbesondere bei den Stellenzulagen, bei der Personalgewinnung und Personalbindung, bei der Auslandsbesoldung, in der Bundesbesoldungsordnung B und bei der Honorierung besonderer Leistungsbereitschaft erforderlich. Im Umzugskostenrecht ist eine Modernisierung in Bezug auf Kostenfolgen und Kostenabrechnung zur Steigerung der Transparenz und zur Verwaltungsvereinfachung notwendig. Im Versorgungsrecht sind Fortentwicklungen insbesondere bei der Versorgungsrücklage und bei der Berücksichtigung von Dienstzeiten bei zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen angezeigt. Zudem wird die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in die Beamtenversorgung übertragen. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sorgen damit im öffentlichen Dienst des Bundes – neben organisatorischen und anderen strukturellen Maßnahmen – für attraktive und wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Im Einzelnen sollen folgende besoldungs-, umzugskosten- und versorgungsrechtliche Regelungen getroffen werden : 1. Strukturelle Verbesserung und Erhöhung von Stellenzulagen Zu einer funktionsgerechten Besoldung gehört ein austariertes Zulagensystem. Herausgehobene Funktionen und bereichsspezifische Besonderheiten sollen sich in der Besoldung angemessen widerspiegeln. Daher ist es angezeigt, diejenigen Stellenzulagen zu erhöhen, die über einen längeren Zeitraum nicht erhöht worden sind. Das System der Stellenzulagen ist, bedingt durch historische Entwicklungen, sehr komplex. Daher ist es auch angezeigt, dieses System zu vereinfachen und Zulagentatbestände besser aufeinander abzustimmen. Schließlich sind auf Grund neuer Aufgaben des Bundes weitere Zulagentatbestände erforderlich. Diese sollen sich in das bestehende Regelwerk harmonisch einfügen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 80 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Flexibilisierung und Erweiterung der Personalgewinnungs- und Personalbindungsinstrumente Der öffentliche Dienst des Bundes soll für die besten Nachwuchskräfte weiterhin finanziell attraktive Angebote machen. Die Gewährung eines Personalgewinnungszuschlags, einer Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit sowie eines Personalbindungszuschlags für Soldaten hat sich als der richtige Weg erwiesen. Diese Instrumente gilt es, auf Grund der seit 2012 gesammelten Erfahrungen weiterzuentwickeln. Im Fokus stehen dabei die Gewinnung dringend benötigter Fachkräfte sowie die Bindung vorhandenen Spitzenpersonals. Der Personalgewinnungszuschlag wird deshalb durch eine flexibilisierte und erweiterte Personalgewinnungsprämie ersetzt. Zudem wird eine Bindungsprämie, die es bisher nur als Zuschlag für Soldaten gab, auch für Beamte neu eingeführt. Für Soldaten auf Zeit wird unter dem Dach der bisherigen Verpflichtungsprämie ein eigenständiges, umfassendes Instrument geschaffen, das die bisherigen Einzelvorschriften verbessert und fortentwickelt zusammenführt. Beide Instrumente sollen es dem Bund als Dienstherr in schwierig zu besetzenden, spezialisierten Fachbereichen ermöglichen, Konkurrenzsituationen mit der Wirtschaft und der Wissenschaft zu bewältigen. 3. Anpassung der Auslandsbesoldung an geänderte Rahmenbedingungen Die Einsatzrealitäten von Bundeswehr und Polizeien des Bundes im Ausland haben sich mit immer komplexeren und vielseitigeren Aufgaben stetig verändert. Darüber hinaus ist in den vergangenen Jahren die Zahl der Auslandseinsätze ebenso angestiegen, wie die damit einhergehenden Belastungen des Personals. Die Auslandsbesoldung mit ihren verschiedenen besoldungsrechtlichen Komponenten wird daher an diese geänderten Rahmenbedingungen angepasst. 4. Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung Auch künftig erhalten Soldaten bei Tätigkeiten außerhalb des Grundbetriebs, für die weder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit noch eine festgelegte Höchstarbeitszeit besteht, und für die keine Dienstbefreiung gewährt werden kann, eine Vergütung. In Folge des Ergebnisses tatsächlicher Erhebungen wird die bisherige Unterscheidung der Dienste in kleine und große Anrechnungsfällen aufgegeben und unter Zusammenfassung der zeitlichen Dauer, der besonderen Erschwernisse am Wochenende, an Feiertagen oder in der Nacht pauschalierend eine Vergütung gewährt, welche den bisher erheblichen Verwaltungsaufwand reduziert. 5. Reform der Bundesbesoldungsordnung B Die Bundesbesoldungsordnung B schreibt bisher die Bewertungen aller Leitungsämter und die Behördenstruktur fest. Zukünftig sollen bei den häufig vorkommenden Statusämtern (z. B. Präsident) Grundamtsbezeichnungen die konkret benannten Leitungsämter ersetzen. Die Kontrolle durch den Gesetzgeber bleibt weiterhin über die Haushaltsgesetzgebung gewahrt. Zugleich sollen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen der Präsidenten- und Vizepräsidentenämter auf drei Ämter vereinheitlicht werden. 6. Stärkung der Attraktivität für Anwärter Die Anwärtergrundbeträge sollen einheitlich festgelegt und mit den Anwärtersonderzuschlägen harmonisiert werden. Seit der Neustrukturierung der Anwärterbezüge durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 und der nochmaligen Verringerung der Anwärtergrundbeträge durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 stehen die Anwärtergrundbeträge nicht mehr in Beziehung zum Anfangsgrundgehalt des jeweiligen Eingangsamts einer Laufbahn, da sich die vorgenannten sparbedingten Strukturänderungen unterschiedlich auf die Anwärtergrundbeträge ausgewirkt haben. Die Anwärtersonderzuschläge werden zukünftig der Höhe nach dergestalt begrenzt, dass die Anwärterbezüge nicht das Anfangsgrundgehalt des Amtes übersteigen, das den Anwärtern nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes übertragen werden soll. Zugleich wird für bestimmte Anwärter im Hinblick auf bereits während des Vorbereitungsdienstes bestehende Besonderheiten mit dem Anwärtererhöhungsbetrag ein neues besoldungsrechtliches Element eingeführt . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 81 – Drucksache 19/13396 7. Honorierung besonderer Einsatzbereitschaft Zur Anerkennung einer besonderen Einsatzbereitschaft wird die Möglichkeit zur Gewährung einer Prämie eingeführt. Voraussetzung ist, dass das zu erzielende unaufschiebbare und zeitgebundene Ergebnis von gesamtstaatlichem und gesamtgesellschaftlichem Interesse ist. 8. Änderungen im Umzugskostenrecht Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen wird durch die Aufhebung der Unterscheidung nach Besoldungsgruppen modernisiert und vereinfacht, sodass künftig, wie auch im Reisekostenrecht, jeder Berechtigte besoldungsunabhängig die gleiche Pauschvergütung erhält. Weiterhin wird die Unterscheidung zwischen ledigen und verheirateten Personen aufgegeben: Die Berechtigten sowie deren mitumziehenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und Kinder erhalten nunmehr besoldungsunabhängige, jeweils eigenständige Pauschalen . Der Pauschbetrag für mitumziehende Kinder wird hierbei deutlich angehoben. Daneben wird die Kostenerstattung für umzugsbedingten Nachhilfeunterricht erleichtert. Die Maßnahmen führen zu einer spürbaren praktischen und finanziellen Verbesserung und Transparenz, insbesondere für Haushalte mit Kindern, und so zu einer Erleichterung der Personalgewinnung. Neu geschaffen wird die Möglichkeit der Anwendung des sogenannten Wahlrechts auf Umzüge vom Inland ins Ausland. Da in Zeiten einer wachsenden Globalisierung eine ähnliche Situation wie bei Versetzungen im Inland besteht, erfolgt diese Anpassung im Interesse der Gleichbehandlung. 9. Verschieben des Beginns der Entnahme aus dem Versorgungsfonds Um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird der Beginn der Entnahme aus dem Versorgungsfonds von 2020 auf 2030 verschoben. Auf Grund der Altersstruktur der Betroffenen werden bis 2020 nur wenige der seit 2007 eingestellten Beamten, Richter und Soldaten in den Ruhestand versetzt werden; folglich wären nur geringe Entnahmen zu erwarten. Das neu einzurichtende Erstattungsverfahren rentiert sich erst ab einer gewissen Zahl von Fällen bzw. Höhe der Erstattungsbeträge, die voraussichtlich erst 2030 erreicht werden. 10. Änderung beim Kindererziehungszuschlag Die rentenrechtlichen Regelungen der Anerkennung von Kindererziehungszeiten gelten auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder. Deshalb erfolgt eine Neuregelung des Kindererziehungszuschlags für alle Kinder im Beamtenversorgungsgesetz. 11. Vereinfachung und Verbesserung der versorgungsrechtlichen Regelungen für Beurlaubungen zu zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen Es werden Anpassungen bei der beamtenversorgungsrechtlichen Behandlung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen Einrichtung vorgenommen, um die Rechtsmaterie zu vereinfachen, Rechtsklarheit zu schaffen und zum Bürokratieabbau beizutragen. Der Gesetzentwurf greift im Besoldungsrecht ferner Änderungsbedarf auf, der sich aus der Rechtsprechung sowie auf Grund von Praxiserfordernissen ergeben hat: – Aufhebung des § 3a BBesG, – Regelungen für Teilzeit im Blockmodell, – Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit, – Straffung der Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, – Vereinfachung und Vereinheitlichung bei den Eingangsämtern, – Überführung der Regelungen über Planstellenobergrenzen für Beförderungsämter aus dem Besoldungsrecht in das Haushaltsrecht, – Abschaffung der Besoldungsgruppe A 2. Schließlich wird der Verpflichtung aus § 30 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) Rechnung getragen, wonach ein Träger der öffentlichen Verwaltung einem Sozialversicherungsträger Aufgaben nur auf V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 82 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Grund eines Gesetzes übertragen darf. Bei der übertragenen Aufgabe handelt es sich um die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung von Dienstunfalldaten nach der Maßgabe einer EU-Verordnung. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen und nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung der Bundeshaushaltsordnung (BHO) (Artikel 3) folgt aus Artikel 109 Absatz 1 GG, für die Regelungen zur Sozialversicherung (Artikel 4 bis 6) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG und für die Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes (Artikel 12) aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf sieht eine Vielzahl von Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor, z. B. bei der Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung, bei der begrenzten Dienstfähigkeit, beim Zuschlag für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, bei den Eingangsämtern, bei der Bundesbesoldungsordnung B, bei den Staffelungen und Beträgen der Stellenzulagen sowie bei der versorgungsrechtlichen Anerkennung von Dienstzeiten bei einer zwischenstaatlichen Einrichtung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Regelungsvorhaben hat Auswirkungen auf den Bereich „Staatsverschuldung“ der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Indikator 8.2). Es führt zu Mehrausgaben. Diese Mehrausgaben haben positive Auswirkungen auf andere Ziele und Indikatoren der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und sind damit zu rechtfertigen bzw. geboten. Das Regelungsvorhaben unterstützt das Globale Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“, das u. a. den Aufbau effektiver Institutionen beinhaltet. In diesem Zusammenhang beeinflussen moderne Besoldungsstrukturen den Bereich „Gute Regierungsführung“ der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Indikator 16.3). Besoldung ist ein wichtiger Bestandteil für die Attraktivität des öffentlichen Dienstes. Nur mit einer angemessenen Besoldung, der moderne Besoldungsstrukturen zu Grunde liegen, kann es in Kombination mit weiteren Attraktivitätsfaktoren gelingen, ausreichend und gut ausgebildetes Personal für den öffentlichen Dienst zu gewinnen, zu binden und dauerhaft zu motivieren. Entsprechendes Personal ist für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbar. Dies gilt insbesondere auch für die Bediensteten der Sicherheitsbehörden, auf die das Regelungsvorhaben einen Schwerpunkt legt. Die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden hat unmittelbaren Einfluss auf den Bereich „Kriminalität“ der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (Indikator 16.1) und erhöht im Ergebnis die persönliche Sicherheit des Einzelnen weiter. Angemessene Bezahlung leistet zudem einen Beitrag zur Korruptionsprävention (Indikator 16.3). Darüber hinaus hat das Regelungsvorhaben Auswirkungen auf den Bereich „Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge“ (Indikator 8.3). Gute Investitionsbedingungen setzen funktionsfähige staatliche Institutionen voraus, die ohne ausreichendes , gut ausgebildetes und motiviertes Personal nicht denkbar sind. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 83 – Drucksache 19/13396 Das Regelungsvorhaben hat zudem Auswirkungen auf den Bereich „Hochwertige Bildung“. Berührt sind die Indikatoren 4.1 und 4.2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern “ sowie „Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern“. Umzugsbedingte Nachhilfekosten werden künftig bereits bei einem Bundeslandwechsel erstattungsfähig sein. Dieser vereinfachte Zugang zur Kostenerstattung soll insbesondere Beamtenfamilien mit geringerem Einkommen ermutigen, Nachhilfeunterricht bei einem Umzug in ein anderes Bundesland in Anspruch zu nehmen. Zudem wird die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen für umziehende Kinder von Beamten angehoben und gleichzeitig die finanzielle Unterscheidung zwischen umziehenden Erwachsenen und Kindern aufgehoben. Dies dient der Besserstellung von umziehenden Bediensteten mit Kindern und fördert damit ebenfalls die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Damit unterstützt das Regelungsvorhaben – trotz der Mehrausgaben und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Bereich „Staatsverschuldung“ Indikator 8.2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – in der Gesamtschau das Globale Ziel 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“. Dies gilt umso mehr, als die Mehrausgaben maßvoll sind. Der Gesetzentwurf ist so konzipiert, dass einerseits die notwendigen Reformen durchgeführt werden können und andererseits die Mehrausgaben überschaubar bleiben. Die Auswirkungen auf Indikator 8.2. der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind moderat. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Kostenwirkungen der einzelnen Regelungen können nur zu einem Teil berechnet, zu einem anderen Teil geschätzt werden, denn sie sind abhängig vom jeweils tatsächlich eingesetzten Personal oder dem jeweils aktuellen Bedarf. Unter Zugrundelegung realistischer Annahmen sind Mehrausgaben für die Jahre 2020 bis 2022 in Höhe von 410,9 Millionen Euro zu erwarten. Ab dem Haushaltsjahr 2023 entstehen jährliche Mehrausgaben in Höhe von 149,7 Millionen Euro. Die Mehrausgaben werden im Rahmen des geltenden Finanzplans abgedeckt. Im Einzelnen: Gesetzgeberische Maßnahmen mit bezifferbaren Kosten Mehrausgaben in Millionen Euro 2020 2021 2022 2023 I. Aufhebung des § 3a BBesG 1,5 1,5 1,5 1,5 II. Reform der Besoldungsordnung B 0,1 0,1 0,1 0,1 III. Strukturelle Verbesserung und Erhöhung von Stellenzulagen 119,0 119,0 119,0 119,0 IV. Anpassung der Auslandsbesoldung an geän-derte Rahmenbedingungen 71,3 71,3 71,3 71,3 V. Entfristung der Vergütungsregelung für Optout für die Beamten bei den Bundeswehrfeuerwehren 4,0 4,0 4,0 4,0 VI. Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitli-cher Belastung 0,5 0,5 0,5 0,5 VII. Prämien 0 0 0 0 VIII. Steigerung der Attraktivität für Anwärter 10 12 12 12 IX. attraktive Fortentwicklung des Umzugskos-tenrecht -113,5 -113,5 -113,5 -113,5 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 84 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode X. Übertragung der rentenrechtlichen Anerkennungen von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in die Beamtenversorgung 1,6 4,8 4,8 4,8 XI. Übertragung der rentenrechtlichen Anerkennungen von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in die Beamtenversorgung bei PNU und Bundeseisenbahnvermögen 17,0 50,0 50,0 50,0 Gesamt 111,5 149,7 149,7 149,7 Für die Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (§ 42b) und die Personalgewinnungs- und Personalbindungsinstrumente (§§ 43, 44 und 63) hängen die tatsächlichen Mehrausgaben davon ab, in welchem Umfang diese Instrumente in Anspruch genommen werden. Sie können daher nicht beziffert werden. Wegen Geheimhaltungserfordernisses sind Kosten im Sicherheitsbereich für Stellenzulagen sowie Anwärterbezüge nicht ausgewiesen. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein erhöhter Erfüllungsaufwand lediglich durch die Änderungen zum sog. GAD-Ehepartnerzuschlag (Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb), die dem Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge für den Ehegatten eines nach dem Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD) entsandten Beamten dient. Er entsteht durch den Neuabschluss eines Altersvorsorgevertrages sowie die Beschaffung eines entsprechenden Nachweises und fällt insbesondere bei einer Rotation vom Inland ins Ausland für die Beamten bzw. deren Ehegatten an. Bei einem Verbleib im Ausland muss der Vertrag ggf. angepasst bzw. der bestehende gleiche Nachweis jährlich erneut vorgelegt werden. Der Aufwand wird bei Neuabschluss insgesamt auf durchschnittlich drei Stunden im Einzelfall geschätzt; bei Anpassung und Nachweis des bestehenden Vertrages auf durchschnittlich 20 Minuten. Unter Ansehung von ca. 500 neu in das Ausland rotierenden verheirateten Beamten jährlich, wird – bezogen auf das Bestandspersonal des Auswärtigen Dienstes – in den ersten drei Jahren ein erhöhter Aufwand geschätzt. Dieser reduziert sich in der Folge, da dann nur noch die neu in den Auswärtigen Dienst eintretenden verheirateten Beamten im Zusammenhang mit einer Auslandsverwendung einen solchen Vertrag neu abschließen (ca. 200 pro Jahr), während für die Bestandsverträge (ca. 1 500 Verträge) lediglich ca. 20 Minuten anfallen. Durchschnittlich werden demnach 1 100 Stunden pro Jahr als Erfüllungsaufwand angenommen. Der bei der Verwaltung anfallende Aufwand für die Prüfung der Nachweise ist marginal. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 394 000 Euro durch Anpassung der Personalwirtschaftssysteme für alle Maßnahmen. Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung (Artikel 1 Nummer 24) Durch die Einführung einer pauschalen tageweisen Vergütung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung um ca. 4 572 000 Euro (Minderaufwand). Künftig ist die Ermittlung und Erfassung der konkreten zeitlichen Beanspruchung für die Zwecke der Vergütung als große oder kleine Anrechnungsfälle sowie das Ausfüllen und Prüfen der entsprechenden Forderungsnachweise nicht mehr erforderlich. Zudem entfällt das Befüllen und Prüfen des Forderungsnachweises für die Zulagen „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ und „Dienst zu ungünstigen Zeiten“. Es ist von ca. 300 000 Zahlfällen auszugehen. Als Minderaufwand sind anzusetzen: • bei ca. 22 Minuten / Fall im mD ca. 110.000 Stunden (Stundensatz 31,70 Euro), d.h. ca. 3 487 000 Euro; V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 85 – Drucksache 19/13396 • bei ca. 5 Minuten / Fall im gD ca. 5 Stunden (Stundensatz 43,40 Euro), d. h. ca. 1 085 000 Euro. Neuregelung des Kindererziehungszuschlages -– § 50a BeamtVG -– einschl. Übergangsregelung -– § 69m Abs. 3 BeamtVG -– (Artikel 9 Nummer 29 und 46) Durch die Neuregelung der Anerkennung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 310 000 Euro unter Annahme von 5 488 Fällen à 330 Minuten im gD (Stundensatz 43,40 Euro). Daneben entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand (Mehrbedarf) in Höhe von 319 000 Euro auf Grund 9 787 Fällen à 45 Minuten im gD (Stundensatz 43,40 Euro). Vereinfachung und Verbesserung der versorgungsrechtlichen Regelungen für Beurlaubungen zu zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen (Artikel 9 Nummer 7, 34 und 46) Durch die geänderte Berücksichtigung von Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sowie die Neuregelung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist von einem Erfüllungsaufwand wie folgt auszugehen: • Auf Grund § 69m Absatz 1 und 2 BeamtVG bzw. § 107 Absatz 1 und 2 SVG entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 421 000 Euro: o Übergangsregelung für noch aktive Beamte und Soldaten mit am 01.07.2020 andauernder oder bereits beendeter Verwendung (1 309 Fälle) ausgehend von einem Ansatz von 302 Minuten im gD (Stundensatz 43,40 Euro); o Übergangsregelung für am 01.07.2020 vorhandene Versorgungsempfänger mit Ruhensregelung § 56 BeamtVG bzw. § 55b SVG bei ca. 700 Fällen ausgehend von 267 Minuten im gD (Stundensatz 43,40 Euro). • Auf Grund der §§ 6a und 56 BeamtVG bzw. §§ 20a und 55b SVG (1 400 Fälle) entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von - 221 000 Euro (Minderaufwand) unter Annahme der Halbierung des bisherigen Zeitansatzes von 437 Minuten im gD (Stundensatz 43,40 Euro). Für die übrigen Maßnahmen entsteht marginaler Minder- bzw. Mehraufwand. Der Erfüllungsaufwand wird mit den vorhandenen Personal- und Sachmitteln innerhalb der jeweiligen Einzelpläne abgedeckt. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine weiteren Kosten. Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau , sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Gleichstellungspolitische Belange sind berücksichtigt. Frauen und Männer sind in gleicher Weise betroffen. Auch eine mittelbare geschlechterbezogenen Benachteiligung liegt nicht vor. VII. Befristung; Evaluierung Die vorgesehenen Änderungen stellen Fortentwicklungen des derzeit geltenden Rechts auf der Grundlage von Erfahrungen und Forderungen aus der Praxis sowie bei der Personalgewinnung und Personalbindung auf Basis der Rückmeldungen aus der gemäß § 43 Absatz 12 BBesG durchgeführten Evaluierung dar. Die Wirkung der fortentwickelten oder neu eingeführten Instrumente und Maßnahmen wird fortlaufend beobachtet. Bei Bedarf werden Vorschläge für eine Nachjustierung der gesetzlichen Grundlagen erarbeitet. Befristung und Evaluierung sind vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 86 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe d Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe e Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe f Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe g Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe h Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe i Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe j Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe k Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe l Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe m Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe n Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe o Redaktionelle Folgeänderung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 87 – Drucksache 19/13396 Zu Buchstabe p Redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe q Redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 2 (§ 3a) Die Kürzung der Besoldung nach § 3a BBesG wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1995 im Zusammenhang mit der Einführung der zweiten Stufe der Pflegeversicherung in das Gesetz aufgenommen. Sie hatte vor allem eine politische Symbolwirkung, denn Änderungen der Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung haben keinen inhaltlichen Bezug zur Beamtenbesoldung. Aktuell betrifft die Regelung ausschließlich Bundesbeamte in Sachsen . Sie führt dort in der Verwaltungspraxis insbesondere im Zusammenhang mit Versetzungen und Abordnungen immer wieder zu Problemen, die auch den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beschäftigt haben. Inhaltlich besteht kein Bedarf an dieser Regelung. Die Sozialversicherungsbeiträge unterliegen starken Schwankungen . Die Unabhängigkeit der Beamtenbesoldung von der jeweiligen Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wird mit der jüngsten Senkung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung deutlich, die – richtigerweise – keine Auswirkungen auf die Besoldung hat. Bundesweit gibt es zudem erhebliche Unterschiede in der Zahl der gesetzlichen Feiertage, so dass die Sonderregelung im Hinblick auf den Buß- und Bettag nicht weiter zu rechtfertigen ist. Die Vorschrift wird daher aufgehoben. Zu Nummer 3 (§ 6) Zu Buchstabe a Abweichend von dem besoldungsrechtlichen Grundsatz, dass Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 1), werden bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) schon jetzt steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt (vgl. § 6 Absatz 2 Satz 5). Eine vergleichbare Regelung für sonstige Formen von Teilzeit im Blockmodell im Sinne von § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (z. B. Sabbaticals) fehlt bisher. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich; sie wird mit Satz 1 aufgehoben. Satz 2 entspricht derzeitigem Recht (§ 6 Absatz 2); er wird aus systematischen Gründen in Absatz 1a verschoben. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Folgeänderung zu Nummer 4 (§ 6a neu). Zu Doppelbuchstabe bb Folgeregelung zu Buchstabe a. Der Regelungsgehalt des derzeitigen Absatzes 2 Satz 5 wird als neuer Absatz 1a eingefügt (und in seinem Anwendungsbereich erweitert) und ist daher zur Vermeidung von Wiederholungen zu streichen. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Folgeänderung zu Nummer 4 (§ 6a neu). Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zu Buchstabe a. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 88 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 4 (§ 6a neu) Mit Beschluss vom 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 – hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die niedersächsische Regelung zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit für verfassungswidrig erklärt und dem Landesgesetzgeber aufgegeben, spätestens zum 1. Januar 2020 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass der Gesetzgeber die durch die begrenzte Dienstfähigkeit eingetretene Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges zwar besoldungsmindernd berücksichtigen darf. Begrenzt dienstfähige Beamte scheiden aber anders als bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus. Ihre Verpflichtung, ihre gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, bleibt unberührt. Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung orientieren. Dabei ist der Gesetzgeber allerdings grundsätzlich berechtigt, auf die verminderte Dienstleistung des Beamten mit einer Verminderung der Besoldung zu reagieren – auch um Fehlanreizen entgegenzuwirken. Das geltende Bundesrecht (§ 72a BBesG) ist mit der vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des Landes Niedersachsen grundsätzlich vergleichbar und daher an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Zu Absatz 1 Die zeitanteilige Kürzung der Dienstbezüge entspricht der derzeitigen Regelung. Zu Absatz 2 Dem vom BVerfG aufgestellten Leitbild einer sich an der Vollzeitbesoldung orientierenden Alimentation wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Beamten ein Zuschlag gewährt wird, der die Hälfte des auf Grund seiner begrenzten Dienstfähigkeit eingetretenen Verlustes an Besoldung ausgleicht. Das BVerfG selbst verweist in seinem o. a. Beschluss vom 28. November 2018 auf verschiedene Landesregelungen, die dieser Regelungssystematik folgen. Mit der Neufassung der Vorschrift über die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit ist sichergestellt, dass begrenzt dienstfähige Beamte insgesamt eine deutlich höhere Besoldung erhalten als in gleichem Umfang freiwillig teilzeitbeschäftigte Beamte. Gleichzeitig entfällt die bisher erforderliche Vergleichsberechnung, wonach Bezüge mindestens in Höhe des zu diesem Zeitpunkt fiktiven Ruhegehalts zu zahlen waren. Die Neuregelung stellt damit nicht nur in vielen Fällen eine deutliche Verbesserung für die Betroffenen dar; sie ist auch ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung und zur Erhöhung der Rechtssicherheit. Zu Absatz 3 Verringert ein begrenzt dienstfähiger Beamter seine Arbeitszeit unter den Prozentsatz seiner Dienstfähigkeit, bleibt sein Status hiervon unberührt. Allerdings wird der Zuschlag entsprechend gekürzt. Ihm verbleiben aber im Ergebnis höhere Bezüge als einem mit gleichem Umfang in Teilzeit beschäftigten Beamten. Zu Absatz 4 Der Regelungsgehalt der auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung in § 72a Absatz 2 erlassenen Begrenzte- Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung (BDZV) wird, soweit erforderlich, in § 6a BBesG übernommen. Die BDZV soll durch eine Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes aufgehoben werden. Dies dient sowohl der Rechtsklarheit wie auch der Verwaltungsvereinfachung . Absatz 4 definiert den Begriff der (zeitanteilig zu kürzenden) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 abschließend . Die Auflistung entspricht im Wesentlichen der derzeitigen Regelung in § 2 Absatz 3 BDZV und ist damit enger als nach der Definition des Begriffs der Dienstbezüge in § 1 Absatz 2 BBesG. Zu Absatz 5 Die Vorschrift entspricht der derzeitigen Regelung in § 3 BDZV, ergänzt um die für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen bei Gewährung von Altersteilzeit nach den einschlägigen Vorschriften gewährten Altersteilzeitzuschläge . Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen werden insoweit den übrigen Beamten gleich gestellt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 89 – Drucksache 19/13396 Zu Nummer 5 (§ 7a) Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Doppelbuchstabe bb Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe c Die zur Bewältigung des Flüchtlingszustroms 2015 mit dem Siebten Besoldungsänderungsgesetz geschaffene Möglichkeit, in bestimmten Situationen besoldungsrechtliche Anreize für ein freiwilliges Verbleiben im aktiven Dienst über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu setzen (derzeitiger § 7b), hat sich in der Praxis als flexibel handhabbares Mittel bewährt. Die Regelung, die ursprünglich nur auf Beamte anwendbar war, die bis zum 1. Januar 2019 die Altersgrenze erreicht haben, und mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften auf Beamte erweitert wurde, die bis zum 1. Januar 2023 die Altersgrenze erreicht haben, soll daher inhaltsgleich und ohne eine Frist für das Erreichen der Altersgrenze als dauerhaftes Instrument im Besoldungsrecht verankert werden. Zudem soll er, wie auch der derzeitige Zuschlag nach § 7a, auf Soldaten ausgeweitet werden. Der unmittelbare Anwendungsbereich der Vorschrift selbst bleibt dabei unverändert; d. h. es muss um die Bewältigung einer Situation im Inland gehen, die alle staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen vor besondere Herausforderungen stellt. Auch Beamte oder Soldaten im Ausland können an der Bewältigung einer derartigen herausfordernden Situation im Inland beteiligt sein. Dies ist auch denkbar, wenn durch einen entsprechenden Einsatz verhindert werden soll, dass Ereignisse im Ausland sich im Inland im oben genannten Sinn – besondere Herausforderungen für alle staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen – auswirken. Wegen der im Grundsatz vergleichbaren Zielrichtung wird die Regelung gesetzestechnisch mit der Zuschlagsregelung in § 7a zusammengeführt. Zu Buchstabe d Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Nummer 6 (§ 7b) Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 6 Buchstabe c. Zu Nummer 7 (§ 8) Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 8 (§ 12) Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 9 (§ 13) Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 90 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 10 (§ 14) Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Streichung der Besoldungsgruppe A 2 (siehe Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa). Zu Buchstabe b Die Anwärtergrundbeträge werden neu strukturiert und sollen zukünftig wie auch die Grundgehälter nach § 14 Absatz 1 entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst werden (siehe Artikel 2, zu Anhang 3). Zu Nummer 11 (§ 18) Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b. Zu Buchstabe b Die Einführung von Grundamtsbezeichnungen in der Bundesbesoldungsordnung B und die damit verbundene Abkehr von der normativen Ämterbewertung erfordert die Festlegung, dass die Zuordnung einer Funktion nur zu einem Amt erfolgen kann. Um sicherzustellen, dass sich die Funktionen, insbesondere der Leitungen der Bundesbehörden , mit ihren Bewertungen sachgerecht und einheitlichen Maßstäben folgend in die Bundesbesoldungsordnung B einfügen, ist es erforderlich, dass die oberste Bundesbehörde die Zuordnung nur im Einvernehmen mit Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) vornehmen kann. Die Bewertung einer Funktion erfolgt nach den Anforderungen, die mit ihr verbunden sind. Die Anforderungen richten sich in erster Linie nach der Verantwortung, die aus der Wahrnehmung der Funktion resultiert. Abgesehen von der fachlichen Verantwortung für die Arbeitsergebnisse spielt die Führungsverantwortung, die sich in der Leitungsspanne widerspiegelt, eine maßgebende Rolle. Insbesondere können Leitungsfunktionen auf Grund der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht losgelöst von der Größe des unterstellten Bereichs bewertet werden. Auch die Budgetverantwortung ist - wie bisher - zu berücksichtigen. Es gilt, eine ausgewogene Struktur im Bereich der Bundesbehörden aufrecht zu erhalten. Zu Nummer 12 (§ 19b) Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 13 (§ 23) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa In der modernen Arbeitswelt werden auch die Tätigkeiten und Funktionen anspruchsvoller, die derzeit Ämtern der Besoldungsgruppe A 2 zugeordnet sind. Dies betrifft etwa den flächendeckenden Einsatz moderner Informations -, Kommunikations- und Bürotechnik in der Bundesverwaltung, aber auch die sich aus der erhöhten Komplexität der dienstorganisatorischen Abläufe insgesamt ergebenden Anforderungen an die Amtsinhaber. Nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG) werden daher die derzeit der Besoldungsgruppe A 2 zugeordneten Ämter (Oberamtsgehilfe, Wachtmeister) künftig der Besoldungsgruppe A 3 zugeordnet. Die V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 91 – Drucksache 19/13396 bisherigen Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppe A 2 sind in ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 zu befördern und in entsprechende Planstellen einzuweisen. Betroffen sind ca. 20 Beamte, überwiegend eingesetzt in der Zollverwaltung. Zu Doppelbuchstabe bb In den vergangenen Jahren hat sich das Aufgabenspektrum der Zollverwaltung deutlich erweitert. Hinzugekommen sind anspruchsvolle Aufgabenbereiche wie z. B. die Kontrolle des Mindestlohns, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die sicherheitsrelevante Übernahme der Transferfrachtkontrollen und schließlich im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung auf Grund der Kontrolle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs eine Erweiterung der Befugnisse nach dem Zollverwaltungsgesetzes. Diese Aufgaben erfordern ein besonders hohes Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit und rechtfertigen ein höheres Eingangsamt im mittleren nichttechnischen Zolldienst (Anhebung von A 6 nach A 7). Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung ermöglicht, die technischen und naturwissenschaftlichen Studiengänge, deren Absolventen besonders nachgefragt sind, zukünftig bei der Zuweisung der Eingangsämter gleich zu behandeln. Dies bedeutet eine Verbesserung für Absolventen naturwissenschaftlicher Studiengänge, die künftig in Ämter der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 eingestellt werden können. Zu Doppelbuchstabe bb Die derzeitige Sonderregelung zu naturwissenschaftlichen Studiengängen mit einem Schwerpunkt in Informatik oder Informationstechnik ist nicht mehr erforderlich, da diese Studiengänge nach einer Änderung der Bundeslaufbahnverordnung nur noch den Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes zugeordnet sind. Zu Nummer 14 (§ 26) Die Regelung der Planstellenobergrenzen ist eingeführt worden, um die Besoldungsstrukturen von Bund und Ländern im Gleichgewicht zu halten. Im Ergebnis der Föderalismusreform II 2006 ist eine besoldungsrechtliche Vorgabe obsolet geworden, da die Länder nicht mehr vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Seitdem kommt den Regelungen nur noch die Funktion zu, Vorgaben für die Erstellung von Planstellenhaushalten zu geben. Ein unmittelbarer besoldungsrechtlicher Bezug besteht nicht. Die Regelung soll deshalb aus dem BBesG in die BHO überführt werden. Durch Artikel 3 wird ein § 17a in die BHO eingefügt, in dem die derzeit in § 26 BBesG und in einigen Fußnoten der Anlage I geregelten Obergrenzen zusammengefasst werden. Zu Nummer 15 (§ 28) Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Nummer 16 (§ 33) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat von seiner Verordnungsermächtigung nach § 33 Absatz 4 Satz 1 Gebrauch gemacht und am 5. März 2018 die HdBA-Leistungsbezüge-Verordnung erlassen (BGBl. I S. 222). Die derzeitige Ermächtigung zur Übertragung der Befugnis auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ist daher entbehrlich. Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen sowie sprachliche Anpassungen, einschließlich der Anpassung der Bezeichnung des BMI vorgenommen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 92 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 17 (§ 42b neu) Die Aufgaben des Bundes werden zunehmend durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt, die mitunter unvorhersehbaren und unaufschiebbaren Handlungsbedarf auslösen. Bedarfsgerechte Ergebnisse im Inland müssen dann kurzfristig herbeigeführt werden. Dies erfordert immer stärker eine persönliche Einsatzbereitschaft und Flexibilität der Beamten und Soldaten. Das Ziel der Prämie für besondere Einsatzbereitschaft ist es, außerordentliches Engagement zeitlich befristet anzuerkennen . Sie zielt hingegen nicht auf die dauerhafte Heraushebung der wahrzunehmenden Funktionen, die Honorierung herausragender besonderer Leistungen oder die Abgeltung von bereits anderweitig abgegoltenen Erschwernissen und Belastungen ab. Zu Absatz 1 Die Vorschrift lehnt sich an § 42 Absatz 3 Satz 2 BBesG an. Die Prämie ergänzt die bisherigen, nichtmonetären Möglichkeiten zur Anerkennung herausragender Einsatzbereitschaft durch den Dienstherrn. Sie ist anwendbar auf Fälle von im besonderen, öffentlichen Interesse liegender Einsatzbereitschaft im Rahmen dienstlicher Verpflichtungen. Ein unaufschiebbares Ergebnis von besonderem öffentlichen Interesse im Inland liegt in der Regel vor bei einer außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Situation mit gesamtgesellschaftlicher und gesamtstaatlicher Auswirkung, die wegen des dringenden Handlungsbedarfs sowie der dadurch bedingten sachlichen oder örtlichen Aufgabenverlagerung eine besondere Einsatzbereitschaft (z. B. Mobilität) der Beamten erfordert . Dies können beispielsweise Naturkatastrophen oder die Bewältigung eines gewaltigen Zustroms von Schutzsuchenden ebenso sein wie außergewöhnliche politische Großereignissen mit besonders hohem Sicherheitsrisiko. Anders als im Fall des § 42 Absatz 3 Satz 2 BBesG muss das Ergebnis nicht zeitgebunden sein. Auch Beamte oder Soldaten im Ausland können an der Bewältigung einer derartigen herausfordernden Situation im Inland beteiligt sein. Dies ist auch denkbar, wenn durch einen entsprechenden Einsatz verhindert werden soll, dass Ereignisse im Ausland sich im Inland im oben genannten Sinn – besondere Herausforderungen für alle staatlichen und gesellschaftlichen Ebenen – auswirken. Zu Absatz 2 Die Regelung eröffnet die Möglichkeit, die Prämienhöhe gestaffelt an die jeweiligen maßgeblichen Umstände anzupassen und eine Prämie in angemessener Höhe als tatsächliche Anerkennung festlegen zu können. Zur Orientierung für die Festlegung der Prämienhöhe wird durch Satz 2 ein Kriterienkatalog vorgegeben. Die dort festgelegten Kriterien (Dauer der Verwendung, Bedeutung des Ergebnisses für das öffentliche Interesse, Herausforderung für die betroffenen Beamten) sollen es ermöglichen, die Anwendung der Staffelung zu vereinfachen und eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Anwendungsfälle zu erleichtern. Die Prämie kann für die ersten sechs Monate maximal 3 000 Euro und für jede weiteren sechs Monate maximal 1 500 Euro betragen. Die maximal mögliche Prämienhöhe orientiert sich an den verschiedenen besoldungsrechtlichen Instrumenten und fügt sich reibungslos ein. Die Abstufung nach Zeitablauf soll den außerordentlichen Charakter und die zeitliche Zielrichtung der Maßnahme zum Ausdruck bringen. Die Prämie wird nach dem erfolgreichen Abschluss der Verwendung gezahlt. Die Verwendung wird erfolgreich abgeschlossen, wenn der Beamte oder der Soldat die vom Dienstherrn mit der Prämienvergabe festgelegte Verwendung für die festgelegte Dauer erfüllt hat. So soll zum einen ein Anreiz geschaffen und zum anderen der Verwaltungsaufwand hinsichtlich möglicher Rückforderungen auf Grund von Verwendungsabbrüchen gering gehalten werden. Zu Absatz 3 Das vorgesehene Einvernehmen mit dem BMI und dem BMF gewährleistet die gleichmäßige Anwendung der neu eingeführten Prämie. Beiden Ressorts kommt eine koordinierende Funktion zu, die neben der Flexibilität bei der Vergabe im Einzelfall zugleich auch die Steuerung einer einheitlichen Vergabepraxis unter Berücksichtigung haushälterischer Aspekte im Rahmen des durch den Gesetzgeber eingeräumten Ermessens sicherstellt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 93 – Drucksache 19/13396 Zu Nummer 18 (§ 43) Der durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) eingeführte Personalgewinnungszuschlag nach § 43 hat die bis dahin geltende Regelung des § 72 (Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit ) maßgeblich fortentwickelt. Die grundsätzliche Möglichkeit, bei Bewerbermangel mittels eines speziellen Besoldungsinstruments spürbare Anreize setzen zu können, stellt für den Bund ein wichtiges Personalgewinnungsinstrument dar. Dessen Anwendung ist durch die Wettbewerbssituation des Bundes mit der privaten Wirtschaft weiterhin geboten. Die Notwendigkeit eines solchen Instruments hat sich durch den demographischen Wandel und die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt sogar weiter verschärft. Jedoch wird der Personalgewinnungszuschlag wegen der restriktiven Voraussetzungen zu wenig angewendet. Dies hat die durch das BMI im Jahr 2016 durchgeführte Evaluation ergeben . Entsprechend soll das Instrument weiterentwickelt werden, damit der Bund die Möglichkeit erhält, für wichtige und erforderliche Fachkräfte ein attraktiveres Gehaltsniveau zu erreichen. Mit dem neu konzipierten § 43 wird das Personalgewinnungsinstrument im Vergleich zur derzeitigen Regelung in wesentlichen Punkten umgestaltet: Statt „kleiner“ monatlicher Zuschlagsbeträge soll nur noch die Zahlung einer attraktiven Prämie als Einmalzahlung gewährt werden. Aus dem „Personalgewinnungszuschlag“ wird die „Personalgewinnungsprämie“. Die Anwendungsvoraussetzungen werden flexibilisiert, vereinfacht und erweitert. Neu ist eine Bindungsprämie für Beamte: Es wird damit erstmals die Möglichkeit eröffnet, mittels einer Prämie abwanderungswilliges Spitzenpersonal zu halten. Die Begrenzung der Haushaltsmittel verdeutlicht den Ausnahmecharakter der Vorschrift. Zu Absatz 1 Sowohl Beamten als auch Berufssoldaten kann eine Prämie gewährt werden. Die Personalgewinnung der Soldaten auf Zeit wird weiterhin mit der Verpflichtungsprämie (§ 44 neu), die in der Bundeswehr mittlerweile als „Marke“ etabliert ist, vorgenommen. Maßgeblicher Kritikpunkt der Ressorts im Rahmen der vom BMI durchgeführten Evaluation des derzeitigen § 43 war der zu eng gefasste Dienstpostenbegriff der Norm. Das Tatbestandsmerkmal des „einen Dienstposten“ wird daher um folgende alternative Tatbestandsmerkmale ergänzt : – “gleichartige Dienstposten“ Bei den „gleichartigen Dienstposten“ geht es um Dienstposten mit vergleichbarem Aufgabenportfolio. Auf diese Weise können beispielsweise auch bei Sammelausschreibungen unabhängig von konkreten Dienstposten Prämien in Aussicht gestellt werden. – “von den obersten Dienstbehörden bestimmte Verwendungsbereiche“ Wenn bei der Einstellung zwar der Verwendungsbereich, aber noch kein konkreter Dienstposten bekannt ist, soll in diesem Fall eine Prämiengewährung möglich sein, um einer Absage des Bewerbers entgegenzuwirken . Dies soll auch in den Fällen möglich sein, in denen es keine Dienstposten, sondern nur Funktionen ohne zugehörige Dienstposten gibt (besondere Aufgabenorganisationen, Personalpools), wie dies derzeit z. B. in bestimmten Verwendungsbereichen der Polizei, der Zollverwaltung, der Migration und der militärischen Verteidigung der Fall ist. Der Kriterienkatalog im derzeitigen § 43 Absatz 5 zur Konkretisierung der Ermessensentscheidung wird künftig zugunsten einer größeren Flexibilität auf eine zu prognostizierende Bewerberlage reduziert. Dadurch muss nicht mehr zwingend ein konkretes Auswahlverfahren durchgeführt werden, um die mangelnde Bewerberlage festzustellen . Vielmehr reicht es, bisherige Erfahrungen oder Erkenntnisse (z. B. Erfahrungen behördeninterner Art oder Erkenntnisse aus fachlichem Austausch mit anderen Behörden oder aus Studien) mit Bewerbersituationen als Prognose für den konkret zu besetzenden Dienstposten oder den Verwendungsbereich heranzuziehen und diese zu dokumentieren. Damit verringert sich zum einen die Gefahr, dass sich gut qualifizierte Bewerber im laufenden V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 94 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verfahren für einen anderen Arbeitgeber entscheiden. Zum anderen werden Personaldienststellen von Auswahlverfahren entlastet, die von vornherein keinen Erfolg versprechen. Bei der Ermessensentscheidung über eine Prämiengewährung sind auch die derzeit in Absatz 5 geregelten Kriterien (insbesondere Bedeutung des Dienstpostens / der Funktion, Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpostens/ der Funktion, mit dem Dienstposten/ der Funktion verbundene Anforderungen und fachliche Qualifikationen des Bewerbers) zu berücksichtigen. Dementsprechend kommt die Gewährung einer Prämie nicht in Betracht, wenn der freie Dienstposten oder die vakante Funktion auch ohne Zahlung einer Prämie anforderungsgerecht besetzt werden kann. „Anforderungsgerecht“ beschreibt in qualitativer Hinsicht das Personalgewinnungserfordernis umfassend . Maßgeblich hierfür ist das Anforderungsprofil, das – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese – die Anforderungen eines Dienstpostens oder einer Funktion in einem Verwendungsbereich an den Beamten oder an den Berufssoldaten beschreibt, bzw. die in der Stellenausschreibung dokumentierten Erwartungen an den Bewerber. Die Unterscheidung im derzeitigen Absatz 4 zwischen einem zu begründenden und einem bereits bestehenden Dienstverhältnis wird in Anbetracht der zunehmenden Konkurrenz bei der Fachkräftegewinnung nicht mehr für erforderlich gehalten. Eine interne Besetzung ist ohnehin nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich – ein interner Prämienwettbewerb um die besten Kräfte entsteht dadurch nicht. Ebenso entfällt das Entfernungserfordernis von mindestens 30 km zwischen altem und neuem Dienstort, das im Rahmen der Evaluation als hinderlich bewertet worden ist. Um die Prämie vom Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 7a abzugrenzen, soll die Prämie nur bis zum Erreichen der für Beamte und Berufssoldaten geltenden gesetzlichen allgemeinen Altersgrenzen gewährt werden. Eine gleichzeitige Anwendung beider Instrumente ist nicht sachgerecht. Zu Absatz 2 Die Regelung stellt das derzeitige System eines monatlichen Zuschlags, der bis zu vier (mit Wiederholung bis zu acht) Jahren lang gewährt werden kann, und eines Zuschlags in Form einer Einmalzahlung (wahlweise in Teilbeträgen ) um: Künftig soll eine Prämie als Einmalbetrag gewährt werden, der an Bewerber ein starkes Attraktivitätssignal aussendet. Die neue Ausgestaltung als Prämie ist unter beamtenverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der bisherigen Monatszahlung vorzuziehen, da abzuschmelzende Prämienzahlungen Verzerrungen im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geforderte Abstandsgebot in der besoldungsrechtlichen Bewertung der Ämter vermeiden . Eine dauerhafte Einebnung zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen findet dadurch nicht statt. In Ausnahmenfällen kann der Betrag in maximal halbjährliche Teilbeträge aufgeteilt werden, um haushalterische Zwänge der obersten Dienstbehörde oder persönliche Gründe des Prämienempfängers zu berücksichtigen. Ein einmalig ausgezahlter Betrag trägt dazu bei, einen Gewöhnungseffekt durch langjährige Monatszahlungen nach derzeitigem Recht zu verhindern; aus diesem Grund stellt die Aufteilung in halbjährliche Teilbeträge die Ausnahme dar. Während der derzeitige Personalgewinnungszuschlag nur einmal erneut gewährt werden kann, wird dies bei der Prämie künftig zweimal möglich sein, so dass sie insgesamt für maximal zwölf Jahre gewährt werden kann. Die Ausdehnung der maximalen Gewährungsdauer ist im Rahmen der Evaluation des derzeitigen § 43 gefordert worden und auf Grund der zunehmend bedeutsameren Fachkräftegewinnung geboten. Eine wiederholte Gewährung nach Satz 3 setzt eine erneute fiktive Überprüfung der Umstände voraus, die bei der erstmaligen Gewährung der Prämie zur Begründung herangezogen wurden. Wenn die Personallage im jeweiligen Bereich immer noch angespannt ist und ein Personalmangel fortbestünde und wenn der Dienstposten vakant wäre, liegen die Voraussetzungen für eine erneute Gewährung vor. Gleiches gilt in Fällen, in denen sich die Personallage vorübergehend verbessert hatte, dann aber wieder angespannt ist. Beide Konstellationen sind Fälle, in denen durch eine weitere Zahlung der Prämie erneut Vakanzen vermieden werden soll. Zu Absatz 3 Künftig sollen bis zu 30 statt derzeit 20 Prozent des Anfangsgrundgehalts (Grundgehalt der Stufe 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe bzw. Festgehalt) als Höchstbetrag bei der Erstgewährung der Prämie möglich sein, um benötigte Fachkräfte gewinnen zu können. