Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13300 – Einnahmeausfälle durch die nicht erfolgte nachträgliche Korrektur des Vorsteuerabzugs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Verändert sich bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage, zum Beispiel durch einen (Teil-)Ausfall der Zahlung, kann das Unternehmen den Steuerbetrag nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berichtigen lassen. Gleichzeitig sollte nach dem UStG auch der Vorsteuerabzugsberechtigte eine Korrektur vornehmen, da er sonst zu Unrecht Vorsteuer vereinnahmt hat. In Portugal muss der Unternehmer, der eine Umsatzsteuerkorrektur vornehmen lassen möchte, zunächst den Empfänger der Leistung über die Änderung informieren. Die portugiesische Vorschrift war kürzlich Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und wurde als mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt (EuGH-Urteil vom 6. Dezember 2018, C672/17; https://resources-eu-prd.wk-onega.com/docmedia/attach/ WKDE-LTR-DOCS-PHC/62017cj0672_ecr_62017cj0672_de_01.pdf).  1. Wie hoch sind die Einnahmeausfälle durch unterbliebene Vorsteuerkorrekturen bei einer nachträglichen Korrektur der Bemessungsgrundlage nach § 17 Absatz 1 Satz 1 f. UStG?  2. Falls der Bundesregierung keine Zahlen vorliegen, warum nicht, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Einnahmeausfälle? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Statistische Daten zu § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) werden von den Ländern, die nach Artikel 108 des Grundgesetzes für die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer zuständig sind, nicht erhoben. Auch Schätzungen zu eventuellen Einnahmeausfällen durch unterbliebene Vorsteuerkorrekturen liegen der Bundesregierung daher nicht vor. Gemeinsam mit den Ländern wird aktuell geprüft, in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen/-Erklärungen separate Kennzahlen zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage und des Vorsteuerabzugs nach § 17 UStG einzuführen, die ggf. zukünftig eine Abschätzung des Volumens ermöglichen könnten. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13782 19. Wahlperiode 07.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  3. Wie oft werden Kontrollmitteilungen nach einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG an das zuständige Finanzamt des Vorsteuerabzugsberechtigten versendet, um eine Berichtigung der Vorsteuer zu erwirken? Für die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer sind nach Artikel 108 des Grundgesetzes die Länder zuständig. Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, wie oft Kontrollmitteilungen nach einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG an die jeweils zuständigen Finanzämter des Vorsteuerabzugsberechtigten versendet wurden.  4. Gibt es ein Kontrollverfahren, um zu prüfen, ob dies beim Vorsteuerabzugsberechtigen zu Änderungen geführt hat? Wenn ja, wie sieht dies aus?  5. Soll nach Ansicht der Bundesregierung diese Kontrollmitteilung in allen Fällen der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage erfolgen? Wenn nein, warum nicht?  6. Was spricht nach Ansicht der Bundesregierung gegen eine regelmäßige Kontrollmitteilung der Finanzämter untereinander? Die Fragen 4 bis 6 werden zusammen beantwortet. Vorliegende Kontrollmitteilungen werden ausgewertet. Kontrollmitteilungen sind nach Ansicht der Bundesregierung u. a. ein geeignetes Mittel, um im Einzelfall die in § 17 Absatz 1 Satz 2 UStG vorgesehene Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger zu prüfen. Ob und in welchem Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Verantwortungsbereich der Landesfinanzbehörden. In allen Fällen entsprechende Kontrollmittelungen zu versenden, dürfte bereits aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht sinnvoll sein. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder prüfen derzeit die Einführung und Ausgestaltung eines allgemeinen Kontrollverfahrens im Zusammenhang mit der Einführung separater Kennzahlen zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage und des Vorsteuerabzugs nach § 17 UStG (vgl. Antwort zu den Fragen 1 und 2).  7. Wie bewertet die Bundesregierung die portugiesische Regelung, nach der der Unternehmer verpflichtet wird, vor der Änderung seiner Bemessungsgrundlage den Rechnungsempfänger über die Korrektur in Kenntnis zu setzen? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu der portugiesischen Regelung vor. Drucksache 19/13782 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Plant die Bundesregierung eine ähnliche Regelung wie in Portugal (bitte begründen)? Die Bundesregierung konzentriert sich derzeit auf die Umsetzung der in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 beschriebenen Einführung separater Kennzahlen zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage und des Vorsteuerabzugs nach § 17 UStG sowie die Prüfung der in der Antwort zu den Fragen 4 bis 6 beschriebenen Einführung eines allgemeinen Kontrollverfahrens. Dies soll es den Landesfinanzbehörden ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen besser zu kontrollieren.  9. Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung Einnahmeausfälle durch unterlassene Vorsteuerkorrekturen beseitigen? Auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 wird verwiesen. 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Umstellung von der Soll- auf die Istbesteuerung in der Umsatzsteuer als Regelfall? 11. Wäre eine grundsätzliche Istbesteuerung der Umsatzsteuer nach Ansicht der Bundesregierung ein geeignetes Mittel, die nachträgliche Korrektur der Bemessungsgrundlage in vielen Fällen überflüssig zu machen (bitte begründen)? Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet. Das EU-Recht lässt die Einführung einer generellen Ist-Besteuerung derzeit nicht zu. Zwar ließe sich durch die Einführung einer generellen Ist-Besteuerung die Zahl der Fälle einer Änderung der Bemessungsgrundlage deutlich reduzieren, dies wäre aber auch mit erheblichen Einnahmeausfällen im Jahr der Umstellung verbunden . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13782 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.