Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12953 – Andauernde Umsetzung des Informationsaustauschs in Steuersachen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der zwischenstaatliche Informationsaustausch in Steuersachen ist nach Ansicht der Fragesteller maßgebliches Werkzeug im Kampf gegen Steuerhinterziehung . In den vergangenen Jahren wurde in Ergänzung der traditionellen Formen (Spontaner Informationsaustausch und Austausch auf Ersuchen) mit neuen Standards auf Ebene der OECD, der Europäischen Union (EU) sowie in bilateralen Abkommen der automatische Informationsaustausch über bestimmte Arten von Einkommen und Vermögen (DAC 1/EARL), Finanzkonteninformationen (DAC 2/CRS sowie FATCA), Steuervorbescheide und vergleichbare Maßnahmen (DAC 3), und länderspezifische Berichte multinationaler Konzerne (DAC 4) etabliert. Bis 2020 wollen über 100 Staaten am Common Reporting Standard (CRS) teilnehmen. Zur globalen Verbreitung der OECD-Standards im Bereich steuerlicher Zusammenarbeit hat die schwarze Liste der EU beigetragen. Die Bundesregierung hat 2018 erste Daten zur Umsetzung und Herausforderungen beim automatischen Informationsaustausch veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 19/1438). Nach einem kritischen Bericht des Bundesrechnungshofs vom September 2018 bestehen aufgrund der langwierigen Einführung von IT-Systemen zur automatischen Weiterleitung an Landesfinanzbehörden und Auswertung durch die Finanzämter der vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) empfangenen Daten Verjährungsrisiken im Zusammenhang mit für das Jahr 2014 empfangenen EARL- und FATCA-Daten (Bundestagsdrucksache 19/11989). Die Bundesregierung bestreitet Verzögerungen oder Versäumnisse und verweist auf die langfristig angelegte Meilensteinplanung (Bundestagsdrucksache 19/10083 und Ausschussdrucksache 19(7)–197). Nach einer Evaluation der Europäischen Kommission war Deutschland einer von nur fünf Mitgliedstaaten die weder DAC 1 noch DAC 2 im Jahr des Austauschs genutzt haben. Unter DAC 1 lieferte Deutschland für 2017 außerdem nur drei der fünf vereinbarten Einkommensarten jeweils ohne Steuer-ID des Empfängerlandes (COM(2018)/844). • • • • Deutscher Bundestag Drucksache 19/13797 19. Wahlperiode 08.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Neben der Verarbeitung empfangener Daten in Deutschland bestehen aus Sicht der Fragesteller offene Fragen hinsichtlich der Reziprozität des FATCA- Datenaustauschs, der Wirksamkeit der unterschiedlichen Formen des Informationsaustauschs sowie der statistischen Abdeckung der relevanten Kennzahlen . Zeitungsberichten zufolge haben andere EU-Mitgliedstaaten erfolgreiche Gruppenersuchen zu Steuerpflichtigen mit versteckten Konten in der Schweiz (z. B. Niederlande und Frankreich) und den USA (z. B. Finnland) gestellt (www.handelszeitung.ch/invest/steuerflucht-wird-amerika-vom-jagerzum -gejagten bzw. www.justice.gov/opa/pr/court-authorizes-service-johndoe -summonses-seeking-information-about-finnish-residents-using). Aus Deutschland sind bisher keine solche Ersuchen bekannt.  1. Wie hat sich der spontane steuerliche Informationsaustausch zwischen 2014 und 2018 entwickelt (bitte Anzahl der beim BZSt aus dem Ausland eingehenden sowie an das Ausland ausgehenden Fälle nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, hinsichtlich wie vieler Beteiligter Auskünfte durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen des spontanen Informationsaustausches in den Jahren 2014 bis 2018 an das Ausland versandt und aus dem Ausland empfangen wurden: Jahr versandte Spontanauskünfte empfangene SpontanauskünfteEU-Mitgliedstaaten Drittstaaten EU-Mitgliedstaaten Drittstaaten 2014 100.156 112.047 973.685 54.504 2015 998.051 28.838 650.536 50.174 2016 487.324 266.142 412.401 112.836 2017 17.812 37.756 486.591 112.124 2018 95.113 473.824 491.166 84.712 Eine weitergehende Aufschlüsselung dazu, wie sich die Auskünfte auf einzelne Staaten und Gebiete verteilen, kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Die deutschen Finanzbehörden leisten zwischenstaatliche Amtshilfe durch Informationsaustausch auf Grundlage von innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie Rechtsakten der EU (vgl. § 117 Absatz 2 AO). Die EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG) regelt vorrangig den steuerlichen Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der Steuern, die nicht Mehrwertsteuer, Zölle oder Verbrauchsteuern sind, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind. Als zweiseitige völkerrechtliche Vereinbarungen sind die Informationsaustauschabkommen (Tax Information Exchange Agreement (TIEA)) und die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) zu nennen, die Deutschland mit zahlreichen Staaten und Gebieten abgeschlossen hat. Die DBA enthalten Regelungen zu dem zwischenstaatlichen Informationsaustausch, die grundsätzlich dem Artikel 26 des OECD-Musterabkommens folgen. Daneben ist für Deutschland das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Übereinkommen) in Kraft. Bei der Informationsübermittlung gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit. Dieser ist völkerrechtlich bindend und folgt dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Die einschlägigen Abkommen, das Übereinkommen und die EU-Amtshilferichtlinie Drucksache 19/13797 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. enthalten jeweils Bestimmungen über die Geheimhaltung bei der Durchführung des zwischenstaatlichen Informationsaustausches. Im Einzelnen sind dies: Artikel 16 der EU-Amtshilferichtlinie, umgesetzt in § 19 des Gesetzes über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 26. Juni 2013 (EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) (BGBl. I S. 1809); Artikel 26 Absatz 2 bzw. Artikel 8 der OECD-Musterabkommen inhaltlich entsprechende Bestimmungen in den DBA und TIEA, die jeweils mit Zustimmungsgesetz (Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 GG) zu innerstaatlichem Recht wurden ; Artikel 22 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens, in innerstaatliches Recht umgesetzt mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 16. