Deutscher Bundestag Drucksache 19/13399 19. Wahlperiode 23.09.2019 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden. Hierzu wird die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100 000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen. Das Gesetz setzt damit die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einer Höhe von mehr als 100 000 Euro im Jahr zurückzugreifen . Gleichzeitig wird damit auch ein Signal gesetzt, dass die Gesellschaft die Belastungen von Angehörigen, beispielsweise bei der Unterstützung von Pflegebedürftigen, anerkennt und insofern eine solidarische Entlastung erfolgt . Die Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger soll mit diesem Gesetz erheblich begrenzt werden. Es handelt sich bei dem Vorhaben um eine umfassende und weitreichende Reform des Unterhaltsrückgriffs in der Sozialhilfe. Ziel ist es dabei, den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe, insbesondere bei ohnehin schon durch die Hilfebedürftigkeit der Betroffenen belasteten Angehörigen, einzuschränken und somit eine substantielle Entlastung unterhaltsverpflichteter Kinder und Eltern sowie deren Familien zu erreichen. Auch in der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) soll durch einen Verzicht auf Elternbeiträge bei volljährigen Leistungsbeziehern diese Entlastung vollzogen werden. Um der besonderen Lebenslage der Betroffenen im Sozialen Entschädigungsrecht angemessen Rechnung zu tragen, soll auch im Bereich der fürsorgerischen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Kriegsopferfürsorge ausgeschlossen sein, wenn das Jahreseinkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder 100 000 Euro nicht überschreitet. Menschen mit Behinderungen, die im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, haben bislang, anders als diejenigen im Arbeitsbereich, keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsi- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode cherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Mit diesem Gesetz wird dieser Anspruch für hilfebedürftige Menschen mit Behinderungen auch für die Dauer des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches eingeführt und eine Rechtspraxis der Länder auf Grundlage der seit 2018 erfolgten einheitlichen Rechtsprechung von Sozialgerichten und Landessozialgerichten nachvollzogen. Diese Rechtsänderung stellt zugleich eine erste Umsetzung des Prüfauftrags zur Schnittstellenklärung angesichts der unterschiedlichen Gewährung existenzsichernder Leistungen bei Menschen mit befristeter und dauerhafter voller Erwerbsminderung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD dar. Mit dem durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) bewirkten Systemwechsel erhalten Menschen mit Behinderungen, die bis zum 31. Dezember 2019 in stationären Einrichtungen leben und Renten beziehen, die bis dahin auf den Sozialleistungsträger übergeleitet wurden, erstmals die Rentenzahlung auf das eigene Konto am letzten Bankarbeitstag im Januar 2020. Dieses Einkommen ist auf den monatlich im Voraus zu erbringenden Anspruch auf Sozialhilfe anzurechnen. Den Leistungsberechtigten steht daher erst am Ende des Monats der volle, für die Sicherung des Existenzminimums erforderliche Betrag zur Verfügung. Die dabei auftretende, vorübergehende Finanzierungslücke wird mit diesem Gesetz behoben . Diese Übergangslösung wird auch für den Bereich der fürsorgerischen Leistungen des BVG nachvollzogen. Darüber hinaus enthält dieses Gesetz weitere Vorhaben, welche die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessern sollen: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert eine ergänzende, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung zu Fragen und Aspekten der Rehabilitation und Teilhabe. Die Projektförderung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Weiterführung der Finanzierung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung zu sichern . Eine Weiterführung der Finanzierung bedarf sodann eines erheblichen zeitlichen Vorlaufs für die Prüfung der über 1 000 erwarteten Anträge, die Benehmensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden und Bescheidung. Zudem muss den Trägern der Angebote ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die Personalgewinnung und Anmietung von Geschäftsräumen eingeräumt werden. Bei möglichen Folgeanträgen ist eine frühzeitige Rechtssicherheit für die Weiterbeschäftigung des Personals und Fortsetzung der eingegangenen Mietverhältnisse von großer Bedeutung. Mit der Aufhebung der Befristung sind die Auswahl der Antragsteller sowie die Ausgestaltung und die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung außerhalb der zuwendungsrechtlichen Projektförderung in einer Rechtsverordnung neu zu regeln. Menschen mit Behinderungen, die zu ihrer Teilhabe am Arbeitsleben auf eine Werkstatt für behinderte Menschen angewiesen sind, können Leistungen zur beruflichen Bildung nur in diesen Einrichtungen oder seit dem 1. Januar 2018 auch bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten. Mit diesen beruflichen Bildungsmaßnahmen wird jedoch kein anerkannter Berufsabschluss erworben. Mit einem Budget für Ausbildung sollen diese Menschen nun auch gefördert werden, wenn sie eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) anerkannte Berufsausbildung erwerben wollen. Gleiches gilt, wenn sie eine Fachpraktikerausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO aufnehmen und damit einen Berufsabschluss nach § 66 BBiG/§ 42m HwO erwerben wollen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13399 Im SGB IX besteht Klarstellungsbedarf dahingehend, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben sollen, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist. B. Lösung Entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrags wird durch dieses Gesetz geregelt , dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von mehr als 100 000 Euro im Jahr zurückgegriffen wird. Das Gesetz bezieht sich auf die unterhaltsverpflichteten Angehörigen von Leistungsempfängern der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Gleichzeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf die anderen Leistungen des SGB XII ausgedehnt. Diese Ausweitung ist zum einen im sozialpolitischen Kontext der Reform erforderlich und dient zum anderen der Vermeidung einer Ungleichbehandlung innerhalb der verschiedenen Leistungsarten im SGB XII, insbesondere bei besonders belasteten Familien. Denn ohne diese Regelung würde die Privilegierung der 100 000-Euro-Grenze im SGB XII zwar für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zur Pflege Anwendung finden, für andere Leistungen nach dem SGB XII, wie beispielsweise die Hilfe zum Lebensunterhalt für Volljährige oder die Blindenhilfe jedoch nicht. Da auch in diesen Bereichen besondere und regelmäßig langfristig wirkende Belastungen der Familien vorliegen, bietet es sich an, aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten innerhalb der verschiedenen Leistungsarten im SGB XII die Begrenzung des Unterhaltsrückgriffs im gesamten SGB XII nachzuvollziehen , soweit keine minderjährigen Kinder, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, betroffen sind. Dazu wird die bestehende Regelung, die bisher einen Unterhaltsrückgriff nur für dem Grunde nach Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) bis zur 100 000-Euro-Grenze ausschloss , in das für alle Leistungen des SGB XII geltende Elfte Kapitel SGB XII verschoben und angepasst. Von der Neuregelung werden damit alle gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII unterhaltsverpflichteten Kinder bis zu einem Jahreseinkommen von einschließlich 100 000 Euro profitieren. Aufgrund der regelmäßig langfristigen Belastung der Familien ist es ebenso angezeigt , den Unterhaltsrückgriff nicht nur im Verhältnis Kinder-Eltern, sondern grundsätzlich auch im Verhältnis Eltern-Kinder zu beschränken. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund angebracht, dass es sich bei Kindern, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, überwiegend um Menschen mit Behinderungen handelt , deren Familien durch diese Situation schon in besonderem Maß belastet sind. Auch die Eltern volljähriger Kinder bis zur Einkommensgrenze von 100 000 Euro werden durch die neue Regelung deshalb entlastet. Unterhaltsverpflichtete von minderjährigen Kindern nach dem Dritten Kapitel SGB XII werden von der Privilegierung jedoch nicht erfasst sein, weil die besondere Situation dieses Personenkreises nach dem SGB XII die vollständige unterhaltsrechtliche Privilegierung nicht gebietet. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass eine auf die Leistungen des SGB XII begrenzte Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auf die reformierte Eingliederungshilfe im Teil 2 SGB IX und auf das Soziale Entschädigungsrecht keine Anwendung finden würde. Eine Schlechterstellung der aus dem SGB XII herausgelösten neuen Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Sozialhilfe gilt es jedoch zu vermeiden. Denn dies stünde im Widerspruch zu dem mit dem V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BTHG umgesetzten Ziel, die Eingliederungshilfe zu verbessern und aus dem Leistungsrecht der Sozialhilfe herauszulösen. Aus diesem Grund erfolgt eine Begrenzung des Unterhaltsrückgriffs auf unterhaltspflichtige Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern auch in der reformierten Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 SGB IX sowie im Sozialen Entschädigungsrecht. Zudem sollen die Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII zukünftig auch bei Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch unterhaltsverpflichtete Eltern oder Kinder als Leistungsberechtigte dem Vierten Kapitel SGB XII unterfallen und nicht wie bisher dem Dritten Kapitel SGB XII. Der bisher vorgesehene Wechsel der Leistungsberechtigten vom Vierten Kapitel SGB XII in das Dritte Kapitel SGB XII wird somit für die Zukunft bei einem Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch die unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder ausgeschlossen. Vielmehr ist auf die Leistungsberechtigten nunmehr das Leistungskapitel anzuwenden, aus dem sich ihr Leistungsanspruch ergibt, ohne dass eine Neuzuordnung aus formalen Gesichtspunkten erforderlich ist. Es wird der seit 2018 bestehenden Rechtsprechung durch Sozial- und Landessozialgerichte gefolgt und entsprechend klargestellt, dass auch Menschen mit Behinderungen , die das Eingangsverfahren sowie den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Gleichzeitig wird in einem ersten Schritt der Prüfauftrag zur Schnittstellenklärung angesichts der unterschiedlichen Gewährung existenzsichernder Leistungen bei Menschen mit befristeter und dauerhafter voller Erwerbsminderung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD umgesetzt . Durch die im Gesetz geregelte, einmalige Nichtanrechnung der Rentenzahlung für den Januar 2020, besteht im Januar 2020 einmalig ein Anspruch auf Sozialhilfe in Höhe des sich im Einzelfall ergebenden Lebensunterhaltsbedarfs (Gesamtbedarf als Summe aller Bedarfe, für die im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt werden). Die Finanzierungslücke wird damit geschlossen. Dies gilt auch für die Betroffenen im Sozialen Entschädigungsrecht. Ohne eine gesetzliche Regelung müsste eine Darlehensregelung nach dem Vorbild von § 37a SGB XII greifen. Diese Darlehen sind jedoch nur auf Antrag des Betroffenen zu gewähren und zwingend in Höhe von bis zu 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen. Diese Regelung führt jedoch angesichts der Zahl von bis zu 70 000 Betroffenen zu einem hohen Aufwand für die Betroffenen und ihre Angehörigen sowie zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei den Trägern der Grundsicherung, die durch den Umstellungsprozess durch das BTHG zum 1. Januar 2020 bereits einer hohen Belastung ausgesetzt sind. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung wird dem Koalitionsvertrag entsprechend über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft finanziert werden. Die bislang geltende Befristung wird daher aufgehoben. Weil die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen ansetzt, ist die Finanzierung dieses Teilhabeberatungsangebotes durch den Bund weiterhin geboten. Die Konkretisierung eines Leistungsanspruchs einschließlich der Zuordnung zu einem Träger kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgen, deshalb kann diese Aufgabe nicht in der Verantwortung der Leistungsträger liegen. Die Gewährung des Zuschusses für die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ist rechtlich so auszugestalten, dass es der Verwaltung bzw. einem von ihr beauftragten Dritten möglich ist, bei der Bestimmung der zu finanzierenden Beratungsangebote im Sinne von § 32 SGB IX einen an bundeseinheitlichen Kriterien und V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13399 Maßstäben orientierten Entscheidungsspielraum anzuwenden und die Umsetzung der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Durchführung zu überwachen. Durch die Einführung eines Budgets für Ausbildung werden die Chancen für Menschen mit Behinderungen, die heute eine berufliche Bildung nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten können, dahingehend verbessert, dass sie eine berufliche Ausbildung künftig auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren können. Hiermit werden die bereits mit dem BTHG geschaffenen Alternativen für diese Menschen mit Behinderungen erweitert. Im SGB IX wird klargestellt, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben (Anspruchsleistung), wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Haushaltsausgaben für den Bund sowie für die Länder und Gemeinden sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode in Millionen Euro 2020 2021 2022 2023 Bund Einführung der 100 000 Euro- Grenze, Abschaffung des Kostenbeitrags der Eltern in Eingliederungshilfe 0 0 0 0 Neuzuordnung von Leistungsberechtigten vom Dritten ins Vierte Kapitel des SGB XII 10 10 11 11 Nichtanrechnung Januar-Rente Viertes Kapitel SGB XII 14,6 0 0 0 Entfristung und Aufstockung EUTB 0 0 0 65 Gesamt Bund 24,6 10 11 76 Länder / Gemeinden Einführung der 100 000 Euro- Grenze, Abschaffung des Kostenbeitrags der Eltern in Eingliederungshilfe 300 310 320 330 Neuzuordnung von Leistungsberechtigten vom Dritten ins Vierte Kapitel des SGB XII -10 -10 -11 -11 Nichtanrechnung Januar-Rente Viertes Kapitel SGB XII 0,4 0 0 0 Gesamt Länder / Gemeinden 290,4 300 309 319 Die Mehrkosten durch die Einführung der 100 000-Euro-Grenze für unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder in der Sozialhilfe und die Abschaffung des Kostenbeitrags der Eltern in der Eingliederungshilfe sind sehr schwer zu schätzen. Es gibt keine ausreichende Datengrundlage über den Personenkreis der erwachsenen Kinder, die für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen. Die Mehrkosten für Länder und Kommunen durch die Änderungen der Einkommensanrechnung im SGB IX und SGB XII durch dieses Gesetz werden auf bis zu 300 Millionen Euro geschätzt. Den Mehrkosten der Länder und Kommunen stehen nicht bezifferbare Einkommensteuermehreinnahmen bei Bund, Ländern und Gemeinden gegenüber, da durch die Einschränkung des Unterhaltsrückgriffs bis zu einem Jahreseinkommen in Höhe von 100 000 Euro weniger Angehörige steuerliche Vorteile geltend machen . Durch die Neuzuordnung einer Gruppe von Leistungsberechtigten vom Dritten ins Vierte Kapitel SGB XII im Zusammenhang mit der umfassenden Einführung der 100 000 Euro-Regelung entstehen dem Bund Kosten in der Größenordnung von 10 Millionen Euro; bei den Ländern fallen Einsparungen in gleicher Höhe an. Die Kosten für die einmalige Nichtanrechnung der Rentenzahlung auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung betragen voraussichtlich 14,6 Millionen Euro für den Bund. Die Kosten, die durch den Verzicht der Anrechnung des Einkommens auf die Hilfe zum Lebensunterhalt bei den Ländern anfallen, betragen voraussichtlich etwa 0,4 Millionen Euro. Durch die Entfristung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung entstehen dem Bund Ausgaben über das Jahr 2022 hinaus. Der Mittelbedarf zur Weiterführung der Finanzierung und der damit verbundenen Aufrechterhaltung des seit 2018 in der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung erreichten Status quo beträgt im Jahr 2023 65 Millionen Euro. Darin sind auch Kosten für die Administration und die Qualitätssicherung durch Dritte berücksichtigt. Außerdem sind V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13399 darin Kosten für die Vernetzung der Beratungsangebote untereinander, mit sonstigen Beratungsangeboten wie etwa den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger sowie für die Öffentlichkeitsarbeit berücksichtigt. Die bisherige Fördersumme von 