Deutscher Bundestag Drucksache 19/13839 19. Wahlperiode 09.10.2019 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) A. Problem und Ziel Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22). Die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 verbundenen Änderungen der Richtlinie 91/477/EWG, die mit dem vorliegenden Entwurf umgesetzt werden, verfolgen hauptsächlich drei Ziele: Erstens soll der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen erschwert werden. Zweitens sollen sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg, das heißt von ihrer Herstellung oder ihrem Verbringen nach Deutschland bis zur Vernichtung oder ihrem Verbringen aus Deutschland, behördlich rückverfolgt werden können. Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden, was insbesondere durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen erreicht werden soll. Zur Erreichung dieser Ziele enthält die Richtlinie eine Reihe neuer Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Umsetzungsbedürftig sind insbesondere die folgenden Regelungen: Die Richtlinie erweitert die Kennzeichnungsanforderung für Schusswaffen und deren wesentliche Teile. Ferner fordert sie von den Mitgliedstaaten, eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen . Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten Waffenhändler und -hersteller in einem ersten Schritt zu verpflichten, den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzuzeigen, die Bestandteil des Lebensweges einer Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile sind. In einem zweiten Schritt werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Transaktionen in den Waffenregistern zu registrieren. Auch der Kreis der nach der Richtlinie als wesentliche Teile einzustufenden Gegenstände wird erweitert. Zudem werden verschiedene Änderungen an der rechtlichen Einordnung von bestimmten Schusswaffen und sonstigen Gegenständen vorgenommen: dies betrifft etwa Magazine mit hoher Ladekapazität, Salutwaffen und unbrauchbar gemachte Schusswaffen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode B. Lösung Das Waffengesetz (WaffG) und das Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG) werden systematisch überarbeitet, wobei das NWRG bei dieser Gelegenheit neu gefasst und in Waffenregistergesetz (WaffRG) umbenannt werden soll. Ergänzend sind Änderungen im Beschussgesetz (BeschG) sowie punktuelle Änderungen des Bundesmeldegesetzes (BMG) erforderlich. Parallel zu diesem Gesetzgebungsverfahren sollen überdies die Beschussverordnung (BeschussV), die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV), die Verordnung zur Durchführung des Nationales-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-DV, künftig WaffRGDV) sowie die Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung geändert werden. Das Nationale Waffenregister wird zum Zweck der Registrierung des vollständigen Lebensweges von Waffen und wesentlichen Waffenteilen ausgebaut. Im Nationalen Waffenregister ist bisher lediglich der private Waffenbesitz registriert. Die entsprechenden Daten werden von den Waffenbehörden unmittelbar an die Registerbehörde übermittelt. Um die von der Richtlinie 91/477/EWG geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu ermöglichen , werden nun auch die Waffenhersteller und Waffenhändler (mit Ausnahmen für bestimmte Fälle der kurzfristigen Überlassung) verpflichtet, ihren Umgang mit Waffen und wesentlichen Teilen gegenüber den Waffenbehörden – ausschließlich elektronisch – anzuzeigen. Die Waffenbehörden übermitteln diese Daten an die Registerbehörde. Waffenhersteller und Waffenhändler sowie die zuständigen Behörden haben für diese Datenübermittlung ein automatisiertes Fachverfahren zu nutzen, das von Bund und Ländern bereitgestellt wird. Die Errichtung des automatisierten Fachverfahrens ist Kernelement des Ausbaus des Nationalen Waffenregisters (Projekt NWR II). Zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 sind Änderungen des WaffG und des NWRG (künftig WaffRG) erforderlich. Im Gegenzug wird schrittweise die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches abgeschafft. In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 wird ferner im WaffG eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen eingeführt. Salutwaffen (ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) werden zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen, je nachdem, ob die Waffe, die zur Salutwaffe umgebaut wurde, erlaubnispflichtig oder verboten ist. Daneben werden – in Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG über die Beschränkung der Magazinkapazität – bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen zu verbotenen Gegenständen. Allerdings wird den berechtigten Interessen der Eigentümer solcher Gegenstände durch weitgehende Besitzstandsregelungen Rechnung getragen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehrbedarfe durch den Erfüllungsaufwand im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenplanmäßig im Einzelplan 06 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auszugleichen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13839 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Veränderung des jährlichen Zeitaufwands in Stunden: 598 Veränderung des jährlichen Sachaufwands in Tsd. Euro: 4,4 Einmaliger Zeitaufwand in Stunden: 49.85 0 Einmaliger Sachaufwand in Tsd. Euro: 502 Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger steigt um 598 Stunden und 4.400 Euro jährlich, bei einmaligen Aufwänden um 49.850 Stunden und 502.000 Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Tsd. Euro: 1.3 44 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Tsd. Euro: 1.3 44 Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro: 2.6 32 Die Bürokratiekosten der Wirtschaft erhöhen sich insgesamt um rund 1,3 Millionen Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 2,6 Millionen Euro. Soweit durch das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand entsteht, ist dieser grundsätzlich nach der Bürokratiebremse zu kompensieren. Im vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich allerdings bei den erfüllungsaufwandauslösenden Vorgaben um eine 1:1 Umsetzung einer EU- Richtlinie, wodurch die Kompensationspflicht entfällt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Tsd. Euro: 1.6 06 davon auf Bundesebene in Tsd. Euro: 406 davon auf Landesebene in Tsd. Euro: 1.2 00 Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro: 3.0 12 davon auf Bundesebene in Tsd. Euro: 102 davon auf Landesebene in Tsd. Euro: 2.8 65 Für die Verwaltung des Bundes erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 406.000 Euro und für die Verwaltung der Länder um 1,2 Millionen Euro. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die einmaligen Aufwände für den Bund belaufen sich auf 102.000 Euro und für die Länder auf rund 2,8 Millionen Euro. F. Weitere Kosten Keine. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13839 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 9. Oktober 2019 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Dr. Wolfgang Schäuble Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG) mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 1 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) 0F0 F1 Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 25 und 25a ersetzt: „§ 25 Verordnungsermächtigungen § 25a Anordnungen zur Kennzeichnung“. c) Die Angaben zu §§ 29 bis 31 werden wie folgt gefasst: „§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes § 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten § 31 (weggefallen)“. d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler“. e) Nach der Angabe zu § 37 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis § 37b Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22). Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und kkk sowie Artikel 2 Nummer 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Abl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13839 § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme § 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen § 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht § 37f Inhalt der Anzeigen § 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte § 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung § 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland“. f) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation“. g) Die Angabe zu Unterabschnitt 6a wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 6a Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen“. h) Die bisherige Angabe zu § 39a wird die Angabe zu § 39b und wird wie folgt gefasst: „§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen“. i) Nach der Angabe zu § 39b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 39c Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen ; Verordnungsermächtigung“. j) Die Angabe zu § 43a wird aufgehoben. k) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften“. l) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung“. m) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 60a Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern“. 2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.“ 3. In § 4 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt und es werden nach dem Wort „Bedürfnisses“ die Wörter „in regelmäßigen Abständen“ eingefügt. 4. § 10 Absatz 1a wird aufgehoben. 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.“ b) Dem Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.