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 966). Die Vertraulichkeit ist fundamentale Voraussetzung für die Bereitschaft der Staaten, an dem Informationsaustausch teilzunehmen. Zudem sichert sie dessen Wirksamkeit, da das Bekanntwerden eines Auskunftsersuchens, der übermittelten Information oder der Intensität der Amtshilfe im Verhältnis zu einzelnen Staaten und Gebieten den damit verfolgten Zweck vereiteln kann. Dies gilt nicht nur für die Zweckerreichung im Inland. Angaben zu dem Umfang und dem Inhalt des von einem Staat an einen spezifischen Adressaten ausgehenden Informationsaustausches offenbaren zum Nachteil des Empfängers unmittelbar, von wo und welche Informationen er erhalten hat. Die Vertraulichkeit gewährleistet damit eine effektive Amtshilfe, die wiederum den in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung durchsetzt. Würde Deutschland die geltenden Vertraulichkeitsregeln nicht respektieren, würde die Kooperationsbereitschaft der Partnerstaaten spürbar beeinträchtigt . Die langjährigen Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerflucht und Steuervermeidung durch die Mittel des internationalen Informationsaustausches würden dadurch unmittelbar konkret gefährdet.  2. Wie hat sich der steuerliche Informationsaustausch auf Ersuchen zwischen 2014 und 2018 entwickelt (bitte Anzahl der beim BZSt aus dem Ausland eingehenden sowie an das Ausland ausgehenden Fälle nach Jahren und Ländern aufschlüsseln)? Der nachfolgenden Tabelle kann entnommen werden, hinsichtlich wie vieler Beteiligter Auskunftsersuchen durch das BZSt im Rahmen des Informationsaustausches in den Jahren 2014 bis 2018 an das Ausland gestellt und aus dem Ausland empfangen wurden: Jahr gestellte Auskunftsersuchen empfangene AuskunftsersuchenEU-Mitgliedstaaten Drittstaaten EU-Mitgliedstaaten Drittstaaten 2014 1.582 310 1.234 168 2015 1.130 421 1.194 123 2016 1.624* 491 1.605 333 2017 1.019 304 1.632 322 2018 950 234 1.991 409 * 5 Massenauskunftsersuchen bezogen sich auf 105.126 Beteiligte. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13797 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Angaben dazu, wie sich die Auskünfte auf einzelne Staaten und Gebiete verteilen , können aufgrund von zwischenstaatlich bindenden Geheimhaltungsbestimmungen in den EU-Rechtsakten und völkerrechtlichen Vereinbarungen, die dem Informationsaustausch zugrunde liegen, nicht erfolgen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.  3. Welcher Anteil der ein- bzw. ausgehenden Ersuchen stand dabei jährlich im Zusammenhang mit zuvor im Rahmen eines spontanen oder automatischen Austauschs übermittelten Informationen? Durch das BZSt erfolgt eine statistische Erfassung von Ersuchen mit Bezug zum automatischen Informationsaustausch über bestimmte Arten von Einkommen und Vermögen (DAC 1 bzw. EARL) seit dem Jahr 2016. Ersuchen im Zusammenhang mit dem automatischen Finanzkonteninformationsaustausch (DAC 2 bzw. CRS; FATCA), dem automatischen Austausch von Informationen zu grenzüberschreitenden steuerlichen Vorbescheiden (DAC 3) und dem automatischen Austausch länderbezogener Berichte (DAC 4 bzw. CbCR) werden seit Juni 2019 statistisch erfasst. Auf dieser Basis können Angaben zu Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einem automatischen Informationsaustausch folgender Tabelle entnommen werden: Jahr gestellte Auskunftsersuchen empfangene AuskunftsersuchenEU-Mitgliedstaaten Drittstaaten EU-Mitgliedstaaten Drittstaaten 2016 0 0 5 0 2017 0 0 13 0 2018 0 0 20 0 2019 3 0 34 1 Ersuchen, die aufgrund einer vorhergehenden Spontanauskunft gestellt wurden, werden durch das BZSt statistisch nicht erfasst.  4. Wie viele Gruppenersuchen wurden insgesamt seit 2013 über das BZSt versandt (bitte nach Jahren und Zielland des Ersuchens aufschlüsseln sowie nach Möglichkeit, ob die Anfragen mit zuvor im Rahmen des steuerlichen Informationsaustauschs erhaltenen Informationen standen)? Das BZSt hat seit 2013 bis zum 1. Oktober 2019 wie folgt Gruppenersuchen an das Ausland versandt: Jahr Gesamtzahl 2013 10 2014 1 2015 2 2016 1 2017 1 2018 1 2019 2 Empfänger der Gruppenersuchen waren Belgien, Irland, Island, Luxemburg, Spanien und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Eine weitergehende Aufschlüsselung der Angaben kann aufgrund von zwischenstaatlich bindenden Geheimhaltungsbestimmungen in den EU-Rechtsakten und völkerrechtlichen Vereinbarungen, die dem Informationsaustausch zugrunde liegen, nicht erfolgen . Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Drucksache 19/13797 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. Wie hat sich der Personalaufwuchs für die vier in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Kategorien (DAC 1 bis 4 und Entsprechungen) auf Bundesebene bis zum 30. Juni 2019 entwickelt (bitte je Kategorie zusätzlich geschaffene Planstellen und deren Besetzung sowie separat externe Unterstützungskräfte aufführen)? Die Beantwortung kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Arbeitsbereich BZSt ITZBund geschaffene Planstellen besetzte Planstellen geschaffene Planstellen besetzte Planstellen DAC 1 4 4 15 14 FATCA 3 3 in DAC 1 enthalten in DAC 1 enthalten DAC 2/CRS 7 7 7 5 DAC 3 5 4 0 0 DAC 4/CbCR 6 6 3 2 IntI LFB* 6 6 0 0 AIA-Prüfungen** 5 3 0 0 * Der Arbeitsbereich IntI LFB (Internationale Informationen an die Landesfinanzbehörden) erledigt die automatisierte Weiterleitung von Informationen nach DAC 1, FATCA und DAC 2/CRS an die zuständigen Landesfinanzbehörden. ** Der Arbeitsbereich AIA-Prüfungen prüft die Einhaltung der mit dem automatischen Finanzkonteninformationsaustausch nach FATCA und CRS verbundenen Pflichten durch die Finanzinstitute .  6. In welcher Form und in welchem Umfang werden in den vier Bereichen externe Unterstützungskräfte herangezogen, und in welcher Funktion kommen diese jeweils zum Einsatz (vgl. Ausschussdrucksache 19(7)–197)? Die Beantwortung kann den Tabellen in Anlage 1 entnommen werden.  7. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung jeweils hinsichtlich eines entsprechenden Personalaufwuchses zur Bearbeitung und Auswertung von Daten der vier Kategorien auf Landesebene? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über einen Personalaufwuchs für diese Aufgaben vor. Sie geht davon aus, dass die Bearbeitung derartiger Fälle zum allgemeinen Aufgabenbereich der Bediensteten der Finanzämter gehört .  8. Wie erfolgt grundsätzlich bei eingehenden Meldungen beim BZSt die Zuordnung sofern in den Daten keine Steuer-ID vorliegt? Auskünfte, die im Rahmen des Informationsaustausches auf Ersuchen oder des spontanen Informationsaustausches aus dem Ausland übermittelt werden, leitet das BZSt an die zuständigen inländischen Finanzbehörden weiter. Die Zuordnung zur zuständigen Finanzbehörde erfolgt personell mittels bekannter oder ermittelbarer Adressdaten. Die Zuordnung zum konkreten Steuerpflichtigen wird durch die zuständige inländische Finanzbehörde vorgenommen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13797 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Fall des automatischen Informationsaustausches werden die in den aus dem Ausland übermittelten Daten enthaltenen personenbezogenen Informationen automatisiert mit den in der Datenbank zur bundeseinheitlichen Identifikationsnummer vorliegenden Daten abgeglichen. Bei entsprechender Identifizierung werden eine Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen und eine Bundesfinanzamtsnummer des zuständigen Finanzamtes zugeordnet. Bei den hiernach nicht zuordenbaren Daten zum Teil eine personelle Beistellung der Identifikationsnummer und der Bundesfinanzamtsnummer versucht. DAC 1/EARL  9. Wie viele Datensätze wurden dem BZSt im Rahmen von DAC 1/EARL für die Meldezeiträume 2014 bis 2018 (mit Ablauf der Meldefrist am 30. Juni) jeweils zugeleitet? Die Beantwortung kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Meldezeitraum Anzahl Datensätze 2014 1.051.650 2015 1.052.261 2016 1.165.530 2017 846.283 2018 285.361 Das Bundesministerium der Finanzen geht daher davon aus, dass es in Bezug auf die Meldezeiträume der Vorjahre nach Eingang aller Datensätze keine nennenswerten Abweichungen geben wird. Erfahrungsgemäß senden eine Vielzahl der EU-MS auch noch nach dem eigentlichen Meldezeitpunkt – 30. Juni des auf den Meldezeitraum folgendes Jahres – entsprechende Datensätze nach, sodass davon auszugehen ist, dass für die Meldezeiträume 2017 und 2018 eine ähnliche Anzahl von Datensätzen in Bezug auf die Vorjahre beim BZSt eingehen werden. 10. Wie schlüsseln sich die eingegangenen DAC 1/EARL-Daten für die Meldezeiträume 2014 bis 2018 nach den Einkommens- und Vermögenskategorien entsprechend § 7 Absatz 1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) pro Jahr jeweils auf? Die Beantwortung kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Meldezeitraum IE DF LIP PEN IP 2014 189.444 2.945 2.818 393.094 463.349 2015 190.852 3.393 3.158 409.005 445.853 2016 204.897 3.757 3.696 421.142 532.038 2017 180.912 3.150 2.059 381.977 278.185 2018 130.737 2.572 1.571 46.818 103.663 IE = Vergütungen aus unselbständiger Arbeit (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EUAHiG); DF = Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EUAHiG); LIP = Lebensversicherungsprodukte (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EUAHiG); PEN = Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EUAHiG); IP = Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EUAHiG); Angabe in Anzahl Datensätze Drucksache 19/13797 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 11. Welcher Anteil der eingehenden Datensätze konnte dabei jeweils pro Jahr keinem Steuerzahler in Deutschland zugeordnet und daher durch das BZSt nicht weitergeleitet werden (matching rate)?  Circa 25 Prozent der eingegangenen Datensätze zu DAC 1 für den Meldezeitraum 2014 konnten durch das BZSt keinem Steuerpflichtigen in Deutschland zugeordnet werden. Angaben betreffend die Meldezeiträume 2015 ff. können nicht gemacht werden , da die Verarbeitung der entsprechenden Daten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. 12. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Finanzämtern in Deutschland nicht entsprechend der Meilensteinplanung bis 30. Juni 2019 die Auswertungssoftware für DAC 1/EARL Daten zur Verfügung gestellt wurde? Wenn ja, wie viele und welche Bundesländer sind davon betroffen? Die Auswertungssoftware für DAC 1/EARL Daten wurde durch das KONSENS-Verfahren des auftragnehmenden Landes plangemäß entwickelt und den anderen Ländern zum 30. Juni 2019 zur Übernahme bereitgestellt. 13. Wie viele Datensätze wurden durch das BZSt im Rahmen von DAC 1/ EARL für die Meldezeiträume 2014 bis 2018 jeweils an EU- Mitgliedstaaten geleitet? Die Beantwortung kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Meldezeitraum Anzahl Datensätze 2014 1.771.931 2015 1.826.369 2016 1.846.740 2017 1.938.273 2018 1.946.708 14. Wie schlüsseln sich die an andere Staaten geleiteten DAC 1/EARL Daten für die Meldezeiträume 2014 bis 2018 nach den Einkommens- und Vermögenskategorien entsprechend § 7 Absatz 1 AmtshilfeRLUmsG pro Jahr jeweils auf? Die Beantwortung kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Meldezeitraum IE DF LIP PEN IP 2014 398.878 0 0 1.319.096 53.957 2015 471.074 0 0 1.299.365 55.930 2016 483.093 0 0 1.314.272 49.375 2017 580.696 0 0 1.318.762 38.815 2018 635.597 0 0 1.309.288 1.823 IE = Vergütungen aus unselbständiger Arbeit (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EUAHiG); DF = Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EUAHiG); LIP = Lebensversicherungsprodukte (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EUAHiG); PEN = Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EUAHiG); IP = Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EUAHiG); Angabe in Anzahl Datensätze Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13797 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15. Gibt es Pläne bzw. konkrete Vorbereitungen, auch zu den noch fehlenden Einkommens- und Vermögenskategorien Informationen auszutauschen? Wenn ja, welche? Wenn nein, welche Hindernisse stehen bisher einem solchen Austausch entgegen (bitte pro Kategorie aufschlüsseln)? Im Rahmen von DAC 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Übermittlung von Informationen zu bestimmten Einkommens- und Vermögenskategorien verpflichtet, wenn sie in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können (Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 3 Nummer 9 Satz 2 der EU-Amtshilferichtlinie). Der Informationsaustausch zu dem Wert unbeweglichen Vermögens wird nach der Reform des Bewertungs- und Grundsteuerrechts neu bewertet. Konkrete Vorbereitungen für einen darüber hinausgekommenen Austausch nach DAC 1 gibt es nicht. FATCA 16. Daten zu wie vielen Konten wurden für die Jahre 2013 bis 2018 jeweils gemäß FATCA-Abkommen von Deutschland an die USA übermittelt (bitte nach Jahren sowie natürlichen und nichtnatürlichen Personen aufschlüsseln )? 