Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Dr. Alexander S. Neu, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE – Drucksache 19/12556 – Nutzung des NATO-Biometriesystems NABIS V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Rahmen des gemeinsamen Manövers „Unified Vision“ hat die NATO im Jahr 2014 neue Verfahren zu „gemeinsamer Intelligenz, Überwachung und Aufklärung“ getestet (http://gleft.de/33D). Hierzu gehörte das „NATO Automated Bio- metric Identification System“ (NABIS), das von der NATO Communications and Information Agency (NCI Agency) im Rahmen einer Arbeitsgruppe „NATO’s Defence Against Terrorism Programme of Work“ (DAT POW) entwickelt worden ist. Der Prozess wurde von der „NATO Biometrics Programme Coordination Group“ (NBPCG) beaufsichtigt. Die NATO verfügt außerdem über eine „Biometrics Enabled Watch List“ (BEWL), in der biometrische Daten verdächtiger oder gesuchter Personen gespeichert sind. Diese können dann beim Grenzübertritt in der Europäischen Union mit einem Abgleich ihrer Daten entsprechend festgestellt werden. Es ist nicht berichtet, welche europäischen Behörden oder EU-Agenturen auf diese BEWL zugreifen dürfen. Über eine geplante Kooperation der Polizeiagentur Europol mit dem NABIS hat die Bundesregierung nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse (Bundestagsdrucksache 19/10080, Antwort zu Frage 8). Mittlerweile soll das NABIS voll einsatzbereit sein und zur Terrorismusbekämpfung genutzt werden (http://gleft.de/33E). Es ist aber nach Ansicht der Fragesteller unklar, welche biometrischen Informationen konkret erhoben werden . Möglich wären etwa Gesicht, Iris, Finger, Hände und Venen, DNA, Handschrift, Stimme, Tastendruck oder der Gang von Personen. Auch ist nicht berichtet, wo und nach welchem Verfahren die Informationen erhoben und verarbeitet werden. Die Sammlung biometrischer Daten stellt einen tiefen Grundrechtseingriff dar, der nach Ansicht der Fragesteller insbesondere im militärischen Bereich einer Prüfung unterzogen werden muss. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der Kleinen Anfrage kann nicht in Gänze in offener Form erfolgen. Die Einstufung der entsprechenden Antworten als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS ‒ Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 Deutscher Bundestag Drucksache 19/13673 19. Wahlperiode 30.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen.  1. Auf welche Weise arbeiten das Bundesministerium der Verteidigung, die Bundeswehr oder deutsche Geheimdienste mit der NATO Communications and Information Agency (NCI Agency), der Arbeitsgruppe „NATO’s Defence Against Terrorism Programme of Work“ (DAT POW) oder der „NATO Biometrics Programme Coordination Group“ (NBPCG) zusammen , und welches deutsche Personal wurde dorthin entsandt? Das Bundesministerium der Verteidigung arbeitet routinemäßig mit der NATO Communications and Information Agency (NCIA) zusammen. Es gibt bei der NCIA Dienstposten, die durch deutsches Personal gemäß NATO Quota- Verteilung besetzt sind. Das Bundesministerium der Verteidigung und die Bundeswehr nehmen anlassbezogen mit Vertretern an Sitzungen der Arbeitsgruppe NATO Defence Against Terrorism Programme of Work (DAT POW) oder der NATO Biometrics Programme Coordination Group (NBPCG) teil.  2. Was ist der Bundesregierung über die Entwicklung und Einführung des „NATO Automated Biometric Identification System“ (NABIS) bekannt? Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaatender NATO haben im Rahmen des NATO-Gipfels in Brüssel am 11. Juli 2018 die NATO Biometric Framework Policy beschlossen, in der die politischen Vorgaben für das NATO Automated Biometric Identification System (NABIS) festgelegt worden sind. Es wird auf das NATO-Gipfelkommuniqué von 2018 verwiesen: www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_156624.htm NABIS wird nach Maßgabe der Vorgaben der NATO Biometric Framework Policy von der NCIA entwickelt. Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. a) Wo ist die Datenbank bzw. das System zentral oder dezentral installiert ? NABIS ist weder zentral noch dezentral installiert, das System befindet sich noch in Entwicklung. b) Welche Hard- und Software liegt dem System zugrunde (bitte auch für die Verfahren zur Identifizierung von Personen angeben)? Die NABIS zugrunde liegende Software wird von der NCIA entwickelt. Sie soll auf bestehenden, besonders gesicherten Systemen als besonders geschützte Applikation laufen können. c) Inwiefern waren deutsche Behörden an der Entwicklung des NABIS beteiligt? Deutsche Behörden sind nicht an der Entwicklung beteiligt. Drucksache 19/13673 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. d) Welche Kosten entstanden für das NABIS, und wie hat sich die Bundesregierung an deren Übernahme beteiligt? NABIS wird durch die NATO finanziert. Die Beteiligung der Bundesregierung erfolgt im Rahmen der Zuwendungen an die NATO. Die Herausgabe weiterer Informationen zur Kostenstruktur kann nicht erfolgen, da sie Interessen von NATO-Alliierten berühren. Die Weitergabe von Details – auch in eingestufter Form – hätte somit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen und damit das Staatswohl der Bundesrepublik Deutschland.  