“ 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied in den letzten zwölf Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betrieben hat und 2. die Waffe, die das Mitglied besitzt, für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5, die Wörter „nach Absatz 2“ werden durch die Wörter „nach den Absätzen 2 bis 4“ und die Wörter „des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Absätze 2 und 3“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 15 Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 3, 4 und 5“ ersetzt. 8. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 9. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 6 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. 10. In § 21 Absatz 7 werden die Wörter „das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter“ durch die Wörter „das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt. 11. § 23 wird aufgehoben. 12. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13839 „(1) Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen: 1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe, 2. für das Herstellungsland das zweistellige Landeskürzel nach ISO-Norm 3166 1F1F1), 3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers, 4. bei Schusswaffen, die aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 31661 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens und 5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer). Die in Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Angaben sind nicht anzubringen auf 1. Schusswaffen, a) deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder b) die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie 2. wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen. Satz 1 gilt nicht 1. für Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen; 2. beim Verbringen unbrauchbar gemachter Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“ ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Auf Schusswaffen, die für die in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt und den in § 55 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen überlassen werden, sind neben den in Absatz 1 genannten Angaben zusätzlich Angaben anzubringen, aus denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „gilt“ ein Komma und die Wörter „sofern er Inhaber der Zulassung nach § 11 des Beschussgesetzes ist,“ eingefügt. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „Absatz 3“ werden durch die Wörter „Absatz 4“ ersetzt. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter „Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4“ werden durch die Wörter „Die Absätze 4 und 5“ ersetzt. 13. § 25 wird durch die folgenden §§ 25 und 25a ersetzt: 1) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „§ 25 Verordnungsermächtigungen Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24 1. Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung, 2. zu bestimmen, a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind, b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind. § 25a Anordnungen zur Kennzeichnung Sofern eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet ist, kann die zuständige Behörde auch nachträglich anordnen, dass der Besitzer an ihr ein bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.“ 14. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer 1. eine ortsfeste Anlage oder 2. eine ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ 15. In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „an Bord“ durch die Wörter „in den Geltungsbereich dieses Gesetzes an Bord des Seeschiffs“ ersetzt. 16. Die §§ 29 bis 31 werden durch die folgenden §§ 29 und 30 ersetzt: „§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes (1) Eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes kann erteilt werden, wenn der Antragsteller den sicheren Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet. Für eine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist zusätzlich erforderlich, dass der Empfänger zum Erwerb und Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist. (2) Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats keine solche Erlaubnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13839 für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat . § 30 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in andere Mitgliedstaaten Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen aufgrund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.“ 17. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen ,“ durch die Wörter „Waffen oder Munition“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „gilt bei der“ durch die Wörter „wird die Erlaubnis zur“, die Wörter „bis D“ durch die Wörter „bis C“ und die Wörter „§ 30 Abs. 2 entsprechend“ durch die Wörter „nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat die Mitnahme erlaubt hat“ ersetzt. b) In Absatz 1a werden die Wörter „Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen,“ durch die Wörter „Waffen oder Munition“ ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter „bis D“ durch die Wörter „bis C“ ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Kategorien C und D“ durch die Wörter „Kategorie C“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Kategorien B, C oder D“ durch die Wörter „Kategorien B oder C“ ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Kategorien C und D“ durch die Wörter „Kategorie C“ ersetzt. e) In Absatz 6 werden die Wörter „bis D“ durch die Wörter „bis C“ ersetzt. 18. § 33 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer beabsichtigt, Waffen oder Munition, deren Verbringen oder Mitnahme einer Erlaubnis bedarf, aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen oder mitzunehmen, ist verpflichtet, 1. diese Waffen oder diese Munition bei der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden, 2. auf Verlangen der nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörde ihr diese Waffen oder diese Munition vorzuführen und 3. die Berechtigung zum Verbringen oder zur Mitnahme nachzuweisen.“ 19. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für Satz 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“ c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31“ durch die Wörter „§ 29 und § 30“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 30 Satz 3“ ersetzt. 20. § 37 wird durch die folgenden §§ 37 bis 37i ersetzt: „§ 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler (1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen: 1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, 2. die Überlassung, 3. den Erwerb, 4. die Bearbeitung durch a) Umbau oder b) Austausch eines wesentlichen Teils. Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird. (2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes. § 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: 1. die Überlassung, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13839 2. den Erwerb, 3. die Bearbeitung durch a) Umbau oder b) Austausch eines wesentlichen Teils. Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird. § 37b Anzeige der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens (1) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe vernichtet wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen , dass die Schusswaffe vernichtet wurde. (2) Der Besitzer einer Schusswaffe, deren Erwerb oder Besitz einer Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde nach Satz 2 oder Satz 3 anzuzeigen, wenn die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wird. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 haben die Anzeige unverzüglich vorzunehmen. Im Übrigen hat die Anzeige innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen. Die zuständige Behörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Schusswaffe unbrauchbar gemacht wurde. (3) Sind einer Person Waffen oder Munition, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhandengekommen, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen. (4) Hat der Besitzer einer Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes. (5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von Schusswaffen, von Munition oder Erlaubnisurkunden eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen . § 37c Anzeigepflichten bei Inbesitznahme (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt 1. beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, 2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Die zuständige Behörde kann 1. die Waffen oder Munition sicherstellen oder 2. anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) unbrauchbar gemacht werden oder b) einem Berechtigten überlassen werden, und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. (3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen . Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu. § 37d Anzeige von unbrauchbar gemachten Schusswaffen (1) Wer eine nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 unbrauchbar gemachte Schusswaffe 1. überlässt, 2. erwirbt oder 3. vernichtet, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Der Besitzer einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Feststellung des Abhandenkommens anzuzeigen, wenn die Waffe abhandengekommen ist. (3) Hat der Besitzer der unbrauchbar gemachten Schusswaffe keine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, hat die Anzeige nach Absatz 1 binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes. (4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes . (5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen eingegangen, so unterrichtet sie die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen. § 37e Ausnahmen von der Anzeigepflicht (1) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung oder eines Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nicht bei 1. Überlassung einzelner wesentlicher Teile zum Zweck der gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlichen Arbeiten an der Waffe, sofern eine Rücküberlassung an den Überlassenden erfolgen soll, 2. Überlassung im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, 3. vorübergehendem Überlassen zum Schießen auf einer Schießstätte nach § 12 Absatz 1 Nummer 5. Satz 1 gilt im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 entsprechend . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13839 (2) Der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann von einer Anzeige des Erwerbs nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 und bei der anschließenden Rücküberlassung an den Überlassenden von der Anzeige der Überlassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 absehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einem Überlassenden erwirbt, der nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist, und die Rücküberlassung innerhalb eines Monats nach dem Erwerb erfolgt. Erfolgt die Rücküberlassung im Fall des Satzes 1 nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, hat der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 die Anzeige des Erwerbs gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 37d Absatz 1 Nummer 2 unverzüglich nachzuholen sowie die Rücküberlassung gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 37d Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich anzuzeigen. Im Fall des Satzes 1 sind Erwerb und Überlassung durch den Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren (Ersatzdokumentation). (3) Die Pflicht zur Anzeige einer Überlassung gemäß § 37a Satz 1 Nummer 1 besteht nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 sowie beim Überlassen an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck 1. der Verwahrung, 2. der Instandsetzung oder Vornahme geringfügiger Änderungen oder 3. des Kommissionsverkaufs. (4) Die Pflicht zur Anzeige eines Erwerbs gemäß § 37a Satz 1 Nummer 2 besteht nicht 1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5, außer es handelt sich um den Wiedererwerb nach einer Instandsetzung, die zum Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils geführt hat, oder 2. für einen Waffensachverständigen, der die Waffe aufgrund eines Bedürfnisses nach § 18 Absatz 1 erwirbt und sie höchstens drei Monate lang besitzt. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe im Sinne von § 37d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch Personen, die nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, entsprechend. § 37f Inhalt der Anzeigen (1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben: 1. die Art des in § 37 bis § 37d bezeichneten Sachverhalts, der der Anzeigepflicht zugrunde liegt; 2. das Datum, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, bei Abhandenkommen das Datum der Feststellung des Abhandenkommens; 3. die folgenden Daten des Anzeigenden: a) Familienname, b) früherer Name, c) Geburtsname, d) Vorname, e) Doktorgrad, f) Geburtstag, g) Geburtsort, h) Geschlecht, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode i) jede Staatsangehörigkeit sowie j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, bei einer ausländischen Adresse auch den betreffenden Staat (Anschrift); 4. die folgenden Daten zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung: a) Namen oder Firma, b) frühere Namen, c) Anschrift und d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins; 5. die folgenden Daten der Waffe, die Gegenstand der Anzeige ist: a) Hersteller, b) Modellbezeichnung, c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, d) Seriennummer, e) Jahr der Fertigstellung, f) des Verbringens in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3, h) Art der Waffe; 6. die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist: a) Kapazität des Magazins, b) kleinste verwendbare Munition und c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden; 7. Art und Gültigkeit der Erlaubnis, die zur Art des anzuzeigenden Sachverhalts berechtigt oder verpflichtet ; 8. die Nummer der Erlaubnisurkunde und 9. die zuständige Behörde, die die Erlaubnisurkunde ausgestellt hat. (2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen 1. folgende Daten des Erwerbers: a) Familienname, b) Vorname, c) Geburtsdatum, d) Geburtsort, e) Anschrift; 2. bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzberechtigung durch eine Waffenbesitzkarte: a) die Nummer der Waffenbesitzkarte und b) die ausstellende Behörde; 3. folgende Daten des Überlassenden: a) Familienname, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13839 b) früherer Name, c) Geburtsnamen, d) Vorname, e) Doktorgrad, f) Geburtsdatum, g) Geburtsort, h) Geschlecht, i) jede Staatsangehörigkeit sowie j) Anschrift. (3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen. (4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich aufgrund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben. § 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen. (2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1. (3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein. § 37h Ausstellung einer Anzeigebescheinigung (1) Über die Anzeige 1. der Unbrauchbarmachung nach § 37b Absatz 2 Satz 1, 2. des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 3. des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anzeigende Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist. (2) Die Anzeigebescheinigung enthält 1. vom Anzeigenden die Daten nach § 37f Absatz 1 Nummer 3, 2. den Anlass der Anzeige nach § 37b Absatz 2 Satz 1, § 37d Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder § 58 Absatz 17 Satz 1, 3. den Zeitpunkt, an dem der zuständigen Behörde die Anzeige zugegangen ist, sowie V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. die Angaben nach § 37f Absatz 1 Nummer 5 und 6. § 37i Mitteilungspflicht bei Umzug ins Ausland und bei Umzug im Ausland Zieht der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung ins Ausland, so ist er verpflichtet , seine Anschrift im Ausland der Waffenbehörde mitzuteilen, die zuletzt für sie zuständig gewesen ist. Zieht der im Ausland lebende Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder Bescheinigung im Ausland um, so ist er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt seine neue Anschrift im Ausland mitzuteilen.“ 21. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition gemäß § 29 den Erlaubnisschein,“. bb) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) im Fall des Verbringens einer Waffe oder von Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gemäß § 30 den Erlaubnisschein oder eine Ablichtung hiervon sowie zusätzlich zum Erlaubnisschein oder der Ablichtung hiervon die Bestätigung der Anzeige durch das Bundesverwaltungsamt , bei elektronischer Anzeigebestätigung einen Ausdruck der Bestätigung des Bundesverwaltungsamts,“. cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und die Wörter „im Sinne von § 29 Absatz 1“ werden gestrichen. dd) Die bisherigen Buchstaben d und e werden aufgehoben. ee) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und die Wörter „bis D“ werden durch die Wörter „bis C“ ersetzt. ff) Die bisherigen Buchstaben g und h werden die Buchstaben f und g. b) In Satz 2 werden die Wörter „und § 14 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „sowie im Fall des Führens einer Waffe, die aufgrund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde,“ ersetzt. 22. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Verordnungsermächtigung für die Ersatzdokumentation Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 37e Absatz 2 Satz 3 Vorschriften über Inhalt, Führung , Aufbewahrung und Vorlage der Ersatzdokumentation zu erlassen.“ 23. Die Überschrift des Unterabschnitts 6a wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 6a Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen“. 24. Dem bisherigen § 39a wird folgender § 39b vorangestellt: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/13839 „§ 39b Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen (1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 ist insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für 1. Theateraufführungen, 2. Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder 3. für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötigt. (2) Ein Nachweis der Sachkunde nach § 7 ist für die Erteilung der Erlaubnis nicht erforderlich. (3) § 36 Absatz 3, 4 und 6 ist auf Salutwaffen nicht anzuwenden. Sind Regelungen einer aufgrund von § 36 Absatz 5 erlassenen Rechtsverordnung anwendbar, sind Salutwaffen wie von der Erlaubnispflicht freigestellte Waffen zu behandeln.“ 25. Der bisherige § 39a wird § 39c und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 39c Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und das Wort „darauf“ wird durch die Wörter „auf die Unbrauchbarmachung “ ersetzt. cc) Nummer 3 wird Nummer 2. 26. Dem § 40 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: „Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen bleiben unberührt.“ 27. § 43a wird aufgehoben. 28. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit: 1. die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, 2. den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person, 3. die Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.“ b) In Absatz 2 werden nach dem Wort Erlaubnis die Wörter „oder eines Waffenbesitzverbotes“ eingefügt. 29. § 44a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erforderlich sind,“ die Wörter „einschließlich der Aufzeichnungen zu Verbringungen 30 Jahre“ eingefügt. cc) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Behörden“ die Wörter „zehn Jahre“ eingefügt. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 30. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ und die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, “ durch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2“ ersetzt. 31. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt und wird nach der Angabe „1.3.4“ das Komma gestrichen. bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder 3, jeweils“ werden durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ und die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5“ durch die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5“ ersetzt. bbb) Nach der Angabe „1.5.7“ wird das Komma gestrichen. bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden nach dem Wort „Munition“ die Wörter „aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt. 32. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 37c Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt. b) Nummer 5 wird aufgehoben. c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 37 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 37i“ ersetzt. d) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „7. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nicht oder nicht rechtzeitig beantragt, 8. entgegen § 21 Absatz 6, § 24 Absatz 6, § 27 Absatz 1 Satz 6 oder Absatz 2 Satz 2, § 30 Satz 3, § 34 Absatz 4 oder 5 Satz 1, § 37 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 37a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 37a Satz 2, § 37b Absatz 1 Satz 1 , Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 37c Absatz 1, § 37d Absatz 1 oder 2, § 40 Absatz 5 Satz 1 oder § 58 Absatz 19 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,“. e) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ jeweils durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“ und die Angabe „§ 24 Abs. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt. f) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 24 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 5“ ersetzt. g) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/13839 „19. entgegen § 37g Absatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“. h) In Nummer 20 werden die Wörter „eine dort genannte Urkunde“ durch die Wörter „ein dort genanntes Dokument“ ersetzt. i) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ gestrichen und werden nach der Angabe „§ 39a“ ein Komma und die Angabe „§ 39c“ eingefügt. 33. § 55 Absatz 4a wird aufgehoben. 34. § 58 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften“. b) Die folgenden Absätze 13 bis 21 werden angefügt: „(13) Hat jemand am … [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am … [einsetzen : Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. (14) Hat jemand am … [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3, oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am … [Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. (15) Hat jemand am … [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] eine erlaubnispflichtige Salutwaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 besessen , die er vor dem diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am … [Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. (16) Hat jemand am … [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8 verbotene Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Waffe nicht wirksam, wenn er bis zum … [Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung. (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am … [Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt . Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem … [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten , der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung. (18) Hat jemand am 13. Juni 2017 aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam. Hat jemand nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats ] eine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 oder 1.2.7 verbotene Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. Im Fall des Satzes 2 findet § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend Anwendung. (19) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat in seinem Besitz befindliche fertiggestellte Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf und die er vor dem … [Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] erworben hat, bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 anzuzeigen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterfallen dieser Anzeigepflicht nicht. (20) Hat jemand am … [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. (21) § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist erst ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] anzuwenden. § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 37d sind bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden , dass anstelle der elektronischen Anzeigen nach § 37 Absatz 2 und § 37d Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung des anzeigepflichtigen Sachverhalts in den Waffenbüchern nach § 60a vorzunehmen ist. § 37b Absatz 1 bis 3 und § 37d Absatz 4 sind bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des letzten Tages des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 die Anzeige schriftlich, elektronisch oder formlos abzugeben haben und im Fall des § 37b Absatz 1 und 2 auch für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeigefrist von zwei Wochen besteht.“ 35. Die Überschrift zu § 60 wird wie folgt gefasst: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/13839 „§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung“. 36. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: „§ 60a Übergangsvorschrift zu den Waffenbüchern (1) Die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern nach § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung besteht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 fort. Nach Durchführung der letzten Eintragung sind die Waffenbücher mit Datum und Unterschrift der Person, die das Waffenbuch führen muss, so abzuschließen, dass nachträglich keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können. (2) Die Person, die das Waffenbuch führen muss, hat das Waffenbuch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren ab dem Tage der letzten Eintragung an aufzubewahren. Will sie das Waffenbuch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat sie es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt die Person, die das Waffenbuch führen muss, das Gewerbe auf, so hat sie das Buch ihrem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. (3) Soweit in den Absätzen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Führung der Waffenbücher bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 die Vorschriften des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 und § 34 Nummer 14 bis 17 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung Anwendung. (4) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben die nach Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 übernommenen Waffenbücher bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tage der Übernahme aufzubewahren. Anschließend haben sie die Waffenbücher zu vernichten.“ 37. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst: „1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;“. bb) Die Nummern 1.3 bis 1.5 werden wie folgt gefasst: „1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst ; 1.3.1 wesentliche Teile sind 1.3.1.1 der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; 1.3.1.2 der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert; 1.3.1.3 das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen - oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird; 1.3.1.4 bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches; 1.3.1.5 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist; 1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet; 1.3.1.7 vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. 1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil. 1.3.3 Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/13839 1.4 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) Schusswaffen sind unbrauchbar gemacht, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union für diese Schusswaffen eine Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist, ausgestellt hat und die zuständige Behörde die Schusswaffen gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet hat. 1.5 Salutwaffen Salutwaffen sind 1.5.1 veränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann, b) der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein, c) der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann, d) die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und e) der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen; 1.5.2 Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;“ cc) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst: „2.3 Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen das Zuführen der Patrone aus einem Magazin, das Abfeuern und das Entfernen der Patrone oder Patronenhülse mit Hilfe eines nur von Hand zu betätigenden Mechanismus erfolgt.“ dd) Die Nummern 3.5 und 3.6 werden wie folgt gefasst: „3.5 Wechselsysteme sind Austauschläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Austauschlauf, Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben. 3.6 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses sowie der für sie bestimmten Gehäuseteile, sofern diese Gehäuseteile technisch erforderlich sind und Einstecklauf , Verschluss und Gehäuseteile in ihrer Gesamtheit keine bestimmungsgemäß verwendbare Waffe ergeben.