17. In welcher Höhe wurden dabei für die Jahre 2013 bis 2018 jeweils insgesamt Kontostände bzw. -werte sowie Gesamtbruttoerträge von Deutschland an die USA übermittelt (bitte nach Jahren sowie natürlichen und nichtnatürlichen Personen aufschlüsseln)? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Das dem automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten mit den USA zugrundeliegende Abkommen enthält Vertraulichkeitsbestimmungen, die der Beantwortung der Fragen entgegenstehen (Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens vom 31. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-Abkommen) i. V. m. Artikel 26 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 in der Protokollfassung vom 1. Juni 2006 (DBA Deutschland-USA)). Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 18. Wie sind die Aussagen der Bundesregierung miteinander in Einklang zu bringen, nach denen einerseits alle FATCA-Daten betreffend 2014 bis März 2019 an die Bundesländer weitergeleitet wurden (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/10083) und andererseits die Daten für 2014 und 2015 technisch nicht verarbeitet werden konnten (Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/1438)? Wie die Bundesregierung bereits in der angeführten Antwort zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/1438 ausführte, hatten die USA die zunächst nicht zu verarbeiten den Daten für den Meldezeitraum 2014 und 2015 im Jahr 2017 erneut übermittelt und hierdurch die Hindernisse in der Verarbeitung der Daten Drucksache 19/13797 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. behoben, so dass ihre Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden im Frühjahr 2019 erfolgen konnte. 19. Welche spezifischen Vertraulichkeitsvorschriften im FATCA-Abkommen schließen eine Darstellung von statistischen Informationen zu von den USA im Rahmen des FATCA-Abkommens an Deutschland übermittelten Daten durch die Bundesregierung (ggf. als Verschlusssache) nach Auffassung der Bundesregierung aus (vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/1438)? Auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 wird verwiesen. 20. Plant die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsauffassung der Vertraulichkeitsvorschriften , eine Genehmigung des Vertragspartners zur Veröffentlichung von statistischen Informationen zu beantragen bzw. hat sie dies bereits getan? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung lehnt es im Interesse der Funktionsfähigkeit der zwischenstaatlichen Amtshilfe grundsätzlich ab, Partner des zwischenstaatlichen Informationsaustausches um die Genehmigung zur Veröffentlichung von statistischen Informationen zu ersuchen und entsprechende Genehmigungen im Lichte der Gegenseitigkeit zu gewähren. Eine andere Verfahrensweise stellte eine zweckwidrige Verwendung dieses Instrumentes dar. Dadurch würden Steuerhinterzieher in die Lage versetzt, sich in ihrem Ausweichverhalten anzupassen . Dies hätte die konkrete und unmittelbare Konsequenz, dass die zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit an Effektivität verlieren würde. 21. Inwiefern, und warum hat sich die Interpretation der Vertraulichkeitsvorschriften durch die Bundesregierung seit Veröffentlichung der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/7211 verändert, in der Angaben zu von den USA übermittelten Datensätzen gemacht wurden? In den vergangenen Jahren hat weltweit die Anzahl zwischenstaatlicher Informationsaustauschbeziehungen stark zugenommen. Ermöglicht wurde die Entwicklung maßgeblich durch das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, das zwischenzeitlich 129 Staaten und Gebiete gezeichnet haben und das die weit verbreitetste Grundlage des automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten und zu länderbezogenen Berichten ist. Mit dem Anspruch eines weltweit flächendeckenden Informationsaustausches, der auch solche Staaten und Gebiete umfasst, die im Allgemeinen vergleichsweise wenig transparent sind, gehen erhöhte Anforderungen an den international mindestens zu achtenden Geheimschutzstandard einher. Vor diesem Hintergrund wurde auch die Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren für die Bedeutung und den Umfang der Vertraulichkeit sensibilisiert. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13797 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 22. Daten zu wie vielen Konten wurden für die Jahre 2013 bis 2018 jeweils gemäß FATCA-Abkommen von den USA an Deutschland übermittelt (bitte nach Jahren sowie natürlichen und nichtnatürlichen Personen aufschlüsseln )? 23. In welcher Höhe wurden dabei für die Jahre 2013 bis 2018 jeweils insgesamt Kontostände bzw. -werte sowie Gesamtbruttoerträge von den USA an Deutschland übermittelt (bitte nach Jahren sowie natürlichen und nichtnatürlichen Personen aufschlüsseln)? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. 24. Welche konkreten Fortschritte wurden seit Unterzeichnung des FATCA- Abkommens durch die „intensiven Gespräche mit den Vereinigten Staaten “ mit Blick auf das Erreichen eines äquivalenten Austauschniveaus hinsichtlich gemeldeter Finanzdaten sowie wirtschaftlich Berechtigter erreicht (vgl. Antwort zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 19/1438)? Gemeinsam mit anderen Regierungen erinnert die Bundesregierung die USA regelmäßig an ihre Verpflichtung, auf eine Angleichung des Informationsaustauschniveaus im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen hinzuwirken. Die Bundesregierung bedauert, dass insoweit bisher noch keine wesentlichen Ergebnisse erzielt wurden. 