58 Millionen Euro jährlich ist für die Jahre ab 2023 nicht auskömmlich um die bereits seit 2018 erfolgten Kostensteigerungen abzudecken. Bei kalkulierten 2 Prozent jährlichen Kostensteigerungen ergibt sich ein entsprechender Nachholbedarf, ohne dessen Ausgleich eingerichtete Beratungsangebote geschlossen und der Erfolg der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung gefährdet würde. Zudem soll bei dem künftigen Zuschussmodell, das weiterhin keine Vollfinanzierung vorsieht auf den aufwendigen Nachweis einer Eigenmittelbeteiligung verzichtet werden. Hinsichtlich der Zuordnung von Menschen mit Behinderungen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) entstehen dem Bund dauerhaft Mehrausgaben: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird zwar lediglich eine bereits vorhandene Verwaltungspraxis der Länder nachvollzogen , die aufgrund der seit Februar 2018 bestehenden Rechtsprechung der Sozialgerichte schrittweise umgesetzt wird und auch ohne diese Gesetzesänderung eintreten würde. Durch die klarstellende Regelung folgt nun auch der Gesetzgeber dieser Rechtsprechung. Im Vergleich zu der auf der bisherigen gesetzlichen Grundlage beruhenden rechtlichen Bewertung der Zuordnung von Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich führt die Klarstellung zu folgenden Mehrausgaben für den Bund sowie Einsparungen für die Länder/Gemeinden: in Millionen Euro 2020 2021 2022 2023 Mehrausgaben Bund 135 143 152 161 Einsparungen Länder / Gemeinden 23 24 25 27 Die für den Bund entstehenden Mehrausgaben sind auf Grund der bestehenden Verwaltungspraxis der Länder in den Ansätzen zum Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2020 bereits berücksichtigt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Eltern und Kinder, die gegenüber Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, unterhaltsverpflichtet sind, werden durch das Gesetz im Umfang von geschätzt 422 000 Stunden im Saldo entlastet. Mit Einführung einer 100 000- Euro-Grenze sowie einer entsprechenden Vermutungsregel entfällt für diese Personengruppe bezüglich ihrer Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichtete in der Regel der Aufwand, Angaben über vorhandenes Vermögen und Einkommen zu machen. Unterhaltsverpflichtete Eltern volljähriger Eingliederungshilfeempfänger werden mit dem Gesetz im Umfang von geschätzt 50 000 Stunden entlastet. Durch die Streichung des Kostenbeitrags der Eltern zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 138 Absatz 4 SGB IX entfällt der Aufwand, den Kostenbeitrag zu zahlen bzw. nachzuweisen, dass dieser nicht aufgebracht werden kann. Im Übrigen hat das Gesetz keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Im Jahr 2020 entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder und Kommunen von schätzungsweise 4 331 250 Euro. Die jährliche Entlastung der Länder und Kommunen vom Erfüllungsaufwand ab 2020 beträgt im Saldo ungefähr 19,2 Millionen Euro. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13399 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 23. September 2019 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Dr. Wolfgang Schäuble Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen -Entlastungsgesetz) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen . Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 30. August 2019 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 7 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Artikel 8 Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen“. b) Nach der Angabe zu § 139 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 140 Übergangsregelung zur Nichtanrechnung von Renten im Januar 2020“. 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland , die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13399 (3) „ Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung , wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.“ d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder 2. in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.“ 3. § 43 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen“. b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. 4. In § 45 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „den Eingangs- und Berufsbildungsbereich“ durch die Wörter „das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich“ ersetzt. 5. § 94 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „; der Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel gegenüber Eltern und Kindern ist ausgeschlossen“ gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“ c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Dritten“ die Wörter „und Vierten“ eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „1“ die Angabe „, 2“ eingefügt. 6. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt: „§ 140 Übergangsregelung zur Nichtanrechnung von Renten im Januar 2020 Leistungsberechtigte, 1. die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel und ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. die nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind und deren notwendiger Lebensunterhalt sich am 31. Dezember 2019 nach § 27b ergibt und für die sich ab dem 1. Januar 2020 der notwendige Lebensunterhalt a) bei einer Leistungsberechtigung nach dem Dritten Kapitel nach § 27a ergibt, b) bei einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel nach § 42 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 ergibt und 3. denen im Monat Januar 2020 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, haben abweichend von § 82 die nach Nummer 3 zufließende Rente nicht für ihren notwendigen Lebensunterhalt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel einzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend für alle laufend gezahlten Einnahmen.“ Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung“. b) Nach der Angabe zu § 61 wird folgende Angabe zu § 61a eingefügt: „§ 61a Budget für Ausbildung“. 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung“. b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „(6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 Millionen Euro festgesetzt . Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote notwendig sind. (7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und umzusetzen.“ c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 3. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13399 „8. erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form, soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewendet werden.“ 4. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: „§ 61a Budget für Ausbildung (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. Das Budget für Ausbildung wird von den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht. (2) Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungsvergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung festgelegt ist. Fehlt eine solche, erfolgt die Erstattung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergütung. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. (3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet. (4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. (5) Der zuständige Leistungsträger soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen.“ 5. In § 63 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungsanbieter“ die Wörter „sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung“ eingefügt. 6. § 138 Absatz 4 wird aufgehoben. 7. § 142 Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 185 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Budget für Arbeit“ die Wörter „oder eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung“ eingefügt. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen.“ 9. In § 191 wird das Wort „Höhe,“ gestrichen. 10. In § 220 Absatz 3 werden nach den Wörtern „Budgets für Arbeit“ die Wörter „oder des Budgets für Ausbildung “ eingefügt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 117 Absatz 2 wird die Angabe „60 und 62“ durch die Angabe „60, 61a und 62“ ersetzt. 2. In § 119 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „nach § 55 des Neunten Buches“ die Wörter „, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches“ eingefügt. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch § 16 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt. 2. Vor dem Punkt am Ende werden die Wörter „sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches“ eingefügt. 3. Folgende Sätze werden angefügt: „Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.“ Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch § 35 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Wortlaut wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und - vor dem Punkt am Ende - werden die Wörter: „sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches“ angefügt. 2. Folgende Sätze werden angefügt: „Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 49 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13399 Artikel 6 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 27h wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der Träger der Kriegsopferfürsorge von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen . Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Kriegsopferfürsorge Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht bei Leistungen nach § 27a an minderjährige Kinder.“ b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „27d“ die Wörter „mit Ausnahme der Leistung nach § 27d Absatz 1 Nummer 3“ eingefügt. 2. § 88 wird wie folgt gefasst: „§ 88 Übergangsregelung zur Nichtanrechnung von Renten im Januar 2020 Leistungsberechtigte, 1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen, 2. die nach § 27a leistungsberechtigt sind und 3. denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Artikel 7 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung In § 14 Absatz 1 Nummer 6 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Arbeit“ die Wörter „oder für ein Budget für Ausbildung“ eingefügt. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 2 sowie 2. Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 9. (2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13399 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden. Hierzu wird die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern bis zu einem Jahreseinkommen von 100 000 Euro in der Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen . Das Gesetz setzt damit die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einer Höhe von mehr als 100 000 Euro im Jahr zurückzugreifen. Gleichzeitig soll damit auch ein Signal gesetzt werden, dass die Gesellschaft die Belastungen von Angehörigen, beispielsweise durch Pflegebedürftige, anerkennt und insofern eine Entlastung erfolgt. Mit der Reform soll das Sozialhilferecht in Bezug auf die Inanspruchnahme unterhaltsverpflichteter Angehöriger modernisiert werden und sich den gewandelten Lebensverhältnissen der Gesellschaft anpassen, indem der Familienverband entlastet und die Solidargemeinschaft stärker in die Verantwortung genommen wird. Denn grundsätzlich setzt eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII eine finanzielle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus. Sozialhilfe erhält somit nur, wer sich nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann. Für den Fall, dass der notwendige Bedarf im Einzelfall nicht aus dem Einkommen und dem Vermögen der nachfragenden Person gedeckt werden kann, geht das SGB XII bis heute vom Vorrang der Einstandspflichten innerhalb des Familienverbandes aus. Dem liegt die Anschauung der Familie als Not- und Haftungsgemeinschaft zugrunde . Eine Unterstützung aus steuerfinanzierten Mitteln der Sozialhilfe kommt bislang nur da in Betracht, wo die Selbsthilfekräfte einer Familie fehlen, nicht ausreichen oder wo der Gesetzgeber besondere Schutzvorschriften zugunsten Betroffener in atypischen Lebenssituationen erlassen hat. Damit gilt nach bisheriger Rechtslage: Wenn Eltern pflegebedürftig werden und für ihren Unterhalt nicht mehr selbst aufkommen können, werden die Kinder in die Pflicht genommen und müssen einen Teil der Kosten übernehmen. Damit ist die Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gegenüber einer möglichen Selbsthilfe des Betroffenen oder gegenüber Leistungen von anderen, insbesondere von unterhaltspflichtigen Angehörigen. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, die Inanspruchnahme von unterhaltsverpflichteten Kindern pflegebedürftiger Eltern bei einem Jahreseinkommen bis zu 100 000 Euro zu beschränken. Mit diesem Gesetz werden diese Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Gleichzeitig wird die Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs auch auf die anderen Leistungen des SGB XII ausgedehnt . Diese Ausweitung ist zum einen im sozialpolitischen Kontext der Reform erforderlich und dient zum anderen der Vermeidung einer Ungleichbehandlung innerhalb der verschiedenen Leistungsarten im SGB XII, insbesondere bei besonders belasteten Familien. Denn ohne diese Regelung würde die Privilegierung der 100 000- Euro-Grenze im SGB XII zwar für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie der Hilfe zur Pflege Anwendung finden, für andere Leistungen nach dem SGB XII, wie beispielsweise die Hilfe zum Lebensunterhalt für Volljährige oder die Blinden-hilfe jedoch nicht. Da auch in diesen Bereichen besondere und regelmäßig langfristig wirkende Belastungen der Familien vorliegen, ist es aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten innerhalb der verschiedenen Leistungsarten im SGB XII angezeigt, die Begrenzung des Unterhaltsrückgriffs im gesamten SGB XII nachzuvollziehen, soweit keine minderjährigen Kinder, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, betroffen sind. Auf Grund dieser Belastung ist es ebenso angezeigt, den Unterhaltsrückgriff nicht nur im Verhältnis Kinder- Eltern, sondern bei den betroffenen Familien grundsätzlich auch im Verhältnis Eltern-Kinder zu beschränken. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund angebracht, dass es sich bei Kindern, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, überwiegend um Menschen mit Behinderungen handelt, deren Familien durch diese Situation schon in besonderem Maß belastet sind. Gerade auf Grund dessen ist es damit sozialpolitisch angezeigt, auch die Eltern V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode volljähriger Kinder bis zur Einkommensgrenze von 100 000 Euro durch die neue Regelung einheitlich zu entlasten . Unterhaltsverpflichtete von minderjährigen Kindern nach dem Dritten Kapitel SGB XII werden von der Privilegierung jedoch nicht erfasst sein, weil die besondere Situation dieses Personenkreises nach dem SGB XII die vollständige unterhaltsrechtliche Privilegierung nicht gebietet. Insgesamt führt die sozialhilferechtliche Beschränkung des Unterhaltsrückgriffs dazu, dass bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch im SGB XII von den Trägern der Sozialhilfe nur noch eingeschränkt durchgesetzt werden kann; gleichwohl ist dies aus sozialpolitischen Gesichtspunkten zur angemessenen Umsetzung der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Ziele notwendig. Aus diesem Grund ist es ebenso angezeigt, auch die Leistungen der parallelen Regelungs-systeme außerhalb des SGB XII, wie beispielsweise der Eingliederungshilfe, anzupassen, die ab 2020 aus dem SGB XII herausgelöst und im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Teil 2 SGB IX) geregelt sein wird. Denn eine Schlechterstellung stünde im Widerspruch zu dem mit dem BTHG umgesetzten Ziel, die Eingliederungshilfe aus dem Leistungsrecht der Sozialhilfe herauszulösen und in diesem Zuge zu verbessern. Gleichermaßen verhält es sich mit den Regelungen im Sozialen Entschädigungsrecht. Um der besonderen Lebenslage der Betroffenen in diesem Regelungskreis angemessen Rechnung zu tragen, soll auch im Bereich der fürsorgerischen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Kriegsopfer-fürsorge ausgeschlossen sein, wenn das Jahreseinkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder 100 000 Euro nicht überschreitet. Zudem sollen die Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII zukünftig auch bei Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch unterhaltsverpflichtete Eltern beziehungsweise Kinder als Leistungsberechtigte im Vierten Kapitel SGB XII verbleiben und nicht wie bisher in das Dritte Kapitel SGB XII fallen. Der bisher vorgesehene Wechsel der Leistungsberechtigten vom Vierten Kapitel SGB XII in das Dritte Kapitel SGB XII wird somit für die Zukunft bei einem Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch die unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder ausgeschlossen. Vielmehr verbleiben die Leistungsberechtigten nunmehr in dem Leistungskapitel , aus