“ ee) Der Nummer 4.3 wird die folgende Nummer 4.4 angefügt: „4.4 Magazine sind für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen. 4.4.1 Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben. 4.4.2 Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden. 4.4.3 Magazingehäuse sind diejenigen Bestandteile von Wechselmagazinen, die dazu bestimmt sind, die Patronen aufzunehmen.“ b) Abschnitt 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 8.1 werden nach den Wörtern „erzeugt werden“ die Wörter „oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie weißfertig im Sinne von § 2 Absatz 5 des Beschussgesetzes ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist“ eingefügt. bb) Nach Nummer 8.1 wird folgende Nummer 8.1a eingefügt: „8.1a ist eine Waffe fertiggestellt, sobald sie mit dem amtlichen Beschusszeichen nach § 6 des Beschussgesetzes versehen wurde oder, sofern die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum Inverkehrbringen bereitgehalten wird,“. cc) Nummer 8.2 wird wie folgt gefasst: „8.2 wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn 8.2.1 sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau), 8.2.2 wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 zutrifft, 8.2.3 Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht Nummer 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutrifft (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,“. dd) Nach Nummer 8.2 wird die folgende Nummer 8.3 eingefügt: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/13839 „8.3 wird eine Schusswaffe unbrauchbar gemacht, wenn an ihr die Maßnahmen des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durchgeführt werden,“. c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bis D“ durch die Wörter „bis C“ und das Wort „Waffenrichtlinie“ durch die Wörter „Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist“ ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In den Nummern 1.4 und 1.5 wird jeweils der Punkt durch ein Komma ersetzt. bbb) Der Nummer 1.5 werden die folgenden Nummern 1.6 bis 1.9 angefügt: „1.6 automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist, 1.7 jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: 1.7.1 Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird, 1.7.2 Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird, 1.8 halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind und die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können, 1.9 sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen , sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.“ cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „2. Kategorie B 2.1 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode kurze Repetierfeuerwaffen, 2.2 kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, 2.3 kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm, 2.4 halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können, 2.5 halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Nummer 1.7.1 aufgeführt sind, 2.6 halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die unter Nummer 1.7.2 aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können, 2.7 lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist, 2.8 sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, 2.9 halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Nummer 1.6, 1.7 oder 1.8 aufgeführt sind. 3. Kategorie C 3.1 andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 2.7 aufgeführt sind, 3.2 lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen, 3.3 andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Nummer 1 oder Nummer 2 aufgeführt sind, 3.4 kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/13839 3.5 sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, 3.6 Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind, 3.7 lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf oder glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden.“ dd) Nummer 4 wird aufgehoben. 38. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1.1 werden nach dem Wort „Umgang“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung,“ eingefügt. bb) Nummer 1.2. wird wie folgt gefasst: „1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 sowie 1.2.5 bis 1.2.8 und Zubehör für Schusswaffen nach Nummer 1.2.4, die“. cc) Nach Nummer 1.2.4.2 werden die folgenden Nummern 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 eingefügt: „1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; 1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; 1.2.4.5 Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;“. dd) Nach Nummer 1.2.5 werden die folgenden Nummern 1.2.6 bis 1.2.8 eingefügt: „1.2.6 halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; 1.2.7 halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen; V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1.2.8 nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen sind, die zu Salutwaffen im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut worden sind;“. b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 1: Erlaubnispflicht Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“ bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“ ersetzt. bbb) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst: „1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, a) die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder b) die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat;“. ccc) Die Nummern 1.5 und 1.6 werden aufgehoben. ddd) Die Nummern 1.7 bis 1.12 werden die Nummern 1.5 bis 1.10 und in der neuen Nummer 1.9 werden vor den Wörtern „Nummer 1.5“ die Wörter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1“ eingefügt. eee) In Nummer 2 werden im einleitenden Teil vor Nummer 2.1 die Wörter „unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a“ durch die Wörter „unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten nach § 37a und § 37g“ ersetzt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/13839 fff) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt: „2b. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz und erlaubnisfreies Überlassen unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37d unbrauchbar gemachte Schusswaffen.“ ggg) In Nummer 3.2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. hhh) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt: „3.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen.“ iii) In Nummer 5.2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. jjj) Nach Nummer 5.2 wird folgende Nummer 5.3 eingefügt: „5.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen.“ kkk) Nummer 7.2 wird wie folgt gefasst: „7.2 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, a) die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen oder b) die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat;“. lll) Die Nummern 7.3 und 7.4 werden durch folgende Nummer 7.3 ersetzt: „7.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen;“ mmm) Die Nummern 7.5 bis 7.10 werden die Nummern 7.4 bis 7.9 und in der neuen Nummer 7.6 wird nach dem Wort „Zündnadelzündung“ ein Komma eingefügt sowie in der neuen Nummer 7.9 werden die Wörter „die nach Nummer 7.3 abgeänderten Schusswaffen“ durch das Wort „Salutwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1“ ersetzt. nnn) Der Nummer 8.1 werden folgende Nummern 9. und 10. angefügt: „9. Erlaubnisfreies Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 und der dafür bestimmten Munition mit Ausnahme von Waffen oder Munition gemäß Anlage 1 Abschnitt 3. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Erlaubnisfreie Unbrauchbarmachung unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 37b Absatz 2 Sämtliche Schusswaffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1.“ cc) In Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 25 Nummer 1“ ersetzt. c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird die Nummernbezeichnung „1.“ gestrichen. bbb) Nummer 2 wird aufgehoben. bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 4 wird aufgehoben. bbb) Nummer 5 wird Nummer 4. Artikel 2 Änderung des Beschussgesetzes Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt. 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare Geräte nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager, die zum 1. Abschießen von Kartuschenmunition, 2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder 3. Verschießen von pyrotechnischer Munition bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Der Zulassung nach Satz 1 steht gleicht, wenn sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat.“ 3. In § 8a Absatz 3 werden nach der Angabe „(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62)“ ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist“ eingefügt. 4. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5“ jeweils durch die Angabe „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1“ ersetzt. 5. § 22 Absatz 9 wird aufgehoben. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/13839 Artikel 3 Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz - WaffRG) I n h a l t s ü b e r s i c h t A b s c h n i t t 1 Z w e c k d e s W a f f e n r e g i s t e r s , R e g i s t e r b e h ö r d e , F a c h l i c h e L e i t s t e l l e N a t i o n a l e s W a f f e n r e g i s t e r § 1 Zweck des Waffenregisters § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Registerbehörde § 4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister A b s c h n i t t 2 D a t e n b e s t a n d d e s W a f f e n r e g i s t e r s § 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister § 6 Grunddaten des Waffenregisters § 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern A b s c h n i t t 3 D a t e n ü b e r m i t t l u n g e n a n d i e R e g i s t e r b e h ö r d e u n d d i e W a f f e n b e h ö r - d e n § 8 Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde § 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden § 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten § 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde § 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung A b s c h n i t t 4 D a t e n ü b e r m i t t l u n g d e r R e g i s t e r b e h ö r d e § 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind § 14 Form des Übermittlungsersuchens § 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens § 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode § 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen § 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung § 19 Gruppenauskunft § 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren § 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren § 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden § 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten § 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke § 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung § 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung A b s c h n i t t 5 L ö s c h u n g u n d E i n s c h r ä n k u n g d e r V e r a r b e i t u n g § 27 Speicherfristen § 28 Verantwortlichkeiten für die Löschung § 29 Einschränkung der Verarbeitung A b s c h n i t t 6 R e c h t e d e r b e t r o f f e n e n P e r s o n § 30 Auskunftsrecht der betroffenen Person § 31 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung A b s c h n i t t 7 V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 32 Verordnungsermächtigung § 33 Ausschluss abweichenden Landesrechts § 34 Übergangsvorschrift A b s c h n i t t 1 Z w e c k d e s W a f f e n r e g i s t e r s , R e g i s t e r b e h ö r d e , F a c h l i c h e L e i t s t e l l e N a t i o n a l e s W a f f e n r e g i s t e r § 1 Zweck des Waffenregisters (1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/13839 1. Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie 2. sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen. (2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet: 1. Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und 2. waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister. (2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, § 48, § 49 und § 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden. (3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37 bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen sowie 2. Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird. (4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigen, nach: a) § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, b) § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes, c) § 10 Absatz 2 Satz 2 des Waffengesetzes, d) § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, e) § 26 Absatz 1 des Waffengesetzes, f) § 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes, g) § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes sowie h) § 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes, 2. sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach: a) § 10 Absatz 3 des Waffengesetzes, b) § 10 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes, c) § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes, d) § 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes, e) § 11 Absatz 1 des Waffengesetzes, f) § 21a des Waffengesetzes, g) § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes, h) § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes, i) § 30 des Waffengesetzes, j) § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode k) § 42 Absatz 2 des Waffengesetzes sowie 3. die Anerkennung nach § 3 Absatz 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung, 4. die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und 5. die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes. (5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde und 2. Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes. § 3 Registerbehörde (1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt. (2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. (3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister (1) Wenn die nach diesem Gesetz zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch eine zu diesem Zweck eingerichtete Stelle (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) unterstützt werden, übermittelt die Registerbehörde der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister in geeigneter Weise die im Waffenregister gespeicherten Daten, soweit dies zur Erfüllung der folgenden Aufgaben erforderlich ist: 1. die Unterstützung der Waffenbehörden bei der Sicherstellung der Richtigkeit der Daten sowie 2. die Unterstützung der sonstigen zum Ersuchen berechtigten öffentlichen Stellen, wenn diese ein konkretes Übermittlungsersuchen stellen. (2) Die Registerbehörde hat der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister auf deren Verlangen nichtpersonenbezogene Daten der Waffen und der wesentlichen Teile zu übermitteln, soweit dies zur Sicherstellung der richtigen Erfassung dieser Daten im Waffenregister erforderlich ist. A b s c h n i t t 2 D a t e n b e s t a n d d e s W a f f e n r e g i s t e r s § 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass 1. ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird, 2. eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/13839 3. die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis a) erteilt, b) nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder c) versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von aa) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder bb) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes, 4. die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt: a) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes, b) ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder c) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes, 5. die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch a) Rücknahme, b) Widerruf, c) Zeitablauf, d) Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens , e) anderweitige Aufhebung oder f) auf andere Weise, 6. die Waffenbehörde a) Beschränkungen erlässt, b) Nebenbestimmungen erlässt oder c) Anordnungen erlässt, 7. gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach § 37, § 37a, 37b, § 37c Absatz 2 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt, 8. der Inhaber einer Erlaubnis § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder 9. die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h des Waffengesetzes erteilt. § 6 Grunddaten des Waffenregisters (1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert: 1. der Anlass und Datum der Verarbeitung nach § 5, 2. zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person): a) Nachname, b) frühere Namen, c) Geburtsname, d) Vornamen, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Doktorgrad, f) Geburtsdatum und Geburtsort, g) Geschlecht, h) jede Staatsangehörigkeit, i) Todesdatum sowie j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift), 3. zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen): a) Namen oder Firma, b) frühere Namen oder Firma, c) Anschrift und d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins, 4. zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe): a) Herstellerbezeichnung, b) Modellbezeichnung, c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, d) Seriennummer, e) Jahr der Fertigstellung, f) Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und h) Art der Waffe, 5. zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils), 6. die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes, 7. Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn a) Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind, b) mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes ), c) eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder d) eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist. (2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert 1. die Bezeichnung der Waffenbehörde, 2. die Anschrift der Waffenbehörde sowie 3. das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/13839 § 7 Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern (1) Die Registerbehörde vergibt jeweils Ordnungsnummern für die im Waffenregister gespeicherten Daten. Die Registerbehörde vergibt insbesondere jeweils für 1. Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8 oder Nummer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-Entscheidung-Ordnungsnummer, 2. die Grunddaten der Person: eine Personen-Ordnungsnummer, 3. die Grunddaten der Waffe: eine Waffen-Ordnungsnummer, 4. die Grunddaten des wesentlichen Teils: eine Waffenteil-Ordnungsnummer. (2) Die Ordnungsnummer wird jeweils zu diesen Daten gespeichert. (3) Die Ordnungsnummern dürfen keine personenbezogenen Angaben enthalten. (4) Die Registerbehörde und die Waffenbehörden sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die Ordnungsnummern zu verarbeiten. Die Waffenbehörde ist darüber hinaus berechtigt, diese Ordnungsnummern auf den waffenrechtlichen Erlaubnisdokumenten sowie den Anzeigebescheinigungen einzutragen. (5) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Waffengesetz sowie diesem Gesetz berechtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Ordnungsnummern zu verarbeiten. A b s c h n i t t 3 D a t e n ü b e r m i t t l u n g e n a n d i e R e g i s t e r b e h ö r d e u n d d i e W a f f e n b e h ö r - d e n § 8 Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde (1) Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln die Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich die Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder Löschung von Daten im Waffenregister führen. Ist Anlass der Verarbeitung der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, sind die Daten erst zu übermitteln, wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden können. Wird in den Fällen des § 5 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstaben a und b die sofortige Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwaltungsakten mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zu übermitteln. (2) Die Waffenbehörden übermitteln folgende Daten: 1. die Daten, die der Waffenbehörde nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 2 und § 37d in Verbindung mit § 37f des Waffengesetzes angezeigt werden, 2. den Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister (§ 5) und 3. die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1. (3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder Nummer 2, sind nur folgende Daten zu übermitteln: 1. dieser Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister, 2. die Grunddaten der Person und V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. die Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen. (4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffenbehörden insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln. § 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden (1) Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b, 37c Absatz 2 und § 37d des Waffengesetzes das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte Fachverfahren zu nutzen. Das automatisierte Fachverfahren übermittelt diese Daten im Auftrag der Waffenbehörden an die Registerbehörde. (2) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln. Zusätzlich zur Waffen-Ordnungsnummer sind Herstellerbezeichnung, Kaliberoder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe zu übermitteln. § 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten (1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach § 8 und § 9 an die Registerbehörde übermitteln und von der Registerbehörde verarbeitet werden. (2) Bevor die Registerbehörde die Daten speichert, prüft sie, ob die Daten plausibel sind. Die Registerbehörde prüft die Plausibilität ausschließlich automatisiert. Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten nicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden darauf hin. (3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Register mehrere Datensätze gespeichert sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden zu einem Datensatz zusammenführen. § 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde Verändert eine Waffenbehörde durch eine Datenübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Registerbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für diese Daten verantwortlich sind. § 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung (1) Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. Das Protokoll muss folgende Daten enthalten: 1. das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, 2. die übermittelnde Stelle, 3. die übermittelnde Person und 4. die übermittelten Daten. (2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/13839 (3) Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecke verarbeiten: 1. zur Auskunftserteilung an die betroffene Person, 2. zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie 3. zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers. Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten vor einer zweckfremdenden Verarbeitung und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind. (4) Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. Sie sind nach 18 Monaten zu löschen . Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. A b s c h n i t t 4 D a t e n ü b e r m i t t l u n g d e r R e g i s t e r b e h ö r d e § 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind Richten folgende öffentliche Stellen zu den genannten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde, übermittelt die Registerbehörde die im Waffenregister gespeicherten Daten und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungsnummern: 1. die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben, 2. die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Strafrechtspflege, 3. die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren , 4. die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben, 5. die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer -Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung, 7. die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten , 8. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. § 14 Form des Übermittlungsersuchens Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode § 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens (1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben: 1. der Verarbeitungszweck, 2. der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie 3. eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1. (2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben: 1. von der betroffenen natürlichen Person a) Nachname oder Vorname und b) entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, Geburtsdatum oder Geburtsort, oder 2. von dem betroffenen Kaufmann, oder der betroffenen juristischen Person oder der Personenvereinigung a) Name oder Firma und b) entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der Niederlassung, oder 3. von der betroffenen Waffe a) Seriennummer der Waffe oder b) für den Fall, dass die vollständige Seriennummer nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer und mindestens zwei weitere Grunddaten der Waffe. (3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben . (4) In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des wesentlichen Teils verknüpft werden. § 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle (1) Voraussetzung der Datenübermittlung von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass 1. der im Übermittlungsersuchen angegeben Datenverarbeitungszweck die ersuchende Stelle zu einem Übermittlungsersuchen berechtigt und 2. die im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten mit den im Waffenregister gespeicherten Daten übereinstimmen . (2) Stimmen die angegebene und die gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung zulässig, wenn für die Registerbehörde keine Zweifel an der Identität der Daten bestehen. (3) Kann die Registerbehörde die in einem Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nicht eindeutig den im Waffenregister gespeicherten Daten zuordnen, übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle zur Identitätsprüfung und -feststellung die erforderlichen Daten: 1. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der betroffenen natürlichen Personen angegeben sind: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/13839 a) die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen sowie b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern, 2. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen angegeben sind: a) die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen sowie b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern, 3. in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Waffen angegeben sind: a) die Grunddaten ähnlicher Waffen, b) die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern sowie c) den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung der betroffenen Person, der Kaufleute, der juristischen Personen oder der Personenvereinigungen, 4. in einem Übermittlungsersuchen nach § 15 Absatz 4: die Seriennummer der Waffe und a) die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern oder b) die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern. In jedem Fall von Satz 1 teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle die Bezeichnung und die Anschrift der Waffenbehörde oder der Waffenbehörden mit, denen die Daten im Waffenregister zugeordnet sind. (4) Die Registerbehörde übermittelt die Daten schriftlich oder elektronisch an die ersuchende Stelle. § 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen (1) Die Angabe der Anschrift in einem Übermittlungsersuchen ist ausreichend bei einem Ersuchen 1. der Polizeien des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr für a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder b) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, 2. der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung a) von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, b) von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder c) von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, 3. des Militärischen Abschirmdienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung a) von Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes oder b) von Bestrebungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 des MAD-Gesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten , oder V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. des Bundesnachrichtendienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten. (2) In diesem Fall übermittelt die Registerbehörde die Grunddaten der natürlichen Personen oder der Kaufleute , juristischen Personen und Personenvereinigungen. § 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. § 19 Gruppenauskunft In einem Übermittlungsersuchen kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 