Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1371 19. Wahlperiode 22.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/635 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben , Bundestagsdrucksache 18/11262). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2016 bei einem historischen Höchstwert von 71,4 Prozent. Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach zunächst negativer Entscheidung des BAMF. Werden auch hier nur inhaltliche Entscheidungen betrachtet (etwa die Hälfte aller Gerichtsverfahren enden mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“, z. B. wenn Einzelverfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt, eine Klage zurückgenommen oder Verfahren für erledigt erklärt werden), lag die bereinigte Schutzquote im Gerichtsverfahren im Jahr2016 bei 28,8 Prozent, bei afghanischen, iranischen oder somalischen Geflüchteten bei 60 Prozent und höher (Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 11). Im Jahr 2017 (bis September) lag die bereinigte Schutzquote bei den Gerichten bei 44,2 Prozent, Ende September 2017 waren insgesamt 356 477 bzw. 365 062 (je nach Zählweise) Asylverfahren bei den Gerichten anhängig (Bundestagsdrucksache 19/385, Antworten zu den Fragen 15 bzw. 15c). 273 Asylsuchende waren im Jahr 2016 von Asyl-Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 68 Schutzsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt (Bundestagsdrucksache 18/11262). 36,2 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2016 waren Kinder. 5 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 93,8 und 97 Prozent lag. Im dritten Quartal 2017 lag der Anteil minderjähriger Asylsuchender bei 44,6 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 9). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gestiegen ist 2016 die Zahl der zurückgewiesenen oder zurückgeschobenen unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, das betraf 649 Kinder und Jugendliche (2015: 31), 278 von ihnen kamen aus Afghanistan (erst seit Dezember 2015 erfasst die Bundespolizei 16- und 17-Jährige als unbegleitete Minderjährige; vgl. Bundestagsdrucksache 18/7625, Antwort zu Frage 8). 1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal 2017, im Jahr 2017 insgesamt, und wie lauten die Vergleichswerte des Vorjahres (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben , wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung – darunter Familienasyl, internationaler Flüchtlingsschutz – darunter Familienschutz, subsidiärer Schutz – darunter Familienschutz, nationale Abschiebungsverbote; bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko , Tunesien und Türkei und zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen )? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote “, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren)? Die Fragen 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet. Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog. „bereinigten Gesamtschutzquote“ (Quote zu Frage 1b) etwaige Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der u. g. Staaten nicht hergeleitet oder begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht . Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen berücksichtigt : Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1371 4. Quartal 2017 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Herkunftsländer gesamt 1.035 1,1 16.148 17,5 11.960 13,0 6.332 6,9 35.475 38,5 51,4 darunter Syrien 214 1,5 5.410 37,9 6.269 44,0 97 0,7 11.990 84,1 99,9 Irak 39 0,4 1.815 20,9 2.042 23,5 232 2,7 4.128 47,5 65,3 Afghanistan 5 0,0 2.126 13,2 878 5,5 3.851 24,0 6.860 42,7 47,8 Türkei 225 7,0 955 29,6 12 0,4 26 0,8 1.218 37,8 44,2 Eritrea 258 7,4 1.314 37,9 1.143 33,0 132 3,8 2.847 82,2 96,8 Nigeria 5 0,1 377 9,5 61 1,5 432 10,8 875 21,9 33,2 Iran 69 1,6 1.409 33,6 64 1,5 55 1,3 1.597 38,1 47,9 Somalia 8 0,3 777 24,7 520 16,5 270 8,6 1.575 50,1 81,6 Georgien - - 2 0,2 10 0,8 21 1,6 33 2,6 3,4 Ungeklärt 21 1,1 414 20,7 177 8,9 75 3,8 687 34,4 46,6 Russische Föderation 60 1,8 101 3,0 73 2,2 93 2,8 327 9,7 15,6 Pakistan 4 0,2 69 3,0 13 0,6 71 3,1 157 6,8 9,6 Armenien 3 0,2 22 1,5 20 1,3 100 6,6 145 9,6 12,9 Guinea 8 0,6 141 9,8 33 2,3 145 10,1 327 22,7 35,6 Albanien - - 3 0,2 6 0,5 17 1,4 26 2,2 3,8 Serbien - - 3 0,3 - - 6 0,5 9 0,8 1,7 Mazedonien - - - - - - 6 0,5 6 0,5 0,9 Kosovo - - - - 1 0,1 12 1,8 13 1,9 3,4 Ghana - - 7 1,5 1 0,2 18 3,9 26 5,6 7,5 Bosnien-Herzegowina - - - - - - 4 1,2 4 1,2 2,1 Senegal - - 1 0,6 1 0,6 7 3,9 9 5,0 9,7 Montenegro - - - - 1 0,4 - - 1 0,4 0,9 Marokko - - 15 2,1 9 1,3 13 1,9 37 5,3 10,2 Algerien - - 3 0,4 7 0,9 8 1,0 18 2,3 5,1 Tunesien 1 0,5 1 0,5 1 0,5 1 0,5 4 2,0 3,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Quartal 2017 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent Asylberechtigung 1.035 1,1 1,5 darunter Familienschutz 115 0,1 0,2 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 16.148 17,5 23,4 darunter Familienschutz 7.201 7,8 10,4 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 13 0,0 0,0 § 4 I Nr. 2 AsylG 2.280 2,5 3,3 § 4 I Nr. 3 AsylG 8.340 9,1 12,1 § 4 I AsylG Familienschutz 1.327 1,4 1,9 Summe subsidiärer Schutz 11.960 13 17,3 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 5.833 6,3 8,5 § 60 VII AufenthG 499 0,5 0,7 Summe Abschiebungsverbot 6.332 6,8 9,2 Gesamtschutz 35.475 38,5 51,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1371 Jahr 2017 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Herkunftsländer gesamt 4.359 0,7 119.550 19,8 98.074 16,3 39.659 6,6 261.642 43,4 53,0 darunter Syrien 739 0,7 34.141 34,3 55.697 56,0 534 0,5 91.111 91,5 99,9 Irak 334 0,5 23.986 33,5 14.300 19,9 1.637 2,3 40.257 56,1 64,5 Afghanistan 100 0,1 17.832 15,4 6.892 6,0 26.345 22,8 51.169 44,3 47,4 Eritrea 665 3,0 9.430 43,0 7.340 33,5 728 3,3 18.163 82,9 97,6 Iran 545 1,8 13.597 44,4 652 2,1 349 1,1 15.143 49,4 57,1 Türkei 969 7,7 2.322 18,4 141 1,1 111 0,9 3.543 28,1 33,6 Nigeria 36 0,2 1.540 6,6 275 1,2 2.169 9,3 4.020 17,3 24,2 Somalia 19 0,1 4.887 26,1 4.329 23,1 2.167 11,6 11.402 60,8 82,9 Russische Föderation 184 1,1 595 3,4 438 2,5 371 2,1 1.588 9,1 13,9 Ungeklärt 64 0,6 2.569 22,7 2.710 23,9 388 3,4 5.731 50,6 63,2 Guinea 24 0,3 574 7,6 171 2,3 464 6,1 1.233 16,3 27,5 Albanien - - 11 0,1 34 0,3 95 1,0 140 1,4 2,2 Pakistan 31 0,2 470 2,3 96 0,5 297 1,4 894 4,4 5,7 Armenien 14 0,1 173 1,7 187 1,9 470 4,8 844 8,5 10,7 Georgien 3 0,0 15 0,2 27 0,4 85 1,3 130 2,1 2,9 Serbien - - 7 0,1 8 0,1 36 0,5 51 0,6 1,2 Mazedonien - - 6 0,1 12 0,2 35 0,5 53 0,8 1,3 Kosovo - - - - 14 0,3 101 2,0 115 2,3 3,6 Ghana - - 36 1,0 16 0,4 129 3,6 181 5,1 6,6 Bosnien -Herzegowina - - 1 0,0 5 0,2 28 1,2 34 1,5 2,8 Senegal 1 0,1 32 2,0 4 0,2 41 2,5 78 4,8 7,3 Montenegro - - 2 0,2 4 0,4 3 0,3 9 0,9 1,5 Algerien - - 14 1,5 12 1,3 14 1,5 40 4,3 7,3 Marokko - - 18 1,6 22 1,9 11 1,0 51 4,4 7,1 Tunesien - - - - 2 0,7 - - 2 0,7 2,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent Asylberechtigung 4.359 0,7 0,9 darunter Familienschutz 437 0,1 0,1 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 119.550 19,8 24,2 darunter Familienschutz 29.342 4,9 6,0 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 317 0,1 0,1 § 4 I Nr. 2 AsylG 17.656 2,9 3,6 § 4 I Nr. 3 AsylG 73.673 12,2 14,9 § 4 I AsylG Familienschutz 6.428 1,1 1,3 Summe subsidiärer Schutz 80.101 16,3 19,9 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 36.617 6,1 7,4 § 60 VII AufenthG 3.042 0,5 0,6 Summe Abschiebungsverbot 39.659 6,6 8 Gesamtschutz 261.642 43,4 53,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1371 Jahr 2016 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % absolut in % in % Herkunftsländer gesamt 2.120 0,3 254.016 36,5 153.700 22,1 24.084 3,5 433.920 62,4 71,4 darunter Syrien 756 0,3 165.764 56,2 121.562 41,2 910 0,3 288.992 98,0 99,9 Afghanistan 80 0,1 13.733 20,1 5.836 8,6 18.441 27 38.090 55,8 60,5 Irak 247 0,4 36.554 53,3 10.912 15,9 439 0,6 48.152 70,2 77,2 Iran 453 3,9 4.990 43,3 257 2,2 150 1,3 5.850 50,7 60,6 Eritrea 109 0,5 16.557 74,7 3.652 16,5 119 0,5 20.437 92,2 99,3 Albanien 1 0,0 17 0,0 73 0,2 78 0,2 169 0,4 0,6 Ungeklärt 26 0,2 6.756 44,0 6.084 39,6 111 0,7 12.977 84,4 91,6 Pakistan 10 0,1 265 2,0 49 0,4 105 0,8 429 3,3 5,0 Nigeria 11 0,3 116 3,1 34 0,9 213 5,6 374 9,9 17,3 Russische Föderation 21 0,2 336 2,6 127 1,0 177 1,4 661 5,2 10,4 Somalia 9 0,1 1.857 27,0 1.121 16,3 1.907 27,7 4.894 71,1 89,2 Serbien 2 0,0 5 0,0 6 0,0 54 0,2 67 0,3 0,5 Staatenlos 6 0,1 3.113 52,2 2.263 37,9 58 1,0 5.440 91,2 94,8 Gambia 3 0,3 40 3,5 10 0,9 21 1,9 74 6,5 11,9 Türkei 10 0,5 92 5,0 31 1,7 17 0,9 150 8,2 17,5 Serbien 2 0,0 5 0,0 6 0,0 54 0,2 67 0,3 0,5 Kosovo 1 0,0 5 0,0 8 0,0 131 0,7 145 0,8 1,0 Mazedonien - - 4 0,0 7 0,0 36 0,2 47 0,3 0,5 Ghana - - 10 0,6 9 0,5 42 2,3 61 3,4 4,8 Bosnien-Herzegowina - - 3 0,0 9 0,1 38 0,6 50 0,7 1,2 Montenegro 1 0,0 - - 3 0,1 13 0,4 17 0,5 0,7 Senegal - - 14 0,9 7 0,4 11 0,7 32 2,0 2,5 Marokko 4 0,1 77 1,6 42 0,9 51 1,1 174 3,6 5,4 Algerien 2 0,0 40 0,8 33 0,6 66 1,2 141 2,7 4,2 Tunesien - - 7 0,4 3 0,2 2 0,1 12 0,8 1,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2016 Quote zu Frage 1b absolut in Prozent Asylberechtigung 2.120 0,3 0,3 darunter Familienschutz 245 Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 254.016 36,5 41,8 darunter Familienschutz 11.863 Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 617 0,1 0,1 § 4 I Nr. 2 AsylG 9.509 1,4 1,6 § 4 I Nr. 3 AsylG 142.534 20,5 23,5 § 4 I AsylG Familienschutz 1.040 0,1 0,2 Summe subsidiärer Schutz 153.700 22,1 25,3 Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 22.444 3,2 3,7 § 60 VII AufenthG 1.640 0,2 0,3 Summe Abschiebungsverbot 24.084 3,4 4,0 Gesamtschutz 433.920 62,4 71,4 2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG (GFK) in den genannten Zeiträumen beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Angaben zu Entscheidungen aufgrund staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1371 4. Quartal 2017 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Herkunftsländer gesamt 16.148 7.201 4.807 787 3.368 1.489 darunter: Syrien 5.410 4.088 933 165 182 41 Irak 1.815 1.085 54 6 596 128 Afghanistan 2.126 489 229 39 1.311 448 Türkei 955 91 809 40 11 7 Eritrea 1.314 370 854 147 29 21 Nigeria 377 104 30 15 207 171 Iran 1.409 143 1.187 170 40 21 Somalia 777 222 28 16 460 333 Georgien 2 1 1 1 0 0 Ungeklärt 414 184 130 52 74 25 Russische Föd. 101 36 36 16 23 10 Pakistan 69 30 8 2 25 4 Armenien 22 4 12 4 4 3 Guinea 141 31 18 10 73 65 Albanien 3 1 1 0 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Herkunftsländer gesamt 119.550 29.432 41.260 6.452 39.366 11.950 darunter: Syrien 34.141 16.354 11.853 1.608 2.438 439 Irak 23.986 4.296 1.127 172 16.920 2.995 Afghanistan 17.832 2.236 1.829 460 12.253 4.075 Eritrea 9.430 1.426 7.260 1.105 201 121 Iran 13.597 763 12.030 1.584 401 168 Türkei 2.322 224 1.847 159 101 70 Nigeria 1.540 277 179 96 914 729 Somalia 4.887 1.031 128 48 3.306 2.042 Russische Föd. 595 201 264 95 101 56 Ungeklärt 2.569 802 1.015 224 352 79 Guinea 574 111 110 40 311 268 Albanien 11 5 1 0 4 3 Pakistan 470 146 85 15 207 48 Armenien 173 35 110 21 19 10 Georgien 15 4 5 1 6 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1371 Gesamt 2016 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Herkunftsländer gesamt 254.016 11.863 88.568 6.111 46.822 9.060 darunter: Syrien 165.764 7.390 66.290 3.637 9.242 970 Afghanistan 13.733 697 1.471 450 9.642 3.415 Irak 36.554 1.444 2.469 210 24.064 3.085 Iran 4.990 297 4.310 510 177 70 Eritrea 16.557 504 9.199 710 360 122 Albanien 17 6 1 1 4 3 Ungeklärt 6.756 280 1.968 226 477 119 Pakistan 265 58 37 6 150 30 Nigeria 116 39 13 8 57 51 Russische Föd. 336 124 128 9 54 10 Somalia 1.857 318 76 23 1.281 789 Serbien 5 0 0 0 4 0 Staatenlos 3.113 110 1.094 141 310 71 Gambia 40 2 18 4 15 11 Türkei 92 13 54 1 13 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren), und stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass der relativ hohe Anteil von Familienflüchtlingsstatus nach § 26 Absatz 5 AsylG bei Flüchtlingsanerkennungen im dritten Quartal 2017 (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 2; 2016 lag dieser Anteil bei 4,7 Prozent, Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 2, 2015 bei 2,2 Prozent , Bundestagsdrucksache 18/7625) und der steigende Anteil minderjähriger Asylsuchender (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 9) ein Indiz dafür sind, dass eine zunehmende Zahl von legal im Wege des Familiennachzugs bzw. der Umverteilung innerhalb der EU bzw. der Resettlement-Aufnahme (z. B. aus der Türkei) einreisenden Angehörigen von Schutzberechtigten einen Asylantrag zur Statusklärung stellt (bitte ausführen), und welche weiteren quantitativen oder einordnenden Angaben und Einschätzungen können die Bundesregierung oder fachkundige Bundesbedienstete hierzu machen (bitte ausführen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2017 absolut in Prozent Familienasyl Art. 16a 115 0,1 § 3 I AsylG Familienschutz 7.201 7,8 § 4 I AsylG Familienschutz 1.327 1,4 Jahr 2017 absolut in Prozent Familienasyl Art. 16a 437 0,1 § 3 I AsylG Familienschutz 29.342 4,9 § 4 I AsylG Familienschutz 6.428 1,1 Die Bundesregierung sieht in dem o. g. Anteil von Familienflüchtlingsstatus nach § 26 Absatz 5 AsylG bei Flüchtlingsanerkennungen und im steigenden Anteil minderjähriger Asylsuchender kein Indiz dafür, dass eine zunehmende Zahl von legal im Wege des Familiennachzugs bzw. der Umverteilung innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. der Resettlement-Aufnahme (z. B. aus der Türkei) einreisenden Angehörigen von Schutzberechtigten einen Asylantrag zur „Statusklärung “ stellt. Daten darüber, wie viele einreisende Familienangehörige von Schutzberechtigten, die im Rahmen des Familiennachzugs oder des Resettlements nach Deutschland kamen und einen Asylantrag stellten, liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1371 3. