Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12578 – Munitions- und Waffendiebstähle bzw. -verluste bei der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Verlust von Munition und Waffen bei der Bundeswehr aufgrund von Diebstählen ist in den vergangenen Jahren mehrfach öffentlich thematisiert worden, so zuletzt u. a. der Diebstahl von mehreren zehntausend Schuss Munition am 7. Februar 2014 in Seedorf oder der Diebstahl von Waffen und Ausrüstung aus einem Transportpanzer in Munster am 13. Februar 2017 (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/1265, 18/12886). Im Zusammenhang mit dem Fall des ehemaligen Bundeswehrangehörigen Franco A. wurden Querverbindungen zwischen dem sogenannten Verlust einer Pistole P9 anlässlich einer Schießübung der Bundeswehruniversität München am 18. Juni 2014, dem Waffendiebstahl in Munster vom 13. Februar und Personen, die in einem Verhältnis zu den (auch ehemals) Beschuldigten im Fallkomplex stehen, festgestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12881, Antwort zu Frage 1b). Bei seinem Mitbeschuldigten Mathias F. wurden u. a. 1 000 Schuss Munition aufgefunden , die aus Bundeswehrstandorten stammten, an welchen u. a. Franco A. stationiert war und die jener laut Presseberichten dort entwendet haben soll (www.tagesspiegel.de/politik/rechtsextremismus-in-der-bundeswehr-franco-astahl -offenbar-1000-schuss-munition/19759254.html, www.spiegel.de/politik/ deutschland/bundeswehr-soldat-franco-a-hortete-1000-schuss-munitiona -1146177.html). Tatsächlich sollen laut Presseberichten in den vergangenen Jahren mehrfach Waffen in einer höheren zweistelligen Zahl entwendet worden seien (www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeswehr-kriegswaffen-und-munitionwurden -laut-vertraulicher-liste-entwendet-a-1208965-amp.html). Allerdings wird seitens der Bundesregierung davon ausgegangen, dass es sich in derlei Fällen nur dann um einen Diebstahl handele, wenn dies aufgrund polizeilicher Ermittlungen verifiziert werden könne (Bundestagsdrucksache 18/1265, dort Vorbemerkung der Bundesregierung). Andernfalls könne Ursache im Falle von fehlender Munition auch ein Verlust bei Übungen bzw. Schießvorhaben, ein Fehler bei der Bestandsprüfung, ein Buchführungsfehler oder schließlich ein Diebstahl sein. Jedoch hatte die Bundesregierung bereits im Sommer 2014 eine Überarbeitung des Meldewesens der Bundeswehr angekündigt, damit „zukünftig eine umfassendere Dokumentation der Ursachen und Hintergründe von Waffen- und Munitionsverlusten“ gewährleistet werde (Bundestagsdrucksache 18/2171, dort Vorbemerkung der Bundesregierung). Deutscher Bundestag Drucksache 19/13541 19. Wahlperiode 25.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Einrichtungen der Bundeswehr werden nach Angaben der Bundesregierung zu einem nicht geringen Teil auch bzw. nur durch Unternehmen des privaten Sicherheitsgewerbes bewacht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1265: 289 Liegenschaften nur zivil-gewerbliche Überwachung, 68 Liegenschaften gemischtes Überwachungsmodell). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Soweit parlamentarische Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, ist durch die Bundesregierung zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, 161 [189]). Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass die Angaben zu Waffen- und Munitionsverlusten aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil bereitgestellt werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Informationen zu Waffen- und Munitionsverlusten als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich.  1. Wie viele und welche Waffen einschließlich Waffenteile sind seit dem 1. Januar 2014 bei der Bundeswehr als Verlust gemeldet worden (bitte jeweils Ereignisdatum, betroffener Standort, Waffentyp und Anzahl angeben )? Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage 1* wird verwiesen . Eine Abgabe an die Ermittlungsbehörden bei Verlusten von Waffenteilen wird nicht erfasst, daher ist hierzu keine Angabe möglich.  2. Wie viele und welche der in Frage 1 genannten Waffen bzw. Waffenteile sind bisher nicht wieder aufgefunden worden?  3. Welche Erkenntnisse sind jeweils hinsichtlich der in Frage 1 genannten Fällen von Waffenverlusten gemäß Zentralerlass zur Dokumentation von Waffen- und Munitionsverlusten erfasst (bitte ermittelnde Landes- oder Bundesbehörden, Zahl der Beschuldigten, Verfahrensstand angeben)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage 1* verwiesen. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/13541 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  4. In welchen der in Frage 1 genannten Fälle sind dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Anhaltspunkte oder Hinweise auf einen „Extremismusbezug“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/2171) bei Bundeswehrangehörigen oder Mitarbeitern eingesetzter Sicherheitsunternehmen im örtlichen Umfeld des betroffenen Standortes bekannt geworden (bitte nach der Anzahl der insoweit betroffenen Bundeswehrangehörigen und Mitarbeitern eingesetzter Sicherheitsunternehmen aufschlüsseln)? Grundsätzlich prüft der Militärische Abschirmdienst (MAD) bei Bekanntwerden von Munitions- oder Waffendiebstählen, ob beim MAD oder anderen Sicherheitsbehörden Erkenntnisse mit Extremismusbezug zu möglichen Tatverdächtigen vorliegen. Nach Bekanntwerden von Munitions- oder Waffendiebstahl ohne Tatverdächtige prüft der MAD, ob ggf. eigene aufgabenspezifische Hinweise im örtlichen Umfeld der Tat bekannt sind. Über die in den Vorbemerkungen der Fragesteller genannten Zusammenhänge hinaus ist zu den in der Antwort zu Frage 1 genannten Fällen kein Extremismusbezug bekannt.  5. Wie viele und welche Munitionstypen sind seit dem 1. Januar 2014 bei der Bundeswehr als Verlust gemeldet worden (bitte jeweils Ereignisdatum , betroffener Standort, Waffentyp und Anzahl angeben)?  6. Wie viele und welche der in Frage 5 genannten Munitionen sind bisher nicht wieder aufgefunden worden?  7. Welche Erkenntnisse sind jeweils hinsichtlich der in Frage 5 genannten Fälle von Munitionsverlusten gemäß Zentralerlass zur Dokumentation von Waffen- und Munitionsverlusten erfasst (bitte ermittelnde Landesoder Bundesbehörden, Zahl der Beschuldigten, Verfahrensstand angeben )? Die Fragen 5, 6 und 7 werden zusammenbeantwortet. Es wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage 2* verwiesen.  8. In welchen der in Frage 5 genannten Fällen sind dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Anhaltspunkte oder Hinweise auf einen „Extremismusbezug“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/2171) bei Bundeswehrangehörigen oder Mitarbeitern eingesetzter Sicherheitsunternehmen im örtlichen Umfeld des betroffenen Standortes bekannt geworden (bitte nach der Anzahl der insoweit betroffenen Bundeswehrangehörigen und Mitarbeitern eingesetzter Sicherheitsunternehmen aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13541  9. Wie viele der seit 2001 verschwundenen, aber bis 2013 nicht wieder aufgefundenen 65 Waffen einschließlich der am 20. März 2005, am 30. April 2008 und am 29. August entwendeten Waffen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 51 des Abgeordneten Andrej Hunko, Bundestagsdrucksache 17/13811, S. 32) konnten inzwischen wo und wann aufgefunden oder sichergestellt werden? Eine lückenlose Dokumentation von Waffen- und Munitionsverlusten der Bundeswehr erfolgt erst seit 2012. Bei einer Hausdurchsuchung im Januar 2018 im Landkreis Eichsfeld wurde durch die Polizei ein Gewehr G36 sichergestellt, welches 2009 als gestohlen gemeldet wurde. 