dem sich ihr Leistungsanspruch ergibt, ohne dass eine Neuzuordnung aus formalen Gesichtspunkten erforderlich ist. Bei der Reform des Unterhaltsrückgriffs in der Sozialhilfe handelt es sich um eine umfassende und weitreichende Maßnahme, die die bestehenden Strukturen modernisiert und den betroffenen Menschen beziehungsweise der ganzen Familie mehr finanziellen Freiraum ermöglicht, denn die Reform wird die betroffenen unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder um circa 300 Millionen Euro entlasten. Die Solidargemeinschaft wird demgegenüber stärker in die Verantwortung genommen. Zur Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII enthält der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD einen Prüfauftrag. Diesem liegen feststellbare Unterschiede bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen zugrunde in Abhängigkeit davon, ob eine volle Erwerbsminderung zeitlich befristet oder bereits dauerhaft vorliegt. Besonders betroffen sind Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen, solange sie das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen. Zudem berücksichtigt die Neuregelung eine seit Februar 2018 erfolgte Rechtsprechung der Sozialgerichte und dem folgend eine Änderung der Verwaltungspraxis, wonach diese Personen auch ohne Begutachtung nach dem Vierten Kapitel leistungsberechtigt sind. Daher wird in diesem Gesetzentwurf klargestellt, dass hilfebedürftigen Menschen mit Behinderungen bereits während des Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) haben. Die Regelung zur Nichtanrechnung von Renteneinkommen und anderen laufenden Einkommen im Januar 2020 soll eine Finanzierungslücke schließen, die durch die Systemumstellung des Bundesteilhabegesetzes auftritt. Mit der Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Lebensunterhaltsleistungen zum 1. Januar 2020 müssen die Leistungsberechtigten im Januar 2020 erstmals ihren Lebensunterhalt aus dem eigenen verfügbaren Einkommen und der an sie übermittelten existenzsichernden Leistungen decken. Weil der Tag der Gutschrift von laufendem Einkommen auf dem Bankkonto oftmals und von monatlichen Rentenzahlungen stets am Monatsende liegt, die Lebensunterhaltsleistungen, auf deren Höhe das laufende Einkommen angerechnet wird, aber am Mo- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/13399 natsanfang gutgeschrieben werden, entsteht im Januar 2020 eine vorübergehende Finanzierungslücke: Den Leistungsberechtigten steht erst Ende des Monats der volle für die Sicherung des Existenzminimums erforderliche Betrag zur Verfügung. Darüber hinaus enthält dieses Gesetz weitere Vorhaben, welche die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbessern sollen: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert auf der Grundlage des § 32 SGB IX, aufbauend auf den seit 1. Januar 2018 bestehenden Beratungsstrukturen, eine ergänzende, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Ziel der Beratung ist es, Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Angehörigen dabei zu unterstützen, ihre Rechte auf Chancengleichheit , Selbstbestimmung, eigenständige Lebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen verwirklichen zu können . Mit der zunächst auf fünf Jahre bis 2022 befristeten Förderung wurde begonnen, ein bundesweites Beratungsangebot zu etablieren, das die Selbstbestimmung der Leistungsberechtigten über ihre Teilhabebedarfe und - ansprüche stärkt sowie ein ergänzendes Angebot in der Beratungslandschaft bietet. Ergänzend, weil es die Rehabilitationsträger nicht von ihrer Verpflichtung entbindet, angemessene Beratungen gegenüber den Leistungsberechtigten anzubieten. Die besondere Berücksichtigung der Beratungsmethode des Peer Counseling (Betroffene beraten Betroffene) ermöglicht Ratsuchenden einen partnerschaftlichen Austausch auf Augenhöhe. Als wichtige Säule für die Bereitstellung niedrigschwelliger Beratungsangebote hat sich zudem die Vernetzung der unterschiedlichen Akteure im Quartier, z. B. in Kooperation mit dem vor Ort tätigen Quartiersmanagement, erwiesen. Der Koalitionsvertrag und die 95. Arbeits- und Sozialministerkonferenz fordern eine Aufhebung der in § 32 Absatz 5 SGB IX vorgesehenen Befristung, die mit diesem Gesetz vollzogen werden soll. Bundesweit konnten seit dem 1. Januar 2018 über 500 Bewilligungen für die Förderung von Beratungsangeboten der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, die unabhängig von den Interessen der Leistungsträger und Leistungserbringer sind, erteilt werden. Sie unterstützen Menschen mit Behinderungen in Bezug auf ihre individuellen Bedürfnisse und Teilhabeziele, so dass sie diese auch mit bzw. trotz einer Behinderung verwirklichen können. Die Beratungsangebote wirken als Lotsen im gegliederten System mit seinen trägerspezifischen Zuständigkeiten und Verfahrenswegen bereits im Vorfeld der Beantragung von Leistungen zur Teilhabe, sei es am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, der Früherkennung und Frühförderung oder der Beantragung eines persönlichen Budgets um nur einige wenige Beispiele zu nennen. Oft muss zunächst gemeinsam mit den Ratsuchenden der Sachverhalt erst aufbereitet werden, um mögliche Teilhabeziele zu identifizieren. Ratsuchenden eine umfassende Planungs-. Orientierungs- und Entscheidungshilfe zu geben, ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeit der geförderten Beratungsangebote in der Praxis. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass dieses Angebot für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen sehr wichtig ist, bietet es doch eine niedrigschwellige Beratung auf Augenhöhe. Dadurch werden sie ermutigt, ihre Probleme offen anzusprechen, denn Ratsuchenden fällt es oft schwer, Unterstützungsbedarf anzumelden, vor allem, wenn sie sich noch in einem Prozess der Auseinandersetzung mit ihrer Beeinträchtigung befinden oder negative Erfahrungen mit Leistungsträgern oder Leistungserbringern gemacht haben. Vieles deutet darauf hin, dass sich die Beratungslandschaft, wie sie sich gerade entwickelt, den Bedarfen von Menschen mit Behinderungen gut entspricht. Die Beratung soll Ratsuchenden ein positives Bild von sich selbst vermitteln und sie ermutigen und befähigen, selbstbewusst für ihre Rechte einzutreten. Um Ratsuchenden den mit der Einführung einer ergänzenden unabhängigen Teilberatung erarbeiteten Standard in seiner Struktur und Qualität verlässlich zu erhalten, bedarf es einer gesetzlichen Verankerung und ausreichenden finanziellen Unterlegung im Bundeshaushalt ab 2023. Mit der bisherigen Förderung wurden überwiegend Personalkosten und Mietzinsen der bundesweit rund 500 Beratungsangebote gedeckt. Die Bewilligung der Personalkosten erfolgte auf der Grundlage des 2017 geltenden TVöD Bund. Die bisherigen Fördermittel von 58 Millionen Euro reichen nicht aus, den Aufbau eines niedrigschwelligen Beratungsangebotes im Rahmen des bisherigen Konzepts so fortzusetzen, dass bundesweit vor Ort ein niedrigschwelliges Angebot der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung zur Verfügung steht. Vor dem Hintergrund der unbestrittenen Wegweiserfunktion und dem Mehrwert der aufsuchenden Beratung, insbesondere für schwer erreichbare Zielgruppen, bedarf es nicht nur einer Entfristung, sondern auch einer Aufstockung der Finanzierungsmittel, um wenigstens den Status quo zu halten. Eine auskömmliche Aufstockung verhindert eine kannibalistische Angebotsbereinigung zu Lasten von Menschen mit Behinderungen, in dem geförderte, gut funktionierende Angebote allein aus Finanzierungsgründen V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zugunsten anderer Beratungsangebote geschlossen werden müssen. Mit einer Aufstockung der Fördermittel auf 65 Millionen Euro wird der allgemeine Anstieg des Preisniveaus aufgefangen, sodass die Beratungsangebote in ihrem Umfang und ihrer Qualität aufrechterhalten werden können. Sie trägt insbesondere dem Mehrbedarf durch gestiegene Personalkosten und Mietzinsen Rechnung. Die zu § 32 SGB IX mit Förderbeginn zum 1. Januar 2018 eingesetzte wissenschaftliche Begleitforschung ist durch die Vielzahl und Verschiedenheit ihrer Erhebungsinstrumente innerhalb der vier Arbeitspakete (Bestandsaufnahme, Implementierungsstudie, Wirkungsuntersuchung sowie Inanspruchnahme und Nachhaltigkeit) darauf angelegt, qualifizierte Aussagen über die Einführung und Inanspruchnahme der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung aufzubereiten. Erste Empfehlungen, die Öffentlichkeits - und Netzwerkarbeit sowie die aufsuchende Beratung als zentrale Erfolgskriterien für die Beratungsangebote darstellen, sind bisher nur vorläufige Erkenntnisse, die durch die weiteren Untersuchungen der wissenschaftlichen Begleitforschung noch Bestätigung finden müssen. Die bisherige Kalkulation der Fahrkostenerstattung von durchschnittlich 150 km/Woche pro EUTB-Angebot für aufsuchende Beratung von mobilitätseingeschränkten Ratsuchenden zeigt sich in der Praxis als zu knapp bemessen, insbesondere in ländlichen Regionen mit ungenügender ÖPNV-Abdeckung. Hier bedarf es im Einzelfall der Nachjustierung. Die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes , das Inkrafttreten der reformierten Eingliederungshilfe, wird ab dem 1. Januar 2020 einen weiteren Schub an Beratungsbedarf auslösen. Die strikte Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen erfordert wesentlich mehr Information und Orientierung für Menschen mit Teilhabebedarf. Laut Statistischem Bundesamt erhalten in Deutschland knapp 911 000 Personen Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Diese werden den Weg in die bestehenden regionalen rund 500 EUTB-Angebote finden. Denn Teilhabeplan- und insbesondere das Gesamtplanverfahren werden von den Trägern der Eingliederungshilfe vor Ort geführt. Eine Ortsnähe der EUTB-Angebote und deren Vernetzung zu den Leistungsträgern und Leistungserbringern ist für den Beratungsprozess unverzichtbar und ein Erfolgsgarant für den mit dem Bundesteilhabegesetz eingeleiteten Paradigmenwechsel, Menschen mit Behinderungen zu mehr Selbstbestimmung und Teilhabe zu ermächtigen . Die EUTB-Angebote können bereits vor der konkreten Beantragung einer Leistung in Anspruch genommen werden . Die Beratungsgespräche sind komplex, umfangreich und ziehen sich durch das gesamte Sozialrecht. Oftmals werden in der Beratung zunächst die Zuständigkeiten der Träger geklärt und die Grundlagen zur Beantragung von Sozialleistungen geschaffen. Mit dieser Arbeit unterstützen die EUTB-Angebote nicht nur die Ratsuchenden, sondern entlasten auch die Behörden und Verwaltungen der Leistungsträger in nicht unerheblichem Maße, indem Anträge und Unterlagen von den Ratsuchenden prüfungsreif vorbereitet sind, die Kommunikation unterstützt und Termine begleitend wahrgenommen werden. Daher ist es notwendig die Weiterführung der Finanzierung zu sichern und insbesondere ausreichend Bundesmittel für im Wesentlichen Personalkosten, die bislang auf Basis des TVöD 2017 bewilligt wurden und Mietzinsen zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit ist es für die Beratungsangebote unverzichtbar, so früh wie möglich über das „ob“ und die Höhe des Zuschusses für die Finanzierung Klarheit zu erhalten. Dies bedarf aber eines erheblichen zeitlichen Vorlaufs für die Beantragung, die Prüfung der über 1 000 erwarteten Anträge, die Benehmensherstellung mit den zuständigen Landesbehörden und die Bescheidung. Zudem muss den Trägern der Angebote ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die Personalgewinnung und die Anmietung von Geschäftsräumen nach der Entscheidung über den Antrag eingeräumt werden. Bei möglichen Folgeanträgen bereits geförderter Beratungsangebote ist eine frühzeitige Rechtssicherheit für die Weiterbeschäftigung des Personals und die Fortsetzung der eingegangenen Mietverhältnisse von großer Bedeutung. Daher kann die Entscheidung über die Weiterführung der Finanzierung der EUTB nicht bis 2022 warten. Durch die Einführung eines Budgets für Ausbildung werden die Chancen für Menschen mit Behinderungen, die heute eine berufliche Bildung nur in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter erhalten können, verbessert, eine berufliche Ausbildung auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren zu können. Hiermit werden die bereits mit dem Bundesteilhabegesetz geschaffenen Alternativen für diese Menschen mit Behinderungen erweitert, das Gesamtprogramm wird damit abgerundet. Das Gesetz leistet damit auch einen Beitrag zur Verwirklichung der Rechte aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere der Artikel 3, 19, 27 und 28. Schließlich besteht im SGB IX Klarstellungsbedarf, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben sollen, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/13399 II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch die Einführung einer 100 000-Euro-Grenze sollen Angehörige, die gegenüber Leistungsempfängern jeglicher Leistungen nach dem SGB XII unterhaltsverpflichtet sind, bis zu einem Jahreseinkommen von einschließlich 100 000 Euro vom Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger ausgenommen werden. Zudem wird die neue Regelung nicht nur auf das Verhältnis Kinder-Eltern beschränkt, sondern grundsätzlich auch auf das Verhältnis Eltern-Kinder ausgedehnt. Von der Regelung werden damit Unterhaltsverpflichtete bis zu einem Jahreseinkommen von 100 000 Euro profitieren sowie alle Eltern, deren volljährige behinderte Kinder Eingliederungshilfeleistungen beziehen. Dazu wird die bestehende Regelung, die bisher den Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs nur für dem Grunde nach Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) vorsah, in das für alle Leistungen des SGB XII geltende Elfte Kapitel SGB XII verschoben und entsprechend angepasst. Umfasst sind daher unter anderem auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie durch parallele Regelungen außerhalb des SGB XII die reformierte Eingliederungshilfe ab 2020 im Teil 2 SGB IX. Um der besonderen Lebenslage der Betroffenen im Sozialen Entschädigungsrecht angemessen Rechnung zu tragen, ist es notwendig, auch eine entsprechende Anpassung der Regelungen im Bundesversorgungsgesetz vorzunehmen . Eltern volljähriger, behinderter oder pflegebedürftiger Kinder werden damit in der Sozialhilfe zukünftig ebenfalls bis zu einem Jahreseinkommen von 100 000 Euro privilegiert. Bei einem darüberhinausgehenden Jahreseinkommen bleibt die bisher bestehende Privilegierung nach § 94 Absatz 2 SGB XII in vollem Umfang erhalten. Beziehen volljährige, wesentlich behinderte Menschen Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 SGB IX, müssen deren Eltern zu diesen Leistungen unabhängig vom Einkommen gar keinen Beitrag mehr leisten. Der Unterhaltsrückgriff im SGB XII wird durch die Novellierung modernisiert und den gewandelten Lebensverhältnissen der Gesellschaft angepasst, indem der Familienverband entlastet und die Solidargemeinschaft stärker in die Verantwortung genommen wird. Die bisher bestehenden Strukturen der Einstandspflicht der Kinder beziehungsweise Eltern werden weitestgehend aufgebrochen. Dem gesellschaftlichen Wandel wird durch eine stärkere Inanspruchnahme des Staates Rechnung getragen. Die Vorgaben des Koalitionsvertrages werden damit vollumfänglich umgesetzt und aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich auf alle Leistungen der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe erstreckt. Es wird der seit 2018 bestehenden Rechtspraxis der Länder auf der Grundlage der Rechtsprechung durch Sozialund Landessozialgerichte gefolgt und entsprechend klargestellt, dass auch Menschen mit Behinderungen, die das Eingangsverfahren sowie den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird für den Januar 2020 eine Übergangsregelung geschaffen, die vorsieht, dass im Januar 2020 einmalig die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbare regelmäßige Zahlungen nicht auf Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII und auf die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG anzurechnen sind. Hierdurch steht den Leistungsberechtigten zu Beginn des Monats Januar 2020 der volle, für die Sicherung des Existenzminimums erforderliche Betrag zur Verfügung. Hierdurch wird vermieden, dass die Leistungsberechtigten auf ein Darlehen verwiesen werden müssen. Denn hierfür müssten die Betroffenen einen gesonderten Antrag stellen, die Voraussetzungen für die Darlehensgewährung im Einzelfall geprüft und dessen Rückzahlung - bei Darlehensgewährung nach dem Vorbild von § 37a SGB XII bis zur Höhe von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 - vereinbart oder verbeschieden und die Rückführung des Darlehens nachgehalten werden. Diese Regelung führt jedoch angesichts der Zahl von bis zu 70 000 Betroffenen zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei den Trägern der Lebensunterhaltsleistung, die durch den Umstellungsprozess durch das Bundesteilhabegesetz zum 1. Januar 2020 bereits einer hohen Belastung ausgesetzt sind. Mit der Aufhebung der Befristung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung in § 32 Absatz 5 SGB IX und der vorgesehenen Weiterführung der Finanzierung nach 2022 wird das Angebot einer bundesweiten ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung auf Basis der seit 2018 geschaffenen Strukturen gesichert. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, wird ein Budget für Ausbildung geschaffen (§ 61a SGB IX - neu). Es ermöglicht eine Erstattung der Ausbildungsvergütung nebst Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule , um einen Arbeitgeber dazu zu bewegen, mit einem behinderten Menschen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Ausbildungsvertrag abzuschließen. Vorbild ist das durch das Bundesteilhabegesetz eingeführte Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX), das ebenfalls auf ein reguläres Arbeitsverhältnis für voll erwerbsgeminderte Menschen zielt. Menschen mit Behinderungen, für die ein reguläres Ausbildungsverhältnis trotz dieser Unterstützungsmöglichkeiten nicht in Betracht kommt, die aber nach der Schule gleichwohl nicht in eine Werkstatt für behinderte Menschen möchten, können von dem neuen § 60 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX profitieren: Wenn ein anderer Leistungsanbieter berufliche Bildung oder Beschäftigung ausschließlich in betrieblicher Form anbietet, soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich bzw. für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewendet werden. Die beiden neuen Möglichkeiten schließen die Lücke zwischen der Schule und dem Budget für Arbeit sowohl für junge Menschen mit Behinderungen, die trotz ihrer vollen Erwerbsminderung eine betriebliche Ausbildung absolvieren können, als auch für diejenigen, für die eine berufliche Bildung in betrieblicher Form die Inanspruchnahme eines anderen Leistungsanbieters erfordert. Im SGB IX wird klargestellt, dass die Integrationsämter bei der Arbeitsassistenz kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung haben (Anspruchsleistung), wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sozialhilferecht nach dem SGB XII (Artikel 1 des Gesetzentwurfs ) ergibt sich für das Fürsorgerecht aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (GG) (öffentliche Fürsorge). Diesbezüglich hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG). Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII dienen sowohl der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der Rechs- und Wirtschaftseinheit. Daher erfolgen die Regelungen im Recht der Sozialhilfe bundeseinheitlich. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Sechsten Kapitel im Ersten Teil des SGB IX ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) und die Maßnahme dient der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse gemäß Artikel 72 Absatz 2 GG. Daher erfolgt die Regelung bundeseinheitlich. Die Gesetzgebungskompetenz für die Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX folgt ebenso aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland beschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Die Regelungen sind in ihrer inhaltlichen Wirkung gleichstellungspolitisch neutral. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/13399 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Durch die vorgesehenen Regelungen im Sozialhilferecht ergeben sich auch Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen . Die Einführung einer 100 000-Euro-Grenze grundsätzlich für alle Leistungen und einen erweiterten Personenkreis im SGB XII bedeutet für die Sozialhilfeträger eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. Durch die einzuführende Vermutungsregelung sind nicht mehr die Unterhaltsansprüche aller in Betracht kommenden Angehörigen zu überprüfen, sondern nur dort, wo im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Einkommensgrenze von 100 000 Euro vorliegen. Durch die Nichtanrechnung von Renteneinkommen im Januar 2020 ergibt sich im Vergleich zu der alternativen Darlehensgewährung nach dem Vorbild von § 37a SGB XII eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die vorgesehenen Änderungen entsprechen dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. Insbesondere tragen sie dazu bei, Ungleichbehandlungen abzubauen, das Gerechtigkeitsempfinden zu stärken und den sozialen Zusammenhalt in der Gesellschaft zu fördern. Die Regelungen zielen darauf ab, den Unterhaltsrückgriff im SGB XII bei unterhaltsverpflichteten Angehörigen zu begrenzen und den gewandelten Lebensverhältnissen der Gesellschaft anzupassen, indem der Familienverband entlastet und die Solidargemeinschaft stärker in die Verantwortung genommen wird. Eine Förderung der Gleichbehandlung von gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB XII unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kindern erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zukünftig die 100 000-Euro-Grenze grundsätzlich für alle Leistungen nach dem SGB XII gilt und nicht mehr nur für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Darüber hinaus wird die 100 000-Euro-Grenze auch auf das Soziale Entschädigungsrecht ausgedehnt und auf die reformierte Eingliederungshilfe , die sogar keinen Rückgriff auf Eltern erwachsener, behinderter Kinder mehr beinhaltet. Damit wird eine Ungleichbehandlung beim Unterhaltsrückgriff - wie sie nach heutiger Rechtslage besteht - zurückgedrängt. Die Regelungen haben keine negativen Auswirkungen auf künftige Generationen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Haushaltsausgaben für den Bund sowie für die Länder und Gemeinden sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode in Millionen Euro 2020 2021 2022 2023 Bund Einführung der 100 000 Euro - Grenze, Abschaffung des Kostenbeitrags der Eltern in Eingliederungshilfe 0 0 0 0 Neuzuordnung von Leistungsberechtigten vom Dritten ins Vierte Kapitel des SGB XII 10 10 11 11 Nichtanrechnung Januar-Rente Viertes Kapitel SGB XII 14,6 0 0 0 Entfristung und Aufstockung EUTB 0 0 0 65 Gesamt Bund 24,6 10 11 76 Länder / Gemeinden Einführung der 100 000 Euro - Grenze, Abschaffung des Kostenbeitrags der Eltern in Eingliederungshilfe 300 310 320 330 Neuzuordnung von Leistungsberechtigten vom Dritten ins Vierte Kapitel des SGB XII (Entlastung) -10 -10 -11 -11 Nichtanrechnung Januar-Rente Viertes Kapitel SGB XII 0,4 0 0 0 Gesamt Länder / Gemeinden 290,4 300 309 319 Die Mehrkosten für die Länder und Kommunen durch die Freistellung aller erwachsenen Kinder von Leistungsbeziehern mit einem Jahreseinkommen von bis zu 100 000 Euro von der Kostenbeteiligung können nur grob geschätzt werden, da es keine ausreichende Datengrundlage über den betroffenen Personenkreis, gibt. Die Mehrkosten für das gesamte SGB XII werden auf 130 Millionen Euro jährlich geschätzt. Der größte Teil davon entfällt auf die Hilfe zur Pflege, der Rest auf andere Kapitel des SGB XII (hauptsächlich Drittes Kapitel). Die Anzahl der betroffenen Leistungsempfänger würde bei 55 000 liegen. Wegen der unsicheren Datenlage werden die Kosten unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags mit rund 200 Millionen Euro jährlich angegeben. Die Kosten für die vollständige Abschaffung des Kostenbeitrags nach § 138 Absatz 4 SGB IX und § 142 Absatz 3 SGB IX in der ab 2020 gültigen Fassung und die Abschaffung des Kostenbeitrags nach § 94 Absatz 2 SGB XII bis zu einer Grenze von 100 000 Euro (Eltern für ihre erwachsenen Kinder) werden bei einer Fallzahl von insgesamt etwa 220 000 Betroffenen auf rund 90 Millionen Euro jährlich geschätzt. Der größte Teil der Mehrkosten entsteht im SGB IX (Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen). Den Mehrkosten für die Länder und Kommunen stehen Einkommenssteuermehreinnahmen bei Bund, Ländern und Kommunen gegenüber, welche sich daraus ergeben, dass mit der Einführung der 100 000-Euro-Grenze weniger Angehörige steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen. Dem Bund entstehen Kosten in der Größenordnung von 10 Millionen Euro, weil die Streichung des § 43 Absatz 5 des SGB XII unter anderem dazu führt, dass Leistungsberechtigte mit Unterhaltsverpflichteten mit einem Jahreseinkommen über 100 000 Euro ihre Leistungen nicht mehr nach den Dritten Kapitel des SGB XII, sondern nach dem Vierten Kapitel, das vom Bund finanziert wird, erhalten. Dem stehen Einsparungen der Länder in gleicher Höhe gegenüber. Die Kosten für die einmalige Nichtanrechnung der Rente im Januar 2020 berechnen sich wie folgt: Bei vollständiger Einkommensberücksichtigung im Januar 2020 müsste den Leistungsberechtigten ein Darlehen zur Überbrückung der Zeitspanne, bis die im Januar zufließende Rente zur Verfügung steht, gewährt werden. Würde dieses Darlehen nach dem Vorbild des § 37a SGB XII gewährt, müsste es zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung wäre jedoch auf 212 Euro (Stand 2019) pro Leistungsberechtigten beschränkt. Ohne Anrechnung dieses Renteneinkommens im Januar 2020 beträgt die Belastung des Bundes durch den Verzicht auf die Darlehensregelung maximal 14,6 Millionen Euro. Die Mehrbelastung der Länder, die die Kosten in der Hilfe zum Lebensunterhalt zu tragen haben, beträgt 0,4 Millionen Euro. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/13399 Durch die Entfristung und der Aufstockung der Finanzierungsmittel für Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung entstehen Ausgaben des Bundes über das Jahr 2022 hinaus. Die Haushaltsausgaben für den jährlichen Zuschuss betragen ab dem Jahr 2023 65 Millionen Euro. Der Zuschuss von 65 Millionen Euro setzt sich wie folgt zusammen: in Millionen Euro (2023) Bisher gebundene Mittel für die rund 500 bestehenden Beratungsangebote 55,2 Öffentlichkeitsarbeit vor Ort 0,5 Aufsuchende Beratung (Ausweitung) 1,3 Administration 2,8 Betrieb der FTB 2,7 Schulungen Professionelle 0,6 Schulungen Ehrenamtler 0,3 Kongresse und Regionaltreffen 1,0 Schulungsformate Web; App 0,6 Insgesamt 65,0 Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung (GAE) für behinderte Menschen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) durch die Ergänzung von § 41 Absatz 3 des SGB XII führt zu dauerhaften Kosten auf Seiten des Bundes, auch wenn es sich um eine gesetzliche Klarstellung einer bereits bestehenden und durch Sozialgerichte weitgehend bestätigten Verwaltungspraxis handelt. Hintergrund dafür ist, dass zum 1. Juli 2017 in § 45 Satz 3 Nummer 3 SGB XII eine Verfahrensregelung aufgenommen wurde, wonach für Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM kein Ersuchen zur Feststellung einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung zu stellen ist. Mit dieser Regelung sollte klargestellt werden, dass parallel zur Prüfung der Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit während des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches durch die WfbM keine Begutachtung der Erwerbsfähigkeit durch die Rentenversicherung stattfinden solle. Aus dieser Regelung wurde jedoch bereits im Februar 2018 von der Rechtsprechung geschlossen, dass eine Feststellung der dauerhaften, vollen Erwerbsminderung deshalb ausgeschlossen sei, weil bei Menschen im Bereich für Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM stets von einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung und damit auch von einer Leistungsberechtigung für Leistungen der GAE auszugehen ist. Dieser Rechtsprechung sind Sozialgerichte und Landessozialgerichte zunehmend gefolgt. Mit zunehmender Vereinheitlichung der Spruchpraxis der Sozialgerichte schlossen sich die Länder der Rechtsprechung an und teilten im Herbst 2018 mit, sich vorzubehalten Menschen auch in Eingangs-und Berufsbildungsbereich Leistungen der GAE zu bewilligen, um unnötige Widerspruchs- und Klageverfahren zu vermeiden und die damit verbundenen Verwaltungskosten zu reduzieren. Von diesem Vorbehalt haben bislang neun Bundesländer Gebrauch gemacht und sich gegenüber den Trägern von der Rechtsauffassung des Bundes gelöst mit dem Ziel, dass die Leistungsberechtigten im Eingangs- und Berufsbildungsbereich trägerübergreifend und ohne Widerspruchs- und Klageverfahren dieselben existenzsichernden Leistungen erhalten. Es ist davon auszugehen, dass sich auch die weiteren Bundesländer bis Ende 2019 zur Vermeidung weiterer Gerichtsverfahren der Rechtsauffassung der Sozialgerichte und erster Landessozialgerichte anschließen. Demnach würden spätestens im Jahr 2020 alle Menschen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM aufgrund der Verwaltungspraxis Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Durch diese Verwaltungspraxis würden Kosten bzw. Einsparungen in nachfolgender Höhe entstehen: in Millionen Euro 2020 2021 2022 2023 Mehrausgaben Bund 135 143 152 161 Einsparungen Länder / Gemeinden 23 24 25 27 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durch die klar stellende Regelung folgt nun auch der Bundesgesetzgeber dieser Rechtsprechung. Im Vergleich zu der auf der bisherigen gesetzlichen Grundlage beruhenden rechtlichen Bewertung der Zuordnung von Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich führt die Klarstellung zu Mehrausgaben für den Bund sowie Einsparungen für die Länder/Gemeinden in gleicher Höhe. Die für den Bund entstehenden Mehrausgaben sind auf Grund der bestehenden Verwaltungspraxis der Länder in den Ansätzen zum Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2020 bereits berücksichtigt. Die Einführung des Budgets für Ausbildung führt nicht zu Mehrkosten bei den für diese Leistung zuständigen Rehabilitationsträgern, da die Menschen mit Behinderungen, für die diese Leistung bestimmt ist, andernfalls einen Anspruch auf Leistungen nach § 57 SGB IX in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter hätten, für die diese Rehabilitationsträger ebenfalls zuständig wären. Die Ermöglichung eines besseren Personalschlüssels für die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung bei anderen Leistungsanbietern, die ihre Leistungen in betrieblicher Form und nicht in teilstationären Einrichtungen durchführen, führt ebenfalls nicht zu Mehrkosten, weil der Leistungsträger bei den Leistungen in ausschließlich betrieblicher Form Kostenanteile in den Vergütungen einspart, die im Rahmen einer teilstationären Leistungserbringung anfallen würden, etwa Kosten für Räumlichkeiten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Eltern und Kinder, die gegenüber Personen, die Leistungen nach dem SGB XII und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen, unterhaltsverpflichtet sind, werden entlastet. Mit Einführung einer 100 000-Euro-Grenze sowie einer entsprechenden Vermutungsregel entfällt für diese Personengruppe bezüglich ihrer Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichtete in der Regel der Aufwand, Angaben über vorhandenes Vermögen und Einkommen zu machen. Insgesamt werden nach hiesigen Schätzungen circa 275 000 Personen von der neuen 100 000-Euro- Grenze profitieren. Darunter sind jährlich ungefähr 74 250 Neufälle und circa 200 750 Bestandsfälle, wobei es sich bei den Zahlen um eine grobe Schätzung handelt. Der Erfüllungsaufwand ist bei Neufällen und Bestandsfällen unterschiedlich hoch. Bei Neufällen können die unterschiedlichen Fallkonstellationen einen sehr unterschiedlichen Erfüllungsaufwand beim Bürger auslösen. Die Spannbreite erstreckt sich von circa 30 Minuten bis zu ungefähr 6 Stunden pro Fall. Ein statistischer Mittelwert, der diese Schätzung stützt, ist nicht vorhanden. Insoweit wird bei circa einem Drittel der betroffenen Neufälle vermutet, dass diese einen Erfüllungsaufwand von ungefähr 30 Minuten benötigen, weil nur ein einfacher Gehalts-nachweis erforderlich ist, um das Einkommen nachzuweisen und keine weiteren Einkünfte vorhanden sind. Da diese Nachweispflicht künftig entfällt, ergibt sich eine Entlastung von 30 Minuten im Einzelfall bei einem Drittel der Neufälle. Bei wiederum einem Drittel der Bürger ist mit ungefähr 3 Stunden Entlastung im Einzelfall zu rechnen, weil dort weitere Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung bestehen und gegebenenfalls noch weitere Einkünfte vorhanden sind, die mit einem Nachweis zu belegen sind. Letztlich wird bei wiederum einem Drittel der Neufälle eine Entlastung im Einzelfall von circa 6 Stunden angenommen, weil in diesen Fällen zwei oder drei Beschäftigungsverhältnisse aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit vorliegen, zudem Einkommen aus Vermietung und Wertpapierhandel hinzukommen und gegebenenfalls weitere Einkünfte anzugeben sind. Für die circa 74 250 Neufälle jährlich entfällt ein Erfüllungsaufwand beim Bürger von rechnerisch circa 235 125 Stunden. Fallzahl pro Jahr Entlastung Erfüllungsaufwand des Bür-gers im Einzelfall Ergebnis ca. 24 750 -30 Minuten -12 375 Stunden ca. 24 750 -3 Stunden -74 250 Stunden ca. 24 