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 95 – Drucksache 19/13396 Die derzeitige Differenzierung der Betragshöhe nach Bundesbesoldungsordnungen wird nicht länger für erforderlich gehalten. Sie ist kein geeigneter Maßstab für die Bemessung der Prämienhöhe in Fällen dringlicher personeller Engpässe. Der jeweilige Höchstbetrag der Prämie (30, 20, 10 Prozent) wird bei den maximal möglichen zwei Wiederholungen – entsprechend der zu erwartenden Bindung, die letztendlich das Ziel der Gewinnung ist und untrennbar mit ihr im Zusammenhang steht – jeweils um ein Drittel verringert. Diese Abschmelzung der Prämie resultiert dabei aus dem Sinn und Zweck der Norm als Ausnahmetatbestand und ist erforderlich, um einem Gewöhnungseffekt entgegenzuwirken und ein „hartes“ Beenden dieser Zahlung zu vermeiden. Im Durchschnitt bleibt die Höhe der Prämie bei einer Vergabe über zwölf Jahre und Ausschöpfung des jeweiligen Höchstbetrags bei 20 Prozent. Die erheblich gestiegene Nachfrage insbesondere nach MINT-Fachkräften oder Medizinern erfordert zur Besetzung von Dienstposten bei Bewerbermangel attraktivere Prämienhöhen als bisher. Zu Absatz 4 Der derzeitige Regelungsgehalt des Absatzes 4 entfällt. Die neue Regelung umfasst eine neue, bisher nicht von § 43 umfasste Personalbindungsprämie: Diese soll gewährt werden können, um zu verhindern, dass ein bestimmter Personenkreis, nämlich Spitzenpersonal (Beamte und Berufssoldaten), das Dienstverhältnis wegen lukrativer Angebote der Privatwirtschaft oder der Wissenschaft beendet und abwandert. Es muss ein dringendes dienstliches, die Personalbindung rechtfertigendes Interesse am Verbleib des Beamten oder des Berufssoldaten vorliegen. Der Bund stellt sich damit dem Wettbewerb mit Wirtschaft und Wissenschaft und stärkt zugleich die Attraktivität des öffentlichen Dienstes. Es liegt dabei in der Verantwortung der obersten Dienstbehörde, über die Notwendigkeit einer Prämie anhand des vorgelegten anderen Angebots, das zugleich die Funktion einer zahlungsbegründenden Unterlage erfüllt, und der Darlegungen des Beamten oder des Berufssoldaten über eine beabsichtigte Abwanderung zu entscheiden. Nach Ablauf des Gewährungszeitraums kann die Prämie erneut gewährt werden, wenn ein neues Einstellungsangebot vorgelegt wird. Zu Absatz 5 Absatz 5 hält den Regelungskern des derzeitigen § 44 aufrecht: Für Berufssoldaten kann zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit in Mangelverwendungsbereichen eine Personalbindungsprämie in Höhe von bis zu 30 Prozent des Anfangsgrundgehalts gezahlt werden. So kann die individuelle Verwendungsdauer von Berufssoldaten an schwierig zu besetzenden Standorten mittels der Prämie verlängert werden (interne Bindung). Zu Absatz 6 Absatz 6 fasst den Regelungsinhalt der derzeitigen Absätze 6 und 7 zusammen. Sowohl mit der derzeitigen Zuschlags- als auch mit der künftigen Prämiengewährung geht die Verpflichtung einher, bis zum Ende des vereinbarten Gewährungszeitraums auf dem Dienstposten bzw. in dem Verwendungsbereich zu bleiben. Anderenfalls ist die Prämie zurückzuzahlen (dies gilt für Prämien nach den Absätzen 1, 4 und 5). Wird der Gewährungszeitraum unterbrochen, ist er grundsätzlich entsprechend zu verlängern. Im Kontext der deutlichen Anhebung der Höhe und der Verlängerung der Dauer der Prämie wird das Rückforderungsregime künftig dahingehend verschärft, dass die Prämie nicht mehr anteilig, sondern in voller Höhe zurückzufordern ist. Dies soll die Rechts- und Planungssicherheit sowohl für den Beamten und Berufssoldaten als auch für den Dienstherrn verbessern. Wenn jedoch Gründe vorliegen, die der Beamte oder der Berufssoldat nicht zu vertreten hat, kann bei der Rückforderungsentscheidung aus Billigkeitsgründen abweichend verfahren werden. Im Fall des Todes oder der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit des Beamten oder Berufssoldaten ist von Rückforderungen abzusehen. Unterbrechungen verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend, wenn sie zusammengerechnet mehr als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums betragen; zu solchen Unterbrechungen zählen insbesondere Sonderurlaub (Fälle der §§ 92, 95 BBG oder nach der Sonderurlaubsverordnung [SUrlV]), Krankheit, Elternzeit sowie bis zu V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 96 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode drei Jahre Kinderbetreuung oder Pflege naher Angehöriger im Sinne § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes (Pflege ZG); gesetzliche Beschäftigungsverbote (arbeitszeitlicher oder ärztlicher Gesundheitsschutz nach dem Mutterschutzgesetz [MuSchG] und Erholungsurlaub) fallen nicht hierunter. Zu Absatz 7 Absatz 7 greift die Regelung im derzeitigen Absatz 9 auf und entwickelt sie weiter. Zu Absatz 8 Absatz 8 tritt an Stelle des derzeitigen Absatzes 11 und entwickelt ihn weiter. Eine Begrenzung der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel verdeutlicht weiterhin den Ausnahmecharakter der Vorschrift. Infolge der Ersetzung des Zuschlags durch eine Prämie und auf Grund der damit zusammenhängenden Änderungen in Tatbestand und Rechtsfolge (Verlängerung der Bezugsdauer der Prämie von acht auf zwölf Jahren, Erhöhung des Betrags bei Erstgewährung, Aufgabe der Differenzierung nach Besoldungsordnungen , Wegfall der 30-km-Grenze und Erweiterung des strengen Dienstpostenbegriffs) ist mit einer vermehrten überjährigen Vergabe zu rechnen. Zu Absatz 9 Die Regelung übernimmt den derzeitigen Absatz 10. Zu Nummer 19 (§ 43a) Zu Buchstabe a Die Spezialkräfte der Bundeswehr leiden seit Jahren unter Nachwuchsproblemen. Die bisherige Verringerung der Personalstärke der Streitkräfte, die gute Arbeitsmarktsituation (z. B. im Sicherheitsgewerbe) und die demografische Entwicklung führten dazu, dass seit geraumer Zeit deutlich weniger Bewerbungen eingehen. Auch die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die sich nach den Auswahlkriterien als geeignet und dauerhaft einsatzfähig erweisen, bleibt beständig hinter den Erwartungen zurück. Die Prämien für Spezialkräfte der Bundeswehr gemäß § 43a BBesG haben sich grundsätzlich bewährt. Sie tragen zusammen mit den sonstigen attraktivitätssteigernden Maßnahmen (Zulagenerhöhung und verbesserten Beförderungsmöglichkeiten ) zu einer Stabilisierung des Personalbestandes bei. Der personelle Aufwuchs bis auf die planmäßige Zielstruktur konnte jedoch weiterhin nicht erreicht werden. Die Prämienerhöhung soll zusätzliche Anreize schaffen, sich für den Dienst in den Spezialkräften der Bundeswehr zu bewerben, während der fordernden Ausbildung dauerhaft Höchstleistungen zu bringen und auch über die festgelegte Mindestverwendungszeit hinaus zur Verfügung zu stehen. Zu Buchstabe b Siehe Begründung zu Buchstabe a. Zu Buchstabe c Siehe Begründung zu Buchstabe a. Zu Buchstabe d Die in den Absätzen 5 bis 7 gefassten Übergangsregelungen sind auf Grund des Zeitablaufes entbehrlich und zu streichen. In der Folge ist ebenfalls Absatz 8 zu streichen. Zu Nummer 20 (§ 43b) Die zunächst ab dem Jahr 2011 befristet eingeführte Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit in den Mannschaftslaufbahnen und dann erweiterte Prämienregelung für Soldaten auf Zeit in allen Soldatenlaufbahnen wird durch die Schaffung und Neustrukturierung der Verpflichtungsprämie nach dem neuen § 44 entbehrlich. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 97 – Drucksache 19/13396 Zu Nummer 21 (§ 44) Der derzeit in § 44 geregelte „Personalbindungszuschlag für Soldaten“ wird zukünftig für Berufssoldaten in § 43 Absatz 4 und für Soldaten auf Zeit in § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 geregelt. Die derzeit in § 43b geregelte Verpflichtungsprämie steht für Soldaten auf Zeit als „Marke“ für ein bewährtes besoldungsrechtliches Anreizinstrument der Personalgewinnung und der Weiterverpflichtung. Mit der Übernahme der derzeitigen Bezeichnung Verpflichtungsprämie für alle Personalgewinnungs- und Personalbindungsinstrument nach dem neuen § 44 wird für die Statusgruppe der Soldaten auf Zeit an ein etabliertes Instrument angeknüpft, dieses wird jedoch durch Neustrukturierung und Erweiterung zu einem personalwirtschaftlichen Gesamtinstrument für Soldaten auf Zeit aufgewertet. Dabei deckt es für Bereiche mit Personalmangel von der externen Gewinnung über die interne Gewinnung bis hin zur Bindung von Soldaten auf Zeit, sowohl auf Dienstposten oder in Verwendungsbereichen als auch zur grundsätzlichen Abwanderungsverhinderung, flexibel das gesamte Spektrum der Herausforderungen der Bundeswehr ab. Dem gemeinsamen Ansatz zu Personalanreizsystemen folgend, vorrangig finanzielle Anreize in Form von Prämien zu gewähren, wird die neue Verpflichtungsprämie ebenfalls weiterhin ausschließlich als Prämie gewährt. Um die Statusunterschiede zwischen Soldaten auf Zeit einerseits sowie Beamten auf Lebenszeit und Berufssoldaten andererseits zu verdeutlichen und diesen gerecht zu werden, wird mit der Verpflichtungsprämie eine eigenständige Regelung für die Statusgruppe der Soldaten auf Zeit gewählt. Zu Absatz 1 Die gesetzliche Definition des Personalmangels wird aus Absatz 1 in Absatz 2 verschoben. Die Anwendungsfälle (Begründung Dienstverhältnis, Weiterverpflichtung, anforderungsgerechte Besetzung von Dienstposten bei bestehenden Dienstverhältnissen) werden zur besseren Übersicht enumerativ aufgezählt. Zu Absatz 2 Der derzeitige Regelungsinhalt zur Prämienhöhe findet sich zukünftig in Absatz 3. Neuer Regelungsinhalt des Absatzes 2 wird die Definition des für alle Nummern des Absatzes 1 geltenden Begriffes des Personalmangels. Der Prognosezeitraum wird von derzeit sechs auf 24 Monate verlängert. Dies verdeutlicht den Ausnahmecharakter der finanziellen Leistung und ermöglicht gleichzeitig eine frühzeitige Ansprache der Soldaten auf Zeit im Hinblick auf eine erwünschte Weiterverpflichtung. Dies ist notwendig, da sowohl für den Soldaten als auch für den Dienstherrn eine möglichst frühe Planungssicherheit über den weiteren Verbleib in der Bundeswehr wichtig ist. Zu Absatz 3 Der derzeitige Absatz 3 wird Absatz 7. Neuer Regelungsinhalt des Absatzes 3 wird die derzeit in Absatz 2 geregelte Prämienhöhe. Die Ausgestaltung der Prämienhöhe der Verpflichtungsprämie knüpft zukünftig an Vielfache des Grundgehalts an. Damit soll die Eigenständigkeit der Regelung für die Statusgruppe der Soldaten auf Zeit unterstrichen werden und die Anwendung der Prämie sowohl im Werbeprozess als auch in der Einsatz- und Verwendungsplanung der Soldaten auf Zeit möglichst einfach gehalten werden. Die derzeitige Verpflichtungsprämie sieht eine Prämienhöhe von 1 000 Euro und der derzeitige Personalbindungszuschlag eine Prämienhöhe von bis zu 20 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 pro Monat der Gewährung vor. Die Zusammenlegung der beiden Tatbestände erfordern eine Anpassung der Ausgestaltung und eine Harmonisierung der Prämienbeträge. Darüber hinaus soll die durch die Evaluierung zur Verpflichtungsprämie festgestellte und notwendige Anreizerhöhung zur Steigerung der Verpflichtungsreichweite umgesetzt werden. Insbesondere der bisher fehlenden Wirksamkeit einer Verpflichtungsprämie für die Offizierslaufbahnen, die dringend benötigt wird, soll entgegengewirkt werden. Die Prämie beträgt künftig bis zum Zweifach des Grundgehalts der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe. Darüber hinaus kann die Prämie für besonders relevantes Schlüsselpersonal für die personelle Einsatzbereitschaft bis zum Dreieinhalbfachen des Grundgehalts der Stufe 1 der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 98 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Staffelung der maximalen Höhe der Verpflichtungsprämie soll sich im Rahmen des Ermessens zukünftig an der Höhe des Personalmangels im jeweiligen Verwendungsbereich und an der für die Verwendung erforderlichen Qualifikation orientieren. Die Prämienhöhe kann, wie bisher bei den Instrumenten des Personalgewinnungszuschlags und des Personalbindungszuschlags, flexibel bis zur Höchstgrenze ausgestaltet werden, um den jeweiligen situationsbezogenen Bedürfnissen des Dienstherrn angemessen begegnen zu können. Zu Absatz 4 Die Sätze 1 und 2 enthalten eine gesetzliche Regelung zur Festlegung der Dienstzeit unter Verknüpfung mit der im Soldatengesetz (SG) bereits vorhandenen Regelung. Die Sätze 3 und 4 entsprechen dem derzeitigen Absatz 2 Satz 3 und 4. Zu Absatz 5 Der derzeitige Regelungsgehalt des Absatzes 5 entfällt. Im Rahmen des neuen Ansatzes „Prämie statt Zuschlag“ wird zusätzlich die Verpflichtung etabliert, bis zum Ende des vereinbarten Gewährungszeitraums im Dienst zu verbleiben. Anderenfalls ist die Prämie zurückzuzahlen. Das Rückforderungsregime ist bei gleichzeitiger, deutlicher Anhebung der Prämie künftig durch die Rückforderung in voller Höhe ohne Abschmelzung verschärft worden. Dies soll die Rechts- und Planungssicherheit sowohl für die Soldaten auf Zeit als auch für den Dienstherrn verbessern. Wenn jedoch Gründe vorliegen, die der Beamte oder der Berufssoldat nicht zu vertreten hat, kann bei der Rückforderungsentscheidung aus Billigkeitsgründen abweichend verfahren werden. Im Fall des Todes oder der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit des Beamten oder Berufssoldaten ist von Rückforderungen abzusehen. Unterbrechungen verlängern den Gewährungszeitraum entsprechend, wenn sie zusammengerechnet mehr als ein Zwölftel des Gewährungszeitraums betragen; zu solchen Unterbrechungen zählen insbesondere Sonderurlaub (Fälle der §§ 92, 95 BBG oder nach der Sonderurlaubsverordnung [SUrlV]), Krankheit, Elternzeit sowie bis zu drei Jahre Kinderbetreuung oder Pflege naher Angehöriger im Sinne § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes (Pflege ZG); gesetzliche Beschäftigungsverbote (arbeitszeitlicher oder ärztlicher Gesundheitsschutz nach dem Mutterschutzgesetz [MuSchG] und Erholungsurlaub) fallen nicht hierunter. Ein Verwendungswechsel führt nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung nach § 44 Absatz 5, wenn dies im Sinne des Dienstherrn ist oder im Rahmen der Personalentwicklung zur Erlangung von Verwendungsbreite erforderlich sein kann. Zu Absatz 6 Der derzeitige Regelungsgehalt des Absatzes 6 (Evaluation zum 31. Dezember 2016) entfällt. Absatz 6 greift den Rechtszustand des derzeitigen Absatzes 3 auf und entwickelt ihn weiter. Zu Absatz 7 Die Regelung enthält die Zuständigkeitsanordnung und entspricht Teilen der derzeitigen Absätze 1 und 2. Zu Nummer 22 (§ 49) Mit der Neufassung des § 49 wird die Grundlage für die Bemessung der Vollstreckungsvergütung neu strukturiert. Neben den durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmten Beträgen, die bisher den vorrangigen Maßstab für die Bemessung der Vergütung bildeten, sollen zukünftig auch andere Vollstreckungshandlungen gleichrangig berücksichtigt werden können. Zu Absatz 1 Der derzeitige Satz 1 wird weitgehend unverändert übernommen und enthält weiterhin die Ermächtigung für das BMF, die Gewährung einer Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung im Einvernehmen mit dem BMI zu regeln. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 99 – Drucksache 19/13396 Es erfolgen lediglich eine redaktionelle Anpassung (Ministeriumsbezeichnung) sowie sprachliche Angleichungen („Gewährung einer Vergütung“ in Anpassung an die üblichen Formulierungen in Abschnitt 4 BBesG; Bezeichnung der Vergütungsberechtigten als „Vollziehungsbeamte“ in Anpassung an §§ 285 ff der Abgabenordnung, „Bundesfinanzverwaltung“ in Anpassung an § 3 Absatz 1 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes). Zu Absatz 2 Die Möglichkeit zur Berücksichtigung weiterer Vollstreckungshandlungen bietet für die Vollziehungsbeamten zudem einen Leistungsanreiz, der von der Schuldnerstruktur im jeweiligen Vollstreckungsbezirk unabhängig ist. Welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden sollen, ist in der Rechtsverordnung näher zu bestimmen. Vollstreckungshandlungen sind grundsätzlich alle Handlungen, die Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Vollstreckung vornehmen. Als vergütungsfähige Vollstreckungshandlungen kommen solche Vollstreckungshandlungen in Betracht, durch die die Forderung beigetrieben und damit das Vollstreckungsverfahren erledigt wird (z. B. Vereinnahmung von Zahlungen, die der Schuldner zur Erfüllung der Forderung leistet). Aber auch Sachpfändungen beim Schuldner und sonstige Vollstreckungshandlungen, die nur zu einer teilweisen Erfüllung der Forderung durch den Schuldner, oder zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners führen , können als vergütungsfähige Vollstreckungshandlungen bestimmt werden, denn auch diese führen zu einer Erledigung von Vollstreckungsaufträgen. Zu Absatz 3 Zu Satz 1 Der neue Absatz 3 Satz 1 enthält die Regelung des derzeitigen § 49 Absatz 1 Satz 2, allerdings ergänzt um zwei weitere Maßstäbe. Ein wichtiges Ziel des Vollstreckungsverfahrens ist die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers . Dementsprechend bleibt die Beitreibung der zu vollstreckenden Forderung durch den Vollziehungsbeamten ein wesentliches Ziel der Vollstreckung. Neben der Beitreibung der zu vollstreckenden Forderung besteht jedoch auch an einer effizienten Erledigung der Vollstreckungsaufträge ein erhebliches öffentliches Interesse. Hierdurch können die Vollstreckungsverfahren zügig abgeschlossen werden und es werden keine weiteren personellen Kapazitäten gebunden. Wie die zu vergütenden Vollstreckungshandlungen bei der Bemessung der Vergütung jeweils zu gewichten sind, ist in der Rechtsverordnung festzulegen. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung von Vollstreckungshandlungen sind die in den Nummern 1 bis 3 aufgezählten Bemessungskriterien. Danach können – alternativ oder kumulativ – sowohl die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmten Beträge als auch die Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen oder die Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen herangezogen werden. Zu Satz 2 Es ist auch weiterhin sachgerecht, dass die Rechtsverordnung Höchstgrenzen festlegen kann. Die Vollstreckungsvergütung knüpft unter anderem an den (finanziellen) Erfolg bestimmter Tätigkeiten der Vollziehungsbeamten an und setzt auch einen Anreiz für ein effektives und effizientes Tätigwerden. Die Bemessungsgrundlage für die Vollstreckungsvergütung stellt damit eine variable Größe dar, an welcher die Vollziehungsbeamten abhängig von ihren Vollstreckungshandlungen partizipieren. Die Vergütung, die zusätzlich zur Besoldung aus dem Statusamt gezahlt wird, sollte in einer gewissen Relation zu dieser stehen. Aus verwaltungsorganisatorischen Gründen und zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens soll für die Vergütung nicht mehr ausschließlich ein jährlicher Höchstsatz maßgeblich sein können, sondern auch ein monatlicher Höchstsatz bestimmt werden können. Zu Absatz 4 Der derzeitige § 49 Absatz 2 Satz 2 wird mit einer redaktionellen Anpassung im neuen Absatz 4 übernommen. Wie schon jetzt soll in der Rechtsverordnung bestimmt werden können, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 100 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 23 (§ 50) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 6 Nummer 8a, b, d des Entwurfes eines Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (BT Drs. 19/9491), mit dem der sachliche Geltungsbereich des soldatischen Arbeitszeitrechts gemäß § 30c Absatz 1 SG auf den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung beschränkt wird. Demnach sollen für Soldaten, die zu einer anderen öffentlichen Stelle des Bundes versetzt oder zu einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle kommandiert sind, künftig ausschließlich die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen der aufnehmenden Stelle Anwendung finden. Ist deren Rechtsträger dienstherrenfähig, gelten die Regelungen für dessen Beamte entsprechend. Zu Nummer 24 (§ 50a) Zum 1. Januar 2016 ist vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Arbeitszeitregimes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den Streitkräften eingeführt worden. Auf Grund streitkräftespezifischer Besonderheiten und der Erfordernisse des militärischen Auftrags gibt es Fälle, in denen ein Abweichen von der unionsrechtlich vorgeschriebenen Arbeitszeit zwingend erforderlich ist und weder eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit noch eine festgelegte Höchstarbeitszeit besteht. Diese Fälle sind in § 30c Absatz 4 SG (sog. Ausnahmetatbestände) geregelt. In diesen Fällen sind die Soldaten regelmäßig besonderen zeitlichen Belastungen ausgesetzt, welche die unionsrechtlich vorgeschriebene und im Grundbetrieb bestehende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreiten . Derzeit werden in den Ausnahmetatbeständen Dienste mit einer Dauer von mehr als 12 Stunden (sog. kleiner Anrechnungsfall) und Dienste mit einer Dauer von mehr als 16 Stunden (sog. großer Anrechnungsfall) nach Maßgabe der Soldatenvergütungsverordnung finanziell ausgeglichen, wenn eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann. Darüber hinaus wird die besondere Erschwernis eines Dienstes an Wochenenden, Feiertagen oder in der Nacht mit der Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten finanziell abgegolten. Die Erhebung der geleisteten Zeiten ist mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand für die Vorgesetzten verbunden . Für jeden einzelnen Soldaten müssen die täglich tatsächlich geleisteten Stunden erhoben und revisionssicher nachgewiesen werden. Auf Grund dessen und vor dem Hintergrund, dass die Anordnung eines arbeitszeitrechtlichen Ausnahmetatbestandes nach § 30c Absatz 4 SG ausschließlich für Tätigkeiten der Streitkräfte erfolgt, die ein Abweichen von der unionsrechtlich vorgegebenen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfordern, denen eine erhebliche zeitliche Beanspruchung der Betroffenen immanent ist und in der Praxis die sog. großen Anrechnungsfälle weit überwiegen, soll künftig auf eine Erfassung der konkreten zeitlichen Beanspruchung und die bisherige Differenzierung zwischen den sog. kleinen und großen Anrechnungsfällen verzichtet werden. Stattdessen soll für jeden tatsächlich geleisteten Dienst in einem arbeitszeitrechtlichen Ausnahmetatbestand eine einheitliche und pauschale Vergütung aller besonderen zeitlichen Belastungen erfolgen, die auch die bisher durchschnittlich gewährte Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten einbezieht. Die Vergütung soll nur für Tage erfolgen, für die eine Freistellung vom Dienst nicht gewährt werden kann (Absatz 1 Nummer 2), Pro Kalendermonat , in dem Dienst im arbeitszeitrechtlichen Ausnahmetatbestand geleistet wurde, ist zwingend ein Tag Freistellung vom Dienst zu gewähren (Absatz 1 Nummer 1, Mindestfreistellung). Die Vergütung soll weiterhin nicht gewährt werden, wenn der Dienst wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger Befreiung von der Dienstverpflichtung nicht geleistet wird. Die Höhe der – nicht der Anpassung der Besoldung nach § 14 BBesG unterworfenen – Vergütung orientiert sich an der bisher durchschnittlich ausgezahlten Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung und der in diesen Fällen zusätzlich durchschnittlich gewährten Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, bleibt jedoch unter dem in Einsätzen der Bundeswehr gewährten Auslandsverwendungszuschlag zurück. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 101 – Drucksache 19/13396 Mit der neuen Vergütung werden sämtliche zeitliche Belastungen der Tätigkeiten in den Ausnahmetatbeständen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes abgegolten. Daher ist in diesen Fällen die Zahlung aller weiteren zeitbezogenen Zulagen (für Dienste zu ungünstigen Zeiten und für Dienste zu wechselnden Zeiten) und Vergütungen ausgeschlossen. Dies umfasst insbesondere die Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Dienst zu wechselnden Zeiten sowie aus systematischen Gründen mangels der Geltung einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die §§ 48, 50, 50b. Zu Nummer 25 (§ 50b) Im Jahre 2017 sind erstmals Facharztdienstposten für beamtete Ärzte im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern eingerichtet worden. Die beruflichen Anforderungen und das Tätigkeitsspektrum der beamteten Ärzte innerhalb des Krankenhausbetriebs entsprechen denen von Sanitätsoffizieren, die als Fachärzte eingesetzt sind. Zukünftig stellen beide Statusgruppen gleichermaßen den notwendigen Facharztstandard für einen ununterbrochenen Betrieb in den Bundeswehrkrankenhäusern sicher. Die Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften ist nach § 50b bisher auf die Statusgruppe der Soldaten im Sanitätsdienst beschränkt. Da die Dienste künftig unter denselben Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sowohl von Soldaten als auch von Beamten geleistet werden, sollen auch Beamte im Sanitätsdienst in den Bundeswehrkrankenhäusern bei Vorliegen der Voraussetzungen die Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft nach § 50b erhalten. Mit der Einbeziehung der Beamten wird eine einheitliche Rechtslage für das im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern eingesetzte Personal geschaffen. Mit der Formulierung „Beamte und Soldaten im Sanitätsdienst“ ist keine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises verbunden. Diese dient der Klarstellung, dass auch innerhalb der Statusgruppe der Soldaten diejenigen zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen, die innerhalb des Krankenhausbetriebes mit der medizinischen Versorgung der Patienten betraut sind und die Aufrechterhaltung eines durchgängigen Klinikbetriebes gewährleisten. Hierzu zählen beispielsweise auch die als Gesundheits- und Krankenpfleger ausgebildeten Offiziere des militärfachlichen Dienstes (Bachelor Pflegemanagement). Zu Nummer 26 (§ 50c neu) Die dauerhafte Möglichkeit der freiwilligen Erhöhung der Arbeitszeit bietet zusätzliche zeitliche Ressourcen und entspannt damit die Situation um die bedarfsorientierte Unterstützung des Auftrags der Streitkräfte durch die Bundeswehrfeuerwehr. Der derzeitige § 79 BBesG sieht für die Dauer der bis zum 31. Dezember 2019 befristeten „Opt out“-Regelung in § 13 AZV eine ebenfalls befristete „Opt out“-Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren vor, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt und die sich zu einer Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum bereit erklärt haben. Die arbeitszeitrechtlichen Regelungen zum „Opt out“ sollen durch eine Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes entfristet werden. In der Folge sind die Regelungen zur Gewährung einer Vergütung für die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit, die nicht durch Freistellung ausgeglichen werden kann, ebenfalls zu entfristen. Dazu wird der Inhalt des derzeitigen § 79 in den neuen § 50c als dauerhafte Vergütungsregelung in den Abschnitt IV des BBesG verschoben. Das Außerkrafttreten der Vorgängerregelung in § 79 BBesG zum 1. Januar 2020 ist schon in Artikel 15 des Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) normiert. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 102 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 27 (§ 52) Zu Buchstabe a Die Neuregelung des § 52 Absatz 3 Satz 3 trägt den veränderten Rahmenbedingungen für allgemeine Auslandsverwendungen Rechnung und leistet zugleich ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung. Zukünftig werden grundsätzlich auch bei einer Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland von bis zu drei Monaten Dauer die Auslandsdienstbezüge (ADB) weitergezahlt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der tatsächliche Wohnsitz sowie die Familie in diesem Zeitraum nach wie vor im Ausland verbleiben. Überdies knüpft die Änderung systematisch an die bereits bestehenden Regelungen zur Mindestverwendungszeit im Ausland sowie zum vorübergehenden Wechsel des ausländischen Dienstortes an. In diesen Fällen tritt erst nach einer vergleichbaren Frist eine Besoldungsveränderung ein. Die neue Regelung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Betroffenen insgesamt mehr als drei Monate am ausländischen Dienstort Dienst leisten und das zeitliche Mindesterfordernis für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen erfüllt ist, damit auch von einer Verlagerung des tatsächlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann. In den Fällen, in denen auf Grund bestehender Personalverfügungen oder auf Grund tatsächlicher Umstände für den Dienstherrn schon vor der tatsächlichen Anreise an den ausländischen Dienstort feststeht, dass mit der vorgesehenen Abordnung oder Kommandierung vom Inland in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland der Zeitraum von mehr als drei Monaten für eine Abordnung oder Kommandierung ins Ausland nicht erreicht wird, sind keine Auslandsdienstbezüge zu zahlen. Wird ein Betroffener vom Ausland in das Inland abgeordnet oder kommandiert, ohne dass er in das Ausland zurückkehrt, endet mit der Abreise vom ausländischen Dienstort sein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge (endgültige Abreise). Bisher wurden die während der Inlandskommandierung nicht mehr zustehenden ADB teilweise nach den Vorschriften des Auslandstrennungsgeldes erstattet. Dabei wurde auf die Höhe der ADB unmittelbar Bezug genommen . Hierzu musste zunächst die Zahlung der ADB eingestellt werden, um anschließend Teile des Auslandszuschlags und den Mietzuschuss als Trennungsgeld von anderer Stelle wieder auszahlen zu lassen. Diese mussten jedoch eigenständig beantragt und von den zuständigen Stellen separat ermittelt werden. Dieser Aufwand entfällt künftig. Für die Zeit des Inlandsaufenthaltes werden mit der Rechtsänderung neben den Auslandsdienstbezügen folglich nur noch Leistungen nach den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften im Inland gewährt. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Nummer 28 (§ 53) Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Buchstabe b Diese Änderung dient der Klarstellung insoweit, als dass den Besoldungssempfängern bei Bereitstellung einer Gemeinschaftsunterkunft und/oder Gemeinschaftsverpflegung kein Wahlrecht hinsichtlich deren Inanspruchnahme zukommt. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 war eine Änderung der davor geltenden entsprechenden Rechtslage nicht beabsichtigt. Im Ergebnis ist bei Anwendung der bisherigen Sätze 4 und 5 und nach Inkrafttreten der Neuregelungen zum Auslandstrennungsgeld zum 1. Januar 2019 die Voraussetzung zur Kürzung erfüllt, sobald Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung bereitgestellt wird. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder die Verpflichtung zur Inanspruchnahme kommt es nicht an. Daher wird der Text der bisherigen Sätze 4 und 5 wirkungsgleich vereinfacht und redaktionell überarbeitet . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 103 – Drucksache 19/13396 Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Damit erfolgt eine Angleichung für Kinder, die im nichteuropäischen Ausland leben. Die Aufnahme des § 64 EStG stellt sicher, dass nunmehr in allen Fällen, in denen ein Anspruch auf Kindergeld dem Grunde nach besteht, der Auslandszuschlag für Kinder gezahlt werden kann; dies gilt auch, wenn dieser Anspruch auf Grund von § 64 oder § 65 EStG nicht realisiert werden kann. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der steuerrechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit einer Ehe ist diese Regelung überholt und kann daher aufgehoben werden. Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa Diese Änderung dient der Klarstellung der bestehenden gesetzlichen Regelung. Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa. Zu Buchstabe e Zu Doppelbuchstabe aa Der erhöhte Auslandszuschlag soll die berufstypischen besonderen Belastungen der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes abgelten. Diese sind auf die ständig wiederkehrenden Auslandsverwendungen an wechselnden Dienstorten während des gesamten Berufslebens sowie die damit verbundene Nachteilen und materiellen Mehraufwendungen , die im System der Auslandsbesoldung keinen Ausgleich erfahren haben, zurückzuführen (vgl. BT-Drs. 11/6543, S. 9). Eine ganz wesentliche Belastung der lebenslangen Rotation, die nicht durch die Auslandsbesoldung abgedeckt wird, sind die hohen bzw. steigenden Mietkosten im Inland. Bei Rückkehr ins Inland ist in aller Regel die Neuanmietung einer Wohnung erforderlich. Die Mietpreise insbesondere in Berlin und Bonn bei Neuanmietungen sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Gerade für Beschäftigte des einfachen und mittleren Dienstes ist es kaum noch möglich, nach Rückkehr aus dem Ausland preislich angemessenen Wohnraum im Einzugsbereich von Berlin bzw. Bonn zu finden. Beschäftigte, die nicht der Rotation unterliegen, sind, da sie längerfristig mieten können, dieser Belastung nicht ausgesetzt. Zu Doppelbuchstabe bb Nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) liegt die Begleitung der ins Ausland entsandten Beschäftigten durch ihre Familienangehörigen im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes. Die mitausreisenden Familienangehörigen sind sowohl bei der Vorbereitung eines Auslandsaufenthalts (§ 19 Absatz 2 GAD), als auch während (z.B. § 19 Absatz 3, §§ 20, 24 Absatz 1 GAD) und nach der Auslandsverwendung (z.B. § 24 Absatz 1 GAD) zu unterstützen. Nach § 29 GAD sind die Belastungen der mitausreisenden Ehegatten sowie deren Mitwirkung am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes auch im Rahmen der Auslandsbesoldung zu berücksichtigen . Nach der Zweckbestimmung des sog. „GAD-Ehegattenzuschlags“ (vgl. amtliche Begründung zu § 29 GAD) soll dieser dem Aufbau einer angemessenen sozialen Sicherung der mitausreisenden Ehegatten dienen (insbesondere im Bereich Altersversorgung). Hiermit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mitausreisende Ehegatten auf Grund der weltweiten Versetzbarkeit der Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes oft auf eine eigene, durchgängige berufliche Karriere verzichten müssen. Die Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme sind dabei in der Regel nicht nur während des konkreten Auslandsaufenthaltes stark begrenzt (z. B. auf Grund rechtlichen, sprachlichen und kulturellen Hindernissen), sondern bestehen auch nach der Rückkehr ins Inland fort („Lücken im Lebenslauf “, Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach längerer Unterbrechung). Daraus ergeben sich erhebliche Nachteile u. a. im Bereich der Altersversorgung. Diesem gesetzlichen Auftrag wird die derzeitige Bemessung des erhöhten Auslandszuschlags nicht mehr gerecht. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 104 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags knüpft bislang an die Bezüge im Ausland an. Der Bedarf für die soziale Absicherung der Ehegatten im Alter ist jedoch grundsätzlich unabhängig von der Verwendung an verschiedenen Dienstorten. Daher soll sich die Berechnung des GAD-Ehepartnerzuschlags künftig ausschließlich an den Inlandsbezügen der Beschäftigten orientieren. Als Grundlage für die Bemessung wird auf die derzeitige Höhe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung zurückgegriffen (18,6 Prozent). Der erhöhte Auslandszuschlag wird gedeckelt durch einen Höchstbetrag (18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14, angelehnt an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung). Die Nachweispflicht stellt sicher, dass der GAD-Ehegattenzuschlag tatsächlich den Ehepartnern zu Gute kommt. Näheres regelt die Auslandszuschlagsverordnung. Zu Buchstabe f Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Nummer 29 (§ 54) Folgeänderung zu Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (Wegfall der Besoldungsgruppe A 2). Zu Nummer 30 (§ 56) Zu Buchstabe a Zu Absatz 1 (Neufassung) Die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (AVZ) ist derzeit – neben dem weiteren Erfordernis eines Übereinkommens, eines Vertrags oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat – in der Regel an einen Beschluss der Bundesregierung geknüpft. Hiervon ausgenommen sind Einsätze des Technischen Hilfswerks und humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte . Für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Sinne des § 2 Absatz 1 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes ist ein Beschluss der Bundesregierung nach wie vor erforderlich, der hier die Grundlage für die – insoweit ebenfalls erforderliche – Zustimmung des Deutschen Bundestages bildet. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis spiegelt jedoch nicht mehr die vielfältige Einsatzwirklichkeit wider. Neben der Bundeswehr ist insbesondere auch die Bundespolizei zunehmend in humanitären oder unterstützenden Maßnahmen oder im Wege der Ausstattungshilfe im Ausland tätig, die dem Wesen und den Verwendungsbedingungen nach einer besonderen Auslandsverwendung entsprechen. Hierzu zählen u. a. Einsätze im Rahmen der Europäischen Agentur für Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) oder Projekte zur polizeilichen Ausbildungs- oder Ausstattungshilfe. Ebenso zählen auch migrationspolitische Maßnahmen oder Einsätze der Verwaltungsbeamten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) dazu. Der bisher für die Gewährung eines AVZ grundsätzlich notwendige Beschluss der Bundesregierung hat dazu geführt, dass viele Einsätze, insbesondere der Bundespolizei, nach unterschiedlichen Vorgaben verfügt und finanziell abgegolten worden sind. Für Verwendungen im Rahmen von Maßnahmen nach Satz 1 dieser Vorschrift, für die ein Beschluss der Bundesregierung nicht erforderlich ist, wird der Anspruch auf AVZ zukünftig mit dem Ressorteinvernehmen begründet. Das Einvernehmen bezieht sich auf die Feststellung, dass es sich bei einer bestimmten Maßnahme, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat an einem bestimmten Ort im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt wird, um eine besondere Verwendung im Ausland handelt. Hierbei sind Informationen über den Ort, die Art, die voraussichtliche Dauer und die Personalstärke zu benennen. Durch die Neuregelung werden künftig alle Auslandseinsätze des Technischen Hilfswerks, der Bundespolizei, der Bundeswehr oder anderer Behörden des Bundes, die keine allgemeine Auslandsverwendung darstellen, hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Folgen nach einheitlichen Kriterien behandelt. Einbezogen werden auch zu derartigen Einsätzen an die Bundespolizei abgeordnete Beamte anderer Verwaltungen, wie etwa von der Zollverwaltung bei FRONTEX. Darüber hinaus sollen zukünftig auch sogenannte Vorerkundungsteams, die im Ausland die Aufnahme einer besonderen Verwendung in einem bestimmten Verwendungsgebiet bzw. unter bestimmten Bedingungen prüfen, in V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 105 – Drucksache 19/13396 die Regelungen des Auslandsverwendungszuschlags mit einbezogen werden. Dies ist sachgerecht, da diese Aufgabe unter vergleichbaren ggf. auch schwierigeren Bedingungen im Ausland, z. B. bei fehlender Infrastruktur, wahrgenommen wird. Ebenso sollen zukünftig auch Beamte, Richter und Soldaten nach Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung in die Regelungen des Auslandsverwendungszuschlags mit einbezogen werden, wenn sie sich ausnahmsweise in dem ursprünglichen Gebiet bzw. Ort der beendeten Verwendung aufhalten müssen, um zwingend erforderliche einsatzabschließende Maßnahmen durchzuführen. Grundsätzlich werden Maßnahmen zum Abschluss einer besonderen Auslandsverwendung im zeitlichen Rahmen dieser Verwendung durchgeführt. Zu diesen Maßnahmen gehören im Wesentlichen die Rückführung von Personal, Material und Gerät, der Rückbau von Anlagen, aber auch die Erfassung, Rückführung oder Vernichtung von Sperrmitteln und sonstigen militärischen Einzelund Mengenverbrauchsgütern. In Einzelfällen kann es jedoch vorkommen, dass diese Maßnahmen auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse nicht innerhalb des geplanten Zeitraums abgeschlossen werden können und die Betroffenen bis zu deren Vollendung für einen bestimmten Zeitraum weiterhin im ursprünglichen Einsatzgebiet verbleiben müssen. In diesen besonderen Ausnahmefällen ist die Einbeziehung in die Regelungen des Auslandsverwendungszuschlags ebenfalls gerechtfertigt. Zu Absatz 2 (Neu) Allgemein Für Zeiten ihrer Verwendung in einem Gebiet mit einem festgesetzten AVZ erhalten die Spezialkräfte der Bundeswehr und die sie unterstützenden Kräfte derzeit einen AVZ mit einem Tagessatz der Stufe, die für das Kontingent der herkömmlichen Kräfte im Einsatzgebiet festgesetzt ist. Befinden sie sich an einem ausländischen Ort bzw. in einem ausländischen Gebiet, für den bzw. das kein AVZ festgesetzt ist, erhalten sie – neben der regelmäßigen Besoldung – lediglich eine Reisekostenvergütung. Um die besonderen Anforderungen und vor allem die Risiken der Soldaten bei der Erfüllung ihres anspruchsvollen Auftrags in allen Einsatzgebieten im Ausland angemessen abgelten zu können, sollen Soldaten der Spezialkräfte der Bundeswehr und die sie unmittelbar unterstützenden Kräfte für die Zeiten ihrer besonderen Verwendung in einem Einsatzgebiet im Ausland, künftig den Auslandsverwendungszuschlag der höchsten Stufe erhalten. Mit Blick auf das besondere Geheimhaltungsbedürfnis und eine Verwaltungsvereinfachung soll hierfür ein eigener Tatbestand innerhalb der bestehenden Regelungen zur besonderen Auslandsverwendung geschaffen werden. Vergleichbares gilt für die Beamten der GSG 9 sowie deren Unterstützer in einem Auslandseinsatz nach § 8 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Um den besonderen Anforderungen und Risiken eines solchen anspruchsvollen Einsatzes gerecht zu werden, sollen auch die Beamten der GSG 9 und deren Unterstützungskräfte der Bundespolizei zukünftig in einem Einsatz nach § 8 Absatz 2 BPolG vom ersten Tag an im Verwendungsgebiet den Auslandsverwendungszuschlag der höchsten Stufe erhalten. Besoldungsrechtlich ist diese Maßnahme mit Blick auf die Aufgaben der Spezialkräfte und der sie unterstützenden Kräfte angemessen, da sich diese von denen eines Kontingents der herkömmlichen Kräfte im Hinblick auf die Rahmenbedingungen und Gefährdungen deutlich unterscheiden und regelmäßig den Anforderungen der höchsten Stufe des AVZ entsprechen. Zu Absatz 2 Nummer 1 Zu den Spezialkräften der Bundeswehr zählen die Soldaten des Kommandos Spezialkräfte (KSK), des Kommandos Spezialkräfte der Marine (KSM) sowie der 4. Staffel des Hubschraubergeschwaders 64. Besondere Verwendungen der Spezialkräfte der Bundeswehr im Ausland sind Operationen, die sich wegen der Besonderheiten des Auftrags und seiner Bedeutung, der Aufgabenerfüllung, der geforderten Fähigkeiten und besonderen Geheimhaltung von besonderen Auslandsverwendungen nach Absatz 1 unterscheiden. In der Regel sind diese Einsätze von kurzer Dauer und werden als zielgerichtete, räumlich und zeitlich eng umschriebene Operationen ausgeführt. Sie können im Rahmen folgender Aufgaben der Bundeswehr durchgeführt werden: – Nationales Risiko- und Krisenmanagements zum Schutz deutscher Staats-angehöriger im Ausland, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 106 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – Internationales Krisenmanagement und – Partnerschaft und Kooperationen auch über EU und NATO hinaus. Diese Einsätze tragen wesentlich zur Vorbeugung oder Eindämmung von Krisen und Konflikten bei, wenn der Einsatz herkömmlicher Kräfte nicht oder noch nicht angemessen erscheint. Sie dienen insbesondere der Lagebildverdichtung , dem Gewinnen von Schlüsselinformationen, der Rettung und Befreiung von Personen aus Gefangenschaft , Geiselnahme oder terroristischer Bedrohung, der Abwehr terroristischer Bedrohungen, der Festsetzung von Kriegsverbrechern in Krisengebieten oder der Aufklärung in feindlichen, unzugänglichen oder politisch sensitiven Gebieten, in denen Reichweite und Genauigkeit anderer Aufklärungsträger nicht ausreichen. Diese Operationen der Spezialkräfte können unabhängig, aber auch parallel zu einem Einsatz herkömmlicher Kräfte durchgeführt werden. Um die besonderen Einsatzaufgaben im Ausland wahrnehmen zu können, werden die Spezialkräfte regelmäßig durch weitere Kräfte im jeweiligen ausländischen Einsatzgebiet unterstützt. Dieses sind in erster Linie die sog. Kräfte zur direkten Unterstützung von Spezialkräften der Bundeswehr, zu denen z.B. – Kräfte der Luftwaffe, – spezialisierte Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung, – das Spezialoperationen-Bootsteam, – spezialisierte Kräfte des Seebataillons der Marine, – spezialisierte ABC-Abwehrkräfte und – die luftlandefähige Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz zählen. Darüber hinaus kann die Unterstützung der Spezialkräfte der Bundeswehr in einer besonderen Verwendung der Spezialkräfte der Bundeswehr im Ausland durch weitere Kräfte notwendig sein. Das sind insbesondere die sog. „sonstigen Kräfte zur Unterstützung“, die beispielsweise Fähigkeiten – zur infrastrukturellen Unterstützung, – zur Einsatz- und Führungsunterstützung, – zur sanitätsdienstlichen Unterstützung, – zum Wirken im Cyber- und Informationsraum oder – zur Wahrnehmung von operativen Schutzaufgaben besitzen. Sie werden lage- und auftragsbezogen mit den Spezialkräften zusammengeführt und gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Spezialkräften die Durchführung der besonderen Verwendung der Spezialkräfte im Ausland. Spezialkräfte und unterstützende Kräfte bilden gemeinsam den sog. „Einsatzverband Spezialkräfte“ bzw. ein sonstiges Organisationselement Einsatz, das speziell für den jeweiligen Auftrag zusammengestellt wird. Aufgaben der unterstützenden Kräfte im Einsatzgebiet sind beispielsweise – die Sicherung des inneren und des äußeren Rings einer Spezialkräfteoperation, – die Gewährleistung der Beweglichkeit der Spezialkräfte zu Lande, zu Wasser und in der Luft, – das Gewinnen und Verdichten von Schlüsselinformationen, – das Sicherstellen der Führung, Einsatz- und Führungsunterstützung der Operation sowie – im Bereich der sanitätsdienstlichen Versorgung die Sicherstellung der Rettungskette. Sofern diese Kräfte mit den Spezialkräften im Verwendungsgebiet agieren, sind sie in der Regel denselben Belastungen und Erschwernissen ausgesetzt wie die Spezialkräfte. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 107 – Drucksache 19/13396 Daher sollen auch Soldatinnen und Soldaten, die die Spezialkräfte im Verwendungsgebiet bei der Durchführung des Auftrags im Rahmen einer besonderen Verwendung der Spezialkräfte der Bundeswehr im Ausland direkt unterstützen und dadurch in gleicher Weise den besonderen Risiken und Erschwernissen ausgesetzt sind, den Zuschlag unter denselben Voraussetzungen und in der-selben Höhe erhalten wie die Spezialkräfte. Dem Bundesministerium der Verteidigung obliegt die Festlegung einer Maßnahme als besondere Verwendung der Spezialkräfte der Bundeswehr im Ausland. Einzelheiten für die Durchführung dieser Maßnahmen wie z. B. die Zusammensetzung des Einsatzverbandes legt das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle fest. Zu Absatz 2 Nummer 2 Bei dem Einsatz der Bundespolizei (BPOL) im Ausland handelt es sich um eine gesetzlich zugewiesene Aufgabe der BPOL zum Schutz deutscher Staatsangehöriger im Ausland. Diese Einsätze der BPOL im Ausland sind auf Grund ihrer Besonderheiten und ihrer herausragenden Bedeutung mit besonderen Anforderungen verbunden, insbesondere: – Erhöhtes Geheimhaltungsbedürfnis – Besondere Gefahrenlage, – Erschwerte klimatische Bedingungen, – Einsatz in Kriegs- und oder Krisengebieten, – Einsatz gegen terroristische oder religiös motivierte Gewalttäter. Neben den Beamten der GSG 9 der BPOL kommen auf Grund ihrer besonderen Fähigkeiten in diesen Einsätzen Beamte der BPOL u. a. aus folgenden Bereichen zum Einsatz: – Flugdienst der Bundespolizei – benötigt für sämtliche Transportleistungen von Führungs- und Einsatzmitteln , beim Einsatz von Aufklärungstechnik und vor allem aber zur Verbringung von Einsatzkräften an ihren unmittelbaren Einsatzort, – Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei – benötigt zur Unterstützung bei einer möglichen Lokalisierung von Tätern oder Opfern, auch in Zusammenarbeit mit dem Flugdienst, – Einsatzkräfte der Polizeilichen Schutzaufgaben Ausland der Bundespolizei – benötigt zur Absicherung vorgeschobener Bereitstellungsbereiche und zur Unterstützung eines unmittelbaren Einsatzes, z. B. durch die äußere Absperrung, – Beamte des Direktionsbereiches Bundespolizei See – Fachexpertise wird benötigt beim Einsatz auf maritimen Objekten, – Beamte des Entschärfungsdienstes der Bundespolizei – Fachexpertise wird benötigt z. B. bei der Durchsuchung größerer Tatobjekte. Maßstab für die benötigten Unterstützungskräfte ist der jeweilige Auftrag. Deshalb sind die Bereiche der Bundespolizei , aus denen Unterstützungskräfte herangezogen werden können, hier nur beispielhaft bestimmt. Die Entscheidung über den Einsatz der BPOL trifft das BMI. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Folgeänderung zu Buchstabe a (Absatz 2 neu). Zu Doppelbuchstabe bb Der AVZ ist seit 2010 unverändert. Demgegenüber sind die Grundgehälter und die steuerfrei gewährten Auslandsdienstbezüge auf Grund der Besoldungsanpassung regelmäßig angehoben worden. Die zeitbezogenen Erschwerniszulagen und die Vergütung für besondere zeitliche Belastung stiegen in den vergangenen Jahren ebenfalls zum Teil deutlich. Sie werden neben dem AVZ jedoch nicht gewährt, weil diese Belastungen mit dem AVZ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 108 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ab Stufe 2 als mit abgegolten gelten. Deren Anhebungen sowie Besoldungsanpassungen bis gegenwärtig 2020 führen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie der nicht beabsichtigten Dynamisierung des AVZ dazu, dass eine deutliche Anhebung des AVZ im genannten Umfang geboten ist. Zu Doppelbuchstabe cc Auf die Begründung zu Buchstabe a (Absatz 2 neu) wird verwiesen. Zu Buchstabe c Befinden sich Bedienstete auf Dienstreise in einem Gebiet, für das auch ein AVZ im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 (siehe Buchstabe a – Neufassung) gewährt wird und sind sie dort denselben Belastungen und Mehraufwendungen ausgesetzt, wie die vor Ort im Rahmen der besonderen Verwendung eingesetzten deutschen Kräfte, so kann ihnen schon bisher ab dem 15. Tag des Aufenthalts vor Ort ein AVZ gewährt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen einer Dienstreise in ein Verwendungsgebiet und der Abordnung/Kommandierung als Mitglied eines Verwendungskontingents im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung soll auch zukünftig bestehen bleiben. Die spezifischen Belastungen einer besonderen Auslandsverwendung können je nach Aufgabe und Missionsgebiet deutlich voneinander abweichen. Neben einer hohen arbeitszeitlichen Belastung spielen auch Faktoren wie Klima, Art der Unterbringung und Verpflegung, Kommunikationsmöglichkeiten mit der Heimat , gesundheitliche Risiken oder militärisches Gewaltpotential eine Rolle. Diese Faktoren treten jedoch immer in unterschiedlicher Prägung auf und stellen daher mitunter auch erst nach einer mehrtägigen Verweildauer vor Ort eine zunehmende Belastung dar. Diesem Umstand soll zukünftig auch im Rahmen einer Dienstreise in ein Verwendungsgebiet stärker als bisher Rechnung getragen werden. Deshalb soll der AVZ nicht nur ab dem 15. Tag vor Ort, sondern in diesen Fällen dann auch rückwirkend für die bisherigen 14 Tage gewährt werden. Im Übrigen Folgeänderung zu Buchstabe b (Absatz 2 neu). Zu Buchstabe d Folgeänderung zu Buchstabe a (Absatz 2 neu). Zu Buchstabe e Folgeänderung zu Absatz 2 (neu) und zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Nummer 31 (§ 57) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Änderung wird den geänderten Rahmenbedingungen bei besonderen Auslandsverwendungen, insbesondere im Rahmen der polizeilichen und migrationspolitischen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene (gegenwärtig FRONTEX und EASO) Rechnung getragen. Infrage kommen können auch gleichgelagerte Fallkonstellationen bei Einsätzen internationaler Organisationen (z. B. OSZE). Wie bisher steht die Gewährung der Auslandsverpflichtungsprämie im Ermessen des Dienstherrn. Einbezogen werden zukünftig alle Beamten, in einer besonderen Auslandsverwendung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, die die genannten Voraussetzungen erfüllen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um in eine Prüfung eintreten zu können: – eine ununterbrochene Einsatzdauer von mindestens zwei Wochen, – eine Auslandsverwendung in einem Verwendungsgebiet oder im Rahmen einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Aufgabenerfüllung, in dem auch Zahlungen von dritter Seite geleistet werden und – im Rahmen dieser Verwendungen werden bei einem Vergleich der Zahlungen von dritter Seite und Zahlungen nach deutschem Recht unterschiedliche Gesamtleistungen gewährt. Zu Doppelbuchstabe bb Auf Grund der geänderten Normenstruktur, besonders im Hinblick auf die gegenüber der derzeitigen Regelung erheblich verkürzte Mindestverpflichtungszeit, kann Satz 3 entfallen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 109 – Drucksache 19/13396 Zu Buchstabe b Die Neufassung trägt der gegenüber der Vorläuferregelung erheblich verkürzten Mindestverpflichtungsdauer Rechnung. Zu Nummer 32 (§ 58 neu) Die Zulage für Kanzler an großen Botschaften wird bislang als sonstige Zulage nach Vorbemerkung Nummer 15 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B gewährt. Sie wird, ebenso wie die Auslandsbesoldung, steuerfrei gezahlt. Da diese Zulage nicht in eine Stellenzulage umgewandelt werden soll, wird sie zukünftig als neuer § 58 in den Abschnitt 5 des BBesG verlagert. Mit der redaktionellen Überarbeitung ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Zu Nummer 33 (§ 59) Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Nummer 36 (Einführung des Anwärtererhöhungsbetrags). Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Nummer 36 (Einführung des Anwärtererhöhungsbetrags). Zu Nummer 34 (§ 60) Neben den schon jetzt für die Zeit nach dem Ablegen der Laufbahnprüfung bis zum Ende des laufenden Monats zu belassenden Anwärterbezügen und dem Familienzuschlag sollen künftig auch Zulagen und vermögenswirksame Leistungen sowie zusätzliche Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung belassen werden. Damit werden alle Besoldungsbestandteile gleich behandelt. Dies wird die Verwaltungspraxis deutlich erleichtern. Zu Nummer 35 (§ 61) Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 36 (§ 62 neu) Mit dem Erhöhungsbetrag werden die besonderen Sicherheitsanforderungen an und Einschränkungen für bestimmte Anwärter abgegolten. Für diese Anwärter bestehen auch außerhalb der praktischen Ausbildung die mit einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung und der Zugehörigkeit zu Behörden mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten verbundenen Besonderheiten während des gesamten Vorbereitungsdienstes, welche sich deutlich von den Anforderungen an und Einschränkungen für vergleichbare Anwärter abheben. Zu Nummer 37 (§ 63) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Anwärtersonderzuschläge sollen weiterhin flexibel einsetzbar sein und auch kurzfristige Veränderungen der Bewerbersituation auffangen. Neben den allgemeinen Einstellungsanforderungen der Laufbahn kommt die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen auch nur im Einzelfall in Betracht, wenn Bewerber besondere Qualifikationen vorweisen können, welche den Anforderungen der Laufbahn in besonderer Weise entsprechen oder künftig besonders förderlich sind. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 110 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Doppelbuchstabe bb Die Anwärtersonderzuschläge sollen zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag und dem neu eingeführten Anwärtererhöhungsbetrag nicht das Anfangsgrundgehalt des Amtes übersteigen, das den Anwärtern nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes übertragen werden soll. Um den unterschiedlichen Bewerbungs- und Einstellungssituationen auch einen ausreichenden finanziellen Gestaltungsspielraum für Differenzierungen in Abhängigkeit von der Bewerberlage und dem Einstellungsbedarf gegenüber zu stellen, können Anwärtersonderzuschläge zukünftig noch flexibler – auch der Höhe nach – gewährt werden. Das bislang statuierte Regel-Ausnahme- Verhältnis wird insoweit aufgegeben. Innerhalb der Spanne von bis zu 90 Prozent als Ausnahmefall kann jeder Bewerbersituation – auch im Interesse der Einstellungsbehörden – ausreichend Rechnung getragen werden. Zu Buchstabe b Künftig soll für den Anspruch auf die Anwärtersonderzuschläge allein die Tätigkeit beim Bund für die Dauer von fünf Jahren entscheidend sein. Anders als bisher soll unerheblich sein, ob diese Tätigkeit im Rahmen eines Beamten - oder Soldatenverhältnisses erfolgt. Es sind – wie schon jetzt – sowohl die Fälle erfasst, in denen das Anwärterverhältnis automatisch in ein Beamtenverhältnis auf Probe übergeht, als auch die Fälle, in denen das Anwärterverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und unmittelbar im Anschluss in ein Beamtenverhältnis auf Probe neu begründet wird. Zu Buchstabe c Anwärtersonderzuschläge dienen neben der Gewinnung von qualifizierten Bewerbern zugleich der Bindung derselben nach der Übernahme in Beamtenverhältnis auf Probe. Sie dienen dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in besonderen Bereichen zu sichern, in denen ein Mangel an qualifizierten Bewerbern herrscht. Die über die üblichen Anwärtergrundbeträge hinausgehenden Anwärtersonderzuschläge werden daher nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung der Anwärter erbracht. Die gesetzliche Auflage des Mindestverbleibs schützt das öffentliche Interesse daran, dass den höheren Bezügen, welche die begünstigten Anwärter im Vergleich zu anderen Anwärtern erhalten, eine entsprechende Dienstleistung dieser Anwärter gegenübersteht . Diese Auflage soll insofern künftig nicht mehr durch eine einseitige Rückzahlungsmöglichkeit des Anwärters ausgehebelt werden können und der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Vorteilen durch den Vorbereitungsdienst begegnen. Der Verzicht auf ein Abschmelzen der Rückzahlungsverpflichtung ist insbesondere auch im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Anwärtergrundbeträge, die zugleich Ausgangspunkt der Betrachtung der Anwärtersonderzuschläge sind, angezeigt. Zu Nummer 38 (§ 69) Offiziere, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernennung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, sind derzeit verpflichtet, die Dienstkleidung selbst zu erwerben, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört. Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit, die nicht den Laufbahnen der Offiziere angehören erhalten derzeit auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffung der Ausgehuniform, wenn sie auf mindestens acht Jahre verpflichtet sind und noch mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben. Derzeit werden diese Soldaten über eine bundeseigene Kleiderkasse versorgt. Die Kleiderkasse führt für jeden dieser sogenannten Selbsteinkleider (Offiziere) bzw. Teilselbsteinkleider (Unteroffiziere und Mannschaftsdienstgrade) ein treuhänderisch verwaltetes Konto, auf das die im geltenden § 69 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 vorgesehenen Zuwendungen des Dienstherrn ‒ der einmalige Bekleidungszuschuss , die Abnutzungsentschädigung und der Zuschuss zur Beschaffung der Ausgehuniform ‒ gezahlt werden. Die Soldaten können für den Erwerb der selbst zu beschaffenden Dienstkleidung über das Guthaben auf dem Treuhandkonto verfügen. Der Verwaltungsaufwand für die Ausstattung und finanzielle Unterstützung der Selbsteinkleider und Teilselbsteinkleider konnte durch Straffung des Sortiments und Vereinfachung der Prozesse zwar reduziert werden, der Gesamtaufwand für die Führung und Verwaltung der Konten bei der Kleiderkasse ist jedoch weiterhin hoch. Bei Betrachtung aller anfallenden Kosten, einschließlich der Verwaltungskosten, könnte ein System ohne das Erfordernis des Führens individueller Konten für den Bund günstiger werden, so dass die fiskalische Bereitstellung von Dienstkleidung auch für die bisherigen Selbst- und Teilselbsteinkleider insgesamt wirtschaftlicher würde als V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 111 – Drucksache 19/13396 das derzeitige System mit Eigenbeteiligung der Soldaten. Eine entsprechende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist im Hinblick auf die Optimierung des Bekleidungswesens der Bundeswehr bereits in Auftrag gegeben. Es ist daher erforderlich, die gesetzliche Regelung für unterschiedliche Möglichkeiten der Bereitstellung von Ausrüstung und Dienstkleidung für alle Soldaten der Bundeswehr zu öffnen. In Anlehnung an die Regelungssystematik in § 70 Absatz 1 BBesG wird deshalb in § 69 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BBesG die Möglichkeit eröffnet, abweichend vom Grundsatz der fiskalischen Bereitstellung von Dienstkleidung, das gegenwärtig praktizierte System der Selbsteinkleidung und das System der Teilselbsteinkleidung auf Antrag beizubehalten. Damit erhält das Bundesministerium der Verteidigung die erforderliche Flexibilität, um die Bereitstellung von Ausrüstung und Dienstkleidung jeweils so zu gestalten, wie die Haushaltsgrundsätze im Hinblick auf eine entsprechende Ersparnis es gebieten. Es erfolgt damit eine Angleichung an die Handlungsoptionen für die Ausstattung der Polizeivollzugbeamten der Bundespolizei nach § 70 Absatz 1. Wenn Soldaten, die dem Grunde nach einen Anspruch auf unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung haben , auf dienstliche Anordnung ihre eigene Zivilkleidung tragen müssen, muss der Dienstherr deren Abnutzung, soweit sie durch die Besonderheiten des soldatischen Dienstes verursacht wird, entschädigen. Die Beamten der Bundespolizei erhalten ebenfalls eine solche Entschädigung. Der Anspruch auf eine Entschädigung für die besondere Abnutzung der auf dienstliche Anordnung getragenen eigenen Zivilkleidung ist derzeit in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Absatz 1 geregelt. Da auf Grund des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG) die Besoldung dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, wird der hier in Rede stehende Anspruch in § 69 Absatz 5 aufgenommen. Die Absätze 6 und 8 entsprechen den derzeitigen Absätzen 2 und 3. Absatz 7 bestimmt, dass Soldaten die Kosten für den Zu- und Abgang von der unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft zur Dienststelle erstattet werden. Dies folgt der Auffassung, dass denknotwendig die unentgeltliche Bereitstellung auch notwendige Kosten für die Erreichbarkeit der Unterkunft umfasst, wenn die Unterkunft nicht fußläufig von der Dienststelle aus erreichbar ist. Durch Verwaltungsvorschrift regelt das Bundesministerium der Verteidigung Näheres. Dazu gehören insbesondere Regelungen, welche Kosten erstattungsfähig sind, wann öffentlicher Nahverkehr zu benutzen ist und in welchem Umfang DienstKfz eingesetzt werden können. Zu Nummer 39 (§ 70a) Zur Sicherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit, das auch für die Erkennung staatlicher Handlungsbefugnisse erforderlich ist, ist in verschiedenen Bereichen das Tragen von Dienstkleidung erforderlich . Die Dienstkleidung wird unentgeltlich bereitgestellt. Mit dem neu gefassten § 70a wird eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Bereitstellung der Dienstkleidung geschaffen. Nur die fiskalische Bereitstellung von Dienstkleidung ermöglicht es sowohl dem Dienstvorgesetzten als auch dem Träger, die an die Außenwirkung zu stellenden Anforderungen zu erfüllen. Die Steuerungsmöglichkeiten des Dienstherrn hinsichtlich des Umgangs mit bzw. der Pflege der Dienstkleidung werden hierdurch sichergestellt. Im Ergebnis wird damit nicht nur ein einheitliches, gepflegtes Erscheinungsbild der Bediensteten erreicht, sondern zugleich auch die Anwendung schlanker und wirtschaftlicher Verwaltungsprozesse ermöglicht. Die Modalitäten der Bereitstellung einschließlich der Gewährung von Entschädigungen für im Dienst einschließlich Dienstsport zu tragende private Kleidung werden in allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt. Zu Nummer 40 (§ 71) Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 112 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Nummer 41 (§ 72 neu) Zu Absatz 1 Auf Grund der Neufassung des § 43 ist in Bezug auf den Tatbestand der Einstellung einer monatlichen Zahlung nach § 43 Absatz 6 und den Tatbestand der Rückforderung einer Einmalzahlung nach § 43 Absatz 7 der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 43 geltenden Fassung eine Überleitungsregelung aufzunehmen. Zu Absatz 2 Nach Nummer 20 entfällt die Vorschrift über eine Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit nach § 43b. Für die nach § 43b der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des BesStMG geltenden Fassung gewährten Verpflichtungsprämien bedarf es daher einer Übergangsregelung in Bezug auf den Tatbestand der Rückforderung nach § 43b Absatz 4 der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Artikel 15 Absatz 1 BesStMG geltenden Fassung. Zu Absatz 3 Auf Grund der Neufassung des § 44 ist in Bezug auf den Tatbestand der Einstellung einer monatlichen Zahlung nach § 44 Absatz 5 und den Tatbestand der Rückforderung einer Einmalzahlung nach § 44 Absatz 6 der bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Artikel 15 Absatz 1 BesStMG geltenden Fassung eine Überleitungsregelung aufzunehmen . Zu Nummer 42 (§ 72a) Folgeänderung zu Nummer 4 (§ 6a neu). Zu Nummer 43 (§ 74 neu) Beamte, deren Amtsbezeichnung mit der Änderung der Anlage I wegfällt, sollen ihre bisherigen Amtsbezeichnungen weiterführen können. Betroffen sind insbesondere Beamte bei den Agenturen für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern), die zeitnah in den Ruhestand versetzt werden. Die Regelung dient auch der Vermeidung unnötiger Bürokratie. Zu Nummer 44 (§ 76) Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 45 (§ 77) Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe c Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 113 – Drucksache 19/13396 Zu Nummer 46 (§ 79a neu) Infolge der Einführung des arbeitszeitrechtlichen Sondertatbestands nach § 30d SG in der Fassung des vom Deutschen Bundestag am 6. Juni 2019 beschlossenen Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes, der eine Aussetzung der Anwendung der arbeitszeitrechtlichen Vorschrift des § 30c SG und der Soldatenarbeitszeitverordnung vorsieht, ist es erforderlich, für die in diesen Fällen außergewöhnlichen zeitlichen Belastungen eine Vergütung vorzusehen, wenn keine Dienstbefreiung gewährt werden kann. Die bisher absehbaren und in § 30d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b SG beschriebenen Tätigkeiten sind im 24/7-Betrieb durchzuführen und zu gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die hiervon betroffenen Soldaten bei Anwendung des § 30d SG (längstens bis zum 31. Dezember 2026) jeden Tag in dem arbeitszeitrechtlichen Sondertatbestand befinden. Der Sondertatbestand gilt für den jeweils Betroffenen ausschließlich für die Tage, an denen er die jeweilige Tätigkeit ausübt: – In den Fällen der § 30d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a SG (fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums) wird diese Tätigkeit täglich von vier Personen ausgeübt. Das bedeutet, dass die jeweiligen hierzu infrage kommenden Soldaten durchschnittlich voraussichtlich an 20 Tagen im Jahr einen Dienst nach § 30d SG leisten. – In den Fällen der § 30d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b SG (fliegende Besatzung im maritimen Such- und Rettungsdienst) wird diese Tätigkeit ebenfalls täglich von vier Personen ausgeübt. Der Einsatz erfolgt in diesem Fall wochenweise (von Dienstag bis Dienstag). Die hierzu eingeteilten Personen leisten jeweils im Durchschnitt vier Wochen pro Jahr Dienste, die unter die Regelung des § 30d SG fallen. Zu Nummer 47 (§ 82) Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 48 Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Nummer 49 Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 50 (Anlage I) Zu Buchstabe a (Vorbemerkung Nummer 1) Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Im Rahmen der Neufassung der Bundesbesoldungsordnung B werden die Ämter „Direktor“, „Direktor und Professor “, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ sowie „Präsident und Professor“ als Grundamtsbezeichnungen ausgewiesen. Sie sind dann mit einem Zusatz zu versehen, der in der Regel aus der Bezeichnung der Behörde oder Einrichtung bestehen wird. Grundamtsbezeichnungen werden damit zukünftig auch in der Bundesbesoldungsordnung B gesperrt gedruckt ausgewiesen. Zu Dreifachbuchstabe bbb Auf die Begründung zu Dreifachbuchstabe aaa wird verwiesen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 114 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Doppelbuchstabe bb Aus Gründen der Transparenz werden die jeweils gültigen Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen jährlich bekannt gemacht. Im Übrigen Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Buchstabe b (Vorbemerkung Nummer 2a) Die Struktur der Zollverwaltung beinhaltet auch solche untere Verwaltungsbehörden, deren Leiter auf Grund der Bedeutung und Größe mit einer Besoldung aus der Bundesbesoldungsordnung A nicht mehr amtsangemessen besoldet ist. Es wird deshalb die Möglichkeit eröffnet, solche Leitungsfunktionen einem Amt der Besoldungsordnung B zuzuordnen. Die Zuordnung kann bis zur Besoldungsgruppe B 2 erfolgen. Zu Buchstabe c (Vorbemerkung Nummer 3a) Die Stellenzulage Nummer 3a wird nicht mehr angewendet und daher gestrichen. (Vorbemerkung Nummer 4) Allgemeines Soldaten aller Dienstgrade in militärischen Führungs- oder Ausbildungsfunktionen erhalten bisher eine Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 4 in gleicher Höhe. Die Organisationsstrukturen der Streitkräfte lassen es nicht zu, Vorgesetztenfunktionen allein im Rahmen der Ämterbewertung abzubilden. Daher können nach bisherigem Recht Vorgesetzte und Untergebene demselben militärischen Dienstgrad angehören. Hier wird durch die Führungszulage eine sachgerechte Abgeltung der unterschiedlichen Verantwortung geschaffen. Ab der Besoldungsgruppe A 13 ist die besondere Verantwortung der Vorgesetzten als durch die Bewertung der Funktion hinreichend abgegolten anzusehen. Insbesondere im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ist es geboten, die zwar inhaltlich verschiedenen, jedoch hinsichtlich der Verantwortung vergleichbaren Aufgaben in der Führung und in der Ausbildung durch eine Zulage in jeweils gleicher Höhe abzugelten. Die Zulage erhält nur, wer einem dieser Organisationselemente dauerhaft in einer Führungs- oder Ausbildungsfunktion vorsteht oder wem eine solche Funktion vorübergehend (z. B. als Urlaubsvertretung ) übertragen ist. Zu Absatz 1 Zu den Nummern 1 bis 4 Eine Kompanie besteht im Durchschnitt aus 120 bis 140, in Ausnahmefällen aus bis zu 300 Soldaten Ein Zug besteht im Durchschnitt aus 35 bis 40, in Ausnahmefällen bis zu 80 Soldaten Eine Gruppe besteht im Durchschnitt 10 bis 20 Soldaten Ein Trupp besteht im Durchschnitt aus 2 bis 8 Soldaten. Zu Nummer 5 Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 5 erhalten Soldaten, die tariflich beschäftigte zivile Kräfte (bis zu sechs Personen ) anleiten und beaufsichtigen. Dies trifft derzeit nur auf Personal in der Kampfmittelbeseitigung auf Truppenübungsplätzen zu. Zu Absatz 2 Mehrere Voraussetzungen können gleichzeitig erfüllt sein, wenn ein Soldat vertretungsweise eine höherwertige Funktion im Sinne des Absatzes 1 wahrzunehmen hat oder wenn sie bzw. er zugleich militärisches und ziviles Personal führt oder ausbildet. Zu Absatz 3 Nach der grundlegenden Neuordnung der Zulagenvorschrift können nahezu alle anderen Stellenzulagen auf Grund der jeweiligen Verwendung zustehen. Die Konkurrenzvorschrift wird daher umfassend formuliert. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 115 – Drucksache 19/13396 Zu Absatz 4 Die Ermächtigungsnorm entspricht der der derzeitigen Vorbemerkung Nummer 4 Absatz 4. Zu Buchstabe d (Vorbemerkung Nummer 5a) Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Redaktionelle Änderung. Des Weiteren bestimmt Vorbemerkung Nummer 5a die zulageberechtigenden Tätigkeiten und Qualifikationen. Es ist nicht erforderlich, darüber hinaus die genaue Bezeichnung einer Dienststelle, bei der die Tätigkeiten wahrgenommen werden, gesetzlich festzuschreiben. Einzelheiten dieser Art, die im Zuge organisatorischer Fortentwicklungen veränderbar sind, können in der gemäß Vorbemerkung Nummer 5a Absatz 3 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift bestimmt werden. Zu Dreifachbuchstabe bbb Redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Buchstabe e (Vorbemerkung Nummer 6) Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Redaktionelle Änderung. Zu Dreifachbuchstabe bbb Zulageberechtigt sind nun auch verantwortliche Luftfahrzeugführer mit Kommandantenberechtigung in entsprechenden Verwendungen außerhalb der Streitkräfte der Bundeswehr (z. B, im Rüstungsbereich oder bei den Nachrichtendiensten ). Zu Dreifachbuchstabe ccc Vorbemerkung Nummer 6 regelt die Gewährung einer Stellenzulage für Soldaten sowie Beamte in fliegerischer Verwendung. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) wurde diese Stellenzulage zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2014 für Soldaten der Luftwaffe erhöht, die in bestimmten Funktionen als „Kommandanten“ verwendet werden. Mit dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) wurde die Geltungsdauer bis 31. Dezember 2019 verlängert und die Beschränkung auf Personal der Luftwaffe aufgehoben. Kommandanten im fliegerischen Dienst der Bundeswehr sind hochqualifizierte Spezialisten. Nur Luftfahrzeugführer mit langjähriger fliegerischer Erfahrung, gefestigter Persönlichkeit, überdurchschnittlicher Vorgesetzteneignung und hohem fachlichen Wissen und Können werden hierfür ausgewählt und über eine kostenintensive und langwierige Ausbildung bis zu diesem Status entwickelt. Sie haben auf Dauer herausragende Bedeutung für die Sicherstellung der Durchhaltefähigkeit und Einsatzflexibilität der Streitkräfte. Das erweiterte Einsatzspektrum der Bundeswehr, insbesondere im Rahmen der besonderen Auslandseinsätze, und die damit verbundene welt- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 116 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode weite, flexible, zeitkritische Auftragserfüllung im Bereich des Lufttransports stellen an diese Funktionsträger herausragende Anforderungen. Den Kommandanten obliegt die gesamte Verantwortung für die Besatzung und das Luftfahrzeug. Die von ihnen getroffenen Entscheidungen beeinflussen maßgeblich das Gelingen des Auftrages. Die Voraussetzungen, die seinerzeit für die Einführung des Erhöhungsbetrags maßgebend waren, liegen unverändert vor. Auch künftig ist im Bereich des Lufttransports der Bundeswehr mit weltweiten Einsätzen, und damit einhergehend mit der Gefahr für Leib und Leben der Besatzung und der damit verbundenen besonderen Verantwortung der Kommandanten, zu rechnen. Zu Doppelbuchstabe cc Redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe dd Redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe ee Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Buchstabe f (Vorbemerkung Nummer 6a) Absatz 1 Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung dient der Untersuchung von Geräten, Bauteilen oder Werkstoffen unter vorgegebenen Bedingungen oder tatsächlichen Beanspruchungen, ohne dass dabei das untersuchte Material beschädigt oder verändert wird. Anwendungsgebiete sind z. B. die Erprobung geforderter Eigenschaften neu eingeführter Materialien, Überprüfungen nach Instandsetzungsarbeiten und die Erforschung von Fehlerursachen, etwa nach Flugunfällen. Die Zulage ist für Personal vorgesehen, dessen Hauptaufgabe in der Prüfung von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgerät und zugehörigen Ausrüstungsteilen besteht und das über die höchste dafür vorgesehene Qualifikation, die sog. Stufe 3 nach der DIN EN 4179 „Luft- und Raumfahrt – Qualifizierung und Zulassung des Personals für zerstörungsfreie Prüfungen“, verfügt. Um diese zu erwerben, bedarf es einer vorangegangenen Ausbildung und Tätigkeit als Fluggerätmechaniker bestimmter Fachrichtungen (z. B. Triebwerkstechnik oder Fertigungstechnik) oder einer Verwendung in einem vergleichbaren Zivilberuf sowie einer anschließenden weiterführenden mehrjährigen Ausbildung. Die Kenntnisse und die tatsächliche Ausübung der Aufgaben sind für eine Verlängerung der Zertifizierung jährlich nachzuweisen. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine erneute Ausbildung mit Prüfungsabschluss erforderlich. Die allgemeine Grundlage dieser Anforderungen ist die DIN EN 4179, Ausgabe März 2017. Diese Norm setzt den Rahmen für die Fertigkeiten und Kenntnisse des Personals und verpflichtet zugleich den Arbeitgeber zur Erstellung einer Zulassungsvorschrift mit vorgegebenem Inhalt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat dazu die für den eigenen Geschäftsbereich verbindliche Zentralrichtlinie „Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung“ erlassen. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten des Prüfpersonals besteht in der persönlichen Durchführung von Werkstoffprüfungen vor Ort als Mitglied sog. mobiler Prüftrupps. Hinzu kommen z. B. die Mitarbeit an der Entwicklung und Erprobung neuer Prüfverfahren und -techniken, das Erstellen, Erproben und Fortschreiben einschlägiger Verfahrens - und Prüfanweisungen und vergleichbarer Vorschriften sowie die Beaufsichtigung, Fortbildung und Prüfung von Personal mit niedrigeren Qualifikationsstufen. Die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Bestätigung des einwandfreien technischen Zustands von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgerät und zugehörigen Ausrüstungsgegenständen. Das qualifizierte Personal leistet damit unterschiedliche Beiträge zur Flugsicherheit mit besonderer Verantwortung. Zu Buchstabe g (Vorbemerkung Nummer 7) V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 117 – Drucksache 19/13396 Die Konkurrenzvorschriften der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 7 wird an die geänderte Situation bei den Stellenzulagen angepasst. In die Konkurrenz aufgenommen wird die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 8b (BAMF-Zulage), sowie die neu in den Bereich der Stellenzulagen überführten und neu eingeführten Zulagen (Vorbemerkungen Nummer 15 bis 19). Zu Buchstabe h (Vorbemerkung Nummer 8) Zu Doppelbuchstabe aa Der Begriff „Sicherheitsdienste“ wird durch den Begriff „Nachrichtendienste“ ersetzt. Der definitorisch umfassendere Begriff „Sicherheitszulage“ war ursprünglich gewählt worden, um das Bundeskriminalamt (BKA) in den Tatbestand aufzunehmen. Dies ist jedoch nicht erfolgt und auch nicht mehr beabsichtigt, um die Trennung von Nachrichten- und Polizeidiensten auch im Besoldungsrecht nachzuzeichnen. Das BKA hatte bisher bereits eine eigene andere Zulage, die mit diesem Gesetz zu einer Stellenzulage für die Polizeibehörden des Bundes in der neuen Vorbemerkung Nummer 15 umgewandelt wird. Zu Doppelbuchstabe bb Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe aa. Zu Doppelbuchstabe cc Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe aa. Zu Buchstabe i (Vorbemerkung Nummer 8a) Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Folgeänderung zu Doppelbuchstabe bb. Zu Doppelbuchstabe bb Die Aufgaben der Luftbildauswertung entsprechen hinsichtlich der technischen und sicherheitsbezogenen Rahmenbedingungen weitgehend denen der satellitengestützten abbildenden Aufklärung, die durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) als zulageberechtigend anerkannt worden sind. Eine Erweiterung der Vorschrift ist daher sachgerecht. Die Luftbildaufklärung ist wie die satellitengestützte abbildende Aufklärung ein wesentlicher Träger der operativen und strategischen Aufklärung. Dazu gehört z. B. die Aufbereitung und Analyse von Luftbildmaterial für Missionen im Rahmen des Vertrages Offener Himmel. Darüber hinaus wertet das Personal der Luftbildauswertung auch Material anderer Aufklärungsträger der Teilstreitkräfte aus, verwendet hierzu auch Referenzmaterial aus der satellitengestützten abbildenden Aufklärung und deckt den taktischen Informationsbedarf der Truppe im Einsatz. Luftbildauswertung umfasst die Aufbereitung und Analyse sowohl konventioneller Filme als auch digitalisierten Luftbildmaterials, das durch bemannte und unbemannte Aufklärungssysteme gewonnen wird, die kurzfristige Bereitstellung der Aufklärungsergebnisse für mehrere Bedarfsträger sowie den Betrieb des bundeswehreigenen IT- Systems. Die mit den Tätigkeiten verbundene besondere Verantwortung und die psychische und körperliche Belastung durch ständiges Arbeiten unter hohem Zeitdruck sind denen der Funktionsträger gemäß Vorbemerkung Nummer 8a gleichwertig. Die Aus- und Fortbildungsgänge für die satellitengestützte und die luftbildgestützte Aufklärung entsprechen einander in weiten Bereichen, sodass bei Bedarf auch ein Personalaustausch möglich ist. Durch die zunehmende Vielfalt von Aufklärungssystemen, die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten , die besonderen Geheimschutzbestimmungen und nicht zuletzt die zunehmende Zusammenarbeit mit internationalen Partnern steigen die Anforderungen in diesem Aufgabenbereich weiter. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 118 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe j (Vorbemerkung Nummer 8b) Zu Doppelbuchstabe aa Die umfassende Nutzung online-basierter Kommunikationsmöglichkeiten durch Terroristen und sonstige Straftäter , insbesondere auch unter Anwendung breit verfügbarer Verschlüsselungsverfahren, stellt die Sicherheitsbehörden Deutschlands vor neue Herausforderungen. Dies macht es erforderlich, die entsprechenden technischen Kompetenzen zu bündeln und nach dem Prinzip „einer für alle“ weiter zu entwickeln. Als Teil der Cyber-Sicherheitsstrategie Deutschlands übernimmt die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) eine wichtige Rolle bei der Erforschung und Entwicklung von Lösungen mit Cyberbezug. Die Aufgaben von ZITiS orientieren sich dabei am Aufgabenspektrum der Behörden mit Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf deren IT-Fähigkeiten, insbesondere in den Bereichen der digitalen Forensik, der Telekommunikationsüberwachung und der informationstechnischen Überwachung, der Kryptoanalyse (Dekryptierung), der Massendatenauswertung sowie der technischen Fragen von Kriminalitätsbekämpfung, Gefahrenabwehr und Spionageabwehr. Zu den Aufgaben von ZITiS gehören insbesondere die fachbezogene Forschung, die Entwicklung von Methoden und technischen Werkzeugen (Tools) einschließlich der Gewährleistung des technischen Supports bei deren Anwendung sowie die Organisation eines umfassenden Wissensmanagements (Beratung und Unterstützung). Die Beschäftigten von ZITiS leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der den Sicherheitsbehörden gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Dies stellt hohe Anforderungen an deren fachliche und wissenschaftliche Qualifikation. Nach Schwierigkeits- und Verantwortungsgrad sind die auszuübenden Funktionen als deutlich herausgehoben und vergleichbar mit denen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu bewerten. Dem ist durch die Gewährung einer Stellenzulage Rechnung zu tragen. Zu Doppelbuchstabe bb Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe aa. Zu Buchstabe k (Vorbemerkung Nummer 9) Zu Doppelbuchstabe aa Absatz 1 wird sprachlich klarer gefasst. Die einzelnen Zulagenberechtigungen werden in eine Aufzählung überführt , um insbesondere für den Bereich der Zollverwaltung deutlicher zu fassen, wer unter welchen Voraussetzungen zulageberechtigt ist. Die neue Formulierung zu den Feldjägern in Nummer 2 verdeutlicht, dass die Zulage nur entsprechend ausgebildetem Personal zusteht. Allein die organisatorische Zugehörigkeit zur Feldjägertruppe, ohne entsprechende Qualifikation, begründet noch keinen Anspruch. Die Zulageberechtigung der Anwärter wird in einem eigenen Absatz deutlicher herausgestellt, bedingt hierdurch erfolgt eine Umnummerierung der weiteren Absätze. Zu Doppelbuchstabe bb Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe aa. Zu Buchstabe l (Vorbemerkung Nummer 9a) Ziel der Neuregelung ist eine Verbesserung der Zulagenansprüche im Bereich der Seestreitkräfte in Verbindung mit einer Vereinfachung der Anspruchsgrundlagen und damit erheblicher Verwaltungsvereinfachung auf Ortsebene . Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Dauererschwernisse, der Systematik des Besoldungsrechts entsprechend, durch eine Stellenzulage mit abgegolten werden (Urteile vom 3. Januar 1990 –6 C 11.87 – und vom 8. Juni 2000 –2 C 24.99 –). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 119 – Drucksache 19/13396 Für bestimmte Verwendungen im Marinebereich stehen sowohl eine Stellenzulage als auch eine oder mehrere Erschwerniszulagen zu. Diese werden zu einer Stellenzulage zusammengefasst. Bisherige abgestufte Erschwerniszulagen werden mit einem Durchschnittsbetrag in die neue Stellenzulage einbezogen. Zur Überschrift Die Bezeichnung „Marinebereich“ wird durch „maritimer Bereich“ ersetzt, da Vorbemerkung Nummer 9a auch Zulagen für Verwendungen außerhalb der (militärischen) Marine regelt. Zu Absatz 1 Zu Satz 1 Nummer 1 und 2 a) Die derzeitige Regelung, nach der die Stellenzulage – in Anlehnung an die Dauer des früheren Grundwehrdienstes im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht – erst ab dem 16. Dienstmonat gewährt wurde („Wartezeit“), ist überholt. Bei Beginn der Bordverwendung ist die erforderliche Ausbildung bereits abgeschlossen, sodass die herausgehobene Funktion schon ab dem Dienstantritt vollumfänglich wahrgenommen werden kann. Die neue Stellenzulage für Besatzungsangehörige steht daher ab Beginn der Verwendung zu. b) Der durch höchstrichterliche Rechtsprechung geprägte Begriff der „Verwendung“ setzt eine Personalmaßnahme (Abordnung, Versetzung oder Kommandierung) voraus, sodass diese – abweichend von der derzeitigen Fassung der Vorbemerkung Nummer 9a – nicht mehr zusätzlich genannt werden muss. Dies entspricht auch dem Wortlaut anderer Vorbemerkungen. c) Mit der Einführung sogenannter typspezifischer Besatzungsmodelle (frühere Bezeichnung „Mehrbesatzungsmodelle “) geht die Marine dazu über, für jeweils ein Schiff oder U-Boot mehrere Besatzungen aufzustellen. Entsprechend ausgebildete Angehörige der Marine kommen im Rotationsverfahren zum Einsatz. Die derzeitige Formulierung „Angehörige der Besatzung eines Schiffes (oder U-Bootes)“ ist daher nicht mehr zutreffend. Zu Satz 1 Nummer 3 Diese Regelung bleibt unverändert, da die Stellenzulage der Kampfschwimmer und Minentaucher sich nicht für die Einbeziehung in die neue Pauschale eignet. Beide Personengruppen gehören zwar der Marine an, werden jedoch nicht für Aufgaben verwendet, die denen von Besatzungsangehörigen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 entspricht der derzeitigen Regelung. Zu Absatz 2 Die Regelung berücksichtigt Funktionsträger, denen bisher die folgenden Erschwerniszulagen zustehen: a) Zulagen nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 und § 23c Absatz 2 Satz 1 EZulV. Hierbei handelt es sich z. B. um technisches Fachpersonal, das sich zur Erledigung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten zeitweise an Bord befindet . b) Zulagen nach § 23b Absatz 1 Satz 2 und § 23c Absatz 1 Satz 2 EZulV für Beamte und Soldaten, die an Bord eines noch nicht in Dienst gestellten Schiffs oder U-Boots eingesetzt sind. Sie werden, je nach Auftrag, mit den militärischen Fachbegriffen „Einfahrbesatzung“ oder „Fahrmannschaft“ bezeichnet. Die vorgenannten Personen gehören organisatorisch nicht zur Besatzung des Schiffes oder U-Boots, auf dem sie eingesetzt sind, nehmen dort jedoch selbständig und eigenverantwortlich Aufgaben wahr, um dessen Funktionsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Es ist daher gerechtfertigt, auch ihnen die neue Stellenzulage zu gewähren, allerdings nur nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 BBesG anteilig für die Dauer der Tätigkeit an Bord. Zu Absatz 3 Die Nummern 1 und 3 entsprechen dem bisherigen Absatz 2 Nummer 1 und 2. Die neue Nummer 2 berücksichtigt Funktionsträger, denen bisher eine Erschwerniszulage nach § 23b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b EZulV zusteht. Hierbei handelt es sich um Beamte, die als Angehörige der Besatzung eines seegehenden Schiffes sonstiger Eigner verwendet werden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 120 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu den Absätzen 4 und 5 Die Absätze entsprechen inhaltlich den derzeitigen Absätzen 3 und 4. Wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Verwendungen im maritimen Bereich ist eine Aufzählung der einzelnen Konkurrenzvorschriften in Absatz 3 verzichtbar. Wegen der funktionalen Besonderheiten der Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 bleibt diese bei der Konkurrenz außen vor. Die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 4a für Soldaten als Kompaniefeldwebel (im maritimen Bereich sind es die sogenannten Schiffswachtmeister) steht bisher in voller Höhe neben der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 9a zu. Dies soll unverändert bleiben, um Schlechterstellungen zu vermeiden. Anhebung der Zulagenbeträge Mit den angegebenen Beträgen werden folgende Faktoren berücksichtigt: a) Die Beträge nach Vorbemerkung Nummer 9a befinden sich noch auf dem Stand des Jahres 1990. Im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung der Grundgehälter wird der Anteil der neuen Zulage, welcher der bisherigen Stellenzulage entspricht, für alle Verwendungen nach Vorbemerkung Nummer 9a um 40 Prozent angehoben. b) Die Erschwerniszulagen für Verwendungen an Bord von Schiffen der Marine oder U-Booten werden in die Stellenzulage einbezogen, wobei Erschwerniszulagen, die bisher abgestuft sind, durch Pauschalbeträge ersetzt werden. c) Darüber hinaus wird die Stellenzulage für Verwendungen an Bord von Schiffen oder U-Booten um einen Aufstockungsbetrag ergänzt (Absätze 1 und 2). Die Rahmenbedingungen der Seefahrt haben sich in den vergangenen Jahren erheblich verändert. Prägend für den maritimen Bereich ist insbesondere die steigende Komplexität des Dienstes in Verbindung mit verringerten Besatzungsgrößen . Kriegs- und Hilfsschiffe bewegen sich häufig im Verband mit anderen Schiffen und führen dabei extrem anspruchsvolle seemännische Manöver über längere Zeiträume, z. T. auch in küstennahen, navigatorisch schwierigen Seegebieten aus. Hierbei ist es in den meisten Fällen unerheblich, ob sich das Kriegsschiff auf dem Transit, bei einer Übung oder im Einsatz befindet. Gerade die zahlreichen und länger andauernden nationalen und internationalen Trainings- und Zertifizierungsphasen der Einsatzvorbereitung finden im bisherigen Ansatz keine hinreichende Berücksichtigung. Die fachlichen und persönlichen Anforderungen an Besatzungsangehörige einschließlich der damit einhergehenden Belastungen sind in einem Maße gestiegen, das eine weitere Anhebung der Zulagen rechtfertigt. Der Aufstockungsbetrag berücksichtigt insoweit die geänderten Zweckbestimmungen der (bisherigen) Stellenzulage . Darüber hinaus werden die bisher tageweise zu ermittelnden Erschwerniszulagen für längerfristige Seefahrten (§ 23 b Absatz 4 EZulV, § 23c Absatz 3 Satz 2 EZulV und § 23d Absatz 3 Satz 2 EZulV, ugs. „Hochseezuschlag “) sowie für bestimmte Werftliegezeiten (§ 23b Absatz 1 Satz 3 und 4 EZulV, § 23c Absatz 1 Satz 3 EZulV und § 23d Absatz 1 Satz 3 und 4 EZulV) nun durch nach Erfahrungswerten ermittelte Pauschalbeträge ersetzt, die nun Anteile des Aufstockungsbetrags sind. Dies trägt zu einer erheblichen Vereinfachung der Zulagengewährung damit zur Verwaltungsvereinfachung in der Praxis bei. d) Auch die Spannweite und Häufigkeit relevanter Ereignisse (z. B. Kollisionsgefahr, Seenotfälle, kurzfristige zusätzliche Aufträge, Bedrohungen, Angriffe) sind deutlich größer geworden. Nur ausgebildete und erfahrene Soldaten sind in der Lage, komplexe Situationen zu erkennen und zu bewerten. So kann z. B. die Folge eines fehlerhaften Knopfdruckes an einer automatisierten Anlage in der Regel nicht mehr aufzuhalten sein und schwerwiegende Auswirkungen nach sich ziehen. Auch sind Besatzungsmitglieder nicht nur den allgemeinen Risiken der Seefahrt ausgesetzt, sondern nehmen als Soldaten auch die militärisch-typischen Gefahren in Kauf. Insgesamt ist die militärische Seefahrt geprägt von einem hohen Maß an Änderungen, ständig wechselnden Anforderungen an Mensch und Material sowie ständig steigenden Risiken und Beschränkungen. Zu Buchstabe m (Vorbemerkung Nummer 10) Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Klarstellung der Überschrift, da nach dem Wortlaut der Norm auch Soldaten zulageberechtigt sind. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 121 – Drucksache 19/13396 Zu Doppelbuchstabe bb Durch die Änderung wird Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen, das in der Ausbildung für den Feuerwehreinsatzdienst tätig ist, in die Zulagenregelung einbezogen. Die Zulage ist auf Personen beschränkt, die zuvor selbst im Feuerwehreinsatzdienst verwendet wurden. Diese sind auf Grund eigener Erfahrung in besonderem Maße in der Lage, sowohl theoretische Grundlagen als auch praktische Kenntnisse und Fertigkeiten anschaulich zu vermitteln. Sie tragen daher ein besonderes Maß an Verantwortung für die spätere zuverlässige Aufgabenwahrnehmung im Feuerwehreinsatzdienst. Zulagenberechtigt sind darüber hinaus Angehörige der sog. Unterstützungseinheiten der zentralen Ausbildungseinrichtungen (z. B. Unterstützungszug der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben), welche die organisatorischen Rahmenbedingungen des Ausbildungsbetriebes sicherstellen. Alle genannten Angehörigen der zentralen Ausbildungseinrichtungen sind im Regelfall als Eingreifreserve für große Schadenslagen eingeplant und müssen daher dauerhaft über die volle Feuerwehreinsatzdiensttauglichkeit verfügen. Zentrale Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr im Sinne der Regelung sind – die Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben sowie – der Ausbildungsstützpunkt für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst des Bundesamtes für Infrastruktur , Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Personal, das zwar den genannten Einrichtungen angehört, jedoch schwerpunktmäßig auf anderen Ausbildungsgebieten (z. B. Arbeitsschutz, ABC-Schutz) tätig ist, erhält die Zulage nicht. Absatz 3 (neu), wonach durch die Stellenzulage die Besonderheiten des Einsatzdienstes mit abgegolten sind, trifft auf Ausbildungstätigkeiten nicht zu. Zu Buchstabe n (Vorbemerkung Nummer 11) Absatz 1 Die Stellenzulage für Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16, die als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt über die Zusatzqualifikation Rettungsmedizin verfügen und dienstlich zur Erhaltung dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder die die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen haben und in diesem Fachgebiet verwendet werden, wurde mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) befristet bis zum 31. Dezember 2014 eingeführt. Diese Befristung wurde durch das Bundeswehr- Attraktivitätssteigerungsgesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Mit der bisher befristeten Zulage sollte eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung in der Bundeswehr sichergestellt werden, um die erforderliche Verfügbarkeit qualifizierter, und besonders belastungsresistenter Rettungsmediziner und Fachärzte als besonders wichtige Personalressource für die sanitätsärztliche Auftragserfüllung und Einsatzunterstützung zu erreichen. Zudem sollte – insbesondere wegen der besonderen Qualifizierungsund Spezialisierungsanforderungen bei klinischen Gebietsärzten – auch das persönliche Engagement zum außerdienstlichen Erwerb und Erhalt der entsprechenden Qualifikationen honoriert werden. Innerhalb der Sanitätsoffiziere mit der Approbation Arzt stellen Rettungsmediziner und Gebietsärzte eine herausgehobene Gruppe dar. Rettungsmediziner müssen im Grundbetrieb und im Einsatz regelmäßig auf sich allein gestellt und grundsätzlich räumlich von Versorgungseinrichtungen disloziert eigenverantwortliche fachliche Entscheidungen treffen. Diese verlangen von ihnen eine hohe fachliche Kompetenz, hohe Belastbarkeit sowie eine besondere gesundheitliche Eignung. Gebietsärzte stellen bezogen auf ihr jeweiliges Fachgebiet die höchstqualifizierte Gruppe von Sanitätsoffizieren mit der Approbation Arzt dar. Sie bilden damit die letzte fachliche Entscheidungskompetenz. Gebietsärzte tragen die abschließende Verantwortung für die Behandlung der einzelnen Soldaten und grenzen sich damit deutlich gegenüber den Truppenärzten ohne Gebietsbezeichnung und ohne die daraus resultierende fachliche Entscheidungskompetenz ab. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 122 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Entwicklung und weitere Differenzierung bei dieser, für den Sanitätsdienst der Bundeswehr wichtigen Personalressource , ist jedoch derzeit nicht absehbar. Eine Entfristung der Zulage ist daher nicht angezeigt. Sie wird– ebenso wie die Stellenzulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 6 Satz 2 – bis zum 31. Dezember 2023 befristet . Durch organisatorische Anpassungen (sollorganisatorische Aufstockung) des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr entstand ein personeller Mehrbedarf an Gebietsärzten. Dazu wurden Dienstposten von Gebietsärzten auch für eine Besetzung mit Beamten geöffnet. Ebenso wie die militärischen Gebietsärzte, die im In- und Ausland die Einhaltung der verbindlichen Vorgaben des NATO-Standards in der medizinischen Behandlung sicherstellen, müssen auch zivile Ärzte in Bundeswehrkrankenhäusern und anderen kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr einsatztypische schwerste Verwundungen (z. B. Schuss- und Explosionsverletzungen) behandeln und diese fachliche Herausforderung in Zusammenarbeit mit mehreren Fachgebieten erfolgreich bewältigen. Kurative Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr sind, neben den Bundeswehrkrankenhäusern, die Sanitätsversorgungszentren, Facharztzentren sowie Teile des Zentrums für Sportmedizin der Bundeswehr. In der Ebene 4 der Rettungskette wird die abschließende Versorgung (Folgeoperationen, Wiederherstellungschirurgie etc.) im Inland sichergestellt. Neben einer stationären Behandlung bedeutet dies angesichts der Schwere mancher Verletzungen (z. B. Verlust von Gliedmaßen, Querschnittsverletzungen etc.) oftmals die Notwendigkeit langwieriger und komplexer Rehablitationsmaßnahmen unter ambulanter fachärztlicher Betreuung, die sich bisweilen über Jahre hinziehen. Dies gilt im Besonderen für Soldaten, die nach ihren Einsätzen psychische Erkrankungen (PTBS – posttraumatische Belastungsstörung) entwickelt haben. Eine ausschließliche stationäre Behandlung dieser Patienten wäre sowohl aus fachlicher Sicht als auch aus Fürsorgegründen kontraproduktiv. Ergänzend dazu verfügt das Zentrum für Sportmedizin über einen Schwerpunkt in der Rehabilitation von Einsatzgeschädigten . Hier werden insbesondere körperlich Einsatzversehrte im Genesungsprozess unterstützt und durch sportmedizinische Maßnahmen an ein Alltagsleben mit körperlichen Einschränkungen herangeführt. Die zivilen Gebietsärzte, die in die Ebene 4 der Rettungskette einbezogen sind, nehmen vergleichbare Aufgaben wie die soldatischen Gebietsärzte wahr, erfüllen vergleichbare Anforderungen und stellen ebenso wie diese ein wichtiges Glied der Rettungskette dar. Daher erfolgt mit Nummer 1 die Einbeziehung ziviler, in kurativen Sanitätseinrichtungen tätiger Fachärzte in den Kreis der Zulagenberechtigten. Auf Grund im Vergleich zu Soldaten nicht bestehender Verpflichtung zu Auslandseinsätzen wird nur ein reduzierter Zulagenbetrag gewährt. Absatz 2 Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung. Absatz 3 Die Regelung ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung, die fachlichen Anforderungen für den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin konkretisierend festzulegen. Zu Buchstabe o (Vorbemerkung Nummer 13) Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Änderung in Folge der Erweiterung der Zulage Vorbemerkung Nummer 15 (siehe Buchstabe r). Zu Doppelbuchstabe bb Es soll zukünftig nicht mehr darauf ankommen, in welchem rein quantitativen Umfang Außendienst geleistet wird. Die Heraushebung der Funktion bemisst sich nur mittelbar an diesem zeitlichen Umfang und hängt inhaltlich vielmehr an der Komplexität und Schwierigkeit der im Außendienst vorzunehmenden Prüfung. Dies soll bei einer Neuregelung der Dienstposten mit Außendienstanteilen bereits bei der Dienstpostenbeschreibung berücksichtigt werden. Dadurch entfällt der Aufwand für die Betroffenen, ihre zeitlichen Außendienstanteile gesondert zu dokumentieren . Die Stellenzulage muss sich in das austarierte Zulagensystem harmonisch einfügen und ist daher aus strukturellen Gründen anzupassen. Im Hinblick auf die Vorbemerkung Nummer 15 der Anlage I BBesG „Zulage für Beamte V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 123 – Drucksache 19/13396 beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung“ ist die Funktion eines Prüfers im Außendienst der Zollverwaltung und der Steuerverwaltung höher zu bewerten. Die Tätigkeit des Außenprüfers ist grundsätzlich besonders exponiert im Sinne der Vorbemerkung Nummer 15, erfordert aber zusätzlich ein spezielles Geschick im Umgang mit einem zum Teil schwierigen Klientel, welches sich außerhalb des geschützten Bereichs einer Dienststelle befindet. Die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion als Prüfer setzt darüber hinaus eine spezielle, langjährige Qualifizierung, die über die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt hinaus reicht, sowie die regelmäßige Fortbildung für die verantwortungsvolle Aufgabe voraus. Neben der Komplexität der Prüfungen , die durch eine Vielzahl von unternehmensspezifischen IT-Lösungen (z. B. zur Finanzbuchhaltung), wachsende und globalisierte Warenströme und die Vergrößerung der obliegenden Prüfungsbereiche überproportional zugenommen haben, sind auch die Anforderungen an die Prüfer durch die Tätigkeit im Außendienst und damit die Verantwortung gestiegen. Insofern wird mit der Erhöhung der Stellenzulage auch der Tatsache Rechnung getragen, dass sich seit Einführung der Zulage die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit geändert haben. Zu Doppelbuchstabe cc Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Buchstabe p (Abschnitt III – Andere Zulagen) Der Abschnitt „Andere Zulagen“ wird aufgehoben. Die Zulage für Kanzler an großen Botschaften wird in den Abschnitt „Auslandsbesoldung“ überführt (siehe Nummer 32). Die bisherige Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes wird als Stellenzulage für Polizeibehörden des Bundes neu ausgebracht und erhält die neue Nummer 15 (siehe folgend Buchstabe q). Die Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird an die Staffelung der anderen Stellenzulagen angepasst und als Stellenzulage Nummer 19 fortgeführt (siehe nachfolgen Buchstabe q). Zu Buchstabe q (Vorbemerkung Nummer 15 – Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung ) Die für die Verwendung von Verwaltungsbeamten beim BKA bisher gewährte andere Zulage wird als Stellenzulage neu ausgestaltet und auf die Verwaltungsbeamten bei der Bundespolizei sowie auf Teilbereiche der Zollverwaltung ausgedehnt. Die Staffelung wird der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 8b angeglichen. Die Zulagenbeträge werden angehoben. Die Verwaltungsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung erhalten bislang keine Zulage im obigen Sinne. Die nicht polizeizulageberechtigten Beamten des BKA erhalten eine sog. andere Zulage im Sinne des § 51 BBesG. Diese Zulage ist derzeit in Anlage I Vorbemerkung Nummer 16 BBesG normiert. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfes eines Versorgungsreformgesetzes 1998 (BT-Drs. 13/9527, S. 36) dient die BKA-Zulage „einerseits einer gewissen Heraushebung der Tätigkeit beim Bundeskriminalamt auch im Hinblick darauf, daß dort keine Sicherheitszulage gezahlt wird, andererseits der Gleichstellung derjenigen Mitarbeiter des Bundeskriminalamtes, die keine Polizeivollzugsbeamten sind, mit den dort in gleicher oder ähnlicher Funktion tätigen Polizeivollzugsbeamten, die die Polizeizulage erhalten.“ Die seinerzeit für die Einführung dieser Zulage maßgeblichen Gründe sind dem Grunde nach auch auf vergleichbare Beamte in der Bundespolizei zu übertragen. So werden z. B. in den Grenzregionen, in geschlossenen Einsätzen oder auf Flughäfen Verwaltungsbeamte der Bundespolizei unmittelbar zur Unterstützung von Polizeivollzugsbeamten zur Bewältigung von Einsatzaufgaben eingesetzt. Sie sind daher in den Geltungsbereich dieser Vorschrift einzubeziehen. Entsprechendes gilt für die Beamten der Zollverwaltung, die im Zollkriminalamt und den aufgeführten Teilbereichen der örtlichen Behörden der Zollverwaltung verwendet werden. Das Zollkriminalamt, die Außendienste und die gefährdungsrelevanten Bereiche der örtlichen Behörden der Zollverwaltung treten in herausgehobenem Maße als Eingriffsverwaltung in Erscheinung. Die hiermit verbundene besondere Exposition der Verwaltungsbeamten in sich potentiell unvorhersehbar entwickelnden Situationen soll – ebenso wie die unmittelbare Unterstützung der Eingriffsbereiche der Zollverwaltung – mit dieser Zulage abgegolten werden. Auf das Zeitmaß der Verwendung kommt es dabei nicht an, da dies entsprechende Aufzeichnungspflichten für die Beamten und damit zusätzlichen V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 124 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verwaltungsaufwand bedeuten würde. Soweit die Verwaltungsbeamten in den genannten Bereichen der Zollverwaltung nicht polizeizulageberechtigt sind, dient die Zulage auch der Gleichstellung. Die Aufnahme einer Typisierungsbefugnis dient der Verwaltungseffizienz. Eine vergleichbare Ermächtigung für BMF zur Bestimmung des Beschäftigtenkreises enthält bereits Vorbemerkung Nummer 9. Örtliche Behörden der Zollverwaltung sind die in § 1 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes genannten Behörden , also die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter. Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach Vorbemerkung Nummer 9 (Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben) und Nummer 13 Absatz 1 (Zulage für Beamte im Außendient der Steuerprüfung der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung) sowie Nummer 13 Absatz 2 (Zulage für Beamte bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) gewährt, da mit Gewährung dieser Zulagen die herausgehobene Position der Beamten in den in Vorbemerkung Nummer 15 genannten Bereichen bereits abgegolten wird. Im Weiteren handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. (Vorbemerkung Nummer 16 neu – Zulage für Beamte und Soldaten in der Cyberverteidigung der Bundeswehr) Allgemein Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) wurde mit Wirkung vom 1. April 2017 der militärische Organisationsbereich „Cyber- und Informationsraum“ (CIR) aufgestellt. Ziel der neuen Strukturen ist eine auf Dauer angelegte wirksame Cyberverteidigung der Bundeswehr. Zu Absatz 1 Nummer 1 Nur für folgende besondere Tätigkeiten, die mit einer herausragenden Verantwortung verbunden sind, wird eine Stellenzulage vorgesehen: Operationen im Cyber- und Informationsraum einschließlich operativer Cyber-Abwehrmaßnahmen zum Schutz und zur Aufrechterhaltung des Betriebes des IT-Systems der Bundeswehr. Tätigkeiten solcher Art erfordern weit überdurchschnittliche Sorgfalt bei dauerhaft hohem Zeitdruck. Fehlerhafte Bearbeitung oder die Verkennung von Risiken wirken sich nicht nur auf den eigenen Zuständigkeitsbereich aus, sondern können auch von politischer Tragweite sein und sich unmittelbar auf internationale Beziehungen auswirken. Zulagenberechtigt sind ausschließlich Personen, die mit Hauptaufgabe im Tätigkeitsfeld Computernetzwerkoperationen im Rahmen von Maßnahmen der Cyberverteidigung verwendet werden. Für querschnittliche Aufgaben im Bereich der Informationstechnik einschließlich der IT-Sicherheit oder allein für die Zugehörigkeit zum Organisationsbereich CIR mit beliebigen Aufgaben steht die Zulage nicht zu. Zu Absatz 1 Nummer 2 Die Zulage steht auch Personen zu, die in der Entwicklung und Bereitstellung der für die militärische Cyberverteidigung erforderlichen IT-Systeme und Verfahren verwendet werden. Zu Absatz 1 Nummer 3 Die Aus- und Fortbildung auf den vorgenannten Gebieten findet derzeit in der Regel dienststellenintern statt. Das hierfür eingesetzte Personal wird sowohl in der Cyberverteidigung als auch in der Aus- und Fortbildung verwendet . Es aktualisiert dabei auch die Ausbildungsinhalte und führt eine durchgehende Aufarbeitung der Kenntnislage auf dem Niveau wissenschaftlicher Methoden auf allen Aus- und Fortbildungsgebieten durch. Das Personal mit diesen Tätigkeiten wird daher in die Zulagenregelung einbezogen. Zu Absatz 2 Eine mehrfache Abgeltung wird durch die Regelung verhindert. Zu Absatz 3 Regelt das Verhältnis zu anderen Stellenzulagen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 125 – Drucksache 19/13396 (Vorbemerkung Nummer 17 neu – Zulage für Beamte beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)) Mit dem Grobkonzept der Bundesregierung zur IT-Konsolidierung Bund vom 20. Mai 2015 wurde dem ITZBund ein Großteil des IT-Betriebes sämtlicher Bundesbehörden für nahezu alle fachlichen Aufgaben der Bundesverwaltung zentral und ressortübergreifend übertragen. Damit ist das ITZBund für den sicheren Betrieb einer Vielzahl kritischer Infrastrukturen verantwortlich, der für die Arbeitsfähigkeit der gesamten Bundesverwaltung unverzichtbar ist. Ein Ausfall der Betriebsfähigkeit der genannten zentralen IT-Infrastrukturen hat darüber hinaus in der Regel auch wesentliche Auswirkungen für die gesamte Volkswirtschaft. (Vorbemerkung Nummer 18 neu - Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die in der Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebes und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden) Allgemeines: Die Verwendung bei zentralen Einrichtungen der Bundeswehr, die unmittelbar den IT-Betrieb sowie die gesamte Infrastruktur im Geschäftsbereich des BMVg aufrechterhalten und sicherstellen, ist von besonderer Verantwortung geprägt. Die hier eingesetzten Beamten und Soldaten sichern an zentralen Stellen die allgemeine und besondere Arbeitsfähigkeit der Bundeswehr insgesamt und sind damit unverzichtbar. Diese Funktion stellt an die Beschäftigten besondere und erhöhte Anforderungen an die Qualifikation, die regelmäßige Fortbildung sowie die verantwortungsvolle Dienstausübung mit multinationaler Anbindung rund um die Uhr; sie erfolgt regelmäßig unter hohem zeitlichem Druck mit entsprechenden Auswirkungen auf die persönliche Lebensführung. Zu Absatz 1 Zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Sinne von Absatz 1 sind – das Betriebszentrum IT-System der Bundeswehr, – das Zentrum für Cyber-Sicherheit der Bundeswehr sowie – das Kommando Cyber- und Informationsraum. Die Zulage entfällt für dort verwendetes Personal der Bundeswehr außerhalb der genannten Bereiche. Zu Absatz 2 Die Konkurrenzvorschriften verhindern eine mehrfache Abgeltung derselben oder vergleichbarer herausgehobenen Funktionen. Zu Absatz 3 Die Befugnis des Bundesministeriums der Verteidigung, Näheres durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zu regeln , ermöglicht eine flexible und zeitnahe Reaktion auf die sich wandelnden Aufgaben und Organisationsstrukturen im Bereich des IT-Betriebs der Bundeswehr. (Vorbemerkung Nummer 19 - Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit) Die bisher in Vorbemerkung Nummer 17 geführte Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wird zukünftig als Stellenzulage unter der Nummer 19 geführt und in ihrer Struktur in der Anlage IX der der anderen Zulagentatbestände angeglichen. Zu Buchstabe r (Besoldungsordnung A 2) Folgeänderung zu Nummer 13 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa (Wegfall der Besoldungsgruppe A 2). Zu Buchstabe s (Besoldungsgruppe A 3) Folgeänderung zu Nummer 13 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 126 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe t (Besoldungsgruppe A 6) Zu Doppelbuchstabe aa Als neue Dienstgrade in der soldatischen Laufbahngruppe der Mannschaften werden der Korporal und der Stabskorporal aufgenommen. Die in den militärischen Laufbahnen wahrzunehmenden Aufgaben werden in Fachaufgaben und Aufgaben des Truppendienstes unterschieden. Für den Bereich des Truppendienstes gibt es die Laufbahnen der Mannschaften, der Feldwebel sowie der Offiziere. Im Gegensatz zu den Fachdienstlaufbahnen gibt es im Bereich des Truppendienstes nach der Neuordnung der Laufbahnen vor rund 15 Jahren keine Laufbahn der Unteroffiziere des Truppendienstes mehr. Die truppendienstlichen Aufgaben unterhalb der Ebene der Offiziere werden seitdem entweder von Angehörigen der Mannschaften des Truppendienstes oder der Laufbahnen der Feldwebel des Truppendienstes wahrgenommen. Dabei sind der Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes auch Aufgaben zugeordnet, die durch eine deutlich umfangreiche Verantwortung gekennzeichnet sind. Diese verantwortungsvolleren Aufgaben sind nach sachgerechter Bewertung ihrer Anforderungen den Besoldungsgruppen A 6 bzw. A 6 mit Amtszulage zuzuordnen. Die derzeitige Ausgestaltung, wonach für die Wahrnehmung der verantwortungsvollen Aufgaben nur der Dienstgrad eines Oberstabsgefreiten (BesGr. A 5 mZ) zur Verfügung steht, führt dazu, dass weder anhand des Dienstgrades zu erkennen ist, wer die herausgehobene Aufgabe wahrnimmt, noch diesem Zuwachs an Verantwortung und Aufgaben monetäre Rechnung getragen wird. Die Tauglichkeit der Bezeichnungen für die neuen Dienstgrade wurde bundeswehrintern wissenschaftlich und militärhistorisch bestätigt. Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG) Zu Doppelbuchstabe cc Siehe Doppelbuchstabe aa. Zu Buchstabe u (Besoldungsgruppe A 9) Zu Doppelbuchstabe aa Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG). Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG). Zu Doppelbuchstabe cc Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG). Zu Doppelbuchstabe dd Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG). Zu Buchstabe v (Besoldungsgruppe A 13) Zu Doppelbuchstabe aa Die Amtsbezeichnung kann entfallen, da zukünftig auf die allgemeinen Amtsbezeichnungen zurückgegriffen wird. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 127 – Drucksache 19/13396 Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG). Zu Doppelbuchstabe cc Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG). Zu Doppelbuchstabe dd Die Aufrechterhaltung einer Begrenzung der Möglichkeit der Gewährung einer Amtszulage auf technische Oberamtsräte und Oberamtsräte der Rechtspflegerlaufbahn ist sachlich nicht gerechtfertigt. Auch Oberamtsräte des nichttechnischen Dienstes üben herausgehobene Funktionen aus, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben. Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG). Zu Doppelbuchstabe ee Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG). Zu Buchstabe w Zu Doppelbuchstabe aa Die Amtsbezeichnung kann entfallen, da zukünftig auf die allgemeinen Amtsbezeichnungen zurückgegriffen wird. Zu Doppelbuchstabe bb Die Amtsbezeichnung kann entfallen, da zukünftig auf die allgemeinen Amtsbezeichnungen zurückgegriffen wird. Zu Buchstabe x (Besoldungsgruppe A 15) Zu Doppelbuchstabe aa Die Amtsbezeichnung kann entfallen, da zukünftig auf die allgemeinen Amtsbezeichnungen zurückgegriffen wird. Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG). Zu Doppelbuchstabe cc Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa (Streichung der Amtsbezeichnung und der dazugehörigen Fußnote). Zu Doppelbuchstabe dd Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG). Zu Doppelbuchstabe ee Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG). Zu Doppelbuchstabe ff Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG) Zu Buchstabe y (Besoldungsgruppe A 16) Folgeänderung zu Nummer 14 (Streichung des § 26 BBesG) und zu Buchstabe y (Neufassung BBesO B). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 128 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe z (Bundesbesoldungsordnung B) In der Bundesbesoldungsordnung B ist bisher die Bewertung aller Leitungsämter und somit die Behördenstruktur der Bundesverwaltung abgebildet. Sollte die Wertigkeit eines Amtes – auf Grund von Umstrukturierung, organisatorischen oder namentlichen Änderungen der Behörden oder Neubewertung eines oder mehrerer Ämter innerhalb einer Behörde – verändert werden, mussten bislang zwei Gesetze geändert werden: das Haushaltsgesetz (HG) zur Schaffung einer Planstelle und das BBesG zur Änderung der Zuordnung der Funktion zu einer Besoldungsgruppe oder Änderung der Amtsbezeichnung. Letzteres verlängerte oftmals das Verfahren zur Änderung der Amtsbezeichnung und zögerte diese erheblich hinaus. Die Neufassung der Bundesbesoldungsordnung B und die darin nunmehr neu enthaltenen Grundamtsbezeichnungen in Verbindung mit § 18 Absatz 2 – neu – sowie der neuen Vorbemerkung Nummer 1 Satz 2 verkürzen das Verfahren dahingehend, dass es nur noch zweier Schritte bedarf: – Die Behörde, die eine Leitungsfunktion der Besoldungsordnung B in seinem Zuständigkeitsbereich neu bewertet hat, stellt das Einvernehmen über diese Bewertung mit dem BMI – Dienstrechtsabteilung – und BMF her (Bewertungsvorbehalt nach § 18 Absatz 2 – neu –). – Nach Erteilung des Einvernehmens beantragt die Behörde beim Bundesministerium der Finanzen eine entsprechende Planstelle im Haushaltsplan zu hinterlegen. Somit bleibt sowohl die dienstrechtliche Kontrolle durch das Bundesministerium das Innern, für Bau und Heimat als auch die Kontrolle durch den Haushaltsgesetzgeber gewahrt. Zu Nummer 51 Zu Buchstabe a Die Amtsbezeichnung kann entfallen, da dafür keine Ämter mehr ausgewiesen werden. Zu Buchstabe b Die Amtsbezeichnung kann entfallen, da dafür keine Ämter mehr ausgewiesen werden. Zu Nummer 52 (Anlage IX) Herausgehobene Funktionen und bereichsspezifische Besonderheiten müssen sich in der Besoldung widerspiegeln . Zu einer angemessenen Besoldung gehört daher ein den Grundsatz der sachgerechten Funktionsbewertung (§ 18) ergänzendes, austariertes System von Stellenzulagen. Damit Stellenzulagen ihrer besoldungsrechtlichen Funktion auf Dauer gerecht werden können, ist es erforderlich, sie punktuell anzupassen und damit ihrer Entwertung zu begegnen. Daher werden mit diesem Gesetz diejenigen Stellenzulagen erhöht, die über einen längeren Zeitraum nicht angehoben wurden. Zudem werden historisch gewachsene Widersprüchlichkeiten zwischen einzelnen Zulagentatbeständen beseitigt und die Anwendung der einzelnen Vorschriften durch sprachliche Klarstellungen erleichtert. Im Ergebnis werden die Zulagenbeträge in zwölf Fällen erhöht. Die jeweils vorgesehene Erhöhung orientiert sich an dem Zeitpunkt der letztmaligen Anpassung und systematischen Erfordernissen. So wird die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 um 40 Prozent erhöht, um den Gleichklang mit der durch das 7. Besoldungsänderungsgesetz um 40 Prozent erhöhten Feuerwehrzulage nach Vorbemerkung Nummer 10 wieder herzustellen. Seit ihrer Einführung nicht angehobene Zulagen, wie die die BKA-Zulage nach Vorbemerkung Nummer 15 (derzeit Nummer 16), werden um 50 Prozent erhöht. Stellenzulagen, bei denen parallel bisher bestehende Konkurrenzen der Zulage zu Erschwerniszulagen (hier für die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten) und der Mehrarbeitsvergütung gestrichen werden, werden um lediglich 25 Prozent erhöht. Dies betrifft die Zulage für die Nachrichtendienste nach Vorbemerkung Nummer 8 und die BSI-Zulage nach Vorbemerkung Nummer 8b. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 129 – Drucksache 19/13396 Ferner werden bestehende uneinheitliche Staffelungen der Zulagenbeträge soweit wie möglich angeglichen. Dies betrifft insbesondere die Zulagen nach Vorbemerkung Nummer 8, Nummer 15 (derzeit Nummer 16) und Nummer 19 (derzeit Nummer 17). Auch die Zulage nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 7 bzw. Anlage III Vorbemerkung Nummer 2 (sog. Ministerialzulage ) wird hinsichtlich der Zulagenbeträge differenziert nach Besoldungsgruppen so angepasst, dass sie sich weitgehend widerspruchsfrei in das neue austarierte Zulagensystem einfügt. Des Weiteren werden die konkreten Beträge erstmalig ausgewiesen. Unter Berücksichtigung eines belastungsorientierten Ansatzes sowie einer moderaten Anhebung dieser seit 1976 nicht mehr angepassten Zulage, werden zeitliche Erschwerniszulagen sowie eine Mehrarbeitsvergütung neben dieser Stellenzulage gezahlt. Eine Abgeltung auch dieser Belastungen durch die Stellenzulage würde zu einer weit stärkeren Erhöhung dieser Zulage führen, die eine weitere Haushaltsmehrbelastung bedeuten würde. Grundsätzlich nicht erhöht werden demgegenüber Zulagen, die seit 2015 eingeführt oder anpasst wurden. Allein ausgenommen hiervon ist die Zulage nach Vorbemerkung Nummer 13 Absatz 2 (sog. FIU-Zulage). Bei ihrer Einführung wurde die Höhe der Zulage so gewählt, dass sie über der Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9 lag, um die besondere Stellung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen innerhalb der Zollverwaltung hervorzuheben. Folglich ist auch die FIU-Zulage um 40 Prozent anzuheben. Darüber hinaus sind auf Grund neuer Aufgaben und der damit verbundenen neuer Strukturen in der Bundesverwaltung weitere Zulagentatbestände erforderlich. Diese sollen sich in das bestehende Regelwerk einfügen und ein einheitliches, praktikables und in sich stimmiges Leitbild eines Zulagensystems ergeben. So wird die bestehende Zulage für eine Verwendung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich ausgeweitet (Vorbemerkung Nummer 8b). Die derzeitige Zulage für die nichtvollzugspolizeilich verwendeten Beschäftigten beim Bundeskriminalamt nach Vorbemerkung Nummer 15 (derzeit Nummer 16) wird auf die nichtvollzugspolizeilich verwendeten Beschäftigten bei der Bundespolizei erweitert (siehe Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe j). Schließlich werden alle Monatsbeträge der Stellenzulagen und der „anderen Zulagen“ auf glatte Eurobeträge gerundet . Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes) (Zu Anlage IV (Anhang 2)) Die Neufassung der Anlage IV berücksichtigt u. a. den Wegfall der Besoldungsgruppe A 2 (auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen). Das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe B 11 soll an das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe R 10 angeglichen werden. Durch die Nichtteilnahme der Besoldungsgruppe B 11 an der Erhöhung der Grundgehälter während der Anpassungsrunde 2003/2004 blieben diese Bezüge, die vormals betragsmäßig ca. 4 Prozent über den Bezügen der Besoldungsgruppe R 10 lagen, seitdem 0,4 Prozent hinter diesen zurück. Dadurch hat sich das Besoldungsgefüge (Bezüge der Staatssekretäre gegenüber denen der Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes) verschoben . Sie sollen nunmehr zumindest gleichgestellt werden. (Zu Anlage V (Anhang 3)) Die Neufassung der Anlage IV berücksichtigt den Wegfall der Besoldungsgruppe A 2 (auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen). (Zu Anlage VIII (Anhang 4)) Die Neustrukturierung der Anwärtergrundbeträge ist im Regelungszusammenhang der Eingangsämter und der Bemessung des Grundgehaltes erforderlich und dient der Gewinnung qualifizierter Bewerber in sämtlichen Laufbahnen . Insbesondere in Laufbahnen, in denen bereits eine Vorqualifikation vorausgesetzt wird, sollen die neustrukturierten Anwärtergrundbeträge einen zusätzlichen Anreiz für qualifizierte Bewerber darstellen. Zukünftig sollen die Anwärtergrundbeträge zudem in gleichem Umfang wie die Grundgehälter nach § 14 angepasst werden, um eine Entkopplung von den Anfangsgrundgehältern auszuschließen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 130 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (Zu Anlage IX (Anhang 5)) Folgeänderung auf Grund der Anhebung ausgewählter Stellenzulagen zum 1. Januar 2020 (Artikel 1 Nummer 50). Anhang 5 ersetzt die ab 1. März 2020 gültige Anlage IX (Anhang 14 zum Bundesbesoldungs- und – versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020). Die Neufassung der Anlage IX berücksichtigt u. a. den Wegfall der Besoldungsgruppe A 2 (auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen). Zu Artikel 3 (Änderung der Bundeshaushaltsordnung) Zu Nummer 1 (§ 17a neu) Überführung der Regelungen über Obergrenzen für Beförderungsämter aus § 26 BBesG und den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I BBesG) ins Haushaltsrecht. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 15 wird verwiesen. Auf die Übernahme der Obergrenzenregelungen aus Fußnote 11 zur Besoldungsgruppe A 13, Fußnoten 10 zur Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 10 zur Besoldungsgruppe A 16 und Fußnote 7 zur Besoldungsgruppe B 3 wird aus Gründen der fehlenden praktischen Relevanz verzichtet; sie entfallen ersatzlos. Zu Nummer 2 (§ 112) Mit Ausnahme der in § 112 Absatz 1 BHO normierten Sonderregelung finden die Regelungen der BHO – anders als das BBesG – grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung auf die bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung . Um auszuschließen, dass hierdurch eine Regelungslücke entsteht, wird § 17a BHO im Rahmen der Sonderregelung insoweit ebenfalls für anwendbar erklärt. Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn) Zu Nummer 1 Die Schaffung der gesetzlich normierten Aufgabenübertragung für die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auf Grund des § 30 Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch unerlässlich. Danach darf ein Träger der öffentlichen Verwaltung einem Sozialversicherungsträger Aufgaben nur auf Grund eines Gesetzes übertragen. Bei der übertragenen Aufgabe handelt es sich um die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung von Dienstunfalldaten nach der Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle. Die Verordnung (EU) verlangt von der Bundesrepublik Deutschland eine Übermittlung von Statistikdaten zum Unfallgeschehen, wenn der Unfall mehr als drei Kalendertage Abwesenheit von der Arbeit nach sich zieht. Davon betroffen sind auch Beamte des Bundes sowie Richter im Bundesdienst. Damit die von der o. g. Verordnung (EU) geforderten Daten an die Kommission (an das Statistische Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) übermittelt werden können, sind die Dienstunfälle zunächst von der jeweiligen Behörde mithilfe der hierfür geschaffenen Unfallanzeige der Unfallversicherung Bund und Bahn zu melden. Diese Meldung ist danach von der Unfallversicherung Bund und Bahn statistisch zu erfassen und auszuwerten. Anschließend werden die Daten im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der Unfallversicherten an den Spitzenverband, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, und über diesen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt, welches die Daten wiederum an EUROSTAT übersendet. Auf diesem Wege kommt die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung aus der Verordnung (EU) nach. Die Norm enthält die Aufgabenübertragung der statistischen Erfassung, Auswertung und Übermittlung der Dienstunfalldaten unter Benennung der europäischen Rechtsgrundlagen. Damit wird die Aufgabe definiert und gleichzeitig die Übertragung auf diese Aufgaben beschränkt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 131 – Drucksache 19/13396 Durch den Verweis auf die Verordnung (EU) werden sowohl die Pflichten (z. B. Meldung von Dienstunfällen, wenn sie mehr als drei Kalendertage Abwesenheit vom Dienst nach sich ziehen), als auch die Ausnahmen von der Meldung (z. B. Verteidigung, öffentliche Sicherheit und Ordnung) prinzipiell definiert. Zu Nummer 2 Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des § 26 BBesG durch Artikel 1 Nummer 14 und Verschiebung der Regelung in § 17a Absatz 1 der BHO durch Artikel 3. Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation) Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung von § 26 BBesG durch Artikel 1 Nummer 14 und zur Verschiebung der Regelung in den § 17a Absatz 1 der BHO durch Artikel 3. Zu Artikel 6 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung von § 26 BBesG durch Artikel 1 Nummer 14 und zur Verschiebung der Regelung in den § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung durch Artikel 3. Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesumzugskostengesetzes) Das Bundesumzugskostengesetz wird geändert und nicht durch eine Verordnung nach § 82 Absatz 2 BBG ersetzt, da lediglich punktuelle Änderungen vorgenommen werden, insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen , die bisher in Abhängigkeit von der Besoldungshöhe stand, wird modernisiert. Zu Nummer 1 (§ 3) Die Vorschrift ermöglicht die Festlegung nach Satz 1 (Anwendung des sog. Wahlrechts) zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung und dem Bezug von Trennungsgeld auch bei Auslandsverwendungen im Fall von Umzügen vom Inland ins Ausland. Praktische Relevanz wird sie in erster Linie bei Verwendungen im grenznahen Ausland entfalten bzw. bei Verwendungen in europäischen Städten. In Zeiten eines vereinten Europas und einer wachsenden Globalisierung besteht eine ähnliche Situation wie bei Versetzungen im Inland, so dass insoweit eine Anpassung im Interesse der Gleichbehandlung erfolgt. Die Beschränkung auf Umzüge aus dem Inland in das Ausland unter Ausschluss von Umzügen vom Ausland in das Inland sowie im Ausland ist geboten, da die Beibehaltung eines ausländischen Familienwohnsitzes nicht durch den Dienstherrn unterstützt werden kann. Die Möglichkeit eines Ausschlusses des Wahlrechts bei Auslandsverwendungen ist durch die oberste Dienstbehörde dann geboten, wenn die Natur der wahrzunehmenden Dienstgeschäfte die ganz überwiegende Anwesenheit -– auch der Familie -– am Dienstort gebietet. Dies können Repräsentationserfordernisse sein, die eine Anwesenheit auch am Wochenende und unter Einbindung der Familie erforderlich machen, aber auch die jederzeit mögliche und gegebenenfalls unabsehbare und unabwendbare Notwendigkeit der sofortigen Verrichtung von dienstlichen Aufgaben. Zu Nummer 2 (§ 9) Zu Buchstabe a Unter „zusätzlichen Unterricht“ ist Nachhilfeunterricht zu verstehen. Voraussetzung für die Auslagenerstattung ist, dass der Unterricht durch den Umzug und den damit verbundenen Schulwechsel des Kindes notwendig geworden ist. Dies ist entweder in geeigneter Weise, z. B. durch eine Bescheinigung der Schule, nachzuweisen bzw. wird die Notwendigkeit künftig bereits bei einem umzugsbedingten Bundeslandwechsel als gegeben angenommen . Grund für die Regelung sind die unterschiedlichen Lehr- und Rahmenpläne der bisherigen Schule gegenüber denen der neuen Schule. Die Änderung dient der Vereinfachung der zuvor komplexen Regelung von voller und anteiliger Erstattung. Die Bezugsgröße des Höchstbetrags ist künftig das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes. Hiermit erfolgt eine systematische Angleichung an die dynamische Bezugsgröße der V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 132 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in § 10 Absatz 1. Mit dieser Angleichung ist eine erhebliche Vereinfachung und bessere Kalkulierbarkeit für den Berechtigten sowie eine deutlich erhöhte Transparenz gegenüber der Vorgängerregelung verbunden. Der Wegfall einer anteiligen Erstattung wird zum einen durch eine Erhöhung desjenigen Betrages, der voll erstattet wird und zum anderen durch einen erleichterten Nachweis der Notwendigkeit des Unterrichts bei einem umzugsbedingten Bundeslandwechsel kompensiert. Bisher musste ein Nachweis erfolgen, dass der Unterricht durch den Umzug notwendig geworden ist, z. B. durch eine Bescheinigung der Schule. Hiervon wurde in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit soll erhalten bleiben und ergänzt werden durch die Annahme, dass Unterricht, der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug bei dem Wechsel eines Bundeslandes erfolgt, ebenfalls umzugsbedingt ist mit der Folge, dass Kosten hierfür nach § 9 Absatz 2 bis zur Höhe des Höchstbetrages erstattet werden. Bezweckt wird mit der Regelung eine bessere Praktikabilität für Haushalte mit Kindern. Zu Buchstabe b Die bisher mit Pauschbeträgen abgefundenen Auslagen für einen Kochherd oder Öfen für jedes Zimmer einer Wohnung gehen in der neu ausgerichteten Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG) auf und werden daher nicht mehr gesondert ausgewiesen. Insbesondere die Streichung der Pauschalen für Heizöfen ist geboten, da Ofenheizung nicht mehr zeitgemäß und in der Praxis nicht mehr relevant ist. Zu Nummer 3 (§ 10) Zu Buchstabe a Mit der pauschalen Vergütung werden alle Auslagen des Berechtigten und der berücksichtigungsfähigen Personen erfasst, die nicht durch spezielle Ansprüche des Bundesumzugskostengesetzes gedeckt sind. Dazu gehören beispielsweise notwendige Neubeschaffungen, Renovierungen und andere umzugsbedingte einmalige Kosten sowie Kleinbeträge, etwa für die Anschaffung eines Wohnungstürschildes. Die pauschale Vergütung bedeutet auch einen Ausgleich für nicht im Einzelnen quantifizierbare Wertverluste, die beispielsweise durch die mit einem Umzug verbundene besondere Abnutzung (z. B. durch den Ab- und Wiederaufbau von Möbeln) oder für die Neuanschaffung nicht mehr zu gebrauchender Hausratsgegenstände. Die Höhe der pauschalen Vergütung ist – anders als nach geltendem Recht – nicht mehr von der Besoldungsgruppe der berechtigten Person abhängig. Damit wird wie im Reisekostenrecht des Bundes die bereits im Rahmen der Novelle vom 2005 aufgegebene Differenzierung nach Besoldungsgruppen nachvollzogen. Die Pauschvergütung ist – mit Ausnahme der oberen Besoldungsgruppen B 3 bis B 11, C 4, R 3 bis R 10 – höher als diejenige nach geltendem Recht. Damit wird ein Ausgleich für den Wegfall des Auslagenersatz für einen Kochherd (§ 9 Absatz 3 Satz 1 BUKG) und für Öfen (§ 9 Absatz 3 Satz 2 BUKG) geschaffen. Die Höhe der pauschalen Vergütung ist so bemessen, dass sie die umzugsbedingten Mehrkosten bei einem kostenbewusst durchgeführten Umzug weitgehend ausgleicht. Im Einzelfall darüber hinausgehende Ausgaben sind der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen und aus der Besoldung zu tragen. Ausgangspunkt der dynamischen Pauschvergütung ist der Berechtigte im Sinne des § 1 Absatz 1 BUKG und die mit ihm umziehenden Personen, die in § 6 Absatz 3 Satz 2 benannt sind. Die Neubemessung sieht eine von der Besoldungsgruppe des Berechtigten unabhängige Umzugspauschale in Höhe von 15 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgebenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 vor, wenn dieser am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatte und nach dem Umzug eine andere Wohnung wieder einrichtet. Die Pauschvergütung stellt einen Ersatz für konkret entstandene Kosten dar. Voraussetzung ist daher ein tatsächlicher Umzug in die neue Wohnung. Eine Differenzierung nach dem Familienstand des Berechtigten erfolgt nicht mehr, da nur tatsächlich umziehenden berücksichtigungsfähigen Personen Aufwände für Neu-, Ersatzbeschaffungen oder andere umzugsbedingte einmalige Kosten entstehen, die im Rahmen der Fürsorgepflicht vom Dienstherrn mitgetragen werden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 133 – Drucksache 19/13396 Die Kosten für weitere berücksichtigungsfähige und mit umziehende Personen – in der Regel der Ehegatte oder die Ehegattin und Kinder – werden durch eine Pauschale in Höhe von zehn Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 abgefunden. Damit werden die durch die Zahl der umziehenden Personen entstehenden unterschiedlichen Aufwände den individuellen Verhältnissen entsprechend berücksichtigt. Eine Unterscheidung zwischen Kindern und anderen – erwachsenen – berücksichtigungsfähigen Personen gibt es nicht mehr. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass auch bei einem Umzug mit Kindern notwendige Neubeschaffungen und Renovierungen der Kinderzimmer und andere umzugsbedingte einmalige Kosten entstehen, die nicht geringer sind als für Erwachsene. Die Novellierung dient somit der Vereinfachung und fördert die Besserstellung von Haushalten mit Kindern. Die Pauschvergütung für andere berechtigte Personen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, ist derzeit in § 10 Absatz 4 Satz 1 geregelt. Es handelt sich um Personen, die entweder vor oder nach dem Umzug keine Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 eingerichtet haben. Auch sie erhalten nunmehr eine besoldungsunabhängige dynamische Pauschvergütung in Höhe von drei Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes. Der reduzierte Pauschbetrag trägt dem Umstand Rechnung, dass ohne eine Wohnung zwar bestimmte durch die Pauschale abgedeckte Kosten, wie etwa Renovierungskosten, nicht entstehen, andere Ausgaben hingegen dennoch anfallen. Auch hier knüpft die Pauschale an den umziehenden Berechtigten selbst an und nicht an seinen Familienstand. Dies hat zur Folge, dass die Pauschale sich für einen ledigen Berechtigten erhöht, bei verheirateten Berechtigten jedoch niedriger wird. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass mit der Pauschale nur die Auslagen erstattet werden sollen, die aus Anlass der dienstlichen Maßnahme und den dadurch verursachten Wohnungswechsel entstanden sind. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes stellt sowohl für den Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 als auch für die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 1 eine einheitliche Bezugsgröße dar. Hiermit sind eine erhebliche Vereinfachung und bessere Kalkulierbarkeit sowie eine deutlich erhöhte Transparenz für den Berechtigten gegenüber der Vorgängerregelung verbunden. Absatz 2 Satz 2 regelt die Gewährung der Pauschvergütung, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war und entspricht dem derzeitigen § 10 Absatz 4 Satz 2. Zu Buchstabe b Die Regelung findet sich nun in § 10 Absatz 2. Damit ist der derzeitige Absatz 4 gegenstandslos. Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Buchstabe b. Zu Buchstabe d Absatz 6 regelt diejenigen Konstellationen, in denen mehrere Berechtigte zusammen umziehen. Wenn neben dem Berechtigten andere Personen im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 mit jeweils eigener Umzugskostenvergütung aus einer gemeinsamen Wohnung in eine neue gemeinsame Wohnung umziehen, so erhält jede umziehende Person nur eine Pauschvergütung. Ziehen Eltern, die beide einen eigenen Anspruch auf Umzugskostenvergütung haben, da sie beide im Bundesdienst tätig sind, mit ihrem Kind um, so wird nach Satz 1 für Eltern jeweils nur eine Pauschvergütung gewährt, obwohl sie nicht nur selbst berechtigte Person, sondern zugleich auch andere Person im Sinne des § 6 Absatz°3 Satz°1 sind. Auch das Kind kann nach Satz 1 nur bei einem Elternteil als andere Person im Sinne von § 6 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt werden. Die Regelung dient somit, wie schon der derzeitige Absatz 7, der Klarstellung, dass um Überzahlungen zu vermeiden, für jede umziehende Person jeweils nur eine Pauschvergütung gewährt werden kann. Satz 2 regelt, dass jedem Berechtigten primär die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt wird. Zieht ein Ehepaar um, bei dem jeder Ehegatte nach Satz 1 nur eine Pauschvergütung erhält, obgleich jeder Ehegatte nicht nur selbst Berechtigter, sondern zugleich auch andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1 ist, so wird jedem der höhere Betrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt. Umzugskostenvergütung ist eine Leistung des Dienstherrn auf Grund seiner jeweiligen Fürsorgepflicht. Haben beide Ehegatten Anspruch auf Fürsorge, ist es daher gerechtfertigt, jedem Berechtigten eine Pauschale gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu gewähren. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 134 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 4 Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Nummer 5 Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Nummer 6 Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Artikel 8 (Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes) Zu Nummer 1 (§ 6) Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Buchstabe b Die neue Regelung ist vor dem Hintergrund des mit der Versorgungsrücklage verfolgten Ziels zu sehen, Vorsorge für spätere Versorgungsausgaben zu schaffen. In der Versorgungsrücklage sollen alle Beiträge gebündelt werden, die mit diesem Ziel dem Bund zugeflossen sind. Hierzu gehören auch Versorgungszuschläge, die im Rahmen einer Abordnung eines Bundesbeamten zu einem in § 2 des Beamtenstatusgesetzes genannten Dienstherrn (also ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft , Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts) von diesem an den Bund für die Dauer der Abordnung gezahlt werden. Die Neuregelung gilt nicht für vor deren Inkrafttreten bereits vereinnahmte Versorgungszuschläge . Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderten Rechtsgrundlagen, nach denen ein Beamter, Richter oder Soldat Kapitalbeträge an den Bund abführen kann. Daneben wird auf den Tatbestand der Vermeidung einer Ruhensregelung durch die Abführung des Kapitalbetrages verzichtet. Künftig sollen alle Kapitalbeträge, die auf einer der genannten Grundlage an den Bund abgeführt wurden, dem Sondervermögen zugeführt werden. Zu Nummer 2 (§ 15) Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung des Binnenverweises auf §§ 5, 5a des Versorgungsrücklagegesetzes (VersRücklG). Zu Nummer 3 (§ 16) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 135 – Drucksache 19/13396 Zu Doppelbuchstabe bb Die Höhe der Zuweisungssätze ist in § 1 Absatz 1 der Versorgungsfondszuweisungsverordnung festgelegt. Sie ist im Zuge der letzten Änderung des VersRücklG (2017) überprüft und nicht verändert worden. Durch die Verschiebung des Entnahmebeginns von 2020 auf 2030 und dem damit einhergehenden weiteren Ansparen ist eine erneute Überprüfung bereits 2020 nicht erforderlich. Für eine aussagekräftige Datenbasis – insbesondere zur Entwicklung des Deckungsgrads des Versorgungsfonds – soll daher eine Überprüfung und gegebenenfalls abweichende Festlegung der Zuweisungssätze erst zum 1. Januar 2025 erfolgen. Zu Buchstabe b Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe c verwiesen. Die vereinnahmten Kapitalbeträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Absatz 4 Satz 2 VersRücklG dem Sondervermögen Versorgungsfonds zuzuführen. Zu Nummer 4 (§ 17) Zu Buchstabe a Mit der Änderung in Satz 1 wird der Beginn der Entnahme aus dem Versorgungsfonds von 2020 auf 2030 verschoben , um einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Der Versorgungsfonds des Bundes wurde 2007 mit dem Ziel einer langfristigen Systemumstellung auf eine Kapitalisierung der Versorgungsausgaben für Beamte, Berufssoldaten sowie Richter des Bundes (Bundesbedienstete) eingerichtet. Für alle ab 2007 eingestellten Bundesbediensteten erfolgen daher Zuweisungen zum Versorgungsfonds basierend auf den Bruttobezügen . Nach derzeitiger Rechtslage sollen den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen ab 2020 die Versorgungsausgaben für den oben genannten Personenkreis aus dem Versorgungsfonds anteilig erstattet werden . Auf Grund der Altersstruktur der ab 2007 eingestellten Bundesbediensteten werden bis 2020 aber nur wenige Bundesbedienstete aus diesem Personenkreis z. B. auf Grund von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Dementsprechend sind die prognostizierten Versorgungskosten, die aus dem Versorgungsfonds zu erstatten wären, relativ gering. Der Verwaltungsaufwand für das neu einzurichtende Erstattungsverfahren rentiert sich aber erst ab einer gewissen Zahl von Fällen bzw. einer gewissen Höhe der Erstattungsbeträge. Relevante Größenordnungen werden auf Grund der Altersstruktur des im Versorgungsfonds berücksichtigten Personenkreises ca. ab 2030 erwartet. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Buchstabe c Mit der Änderung in Satz 3 wird die erstmalige Festlegung der Erstattungssätze von 2020 auf 2030 verschoben. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verschiebung des Beginns der Entnahmen beim Versorgungsfonds (Buchstabe a – Satz 1). Die Erstattungssätze sind zu dem Zeitpunkt erstmalig festzulegen, zu dem mit der Entnahme begonnen werden soll. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass dann aktuelle Entwicklungen - wie etwa die des Vermögensstands des Versorgungsfonds - voll berücksichtigt werden können. Zu Nummer 5 Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Artikel 9 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 2). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 136 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 4). Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 6a (Nummer 7). Zu Buchstabe d Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Paragraphenüberschrift (Nummer 14). Zu Buchstabe e Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 15). Zu Buchstabe f Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 18). Zu Buchstabe g Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 19). Zu Buchstabe h Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 25). Zu Buchstabe i Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 26). Zu Buchstabe j Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Paragraphenüberschrift (Nummer 27 Buchstabe a). Zu Buchstabe k Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 56 (Nummer 34). Zu Buchstabe l Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Paragraphenüberschrift (Nummer 39 Buchstabe a). Zu Buchstabe m Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 40). Zu Buchstabe n Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 41). Zu Buchstabe o Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 43). Zu Buchstabe p Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 69m (Nummer 46). Zu Buchstabe q Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 47). Zu Buchstabe r Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschriften (Nummer 49). Zu Buchstabe s Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 52. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 137 – Drucksache 19/13396 Zu Buchstabe t Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 53). Zu Nummer 2 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 3 (§ 2) Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Abschnittsüberschrift (Nummer 47). Zu Nummer 4 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 5 (§ 5) Zu Buchstabe a Dienstunfähige Beamte werden in den Ruhestand versetzt. Zu Buchstabe b Mit der Änderung wird eine momentan im Gesetz nur abstrakt bestimmte Zuständigkeit eindeutig festgelegt. Zu Nummer 6 (§ 6) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die redaktionelle Klarstellung erfolgt wegen der Einfügung des § 6a. Bei Verwendungen im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung handelt es sich beamtenrechtlich um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SUrlV). Da diese entsprechenden Zeiten nunmehr in § 6a gesondert geregelt werden, ist es notwendig klarzustellen, dass entsprechende Zeiten einer Verwendung nicht der allgemeinen Regelung in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 unterfallen. Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Buchstabe b Die Streichung erfolgt wegen der Einfügung des § 6a. Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung der Nummer 4 (siehe Doppelbuchstabe bb). Zu Doppelbuchstabe bb Die Streichung erfolgt wegen der Einfügung des § 6a (siehe Begründung zu Nummer 7). Zu Nummer 7 (§ 6a neu) Es ist fachlich notwendig, die versorgungsrechtliche Behandlung einer Zeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neu zu regeln. Die gegenwärtige Regelung ist verwaltungsaufwändig und für den Beamten wegen der regelmäßig damit zusammenhängenden Ruhensregelung des § 56 in ihrer Wirkung auf seine Versorgung nur V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 138 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode äußerst schwer überschaubar. Die Vielzahl anhängiger Gerichtverfahren belegt, dass die Norm streitanfällig ist. Die Neuregelung dient dem Bürokratieabbau und schafft Rechtsklarheit, trägt zum Rechtsfrieden bei, vereinfacht die Rechtsmaterie und stärkt die Handlungsfreiheit des Beamten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 –), – dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, der die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zwingend anordnet oder untersagt, und – dass es auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, nach dem sich der Umgang mit Kapitalabfindungen aus dem Dienst in solchen Einrichtungen bestimmt. Bei der Integration systemfremder Elemente in das deutsche Versorgungssystem ist die gesetzgeberische Handlungsfreiheit in besonderer Weise ausgeprägt. Gesetzliche Möglichkeiten, die die Handlungsoptionen der Beamten erweitern, sind verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie Ausdruck einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Beamten sind. Die Neuregelung orientiert sich grundsätzlich an dieser Feststellung: der Beamte kann in vielfältiger Weise durch eigene Entscheidungen die Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten sowie die Verwendung von Kapitalbeträgen oder laufenden Versorgungsleistungen zwischenstaatlicher oder überstaatlichen Einrichtungen beeinflussen. Mit der Neuregelung wird ein nachhaltiger Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Das gegenwärtige Modell der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 6 Absatz 3 Nummer 4) mit der Ruhensregelung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (§ 56) wird einer Neuregelung unterzogen, weil es anfällig für gerichtliche Streitigkeiten ist und wegen des komplizierten Anrechnungsverfahrens für den Beamten kaum nachvollziehbar und mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Zudem kann das Anrechnungsverfahren nach Hinweisen der Anwenderpraxis nicht elektronisch abgebildet werden. Die Neuregelung ist davon gekennzeichnet, die versorgungsrechtlichen Handlungsoptionen des Beamten zu vergrößern , wenn er eine Zeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verbracht hat. Der Beamte wird gegenüber dem geltenden Recht besser gestellt, indem er selbst entscheiden kann, ob diese Zeit, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands nach deutschem Recht liegt, für die „deutsche“ Versorgung ruhegehaltfähig sein soll. Er kann die Entscheidung nach seinem Bedürfnis treffen. In aller Regel wird die von der internationalen Organisation erworbene Alterssicherungsleistung höher sein als der betragsmäßige Wert seines deutschen Ruhegehaltes für diese Zeit. Sollte er die „deutsche“ Ruhegehaltfähigkeit begehren, muss er einmalige Kapitalbeträge an den Dienstherrn abführen bzw. sich laufende Leistungen auf seine deutsche Versorgung nach § 56 anrechnen lassen. Dieser Schritt ist gerechtfertigt, um einer Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen entgegenzuwirken. Die Neuregelung ist so ausgestaltet, dass die Attraktivität einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auch versorgungsrechtlich ungeschmälert erhalten bleibt. Der Beamte benötigt Gewissheit über die Behandlung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig als auch über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen des Bezuges einer Alterssicherung aus der Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Dafür muss er sich über den Umgang mit möglichen Alterssicherungsleistungen aus einer solchen Verwendung durch den Dienstherrn bewusst sein. Dies gilt umso mehr, weil beinahe jede zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ihr eigenes Personalstatut mit eigenen versorgungsrechtlichen Regelungen hat. Deshalb erhält der Beamte für seine Entscheidung klare und nachvollziehbare Alternativen, um bewusste Entscheidungen treffen zu können. Wie schon jetzt sind nur Verwendungen im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von der Neukonzeption erfasst. Die Verwendung muss zudem im öffentlichen Dienst erfolgen, d. h. in einer durch Beiträge der Mitgliedstaaten bzw. der staatlichen Vertragspartner finanzierten Organisation. Auf privatrechtlich organisierte überstaatliche Organisationen findet diese Vorschrift keine Anwendung. Die in Betracht kommenden Einrichtungen sind im nichtabschließenden Anhang zur Entsendungsrichtlinie Bund (EntsR) vom 9. Dezember 2015 (GMBl 2016 S. 34) aufgeführt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 139 – Drucksache 19/13396 Zu Absatz 1 Die Neuregelung ist so konzipiert, dass die Zeit der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nur noch auf Antrag ruhegehaltfähig ist (§ 6a Absatz 1). Der Antragsmechanismus ist dem Versorgungsrecht nicht fremd. So können Vordienstzeiten auf Antrag anerkannt werden. Das Merkmal der Freiwilligkeit ist dabei ein funktionsadäquates Sicherungskriterium. Hat der Beamte Anspruch auf eine laufende oder – in seltenen Ausnahmefällen – gar keine Alterssicherungsleistung gegen die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung für die dort zurückgelegte Zeit, ist dem Antrag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (insbesondere muss es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln ; Praktika, Trainee- und Ausbildungszeiten o.ä. sind daher ausgeschlossen) stattzugeben. Zu Absatz 2 Besteht ein Anspruch des Beamten gegen die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung auf eine einmalige Alterssicherungsleistung für die dort zurückgelegte Zeit - entweder, weil kein Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung besteht oder die einmalige Leistung anstelle einer laufenden Alterssicherungsleistung in Anspruch genommen wird -, darf dem Antrag gemäß Satz 1 nur dann stattgegeben werden, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Damit wird die bisherige Rechtslage modifiziert fortgeführt, die vorsah, dass eine Ruhensregelung dann nicht stattfindet, wenn der Beamte den erhaltenen Kapitalbetrag abführt. Die Neuregelung setzt nunmehr einen Schritt vorher an und knüpft die Ruhegehaltfähigkeit der Verwendungszeit und damit die vollumfängliche Unterstellung des Beamten unter das deutsche System der Beamtenversorgung an die Abführung des Kapitalbetrages an den Dienstherrn. Zustehende einmalige Leistungen sind dabei fristgerecht und vollumfänglich vom Beamten abzuführen, um in den Genuss der Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten für die deutsche Versorgung zu kommen. Die Höhe des abzuführenden Betrages wird dem Beamten von der Pensionsfestsetzungsstelle mitgeteilt. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag keinen Ermessenspielraum. Der Beamte kann mithin nach seinem eigenen Bedürfnis über eine Nutzung des zustehenden Kapitalbetrages entscheiden. Dem Risiko einer Fehlverwendung der einmaligen Alterssicherungsleistung kann der Beamte durch Abführung des Kapitalbetrages an seinen deutschen Dienstherrn begegnen. Kapitalbeträge in diesem Sinne sind etwa Abgangsgelder, Übertragungen eines versicherungsmathematischen Gegenwerts auf eine Privatversicherung, Erstattungen von Pflichtbeiträgen, Ausschüttungen aus einem Versorgungsfonds oder Abfindungen. Nach Satz 2 sind die Anteile des Kapitalbetrages, die im Zeitraum nach Beginn des Ruhestandes erworben wurden , nicht an den Dienstherrn abzuführen. Lässt sich weder durch den Beamten noch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung dieser auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil ermitteln, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der gemäß Satz 3 zu beachtenden Berechnungs - und Rundungsvorgaben des § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist dabei das Verhältnis der Zeit nach Beginn des Ruhestandes zur gesamten Verwendungszeit auf den gesamten Kapitalbetrag umzulegen; der so ermittelte Teil bleibt außer Acht. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Anteile wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nur Zeiten im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die vor Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden, als ruhegehaltfähig anerkannt und somit eine Erhöhung des Ruhegehaltes bewirken können; siehe insoweit auch Begründung zu Nummer 8. Satz 4 regelt die Ermittlung des abzuführenden Betrages in besonderen Fällen, um Umgehungstatbestände zu vermeiden: Wenn eine Alterssicherungsleistung auf Grund des Verhaltens des Beamten verringert wurde oder vorweggenommene Zahlungen erfolgten, ist der ungekürzte Betrag abzuführen. Wenn der Beamte eine zustehende Leistung gar nicht beantragt oder auf sie verzichtet, ist der ansonsten zustehende Betrag abzuführen. Hierbei ist der jeweilige Betrag durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung mitzuteilen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 140 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Leistungen, die auf freiwilligen Beiträgen des Beamten beruhen, bleiben nach Satz 5 außer Betracht. Sofern auch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung freiwillige Beiträge für den Beamten zu einem Pensionssystem leistet, sind die auf diesen Beiträgen nebst Erträgen beruhenden Anteile des Kapitalbetrages ebenfalls von der Abführung freigestellt. Sowohl die Höhe der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Alterssicherungsleistung als auch ein ggf. auf freiwilligen Beiträgen beruhender Anteil sind durch den Beamten bzw. seine Hinterbliebenen nachzuweisen. Zu Absatz 3 Satz 1 beinhaltet eine ausdrückliche, gesetzlich geregelte Dynamisierungsvorschrift. Durch die Dynamisierung wird der zwischenzeitlich durch den Beamten aus dem Kapitalbetrag gezogene Nutzen berücksichtigt. Zu dynamisieren sind Kapitalbeträge, die auf Grund einer vor Berufung in das Beamtenverhältnis zum Dienstherrn Bund zurückgelegten Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworben wurden und der Beamte nunmehr die Ruhegehaltfähigkeit der entsprechenden Verwendungszeit nach § 6a beantragt. Von der Dynamisierungsregel grundsätzlich ausgenommen ist der regelmäßig eintretende Fall, wenn ein Kapitalbetrag innerhalb von 18 Monaten nach Ende der Verwendung an den Dienstherrn abgeführt wird (zwölf Monate Antragsfrist nach Absatz 4 plus sechs Monate Abführungsfrist nach Absatz 2). Der zustehende Kapitalbetrag ist gemäß Satz 2 in den oben beschriebenen Fällen ab dem Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat des Eintritts in den Bundesdienst vorausgeht, pro Jahr mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber mit zwei Prozent, zu dynamisieren. Durch diese variable Dynamisierungsregel wird verstärkt an den auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Zins angeknüpft; dies entspricht dem Ziel des Kapitalbetrages, durch gewinnbringende Anlage eine zukünftige Alterssicherung sicherzustellen. Die Dynamisierung erfolgt immer bezogen auf ein Kalenderjahr. Ändert sich der Basiszinssatz als maßgebliche Bezugsgröße oder beginnt bzw. endet die Dynamisierung im Laufe eines Kalenderjahres, erfolgt eine anteilige Jahresberechnung. Für die Berechnung von Bruchteilen eines Jahres bestimmt Satz 3, dass diese Bruchteile entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu ermitteln und zu runden sind. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt das Antragsverfahren. Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Nach Satz 1 kann ein Antrag in Fällen des Anspruches auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nur bis zum Ende des zwölften Monats, der auf die Beendigung der Verwendung folgt, gestellt werden. Diesem Fall ist der Fall gleichgestellt, in dem ein Beamter eine entsprechende Verwendung vor Einstellung in ein Dienstverhältnis zum Dienstherrn Bund zurückgelegt hat. Nach Satz 2 kann ein Antrag in Fällen des Anspruches auf eine laufende Alterssicherungsleistung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des deutschen Ruhestandes gestellt werden. Alternativ kann in Fällen der Fortdauer der Verwendung nach Beginn des deutschen Ruhestandes der Antrag bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beendigung der Verwendung gestellt werden. Die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte des Fristbeginns für den Antrag nach § 6a bei einem Anspruch auf einen Kapitalbetrag und auf eine laufende Alterssicherungsleistung ist den unterschiedlichen Zeitpunkten geschuldet , ab denen der Beamte über die konkrete Höhe seiner Alterssicherungsleistung aus der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Verwendung in der Regel gesicherte Kenntnis hat. Bei einem Kapitalbetrag ist dies regelmäßig bereits zum Ende der Verwendung der Fall, während die Höhe einer laufenden Alterssicherungsleistung regelmäßig erst zum Anspruchsbeginn und damit unabhängig vom Ende der Verwendung bekannt ist. Daher ist nach Satz 2 die Beantragung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähig nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch möglich. Zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung der bis dahin zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten festzusetzen. Die Frist für eine nachträgliche Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig nach § 6a soll zeitnah zum Ruhestandsbeginn Rechtssicherheit schaffen. Gleichzeitig erhält der Ruhestandsbeamte, der nun die endgültige Höhe seiner Versorgungsbezüge kennt, eine angemessene Bedenkzeit für seine Entscheidung. In jedem Fall wirkt der Antrag (ggf. rückwirkend) gemäß Satz 3 ab Ruhestandsbeginn. Im Übrigen kann ein einmal gestellter Antrag (bis zur endgültigen Bescheidung) jederzeit zurückgezogen werden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 141 – Drucksache 19/13396 Zu Nummer 8 (§ 7) Die Änderung korrespondiert mit der Einfügung des § 6a. Gleichzeitig wird die Begrifflichkeit konkretisiert: – Das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist wegen des Verbots des Besoldungsverzichts für die erwähnten Berufssoldaten, Beamten und Richter entbehrlich. – Berufssoldaten, Beamte und Richter stehen in einem Dienstverhältnis. Durch diesen Begriff wird eine Differenzierung zum ebenfalls erwähnten Amtsverhältnis verdeutlicht. Im Übrigen besteht aus ordnungspolitischer Sicht kein Bedürfnis, Verwendungen im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nach Eintritt in den deutschen Ruhestand mit der Neuregelung des § 6a zu erfassen. In diesen Fällen besteht kein dienstliches Interesse mehr an einer Beschäftigten des Beamten in der Einrichtung. Im Übrigen wird auf die EntsR verwiesen. Zu Nummer 9 (§ 11) Rechtsförmliche Anpassung an die Gesetzesbezeichnung. Zu Nummer 10 (§ 13) Es wird auf die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe a verweisen. Zu Nummer 11 (§ 14) Zu Buchstabe a Rechtsförmliche und redaktionelle Anpassungen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Doppelbuchstabe bb Die mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 eingeführte Ausnahme von der Erhebung eines Versorgungsabschlages übernahm die rentenrechtlich anzuerkennenden Zeiten zur Erfüllung der erforderlichen 45 bzw. 40 Jahre. Mit der Einfügung der Verweisung auf Zeiten im Sinne des § 6a in den Sätzen 5 und 6 wird erreicht, dass Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bei der Ermittlung der für einen abschlagsfreien vorgezogenen Ruhestand erforderlichen 45 bzw. im Fall der Dienstunfähigkeit 40 Jahre berücksichtigt werden können, auch wenn diese Zeiten nicht nach § 6a als ruhegehaltfähig beantragt wurden. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Doppelbuchstabe bb Mit dem Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 wurde eine Ausnahme vom Anspruch auf Mindestversorgung eingeführt. Mit der Einfügung der Verweisung auf § 6a in Satz 4 wird erreicht, dass Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bei der Ermittlung der für die Gewährung einer Mindestversorgung erforderlichen fünf Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit berücksichtigt werden. Dies gilt nur dann, wenn diese V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 142 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zeiten auch als ruhegehaltfähig beantragt und anerkannt wurden. Gleichzeitig wird geregelt, dass eine Mindestversorgung nicht zusteht, sofern das erdiente Ruhegehalt nur wegen der Nichtbeantragung von Zeiten im Sinne des § 6a die Mindestversorgung unterschreiten sollte. Damit wird verhindert, dass bei kurzen Dienstzeiten beim Bund und langen Dienstzeiten bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung die Nichtbeantragung der Zeiten als ruhegehaltfähig und damit die Nichtabführung oder Nichtanrechnung der dortigen Alterssicherungsleistung zur Zahlung einer Mindestversorgung führt. Die Mindestversorgung soll in Fällen kurzer Dienstzeiten (z. B. bei frühzeitiger Dienstunfähigkeit) regelmäßig eine amtsangemessene Alimentation sicherstellen. Zur Vermeidung einer Doppelalimentation sowie in Anbetracht der eigenständigen Entscheidung des Beamten, die internationale Verwendung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu beantragen, ist es gerechtfertigt, das Ruhegehalt auf den erdienten Teil zu beschränken und nicht auf die Mindestversorgung anzuheben. Die Änderung bezweckt damit insgesamt, eine Überalimentierung des Beamten zu vermeiden. Die Änderungen in Satz 5 sind Anpassungen grammatikalischer Art. Zu Buchstabe d Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Nummer 12 (§ 14a) Zu Buchstabe a Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Buchstabe b Rechtsförmliche und redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 13 (§ 15) Zu Buchstabe a Rechtsförmliche Anpassung des Verweises. Zu Buchstabe b Rechtsförmliche Anpassung des Verweises. Zu Nummer 14 (§ 15a) Rechtsförmliche Anpassung an den Wortlaut des § 15a Absatz 1. Zu Nummer 15 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 16 (§ 21) Rechtsförmliche Anpassung des Verweises. Zu Nummer 17 (§ 22) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine Klarstellung. § 22 stellt keine Alimentation dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 – 6 C 148.81 –, Rn. 19). Der Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen ist eine von dem V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 143 – Drucksache 19/13396 Dienstherrn des verstorbenen Beamten auf Grund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung. Der Unterhaltsbeitrag soll gewährleisten, dass der Lebensunterhalt der Witwe gewährleistet ist, sofern sie nicht über anderweitige Einnahmen verfügt. Die bislang genutzte Formulierung „Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen“ kann insoweit missverständlich interpretiert werden, als der Begriff des „Erwerbsersatzeinkommens“ in § 53 Absatz 7 Satz 3 als kurzfristig erbrachte Leistung, die Erwerbseinkommen ersetzt, definiert wird. Dies würde bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages verhindern, dass eine langfristig bezogene Rente auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden kann. Zwar enthält § 22 keinen Bezug auf die Definition des § 53 Absatz 7 (wie beispielsweise in § 50e oder § 14a Absatz 1 Nummer 4); um jedoch Fehlinterpretation auszuschließen, wird künftig der Begriff der Einkünfte gewählt. Zu Doppelbuchstabe bb Die auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnenden Einkünfte umfassen im Unterschied zu § 53 sämtliche Einnahmen der nachgeheirateten Witwe, sofern die Einnahmen dazu dienen, daraus den Lebensunterhalt zu bestreiten. § 53 bezieht sich im Unterschied zu § 22 auf eine Alimentation. Die von § 22 Absatz 1 Satz 2 erfassten Einnahmen sind weit auszulegen, weil die Norm Auffüllungsfunktion hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 41.98 –, Rn. 18). Als Folge ist § 22 Absatz 1 Satz 3 zu ändern. Der Verzicht umfasst auch die Nichtbeantragung von Leistungen, die einen Antrag voraussetzen. Daneben wird die Aufzählung, die als abschließend verstanden werden kann, verkürzt auf den Begriff der Kapitalleistung: unter diesen Begriff können die anderen Begriffe untergeordnet werden. Zu Buchstabe b Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Nummer 18 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 19 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 20 (§ 31) Zu Buchstabe a Die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) soll aufgehoben werden. Der § 1 als einzige noch relevante Vorschrift dieser Verordnung wird in § 31 Absatz 3 Satz 3 BeamtVG überführt Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus Artikel 3 Nummer 12 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17). Zu Nummer 21 (§ 32) Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 22 (§ 33) Verordnungen nach § 33 Absatz 5 BeamtVG sollen zukünftig durch das BMI im Einvernehmen mit dem BMF erlassen werden. Damit erfolgt eine Verfahrensstraffung im Prozess der Erstellung, Änderung und Anpassung der Heilverfahrensverordnung. Die rechtzeitige und umfassende Beteiligung der betroffenen Ressorts (§ 45 Absatz 1 i. V. m. § 62 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien) bleibt gewahrt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 144 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 23 (§ 39) Zu Buchstabe a Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Nummer 15. Zu Nummer 24 ( § 46) Rechtsförmliche Anpassung des Verweises. Zu Nummer 25 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 26 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 27 (§ 49) Zu Buchstabe a Rechtsförmliche Anpassung an den Wortlaut des § 49. Zu Buchstabe b Mit der Änderung wird eine momentan im Gesetz nur abstrakt bestimmte Zuständigkeit eindeutig festgelegt. Zu Nummer 28 (§ 50) Zu Buchstabe a Durch die Streichung wird eine überflüssige Hin-und-Her-Verweisung zwischen § 50 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vermieden. Zu Buchstabe b Es wird eindeutig klargestellt, dass auch der Versorgungsempfängern zustehende auf Kinder entfallende Anteil des Familienzuschlages mit dem Einbaufaktor des § 5 Absatz 1 Satz 1 zu vervielfältigen ist. Diese Regelung ist derzeit in § 69g Absatz 1 Nummer 2 enthalten. Durch die Neufassung erfolgt auch eine Steigerung der Anwenderfreundlichkeit . Zu Buchstabe c Die pensionsfestsetzenden und pensionsregelnden Stellen erhalten ebenfalls die Befugnis, die zur Durchführung der Prüfung, ob dem Versorgungsempfänger ein Familienzuschlag zusteht, erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und mit anderen Bezügestellen des öffentlichen Dienstes auszutauschen. Zu Nummer 29 (§ 50a) Die Anlehnung der beamtenversorgungsrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten an rentenrechtliche Regelungen wird auf vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder erstreckt. Daher erfolgt die Regelung des Kindererziehungszuschlags für alle Kinder unabhängig vom Geburtsdatum im § 50a BeamtVG. Hierdurch kann V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 145 – Drucksache 19/13396 auf die bestehenden Verweise und Regelungen zurückgegriffen werden, die auch schon für die Ermittlung eines Kindererziehungszuschlages für nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder gelten. Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa An der grundsätzlichen Systematik der Erhöhung des Ruhegehaltes durch die Kindererziehungszuschläge wird keine Änderung vorgenommen. Da hinsichtlich der Anwendung des § 50a nicht mehr nach dem Geburtsdatum des Kindes differenziert wird, wird tatbestandlich nur noch auf die Zuordnung einer Kindererziehungszeit abgestellt . Zu Doppelbuchstabe bb Die Ausnahmeregelungen des § 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind wegen der Aufnahme von Regelungen für vor 1992 geborene Kinder in § 50a nicht mehr vollumfänglich anzuwenden. So würde ein Verweis auf § 249 Absatz 1 SGB VI wegen des neuen Absatzes 2 Satz 1 (siehe Begründung zu Buchstabe b) leer laufen, da in beiden Normen die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder für die Dauer von 30 Kalendermonaten angeordnet wird. Der neue Verweis auf § 249 Absatz 4 bis 6 SGB VI stellt daher die noch notwendigen Verweise auf die weiterhin erforderlichen Regelungen sicher. Die Ausnahmeregelung des § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird im Anschluss eingefügt . Eine Änderung der bisherigen Rechtslage erfolgt durch die Verschiebung von Absatz 8 Satz 2 in Absatz 1 Satz 3 nicht. Zu Buchstabe b Absatz 2 Satz 1 bestimmt die (maximale) Dauer einer für die Höhe des Kindererziehungszuschlages berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeit in Abhängigkeit vom Geburtsdatum des Kindes analog den Regelungen des § 56 Absatz 1 und § 249 Absatz 1 SGB VI. Die Regelung, wann eine Kindererziehungszeit vorzeitig endet, wird in Satz 2 präzisiert. Es wird nicht mehr darauf abgestellt, ob die Erziehung vorzeitig endet, sondern ob die nach Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit vorzeitig endet. In den genannten Fällen endet (bis auf Nummer 1) nicht die Erziehung, sondern nur die berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit. Im bisherigen Satz 2 erfolgt in Teilen eine Klarstellung der in Bezug genommenen Begriffe; im Übrigen bleibt er unverändert und wird Satz 3. Zu Buchstabe c Der Kindererziehungszuschlag gehört zur Versorgung und ist Bestandteil des Ruhegehaltes. Somit bildet das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt immer dann die Grundlage, wenn gesetzlich auf das Ruhegehalt abgestellt wird. Die sprachliche Präzisierung in Absatz 7 trägt diesem Umstand Rechnung. Zu Buchstabe d Zukünftig erhalten alle Beamtinnen und Beamten den Kindererziehungszuschlag nach den Absätzen 1 bis 7. Wegen Einheitlichkeit des Anerkennungssystems ist eine Differenzierung zwischen innerhalb und außerhalb des Beitrittsgebietes geborenen Kindern nicht mehr erforderlich. Im Übrigen werden die Erziehungszeiten von im Beitrittsgebiet geborenen Kindern grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Zu Nummer 30 (§ 50f) Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Nummer 31 (§ 53) Zu Buchstabe a Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 146 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an den im TVöD verwendeten Begriff. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung. Bei einer Versorgung nach § 38 besteht Anspruch auf Mindestbelassung nur, wenn wenigstens eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 Prozent vorliegt. Dies korrespondiert mit § 38 Absatz 2 Nummer 2, der durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 geändert wurde. Dadurch wird eine Besserstellung von Unterhaltsbeitragsempfängern nach § 38 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent gegenüber vergleichbaren Beamten, denen neben ihren Dienstbezügen ein Unfallausgleich nach § 35 erst bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 25 Prozent zusteht, vermieden. Zu Buchstabe d Siehe Begründung zu Nummer 27 Buchstabe b. Zu Buchstabe e Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Nummer 32 (§ 54) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Mit der Änderung wird eine rechtsförmliche Anpassung des Verweises vorgenommen. Zu Dreifachbuchstabe bbb Mit der Änderung wird eine rechtsförmliche Anpassung des Verweises vorgenommen. Zu Dreifachbuchstabe ccc Mit der Änderung wird eine rechtsförmliche Anpassung des Verweises vorgenommen. Daneben erfolgt eine rechtsförmliche Anpassung an eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Doppelbuchstabe bb Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Buchstabe b Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Buchstabe c Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 147 – Drucksache 19/13396 Zu Nummer 33 (§ 55) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Doppelbuchstabe bb Die Aufzählung, die als abschließend verstanden werden könnte, wird verkürzt auf den Begriff der Kapitalleistung : Unter diesen Begriff können die anderen Begriffe untergeordnet werden. Zu Doppelbuchstabe cc Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe bb. Zu Doppelbuchstabe dd Rechtsförmliche Anpassung an die Zitierweise von Gesetzen. Zu Doppelbuchstabe ee Die Verrentung von Einmalzahlungen (Kapitalbeträge, wie z. B. Abfindungen, Beitragserstattungen) wird neu geregelt, um der Kritik an der derzeitigen Verrentungsmethode Rechnung zu tragen. Dabei wird davon abgesehen, auf eine Verrentungstabelle zurückzugreifen, die einen speziell für Ruhensregelungen der Beamtenversorgung herangezogenen Zinssatz sowie Sterbewahrscheinlichkeiten berücksichtigt und sich nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand an tatsächliche Veränderungen anpassen lässt. Überdies wäre die Wahl des Zinssatzes weiterhin kritik- und streitanfällig. Auf Grund dessen wird für die Ermittlung des monatlich anzurechnenden Betrages aus einem in der Vergangenheit erhaltenen Kapitalbetrag auf Regelungen und Umrechnungsfaktoren aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 187 Absatz 3 Satz 3 SGB VI) zurückgegriffen. Die Anwendung dieser Umrechnungsfaktoren ist für die Beamtenversorgung bereits an verschiedenen Stellen vorgesehen: So wird bei Anrechten aus der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts, den der Versorgungsträger in der Auskunft anzugeben hat, nach § 47 Absatz 3 VersAusglG mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet. Bei der Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 58 BeamtVG sind die Umrechnungsfaktoren ebenfalls entsprechend anzuwenden (Tz. 58.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 2. Februar 2018), da sich der Betrag, der zur Abwendung einer versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Versorgungsbezüge zu zahlen ist, nach dem in der Entscheidung des Familiengerichts festgesetzten Betrag richtet. Die Umrechnungsfaktoren, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden (zuletzt: BGBl. 2018 I S. 2030), sollen nunmehr auch bei der Bestimmung des monatlich anrechenbaren Betrages im Fall der Gewährung eines Kapitalbetrages Anwendung finden. Dazu ist zunächst zu ermitteln, wie viele Entgeltpunkte der Beamte erworben hätte, wenn er den Kapitalbetrag zum Zeitpunkt des Empfangs in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hätte (Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte ). Anschließend sind die so ermittelten Entgeltpunkte, die danach keiner Änderung mehr unterliegen, mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen. Erstmalig ist diese Berechnung mit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert vorzunehmen. Bei jeder Änderung des aktuellen Rentenwertes ist auch der anzurechnende Betrag neu zu ermitteln. Hierdurch gestaltet sich die Verrentung dynamisch. Durch die Anknüpfung des (fiktiven) monatlich anzurechnenden Betrages an den jeweils geltenden aktuellen Rentenwert wird für die Zeit ab Gewährung des Kapitalbetrages eine Dynamisierung und damit eine gewisse „Verzinsung“ erreicht, die unabhängig von schwankenden Kapitalmarktzinsen ist. Gegenüber der bisher angewandten Methode dürften sich in aller Regel niedrigere Beträge ergeben. Jedoch wird dadurch der von der Rechtsprechung erhobenen Kritik an der geltenden Verrentungsmethode die Grundlage entzogen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 148 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Wegfall des Zwischenschritts der Dynamisierung des Kapitalbetrages anhand der seit Erhalt der Kapitalabfindung bis zum Beginn des Ruhestands erfolgten Besoldungssteigerungen bewirkt zusätzlich eine Verwaltungsvereinfachung . Zu Buchstabe b Bei der Ermittlung der Höchstgrenze, auf die sich die Summe aus Ruhegehalt und gesetzlicher Rente belaufen darf, ohne dass es zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge kommt, ist ein Ruhegehalt zu berücksichtigen, dass sich fiktiv ergeben würde, wenn die Zeit ab dem 17. Lebensjahr als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden würde. Wird nach Einführung des § 6a die Beantragung von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig unterlassen, fällt das entsprechende Ruhegehalt geringer aus, als wenn diese Zeit als ruhegehaltfähig beantragt werden würde. Da bei der Ermittlung der Höchstgrenze die Zeit der Verwendung jedoch automatisch als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, entsteht durch die Nichtbeantragung eine Lücke zwischen Ruhegehalt und Höchstgrenze, die bei einer erfolgten Beantragung nicht eintreten würde. Um die hierdurch bedingte Besserstellung zu vermeiden, die sich in einem geringeren Ruhensbetrag nach § 55 im Vergleich zu einer erfolgten Beantragung einer Verwendungszeit als ruhegehaltfähig zeigt, ist die Höchstgrenze um die Verwendungszeiten, die nicht als ruhegehaltfähig beantragt wurden , zu verringern. Zu Nummer 34 (§ 56) § 56 wird neu gefasst. Wie schon in der Begründung zu § 6a dargelegt, trägt die Regelung des § 56 zu einem nachhaltigen Bürokratieabbau bei und bietet dem Beamten wegen des klareren Regelungsgehaltes eine bessere Entscheidungsgrundlage für seine Altersversorgung. Die Norm enthält ein Verfahren, um den Ruhensbetrag zu bestimmen, wenn der Beamte eine laufende Alterssicherungsleistung erhält. Die Norm ist bei einmaligen Kapitalbeträgen nicht anwendbar. Absatz 1 ordnet an, dass es zwingend zu einem Anrechnungsverfahren kommt, wenn die Zeit der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nach § 6a Absatz 1 ruhegehaltfähig ist und dem Beamten eine laufende Alterssicherungsleistung von Seiten der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für die dort zurückgelegte Zeit zusteht. Damit wird sichergestellt, dass der Beamte nicht mehr, aber auch nicht weniger als eine adäquate Alterssicherung erhält, die seinen Lebensstandard amtsangemessen gewährleistet. Absatz 2 Satz 1 bestimmt als Ruhensbetrag die laufende Alterssicherungsleistung von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Im Ergebnis steht dem Beamten somit in der Summe aus der nach Anwendung des § 56 verbleibenden deutschen Versorgung und der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung mindestens ein Betrag in Höhe seines ungekürzten deutschen Ruhegehalts unter Einbeziehung der Zeiten nach § 6a zur Verfügung. Nach Satz 2 werden die Anteile der Alterssicherungsleistung, die im Zeitraum nach Beginn des „deutschen“ Ruhestandes erworben wurden, nicht berücksichtigt. Lässt sich weder durch den Beamten noch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung dieser auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil ermitteln, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der zu beachtenden Berechnungsvorgaben des § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist dabei das Verhältnis der Zeit nach Beginn des Ruhestandes zur gesamten Verwendungszeit auf die gesamte zustehende laufende Alterssicherungsleistung umzulegen; der so ermittelte Teil bleibt außer Acht. Die Nichtberücksichtigung dieser Anteile korrespondiert mit der Regelung, dass gemäß § 6a Absatz 1 Satz 1 nur Zeiten im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die vor Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden, als ruhegehaltfähig anerkannt werden und somit eine Erhöhung des Ruhegehaltes bewirken können; siehe insoweit auch Begründung zu Nummer 8. Hat der Beamte während einer Zeit, in der er kein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung innehatte, oder nach seinem dortigen Ausscheiden Ansprüche auf Alterssicherung erworben, sind diese gemäß Satz 3 und 4 bei der Ermittlung des Ruhensbetrages zu berücksichtigen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 149 – Drucksache 19/13396 Gemäß Satz 5 und 6 ist in den Fällen einer vorzeitigen Verringerung des Betrages, des Verzichts auf die andere Leistung oder deren Nichtbeantragung der ansonsten zustehende Betrag zugrunde zu legen. Hierdurch wird insgesamt eine willkürliche Verringerung des anzurechnenden Betrages bei erfolgter Antragstellung nach § 6a im Fall des Anspruches auf eine laufende Alterssicherungsleistung vermieden. Damit ist sichergestellt, dass die Ruhensregelung nicht durch Absprachen, die auf einen geringeren als den eigentlich zustehenden monatlichen Betrag der laufenden Alterssicherungsleistung abzielen, umgangen werden kann. Nach Satz 7 bleiben Leistungen, die auf freiwilligen Beiträgen des Beamten beruhen, außer Betracht. Sofern auch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung freiwillige Beiträge für den Beamten zu einem Pensionssystem leistet, sind die auf diesen Beiträgen nebst Erträgen beruhenden Anteile des Kapitalbetrages ebenfalls von der Abführung freigestellt. Die Höhe des ggf. auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Anteils ist durch den Beamten nachzuweisen. Absatz 3 stellt sicher, dass die Versorgungsbezüge – und zwar unabhängig von einem Antrag nach § 6a Absatz 1 – in Höhe der Invaliditätspension ruhen, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund Invalidität eine Alterssicherungsleistung aus seinem Amt bei der internationalen Einrichtung zusteht. Die Regelung ist zur Vermeidung einer Doppelalimentation erforderlich. Wie im geltenden Recht nimmt Absatz 4 bei der Ruhensregelung auch die Hinterbliebenen in den Blick. Deren Versorgung ruht, sofern die Zeit der Verwendung des verstorbenen Beamte bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf seinen Antrag hin als ruhegehaltfähig anerkannt wurde und das den Hinterbliebenenversorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehalt wegen dieser Zeiten erhöht ist, entsprechend der Neuregelung wie beim Versorgungsurheber. Der entsprechende Ruhensbetrag beläuft sich auf den von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung laufend an die Hinterbliebenen gewährten Betrag. Dieser unterliegt ebenfalls den Regelungen des Absatzes 2 Satz 2 bis 7 und des Absatzes 3. Absatz 5 enthält eine Klarstellung für die Durchführung der Rechtsanwendung. Zu Nummer 35 (§ 57) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe bb Redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe cc Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 2 VersAusglG soll sicherstellen, dass „die Versorgungsträger bei der Umsetzung der gerichtlichen Teilungsentscheidung keinen Hin-und-her-Ausgleich durchführen müssen, wenn beide Ehegatten über auszugleichende Anrechte bei demselben Versorgungsträger verfügen“ (BT-Drs 16/10144, S. 54). Verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht aus der Bundesbeamtenversorgung, wird damit die ansonsten bei einer Person fällig werdende gleichzeitige Kürzung des Ruhegehaltes und Zahlung eines Anspruchsbetrages nach dem BVersTG verhindert . Es sollte mithin eine Verwaltungsvereinfachung erfolgen, die die Praxis von unnötigen Berechnungen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches entlastet. Nach der geltenden Rechtslage ist Anknüpfungspunkt der Dynamisierung in beiden Fällen nach dem Wortlaut der jeweils einschlägigen Norm (§ 3 BVersTG und § 57 BeamtVG) der vom Familiengericht festgesetzte Monatsbetrag der übertragenen Anrechte. Dieser ist daher der jeweiligen Dynamisierung zugrunde zu legen. Die dem V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 150 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode jeweiligen Versorgungsträger obliegende Verrechnung nach § 10 Absatz 2 VersAusglG bewirkt dann, dass bei einer Person nicht gleichzeitig das Ruhegehalt nach § 57 BeamtVG gekürzt wird und eine Zahlung eines Anspruchsbetrages nach BVersTG stattfindet. Gleichwohl kann sich auf diese Weise die von § 10 Absatz 2 Vers- AusglG angestrebte Verwaltungsvereinfachung beim Versorgungsträger nicht tatsächlich erreichen lassen, da er bei beiden Personalfällen jeweils einen Kürzungs- und Anspruchsbetrag nebeneinander erfassen, dynamisieren und anschließend erst verrechnen muss. Aus Sicht der Praxis ist dies unbefriedigend. Daher wird mit der vorgeschlagenen Änderung der Intention des § 10 Absatz 2 VersAusglG im vollen Umfang zur Wirkung verholfen. Die Versorgungsträger sollen zunächst die Monatsbeträge nach § 10 Absatz 2 VersAusgl G verrechnen und anschließend den bei einer Person verbleibenden Kürzungsbetrag nach § 57 bzw. den bei der anderen Person verbleibenden Anspruchsbetrag nach § 3 BVersTG dynamisieren. Hierdurch wird zudem sichergestellt , dass für die Dynamisierung beider Beträge derselbe Anknüpfungspunkt gilt, der sich sowohl beim Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG als auch beim Anspruchsbetrag nach § 3 BVersTG danach richtet, ob sich die (nach Verrechnung insgesamt) ausgleichspflichtige Person bereits im Ruhestand befindet oder nicht. Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa. Daneben erfolgt mit der rechtsförmlichen Anpassung eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, dass der Vorbehalt auch hinsichtlich einer Zahlung an die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person gilt. Zu Nummer 36 (§ 58) Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Nummer 37 (§ 62) Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 19. Zu Buchstabe b Mit Einführung des Absatzes 4 soll gewährleistet werden, dass die für die Versorgungsbezüge zuständigen Stellen die Möglichkeit erhalten, bis zur Klärung der Wohnanschrift die Zahlung der Versorgungsbezüge vorläufig auszusetzen . In der Praxis ergeben sich nicht selten Schwierigkeiten mit postalischen Zustellungen und sonstigen Ermittlungsversuchen des Wohnortes (Unzustellbarkeit einer Postzustellungsurkunde, erfolglose Abfrage bei Meldebehörden). Somit ist für die zuständigen Stellen mitunter nicht erkennbar, ob der Versorgungsberechtigte unbekannt verzogen oder gar verstorben ist, sofern für diesen im Übrigen elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr abgerufen werden können. Nach den jährlichen Haushaltsführungsrundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen haben die anordnenden Stellen durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass eine unberechtigte Auszahlung von Versorgungsbezügen unterbleibt. Durch eine zeitlich begrenzte Aussetzung der Zahlung können Überzahlungen vermieden werden. Im Vergleich zu Absatz 3, wonach die Versorgung entzogen werden kann, stellt die vorübergehende Aussetzung der Bezügezahlung ein milderes Mittel dar, um zu erreichen, dass der Versorgungsempfänger sich meldet und den neuen Aufenthaltsort mitteilt. Die Zahlung wird dann wieder rückwirkend aufgenommen. Ohne die Regelung des neuen Absatzes 4 gibt es für die zuständigen Stellen keine Rechtsgrundlage zur vorläufigen Einstellung der Bezügezahlung bis zur Feststellung der Wohnanschrift . Zu Nummer 38 (§ 62a) Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 151 – Drucksache 19/13396 Zu Nummer 39 (§ 63) Zu Buchstabe a Rechtsförmliche Anpassung. Zu Buchstabe b Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 40 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 41 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 42 (§ 68) Siehe Begründung zu Nummer 27 Buchstabe b. Zu Nummer 43 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 44 (§ 69c) Der Absatz wird aufgehoben, weil es nicht mehr auf den Beginn der Verwendung im öffentlichen Dienst bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ankommt. Entscheidend für die Anwendung der §§ 6a und 56 dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes. Für Versorgungsempfänger, auf die § 69c Absatz 5 BeamtVG Anwendung findet, ist die Fortgeltung der Regelung grundsätzlich in § 69m Absatz 2 Satz 1 BeamtVG angeordnet. Zu Nummer 45 (§ 69g) Zu Buchstabe a Die Aufhebung erfolgt auf Grund der Neufassung des § 50 Absatz 1 Satz 2. Es wird insoweit auf die Begründung zu Nummer 28 Buchstabe b verwiesen. Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Buchstabe c Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Nummer 46 (§ 69m neu) § 69m enthält die Übergangsregelungen zu den mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz eingeführten Änderungen. Zu Absatz 1 Nach Satz 1 können aktive Beamte, deren Verwendung im Sinne des § 6a vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begonnen hat und noch andauert oder bereits beendet war und die aus der Verwendung entweder eine Anwartschaft auf eine laufende Alterssicherungsleistung erworben oder eine einmalige Alterssicherungsleistung erhalten V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 152 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode haben und diese nicht an den Dienstherrn abgeführt haben, einen Antrag auf Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der entsprechenden Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung stellen . Diese Festlegung orientiert sich am Grundsatz, dass das Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes galt, für die Berechnung und Festsetzung des Ruhegehalts maßgeblich ist. Damit wird aber auch vermieden, dass erneut eine unübersichtliche Anzahl von Ausnahme- und Übergangsregelungen eingeführt und beachtet werden müssen. Dies würde das Ziel der Reform (siehe hierzu die Begründung zur Einfügung § 6a) konterkarieren. Die Regelung des § 6a gilt gemäß Satz 1 Nummer 1 auch für vor dem Inkrafttreten des § 6a begonnene Verwendungen . Die entsprechenden Fälle sind nicht schlechter gestellt als nach dem bisherigen Recht, nach dem sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung entscheiden mussten, ob sie einen eventuell zustehenden Kapitalbetrag abführen wollen, um eine Ruhensregelung zu vermeiden. Stattdessen werden diese Fälle nunmehr komplett dem neuen Recht unterstellt mit dem Vorzug, die Verringerung des Ruhegehaltes infolge einer Nichtbeantragung der Verwendungszeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig nach ihrer Rückkehr zu kennen, indem sie sich diese mitteilen lassen können. Die Regelung des § 6a gilt gemäß Satz 1 Nummer 2 auch für Beamte, deren Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 6a bereits beendet ist und die auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung haben. Auch diese Fälle unterstehen komplett dem neuen Recht. Hier besteht der Vorteil, sich die Erhöhung des Ruhegehaltes auf Grund einer Beantragung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähig mitteilen zu lassen, um anschließend bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beginn des Ruhestandes einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Regelung des § 6a gilt gemäß Satz 1 Nummer 3 modifiziert auch für Beamte, deren Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 6a bereits beendet ist und die auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf einen Kapitalbetrag hatten. Damit diese Fälle vollumfänglich dem neuen Recht unterliegen können, ist § 6a mit Maßgaben anzuwenden: Ein entsprechender Antrag kann bis zum Ablauf des 18. Monats nach Inkrafttreten des § 6a gestellt werden (Buchstabe b). Zum Ausgleich der damit einhergehenden Folgen ist der innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung abzuführende Kapitalbetrag jedoch zu dynamisieren (Buchstabe a). Durch die Dynamisierung wird der zwischenzeitlich durch den Beamten aus dem Kapitalbetrag gezogene Nutzen berücksichtigt. Die Dynamisierung erfolgt abweichend von den Vorgaben des § 6a Absatz 3 Satz 1 innerhalb des Zeitraums zwischen dem auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monatsersten bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des § 6a. Damit wird diesen Fällen eine zinsfreie Phase von bis zu 24 Monaten eingeräumt. Gemäß Satz 2 ist ein Antrag auf Anerkennung der Verwendungszeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig nicht erforderlich, sofern der Beamte den Kapitalbetrag an den Dienstherrn bereits vor Inkrafttreten des § 6a abgeführt hat. Zu Absatz 2 Die Übergangsregelung des Absatzes 2 gilt für Versorgungsfälle, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten sind. Dies ist aus Gründen des Vertrauensschutzes erforderlich. Auf sie werden weiterhin grundsätzlich die Regelungen der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung geltenden Fassungen des § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9, § 56, § 69c Absatz 5 und § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 angewendet. Daneben sind die Regelungen der (weiterhin bestehenden) § 69 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, Nummer 4 Satz 1, Nummer 6 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, § 69a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 3 und § 69e Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ebenfalls weiterhin anzuwenden. Insgesamt werden somit die Versorgungsempfänger mit einer Ruhensregelung nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen des § 56 einschließlich sämtlicher Übergangsregelungen von der Änderung ausgenommen. Sowohl die entsprechenden Ruhegehaltsfestsetzungen als auch die Ruhensregelungsbescheide werden daher durch die Änderung nicht berührt. Dies gilt auch für diejenigen Versorgungsempfänger, die den Kapitalbetrag abgeführt haben und die daher die Ruhensregelung nach § 56 in der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung geltenden Fassung abgewendet haben. Versorgungsempfänger, auf die eine der ab 1. Oktober 1994 geltenden Höchstgrenzenregelung des § 56 Anwendung findet, können für die Zukunft beantragen, dass die Ruhensregelung auf die in Satz 2 genannte Alternative des zeitbezogenen Ruhens umgestellt wird. Damit wird diesen Altfällen die Möglichkeit eröffnet, die vom BVerfG mit der Entscheidung vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 – bestätigte Ruhensregelung zu V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 153 – Drucksache 19/13396 wählen. Der Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,5 Prozent je Jahr: damit wird zum einen berücksichtigt, dass der Einbaufaktor des § 5 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 direkt auf den Unterschiedsbetrag anzuwenden ist - eine erneute Anwendung ist daher nicht erforderlich. Zum anderen unterlag der Unterschiedsbetrag nicht den Anpassungsfaktoren des § 69e. Satz 3 bestimmt, welche Fassung des § 56 für die Ermittlung des Minderungssatzes Anwendung findet. Dies ist z. B. dann erforderlich, wenn die Festsetzung des Ruhegehaltes nach dem bis 1991 geltenden Recht erfolgte: In diesen Fällen beläuft sich die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für ein Jahr der Verwendung im öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf mehr als 1,79375 Prozent. Gemäß Satz 4 sind dabei Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen , einzubeziehen. Weiterhin wird gemäß Satz 3 bei der Ermittlung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für die zeitbezogene Ruhensregelung auf Zeiten nach Eintritt in den „deutschen“ Ruhestand, die nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geführt haben, verzichtet. Damit werden Hinweise aus der Rechtsprechung aufgegriffen. In allen Fällen, bei denen bislang die Ruhensregelung nach § 56 Absatz 1 erste Alternative (Höchstgrenzenberechnung ) zur Anwendung kommt und sich daraus ein höherer Ruhensbetrag als beim zeitbezogenen Ruhen ergibt, führt dies jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung im Ergebnis zu einer Verbesserung der verbleibenden Versorgung. In Fällen, in denen bereits das zeitbezogene Ruhen Anwendung findet, ist eine Antragsberechtigung nicht gegeben, da sich keine Änderungen ergeben. Um dem Versorgungsempfänger einen Überblick über die Auswirkungen der Regelungen zu geben, ist ihnen auf Antrag eine Auskunft über die Höhe des Ruhensbetrages zu geben, der sich zum Zeitpunkt der beantragten / voraussichtlichen Änderung nach § 56 ergeben würde. Die Antragsbindung nach Satz 2 und 6 (sowohl hinsichtlich der Auskunft als auch hinsichtlich der Umstellung) soll die pensionsfestsetzenden Stellen auch davon entlasten, in sämtlichen in Betracht kommenden Verfahren eigenständige Überprüfungen vornehmen zu müssen bzw. eine Schlechterstellung von Versorgungsempfängern vermeiden . Sie begrenzt zudem den einmaligen und vermeidet einen unnötigen Erfüllungsaufwand. Der Zeitpunkt der Umstellung ist vom Antragszeitpunkt abhängig: wird ein Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des § 6a gestellt, ist die Ruhensregelung zum Inkrafttreten des § 6a (rückwirkend) umzustellen. Gehen Anträge nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des § 6a ein, sind die entsprechenden Ruhensregelungen mit Beginn des Antragmonats zu ändern. Zu Absatz 3 Absatz 3 ist eine Übergangsregelung zur Änderung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Danach ist für diejenigen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ein Antragsrecht vorgesehen, bei denen Kindererziehungszeiten nach § 85 Absatz 7 BeamtVG berücksichtigt wurden. Dies ist aus verwaltungsökonomischer Sicht geboten: es besteht keine Möglichkeit, von Amts die entsprechenden Fälle aufzufinden. Ziel der Übertragung der rentenrechtlichen Regelungen ist es, insbesondere die Leistung, die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder erbringen, im Vergleich zwischen den großen Alterssicherungssystemen gleichwertig anzuerkennen . Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten soll bei bereits vorhandenen Versorgungsempfängern eine Günstiger -Prüfung vorgenommen werden, bei (noch) aktiven Beamten dagegen nicht mehr. Die unterschiedliche Behandlung der betroffenen Beamtengruppen ist jedoch mit Blick auf Artikel 3 GG vertretbar, da der Bund zukünftig für seine Beamten sicherstellt, dass es für die Anerkennung von Kindererziehungsleistungen nicht mehr von Bedeutung ist, wann das Beamtenverhältnis begründet wurde; sie erfolgt sogar unabhängig vom jeweiligen Beschäftigtenstatus gleichwertig. Die Festsetzung der Versorgung wird bei Eintritt in den Ruhestand vorgenommen. Es ist das dann geltende Recht anzuwenden. Absatz 3 beinhaltet die Günstiger-Regelung: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch die Berücksichtigung von sechs Monaten ruhegehaltfähiger Dienstzeit erfolgte Erhöhung des Ruhegehaltssatzes insgesamt günstiger für den Einzelnen ist als ein nach dem § 50a ermittelter Zuschlag zum Ruhegehalt. Daher soll dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn das Ruhegehalt zum Zeitpunkt der Änderung der beamtenversorgungsrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach der neuen Rechtslage (also keine sechs Monate ruhegehaltfähige Dienstzeit für Erziehungsurlaub, sondern Ermittlung eines Kindererziehungszuschlages nach § 50a) dasjenige Ruhegehalt übersteigt, das der Ruhestandsbeamte bisher unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 85 Absatz 7 erhält. Bei der Ermittlung des Kindererziehungszuschlages sind insbesondere die Begrenzungen des § 50a Absatz 5 und 6 zu beachten. Konsequenterweise erfolgt in den Fällen, in denen dem Antrag stattgegeben V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 154 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wird, der Wegfall von Zeiten nach § 85 Absatz 7: Hier ist eine erneute Festsetzung der Versorgungsbezüge erforderlich . Eine entsprechende Günstiger-Regelung auch für nach Inkrafttreten der Änderung des § 50a in den Ruhestand tretende oder versetzte Beamte ist nicht vorgesehen; sie würde eine unendliche Fortgeltung des Altrechts bedeuten und schlussendlich die angestrebte, statusunabhängige Gleichstellung von Kindererziehungszeiten unterlaufen . Das Antragsrecht steht gemäß Satz 6 auch Hinterbliebenen zu, sofern in dem der Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegenden Ruhegehalt Zeiten nach § 85 Absatz 7 berücksichtigt wurden. Auf Ruhestandsbeamte, die einen Kindererziehungszuschlag nach § 50a Absatz 8 erhalten, ist § 50a ab dem Inkrafttreten der Änderung von Amts wegen anzuwenden. Bei diesen Fällen erhöht sich somit die anerkennungsfähige Kindererziehungszeit; § 50a Absatz 3 bis 6 ist zu beachten. Zu Nummer 47 Rechtsförmliche Anpassungen. Zu Nummer 48 (§ 71) Zu Buchstabe a Folgeänderung zum Wegfall der Besoldungsgruppe A 2 (siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 50 Buchstabe r). Die Erhöhung nach § 14 BBesG gilt entsprechend für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2. Ohne Änderung wären Versorgungsempfänger, deren Ruhegehalt die Besoldungsgruppe A 2 zugrunde liegt, von einer Steigerung der Dienst- und damit der Versorgungsbezüge ausgeschlossen . Zu Buchstabe b Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Nummer 49 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 50 (§ 84) Siehe Begründung zu Nummer 27 Buchstabe b. Zu Nummer 51 (§ 85) Zu Buchstabe a Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Buchstabe b Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Buchstabe c Die Streichung der Übergangs- und Sonderregelungen im Rahmen der Berechnung nach § 56, die auf Sachverhalte der Vergangenheit anzuwenden sind, ist wegen der Einfügung § 6a und Neufassung des § 56 erforderlich. Künftige Fälle mit Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unterliegen nur noch den Regelungen des § 6a und § 56. Die Fortgeltung der Ausnahmeregelungen des § 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 für Versorgungsempfänger ist in § 69m Absatz 2 Satz 1 angeordnet. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 155 – Drucksache 19/13396 Zu Buchstabe d Auf Grund der Systemumstellung bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten werden bei Beamtinnen und Beamten, deren Ruhestand nach dem 31. August 2020 beginnt, zugeordnete Kindererziehungszeiten ausschließlich nach § 50a bewertet und führen mithin zur Berechnung eines Zuschlags zum Ruhegehalt. Eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit findet nicht mehr statt. Demzufolge ist § 85 Absatz 7 aufzuheben. Zu Buchstabe e Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Nummer 52 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 53 Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 54 (§ 107) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG sollen zukünftig durch das BMI im Einvernehmen mit dem BMF erlassen werden können. Damit erfolgt eine Verfahrensstraffung im Prozess der Erstellung, Änderung und Anpassung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Momentan ist für den Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein Kabinettbeschluss vorgesehen. Die aktuelle Rechtslage erschwert es, die Verwaltungsvorschriften der jeweils geltenden Gesetzeslage zeitnah anzupassen. Dies führte in der Vergangenheit zu einer vom Bundesrechnungshof gerügten, abnehmenden praktischen Relevanz der allgemeinen Verwaltungsvorschriften (Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof, Bemerkungen 2015 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, BT-Drs. 18/6600, S. 124f.). Mit der vorgesehenen Änderung soll dies künftig vermieden werden. Zu Nummer 55 (§ 107b) Rechtsförmliche Anpassung. Im Gleichordnungsverhältnis liegt Einvernehmen vor. Zu Nummer 56 Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Nummer 57 Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Artikel 10 (Änderung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2) Zu Buchstabe a Ist ein Anrecht eines Bundesbeamten aus der Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich intern geteilt worden, so richten sich die Ansprüche der ausgleichsberechtigten Person gegenüber dem Versorgungsträger nach dem BVersTG. Der Zeitpunkt, ab dem die ausgleichsberechtigte Person einen Anspruch gegen den Träger der Beamtenversorgung auf Zahlung aus dem übertragenen Anrecht wegen Alters, Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit hat, richtet sich gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 nach den Regelungen des gesetzlichen Alterssicherungssystems, dem die ausgleichsberechtigte Person angehört, hilfsweise nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. In seiner geltenden Fassung enthält das BVersTG allerdings keine ausdrücklichen Regelungen über etwaige Abschläge im Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die ausgleichsberech- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 156 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tigte Person selbst Beamtin oder Beamter ist und die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt , bzw. Fälle der Erwerbsunfähigkeit. In diesen Fällen wird der ausgleichsberechtigten Person die Leistung nach dem BVersTG derzeit ungeschmälert, d. h. ohne Anwendung eines Abschlages gezahlt. Diese Rechtslage weicht von der grundsätzlich für die Beamtenversorgung geltenden Regelung des § 14 Beamt VG ab, indem nur bei der eigenen beamtenrechtlichen Versorgungsleistung, nicht aber bei der im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Leistung Minderungen für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme vorgenommen werden. Die Rechtslage unterscheidet sich auch von der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der nach § 77 SGB VI Abschläge erfolgen, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt. Dies führt zu einer Besserstellung der ausgleichsberechtigten Person sowohl gegenüber der ausgleichspflichtigen Person als auch gegenüber Personen, die im Versorgungsausgleich ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen erhalten. Darüber hinaus erzeugt es die Situation, in der die eigene Versorgung eines ausgleichsberechtigten Beamten wegen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit um den Versorgungsabschlag vermindert wird, das übertragene Anrecht nach dem BVersTG aber unvermindert gezahlt wird. Hierfür besteht kein sachlicher Grund. Diese Ungleichbehandlung soll mit der Gesetzesänderung beseitigt werden. Dabei soll die Frage der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme dem nach § 2 Absatz 3 Satz 1 führenden gesetzlichen Alterssicherungssystem unterstellt werden. Dies entspricht der Regelung zum Leistungszeitpunkt in § 2 Absatz 3. Die Neuregelung gilt für alle ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung entstehenden Zahlungsansprüche. Bereits festgesetzte und laufend gezahlte Ansprüche bleiben von der Änderung unberührt. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Nummer 2 (§ 3) Es wird auf die Begründung zu Artikel 9 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa verwiesen. Zu Nummer 3 (§ 5) Infolge der Einführung der umfassenden Erstattungsregelung in § 47a VersAusglG (vgl. Artikel 12 Nummer 2) ist die Sonderregelung in § 5 aufzuheben. Zu Artikel 11 (Änderung des Altersgeldgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Paragraphenüberschrift (siehe auch Begründung zu Nummer 6 Buchstabe a). Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Paragraphenüberschrift (siehe auch Begründung zu Nummer 8). Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Paragraphenüberschrift (siehe auch Begründung zu Nummer 9) Zu Buchstabe d Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 17 (siehe auch Begründung zu Nummer 10). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 157 – Drucksache 19/13396 Zu Nummer 2 (§ 3) Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in § 3 Absatz 5 Nummer 2 (siehe Begründung zu Buchstabe b). Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, da auch Richter erneut in ein Dienstverhältnis als Richter berufen werden können. Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b. Zu Nummer 3 (§ 5) Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung. Entsprechend der Begründung zum Altersgeldgesetz soll ein Familienzuschlag nicht in die Bemessungsgrundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge einbezogen werden (vgl. BT-Drs. 17/12479, S. 11 r. Sp.). Dies ist derzeit jedoch der Fall, da der Familienzuschlag der Stufe 1 auf Grund gesetzlicher Regelungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeamtVG bzw. § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SVG) ruhegehaltfähig ist. Der derzeit geltende Gesetzestext steht also im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers und ist daher anzupassen. Zu Nummer 4 (§ 6) Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Einführung § 6a BeamtVG (siehe Begründung zu Artikel 9 Nummer 7). Die Regelung des § 6a BeamtVG gilt auch für Altersgeldberechtigte. Um dies im Altersgeldrecht systemkonform sicherzustellen, wird das Ende der Antragsfrist bei Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung nicht an den Beginn des Ruhestandes geknüpft, sondern an den Monat des beantragten Leistungsbezuges von Altersgeld nach § 10 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Aufhebung § 6 Absatz 3 Nummer 4 BeamtVG (siehe Begründung zu Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb). Zu Nummer 5 (§ 9) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, da die Witwen und Waisen aller Altersgeldberechtigten (vgl. § 1 Absatz 1) Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld haben. Zu Buchstabe b § 10 Absatz 5 enthält bereits einen Verweis auf § 52 BeamtVG. Die Verweisung auf § 52 BeamtVG kann daher hier entfallen. Zu Nummer 6 (§ 11) Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 158 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Der Beweggrund, aus dem die Einkommensanrechnung beim Bezug eines Waisengeldes in der Beamtenversorgung durch Artikel 3 Nummer 27 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) entfiel, trägt auch im Altersgeldrecht. Auch hier ist der mit der Einkommensanrechnung verbundene Verwaltungsaufwand im Vergleich zu demjenigen bei Altersgeld- bzw. Witwenaltersgeldberechtigten signifikant höher. Dieser resultiert insbesondere aus dem Umstand , dass Waisen mit einem Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung sich regelmäßig in einer Ausbildung befinden und daher nur geringe Einkünfte haben, welche nicht zur Anrechnung führen. Außerdem arbeiten sie eher unregelmäßig, nicht selten nur in bestimmten Zeiträumen (z. B. Semesterferien) und haben in der Regel wechselnde Arbeitgeber. Auch für die Waisen bedeutete der aufwändige Nachweis ihrer Einkommenssituation bürokratischen Aufwand. Daher wird der Wegfall der Einkommensanrechnung beim Bezug eines Waisengeldes auch im Altersgeldrecht umgesetzt. Dies kann in wenigen Fällen zu einer Verbesserung der finanziellen Situation der Waisen führen. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die den inneren Zusammenhang besser abbildet. Zu Nummer 7 (§ 13) Mit der Streichung der Nichtanerkennung von grundsätzlich altersgeldfähigen Dienstzeiten, die vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, welche mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/9532) zum 11. Januar 2017 über den Verweis von § 6 Absatz 1 Satz 3 auf § 6 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erfolgte, ist es auch erforderlich, diese Zeiten in die Ermittlung der Höchstgrenze bei entsprechender Anwendung von § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BeamtVG einzubeziehen. Zu Nummer 8 (§ 14) Die Änderungen im § 14 zeichnen die sich aus der Einfügung des §§ 6a, 56 und 69m Absatz 1 und 2 BeamtVG ergebenden Änderungen im Altersgeldrecht nach und stehen im Zusammenhang mit der Einfügung in § 6 Absatz 1 Satz 3 (siehe Begründung zu Nummer 4, Buchstabe a). Absatz 1 ordnet wie im derzeitigen Recht die Anwendung der einschlägigen Regelungen des BeamtVG auch im Altersgeldrecht an für den Fall des Bezuges einer laufenden Alterssicherungsleistung aus einer Verwendungszeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, sofern diese Zeit als ruhegehaltfähig beantragt und damit als altersgeldfähig berücksichtigt wurde. Dabei ist weiterhin nur der Anteil der laufenden Alterssicherungsleistung zu berücksichtigen, der vor der Entlassung erworben wurde: nur dieser Teil korrespondiert mit einer ggf. als altersgeldfähig anerkannten Verwendungszeit. Anteile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, bleiben außer Acht. Satz 2 untersagt eine analoge Anwendung der beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen auf das Altersgeld, wenn der Beamte wegen einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis ein Ruhegehalt erhält. In diesem Fall unterliegt das Ruhegehalt der Anwendung des § 56 BeamtVG; hierdurch wird bereits eine Ruhensregelung durchgeführt . Das Altersgeld wird seinerseits wegen § 53a BeamtVG auf das Ruhegehalt angerechnet, so dass es insgesamt zu keiner Doppelleistung kommt. Absatz 2 beinhaltet die im derzeitigen Recht in § 14 Satz 2 AltGG enthaltene Reihenfolge des Abzugs von Ruhensbeträgen und damit eine Klarstellung für die Durchführung der Anwendung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 159 – Drucksache 19/13396 Zu Nummer 9 (§ 16) Rechtsförmliche Anpassung an den Wortlaut des § 11: geregelt wird in diesem Kontext die Verteilung von Altersgeldlasten . Zu Nummer 10 (§ 17) Die derzeitige Regelung ist obsolet geworden, da die in § 17 geregelte Evaluation durchgeführt worden ist. Sie soll durch eine Übergangsregelung aus Anlass des vorliegenden Gesetzes überschrieben werden. Die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstzeit unterliegt ach § 10 Absatz 1 Satz 2 dem Vorbehalt zukünftiger Rechtsänderungen. Liegt die altersgeldbegründende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vor dem Inkrafttreten der Einfügung des § 6a BeamtVG bzw. der Neuregelung des § 56 BeamtVG, hat der Altersgeldberechtigte aber zu diesem Zeitpunkt eine Altersgeldleistung noch nicht beantragt, ist die Festsetzung der Altersgeldfähigkeit von Dienstzeiten, die Zeiten der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als altersgeldfähig berücksichtigt, an die neue Rechtslage anzupassen. Den Altersgeldberechtigten sollen die gleichen Möglichkeiten eingeräumt werden wie den Versorgungsempfängern . Dazu enthält - analog zu § 69m BeamtVG - § 17 Übergangsregelungen zu den mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz eingeführten Änderungen, soweit sie Auswirkungen auf das Altersgeldrecht haben. Mit den Übergangsregelungen wird die Gleichbehandlung von Altersgeldempfängern und Versorgungsempfänger sichergestellt, sofern in beiden Fällen Verwendungszeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vorliegen und aus dieser Verwendung eine Alterssicherungsleistung zusteht. Absatz 1 beinhaltet eine Übergangsregelung für mit Altersgeldanspruch vor dem 30. Juni 2020 ausgeschiedene Beamte. Die Norm zeichnet die Regelungen des § 69m Absatz 1 BeamtVG im Altersgeldrecht nach und stellt insoweit den mit Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung am Tag des Inkrafttretens des § 6a BeamtVG bereits aus der Verwendung ausgeschiedenen, aber noch nicht in den Ruhestand getretenen Beamten einen Altersgeldberechtigten mit einem entsprechenden Anspruch vor Beginn der Altersgeldzahlung gleich. Nach Nummer 1 ist auf den Altersgeldberechtigten, der auf Grund der Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat, grundsätzlich § 6a BeamtVG anzuwenden. Der entsprechende Antrag kann jedoch bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn der Zahlung des Altersgeldes gestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt hat der ausgeschiedene Beamte im Regelfall Kenntnis über die Höhe des Altersgeldes ohne die Berücksichtigung von Zeiten einer Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als altersgeldfähig sowie über die Höhe der laufenden Alterssicherungsleistung von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Nach Nummer 2 ist auch auf den Altersgeldberechtigten, der auf Grund der Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf einen Kapitalbetrag hat, grundsätzlich § 6a BeamtVG anzuwenden. Ein Antrag auf Altersgeldfähigkeit der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung kann bis zum Ablauf des 18. Monats nach Inkrafttreten des § 6a BeamtVG gestellt werden (Buchstabe a). Damit wird auch diesen Fällen die Möglichkeit eingeräumt, den erhaltenen Kapitalbetrag, erhöht unter Anwendung der Dynamisierungsregel des § 6a Absatz 3 BeamtVG, an den Dienstherrn abzuführen, um damit die Altersgeldfähigkeit der entsprechenden Verwendungszeit zu erhalten. Durch die Dynamisierung wird der zwischenzeitlich durch den Beamten aus dem Kapitalbetrag gezogene Nutzen berücksichtigt. Der Kapitalbetrag ist dabei vom auf die Beendigung der Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung folgenden Monat bis zum Tag vor Inkrafttreten des § 6a BeamtVG zu verzinsen (Buchstabe c). Damit wird auch in diesen Fällen eine zinsfreie Phase von 18 Monaten eingeräumt, die der Regelung des § 6a Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entspricht. Der Dynamisierung ist nur der Betrag zugrunde zu legen (und damit schließlich an den Dienstherrn abzuführen), der dem Beamten im Falle der Fortdauer der Verwendung über den Entlassungszeitpunkt hinaus, für die Zeit bis zur Entlassung zustand: Nur für diese Zeiten kann die Altersgeldfähigkeit der Verwendungszeit erlangt werden (Buchstabe b). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 160 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine Nichtbeantragung hat Auswirkungen auf die Höhe der nach der geltenden Rechtslage als altersgeldfähig anzuerkennenden Zeiten, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen unterliegt. Eine Nichtbeantragung hat aber keine Auswirkungen auf die Erfüllung der Wartezeit, die zum Zeitpunkt der Entlassung erfüllt gewesen sein musste. Wird nunmehr eine beantragungsfähige Verwendungszeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nicht als altersgeldfähig beantragt, verliert der entlassende Beamte dadurch nicht seinen Altersgeldanspruch. Absatz 2 beinhaltet eine Übergangsregelung für zum Inkrafttreten des § 17 AltGG vorhandene Altersgeldempfänger . Diese Personengruppe ist insoweit identisch mit den Versorgungsempfängern, die am 1. September 2020 vorhanden sind. Es ist daher eine zu § 69m Absatz 2 BeamtVG inhaltsgleiche Übergangsregelung vorgesehen. Es wird somit auf die Begründung zu § 69m Absatz 2 BeamtVG (siehe Begründung zu Artikel 9 Nummer 46) verwiesen . Der Minderungssatz ermittelt sich unter Berücksichtigung des Satzes nach § 69m Absatz 2 Satz 2 Beamt VG multipliziert mit 0,85 (siehe hierzu § 7 Absatz 1 Satz 1). Zu Artikel 12 (Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Nummer 2 vorgesehenen Änderung. Zu Nummer 2 (zu Teil 2a – § 47a) Der Grundsatz der systeminternen Teilhabe gilt seit Inkrafttreten der Strukturreform neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch für die betriebliche und private Versorgung und die berufsständische Versorgung. In gleichem Maße war es erstrebenswert, auch bei der Beamtenversorgung die interne Teilung einzuführen (BT- Drs. 16/10144, S. 59). Dies wurde im Rahmen der Strukturreform für Anrechte auf Bundesebene umgesetzt, deren Ausgleich nach dem BVersTG durch interne Teilung erfolgt. Auf Landesebene wurde bislang noch keine dem BVersTG vergleichbare Regelung erlassen. Damit bleibt es bei der Auffangregelung des § 16, nach der der Ausgleich – wie nach dem vor der Strukturreform geltenden Recht – über die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt. Die gesetzliche Rentenversicherung hat nach § 225 Absatz 1 SGB VI einen Anspruch gegen den Träger der Beamtenversorgung auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Am 23. September 2016 hat nun der Bundesrat eine Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes gefordert, die auf die Einführung eines Erstattungsanspruchs im Fall des Wechsels eines Landesbeamten nach interner Teilung abzielt (BT-Drs. 18/9834). Dies hat folgenden Hintergrund: Die ausgleichspflichtige Person wechselt nach Durchführung des Versorgungsausgleichs von ihrem bisherigen Dienstherrn zu einem anderen Dienstherrn. Nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag hat der abgebende Versorgungsträger eine Abfindung zu zahlen. Der im Versorgungsausgleich begründete Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den ursprünglichen Versorgungsträger bleibt hiervon unberührt. Diese Aufwendungen kann der Versorgungsträger aber nicht mehr durch eine Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgleichen. Es bedarf daher einer Regelung, auf deren Grundlage der Versorgungsträger vom nunmehrigen Träger der Versorgungslast der ausgleichspflichtigen Person die Erstattung der an die ausgleichsberechtigte Person zu leistenden Zahlungen verlangen kann. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die ausgleichspflichtige Person aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis ausscheidet. Eine solche Erstattungsregelung ist in § 5 BVersTG für beamtenversorgungsrechtliche Ansprüche auf Bundesebene bereits vorgesehen, da insoweit eine interne Teilung vorgesehen ist. Der Bundesrat hat seine Forderung nach einer Erweiterung der Erstattungsregelung (a. a. O.) nun damit begründet, dass ohne einen entsprechenden Erstattungsanspruch „die Länder bei Einführung der internen Teilung mit den Ausgaben der Alterssicherungsleistungen an die ausgleichsberechtigte Person belastet“ blieben. Es ist nachvollziehbar, dass die Einführung einer internen Teilung auf Landesebene von der vorherigen Schaffung einer Erstattungsregelung abhängig gemacht wird. Eine entsprechende Regelung sieht der Entwurf daher in einem neuen § 47a vor. Absatz 1 der vorgeschlagenen Regelung enthält dabei die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch. Zunächst ist erforderlich, dass ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden ist. Für den Fall, dass künftig ein Land die interne Teilung von Anrechten aus öffentlich-rechtlichen Dienst- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 161 – Drucksache 19/13396 oder Amtsverhältnissen einführt, findet die Erstattungsregelung also auch auf diese intern geteilten Anrechte Anwendung . Weitere Voraussetzung ist, dass die ausgleichspflichtige Person nach der internen Teilung entweder den Dienstherren wechselt oder aus dem Amts- oder Dienstverhältnis ausscheidet, ohne dass weiterhin ein Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger für sie besteht. Zu einem Dienstherrenwechsel kann es etwa dann kommen, wenn ein Beamter vom Bund zu einem Land oder umgekehrt oder aber von einem Land zu einem anderen Land wechselt . Tritt der Beamte in diesem Fall bei dem neuen Dienstherrn in den Ruhestand, muss dieser die Zeiten beim abgebenden Dienstherrn als ruhegehaltfähige Dienstzeiten bei der Ermittlung des Ruhegelds berücksichtigen. Zu einem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis ohne Fortbestehen eines Anrechts beim bisherigen Versorgungsträger kann es etwa dann kommen, wenn ein Beamter auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird und eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft aufnimmt. In diesem Fall verliert der Beamte grundsätzlich sein Anrecht auf Beamtenversorgung und wird stattdessen gemäß § 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Eine solche Nachversicherung erfolgt nur dann nicht, wenn für das betreffende Dienst- oder Amtsverhältnis die Möglichkeit eröffnet ist, statt der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Altersgeld oder eine vergleichbare Leistung bei dem bisherigen Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, und der Beamte von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. So hat der Bund mit dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I 3386) diese Möglichkeit eröffnet. Mehrere Länder haben ebenfalls gesetzlich ein Altersgeld vorgesehen. Verliert der Beamte mit dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis zwar sein Anrecht auf eine Beamtenversorgung, steht ihm stattdessen jedoch ein Anrecht auf Altersgeld zu, so besteht weiterhin ein Anrecht beim bisherigen Versorgungsträger und die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist nicht gegeben. Der Erstattungsanspruch umfasst diejenigen rechtmäßigen Zahlungen, die ab dem Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels der ausgleichspflichtigen Person oder ihres Ausscheidens aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die ausgleichsberechtigte Person geleistet werden. In Absatz 2 Satz 1 ist geregelt, gegen wen sich der Erstattungsanspruch des bisherigen Versorgungsträgers richtet. Liegt ein Dienstherrenwechsel vor, richtet sich der Erstattungsanspruch gegen den nunmehr zuständigen Träger der Versorgungslast. Ist der Beamte hingegen aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis ausgeschieden und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden, richtet sich der Erstattungsanspruch gegen den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Satz 2 bestimmt, dass für die Durchführung der Erstattung § 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung entsprechend gilt. Zu Artikel 13 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Paragraphenüberschrift des § 46 (Nummer 12). Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der Paragraphenüberschrift des § 55b (siehe auch Begründung zu Nummer 16). Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung zur Einführung des § 107 (Nummer 23). Zu Nummer 2 (§ 11b) Redaktionelle Klarstellung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 162 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 3 (§ 20) Zu Buchstabe a Die redaktionelle Klarstellung erfolgt wegen der Einfügung des § 20a. Bei Verwendungen im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung handelt es sich soldatenrechtlich um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SUrlV). Da diese entsprechenden Zeiten nunmehr in § 20a gesondert geregelt werden, ist es notwendig klarzustellen, dass entsprechende Verwendungen nicht der allgemeinen Regelung in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterfallen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Streichung erfolgt wegen der Einfügung des § 20a. Zu Doppelbuchstabe bb Redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung der Nummer (siehe Doppelbuchstabe aa). Zu Nummer 4 (§ 20a) Es ist fachlich notwendig, die versorgungsrechtliche Behandlung einer Zeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neu zu regeln. Die gegenwärtige Regelung ist verwaltungsaufwändig und für den Soldaten wegen der regelmäßig damit zusammenhängenden Ruhensregelung des § 55b in ihrer Wirkung auf seine Versorgung nur äußerst schwer überschaubar. Die Vielzahl anhängiger Gerichtverfahren belegt, dass die Norm streitanfällig ist. Die Neuregelung dient dem Bürokratieabbau und schafft Rechtsklarheit, trägt zum Rechtsfrieden bei, vereinfacht die Rechtsmaterie und stärkt die Handlungsfreiheit des Soldaten. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 –), – dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, der die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zwingend anordnet oder untersagt, und – dass es auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, nach dem sich der Umgang mit Kapitalabfindungen aus dem Dienst in solchen Einrichtungen bestimmt. Bei der Integration systemfremder Elemente in das deutsche Versorgungssystem ist die gesetzgeberische Handlungsfreiheit in besonderer Weise ausgeprägt. Gesetzliche Möglichkeiten, die die Handlungsoptionen der Soldaten erweitern, sind verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie Ausdruck einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Soldaten sind. Die Neuregelung orientiert sich grundsätzlich an dieser Feststellung: der Soldat kann in vielfältiger Weise durch eigene Entscheidungen die Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten sowie die Verwendung von Kapitalbeträgen oder laufenden Versorgungsleistungen zwischenstaatlicher oder überstaatlichen Einrichtungen beeinflussen. Mit der Neuregelung wird ein nachhaltiger Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Das gegenwärtige Modell der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 20 Absatz 3 Nummer 3) mit der Ruhensregelung beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (§ 55b) wird einer Neuregelung unterzogen, weil es anfällig für gerichtliche Streitigkeiten ist und wegen des komplizierten Anrechnungsverfahrens für den Soldaten kaum nachvollziehbar und mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Zudem kann das Anrechnungsverfahren nach Hinweisen der Anwenderpraxis nicht elektronisch abgebildet werden. Die Neuregelung ist davon gekennzeichnet, die versorgungsrechtlichen Handlungsoptionen des Soldaten zu vergrößern , wenn er eine Zeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verbracht hat. Der Soldat wird gegenüber dem geltenden Recht bessergestellt, indem er selbst entscheiden kann, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 163 – Drucksache 19/13396 ob diese Zeit, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands nach deutschem Recht liegt, für die „deutsche“ Versorgung ruhegehaltfähig sein soll. Er kann die Entscheidung nach seinem Bedürfnis treffen. In aller Regel wird die von der internationalen Organisation erworbene Alterssicherungsleistung höher sein als der betragsmäßige Wert seines deutschen Ruhegehaltes für diese Zeit. Sollte er die „deutsche“ Ruhegehaltfähigkeit begehren, muss er einmalige Kapitalbeträge an den Dienstherrn abführen bzw. sich laufende Leistungen auf seine deutsche Versorgung nach § 55b anrechnen lassen. Dieser Schritt ist gerechtfertigt, um einer Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen entgegenzuwirken. Die Neuregelung ist so ausgestaltet, dass die Attraktivität einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auch versorgungsrechtlich ungeschmälert erhalten bleibt. Der Soldat benötigt Gewissheit über die Behandlung dieser Zeiten als ruhegehaltfähig als auch über die versorgungsrechtlichen Auswirkungen des Bezuges einer Alterssicherung aus der Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Dafür muss er sich über den Umgang mit möglichen Alterssicherungsleistungen aus einer solchen Verwendung durch den Dienstherrn bewusst sein. Dies gilt umso mehr, weil beinahe jede zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung ihr eigenes Personalstatut mit eigenen versorgungsrechtlichen Regelungen hat. Deshalb erhält der Soldat für seine Entscheidung klare und nachvollziehbare Alternativen, um bewusste Entscheidungen treffen zu können. Wie schon jetzt sind nur Verwendungen im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von der Neukonzeption erfasst. Die Verwendung muss zudem im öffentlichen Dienst erfolgen, d. h. in einer durch Beiträge der Mitgliedstaaten bzw. der staatlichen Vertragspartner finanzierten Organisation. Auf privatrechtlich organisierte überstaatliche Organisationen findet diese Vorschrift keine Anwendung. Die in Betracht kommenden Einrichtungen sind im nichtabschließenden Anhang zur Entsendungsrichtlinie Bund (EntsR) vom 9. Dezember 2015 (GMBl 2016 S. 34) aufgeführt. Zu Absatz 1 Die Neuregelung ist so konzipiert, dass die Zeit der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nur noch auf Antrag ruhegehaltfähig ist. Der Antragsmechanismus ist dem Versorgungsrecht nicht fremd. So können Vordienstzeiten auf Antrag anerkannt werden. Das Merkmal der Freiwilligkeit ist dabei ein funktionsadäquates Sicherungskriterium. Hat der Soldat Anspruch auf eine laufende oder – in seltenen Ausnahmefällen – gar keine Alterssicherungsleistung gegen die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung für die dort zurückgelegte Zeit, ist dem Antrag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (insbesondere muss es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln ; Praktika, Trainee- und Ausbildungszeiten o.ä. sind daher ausgeschlossen) stattzugeben. Zu Absatz 2 Besteht ein Anspruch des Soldaten gegen die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung auf eine einmalige Alterssicherungsleistung für die dort zurückgelegte Zeit (Satz 1) - entweder, weil kein Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung besteht oder die einmalige Leistung anstelle einer laufenden Alterssicherungsleistung in Anspruch genommen wird -, darf dem Antrag nur dann stattgegeben werden, wenn der Soldat den erhaltenen Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Damit wird die bisherige Rechtslage modifiziert fortgeführt, die vorsah, dass eine Ruhensregelung dann nicht stattfindet, wenn der Soldat den erhaltenen Kapitalbetrag abführt. Die Neuregelung setzt nunmehr einen Schritt vorher an und knüpft die Ruhegehaltfähigkeit der Verwendungszeit und damit die vollumfängliche Unterstellung des Soldaten unter das deutsche System der Soldatenversorgung an die Abführung des Kapitalbetrages an den Dienstherrn. Zustehende einmalige Leistungen sind dabei fristgerecht und vollumfänglich vom Soldaten abzuführen, um in den Genuss der Ruhegehaltfähigkeit dieser Zeiten für die deutsche Versorgung zu kommen. Die Höhe des abzuführenden Betrages wird dem Soldaten von der Pensionsfestsetzungsstelle mitgeteilt. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag keinen Ermessenspielraum. Der Soldat kann mithin nach seinem eigenen Bedürfnis über eine Nutzung des zustehenden Kapitalbetrages entscheiden . Dem Risiko einer Fehlverwendung der einmaligen Alterssicherungsleistung kann der Soldat durch Abführung des Kapitalbetrages an seinen deutschen Dienstherrn begegnen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 164 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kapitalbeträge in diesem Sinne sind etwa Abgangsgelder, Übertragungen eines versicherungsmathematischen Gegenwerts auf eine Privatversicherung, Erstattungen von Pflichtbeiträgen, Ausschüttungen aus einem Versorgungsfonds oder Abfindungen. Nach Satz 2 sind die Anteile des Kapitalbetrages, die im Zeitraum nach Beginn des Ruhestandes erworben wurden , nicht an den Dienstherrn abzuführen. Lässt sich weder durch den Soldaten noch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung dieser auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil ermitteln, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der gemäß Satz 3 zu beachtenden Berechnungs - und Rundungsvorgaben des § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist dabei das Verhältnis der Zeit nach Beginn des Ruhestandes zur gesamten Verwendungszeit auf den gesamten Kapitalbetrag umzulegen; der so ermittelte Teil bleibt außer Acht. Durch die Nichtberücksichtigung dieser Anteile wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nur Zeiten im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die vor Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden, als ruhegehaltfähig anerkannt und somit eine Erhöhung des Ruhegehaltes bewirken können; siehe insoweit auch Begründung zu Nummer 5. Satz 4 regelt die Ermittlung des abzuführenden Betrages in besonderen Fällen, um Umgehungstatbestände zu vermeiden: Wenn eine Alterssicherungsleistung auf Grund des Verhaltens des Soldaten verringert wurde oder vorweggenommene Zahlungen erfolgten, ist der ungekürzte Betrag abzuführen. Wenn der Soldat eine zustehende Leistung gar nicht beantragt oder auf sie verzichtet, ist der ansonsten zustehende Betrag abzuführen. Hierbei ist der jeweilige Betrag durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung mitzuteilen. Leistungen, die auf freiwilligen Beiträgen des Soldaten beruhen, bleiben nach Satz 5 außer Betracht. Sofern auch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung freiwillige Beiträge für den Soldaten zu einem Pensionssystem leistet, sind die auf diesen Beiträgen nebst Erträgen beruhenden Anteile des Kapitalbetrages ebenfalls von der Abführung freigestellt. Sowohl die Höhe der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Alterssicherungsleistung als auch ein ggf. auf freiwilligen Beiträgen beruhender Anteil sind durch den Soldaten bzw. seine Hinterbliebenen nachzuweisen. Zu Absatz 3 Satz 1 beinhaltet eine ausdrückliche, gesetzlich geregelte Dynamisierungsvorschrift. Durch die Dynamisierung wird der zwischenzeitlich durch den Soldaten aus dem Kapitalbetrag gezogene Nutzen berücksichtigt. Zu dynamisieren sind Kapitalbeträge, die auf Grund einer vor Berufung in das Soldatenverhältnis zum Dienstherrn Bund zurückgelegten Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworben und der Soldat nunmehr die Ruhegehaltfähigkeit der entsprechenden Verwendungszeit nach § 20a beantragt. Von der Dynamisierungsregel grundsätzlich ausgenommen ist der regelmäßig eintretende Fall, wenn ein Kapitalbetrag innerhalb von 18 Monaten nach Ende der Verwendung an den Dienstherrn abgeführt wird (zwölf Monate Antragsfrist nach Absatz 4 plus sechs Monate Abführungsfrist nach Absatz 2). Der zustehende Kapitalbetrag ist gemäß Satz 2 in den oben beschriebenen Fällen ab dem Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Monat des Eintritts in den Bundesdienst vorausgeht, mit zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber mit zwei Prozent, zu dynamisieren. Durch diese variable Dynamisierungsregel wird verstärkt an den auf dem Kapitalmarkt erzielbaren Zins angeknüpft; dies entspricht dem Ziel des Kapitalbetrages, durch gewinnbringende Anlage eine zukünftige Alterssicherung sicherzustellen. Die Dynamisierung erfolgt immer bezogen auf ein Kalenderjahr. Ändert sich der Basiszinssatz als maßgebliche Bezugsgröße oder beginnt bzw. endet die Dynamisierung im Laufe eines Kalenderjahres, erfolgt eine anteilige Jahresberechnung. Für die Berechnung von Bruchteilen eines Jahres bestimmt Satz 3, dass diese Bruchteile entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu ermitteln und zu runden sind. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt das Antragsverfahren. Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 165 – Drucksache 19/13396 Nach Satz 1 kann ein Antrag in Fällen des Anspruches auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nur bis zum Ende des zwölften Monats, der auf die Beendigung der Verwendung folgt, gestellt werden. Diesem Fall ist der Fall gleichgestellt, in dem ein Soldat eine entsprechende Verwendung vor Einstellung in ein Dienstverhältnis zum Dienstherrn Bund zurückgelegt hat. Nach Satz 2 kann ein Antrag in Fällen des Anspruches auf eine laufende Alterssicherungsleistung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des deutschen Ruhestandes gestellt werden. Alternativ kann in Fällen der Fortdauer der Verwendung nach Beginn des deutschen Ruhestandes der Antrag bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beendigung der Verwendung gestellt werden. Die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte des Fristbeginns für den Antrag nach § 20a bei einem Anspruch auf einen Kapitalbetrag und auf eine laufende Alterssicherungsleistung ist den unterschiedlichen Zeitpunkten geschuldet , ab denen der Soldat über die konkrete Höhe seiner Alterssicherungsleistung aus der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Verwendung in der Regel gesicherte Kenntnis hat. Bei einem Kapitalbetrag ist dies regelmäßig bereits zum Ende der Verwendung der Fall, während die Höhe einer laufenden Alterssicherungsleistung regelmäßig erst zum Anspruchsbeginn und damit unabhängig vom Ende der Verwendung bekannt ist. Daher ist nach Satz 2 die Beantragung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähig nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch möglich. Zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung der bis dahin zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten festzusetzen. Die Frist für eine nachträgliche Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähig nach § 20a soll zeitnah zum Ruhestandsbeginn Rechtssicherheit schaffen. Gleichzeitig erhält der Soldat im Ruhestand, der nun die endgültige Höhe seiner Versorgungsbezüge kennt, eine angemessene Bedenkzeit für seine Entscheidung. In jedem Fall wirkt der Antrag (ggf. rückwirkend) ab Ruhestandsbeginn. Im Übrigen kann ein einmal gestellter Antrag (bis zur endgültigen Bescheidung) jederzeit zurückgezogen werden. Zu Nummer 5 (§ 21) Die Änderung korrespondiert mit der Einfügung des § 20a. Gleichzeitig wird die Begrifflichkeit konkretisiert: – Das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit der Tätigkeit ist wegen des Verbots des Besoldungsverzichts für die erwähnten Berufssoldaten, Beamten und Richter entbehrlich. – Berufssoldaten, Beamte und Richter stehen in einem Dienstverhältnis. Durch diesen Begriff wird eine Differenzierung zum ebenfalls erwähnten Amtsverhältnis verdeutlicht. Im Übrigen besteht aus ordnungspolitischer Sicht kein Bedürfnis, Verwendungen im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nach Eintritt in den deutschen Ruhestand mit der Neuregelung des § 20a zu erfassen. In diesen Fällen besteht kein dienstliches Interesse mehr an einer Beschäftigten des Soldaten in der Einrichtung. Im Übrigen wird auf die EntsR verwiesen. Zu Nummer 6 (§ 24) Rechtsförmliche Anpassung an die Gesetzesbezeichnung. Zu Nummer 7 (§ 25) Redaktionelle Klarstellung. Zu Nummer 8 (§ 26) Zu Buchstabe a Rechtsförmliche Anpassung an die Gesetzesbezeichnung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 166 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe b Mit dem Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 wurde eine Ausnahme vom Anspruch auf Mindestversorgung eingeführt. Mit der Einfügung der Verweisung auf § 20a in Satz 4 wird erreicht, dass Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bei der Ermittlung der für die Gewährung einer Mindestversorgung erforderlichen fünf Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit berücksichtigt werden. Dies gilt nur dann, wenn diese Zeiten auch als ruhegehaltfähig beantragt und anerkannt wurden. Gleichzeitig wird geregelt, dass eine Mindestversorgung nicht zusteht, sofern das erdiente Ruhegehalt nur wegen der Nichtbeantragung von Zeiten im Sinne des § 20a die Mindestversorgung unterschreiten sollte. Damit wird verhindert, dass bei kurzen Dienstzeiten beim Bund und langen Dienstzeiten bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung die Nichtbeantragung der Zeiten als ruhegehaltfähig und damit die Nichtabführung oder Nichtanrechnung der dortigen Alterssicherungsleistung zur Zahlung einer Mindestversorgung führt. Die Mindestversorgung soll in Fällen kurzen Dienstzeiten (z. B. bei frühzeitiger Dienstunfähigkeit) regelmäßig eine amtsangemessene Alimentation sicherstellen . Es erscheint zur Vermeidung einer Doppelalimentation sowie in Anbetracht der individuellen Situation und der unter ausreichender selbständiger Folgenabwägung erfolgten eigenständigen Entscheidung des Soldaten zumutbar , dass sich wegen der gewillkürten Entscheidung der Nichtberücksichtigung der anderweitigen Alterssicherungsleistung bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und damit der Versorgungsbezüge das Ruhegehalt auf den erdienten Teil beschränkt und nicht auf die Mindestversorgung angehoben wird. Die Änderung bezweckt damit insgesamt, eine Überalimentierung des Soldaten zu vermeiden. Zu Nummer 9 (§ 26a) Rechtsförmliche und redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 10 (§ 27) Zu Buchstabe a Die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) soll aufgehoben werden. Der § 1 als einzige noch relevante Vorschrift der Verordnung wird in § 27 Absatz 4 Satz 3 SVG überführt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus Artikel 3 Nummer 12 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17). Zu Nummer 11 (§ 46) Rechtsförmliche Anpassung an den Wortlaut des § 46. Zu Nummer 12 (§ 47) Zu Buchstabe a Es wird eindeutig klargestellt, dass auch der Versorgungsempfängern zustehende auf Kinder entfallende Anteil des Familienzuschlages mit dem Einbaufaktor des § 17 Absatz 1 Satz 1 zu vervielfältigen ist. Diese Regelung ist derzeit in § 100 Absatz 1 Nummer 2 enthalten. Durch die Neufassung erfolgt auch eine Steigerung der Anwenderfreundlichkeit . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 167 – Drucksache 19/13396 Zu Buchstabe b Die pensionsfestsetzenden und pensionsregelnden Stellen erhalten ebenfalls die Befugnis, die zur Durchführung der Prüfung, ob dem Versorgungsempfänger ein Familienzuschlag zusteht, erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und mit anderen Bezügestellen des öffentlichen Dienstes auszutauschen. Zu Nummer 13 (§ 53) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Änderung wird eine rechtsförmliche Anpassung des Verweises vorgenommen. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Änderung wird eine rechtsförmliche Anpassung des Verweises vorgenommen. Zu Doppelbuchstabe cc Mit der Änderung wird eine rechtsförmliche Anpassung des Verweises vorgenommen. Zu Buchstabe b Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Nummer 14 (§ 55) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Änderung wird eine rechtsförmliche Anpassung des Verweises vorgenommen. Daneben erfolgt eine rechtsförmliche Anpassung an eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Änderung wird eine rechtsförmliche Anpassung des Verweises vorgenommen. Daneben erfolgt eine rechtsförmliche Anpassung an eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Doppelbuchstabe cc Mit der Änderung wird eine rechtsförmliche Anpassung des Verweises vorgenommen. Daneben erfolgt eine rechtsförmliche Anpassung an eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Buchstabe b Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Nummer 15 (§ 55a) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Aufzählung, die als abschließend verstanden werden kann, wird verkürzt auf den Begriff der Kapitalleistung: unter diesen Begriff können die anderen Begriffe untergeordnet werden. Zu Doppelbuchstabe bb Siehe Begründung zu Doppelbuchstabe aa. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 168 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Doppelbuchstabe cc Rechtsförmliche Anpassung an die Zitierweise von Gesetzen. Zu Doppelbuchstabe dd Die Verrentung von Einmalzahlungen (Kapitalbeträge, wie z. B. Abfindungen, Beitragserstattungen) wird neu geregelt, um der Kritik an der derzeitigen Verrentungsmethode Rechnung zu tragen. Dabei wird davon abgesehen, auf eine Verrentungstabelle zurückzugreifen, die einen speziell für Ruhensregelungen der Soldatenversorgung herangezogenen Zinssatz sowie Sterbewahrscheinlichkeiten berücksichtigt und sich nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand an tatsächliche Veränderungen anpassen lässt. Überdies wäre die Wahl des Zinssatzes weiterhin kritik- und streitanfällig. Auf Grund dessen wird für die Ermittlung des monatlich anzurechnenden Betrages aus einem in der Vergangenheit erhaltenen Kapitalbetrag auf Regelungen und Umrechnungsfaktoren aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 187 Absatz 3 Satz 3 SGB VI) zurückgegriffen. Die Anwendung dieser Umrechnungsfaktoren ist für die Soldatenversorgung bereits an verschiedenen Stellen vorgesehen: So wird bei Anrechten aus der Soldatenversorgung im Versorgungsausgleich der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts, den der Versorgungsträger in der Auskunft anzugeben hat, nach § 47 Absatz 3 VersAusglG mit Hilfe der Umrechnungsfaktoren aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet. Bei der Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge sind die Umrechnungsfaktoren ebenfalls entsprechend anzuwenden , da sich der Betrag, der zur Abwendung einer versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Versorgungsbezüge zu zahlen ist, nach dem in der Entscheidung des Familiengerichts festgesetzten Betrag richtet. Die Umrechnungsfaktoren, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden (zuletzt: BGBl. 2018 I S. 2030), sollen nunmehr auch bei der Bestimmung des monatlich anrechenbaren Betrages im Fall der Gewährung eines Kapitalbetrages Anwendung finden. Dazu ist zunächst zu ermitteln, wie viele Entgeltpunkte der Soldat erworben hätte, wenn er den Kapitalbetrag zum Zeitpunkt des Empfangs in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hätte (Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte). Anschließend sind die so ermittelten Entgeltpunkte, die danach keiner Änderung mehr unterliegen, mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen. Erstmalig ist diese Berechnung mit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert vorzunehmen. Bei jeder Änderung des aktuellen Rentenwertes ist auch der anzurechnende Betrag neu zu ermitteln. Hierdurch gestaltet sich die Verrentung dynamisch. Durch die Anknüpfung des (fiktiven) monatlich anzurechnenden Betrages an den jeweils geltenden aktuellen Rentenwert wird für die Zeit ab Gewährung des Kapitalbetrages eine Dynamisierung und damit eine gewisse „Verzinsung“ erreicht, die unabhängig von schwankenden Kapitalmarktzinsen ist. Gegenüber der bisher angewandten Methode dürften sich in aller Regel niedrigere Beträge ergeben. Jedoch wird dadurch der von der Rechtsprechung erhobenen Kritik an der geltenden Verrentungsmethode die Grundlage entzogen. Der Wegfall des Zwischenschritts der Dynamisierung des Kapitalbetrages anhand der seit Erhalt der Kapitalabfindung bis zum Beginn des Ruhestands erfolgten Besoldungssteigerungen bewirkt zusätzlich eine Verwaltungsvereinfachung . Zu Buchstabe b Bei der Ermittlung der Höchstgrenze, auf die sich die Summe aus Ruhegehalt und gesetzlicher Rente belaufen darf, ohne dass es zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge kommt, ist ein Ruhegehalt zu berücksichtigen, dass sich fiktiv ergeben würde, wenn die Zeit ab dem 17. Lebensjahr als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden würde. Wird nach Einführung des § 20a die Beantragung von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig unterlassen, fällt das entsprechende Ruhegehalt geringer aus, als wenn diese Zeit als ruhegehaltfähig beantragt werden würde. Da bei der Ermittlung der Höchstgrenze die Zeit der Verwendung jedoch automatisch als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, entsteht durch die Nichtbeantragung eine Lücke zwischen Ruhegehalt und Höchstgrenze, die bei einer erfolgten Beantragung nicht eintreten würde. Um die hierdurch erfolgte Besserstellung zu vermeiden, die sich in einem V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 169 – Drucksache 19/13396 geringeren Ruhensbetrag nach § 55a im Vergleich zu einer erfolgten Beantragung einer Verwendungszeit als ruhegehaltfähig zeigt, ist die Höchstgrenze um die Verwendungszeiten, die nicht als ruhegehaltfähig beantragt wurden , zu verringern Zu Nummer 16 (§ 55b) § 55b wird neu gefasst. Wie schon in der Begründung zu § 20a dargelegt, trägt die Regelung des § 55b zu einem nachhaltigen Bürokratieabbau bei und bietet dem Soldaten wegen des klareren Regelungsgehaltes eine bessere Entscheidungsgrundlage für seine Altersversorgung. Die Norm enthält ein Verfahren, um den Ruhensbetrag zu bestimmen, wenn der Soldat eine laufende Alterssicherungsleistung erhält. Die Norm ist bei einmaligen Kapitalbeträgen nicht anwendbar. Absatz 1 ordnet an, dass es zwingend zu einem Anrechnungsverfahren kommt, wenn die Zeit der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig ist und dem Soldaten eine laufende Alterssicherungsleistung von Seiten der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für die dort zurückgelegte Zeit zusteht. Damit wird sichergestellt, dass der Soldat nicht mehr, aber auch nicht weniger als eine adäquate Alterssicherung erhält, die seinen Lebensstandard amtsangemessen gewährleistet. Absatz 2 Satz 1 bestimmt als Ruhensbetrag die laufende Alterssicherungsleistung von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Im Ergebnis steht dem Soldaten somit in der Summe aus der nach Anwendung des § 55b verbleibenden deutschen Versorgung und der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung mindestens ein Betrag in Höhe seines ungekürzten deutschen Ruhegehalts unter Einbeziehung der Zeiten nach § 20a zur Verfügung. Nach Satz 2 werden die Anteile der Alterssicherungsleistung, die im Zeitraum nach Eintritt in den „deutschen“ Ruhestand erworben wurden, nicht berücksichtigt. Lässt sich weder durch den Soldaten noch durch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung dieser auf die Zeit nach Beginn des Ruhestandes entfallende Anteil ermitteln, ist eine zeitanteilige Berechnung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der zu beachtenden Berechnungsvorgaben des § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist dabei das Verhältnis der Zeit nach Eintritt in den Ruhestand zur gesamten Verwendungszeit auf die gesamte zustehende laufende Alterssicherungsleistung umzulegen; der so ermittelte Teil bleibt außer Acht. Die Nichtberücksichtigung dieser Anteile korrespondiert mit der Regelung, dass gemäß § 20a Absatz 1 Satz 1 nur Zeiten im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die vor Beginn des Ruhestandes zurückgelegt wurden, als ruhegehaltfähig anerkannt und somit eine Erhöhung des Ruhegehaltes bewirken können; siehe insoweit auch Begründung zu Nummer 5. Hat der Soldat während einer Zeit, in der er kein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung innehatte, oder nach seinem dortigen Ausscheiden Ansprüche auf Alterssicherung erworben, sind diese gemäß Satz 3 und 4 bei der Ermittlung des Ruhensbetrages zu berücksichtigen. Gemäß Satz 5 und 6 ist in den Fällen einer vorzeitigen Verringerung des Betrages, des Verzichts auf die andere Leistung oder deren Nichtbeantragung der ansonsten zustehende Betrag zugrunde zu legen. Hierdurch wird insgesamt eine willkürliche Verringerung des anzurechnenden Betrages bei erfolgter Antragstellung nach § 20a im Fall des Anspruches auf eine laufende Alterssicherungsleistung vermieden. Damit ist sichergestellt, dass die Ruhensregelung nicht durch Absprachen, die auf einen geringeren als den eigentlich zustehenden monatlichen Betrag der laufenden Alterssicherungsleistung abzielen, umgangen werden kann. Nach Satz 7 bleiben Leistungen, die auf freiwilligen Beiträgen des Soldaten beruhen, außer Betracht. Sofern auch die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung freiwillige Beiträge für den Soldaten zu einem Pensionssystem leistet, sind die auf diesen Beiträgen nebst Erträgen beruhenden Anteile des Kapitalbetrages ebenfalls von der Abführung freigestellt. Die Höhe des ggf. auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Anteils ist durch den Soldaten nachzuweisen. Absatz 3 stellt sicher, dass die Versorgungsbezüge – und zwar unabhängig von einem Antrag nach § 20a Absatz 1 – in Höhe der Invaliditätspension ruhen, wenn der Soldat im Ruhestand auf Grund Invalidität eine Alterssicherungsleistung aus seinem Amt bei der internationalen Einrichtung zusteht. Die Regelung ist zur Vermeidung einer Doppelalimentation erforderlich. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 170 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wie im geltenden Recht nimmt Absatz 4 bei der Ruhensregelung auch die Hinterbliebenen in den Blick. Deren Versorgung kann, sofern die Zeit der Verwendung des verstorbenen Soldaten bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf seinen Antrag hin als ruhegehaltfähig anerkannt wurde und das den Hinterbliebenenversorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehalt mithin wegen dieser Zeiten erhöht ist, entsprechend der Neuregelung wie beim Versorgungsurheber ruhen. Der entsprechende Ruhensbetrag beläuft sich auf den von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung laufend an die Hinterbliebenengewährte Betrag. Dieser unterliegt ebenfalls den Regelungen des Absatzes 2 Satz 2 bis 7 und des Absatzes 3. Absatz 5 enthält eine Klarstellung für die Durchführung der Rechtsanwendung. Zu Nummer 17 (§ 55c) Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe bb Redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe cc Redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe dd Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 2 VersAusglG soll sicherstellen, dass „die Versorgungsträger bei der Umsetzung der gerichtlichen Teilungsentscheidung keinen Hin-und-her-Ausgleich durchführen müssen, wenn beide Ehegatten über auszugleichende Anrechte bei demselben Versorgungsträger verfügen“ (BT-Drs 16/10144, S. 54). Verfügen beide Ehegatten über ein Anrecht aus der Soldatenversorgung, wird damit die ansonsten bei einer Person fällig werdende gleichzeitige Kürzung des Ruhegehaltes und Zahlung eines Anspruchsbetrages nach dem BVersTG verhindert. Es sollte mithin eine Verwaltungsvereinfachung erfolgen, die die Praxis von unnötigen Berechnungen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches entlastet. Nach der geltenden Rechtslage ist Anknüpfungspunkt der Dynamisierung in beiden Fällen nach dem Wortlaut der jeweils einschlägigen Norm (§ 3 BVersTG und § 55c SVG) der vom Familiengericht festgesetzte Monatsbetrag der übertragenen Anrechte. Dieser ist daher der jeweiligen Dynamisierung zugrunde zu legen. Die dem jeweiligen Versorgungsträger obliegende Verrechnung nach § 10 Absatz 2 VersAusglG bewirkt dann, dass bei einer Person nicht gleichzeitig das Ruhegehalt nach § 55c SVG gekürzt wird und eine Zahlung eines Anspruchsbetrages nach BVersTG stattfindet. Gleichwohl kann sich auf diese Weise die von § 10 Absatz 2 VersAusglG angestrebte Verwaltungsvereinfachung beim Versorgungsträger nicht tatsächlich erreichen lassen, da er bei beiden Personalfällen jeweils einen Kürzungs- und Anspruchsbetrag nebeneinander erfassen, dynamisieren und anschließend erst verrechnen muss. Aus Sicht der Praxis ist dies unbefriedigend. Daher wird mit der vorgeschlagenen Änderung der Intention des § 10 Absatz 2 VersAusglG im vollen Umfang zur Wirkung verholfen. Die Versorgungsträger sollen zunächst die Monatsbeträge nach § 10 Absatz 2 VersAusgl G verrechnen und anschließend den bei einer Person verbleibenden Kürzungsbetrag nach § 55c bzw. den bei der anderen Person verbleibenden Anspruchsbetrag nach § 3 BVersTG dynamisieren. Hierdurch wird zudem sichergestellt , dass für die Dynamisierung beider Beträge derselbe Anknüpfungspunkt gilt, der sich sowohl beim Kürzungsbetrag nach § 55c SVG als auch beim Anspruchsbetrag nach § 3 BVersTG danach richtet, ob sich die (nach Verrechnung insgesamt) ausgleichspflichtige Person bereits im Ruhestand befindet oder nicht. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 171 – Drucksache 19/13396 Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa. Zu Buchstabe c Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, dass der Vorbehalt auch hinsichtlich einer Zahlung an die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person gilt. Zu Nummer 18 (§ 70) Die Anlehnung der soldatenversorgungsrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten an rentenrechtliche Regelungen wird auf vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder erstreckt. Daher erfolgt die Regelung des Kindererziehungszuschlags für alle Kinder unabhängig vom Geburtsdatum im § 70 . Hierdurch kann auf die bestehenden Verweise und Regelungen zurückgegriffen werden, die auch schon für die Ermittlung eines Kindererziehungszuschlages für nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder gelten. Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa An der grundsätzlichen Systematik der Erhöhung des Ruhegehaltes durch die Kindererziehungszuschläge wird keine Änderung vorgenommen. Da hinsichtlich der Anwendung des § 70 nicht mehr nach dem Geburtsdatum des Kindes differenziert wird, wird tatbestandlich nur noch auf die Zuordnung einer Kindererziehungszeit abgestellt. Zu Doppelbuchstabe bb Die Ausnahmeregelungen des § 249 SGB VI sind wegen der Aufnahme von Regelungen für vor 1992 geborene Kinder in § 70 nicht mehr vollumfänglich anzuwenden. So würde ein Verweis auf § 249 Absatz 1 SGB VI wegen des neuen Absatzes 2 Satz 1 (siehe Begründung zu Buchstabe b) leer laufen, da in beiden Normen die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder für die Dauer von 30 Kalendermonaten angeordnet wird. Der neue Verweis auf § 249 Absatz 4 bis 6 SGB VI stellt daher die noch notwendigen Verweise auf die weiterhin erforderlichen Regelungen sicher. Die Ausnahmeregelung des § 249a SGB VI wird im Anschluss an die unveränderten Ausnahmeregelungen des Satzes 2 eingefügt. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage ist durch die Verschiebung von Absatz 8 Satz 2 in Absatz 1 Satz 3 nicht verbunden. Zu Buchstabe b Absatz 2 Satz 1 bestimmt die (maximale) Dauer einer für die Höhe des Kindererziehungszuschlages berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeit in Abhängigkeit vom Geburtsdatum des Kindes analog den Regelungen des § 56 Absatz 1 und § 249 Absatz 1 SGB VI. Die Regelung, wann eine Kindererziehungszeit vorzeitig endet, wird in Satz 2 präzisiert. Es wird nicht mehr darauf abgestellt, ob die Erziehung vorzeitig endet, sondern ob die nach Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit vorzeitig endet. In den genannten Fällen endet (bis auf Nummer 1) nicht die Erziehung, sondern nur die berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit. Im bisherigen Satz 2 erfolgt in Teilen eine Klarstellung der in Bezug genommenen Begriffe; im Übrigen bleibt er unverändert und wird Satz 3. Zu Buchstabe c Der Kindererziehungszuschlag gehört zur Versorgung und ist Bestandteil des Ruhegehaltes. Somit bildet das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt immer dann die Grundlage, wenn gesetzlich auf das Ruhegehalt abgestellt wird. Die sprachliche Präzisierung in Absatz 7 trägt diesem Umstand Rechnung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 172 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe d Zukünftig erhalten alle Soldatinnen und Soldaten den Kindererziehungszuschlag nach den Absätzen 1 bis 7. Wegen der Einheitlichkeit des Anerkennungssystems ist eine Differenzierung zwischen innerhalb und außerhalb des Beitrittsgebietes geborenen Kindern nicht mehr erforderlich. Im Übrigen werden die Erziehungszeiten von im Beitrittsgebiet geborenen Kindern grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Zu Nummer 19 (§ 86) Rechtsförmliche Anpassung. Zu Nummer 20 (§ 94b) Zu Buchstabe a Rechtsförmliche Anpassung. Durch die Änderung erfolgt eine zeitgemäße Wortwahl. Zu Buchstabe b Die Streichung der Übergangs- und Sonderregelungen im Rahmen der Berechnung nach § 55b, die auf Sachverhalte der Vergangenheit anzuwenden sind, ist wegen der Einfügung § 20a und Neufassung des § 55b erforderlich. Künftige Fälle mit Zeiten einer Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unterliegen nur noch den Regelungen des § 20a und § 55b. Die Fortgeltung der Ausnahmeregelungen des § 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 für Versorgungsempfänger ist in § 107 Absatz 2 Satz 1 angeordnet. Zu Buchstabe c Auf Grund der Systemumstellung bei der Anerkennung von Kindererziehungszeiten werden bei Soldatinnen und Soldaten, deren Ruhestand nach dem 31. August 2020 beginnt, zugeordnete Kindererziehungszeiten ausschließlich nach § 70 bewertet und führen mithin zur Berechnung eines Zuschlags zum Ruhegehalt. Eine Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit findet nicht mehr statt. Demzufolge ist § 94b Absatz 6 aufzuheben. Zu Buchstabe d Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Nummer 21 (§ 96) Der Absatz wird aufgehoben, weil es nicht mehr auf den Beginn der Verwendung im öffentlichen Dienst bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ankommt. Entscheidend für die Anwendung der §§ 20a und 55b dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes. Für Versorgungsempfänger, auf die § 96 Absatz 5 SVG Anwendung findet, ist die Fortgeltung der Regelung grundsätzlich in § 107 Absatz 2 Satz 1 SVG angeordnet. Zu Nummer 22 (§ 100) Es wird auf die Begründung zu Nummer 13 Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 23 (§§ 107 neu) § 107 enthält die Übergangsregelungen zu den mit dem Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz eingeführten Änderungen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 173 – Drucksache 19/13396 Zu Absatz 1 Nach Absatz 1 Satz 1 können aktive Soldaten, deren Verwendung im Sinne des § 20a vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begonnen hat und noch andauert oder bereits beendet war und die aus der Verwendung entweder eine Anwartschaft auf eine laufende Alterssicherungsleistung oder eine einmalige Alterssicherungsleistung erhalten haben und diese nicht an den Dienstherrn abgeführt haben, einen Antrag auf Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit der entsprechenden Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung stellen. Diese Festlegung orientiert sich am Grundsatz, dass das Recht, das zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes galt, für die Berechnung und Festsetzung des Ruhegehalts maßgeblich ist. Damit wird aber auch vermieden, dass erneut eine unübersichtliche Anzahl von Ausnahme- und Übergangsregelungen eingeführt und beachtet werden müssen. Dies würde das Ziel der Reform (siehe hierzu die Begründung zur Einfügung § 20a) konterkarieren. Die Regelung des § 20a gilt gemäß Satz 1 Nummer 1 auch für vor dem Inkrafttreten des § 20a begonnene Verwendungen . Die entsprechenden Fälle sind nicht schlechter gestellt als nach dem bisherigen Recht, nach dem sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung entscheiden mussten, ob sie einen eventuell zustehenden Kapitalbetrag abführen wollen, um eine Ruhensregelung zu vermeiden. Stattdessen werden diese Fälle nunmehr komplett dem neuen Recht unterstellt mit dem Vorzug, die Verringerung des Ruhegehaltes infolge einer Nichtbeantragung der Verwendungszeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig nach ihrer Rückkehr zu kennen, indem sie sich diese mitteilen lassen können. Die Regelung des § 20a gilt gemäß Satz 1 Nummer 2 auch für Soldaten, deren Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 20a bereits beendet ist und die auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung haben. Auch diese Fälle unterstehen komplett dem neuen Recht. Hier besteht der Vorteil, sich die Erhöhung des Ruhegehaltes auf Grund einer Beantragung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähig mitteilen zu lassen, um anschließend bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beginn des Ruhestandes einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Regelung des § 20a gilt gemäß Satz 1 Nummer 3 modifiziert auch für Soldaten, deren Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 20a bereits beendet ist und die auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf einen Kapitalbetrag hatten. Damit diese Fälle vollumfänglich dem neuen Recht unterliegen können, ist § 20a mit Maßgaben anzuwenden: Ein entsprechender Antrag kann bis zum Ablauf des 18. Monats nach Inkrafttreten des § 20a gestellt werden (Buchstabe b). Zum Ausgleich der damit einhergehenden Folgen ist der innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung abzuführende Kapitalbetrag jedoch zu dynamisieren (Buchstabe a). Durch die Dynamisierung wird der zwischenzeitlich durch den Soldaten aus dem Kapitalbetrag gezogene Nutzen berücksichtigt. Die Dynamisierung erfolgt abweichend von den Vorgaben des § 20a Absatz 3 Satz 1 innerhalb des Zeitraums zwischen dem auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monatsersten bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des § 20a. Damit wird diesen Fällen eine zinsfreie Phase von bis zu 24 Monaten eingeräumt. Gemäß Satz 2 ist ein Antrag auf Anerkennung der Verwendungszeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähig nicht erforderlich, sofern der Soldat den Kapitalbetrag an den Dienstherrn bereits vor Inkrafttreten des § 20a abgeführt hat. Zu Absatz 2 Die Übergangsregelung des Absatzes 2 gilt für Versorgungsfälle, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten sind. Dies ist aus Gründen des Vertrauensschutzes erforderlich. Auf sie werden weiterhin grundsätzlich die Regelungen der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung geltenden Fassungen des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, § 55b, § 96 Absatz 5 und § 94b Absatz 5 Satz 2 angewendet. Daneben sind die Regelungen der (weiterhin bestehenden) §§ 94 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1, Nummer 5 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, 94a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 und 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ebenfalls weiterhin anzuwenden. Insgesamt werden somit die Versorgungsempfänger mit einer Ruhensregelung nach der momentan geltenden Fassung § 55b einschließlich sämtlicher Übergangsregelungen von der Änderung ausgenommen. Sowohl die entsprechenden Ruhegehaltsfestsetzungen als auch die Ruhensregelungsbescheide werden daher durch die Änderung nicht berührt. Dies gilt auch für diejenigen Versorgungsempfänger, die den V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 174 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kapitalbetrag abgeführt haben und die daher die Ruhensregelung nach § 55b in der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung geltenden Fassung abgewendet haben. Versorgungsempfänger, auf die eine der ab 1. Oktober 1994 geltenden Höchstgrenzenregelung des § 55b Anwendung findet, können für die Zukunft beantragen, dass die Ruhensregelung auf die in Satz 2 genannte Alternative des zeitbezogenen Ruhens umgestellt wird. Damit wird allen Altfällen die Möglichkeit eröffnet, die vom BVerfG mit der Entscheidung vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14 – bestätigte Ruhensregelung zu wählen. Der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,5 Prozent je Jahr: Damit wird zum einen berücksichtigt , dass der Einbaufaktor des § 17 Absatz 1 Satz 1 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 direkt auf den Unterschiedsbetrag anzuwenden ist - eine erneute Anwendung ist daher nicht erforderlich. Zum anderen unterlag der Unterschiedsbetrag nicht die Anpassungsfaktoren des § 97. Satz 3 bestimmt, welche Fassung des § 55b für die Ermittlung des Minderungssatzes Anwendung findet. Dies ist z. B. dann erforderlich, wenn die Festsetzung des Ruhegehaltes nach dem bis 1991 geltenden Recht erfolgte: In diesen Fällen beläuft sich die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für ein Jahr der Verwendung im öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf mehr als 1,79375 Prozent. Gemäß Satz 4 sind dabei Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen , einzubeziehen. Weiterhin wird gemäß Satz 3 bei der Ermittlung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für die zeitbezogene Ruhensregelung auf Zeiten nach Eintritt in den „deutschen“ Ruhestand, die nicht zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes geführt haben, verzichtet. Damit werden Hinweise aus der Rechtsprechung aufgegriffen. In allen Fällen, bei denen bislang die Ruhensregelung nach § 55b Absatz 1 erste Alternative (Höchstgrenzenberechnung ) zur Anwendung kommt und sich daraus ein höherer Ruhensbetrag als beim zeitbezogenen Ruhen ergibt, führt dies jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung im Ergebnis zu einer Verbesserung der verbleibenden Versorgung. In Fällen, in denen bereits das zeitbezogene Ruhen Anwendung findet, unterliegen nicht der Antragsberechtigung , da sich keine Änderungen ergeben. Um dem Versorgungsempfänger einen Überblick über die Auswirkungen der Regelungen zu geben, ist ihnen auf Antrag eine Auskunft über die Höhe des Ruhensbetrages zu geben, der sich zum Zeitpunkt der beantragten / voraussichtlichen Änderung nach § 55b ergeben würde. Die Antragsbindung nach Satz 2 und 6 (sowohl hinsichtlich der Auskunft als auch hinsichtlich der Umstellung) soll die pensionsfestsetzenden Stellen auch davon entlasten, in sämtlichen in Betracht kommenden Verfahren eigenständige Überprüfungen vornehmen zu müssen bzw. eine Schlechterstellung von Versorgungsempfängern vermeiden . Die Antragsbindung soll die pensionsfestsetzenden Stellen auch davon entlasten, in sämtlichen in Betracht kommenden Verfahren eigenständige Überprüfungen vornehmen zu müssen. Sie begrenzt zudem den einmaligen und vermeidet einen unnötigen Erfüllungsaufwand. Der Zeitpunkt der Umstellung ist von Antragszeitpunkt abhängig: wird ein Antrag innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des § 20a gestellt, ist die Ruhensregelung zum Inkrafttreten des § 20a (rückwirkend) umzustellen . Gehen Anträge nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des § 20a ein, sind die entsprechenden Ruhensregelungen mit Beginn des Antragmonats. Zu Absatz 3 Absatz 3 ist eine Übergangsregelung zur Änderung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Danach ist für diejenigen Soldaten im Ruhestand und Soldatinnen im Ruhestand ein Antragsrecht vorgesehen, bei denen Kindererziehungszeiten nach § 94b Absatz 6 SVG berücksichtigt wurden. Dies ist aus verwaltungsökonomischer Sicht geboten: es besteht keine Möglichkeit, von Amts wegen die entsprechenden Fälle aufzufinden. Ziel der Übertragung der rentenrechtlichen Regelungen ist es, insbesondere die Leistung, die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder erbringen, im Vergleich zwischen den großen Alterssicherungssystemen gleichwertig anzuerkennen . Aus Vertrauensschutzgesichtspunkten soll bei bereits vorhandenen Versorgungsempfängern eine Günstiger -Prüfung vorgenommen werden, bei (noch) aktiven Soldaten dagegen nicht mehr. Die unterschiedliche Behandlung der betroffenen Soldatengruppen ist jedoch mit Blick auf Artikel 3 GG vertretbar, da der Bund zukünftig für seine Soldaten sicherstellt, dass es für die Anerkennung von Kindererziehungsleistungen nicht mehr von Bedeutung ist, wann das Soldatenverhältnis begründet wurde; sie erfolgt sogar unabhängig vom jeweiligen Beschäftigtenstatus gleichwertig. Die Festsetzung der Versorgung wird bei Eintritt in den Ruhestand vorgenommen. Es ist das dann geltende Recht anzuwenden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 175 – Drucksache 19/13396 Absatz 3 beinhaltet die Günstiger-Regelung: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die durch die Berücksichtigung von sechs Monaten ruhegehaltfähiger Dienstzeit erfolgte Erhöhung des Ruhegehaltssatzes insgesamt günstiger für den Einzelnen ist als ein nach dem § 70 ermittelter Zuschlag zum Ruhegehalt. Daher soll dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn das Ruhegehalt zum Zeitpunkt der Änderung der soldatenversorgungsrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach der neuen Rechtslage (also keine sechs Monate ruhegehaltfähige Dienstzeit für Erziehungsurlaub, sondern Ermittlung eines Kindererziehungszuschlages nach § 70) dasjenige Ruhegehalt übersteigt, das der Soldat im Ruhestand bisher unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 94b Absatz 6 erhält. Bei der Ermittlung des Kindererziehungszuschlages sind insbesondere die Begrenzungen des § 70 Absatz 5 und 6 zu beachten. Konsequenterweise erfolgt in den Fällen, in denen dem Antrag stattgegeben wird, der Wegfall von Zeiten nach § 85 Absatz 7: Hier ist eine erneute Festsetzung der Versorgungsbezüge erforderlich. Eine entsprechende Günstiger-Regelung auch für nach Inkrafttreten der Änderung des § 70 in den Ruhestand tretende oder versetzte Soldaten ist nicht vorgesehen; sie würde eine unendliche Fortgeltung des Altrechts bedeuten und schlussendlich die angestrebte, statusunabhängige Gleichstellung von Kindererziehungszeiten unterlaufen. Das Antragsrecht steht gemäß Satz 6 auch Hinterbliebenen zu, sofern in dem der Hinterbliebenenversorgung zugrunde liegenden Ruhegehalt Zeiten nach § 94b Absatz 6 berücksichtigt wurden. Auf Soldaten im Ruhestand, die einen Kindererziehungszuschlag nach § 70 Absatz 8 erhalten, ist § 70 ab dem Inkrafttreten der Änderung von Amts wegen anzuwenden. Bei diesen Fällen erhöht sich somit die anerkennungsfähige Kindererziehungszeit; die Absätze 3 bis 6 sind zu beachten. Zu Nummer 24 Folgeänderung zur Änderung der Ministeriumsbezeichnung. Zu Artikel 14 (Bekanntmachungserlaubnis) Die Regelung soll dem BMI die Möglichkeit eröffnen, das BBesG und das BeamtVG nach Inkrafttreten der umfangreichen Änderungen neu bekannt zu machen. Zu Artikel 15 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Zu Absatz 1 Diese Norm regelt das Inkrafttreten. Hiervon abweichende Regelungen finden sich in den folgenden Absätzen. Zu Absatz 2 Die Facharztdienstposten für beamtete Ärzte im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern sind zum 1. Oktober 2017 eingerichtet worden. Entgegen ursprünglicher Planungen ist es gelungen, die ersten Dienstposten bereits Ende 2017 und 2018 mit „Quereinsteigern“ zu besetzen. Daher soll die Änderung des § 50b BBesG, mit der der anspruchsberechtigte Personenkreis der Sanitätsdienstvergütung auf Beamte im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern erweitert wird, bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Zu Absatz 3 Artikel 1 Nummer 24 ändert § 50 BBesG in Folge der Änderung des § 30c SG-E im Rahmen des BwEinsatz- BerStG und soll zeitgleich mit der Änderung des Soldatengesetzes in Kraft treten. Mit Artikel 1 Nummer 46 wird eine Regelung zur Vergütung für Soldaten besonderer zeitlicher Belastung bei Aussetzung der Anwendung von Arbeitszeitvorschriften in Folge des mit dem BwEinsatzBerStG neu eingefügten § 30d SG-E geschaffen. Die Vergütung in den Fällen des § 30d SG-E soll ebenfalls zeitgleich mit § 30d SG-E in Kraft treten. Zu Absatz 4 Die Vorschrift regelt das von Absatz 1 abweichende Inkrafttreten der Vorschriften, die sich auf die Streichung der Besoldungsgruppe A 2 beziehen. Diese Änderung tritt unmittelbar nach Vollzug des dritten Anpassungsschrittes der Besoldung zum 1. März 2020 in Kraft. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 176 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Absatz 5 Die Vorschrift regelt das von Absatz 1 abweichende Inkrafttreten der Neuregelungen im Bundesumzugskostengesetz . Die zeitliche Verzögerung des Inkrafttretens ist durch den zu erwartenden Programmier- bzw. Umstellungsaufwand notwendig. Zu Absatz 6 Die Vorschrift regelt das von Absatz 1 abweichende Inkrafttreten der Vorschriften, die sich auf die Neuregelung sowohl der versorgungsrechtlichen Behandlung von Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als auch der Anrechnung von laufenden Alterssicherungsleistungen für die dort zurückgelegten Zeiten beziehen. Entsprechendes gilt für daraus resultierende Folgeänderungen in anderen Rechtsnormen . Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die jeweilige Begründung zur betreffenden Einzelnorm verwiesen. Die zeitliche Verzögerung dient der umfassenden Information der Betroffenen. Zu Absatz 7 Die Vorschrift regelt das von Absatz 1 abweichende Inkrafttreten der Vorschriften, die sich auf die Neuregelung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten vor 1992 geborene Kinder. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung zur jeweiligen Einzelnorm verwiesen. Zu Anhang 1 (Zulagen) Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 52 wird verwiesen. Zu Anhang 2 (Grundgehalt) Auf die Begründung zu Artikel 2 wird verwiesen. Zu Anhang 3(Familienzuschlag) Auf die Begründung zu Artikel 2 wird verwiesen. Zu Anhang 4(Anwärtergrundbetrag) Auf die Begründung zu Artikel 2 wird verwiesen. Zu Anhang 5(Zulagen) Auf die Begründung zu Artikel 2 wird verwiesen. C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist im Rahmen der Beteiligung nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 35a des Soldatengesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) und der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Die nachfolgenden Ausführungen fokussieren auf die Schwerpunkte, die die Spitzenorganisationen im Rahmen des Beteiligungsgesprächs am 29. Mai 2019 gesetzt haben. Der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) unterstreicht die dringende Notwendigkeit, das Besoldungsrecht des Bundes leistungsfähiger und motivierender auszugestalten. Er begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf nunmehr Schritte – nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages vom 12. März 2018 – eingeleitet würden, die den Dienst beim Bund moderner und attraktiver ausgestalteten, damit mit bestens ausgebildeten, hoch motivierten Beschäftigten die vielfältigen Aufgaben gut erledigt werden könnten. Mit dem Gesetzesvorhaben würden Verbesserungen bewirkt und langjährige Anliegen des dbb aufgegriffen. Insbesondere das Grundanliegen des Gesetzentwurfes, unnötigen administrativen Aufwand zu vermeiden und einfache, nachvollziehbare und praktikable Regelungen zu schaffen, würdigt der dbb ausdrücklich positiv. Dieser kritisiert aber, dass neben der Verstärkung besoldungsrechtlicher Maßnahmen in den Bereichen Bundeswehr, Polizei und Zoll keine weiteren Anreize und Wertschätzungen gegenüber den in dem klassischen Verwaltungssektor tätigen Beamten erfolgten. Ausdrücklich begrüßt wird die Gewährung bzw. die Änderung des Personalgewin- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 177 – Drucksache 19/13396 nungszuschlags in eine Personalgewinnungsprämie, da diese für potentiell zu gewinnende Beamte einen wesentlich höheren Anreiz in Form einer Einmalzahlung bietet als ein monatlich zu gewährender Personalgewinnungszuschlag . Auch wenn im Bereich der Stellenzulagen – und den damit zusammenhängenden und korrespondierenden Gebieten der Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen – einfache Lösungen kaum möglich seien, begrüßt der dbb die Anhebung der Beträge und die Zusammenfassung und Systematisierung der Zulagen als insgesamt richtigen Weg. Allerdings vermisst der dbb weitere wichtige attraktivitätssteigernde Elemente. Dies betreffe insbesondere die Ruhegehaltfähigkeit von berufsprägenden Zulagen oder die Frage der Dynamisierung von Zulagen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hebt in seiner Stellungnahme hervor, dass das im aktuellen Koalitionsvertrag festgelegte Ziel, den öffentlichen Dienst modern und attraktiv zu gestalten, mit dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung nicht erreicht werde. Zweifelsohne enthalte der Gesetzentwurf positive Veränderungen wie die Abschaffung der Besoldungsgruppe A 2, die Erhöhung der Zulagenbeträge oder die Aufwertung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung. Für eine grundlegende Modernisierung des Beamtenrechts im Sinne einer Stärkung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes und einer langfristigen Bindung von qualifiziertem Personal müsse die Bundesregierung bereit sein, neben der vorgesehenen Schaffung kurzfristiger finanzieller Anreize für einzelne Beamtengruppen weitergehende Reformen vorzunehmen. Hierzu würden u. a. die Rücknahme der Erhöhung der Wochenarbeitszeit, die Ruhegehaltfähigkeit und Dynamisierung von Zulagen und ein attraktiveres Laufbahnrecht zählen. All dies fehle jedoch in dem vorliegenden Entwurf. Eine nachhaltige Stärkung der Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Bindung bzw. Gewinnung von qualifiziertem Personal könne nach Ansicht des DGB so nicht gelingen. Wenig zufriedenstellend seien die neu geschaffene Prämie für besondere Einsatzbereitschaft und die Fortentwicklung der Instrumente zur Personalgewinnung und -bindung. Hier seien tatbestandliche Schärfungen erforderlich und der Ansatz einer grundsätzlich höheren Besoldung, die konkurrenzfähig zur Wirtschaft sei, erfolgversprechender . Der DGB hebt zudem die schwierige Konkurrenzsituation des Bundes gegenüber den Ländern im Bereich der Polizeianwärter hervor und erachtet eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 5 nach dem zweiten Ausbildungsjahr als eine nachhaltigere Maßnahme zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes als kurzfristige Prämienzahlungen. Der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) steht dem Gesetzentwurf bei aller konstruktiven Kritik nur bedingt positiv gegenüber. Zwar nützten die vorgeschlagenen Änderungen dem Grunde nach dem Personal in der Bundeswehr und würden die Attraktivität des Arbeitgebers Bundeswehr weiter stärken. Jedoch versäume es der Gesetzentwurf , an entscheidenden Stellen zur Entbürokratisierung beizutragen, auf die Herausforderungen der beruflich bedingten Mobilität im Ansatz einzugehen und dem Ziel einer angemessenen und sachgerechten Ausgestaltung der Vergütung für besondere zeitliche Belastungen (sogenannter ATZ) und der Zulage für militärische Führungsfunktionen gerecht zu werden. Der DBwV verweist auf das von ihm entwickelte Konzept zur angemessenen Vergütung für besondere zeitliche Belastungen. Er hebt zudem hervor, dass die geplanten Änderungen zum AVZ dem Grunde nach zu begrüßen seien. Die Erhöhung bleibe allerdings deutlich hinter den Erwartungen des DBwV zurück; daher werde die Forderung einer Anhebung des Höchstbetrages auf 180 Euro bei gleichzeitiger Dynamisierung aufrechterhalten. Der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) begrüßt die Streichung des § 3a BBesG und die Neuregelung der Zulage bei Verwendung von Richtern bei den obersten Bundesbehörden und den obersten Gerichtshöfen des Bundes. Die genannte Zulage sei von großer Bedeutung; deren finanzieller Marginalisierung wirke der Gesetzentwurf durch die Festlegung fester Betragswerte entgegen. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften verweist die Bundesregierung zunächst auf die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, das Besoldungs-, Versorgungs- und Umzugskostenrecht im Hinblick auf gesellschaftliche, rechtliche und tatsächliche Veränderungen, die auch durch den demographischen Wandel und die Digitalisierung entstanden sind, weiterzuentwickeln. Mit Blick auf diese Zielsetzung stellt die Bundesregierung insbesondere folgende im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen heraus, die zum großen Teil gerade auch in den „klassischen Verwaltungssektoren“ zur Anwendung kommen werden: • Fortentwicklung der Instrumente für Personalgewinnung und -bindung, • attraktivitätsstärkende Maßnahmen für Anwärter einschließlich der flexiblen Einsetzbarkeit von Anwärtersonderzuschlägen zur Abfederung von (auch kurzfristigen) Veränderungen der Bewerbersituation, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 178 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode • Honorierung besonderer Einsatzbereitschaft, • Aufwertung der Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung für vor 1992 geborene Kinder, • attraktive Fortentwicklung des Umzugs- und Trennungsgeldrechts sowie • strukturelle Verbesserungen und Erhöhungen von Stellenzulagen. Mit Blick auf die im Gesetzentwurf enthaltenen Verbesserungen und Erhöhungen von Stellenzulagen betont die Bundesregierung, dass Stellenzulagen einen pauschalen Ausgleich dafür darstellen, dass Funktionen in bestimmten Verwaltungsbereichen mit höheren Anforderungen an die jeweiligen Stelleninhaber verbunden sind als in anderen Bereichen, ohne dass diese höheren Anforderungen eine generelle Hebung dieser Funktionen rechtfertigen würden. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde unter anderem die Ruhegehaltfähigkeit einer Vielzahl von Stellenzulagen aufgehoben. Der Gesetzgeber knüpfte dabei seinerzeit unmittelbar an den bis 1990 geltenden Rechtszustand an mit dem Ziel, einen wesentlichen Beitrag zur langfristigen Finanzierbarkeit künftiger Versorgungslasten zu leisten. Versorgungswirksam sollten künftig nur noch diejenigen Bezügebestandteile sein, die sich unmittelbar aus dem verfassungsrechtlichen Alimentationsgrundsatz ableiten. Hierzu gehören Stellenzulagen (ebenso wie Erschwerniszulagen) nicht. Sie werden nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt und können – ohne Verletzung des Alimentationsprinzips – auch wieder abgeschafft werden. Angesichts dessen ist eine Dynamisierung von Stellenzulagen (wie Erschwerniszulagen) ebenfalls nicht geboten. Zudem wirkt die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen ausschließlich versorgungssteigernd, also nach Ende der aktiven Dienstzeit. Sie ist daher keine geeignete Maßnahme für die Nachwuchsgewinnung und auch deswegen nicht im Gesetzentwurf vorgesehen. Die Bundesregierung hebt des Weiteren hervor, dass die neue pauschale Vergütung für besondere zeitliche Belastungen , der sogenannte ATZ, eine ausgewogene Maßnahme darstellt. Die (Höhe der) Pauschale führt auf der einen Seite zu deutlichen Verbesserungen bisher „spitz“ abgerechneter Fälle und wahrt auf der anderen Seite das Verhältnis zum – steuerfrei gezahlten – AVZ. Auch die vorgesehene gesetzliche Anpassung des Höchstbetrages des AVZ in der vorgesehenen Höhe ist unter Berücksichtigung der Besoldungsentwicklung seit 2010 angemessen. Soweit das Erfordernis einer attraktiveren Gestaltung der Rahmenbedingungen au-ßerhalb der Regelungsmaterien des Gesetzentwurfs unter dem Gesichtspunkt der Rücknahme der Erhöhung der Wochenarbeitszeit und der Fortentwicklung des Laufbahnrechts betont wird, weist die Bundesregierung auf Folgendes hin: Eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit ist im Koalitionsvertrag vom 12. März 2018 nicht vorgesehen und hätte erhebliche haushalterische Auswirkungen zur Folge (s. hierzu ergänzend und vertiefend die regierungsamtliche Einlassung in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages am 5. November 2018). Weiterhin enthält das Laufbahnrecht des Bundes bereits eine Vielzahl von Möglichkeiten, um flexibel auf die Anforderungen der Praxis reagieren zu können, insbesondere zur Berücksichtigungsfähigkeit von erworbenen berufsbefähigenden Qualifikationen und Zeiten beruflicher Tätigkeiten sowie zur Durchlässigkeit der Laufbahnen. Eine umfassende Neuordnung des Laufbahnrechts ist daher nicht erforderlich; Nachjustierungen im Einzelfall werden kontinuierlich vorgenommen (z. B. die im Rahmen der Novelle 2017 aufgenommene Regelung zur fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst oder die für diese Legislaturperiode geplante Änderung des § 27 BLV). Ferner hat die Bundesregierung – wie im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Siebten Besoldungsänderungsgesetz zugesagt (vgl. BT-Drs. 18/6156, S. 43) – Ergebnis dieser Prüfung hält sie im Hinblick auf den alimentativen Charakter der Besoldung eine Nachfolgeregelung nicht für geboten. Weitere versorgungs- und umzugsrelevante Anliegen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften werden aus Sicht der Bundesregierung wie folgt gewürdigt: Die Forderung von dbb und DGB nach einer Aufwertung der Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung wird im Gesetzentwurf aufgegriffen, indem der Kindererziehungszuschlag, wie er für vor 1992 geborene Kinder im SGB VI geregelt ist, inhalts- und wirkungsgleich auf Bundesbeamte übertragen wird (§§ 50a, 69m Absatz 5 BeamtVG). Die Forderung des DGB, § 14a BeamtVG um einen Zuschlag für Rententeile zu erweitern, die im Versorgungsausgleich erworben wurden, aber noch nicht geltend gemacht werden können, wird nicht aufgegriffen. Beim Versorgungsausgleich übertragene Anrechte der Gesetzlichen Rentenversicherung müssen den Regeln des Sechsten V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 179 – Drucksache 19/13396 Buches Sozialgesetzbuch folgen. Das BeamtVG kann auch nicht die Folgen der familienrechtlichen Scheidung nachvollziehen. Auf die Forderung des DGB nach Erweiterung des Begriffs der besonderen Verwendung im Ausland in § 31a Absatz 1 BeamtVG um die Verwendung als Sicherheitsbeamte bei deutschen Auslandsvertretungen und als Rückführungsbeamte bei Rückführungen in andere Staaten wird seitens der Bundesregierung zugesagt, die Rechtslage zu prüfen. Zu klären ist die Frage, ob die geschilderten Sachverhaltskonstellationen bereits nach geltendem Recht erfasst sind, um für diesen Personenkreis eine Öffnung des Schadensausgleichs nach § 43a BeamtVG zu erreichen . Dabei ist zu beachten, dass § 31a Absatz 1 BeamtVG verwendungsbezogen und nicht personengruppenbezogen aufgebaut ist. Es wird auf typisierte Gefährdungen und Gefährdungslagen abgestellt, die sich in Bezug auf die Verwendung realisieren können. Die Forderung des DGB nach einer Streichung des Verweises auf § 12a BeamtVG in § 55 Absatz 2 BeamtVG bei Ermittlung der Höchstgrenze bezüglich des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen und Renten wird im Gesetzentwurf nicht aufgegriffen. Die Forderung blendet die Interessenslage der Hinterbliebenen von Opfern politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR aus. Im Umzugskostenrecht wurden vom DBwV zusätzliche, über den Gesetzesentwurf und die dortigen Änderungen hinausgehende Forderungen erhoben. Gefordert wurde insbesondere ein Trennungsgeldanspruch für Rückkehrer von Auslandsverwendungen zu schaffen. Ihnen solle nach Gewährung der Umzugskostenvergütung für den Rückumzug zusätzlich bis zu acht Jahre Trennungsgeld gewährt werden. Außerdem fordert der DBwV, die Wegstreckenentschädigung des Einkommenssteuerrechts von 0,20 Euro auf 0,30 Euro anzuheben. Zudem dürfe die Möglichkeit des kostenlosen Bahnfahrens in Uniform nicht zu Kürzungen von Trennungsgeld führen. Mit Blick auf diese Anliegen des DBwV bekräftigt die Bundesregierung das selbst gesetzte Ziel, machbare und maßvolle Verbesserungen im Umzugskostenrecht umzusetzen. Insbesondere die Forderung eines Trennungsgeldanspruchs für Auslandsrückkehrer ist gesetzessystematisch nicht umsetzbar, da die Forderung dem Gedanken der Erstattung dienstlicher Aufwendungen widerspricht. Eine Änderung des Einkommensteuergesetzes wäre in diesem Gesetzesentwurf ebenfalls sachfremd. Im Hinblick auf die Forderung, dass kostenloses Bahnfahren in Uniform keine Auswirkungen auf den Trennungsgeldbezug haben dürfe, wird auf die jetzige Rechtslage verwiesen, dass bei unentgeltlich zur Verfügung gestellten Leistungen keine Erstattung erfolgen kann. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 180 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (NKR-Nr. 4709, BMI) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft . I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand: 1.100 Stunden (27.500 Euro) Wirtschaft Keine Auswirkungen Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: - 4,5 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: 2,1 Mio. Euro Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. II. Im Einzelnen Mit dem Regelungsvorhaben soll die Attraktivität des öffentlichen Dienstes des Bundes als Arbeitgeber erhöht werden. Dazu werden insbesondere verschiedene Zulagen und Prämien erhöht sowie die Besoldung angepasst. Gleichzeitig soll das Verwaltungsverfahren für bestimmte Leistungen (u.a. Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung) vereinfacht werden. Hierzu sind Umstellungen bei IT-Systemen und Verwaltungsverfahren erforderlich. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 181 – Drucksache 19/13396 II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht geringfügiger laufender Erfüllungsaufwand. Ehegatten von ins Ausland rotierenden Beamten können künftig eine eigenständige Altersvorsorge abschließen und müssen dies ggf. nachweisen. Das Ressort geht dafür von einem durchschnittlichen laufenden Erfüllungsaufwand von 1.100 Stunden (27.500 Euro) aus. Angenommen werden jährlich 200 Neuabschlüsse mit einem Zeitaufwand von drei Stunden je Abschluss sowie jährlich 1.500 Nachweispflichten mit einem Zeitaufwand von je zwanzig Minuten. Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Verwaltung (Bund) Anpassungen an IT-Infrastruktur Das Regelungsvorhaben macht Änderungen an bestehenden IT-Systemen notwendig. Dem ITZ- Bund entsteht dadurch einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 239.000 Euro durch Anpassungen an den Personalwirtschaftssystemen. Dies beinhaltet u.a. Konzeption, Programmierung, Tests und Schulungen. Hinzu kommen 130.000 Euro für Systeme der Bundeswehr sowie 25.000 Euro für die Programmierung der Änderungen im Bereich des Umzugs- und Trennungskostenrechts . Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung Der laufende Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vermindert sich durch Einführung einer pauschalen tageweisen Vergütung um rund 4,6 Mio. Euro. Bislang war die Ermittlung und Erfassung der konkreten zeitlichen Beanspruchung notwendig. Das Ressort geht von 300.000 Fällen pro Jahr aus. Durch die Pauschalisierung werden Beschäftigte des gehobenen Dienstes künftig pro Fall um 22 Minuten entlastet (Lohnsatz 31,70 Euro / Stunde) sowie Beschäftigte des gehobenen Dienstes um fünf Minuten (Lohnsatz 43,40 Euro / Stunde). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13396 – 182 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Neuregelung des Kindererziehungszuschlages Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten wird neu geregelt. Nunmehr werden Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung anerkannt, auch wenn das Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde. Dies verursacht einmaligen Erfüllungsaufwand von rund 1,3 Mio. Euro. Das Ressort geht von rund 5.500 nachträglich zu bearbeitenden Fällen und einen Aufwand von 5,5 Stunden pro Fall für den gehobenen Dienst (Lohnsatz 43,40 Euro / Stunde) aus. Daneben entsteht laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 319.000 € jährlich. Grundlage der Schätzung sind rund 9.800 jährliche Fälle mit einem Aufwand im Einzelfall von 45 Minuten für Beschäftigte des gehobenen Dienstes (Lohnsatz 43,40 Euro / Stunde). Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Die versorgungsrechtliche Anerkennung von Dienstzeiten bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung wird angepasst. Durch Übergangsregelungen für am Stichtag 1.7.2020 aktive Beamte bzw. Versorgungsempfänger entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand für die bearbeitende Personalstelle. Bei den am Stichtag aktiven Beamten betrifft dies 1.300 Fälle mit einem Aufwand von rund fünf Stunden pro Fall für den gehobenen Dienst (Lohnsatz 43,40 Euro / Stunde). Ferner muss die Anerkennung von Dienstzeiten bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von 700 Versorgungsempfängern mit einem Aufwand von rund 4,5 Stunden pro Fall bearbeitet werden. Insgesamt ergibt dies einmaligen Erfüllungsaufwand von 421.000 Euro. Die Neuregelungen zur versorgungsrechtlichen Anerkennung von Dienstzeiten bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verursacht eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwandes von rund 220.000 Euro. Dies basiert auf einer jährlichen Fallzahl von 1.400 und einer Reduzierung des Aufwandes im Einzelfall um rund 3,6 Stunden für den gehobenen Dienst (Stundensatz 43,40 Euro / Stunde). III. Ergebnis Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 183 – Drucksache 19/13396 Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann Vorsitzender Berichterstatterin V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.