Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 16. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1348 19. Wahlperiode 21.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1068 – Negative Äußerungen einer deutschen Diplomatin über Abgeordnete des Deutschen Bundestages (Nachfrage zu den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundestagsdrucksachen 19/337 und 19/712) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung sieht in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zum Thema „Negative Äußerungen einer deutschen Diplomatin über Abgeordnete des Deutschen Bundestages“ (Bundestagsdrucksache 19/337) keine Veranlassung, den Begriff „Nazi“ näher zu definieren, da es sich bei dem der Anfrage zugrunde liegenden Zitat („We have now Nazis in the German Bundestag“) um eine umgangssprachliche Umschreibung handele. Gleichzeitig hat die Bundesregierung aber im März 2017 mit harter Kritik unter anderem auf Aussagen des türkischen Außenministers Mevlüt Cavusoglu reagiert, der das Handeln deutscher Behörden mit dem der „Nazizeit“ verglichen hatte (www.tagesschau.de/inland/cavusogluhamburg -109.html). So sagte der Bundesminister des Auswärtigen Sigmar Gabriel in Bezug auf die Äußerungen Cavusoglus nach einem Treffen mit diesem laut einer Pressemitteilung des Auswärtigen Amts vom 8. März 2017: „Ich habe noch einmal sehr deutlich gemacht, dass sich Vergleiche mit der Nazizeit und Ausfällen gegen Demokratie und Rechtsstaat in Deutschland verbieten“ (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/-/288386). Ein von Mitgliedern der AfD-Fraktion gegen die Diplomatin angestrengtes Ermittlungsverfahren wurde mittlerweile von der Staatsanwaltschaft Berlin eingestellt (https://jungefreiheit. de/politik/deutschland/2018/deutsche-diplomatin-darf-afd-als-nazis-bezeichnen/). In der Begründung der Staatsanwaltschaft Berlin für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die deutsche Diplomatin P. K. heißt es mit Bezug auf deren Äußerungen über die AfD in der Fernsehsendung „News Update“ in Uganda, es werde deutlich, „dass die Beschuldigte die englische Sprache nicht sicher beherrscht und sich dementsprechend einer einfachen Ausdrucksweise bedient“ (Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin an Mitglieder der Bundestagsfraktion der AfD vom 16. Februar 2018). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1348 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welchen Unterschied sieht die Bundesregierung zwischen den Aussagen, Bundestagsabgeordnete seien „Nazis“ und das Handeln deutscher Behörden sei dem der „Nazizeit“ ähnlich? Der türkische Außenminister Mevlüt Çavuşoğlu hatte in Hamburg am 7. März 2017 wegen der behördlichen Untersagung einer Veranstaltung zum türkischen Verfassungsreferendum wegen brandschutzrechtlicher Mängel am geplanten Ort gesagt: „Alle Praktiken ähneln denen der Nazi-Zeit.“ Diese Aussage von Außenminister Mevlüt Çavuşoğlu unterscheidet sich in Wortlaut und Zusammenhang von der durch die Fragesteller zitierten Aussage einer deutschen Diplomatin. 2. Wie kann die Bundesregierung einerseits die „Nazi-Äußerungen“ der Diplomatin P. K. über Bundestagsabgeordnete der AfD tolerieren, anderseits aber gegen Nazivergleiche der Bundesrepublik Deutschland durch türkische Politiker protestieren und äußern, „dass sich Vergleiche mit der Nazizeit und Ausfälle gegen Demokratie und Rechtsstaat in Deutschland verbieten“? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Welche Bedeutung hatte der Umstand bei der Bewertung der Äußerungen der Diplomatin durch die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 4 (Bundestagsdrucksache 19/337), dass der 19. Deutsche Bundestag zum Zeitpunkt der Äußerungen der Diplomatin P. K. noch nicht konstituiert gewesen sei? Die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Negative Äußerungen einer deutschen Diplomatin über Abgeordnete des Deutschen Bundestages “ auf Bundestagsdrucksache 19/337 zitierten Äußerungen bezogen sich nicht auf konkrete Personen oder Gruppen des 19. Deutschen Bundestags, da dieser zum gegebenen Zeitpunkt noch nicht konstituiert war. Gemäß § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes erwerben die Gewählten den Abgeordnetenstatus mit der Eröffnung der konstituierenden Sitzung des Bundestags. 4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Berlin bezüglich des Grundes (Englischkenntnisse) der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Diplomatin? Wenn nein, warum nicht? Die zentrale Begründung der Staatsanwaltschaft Berlin für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist, dass die Bezeichnung der – zum Zeitpunkt der Äußerung im Einzelnen noch nicht abschließend identifizierbaren – Abgeordneten der politischen Partei AfD in englischer Sprache als „Nazis“ im Rahmen einer Nachrichtensendung („News Update“) des Fernsehsenders New Vision TV aus Uganda zum Ausgang der Bundestagswahl keine ehrkränkende Beschimpfung im Sinne des § 185 des Strafgesetzbuchs (StGB) darstelle. Es ist Aufgabe der Justizbehörden der Länder, im Zuge der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen, ob ein Verfahren eingestellt wird. Der Bundesregierung stehen gegenüber den Justizbehörden der Länder im Sinne der Gewaltenteilung weder Aufsichts- noch Weisungsbefugnisse zu; sie enthält sich daher grundsätzlich jeglicher Bewertung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1348 5. Hält die Bundesregierung einen deutschen Diplomaten, der die englische Sprache nicht sicher beherrscht, grundsätzlich für geeignet, die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in einem Land zu vertreten, dessen Amtssprache Englisch ist? Wenn ja, warum, und unter welchen Voraussetzungen? Zu den Einstellungsvoraussetzungen für den höheren Auswärtigen Dienst gehören „mindestens sehr gute Kenntnisse in Englisch (vergleichbar Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) und in Französisch oder einer der folgenden Fremdsprachen: Arabisch, Bosnisch, Chinesisch, Farsi, Japanisch, Koreanisch , Kroatisch, Polnisch, Russisch, Serbisch, Spanisch oder Türkisch (jeweils entsprechend dem Niveau B2/C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens )“ (siehe www.auswaertiges-amt.de/de/uebersicht-node-ausbildungkarriere/ aamt/hoehererdienst/voraussetzungen-node). Aus Sicht der Bundesregierung bestehen an der Qualität der Englischkenntnisse deutscher Diplomatinnen und Diplomaten keine Zweifel. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333