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, Türkei und Äthiopien im Jahr 2017 differenziert nach Bundesländern (bitte jeweils auch die absolute Fallzahl der Entscheidungen in den jeweiligen Bundesländern und Gesamtzahlen für alle Bundesländer nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (bezogen auf Angaben zu „bereinigten Gesamtschutzquoten“ wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen): Jahr 2017 Afghanistan Gesamt-- schutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formaler Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 5.294 39,9% 42,3% Bayern 5.922 34,6% 37,8% Berlin 3.482 50,3% 54,3% Brandenburg 958 29,6% 32,4% Bremen 748 62,6% 65,2% Hamburg 1.961 45,9% 49,6% Hessen 7.203 43,8% 45,8% Mecklenburg-Vorpommern 468 47,0% 62,2% Niedersachsen 5.748 49,1% 51,5% Nordrhein-Westfalen 9.368 48,4% 51,7% Rheinland-Pfalz 2.966 48,0% 50,6% Saarland 93 37,2% 55,4% Sachsen 1.404 42,1% 45,3% Sachsen-Anhalt 956 43,8% 49,1% Schleswig-Holstein 3.265 50,7% 54,7% Thüringen 1.333 51,2% 55,3% Gesamt 51.169 44,3% 47,4% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 Irak Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formaler Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 5.192 50,0% 56,9% Bayern 3.606 46,4% 56,7% Berlin 1.783 42,1% 50,7% Brandenburg 34 20,5% 50,7% Bremen 267 88,7% 96,0% Hamburg 746 48,7% 58,1% Hessen 3.472 58,2% 64,7% Mecklenburg-Vorpommern 49 31,0% 57,6% Niedersachsen 7.574 69,0% 75,9% Nordrhein-Westfalen 13.436 61,4% 68,6% Rheinland-Pfalz 150 40,0% 57,5% Saarland 77 45,0% 65,8% Sachsen 889 47,7% 58,7% Sachsen-Anhalt 90 37,2% 53,3% Schleswig-Holstein 2.139 54,5% 63,1% Thüringen 753 42,6% 57,1% Gesamt 40.257 56,1% 64,5% Jahr 2017 Iran Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formaler Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 1.498 49,3% 55,7% Bayern 850 30,0% 35,2% Berlin 648 43,0% 50,6% Brandenburg 315 29,3% 34,6% Bremen 323 75,3% 85,7% Hamburg 588 52,9% 57,4% Hessen 1.961 52,1% 57,0% Mecklenburg-Vorpommern 168 37,7% 58,3% Niedersachsen 1.702 55,8% 62,6% Nordrhein-Westfalen 4.422 54,8% 64,0% Rheinland-Pfalz 1.139 53,8% 62,7% Saarland 16 32,0% 55,2% Sachsen 284 43,6% 51,3% Sachsen-Anhalt 340 44,7% 53,7% Schleswig-Holstein 867 53,9% 62,2% Thüringen 22 19,5% 38,6% Gesamt 15.143 49,4% 57,1% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1371 Jahr 2017 Somalia Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formaler Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 967 54,8% 77,8% Bayern 2.511 63,1% 80,9% Berlin 189 53,5% 77,8% Brandenburg 194 40,5% 73,8% Bremen 140 75,3% 88,6% Hamburg 226 66,3% 91,9% Hessen 2.482 66,7% 84,7% Mecklenburg-Vorpommern 151 49,3% 91,5% Niedersachsen 640 63,7% 87,9% Nordrhein-Westfalen 1.303 58,6% 84,7% Rheinland-Pfalz 1.480 60,0% 81,7% Saarland 11 36,7% 73,3% Sachsen 211 53,4% 68,7% Sachsen-Anhalt 295 62,0% 85,5% Schleswig-Holstein 354 70,4% 92,4% Thüringen 248 48,4% 92,5% Gesamt 11.402 60,8% 82,9% Jahr 2017 Türkei Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formaler Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 377 19,6% 24,2% Bayern 227 23,8% 27,4% Berlin 166 13,9% 17,0% Brandenburg 8 8,4% 11,9% Bremen 11 10,2% 16,9% Hamburg 17 13,5% 17,3% Hessen 642 33,0% 38,1% Mecklenburg-Vorpommern 11 16,4% 20,8% Niedersachsen 133 13,7% 16,1% Nordrhein-Westfalen 1.508 48,5% 57,3% Rheinland-Pfalz 125 30,1% 35,8% Saarland 11 16,2% 19,3% Sachsen 151 23,7% 27,8% Sachsen-Anhalt 74 13,0% 15,7% Schleswig-Holstein 60 17,4% 22,6% Thüringen 22 24,4% 37,9% Gesamt 3.543 28,1% 33,6% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 Äthiopien Gesamtschutz absolut Anteil Gesamtschutz an allen Asylentscheidungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formaler Ablehnungen des BAMF Baden-Württemberg 41 19,0% 21,1% Bayern 481 10,1% 11,8% Berlin 12 41,4% 44,4% Brandenburg 9 14,1% 17,0% Bremen 1 12,5% 12,5% Hamburg 2 16,7% 20,0% Hessen 1.041 38,1% 42,7% Mecklenburg-Vorpommern 17 70,8% 73,9% Niedersachsen 21 16,8% 18,3% Nordrhein-Westfalen 126 37,4% 42,3% Rheinland-Pfalz 71 39,2% 43,8% Saarland 2 22,2% 25,0% Sachsen 47 32,9% 38,8% Sachsen-Anhalt 16 21,1% 23,5% Schleswig-Holstein 3 13,0% 18,8% Thüringen 26 29,5% 35,1% Gesamt 1.916 21,7% 25,0% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1371 4. Wie erklärt die Bundesregierung den Umstand, dass in den Ländern Bayern, Brandenburg und Sachsen die bereinigten Schutzquoten bei den Herkunftsländern Afghanistan, Irak und Iran (das sind Herkunftsländer mit in der Regel hohen absoluten Fallzahlen) sowohl 2016 als auch im ersten Halbjahr 2017 immer unterhalb des Bundesdurchschnitts lagen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13670, Antwort zu Frage 10), was nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht mit den von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/13670 zu den Fragen 2 bis 5 gegebenen Antworten erklärt werden kann (denn bei der vergleichenden Betrachtung bereinigter Schutzquoten in Bezug auf gleiche Herkunftsländer spielt keine Rolle, inwieweit bestimmte Herkunftsländer nicht von allen Außenstellen gleichermaßen bearbeitet werden oder welchen Anteil Dublin-Verfahren in einzelnen Außenstellen haben; zugleich schließen hohe Fallzahlen Verzerrungen durch zufällige Ungleichverteilungen der Einzelfälle weitgehend aus; wären die Abweichungen zufällig, müssten die Quoten zudem auch mal oberhalb und nicht durchgängig unterhalb der Durchschnittswerte liegen „Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller unzureichend beantworteten Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/385, weil der bloße Verweis der Bundesregierung auf ältere Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 18/13670 sich gerade nicht mit den in der Frage genannten Aspekten auseinandersetzt, wonach die dortigen Erklärungsansätze der Bundesregierung zumindest teilweise nicht schlüssig sind, wenn es um den Vergleich von bereinigten Schutzquoten (d. h. ohne Dublin-Verfahren) bezogen auf jeweils identische Herkunftsländer in statistisch ausreichend großer Zahl geht; bitte begründen)?“ Zunächst wird erneut auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13670 vom 9. Oktober 2017 verwiesen. Hier wurde aus Sicht der Bundesregierung ausreichend dargelegt, warum ein Vergleich der Bundesländer sowie eine Generalisierung der Schutzquote aus Sicht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht möglich ist. Das BAMF legt Wert auf eine einheitliche Verfahrensdurchführung und Entscheidungspraxis . Dies wird durch Dienstanweisungen allgemeiner Art sowie verbindliche Herkunftsländerleitsätze geregelt, die eine einheitliche rechtliche Bewertung der typischen Fallkonstellationen ermöglichen. Auf dieser Basis wird jedes Asylverfahren individuell geprüft und entschieden. Um eine einheitliche Verfahrensdurchführung und Entscheidungspraxis zu gewährleisten, durchlaufen Mitarbeitende und Führungskräfte des BAMF gleichermaßen einheitliche Schulungen und werden fortlaufend u. a. über Herkunftsländerleitsätze über die asylrechtsrelevanten Entwicklungen informiert. 5. Welche internen Maßnahmen wurden ergriffen, um den Ursachen für signifikant abweichende Anerkennungsquoten in einzelnen Bundesländern oder Außenstellen – bei gleichen Herkunftsländern, unter Ausblendung von Dublin -Verfahren und bei statistisch relevanter Größenordnung – auf den Grund zu gehen, und welche etwaigen Ergebnisse oder neuen Einschätzungen gibt es hierzu (bitte ausführen)? Das Asylverfahren ist eine individuelle Einzelfallprüfung, in der sich auch bei Personen aus gleichen Herkunftsländern die individuellen Umstände deutlich unterscheiden können (z. B. Heterogenität der Gruppe der Antragsteller, verschiedene Akteure von denen Verfolgung ausgeht, verschiedene Verfolgungsgründe). Durch das behördeneigene Controlling wird sichergestellt, dass die Vorgaben, die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode an das BAMF gerichtet sind, insbesondere der Abbau der anhängigen Verfahren, erreicht werden. In regelmäßig stattfindenden Führungsdialogen werden neben zentralen Steuerungsimpulsen auch abweichende Anerkennungsquoten thematisiert . Einfluss auf die Ausrichtung von Entscheidungen wird nicht genommen. 6. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im Jahr 2016 bzw. 2017 (bitte differenzieren) nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) eine Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren), und welche Angaben lassen sich dazu machen, zu welchem Anteil diese Personen eine Ablehnung des BAMF erhalten hatten, gegen die sie geklagt haben, bzw. zu ihrer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer in Deutschland bei Ausreise (soweit möglich nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 57 976 nicht aufhältige Personen und zum Stichtag 31. Dezember 2017 28 963 nicht aufhältige Personen mit einer Ausreise erfasst, bei denen zum Zeitpunkt der Ausreise noch kein Abschluss des Asylverfahrens gespeichert war. Zu welchem Anteil diese Personen eine Ablehnung des BAMF erhalten hatten, gegen die sie geklagt haben, kann statistisch durch automatisierte Abfragen nicht ermittelt werden . Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden : Asylbewerber, die im Jahr 2016 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt Alle Staatsangehörigkeiten 57.976 darunter Hauptstaatsangehörigkeiten: Albanien 12.735 Serbien 8.182 Kosovo 5.964 Mazedonien 5.051 Irak 3.949 Bosnien-Herzegowina 2.390 Afghanistan 2.192 Pakistan 1.791 Syrien 1.507 Moldau (Republik) 1.432 Georgien 1.120 Ukraine 1.087 Iran 975 Montenegro 965 Russische Föderation 893 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/1371 Asylbewerber, die im Jahr 2016 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt Alle Bundesländer 57.976 davon: Baden-Württemberg 9.987 Bayern 7.282 Berlin 5.320 Brandenburg 1.346 Bremen 393 Hamburg 1.483 Hessen 3.086 Mecklenburg-Vorpommern 739 Niedersachsen 6.028 Nordrhein-Westfalen 11.356 Rheinland-Pfalz 3.118 Saarland 121 Sachsen 2.597 Sachsen-Anhalt 1.206 Schleswig-Holstein 1.924 Thüringen 1.990 Asylbewerber, die im Jahr 2017 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt Alle Staatsangehörigkeiten 28.963 darunter Hauptstaatsangehörigkeiten: Serbien 3.788 Irak 2.450 Kosovo 2.425 Bosnien-Herzegowina 1.807 Mazedonien 1.721 Pakistan 1.480 Afghanistan 1.298 Ukraine 1.135 Moldau (Republik) 1.130 Iran 960 Syrien 820 Georgien 765 Algerien 637 Montenegro 619 Russische Föderation 616 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Asylbewerber, die im Jahr 2017 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt Alle Bundesländer 28.963 davon: Baden-Württemberg 4.661 Bayern 4.254 Berlin 2.188 Brandenburg 867 Bremen 141 Hamburg 470 Hessen 1.405 Mecklenburg-Vorpommern 472 Niedersachsen 2.619 Nordrhein-Westfalen 7.595 Rheinland-Pfalz 1.368 Saarland 85 Sachsen 1.006 Sachsen-Anhalt 415 Schleswig-Holstein 826 Thüringen 591 Asylbewerber, die im Jahr 2016 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind nach Aufenthaltsdauer bei Ausreise Jahre Aufenthaltsdauer in Jahren der Hauptstaatsangehörigkeiten: Albanien 0,484 Serbien 0,653 Kosovo 0,911 Mazedonien 0,697 Irak 0,214 Bosnien-Herzegowina 0,682 Afghanistan 0,316 Pakistan 0,678 Syrien 0,272 Moldau (Republik) 0,185 Georgien 0,694 Ukraine 0,521 Iran 0,285 Montenegro 0,742 Russische Föderation 0,976 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/1371 Asylbewerber, die im Jahr 2017 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind nach Aufenthaltsdauer bei Ausreise Jahre Aufenthaltsdauer in Jahren der Hauptstaatsangehörigkeiten: Serbien 0,816 Irak 0,915 Kosovo 1,456 Bosnien-Herzegowina 0,622 Mazedonien 0,801 Pakistan 1,175 Afghanistan 1,022 Ukraine 0,992 Moldau (Republik) 0,235 Iran 0,854 Syrien 0,759 Georgien 0,835 Algerien 0,636 Montenegro 0,870 Russische Föderation 0,999 Hinweis zu den letzten beiden Tabellen: Die Aufenthaltsdauer kann im AZR automatisiert nur nach Jahren statistisch ausgewertet werden. Berechnet wurde die Aufenthaltsdauer nach der letzten Einreise bis zur Ausreise. 