Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1373 19. Wahlperiode 22.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1074 – Kenntnisse über Kriminalität oder Terrorismusbeteiligung von Asylbewerbern in ihren Herkunftsländern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zuge der Flüchtlingskrise hat die Bundesrepublik Deutschland seit 2015 Migranten aus zahlreichen Staaten aufgenommen, darunter in nicht unbedeutender Zahl aus verschiedenen afrikanischen Ländern. Ein Versuch, diesen Zustrom zu unterbinden, indem wenigstens die Maghreb-Staaten (Tunesien, Algerien, Maroko und Westsahara) zu sicheren Herkunftsländern erklärt werden sollten, wurde im Jahr 2016 durch den Bundesrat verhindert. Das Bundeskriminalamt hat in dem Bericht „Kriminalität im Kontext von Zuwanderung“ (www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/ Lagebilder/KriminalitaetImKontextVonZuwanderung/KriminalitaetImKontext VonZuwanderung_node.html) gezeigt, dass gerade Zuwanderer aus afrikanischen Staaten überproportional in der Kriminalstatistik vertreten sind. Dies könnte nach Ansicht der Fragesteller darauf hinweisen, dass sich innerhalb der Migranten aus afrikanischen Herkunftsländern überdurchschnittlich viele Personen befinden, die schon in ihren Herkunftsländern durch kriminelle Handlungen aufgefallen sind. 1. Wie viele Asylbewerber aus Afrika, die seit 2015 in dieses Land gekommen sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung in ihren Heimatländern vorbestraft oder mussten dort zum Zeitpunkt ihrer Flucht eine Gefängnisstrafe verbüßen (bitte aufgeschlüsselte Zahlen nach Jahren seit 2015)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. 2. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, dass in Deutschland aufgenommene Asylbewerber aus Afrika sich zuvor an den Terrormilizen Islamischer Staat oder Boko Haram beteiligt haben? 3. Welche Mittel und Wege hat die Bundesregierung, die Kenntnisse aus den Fragen 1 und 2 zu erlangen? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1373 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Bundesregierung liegen vereinzelte Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor. Eine diesbezügliche statistische Erfassung wird jedoch nicht durchgeführt. Die der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse zu Asylbewerbern aus Afrika mit einem terroristischen Bezug stammen vornehmlich aus Selbstbezichtigungen bzw. personenbezogenen Hinweisen von Asylantragstellern im Rahmen der asylrechtlichen Anhörungen, aber auch aus Hinweisen ausländischer Nachrichtendienste . 4. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse vor, nach denen afrikanische Staaten gezielt Gefängnisse öffnen oder einzelne Gefangene gezielt freilassen, damit diese durch Flucht nach Europa gelangen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um den Zuzug von Personen , die in den Fragen 1 und 2 genannt werden, zu verhindern? Die Bundespolizei und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden nehmen an den luft- und seeseitigen Schengen-Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland Grenzkontrollen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) vor. An den grundsätzlich grenzübertrittskontrollfreien Binnengrenzen nimmt die Bundespolizei lageabhängige Stichprobenkontrollen nach Maßgabe des Schengener Grenzkodexes und nationalen Rechts vor. Stellt der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit dar und erfüllt damit die einreise- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht, sind grundsätzlich einreiseverhindernde bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen und vorzunehmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333