Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Cezanne, Fabio De Masi, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12886 – Kollektiver Verbraucherschutz durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz von 2015 wurde der kollektive Verbraucherschutz gesetzlich als Aufsichtsziel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht , BaFin, fixiert. Kollektiver Verbraucherschutz bedeutet, dass die BaFin Verbraucher und Verbraucherinnen in ihrer Gesamtheit schützt. Individuelle Verbraucherinteressen sollen durch Ombudsleute, Schiedsstellen, Gerichte und Verbraucherzentralen geschützt werden. Die BaFin kann fortan gegenüber Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Versicherungen oder anderen Anbietern von Kapitalanlagen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Unter „Missstand“ wird ein erheblicher , dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz verstanden, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucher und Verbraucherinnen gefährden kann. Mit dieser Kleinen Anfrage soll in Erfahrung gebracht werden, wie sich der kollektive Verbraucherschutz in Deutschland seit seiner Verankerung als Aufsichtsziel entwickelt hat. Auch zwei aktuelle Fälle werfen Fragen bezüglich des kollektiven Verbraucherschutzes auf: Die UDI UmweltDirektInvest mit Sitz in Nürnberg ist ein großer, bankenunabhängiger Direktvertrieb für ökologische Geldanlagen. Sie hat in den vergangenen 20 Jahren eine halbe Milliarde Euro bei rund 17.500 Anleger und Anlegerinnen eingesammelt (vgl. w w w . u d i . d e / n e w s l e t t e r / n e w s l e t ter_2019/154/4_artikel.php). Mittlerweile gibt es sieben Mitteilungen gemäß § 11a des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), wonach Gelder der Anleger und Anlegerinnen gefährdet sind. Kein einziger anderer Anbieter hat aufgrund dieser Vorschrift so häufig über die Gefahr des Ausfalls von Anlegergeldern berichtet (vgl. Stiftung Warentest, UDI-Anlegergelder in Gefahr, www.test.de/Oekologische-Geldanla ge-UDI-Anlegergeld-in-Gefahr-5437134-0/, 13.06.2019). Es soll daher erfragt Deutscher Bundestag Drucksache 19/13798 19. Wahlperiode 08.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. werden, in welcher Form Verbraucher und Verbraucherinnen in diesem Fall kollektiv geschützt werden (können). Die im hessischen Heusenstamm ansässige PIM Gold- und Scheideanstalt ist ein Edelmetalllieferant und erwirtschaftet vermutlich jährlich rund 100 Mio. Euro Umsatz. Dabei werden Anleger und Anlegerinnen und deren Kindern beispielsweise Goldsparpläne verkauft, die über sogenanntes Bonusgold eine Art Verzinsung gewähren. Hinzu kommen hohe Vertriebsprovisionen für ein achtstufiges Vertriebssystem. Wie Kosten für den Vertrieb und die Verzinsung verdient werden sollen, ist nach Presseberichten aus dem Geschäftsmodell nicht erkennbar (vgl. Handelsblatt, Ein Streit verfeindeter Goldhändler schreckt Anleger auf, 10. Juli 2019). Wegen Beschwerden von Anleger und Anlegerinnen ist die BaFin schon vor Jahren aktiv geworden (vgl. Fonds professionell , Bafin weist PIM Gold in die Schranken, 26. November 2018). Wir fragen hier nach dem aktuellen Sachstand und danach, wie gut Verbraucher und Verbraucherinnen geschützt sind.  1. Wie viele neue Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Stellen- bzw. Personalplan bei der BaFin seit Mitte 2015 geschaffen, um den Auftrag des kollektiven Schutzes von Verbraucherinteressen zu erfüllen (bitte für jedes Jahr einzeln aufschlüsseln)?  2. In welchen Bereichen wurden diese Stellen jeweils geschaffen? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres inhaltlichen Bezugs zusammenhängend beantwortet: Um dem Ziel des kollektiven Verbraucherschutzes gerecht zu werden, hat die BaFin eine neue Abteilung (Abteilung Verbraucherschutz) gegründet, die Anfang 2016 ihre Arbeit aufgenommen hat. Die Abteilung wurde durch Umstrukturierung von Bestandsreferaten mit Bestandsaufgaben sowie Optimierung von Bestandsaufgaben zur Freisetzung von Ressourcen für neue Aufgaben, die sich insbesondere aus dem Kleinanlegerschutzgesetz ergeben haben, geschaffen und besteht aus 8 Referaten, für die insgesamt 159,6 Vollzeitäquivalente (VZÄ) vorgesehen sind. Diese verteilen sich auf folgende Bereiche: Referat Bereich Ziel-VZÄ VBS 1 Grundsatzfragen, Verbraucherschutz/-beirat 17,1 VBS 2 Verbrauchertrendanalyse und Verbraucheraufklärung 13,5 VBS 3 Verbraucherschutz Banken 25,2 VBS 4 Verbraucherschutz Versicherungen 48,9 VBS 5 Anlegerschutz Privat- und Auslandsbanken 13,1 VBS 6 Anlegerschutz Sparkassen und Genossenschaftsbanken 15,6 VBS 7 Operative Missstandsaufsicht, Produktintervention 14,0 VBS 8 Anlegerschutz Privatbanken 12,2  3. Wie viele weitere neue Stellen sollen in den kommenden Jahren geschaffen werden? Die Einrichtung weiterer (Plan-)Stellen zur Erfüllung des Auftrags des kollektiven Schutzes von Verbraucherinteressen ist bei der BaFin derzeit nicht vorgesehen . Drucksache 19/13798 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  4. Wie viele a) Rundschreiben b) Auslegungsentscheidungen c) Merkblätter d) Veröffentlichungen e) Verfügungen und f) Leitlinien hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt sowie mit Bezug zum Verbraucherschutz jeweils in den Jahren 2016, 2017 und 2018 erlassen (bitte für a bis f sowie für jedes Jahr einzeln aufführen)? Zu Punkt f): „Leitlinien“ sind kein eigenes Veröffentlichungsformat der BaFin. Die BaFin übernimmt grundsätzlich die Leitlinien der EBA, der