Deutscher Bundestag Drucksache 19/13451 19. Wahlperiode 23.09.2019 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Eurojust-Verordnung A. Problem und Ziel Der Entwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust ) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – im Folgenden: Eurojust-Verordnung). Die Eurojust-Verordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar anzuwenden . Um die Verpflichtungen aus der Eurojust-Verordnung vollständig und bundeseinheitlich umzusetzen, bedarf es zusätzlich einiger Durchführungsbestimmungen . Zudem ist das Eurojust-Gesetz (EJG) dort anzupassen, wo sich bisherige Regelungsinhalte bereits unmittelbar aus der Eurojust-Verordnung ergeben. Die Durchführungsbestimmungen sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die durch die Verordnung gebunden sind, bis zum 12. Dezember 2019 zu erlassen. B. Lösung Der Entwurf beinhaltet über den Weg eines Ablösungsgesetzes die erforderlichen Anpassungen des EJG sowie Änderungen nationaler Verordnungen, die sich auf das EJG beziehen. Die Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten wird aufgehoben. Das Bundeszentralregistergesetz wird um ein Auskunftsrecht für das nationale Mitglied von Eurojust ergänzt. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. Drucksache 19/13451 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet; ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13451 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 23. September 2019 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Dr. Wolfgang Schäuble Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Eurojust-Verordnung mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13451 Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Eurojust-Verordnung Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen (Eurojust-Gesetz – EJG) § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust-Verordnung). § 2 Nationales Mitglied von Eurojust (1) Das nach Artikel 7 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung zu entsendende deutsche Mitglied von Eurojust (nationales Mitglied) wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benannt und abberufen; die Ernennung erfolgt im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen. Die als nationales Mitglied zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt besitzen und soll Bundesbediensteter sein. (2) Bei der Erfüllung der ihm nach der Eurojust-Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt das nationale Mitglied den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. (3) Die oberste Dienstbehörde des nationalen Mitglieds trifft die dienstrechtlichen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Umsetzung von Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz , die auf Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 beruhen, sicherzustellen, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. (4) Wird das nationale Mitglied zur Präsidentin oder zum Präsidenten von Eurojust gewählt und das deutsche Verbindungsbüro von Eurojust infolge einer dadurch gestiegenen Arbeitsbelastung personell verstärkt, beantragt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über das nationale Mitglied eine Entschädigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung. § 3 Unterstützende Personen (1) Für die Benennung und Abberufung von Personen, die das nationale Mitglied gemäß Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung unterstützen, gilt § 2 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Landesjustizverwaltungen vorgeschlagene Landesbedienstete sein können. Drucksache 19/13451 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen nach Absatz 1 benennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Person oder die Personen, die eine Stellvertretung des nationalen Mitglieds übernehmen. (3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen nach Absatz 1 den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des nationalen Mitglieds. Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet. (4) Für die Umsetzung von Benennungen und Abberufungen nach Absatz 1 und Weisungen nach Absatz 3 Satz 1 gilt § 2 Absatz 3 entsprechend. (5) Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete gemäß Artikel 66 der Eurojust-Verordnung , die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der von Eurojust nach Artikel 66 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung zu beschließenden Regelung den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 4 Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichter sowie Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsendung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig . Es setzt sich mit den Landesjustizverwaltungen ins Benehmen. § 5 Befugnisse des nationalen Mitglieds (1) Das nationale Mitglied übt seine Befugnisse gemäß den Artikeln 8, 9, 19 und 51 Absatz 4 der Eurojust- Verordnung mit folgenden Maßgaben aus: 1. das nationale Mitglied kann den zuständigen deutschen Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung Vorschläge zu den in Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Eurojust-Verordnung genannten Ersuchen und Maßnahmen unterbreiten; 2. dem nationalen Mitglied wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in dem Umfang Zugang zu denjenigen Registern gemäß Artikel 9 der Eurojust-Verordnung gewährt, die von öffentlichen Stellen geführt werden, wie dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre; 3. das nationale Mitglied ist gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland bei dem Koordinierungsdauerdienstmechanismus von Eurojust; 4. das nationale Mitglied ist die für die Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung zuständige deutsche Behörde gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung. (2) Das nationale Mitglied kann die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben auf unterstützende Personen (§ 3 Absatz 1 und 5) übertragen. Für Personen gemäß § 3 Absatz 5 gilt dies nur, sofern sie die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Vorschläge des nationalen Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 1 sind von den zuständigen Stellen unverzüglich zu bearbeiten. (4) Register im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind automatisiert geführte Datensammlungen, die nicht nur internen Zwecken der verantwortlichen Stellen dienen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13451 § 6 Eurojust-Anlaufstellen und nationales Eurojust-Koordinierungssystem; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ernennt oder errichtet durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Anlaufstellen für Eurojust gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung (Eurojust-Anlaufstellen) sowie 2. ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung. (2) Als Eurojust-Anlaufstellen können benannt werden 1. das Bundesamt für Justiz, 2. der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, 3. die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten oder 4. sonstige deutsche Kontaktstellen des Justiziellen Netzes in Strafsachen, die gemäß der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4) oder gemäß dem Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130 – EJN-Beschluss) errichtet worden sind oder errichtet werden. (3) Mit der Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 kann auch die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen mit Eurojust sowie die Zusammenarbeit der Eurojust-Anlaufstellen untereinander näher ausgestaltet werden. Den Eurojust-Anlaufstellen kann die Zusammenführung und Weiterleitung von Informationen übertragen werden, die zwischen den für die Strafverfolgung oder die grenzüberschreitende strafrechtliche Zusammenarbeit zuständigen deutschen Stellen und Eurojust übermittelt werden sollen, um Aufgaben von Eurojust nach der Eurojust-Verordnung zu erfüllen. Den Eurojust-Anlaufstellen kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Satz 2 das Recht eingeräumt werden, die Informationen in Arbeitsdateien zu verarbeiten. § 7 Informationsaustausch nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung Für den Informationsaustausch der zuständigen deutschen Stellen mit dem nationalen Mitglied, der sich nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung richtet, gilt ergänzend: 1. Straftaten gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung sind solche, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren bedroht sind, wobei Schärfungen für besonders schwere Fälle und Milderungen für minder schwere Fälle zu berücksichtigen sind; 2. die Übermittlung von Informationen erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft; die Übermittlung kann über die zuständige Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 6 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf. Drucksache 19/13451 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode § 8 Verwaltung von Arbeitsdateien und Index des Fallbearbeitungssystems von Eurojust durch das nationale Mitglied (1) Das nationale Mitglied nimmt Informationen zu Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems von Eurojust gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung (Arbeitsdateien) in den Index des Fallbearbeitungssystems gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung (Index) auf, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Für den Umfang der aufzunehmenden Daten gilt § 484 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend. (2) Das nationale Mitglied gestattet Personen nach Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung Zugriff auf die von ihm selbst im Fallbearbeitungssystem angelegten befristet geführten Arbeitsdateien, soweit dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. (3) Das nationale Mitglied gewährt Stellen nach Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder in anderen Mitgliedstaaten an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung Zugriff auf Daten und Informationen, die es in den Index aufnimmt, soweit dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. (4) Das nationale Mitglied gewährt Stellen nach Absatz 3 Zugriff auf von ihm selbst im Fallbearbeitungssystem angelegte befristet geführte Arbeitsdateien, soweit dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Für Arbeitsdateien, die von einem nationalen Mitglied eines anderen Mitgliedstaates angelegt wurden, prüft das nationale Mitglied zusätzlich zum Kriterium der Erforderlichkeit, ob die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung erfüllt sind. (5) Das nationale Mitglied trifft Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit derjenigen zuständigen deutschen Stelle, von der die Daten oder Informationen stammen. § 9 Nationale Kontrollbehörden (1) Nationale Kontrollbehörden im Sinne des Artikels 31 Absatz 1, des Artikels 40 Absatz 1 und 5 sowie der Artikel 42 und 43 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung sind die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 8 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes) sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder. (2) Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vertritt die Aufgaben der nationalen Kontrollbehörden gegenüber dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Sie oder er arbeitet dabei eng mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder zusammen. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt. (3) Die Vertretung der nationalen Kontrollbehörden 1. im Europäischen Datenschutzausschuss oder 2. in einem sonstigen Gremium, das von dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39) bestimmt wird und das für die Datenschutzaufsicht über Eurojust zuständig ist, richtet sich nach § 17 des Bundesdatenschutzgesetzes. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13451 § 10 Zustimmungen durch die zuständigen deutschen Stellen (1) Holt das nationale Mitglied die vorherige Zustimmung der zuständigen deutschen Stellen nach Artikel 3 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 5 und Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung ein, gilt Folgendes: 1. die Zustimmung zu einem Tätigwerden von Eurojust auf Ersuchen der Europäischen Kommission kann insbesondere abgelehnt werden, wenn andernfalls wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder die Sicherheit einer Person oder der Erfolg laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährdet würden; 2. die Zustimmung zur Weiterleitung von personenbezogenen Daten durch Eurojust an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union, an Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, oder an internationale Organisationen darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, unter denen die zuständigen deutschen Stellen die Daten selbst an diese Stellen übermitteln dürften; im Übrigen gilt Nummer 1 entsprechend. (2) Informiert Eurojust gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung die zuständige deutsche Stelle nachträglich über eine Datenweiterleitung ohne vorherige Zustimmung und hält die zuständige deutsche Stelle die Datenweiterleitung unter Anwendung des Absatzes 1 Nummer 2 für nicht zustimmungsfähig, so teilt sie dies Eurojust unverzüglich mit. § 11 Mitteilung von Einschränkungen und Bedingungen Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten und Informationen an Eurojust teilt die übermittelnde Stelle gegebenenfalls mit, 1. inwieweit sie nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Eurojust-Verordnung den Informationsaustausch zwischen Eurojust und Europol einschränkt und 2. welche Bedingungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die Verwendung der über Eurojust ausgetauschten Daten und Informationen durch die empfangende Behörde in einem anderen Mitgliedstaat gelten (Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung). § 12 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen (1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden. (2) Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN- Beschlusses wahr. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen . Die Landesregierungen können die Ermächtigung einer obersten Landesbehörde übertragen. Drucksache 19/13451 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes In § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, werden die Wörter „Staatsanwaltschaften sowie“ durch die Wörter „Staatsanwaltschaften , dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes sowie den“ ersetzt. Artikel 3 Änderung anderer Rechtsvorschriften (1) In § 6 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, werden die Wörter „nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes“ ersetzt. (2) Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Artikel 167 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 1 des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust-Verordnung)“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „in Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3)“ durch die Wörter „in den Titeln II und III der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.“ 3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 des Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung“ ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3 sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung“ durch die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Absatz 6, § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafprozessordnung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI“ durch die Wörter „von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2017/541“ ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13451 (3) Die Eurojust-Koordinierungs-Verordnung vom 26. September 2012 (BGBl. I S. 2093) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden die Wörter „nach § 14 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 12 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes“ und die Wörter „nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes“ durch die Wörter „nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust-Verordnung)“ ersetzt. 2. In § 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust- Beschlusses“ durch die Wörter „nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e der Eurojust-Verordnung“ ersetzt. 3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.“ Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 12. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1271) und 2. das Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 166 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist. Drucksache 19/13451 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Entwurf werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – im Folgenden: Eurojust-Verordnung) geschaffen. Die Eurojust-Verordnung löst den Eurojust-Beschluss ab, der bisher Rechtsgrundlage der Arbeit von Eurojust war. Sie bindet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Irlands und Dänemarks, siehe die Erwägungsgründe 71 und 72 der Eurojust-Verordnung. Das Vereinigte Königreich hat im März 2019 seine Teilnahme an dem Rechtsakt („Opt In“) erklärt. Als unmittelbar geltendes Unionsrecht bedarf die Eurojust-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland keiner Umsetzung. Zur Sicherstellung einer umfassenden Durchführung und vor allem im Interesse einer reibungslosen und deutschlandweit einheitlichen Handhabung der Eurojust-Verordnung sind jedoch einzelne Durchführungsbestimmungen erforderlich. Zudem sind wortgleiche Wiederholungen einer Verordnung der Europäischen Union im nationalen Recht unzulässig, um Unklarheiten über Urheberschaft und Geltungsrang der Normen zu vermeiden. Das bisherige Eurojust-Gesetz (EJG) ist deshalb anzupassen, wo sich bisherige Regelungsinhalte nunmehr unmittelbar aus der Eurojust-Verordnung ergeben. Die Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 12. Dezember 2019 zu erlassen. Infolge der Änderungen im EJG sind auch verschiedene, auf das EJG bezogene Rechtsverordnungen anzupassen. Dies sind insbesondere die Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust (Eurojust-Koordinierungs -Verordnung) und die Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust- Anlaufstelle für Terrorismusfragen (Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung). Aber auch in der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters besteht redaktioneller Anpassungsbedarf. Die Rechtsverordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten wird aufgehoben. Das Bundeszentralregistergesetz wird klarstellend um ein Auskunftsrecht des nationalen Mitglieds von Eurojust erweitert. Weitere erläuternde Regelungen, beispielsweise zu den Unterrichtungspflichten nach Artikel 21 der Eurojust- Verordnung, können zusätzlich in den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) erfolgen, um der Rechtspraxis die Anwendung der Eurojust-Verordnung zu erleichtern. II. Entstehungsgeschichte der Eurojust-Verordnung Im Sommer 2013 legte die Europäische Kommission gemeinsam mit dem Vorschlag zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (verabschiedet als: Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1; im Folgenden: VO EUStA) den Entwurf für die Eurojust-Verordnung vor. Die Eurojust-Verordnung zielte dabei im Wesentlichen auf eine Strukturreform der Behörde. Eurojust sollte den Status einer EU-Agentur erhalten und maßgeblich organisatorisch reformiert werden, um das operative Kerngeschäft von Eurojust zu stärken. Zudem wurden Regelungen zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA) geschaffen. Im Dezember 2014 und März 2015 erzielte der Europäische Rat zwei teilweise allgemeine Ausrichtungen zu fast allen Teilen der Eurojust-Verordnung. Ausgenommen blieben lediglich die Regelungen zur Zusammenarbeit mit der EUStA sowie die Bestimmungen zum Datenschutz. Da vor einer weiteren Beratung über die Zusammenarbeitsregelungen abgewartet werden sollte, wie die EUStA in ihren Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13451 Grundzügen ausgestaltet sein wird, ruhten die Arbeiten an der Eurojust-Verordnung bis zum Mai 2017. Eine vollständige Allgemeine Ausrichtung konnte im Oktober 2017 erfolgen. Im November 2017 begann der informelle Trilog mit dem Europäischen Parlament. Dieser verzögerte sich vor allem aufgrund der parallelen Arbeiten zur Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, die datenschützende Vorgaben für alle EU-Agenturen vorsieht, und deren Verhältnis zu den spezifischen Datenschutzbestimmungen in der Eurojust-Verordnung. Im Ergebnis wurde ein „lex specialis – lex generalis“-Verhältnis vorgeschlagen. Die spezifischen Datenschutzbestimmungen in der Eurojust-Verordnung finden damit weiterhin Anwendung und haben Vorrang vor den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (im Folgenden: VO 2018/1725). Das Europäische Parlament stimmte dem Ergebnis des informellen Trilogs am 4. Oktober 2018 zu; die endgültige Annahme durch den Rat erfolgte am 6. November 2018. Die Eurojust-Verordnung wurde am 21. November 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. III. Wesentlicher Inhalt der Eurojust-Verordnung Zu Kapitel I: Errichtung, Ziele und Aufgaben von Eurojust Die Artikel 1 bis 5 der