7. Welche Daten und Erfahrungen liegen inzwischen zur Auswertung von Datenträgern Asylsuchender durch das BAMF vor (bitte so genau wie möglich darlegen und mit konkreten Angaben zur Zahl/zum Anteil der Betroffenen, ihrer Herkunft, Ergebnissen der Untersuchungen usw. beantworten), in welchem Umfang haben diese Maßnahmen bislang dazu geführt, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft/Identität/Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte so konkret wie möglich unter Angabe konkreter Zahlen antworten), und wie erklärt die Bundesregierung, dass sie zu dieser nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller wichtigen Frage Ende 2017 keine quantitativen Angaben machen konnte (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 7)? Die Bestimmung der Identität eines Asylsuchenden ohne Identitätsdokumente im Rahmen des Asylverfahrens ist ein aufwändiger Prozess. Das Asylverfahren muss sich weitgehend auf die von den Asylantragsstellern gemachten Angaben verlassen , welche durch die Entscheider zu validieren und plausibilisieren sind. Beim Auslesen von Datenträgern geht es darum, den Entscheidern im Asylverfahren zusätzliche Hinweise zur Verfügung zu stellen, die einzelfallbezogen beurteilt werden. Sie können Anlass sein für gezieltere Fragen im Rahmen der Anhörung. Die Feststellung bzw. Plausibilisierung angegebener Identitäten durch Auswertung von Datenträgern ist also lediglich ein Teilstück einer umfassenden Gesamtschau aller vorliegenden Informationen. Nähere Aussagen dazu, in welchem Umfang Angaben in Bezug auf Identitäten infolge der Auswertung von Datenträgern Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Asylsuchender ursächlich widerlegt oder bestätigt werden konnten, können dementsprechend nicht getroffen werden. Hinsichtlich der erfragten Daten wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 8. In wie vielen Fällen, in denen Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen wurden, wurden diese durch entsprechend berechtigte Personen (gegebenenfalls später) ausgewertet, weil keine milderen Mittel zur Identitätsklärung zur Verfügung standen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren ), und falls der Bundesregierung hierzu keine Zahlen vorliegen sollten , wie soll die Verhältnismäßigkeit der Neuregelung in Hinblick auf den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Asylsuchenden bewertet werden, gab es eine entsprechende Prüfung und/oder Bewertung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur diesbezüglichen Praxis des BAMF, oder ist eine solche geplant (wenn ja, bitte darlegen)? Bis Ende Januar 2018 wurden insgesamt 8 907 mobile Datenträger ausgelesen. Die Auswertung und Verwendung der Ergebnisberichte erfolgt nach Prüfung durch Volljuristen und zuständige Sachbearbeiter. Es wurden 918 Ergebnisreports als aktenrelevant eingestuft und im Asylverfahren verwendet. 9. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2017, im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr nach § 14a Absatz 2 AsylG von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im vierten Quartal 2017 bei 78,3 Prozent (Gesamtjahr 2017: 85,5 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 67,9 Prozent (Gesamtjahr 2017: 75,5 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 55,4 Prozent (Gesamtjahr 2017: 59,5 Prozent). Die sog. „bereinigte Gesamtschutzquote“ bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im vierten Quartal 2017 bei 80,5 Prozent (Gesamtjahr 2017: 88,6 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 70,0 Prozent (Gesamtjahr 2017: 78,9 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 65,8 Prozent (Gesamtjahr 2017: 67,8 Prozent). Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/1371 4. Quartal 2017 absolut Verhältnis zu Asyler-stanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 45.938 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 20.258 44,1% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 18.129 39,5% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 353 0,8% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 2.439 5,3% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 2.129 4,6% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 1.200 2,6% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 11 0,0% Jahr 2017 absolut Verhältnis zu Asyler-stanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 198.317 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 89.207 45,0% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 78.087 39,4% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 1.745 0,9% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 12.877 6,5% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 11.120 5,6% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 7.339 3,7% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 78 0,0% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2016 absolut Verhältnis zu Asyler-stanträgen gesamt Asylerstanträge gesamt 722.370 Asylerstanträge von Minderjährigen unter 18 Jahre insgesamt 261.386 36,2% Asylerstanträge von Minderjährigen unter 16 Jahre 218.993 30,3% unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahre 10.496 1,5% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 8.791 1,2% Asylerstanträge von Minderjährigen von 16 bis unter 18 Jahre 42.393 5,9% unbegleitete Minderjährige (16 bis unter 18 Jahre) 25.443 3,5% Anträge gem. § 14a Absatz 2 AsylG 54 0,0% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/1371 10. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im vierten Quartal 2017, im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern ), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2017 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Herkunftsländer gesamt 1.553 darunter Afghanistan 370 Somalia 293 Guinea 169 Syrien 110 Eritrea 102 Irak 101 Gambia 70 Ungeklärt 33 Sudan (ohne Südsudan) 29 Marokko 24 Äthiopien 22 Iran 21 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 19 Pakistan 18 Nigeria 16 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Quartal 2017 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Bundesländer gesamt 1.553 darunter Baden-Württemberg 157 Bayern 232 Berlin 96 Brandenburg 38 Bremen 14 Hamburg 41 Hessen 113 Mecklenburg-Vorpommern 57 Niedersachsen 144 Nordrhein-Westfalen 354 Rheinland-Pfalz 93 Saarland 4 Sachsen 67 Sachsen-Anhalt 52 Schleswig-Holstein 54 Thüringen 37 Jahr 2017 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Herkunftsländer gesamt 9.084 darunter Afghanistan 2.213 Eritrea 1.544 Somalia 1.204 Guinea 903 Syrien 708 Irak 459 Gambia 383 Äthiopien 213 Ungeklärt 148 Pakistan 126 Iran 112 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 101 Sierra Leone 73 Marokko 70 Nigeria 69 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/1371 Jahr 2017 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Bundesländer gesamt 9.084 darunter Baden-Württemberg 1.063 Bayern 952 Berlin 618 Brandenburg 251 Bremen 71 Hamburg 150 Hessen 634 Mecklenburg-Vorpommern 282 Niedersachsen 649 Nordrhein-Westfalen 1.978 Rheinland-Pfalz 607 Saarland 32 Sachsen 625 Sachsen-Anhalt 439 Schleswig-Holstein 329 Thüringen 404 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Jahr 2016 Herkunftsländer gesamt 35.939 darunter Afghanistan 14.959 Syrien 10.045 Irak 2.960 Eritrea 1.818 Somalia 1.547 Ungeklärt 778 Gambia 501 Guinea 487 Pakistan 438 Iran 411 Äthiopien 370 Nigeria 137 Staatenlos 132 Marokko 124 Albanien 110 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2016 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Bundesländer gesamt 35.939 davon Baden-Württemberg 4.896 Bayern 3.647 Berlin 1.071 Brandenburg 913 Bremen 800 Hamburg 715 Hessen 3.190 Mecklenburg-Vorpommern 720 Niedersachsen 4.235 Nordrhein-Westfalen 7.834 Rheinland-Pfalz 1.921 Saarland 543 Sachsen 1.836 Sachsen-Anhalt 1.032 Schleswig-Holstein 1.486 Thüringen 1.096 Unbekannt 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/1371 4. Quartal 2017 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer gesamt 4.932 1 800 1.221 1.463 darunter Afghanistan 2.646 - 375 215 1.179 Somalia 294 - 95 90 44 Guinea 195 - 13 11 88 Syrien 608 - 119 476 - Eritrea 313 - 56 236 10 Irak 279 - 56 149 4 Gambia 64 - - 5 26 Ungeklärt 69 - 21 10 5 Sudan (ohne Südsudan) 9 - 2 2 - Marokko 12 - 1 - 4 Äthiopien 75 - 11 3 32 Iran 29 - 13 1 2 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 26 - 2 - 5 Pakistan 52 - 4 - 14 Nigeria 18 - 8 - 5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer gesamt 24.930 7 6.240 7.706 5.455 darunter Afghanistan 10.453 - 1.737 1.002 4.509 Eritrea 2.003 - 466 1.414 29 Somalia 1.252 1 424 367 192 Guinea 508 - 43 34 213 Syrien 5.843 - 1.578 4.139 5 Irak 2.305 1 1.495 418 69 Gambia 186 - 3 7 71 Äthiopien 327 - 52 21 82 Ungeklärt 411 - 161 147 15 Pakistan 237 - 9 5 39 Iran 176 2 75 7 12 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 63 - 2 3 19 Sierra Leone 46 - 7 3 19 Marokko 78 - 1 - 16 Nigeria 82 - 20 3 40 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/1371 Jahr 2016 Entscheidungen über Erstanträge insgesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Herkunftsländer gesamt 9.300 20 4.989 2.698 567 darunter Afghanistan 1.496 - 421 160 473 Syrien 5.258 14 2.960 2.174 27 Irak 925 1 811 47 8 Eritrea 771 5 546 167 4 Somalia 133 - 47 15 29 Ungeklärt 172 - 71 76 - Gambia 4 - - 1 2 Guinea 19 - 6 - 3 Pakistan 45 - - - 1 Iran 25 - 14 1 1 Äthiopien 21 - 3 1 5 Nigeria 4 - 1 1 1 Staatenlos 108 - 73 35 - Marokko 28 - - - - Albanien 94 - - - 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen , wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben für das vierte Quartal 2017 und das Gesamtjahr 2017 können den nach-folgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2017 Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamtergebnis 718 38 18 658 Österreich 180 36 144 Schweiz 171 11 160 Frankreich 168 4 163 Belgien 63 63 Dänemark 58 58 Seehäfen 26 26 Flughäfen 19 2 16 Tschech.Republik 11 11 Polen 11 9 Niederlande 8 3 5 Luxemburg 3 3 4. Quartal 2017 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamtergebnis 718 38 18 658 Afghanistan 132 20 111 Somalia 95 1 5 89 Marokko 95 95 Algerien 56 3 52 Guinea 51 1 50 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/1371 Jahr 2017 Grenze Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 3.487 171 66 3.228 Schweiz 997 8 43 944 Österreich 982 149 3 823 Frankreich 679 3 9 666 Belgien 280 6 274 Dänemark 273 2 2 269 Flughäfen 88 4 77 Seehäfen 71 70 Tschechische Republik 43 43 Niederlande 30 4 3 23 Polen 24 21 Luxemburg 20 1 18 Jahr 2017 Staatsangehörigkeit (TOP-5) Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamtergebnis 3.487 171 66 3.228 Somalia 680 14 11 654 Afghanistan 629 62 3 562 Guinea 460 3 7 446 Marokko 318 4 2 312 Eritrea 286 8 17 261 Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten unbegleiteten Minderjährigen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Grenzbehörden, etwa der Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2017 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 35.503 6.682 19,9% darunter Syrien 8 2 25,0% Irak 2.191 58 2,6% Afghanistan 7.492 70 0,9% Türkei 1.538 107 7,0% Eritrea 95 1 1,1% Nigeria 1.758 217 12,3% Iran 1.736 31 1,8% Somalia 354 8 2,3% Georgien 946 405 42,8% Ungeklärt 786 297 37,8% Russische Föd. 1.764 150 8,5% Pakistan 1.477 162 11,0% Armenien 981 282 28,7% Guinea 591 70 11,8% Albanien 652 638 97,9% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/1371 Jahr 2017 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt insgesamt 232.307 47.330 20,4% darunter Syrien 133 19 14,3% Irak 22.170 499 2,3% Afghanistan 56.722 406 0,7% Eritrea 455 53 11,6% Iran 11.386 168 1,5% Türkei 6.990 485 6,9% Nigeria 12.611 2.105 16,7% Somalia 2.349 70 3,0% Russische Föd. 9.819 764 7,8% Ungeklärt 3.331 1.381 41,5% Guinea 3.253 532 16,4% Albanien 6.199 6.078 98,0% Pakistan 14.911 1.810 12,1% Armenien 7.048 2.097 29,8% Georgien 4.279 1.567 36,6% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei im Jahr 2017 keine unbegleiteten Antragsteller unter 18 Jahren an Flughäfen erfasst wurden : 4. Quartal 2017 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 136 80 34 0 darunter Iran 25 18 3 0 Syrien 17 14 0 0 Türkei 14 10 1 0 Irak 10 9 1 0 Russische Föderation 6 6 0 0 Pakistan 4 1 3 0 Afghanistan 3 1 1 0 Nigeria 2 0 2 0 Eritrea 2 1 0 0 Somalia 1 1 0 0 4. Quartal 2017 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach An-tragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 136 80 34 0 darunter Berlin 10 8 1 0 Frankfurt/Flughafen 112 72 33 0 München 14 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/1371 Jahr 2017 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Herkunftsland Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 444 264 127 0 darunter Iran 65 47 5 0 Syrien 53 41 0 0 Irak 35 33 2 0 Russische Föderation 24 18 5 0 Türkei 24 15 4 0 Afghanistan 8 5 1 0 Somalia 8 4 1 0 Nigeria 8 1 7 0 Eritrea 6 5 0 0 Ungeklärt 4 2 2 0 Jahr 2017 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach An-tragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt 444 264 127 0 darunter Berlin 15 8 4 0 Frankfurt/Flughafen 397 255 122 0 München 31 1 0 0 Hamburg 1 0 1 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2017 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 19/385 in der Antwort zu Frage 15 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern; bitte zusätzlich danach differenzieren, in welcher gerichtlichen Instanz die jeweiligen Entscheidungen getroffen wurden; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien und Algerien machen)? Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Erst- und Folgeanträge Jan. – Dez. 2017 Klagen, Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art. 16a GG u. Fam.Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserle - digungen (z. B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 328.382 146.168 81 23.681 2.113 6.611 47.140 32,3% 66.542 45,5% 361.059 darunter Syrien 40.250 40.172 23 18.571 141 335 11.688 29,1% 9.414 23,4% 58.677 Afghanistan 71.342 19.426 8 1.010 1.219 5.001 4.589 23,6% 7.599 39,1% 79.407 Irak 32.931 10.053 0 499 196 235 4.701 46,8% 4.422 44,0% 38.913 Russische Föd. 14.391 7.062 2 68 58 74 1.457 20,6% 5.403 76,5% 17.422 Pakistan 16.289 6.386 0 589 17 46 2.828 44,3% 2.906 45,5% 16.836 Albanien 3.919 5.882 0 1 28 81 2.289 38,9% 3.483 59,2% 4.265 Kosovo 2.649 4.545 0 3 7 115 1.902 41,8% 2.518 55,4% 2.912 Serbien 3.294 4.330 0 6 0 45 1.654 38,2% 2.625 60,6% 3.165 Mazedonien 2.907 3.607 0 4 1 34 1.348 37,4% 2.220 61,5% 2.451 Eritrea 5.958 3.161 0 250 25 19 514 16,3% 2.353 74,4% 4.821 Iran 14.386 3.122 16 738 17 22 841 26,9% 1.488 47,7% 14.867 Nigeria 16.598 2.881 5 22 0 77 1.152 40,0% 1.625 56,4% 15.568 Ungeklärt 5.389 2.425 1 623 19 16 488 20,1% 1.278 52,7% 6.969 Ukraine 4.006 2.207 0 4 6 9 1.192 54,0% 996 45,1% 3.453 Somalia 7.252 2.191 0 73 283 109 282 12,9% 1.444 65,9% 7.206 Georgien 4.013 2.080 0 5 7 26 880 42,3% 1.162 55,9% 3.609 Armenien 7.942 2.001 0 5 4 51 704 35,2% 1.237 61,8% 7.650 Bosn.-Herzeg. 800 1.082 0 0 0 17 341 31,5% 724 66,9% 852 Algerien 1.396 1.055 0 7 0 13 524 49,7% 511 48,4% 1.277 Guinea 5.076 997 0 2 0 4 275 27,6% 716 71,8% 4.639 Marokko 1.496 953 0 5 1 5 366 38,4% 576 60,4% 1.260 Türkei 7.472 948 4 43 1 22 180 19,0% 698 73,6% 7.286 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/1371 Erst- und Folgeanträge Jan. – Dez. 2017 Klagen, Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art. 16a GG u. Fam.Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserle - digungen (z. B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Ghana 2.095 902 0 3 0 3 444 49,2% 452 50,1% 1.913 Senegal 816 611 0 7 1 13 302 49,4% 288 47,1% 593 Montenegro 388 535 0 0 0 12 165 30,8% 358 66,9% 382 Tunesien 488 403 3 6 5 3 143 35,5% 243 60,3% 424 Erst- und Folgeanträge Jan. – Dez. 2017 Berufun- gen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art.16a GG u. Fam.Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserle - digungen (z. B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 2.034 1.436 0 28 1 7 813 56,6% 587 40,9% 1.380 darunter Syrien 1.569 1.152 0 17 0 0 764 66,3% 371 32,2% 1.008 Afghanistan 168 81 0 2 0 5 2 2,5% 72 88,9% 136 Irak 28 15 0 0 0 0 0 0,0% 15 100,0% 23 Russische Föd. 24 19 0 0 0 0 0 0,0% 19 100,0% 12 Pakistan 22 16 0 0 0 0 2 12,5% 14 87,5% 17 Albanien 7 3 0 0 0 0 3 100,0% 0 0,0% 1 Kosovo 3 7 0 0 0 0 0 0,0% 7 100,0% 9 Serbien 2 7 0 0 0 0 5 71,4% 2 28,6% 3 Mazedonien 2 1 0 0 0 0 0 0,0% 1 100,0% 0 Eritrea 5 2 0 0 0 0 0 0,0% 2 100,0% 4 Iran 3 9 0 1 0 0 1 11,1% 7 77,8% 8 Nigeria 4 2 0 0 0 0 0 0,0% 2 100,0% 6 Ungeklärt 42 21 0 0 0 0 9 42,9% 12 57,1% 44 Ukraine 4 4 0 0 0 0 1 25,0% 3 75,0% 0 Somalia 29 14 0 0 1 0 0 0,0% 13 92,9% 33 Georgien 7 7 0 0 0 0 4 57,1% 3 42,9% 1 Armenien 3 0 0 0 0 0 0 0 7 Bosn.- Herzeg. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 Algerien 3 4 0 0 0 0 0 0,0% 4 100,0% 0 Guinea 4 1 0 0 0 0 0 0,0% 1 100,0% 1 Marokko 1 1 0 0 0 0 0 0,0% 1 100,0% 2 Türkei 3 1 0 0 0 1 0 0,0% 0 0,0% 5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Erst- und Folgeanträge Jan. – Dez. 2017 Berufun- gen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art.16a GG u. Fam.Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserle - digungen (z. B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Ghana 0 1 0 0 0 1 0 0,0% 0 0,0% 0 Senegal Montenegro Tunesien Erst- und Folgeanträge Jan. – Dez. 2017 Revisio- nen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Asyl Art. 16a GG u. Fam.Asyl (GFK) Flüchtlings - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserle - digungen (z. B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 19 12 0 0 0 0 0 0,0% 12 100,0% 29 darunter Syrien 6 5 0 0 0 0 0 0,0% 5 100,0% 8 Iran 4 0 0 0 0 0 0 0 4 sonst. asiat. Staatsangeh. 3 0 0 0 0 0 0 0 3 Eritrea 2 0 0 0 0 0 0 0 3 Kosovo 2 2 0 0 0 0 0 0,0% 2 100,0% 0 Afghanistan 1 0 0 0 0 0 0 0 1 Somalia 1 3 0 0 0 0 0 0,0% 3 100,0% 0 Russische Föderation 0 2 0 0 0 0 0 0,0% 2 100,0% 1 Staatenlos 0 0 0 0 0 0 0 0 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/1371 Widerrufsverfahren Jan. – Dez. 2017 eingelegte Klagen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen) absolut in Prozent absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 219 122 53 43,1% 15 12,2% 54 44,3% 388 darunter Syrien 45 13 6 46,2% 2 15,4% 5 38,5% 63 Afghanistan 35 26 11 42,3% 3 11,5% 12 46,2% 61 Irak 22 5 1 20,0% 1 20,0% 3 60,0% 53 Ungeklärt 23 3 0 0,0% 0 0,0% 3 100,0% 31 Türkei 19 26 5 19,2% 7 26,9% 14 53,8% 47 Russische Föd. 11 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 14 sonst. asiat. Staatsangeh. 9 6 6 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 9 Serbien 8 4 2 50,0% 0 0,0% 2 50,0% 7 Iran 7 9 0 0,0% 1 11,1% 8 88,9% 11 Kosovo 7 5 4 80,0% 0 0,0% 1 20,0% 12 Aserbaidschan 5 0 0 0 0 8 Armenien 4 6 4 66,7% 0 0,0% 2 33,3% 3 Sri Lanka 4 5 3 60,0% 0 0,0% 2 40,0% 10 Eritrea 4 1 1 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 5 Somalia 3 0 0 0 0 4 Marokko 0 2 2 100,0% 0 0,0% 0 0,0% 1 Widerrufsverfahren Jan. – Dez. 2017 eingelegte Berufungen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen) absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Herkunftsländer gesamt 1 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 12 darunter Afghanistan 0 0 0 0 0 4 Irak 1 0 0 0 0 4 Serbien 0 1 0 0,0% 0 0,0% 1 100,0% 0 Togo 0 0 0 0 0 3 Türkei 0 0 0 0 0 1 Es gab im Betrachtungszeitraum keine Revisionen bei Widerrufsverfahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: Jan.-Dez. 2017 7,8 20,2 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren Jan. – Dez. 2017 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Belgien 432 58 490 Bulgarien 266 259 525 Dänemark u. Färöer 305 27 332 Estland 68 68 Finnland 457 23 480 Frankreich 1.138 75 1.213 Griechenland 10 21 31 Großbritannien mit Nordirland 10 1 11 Irland 1 - 1 Island 3 - 3 Italien 6.676 1.912 8.588 Kroatien 170 45 215 Lettland 77 21 98 Litauen 292 11 303 Luxemburg 5 5 Malta 33 41 74 Niederlande 315 48 363 Norwegen 417 40 457 Österreich 316 6 322 Polen 1.811 224 2.035 Portugal 299 25 324 Rumänien 331 80 411 Schweden 659 38 697 Schweiz 369 34 403 Slowakische Republik 31 7 38 Slowenien 45 9 54 Spanien 515 23 538 Tschechische Republik 475 41 516 Ungarn 206 433 639 Zypern 2 - 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/1371 a) Wie viele Klagen und wie viele Berufungen (oder Anträge auf Berufungszulassung usw.) sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2017 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie ist die Tabelle zu „Berufungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/385 (Antwort zu Frage 15a) zu lesen, wenn dort von 872 Entscheidungen, davon 25 Entscheidungen zu Flüchtlingsschutz, keiner Entscheidung zu subsidiärem Schutz und 624 Ablehnungen zu lesen ist (nach Lesart der Fragestellerinnen und Fragesteller scheinen demnach 25 Geflüchtete mit subsidiärem Schutzstatus von Gerichten zweiter Instanz einen GFK-Status erhalten zu haben, aber sie werden wohl nicht in 624 Fällen ihren subsidiären Schutzstatus verloren haben; auch von einer „Ablehnung“ der Berufung in 624 Fällen ist nicht auszugehen; die Sprecherin des Bundesministeriums des Innern Annegret Korff erklärte in der Bundespressekonferenz vom 15. Januar 2018 hingegen, dass es keine Zahlen zu Quoten in den Berufungsinstanzen bei „Upgrade-Klagen“ gebe (www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/ 2018/01/2018-01-15-regpk.html; bitte erläutern)? Die folgenden Rechtsmittel gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz entschiedene Asylanträge waren zum Stichtag 31. Dezember 2017 anhängig: anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 31.12.2017 nach Herkunftsländern Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufungen Nichtzulassungsbeschwerden Revisionen Summe anhängige Rechtsmittel Gesamt 66.247 3.828 998 1 10 71.084 darunter: Syrien 51.068 3.528 936 1 5 55.538 Irak 6.078 27 4 - - 6.109 Ungeklärt 2.844 110 29 - - 2.983 Eritrea 1.970 28 2 - 2 2.002 Afghanistan 1.262 3 - - - 1.265 Staatenlos 1.005 90 8 - 1.103 Somalia 469 1 - - - 470 sonst. asiat. Staatsangeh. 361 33 13 - 3 410 Jemen 354 - - - - 354 Iran 134 - - - 134 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 31.12.2017 nach Bundesländern Klage Antrag auf Zulassung der Berufung Berufungen Nichtzulassungsbeschwerden Revisionen Summe anhängige Rechtsmittel Gesamt 66.247 3.828 998 1 10 71.084 davon Baden-Württemberg 8.201 26 7 - - 8.234 Bayern 3.950 890 27 - - 4.867 Berlin 6.202 293 12 - 2 6.509 Brandenburg 1.779 6 - 1.785 Bremen 428 21 2 - - 451 Hamburg 1.774 26 2 - - 1.802 Hessen 8.722 181 32 - - 8.935 Mecklenburg- Vorpommern 474 52 9 - - 535 Niedersachsen 6.787 1.492 188 - 8.467 Nordrhein-Westfalen 18.792 140 12 - 5 18.949 Rheinland-Pfalz 2.588 96 297 - - 2.981 Saarland 377 11 326 1 3 718 Sachsen 1.290 238 11 - - 1.539 Sachsen-Anhalt 1.498 52 - - 1.550 Schleswig-Holstein 2.251 230 71 - - 2.552 Thüringen 1.134 74 2 - - 1.210 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/1371 Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember wurde bei folgenden Rechtsmitteln wie dargestellt entschieden: Klagen: nach Herkunftsländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 42.585 19 20.123 146 - 13.518 8.778 davon Syrien 36.250 19 18.424 135 - 11.560 6.112 Irak 1.825 152 2 - 926 745 Eritrea 1.290 236 6 - 447 601 Ungeklärt 1.326 607 - 162 557 Afghanistan 427 46 2 - 95 284 Staatenlos 759 497 - 132 130 Somalia 198 18 1 - 54 125 sonst. asiat. Staatsangeh. 226 99 - - 83 44 Jemen 18 - - 6 12 Iran 42 12 - - 12 18 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Bundesländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 42.585 19 20.123 146 - - 8.778 davon Baden- Württemberg 4.732 - 3.634 - - 651 Bayern 3.706 1 1.737 57 - - 973 Berlin 1.395 - 699 - - - 657 Brandenburg 165 - 11 - - - 144 Bremen 395 - 225 - - - 115 Hamburg 453 - 118 - - - 175 Hessen 2.954 1 2.172 2 - - 484 Mecklenburg- Vorpommern 646 - 110 - - - 148 Niedersachsen 5.418 - 3.504 3 - - 611 Nordrhein- Westfalen 13.278 14 5.879 69 - - 2.417 Rheinland- Pfalz 3.917 - 523 7 - - 1.252 Saarland 166 - 40 - - - 100 Sachsen 793 3 249 - - - 233 Sachsen- Anhalt 1.631 - 775 4 - - 360 Schleswig- Holstein 2.109 - 172 3 - - 190 Thüringen 827 - 275 1 - - 268 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/1371 Anträge auf Zulassung der Berufung: nach Herkunftsländern Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 4.191 1.600 2.299 292 davon Syrien 3.936 1.502 2.159 275 Ungeklärt 70 34 34 2 Staatenlos 55 21 32 2 sonst. asiat. Staatsangeh. 