ESMA und der EIOPA sowie des gemeinsamen Ausschusses dieser drei EU-Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs) in ihre Verwaltungspraxis. Übernimmt die BaFin ausnahmsweise eine Leitlinie oder Q&As der EU-Behörden nicht, erklärt sie dies ausdrücklich und veröffentlicht dies auf ihrer Internetseite www.bafin.de/DE/RechtRegelungen/Leitlinien_und_Q_and_A_der_ESAs/ Nicht_uebernommene_Leitlinien/nicht_uebernommene_leitlinien_artikel.html? nn=10362348). Die unter Punkt d) aufgeführten Werte setzen sich aus allen veröffentlichten Meldungen, Verbrauchermitteilungen (Marktmanipulation, unerlaubte Geschäfte , weitere Meldungen), Broschüren, dem BaFinJournal und ab 2018 dem Format BaFinPerspektiven zusammen. Gesamtzahlen (nur deutsche Veröffentlichungen): 2016 2017 2018 a) Rundschreiben 8 14 19 davon mit Bezug zum Verbraucherschutz 0 2 3 b) Auslegungsentscheidungen 18 12 15 davon mit Bezug zum Verbraucherschutz 0 1 2 c) Merkblätter 12 12 16 davon mit Bezug zum Verbraucherschutz 0 1 2 d) Veröffentlichungen 120 172 271 davon mit Bezug zum Verbraucherschutz 106 105 148 e) Verfügungen 8 21 39 davon mit Bezug zum Verbraucherschutz 1 1 2 Gesamt p.a. 166 231 360 Davon mit Bezug zum Verbraucherschutz 107 110 157 Die Angaben beruhen auf einer Einzelfallerhebung, es wird keine laufende Statistik speziell zu Veröffentlichungen mit Verbraucherschutzbezug geführt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13798 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Einzelheiten zu den Formaten mit Bezug zum Verbraucherschutz: Zu a): Es wurden die folgenden Rundschreiben mit Bezug zum Verbraucherschutz veröffentlicht: In 2017 • Rundschreiben 3/2017 (GW) – Videoidentifizierungsverfahren • Rundschreiben 4/2010 (WA) – MaComp (vom 08. März 2017) In 2018 • Rundschreiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb • Rundschreiben 06/2018 (BA und WA) – Mindestanforderungen an das Beschwerdemanagement • Rundschreiben 05/2018 (WA) – Mindestanforderungen an die Compliance- Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten – MaComp Zu b): Es wurden die folgenden Auslegungsentscheidungen mit Bezug zum Verbraucherschutz veröffentlicht: In 2017: • Auslegungsentscheidung vom 4. April 2017 zum Thema Prospekte: • Investmentfonds-Angaben in den Verkaufsprospekten von Investmentvermö gen In 2018: • Auslegungsentscheidung vom 26. September 2018 zum Thema Prospekte: • Auslegungsschreiben zur Bestimmung der Anlegergruppe („Zielmarkt“) in Verkaufsprospekten und Vermögensanlagen-Informationsblättern nach dem Vermögensanlagengesetz Auslegungsentscheidungen vom 4. Mai 2018 (Stand: geändert am 24. April 2019) zum Thema Compliance: FAQ zu MiFID II-Wohlverhaltensregeln nach §§ 63 ff. WpHG Zu c): Es wurden die folgenden Merkblätter mit Bezug zum Verbraucherschutz veröffentlicht : In 2017: • Merkblatt vom 29. November 2017 zum Thema Verbraucherschutz: Merkblatt zur Allgemeinverfügung vom 8. Mai 2017 bezüglich Contracts for Difference (CFDs) In 2018 • Merkblatt vom 14. Dezember 2018 (Stand: geändert am 31. Januar 2019) zum Thema Verbraucherschutz: Fachinformationsblatt zum Testfachverfahren zum Beschwerdebericht nach Art. 26 DVO zu MiFID II • Merkblatt vom 14. Dezember 2018 zum Thema Verbraucherschutz : Format der Felder und Pflichtfelder der Formulare des Beschwerdeberichts Drucksache 19/13798 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Zu d): Es wurde eine Vielzahl von Veröffentlichungen mit Bezug zum Verbraucherschutz veröffentlicht (s. o.) Unter dem Begriff „Veröffentlichungen“ werden hier sämtliche Publikationen der BaFin (online und Print) verstanden. Zu e): Es wurden folgende Verfügungen mit Bezug zum Verbraucherschutz veröffentlicht : In 2016: • 28. Juli 2016: Anhörung zur Allgemeinverfügung bezüglich sog. „Bonitätsanleihen “ In 2017: • 8. Mai 2017: Allgemeinverfügung gemäß § 4b Abs. 1 WpHG bezüglich Contracts for Difference (CFDs) In 2018: • 20. Dezember 2018: Anhörung zur geplanten Allgemeinverfügung bezüglich sog. Differenzgeschäfte (Contracts for Difference/CFD) • 29. November 2018: Anhörung zur geplanten Allgemeinverfügung bezüglich binärer Optionen  5. Bei wie vielen dieser grundlegenden Papiere (Frage 4a bis 4f) haben nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter aus einem Verbraucherschutzreferat mitgewirkt (bitte einzeln aufschlüsseln)? Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die in Frage 4 genannten Dokumente mit Bezug zum Verbraucherschutz. Bei Vorgängen mit unmittelbarem Verbraucherschutzbezug ist generell eine Mitwirkung der Abteilung VBS vorgesehen. Zu den Rundschreiben (Frage 4a.): Von den zu Frage 4a. genannten Rundschreiben wurde eines in der Abteilung VBS selbst erstellt. Bei den übrigen Rundschreiben hat sie punktuell mitgewirkt . Zu den Auslegungsentscheidungen (Frage 4b.): Bei der Auslegungsentscheidung zu MiFID II war die Abteilung VBS maßgeblich beteiligt. Die übrigen zu Frage 4b. genannten Auslegungsentscheidungen betrafen nicht unmittelbar verbraucherrelevante Regelungsbereiche des Prospektrechts , so dass die Abteilung VBS nicht unmittelbar an ihrer Erstellung mitgewirkt hat, sondern erforderlichenfalls punktuell beteiligt wurde. Zu den Merkblättern (Frage 4c.): Alle zu Frage 4c. genannten Merkblätter wurden in der Abteilung VBS erstellt. Zu den Veröffentlichungen (Frage 4d.): Bei den in Frage 4d. umfassten Broschüren und Flyern war jeweils mindestens ein/e Vertreter/in beteiligt. Gleiches gilt für die Ausgaben des BaFin-Journals