Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1374 19. Wahlperiode 22.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1075 – Sprachliche und fachliche Kenntnisse geflüchteter Mediziner V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Präsident der Bundesärztekammer hat kürzlich im „Deutschen Ärzteblatt“ erklärt, dass die aktuelle Situation bezüglich der Anerkennung von Ärzten aus dem nichteuropäischen Ausland „überhaupt nicht mehr tragbar“ ist (www. aerzteblatt.de/archiv/196095/Auslaendische-Aerzte-Bundesaerztekammer-fuerschnelle -Verschaerfung-der-Zulassung). Die Akzeptanz von Formularen, ohne weitere (fachliche) Prüfung, sei ungeeignet, um einen Vergleich zu deutschen Qualifikationen herzustellen oder sogar gefälschte oder gekaufte Zertifikate zu erkennen. Entsprechende Warnungen hatte es bereits zuvor aus Niedersachsen gegeben (www.aerzteblatt.de/nachrichten/74602/Kenntnispruefungen-fuerauslaendische -Aerzte-gefordert). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Aussagen des Präsidenten der Bundesärztekammer gehen zurück auf eine Entschließung des 120. Deutschen Ärztetages in 2017. In weiteren Entschließungen spricht sich der Deutsche Ärztetag für eine Unterstützung der Integration ausländischer Ärztinnen und Ärzte in den Arbeitsmarkt aus. Nach Auffassung der Bundesregierung ist eine gelingende Arbeitsmarktintegration von Ärztinnen und Ärzten mit Qualifikationen aus Drittstaaten neben weiteren wichtigen Maßnahmen zur Steigerung des inländischen Fachkräftepotenzials für die Sicherung der Patientenversorgung in Deutschland auch in Zukunft unverzichtbar. Dem Verfahren zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) hat wesentliche Weichen für die Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Ärztinnen und Ärzten mit Qualifikationen aus Drittstaaten gestellt. Die gesetzlichen Vorgaben der Bundesärzteordnung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Rahmen des Approbationsverfahrens richten sich nach europäischem Recht, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Diese Regelungen wurden mit dem Anerkennungsgesetz Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1374 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zum 1. April 2012 auf in Drittstaaten erworbene Qualifikationen erweitert. Insbesondere wurden diejenigen Regelungen zur Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen aufgehoben beziehungsweise modifiziert, die an die Staatsangehörigkeit der Antragsteller anknüpfen. Ausschlaggebend für die Verfahren nach diesem Gesetz sind Inhalt und Güte der Qualifikationen. Im Rahmen des Approbationsverfahrens muss zwingend die im Ausland abgeschlossene ärztliche Ausbildung auf ihre Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung überprüft werden. Werden dabei Defizite festgestellt, die nicht durch entsprechende Berufserfahrung ausgeglichen werden können, muss der Antragsteller oder die Antragstellerin das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine ergänzende Prüfung nachweisen. Diese Kenntnisprüfung deckt den Kernbereich der ärztlichen Ausbildung in Form einer mündlich-praktischen Prüfung ab und kombiniert damit den zweiten und dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Sie ist in § 3 Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung und § 37 der Approbationsordnung für Ärzte vorgegeben. Auf diese Weise wird eine bundeseinheitliche Qualifizierung der Ärztinnen und Ärzte sichergestellt und damit dem Gesichtspunkt des Patientenschutzes und dem Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung getragen. Zugleich wird durch diese Ausgestaltung des Verfahrens der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten, da die berufliche Qualifikation grundsätzlich berücksichtigt und nur bei wesentlichen Unterschieden gegenüber der deutschen Ausbildung eine Kenntnisprüfung verlangt wird. Zugleich wird dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass die Ärztinnen und Ärzte, die nun in Deutschland ihren Beruf ausüben wollen, im jeweiligen Ausbildungsland vielfach schon Jahre in der ärztlichen Versorgung tätig gewesen sind. Die Umsetzung der Anerkennungsregelungen ist Aufgabe der Länder. Diese haben zur weiteren Vereinheitlichung der Anerkennungsverfahren die zentrale Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen geschaffen. Die Gutachtenstelle hat bereits durch die Erarbeitung einheitlicher Bewertungsinstrumentarien Standards geschaffen. Es ist jetzt am Ende der Pilotphase Aufgabe der Länder, die Gutachtenstelle als wichtige Serviceeinrichtung für die Länder auf eine sichere Grundlage zu stellen und weiterzuentwickeln . Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine gelingende Integration von Ärztinnen und Ärzten mit Qualifikationen aus Drittstaaten ist eine gute Vorbereitung auf die Kenntnis- und Fachsprachprüfungen. Mit diesem Ziel fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ den Aufbau eines breiten Qualifizierungsangebots für Anerkennungssuchende. In diesem Rahmen sind in den letzten zwei Jahren über 2 000 Ärztinnen und Ärzte auf die erforderlichen Prüfungen vorbereitet oder teilweise auch durch Coaching- oder Mentoringprojekte begleitet worden. Die Teilnahme ist kostenfrei. Die Maßnahmen ergänzen und erweitern die bereits vorhandenen zertifizierten Qualifizierungsangebote für Ärztinnen und Ärzte, bei denen die Teilnahme nach den gegebenen Voraussetzungen durch die Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter über einen Bildungsgutschein gefördert werden kann. Unter der Maßgabe, dass die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ist geplant, das Beratungs - und Qualifizierungsangebot des Förderprogramms IQ auch in der nächsten Förderphase von 2019 bis 2022 entsprechend der Erfordernisse weiter auszubauen . Für ausländische Ärztinnen und Ärzte besteht mit den Berufssprachkursen nach der am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Deutschsprachförderverordnung ein pass- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1374 genaues berufsbezogenes Sprachkursangebot zur Vorbereitung auf die erforderliche Fachsprachenprüfung. Die Teilnahme an den Maßnahmen wird in breitem Umfang staatlich unterstützt. Die Berufssprachkurse sind für Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Sozialgesetzbuch II, III und XII sowie für Auszubildende kostenfrei. Beschäftigte, die nicht zu den genannten Personengruppen gehören, leisten lediglich einen Kostenbeitrag in Höhe von 2,07 Euro pro Unterrichtseinheit. Die Kosten für die Fachsprachenprüfung werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übernommen. 