Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Ulrich, Fabio De Masi, Jörg Cezanne, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13201 – Recycling und Management von Ressourcen in der deutschen Industrie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Integration von Ressourcenmanagement und Abfallwirtschaft sollte nach Ansicht der Fragesteller ein wichtiges Ziel ökologischer Industriepolitik sein. Grundlage dafür bilden strategische Eckpunkte wie prioritäre, wirtschaftlich bedeutsame Rohstoffe und der bei deren Gewinnung und Verarbeitung entstehende Verbrauch an Ressourcen und Energie sowie entstehende Treibhausgase . Bis heute ist nur ansatzweise bekannt, in welchen Produkten seltene Metalle enthalten sind, wie lange diese Produkte genutzt werden und auf welchem Wege sie nach Nutzungsende verwertet oder beseitigt werden. Erst mit einem gemeinsamen Management wird strategisches Denken in Kreisläufen möglich, anhand dessen anspruchsvolle Ziele zum Abfallrecycling umgesetzt werden können. Die bisherige Definition von Recyclingzielen in der Bundesrepublik Deutschland muss nach Auffassung der Fragesteller jetzt dem neuen EU-Recht angepasst werden, was zu einer deutlichen Senkung bisher präsentierter Zahlen führen sollte, die mehr für den Input der Sortieranlagen als für brauchbaren Output standen.  1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Quoten des Recyclings von Eisen, Nichteisenmetallen und Kunststoffen auf der Grundlage des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes seit Inkrafttreten im Jahr 2005 entwickelt? Der Bundesregierung liegen mit Blick auf Eisen- und Nichteisenmetalle keine entsprechenden Informationen oder Daten vor. Mit Blick auf Kunststoffe wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13610 19. Wahlperiode 26.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministerium für Umwelt, Naturschultz und nukleare Sicherheit vom 25. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  2. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung diejenigen Quoten des Recyclings von Eisen, Nichteisenmetallen und Kunststoffen seit dem Jahr 2005 entwickelt, die nicht gesetzlich geregelt sind? Detaillierte Statistiken zur Entwicklung des Recyclings von Eisen-, Nichteisenmetall - und Kunststoffabfällen, welches nicht explizit gesetzlich geregelt ist, liegen der Bundesregierung nicht vor. Aufgrund der hohen Marktpreise insbesondere von Kupfer-, Aluminium- sowie Eisen- und Stahlschrotten ist jedoch von einer weitgehenden stofflichen Verwertung dieser Metallfraktionen auszugehen . Die Quoten zur stofflichen Verwertung von Kunststoff-Endverbraucherabfällen seit dem Jahr 2007 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Darüber hinaus gehende spezifische Statistiken liegen der Bundesregierung nicht vor. Stoffliche Verwertung [%] 2007 2009 2011 2013 2015 2017 Verpackungen 47,5 44,3 41,8 41,1 50,1 50,0 Bau 18,1 22,2 25,8 25,7 27,5 28,5 Fahrzeuge 27,4 29,4 29,1 32,7 30,0 31,0 Elektro/ Elektronik 5,8 5,7 7,5 9,5 12,1 21,5 Haushaltswaren, Sport, Spiel 1,7 1,7 2,3 2,9 5,3 5,1 Landwirtschaft 33,2 32,4 35,1 36,3 39,2 40,4 Sonstiges 12,1 12,2 11,8 11,8 12,0 12,7 Gesamt 35 34 33 33 38 39 Quelle: Consultic Marketing & Industrieberatung GmbH (2007-2015); Conversio Market & Strategy GmbH (2017)  3. Beabsichtigt die Bundesregierung, Sammelquoten und Sortierquoten zum Recycling von Stahl, Eisen und Nichteisenmetallen einzuführen, die bislang noch nicht abfallrechtlich geregelt sind? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht? Aufgrund ihrer hohen Marktpreise stellen Eisen-, Stahl- und Nichteisenmetallfraktionen aller Abfallarten begehrte Sekundärrohstoffe dar. Durch die marktinduzierte effektive Verwertung der entsprechenden Metallfraktionen ist eine Festlegung von Sammel- und Sortierquoten welche über bestehende Regelungen hinausgehen, nicht verhältnismäßig.  4. Welche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Abfallrecycling sind nach Auffassung der Bundesregierung notwendig, damit sich diese Rechtsvorschriften nicht nur auf Massenstoffströme bzw. Altprodukte richten, sondern auch auf die Rückgewinnung strategisch wichtiger Nichteisenmetalle mit hoher Qualität und damit auf die notwendige Schonung seltener Ressourcen? Im Zusammenhang mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten plant die Bundesregierung , eine so genannte Behandlungsverordnung zu erlassen. Im Rahmen dieser Verordnung sollen weitergehende Anforderungen an das Recycling und die Verwertung von Elektroaltgeräten durch ein untergesetzliches Regelwerk zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) festgelegt werden. Neben Drucksache 19/13610 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der weiteren Konkretisierung der bestehenden Anforderungen an die Schadstoffentfrachtung sollen auch Ressourcenschonungsaspekte stärker als bislang adressiert werden.  