25. Erfüllen die Vereinigten Staaten nach Auffassung der Bundesregierung das Kriterium 1.1 bezüglich automatischem Informationsaustausch des Kriterienkatalogs, welcher der EU-Liste über nicht-kooperative Jurisdiktionen in Steuersachen zugrunde liegt (bitte begründen)? Zwischen den USA und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind jeweils zweiseitige FATCA-Abkommen in Kraft, die den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten mit den Vereinigten Staaten gewährleisten . Die Bundesregierung sieht deshalb die Anforderungen des Kriteriums 1.1 der EU-Liste der nicht-kooperativen Jurisdiktionen in Steuersachen als erfüllt an. 26. Wie hoch schätzt die Bundesregierung in Anbetracht von Schätzungen, dass etwa aus der Schweiz große Vermögensmengen nach Inkrafttreten in die USA verlagert wurden (www.handelszeitung.ch/invest/steuerfluchtwird -amerika-vom-jager-zum-gejagten), das Risiko ein, dass deutsche Steuerpflichtige über US-amerikanische Konstruktionen Steuern hinterziehen ? Welche möglichen Umgehungsmöglichkeiten des Informationsaustauschs sind der Bundesregierung in diesem Zusammenhang bekannt? Sind der Bundesregierung hierzu bereits Fälle bekannt? Steuerhinterziehung findet naturgemäß im Verborgenen statt und ist daher nicht direkt messbar. Indirekte Schätzungen besagen, dass es Steuerhinterziehung und Steuerumgehung in signifikantem Ausmaß gibt. Eine länderspezifische Quantifizierung für spezielle Sachverhalte ist nicht möglich. Drucksache 19/13797 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 27. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verwendung von Gruppenersuchen (sogenannten John Doe Summons), um aus den USA Informationen zu erhalten, die nicht Bestandteil der FATCA-Meldungen sind? Steuerliche Gruppenersuchen sind nach Einschätzung der Bundesregierung grundsätzlich geeignet, wichtige Ansätze für die systematische Ermittlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug aufzuzeigen. Gruppenersuchen sind nach den Informationsaustauschabkommen zulässig und zielführend, wenn substantiiert anhand empirischer Einzelfälle die Annahme belegt werden kann, dass ein konkret bestimmbarer Personenkreis seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt , die ersuchten Informationen für eine korrekte Besteuerung in diesen Fällen benötigt werden und alle zumutbaren inländischen Möglichkeiten zur ihrer Ermittlung ausgeschöpft worden sind. Demgegenüber sind Gruppenersuchen unverhältnismäßig, wenn mit ihnen Ausforschungen ins Blaue hinein verfolgt werden und anlasslos massenhaft Informationen ersucht werden. Das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen bestimmt sich nach dem Einzelfall und kann von der Bundesregierung nicht abstrakt beurteilt werden. DAC 2/CRS 28. Welche Schätzungen liegen der Bundesregierung über Vermögen vor, die von in Deutschland Steuerpflichtigen außerhalb Deutschlands gehalten werden (vgl. z. B. Schätzungen von Gabriel Zucman aus dem Jahr 2013, nach denen für Deutschland etwa 527 Mrd. USD Vermögen offshore gehalten würden http://gabriel-zucman.eu/files/AJZ2018.pdf)? Der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Auslandsvermögensstatus der Bundesbank macht Angaben zu dem Netto-Auslandsvermögen, das von Inländern im Ausland gehalten wird. Für das erste Quartal 2019 weist der Auslandsvermögensstatus hierzu einen Betrag von ca. 2,2 Billionen Euro aus. Zwar gibt der Auslandsvermögensstatus Auskunft über die Höhe und Struktur des Finanzvermögens, das Inländer im Ausland halten, als auch über das Finanzvermögen , das von Ausländern in Deutschland gehalten wird. Aus dem Auslandsvermögensstatus kann aber das Vorliegen einer unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht der Forderungsinhaber in Deutschland nicht verlässlich abgeleitet werden. 29. Wie lässt sich nach Einschätzung der Bundesregierung erklären, dass im Rahmen des CRS-Austauschs für das Jahr 2017 mit 414,7 Mrd. Euro nahezu genauso viele Erträge wie Kontostände mit 468 Mrd. Euro an das BZSt gemeldet wurden (Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/10718)? Zu den Erträgen, die im Rahmen des CRS von den Finanzinstituten zu melden sind, zählen nicht nur Einkünfte wie Zinsen und Dividenden, sondern auch Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen . Daneben handelt es sich bei den von den Finanzinstituten gemeldeten Kontosalden um Endsalden, die sich typischerweise auf den 31. Dezember des Meldejahres beziehen, so dass unterjährige Auszahlungen von der Meldung nicht abgebildet werden. Es hat aufgrund dessen keine Aussagekraft, die Angaben zu Salden und zu Erträgen isoliert zueinander ins Verhältnis zu setzen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13797 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 30. Welcher Teil des von der Bundesbank auf 8,4 Billionen Euro bezifferten Auslandsvermögens fällt grundsätzlich nicht unter den steuerlichen Informationsaustausch ( w w w . b u n d e s b a n k . d e / r e s o u r c e / b l o b / 770514/7c71e88abbc6dce2f3ce4c2ce15ef1cc/mL/2018-12-deutscheauslandsposition -data.pdf)? In dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Auslandsvermögensstatus gliedern sich die Auslandspositionen in Direktinvestitionen, Aktien und Investmentfondsanteile, Schuldverschreibungen, übrige Kapitalanlagen und Währungsreserven. Im Rahmen des CRS werden u. a. Informationen zu Erlösen ausgetauscht, die Verwahrkonten infolge der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen gutgeschrieben werden. Finanzvermögen umfasst dabei u. a. Wertpapiere wie zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft , Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust, Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden; Beteiligungen an Personengesellschaften; Währungs- und Warengeschäfte und Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge . Vor diesem Hintergrund lassen sich grundsätzliche Aussagen zu dem vom Informationsaustausch nicht umfassten Anteil der von der Bundesbank angegebenen Auslandspositionen nicht treffen. 