3. Nach welchem Verfahren werden die Informationen für das NABIS verarbeitet ? Das Verfahren ergibt sich aus dem NATO Standardization Agreement 4715. a) Welche militärischen Einrichtungen, internationalen Organisationen, Behörden der EU-Mitgliedstaaten oder EU-Agenturen können auf das NABIS (sowohl schreibend als auch lesend) zugreifen? b) Mit welchen Datenbanken werden die Informationen im NABIS bei deren Eintragung automatisch abgeglichen? c) Welche weiteren Datenbanken können im Rahmen des NABIS abgefragt werden? d) In welchem Umfang wird das System von der Bundeswehr oder anderen Bundesbehörden genutzt? e) Wie viele „Multi-Biometric Match Reports“ haben Angehörige des Bundesministeriums der Verteidigung, der Bundeswehr und der deutschen Geheimdienste im Rahmen des NABIS bzw. einer grenzüberschreitenden Abfrage biometrischer Daten erstellt bzw. erhalten? Die Fragen 3a bis 3e werden zusammen beantwortet. Da sich NABIS noch in der Entwicklung befindet, liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.  4. Welche biometrischen Daten können nach Kenntnis der Bundesregierung im NABIS gespeichert werden (etwa Gesicht, Iris, Finger, Hände und Venen , DNA, Handschrift, Stimme, Tastendruck, Gang)? Es können Daten zu Gesicht, Iris und Finger gespeichert werden. a) Wie viele Datensätze zu wie vielen Personen sind derzeit im NABIS gespeichert, und wie viele davon stammen von deutschen Beteiligten am NABIS? b) Inwieweit gelangen auch Daten in das NABIS, die von den Vereinten Nationen oder anderen Organisationen in Flüchtlingslagern erhoben werden („Getestet an Millionen Unfreiwilligen“, www.zeit.de vom 17. Dezember 2017)? Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 3a bis 3e verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13673 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. Was ist der Bundesregierung über eine „Biometrics Enabled Watch List“ (BEWL) bei der NATO bekannt, in der biometrische Daten verdächtiger oder gesuchter Personen gespeichert sind? a) Welche Datenfelder existieren zur Eintragung in das System? b) Wo ist die Datenbank bzw. das System zentral oder dezentral installiert ? c) Welche Hard- und Software liegt dem System zugrunde? d) Mit welchen Datenbanken werden die Informationen bei deren Eintragung automatisch abgeglichen? e) Welche weiteren Datenbanken können im Rahmen der BEWL abgefragt werden? f) Welche Kosten entstanden für die BEWL, und wie hat sich die Bundesregierung an deren Übernahme beteiligt? Die Fragen 5 bis 5f werden zusammen beantwortet: Der Bundesregierung ist über eine BEWL im Sinne der Fragestellung nichts bekannt.  6. Wie viele Personen und/oder Spuren sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der BEWL gespeichert, und wie viele davon stammen von deutschen Behörden oder Organisationen? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  7. Welche militärischen Einrichtungen, internationalen Organisationen, Behörden der EU-Mitgliedstaaten oder EU-Agenturen können nach Kenntnis der Bundesregierung auf die BEWL (sowohl schreibend als auch lesend ) zugreifen? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  8. Welche Ziele werden nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem NA- BIS und der BEWL verfolgt? Für NABIS wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Für die BEWL wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  9. Welchen standardisierten Verfahren der NATO und ihrer Vertragsstaaten entsprechen das NABIS und die BEWL nach Kenntnis der Bundesregierung ? Für NABIS wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Für die BEWL wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Drucksache 19/13673 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. In wie vielen Einzelfällen bzw. in welchem Umfang haben die Bundeswehr und der Militärische Abschirmdienst deutschen Strafverfolgungsbehörden bereits „Daten von Kriegsschauplätzen“ zur Verfügung gestellt, und um wie viele Personen handelte es sich dabei (Bundestagsdrucksache 19/10080, Frage 2)? Der Militärische Abschirmdienst (MAD) übermittelt in den Auslandseinsätzen der Bundeswehr nach Maßgabe der für ihn nach dem MAD-Gesetz geltenden rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem nachrichtendienstlichen Eigenaufkommen oder dem ihm bekanntgewordenen internationalen Meldeaufkommen an Bundesbehörden zur Nutzung in den von diesen geführten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren. Dieser Teil der Beantwortung der Frage 10 wird dem Deutschen Bundestag mit der Einstufung „VS ‒ Nur für den Dienstgebrauch“ gesondert zugeleitet.