Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13200 – Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Unterstützungshandlungen für den sogenannten Islamischen Staat V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ (IS) ist eine ausländische terroristische Vereinigung, die u. a. aus dem irakischen Ableger des Terrornetzwerks al-Qaida hervorgegangen ist. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Regierungen im Irak und in Syrien zu stürzen und einen eigenen Staat zu errichten, der die Gebiete des heutigen Irak sowie die Region „ash-Sham“ (u. a. Syrien, Libanon, Jordanien) umfasst. Neben den in diesem Gebiet stattfindenden Kampfhandlungen ist der IS in der Vergangenheit auch immer wieder mit Anschlägen in Europa tätig geworden. So werden der Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ u. a. die Anschläge in Paris und Saint-Denis am 13. November 2015, in Brüssel am 22. März 2016, in Nizza am 14. Juli 2016 sowie der Anschlag am Breitscheidplatz in Berlin am 19. Dezember 2016 zugerechnet . Mit Erlass des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz am 12. September 2014 wurde der Organisation in der Bundesrepublik Deutschland jegliche Betätigung untersagt (www.bmi.bund.de/SharedDocs/ pressemitteilungen/DE/2014/09/verbot-islamischer-staat.html). Eine strafrechtliche Verfolgung bereits begangener und künftiger Taten im Zusammenhang mit der sich als Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung ist seit der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. Januar 2014 möglich (Bundestagsdrucksache 18/9779, Seite 9). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass die Betätigung des „Islamischen Staates“ mit Verfügung vom 12. September 2014 durch den Bundesminister des Innern verboten wurde. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13676 19. Wahlperiode 30.09.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 27. September 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  1. Gegen wie viele namentlich bekannte Personen führt der Generalbundesanwalt (GBA) aktuell Ermittlungen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ (bitte unter Angabe der jeweiligen Personenzahl, des betroffenen Bundeslandes, der Stadt bzw. des Ortes und der weiteren Straftatvorwürfe beantworten)? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) führt aktuell (Stand 16. September 2019) 89 Ermittlungsverfahren gegen 114 namentlich bekannte Beschuldigte wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien“/“Islamischer Staat“ (IS). Davon richten sich 77 Ermittlungsverfahren gegen jeweils einen Beschuldigten, sechs Ermittlungsverfahren gegen jeweils zwei Beschuldigte, vier Ermittlungsverfahren gegen jeweils drei Beschuldigte, ein Ermittlungsverfahren gegen fünf Beschuldigte und ein Ermittlungsverfahren gegen acht Beschuldigte. Neben dem Verdacht einer Straftat nach §§ 129a, 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) wird auch wegen des Verdachts der Verletzung folgender Straftatbestände ermittelt: • In drei Ermittlungsverfahren wegen § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staats gefährdenden Gewalttat), • in einem Ermittlungsverfahren wegen § 138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten), • in neun Ermittlungsverfahren wegen §§ 211, 212 StGB (Mord und Totschlag ), • in einem Ermittlungsverfahren wegen § 223 StGB (Körperverletzung), • in drei Ermittlungsverfahren wegen § 224 StGB (Gefährliche Körperverletzung ), • in zwei Ermittlungsverfahren wegen § 308 StGB (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion), • in vier Ermittlungsverfahren wegen § 22a Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), • in einem Ermittlungsverfahren wegen § 52 des Waffengesetzes (WaffG), • in einem Ermittlungsverfahren wegen § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB – Völkermord), • in drei Ermittlungsverfahren wegen § 8 VStGB (Kriegsverbrechen gegen Personen) und • in fünf Ermittlungsverfahren wegen § 9 VStGB (Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte). Zu den erbetenen Angaben bezüglich der betroffenen Bundesländer, Städte und Orte führt der GBA keine Statistik. In seinen Registern werden diese Informationen nicht erfasst. Dies gilt auch für die Fragen 2 und 3. Drucksache 19/13676 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  2. Gegen wie viele namentlich bekannte Personen führt der Generalbundesanwalt