46 37 5 4 Irak 38 1 31 6 Eritrea 16 - 16 - Afghanistan 9 - 9 - Iran 6 - 3 3 Ägypten 5 4 1 - Russ. Föderation 5 - 5 - nach Bundesländern Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 4.191 1.600 2.299 292 davon Baden-Württemberg 264 24 239 1 Bayern 467 6 440 21 Berlin 18 14 2 2 Brandenburg - - - - Bremen 5 2 3 Hamburg 4 3 1 Hessen 381 158 18 205 Mecklenburg-Vorpommern 94 25 69 Niedersachsen 743 255 443 45 Nordrhein-Westfalen 414 15 396 3 Rheinland-Pfalz 727 369 355 3 Saarland 622 617 - 5 Sachsen 29 14 13 2 Sachsen-Anhalt 192 - 192 - Schleswig-Holstein 91 65 22 4 Thüringen 140 33 106 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Berufungen: nach Herkunftsländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 1.138 - 25 - - 785 328 davon Syrien 1.077 - 17 - - 759 301 sonst. asiat. Staatsangeh. 24 - 5 - - 7 12 Ungeklärt 15 - - - - 9 6 Staatenlos 21 - 3 - - 10 8 Irak 1 - - - - - 1 nach Bundesländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen formelle Verfahrenserledigungen Gesamt 1.138 - 25 - - 785 328 davon Baden- Württemberg 24 - 13 - - 2 9 Bayern 5 - 2 - - 3 - Berlin 2 - - - - 2 - Bremen - - - - - - - Hamburg - - - - - - - Hessen 126 - 3 - - - 123 Mecklenburg- Vorpommern - - - - - - - Niedersachsen 65 - 1 - - 46 18 Nordrhein- Westfalen 7 - - - - 5 2 Rheinland- Pfalz 577 - 1 - - 557 19 Saarland 297 - 5 - - 169 123 Sachsen 4 - - - - 1 3 Schleswig- Holstein - - - - - - - Thüringen 31 - - - - - 31 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/1371 Nichtzulassungsbeschwerden: nach Herkunftsländern Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 92 1 86 5 Davon Syrien 90 1 84 5 sonst. asiat. Staatsangeh. 1 - 1 - Staatenlos 1 - 1 - nach Bundesländern Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Gesamt 92 1 86 5 davon Bayern 6 1 5 - Nordrhein-Westfalen 2 - 2 - Rheinland-Pfalz 77 - 72 5 Saarland 7 - 7 - Entscheidungen zu Revisionen gab es in den genannten Zeiträumen nicht. Zur Frage, wie die Tabelle zu „Berufungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/385 (Frage 15a) zu lesen ist: Die Tabellen weisen den Ausgang des Verfahrens vor Gericht in der entsprechenden Instanz aus, nicht aber den Ausgangsstatus der klagenden Person. b) Welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Berufungen bzw. Anträge auf Zulassung der Berufung durch das BAMF bzw. durch Geflüchtete bzw. deren rechtsanwaltliche Vertretung gestellt werden bzw. in den genannten Zeiträumen gestellt wurden? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Eingelegte Rechtsmittel nach Rechtsmittelführer im Jahr 2017 Antrag auf Zulassung der Berufung Berufung Gesamt Antragsteller 10.005 406 10.411 BAMF 4.586 1.631 6.217 Gesamt 14.591 2.037 16.628 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im Jahr 2017 bislang Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)? Die Angaben können, soweit vorliegend, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Aufschlüsselung nach Herkunftsländer Entscheidungen insgesamt davon Entscheidung „abgelehnt“ davon Entscheidung „o. u. abgelehnt“ davon Entscheidung „Unzulässig“ davon beklagt* Anteil davon beklagt* Anteil davon beklagt* Anteil davon beklagt* Anteil Herkunftsländer gesamt 603.428 300.237 49,8% 184.977 168.913 91,3% 47.330 26.909 56,9% 71.762 50.289 70,1% davon Afghanistan 115.537 66.002 57,1% 56.316 54.085 96,0% 406 337 83,0% 4.198 3.132 74,6% Syrien 99.527 33.489 33,6% 114 95 83,3% 19 12 63,2% 6.750 5.758 85,3% Irak 71.703 30.315 42,3% 21.671 19.852 91,6% 499 380 76,2% 5.995 4.713 78,6% Iran 30.626 13.555 44,3% 11.218 10.694 95,3% 168 142 84,5% 2.742 2.143 78,2% Nigeria 23.252 15.879 68,3% 10.506 9.652 91,9% 2.105 1.695 80,5% 4.281 3.657 85,4% Eritrea 21.909 5.101 23,3% 402 375 93,3% 53 47 88,7% 2.838 2.162 76,2% Pakistan 20.512 14.923 72,8% 13.101 11.751 89,7% 1.810 1.222 67,5% 1.868 1.336 71,5% Somalia 18.746 6.540 34,9% 2.279 2.101 92,2% 70 55 78,6% 4.080 3.185 78,1% Russische Föderation 17.436 12.541 71,9% 9.055 8.150 90,0% 764 558 73,0% 4.522 3.641 80,5% Türkei 12.617 7.379 58,5% 6.505 5.956 91,6% 485 356 73,4% 961 734 76,4% * Stand: 15. Februar 2018 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/1371 d) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Klagen im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-)Verwaltungsgerichten? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Gericht (Stand: 31.12.2017) Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren Bei Gericht anhängige Verfahren 372.443 davon Bundesverwaltungsgericht 37 VGH Baden-Württemberg 225 VG Freiburg 9.558 VG Karlsruhe 13.172 VG Sigmaringen 7.622 VG Stuttgart 17.144 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 656 VG Ansbach 9.092 VG Augsburg 5.130 VG Bayreuth 4.196 VG München 21.708 VG Regensburg 6.858 VG Würzburg 4.207 Bayerischer VGH – Außenstelle Ansbach 691 OVG Berlin-Brandenburg 396 VG Berlin 21.977 VG Cottbus 3.547 VG Frankfurt / Oder 4.062 VG Potsdam 6.526 OVG der Freien Hansestadt Bremen 9 VG Bremen 2.397 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 148 VG Hamburg 9.152 Hessischer Verwaltungsgerichtshof 445 VG Darmstadt 6.242 VG Frankfurt/Main 7.845 VG Kassel 7.118 VG Wiesbaden 7.268 VG Gießen 8.826 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 1.690 VG Braunschweig 4.256 VG Hannover 8.033 VG Oldenburg 6.031 VG Osnabrück 4.274 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gericht (Stand: 31.12.2017) Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren Bei Gericht anhängige Verfahren 372.443 VG Stade 4.074 VG Lüneburg 3.370 VG Göttingen 1.901 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 805 VG Aachen 6.233 VG Arnsberg 12.792 VG Düsseldorf 20.134 VG Gelsenkirchen 14.581 VG Köln 16.050 VG Minden 12.663 VG Münster 8.232 OVG Rheinland-Pfalz 652 VG Koblenz 2 VG Neustadt/Weinstraße - VG Trier 15.006 OVG des Saarlands 349 VG des Saarlandes 1.180 Schleswig-Holsteinisches OVG 363 VG Schleswig-Holstein 12.007 OVG Sachsen-Anhalt 82 VG Magdeburg 2.753 VG Halle 3.080 Thüringer Oberverwaltungsgericht 109 VG Gera 593 VG Meiningen 3.497 VG Weimar 2.450 Sächsisches Oberverwaltungsgericht 197 VG Chemnitz 5.635 VG Dresden 5.517 VG Leipzig 3.314 OVG Mecklenburg-Vorpommern 415 VG Greifswald 1.246 VG Schwerin 2.623 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/1371 15. Wie wird die Einschätzung von Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière begründet, die „hohe Qualität“ im BAMF solle „jetzt und in Zukunft“ erhalten werden (www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2018/01/ 2018-01-16-fluechtlingszahlen-asylstatistik-2017.html), angesichts des Umstands , dass 89,6 Prozent aller ablehnenden Bescheide des BAMF von Januar bis Mitte November 2017 beklagt wurden, bei afghanischen Asylsuchenden sogar zu 93,7 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 15b), während dieser Anteil im Jahr 2016 noch bei 68,5 Prozent und 2015 bei 43 Prozent lag (Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 11b; bitte ausführen) – ist dies nicht ein Beleg dafür, dass die ablehnenden Bescheide des BAMF inzwischen häufiger Mängel aufweisen, die eine Klage zur Folge haben bzw. eine Klage als aussichtsreich erscheinen lassen (bitte darlegen)? Die Zahl der Klagen gegen asylrechtliche Entscheidungen ist aus Sicht der Bundesregierung kein Indiz für ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Entscheidung. 16. Wie wird die genannte Einschätzung einer hohen Qualität im BAMF begründet vor dem Hintergrund einer ansteigenden bereinigten Gesamtschutzquote bei inhaltlich durch die Gerichte entschiedenen Verfahren (Januar bis September 2017) in Höhe von 44,2 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 15), während dieser Anteil 2016 noch bei 29,4 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 11) und 2015 bei 12,6 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/8450, Antwort zu Frage 14) lag – ist dies nicht ein Beleg dafür, dass ein steigender Anteil von Klagen gegen BAMF- Bescheide, die gerichtlich inhaltlich überprüft wurden, berechtigt war (bitte nachvollziehbar begründen)? Nein. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entwicklung der „bereinigten Gesamtschutzquote“ kein hinreichender Maßstab für die Qualität der Entscheidungen des BAMF ist. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 16a verwiesen. Das Unterliegen des BAMF in Gerichtsverfahren kann zudem unterschiedliche Ursachen haben. Beispielsweise können allgemeine Tatsachenfragen je nach Gerichtsbezirk unterschiedlich bewertet werden. Das führt nicht nur zu einer divergierenden Rechtsprechung, sondern auch dazu, dass eine von einem Verwaltungsgericht bestätigte Entscheidung des BAMF von einem anderen Verwaltungsgericht möglicherweise nicht bestätigt worden wäre. Das BAMF kann als Bundesbehörde jedoch nur nach bundesweit einheitlichen Maßstäben entscheiden. a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass zur Bewertung der Frage, wie Gerichte inhaltlich über Klagen Asylsuchender entscheiden, nur tatsächlich inhaltlich entschiedene Fälle betrachtet werden sollten (bereinigte Schutzquote; bitte begründen)? Nein, das BAMF verwendet die Gesamtschutzquote, weil nur sie ein vollständiges Bild ermöglicht. Wenn der Kläger seine Klage etwa wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurücknimmt, wird das Verfahren eingestellt und es erfolgt keine Zuerkennung eines Schutzstatus. Darstellungen im Sinne der Frage, die die sonstigen Verfahrenserledigungen in der Gesamtbewertung ausklammern, spiegeln aus Sicht der Bundesregierung u. a. deshalb nicht das Gesamtbild adäquat wieder. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Welche Gründe gibt es nach Auffassung der Bundesregierung für den hohen Anteil sonstiger Verfahrenserledigungen bei den Gerichtsentscheidungen (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 15: 45,4 Prozent ), und ist es insbesondere zutreffend, dass – neben Einstellungen wegen Nichterreichbarkeit oder Ausreisen der Kläger – insbesondere auch die Zusammenlegung mehrerer getrennter Gerichtsverfahren von Angehörigen einer Familie zu einem einheitlichen Verfahren eine Erklärung für viele sonstige Verfahrenserledigungen ist, und in welchem Umfang kommt dies ungefähr vor (bitte darlegen)? Zutreffend ist, dass auch sonstige Umstände eine Rolle spielen, z. B. hat oft der für einen Familienangehörigen ausgesprochene Schutzstatus in der Folge Auswirkungen auf die restlichen Familienangehörigen (z. B. Ehemann/Vater im Verhältnis zur Ehefrau/Kindern). Hierzu liegen jedoch keine statistischen Erkenntnisse vor. c) Wie gehen Verfahren in die Gerichtsstatistik des BAMF ein, in denen das BAMF den eigenen Bescheid wegen im Gerichtsverfahren offenkundig gewordener Mängel aufhebt und neu bescheidet (als sonstige Verfahrenserledigungen ), und in welchem Umfang kommt dies ungefähr vor (bitte darlegen)? Solche Verfahren gehen in die Statistik als „sonstige Erledigungen“ ein. Bei den Abhilfeentscheidungen erfolgt keine statistische Differenzierung danach, ob eine Abhilfe wegen eines ggf. fehlerhaften Bescheides oder aufgrund veränderter Prozesslage (z. B. durch ein Verhalten des Antragstellers/Klägers wie eine Konversion vom Islam zum Christentum) erfolgte. Im Jahr 2017 wurden beim BAMF 4 582 Abhilfeentscheidungen getroffen. d) Ist es zutreffend, dass die von Jutta Cordt auf der Bundespressekonferenz vom 16. Januar 2017 vorgetragene Statistik, wonach es einen steigenden Anteil positiver Entscheidungen für das BAMF bei Gerichtsverfahren gebe, von 23 Prozent im Jahr 2014, 29 Prozent im Jahr 2015 und 32 Prozent in den Jahren 2016 und 2017 (www.phoenix.de/content//2535222), vor allem mit dem sinkenden Anteil formeller Verfahrenserledigungen erklärt werden muss, während die bereinigte Erfolgsquote des BAMF, d. h. wenn nur tatsächlich inhaltliche Entscheidungen betrachtet werden, in den letzten Jahren gesunken ist (bitte darlegen)? Aus den in der Antwort zu Frage 16a genannten Gründen legt das BAMF nur die Gesamtschutzquote zugrunde. e) Was sagt es über bisher ergriffene Maßnahmen zur internen Qualitätssicherung aus, wenn (trotzdem) sowohl der Anteil beklagter Ablehnungsbescheide des BAMF als auch die bereinigte Erfolgsquote der Geflüchteten bei den Gerichten in den letzten Jahren angestiegen sind (siehe oben, bitte ausführen)? Ergriffene Maßnahmen zur Qualitätssicherung führen zu einer Verbesserung der Verfahrensqualität insgesamt, sowohl bei der Schutzgewährung als auch bei Ablehnungen von Anträgen. Für die Klagequote spielen neben der Verfahrensqualität auch andere Faktoren eine Rolle, z. B. die aktuelle Entwicklung der Verfolgungssituation im Herkunftsland. Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 15 und 16 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/1371 17. Wie ist die Einschätzung der Sprecherin des Bundesinnenministeriums Korff in der Bundespressekonferenz vom 15. Januar 2018, wonach sich bei „Upgrade -Klagen“ die die Rechtsauffassung des BAMF bestätigenden Entscheidungen der Berufungsgerichte „langfristig in den Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte niederschlagen wird“ (www.bundesregierung.de/ Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2018/01/2018-01-15-regpk.html), zu bewerten vor dem Hintergrund, dass a) nur gegen eine Minderheit der entsprechenden Gerichtsurteile die Zulassung der Berufung beantragt wird, wie die Zahlen zu anhängigen Rechtsmitteln gegen subsidiären Schutz zeigen (Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 15a: von 79 629 insgesamt anhängigen Rechtsmitteln waren 75 156 Klagen), d. h. dass die große Mehrheit der Entscheidungen der ersten Instanz Bestand hat (bitte ausführen); Die praktische Erfahrung vor allem bei sogenannten „Aufstockungsklagen“ von Syrern zeigt, dass sich die obergerichtliche Rechtsprechung auf die Rechtsprechung der ersten Instanz auswirkt. So haben sich für das BAMF erfolgreiche Berufungsentscheidungen in der Folge in den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte niedergeschlagen. Anträge auf Zulassung der Berufung werden vom BAMF gestellt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und Erfolgsaussichten bestehen , was von der jeweiligen Fallkonstellation und der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abhängt. b) die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen entsprechende Gerichtsurteile mehrheitlich abgelehnt werden (vgl. ebd.: von 3 333 inhaltlich entschiedenen Anträgen auf Zulassung der Berufung wurden 2 004, d. h. etwa 60 Prozent, abgelehnt), d. h. dass in diesen Fällen die Urteile der ersten Instanz Bestand hatten (bitte darlegen), welche genaueren Angaben oder zumindest Einschätzungen können gemacht werden zur Erfolgsquote des BAMF bei Anträgen auf Zulassung der Berufung (soweit möglich bitte nach den wichtigsten 15 Herkunftsstaaten, Bundesländern und „normalen“ bzw. „Upgrade“-Klagen unterscheiden), und wird die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller geteilt, dass angesichts der hohen Erfolgsquote von Geflüchteten bei „Upgrade-Klagen“ die große Mehrzahl der Anträge auf Zulassung der Berufung vom BAMF gestellt worden sein dürften (bitte ausführen); Die Erklärung liegt im Wesentlichen darin, dass das BAMF so lange Anträge auf Zulassung der Berufung stellt, bis das jeweilige Oberverwaltungsgericht in der Sache entscheidet. Folgt das Oberverwaltungsgericht nicht der Auffassung des BAMF, werden die anhängigen Anträge abgelehnt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Angaben zu den Anträgen auf Zulassung der Berufung können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Nach HKL Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Anträgen auf Zulassung der Berufung im Jahr 2017 10.206 1.995 7.642 569 davon Rechtsmittelführer BAMF 3.423 1.604 1.528 291 davon Syrien 3.119 1.472 1.395 252 Ungeklärt 59 37 20 2 sonst. asiat. Staatsangeh. 41 36 1 4 Staatenlos 38 18 18 2 Irak 36 6 26 4 Afghanistan 33 4 13 16 Somalia 32 21 10 1 Elfenbeinküste 20 1 19 - Russ. Föderation 5 - - 5 Iran 5 - 3 2 Albanien 4 - 4 - Pakistan 4 2 2 - Kosovo 3 3 - - Eritrea 3 1 2 - Algerien 2 - 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/1371 Nach BDL Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Anträgen auf Zulassung der Berufung im Jahr 2017 10.206 1.995 7.642 569 davon Rechtsmittelführer BAMF 3.423 1.604 1.528 291 davon Baden-Württemberg 254 23 230 1 Bayern 439 31 396 12 Berlin 35 19 15 1 Brandenburg - - - - Bremen 3 2 1 - Hamburg - - - - Hessen 399 157 24 218 Mecklenburg-Vorpommern 3 - 3 - Niedersachsen 681 254 384 43 Nordrhein-Westfalen 16 11 2 3 Rheinland-Pfalz 622 367 254 1 Saarland 630 625 - 5 Sachsen 34 16 14 4 Sachsen-Anhalt 100 - 100 - Schleswig-Holstein 68 65 1 2 Thüringen 139 34 104 1 Die Angaben zu Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen subsidiären Schutz können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Nach HKL Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Anträge auf Zulassung der Berufung gegen subsidiären Schutz im Jahr 2017 4.191 1.600 2.299 292 davon Rechtsmittelführer BAMF 3.149 1.548 1.356 245 Syrien 3.019 1.459 1.323 237 Ungeklärt 50 34 14 2 sonst. asiat. Staatsangeh. 40 36 - 4 Staatenlos 38 18 18 2 Irak 2 1 1 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach BDL Summe Entscheidungen Stattgabe des Antrages Ablehnung des Antrages Einstellung des Antrages Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen subsidiären Schutz im Jahr 2017 4.191 1.600 2.299 292 davon Rechtsmittelführer BAMF 3.149 1.548 1.356 245 Baden-Württemberg 249 23 225 1 Bayern 398 6 383 9 Berlin 16 13 2 1 Brandenburg - - - - Bremen 3 2 1 - Hessen 363 155 16 192 Mecklenburg-Vorpommern 2 - 2 - Niedersachsen 547 247 268 32 Nordrhein-Westfalen 11 9 1 1 Rheinland-Pfalz 622 367 254 1 Saarland 622 617 - 5 Sachsen 12 11 1 - Sachsen-Anhalt 99 - 99 - Schleswig-Holstein 67 65 - 2 Thüringen 138 33 104 1 c) auch die Nichtzulassungsbeschwerden in 69 von 70 inhaltlich entschiedenen Fällen zurückgewiesen wurden (ebd.), d. h. auch in diesen Fällen die Gerichtsurteile der ersten Instanz Bestand hatten (bitte ausführen); Grundsätzlich wurden die erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerden nicht vom BAMF, sondern von Klägerseite erhoben. Die Tabellen geben nur den Ausgang des Verfahrens vor Gericht in der entsprechenden Instanz wieder und spiegeln nicht den Ausgangsstatus der klagenden Person wieder. Im Übrigen richten sich Nichtzulassungsbeschwerden nicht gegen Urteile der ersten Instanz, sondern gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/1371 d) viele Gerichtsurteile der ersten Instanz gar nicht durch eine Berufung aufgehoben werden können, weil diese nur zugelassen wird bei klärungsbedürftigen Grundsatzfragen oder in Fällen einer Abweichung von der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte oder bei gravierenden Verfahrensfehlern (www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/ Rechtsmittel/rechtsmittel-node.html), d. h. dass die vom BAMF-Bescheid abweichende Entscheidung des Gerichts zur Gewährung eines GFK- statt eines subsidiären Schutzstatus im Regelfall Bestand hat, insbesondere, wenn diese Entscheidung auf einer verständigen Würdigung aller Einzelfallumstände beruht und nicht auf in der Rechtsprechung umstrittenen Grundsatzfragen (etwa der, ob bereits die Ausreise und Asylantragstellung bei syrischen Asylsuchenden zur Flüchtlingsanerkennung führen soll; bitte ausführen)? Hierzu liegen keine statistischen Erkenntnisse vor. Die Einschätzung der Fragesteller , dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung selbst bei fehlerhaften Urteilen der Verwaltungsgerichte möglicherweise erfolglos bleibt, trifft jedoch zu. 18. Inwieweit wurden die Empfehlungen der internen Revisionsgruppe im BAMF anlässlich des Falls „Franco A.“ umgesetzt (Ausschussdrucksache 18(4)914, insbesondere S. 6 f.; bitte genau auflisten), insbesondere a) die Empfehlung, „ein besonderes Augenmerk“ auf das „HKL Afghanistan “ (HKL-Herkunftsländer-Leitsätze) zu richten, weil der durch eine Stichprobe gewonnene Eindruck durch weitere Audits bestätigt worden sei, wonach es „bei 42 % der geprüften Bescheide Auffälligkeiten“ gab, „und in 32 % der Fälle wurden die einschlägigen Leitsätze und Entscheidungshilfen nicht berücksichtigt“ (bitte ausführen) – was sich deckt mit Berichten über zahlreiche fehlerhafte und mangelhaft begründete Entscheidungen des BAMF gerade hinsichtlich des Herkunftslands Afghanistan (www.proasyl.de/news/breite-kritik-an-maengeln-in-asylverfahrenund -abschiebungen-ins-unsichere-afghanistan/; www.proasyl.de/news/bamfverantwortlich -fuer-ueberlastung-der-verwaltungsgerichte-ein-rechtsanwaltberichtet /); b) hinsichtlich des Gesamtfazits, wonach die „verkürzte Schulung des Personals und der hohe Erledigungsdruck“ „als Ursache für eine verbesserungswürdige Arbeitsweise … identifiziert werden konnten“ (bitte ausführen ); Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet. Zu Empfehlung 1: Das BAMF ist gesetzlich verpflichtet, positiv entschiedene Fälle spätestens nach drei Jahren erneut zu prüfen. Anlässlich des Falls Franco A. wurde – in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern – entschieden, diese sog. Widerrufsprüfverfahren teilweise vorzuziehen . Die durch die Innenrevision geprüften positiv entschiedenen Fälle, die in der Dokumentation Fehler aufwiesen, sind in diese Prüfung einbezogen. Zu Empfehlung 2): (Frage 18b): Das BAMF hat umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsweise im Asylprozess aufgesetzt. Dazu gehören umfassende Personalqualifizierungsmaßnahmen , ein neues Qualitätssicherungskonzept für die Bearbeitung der Asylverfahren sowie ein Qualitätsprüfungssystem für den Einsatz von Dolmetschern. Das Qualifizierungskonzept für Anhörer/Entscheider umfasst die Bausteine Materiel- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode les Asylrecht, Bescheiderstellung und Anhörungstechniken. Die Mitarbeiter wurden bedarfsentsprechend qualifiziert, in 2017 wurden insgesamt rund 8 450 Teilnehmer qualifiziert. Zu Empfehlung 3 (Frage 18a): Das BAMF hat ein besonderes Augenmerk auf Afghanistan gerichtet: Die Herkunftsländer -Leitsätze und -Entscheidungshilfen des BAMF zu Afghanistan wurden im vergangenen Jahr zweimal aktualisiert. In diese sind die Ergebnisse der Innenrevision eingeflossen. Die Mitarbeiter wurden entsprechend informiert. Mit dem UNHCR werden regelmäßig Multiplikatorenschulungen entwickelt, so auch aktuell zum Herkunftsland Afghanistan. Zur Qualifizierung siehe im Übrigen die Antwort zu Empfehlung 2. Empfehlung 4: Siehe Antwort zu den Empfehlungen 2 und 5. Zu Empfehlung 5: Seit September 2017 wird ein mehrstufiges Qualitätssicherungskonzept umgesetzt , mit dem „von Ende zu Ende“ alle einzelnen Kernprozesse der Verfahrensbearbeitung betrachtet werden – von der Aktenanlage einschließlich der Identitätsprüfung , der Anhörung bis zur Bescheiderstellung. Folgende Prüfungen sind verpflichtend vorzunehmen: Prüfung aller Bescheide im Vier-Augen-Prinzip anhand von Checklisten durch Qualitätssicherer in den dezentralen Einheiten. Die Dokumentation der Qualitätsprüfung erfolgt für alle Teilschritte des Verfahrens durchgehend anhand von gesonderten Checklisten mit Qualitätsvorgaben, die von den Entscheidenden und den Qualitätssichernden ausgefüllt werden. Prüfung von jeweils 10 Prozent der Verfahren in den oben genannten einzelnen Verfahrensabschnitten in den dezentralen Einheiten. Monatliche Prüfung einer Stichprobe von Bescheiden durch das zentrale Qualitätssicherungsreferat der Zentrale – verbunden mit Handlungsempfehlungen zum Transfer, z. B. für die Fortentwicklung von Schulungskonzepten, für ergänzende Personalqualifizierungsmaßnahmen, Verbesserung der Entscheidungsinstrumente sowie Erfahrungsaustausche. Zu Empfehlungen 6 bis 8: Die Empfehlungen der Innenrevision wurden in die Weiterentwicklung der IT aufgenommen. U. a. wurde ein verpflichtendes Feld zur Durchführung der Qualitätssicherung für die Anhörung und Entscheidung in MARiS eingeführt. Aktenzusatzinformationen zur Qualitätssicherung werden erfasst, die statistisch auswertbar sind und auf diesem Wege die Kontrolle der Qualitätssicherungsmaßnahmen unterstützen. Zu Empfehlung 7: Durch das ganzheitliche Qualitätssicherungssystem wurden für die Qualitätsprüfungen verbindliche Checklisten mit verpflichtenden Qualitätsvorgaben in allen Teilschritten des Verfahrensprozesses eingeführt (siehe auch Antwort zu Empfehlung 5). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/1371 Zu Empfehlung 8: Die Daten der am Verfahren beteiligten Dolmetscher werden über das Dolmetscherverwaltungssystem , das mit MARiS kommuniziert, erfasst. c) die Empfehlung, die Trennung von Anhörung und Entscheidung zu überdenken (bitte ausführen)? Die Dienstanweisung Asyl, die grundsätzlich eine Einheit von Anhörer und Entscheider empfiehlt, ist in Kraft. Die Einheit von Anhörer und Entscheider wird derzeit überwiegend praktiziert und soll weiter ausgebaut werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 19. Wie viele Asylanhörungen gab es im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 und im Vorjahr (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche – und sei es ungefähren – Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Anhörungen in den genannten Zeiträumen außerhalb der Liegenschaften des BAMF vorgenommen wurden ( bitte differenzieren nach Anhörungen in Justizvollzugsanstalten, in Abschiebungshaft, in Polizeidienststellen, bei der Bundespolizei, bei sonstigen Sicherheitsbehörden usw.)