Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1350 19. Wahlperiode 21.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Kay Gottschalk und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1070 – Besteuerung privater Nutzung von Kraftfahrzeugen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Besteuerung der privaten Nutzung der Kraftfahrzeuge erfolgt bisher unter Zugrundelegung des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EstG und diverse Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen). 1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Steuereinnahmen , der durch die Besteuerung der privaten Nutzung jener zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge erzielt wird? Der Bundesregierung liegen zu dem Volumen der Steuereinnahmen, die durch die Besteuerung der überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge entstehen, keine Erkenntnisse vor. 2. Wäre es im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit sowohl für die Bürger als auch für die Unternehmen nicht angemessener, als Bemessungsgrundlage den Schwacke-Wert bzw. den Fraunhofer-Wert zum Zeitpunkt des Erwerbes zugrunde zu legen? Die gesetzlich vorgesehene pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs auf Grundlage des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ist unter Berücksichtigung ihres Ziels, den Nutzungsvorteil zutreffend und typisierend zu bewerten , angemessen und nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden. Soweit der Steuerpflichtige bei Verwendung dieses pauschalierten Verfahrens die Besteuerung als unangemessen empfindet, hat er die Möglichkeit, die tatsächlich auf die private Nutzung entfallenden Kraftfahrzeugaufwendungen durch den Nachweis der insgesamt entstehenden Kosten durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1350 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu ermitteln und anstelle des pauschalen Nutzungswerts anzusetzen. Bei dieser sog. Fahrtenbuchmethode werden für die Ermittlung des individuellen Nutzungswerts die tatsächlichen Anschaffungskosten des betrieblichen Kraftfahrzeugs zeitanteilig in Höhe der Absetzung für Abnutzung zugrunde gelegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333