31. In wie vielen Datensätzen, und in welcher Höhe in Euro wurden für die Jahre 2016 bis 2018 von anderen Staaten im Rahmen des CRS-Austauschs Kontostände bzw. Erträge an Deutschland übermittelt (bitte nach Jahren sowie nach Herkunftsländern der Daten aufschlüsseln)?  32. In wie vielen Datensätzen, und in welcher Höhe in Euro wurden für die Jahre 2016 bis 2018 von Deutschland im Rahmen des CRS-Austauschs Kontostände bzw. Erträge an andere Staaten übermittelt (bitte nach Jahren sowie nach Ländern, an die Daten übermittelt wurden, aufschlüsseln)? Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Tabellen in Anlage 2 verwiesen. Eine Aufschlüsselung der Angaben kann aufgrund von zwischenstaatlich bindenden Geheimhaltungsbestimmungen in den EU-Rechtsakten und völkerrechtlichen Vereinbarungen, die dem Informationsaustausch zugrunde liegen, nicht erfolgen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 33. Welche spezifischen Vertraulichkeitsvorschriften schließen eine länderspezifische statistische Darstellung der von Deutschland im Rahmen des CRS übermittelten Daten (ggf. als Verschlusssache) nach Auffassung der Bundesregierung aus (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/1438)? Die im Rahmen des CRS zu achtenden Vertraulichkeitsbestimmungen ergeben sich aus § 5 der Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 29. Oktober 2014 (Zustimmungsgesetz vom 21. Dezember 2015, BGBl 2015 II S. 1630) in Verbindung mit Artikel 22 des Übereinkommens. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksache 19/13797 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 34. In welcher Höhe haben deutsche Finanzinstitute nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von CRS-Meldepflichten für die Jahre 2016 bis 2018 jeweils Kontostände bzw. Erträge von mutmaßlich im Ausland Steuerpflichtigen an die Finanzverwaltung gemeldet (bitte nach Jahren und Staaten und Territorien aufschlüsseln)? Auf die Tabelle in Anlage 3 wird verwiesen. Der automatische Informationsaustausch nach CRS erfolgt im Wege eines automatisierten Verfahrens, bei dem, von geringfügigen Abweichungen abgesehen, alle Daten an das Ausland übermittelt werden, die dem BZSt zuvor erfolgreich gemeldet worden sind (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 1 des Finanzkonteninformationsaustauschgesetzes (FKAustG)). Die geringen Abweichungen zwischen den eingehenden Datenlieferungen von den Finanzinstituten und den Übermittlungen an das Ausland beruhen auf Datenmeldungen durch die Finanzinstitute, die nicht für das Ausland vorgesehen sind sowie auf zeitlichen Verzögerungen bei der Übermittlung von Korrektur- und Löschmeldungen an das Ausland. Vor diesem Hintergrund würden Angaben dazu, wie sich die von inländischen Finanzinstituten dem BZSt gemeldeten Daten auf einzelne Staaten und Gebiete verteilen, Informationen über die letztliche Übermittlung an die jeweiligen Staaten und Gebiete offenbaren. Dies kann aufgrund der geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen nicht erfolgen. Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen . 35. Wie viele Prüfungen erfolgten bisher, und wie viele Bußgelder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher für Verstöße gegen die Meldepflicht im Zusammenhang mit dem steuerlichen Informationsaustausch nach § 28 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) verhängt (bitte Anzahl der Fälle und Gesamtvolumen in Euro nach Jahren aufschlüsseln)? Die Prüfung der Einhaltung der den Finanzinstituten nach dem FKAustG auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten obliegt dem BZSt (§ 5 Absatz 6 FKAustG). Bei der Umsetzung des CRS standen im Rahmen des Opportunitätsprinzips zu Anfang die Etablierung der inländischen Meldewege und die generelle Steigerung der Datenqualität im vorrangigen Interesse. Festgestellte Verstöße nahm das BZSt zum Anlass, bei den Finanzinstituten auf eine Behebung der Ursachen hinzuwirken. Mit fortschreitender Implementierung des CRS wurden die Prüftätigkeiten sukzessive ausgebaut und werden ab dem vierten Quartal 2019 auch Außendienstprüfungen durch das BZSt umfassen. Im Jahr 2018 unternahm das BZSt bereits 157 Innendienstprüfungen. Im Jahr 2019 waren es bisher 98 Innendienstprüfungen, bei denen in 3 Fällen Bußgelder in einer Gesamthöhe von 700 Euro verhängt wurden. 36. Hat Deutschland anderen Staaten im Zusammenhang mit Artikel 22 des Multilateral Competent Authority Agreements das Recht auf Nutzung von aus Deutschland im Rahmen des CRS übermittelten Steuerdaten zur Bekämpfung von Korruption bzw. Geldwäsche eingeräumt (vgl. www.tax justice.net/2019/04/30/the-use-of-banking-information-to-tackle-corrupti on-and-money-laundering-a-low-hanging-fruit-the-oecd-refuses-toharvest /)? Wenn ja, welchen Staaten? Wenn nein, warum nicht? Deutschland hat in Anwendung des Artikel 22 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen bzw. der Mehrseitigen Vereinbarung Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13797 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom einem anderen Staat bislang nicht die Genehmigung zur Verwendung von aus Deutschland im Rahmen des CRS übermittelten Informationen für Zwecke der Bekämpfung von Korruption oder Geldwäsche erteilt. Ein entsprechendes Ersuchen wurde an Deutschland bislang nicht gestellt. 