Eurojust-Verordnung regeln die grundlegenden Aufgaben und Kompetenzen von Eurojust. Auch nach der neuen Verordnung bleibt Eurojust in erster Linie eine „Service-Einheit“ für die nationalen Strafverfolgungsbehörden . Die Agentur unterstützt und verstärkt gemäß den Artikeln 2 Absatz 1 die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden : Mitgliedstaaten). Die Abgrenzung zur Zuständigkeit der neu gegründeten EUStA erfolgt in Artikel 3. Danach ist eine Zuständigkeit von Eurojust nach Aufnahme der Tätigkeit der EUStA innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs – nämlich bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union – grundsätzlich nicht gegeben. Ein Tätigwerden von Eurojust bei Ermittlungen in diesem Bereich kommt aber in Betracht, wenn auch Mitgliedstaaten betroffen sind, die durch die VO EUStA nicht gebunden sind. In jedem Fall ist eine enge Zusammenarbeit der beiden Agenturen vorgesehen. Die praktische Ausgestaltung der Zusammenarbeit soll durch eine Arbeitsvereinbarung gemäß Artikel 47 Absatz 3 geregelt werden. Kapitel 1 löst insgesamt kaum Durchführungsbedarf aus, da sich die Normen vorrangig an Eurojust selbst richten. Allerdings ist die Rechtsverordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten wegen der nun ausdrücklich enthaltenen Regelung zur Rechtspersönlichkeit und Rechtsnachfolge in Artikel 1 der Eurojust-Verordnung aufzuheben. Zu Kapitel II: Struktur und Organisation Die Artikel 7 bis 9 der Eurojust-Verordnung legen den Status und die operative Befugnisse der nationalen Mitglieder von Eurojust fest. Hier haben sich keine wesentlichen Änderungen gegenüber den Befugnissen aus dem Vorgängerinstrument, dem Eurojust-Beschluss, ergeben. Die Artikel 10 bis 15 der Eurojust-Verordnung regeln die Arbeit des Kollegiums von Eurojust. Neu ist, dass der Mitgliedstaat, der den Präsidenten von Eurojust stellt, nach Artikel 12 der Eurojust-Verordnung eine Entschädigung beanspruchen kann, wenn das nationale Büro infolge einer gestiegenen Arbeitsbelastung verstärkt werden muss. Eine Durchführungsregelung dazu legt fest, dass es dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zukommt, über das nationale Mitglied der Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls einen Antrag bei Eurojust zu stellen. Neu eingerichtet wird ein Verwaltungsrat von Eurojust, Artikel 16, der neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten von Eurojust aus zwei weiteren Mitgliedern des Eurojust-Kollegiums sowie einem Vertreter der Europäischen Kommission besteht. Den Vorsitz führt der Präsident von Eurojust. Der Verwaltungsrat unterstützt das Kollegium von Eurojust und kann dieses auch konsultieren. Aufgrund entsprechender Wünsche aus dem Kreis der nationalen Mitglieder war es von Beginn an eines der erklärten Ziele der Eurojust-Verordnung, die nationalen Mitglieder zugunsten ihrer operativen Tätigkeit von administrativen Pflichten zu entlasten. Der Verwaltungsrat übernimmt Drucksache 19/13451 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode deshalb viele administrative Aufgaben beziehungsweise vorbereitende Arbeiten dazu, die zuvor vom gesamten Kollegium zu erfüllen waren. Dies gilt beispielsweise für die Haushaltsplanung. Durchführungsbedarf für die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich daraus nicht. Wie bisher verfügt Eurojust über einen Verwaltungsdirektor, dessen Aufgaben in den Artikeln 17 und 18 der Eurojust-Verordnung festgelegt werden. Durchführungsbedarf ergibt sich daraus nicht. Zu Kapitel III: Operative Fragen Die Artikel 19 bis 25 der Eurojust-Verordnung betreffen operative Fragen inklusive der Unterrichtungspflichten nationaler Behörden gegenüber Eurojust. Die Vorschriften orientieren sich inhaltlich ganz wesentlich an dem früheren Eurojust-Beschluss und lösen insgesamt nur geringen Durchführungsbedarf im deutschen Recht aus. Zu Kapitel IV: Informationsverarbeitung Deutlich erweitert und ausdifferenziert gegenüber dem Eurojust-Beschluss sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften der Eurojust-Verordnung (Artikel 26 bis 46). Die Regelungen tragen zum einen den Rechten und Interessen der Personen Rechnung, deren Daten durch Eurojust verarbeitet werden. Die Regelungen stellen zum anderen aber auch sicher, dass die strafrechtlichen Ermittlungen in den Mitgliedstaaten nicht durch unabgestimmte Datenoffenlegungen durch Eurojust gefährdet werden. Deshalb sieht beispielsweise Artikel 31 Absatz 3 der Eurojust -Verordnung mit Blick auf das Auskunftsrecht betroffener Personen zu operativen Daten vor, dass Eurojust die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaates, der die Daten an Eurojust übermittelt hatte, vor Herausgabe der Daten einbinden muss. Wird die Offenlegung der Daten von den nationalen Behörden abgelehnt, so ist Eurojust hieran gebunden. Neu gegenüber dem bisherigen Datenschutzsystem ist, dass es keine Gemeinsame Kontrollinstanz von Eurojust mehr gibt. Zuständig für die Überwachung datenschützender Vorschriften ist nun – wie bei anderen EU-Agenturen auch – neben dem internen Datenschutzbeauftragten von Eurojust (siehe die Artikel 36 ff. der Eurojust-Verordnung ) vor allem der Europäische Datenschutzbeauftragte (siehe die Artikel 40 ff.) nebst sogenannten nationalen Kontrollbehörden im Sinne von Artikel 31 der Eurojust-Verordnung. Der bisherige § 9 EJG kann damit entfallen . Zusätzlich zu den bereichsspezifischen datenschützenden Vorschriften in der Eurojust-Verordnung sind die Vorgaben der VO 2018/1725 zu beachten. Die Eurojust-Verordnung ist dabei „lex specialis“ und hat Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der VO 2018/1725 gilt für die operativen personenbezogenen Daten von Eurojust als Agentur, die dem Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 4 AEUV unterfällt, lediglich Artikel 3 und Kapitel IX der Verordnung. Gemäß Artikel 70 der VO 2018/1725 gilt Kapitel IX unbeschadet der spezifischen Datenschutzvorschriften, die für die Einrichtungen gelten. Darüber hinaus gilt die Verordnung insgesamt für die Verarbeitung verwaltungstechnischer personenbezogener Daten durch Eurojust. Dieses Verhältnis wird auch in Artikel 26 der Eurojust-Verordnung noch einmal klargestellt. Zu Kapitel V: Beziehungen zu Partnern Die Beziehungen von Eurojust zu anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, zum EJN und zu Drittstaaten und internationalen Organisationen sind in den Artikeln 47 bis 59 der Eurojust-Verordnung geregelt . Zentrale Vorschriften enthalten Artikel 47 in seinen Absätzen 5 und 6 sowie Artikel 56 Absatz 1. Danach hängt eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die aus einem Mitgliedstaat stammen, grundsätzlich auch davon ab, dass Eurojust zuvor die Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaates einholt. Dies sichert die Datenhoheit der Mitgliedstaaten und vermeidet, dass nationale Strafverfahren durch eine unabgestimmte Datenweitergabe gefährdet werden. Neu ist, dass Europol gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung ein mittelbarer Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem von Eurojust im Wege eines Treffer/Kein-Treffer-Verfahrens gewährt wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn insbesondere die Mitgliedstaaten, die Informationen zum Fallbearbeitungssystem zuliefern, den Zugriff durch Europol beschränken, siehe hierzu § 11 Nummer 1 des Eurojust-Gesetzes in der Entwurfsfassung (EJG-E). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13451 Die zukünftige Zusammenarbeit mit der EUStA erfährt eine eigenständige Regelung in Artikel 50. Vorgesehen ist eine enge Kooperation, sowohl im Rahmen der jeweiligen operativen Zuständigkeiten, als auch auf der Verwaltungsebene . Insbesondere ist ein wechselseitiger Zugriff auf die jeweiligen Fallbearbeitungssysteme beider Agenturen nach einem Treffer/Kein-Treffer-Verfahren vorgesehen. Durchführungsbedarf im nationalen Recht ergibt sich daraus nicht. Zu Kapitel VI: Finanzbestimmungen Vorschriften zum Haushalt von Eurojust beziehungsweise zum Haushaltsplan enthalten die Artikel 60 bis 64 der Eurojust-Verordnung. Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsdirektor entworfen und vom Verwaltungsrat überarbeitet, die Annahme erfolgt im Kollegium. Anschließend fließt der Haushaltsvoranschlag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union ein und wird nach Ermittlung des von der Europäischen Kommission für erforderlich gehaltenen Mittelansatzes von der Haushaltsbehörde (dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat) bewilligt. Durchführungsbedarf besteht nicht. Zu Kapitel VII: Bestimmungen betreffend das Personal Die Artikel 65 und 66 der Eurojust-Verordnung unterscheiden zwischen dem Stammpersonal von Eurojust sowie abgeordneten nationalen Sachverständigen und anderen Bediensteten. Zu Kapitel VIII: Bewertung und Berichterstattung Gegenüber dem bisherigen Eurojust-Beschluss sehen die Artikel 67 bis 69 der Eurojust-Verordnung eine engere Einbindung der Unionsorgane durch Eurojust vor. Zudem wird die parlamentarische Kontrolle von Eurojust durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gestärkt. Durchführungsbedarf auf nationaler Ebene ergibt sich daraus nicht. Zu Kapitel IX: Allgemeine und Schlussbestimmungen Die Schluss- und Übergangsbestimmungen in Artikel 70 bis 82 der Eurojust-Verordnung enthalten insbesondere Regelungen zu Vorrechten und Immunitäten, Verschwiegenheitsvorschriften sowie Vorschriften zur Transparenz und Übergangsregelungen. Durchführungsbedarf besteht nicht. Die Verordnung tritt gemäß Artikel 82 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 12. Dezember 2019. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist Teil der Pflege der auswärtigen Beziehungen nach Artikel 32 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Die Änderungen des EJG fallen deshalb in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG; ebenso die auf das EJG bezogenen Verordnungen. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV) ergeben sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht; gerichtliches Verfahren). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf dient der Durchführung der Eurojust-Verordnung und ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Der Entwurf ist auch mit den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Drucksache 19/13451 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Eurojust-Verordnung ist in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Die Vorschriften im EJG können sich auf wenige ergänzende Durchführungsbestimmungen beschränken. Das EJG wird insgesamt deutlich kürzer als bisher. Bereits diese Reduzierung kann zur Entlastung der Rechtsanwender beitragen. Darüber hinaus zielen die Durchführungsbestimmungen darauf ab, der Rechtspraxis die Handhabung der Eurojust -Verordnung zu erleichtern und eine bundesweit einheitliche Praxis zu sichern. Dies kann dazu beitragen, die Arbeit der zuständigen Behörden, insbesondere des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und der Staatsanwaltschaften der Länder, zu vereinfachen. Auch dies trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei. Zudem kann die Entsendung eines deutschen Mitglieds in die gemeinsame Kontrollinstanz von Eurojust, die bisher in § 9 EJG vorgesehen war, entfallen, weil nach der Eurojust-Verordnung vor allem der Europäische Datenschutzbeauftragte dafür zuständig ist, die Einhaltung datenschützender Vorschriften durch Eurojust zu überwachen . Der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeitet dabei mit (bestehenden) nationalen Kontrollbehörden zusammen . Die Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten kann aufgehoben werden. Die Rechtspersönlichkeit von Eurojust ergibt sich unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung. Eine Regelung zu den Vorrechten und Immunitäten für Eurojust und sein (gesamtes ) Personal enthält Artikel 70 der Eurojust-Verordnung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, weil die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen mit Eurojust und zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbessert wird. Dies führt zu einer Verbesserung sowohl der nationalen als auch der europaweiten Kriminalitätsbekämpfung und erhöht die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland und in Europa. Der Entwurf entspricht damit den in der Resolution der Vereinten Nationen „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ im September 2015 verabschiedeten globalen Nachhaltigkeitszielen (SDG), insbesondere SDG 16: „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige , rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auch Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen für die Wirtschaft nicht. c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. Soweit die Eurojust-Verordnung Verwaltungsaufgaben vorsieht, die über den bisherigen Eurojust-Beschluss hinausgehen, beispielsweise bei den datenschützenden Vorschriften, richten sich diese nicht an nationale Behörden und Gerichte, sondern verpflichten Eurojust. Erfüllungsaufwand auf nationaler Ebene wird dadurch nicht ausgelöst. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13451 Soweit für die nationalen Staatsanwaltschaften und Gerichte ein Erfüllungsaufwand entsteht, beispielsweise durch Informationspflichten gegenüber Eurojust, werden diese nicht durch die neuen Vorschriften im EJG ausgelöst, sondern unmittelbar durch die Eurojust-Verordnung selbst. Im Übrigen gehen die Verpflichtungen für die nationalen Behörden nach der Eurojust-Verordnung im Wesentlichen nicht über das Maß hinaus, das bereits im Eurojust -Beschluss vorgesehen und im bisherigen EJG im nationalen Recht umgesetzt war. Somit lösen auch die neuen Durchführungsvorschriften im EJG keinen Erfüllungsaufwand aus, der über den Aufwand hinausginge, der schon nach bisherigem Recht entstand. Zudem zielen die Durchführungsvorschriften im EJG darauf ab, die Ausübung von in der Eurojust-Verordnung bereits vorgesehenen Aufgaben durch einheitliche Prüfkriterien oder Ähnliches zu erleichtern. Sie zielen also auf eine Entlastung, nicht eine zusätzliche Belastung der Rechtspraxis in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus wird das bisherige EJG deutlich verschlankt. Auch diese Straffung der Rechtsvorschriften kann einen entlastenden Effekt für die nationalen Staatsanwaltschaften und Gerichte haben, die mit Eurojust zusammenarbeiten. Dies kann sich letztlich sogar kostensparend auswirken. Neu in das Datenschutzaufsichtssystem von Eurojust eingefügt werden die sogenannten nationalen Kontrollbehörden , die den Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Datenschutzaufsicht über Eurojust unterstützen. Die nationalen Kontrollbehörden in der Bundesrepublik Deutschland werden in § 9 EJG-E benannt. Der für diese Behörden mit der Übernahme einer neuen Aufgabe entstehende Mehraufwand wird jedoch nicht durch die Durchführungsvorschrift ausgelöst, sondern ist in der Eurojust-Verordnung selbst angelegt, die eine Kooperation des Europäischen Datenschutzbeauftragten mit den nationalen Kontrollbehörden vorsieht und auch die von den nationalen Kontrollbehörden zu übernehmenden Aufgaben konkret vorgibt, ohne dabei bestehende innerstaatliche Zuständigkeiten verändern zu wollen. Die im EJG gewählte Durchführung stellt lediglich sicher, dass die Zuständigkeiten nach der Eurojust-Verordnung transparent sind und der tatsächlich anfallende Erfüllungsaufwand möglichst gering ausfällt. In der Bundesrepublik Deutschland sollen bestehende und mit Datenschutzfragen bereits vertraute Behörden benannt werden. Der Einarbeitungsaufwand ist dadurch für diese neu involvierten Behörden gering. Zudem können Synergieeffekte genutzt werden, die zum Beispiel darin bestehen, dass die zuständigen Behörden auch bei der Datenschutzaufsicht über Europol eine entsprechende Rolle spielen. Etwaigem Mehraufwand ist zudem die Einsparung des Aufwands gegenüber zu stellen, der bislang dadurch anfiel, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Vertreterin oder einen Vertreter in das bisherige Datenschutzgremium von Eurojust, die Gemeinsame Kontrollinstanz, entsandt hat. Das in § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG aufgenommene Auskunftsrecht für das nationale Mitglied hat vor allem klarstellende Natur und löst keinen Erfüllungsaufwand für das Bundeszentralregister aus. Schon bisher bestand das Auskunftsrecht des nationalen Mitglieds aufgrund der generalisierenden Norm in § 4 Absatz 4 EJG, ohne dass dies bereichsspezifisch auch im BZRG nachgezeichnet worden war. Dies wird nun nachgeholt. Neuer oder zusätzlicher Erfüllungsaufwand fällt dadurch nicht an. 5. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet; ebenso wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Entwurf hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Frauen und Männer sind von den Vorschriften des Entwurfs in gleicher Weise betroffen. Verbraucherpolitische sowie demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht ersichtlich. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung ist aufgrund der unmittelbaren Geltung der Eurojust-Verordnung, die selbst keine Befristung vorsieht, nicht angezeigt. Eine Evaluierung der Eurojust-Verordnung erfolgt gemäß Artikel 69 durch die Europäische Kommission bis zum 13. Dezember 2024 und ab dann alle fünf Jahre. Drucksache 19/13451 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen) Zu § 1 (Anwendungsbereich) Die Vorschriften des Eurojust-Gesetzes kommen ausschließlich bei der Durchführung der Eurojust-Verordnung zur Anwendung. Der Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften deckt sich mit dem der Eurojust-Verordnung . Zu § 2 (Nationales Mitglied von Eurojust) Zu Absatz 1 Satz 1 sieht eine Durchführungsbestimmung zu Artikel 7 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung vor, wonach die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden: Mitgliedstaaten) jeweils ein sogenanntes nationales Mitglied zu Eurojust entsenden. Die Regelung orientiert sich inhaltlich am bisherigen § 1 Satz 1 EJG. Die Benennung des nationalen Mitglieds für die Bundesrepublik Deutschland bei Eurojust erfolgt vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen. Satz 2 schreibt zur erleichterten Durchführung von Artikel 7 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung und in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 1 Satz 2 EJG vor, dass die als nationales Mitglied zu benennende Person die Befähigung zum Richteramt haben muss und Bundesbedienstete oder Bundesbediensteter sein soll. Die Abweichung vom Wortlaut der Eurojust-Verordnung bezüglich der geforderten Qualifikationen ist zulässig, denn Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 der Eurojust-Verordnung nimmt ausdrücklich Bezug auf die Ausgestaltung im Recht der Mitgliedstaaten („nach Maßgabe ihres nationalen Rechts“). Indem auf die Befähigung zum Richteramt abgestellt wird, ist zugleich gewährleistet, dass das nationale Mitglied seinem Status nach über ausreichende Befugnisse verfügt, um seine Aufgaben nach der Eurojust-Verordnung erfüllen zu können. Damit ist dem Erfordernis aus Absatz 4 Satz 2 der Eurojust-Verordnung genüge getan. Ergänzende Regelungen zu den erforderlichen operativen Befugnissen des nationalen Mitglieds enthält § 5 EJG-E. Zu Absatz 2 Die Eurojust-Verordnung enthält zwar keine ausdrückliche Regelung mehr dazu, dass die nationalen Mitglieder hinsichtlich ihres Status dem nationalen Recht ihrer Mitgliedstaaten unterliegen (anders insoweit noch der frühere Eurojust-Beschluss, siehe dazu auch Bundestagsdrucksache 15/1719, S. 10), trifft hierzu aber auch keine anderslautenden Vorgaben. Wie nach dem bisherigen § 1 Absatz 3 EJG soll deshalb auch künftig dem BMJV die Fachaufsicht über das nationale Mitglied obliegen, die ein Weisungsrecht umfasst. Damit wird sichergestellt, dass eine sachgerechte und vollständige Anwendung der Eurojust-Verordnung von Seiten der Bundesregierung gewährleistet werden kann. Praktische Bedeutung hat die Norm bisher nicht erlangt: Seit der Gründung von Eurojust im Jahr 2002 gab es noch keinen Anlass für fachliche Weisungen seitens des BMJV. Auch in Zukunft dürfte dies nur in seltenen Ausnahmefällen zu erwarten sein. Zu Absatz 3 Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1 Absatz 4 EJG und will wie die Vorgängernorm die dienstrechtliche Umsetzung von etwaigen Weisungen des BMJV gegenüber dem nationalen Mitglied sicherstellen. Zu Absatz 4 Artikel 12 der Eurojust-Verordnung sieht vor, dass der Mitgliedstaat, der die Präsidentin oder den Präsidenten von Eurojust stellt, eine Entschädigung beanspruchen kann, wenn das nationale Verbindungsbüro (auch genannt: die „nationalen Tische“) infolge anwachsender Arbeitsbelastung personell verstärkt werden muss. Die Entschädigung ist laut Artikel 12 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung beim Kollegium zu beantragen. Nach Artikel 12 Absatz 3 Satz 1 der Eurojust-Verordnung entspricht die Höhe der Entschädigung 50 Prozent des nationalen Entgelts für die entsandte Person. Absatz 4 sieht dazu ergänzend vor, dass ein etwaiger Entschädigungsantrag vom BMJV zu stellen und über das nationale Mitglied an das Kollegium zu richten ist. Eine von Eurojust nach Artikel 12 der