1. Wie viele Approbationen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Ärzten , die ihre Qualifikation außerhalb Europas erhalten haben, in Deutschland erteilt (bitte Zahlen nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? 2. Wie viele dieser Approbationen gingen nach Kenntnis der Bundesregierung an Personen, die im Zuge der Flüchtlingskrise seit 2015 nach Deutschland immigriert sind (bitte Zahlen nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Anzahl der Approbationen, die Antragstellenden mit ärztlichen Qualifikationen aus so genannten Drittstaaten erteilt wurden, wird statistisch nicht erfasst. Seit 2012 wird auf der Grundlage von § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) eine Bundesstatistik über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen durchgeführt, die bestimmte, gesetzlich vorgegebene Erhebungsmerkmale erfasst. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erfolgt im Rahmen des Approbationsverfahrens. Da für die Erteilung der Approbation weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, lässt sich anhand der Zahl der Anerkennungsverfahren die Zahl der erteilten Approbationen nur näherungsweise bestimmen. Die nachstehenden Zahlen der amtlichen Statistik nach § 17 BQFG stellen jahresweise die beschiedenen Anerkennungsverfahren für den deutschen Referenzberuf des Arztes und der Ärztin dar. Der Ausgang der Verfahren ist differenziert nach Ausbildungsstaat und Staatsangehörigkeit. Es handelt sich bei den Daten um beschiedene Verfahren. Zum Jahresende noch nicht beschiedene Verfahren sind nicht gelistet. Bei den Ausbildungsstaaten besteht die Möglichkeit, dass sich darunter auch deutsche Staatsangehörige mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation befinden. Unter den Ausbildungsstaaten können sich auch nicht mehr existierende Staaten, wie beispielsweise die Sowjetunion, befinden. Die amtliche Statistik nach §17 BQFG enthält keine Auskunft zum Aufenthaltsstatus der Antragstellenden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1374 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1374 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1374 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1374 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1374 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1374 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1374 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1374 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1374 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1374 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1374 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Sprachkenntnisse werden nach Kenntnis der Bundesregierung als ausreichend für eine Approbation in Deutschland angesehen? Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hat 2014 Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen beschlossen. Nach diesen Eckpunkten müssen Ärztinnen und Ärzte „auf der nachgewiesenen Grundlage eines GER-B2 über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen. Die Antragstellenden müssen über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für eine umfassende ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit erforderlich sind. Sie müssen ihre Patientinnen und Patienten inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen verstehen und sich insbesondere so spontan und so fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, sorgfältig die Anamnese zu erheben , Patientinnen und Patienten sowie deren Angehörige über erhobene Befunde sowie eine festgestellte Erkrankung zu informieren, die verschiedenen Aspekte des weiteren Verlaufs darzustellen und Vor- und Nachteile einer geplanten Maßnahme sowie alternativer Behandlungsmöglichkeiten erklären zu können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. In der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie Angehörigen anderer Berufe müssen sie sich so klar und detailliert ausdrücken können, dass bei Patientenvorstellungen sowie ärztlichen oder zahnärztlichen Anordnungen und Weisungen Missverständnisse sowie hierauf beruhende Fehldiagnosen, falsche Therapieentscheidungen und Therapiefehler ausgeschlossen sind. Darüber hinaus müssen sie die deutsche Sprache auch schriftlich angemessen beherrschen, um Krankenunterlagen ordnungsgemäß führen und ärztliche oder zahnärztliche Bescheinigungen ausstellen zu können.“ 4. Wie viele Todesfälle oder Fälle von gesundheitlicher Beeinträchtigung aufgrund einer mangelnden Fach- und Sprachkenntnis der Ärzte aus Ländern der Fragen 1 und 2 sind der Bundesregierung bekannt (bitte Zahlen nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Todesfälle und Fälle von gesundheitlicher Beeinträchtigung auf Grund mangelnder Fach- und/oder Sprachkenntnisse von Ärztinnen und Ärzten mit in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikationen . 5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Staaten, aus denen ein entsprechendes Zertifikat grundsätzlich nicht anerkannt wird? Nach der Bundesärzteordnung hat jeder Arzt und jede Ärztin unabhängig von Staatsangehörigkeit und Ausbildungsstaat das Recht, die Feststellung der Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung zu beantragen und bei Nachweis der erforderlichen Fach- und Sprachkenntnisse die Approbation zu erlangen. 6. Beabsichtigt die Bundesregierung, die durch den Präsidenten der Bundesärztekammer offengelegten Probleme unverzüglich zu beheben? Wenn ja, mit welchen Maßnahmen oder Initiativen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und das dort dargestellte derzeitige Verfahren zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse wird verwiesen. Das BMG steht in einem engen Austausch mit der Bundesärztekammer. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333