und der Jahresberichte, sofern Verbraucherschutzthemen behandelt wurden. Inwieweit bei den insgesamt zu Frage 4d. genannten 359 Publikationen jeweils ein/e Vertreter/in der Verbraucherschutzabteilung mitgewirkt hat, lässt sich in der Kürze der Zeit nicht ermitteln. Zu den Verfügungen (Frage 4e.): Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13798 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Alle zu Frage 4e. genannten Verfügungen wurden in der Abteilung VBS erstellt . Zu den Leitlinien (Frage 4f): Die BaFin erlässt keine eigenen Leitlinien (vgl. Frage 4f.), wirkt aber im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in den Arbeitsgruppen der ESAs an deren Erstellung mit.  6. Falls nicht immer eine Verbrauchervertreterin/ein Verbrauchervertreter involviert war, wie wurden und werden die Verbraucherinteressen auf diesem Wege ausreichend berücksichtigt? Die Belange des kollektiven Verbraucherschutzes sind als gemeinsames Aufsichtsziel auch in den übrigen Bereichen der BaFin relevant und werden bei der Aufsichtstätigkeit berücksichtigt. Die Aufsicht in den Fachreferaten der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht dient in vielen Bereichen zumindest mittelbar dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und ihrer Interessen. Sofern sich bei der Arbeit in den Fachreferaten spezifische verbraucherschutzbezogene Fragestellungen ergeben, steht die Abteilung VBS sämtlichen Geschäftsbereichen als Berater und Ansprechpartner zur Verfügung.  7. Wie beabsichtigt die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der BaFin zukünftig, in diesen Fällen Verbraucherinteressen zu berücksichtigen? Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass in diesem Bereich Verbraucherinteressen stärker berücksichtigt werden sollten? Aus Sicht der BaFin hat sich die Berücksichtigung der Verbraucherinteressen, wie sie in der Antwort zu Frage 6 beschrieben wurde, bewährt, so dass weitere Maßnahmen derzeit nicht erforderlich erscheinen.  8. Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung bislang mit dem Instrument bzw. Aufsichtsziel des kollektiven Verbraucherschutzes der BaFin gesammelt ? Aufgrund des Mandats des kollektiven Verbraucherschutzes wurden bei der BaFin Ressourcen zum Verbraucherschutz effektiv gebündelt. Der kollektive Verbraucherschutz ist als gesetzliches Aufsichtsziel nunmehr auch in der Öffentlichkeit präsent.  9. Welche diesbezüglichen Rückmeldungen bekam sie aus der BaFin? Welche diesbezüglichen Rückmeldungen bekam sie vom Marktwächter Finanzen und den Verbraucherzentralen? Die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und dem Marktwächter Finanzen wird von beiden Seiten als konstruktiv und vertrauensvoll beurteilt. Der Marktwächter wird aufgrund der Nähe zu den Verbrauchern sowie vielfältigen zivilrechtlichen Möglichkeiten als Bereicherung und Ergänzung zu der eigenen Tätigkeit der Behörde angesehen. Aus Sicht des Marktwächters ist die BaFin eine sichere Anlaufstelle für fachliche und methodische Fragen, um die Verfolgung von Rechtsverstößen durch die Aufsichtsbehörden einzuleiten sowie für Grundsatzüberlegungen im Bereich des Verbraucherschutzes. Drucksache 19/13798 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Aus Sicht der BaFin hat die explizite Übertragung des Mandats für den kollektiven Verbraucherschutz zu einem effektiveren Verbraucherschutz bzw. zur Stärkung des Verbraucherschutzes beigetragen. Durch die gesetzliche Verankerung des kollektiven Verbraucherschutzes als Aufsichtsziel konnte die BaFin Ressourcen zu diesem Zweck in einer Abteilung zentrieren und hierdurch diese Aufgabe effektiver erfüllen. Auch das Instrument der Produktintervention, das der Gesetzgeber der BaFin – bereits auch schon im Vorgriff auf die europäische Regelung – als ultima ratio an die Hand gegeben hat, hat sich als effektiv erwiesen : Hierdurch konnten der im Hinblick auf den Anlegerschutz bedenkliche Vertrieb, Verkauf und die Vermarktung sog. Contracts for Difference eingeschränkt werden. Insbesondere die Tatsache, dass es oftmals schon ausreicht, auf die Möglichkeit einer Produktintervention hinzuweisen, um Anbieter zum Einlenken zu bewegen, lässt dieses Instrument effektiv erscheinen. 10. Sieht die Bundesregierung generell bezüglich des Instruments des kollektiven Verbraucherschutzes (gesetzlichen) Änderungsbedarf? Wenn ja, warum, und an welchen Stellen genau? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung plant, ein Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes umzusetzen. Hierzu wurde am 15. August 2019 ein entsprechendes Eckpunktepapier veröffentlicht. 11. Gibt es Pläne der Bundesregierung, eine Evaluierung der gesetzlichen Änderungen bezüglich des kollektiven Verbraucherschutzes vorzunehmen ? Falls nein, warum nicht? Hierzu wird auf die Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/6360 verwiesen mit der Einschränkung, dass das darin erwähnte Forschungsgutachten zwischenzeitlich veröffentlicht wurde (https://safe-frankfurt.de/fileadmin/user_upload/ SAFE_Studie_Finanzmarktregulierung.pdf). 