750 -6 Stunden -148 500 Stunden Im Jahr 2020 wird die Zahl der Bestandsunterhaltsverpflichteten schätzungsweise 200 750 Personen betragen und in den Folgejahren wird die Zahl schätzungsweise ähnlich hoch sein. Für den Nachweis der geänderten Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten wird ein durchschnittlicher Erfüllungsaufwand von einer Stunde V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/13399 im Jahr angenommen. Dies führt bei Bestandsfällen zu Entlastungen beim Bürger von rechnerisch circa 200 750 Stunden. Fallzahl pro Jahr Entlastung Erfüllungsaufwand des Bür-gers im Einzelfall Ergebnis ca. 200 750 -1 Stunde -200 750 Stunden Dem steht jedoch gegenüber, dass es aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregel in schätzungsweise 5 Prozent der Bestands- und Neufälle durch Angaben des Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger zu einer Einkommensüberprüfung kommt, die letztlich keine Unterhaltsheranziehung nach sich zieht. In dem Fall ist beim Bürger von einem Erfüllungsaufwand von circa 1 Stunde für den Nachweis seiner Einkommensverhältnisse auszugehen . Bei circa 13 750 Fällen jährlich ist somit von einer Belastung der betroffenen Bürger von ungefähr 13 750 Stunden auszugehen. Fallzahl pro Jahr Belastung Erfüllungsaufwand des Bürgers Ergebnis ca. 13 750 1 Stunde 13 750 Stunden Es entfällt damit ein jährlicher Erfüllungsaufwand beim Bürger für Bestands- und Neufälle von schätzungsweise 422 125 Stunden. Für die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX entfällt für Eltern volljähriger Eingliederungshilfeempfänger durch den Wegfall des Kostenbeitrags zu deren Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 138 Absatz 4 SGB IX der Aufwand, den Kostenbeitrag zu zahlen bzw. nachzuweisen, dass sie diesen nicht aufbringen können. Für jeden Zahler des Kostenbeitrags entfällt daher ein jährlicher Aufwand von geschätzten 15 Minuten. Zahler Kostenbeitrag nach § 138 Absatz 4 SGB IX, 2020 Entlastung des Bürgers Ergebnis 200 000 -0,25 Stunden -50 000 Stunden 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die vorgesehenen Änderungen haben einen einmaligen Erfüllungsaufwand bei den Ländern und Kommunen zur Folge. Diese müssen die erforderlichen Vorbereitungen in Bezug auf die Neuregelung treffen und zu Beginn der Reform alle laufenden Bescheide unterhaltsverpflichteter Eltern beziehungsweise Kinder erneut prüfen. Zudem muss eine Vielzahl der Bescheide aufgehoben und gegebenenfalls geändert werden. Insgesamt werden nach hiesigen Schätzungen circa 275 000 Personen von der neuen 100 000-Euro-Grenze profitieren. Da die Sozialhilfeträger im Regelfall auf eine vorhandene Berechnung der Unterhaltsverpflichtung zurückgreifen können, dürfte eine erneute Prüfung, ob die 100 000-Euro-Grenze überschritten wird, einen überschaubaren Umfang umfassen. Für das gesamte Verfahren wird pro Einzelfall ein Zeitfenster von durchschnittlich 30 Minuten veranschlagt. Bei einem Stundenlohn von 31,50 Euro für einen Mitarbeiter im mittleren Dienst entsteht auf Grundlage dieser Annahme durch die Reform ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rechnerisch etwa 4 331 250 Euro. Fallzahl pro Jahr Arbeitsaufwand Lohnkosten pro Stunde mittle-rer Dienst Kommune Ergebnis ca. 275 000 30 Minuten 31,50 (2017) 4 331 250 Euro Zudem wird es aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregel jährlich in schätzungsweise 5 Prozent der Bestandsund Neufälle durch Angaben des Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger zu einer Einkommensüberprüfung kommen, die letztlich keine Unterhaltsheranziehung nach sich zieht. In dem Fall ist seitens der Verwaltung von einem Erfüllungsaufwand von circa 1 Stunde für die Prüfung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten auszugehen. Bei circa 13 750 Fällen ist somit eine Belastung von circa 13 750 Stunden anzunehmen. Bei einem Stundenlohn von 31,50 Euro für einen Mitarbeiter im mittleren Dienst entsteht auf Grundlage dieser Annahme durch die Reform ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rechnerisch etwa 433 125 Euro. Fallzahl pro Jahr Arbeitsaufwand Lohnkosten pro Stunde mittle-rer Dienst Kommune Ergebnis V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ca. 13 750 1 Stunde 31,50 (2017) 433 125 Euro Demgegenüber entfällt mit Einführung der 100 000-Euro-Grenze jährlich ein Verwaltungsaufwand in Höhe von rechnerisch 11 694 375 Euro bezüglich derjenigen Eltern beziehungsweise Kinder, die - ohne die Reform - als Neufälle unterhaltsverpflichtet würden. Diese Zahl wird auf circa 74 250 Neufälle jährlich geschätzt. Hier wäre nach bisheriger Rechtslage in jedem neuen Einzelfall eine Einkommensprüfung von der Behörde durchzuführen. Zukünftig ist eine detaillierte Prüfung aufgrund der getroffenen Vermutungsregelung nicht mehr notwendig. Für eine erstmalige ausführliche Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Unterhaltsverpflichteten ist von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand von 5 Stunden eines Mitarbeiters im mittleren Dienst auszugehen. Bei rund 275 000 Fällen der Unterhaltsheranziehung bei Personen mit einem Jahreseinkommen bis zu 100 000 Euro wird bei einer angenommenen Fluktuation von 27 Prozent von jährlich 74 250 Neufällen ausgegangen. Somit wird eine jährliche Entlastung der Länder und Kommunen von rechnerisch etwa 11 694 375 Euro angenommen . Neue Unterhaltsverpflichtete pro Jahr Arbeitsaufwand Lohnkosten pro Stunde mittlerer Dienst Kommune Ergebnis ca. 74 250 5 Stunden 31,50 (2017) -11 694 375 Euro Im Jahr 2020 wird die Zahl der Bestandsunterhaltsverpflichteten schätzungsweise 200 750 Personen betragen und in den Folgejahren wird die Zahl schätzungsweise ähnlich hoch sein. Für die Überprüfung der geänderten Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten und einer gegebenenfalls notwendigen Neubescheidung wird ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand von 1 Stunde im Jahr von einem Mitarbeiter im mittleren Dienst angenommen . Dies führt zu weiteren administrativen Entlastungen von Ländern und Kommunen in Höhe von rechnerisch etwa 6 323 625 Euro. Bestand Unterhaltsverpflichtete Arbeitsaufwand Lohnkosten pro Stunde mittle-rer Dienst Kommune Ergebnis ca. 200 750 1 Stunde 31,50 (2017) -6 323 625 Euro Im Hinblick auf den laufenden Erfüllungsaufwand führt die Einführung der 100 000-Euro-Grenze zu einer deutlichen Entlastung der Verwaltung, weil die Zahl der von den Sozialhilfeträgern für eine Inanspruchnahme zu überprüfenden Angehörigen dauerhaft extrem reduziert wird. Es wird insoweit für 2020 eine Entlastung von rechnerisch etwa 18 018 000 Euro (11 694 375 Euro + 6 323 625 Euro) prognostiziert. Mit einer Entlastung in gleicher Höhe wird auch in den Folgejahren gerechnet, sodass von einer Senkung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung von rund 18 018 000 Euro auszugehen ist. Im Jahr 2020 entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder und Kommunen von schätzungsweise 4 331 250 Euro. Zudem entsteht durch die Reform ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rechnerisch etwa 433 125 Euro. Gleichzeitig beträgt die jährliche Entlastung der Länder und Kommunen ungefähr 18 018 000 Euro. Für die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX ergeben sich Minderausgaben durch den Wegfall von Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Heranziehung von Eltern volljähriger Eingliederungshilfeempfänger zum Kostenbeitrag nach § 138 Absatz 4 SGB IX. Diese werden auf jährlich 1 575 000 Euro geschätzt. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht dabei nicht, weil der Wegfall der Unterhaltsheranziehung von Eltern volljähriger Leistungsberechtigter gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der reformierten Eingliederungshilfe umgesetzt wird. Bestand Zahler Kostenbeitrag nach § 138 Absatz 4 SGB IX, 2020 Arbeitsaufwand Lohnkosten pro Stunde mittle-rer Dienst Kommune Ergebnis 200 000 0,25 Stunden 31,50 (2017) -1 575 000 Euro V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/13399 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau , sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Nachteilige Auswirkungen auf die demographische Entwicklung ergeben sich aus den im Gesetz vorgesehenen Änderungen nicht. Die Regelungen sind in ihrer inhaltlichen Wirkung gleichstellungspolitisch neutral. VII. Befristung; Evaluierung Die Nachmessung des Erfüllungsaufwands des Regelungsvorhabens erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten durch das Statistische Bundesamt. Auf der Grundlage dieser Datenerhebung wird vom Statistischen Bundesamt geprüft, wie viele unterhaltspflichtige Eltern und Kinder in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe von der Entbürokratisierung erreicht werden konnten. Ein weiterer Indikator für den Umfang der Bürokratieentlastung der unterhaltspflichtigen Eltern und Kinder durch das Regelungsvorhaben ist, neben der Nachmessung des Erfüllungsaufwands , die Entbindung von Nachweispflichten durch die Ausweitung der Vermutungsregelung in § 94 Absatz 1a Satz 3 SGB XII n. F. in der gesamten Sozialhilfe. Der vom Statistischen Bundesamt zu erstellende Bericht zur Nachmessung wird auch den Umfang der Bürokratieentlastung der Länder bzw. der Kommunen durch die erfolgte Einschränkung des Unterhaltsrückgriffs betrachten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 6 (Einfügung des § 140). Zu Nummer 2 (§ 41) Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) neben älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen in den leistungsberechtigten Personenkreis nach dem Vierten Kapitel des SGB XII einbezogen. Volljährige Leistungsberechtigte, die ein der Regelaltersgrenze entsprechendes Lebensalter noch nicht erreicht haben, sind in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung leistungsberechtigt, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 1 Nummer 2 SGB VI). Dagegen gelten Personen, die in einer WfbM das dem Arbeitsbereich vorgelagerte Eingangsverfahren sowie den Berufsbildungsbereich durchlaufen, nach dem SGB VI als zeitlich befristet voll erwerbsgemindert. Bei diesem Personenkreis steht die Dauerhaftigkeit der vollen Erwerbsminderung noch nicht fest. Sie sind deshalb nach Auffassung der Bundesregierung nach geltendem Recht nicht nach dem Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt. Dies begründet sich daraus, dass nach Durchlaufen von Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Fachausschuss einer WfbM aufgrund der dort erbrachten Maßnahmen und erzielten individuellen Ergebnisse eine Stellungnahme abgibt. Aus der Stellungnahme ergibt sich, ob V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ein Mensch mit Behinderungen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann und damit erwerbsfähig ist, ob er im Arbeitsbereich einer WfbM arbeiten kann oder ob die erzielbare wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung hierfür nicht ausreicht. In den beiden letzteren Alternativen führt die Stellungnahme zur Fiktion einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung. Um dieser Stellungnahme des Fachausschusses nicht vorzugreifen, wurde zum 1. Juli 2017 im § 45 Satz 3 Nummer 3 SGB XII klargestellt, dass ein Ersuchen zur Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Personen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich ausgeschlossen ist. Der Ausschluss von Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich von einer Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wirft seit dieser Änderung aus Sicht der Sozialgerichtsbarkeit Gleichbehandlungsprobleme auf. Begründet wird dies damit, dass die zeitlich befristete Erwerbsminderung im Regelfall durch eine lebenslange Behinderung bedingt ist und damit auch dauerhaft vorliegt. Mittlerweile vorliegende Gerichtsurteile von Sozialgerichten und Landessozialgerichten räumen den Betroffenen einen Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung ein. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird der Rechtsprechung gefolgt. Dazu sind in § 41 SGB XII neben die Einfügung eines den neuen leistungsberechtigten Personenkreis bestimmenden Absatz 3a weitere redaktionelle Anpassungen in der Vorschrift erforderlich. Zu Buchstabe a Durch die Neufassung wird der Inhalt von Absatz 1 auf die allgemeinen Voraussetzungen begrenzt. Dies sind der gewöhnliche Aufenthalt im Inland und das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit. Die weiteren Voraussetzungen werden durch Verweisung auf die Absätze 2 und 3 sowie den neuen Absatz 3a bestimmt. Dieser neu einzufügende Absatz enthält die Ausweitung der Leistungsberechtigung auf Menschen mit Behinderungen während des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches einer WfbM sowie während einer Ausbildung mit einem Budget für Ausbildung. Zu Buchstabe b Die Neufassung von Absatz 2 Satz 1 stellt eine Folgeänderung zur Änderung in Absatz 1 dar und führt zu einer Umstellung. Darüber hinaus wird zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs auf den Plural umgestellt: Aus „Leistungsberechtigt ist wegen Alters, wer“ wird „Leistungsberechtigt sind Personen … wegen Alters, wenn sie …“. Änderungen in dem wegen Alters leistungsberechtigten Personenkreis ergeben sich daraus nicht. Zu Buchstabe c Ebenso wie in Absatz 2 stellt die Neufassung von Absatz 3 eine Folgeänderung zur Änderung in Absatz 1 dar. Neben der Umstellung im Satzbau wird auch hier zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs vom Singular auf den Plural umgestellt. Aus „Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist, wer“ wird „… leistungsberechtigt sind Personen … wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie …“. Auch hieraus ergeben sich keine Veränderungen in der Abgrenzung des Leistungsberechtigten Personenkreises. Zu Buchstabe d Mit der Einfügung des Absatzes 3a erhalten volljährige Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen von Absatz 1 eine Leistungsberechtigung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Diese Leistungsberechtigung besteht ohne die festgestellte Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung (Absatz 3) oder dem Erreichen der Altersgrenze (Absatz 2) unter folgenden Voraussetzungen: – Nach Absatz 3a Nummer 1 während der Zeit, in der sie das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich in einer WfbM sowie vergleichbare Maßnahmen bei einem anderen Anbieter nach § 60 SGB IX durchlaufen . Verlässt ein Mensch mit Behinderung die WfbM oder die Maßnahme eines anderen Leistungsanbieters vor Abschluss der Ausbildung, endet die Leistungsberechtigung. Gegebenenfalls muss dann nach § 45 Satz 1 SGB XII das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch von einem Träger der Rentenversicherung gutachterlich festgestellt werden. Wie im geltenden Recht entscheidet nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs die Stellungnahme des Fachausschusses über Erwerbsfähigkeit oder Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung . – Nach Absatz 3a Nummer 2 während der Zeit, in der sie in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis stehen, für das ein Budget für Ausbildung nach dem neu einzufügenden § 61a SGB IX (Artikel 2 Nummer 4) gewährt wird. Ziel der Einführung eines Budgets für Ausbildung ist es, eine Alternative zur Ausbildung in einer V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/13399 WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter zu schaffen. Deshalb ist hinsichtlich des notwendigen Lebensunterhalts eine Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in diesen Ausbildungsverhältnissen mit dem Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich sowie den vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungserbringer erforderlich, wenn die Ausbildungsvergütung nicht bedarfsdeckend ist. Auch in dieser Fallkonstellation endet die Leistungsberechtigung mit Beendigung der Ausbildung. Zu Nummer 3 (§ 43) Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b. Zu Buchstabe b § 43 Absatz 5 wird im Vierten Kapitel des SGB XII aufgehoben und nahezu wortgleich in den für das gesamte SGB XII geltenden, neu eingeführten, § 94 Absatz 1a (Elftes Kapitel SGB XII) übernommen. Damit wird der Anwendungsbereich der 100 000-Euro-Grenze, die bisher einen Unterhaltsrückgriff nur für Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) ausschloss, insbesondere aus Gleichbehandlungsaspekten, auf das gesamte SGB XII erstreckt. Zu Buchstabe c Durch die Streichung von § 43 Absatz 5 wird der bisherige Absatz 6 nunmehr zu Absatz 5. Zu Nummer 4 Redaktionelle Anpassung; Verwendung der korrekten Bezeichnung „Eingangsverfahren“ sowie „Berufsbildungsbereich “. Zu Nummer 5 (§ 94) Zu Buchstabe a Nach dem bisherigen § 94 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 ist bei einem Anspruch eines Leistungsbeziehers nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gegenüber Eltern und Kindern ein Übergang auf den Sozialhilfeträger ausgeschlossen. Das gilt nach bisheriger Rechtslage aber faktisch nur insoweit, als die Unterhaltsverpflichteten jeweils ein Jahresbruttoeinkommen von 100 000 Euro nicht überschreiten. Denn wenn nach § 43 Absatz 5 Satz 3 die Vermutung des Unterschreitens dieser Einkommensgrenze durch die Unterhaltsverpflichteten widerlegt ist, entfällt danach der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In solchen Fällen scheiden die Betroffenen demnach als Leistungsberechtigte aus dem Vierten Kapitel des SGB XII aus. Gegebenenfalls sind dann jedoch Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII zu erbringen. Zukünftig soll sich die 100 000-Euro-Grenze grundsätzlich auf das gesamte SGB XII und nicht nur - wie bisher durch § 43 Absatz 5 normiert – auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erstrecken. Die Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII sollen zukünftig auch bei Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch unterhaltsverpflichtete Eltern beziehungsweise Kinder als Leistungsberechtigte im Vierten Kapitel SGB XII verbleiben und nicht wie bisher in das Dritte Kapitel SGB XII als dort potentiell Leistungsberechtigte fallen. Bei diesen Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, deren unterhaltsverpflichtete Eltern beziehungsweise Kinder ein Jahreseinkommen über 100 000 Euro beziehen , soll daher zukünftig in gleicher Weise wie bei allen anderen Leistungsbeziehern nach dem SGB XII ein Unterhaltsrückgriff möglich sein. Daher ist die Norm des § 94 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2, welche bislang für diesen Personenkreis den Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger ausgeschlossen hat, ersatzlos zu streichen . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auch bei den Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII scheidet jedoch - wie für alle anderen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII – ein Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen die unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder nach dem neu eingeführten § 94 Absatz 1a Satz 2 dann aus, wenn deren Jahreseinkommen einen Betrag von 100 000 Euro nicht überschreitet. Zu Buchstabe b Zur Begrenzung eines sowohl im Verhältnis Kinder-Eltern als auch im Verhältnis Eltern-Kinder bestehenden Unterhaltsrückgriffs bei allen Leistungen des SGB XII bis zu einer Jahreseinkommensgrenze der Unterhaltsverpflichteten von 100 000 Euro wurde die bestehende Regelung in § 43 Absatz 5, die bisher einen Unterhaltsrückgriff nur für dem Grunde nach Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) ausschloss, in § 94 Absatz 1a und damit in das für alle Leistungen des SGB XII geltende Elfte Kapitel SGB XII verschoben und wie folgt angepasst: § 94 Absatz 1a Satz 1 entspricht § 43 Absatz 5 Satz 1 a.F. Dies hat zur Folge, dass nunmehr grundsätzlich bei allen Leistungen des SGB XII Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen sind, wenn deren Jahreseinkommen die Grenze von 100 000 Euro nicht überschreitet. § 94 Absatz 1a Satz 2 übernimmt inhaltlich den bisher nur für das Vierte Kapitel geltenden § 94 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz. Damit wird klargestellt, dass in diesen Fällen auch ein Übergang dieser Ansprüche der Leistungsberechtigten auf den Sozialhilfeträger ausscheidet. Die bisher in § 43 Absatz 5 Satz 2 a.F. normierte Vermutungsregel, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet sowie die entsprechende Widerlegung dieser Vermutung in § 43 Absatz 5 Satz 4 a.F. wurde bis auf eine redaktionelle Änderung in § 94 Absatz 1a Satz 3 beziehungsweise § 94 Absatz 1a Satz 4 übernommen. Insofern ergeben sich hinsichtlich dieser Vermutung und deren Widerlegung keine Änderungen bezüglich der zu § 43 Absatz 5 Satz 2 und Satz 4 a.F. geltenden Rechtslage. § 94 Absatz 1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmt die Vermutungsregel : Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit § 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer Übernahme dieses Normteils in § 94 Absatz 1a Satz 5 ein Verweis auf § 117. Der Verweis auf § 117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch nicht ergeben. § 43 Absatz 5 Satz 3 a.F. wurde allerdings nicht in die Neufassung des § 94 Absatz 1a übernommen. Bei einem Jahreseinkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder von über 100 000 Euro soll der Leistungsanspruch der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII zukünftig nicht mehr ausgeschlossen sein. Vielmehr sollen die Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII auch bei einem Jahreseinkommen des Unterhaltspflichteten von über 100 000 Euro weiterhin Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII beziehen. Eine Neuzuordnung der Leistungsberechtigten vom Vierten Kapitel SGB XII in das Dritte Kapitel SGB XII wird somit für die Zukunft bei einem Überschreiten der 100 000-Euro-Grenze durch die unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder ausgeschlossen. § 94 Absatz 1a Satz 6 regelt eine Ausnahme von der im Übrigen umfassend im SGB XII geltenden 100 000-Euro- Grenze. Damit wird wie bisher sichergestellt, dass Unterhaltsverpflichtete, die minderjährigen Kindern Unterhalt schulden, nach dem SGB XII für Leistungen nach dem Dritten Kapitel in vergleichbarer Weise wie im SGB II und im Unterhaltsvorschussgesetz in Rückgriff genommen werden. Zu Buchstabe c § 94 Absatz 2 Satz 1 wird um das Vierte Kapitel erweitert. Die Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII werden zukünftig bei einem Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern oder Kinder über 100 000 Euro nicht mehr in das Dritte Kapitel SGB XII verschoben, sondern verbleiben im Vierten Kapitel SGB XII. Daher ist es aus Gleichbehandlungserwägungen und, um eine Schlechterstellung dieser Leistungsberechtigten zu vermeiden, angezeigt, die Privilegierung aus § 94 Absatz 2 auch auf das Vierte Kapitel SGB XII auszuweiten. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/13399 Zu Buchstabe d Dadurch, dass sich aus § 94 Absatz 1a keine Ansprüche ableiten lassen, ist ein Verweis auf den Zivilrechtsweg entbehrlich. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Korrektur. Zu Nummer 6 (§ 140) Mit Einfügung des § 140 wird eine Übergangsregelung zum Inkrafttreten der Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt zum 1. Januar 2020 durch das BTHG geschaffen. Für Menschen mit Behinderungen, die bis Dezember 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in einer stationären Einrichtung erhalten, ergeben sich daraus zum 1. Januar 2020 erhebliche Veränderungen: Sie erhalten ab diesem Stichtag Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX, die spezielle Form der Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung wird es dann nicht mehr geben. An deren Stelle tritt für den Lebensunterhalt nach dem Vierten und auch Dritten Kapitel des SGB XII die Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII, dies sind persönlicher Wohnraum und gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten. Für Menschen mit Behinderungen, die leistungsberechtigt nach dem Vierten oder auch dem Dritten Kapitel des SGB XII sind, wird der notwendige Lebensunterhalt deshalb nicht mehr nach § 27b SGB XII von der stationären Einrichtung erbracht, sondern es sind die für in Wohnung lebenden Leistungsberechtigten geltenden Vorschriften beider Kapitel für den notwendigen Lebensunterhalt anzuwenden. Während es sich bei dem nach § 27b SGB XII ergebenden Lebensunterhalt nicht um einen an die Leistungsberechtigten zu zahlenden Leistungsanspruch handelt, werden die Leistungsberechtigten erstmals einen an sie zu zahlenden Leistungsanspruch erhalten. Der sich im Einzelfall ergebende Zahlanspruch nach § 43 Absatz 2 SGB XII als Differenzbetrag zwischen Gesamtbedarf (Summe aller Bedarfe, für die die Voraussetzungen erfüllt werden) und dem anzurechnenden Einkommen ist grundsätzlich auf das für jede leistungsberechtigte Person bestimmte Bankkonto zu überweisen. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass auch laufende Einkünfte, wie insbesondere eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung von dieser nicht mehr an den SGB XII-Träger gezahlt wird (aufgrund einer sogenannten Überleitung ) und zur Mitfinanzierung der in der stationären Einrichtung erbrachten Leistungen dient, sondern ebenfalls auf das Bankkonto der Leistungsberechtigten nach dem Vierten oder auch Dritten Kapitel des SGB XII zu überweisen ist. Die Überleitungen von Rentenzahlungen auf den SGB XII-Träger muss deshalb im Dezember 2019 enden. Die Leistungsberechtigten in der neuen Wohnform werden damit ab Januar 2020 ihren Lebensunterhalt aus den Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie ihren Renten und eventuellen weiteren laufenden Einkommen eigenverantwortlich bestreiten. Aus dieser Rechtsänderung und der sich daraus ergebenden Umstellung der Gewährung von Lebensunterhaltsleistungen ergibt sich zum 1. Januar 2020 folgende Konsequenz: Der im Januar 2020 anzurechnende Rentenzahlbetrag wird nicht am Beginn des Monats auf dem Bankkonto gutgeschrieben, weshalb er nicht für die Bedarfsdeckung während des gesamten Monats zur Verfügung steht. Die in § 140 SGB XII enthaltene Übergangsregelung verhindert, dass die Menschen mit Behinderungen in der neuen Wohnform im Januar 2020 ihren bestehenden Lebensunterhaltsbedarf nicht decken können. Dazu wird einmalig im Januar 2020 von einer Anrechnung dieser Renten auf ihren sich nach dem Vierten oder auch Dritten Kapitel des SGB XII ergebenden Lebensunterhaltsbedarf verzichtet. Von der denkbaren Möglichkeit einer Darlehensgewährung nach dem Vorbild des § 37a SGB XII wird damit abgesehen, weil es sich nicht um die Folge des Beginns einer Rente und damit um Einzelfälle handelt, sondern um die Auswirkungen einer Rechtsumstellung . Betroffen davon sind alle Menschen mit Behinderungen, die bis Dezember 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen für den Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung erhalten haben, und dies in einem für alle Betroffenen einheitlichen Zeitraum. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass die Nichtanrechnung im Januar 2020 auch für alle den Renten vergleichbaren, monatlich gezahlten und anrechenbaren Einkünften gilt, die zuvor auf den Träger der Sozialhilfe zur Mitfinanzierung der in der stationären Einrichtung erbrachten Leistung übergeleitet worden sind. Dies umfasst auch Renten der gesetzlichen Unfallversicherung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Artikel 2 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Anpassung der Inhaltsübersicht. Zu Buchstabe a Hinweis auf die Verordnungsermächtigung. Zu Buchstabe b Hinweis auf die Einfügung von § 61a Budget für Ausbildung. Zu Nummer 2 (§ 32) Zu Buchstabe a Hinweis auf die Verordnungsermächtigung. Zu Buchstabe b Behindertenpolitisch gilt es, Menschen mit Behinderungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert seit dem Jahr 2018 befristet bis zum Jahr 2022 auf der Grundlage des § 32 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch eine ergänzende, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Mit der Förderung ist ein niedrigschwelliges und flächendeckendes Beratungsangebot etabliert worden, das der Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen dient und zum Sozialgesetzbuch berät. Eine wichtige Säule für die Bereitstellung niedrigschwelliger Beratungsangebote ist die Vernetzung der unterschiedlichen Akteure im Quartier. Damit wird den Betroffenen der Zugang zu wohnortnahen und barrierefreien Angeboten wesentlich erleichtert. Es wird zudem der gesellschaftliche Wandel nachvollzogen, Menschen mit Behinderungen auch außerhalb des Familienverbandes zu unterstützen und in das gesellschaftliche Leben vor Ort zu integrieren. Die Koalitionspartner haben die Bedeutung dieses Beratungsangebots für die Betroffenen erkannt und sehen im geltenden Koalitionsvertrag vor, eine Weiterführung der Finanzierung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung verlässlich zu schützen. Die ursprüngliche Fördersumme von 58 Millionen Euro jährlich ist nicht auskömmlich , um die seit 2018 erfolgten Kostensteigerungen abzudecken. So wurden die Personalkosten bislang auf Basis des TVöD 2017 bewilligt. Bei kalkulierten 2 Prozent jährlichen Kostensteigerung ergibt sich ein entsprechender Nachholbedarf. Zudem soll bei einem künftigen Zuschussmodell auf den aufwendigen Nachweis einer Eigenmittelbeteiligung verzichtet werden. Eine weitere Aufstockung der Fördermittel zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen und der Beseitigung von möglichen Versorgungslücken bleibt den Ergebnissen der wissenschaftlichen Begleitforschung vorbehalten. Unter der Annahme einer gleichmäßigen Weiterführung der Finanzierung der seit 2018 aufgebauten Strukturen wird im Jahr 2023 ein Zuschuss in Höhe von überschlägig kalkulierten 65 Millionen Euro für erforderlich gehalten . Darin sind auch Kosten für die Administration und die Qualitätssicherung durch Dritte berücksichtigt. Außerdem sind darin Kosten für die Vernetzung der Beratungsangebote untereinander, mit sonstigen Beratungsangeboten wie etwa der Ansprechstellen der Rehabilitationsträger sowie in geringem Umfang für die dezentrale Öffentlichkeitsarbeit vor Ort berücksichtigt. Es besteht ein erhebliches Bundesinteresse, eine bessere Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu erreichen. Dabei geht es zum einen um eine bundeseinheitliche und qualitativ hochwertige Ausgestaltung der Beratung. Zum anderen soll die EUTB Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen dabei unterstützen, das passende Unterstützungsangebot und in vielen Fällen überhaupt erst den zuständigen Träger schneller zu finden und die unterschiedlichen Leistungen besser zu koordinieren. Für die Leistungsträger sind Einsparungen im Beratungsbereich zu erwarten, da die Betroffenen bereits vorbereitet ankommen. Soweit der Bund die Leistungsträger (mit)finanziert, kommen die Einsparungen auch dem Bund zugute. Durch eine bessere Teilhabe am Arbeitsleben können Mehreinnahmen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/13399 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung zuständig. Durch die vorgesehene Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörden haben die Länder Einfluss auf die Auswahl der Beratungsangebote und können damit dem Entstehen von Doppelstrukturen neben den bereits vorhandenen Angeboten entgegenwirken. bzw. auf diese aufsetzen. Den Ländern obliegt es, durch Einholung einer Stellungnahme der Kommunen (Landkreise und kreisfreie Städte) auch mögliche kommunale Strukturen im Auge zu behalten. Die administrative Abwicklung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung aufgrund der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassenden Rechtsverordnung kann Dritten übertragen werden. Die Einzelheiten zu Leistungen und Verfahren werden in der Rechtsverordnung geregelt . Die zukünftigen Beratungsangebote sollen Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihren Angehörigen bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen neutral und kostenfrei zu ihren Rechten nach dem Sozialgesetzbuch beraten, um ihnen Orientierung, Planungs- und Entscheidungshilfen zu geben. Die Antragsteller sollen die Ratsuchenden trägerübergreifend und unter Berücksichtigung ihrer Lebenslage fachlich korrekt und auf der Basis der höchsten verfügbaren Evidenz beraten, um so Ratsuchende in ihrer Entscheidungsfähigkeit in Teilhabefragen und in der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber Leistungserbringern und Leistungsträgern zu stärken. Die Information und Beratung sind von den Antragstellern so zu strukturieren, dass sie zu einer Orientierung der Ratsuchenden und Klärung ihrer Anliegen führen, sich jedoch von der anwaltlichen sowie der ärztlichen Tätigkeit abgrenzen. Die Antragsteller sollen zur Qualitätssicherung ihre Mitarbeiter zum Beratungsgegenstand und zum Ziel, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen zu stärken, schulen und regelmäßig fortbilden. Dabei bedarf es auch künftig eines qualitätsgesicherten Wissensmanagements, das bundesweit zugänglich ist und die Beratung unterstützt. Diese Aufgabe soll durch eine übergeordnete Fachstelle wahrgenommen werden. Die Fachstelle hat u. a. die Aufgabe, den Schulungsbedarf für die Beratungsstellen festzustellen, Aus- und Weiterbildungen für die Berater*innen sowie Qualitätsstandards zu entwickeln und ein Beschwerdemanagement einzurichten . Diese Maßnahme soll die Vorgaben des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach niedrigschwelliger und unabhängiger Beratung bestmöglich umsetzen. Zu Buchstabe c Nach dem Ablauf der Förderperiode zum 31. Dezember 2022 verlieren die Absätze 4 und 5 ihre Bedeutung