aktuell Ermittlungen wegen des Verdachts von Unterstützungshandlungen im Zusammenhang mit der Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ (bitte unter Angabe der jeweiligen Personenzahl, des betroffenen Bundeslandes, der Stadt bzw. des Ortes und des Straftatbestandes beantworten)? Der GBA führt aktuell (Stand: 16. September 2019) elf Ermittlungsverfahren gegen 21 namentlich bekannte Beschuldigte wegen des Verdachts der Unterstützung der terroristischen Vereinigung „IS“. Davon richten sich fünf Ermittlungsverfahren gegen jeweils einen Beschuldigten, drei Ermittlungsverfahren gegen jeweils zwei Beschuldigte (eines davon zudem gegen Unbekannt), zwei Ermittlungsverfahren gegen jeweils drei Beschuldigte (eines davon zudem gegen Unbekannt) und ein Ermittlungsverfahren gegen vier Beschuldigte. Neben dem Verdacht einer Straftat nach § 129a Absatz 5, § 129b StGB wird in einem Verfahren wegen des Verdachts der Verletzung von §§ 211, 212 StGB und in einem weiteren Verfahren wegen des Verdachts der Verletzung von § 22a Absatz 1 Nummer 6 KrWaffKontrG ermittelt.  3. In wie vielen Fällen ermittelt der Generalbundesanwalt im Rahmen von Verfahren im Zusammenhang mit Unterstützungshandlungen der Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ gegen Unbekannt (bitte unter Angabe der Fallzahl, des betroffenen Bundeslandes und des Straftatbestandes beantworten)? Der GBA führt aktuell (Stand: 16. September 2019) ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Beschuldigte und zwei Ermittlungsverfahren gegen unbekannte und bekannte Beschuldigte wegen des Verdachts der Unterstützung der terroristischen Vereinigung „IS“. In einem dieser Verfahren wird neben dem Verdacht einer Straftat nach § 129a Absatz 5, § 129b StGB wegen des Verdachts der Verletzung von §§ 211, 212 StGB ermittelt.  4. Wie viele Durchsuchungen fanden im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren gegen namentlich bekannte Mitglieder oder Unterstützer der Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ seit dem 6. Januar 2014 statt (bitte nach Jahreszahl auflisten )? Der GBA führt zur Anzahl der Durchsuchungen in Ermittlungsverfahren gegen namentlich bekannte Mitglieder oder Unterstützer der Organisation „IS“ keine Statistik. In seinen Registern werden Durchsuchungen nicht erfasst.  5. In wie vielen, und in welchen Ermittlungskomplexen waren die abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer der Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien “ bzw. „Islamischer Staat“ zusammengefasst (bitte nach Namen des Ermittlungskomplexes, den zugehörigen Ermittlungsverfahren und Jahr auflisten)? Der Begriff des Ermittlungskomplexes stellt weder eine rechtliche noch eine kriminalistische Kategorie strafprozessualer Ermittlungen dar. Die Bildung sogenannter Ermittlungskomplexe erfolgt zumeist lediglich als arbeitsorganisatorisches Hilfsmittel bei den Ermittlungen und dient gegebenenfalls der Übersichtlichkeit der Aktenführung innerhalb eines Ermittlungsverfahrens (vgl. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13676 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. auch Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7165). Die der Frage zugrundeliegende Annahme, dass mehrere selbständige Ermittlungsverfahren in Ermittlungskomplexen zusammengefasst werden, ist nicht zutreffend.  6. Wie viele Besondere Aufbauorganisationen, an denen Bundesbehörden beteiligt waren, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich islamistischer Terrorismus/Extremismus in den Jahren 2014 bis 2019 gebildet (bitte unter Angabe des Jahres, des Namens und der beteiligten Bundesbehörden beantworten)? In den Jahren 2014 bis 2019 wurden im Phänomenbereich islamistischer Terrorismus /Extremismus zwei Besondere Aufbauorganisation (BAO) im Bundeskriminalamt (BKA) eingerichtet, die BAO Echo (2015-2016) zu den Anschlägen in Paris und Brüssel sowie die BAO City (2016-2017) zum Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz. Im Zusammenhang mit den dortigen Ermittlungen erfolgte eine enge und vertrauensvolle Kooperation mit einer Vielzahl von Bundesbehörden. Über die im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) vertretenen Verbindungsbeamten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Bundesnachrichtendienstes (BND), der Bundespolizei (BPOL) und des GBA wurde zudem ein zügiger und gründlicher Informationsaustausch sichergestellt. Diese