12. Gibt es nach Wissen der Bundesregierung Erkenntnisse der BaFin, in welchen Bereichen die Umsetzung des kollektiven Verbraucherschutzes im Finanzbereich noch an gesetzlichen Vorgaben scheitert? Welche Bereiche sind das? Welche Änderungen sind geplant oder werden ins Auge gefasst? Die Erkenntnisse und Erfahrungen der BaFin, die sie in der Anwendung und Umsetzung des kollektiven Verbraucherschutzes bislang sammeln konnte, sind bereits in das zuvor erwähnte Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes eingeflossen. Es bezweckt die Erweiterung der Kompetenzen der BaFin bei der Überwachung von Finanzprodukten wie auch bei deren Vertrieb. Vermögensanlagen sollen noch strenger reguliert werden. Zusätzlich ist vorgesehen , dass die BaFin ihre Zuständigkeit für den kollektiven Verbraucherschutz verstärkt zur Aufklärung von Verbrauchern im Bereich Finanzen nutzt. Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: 1. Abschaffung sogenannter unvollständiger Verkaufsprospekte 2. Verbot von Blindpool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13798 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3. Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Vermittler 4. Bessere Prüfungsmöglichkeit der Rechnungslegung von Vermögensanlagenemittenten 5. Verpflichtende Mittelverwendungskontrolle durch unabhängigen Dritten im Fall von Direktinvestments 6. Konsequente Nutzung der Produktinterventionsbefugnis bei Vermögensanlagen 7. Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds 8. Übertragung der Aufsicht über freie Finanzanlagenvermittler BaFin 9. Verstärkte BaFin-Aktivitäten zur Verbraucherbildung im Bereich Vermögensanlagen . 13. Positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung, die Aufsichtsziele der BaFin dahin gehend zu erweitern, dass diese eine kollektive Sicherung der Rechtsverfolgung zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleisten muss, zu der nach Ansicht der Fragesteller u. a. gehört, dass Maßnahmen ergriffen werden, die eine Verjährung von Anlegeransprüchen hemmen? Wenn ja, wie (bitte zu jedem der drei Punkte unter Forderung 2 einzeln ausführen, Bundestagsdrucksache 18/8609, „Finanzaufsicht nach Anlagepleiten zum Schutz von Verbraucherinteressen stärken“)? Eine Erweiterung der Aufgaben der BaFin um ein neues Aufsichtsziel „kollektive Sicherung der Rechtsverfolgung“ lehnt die Bundesregierung ab. Betroffenen Anlegern stehen bereits jetzt ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung, den Eintritt der Verjährung zu hemmen oder Beweise im Hinblick auf eine spätere Rechtsdurchsetzung zu sichern, sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Bereich. Sofern der einzelne Anleger mit der Wahrnehmung seiner Rechte überfordert sein sollte, stehen ihm Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung, etwa durch Rechtsberater, Verbraucherzentralen oder Schlichtungsstellen . In flächendeckenden Fällen besteht zudem seit dem 1. November 2018 das Instrument der Musterfeststellungsklage, die für die zum Register angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher ebenfalls verjährungshemmende Wirkung entfaltet. 14. Inwieweit ist die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung aus Gründen des kollektiven Verbraucherschutzes im Zusammenhang mit der mobilen Bank N26 tätig geworden (vgl. Berliner Woche, N26 Bank von BaFin wegen Mängel angemahnt, 9. April 2019)? Wie ist hier der aktuelle Sachstand? Im Rahmen des kollektiven Verbraucherschutzes ist die BaFin den bei ihr eingegangen Beschwerden nachgegangen und hat diese ausgewertet. In diesem Zusammenhang hat die BaFin mehrere Aufsichtsgespräche mit der N26 Bank GmbH geführt. Die BaFin wird die weitere Entwicklung genau beobachten. Drucksache 19/13798 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 15. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Zusammenarbeit der BaFin mit dem Verbraucherbeirat gemäß § 8a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG)? In welcher Form bringt sich der Verbraucherbeirat in den Auftrag des kollektiven Rechtsschutzes der BaFin ein, und welche Mitentscheidungsbefugnisse stehen ihm dabei zu? Der nach § 8a FinDAG eingerichtete Verbraucherbeirat unterstützt als beratendes Gremium (ohne Mitentscheidungsbefugnisse) die Tätigkeiten der BaFin im kollektiven Verbraucherschutz. Er ist zudem eine wichtige Erkenntnisquelle für die BaFin, denn er erfasst, analysiert und berichtet der BaFin über aktuelle Verbrauchertrends im Bank- und Versicherungssektor sowie im Bereich Finanzdienstleistung und ergänzt und vertieft damit eigene Erkenntnisse der BaFin aus internen und externen Quellen. Diese Erkenntnisse fließen in die Aufsichtstätigkeit der BaFin ein. 16. Wie oft wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Vorschläge des Verbraucherbeirates für verbraucherschützende kollektive Maßnahmen durch die BaFin aufgegriffen, und wie oft wurden Maßnahmen abgelehnt? Welche Vorschläge wurden aufgegriffen, und welche abgelehnt (bitte einzeln aufschlüsseln)? Der Verbraucherbeirat tagt nicht öffentlich, um seinen Mitgliedern eine offene und von Vertrauten geprägte Diskussionskultur zu ermöglichen. Aus diesem Grund unterliegen die Beiratsmitglieder ebenso wie die Beschäftigten der BaFin der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht des § 11 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG). Die Veröffentlichung von im Verbraucherbeirat besprochenen Themen oder abgegebenen Empfehlungen würde die Mitglieder des Verbraucherbeirats einem erheblichen öffentlichen Druck aussetzen und so einen offenen und unbefangenen Austausch verhindern, was wiederum der gesetzlichen Aufgabe des Verbraucherbeirats zuwiderliefe und die Funktionsfähigkeit der Aufsicht in Fragen des kollektiven Verbraucherschutzes beeinträchtigen würde. Da die Beiratsmitglieder im Rahmen der Sitzungen auch über Einzelfälle aus ihrer Praxis berichten können sollen, steht hinter der Verschwiegenheitspflicht im Übrigen auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten. Zu konkreten Inhalten der Beratungen des Verbraucherbeirats können daher keine Angaben gemacht werden. 