* 11. Auf welche Weise kooperiert die Polizeiagentur Europol nach Kenntnis der Bundesregierung zum Austausch von „Daten von Kriegsschauplätzen “ mit dem Federal Bureau of Investigation (Bundestagsdrucksache 19/10080, Frage 1)? Nach Kenntnis der Bundesregierung kooperiert Europol im Sinne der Fragestellung mit dem Federal Bureau of Investigation (FBI) anlassbezogen dahingehend , dass sich die Einrichtungen bei der Identifizierung von Tatverdächtigen unterstützen. 12. Welche Planungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung für eine Kooperation von Europol zum Austausch von „Daten von Kriegsschauplätzen “ (Bundestagsdrucksache 19/10080, Frage 3) mit Interpol (Projekt VENNLIG) und dem FBI (Projekt Gallant Phoenix)? Über Planungen im Sinne der Fragestellung hat die Bundesregierung keine Kenntnisse. 13. Woraus besteht die neue Kooperationsvereinbarung, die von der Bundeswehr und der Bundespolizei auf Grundlage der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vom 8. Oktober 2018 unterzeichnet wurde (Kooperation zwischen Bundeswehr und Bundespolizei, www.bundeswehr-journal.de vom 30. Juli 2019), und mit welchen Maßnahmen wollen die Beteiligten ihre bisherige Zusammenarbeit in den Arbeitsbereichen „Informationsaustausch“, „Materialwirtschaft und Logistik “ sowie „Aus- und Fortbildung“ ausbauen und intensivieren? Bundespolizei und Bundeswehr streben an, die Zusammenarbeit im Rahmen der verfassungsmäßigen Vorgaben und nach Maßgabe des geltenden Rechts weiter zu verbessern. Die Kooperationsvereinbarung schafft dabei einen Rahmen insbesondere in den Bereichen der Aus- und Fortbildung, des Informationsaustausches und in der Logistik. Die Bundeswehr und die Bundespolizei können beispielsweise Lageinformationen oder technische Fachexpertise in den Bereichen Fahrzeugschutzsysteme, Fahrerprobung und Instandhaltungsplanung austauschen. Im Bereich der Aus- und Fortbildung können Bundeswehr und * Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS ‒ Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13673 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Bundespolizei Lehrkräfte sowie Aus- und Fortbildungsstätten gegenseitig zur Verfügung stellen. a) Was kann die Bundesregierung zu „Synergieeffekten“ beispielsweise bei der Projektierung und Konzeption neuer geschützter Fahrzeuge mitteilen, und welche Projekte sind hierzu in Planung? Gemeinsame Projekte bei geschützten Fahrzeugen sind nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. b) Worum handelt es sich bei dem „speziellen Info-Tool“, mit dem die Beteiligten eigene Projekte anmelden und vorstellen, Anforderungen an ein Projekt ermitteln oder den grundsätzlichen Bedarf abfragen können, und welche Stellen der Bundeswehr und der Bundespolizei haben darauf Zugriff? Hierbei handelt es sich um eine vereinfachte tabellarische Darstellung der praktizierten Zusammenarbeitsformen. Die verantwortlichen Sachbearbeiter im Bundespolizeipräsidium und im Kommando Streitkräftebasis haben Zugriff auf das Dokument. Auf schriftliche Nachfrage versenden diese die tabellarische Darstellung an die jeweilige Dienststelle der Bundespolizei bzw. Bundeswehr. 14. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in der Ausweitung der Erfassung und Verarbeitung von Passagierdaten auch außerhalb des Luftverkehrs , und was hat sie der finnischen Ratspräsidentschaft hierzu geantwortet (Bundesratsdokument 10597/19)? a) Welche Instrumente hält sie hierzu für geeignet? b) Welche rechtlichen, technischen und operativen Probleme sieht sie bei der Erweiterung des Umfangs der EU-PNR-Richtlinie? Die Fragen 14 bis 14b werden zusammen beantwortet. Die Willensbildung zur Frage der Einbeziehung weiterer Verkehrsträger ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. 