10. Wie viele private Unternehmen sind derzeit in die Bewachung von Bundeswehrliegenschaften eingebunden? Derzeit sind 34 private Unternehmen in die Bewachung von Bundeswehrliegenschaften eingebunden. a) Wie viele Beschäftigte sind insgesamt mit der Bewachung von Bundeswehrliegenschaften beschäftigt? Zum 22. November 2017 waren 7.012 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei der Bewachung von Liegenschaften bei zivilen Dienstleistern beschäftigt. Eine Aktualisierung der Erhebung wäre unter Einbeziehung des gesamten nachgeordneten Bereichs des BMVg durchzuführen und ist innerhalb der vorgegebenen Frist nicht zu realisieren. b) Wie viele Bundeswehrliegenschaften werden von den beauftragten Unternehmen jeweils bewacht (bitte mit Namen des Unternehmens und ggf. bekannter Subunternehmer auflisten)? Auf Anlage 3 wird verwiesen. c) An wie vielen Standorten in Deutschland, an wie vielen im Ausland (bitte nach Einsatzstaaten auflisten)? Im Inland wird keine Statistik nach Standorten, sondern ausschließlich nach Liegenschaften geführt (siehe Antwort zu Frage 10b). Die Stationierungen der Bundeswehr im Ausland erfolgen entweder auf der Grundlage des NATO- Truppenstatutes oder aufgrund von Regierungsabkommen, die die Bewachung durch den Aufnahmestaat vorsehen (Host Nation Support). In Auslandseinsätzen bewacht sich die Truppe selbst oder wird durch Soldaten verbündeter Nationen bewacht. d) In wie vielen Fällen kommen Bewachungsmodelle zum Einsatz, bei denen die privaten Anbieter die Bewachung übernehmen, in wie vielen Fällen kommen Bewachungsmodelle zum Einsatz, bei denen eine zivil-gewerbliche Bewachung mit Wachkräften der Bundeswehr kombiniert wird? Grundsätzlich wird die Bewachung nur noch gewerblich durchgeführt; lediglich bei der Universität der Bundeswehr München wird für den Fähigkeitserhalt „Wachdienst“ die Position „Eingreifkräfte“ durch 2 Soldaten pro Schicht ergänzt . Drucksache 19/13541 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) In wie vielen Fällen ist die Aufgabe der zivil-gewerblichen Bewachungsunternehmen jeweils der Schutz von Liegenschaften durch Maßnahmen außerhalb der Liegenschaften (Patrouillengänge, Videoüberwachung etc.) oder durch Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften ? Die Aufgabe der gewerblichen Bewachungsunternehmen zum Schutz der Liegenschaften ist auf den Militärischen Sicherheitsbereich innerhalb der Liegenschaftsgrenze beschränkt. Außerhalb der Liegenschaftsgrenzen ist die Polizei zuständig. f) In wie vielen Fällen haben zivil-gewerbliche Bewachungsunternehmen Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen der Liegenschaften ? Durch zivilgewerbliche Bewachungsunternehmen werden sicherheitsempfindliche Punkte der Liegenschaft vor unbefugtem Zugang geschützt bzw. die Unversehrtheit der Zugänge zu sicherheitsempfindlichen Punkten überwacht. Ein Zugang zu sicherheitsrelevanten Punkten in Liegenschaften (z. B. Betreten von Waffenkammern, Zugang zu Sicherheitsverwahrgelassen) besteht für die Bewachungsunternehmen nicht. Im Falle einer festgestellten Verletzung der Unversehrtheit der Zugänge besteht Zugang für das Bewachungspersonal im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. 