Eurojust-Verordnung Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/13451 gewährte Entschädigung fließt in der Regel dem Bundeshaushalt (Einzelplan 07) zu, denn das nationale Mitglied ist gemäß § 2 Absatz 1 EJG-E in aller Regel Bundesbedienstete beziehungsweise Bundesbediensteter. Zu § 3 (Unterstützende Personen) Zu Absatz 1 Wie bisher wird das nationale Mitglied in seiner operativen Arbeit durch weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter kann das nationale Mitglied nach Artikel 7 Absatz 7 Satz 1 der Eurojust-Verordnung offiziell vertreten. Für die Assistentinnen und Assistenten gilt dies nach Artikel 7 Absatz 7 Satz 2 der Eurojust-Verordnung nur, wenn sie Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte oder Vertreterinnen oder Vertreter einer Justizbehörde mit gleichwertigen Befugnissen sind. Im nationalen Recht soll zur Durchführung der Eurojust-Verordnung vorgesehen werden, dass alle stellvertretenden und assistierenden Personen gemäß Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung über dieselben Befähigungsvoraussetzungen verfügen, wie das nationale Mitglied: Es ist die Befähigung zum Richteramt erforderlich. Anders als beim nationalen Mitglied ist es für stellvertretende und assistierende Personen im Sinne der Vorschrift allerdings nicht erforderlich, dass es sich um Bundesbedienstete handelt. Auch Landesbedienstete können benannt werden. Die konkretisierenden Anforderungen sind zulässig, da Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 der Eurojust-Verordnung ausdrücklich Bezug nimmt auf die Ausgestaltung im Recht der Mitgliedstaaten („nach Maßgabe ihres nationalen Rechts“), siehe bereits zu § 2 EJG-E. Zu Absatz 2 Aus dem Kreis der Personen nach Absatz 1, die das nationale Mitglied unterstützen, benennt das BMJV im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter im Sinne des Artikels 7 der Eurojust-Verordnung. Die Regelung entspricht mit kleineren sprachlichen Anpassungen dem bisherigen § 2 Absatz 2 EJG. Zu Absatz 3 Zur Weisungsgebundenheit von stellvertretenden und assistierenden Personen und zur Aufgabenverteilung übernimmt die Regelung die Inhalte des bisherigen § 2 Absatz 4 EJG. Da die Eurojust-Verordnung dazu keine Regelungen vorsieht, bleiben Ausfüllungsnormen im nationalen Recht möglich. Zu Absatz 4 Die oberste Dienstbehörde der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und Assistentinnen und Assistenten hat die dienstrechtlichen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Benennungen, Abberufungen und Weisungen des BMJV umzusetzen. Zu Absatz 5 Abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstige Bedienstete gemäß Artikel 66 der Eurojust-Verordnung, die für das nationale Mitglied arbeiten, unterscheiden sich von den Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den Assistentinnen und Assistenten des nationalen Mitglieds dadurch, dass sie – jedenfalls formal – der Verwaltung von Eurojust unterstellt sind. Mit ihrem Einsatz beim deutschen Mitglied von Eurojust sind jedoch Organisationsfragen verbunden, die die Eurojust-Verordnung offen lässt. Der deutsche Gesetzgeber kann die Entscheidung solcher Organisationsfragen deshalb dem nationalen Mitglied zuweisen. Wie schon nach dem bisherigen § 2 Absatz 7 EJG sollen die nationalen Sachverständigen und sonstigen Bediensteten den Weisungen des nationalen Mitglieds unterliegen (Satz 1). Dienstrechtliche Befugnisse des nationalen Mitglieds sind damit nicht verbunden, vergleiche dazu bereits die Bundestagsdrucksache 17/8728, S. 18. Die von Eurojust zu den nationalen Sachverständigen zu beschließenden Regelungen bleiben unberührt. Satz 2 verweist auf Absatz 3 Satz 2 und 3. Auch die von den nationalen Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. Das BMJV wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet. Zu § 4 (Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichter sowie Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust) Wie schon der Eurojust-Beschluss sieht auch Artikel 53 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung vor, dass Eurojust zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit Drittstaaten Verbindungsrichterinnen oder -richter oder Verbindungsstaatsanwältinnen und -staatsanwälte in die Drittstaaten entsenden kann. Nach Artikel 53 Absatz 3 der Drucksache 19/13451 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eurojust-Verordnung setzt die Entsendung neben der vorherigen Zustimmung der betroffenen Personen selbst auch die Zustimmung von deren Mitgliedstaat voraus. Dieses Zustimmungserfordernis weist unter anderem auch dienstrechtliche Aspekte auf, die keinerlei weiterer Ausgestaltung im EJG bedürfen, weil hierfür allgemeine Regelungen gelten. § 4 Satz 1 und 2 EJG-E sieht aus Transparenzgründen und zu Klarstellungszwecken jedoch ergänzend vor, dass die Zustimmung – sollte die Bundesrepublik Deutschland betroffen sein – vom BMJV im Benehmen mit sämtlichen Landesjustizverwaltungen erteilt wird. Zu § 5 (Befugnisse des nationalen Mitglieds) Zu Absatz 1 Die Befugnisse des nationalen Mitglieds ergeben sich unmittelbar und abschließend aus der Eurojust-Verordnung, insbesondere aus dem dortigen Artikel 8, und dürfen im nationalen Recht nicht mehr wiederholend geregelt werden , siehe bereits die Begründung im Allgemeinen Teil. Nur soweit die Eurojust-Verordnung den Mitgliedstaaten ausdrücklich Entscheidungen auferlegt oder sonstiger Bedarf an Durchführungsregelungen besteht, können und sollen Vorschriften im EJG getroffen werden. Zu Nummer 1 Nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und b der Eurojust-Verordnung steht den nationalen Mitgliedern von Eurojust im Einklang mit dem Recht ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten die Befugnis zu, Rechtshilfeersuchen zu stellen oder zu erledigen und Ermittlungsmaßnahmen, die in der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen vorgesehen sind, anzuordnen oder vorzunehmen. Zudem sind die nationalen Mitglieder nach Artikel 8 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung im Einklang mit dem Recht ihrer Mitgliedstaaten befugt, Eilmaßnahmen zu ergreifen. Wenn allerdings die Ausübung dieser Befugnisse gegen die Verfassung oder gegen Grundlagen der Strafrechtsordnung ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten verstoßen würde, beschränkt sich die Befugnis der nationalen Mitglieder darauf, den zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaates Vorschläge zu genannten Maßnahmen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten müssen in diesem Fall gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung dafür sorgen, dass die Vorschläge von den zuständigen nationalen Behörden unverzüglich bearbeitet werden. In der Bundesrepublik Deutschland greift die Ausnahmeregelung bereits mit Blick auf die föderale Struktur, aber auch mit Blick auf bestehende Richtervorbehalte für einzelne Ermittlungsmaßnahmen ein. Insoweit stellt die Regelung in Nummer 1 zur Durchführung von Artikel 8 Absatz 3 und 4 der Eurojust-Verordnung klar, dass dem nationalen Mitglied (lediglich) Vorschlagsrechte zur Verfügung stehen. Zu Nummer 2 Artikel 9 der Eurojust-Verordnung sieht vor, dass die nationalen Mitglieder gemäß den Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaates Zugang zu den in der Eurojust-Verordnung genannten Arten öffentlicher Register erhalten, die für Strafverfolgungszwecke erforderliche Informationen enthalten. Da die Eurojust-Verordnung ausdrücklich auf das nationale Recht Bezug nimmt, ist die aus dem bisherigen § 4 Absatz 4 EJG bekannte allgemeine Zugangsberechtigung beizubehalten, um die innerstaatlichen Befugnisse klarzustellen. Die Vorschrift wird ergänzt durch die Definition in Absatz 4. Bereichsspezifische Regelungen, wie zum Beispiel § 41 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Entwurfsfassung, bleiben unberührt und ergänzen diese Norm auch weiterhin. Zu Nummer 3 Artikel 19 der Eurojust-Verordnung regelt den sogenannten Koordinierungsdauerdienstmechanismus von Eurojust , der bereits auf der Grundlage des bisherigen Eurojust-Beschlusses eingerichtet worden war und derzeit aus einer Art technischer Einrichtung besteht. Der Koordinierungsdauerdienst kann unter einer den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bekannten Nummer erreicht werden. Eingehende Anrufe werden nach einem bestimmten System den zuständigen nationalen Mitgliedern zugeordnet, die dann die weitere Bearbeitung der Anrufe übernehmen. Angeschlossen ist für die Bundesrepublik Deutschland das nationale Mitglied . Hierbei soll es bleiben. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/13451 Zu Nummer 4 Nach Artikel 51 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre nationalen Mitglieder die jeweils zuständige Behörde für die Zwecke der Entgegennahme und Übermittlung von Informationen zwischen Eurojust und OLAF auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind. Eine vergleichbare europäische Regelung enthielt schon Artikel 26 Absatz 5 des früheren Eurojust- Beschlusses, der bisher mit § 11 EJG umgesetzt worden war. Zu Absatz 2 Die Regelung sieht zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 7, 8 und 10 der Eurojust-Verordnung – abweichend vom bisherigen EJG – aus Transparenz- und Klarstellungsgründen nun eine ausdrückliche Befugnis für das nationale Mitglied vor, seine Aufgaben ganz oder teilweise, dauerhaft oder zeitweise auf die unterstützenden Personen des deutschen Büros von Eurojust zu übertragen. Zu den unterstützenden Personen im Sinne der Normen zählen nicht nur die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und die Assistentinnen und Assistenten, sondern auch nationale Sachverständige und andere Bedienstete; letztere allerdings nur dann, wenn sie die Befähigung zum Richteramt aufweisen. Zu Absatz 3 Die Vorschrift nimmt auf das in Absatz 1 Nummer 1 geregelte Vorschlagsrecht des nationalen Mitglieds Bezug und verankert ergänzend die besondere Bearbeitungsfrist für die zuständigen deutschen Stellen („unverzüglich“), um dem europarechtlichen Auftrag aus Artikel 8 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung nachzukommen. Zu Absatz 4 Absatz 4 stellt klar, was Register im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 sind. Die Regelung entspricht der Vorgängervorschrift aus § 4 Absatz 4 Satz 2 EJG-alt. Hierzu gehören in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere das Bundeszentralregister, das Zentrale Staatsanwaltliche Verfahrensregister oder das Verkehrszentralregister, siehe hierzu bereits Bundestagsdrucksache 15/1719, S. 12. Die Beibehaltung der klarstellenden Regelung ist europarechtlich möglich, weil Artikel 9 der Eurojust-Verordnung selbst keine Definition des Begriffs „Register“ enthält, sondern lediglich „Arten von Registern“ beschreibt und auch mit der Formulierung „sonstige Register öffentlicher Behörden [der Mitgliedstaaten]“ Ausfüllungsbedarf im nationalen Recht schafft. Zu § 6 (Eurojust-Anlaufstellen und nationales Eurojust-Koordinierungssystem; Verordnungsermächtigung) Zu Absatz 1 Nach Artikel 20 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung muss jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Anlaufstellen für Eurojust einrichten. Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem (NEKS) errichten. Die Regelungen in den Nummern 1 und 2 von § 6 Absatz 1 EJG-E dienen der Durchführung dieser Vorgaben. Vergleichbare Vorschriften enthielt bereits der Eurojust-Beschluss. Zu dessen Umsetzung enthielt der bisherige § 7 EJG eine Verordnungsermächtigung, die Grundlage der Eurojust-Koordinierungs-Verordnung (EJKoV - BGBl. I S. 2093) war. Auch künftig sollen die Benennung von Eurojust-Anlaufstellen sowie die Errichtung des NEKS im Verordnungswege mit Zustimmung des Bundesrats erfolgen, so dass eine entsprechende Verordnungsermächtigung beibehalten wird. Neu ist, dass Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b der Eurojust-Verordnung vorsieht, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine nationale Anlaufstelle für Angelegenheiten mit Bezug zur Zuständigkeit der EUStA in ihr NEKS einbeziehen können. Von der Einrichtung einer solchen Anlaufstelle und von ihrer Einbeziehung in das NEKS soll in der Bundesrepublik Deutschland allerdings gegenwärtig noch abgesehen werden, weil sich noch nicht hinreichend deutlich absehen lässt, welche Aufgaben diese Stelle übernehmen sollte und welcher Mehrwert ihr zukäme. Sollte sich in der Rechtspraxis jedoch ein entsprechender Bedarf ergeben, erscheint eine spätere Einrichtung nicht ausgeschlossen. Drucksache 19/13451 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Absatz 2 und 3 Aus Transparenzgründen soll weiterhin aus dem EJG ersichtlich sein, welche Stellen als Eurojust-Anlaufstellen in Betracht kommen (Absatz 2), und welche näheren Aufgaben ihnen übertragen werden können (Absatz 3). Die Eurojust-Verordnung enthält dazu keine Vorgaben und lässt ausgestaltende Regelungen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten damit zu. Die Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 entsprechen inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 7 Absatz 1 EJG. Einzig auf die Übernahme des bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 5 EJG, der verlangte, dass dem Schutz personenbezogener Daten angemessen Rechnung zu tragen ist, wurde verzichtet. Da die Regelung zum einen lediglich klarstellende Funktion hatte, zum anderen aber durchaus Potential aufwies, Missverständnisse über das einzuhaltende Datenschutzniveau hervorzurufen, soll auf sie verzichtet werden. Die bestehenden europäischen und nationalen Datenschutzvorschriften gelten selbstverständlich auch für die Eurojust-Anlaufstellen. Zu § 7 (Informationsaustausch nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung) Der Informationsaustausch zwischen den deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichten und dem nationalen Mitglied wird unmittelbar durch Artikel 21 der Eurojust-Verordnung geregelt. Eine Wiedergabe der europarechtlichen Vorschriften im EJG scheidet aus, siehe im Allgemeinen Teil der Begründung, so dass der bisherige § 6 EJG weitgehend entbehrlich ist. Es besteht lediglich noch geringer Durchführungsbedarf. Zu Nummer 1 Hinsichtlich der Informationspflicht gemäß ihrem Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a sieht die Eurojust-Verordnung vor, dass die Mitgliedstaaten festlegen, unter welchen Voraussetzungen Eurojust über Ersuchen informiert wird. Wie schon nach dem Eurojust-Beschluss können die Mitgliedstaaten hier entscheiden, ob die Schwelle für eine Unterrichtung bei Straftaten mit einer Strafdrohung mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mindestens fünf oder im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren angesetzt wird. Und wie im bisherigen § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EJG soll in der Bundesrepublik Deutschland auf Freiheitsentzug im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren abgestellt werden. Damit liegt die Schwelle in Bezug auf Freiheitsstrafen faktisch bei zehn Jahren. Das gewählte Mindesthöchstmaß stellt sicher, dass Eurojust Informationen über schwerere Straftaten mit grenzüberschreitenden Bezügen zur Verfügung stehen, ohne dass die nationalen Strafverfolgungsbehörden übermäßig belastet werden, siehe hierzu bereits Bundestagsdrucksache 17/8728, S. 24. Dies entspricht dem ressourcenschonenden Ansatz der Eurojust-Verordnung, die in ihrem Artikel 21 Absatz 10 Satz 2 klarstellt, dass eine Informationspflicht entfällt, wenn Eurojust sowieso schon über die entsprechenden Informationen verfügt. Die Informationspflicht aus Artikel 21 der Eurojust-Verordnung tritt insbesondere zurück, wenn die deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichte Eurojust in konkreten Fällen unmittelbar einbinden, um operative Unterstützung zu erhalten . Der deutsche Tisch von Eurojust gehört seit Jahren zu denen, die am weitaus stärksten angefragt werden und die das höchste Fallaufkommen zu bearbeiten haben. Schon hierdurch ist ein intensiver Informationsaustausch zwischen dem nationalen Mitglied und den deutschen Behörden und Gerichten sichergestellt. Die Bezeichnung der in Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung enthaltenen Listendelikte folgt – wie bisher – nicht den deutschen strafrechtlichen Definitionen. Entscheidend für die Zuordnung zu einer Listentat ist die Definition durch die zuständigen nationalen Behörden. Gleiches gilt für die Beurteilung der relevanten Mindesthöchststrafe, die ebenfalls nach deutschem Recht vorzunehmen ist. Auf die Begründung zum früheren § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EJG wird insgesamt Bezug genommen (Bundestagsdrucksache 17/8728, S. 24). Zu Nummer 2 Die Vorschrift sieht vor, dass die Übermittlung von Informationen auf der Grundlage von Artikel 21 der Eurojust- Verordnung in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft erfolgt. Die Übermittlung kann außerdem auch über die zuständige Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 6 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf. Die Eurojust-Verordnung enthält zu den Übermittlungswegen keine Vorgaben und lässt ausgestaltende Regelungen im nationalen Recht der Mitgliedstaaten also zu. Die Regelung entspricht in wesentlichen Teilen dem bisherigen § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 EJG. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/13451 Zu § 8 (Verwaltung von Arbeitsdateien und Index des Fallbearbeitungssystems von Eurojust durch das nationale Mitglied) Zum Fallbearbeitungssystem von Eurojust, zu dessen Verwaltung durch die nationalen Mitglieder und zum Zugriff auf im Fallbearbeitungssystem enthaltene Daten und Informationen durch Behörden und Gerichte in den Mitgliedstaaten sehen die Artikel 23 bis 25 der Eurojust-Verordnung Regelungen vor, die in der Bunderepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht sind. Umsetzende Vorschriften im nationalen Recht, wie sie in den bisherigen §§ 4a bis 4d EJG vorgesehen waren und die ausdrücklich zwischen einem generellen Zugang zum Fallbearbeitungssystem und einem spezifischen Zugriff auf einzelne Datensätze differenzierte, sind angesichts europäischer Regelungen im Verordnungswege nicht mehr zulässig. Durchführungsbedarf besteht allerdings, wo die Eurojust-Verordnung generalisierende Entscheidungen der Mitgliedstaaten oder einzelfallbezogene Entscheidungen der nationalen Mitglieder verlangt. Diese Entscheidungen sollen aus Transparenzgründen gesetzgeberisch getroffen beziehungsweise es sollen dafür gesetzliche Entscheidungskriterien vorgegeben werden. Zu Absatz 1 Nach Artikel 24 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung entscheidet das nationale Mitglied, welche Informationen aus seinen Arbeitsdateien in den Index des Eurojust-Fallbearbeitungssystems aufgenommen werden. Anhand welcher Kriterien die Entscheidung erfolgt, lässt die Eurojust-Verordnung offen. Absatz 1 sieht deshalb Durchführungsbestimmungen vor, die dem bisherigen § 4a Absatz 2 Satz 1 EJG entsprechen: Die Informationen müssen zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sein. Der Begriff „Zwecke der Strafrechtspflege“ ist an die in § 474 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) für die zweckumwandelnde Akteneinsicht enthaltene Voraussetzung der Erforderlichkeit für „Zwecke der Rechtspflege“ angelehnt und bildet mit der Beschränkung auf die Strafrechtspflege einen Teilbereich davon ab. Auf die Begründung des seinerzeitigen Gesetzentwurfs der Bundesregierung in der Bundestagsdrucksache 17/8728, S. 20 wird Bezug genommen. Zu Absatz 2 Nach Artikel 24 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung muss das nationale Mitglied „in jedem Einzelfall“ entscheiden , ob der Zugriff auf von ihm angelegte Arbeitsdateien beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern von Eurojust oder sonstigen besonders ermächtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Eurojust ganz oder teilweise der Zugriff gestattet wird. Auch für diese Entscheidung soll maßgeblich sein, ob beziehungsweise dass der Zugriff zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Zu Absatz 3 Nach Artikel 25 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung haben die Stellen, die Teil der nationalen Eurojust-Koordinierungssysteme in den Mitgliedstaaten sind und an das Eurojust-Fallbearbeitungssystem angebunden wurden, grundsätzlich Zugriff auf den Index des Fallbearbeitungssystems. Nach Artikel 25 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung müssen allerdings die Mitgliedstaaten nach Anhörung ihrer nationalen Mitglieder entscheiden, in welchem Umfang die nationalen Stellen, die Mitglied ihres eigenen NEKS sind (also ihre Eurojust-Anlaufstellen, ihre EJN- Anlaufstellen und ihre Kontaktstellen für die Netzwerke Völkermord, Vermögensabschöpfung und Korruptionsbekämpfung ) jeweils Zugriff erhalten sollen. Zudem hat nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung das nationale Mitglied zu entscheiden, ob es den deutschen Stellen oder den Stellen in anderen Mitgliedstaaten , die Mitglied des NEKS sind und Anbindung an das Eurojust-Fallbearbeitungssystem haben, den Zugriff auf „seine“ Indexdaten gewährt. Absatz 3 beantwortet die von der Bundesrepublik Deutschland zu treffende