Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Helling-Plahr, Stephan Thomae, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13378 – Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Syndikusrechtsanwälten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 1. Januar 2016 trat das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft. Seitdem gibt es die Option der Zulassung von Syndikusrechtsanwälten zur Anwaltschaft und – hieran gebunden – die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versicherung bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte . Für rückwirkende Befreiungen gilt die Übergangsregelung des § 231 Absatz 4b SGB VI. Hiernach ist eine rückwirkende Befreiung prinzipiell möglich. Für Versicherungszeiten vor dem 1. April 2014 ist aber eine rückwirkende Befreiung nur dann gestattet, wenn in diesen Zeiten auch „einkommensbezogene Pflichtbeiträge“ zum Versorgungswerk gezahlt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt (Beschlüsse vom 19. Juli 2016 (1 BvR 2584/14) und 22. Juli 2016 (1 BvR 2384/14) ), dass unter „einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen“ im Sinne des § 231 Absatz 4b SGB VI auch Mindest- und Pflichtbeiträge, die jeder zugelassene Rechtsanwalt an das jeweilige Versorgungswerk zahlen muss, zu verstehen seien und eine rückwirkende Befreiung bei Zahlung solcher Beiträge in den betreffenden Zeiten zu erteilen sei. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg urteilte bereits entsprechend (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2018, AZ. L 13 R 4841/17). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat sich dieser Auffassung – laut Medienberichterstattung mit Rückendeckung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.lto.de/recht/juristen/b/syndikus-anwaelte-ein-jahrnach -neuregelung-befreiung-gesetzliche-rentenversicherung-praxis-drv/) – bis dato nicht angeschlossen und rückwirkende Befreiungen von der Versicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte, die in den entsprechenden Zeiten vor dem 1. April 2014 Pflichtmitglied in Kammer und Versorgungswerk waren und Mindest-/Pflichtbeiträge gezahlt haben, abgelehnt. Weiterhin ist zwischen DRV und vielen Syndikusrechtsanwälten streitig, ob – so die Auffassung der DRV – auch Syndikusrechtsanwälte, die bereits vor dem 1. Januar 2016 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geklagt hatten, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndi- Deutscher Bundestag Drucksache 19/13808 19. Wahlperiode 08.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 4. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. kusanwälte einen neuerlichen Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen mussten, um eine rückwirkende Befreiung erwirken zu können (www.lto.de/ recht/juristen/b/unternehmensjuristen-befreiung-deutsche-rentenversicherungoffene -verfahren-einkommensbezogene-beitraege-neuer-antrag-streitgegensta ende/). Besonders nachteilig ist die Situation für Rechtsanwälte, die nicht mindestens 60 Monate lang Zahlungen an die DRV geleistet haben, deren Beiträge also mangels Rentenanspruchs „verfallen“ würden (www.lto.de/recht/juristen/b/ unternehmensjuristen-befreiung-deutsche-rentenversicherung-offene-verfah ren-einkommensbezogene-beitraege-neuer-antrag-streitgegenstaende/). Die Folge der beschriebenen Problematiken ist, dass die Syndikusrechtsanwälte weiter mit der Deutschen Rentenversicherung Bund um ihre Befreiung für die Vergangenheit streiten müssen. Eine Vielzahl von insoweitigen Rechtsstreitigkeiten ist anhängig (www.lto.de/recht/juristen/b/unternehmensjuristenbefreiung -deutsche-rentenversicherung-offene-verfahren-einkommensbezoge ne-beitraege-neuer-antrag-streitgegenstaende/). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Bundessozialgericht (BSG) hat im April 2014 entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei. Ziel der gesetzlichen Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte war es insbesondere, hinsichtlich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weitestgehend den bisherigen Status quo aufrechtzuerhalten und damit für einen weitestgehend identischen Personenkreis (erneut) eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk zu ermöglichen. Zum Verständnis der getroffenen Regelungen und der in der Gesamtschau sehr komplexen Rechtslage ist von Bedeutung, dass zunächst im Jahre 2012 das BSG entschieden hatte, dass jede Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung streng tätigkeitsbezogen ist. Konsequenz dieser Rechtsprechung war, dass alle Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgung, die nach einem Tätigkeitswechsel keine neue Befreiung beantragt hatten, nicht mehr wirksam befreit waren. Da jedoch in der Rechtspraxis vor dem Jahr 2012 in bestimmten Fällen keine neue Befreiung verlangt worden war, ist von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund aus Gründen des Vertrauensschutzes und im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde entschieden worden, dass bei einem bereits erfolgten Wechsel in eine befreiungsfähige Tätigkeit eine neuerliche Befreiung ohne Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen