Deutscher Bundestag Drucksache 19/13456 19. Wahlperiode 23.09.2019 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung A. Problem und Ziel Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Wertentwicklung von Grundstücken wird vermehrt dazu genutzt , baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten. Diese Grundstücke werden nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung werden diese Grundstücke nicht zugeführt. Trotz des damit vorhandenen Baulands wird der erforderliche Wohnungsbau ausgebremst. Ziel des Gesetzes ist es, den Kommunen zu ermöglichen, steuerliche Anreize bei der Grundsteuer zu setzen und damit baureife Grundstücke für eine Bebauung zu mobilisieren. B. Lösung Es wird für die Gemeinden die Möglichkeit der Festlegung eines erhöhten, einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke eingeführt. Dadurch kann über die Grundsteuer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, die baureifen Grundstücke einer sachgerechten und sinnvollen Nutzung durch Bebauung zuzuführen. Der rein finanzielle Nutzen der Grundstücke als Spekulationsobjekte soll mittels des besonderen Hebesatzes auf baureife Grundstücke verringert werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Inwieweit von der Möglichkeit zur Erhebung der Grundsteuer C durch die Gemeinden Gebrauch gemacht wird, kann im Voraus nicht eingeschätzt werden. Daher sind die finanziellen Auswirkungen auf das Steueraufkommen nicht ermittelbar . Drucksache 19/13456 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Ein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger ist nicht zu erwarten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist nicht zu erwarten. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Durch das Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt oder abgeschafft . E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Inwieweit von der Möglichkeit zur Erhebung der Grundsteuer C durch die Gemeinden Gebrauch gemacht wird, kann im Voraus nicht eingeschätzt werden. Daher sind die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung nicht ermittelbar . F. Weitere Kosten Die Prüfungen zu den weiteren Kosten sind noch nicht abgeschlossen. Eine Preiswirkung auf die Gesamtkosten von Bauvorhaben kann nicht ausgeschlossen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13456 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 23. September 2019 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Dr. Wolfgang Schäuble Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13456 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung Der Text des Gesetzentwurfs und der Begründung ist gleich lautend mit der Bundestagsdrucksache 19/11086. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Deutscher Bundestag Drucksache 19/13456