generalisierende Entscheidung in dem Sinne, dass ein Zugriff aller deutschen Stellen, die Teil des nationalen NEKS sind, grundsätzlich zulässig ist. Allerdings gilt dies nur soweit, wie das nationale Mitglied einen Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege für erforderlich hält. Damit ist zugleich auch für die weiteren, vom nationalen Mitglied nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Eurojust-Verordnung zu treffenden Einzelfallentscheidungen das maßgebliche Kriterium vorgegeben , nämlich die Erforderlichkeit des (Umfangs des) Zugriffs für Zwecke der Strafrechtspflege. Dies entspricht dem Ansatz, der bereits für die Vorläufervorschriften der §§ 4a und 4b EJG gewählt worden war. Zum Begriff „Zwecke der Strafrechtspflege“ siehe bereits die Anmerkungen zu Absatz 1. Auf die Aufnahme des in den Absätzen 1 und 2 ebenfalls enthaltenen Kriteriums „zur Aufgabenerfüllung von Eurojust“ wird hier verzichtet, weil Drucksache 19/13451 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die Aufgabenerfüllung von Eurojust mit Blick auf die ausschließlich nationalen Stellen nach Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung nicht von Bedeutung ist. Zu Absatz 4 Nach Artikel 25 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung haben die Stellen, die Teil der nationalen Eurojust-Koordinierungssysteme in den Mitgliedstaaten sind und an das Eurojust-Fallbearbeitungssystem angebunden wurden, grundsätzlich auch Zugriff auf die im Fallbearbeitungssystem enthaltenen befristeten Arbeitsdateien. Auf die Arbeitsdateien des eigenen nationalen Mitglieds gilt dies für die deutschen Stellen stets. Für Arbeitsdateien von nationalen Mitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten gilt dies nur, soweit auch das deutsche nationale Mitglied Zugriff hat und das nationale Mitglied des anderen Mitgliedstaates den Zugriff von deutschen Behörden und Gerichten nicht ausdrücklich verweigert hat, siehe Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b und c der Eurojust-Verordnung. Über den Umfang des Zugriffs durch die nationalen Behörden seines Mitgliedstaates hat allerdings nach Artikel 25 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung das nationale Mitglied zu entscheiden. Diese Entscheidung soll sich – wie auch die vergleichbare Entscheidung über den Zugriff auf den Index – daran ausrichten, ob und inwieweit der Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Und auch, wenn das nationale Mitglied gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung darüber zu entscheiden hat, ob es den entsprechenden nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugriff auf seine Arbeitsdatei gewährt, soll es darauf ankommen, ob ein Zugriff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Durch die Wahl einheitlicher Kriterien in den Absätzen 3 und 4 ist zugleich gewährleistet, dass das nationale Mitglied den Vorgaben in Artikel 25 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung entsprechen kann, wonach Zugang zu und Zugriff auf den Index zumindest in dem Maße zu gewähren ist, indem dies erforderlich ist, um einen bereits gewährten Zugriff auf die Arbeitsdateien im Eurojust-Fallbearbeitungssystem tatsächlich ausüben zu können. Zu Absatz 5 In der Regel ist davon auszugehen, dass Daten und Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen, die dem nationalen Mitglied vorliegen, über die Gewährung von Zugriffen auf die Arbeitsdateien insbesondere mit den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten „geteilt“ werden, da der Informationsaustausch über das Fallbearbeitungssystem zum Kerngeschäft von Eurojust gehört und dessen besondere Expertise ausmacht. Gleiches gilt für die Übernahme von Informationen aus den Arbeitsdateien in den Index. Im Einzelfall kann allerdings eine Weitergabe von Daten und Informationen über das Eurojust-Fallbearbeitungssystem (noch) nicht angeraten sein, insbesondere, weil dies laufende Ermittlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte. Zur Vermeidung solcher Risiken sieht Absatz 5 vor, dass das nationale Mitglied Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 im Einvernehmen mit den deutschen Staatsanwaltschaften oder Gerichten trifft, von denen die Daten oder Informationen an den deutschen Tisch von Eurojust stammen. Auch in dem Falle, dass die Daten und Informationen über eine Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz an das nationale Mitglied oder den deutschen Tisch von Eurojust übermittelt wurden, bleibt die Stelle, von der die Daten ursprünglich herrühren, diejenige, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Die zuständige deutsche Stelle kann selbstverständlich auch unmittelbar im Zuge der Übermittlung von Daten und Informationen an das nationale Mitglied mitteilen, ob von einer „Teilung“ der Informationen abzusehen ist. Für Entscheidungen nach Absatz 3 dagegen scheint es nicht erforderlich, dass (nochmals) ein Einvernehmen herbeigeführt wird, denn die Übernahme von Daten und Informationen in den Index erfolgte nach den Vorgaben von Absatz 5 bereits im Einvernehmen mit den datenführenden Stellen. Dadurch, dass auch Stellen nach Artikel 20 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung auf den Index zugreifen können, ergibt sich grundsätzlich kein höheres Gefährdungspotential für die Ermittlungen. Insoweit soll von einer verpflichtenden Herbeiführung des Einvernehmens im Interesse der Ressourcenschonung sowohl auf Seiten des deutschen Büros von Eurojust als auf Seiten der deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichte abgesehen werden. Dies schließt nicht aus, dass ein Einvernehmen im Einzelfall hergestellt wird, soweit dies vom nationalen Mitglied für sachgerecht gehalten wird. Zu § 9 (Nationale Kontrollbehörden) Zu Absatz 1 Zuständig für die datenschutzrechtliche Aufsicht gegenüber Eurojust ist nach Artikel 40 Absatz 1 der Eurojust- Verordnung der Europäische Datenschutzbeauftragte. Die auf der Grundlage des bisherigen Eurojust-Beschlusses Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/13451 für die Datenschutzaufsicht zuständige „Gemeinsame Kontrollinstanz“ von Eurojust, für die jeder Mitgliedstaat jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter benannt hat, ist damit abgelöst. Um sicherzustellen, dass die mitgliedstaatliche Perspektive auch künftig berücksichtigt wird, sehen die Artikel 40, 42 und 43 der Eurojust-Verordnung eine Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Kontrollbehörden vor. Auch als Ansprechstelle für Personen, die gegenüber Eurojust ein Auskunftsrecht geltend machen , spielen die nationalen Kontrollbehörden eine Rolle, siehe Artikel 31 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung. Aus Klarstellungsgründen soll im EJG-E ausdrücklich benannt werden, welche Stellen in der Bundesrepublik Deutschland die Aufgaben der nationalen Kontrollbehörden im Sinne der Eurojust-Verordnung übernehmen. Dies sind sowohl die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als auch die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder: Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung finden die Begriffsbestimmungen der VO 2018/1725 Anwendung . In Artikel 3 Nummer 22 jener Verordnung ist die „nationale Aufsichtsbehörde“ definiert als eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) oder gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 (JI-Richtlinie) eingerichtete unabhängige staatliche Stelle. (Die abweichende Begrifflichkeit der Eurojust-Verordnung („nationale Kontrollstelle“) dürfte auf einen Übersetzungsfehler zurückgehen (in der englischen Sprachfassung wird in beiden Verordnungen der Begriff „national supervisory authority“ verwendet.) Durch § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Behörden des Bundes zur Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 DSGVO beziehungsweise Artikel 41 JI-Richtlinie bestellt worden (Bundestags-Drucksache 18/11325, S. 84). Entsprechende Vorschriften finden sich im Hinblick auf die Datenschutzaufsichtsbehörde der Länder im jeweiligen Landesrecht. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder sind daher auch die nationalen Kontrollbehörden im Sinne von Artikel 31 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1 und 5, Artikel 42 und 43 Absatz 2 und 3 der Eurojust-Verordnung . Zu Absatz 2 Zu Satz 1 und 2 Aus Praktikabilitätsgründen vertritt allein die oder der Bundesdatenschutzbeauftragte die Aufgaben nach Absatz 1 gegenüber dem Europäischen Datenschutzbeauftragten. Letzterer wendet sich damit in der Bundesrepublik Deutschland an lediglich eine Ansprechstelle, was die Kommunikation und erforderliche Abstimmungen auf der europäischen Ebene erleichtert und beschleunigt. Die oder der Bundesdatenschutzbeauftragte wiederum arbeitet innerstaatlich eng mit allen oder mit den im jeweiligen Fall mitbetroffenen Aufsichtsbehörden der Länder zusammen . Zu Satz 3 Die Regelung hat klarstellende Funktion und findet ein Vorbild in § 5 Absatz 1 Satz 2 des Europol-Gesetzes. Zu Absatz 3 Zu Nummer 1 Artikel 42 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung verweist auf eine sogenannte koordinierte datenschutzrechtliche Überwachung gemäß Artikel 62 der VO 2018/1725. Damit wird auch auf den Europäischen Datenschutzausschuss gemäß Artikel 62 Absatz 3 VO 2018/1725 verwiesen. In diesem Ausschuss kommen der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Vertretung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden in dem Ausschuss richtet sich nach § 17 BDSG. Zu Nummer 2 Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 der VO 2018/1725 regelt, dass der Europäische Datenschutzausschuss weitere „Arbeitsmethoden “ entwickeln kann. Arbeiten dazu auf europäischer Ebene haben bereits begonnen. Welche Strukturen sich der Europäische Datenschutzausschuss geben wird, ist noch nicht absehbar. Um die Vertretungsregelung „zukunftsoffen“ zu gestalten, wird ausdrücklich festgelegt, dass die Regelung des § 17 BDSG auch für jedes andere Gremium gilt, das nach der Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses für die Datenschutzaufsicht über Eurojust zuständig sein soll. Drucksache 19/13451 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu § 10 (Zustimmungen durch die zuständigen deutschen Stellen) Zu Absatz 1 Die Eurojust-Verordnung sieht in verschiedenen Fällen vor, dass Eurojust die zuständigen nationalen Behörden um eine vorherige Zustimmung bitten muss, bevor es in bestimmter Weise operativ tätig wird. Um einen bundeseinheitlichen Umgang mit diesen Situationen zu gewährleisten und den betroffenen Behörden und Gerichten die Ausübung der europarechtlichen Vorgaben zu erleichtern, werden