Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13124 – Enteignungen in Bund und Ländern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Enteignung gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) von Immobilieneigentümern gilt im politischen Spektrum links der Mitte zusehends als denkbare Option, um die Engpässe am Wohnungsmarkt zu überwinden (www.welt.de/newsticker/dpa_nt/afxline/topthemen/article191469071/ Gruenen-Chef-Habeck-haelt-Enteignungen-notfalls-fuer-denkbar.html). Selbst Vergesellschaftung gemäß Artikel 15 GG wird in Betracht gezogen (https:// taz.de/Mietenpolitik-der-Linkspartei/!5578476/). Schon diese Forderungen drohen sich nach Ansicht der Fragesteller auf den Wohnungs- und Immobilienmarkt ernsthaft auszuwirken. Umso wichtiger ist es nach Ansicht der Fragesteller , die objektive Tatsachenlage transparent zu bringen. 1. Welche einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen stehen der Bundesregierung für eine Enteignung im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 GG zur Verfügung 2. In welchen Fällen seit der Wiedervereinigung ist nach Kenntnis der Bundesregierung von der Möglichkeit der Enteignung Gebrauch gemacht worden? a) auf Veranlassung welcher Bundes- und, nach Kenntnis der Bundesregierung , welcher Landesbehörde, b) auf welcher Rechtsgrundlage, c) in räumlicher Hinsicht wo, d) zur Realisierung welches Projekts, e) in welchem Jahr, f) bezüglich welcher Güter, g) Welche Entschädigungssumme musste jeweils aufgebracht werden? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13608 19. Wahlperiode 26.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 25. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Rechtsgrundlagen für Enteignungen sind die entsprechenden Fachgesetze, die der Bund und die Länder im Rahmen der Kompetenzordnung des Grundgesetzes erlassen. Die einzelnen Verfahren liegen größtenteils im Verantwortungsbereich der Länder. Auswertbares Datenmaterial zu diesen Verfahren liegt der Bundesregierung nicht vor. 3. Welche einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen stehen der Bundesregierung für eine Vergesellschaftung zur Verfügung? Von der Ermächtigung des Artikels 15 des Grundgesetzes (GG) wurde kein Gebrauch gemacht. 4. Sieht die Bundesregierung das Erfordernis, die Frage durch den Gesetzgeber zu klären, inwiefern bei einer Entschädigung der Verkehrswert des enteigneten Gutes zu berücksichtigen ist? 5. Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Frage, inwiefern bei einer Entschädigung der Verkehrswert eines enteigneten Gutes zu berücksichtigen ist? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 2 GG darf eine Enteignung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Höhe der Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen (Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 GG) und muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht notwendig zum Verkehrswert erfolgen (vgl. nur BVerfGE 41, 126, 161). 6. Ist es aus Sicht der Bundesregierung politisch geboten, Artikel 15 GG zu streichen? Die Bundesregierung sieht für eine explizite Aufnahme der sozialen Marktwirtschaft als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz keinen Anlass. Artikel 1 Absatz 3 Satz 1 des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaftsund Sozialunion vom 18. Mai 1990 bestimmt bereits: „Grundlage der Wirtschaftsunion ist die Soziale Marktwirtschaft als gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Vertragsparteien. Sie wird insbesondere bestimmt durch Privateigentum, Leistungswettbewerb, freie Preisbildung und grundsätzlich volle Freizügigkeit von Arbeit, Kapital, Gütern und Dienstleistungen “. 7. Wie bewertet die Bundesregierung den Ansatz, die soziale Marktwirtschaft explizit in das Grundgesetz aufzunehmen, beispielweise als Staatszielbestimmung ? Drucksache 19/13608 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.