17. In welchem Maße greift die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die Marktkontrollergebnisse und Erfahrungen des Marktwächters Finanzen auf und leitet Maßnahmen gegen Unternehmen der Finanzbranche ein? Um welche verbraucherrelevanten Missstände, Unternehmen, Maßnahmen durch die BaFin handelte es sich dabei (bitte aus den vergangenen fünf Jahren einzeln aufführen)? Die BaFin hat in den vergangenen fünf Jahren zahlreiche Hinweise der Finanzmarktwächter erhalten und ist diesen Hinweisen aufsichtlich nachgegangen. Während die Prüfung in einigen Fällen zu keinem Ergebnis geführt hat, konnten in zahlreichen anderen Fällen die festgestellten Defizite nach Eingreifen der BaFin behoben werden. Einige Hinweise haben auch zum Erlass von Untersagungs- und Abwicklungsverfügungen geführt, weil die jeweiligen Anbieter Bankgeschäfte betrieben haben, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13798 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Einzelfallauflistung kann in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden. Sie enthält u.a. noch andauernde Verfahren, deren Veröffentlichung das Ergebnis der Ermittlungen gefährden könnte, und abgeschlossene Verfahren, bei denen sich der vom Marktwächter geäußerte Verdacht nicht bestätigt hat und deren Veröffentlichung negative Auswirkungen auf die berechtigten und verfassungsrechtlich geschützten Interessen der betroffenen Unternehmen haben könnte. 18. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und den Verbraucherverbänden, Schiedsstellen und Ombudsleuten, die die individuellen Verbraucherinteressen durchsetzen (können)? In welcher Form unterstützt die BaFin diese Stellen bei der Rechtsdurchsetzung zum Beispiel durch Informationen etc.? Die BaFin steht mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und den fünf Teams des Marktwächter Finanzen in fortlaufendem Kontakt. Vzbv/ Marktwächter Finanzen und die BaFin tauschen sich in regelmäßigen Treffen, aber auch anlassbezogen über ihre Erkenntnisse aus. Der Marktwächter Finanzen setzt die BaFin regelmäßig über Sachverhalte mit aufsichtsrechtlichem Bezug in Kenntnis, die ihm über die Beratung in den Verbraucherzentralen oder das Frühwarnnetzwerk bekannt geworden sind. Die BaFin ihrerseits berichtet unter Beachtung ihrer Verschwiegenheitspflichten über aktuelle Beobachtungen aus der Aufsichtspraxis oder unterstützt die Teams des Marktwächters, indem sie ihre Einschätzung zu rechtlichen Fragestellungen mitteilt und erläutert. Die Exekutivdirektorin der Wertpapieraufsicht ist Mitglied des Beirates des Marktwächter Finanzen. Daneben fördert die BaFin aktiv die Zusammenarbeit mit und zwischen den behördlichen und staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen im Finanzbereich. Auf Grundlage der für die Schlichtungsverfahren im Finanzbereich maßgeblichen Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV) erteilt die BaFin den Schlichtern im Rahmen ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten die zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens notwendigen Auskünfte . Zudem finden sich auf der Website der BaFin umfangreiche Informationen zur Streitschlichtung. Dies erleichtert Verbrauchern das Auffinden der zuständigen Schlichtungsstelle. In geeigneten Fällen weist die BaFin bei den ihr zugehenden Beschwerden von Verbrauchern auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung hin, siehe § 4b Absatz 3 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG). Die BaFin hat darüber hinaus selbst eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingerichtet . Verbraucher können sich – sofern keine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist – bei Streitigkeiten mit Bezug zu Finanzdienstleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Nummer 6 und 7 UKlaG an diese Schlichtungsstelle wenden. Auf Initiative der BaFin findet seit 2012 jährlich ein Treffen der Schlichtungsstellen im Finanzbereich statt, auf dem die in der Streitschlichtung bedeutsamen Akteure (Ombudsleute, Schlichter ), Vertreter der zuständigen Ministerien (Bundesministerium der Finanzen (BMF) und Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)) sowie die zuständige Behörde für die anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstellen (Bundesamt für Justiz (BfJ)) zusammenkommen und sich zu wichtigen Themen der Streitschlichtung austauschen. Neben den Angeboten der BaFin gibt es die in § 23 der FinSV geregelten Mitteilungen der Schlichter. Sie haben die BaFin über die ihnen bei ihrer Schlichtungstätigkeit bekannt gewordenen Geschäftspraktiken von Unternehmen zu unterrichten, durch die die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern erheb- Drucksache 19/13798 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. lich beeinträchtigt werden können. Diese Regelung dient dem Erkenntnisgewinn der BaFin auch im Hinblick auf ihre Befugnisse im kollektiven Verbraucherschutz nach § 4 Absatz 1a FinDAG. 19. Hat die BaFin bei der UDI UmweltDirektInvest nach Kenntnis der Bundesregierung Anfragen gestellt, um zu klären, ob Fragen des kollektiven Verbraucherschutzes betroffen sein könnten? Wenn ja, wie viele Fragen wurden in welchem Zeitraum gestellt und mit welchem Inhalt? 