kann. Im Jahre 2014 entschied dann das BSG wie oben beschrieben zur fehlenden Befreiungsmöglichkeit für Syndikusanwälte. Diese Entscheidungen überlagerten nunmehr die Entscheidungen aus dem Jahre 2012, soweit es um die Befreiung von Syndikusanwälten ging. Gleichzeitig hat das BSG klargestellt, dass Syndikusanwälte, die für ihre konkret ausgeübte Beschäftigung einen Befreiungsbescheid hatten, weiterhin befreit bleiben. Dies betraf aber nicht diejenigen Syndikusanwälte, die wegen eines zwischenzeitlichen Wechsels ihrer Tätigkeit nach der eben dargestellten Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2012 nicht über eine wirksame Befreiung verfügten. Diese Zusammenhänge wurden bei den getroffenen Regelungen berücksichtigt, um eine im Sinne der Betroffenen sachgerechte und konsistente Rechtslage zu schaffen. Ziel der gesetzlichen Regelung war es hingegen nicht, für Syndikus- Drucksache 19/13808 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. anwälte in allen Fällen eine durchgängige Versicherung im berufsständischen Versorgungswerk zu ermöglichen, insbesondere, wenn Unklarheiten über die Befreiungsfähigkeit einer vermeintlichen Syndikustätigkeit nicht im Zusammenhang mit den Entscheidungen des BSG aus dem Jahre 2014 standen. 1. Wie viele Gerichtsverfahren, die eine Streitigkeit über eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 231 Absatz 4b SGB für Syndikusrechtsanwälte für Zeiten vor dem 1. April 2014 zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit gerichtlich anhängig? Wie viele hiervon befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in zweiter Instanz? Wie viele Verfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung bereits abgeschlossen ? Die Frage wird so verstanden, dass ausschließlich nach anhängigen Gerichtsverfahren gefragt wird, bei denen die Rückwirkung der Befreiung gemäß § 231 Absatz 4b Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Zeiten vor dem 1. April 2014 streitig ist. Nach Auskunft der DRV Bund können Angaben hierzu für die erste und zweite Instanz nicht gemacht werden, da beim Rentenversicherungsträger statistisch nur erfasst wird, dass der Rechtsstreit eine rückwirkende Befreiung zum Gegenstand hat. Weder wird erhoben, welches Tatbestandsmerkmal im Einzelfall strittig ist noch für welche einzelnen Zeiträume eine Rückwirkung der Befreiung nach § 231 Absatz 4b SGB VI begehrt wird. Lediglich für die vier gegenwärtig beim BSG zu § 231 Abs. 4b SGB VI anhängigen Revisionsverfahren lässt sich positiv feststellen, dass in drei dieser Verfahren die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt“ in § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI für Zeiten vor dem 1. April 2014 streitig ist (Az. B 5 RE 3/19 R, B 5 RE 4/19 R und B 5 RE 5/19 R). 2. Welche Beweggründe waren aus Sicht der Bundesregierung ausschlaggebend , im Falle einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt eine rückwirkende Befreiung (§ 231 Absatz 4b SGB VI) prinzipiell, wenn keine einkommensbezogenen Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt worden sind, nur ab dem 1. April 2014 zu gewähren, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese Regelung angemessen ist? Die Möglichkeit zur Rückwirkung einer Befreiung nach Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte wurde eingeführt, um lediglich zwischenzeitliche Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Urteile des BSG vom 3. April 2014, nach denen eine Befreiung als Syndikusanwalt nicht mehr möglich war, zu vermeiden. Diese ist daher, anknüpfend an den Zeitpunkt der BSG-Urteile, grundsätzlich begrenzt auf Zeiten bis zum 1. April 2014. Intention dieser Begrenzung ist, dass nur für solche Zeiten eine Rückabwicklung von zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträgen ermöglicht werden soll. Ein Anlass, über den 1. April 2014 hinaus Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung rückabzuwickeln, bestand und besteht nicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13808 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 3. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass unter „einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen“ im Sinne des § 231 Absatz 4b SGB VI auch Mindest- und Pflichtbeiträge zu verstehen sind? a) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung, die Weigerung der DRV, Syndikusrechtsanwälte, die vor dem 1. April 2014 solche Beiträge gezahlt haben, Befreiungen zu erteilen? b) Wenn ja, ist es nach Kenntnis der Bundesregierung korrekt, dass die DRV Syndikusrechtsanwälten, die vor dem 1. April 2014 Mindest-/ Pflichtbeiträge an das jeweilige Versorgungswerk gezahlt haben, Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht mit Rückendeckung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht erteilt? