Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13379 – Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat am Freitag, den 9. August 2019 abends den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 in die Ressortabstimmung gegeben (www.bundesfinanzministerium.de/Con tent/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abtei lung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/Soli-Rueckfuehrung- G/0-Gesetz.html). Die Frist für die Stellungnahme der beteiligten Ressorts fiel sehr kurz aus und wurde auf Dienstag, den 13. August2019 terminiert. Die Kabinettsbefassung hat am 21. August 2019 stattgefunden. Mit dem Gesetz soll der Solidaritätszuschlag teilweise abgebaut werden. Insgesamt soll die Hälfte des Solidaritätszuschlages ab 2021 nicht mehr erhoben werden. Dies wird durch eine Anhebung der Freigrenze erreicht. Daneben soll die Milderungszone abgesenkt werden. Die gegenwärtig geplante Freigrenze des Solidaritätszuschlages würde nach Berechnungen der fragestellenden Fraktion jedoch zu Grenzbelastungen in bestimmten Bereichen von deutlich über 44,31 Prozent (42 Prozent ESt zzgl. 5,5 Prozent& SolZ) führen.  1. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung die Beteiligung der anderen Ressorts entgegen der üblichen Fristen mit nur vier Tagen (inklusive Wochenende) terminiert? Das als eilbedürftig eingeschätzte Vorhaben konnte durch den am 9. August 2019 eingeleiteten Abstimmungsprozess zwischen den Bundesressorts am 20. August 2019 einvernehmlich abgeschlossen werden.  2. Entspricht dies den terminlichen Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, und wenn nein, wieso wurde diese Frist trotzdem angesetzt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13785 19. Wahlperiode 07.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  3. Aus welchem Grund plant die Bundesregierung die Kabinettsbefassung schon im August 2019, obwohl das Gesetz erst ab 2021 wirken soll? Für die Steuerzahler soll frühzeitig Rechtssicherheit bestehen.  4. Wie haben die anderen Resorts auf die enge Fristsetzung reagiert? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  5. Gab es eine Vorabstimmung mit den anderen Ressorts, und wenn nein, wieso nicht? Das Bundesministerium der Finanzen hat seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (Bundesratsdrucksache 396/19 vom 30. August 2019) mit den Ressorts abgestimmt.  6. Ist die verfassungsrechtliche Prüfung der teilweisen Weitererhebung des Solidaritätszuschlages in allen Ressorts abgeschlossen? Ja.  7. Haben einzelne Ressorts verfassungsrechtliche Bedenken bzgl. der Weitererhebung des Solidaritätszuschlages nach 2020 oder 2021 bzw. der nur teilweisen Rückführung geäußert, und wenn ja, welche Bedenken aus welchen Ressorts? Im Rahmen der wie üblich durchgeführten Ressortabstimmung wurde auch die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs geprüft. Anschließend wurde der Gesetzentwurf (vgl. Bundesratsdrucksache 396/19 vom 30. August 2019) im Kabinett beschlossen.  8. Zu welcher verfassungsrechtlichen Bewertung bzgl. der Weitererhebung des Solidaritätszuschlages nach 2020 bzw. der nur teilweisen Rückführung ist die Bundesregierung insgesamt gekommen? Auf die Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (Bundesratsdrucksache 396/19 vom 30. August 2019) wird hingewiesen.  9. Wie viele Unternehmen werden trotz des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages nach Einschätzung der Bundesregierung auch nach 2021 noch den Solidaritätszuschlag zahlen müssen? Der Solidaritätszuschlag wird weiterhin von allen Kapitalgesellschaften als Annexsteuer auf deren festgesetzte Körperschaftsteuer erhoben. Personengesellschaften sind nicht direkt mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer belastet und zahlen daher auch keinen Solidaritätszuschlag. Der bei Personengesellschaften auf Gesellschaftsebene ermittelte Gewinn zählt zu den ertragsteuerpflichtigen Einkünften des Mitunternehmers, d. h. ein Mitunternehmer als natürliche Person, beispielsweise ein Familienunternehmer, profitiert wie jeder andere einkommensteuerpflichtige Einzelunternehmer von der vorgesehenen Drucksache 19/13785 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlages in Abhängigkeit von seinem zu versteuernden Einkommen. Die Einkommensteuer knüpft an das zu versteuernde Einkommen an, das sich aus verschiedenen Einkunftsarten zusammensetzen kann, die um verschiedene persönliche Abzugsbeträge gemindert werden. Definiert man Einkommensteuerpflichtige mit Gewinneinkünften (also Gewerbetreibende, Selbständige und Land- und Forstwirte bzw. Beteiligte an Personengesellschaften mit Gewinneinkünften ) als Unternehmer, ergeben sich bei dieser Personengruppe folgende Entlastungen: • Bei Betrachtung von Fällen mit ausschließlich Gewinneinkünften (keine anderen Einkünfte) werden rund 80 Prozent komplett und durch die Verminderung des Solidaritätszuschlags zusätzlich rund 10 Prozent teilweise entlastet. • Werden die Einkommensteuerpflichtigen mit überwiegend Gewinneinkünften betrachtet (es können auch andere Einkünfte wie z. B. Arbeitslohn vorliegen ) werden rund 71 Prozent komplett und zusätzlich rund 13 Prozent teilweise entlastet. 10. Wie viele davon sind Personengesellschaften, und wie viele Kapitalgesellschaften ? Auf die Antwort zu Frage 13 wird hingewiesen. 