? Angaben, wie viele Anhörungen außerhalb der Liegenschaften des BAMF vorgenommen wurden, können nicht gemacht werden. Die übrigen Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen Jahr 2017 Anzahl Herkunftsländer gesamt 251.791 davon Syrien 36.231 Irak 21.766 Afghanistan 44.257 Eritrea 13.427 Iran 15.047 Türkei 7.675 Nigeria 10.301 Somalia 11.175 Russische Föderation 5.070 Ungeklärt 3.985 Guinea 4.845 Albanien 3.050 Pakistan 9.939 Armenien 4.367 Georgien 2.772 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anhörungen 4. Quartal 2017 Anzahl Herkunftsländer gesamt 36.290 davon Syrien 5.275 Irak 3.592 Afghanistan 3.410 Türkei 1.977 Eritrea 2.000 Nigeria 1.618 Iran 1.849 Somalia 1.559 Georgien 810 Ungeklärt 608 Russische Föderation 856 Pakistan 903 Armenien 533 Guinea 884 Albanien 411 Anhörungen Jahr 2016 Anzahl Herkunftsländer gesamt 447.945 davon Syrien 147.266 Afghanistan 77.798 Irak 57.480 Iran 17.319 Eritrea 15.174 Albanien 12.067 Ungeklärt 10.466 Pakistan 13.518 Nigeria 8.960 Russische Föderation 4.439 Somalia 8.043 Serbien 4.335 Staatenlos 3.780 Gambia 1.491 Türkei 3.071 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/1371 20. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen und der Türkei im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (bezogen auf Angaben zu „bereinigten Gesamtschutzquoten“ wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen): Staatsangehörige 4. Quartal 2017 Asylanträge Gesamtschutz Gesamtschutz bereinigt absolut In Prozent Türkei 2.696 1.218 37,8 44,2% Algerien 667 18 2,3 5,1% Libyen 467 98 22,0 46,9% Marokko 519 37 5,3 10,2% Tunesien 185 4 2,0 3,4% Ägypten 265 56 12,1 20,4% Staatsangehörige Jahr 2017 Asylanträge Gesamtschutz Gesamtschutz bereinigt absolut In Prozent Türkei 8.483 3.543 28,1 33,6% Algerien 2.349 126 3,3 6,3% Libyen 1.303 615 31,4 51,9% Marokko 2.367 235 6,0 10,6% Tunesien 557 33 3,1 5,9% Ägypten 1.075 509 17,7 23,5% Staatsangehörige Jahr 2016 Asylanträge Gesamtschutz Gesamtschutz bereinigt absolut In Prozent Türkei 5.742 150 8,2 17,5% Algerien 3.761 141 2,7 4,2% Libyen 1.188 440 28,8 39,0% Marokko 4.156 174 3,6 5,4% Tunesien 974 12 0,8 1,3% Ägypten 1.784 481 17,5 21,3% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Wie sind Pläne zur Einstufung insbesondere der Länder Marokko und Algerien als sichere Herkunftsstaaten damit vereinbar, dass in Bezug auf diese Länder das BAMF zuletzt eine bereinigte Gesamtschutzquote in Höhe von 12,1 bzw. 10 Prozent festgestellt hat (im dritten Quartal 2017, Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 1b; unbereinigt: 6,5 bzw. 5,1 Prozent – was zum Beispiel über der 5-Prozent-Hürde liegt, auf die sich die Parteien CDU, CSU und SPD hinsichtlich der Einstufung von Ländern als sichere Herkunftsstaaten in Sondierungsgesprächen geeinigt haben: www.tagesschau. de/inland/ergebnis-sondierungen-101.pdf, S. 22), wozu noch Anerkennungen durch die Gerichte hinzuzurechnen sind (bitte ausführen), und stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass es auf die bereinigte Schutzquote ankommen muss, wenn Schutzquoten des BAMF ein Indiz für die Annahme einer generellen Verfolgungsfreiheit in einem Herkunftsland sein sollen, weil dabei nur Entscheidungen relevant sein können, in denen es tatsächlich um die inhaltliche Prüfung einer Verfolgungsgefahr usw. ging – und z. B. nicht um die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sein soll (wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen)? Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat muss den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes entsprechen . Vor der Einstufung von Staaten als sichere Herkunftsstaaten muss sich die Bundesregierung anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat bilden. In den einzustufenden Staaten muss gewährleistet sein, dass dort weder politische Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts stattfindet. Daher muss jedes Land individuell bewertet werden und die Entwicklung über einen gewissen Zeitraum analysiert werden. Schutzquoten sind dabei nur einer von mehreren zu berücksichtigenden Aspekten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1a und 1b verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/1371 22. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien -Herzegowina in den Monaten Oktober, November und Dezember 2017 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Asylanträge Oktober 2017 Entscheidungen über Asylanträge Okt. 2017 Staatsangehörige Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil.asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 386 192 194 386 - 3 - 2 190 191 dar. Roma 320 153 167 320 - 3 - 1 155 161 Kosovo 170 82 88 231 - - - 9 134 88 dar. Roma 61 17 44 73 - - - 5 46 22 Mazedonien 313 136 177 364 - - - - 220 144 dar. Roma 240 91 149 248 - - - - 127 121 Montenegro 60 26 34 72 - - 1 - 43 28 dar.Roma 49 16 33 40 - - 1 - 12 27 Albanien 381 200 181 426 - 2 1 2 225 196 dar. Roma 32 13 19 29 - - - - 10 19 Bosnien- Herzeg. 79 44 35 123 - - - - 78 45 dar. Roma 51 27 24 78 - - - - 47 31 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Asylanträge November 2017 Entscheidungen über Asylanträge Nov. 2017 Staatsangehörige Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil.asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem. § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 432 186 246 419 - - - 4 188 227 dar. Roma 347 122 225 360 - - - 3 146 211 Kosovo 143 63 80 267 - - - 2 133 132 dar. Roma 68 27 41 97 - - - 1 45 51 Mazedonien 346 172 174 402 - - - 3 219 180 dar. Roma 247 114 133 322 - - - - 162 160 Montenegro 53 23 30 85 - - - - 50 35 dar.Roma 25 7 18 47 - - - - 18 29 Albanien 427 262 165 474 - 1 4 9 265 195 dar. Roma 38 21 17 16 - - - 2 8 6 Bosnien- Herzeg. 100 50 50 98 - - - - 55 43 dar. Roma 62 25 37 48 - - - - 20 28 Asylanträge Dezember 2017 Entscheidungen über Asylanträge Dez. 2017 Staatsangehörige Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil.asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem. § 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbotes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 318 119 199 327 - - - - 145 182 dar. Roma 255 80 175 257 - - - - 113 144 Kosovo 122 54 68 173 - - 1 1 105 66 dar. Roma 59 32 27 59 - - - 1 29 29 Mazedonien 312 141 171 330 - - - 3 196 131 dar. Roma 241 91 150 235 - - - - 136 99 Montenegro 64 16 48 66 - - - - 20 46 dar.Roma 41 9 32 46 - - - - 13 33 Albanien 289 198 91 309 - - 1 6 166 136 dar. Roma 23 12 11 31 - - - 1 16 14 Bosnien- Herzeg. 128 41 87 106 - - - 4 50 52 dar. Roma 98 35 63 76 - - - 2 38 36 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/1371 23. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich der Asylprüfung? Das BAMF hat zum Stand 1. März 2018 einen Personalstand von insgesamt 7 001 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) (Dauerpersonal, befristetes Personal und Unterstützungskräfte ). Es liegen zudem Einstellungszusagen in Höhe von 108 VZÄ für neu einzustellendes Personal vor. Inklusive des sich im Zulauf befindlichen Personals beläuft sich der Personalstand des BAMF auf insgesamt 7 109 VZÄ. Weitere 605 VZÄ befinden sich derzeit im laufenden Ausschreibungsverfahren. Soweit die personellen Kapazitäten in den Asylverfahren und den anderen Aufgabenfeldern nicht ausreichen sollten oder nicht durch Priorisierung innerhalb des BAMF gewonnen werden können, wären etwaige Bedarfe in künftigen Haushaltsaufstellungsverfahren zu klären. Mit Blick auf erworbene Praxis- und Berufserfahrungen wird die Weiterbeschäftigung befristet eingestellten Personals angestrebt. Durch ein bundesweites Ausschreibungsverfahren verfolgt das BAMF das Ziel, rund 2 100 Personen in unterschiedlichen Laufbahnen eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen. Der Fokus des BAMF liegt weiterhin auf dem Abbau von Altverfahren, der Bearbeitung aller Neuverfahren innerhalb von drei Monaten, der Regelüberprüfung zu Verfahren gem. § 73 AsylG, einer kontinuierlichen Qualitätsverbesserung sowie auf der Weiterbildung der Beschäftigten. Andere Schwerpunkte sind die Bearbeitung der Gerichtsverfahren, eine verbesserte Prozessvertretung sowie weitere Verfahrensoptimierungen im Bereich der Integration (bspw. Zusteuerung in Integrationskurse). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Wie viele Asylverfahren wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2017 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32 a Abs. 2 AsylG sonstige Einstellung Gesamtergebnis Gesamt 2.228 1.715 3.943 darunter Syrien 115 110 225 Irak 111 111 222 Afghanistan 171 89 260 Türkei 55 65 120 Eritrea 53 18 71 Nigeria 116 96 212 Iran 53 57 110 Somalia 74 25 99 Georgien 99 49 148 Ungeklärt 83 45 128 Russische Föderation 85 158 243 Pakistan 130 41 171 Armenien 33 51 84 Guinea 61 10 71 Albanien 14 85 99 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/1371 Jahr 2017 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32 a Abs. 2 AsylG sonstige Einstellung Gesamtergebnis Gesamt 22.556 16.535 39.091 darunter Syrien 893 683 1.576 Irak 1.617 1.886 3.503 Afghanistan 2.481 1.141 3.622 Eritrea 386 124 510 Iran 692 701 1.393 Türkei 470 663 1.133 Nigeria 1.424 961 2.385 Somalia 820 246 1.066 Russische Föderation 625 1.028 1.653 Ungeklärt 678 294 972 Guinea 719 170 889 Albanien 183 799 982 Pakistan 2.256 618 2.874 Armenien 380 361 741 Georgien 686 425 1.111 Jahr 2016 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32 a Abs. 2 AsylG sonstige Einstellung Gesamtergebnis Gesamt 14.355 30.901 45.256 darunter Albanien 566 4.888 5.454 Irak 1.215 2.815 4.030 Serbien 718 2.857 3.575 Afghanistan 1.314 1.892 3.206 Pakistan 1.048 1.071 2.119 Syrien 789 945 1.734 Russische Föderation 272 1.023 1.295 Iran 300 956 1.256 Nigeria 323 476 799 Türkei 164 624 788 Ungeklärt 265 384 649 Somalia 254 190 444 Eritrea 164 207 371 Gambia 123 68 191 Staatenlos 65 41 106 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 25. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr (bitte jeweils absolute und relative Zahlen angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen )? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 18c verwiesen. Das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider wird derzeit übergehend angewandt und weiter ausgebaut . Zu der personellen Einheit von Anhörer und Entscheider erfolgt im BAMF keine statistische Erfassung, eine valide Einschätzung ist daher nicht möglich . Zur Bearbeitung bereits länger andauernder Asylverfahren bzw. zum Abbau von Altbeständen werden Verfahren weiterhin in den Entscheidungszentren entschieden . Angaben zum Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren getroffen wurden, können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2017 Entscheidungen gesamt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen gesamt 92.104 10.226 11,1% darunter Syrien 14.262 2.637 18,5% Irak 8.691 1.273 14,6% Afghanistan 16.072 2.638 16,4% Türkei 3.222 15 0,5% Eritrea 3.465 45 1,3% Nigeria 3.989 585 14,7% Iran 4.194 1.016 24,2% Somalia 3.143 284 9,0% Georgien 1.294 14 1,1% Ungeklärt 2.000 41 2,1% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/1371 Jahr 2017 Entscheidungen gesamt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen gesamt 603.428 136.839 22,6% darunter Syrien 99.527 41.941 42,1% Irak 71.703 18.313 25,5% Afghanistan 115.537 31.718 27,5% Eritrea 21.909 862 3,9% Iran 30.626 9.044 29,5% Türkei 12.617 26 0,2% Nigeria 23.252 4.594 19,8% Somalia 18.746 3.605 19,2% Russische Föderation 17.436 41 0,2% Ungeklärt 11.329 1.308 11,5% Jahr 2016 Entscheidungen gesamt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen gesamt 695.733 460.449 66,2% darunter Syrien 295.040 227.836 77,2% Irak 68.562 42.655 62,2% Afghanistan 68.246 40.829 59,8% Albanien 37.673 27.393 72,7% Serbien 24.178 17.775 73,5% Eritrea 22.160 16.971 76,6% Kosovo 18.920 14.045 74,2% Ungeklärt 15.371 10.943 71,2% Mazedonien 14.712 10.766 73,2% Pakistan 12.935 7.757 60,0% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 72 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr gegenüber abgelehnten Asylsuchenden erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2017 gesamt 48.769 darunter Syrien 1.762 Irak 3.977 Afghanistan 8.185 Türkei 1.761 Eritrea 527 Nigeria 2.794 Iran 2.332 Somalia 1.414 Georgien 1.129 Ungeklärt 1.123 Jahr 2017 gesamt 285.930 darunter Syrien 5.671 Irak 25.213 Afghanistan 55.659 Ungeklärt 4.559 Russische Föderation 13.492 Türkei 7.663 Eritrea 3.027 Iran 13.632 Somalia 6.227 Kosovo 3.593 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 73 – Drucksache 19/1371 Jahr 2016 gesamt 244.931 darunter Albanien 49.938 Serbien 26.566 Kosovo 23.429 Afghanistan 18.921 Mazedonien 15.319 Irak 14.226 Pakistan 11.061 Russische Föderation 8.486 Bosnien-Herzegowina 7.397 Iran 4.858 27. Wie viele Asylgesuche gab es in den Monaten Oktober, November und Dezember 2017 und insgesamt im Jahr 2017 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren )? Im Jahr 2017 haben 15 414 Personen und im vierten Quartal 2017 3 817 Personen (Oktober: 1 305, November: 1 287, Dezember: 1 225) bei der Bundespolizei und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um Asyl nachgesucht. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Jahr 2017 Grenze Anzahl Asylnachsuchender Gesamt 15.414 Flughäfen 3.269 Schweiz 3.241 Inlandsfeststellungen 2.799 Österreich 1.740 Frankreich 1.453 Dänemark 858 Belgien 811 See 468 Polen 348 Niederlande 171 Luxemburg 147 Tschechische Republik 109 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 74 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl Asylnachsuchender Gesamt 15.414 Syrien 1.478 Irak 1.344 Afghanistan 1.309 Somalia 965 Guinea 937 4. Quartal 2017 Grenze Anzahl Asylnachsuchender Gesamt 3.817 Flughäfen 837 Inlandsfeststellungen 797 Schweiz 630 Frankreich 446 Österreich 293 Dänemark 247 Belgien 206 See 152 Polen 73 Tschechische Republik 46 Luxemburg 46 Niederlande 44 4. Quartal 2017 Staatsangehörigkeit (Top-5) Anzahl Asylnachsuchender Gesamt 3.817 Afghanistan 365 Irak 309 Nigeria 268 Syrien 242 Iran 231 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/1371 28. Inwieweit misst die Bundesregierung den Kontrollen an der deutsch-österreichischen EU-Binnengrenze in Bezug auf eine angebliche Verhinderung so genannter Sekundärmigration mehr als eine vor allem symbolische Bedeutung bei vor dem Hintergrund, dass weniger als ein Zehntel aller monatlich gestellten Asylgesuche im Jahr 2017 an der Grenze gestellt wurde (Wiederholung der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller unbeantwortet gebliebenen Teilfrage auf Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 23, da die absolute Zahl der erfolgten Zurückweisungen keine Asylsuchenden betrifft, die an den Binnengrenzen eben nicht zurückgewiesen werden, bitte ausführen)? Die deutsch-österreichische Landgrenze ist nach wie vor der Schwerpunkt der bundespolizeilichen Feststellungen von unerlaubten Einreisen. Im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Binnengrenze werden Drittstaatsangehörige, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen und kein Schutzersuchen in Deutschland stellen, zurückgewiesen . Ferner gilt es, erkannte Schleusungshandlungen konsequent zu verfolgen. Darüber hinaus wird bereits an der Grenze ein geordnetes Verfahren bei Schutzsuchenden , u. a. durch Registrierungen und Fahndungsüberprüfungen, ermöglicht und damit auch Aspekten der öffentlichen Sicherheit frühzeitig Rechnung getragen. 29. Worauf bezog sich Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière, als er erklärte , dass nur 40 bis 50 Prozent der Asylsuchenden ihren Asylantrag an der deutsch-österreichischen Grenze stellen würden (Tagesthemen vom 16. Januar 2018: www.tagesschau.de/sendung/tagesthemen/index.html und www. phoenix.de/content//2535222), obwohl dies im ersten Halbjahr 2017 tatsächlich nur zu weit unter 10 Prozent der Fall war (vgl. Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 18/13551)? Beabsichtigt die Bundesregierung, dauerhafte Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Grenzen einzuführen, damit alle Asylsuchenden ihren Antrag bereits an der Grenze stellen müssen, und bewirken nicht die wieder eingeführten Binnengrenzkontrollen, dass Schutzsuchende verstärkt auf die Dienste organisierter Fluchthelfer auch innerhalb der EU angewiesen sind (bitte ausführen)? Die im Fragetext zitierte Frage 25 (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13551 vom 11. September 2017) hat sich auf die von der Bundespolizei in eigener Zuständigkeit erfasste Zahl von Personen bezogen, die im ersten Halbjahr 2017 bei der Bundespolizei und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden an den bundesdeutschen Grenzen um Asyl nachsuchten. Die Antwort zu Frage 25 enthält daher auch keine Angaben zu der Zahl aller Asylbewerber , die in diesem Zeitraum über die deutsch-österreichische Grenze nach Deutschland gekommen waren. Der geschäftsführende Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière erläuterte am 16. Januar 2018 in der Pressekonferenz zur Vorstellung der Asylzahlen 2017 auf eine Anfrage eines Journalisten zu illegal eingereisten Migranten u. a., dass fast alle Menschen, die in den Jahren 2015 und 2016 in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, über die sog. Balkanroute oder die Mittelmeerroute gekommen seien. Dies habe sich im Jahr 2017 geändert. Diejenigen, die in Deutschland (im Jahr 2017) einen Asylantrag gestellt haben, seien vielleicht nur zu 40 bis 50 Prozent an der deutsch-österreichischen Grenze als solche erkannt, festgestellt und verteilt worden. Der Rest tauche irgendwo auf. Was wiederum zeige, dass die Schlepper erfolgreich arbeiteten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 76 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Wortwahl und der Gesamtkontext machen deutlich, dass es sich hier um eine ungefähre Einschätzung handelt. Zur Frage dauerhafter Binnengrenzkontrollen an allen deutschen Grenzen: Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen hat die Bundesregierung entschieden, die derzeitigen Binnengrenzkontrollen zunächst bis zum 11. Mai 2018 durchzuführen . Über das weitere Verfahren wird zu gegebener Zeit entschieden. Die Äußerung eines Schutzersuchens gegenüber der Grenzbehörde hat mit Blick auf das weitere Verfahren für den Betroffenen keine Nachteile. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. 30. Wieso hat der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière seine ursprüngliche Ankündigung, EU-Binnengrenzkontrollen über den 12. Mai 2016 hinaus nicht verlängern zu wollen, wenn die Zahlen Asylsuchender so niedrig blieben (www.zeit.de/politik/deutschland/2016-04/thomas-de-maiziere -will-grenzkontrollen-nach-oesterreich-aufheben), nicht umgesetzt, obwohl die Zahl der Asylsuchenden im Folgenden sogar noch niedriger war als zum damaligen Zeitpunkt seiner Äußerung angenommen (20 000 im März 2016, a. a. O.; bitte nachvollziehbar begründen; Wiederholung der Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/385, weil die Antwort der Bundesregierung lediglich die bekannte Verlängerung der Binnengrenzkontrollen darstellt, aber nicht die Frage beantwortet, warum der Bundesminister seine ursprünglichen Pläne zur Beendigung der Binnengrenzkontrollen bei gleichbleibend niedrigen Asylzahlen nicht weiter verfolgt hat)? Der Rat der Europäischen Union hat am 12. Mai 2016 auf Vorschlag der Europäischen Kommission der Bundesrepublik Deutschland vorübergehende Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Landgrenze in einem Durchführungsbeschluss empfohlen. Diesem Durchführungsbeschluss liegt die Feststellung zu Grunde, dass insbesondere schwerwiegende Mängel bei der Durchführung der Außengrenzkontrollen eines anderen Mitgliedstaates bestehen. Daher hat das Bundesministerium des Innern diese Empfehlung umgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/1371 31. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 bzw. im Vorjahr mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) können den folgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) gesamt 282 54 117 111 darunter Baden-Württemberg 36 2 25 9 Bayern 17 4 6 7 Berlin 31 7 12 12 Bremen 5 2 2 1 Hamburg 21 6 8 7 Hessen 10 3 2 5 Mecklenburg- Vorpommern 1 1 Niedersachsen 15 2 7 6 Nordrhein-Westfalen 118 24 43 51 Rheinland-Pfalz 6 3 2 1 Saarland 2 1 1 Sachsen 8 1 7 Sachsen-Anhalt 5 5 Schleswig-Holstein 7 3 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 78 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Quartal 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) gesamt 282 54 117 111 darunter Syrien 8 0 0 8 Irak 8 0 2 6 Afghanistan 21 10 8 3 Türkei 7 0 2 5 Eritrea 2 1 0 1 Nigeria 7 1 3 3 Iran 6 0 6 0 Somalia 2 1 0 1 Georgien 0 0 0 0 Ungeklärt 3 1 2 0 Jahr 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) gesamt 1.151 232 491 428 darunter Baden-Württemberg 123 13 69 41 Bayern 60 12 20 28 Berlin 100 28 26 46 Bremen 30 10 17 3 Hamburg 163 40 76 47 Hessen 57 12 23 22 Mecklenburg-Vorpommern 8 1 5 2 Niedersachsen 61 16 20 25 Nordrhein-Westfalen 449 81 198 170 Rheinland-Pfalz 19 5 7 7 Saarland 7 3 4 Sachsen 29 8 5 16 Sachsen-Anhalt 14 11 3 Schleswig-Holstein 29 2 14 13 Thüringen 2 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 79 – Drucksache 19/1371 Jahr 2017 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) gesamt 1.151 232 491 428 darunter Syrien 21 2 0 19 Irak 22 5 3 14 Afghanistan 78 38 26 14 Türkei 56 8 10 38 Eritrea 4 1 0 3 Nigeria 47 19 13 15 Iran 16 1 10 5 Somalia 7 1 1 5 Georgien 2 0 1 1 Ungeklärt 8 2 4 2 Jahr 2016 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) gesamt 813 163 249 401 darunter Baden-Württemberg 115 15 43 57 Bayern 54 10 13 31 Berlin 93 30 21 42 Brandenburg 1 1 Bremen 31 6 11 14 Hamburg 55 11 21 23 Hessen 75 9 15 51 Mecklenburg-Vorpommern 7 1 2 4 Niedersachsen 55 11 19 25 Nordrhein-Westfalen 256 52 83 121 Rheinland-Pfalz 10 2 8 Saarland 16 3 5 8 Sachsen 18 12 1 5 Sachsen-Anhalt 4 1 3 Schleswig-Holstein 20 2 11 7 Thüringen 2 1 1 Unbekannt 1 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1371 – 80 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2016 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) gesamt 813 163 249 401 darunter Syrien 21 4 17 Afghanistan 43 12 9 22 Irak 10 4 6 Iran 25 1 10 14 Eritrea 2 2 Albanien 20 2 10 8 Ungeklärt 11 6 1 4 Pakistan 4 2 2 Nigeria 23 6 3 14 Russische Föd. 20 13 4 3 32. Welche Angaben für das vierte Quartal 2017 und das Gesamtjahr 2017 lassen sich machen zu überprüften (vor allem Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern)? Eine Übersicht der geprüften Dokumente im vierten Quartal 2017 und im Gesamtjahr 2017 sowie deren Bewertungen können den folgenden Tabellen entnommen werden: Herkunftsland 4. Quartal 2017 Geprüfte Dokumente Ohne Beanstandung Ge- oder verfälscht Nicht abschließend bewertbar Syrien 21.806 19.782 1.494 530 Irak 9.043 8.786 130 127 Afghanistan 2.384 2.003 173 208 Eritrea 562 498 15 49 Iran 2.639 2.579 23 37 Türkei 3.515 3.204 52 259 Nigeria 395 280 14 101 Somalia 182 99 17 66 Russische Föd. 1.471 1.354 19 98 Guinea 37 16 7 14 Sonstige HKL 8.506 7.362 112 1.032 Summe 50.540 45.963 2.056 2.521 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 81 – Drucksache 19/1371 Herkunftsland Jahr 2017 Geprüfte Dokumente Ohne Beanstandung Ge- oder verfälscht Nicht abschließend bewertbar Syrien 105.008 97.033 6.332 1.643 Irak 49.676 47.006 2.106 564 Afghanistan 30.025 26.705 2.189 1.131 Eritrea 4.108 3.825 133 150 Iran 22.889 22.439 254 196 Türkei 12.493 11.880 133 480 Nigeria 3.169 2.713 91 365 Somalia 1.284 894 213 177 Russische Föd. 7.108 6.781 118 209 Guinea 179 120 14 45 Sonstige HKL 47.638 43.875 755 3008 Summe 283.577 263.271 12.338 7.968 33. Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung inzwischen im Zuge der Neuregelung für einen bundesweit möglichen Fingerabdruckvergleich bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (bitte nach Beschaffungskosten für Hard- und Software, Ausstattung der Leistungsbehörden , laufenden Kosten, Personal- und Schulungskosten und weiteren Kosten differenzieren), und inwieweit hält sie diese Mehrkosten für begründbar , verhältnismäßig und erforderlich, vor dem Hintergrund, dass bereits die Erfassung aller Asylsuchenden im Kerndatensystem des AZR eine doppelte Inanspruchnahme von Sozialleistungen weitgehend ausschließt und entsprechende Probleme in der Vergangenheit der Sondersituation in den Jahren 2015 und 2016 geschuldet waren, wie offenbar auch aus entsprechenden Rückmeldungen der Bundesländer hervorgeht (vgl. Antwort zu Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 18/13551; bitte ausführen), und wie bewertet und rechtfertigt es die Bundesregierung, dass gesetzliche Änderungen beschlossen werden, deren Kostenauswirkungen auch mehrere Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes der Bundesregierung offenbar nicht bekannt sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/385, Antwort zu Frage 28)? Beim Beschluss der Neuregelung im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die den Fingerabdruckvergleich ermöglicht, lag nur eine grobe Kostenschätzung vor. Aktuell wurden die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb von FAST-ID Geräten sowie initiale Softwareentwicklung mit Logistik/Inbetriebnahme und Schulungen bis zu einer Gesamthöhe von 10 500 T. Euro im Jahr 2018 sowie für den Support in Höhe von je 500 T. Euro für die Jahre 2019 und 2020 geschaffen. Die konkreten finanziellen Aufwendungen werden sich jedoch erst im Laufe des weiteren Verfahrens – etwa nach der Beauftragung und den konkreten Gegebenheiten bei der technischen Realisierung – ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333