und sind daher aufzuheben. Zu Nummer 3 (§ 60) Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Anfügung der Nummer 8 in § 60 Absatz 2 SGB IX. Zu Buchstabe b Folgeänderung zur Anfügung der Nummer 8 in § 60 Absatz 2 SGB IX. Zu Buchstabe c Über § 60 Absatz 2 SGB IX gilt für andere Leistungsanbieter auch § 9 Absatz 3 Werkstättenverordnung, der für die Zahl der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung ein Zahlenverhältnis von 1:6 im Berufsbildungsbereich und 1:12 im Arbeitsbereich als Sollvorschrift vorsieht. Dieser Personalschlüssel ist ein seit dem Inkrafttreten der Werkstättenverordnung im Jahre 1980 bestehender „Gruppenschlüssel“, also ein Schlüssel für die stationäre Betreuung in der Werkstatt für behinderte Menschen. Bisherige Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass andere Leistungsanbieter , die Leistungen zur beruflichen Bildung und Leistungen zur Beschäftigung ausschließlich auf betriebsintegrierten Plätzen in Betrieben und Verwaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erbringen wollen, mit einem solchen Personalschlüssel die notwendige individuelle Betreuung der Menschen mit Behinderungen nur schwer gewährleisten können. Um solche ambulanten Leistungen der beruflichen Bildung und der Beschäfti- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gung außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen auch künftig zu ermöglichen und solche Leistungsanbieter gegenüber den Leistungsanbietern, die solche Maßnahmen in eigenen Räumlichkeiten und damit stationär in Gruppen durchführen nicht zu benachteiligen, soll zwischen den Leistungserbringern und den Leistungsträgern ein besserer Personalschlüssel (z.B. 1:4 anstatt 1:6) vereinbart werden. Dies ist nicht zuletzt deshalb angemessen, weil der Leistungsträger bei den Leistungen in ausschließlich betrieblicher Form Kostenanteile in den Vergütungen einspart, die im Rahmen einer stationären Leistungserbringung anfallen würden (zum Beispiel Aufwendungen für Räumlichkeiten). Zu Nummer 4 (§ 61a) Für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, wird ein Budget für Ausbildung geschaffen. Es ermöglicht - als Alternative zum Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich der Werkstatt - eine Erstattung der Ausbildungsvergütung nebst Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule, um einen Arbeitgeber dazu zu bewegen, mit einem behinderten Menschen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Ausbildungsvertrag abzuschließen. Vorbild ist das durch das Bundesteilhabegesetz eingeführte Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX), das ebenfalls auf ein reguläres Arbeitsverhältnis zielt. Absatz 1 bestimmt als Voraussetzung, dass es sich um ein (reguläres) Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang, zu dem die zuständigen Stellen auf der Grundlage des § 66 Berufsbildungsgesetz bzw. § 42m der Handwerksordnung Ausbildungsregelungen erlassen haben, handeln muss. Die Regelung folgt hier dem Grundgedanken des § 61 Absatz 1 SGB IX, der für das Budget für Arbeit ebenfalls ein (reguläres) Arbeitsverhältnis voraussetzt. Da das Budget für Ausbildung eine Alternative zu Leistungen nach § 57 darstellt (Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstatt), ist nicht Voraussetzung, dass vor Inanspruchnahme des Budgets für Ausbildung ein Eingangsverfahren nach § 57 Absatz 2 SGB IX durchlaufen werden muss. Absatz 2 regelt den Umfang des Budgets für Ausbildung. Zum Budget für Ausbildung gehört in erster Linie die Erstattung der Ausbildungsvergütung, die der Ausbildungsbetrieb zahlt. Die Erstattung ist dabei vor dem Hintergrund des verantwortlichen Umgangs mit den eingesetzten Mitteln begrenzt auf eine einschlägige tarifvertragliche Vergütungsregelung. Fehlt eine solche, bestimmt sich die Höhe der maximalen Erstattung nach der für das entsprechende Ausbildungsverhältnis nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes angemessenen Ausbildungsvergütung. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BAG, die im Falle der öffentlichen Förderung einer Ausbildung unter Umständen eine geringere Ausbildungsvergütung als angemessen ansieht, als dies ohne Förderung der Fall wäre (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2015, 9 AZR 732/13), wird ergänzend klargestellt, dass bei der Bestimmung der maximal möglichen Erstattung von einem nicht öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis auszugehen ist. Zuständig für die Leistung des Budgets für Ausbildung sind die in § 63 Absatz 1 bestimmten Träger der beruflichen Rehabilitation, in der Regel die Bundesagentur für Arbeit. Nach § 73 SGB III sollen die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung regelmäßig 60 Prozent, bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. Angesichts des Personenkreises ist eine vollständige Übernahme („Erstattung“) der Kosten der Ausbildungsvergütung gerechtfertigt. Auch die erforderlichen finanziellen Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Unterstützung des Menschen mit Behinderungen am Ausbildungsplatz , etwa für eine Arbeitsassistenz, sowie in der Berufsschule gehören zu den Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung. Vorbild ist die begleitete betriebliche Ausbildung. Wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Teilnahme am Berufsschulunterricht in einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich ist, so kann der schulische Teil der Berufsausbildung auch in einer Berufsschule einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation (§ 51) erfolgen. Hierbei wird es sich in erster Linie um Berufsbildungswerke handeln, die jungen Menschen eine berufliche Erstausbildung ermöglichen und in der Regel über eigene Berufsschulen /Sonderberufsschulen verfügen. Die hierfür entstehenden Kosten gehören zu den Aufwendungen, die das Budget für Ausbildung umfasst. Mit Absatz 3 Satz 1 wird geregelt, dass die Leistung des Budgets für Ausbildung solange vom zuständigen Kostenträger nach § 63 Absatz 1 erbracht wird, wie dies bis zum erfolgreichen Abschluss der geförderten Ausbildung V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/13399 notwendig ist. Das Budget für Ausbildung stellt eine Alternative zu Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach § 57 dar. Daher bleibt der für Leistungen nach § 57 zuständige Kostenträger über die übliche Dauer dieser Leistungen von 27 Monaten hinaus für die gesamte Dauer der im Rahmen von § 61a geförderten Ausbildung zuständig. Satz 2 bestimmt, dass Zeiten eines Budgets für Ausbildung auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absätze 2 und 3 angerechnet werden. Sollten Leistungen nach § 61a für einen kürzeren Zeitraum als die üblichen 27 Monate nach § 57 in Anspruch genommen werden, etwa bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung, wird die Zeit der Leistungserbringung auf die Anspruchsdauer nach § 57 Absätze 2 und 3 angerechnet. Das bedeutet, dass bei Inanspruchnahme eines Budgets für Ausbildung von beispielhaft 18 Monaten noch Anspruch auf Leistungen nach § 57 für neun Monate besteht. Werden Leistungen nach § 61a für einen längeren Zeitraum als die üblichen 27 Monate für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erbracht, besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen nach § 57. Mit Absatz 4 wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, Unterstützungsleistungen, so die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Wie schon beim Budget für Arbeit wird damit ermöglicht, dass mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam etwa die Fachdienste zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in Anspruch nehmen können. Damit werden auch die Ausbildungsbetriebe entlastet, die mehrere Menschen mit Behinderungen ausbilden, weil ansonsten gegebenenfalls mehrere Unterstützer im Betrieb anwesend wären. Absatz 5 regelt, dass der zuständige Leistungsträger nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz unterstützen soll. Die Bundesagentur für Arbeit kann dafür ihre vorhandenen Strukturen zur Ausbildungsvermittlung nutzen. Die Interessen und Fähigkeiten des anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderungen sollen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz berücksichtigt werden. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, ein Budget für Ausbildung in jedem Fall zu ermöglichen, ist damit nicht verbunden, da nicht garantiert werden kann, dass vor Ort ein Ausbildungsbetrieb vorhanden ist, der zu einer Ausbildung im Rahmen des Budgets für Ausbildung bereit ist. Menschen mit Behinderungen, für die ein reguläres Ausbildungsverhältnis nicht in Frage kommt, die aber gleichwohl nicht in eine Werkstatt für behinderte Menschen möchten, können von dem neuen § 60 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX profitieren: Wenn ein anderer Leistungsanbieter berufliche Bildung oder Beschäftigung ausschließlich in betrieblicher Form anbietet, soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich bzw. für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewendet werden. Zu Nummer 5 (§ 63) Folgeänderung zur Einführung des Budgets für Ausbildung (§ 61a SGB IX). Zu Nummer 6 (§ 138) Der Beitrag orientiert sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach an dem bisherigen - begrenzten - Unterhaltsbeitrag von Eltern volljähriger Kinder zu Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 2 des Zwölften Buches. Dieser Unterhaltsbeitrag wurde mit Herauslösung der reformierten Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch als Beitrag in das Neunte Buch übernommen. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen müsste die mit diesem Gesetz vorgesehene Entlastung Unterhaltsverpflichteter mit einem Jahresbruttoeinkommen von jeweils bis zu 100 000 Euro in der Sozialhilfe (§ 94 Absatz 1a des Zwölften Buches) auch für den Beitrag nach § 138 Absatz 4 gelten. Ansonsten wären Eltern behinderter Kinder gegenüber unterhaltsverpflichteten Eltern nach dem Zwölften Buch durch die mit dem BTHG erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch schlechter gestellt. Aufgrund der nur sehr geringen Fallzahlen von betroffenen Eltern, die über ein Jahreseinkommen über 100 000 Euro verfügen und aufgrund der Tatsache, dass die Eingliederungshilfe ab 2020 eben nicht mehr Teil der Sozialhilfe , sondern Teil eines insoweit Besserstellungen rechtfertigenden, eigenen Leistungssystems ist, wird der auf monatlich 32,08 Euro (Stand 2016) begrenzte Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe auch für Eltern von V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Volljährigen gestrichen, deren Jahresbruttoeinkommen jeweils mehr als 100 000 Euro beträgt. Dabei wird insbesondere auch dem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand Rechnung getragen, der durch die begrenzte Heranziehung der geringen Anzahl der davon betroffenen Eltern entstehen würde. Zu Nummer 7 (§ 142) § 142 Absatz 3 wird in Folge der mit diesem Gesetz vorgesehenen Entlastung Unterhaltsverpflichteter gestrichen. Die Regelung wurde inhaltlich aus § 94 Absatz 2 SGB XII übernommen, wonach der Anspruch von volljährigen Kindern auf Unterhalt gegen ihre Eltern wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches nur in begrenzter Höhe auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Übernommen wurde diese Regelung nur für Volljährige, die in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht leben (z.B. in Internatsschulen für blinde oder taublinde Kinder). Denn nur für diesen Personenkreis soll, wie bei Minderjährigen, weiterhin das bis zum 31. Dezember 2019 geltende Recht der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gelten. Die Leistungen werden in diesen Sonderfällen wie nach bisheriger Rechtslage im SGB XII in vollem Umfang erbracht und nicht getrennt. Daher müsste die mit diesem Gesetz vorgesehene Entlastung Unterhaltsverpflichteter mit einem Jahresbruttoeinkommen von jeweils bis zu 100 000 Euro in der Sozialhilfe (§ 94 Absatz 1a des Zwölften Buches) auch für den Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 142 Absatz 3 gelten. Ansonsten wären unterhaltsverpflichtete Eltern behinderter volljähriger Kinder, die in Internaten leben, durch die mit dem BTHG erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Buch schlechter gestellt. Aufgrund der nur sehr geringen Fallzahl von betroffenen Eltern, die jeweils über ein Jahreseinkommen von über 100 000 Euro verfügen und aufgrund der Tatsache, dass die Eingliederungshilfe ab 2020 eben nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern Teil eines insoweit Besserstellungen rechtfertigenden, eigenen Leistungssystems ist, wird der auf monatlich 24,68 Euro (Stand 2016) begrenzte Unterhaltsanspruch zu Leistungen des Lebensunterhalts in der Eingliederungshilfe auch für Eltern von volljährigen Internatsschülern gestrichen, deren Jahresbruttoeinkommen jeweils mehr als 100 000 Euro beträgt. Dabei wird auch dem unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand Rechnung getragen, der den Eingliederungshilfeträgern durch die begrenzte Heranziehung der geringen Anzahl der davon betroffenen Eltern entstehen würde. Mit der Aufhebung von Absatz 3 wird es in der gesamten Eingliederungshilfe keine Heranziehung von Unterhaltsverpflichteten mehr geben. Damit wird auch unter unterhaltsrechtlichen Aspekten verdeutlicht, dass die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgeführt wird. Zu Nummer 8 (§ 185) Zu Buchstabe a Die Ergänzung in Absatz 3 Nummer 6 gibt den Integrationsämtern die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben einen Teil der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung zu übernehmen, wie dies auch für das Budget für Arbeit geregelt ist. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Trägers, der für das Budget für Ausbildung zu ständig ist (in der Regel die Bundesagentur für Arbeit) wird dadurch nicht berührt. Zu Buchstabe b Zweck des Anspruchs aus § 185 Absatz 5 SGB IX ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben zu lassen. Dieses Ziel wird am besten dann erreicht, wenn für eine anspruchsberechtigte Person die vollen Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz übernommen werden. Dazu gehören, wenn die Assistenzkraft beim Menschen mit Behinderungen angestellt ist, auch die damit zusammenhängenden Aufwendungen wie bezahlte Urlaubstage oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Menschen mit Behinderungen sollen Assistenzkosten nicht teilweise selbst aufbringen müssen und dadurch von der Teilhabe am Arbeitsleben abgeschreckt werden. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2018 (5 C 9/16) festgestellt hat, dass die Vorschrift nach ihrem insoweit unmissverständlichen Wortlaut und im Unterschied zu Absatz 3 („kann“) einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Kostenübernahme begründet, bestanden in der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung insoweit Zweifel (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19. Juni V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/13399 2018 - 10 A 923/17). Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass beim Anspruch auf Übernahme der Kosten notwendiger Arbeitsassistenz weder dem Grunde noch der Höhe nach Ermessen besteht. Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Notwendigkeit fällt den Integrationsämtern die Aufgabe zu, im Einzelfall zu ermitteln, ob und in welchem Umfang eine Arbeitsassistenz notwendig ist. Notwendig ist eine Arbeitsassistenz, wenn es dem schwerbehinderten Menschen erst durch diese Leistung möglich ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Hier ist unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechtes (§ 8 SGB IX) etwa zu prüfen, – ob eine der Maßnahmen ausreichend ist, auf die der schwerbehinderte Mensch Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, etwa eine behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes, technische Arbeitshilfen, eine behinderungsgerechte Organisation der Arbeitsabläufe, Unterstützung durch Kollegen etc. (vgl. § 164 Absatz 4 SGB IX), – ob die Arbeitsassistenz während der gesamten Arbeitszeit notwendig ist oder ob für einzelne Tätigkeiten oder in bestimmten Zeiträumen die geschuldete Arbeitsleistung auch ohne Assistenz erbracht werden kann, – ob eine Assistenzkraft für mehrere schwerbehinderte Menschen zumutbar ist, – ob es unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wirtschaftlichere Alternativen gibt. Allerdings ist ein Wunsch nicht bereits deshalb nicht mehr notwendig, weil höhere Kosten entstehen, sondern es muss eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 1 L 178/17), – ob die Lohnhöhe für die Assistenzkraft notwendig ist. Anhaltspunkte können Tarifverträge oder der ortsüblich zu zahlende Lohn sein. Soweit eine Notwendigkeit verneint wird, besteht kein Anspruch des schwerbehinderten Menschen. Soweit die Arbeitsassistenz aber notwendig ist, sind die dafür anfallenden Kosten vom Integrationsamt zu übernehmen. Bezüglich der Verfügbarkeit der Mittel der Ausgleichsabgabe gilt, dass diese so lange vorrangig für die Arbeitsassistenz einzusetzen sind, wie sie tatsächlich vorhanden sind. Der Anspruch darf nicht durch langfristige Mittelbindungen , Rücklagenbildung oder andere haushälterische Maßnahmen ausgehebelt werden. Bei der Haushaltsplanung müssen die Integrationsämter den Vorrang der notwendigen Kosten für Arbeitsassistenz als Anspruchsleistung gegenüber anderen Leistungen, auf die kein Anspruch besteht, beachten. Zu Nummer 9 (§ 191) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Klarstellung des Anspruchs auf Übernahme der Kosten notwendiger Arbeitsassistenz in § 185 Absatz 5. Da dort klargestellt wurde, dass wenn eine Arbeitsassistenz notwendig ist, die Integrationsämter die vollen Kosten zu übernehmen haben, besteht kein Regelungsbedarf mehr für die Höhe des Anspruchs durch eine Rechtsverordnung, so dass es einer Ermächtigung insoweit nicht mehr bedarf. Zu Nummer 10 (§ 220) Folgeänderung zur Einführung des Budgets für Ausbildung (§ 61a SGB IX). Zu Artikel 3 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Folgeänderung zur Einführung des Budgets für Ausbildung (§ 61a SGB IX). Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Klarstellung, dass Übergangsgeld durch die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich auch während einer Maßnahme im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches geleistet werden kann. Insoweit wird die Regelung für den Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 65 Absatz 5 SGB IX i.V.m. § 122 Absatz 1 SGB III nachvollzogen, wonach Ausbildungsgeld unter anderem während einer Maßnahme im Eingangsverfahren V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches gewährt wird, wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann. Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Das Budget für Ausbildung zielt aufgrund seiner Ausgestaltung und der Zielgruppe der jungen Erwachsenen auf die Erstausbildung am Übergang von der Schule in den Beruf ab. Für erwachsene Menschen, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen oder eine (langjährige) Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt haben, kommt demgegenüber eine Förderung im Arbeitsbereich nach § 58 des Neunten Buches oder über das Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches in Betracht (vgl. § 58 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB IX). Leistungen nach § 61a SGB IX umfassen somit weder die berufliche Anpassung noch Weiterbildungsmaßnahmen . Mit Einfügung des 2. Halbsatzes von Satz 2 wird klargestellt, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht besteht, weil das Budget für Ausbildung keine Teilnahme an ambulanten oder stationären Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht. Die Versicherten erhalten vielmehr eine Ausbildungsvergütung und können im Bedarfsfall Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgt. Mit Einfügung von Satz 3 wird klargestellt, dass die Unterstützung bei der Ausbildungsstellensuche einschließlich Nachvermittlung nicht Aufgabe der DRV ist. Entsprechende Strukturen sind bei der DRV nicht vorhanden. Zu Artikel 5 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) Das Budget für Ausbildung zielt aufgrund seiner Ausgestaltung und der Zielgruppe der jungen Erwachsenen auf die Erstausbildung am Übergang von der Schule in den Beruf ab. Für erwachsene Menschen, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen oder eine (langjährige) Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt haben, kommt demgegenüber eine Förderung im Arbeitsbereich nach § 58 des Neunten Buches oder über das Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches in Betracht (vgl. § 58 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB IX). Leistungen nach § 61a SGB IX umfassen somit weder die berufliche Anpassung noch Weiterbildungsmaßnahmen . Mit Einfügung von Satz 3 wird klargestellt, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht besteht, weil das Budget für Ausbildung keine Teilnahme an ambulanten oder stationären Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ganztägige oder in Teilzeitform durchgeführte Berufsvorbereitungsmaßnahmen, Trainingsmaßnahmen, berufliche Bildungs- oder Integrationsmaßnahmen) ermöglicht. Die Versicherten erhalten vielmehr eine Ausbildungsvergütung und können im Bedarfsfall Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgt. Zu Artikel 6 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Regelung vollzieht die durch Artikel 1 erfolgende Änderung in § 94 SGB XII für die fürsorgerischen Leistungen des BVG nach. Zukünftig soll auch im Bereich der fürsorgerischen Leistungen des BVG der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Kriegsopferfürsorge ausgeschlossen sein, wenn das Jahreseinkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder 100 000 Euro nicht überschreitet. Dies hat zur Folge, dass nunmehr bei den fürsorgerischen Leistungen des BVG Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern nicht zu berücksichtigen sind, wenn deren Jahreseinkommen die Grenze von 100 000 Euro nicht überschreitet . Erst wenn die unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder ein Jahreseinkommen über 100 000 Euro beziehen, soll zukünftig ein Unterhaltsrückgriff möglich sein. Die in § 94 Absatz 1a Satz 3 SGB XII normierte Vermutungsregel, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern beziehungsweise Kinder die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet sowie die entsprechende Widerlegung dieser Vermutung in § 94 Absatz 1a Satz 4 SGB XII wird in § 27h Absatz 1a Satz 3 beziehungsweise § 27h Absatz 1a Satz 4 übernommen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/13399 Die Sätze 5 und 6 sind § 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F. nachgebildet. Zu Buchstabe b Die Regelung vollzieht die durch Artikel 2 Nummer 6 erfolgende Aufhebung des § 138 Absatz 4 SGB IX nach. Damit wird der Elternbeitrag in der reformierten Eingliederungshilfe für volljährige leistungsberechtigte Kinder, unabhängig von der 100 000 Euro-Grenze, gestrichen. Zukünftig soll dies auch für Eltern von volljährigen Beziehern von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege gelten, soweit das volljährige Kind Eingliederungshilfeleistungen nach § 27 d Absatz 1 Nummer 3 bezieht. Wegen Leistungen nach §§ 26 c und § 27 a sowie Leistungen nach § 27 d Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 bleibt es hingegen beim Elternbeitrag. Zu Nummer 2 Mit dem durch das Bundesteilhabegesetz bewirkten Systemwechsel erhalten Menschen mit Behinderungen, die bis zum 31. Dezember 2019 in stationären Einrichtungen leben und deren Renten bis dahin auf den Träger der Kriegsopferfürsorge übergeleitet wurden, ihre erste Rentenzahlung auf das eigene Konto am letzten Bankarbeitstag im Januar 2020. Mit der Einfügung des § 88 wird die Nichtanrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge für den Monat Januar 2020 geregelt. Einbezogen sind darüber hinaus alle anderen laufend gezahlten Einkünfte, so beispielsweise auch Renten der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Vorschrift ist der Übergangsvorschrift des § 140 SGB XII nachgebildet und soll bei der Umsetzung der mit dem BTHG angeordneten Trennung der Fachleistungen von den Lebensunterhaltsleistungen eine rechtzeitige und umfassende Bedarfsdeckung in diesem Übergangsmonat sicherstellen . Zu Artikel 7 (Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung) Folge der Einführung des Budgets für Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Teil 1 des Neunten Buches. Die Integrationsämter erhalten die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitenden Hilfen im Arbeits- und Berufsleben einen Teil der Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung zu übernehmen, wie dies auch für das Budget für Arbeit geregelt ist. Zu Artikel 8 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Am Tag nach der Verkündung soll die Ergänzung in der Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises in § 41 Absatz 3 SGB XII (Artikel 1 Nummer 2) in Kraft treten. Bei Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b (§ 185 Absatz 5 SGB IX) sowie Artikel 2 Nummer 9 (§ 191 SGB IX) handelt es sich um eine Präzisierung zum Umfang der Leistung der Arbeitsassistenz. Daher sollen diese Regelungen ebenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt, am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, in Kraft treten. Zu Absatz 2 Die bisherige Förderperiode endet am 31. Dezember 2022. Die hierzu bestehenden Regelungen müssen daher nach dem Ablauf der Förderperiode aufgehoben werden. Zu Absatz 3 Die übrigen Regelungen dieses Gesetzes treten zum 1. Januar 2020 in Kraft. Um eine nahtlose Beratung zu gewährleisten, muss die Verordnungsermächtigung und insbesondere das in der Rechtsverordnung zu regelnde Antragsverfahren zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung bereits vor 2023 in Kraft treten. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe – Angehörigen-Entlastungsgesetz (NKR-Nr. 4852, BMAS) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft . I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand im Saldo (Entlastung): -472.125 Stunden (-11,8 Mio Euro) Aufwand im Einzelfall (Bestandsfälle): Aufwand im Einzelfall (Neufälle), davon Einfache Komplexität: Mittlere Komplexität: Hohe Komplexität: -60 Minuten/ -25 Euro -30 Minuten/ -12 Euro -180 Minuten/ -75 Euro -360 Minuten/ -150 Euro Verwaltung Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): -19,2 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand (Belastung): 4,3 Mio. Euro V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/13399 Evaluierung Ziele: Entbürokratisierung/ Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe Kriterien/Indikatoren: • Anzahl der unterhaltspflichtigen Angehörige in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, die durch die Entbürokratisierung erreicht und entlastet werden • Ausmaß der Entbürokratisierung bei betroffenen Bürgern sowie Verwaltung im Vergleich zum Ist-Zustand vor der Reform Datengrundlage: Sondermessung des Statistischen Bundesamtes Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. II. Im Einzelnen Der Gesetzentwurf setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, nach der die Träger der Sozialhilfe auf das Einkommen von Kindern pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen dürfen, wenn dieses 100.000 Euro übersteigt. Um Gleichbehandlung auch in der Eingliederungshilfe zu erreichen, wird auch hier der Unterhaltsrückgriff eingeschränkt. Zukünftig soll eine Vermutungsregel dafür sorgen, dass die Angehörigen grundsätzlich nicht mehr einspringen müssen. Nur in Ausnahmefällen, in denen der Träger ein Einkommen über der Schwelle vermutet, muss zukünftig das Einkommen offengelegt werden. Insgesamt bringt dies eine erhebliche Entlastung für Bürger und Verwaltung. Zudem schafft der Gesetzentwurf die rechtliche Grundlage für die Entfristung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB), die das BMAS seit dem 1. Januar 2018 fördert. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt sich aufgrund der unveränderten Fortführung der Beratung nicht. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Das Ressort hat die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger auf einen Saldo von 472.000 Stunden jährlich geschätzt. Diese Entlastung ergibt sich aus dem Wegfall der Einkommensprüfung /Inanspruchnahme als Unterhaltsverpflichtete für jahresdurchschnittlich ca. 275.000 Bestands - und Neufälle1, die unterhalb des neuen Schwellenwerts von 100.000 Euro Jahreseinkommen liegen werden. Daraus ergibt sich ein Entlastungsvolumen von ca. 436.000 Stunden jährlich. Da der Unterhaltsrückgriff unterhalb der Einkommensschwelle auch in der Eingliederungshilfe entfällt, sinkt die Belastung im Einzelfall um 15 Minuten (Bescheid lesen, Überweisung veranlassen oder nachweisen, dass der Kostenbeitrag nicht geleistet werden kann) bzw. um 50.000 Stunden jährlich. Davon abzuziehen ist ein Anteil von 5% (13.750) Fällen jährlich, in denen unterhaltspflichtige Angehörige auf Verlangen der Behörde Einkommensnachweise zusammenstellen und einreichen müssen, auch wenn es in diesen 5% der Fälle nicht zu Nachforderungen seitens der Behörde kommt. Da kaum robuste Daten darüber existieren, wie lange die betroffenen unterhaltspflichtigen Angehörigen für die Zusammenstellung der individuellen Einkommensnachweise und die Begleichung der Forderungen benötigen2, wurde vom Ressort eine grobe Schätzung aufgrund einiger Annahmen vorgenommen, die sachgerecht erscheinen: Erstnachweis entfällt Sozialhilfe Ent-/ Belastung im Einzelfall in Minuten jährliche Fallzahl Jährliche Entlastung Einfache Komplexität -30 24.750 -12.375 Mittlere Komplexität -180 24.750 -74.250 Hohe Komplexität -360 24.750 -148.500 Folgenachweise entfallen Sozialhilfe -60 200.750 -200.750 Nachweise entfallen Eingliederungshilfe -15 200.000 -50.000 Teilsumme -485.875 Nachweise auf Anfrage zusammenstellen 60 13.750 13.750 Erfüllungsaufwand im Saldo (Entlastung) -472.125 1 Die jährliche Fluktuation durch Zu- und Abgänge liegt bei 27% von 275.000 Fällen (d.h. 74.250 Neufälle und 200.750 Bestandsfälle jährlich). 2 Dauer zwischen 30 Minuten und 6 Stunden; Informationen zur statistischen Verteilung dieser Dauern bei Neu- und Bestandsfällen liegen aber nicht vor. Daher Annahme von 3 Fallkonstellationen mit unterschiedlicher Komplexität und Bearbeitungsdauer bei je einem Drittel der Fallzahl bei Neufällen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/13399 Verwaltung (Länder und Kommunen) Durch die Einführung der Vermutungsregel ergibt sich einmaliger Erfüllungsaufwand von 4,3 Mio. Euro. Die Behörden in den Ländern und Kommunen müssen alle 275.000 bestehenden Bescheide unterhaltsverpflichteter Eltern und Kinder im Hinblick auf die 100.000 Euro-Grenze erneut prüfen und ggf. ändern oder aufheben (Lohnkostensatz 31,50 Euro/ Stunde im mittleren Dienst, durchschnittlicher Arbeitsaufwand von 30 Minuten pro Fall). Beim jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung ergibt sich eine jährliche Entlastung von 19,2 Mio. Euro im Saldo. Dieser ergibt sich aus dem Wegfall der Einkommensüberprüfung/Inanspruchnahme von Angehörigen aus dem Bestand (200.750 Fälle) sowie aus den Neufällen (74.250 Fälle) im Bereich der Sozialhilfe. Hinzu kommt die Entlastung von der Bearbeitung des Kostenbeitrags in 200.000 Fällen im Bereich der Eingliederungshilfe. Dem gegenüber steht eine Überprüfung der Angaben von Leistungsberechtigten: durchschnittliche Bearbeitungsdauer im Einzelfall in Minuten Lohnkosten pro Stunde, mittlerer Dienst Kommune jährliche Fallzahl Jährliche Entlastung Bearbeitung Erstnachweis/ Unterhaltsheranziehung Sozialhilfe -300 31,50 € 74.250 -11.694.375 € Bearbeitung Nachweise Bestand/ Unterhaltsheranziehung Sozialhilfe -60 31,50 € 200.750 -6.323.625 € Bearbeitung Zahlungen Bestand / Eingliederungshilfe -15 31,50 € 200.000 -1.575.000 € Teilsumme -19.593.000 € Bearbeitung Nachweise Bestand / Unterhaltsheranziehung Sozialhilfe 60 31,50 € 13.750 433.125 € Erfüllungsaufwand im Saldo (Entlastung) -19.159.875 II.3. Evaluierung Die Nachmessung des Regelungsvorhabens erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten durch das Statistische Bundesamt. Diese untersucht das Ausmaß der Entbürokratisierung/ Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe in detaillierterer Form V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13399 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode als gewöhnlich und dokumentiert die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht. Untersucht wird, wie viele unterhaltspflichtige Angehörige in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe von der Entbürokratisierung erreicht werden konnten im Vergleich zum Ist-Zustand vor der Reform. Ein weiterer Indikator ist das Ausmaß der Bürokratieentlastung der unterhaltspflichtigen Angehörigen durch deren Entbindung von Nachweispflichten durch die Einführung der Vermutungsregel im Vergleich zum Ist-Zustand vor der Reform. Der Bericht zur Nachmessung wird auch das Ausmaß der Bürokratieentlastung der Verwaltung der Länder durch die Einschränkung des Unterhaltsrückgriffs betrachten. III. Ergebnis Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Prof. Dr. Kuhlmann Dr. Dückert Stellv. Vorsitzende Berichterstatterin V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Dr. Angela Merkel Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe – Angehörigen-Entlastungsgesetz (NKR-Nr. 4852, BMAS) I. Zusammenfassung II. Im Einzelnen II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger Verwaltung (Länder und Kommunen) II.3. Evaluierung III. Ergebnis