11. Wurde in der Bundeswehr oder dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) bzw. dem Bundesministerium der Finanzen jemals eine Prüfung vorgenommen, inwieweit eine Bewachung durch unmittelbar bei der Bundeswehr, dem BMVg oder anderen geeigneten öffentlichen Trägern angestellte Tarifbeschäftigte unter Betrachtung wirtschaftlicher und sicherheitlicher Aspekte vorzuziehen sein könnte? Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? Gemäß Konzept Neuausrichtung von Bewachung und Absicherung in der Bundeswehr (KBewAbsBw) vom 24. April 2014 wurde angeordnet, dass das zivile Wachpersonal der Bundeswehr mit der Neuausrichtung der Bundeswehr bis zur Einnahme der Zielstruktur 2017/2018 abzubauen ist und künftig die Bewachung durch Unternehmen der Sicherheitswirtschaft und die stärkere Nutzung von technischen Absicherungssystemen durchgeführt wird. Bei einer Vergleichsberechnung wurde folgendes festgestellt: Bei der Einstufung von Wachpersonal ist im öffentlichen Dienst der TVöD anzuwenden , der für Wachpersonal die Entgeltgruppe 4 vorsieht. Ein grobes Rechenbeispiel kommt bei Hinzurechnung des Arbeitgeberanteils für Sozialversicherung auf einen Monatsbetrag von knapp 3.300 Euro pro Wachperson. Bei Heranziehung eines Stundenverrechnungssatzes eines aktuellen Vertrages ergibt die Rechnung ebenfalls einen Monatsrechnungsbetrag von 3.300 Euro. Bei diesem Betrag sind jedoch alle weiteren Kosten, wie z. B. Ausbildung (Schießen und Inübunghaltung), Verwaltung, Kleidung, Material (z. B. Bewaffnung , Funkgeräte, usw.) enthalten. Diese Kosten wären bei einer verwaltungseigenen Bewachung noch zusätzlich hinzuzurechnen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13541 12. Welche Überlegungen haben dazu geführt, die Bewachung von Liegenschaften der Bundeswehr nicht in den Katalog der Tätigkeiten aufzunehmen , für die nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung der Nachweis einer Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer erforderlich ist, und plant die Bundesregierung, hierzu Entwürfe zur Änderung der Rechtslage vorzulegen? Die Bundeswehr fordert in ihren Bewachungsverträgen für den Einsatz von Wachpersonal neben weiteren Qualifizierungen das Vorliegen der behördlichen Bescheinigung nach § 34a Gewerbeverordnung, die seit dem 1. Juni 2019 den Eintrag in das Bewacherregister inkludiert. 13. Welche der in Frage 1 genannten Fälle von Waffenverlusten betreffen Standorte, die zum Zeitpunkt des Verlustes von privaten Sicherheitsunternehmen allein oder gemeinsam mit dem Wachdienst der Bundeswehr bewacht wurden? Folgende aus der Antwort zu Frage 1 genannten Waffenverluste betreffen Standorte, die zum Zeitpunkt des Verlustes von privaten Sicherheitsunternehmen bewacht wurden: 2014 Wilhelmshaven, Neubiberg 2015 Trier, Erding, Rostock 2016 Augustdorf, Bischofswiesen, Rotenburg/Wümme, Torgelow 2017 Rotenburg/Wümme, Donaueschingen 2018 Seedorf 2019 Gardelegen. 14. Welche der in Frage 5 genannten Fälle von Munitionsverlusten betreffen Standorte, die zum Zeitpunkt des Verlustes von privaten Sicherheitsunternehmen allein oder gemeinsam mit dem Wachdienst der Bundeswehr bewacht wurden? Folgende aus der Antwort zu Frage 5 genannten Munitionsverluste betreffen Standorte, die zum Zeitpunkt des Verlustes von privaten Sicherheitsunternehmen bewacht wurden: 2014 Erndtebrück, Hilden, Wildflecken, Niederstetten, Kiel, Munster 2015 Nienburg, Frankenberg, Zetel, Munster, Schwielowsee, Hagenow, Wittmund 2017 Kiel, Storkow 2018 Bückeburg 2019 Bremerhaven. 