Kriterien im EJG-E formuliert. Zu Nummer 1 Die Vorschrift bezieht sich auf den Fall, dass Eurojust von der Europäischen Kommission gebeten wird, Ermittlungen zu unterstützen. Nach Artikel 3 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung sollte Eurojust, bevor es dieser Bitte folgt, die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates oder der betroffenen Mitgliedstaaten konsultieren , die dagegen Einspruch erheben können. Sinn der Regelung ist, dass Eurojust in erster Linie eine Serviceeinheit für die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ist, die auch die Gehälter der nationalen Mitglieder zahlen, und die deshalb ein Mitspracherecht bei der Entscheidung erhalten sollen, wie Eurojust seine Kapazitäten einsetzt. Darüber hinaus sind auch nationale Interessen der Mitgliedstaaten zu wahren. Insoweit ist die Situation vergleichbar der in Artikel 4 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung, in der sich Eurojust mit Ersuchen oder Stellungnahmen an die Behörden in den Mitgliedstaaten wendet und also nicht bloßer „Serviceleister “, sondern proaktiver Initiator ist. Artikel 4 Absatz 6 gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Ablehnung , wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen, Personen oder laufende Ermittlungen gefährdet sind. Diese Kriterien sollen deshalb auch bei Entscheidungen der deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichte nach Artikel 3 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung gelten. Wie bei Artikel 4 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung soll dabei keine zwingende Ablehnung vorgegeben werden, sondern Raum für Abwägungen zugelassen werden („kann“). Da Artikel 3 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung die Ablehnungsmöglichkeiten zudem nicht eingrenzt, soll es auch im nationalen Recht möglich bleiben, eine Ablehnung gegebenenfalls auch auf andere Gründe zu stützen, sollte dies im Einzelfall erforderlich sein („insbesondere“). Zu Nummer 2 Sowohl Artikel 47 Absatz 5 als auch Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung sehen vor, dass Eurojust eine Weiterleitung von personenbezogenen Daten, die es von Behörden oder Gerichten aus den Mitgliedstaaten erhalten hat, an Einrichtungen und Organe der Europäischen Union, an Drittstaaten und internationale Organisationen nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen nationalen Stellen vornehmen darf. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Eurojust regelmäßig nicht über „eigene“ operative personenbezogene Daten verfügt, sondern mit Daten aus den Mitgliedstaaten arbeitet, die zum Schutz ihrer eigenen Ermittlungen und der geltenden Datenschutzstandards weiterhin die Datenhoheit beanspruchen müssen. Nummer 2 legt im Interesse einer bundesweit einheitlichen Handhabung der europarechtlichen Vorgaben den Maßstab fest, der gelten soll, wenn die deutschen Staatsanwaltschaften oder Gerichte von Eurojust um Erteilung der Zustimmung ersucht werden. Maßgeblich ist, ob die deutschen zuständigen Stellen die personenbezogenen Daten für den zugrunde liegenden Zweck auch selbst an die Drittstaaten etc. übersenden könnten. Die Regelung nimmt damit mittelbar existierende Datenschutzvorschriften in Bezug, so dass sichergestellt ist, dass keine zusätzlichen inhaltlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die im Widerspruch zum europäischen Datenschutzrecht stünden. Dies richtet sich insbesondere nach den entsprechenden Vorgaben der StPO und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Ist dies nicht der Fall, muss die Zustimmung verweigert werden. Liegen die innerstaatlichen Voraussetzungen dagegen vor, kann die Zustimmung erfolgen, sie muss es aber nicht. Da weder Artikel 47 Absatz 5 als auch Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung die Möglichkeiten einer Zustimmungsverweigerung auf bestimmte Ablehnungsgründe begrenzen, kann die zuständige deutsche Stelle sich beispielsweise auch darauf berufen, dass die Datenweiterleitung eigene innerstaatliche Ermittlungen gefährden würde. Zu Absatz 2 Die Vorschrift regelt den Fall des Artikels 56 Absatz 4 der Eurojust-Verordnung, in dem Eurojust in dringenden Fällen Daten auch ohne vorherige Zustimmung des datenführenden Mitgliedstaates an Drittstaaten etc. weiterlei- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/13451 tet und den Mitgliedstaat davon im Nachgang unterrichtet. Die Eurojust-Verordnung lässt offen, was der unterrichtete Mitgliedstaat in diesem Fall tun soll oder tun darf. Absatz 2 sieht deshalb vor, dass die zuständigen Behörden Eurojust unverzüglich informieren müssen, wenn die vorherige Zustimmung nicht erteilt worden wäre. Eurojust muss die Mitteilung in geeigneter Form berücksichtigen. Zu § 11 (Mitteilung von Einschränkungen und Bedingungen) Zu Nummer 1 Artikel 49 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung sieht einen Austausch im Treffer/Kein-Treffer -Verfahren zwischen Eurojust und Europol vor. Da diese Form der Mitteilung an die Polizeiseite von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht, die beziehungsweise das die Daten an Eurojust übermittelt, nicht in jedem Fall gewollt sein muss, können die übermittelnden Stellen nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Eurojust-Verordnung den Informationsaustausch zwischen Eurojust und Europol vollständig beschränken oder mit Bedingungen versehen, die Europol gemäß Artikel 49 Absatz 6 der Eurojust-Verordnung beachten muss. Die Vorschrift in Nummer 1 will die deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichte auf diese Möglichkeit aufmerksam machen und sicherstellen, dass entsprechende Einschränkungen Eurojust mitgeteilt werden. Zu Nummer 2 Auch Artikel 73 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung erlaubt es den nationalen Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich , nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für den empfangenden Staat zu formulieren, wenn sie Informationen über Eurojust austauschen. Da Artikel 73 im Kapitel IX der Eurojust-Verordnung unter den „Allgemeinen Bestimmungen“ verortet ist, ist diese Möglichkeit sowohl für den Austausch mit anderen Mitgliedstaaten , als auch mit Einrichtungen der Europäischen Union oder mit Drittstaaten gegeben. Bei den möglichen Bedingungen ist insbesondere an rechtshilferechtliche Spezialitätsbindungen zu denken. Zu § 12 (Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen) Die Regelung entspricht – mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen in Absatz 1 – dem bisherigen § 14 EJG. Auf die Ausführungen in der Begründung zur Vorgängernorm (Bundestagsdrucksache 17/8728, S. 27) wird Bezug genommen. Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes) Die Änderungen im BZRG sind klarstellender Natur. Nach Artikel 9 der Eurojust-Verordnung ist den nationalen Mitgliedern Zugang zu den dort genannten nationalen Registern zu gewähren. Auch der bisherige Eurojust-Beschluss sah eine entsprechende Regelung bereits vor. § 5 Absatz 1 Nummer 2 EJG-E, der dem bisherigen § 4 Absatz 4 EJG entspricht, sieht insoweit ein allgemeines Zugangsrecht vor. Dementsprechend soll das nationale Mitglied von Eurojust auch in die Liste der auskunftsberechtigten Stellen nach § 41 Absatz 1 des BZRG aufgenommen werden. Der Wortlaut der Norm orientiert sich an § 6 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV), der schon bisher ein ausdrückliches Auskunftsrecht für das nationale Mitglied von Eurojust enthielt (und mit Artikel 3 Absatz 1 lediglich redaktionell angepasst wird). Zu Artikel 3 (Änderung anderer Rechtsvorschriften) Zu Absatz 1 Die Regelung enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des EJG in der ZStVBetrV, siehe bereits die Anmerkungen zu Artikel 2. Zu Absatz 2 Die in Absatz 2 enthaltenen Regelungen nehmen jeweils redaktionelle Anpassungen in der Eurojust-Anlaufstellen -Verordnung vor. Die Anpassungen erfolgen zum Ersten mit Blick auf die neue Eurojust-Verordnung (Nummern 1 und 3). Zum Zweiten macht auch die Aufhebung des Rahmenbeschlusses Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) durch die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) Anpassungen erforderlich (Nummern 2 Buchstabe a und 4 Buchstabe b). Und drittens sind Anpassungen an das neue Datenschutzrecht vorzunehmen (Nummern 2 Buchstabe b und 4 Buchstabe a). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Drucksache 19/13451 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Absatz 3 Zu den Nummern 1 und 2 Die Regelungen enthalten jeweils redaktionelle Anpassungen in den §§ 2 und 3 der Eurojust-Koordinierungs- Verordnung (EJKoV). Zu Nummer 3 Der bisherige § 4 Absatz 3 EJKoV ist überwiegend entbehrlich, weil sich die Aufgaben des NEKS nun bereits unmittelbar aus der Eurojust-Verordnung ergeben. Allerdings enthält Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung keine abschließende Aufzählung der Aufgaben („insbesondere“), so dass im nationalen Recht Spielraum dafür bleibt, dem NEKS weitere Aufgaben ausdrücklich zu übertragen. Dieser Spielraum soll genutzt werden, indem – entsprechend dem bisherigen § 4 Absatz 3 Nummer 5 EJKoV – ein allgemeiner Auftrag zur Unterstützung des nationalen Mitglieds formuliert wird. Die Unterstützung bezieht sich dabei auf die Aufgaben des nationalen Mitglieds nach Artikel 2 und 4 der Eurojust-Verordnung. Diese Artikel werden in Artikel 21 Absatz 1 der Eurojust-Verordnung genannt, der sich auf den Informationsaustausch zwischen dem nationalen Mitglied und den Behörden seines Mitgliedstaates bezieht. Die Unterstützungsleistung des NEKS soll damit korrespondieren. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Das Gesetz löst das bisherige Eurojust-Gesetz ab. Es tritt am 12. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das EJG außer Kraft. Auch die Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten kann aufgehoben werden. Die Rechtspersönlichkeit von Eurojust ergibt sich unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 3 der Eurojust-Verordnung. Eine Regelung zu den Vorrechten und Immunitäten für Eurojust und sein (gesamtes) Personal enthält Artikel 70 der Eurojust-Verordnung. Das dort in Bezug genommene Protokoll Nr. 7 (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) stellt in seinem Artikel 10 klar, dass auch Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen während der Ausübung ihrer Tätigkeit die Vorrechte und Befreiungen zustehen. Damit sind ausdrücklich auch das nationale Mitglied und alle im deutschen Büro von Eurojust tätigen unterstützenden Personen geschützt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13451