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies? c) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre von der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Rechtsansicht? Nach Auffassung der Bundesregierung sind ausgehend vom Wortlaut des § 231 Absatz 4b Satz 4 SGB VI mit dem Begriff „einkommensbezogen“ nur solche Beiträge gemeint, welche sich in ihrer Höhe vom individuellen Einkommen des jeweiligen Versorgungswerksmitglieds ableiten. Die Höhe der Mindestbeiträge ergibt sich jedoch in den beiden Versorgungswerksatzungen, auf die die in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts Bezug nehmen, nicht unter Verwendung des konkreten Einkommens des einzelnen Versicherten als Beitragsbemessungsgrundlage. Vielmehr erfolgt die Bemessung laut Satzung pauschal als prozentualer Anteil des auf der Grundlage des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung ermittelten Regelbeitrags. Ein Bezug auf das individuelle Einkommen besteht damit nicht. Ein davon abweichendes Verständnis einkommensbezogener Beiträge, das auch pauschale Mindestbeiträge einbezieht, steht nach Auffassung der Bundesregierung der Intention der betreffenden Rückwirkungsregelungen entgegen: Die ausnahmsweise über den Stichtag hinausreichende rückwirkende Befreiungsregelung des § 231 Absatz 4b Satz 4 SGB VI verfolgt ausweislich der Gesetzesbegründung das Ziel, nachträglich eine ausschließlich in der berufsständischen Versorgung durchgeführte Versicherung zu legalisieren, obwohl keine gültige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die seinerzeit ausgeübte Beschäftigung vorlag und demzufolge eigentlich eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erfolgen müssen. Die für Zeiten vor April 2014 geregelte Rückwirkung der Befreiung vermeidet in derartigen Fallkonstellationen Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellten Entwicklung der Rechtslage eine großzügige Regelung getroffen. Diese setzt aber sachgerecht voraus, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung geleistet und damit entsprechend umfängliche Versorgungsansprüche erworben wurden. Denn dies wäre auch Voraussetzung einer (in diesen Fällen nur vermeintlich gegebenen) wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen einer gleichzeitig bestehenden Pflichtversicherung in der berufsständischen Versorgung gewesen. § 231 Absatz 4 Satz 4 SGB VI knüpft deshalb folgerichtig an den Wortlaut des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI an, welcher ebenfalls als eine Voraussetzung des Befreiungsrechts die Zahlung einkommensbezogener Pflichtbeiträge erfordert. Die Rechtfertigung für das Recht der Pflichtmitglieder berufsstän- Drucksache 19/13808 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. discher Versorgungswerke, sich als Ausnahme von der grundsätzlichen Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter von dieser befreien zu lassen, ist die Vermeidung doppelter Beitragspflichten. Dieses Ausnahmerecht setzt jedoch voraus, dass die an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung tretende anderweitige Absicherung der Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichwertig ist, was bei einer Zahlung von Mindestbeiträgen nicht gewährleistet wäre. Die Rechtspraxis der Rentenversicherungsträger steht daher mit dem eindeutigen Wortlaut der Regelung im Einklang, und die Regelung ist aus den vorgenannten Gründen bewusst gewählt worden. Dies ergibt sich auch aus den umfassenden Ausführungen in der Begründung zur Änderung von § 231 SGB VI (Bundestagsdrucksache 18/5201) im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung. 4. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach einer von der DRV erlassenen Regelung, bis zum 31. Dezember 2014 gezahlte Beiträge von Syndikusrechtsanwälten , die erst zum 1. Januar 2015 vom jeweiligen Versorgungswerk der Rechtsanwälte zur DRV umgemeldet wurden, auch dann, wenn keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag, Vertrauensschutz genießen und damit nach Ansicht der Fragesteller derjenige, der gesetzeswidrig an das Versorgungswerk abführte, nunmehr bessergestellt ist als derjenige, der sich rechtstreu verhielt? Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung dargestellt, war durch das Zusammenwirken der Urteile des BSG aus den Jahren 2012 und 2014 eine für Syndikusanwälte schwierige Rechtslage entstanden. Die schriftlichen Gründe der Syndikusurteile lagen erst im August 2014 vor. Zu diesem Zeitpunkt war bereits eine gesetzliche Neuregelung des Befreiungsrechts von Syndikusanwälten angekündigt. Daher traf die DRV Bund im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde eine Entscheidung, um umfängliche Rückabwicklungen von Beitragszahlungen an die Versorgungswerke bzw. erhebliche Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die betroffenen Arbeitgeber, Syndikusanwälte und Versorgungswerke zu vermeiden. Nach dieser Umsetzungsregelung wurden alle diejenigen Syndikusanwälte, die in ihrer aktuellen Beschäftigung (insbesondere wegen zwischenzeitlichem Beschäftigungswechsel ) keine wirksame Befreiung hatten, keinen Beitragsnachforderungen von der Rentenversicherung ausgesetzt, wenn sie entsprechend der durch das BSG geschaffenen Rechtslage zur gesetzlichen Rentenversicherung umgemeldet wurden . Wie in der Antwort zu Frage 2 erläutert, wurde diesem Personenkreis durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung ermöglicht, bei einer Befreiung nach der neugeschaffenen Rechtslage die nach einer Ummeldung aufgrund