Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13327 – Steuermehreinahmen durch Share Deals V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 31. Juli 2019 hat die Bundesregierung im Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz sollen sogenannte Share Deals „bekämpft“ werden. Dazu soll die 95-Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent gesenkt werden und die Fristen für die Übertragungen von fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Ebenfalls soll der Ergänzungstatbestand auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Geset zestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislatur periode/Gesetze_Verordnungen/G-Aenderung-Grunderwerbsteuergesetz/2- Regierungsentwurf.html). In dem Gesetzentwurf wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ausgewiesen . Es heißt nur: „Die Maßnahmen werden tendenziell zu Mehraufwand für die Wirtschaft führen. Auf Grund fehlender Daten kann eine konkrete Bezifferung des Mehraufwands jedoch nicht erfolgen.“ Dies ist nach Auffassung der Fragesteller sehr unbefriedigend und sollte bis zum parlamentarischen Verfahren ausgewiesen werden. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13805 19. Wahlperiode 08.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  1. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Ansicht des Hessischen Ministeriums der Finanzen, dass der Steuerausfall durch Share Deals bei ca. 1 Mrd. Euro jährlich liegt (www.bundestag.de/pres se/hib/593066-593066)?  2. Welche Konsequenzen die Bundesregierung aus der Ansicht der Berliner Finanzverwaltung, wonach es zu Mehreinnahmen von ca. einem Drittel der bisher entgangenen Grunderwerbsteuer (GrESt) kommen kann (www.berlin.de/aktuelles/berlin/5780978-958092-berlins-finanzsenatorkollatz -share-deal.html)? a) Wenn ja, wäre ein Anstieg der bundesweiten GrESt-Einnahmen bei Zugrundelegung der Berliner Sicht auf plus 10 Prozent realistisch? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung geht davon aus, dass „Share Deals“ in der gegenwärtigen Rechtslage das Steueraufkommen mindern. Allerdings ist die Verringerung des Steueraufkommens, die durch „Share Deals“ entsteht, in der Höhe nicht genau bestimmbar, da über steuerfreie Transaktionen von Seiten der Länder keine Aufzeichnungen geführt werden. Die Ertrags-und Verwaltungshoheit der Grunderwerbsteuer liegt allein bei den Ländern. Aufgrund der fehlenden Aufzeichnungen kann auch keine Bezifferung der Mehreinnahmen, die bei Umsetzung der Maßnahmen aus dem Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes entstehen werden, erfolgen. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes werden die von der Finanzministerkonferenz am 29. November 2018 beschlossenen Maßnahmen aufgegriffen, um missbräuchliche Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer einzudämmen.  3. In welchen Bundesländern erwartet die Bundesregierung einen stärkeren Anstieg der Mehreinnahmen aus der Besteuerung von Share Deals?  4. Welche Bundesländer wären nach Einschätzung der Bundesregierung voraussichtlich weniger von dieser neuen Regelung tangiert? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  5. Plant die Bundesregierung parallele Entlastungen für die Bürger oder Unternehmen im Grunderwerbsteuerrecht?  6. Prüft die Bundesregierung noch einen Freibetrag im Grunderwerbsteuerrecht ? a) Wenn ja, wann ist mit Ergebnissen zu rechnen? b) Wenn nein, wieso nicht? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung prüft – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – die Einführung eines Freibetrags im Grunderwerbsteuerrecht. Drucksache 19/13805 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. Gibt es in Europa, nach Kenntnis der Bundesregierung, ähnliche Regelungen , und unterliegen dabei auch börsennotierte Kapitalgesellschaften mit hohem Streubesitz der Besteuerung? Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich diese Frage auf die Einführung eines neuen Ergänzungstatbestandes in § 1 Absatz 2b GrEStG-E bezieht. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob es in Europa ähnliche Regelungen gibt.  8. Wie sollen börsennotierte Kapitalgesellschaften mit hohem Streubesitz erkennen, wann die Schwellenwerte erreicht bzw. überschritten sind? Die Bundesregierung prüft die konkrete Ausgestaltung zur Einführung einer Börsenklausel.  9. Wird die Bundesregierung bis zum parlamentarischen Verfahren den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ausweisen? a) Wenn nein, wann gedenkt die Bundesregierung dies zu tun? Eine konkrete Bezifferung des Erfüllungsaufwands im Gesetzentwurf ist nicht möglich, da die durch die Neuregelungen betroffenen Steuergestaltungen bisher nicht grunderwerbsteuerbar sind und über nicht steuerbare Transaktionen von Seiten der Länder, die für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zuständig sind, keine Aufzeichnungen geführt werden. 10. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, wie viele Fälle von Share Deals es in den letzten Jahren jeweils gab, oder wie sich deren Anzahl entwickelt hat? Der Bundesregierung liegen keine Angaben vor, viele Fälle von Share Deals es in den letzten Jahren jeweils gab, oder wie sich deren Anzahl entwickelt hat. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13805 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.