37. Welche Schlüsse hat die Bundesregierung bzw. die Finanzverwaltung aus der Schlussfolgerung des OECD-Berichts zu sogenannten citizenship/ residence by investment-Programmen gezogen, nach der weltweit 25 und innerhalb der EU vier solcher Programme möglicherweise hohe Risiken für eine Umgehung des CRS erzeugen (www.oecd.org/tax/automaticexchange /crs-implementation-and-assistance/residence-citizenship-byinvestment /)? Besteht in Deutschland die Möglichkeit, die korrekte Meldung der Banken aus Deutschland und aus dem Ausland zu kontrollieren? Wenn ja, wie wird davon Gebrauch gemacht? Die im Rahmen des CRS meldeverpflichteten Finanzinstitute sind angehalten, die Feststellungen der OECD zu potentiell hoch risikobehafteten CBI/RBI- Programmen (residence and citizenship by investment) bei der Durchführung von Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Bestimmung des steuerlichen Ansässigkeitsstaates eines Kontoinhabers zu berücksichtigen. Dies kann zur Folge haben, dass Finanzinstitute sich auf die Selbstauskunft eines Kontoinhabers nicht verlassen dürfen und angemessene weitergehende Anstrengungen unternehmen müssen, um Gewissheit über die tatsächliche Steueransässigkeit zu erlangen. Bei der Prüfung der Einhaltung der den Finanzinstituten nach dem FKAustG auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten überwacht das BZSt unter anderem auch, inwieweit die Finanzinstitute diesen erhöhten Anforderungen genügen. Auch alle anderen am CRS teilnehmen Staaten sind verpflichtet, die Beachtung von Melde-und Sorgfaltspflichten nach dem CRS zu prüfen und durchzusetzen. 38. Wie viele unter die Meldepflicht der OECD fallende CRS Vermeidungsstrategien und Offshore-Strukturen (www.oecd.org/tax/automatic-ex change/publications/model-mandatory-disclosure-rules-for-crs-avoi dance-arrangements-and-opaque-offshore-structures.htm) wurden deutschen Steuerbehörden bisher direkt gemeldet? Wie viele solche Strategien und Strukturen erhielten die deutschen Steuerbehörden von anderen Steuerbehörden? Wie werden diese Meldungen in Deutschland verarbeitet?  Die sogenannten Mandatory Disclosure Rules (MDR) der OECD sehen vor, dass Intermediäre den nationalen Steuerverwaltungen Gestaltungen anzeigen müssen, die die Umgehung der Meldeverpflichtung nach CRS oder die Verschleierung von wirtschaftlichen Eigentümern zum Gegenstand haben. Die Umsetzung der MDR erfolgt für die Europäischen Mitgliedstaaten durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der EU- Amtshilferichtlinie (DAC 6). Die innerstaatliche Umsetzung von DAC 6 ist noch nicht erfolgt, so dass auf ihrer Grundlage bislang keine Gestaltungen deutschen Finanzbehörden gemeldet wurden. Drucksache 19/13797 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Von ausländischen Steuerbehörden wurden bisher Informationen zu einer Gestaltung mit Deutschland ausgetauscht, die auf die Vermeidung der Meldeverpflichtung nach CRS abzielt. Im Zuge der Prüfungen nach § 5 Absatz 6 FKAustG untersucht das BZSt, inwieweit diese und andere Umgehungsstrategien Verwendung finden, und gibt den Finanzinstituten bei Bedarf auf, wie Umgehungsversuche erkannt und verhindert werden können. 39. Welche Überlegungen gibt es aktuell in der Bundesregierung und in internationalen Arbeitsgruppen, in denen die Bundesregierung vertreten ist, den automatischen Informationsaustausch weiterzuentwickeln – z. B. in dem weitere Einkommens- und Vermögensarten wie Immobilien ergänzt werden oder in dem über die Kontostände und Salden hinaus weitere Informationen ausgetauscht werden? In einer Reihe von internationalen Gremien wird über Art und Umfang des automatischen Informationsaustauschs diskutiert. Die Bundesregierung setzt sich hierbei dafür ein, dass der automatische Informationsaustausch die relevanten Angaben erfasst und zu einer Stärkung der steuerlichen Transparenz führt. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten. DAC 3 40. Wie viele Steuervorbescheide oder Maßnahmen ähnlicher Art wurden bisher im Rahmen von DAC 3 aus dem EU-Zentralverzeichnis an die Bundesländer weitergeleitet (bitte nach Jahr und Bundesländern sowie nach Herkunftsland der Vorbescheide aufschlüsseln)? Die Anzahl der bisher im Rahmen von DAC 3 durch das BZSt aus dem EU- Zentralverzeichnis an die Bundesländer weitergeleiteten Steuervorbescheide kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Anzahl 2017 1.098 2018 1.268 2019 575 Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund geteilter Zuständigkeit Steuervorbescheide an mehr als ein Bundesland weitergeleitet worden sein können. Der Bundesregierung liegt keine Erlaubnis der Bundesländer vor, Angaben dazu zu machen, wie sich die weitergeleiteten Steuervorbescheide auf die Bundesländer verteilen. Angaben dazu, wie sich die Steuervorbescheide auf einzelne Herkunftsstaaten verteilen, können aufgrund von Geheimhaltungsbestimmungen gemäß Artikel 16 der EU-Amtshilferichtlinie nicht gemacht werden. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13797 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 41. Wie viele Steuervorbescheide oder Maßnahmen ähnlicher Art wurden bisher aus der deutschen Finanzverwaltung in das EU-Zentralverzeichnis eingespeist (bitte nach Jahr und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Anzahl der bisher im Rahmen von DAC 3 durch das BZSt in das EU- Zentralverzeichnis eingestellten Steuervorbescheide kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Anzahl davon aus Bundesländern davon aus dem BZSt 2017 11912 107 2018 203 17 2019 239 14 Der Bundesregierung liegt keine Erlaubnis der Bundesländer vor, Angaben dazu zu machen, aus welchem Bundesland die in das EU-Zentralverzeichnis eingestellten Steuervorbescheide dem BZSt gemeldet wurden. 42. Wie bewerten die Finanzbehörden der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung den Austausch von Steuervorbescheiden? Welche Mehrergebnisse oder andere Vorteile für die Finanzverwaltung konnten erzielt werden? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie die Finanzbehörden der Länder den Austausch von Steuervorbescheiden bewerten. Ungeachtet dessen ist ein Vorteil des zwischenstaatlichen Informationsaustausches zu Steuervorbescheiden, dass die Finanzbehörden von ihrer Existenz und ihrem Inhalt zuverlässiger Kenntnis erlangen, wodurch eine steuerliche Prüfung, insbesondere von Verrechnungspreisfällen , auf der Grundlage eines umfassenderen Sachverhaltsbildes erfolgen kann. Drucksache 19/13797 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. DAC 4/CbCR 43. Wie viele Unternehmen in Deutschland haben jeweils für die Geschäftsjahre 2016 bis 2018 länderbezogene Berichte nach § 138a AO an das BZSt übermittelt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Anzahl deutscher Unternehmen, die dem BZSt länderbezogene Berichte nach § 138a der Abgabenordnung (AO) für Zwecke von DAC 4/CbCR übermittelt haben, kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Bundesland 2016 2017 2018 Baden-Württemberg 75 66 10 Bayern 77 75 5 Berlin 11 12 0 Brandenburg 1 2 0 Bremen 7 10 1 Hamburg 29 27 1 Hessen 44 44 3 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 Niedersachen 30 30 4 Nordrhein-Westfalen 113 106 11 Rheinland-Pfalz 12 11 0 Saarland 4 5 0 Sachsen 3 2 0 Sachsen-Anhalt 0 0 0 Schleswig-Holstein 8 9 0 Thüringen 0 0 0 Summe 414 399 35 Länderbezogene Berichte von Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind für den Meldezeitraum 2017 noch nicht vollständig dem BZSt übermittelt. Die Meldepflicht für das Wirtschaftsjahr 2018 endet spätestens zum 31. Dezember 2019, weshalb die Übermittlung an das BZSt für diesen Zeitraum noch weitestgehend aussteht. 