15. Aus welchen Bundeswehrstandorten stammten die bei Mathias F. sichergestellte Munition bzw. Ausrüstungsgegenstände? Hierzu kann keine Auskunft erfolgen, da sich die Frage auf ein aktuell laufendes Ermittlungsverfahren bezieht. Drucksache 19/13541 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. In wie vielen Fällen ist die Bundeswehr seit 2014 hinsichtlich im Nachgang bzw. anlässlich von Ermittlungsmaßnahmen von Bundes- oder Landespolizeien wegen aufgefundener Waffen, Waffenteile, Munition oder Ausrüstungsgegenstände beispielsweise mit dem Ziel kontaktiert worden, ob es sich bei diesen Materialien um solche der Bundeswehr handelt (bitte nach Datum, anfragender Ermittlungsbehörde, aufgefundenen Materialien , betroffenen Bundeswehrstandorten auflisten)? Anfragen von Ermittlungsbehörden werden nicht dokumentiert. Daher kann hierzu keine Aussage getroffen werden. 17. In wie vielen und welchen der in Frage 1 bzw. 5 genannten Fällen konnten die Verluste von Waffen oder Munition aufgrund der in Frage 15 genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgreich wiederbeschafft werden? Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 18. In wie vielen der in Frage 15 genannten Fälle wurden die Materialien aufgefunden bei a) aktiven Soldaten der Bundeswehr, b) ehemaligen Soldaten der Bundeswehr, c) Reservisten bzw. d) Angehörigen von Bewachungsunternehmen? Hierzu kann keine Auskunft erfolgen, da sich die Frage auf ein aktuell laufendes Ermittlungsverfahren bezieht. 19. In wie vielen und welchen der in Frage 15 genannten Fällen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Anhaltspunkte oder Hinweise auf einen „Extremismusbezug“ (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/2171) ergeben (bitte nach Datum, anfragender Ermittlungsbehörde, aufgefundenen Materialien, Phänomenbereich auflisten)? Hierzu kann keine Auskunft erfolgen, da sich die Frage auf ein aktuell laufendes Ermittlungsverfahren bezieht. 20. Welche sicherheitsrechtlichen Anforderungen werden seitens der Bundeswehr an die mit der Bewachung betrauten privaten Sicherheitsunternehmen , deren Subunternehmen sowie die zur Bewachung eingesetzten Mitarbeiter gestellt, und auf welcher Tatsachengrundlage bzw. unter Zuhilfenahme welcher Erkenntnismöglichkeiten und Behörden wird die Einhaltung der Anforderungen überprüft? Die Sicherheitsunternehmen bzw. Subunternehmen müssen sich in der Geheimschutzbetreuung des BMWi befinden. Alle Mitarbeiter sind mehrfach überprüft . Sie benötigen die Überprüfung nach § 34a der Gewerbeordnung, die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach den §§ 5 ff. des Waffengesetzes und die nach den Verhältnissen in den zu bewachenden Liegenschaften jeweils erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen zum Geheimund /oder Sabotageschutz nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Das Vorliegen der erforderlichen Bescheinigungen wird vor erstmaligem Dienstantritt durch das jeweils zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum überprüft. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13541 21. In wie vielen Fällen seit 2014 wurde Mitarbeitern von privaten Sicherheitsunternehmen , die mit der Bewachung und dem Objektschutz von Bundeswehrstandorten beauftragt waren, aufgrund von Bedenken hinsichtlich ihrer persönlichen Zuverlässigkeit insbesondere wegen Erkenntnissen hinsichtlich eines „Extremismusbezuges“ durch die Bundeswehr der Zutritt zu Liegenschaften der Bundeswehr und der Einsatz für private Sicherheitsunternehmen verweigert? Aufgrund von Datenschutzbestimmungen – spezifisch den Vorgaben zur Löschung – liegen keine Erkenntnisse oder Statistiken vor, die eine Beantwortung der Frage ermöglichen. Drucksache 19/13541 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13541 Gesamtherstellung: H. 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