15. Inwiefern haben Bundesbehörden bereits Personen auf Basis von Informationen aus Drittstaaten im Schengener Informationssystem ausgeschrieben (Bundestagsdrucksache 19/10080, Frage 16)? a) Wie viele Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen, die ausschließlich biometrische (daktyloskopische) Daten enthalten, haben Bundesbehörden nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 zwecks Identifizierung in das Schengener Informationssystem eingegeben ? Die Fragen 15 und 15a werden zusammen beantwortet: Bundesbehörden haben keine Personen auf Basis von Informationen aus Drittstaaten im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Hierzu existiert derzeit keine rechtliche Grundlage. Auch eine Ausschreibung, die entsprechend Artikel 40 VO (EU) 2018/1862 ausschließlich daktyloskopische Daten enthält, ist bislang nicht erfolgt. Der vorgenannte Artikel entfaltet entsprechend Artikel 79 Absatz 5 VO (EU) 2018/1862 noch keine Geltung. Drucksache 19/13673 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Sofern diese Funktion noch nicht nutzbar ist, wann ist deren Einführung geplant? Mit Inkrafttreten der drei neuen Verordnungen zum Schengener Informationssystem (SIS), voraussichtlich zum 28. Dezember 2021, wird es nach Artikel 40 VO (EU) 2018/1862 „polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen “ möglich sein, Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung nach Maßgabe des nationalen Rechts in das SIS einzugeben . Diese Ausschreibungen sollen sodann ausschließlich daktyloskopische Daten enthalten. 16. Welche deutschen Behörden verfügen über einen schreibenden sowie lesenden Zugriff auf das europäische Bildspeicherungssystem „False and authentic Documents Online“ (FADO), und welche Änderungen ergeben sich, nachdem das System wie geplant der Europäischen Grenz- und Küstenwache übertragen wurde (Ratsdokument 11479/19)? Auf FADO hat als nationale Zentralstelle in Deutschland nur das Bundeskriminalamt (BKA) lesenden und schreibenden Zugriff. Hieran ergeben sich keine Änderungen durch die Verlagerung der Zuständigkeit zu Frontex. Andere deutsche Behörden (Polizeidienststellen, Ausländerämter, Standesämter , Meldebehörden, Zollämter) haben lesenden Zugriff auf das von FADO abgeleitete System iFADO. a) Inwiefern enthält das FADO auch Personendaten sowie biometrische Daten? FADO ist ein System zur Beschreibung von Echtheits- bzw. Fälschungsmerkmalen von Dokumenten und enthält keine personenbezogenen und/oder biometrischen Daten. b) Wie viele Datensätze sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in FADO gespeichert, und wie viele davon stammen von deutschen Behörden? In FADO sind nach Kenntnis der Bundesregierung (Stand: 28. August 2019) 3499 Datensätze zu echten (2962) und gefälschten (537) Dokumenten gespeichert , von denen 135 durch Deutschland eingestellt wurden. 17. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern und in welchem Zeitrahmen Frontex bzw. die neue Europäische Grenz- und Küstenwache lesenden oder schreibenden Zugang zum Schengener Informationssystem , zur Fingerabdruckdatei Eurodac und zum Visa-Informationssystem erhält? Mit Inkrafttreten der drei neuen Verordnungen zum SIS, voraussichtlich zum 28. Dezember 2021, sollen Mitglieder der Teams der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Frontex gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/1624 lesenden Zugang zum Schengener Informationssystem erhalten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ein lesender oder schreibender Zugang auf das Eurodac-System ist für die Europäische Grenz- und Küstenwache Frontex gemäß Eurodac-VO nicht vorgesehen . Gemäß Artikel 6 der Verordnung EG Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) haben nur die dazu ermächtigten Bediensteten der Visumbehörden Zugriff auf das Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13673 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. VIS zum Zwecke der Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten (schreibenden Zugriff). Zugang zum VIS zum Zwecke der Datenabfrage (lesenden Zugriff ) ist daneben den dazu ermächtigten Bediensteten der Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten, die für die in den Artikeln 15 bis 22 der Verordnung aufgeführten Zwecke zuständig sind. Mit dem Entwurf der Kommission für eine Novelle der VIS-Verordnung (COM(2018) 302 final) schlägt diese vor, auch der Europäischen Grenz- und Küstenwache Frontex lesenden Zugriff zum einen auf statistische, nicht personenbezogene Daten, zum anderen lesenden Zugriff auch auf personenbezogene Daten des VIS im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1624 zu gewähren. Dieser Vorschlag befindet sich derzeit noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Sofern zukünftig von Frontex eigene Kräfte der Kategorie 1 des „Standing Corps“ zum Einsatz kommen werden, kann diesen von den jeweiligen Einsatzmitgliedstaaten Zugriff auf diese Systeme ermöglicht werden, soweit dieser für ihre jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Drucksache 19/13673 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.