11. Welche Größen haben die Unternehmen (bitte tabellarisch nach Umsatz und Mitarbeiterzahl aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 13 wird hingewiesen. 12. Aus welchen Branchen kommen die Unternehmen? Auf die Antwort zu Frage 13 wird hingewiesen. 13. Wie verteilen sich diese Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung auf die einzelnen Bundesländer? Die Fragen 10 bis 13 werden zusammen beantwortet. Steuerstatistische Daten liegen nur für Kapitalgesellschaften vor, jedoch ohne Angaben zu Umsatz und Mitarbeiterzahl. Die verfügbaren Daten der aktuellsten Körperschaftsteuerstatistik 2014 sind auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes unter folgendem Link abrufbar: www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Unternehmenssteuern/Publikatio nen/Downloads-Koerperschaf ts teuern/koerperschaf ts teuers ta t i s t i k - 2 1 4 0 7 2 0 1 4 7 0 0 4 . p d f ; j s e s s i o n i d = F5635584BF796FC20AD92A8C1886ED2E.internet721?__blob=publicationFi le Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13785 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Tabellen 1.5 und 2.9 enthalten eine Differenzierung nach Branchen und Tabelle 1.6 nach Bundesländern. Die Daten der Einkommensteuerstatistik sind nicht ohne Weiteres zur Beantwortung der Fragen geeignet, da insbesondere bei Personengesellschaften die Zuordnung von mehreren Einkommensteuerpflichtigen zu einem Unternehmen nicht möglich ist. 14. Wie viele Mitarbeiter hat ein Unternehmen im Durchschnitt, das nach den Plänen der Bundesregierung auch nach 2021 den Solidaritätszuschlag zahlen muss? Auf die Antwort zu Frage 9 bis 13 wird verwiesen. 15. Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass nach 2021 auch kleinste und kleinere GmbHs den Solidaritätszuschlag weiterhin zahlen müssen (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestex te/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislatur periode/Gesetze_Verordnungen/Soli-Rueckfuehrung-G/0-Gesetz.html)? Auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (Bundesratsdrucksache 396/19 vom 30. August 2019) wird hingewiesen. 16. Plant die Bundesregierung weitergehende Maßnahmen, wie beispielsweise die komplette Abschaffung des Solidaritätszuschlages? Auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung wird hingewiesen. Die Ergänzungsabgabe soll in einem späteren 2. Schritt vollständig abgeschafft werden. 17. Plant die Bundesregierung Änderungen beim Einkommensteuertarif? Der Einkommensteuertarif wird laufend evaluiert. Entsprechende Berichte der Bundesregierung über die Entwicklung des steuerlich freizustellenden Existenzminimums und die Wirkung der kalten Progression werden dem Parlament in regelmäßigen Abständen vorgelegt. 18. Sind nach Ansicht der Bundesregierung diejenigen Steuerpflichtigen, die auch nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlages diesen noch zahlen müssen, Reiche oder Superreiche (vgl. www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/thorsten-schaefer-guembelzu -kompletter-soli-abschaffung-reiche-hoeher-besteuern-a-1281641.html; www.zeit.de/politik/deutschland/2019-01/grosse-koalition-olaf-scholzsolidaritaetszuschlag -abschaffung-cdu-spd)? Falls nein, wie würde die Bundesregierung diesen Personenkreis bezeichnen ? Auf die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (Bundesratsdrucksache 396/19 vom 30. August 2019) wird hingewiesen. Im Hinblick auf einen späteren vollständigen Abbau des Solidaritätszuschlags wird ab 2021 der Zuschlag in einem ersten Entlastungsschritt für niedrige und mittlere Einkommen zurückgeführt. Drucksache 19/13785 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 19. Wieso wird durch die geplante Ausdehnung der Freigrenze in Kauf genommen , dass die Grenzbelastung der Steuerpflichtigen in bestimmten Bereichen nahezu 50 Prozent beträgt (wie auch das ifo-Institut festgestellt hat; www.ifo.de/DocDL/sd-2019-16-bloemer-etal-solidaritaetszuschlagreform -2019-08-22_0.pdf)? Die Milderungszone vermeidet einen Sprung der Durchschnittsbelastung beim Überschreiten der Freigrenze und gewährleistet einen kontinuierlichen Anstieg der Gesamtbelastung durch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. In der Milderungszone wird daher die Belastung mit Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Daraus folgt, dass die Grenzbelastung des Solidaritätszuschlags in der Milderungszone über dem Normalsatz des Solidaritätszuschlags liegen muss und es beim Überschreiten der Freigrenze zu einem Sprung der Grenzbelastung kommt. Der „Aufholtarif“ des Solidaritätszuschlags wird im Gesetzentwurf auf 11,9 Prozent begrenzt und liegt damit deutlich unterhalb des seit Einführung des Solidaritätszuschlags geltenden Satzes von 20 Prozent oberhalb der bisherigen Freigrenze. Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Absenkung des „Aufholtarifs“ auf 11,9 Prozent wird sichergestellt, dass die Grenzbelastung aus Einkommensteuer (im maßgeblichen Abschnitt 42 Prozent) und Solidaritätszuschlag (11,9 Prozent als Zuschlag auf die Einkommensteuer-Grenzbelastung) bei knapp 47 Prozent und damit deutlich unter den in der Fragestellung genannten 50 Prozent bleibt. Am Ende der Milderungszone geht die Grenzbelastung von knapp 47 Prozent wieder auf etwas mehr als 44 Prozent zurück. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13785 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.