5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass erst die Substitution von Primär- durch Sekundärmaterial das eigentliche Recycling ausmacht, und hält sie es deshalb für richtig, dass Festlegungen zu Substitutionsquoten für Rohstoffe getroffen werden, die sich auf den Ersatz von Primär- durch Sekundärrohstoffe richten? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht? Das Kreislaufwirtschaftsgesetz definiert das Recycling als jedes Verwertungsverfahren , durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen oder für einen anderen Zweck aufbereitet werden . Entsprechend führen Recyclingquoten zur Substitution von Primärrohstoffen durch Sekundärrohstoffe. Recyclingquoten ermöglichen ein breites Spektrum an Einsatzmöglichkeiten für Rezyklate und sind daher das deutlich flexiblere Instrument im Vergleich zu produktionsspezifischen Substitutionsquoten. Die Einführung von allgemeinen Substitutionsquoten ginge zudem mit einem erheblichen Vollzugsaufwand einher .  6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es bei langlebigen und komplex zusammengesetzten Gütern aus den Bereichen Eisen- und Stahlerzeugnisse sowie Elektro- und Elektronikgeräte einer Information über darin enthaltene Komponenten und Stoffe bedarf? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht? Gemäß § 28 Absatz 1 ElektroG müssen Hersteller auch heute schon den Wiederverwendungseinrichtungen und den Anlagen zur Verwertung Informationen über die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Behandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ neuer Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sofern dies für die Wiederverwendung und Verwertung relevant ist, müssen diese Informationen auch Angaben zu den enthaltenen Bauteilen und Werkstoffen umfassen. Einen weitergehenden Informationsbedarf sieht die Bundesregierung aktuell nicht.  7. Wird sich die Bundesregierung für RFID-Chips oder andere Kennzeichnungsträger einsetzen, damit bei der Altgeräteaufbereitung eine Identifikation der Geräte und deren Inhaltsstoffe möglich werden und damit die Sortierung enthaltener Wert- oder auch Schadstoffe deutlich erleichtert wird? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht? In Deutschland wurden im Jahr 2017 ca. 2,1 Millionen Tonnen Elektrogeräte in Verkehr gebracht. Aufgrund dieser großen Menge von Elektrogeräten erscheinen der mit den vorgeschlagenen Maßnahmen verbundene Aufwand und Ressourceneinsatz , der mit der Herstellung von Kennzeichnungsträgern einhergeht, Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13610 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nicht verhältnismäßig. Die Bundesregierung plant daher derzeit keine Maßnahmen der vorgeschlagenen Art.  8. Hält die Bundesregierung es für richtig, im Rahmen rechtlicher Festlegungen eine Liste prioritärer Rohstoffe aufzustellen, die eine entsprechende dynamische Bilanzierung über die Zeit ermöglicht und mithin erlaubt, die Menge eines Rohstoffs abzuschätzen, die zu einem späteren Zeitpunkt für die Aufbereitung als Sekundärrohstoff zur Verfügung stehen könnte? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht? Im Rahmen des Ressortforschungsplans des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit entwickelt das Umweltbundesamt bereits ein umfangreiches Prognose-Instrument, mit dem die potenziell verfügbaren Sekundärrohstoffströme aus den anthropogenen Lagern in Deutschland langfristig modelliert werden können. Solche Prognose-Instrumente im Rahmen rechtlicher Festlegungen zu entwickeln, hätte aus Sicht der Bundesregierung keine Vorteile gegenüber der bisherigen Vorgehensweise.  9. Beabsichtigt die Bundesregierung, neben den bestehenden Regelungen für eine werkstoffliche Verwertung von Plastikabfällen auch rechtliche Festlegungen für deren rohstoffliche Verwertung im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben einzuführen, damit insgesamt Stoffkreisläufe besser geschlossen werden können? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht? Verfahren zur werkstofflichen Verwertung von Kunststoffabfällen stellen aufgrund ihrer Zuverlässigkeit und aufgrund ihres geringen Energieverbrauchs in der Regel die ökologisch günstigere Verwertungsoption im Vergleich zu den verfahrenstechnisch anspruchsvollen rohstofflichen Verwertungsverfahren dar. Entsprechend sind derzeit keine weitergehenden rechtlichen Regelungen zur rohstofflichen Verwertung geplant. 10. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, die Ökodesign-Richtlinie um Vorgaben für ein obligatorisches „design for recycling“ und „design for repair“ für Massenprodukte wie Elektrogeräte zu ergänzen, damit eine bessere Verwertbarkeit bzw. längere Produktnutzung und Wiederverwendung möglich wird? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene für eine längere Lebensdauer von Produkten ein. Im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie konnten im Winterhalbjahr 2018/2019 für eine Reihe von energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen wie z. B. Waschmaschinen, Kühl- und Gefriergeräten, Geschirrspülern oder Beleuchtung erstmals umfangreiche Anforderungen an die Ressourceneffizienz beschlossen werden. So müssen diese Produkte zukünftig u. a. mit herkömmlichen Werkzeugen auseinanderbaubar sein, damit sie nicht nur von professionellen Reparaturbetrieben oder den Herstellern repariert werden können , sondern auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Außerdem müssen bestimmte Ersatzteile und Reparaturinformationen für einen Zeitraum von bis Drucksache 19/13610 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zu zehn Jahren vorgehalten werden. Auch dürfen zukünftig Software-Updates nicht dazu führen, dass die Produkte nicht mehr genutzt werden können oder sich der Energieverbrauch erhöht. Aktuell prüft die EU-Kommission, ob und wie die Reparaturfähigkeit von energieverbrauchsrelevanten Produkten gemessen und für die Verbraucherinnen und Verbraucher dargestellt werden kann. Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich einen solchen Ansatz. 11. Wird sich die Bundesregierung für eine Ausdehnung von Gewährleistungsfristen einsetzen, um Produktnutzungen zu verlängern und um Wiederverwendungen anzuregen? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht? In der sogenannten EU-Warenkaufs-Richtlinie wurde im letzten Jahr Regelungen getroffen, welche sich positiv auf die Lebensdauer von Produkten auswirken können. Die Gewährleistungsfrist liegt weiterhin bei mindestens 2 Jahren . Die Mitgliedstaaten können aber auch längere Gewährleistungsfristen in ihren nationalen Gesetzen verankern. Darüber hinaus wurde geregelt, dass die Verkäuferinnen und Verkäufer im Falle eines Mangels an der Kaufsache zukünftig für ein Jahr lang beweisen müssen, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang vorlag, sondern erst nachträglich beim Käufer entstanden ist (Beweislastumkehr). Bislang galt dafür eine Frist von einem halben Jahr. Die Verlängerung ist eine Erleichterung für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die damit einfacher Ihre Gewährleistungsrechte wie Reparatur, Rücktritt vom Vertrag oder Neulieferung durchsetzen können. Gleichzeitig ist dies ein Zeichen für die Händler, langlebigere Produkte anzubieten, die nicht so schnell ausfallen und zurückgegeben werden müssen. Die EU-Warenkaufs-Richtlinie muss bis zum Juli 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. Das zuständige Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz arbeitet bereits an einem Entwurf für das Umsetzungsgesetz. 12. Bei welchen Produkten sieht die Bundesregierung ökonomische Instrumente wie Pfandpflichten oder verursachergerechte Gebühren als zielführend für die Wiederverwendung von Produkten bzw. deren „hochwertige “ Verwertung an? Aktuell plant die Bundesregierung nicht, bei bestimmten Produkten neue Pfandpflichten oder verursachergerechte Gebühren einzuführen. 13. Verfügt die Bundesregierung für alle Bundesbehörden über verbindliche Beschaffungsrichtlinien, mit denen die Beschaffung qualitätsgesicherter Recyclingwerkstoffe bzw. -produkte vorgegeben wird? Die Bundesregierung verfügt unter anderem über das Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung. Damit hat die Bundesregierung auch beschlossen , dass bei Ausschreibungen, wo dies bereits möglich ist, die Kriterien des Umweltzeichens „Blauer Engel“ verwendet werden. So soll der Anteil des Einsatzes von Recyclingpapier mit dem Blauen Engel bis zum Jahr 2020 möglichst bis auf 95 Prozent gesteigert werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13610 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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