der BSG-Urteile aus 2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten Versicherungszeiten rückabzuwickeln . Die an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge wurden an die berufsständische Versorgung weitergeleitet (§ 286 f SGB VI). Zudem wurde auch denjenigen, die schon vor April 2014 in der fälschlichen Annahme, über einen wirksamen Befreiungsbescheid zu verfügen, einkommensgerechte Beiträge an ihre berufsständische Versorgung gezahlt hatten, bei Befreiung nach neuem Recht eine rückwirkende Befreiungsmöglichkeit für Zeiten vor April 2014 eingeräumt. Wie in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, sollten damit Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgungseinrichtung gezahlten Beiträge im Interesse der betroffenen Arbeitgeber, Syndikusanwälte und Versorgungswerke vermieden werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13808 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Aus Sicht der Bundesregierung ergibt sich aus den getroffenen Regelungen keine ungerechtfertigte Besserstellung bestimmter Syndikusanwälte gegenüber anderen Syndikusanwälten. Vielmehr lässt sich aus den getroffenen großzügigen Regelungen keine Begründung dafür ableiten, auch in anderen Fallkonstellationen rückwirkende Befreiungsmöglichkeiten einzuräumen. 5. Vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass es mit Blick auf eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 231 Absatz 4b SGB VI immer eines neuen Befreiungsantrags nach Inkrafttreten des Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte bis zum 1. April 2016 bedurfte , selbst wenn bereits ein Gerichtsverfahren auf entsprechende Befreiung anhängig war? Aus der Formulierung der Frage geht nicht eindeutig hervor, worauf die Fragestellung zielt. Zunächst gilt, wie in der Antwort zu Frage 4 ausgeführt, dass Syndikusanwälte, die schon vor den Entscheidungen des BSG aus dem Jahre 2014 in der konkreten , noch immer ausgeübten Tätigkeit befreit wurden, keine erneute Befreiung nach dem neuen Recht benötigen. Die Fragestellung könnte darauf abzielen, ob auch dann ein Befreiungsantrag für eine Befreiung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 231 Absatz 4b SGB VI erforderlich ist, wenn bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte bereits ein Rechtsstreit zum Befreiungsrecht des Betroffenen nach dem bis 31. Dezember 2015 geltenden Recht anhängig war und daher bereits ein Befreiungsantrag für eine Tätigkeit als Syndikusanwalt gestellt worden war. Hintergrund der Frage könnte sein, dass die Antragsfrist des § 231 Absatz 4b Satz 6 SGB VI teilweise versäumt wurde bzw. eine Antragstellung unterblieb. Für diesen Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Absatz 4b SGB VI nach der Systematik der Regelung nicht von einem früheren, vor dem 1. Januar 2016 gestellten Antrag auf Befreiung für eine Beschäftigung als Syndikusanwalt umfasst sein kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2014 Syndikusanwälte überhaupt nicht mehr befreiungsfähig waren. Die Möglichkeit, als Syndikusanwalt befreit werden zu können, ist erst durch die gesetzliche Neuregelung (wieder) geschaffen worden. Nach der Rechtsprechung des BSG bezieht sich eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte auf den Status als Rechtsanwalt. Nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes beziehen sich Befreiungen auf den nunmehr in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelten Status als Syndikusrechtsanwalt. Unter der Geltung des alten und des neuen Rechts ergangene Befreiungsbescheide haben aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit unterschiedliche Regelungsgegenstände (vgl. BSG Beschl. v. 22.03.2018 – B 5 RE 12/17 B – NJW 2018, S. 1997 [1999]). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass ein vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 SGB VI gestellter Befreiungsantrag auf eine andere Regelung zielt als ein nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellter Befreiungsantrag. Ersterer kann letzteren deshalb nicht ersetzen bzw. entbehrlich machen, auch dann nicht, wenn bei Inkrafttreten des genannten Gesetzes bereits ein Rechtsstreit über einen die Befreiung ablehnenden Bescheid anhängig war. Drucksache 19/13808 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6. Ist die Bundesregierung, vor dem Hintergrund der offenen Rechtsfragen und der Anzahl an gerichtlichen Auseinandersetzungen, die die Regelung des § 231 Absatz 4b SGB VI mit sich bringt, der Auffassung, dass hier neuerlicher gesetzgeberischen Handlungsbedarf besteht, wenn nein, bitte erläutern? Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Hierzu wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 3 verwiesen. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, dass mit den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung im Interesse der Betroffenen sehr großzügige Regelungen getroffen wurden, mit denen umfassend Vertrauensschutz gewährt wurde und Rückabwicklungen zu Lasten der Betroffenen vermieden werden konnten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13808 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.