44. Wie viele der länderbezogenen Berichte wurden für die Geschäftsjahre 2016 bis 2018 jeweils von inländischen Unternehmen, und wie viele von einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften abgegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Beantwortung kann der folgenden Tabelle entnommen werden: meldendes Unternehmen 2016 2017 2018 inländische Konzernobergesellschaften 380 347 32 einbezogene inländische Konzerngesellschaften 34 52 3 Länderbezogene Berichte von Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind für den Meldezeitraum 2017 noch nicht vollständig dem BZSt übermittelt. Die Meldepflicht für das Wirtschaftsjahr 2018 endet spätestens zum 31. Dezember 2019, weshalb die Übermittlung an das BZSt für diesen Zeitraum noch weitestgehend aussteht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13797 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 45. Zu wie vielen Unternehmen hat das BZSt im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs für die Geschäftsjahre 2016 bis 2018 aus anderen Staaten länderbezogene Berichte erhalten (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Beantwortung kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Anzahl aus dem Ausland übermittelterländerbezogener Berichte 2016 1.967 2017 1.342 2018 56 Der Bundesregierung liegt keine Erlaubnis der Bundesländer vor, Angaben dazu zu machen, wie sich die weitergeleiteten länderbezogenen Berichte auf die Bundesländer verteilen. 46. Wie viele länderbezogene Berichte wurden für nach dem 1. Januar 2016 bzw. dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre jeweils spontan mit den USA ausgetauscht (vgl. BMF-Schreiben vom 16. August und vom 17. Dezember 2018, bitte aufschlüsseln nach Jahren sowie Sender/ Empfänger)? Der gegenseitige spontane Austausch von Informationen zu länderbezogenen Berichten mit den USA erfolgt auf Grundlage von Artikel 26 des DBA Deutschland-USA. Die Beantwortung der Frage kann aufgrund entgegenstehender Geheimhaltungsbestimmungen in dem DBA nicht erfolgen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 47. In welchem Stadium befinden sich die Verhandlungen über ein Abkommen mit den USA zum automatischen Austausch länderbezogener Berichte , die in dem in der Frage 46 erwähnten BMF-Schreiben angesprochen werden? Wann erwartet die Bundesregierung einen Abschluss der Verhandlungen? Zu dem Stand laufender Verhandlungen über völkervertragliche Abkommen gibt die Bundesregierung keine Auskunft. Derartige Angaben wären geeignet, den Verhandlungsverlauf in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht zum Nachteil Deutschlands zu beeinflussen. Sobald eine Einigung in allen Punkten und die Unterzeichnungen der Abkommenstexte erfolgt sind, werden diese veröffentlicht . 48. Welche statistischen Informationen sind der Bundesregierung hinsichtlich der Anzahl an Verstößen bzw. verhängter Bußgelder im Zusammenhang mit der Abgabe von länderbezogenen Berichten bekannt? Für die Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit DAC 4 /CbCR (vgl. § 379 Absatz 2 Nummer 1c AO) sind die örtlich zuständigen Finanzbehörden zuständig (§ 409 i. V. m. § 387 AO). Das BZSt erfasst statistisch Angaben zu verspäteten Abgaben länderbezogener Berichte durch meldeverpflichtete Unternehmen und teilt diese Fälle den zuständigen Finanzbehörden mit. Für das Jahr 2016 wurden 61, für das Jahr 2017 78 verspätete Abgaben registriert. Drucksache 19/13797 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 49. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Nützlichkeit von länderbezogenen Berichten für die Arbeit der Finanzverwaltung von Bund und Ländern vor?  Die in Deutschland ansässigen Unternehmen mussten erstmals für Wirtschaftsjahre , welche nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben, einen länderbezogenen Bericht bis zum 31. Dezember 2017 an das BZSt übermitteln. Der Austausch zwischen dem BZSt und den Bundesländern für diese Berichte erfolgte Mitte 2018. Die länderbezogenen Berichte aus dem Ausland, die in der zweiten Jahreshälfte 2018 beim BZSt eingegangen sind, erhalten die Bundesländer seit Ende 2018. Daher befinden sich der Austausch und die Analyse der länderbezogenen Berichte noch am Anfang, weshalb noch keine konkreten Aussagen zur Nützlichkeit getroffen werden können. Die länderbezogenen Berichte werden aber schon für erste Risikoanalysen eingesetzt. 50. Wie viele Betriebsprüfungen wurden durch Finanzbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung auf Basis von Analysen empfangener länderbezogener Berichte angestoßen? Wie viele Mehreinnahmen wurden in diesem Zusammenhang generiert? Die Betriebsprüfung und insbesondere die Auswahl der prüfungsbedürftigen Fälle obliegen nach der verfassungsrechtlichen Ordnung grundsätzlich den Ländern (Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes). Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, inwieweit auf Basis von Analysen empfangener länderbezogener Berichte Betriebsprüfungen durch die Länder angestoßen wurden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/13797 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/13797 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/13797 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/13797 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.