Verbindungsbeamten waren dem BKA jedoch nicht unterstellt bzw. kein Teil der eigentlichen BAO.  7. Hat das Bundeskriminalamt (BKA) seit dem 6. Januar 2014 Ermittlungen im europäischen Ausland im Zusammenhang mit namentlich bekannten Unterstützern der Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien “ bzw. „Islamischer Staat“ geführt, und hat das BKA entsprechende Ermittlungsersuchen an andere Staaten, die von den dort jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Wege der Rechtshilfe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung erledigt werden, gestellt? Die Frage wird bejaht. Im Rahmen der originären Zuständigkeit gehört das Führen des internationalen polizeilichen Schriftverkehrs bzw. des polizeilichen Erkenntnisaustausches mit anderen Staaten zu den Kernaufgaben des BKA. Sofern sich ein potentieller Verdachtsfall erhärtet oder im Rahmen von hiesigen Ermittlungsverfahren konkrete Bezüge ins europäische Ausland festgestellt werden, werden entsprechende Ermittlungsersuchen gestellt. Auf justiziellem Wege erfolgt dies im Rahmen der Rechtshilfe bzw. im Auftrag der Staatsanwaltschaft .  8. In wie vielen Fällen wurden seit 2014 im Zusammenhang mit dem Fragegegenstand Europäische Ermittlungsanordnungen veranlasst? Der Generalbundesanwalt führt keine Statistik zu Europäischen Ermittlungsanordnungen . In seinen Registern werden diese nicht erfasst. Drucksache 19/13676 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  9. Wie viele Beobachtungsvorgänge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch den Generalbundesanwalt seit dem 6. Januar 2014 im Bereich islamistischer Terrorismus/Extremismus eingeleitet (bitte nach Vorgang, betroffenem Bundesland, Stadt bzw. Ort und Personenzahl beantworten )? Prüfvorgänge im Bereich islamistischer Terrorismus/Extremismus werden beim GBA registermäßig unterscheidbar erst seit dem Jahr 2017 erfasst. Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich daher nur auf den Zeitraum von Anfang 2017 bis zum 16. September 2019. Für die Zeit vom 6. Januar 2014 bis Ende 2016 werden diese Informationen in den Registern des GBA nicht erfasst. Nicht erfasst wird ferner, ob sich ein Beobachtungsvorgang gegen einen oder mehrere Betroffene richtete. Gleiches gilt zu den erbetenen Angaben bezüglich der betroffenen Bundesländer, Städte und Orte. Vom GBA wurden von Anfang 2017 bis zum 16. September 2019 2428 Prüfvorgänge im Bereich islamistischer Terrorismus/Extremismus angelegt. Davon waren 143 nicht personenbezogen, acht Prüfvorgänge richteten sich gegen Unbekannt und 2277 gegen einen oder mehrere Betroffene. 10. Wie viele der in Frage 9 genannten Beobachtungsvorgänge betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung dabei Personen, welche als Unterstützer bzw. Unterstützerinnen der Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ angesehen werden? Von den in der Antwort zu Frage 9 genannten Prüfvorgängen im Bereich islamistischer Terrorismus/Extremismus wurde in 16 Fällen die Unterstützung des IS geprüft. In einem dieser Prüfvorgänge lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme eines Anfangsverdachts der strafbaren Unterstützung des „IS“ gemäß § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung vor. 11. Zu wie vielen Personen aus dem Bereich islamistischer Terrorismus/ Extremismus führte nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in den Jahren 2014 bis 2019 personenbezogene Beobachtungsvorgänge durch? 12. Wie viele der in Frage 11 genannten Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2014 bis 2019 zugleich im Zusammenhang mit bestrebungsbezogenen Beobachtungsvorgängen des BfV erfasst worden? 13. Wie viele der in Frage 11 genannten Personen werden dabei nach Kenntnis der Bundesregierung der Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ zugerechnet? Die Fragen 11 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) führt keine entsprechende Statistik. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13676 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Wie viele Ermittlungsverfahren im Bereich islamistischer Terrorismus/ Extremismus wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 6. Januar 2014 maßgeblich durch Ermittlungen bzw. Informationsübermittlungen oder sonstige Maßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz unterstützt? Der GBA führt keine Statistik zur Zusammenarbeit mit dem BfV. In seinen Registern werden solche Daten nicht erfasst. Auch das BfV führt keine entsprechende Statistik. 15. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder und Unterstützer bzw. Unterstützerinnen der Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 6. Januar 2014 maßgeblich durch Ermittlungen bzw. Informationsübermittlungen oder sonstige Maßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz unterstützt? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 Bezug genommen. 16. In welchem Umfang dienten sogenannte Behördenzeugnisse des BfV seit Januar 2014 in Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer von Bestrebungen bzw. Gruppen des islamistischen Terrorismus a) in verdeckt geführten Ermittlungsverfahren als verdachtsbegründende Tatsachen für die Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen bei einem Gericht, b) in strafgerichtlicher Hauptverhandlung gegen Tatverdächtige als Beweismittel ? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 Bezug genommen. 17. Wie viele im dschihadistischen Milieu eingesetzte V-Personen des Bundesamtes für Verfassungsschutz wurden im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen die Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ seit Januar 2014 als Zeugen bzw. Zeuginnen vernommen? Im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren des GBA gegen die Organisation „IS“ wurden keine im dschihadistischen Milieu eingesetzte V-Personen des BfV vernommen. 18. Wie viele V-Personen-Führer des Bundesamtes für Verfassungsschutz wurden im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen die Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien “ bzw. „Islamischer Staat“ seit Januar 2014 als Zeugen bzw. Zeuginnen vernommen? Im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren des GBA gegen die Organisation „IS“ wurden keine V-Personen-Führer des BfV vernommen. Drucksache 19/13676 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 19. Wie viele V-Personen-Führer von welchen Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV) wurden im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen die Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ als Zeugen bzw. Zeuginnen vernommen? Der GBA führt keine Statistik über die Vernehmung von V-Personen-Führer von Landesämtern für Verfassungsschutz. In seinen Registern werden solche Daten nicht erfasst. 20. Wie viele aktuelle und ehemalige Referatsleiter und Referatsleiterinnen des Bundesamtes für Verfassungsschutz wurden im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen die Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ seit Januar 2014 als Zeugen bzw. Zeuginnen vernommen? Im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren des GBA gegen die Organisation „IS“ wurden keine aktuellen und ehemaligen Referatsleiter und Referatsleiterinnen des BfV vernommen. 21. Wie viele aktuelle und ehemalige Referatsleiter und Referatsleiterinnen von welchen LfV wurden im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen die Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“ seit Januar 2014 als Zeugen bzw. Zeuginnen vernommen? Der GBA führt keine Statistik über die Vernehmung von Referatsleitern und Referatsleiterinnen von Landesämtern für Verfassungsschutz. In seinen Registern werden solche Daten nicht erfasst. 22. Gegen wie viele V-Personen, Informanten, Hinweisgeber oder menschliche Quellen des Bundesamtes für Verfassungsschutz ermittelte bzw. ermittelt das Bundeskriminalamt bzw. der Generalbundesanwalt seit dem 6. Januar 2014 im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren gegen die Organisation „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ bzw. „Islamischer Staat“? V-Personen, Informanten, Hinweisgeber oder Quellen des BfV waren im betreffenden Zeitraum und im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren gegen die Organisation „IS“, in denen das BKA mit den polizeilichen Ermittlungen beauftragt war, nicht betroffen. Soweit das BKA nicht mit den polizeilichen Ermittlungen beauftragt war, kann die Frage nicht beantwortet werden. Dem GBA sind die Personen, die für das BfV als V-Personen, Informanten, Hinweisgeber oder menschliche Quellen arbeiten, namentlich nicht bekannt. Ein Abgleich mit dem Verfahrensregister des GBA ist deshalb nicht möglich. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13676 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.