20. Wie hat die UDI auf etwaige Anfragen der BaFin reagiert, wie wurde inhaltlich geantwortet? Die Fragen 19 und 20 werden zusammen beantwortet. Die UDI-Gruppe besteht aus diversen Einzelgesellschaften, die jeweils als Emittenten verschiedener Anlageprodukte auftreten oder andere Funktionen innerhalb der Unternehmensgruppe erfüllen. Verschiedene dieser Gesellschaften wurden von der BaFin aus verschiedenen Anlässen kontaktiert. Für nähere Ausführungen zu den einzelnen verbraucherschutzrelevanten Vorgängen wird auf die nachfolgenden Antworten verwiesen. 21. Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin getan, nachdem die Stiftung Warentest/Finanztest (Januar 2019) vor dem öffentlich angebotenen Produkt UDI Energie Festzins 14 gewarnt hatte? Die BaFin war bereits vor der Warnung der Stiftung Warentest/Finanztest tätig. In der Folge von Anhörungen wurden insgesamt 5 Mitteilungen von Gesellschaften der UDI-Gruppe nach § 11a VermAnlG abgegeben und auf der BaFin- Homepage veröffentlicht. Die UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG (Emittentin) wurde im Februar 2019 von der BaFin angehört. In der Folge stellte die Emittentin das öffentliche Angebot des Nachrangdarlehens „UDI Energie FESTZINS 14“ mit sofortiger Wirkung ein. Bei der BaFin ging eine entsprechende Mitteilung nach § 11a VermAnlG über die Beendigung des öffentlichen Angebots der Emittentin ein. Die Anlagen der UDI-Gruppe waren regelmäßig schnell nach Beginn des öffentlichen Angebots am Markt ausplatziert. Nach Ende eines öffentlichen Angebots sind keine Maßnahmen, wie etwa Marktaufsichtsmaßnahmen oder Produktinterventionsmaßnahmen, mehr zulässig (Emittenten von Vermögensanlagen unterliegen regelmäßig keiner laufenden Aufsicht ). 22. Mit welcher Begründung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Verkaufsprospekt zu UDI Energie Festzins 14 durch die BaFin freigegeben ? Die BaFin prüft entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag nur in formeller Hinsicht , ob der Verkaufsprospekt alle vorgeschriebenen Mindestangaben enthält. Sie kontrolliert zudem, ob der Verkaufsprospekt verständlich und kohärent ist, das heißt frei von inneren Widersprüchen. Sind diese Voraussetzungen gegeben , hat der Anbieter einen Rechtsanspruch auf Billigung des Prospekts. So verhielt es sich auch im vorliegenden Fall. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13798 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 23. Warum gestattet nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin einen solchen Verkaufsprospekt trotz § 7 Absatz 1 VermAnlG („Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen “), obwohl im Verkaufsprospekt nichts darüber ausgeführt wird, wie die Gelder in den Vorgängerprodukten investiert wurden (vgl. www.udi.de/fileadmin/user_upload/Geldanlagen/UDI_Energie_FEST ZINS_14/BaFin_prospekt_UDI_Energie_FESTZINS_14_web.pdf)? Ein Prospekt ist vollständig, wenn er die gesetzlichen Mindestangaben enthält. Die Mindestangaben des VermAnlG und der VermVerkProspV, die im Prospekt darzustellen sind, betreffen den jeweiligen konkreten Emittenten von Vermögensanlagen . Angaben über „Vorgängerprodukte“ anderer Emittenten sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Mindestangaben. 24. Wie geht nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin damit um, wenn auf ihrer Website veröffentlichte Mitteilungen (von Produktanbietern) nach Ansicht der Fragesteller unvollständig und intransparent sind, wie im Falle der vier am 12. Juni 2019 auf der BaFin-Website veröffentlichten Mitteilungen nach § 11a VermAnlG, aus denen aber weder hervorging , um welche Projektgesellschaften es sich handelt, noch warum die vergebenen Nachrangdarlehen „leistungsgestört“ sind (vgl. u. a. www.ba fin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2019/mel dung_190612_UDI_Energie_11_Forderungsausfall.html)? Die Vollständigkeit einer Mitteilung nach § 11a VermAnlG richtet sich nach den formalen Vorgaben der Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung (VermVerMiV). Diese regelt, welche Angaben durch den Emittenten in der Erklärung zu machen sind. Ist eine Mitteilung nicht vollständig im Sinne der VermVerMiV, gilt diese als nicht ordnungsgemäß bei der BaFin eingegangen; die BaFin teilt dem Emittenten dies mit, vgl. § 5 Absatz 2 VermVerMiV. Die BaFin prüft jedoch nicht die Richtigkeit der veröffentlichten Tatsachen (vgl. § 2 Nummer 8 VermVerMiV). Darauf ist in der Mitteilung auch hinzuweisen. Die BaFin veröffentlicht die Mitteilung nach Maßgabe der VermVerMiV. Im konkreten Fall war die Mitteilung vollständig, da sie die Tatsache enthalten hat, die sich auf die Emittentin unmittelbar auswirken kann und deren Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung an die Anleger beeinträchtigen kann. 25. Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin getan, um im Falle der UDI UmweltDirektInvest die Einhaltung der Transparenzvorschriften , insbesondere der Vorschrift, innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende einen Jahresabschluss zu veröffentlichen, sicherzustellen ? Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Betreibers des Bundesanzeigers zu prüfen, ob die einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind, und – falls nicht – das Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde für die Durchführung entsprechender Ordnungsgeldverfahren zu unterrichten (§ 329 Absatz 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs). Damit der Betreiber des Bundesanzeigers seine Prüfungspflichten wirksam erfüllen kann, übermittelt ihm die BaFin gemäß § 31 Absatz 2 VermAnlG Informationen über die ihr bekannten Emittenten von Vermögensanlagen. Drucksache 19/13798 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 26. Hat die BaFin im Fall UDI nach Kenntnis der Bundesregierung etwas wegen Transparenzverstößen unternommen? Wenn ja, was? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. 27. Welche Schritte insbesondere hinsichtlich des kollektiven Verbraucherschutzes hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung bei a) dem Nachrangdarlehen Te Solar Sprint IV der UDI und b) den Biogasprojekten der UDI bislang unternommen, da bei beiden die Rückzahlungen auszufallen drohen (vgl. www.anwalt.de/rechtstipps/udi-geldanlagen-anlegern-drohen-hoheverluste -was-tun-anwaelte-informieren_156802.html, bitte einzeln aufschlüsseln )? Der Umstand, dass bei einzelnen Anlageprodukten Rückzahlungen auszufallen drohen und sich das typische Anlagerisiko, welches mit derartigen Investments einhergeht, realisieren könnte, führt nicht per se zum Ergreifen aufsichtsrechtlicher Maßnahmen durch die BaFin. Das Kollektiv der Verbraucher kann im Rahmen einer Produktintervention nur vor (präventiv) und während des öffentlichen Angebots geschützt werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 1 VermAnlG wurden sowohl Nachrangdarlehen der Te Solar Sprint IV GmbH & Co. KG als auch Anlageprodukte zu Biogasprojekten der UDI, auf welche der Stiftung Warentest Artikel vom 13. Juni 2019 Bezug nimmt, nicht mehr öffentlich angeboten. Die Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche einzelner Anleger ist nicht Aufgabe der BaFin. 28. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Sachstand im Fall PIM Gold- und Scheideanstalt? Aktuell liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die PIM Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend PIM) Geschäfte ohne gesetzlich erforderliche Erlaubnis durch die BaFin betreibt. Die PIM bot Interessenten an, in ihrem Auftrag Gold als Einmalanlage oder fortlaufend als „Goldsparplan“ für sie in offener Stellvertretung anzuschaffen. Das physische Gold sollte in Depots einer Bank verwahrt oder an den Käufer zur Eigenverwahrung ausgeliefert werden. Das damalige Geschäftsmodell war als reiner Kauf physischen Goldes ausgestaltet; diese Art von Dienstleistung steht nicht unter einem finanzaufsichtsrechtlichen Erlaubnisvorbehalt. In der Folge erhielt die BaFin Kenntnis über neue Anlageangebote von PIM, die den Rückkauf des Goldes zum Ankaufspreis einschlossen. Damit war der Anfangsverdacht eines unerlaubten Bankgeschäfts (Einlagengeschäft, § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG) gegeben. Im Rahmen einer Durchsuchung stellte die BaFin 12 Verträge sicher, die als „Rückkaufmodelle“ ausgestaltet waren. Diese wurden nach Aufforderung der BaFin unverzüglich abgewickelt. Darüber hinaus ergaben sich keine Anhaltspunkte für unerlaubte Geschäfte. Neue Verträge gestaltete PIM derart, dass sie nicht länger als Einlagengeschäft zu qualifizieren waren (Rückkaufoption ausschließlich zum Tagespreis, Londoner Fixing). Ein Verfahren gegen die PIM Gold GmbH (vormals PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH) wegen eines möglichen Angebots von Vermögensanlagen ohne Verkaufsprospekt wurde eingestellt (vgl. hierzu die Antwort zu Frage 32.). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13798 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 29. Was hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung von Kundenbeschwerden über die PIM Gold- und Scheideanstalt durch die BaFin bislang ergeben? Eingehende Anfragen und Beschwerden zur PIM erbrachten in Bezug auf unerlaubte Geschäfte keine neuen Erkenntnisse. Die Kundenbeschwerden beinhalteten weitgehend Fälle vorzeitig rückabgewickelter Golderwerbsverträge und die dabei zu Grunde gelegten Goldpreise. Daneben vertraten ein Bürger und sein anwaltlicher Vertreter die Ansicht, dass es sich bei den von der PIM Gold GmbH angebotenen Goldprodukten um Vermögensanlagen i. S. d. VermAnlG handelte. Zudem warfen diese Personen den Verantwortlichen der PIM Gold GmbH betrügerische Handlungen vor. Die BaFin hat im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten die zuständige Staatsanwaltschaft informiert. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Antworten zu den Fragen 30 und 32 verwiesen . 30. Inwieweit ist die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung bislang im Rahmen des kollektiven Verbraucherschutzes hinsichtlich der PIM tätig geworden? Seitens der Marktaufsicht wurde 2018 ein Untersagungsverfahren gegen die PIM Gold GmbH eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden seitens des Unternehmens vorgelegte Unterlagen überprüft, Kunden der PIM Gold GmbH befragt und ein möglicher Zeuge zu mündlichen Nebenabreden vernommen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 31. Warum hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Vermögensanlage „Kinder Gold Konto“ bzw. „Kinder-Gold-Kauf“ der PIM (vgl. https://pim-gold.com/2017/05/13/flexible-kindervorsorge-mit-demkinder -gold-kauf/) kein Vertriebsverbot im Rahmen ihres Rechts zur Produktintervention ausgesprochen? Ist eine solche Produktintervention aber geplant? Wenn nein, warum nicht? Der Erlass einer Produktinterventionsmaßnahme kommt nur in Betracht, wenn es sich bei dem Anlageprodukt um ein Finanzinstrument im Sinne des § 2 Absatz 4 WpHG oder um eine Vermögensanlage gemäß § 1 Absatz 2 VermAnlG handelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 32. Warum wurde die Warnung vor diesem „Kinder Gold Konto“ nach Kenntnis der Bundesregierung von der Website der BaFin genommen (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermit teilung/weitere/2018/vm_181126_pim_gold_und_scheideanstalt.html)? Die BaFin veröffentlichte im November 2018 auf ihrer Website eine entsprechende Bekanntmachung, da die in den Verträgen vorgesehene Rückkaufaussicht den Anfangsverdacht des Vertriebs von Vermögensanlagen ohne den vorgeschriebenen Prospekt begründete. Die PIM Gold GmbH erklärte den fehlenden Prospekt damit, dass die Qualifikation des Produkts als Vermögensanlage auf versehentlich nicht geänderten AGB beruhe, da die entsprechende Rückkaufaussicht das Produkt erst seit dem Finanzmarktnovellierungsgesetz von 2016 unter das VermAnlG fallen ließe. Die PIM Gold GmbH änderte die Verträge des KINDER GOLD KONTO, so- Drucksache 19/13798 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. dass die Rückkaufaussicht entfiel. Dies überprüfte die BaFin im Januar 2019. Daraufhin wurde die Bekanntmachung von der Internetseite der BaFin entfernt. 33. Inwieweit fallen nach Kenntnis der Bundesregierung alle verzinsungsorientierten Kapitalanlageangebote unter die Vorschrift des § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG („sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen “; sofern sie nicht unter die Nummer 1 bis 5 des § 1 Absatz 2 subsumiert werden können)? Grundsätzlich können verzinsungsorientierte Kapitalanlagenangebote in den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG fallen, wenn diese als sonstige Anlage eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen. Allerdings ist der subsidiäre Anwendungsbereich des VermAnlG nur eröffnet, wenn es sich bei den Angeboten nicht um Wertpapiere, Anteile an Investmentvermögen oder um ein Einlagengeschäft handelt. Weiterhin findet der Auffangtatbestand des § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG nur Anwendung, wenn es sich um eine mit den anderen in § 1 Absatz 2 VermAnlG aufgezählten Anlageformen wirtschaftlich vergleichbare Anlageform handelt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/3994, S. 38). 34. Woran könnte es nach Auffassung der Bundesregierung in der Praxis scheitern, dass erkennbar verzinsungsorientierte Kapitalanlageangebote letztlich doch nicht unter die Vorschrift des § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG fallen? Es wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. 35. Sind solche Fälle der Bundesregierung bzw. der BaFin bekannt? Um welche Fälle handelt es sich dabei im Einzelnen? Der Bundesregierung und der BaFin sind keine Fälle bekannt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 33 verwiesen. 36. Inwieweit gedenkt die Bundesregierung an dieser Stelle tätig zu werden, um wenigstens eine sinnvolle Transparenz durch Verkaufsprospekte zu gewährleisten? Die Bundesregierung beobachtet den Markt laufend und reagiert bei Bedarf, wie dies auch bei § 1 Absatz 2 Nummer 7 VermAnlG bereits in der Vergangenheit geschehen ist. Im Übrigen wird auf das Maßnahmenpaket zur Stärkung des Anlegerschutzes des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 15. August 2019 verwiesen (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/ Internationales_Finanzmarkt/2019-08-15-massnahmenpaket-anleger schutz.html). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13798 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 37. Inwieweit hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin mit der Staatsanwaltschaft Darmstadt, die im Fall PIM gegen Verantwortliche wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt, ausgetauscht (vgl. https://in vestmentcheck.de/?nv=5814&id=4461)? Was sind die Ergebnisse dieses Austauschs? Die BaFin arbeitet stets eng mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen und unterstützt diese bei deren Ermittlungstätigkeiten. Zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden können jedoch keine inhaltlichen Auskünfte erteilt werden, um laufende Ermittlungen nicht zu gefährden. 38. Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung bei der PIM Nachweise eingefordert, wie viel Gold an Anlegerinnen und Anleger verkauft wurde, und wie viel Gold tatsächlich vorhanden ist, nicht zuletzt weil der Vorwurf im Raume steht, nicht alles Gold der Anlegerinnen und Anleger sei vorhanden (vgl. https://investmentcheck.de/?nv=5814&id=4461)? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie ist das Verhältnis zwischen verkauftem und verfügbarem Gold bei der PIM? Es wurden seitens der BaFin keine Nachweise zu den Goldbeständen angefordert . Hierfür besteht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. 39. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Sachstand bezüglich des Geldwäscheverdachts (und einigen Razzien) gegenüber der PIM Gold GmbH (vgl. Handelsblatt, Geldwäsche-Razzia bei PIM Gold wirft Fragen auf, 11. Juli 2019)? Wie kooperieren hierbei bislang Staatsanwaltschaft und BaFin? Die PIM Gold GmbH ist keine Trägerin einer BaFin-Erlaubnis, welche eine Geldwäsche-Aufsicht der BaFin auslösen würde. Entsprechend hat die BaFin keine Zuständigkeit und es liegen keine Informationen vor. Die Strafverfolgung fällt in die Länderzuständigkeit. Drucksache 19/13798 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.