15 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn 1. dies im Einzelfall erforderlich ist a) bei einem Ersuchen der Polizeien des Bundes und der Länder aa) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für in § 17 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter, bb) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte oder cc) für Zwecke der Strafrechtspflege, b) bei einem Ersuchen der Verfassungsschutzbehörden der Bundes und der Länder zur Aufklärung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2, c) bei einem Ersuchen des Militärischen Abschirmdienstes zur Aufklärung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder d) bei einem Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten, 2. die Daten nicht auf andere Weise, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können, 3. die Daten auf Grund im Waffenregister gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören und 4. die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertretung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Übermittlung ersucht. § 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren (1) Die zum Ersuchen berechtigten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn 1. die beantragende Stelle der Registerbehörde mitteilt, dass sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/13839 Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sind, 2. technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei feststellbar ist, und 3. der Datenabruf im automatisierten Verfahren wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person angemessen ist. (2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden. (3) Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von der Leitung der ersuchenden Stelle hierzu besonders ermächtigt sind. (4) Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können , wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt. (5) Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen , unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes. § 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren (1) Eine Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann. (2) Die ersuchende Stelle hat zu dokumentieren, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und diese Dokumentation mindestens zwölf Monate aufzubewahren. § 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist. § 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen. § 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke (1) Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag anonymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. die obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, die für das Waffenrecht zuständig sind, 2. die Waffenbehörden, 3. die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt sowie 4. die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister. Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden. (2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit. (3) Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelauswertungen an die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung (1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf, 2. die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle, 3. die abrufende Person, 4. die übermittelten Daten und 5. der Anlass und Zweck der Übermittlung. Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren. (2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren. § 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/13839 A b s c h n i t t 5 L ö s c h u n g u n d E i n s c h r ä n k u n g d e r V e r a r b e i t u n g § 27 Speicherfristen (1) Die Grunddaten einer Waffe sowie die Daten, die mit diesen Grunddaten verknüpft sind, sind spätestens 30 Jahre nach Vernichtung dieser Waffe zu löschen. Das gilt insbesondere für Daten, welche aufgrund der folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden: 1. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 und 6 und Nummer 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 oder 2. § 5 Nummer 7 oder Nummer 9. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht wird, es sei denn, dass diese Waffe vor Ablauf der Fristen wieder in den Geltungsbereich des Waffengesetzes verbracht und der im Waffenregister zu dieser Waffe nach § 7 Absatz 1 vergebene Ordnungsnummer zugeordnet wird. (3) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn von der Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen. (4) Im Übrigen sind die Daten, die aufgrund der folgenden Speicheranlässe an die Registerbehörde übermittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu löschen: 1. § 5 Nummer 1 und Nummer 2: unverzüglich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung , Rücknahme des Antrages oder der Benennung oder Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung, 2. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie Nummer 6 in Verbindung mit a) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k sowie Nummer 3: 20 Jahre nach Erledigung der Erlaubnis , b) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstaben h bis j: 30 Jahre nach Erteilung 3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn Jahren und 4. § 5 Nummer 4: ein Jahr nach der Erledigung. § 28 Verantwortlichkeiten für die Löschung Die zuständige Waffenbehörde ist für die Löschung der im Waffenregister verarbeiteten Daten verantwortlich . Die Registerbehörde hat diese Daten auf Verlangen der zuständigen Waffenbehörde zu löschen. Unzulässig verarbeitete Daten sind von der Registerbehörde im Benehmen mit der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich zu löschen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode § 29 Einschränkung der Verarbeitung Die Verarbeitung von Daten, die nach § 27 Absatz 1 Satz 1 spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen sind, wird für eine in § 13 Nummer 1 oder Nummer 5 berechtigte Stelle nach Ablauf von 10 Jahren eingeschränkt. A b s c h n i t t 6 R e c h t e d e r b e t r o f f e n e n P e r s o n § 30 Auskunftsrecht der betroffenen Person (1) Die betroffene Person hat bei Geltendmachung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 ihre Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachzuweisen. Die Registerbehörde sendet die Ausweiskopie auf Verlangen der betroffenen Person nach Auskunftserteilung an diese zurück. Im Übrigen hat die Registerbehörde die Ausweiskopie spätestens ein Jahr nach Auskunftserteilung zu vernichten. (2) Über die Beschränkung des Auskunftsrechts nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat. (3) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten. § 31 Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung Die Pflicht des Verantwortlichen zur Unterrichtung der betroffenen Person nach Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, sofern das Auskunftsrecht der betroffenen Person beschränkt ist. A b s c h n i t t 7 V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g u n d S c h l u s s v o r s c h r i f t e n § 32 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu bestimmen: 1. zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit § 6 und § 7 im Waffenregister gespeichert werden, 2. zu den Voraussetzungen der Datenübermittlung nach § 8 und § 9, 3. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden, 4. zum Verfahren und den Inhalten der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 13 bis 19, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/13839 5. zum Verfahren des automatisierten Verfahrens auf Abruf nach den §§ 20 und 21, 6. zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und 7. zu den Voraussetzungen und zum Verfahren zur Einschränkung der Verarbeitung von Daten nach § 29. (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, wenn diese Bekanntmachungen für jede Person zugänglich sind. Wird in einer Rechtsverordnung auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen, sind in der Rechtsverordnung das Datum, die Fundstelle und die Bezugsquelle jeder Bekanntmachung anzugeben. Jede Bekanntmachung sachverständiger Stellen, auf die verweisen wird, ist beim Bundesarchiv niederzulegen; auf die Niederlegung ist in der Rechtsverordnung hinzuweisen. § 33 Ausschluss abweichenden Landesrechts Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden. § 34 Übergangsvorschrift § 25 Absatz 3 ist ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] anzuwenden. Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „7. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,“. Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der vorliegende Gesetzentwurf dient in der Hauptsache der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22). Der Erlass der Richtlinie (EU) 2017/853 stand im Zusammenhang mit den Erfahrungen der terroristischen Angriffe von Paris im Januar und November 2015. Die mit der Richtlinie verbundenen Änderungen dienen im Wesentlichen drei Zielen: Erstens soll der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen erschwert werden. Zweitens sollen sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg behördlich nachverfolgt werden können, das heißt von ihrer Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes bis zur Vernichtung oder Verbringen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes. Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden, was insbesondere durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Waffen erreicht werden soll. Zur Erreichung dieser Ziele enthält die Richtlinie eine Reihe neuer Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Umsetzungsbedürftig sind insbesondere die folgenden Neuregelungen der Richtlinie: Die Richtlinie erweitert die Kennzeichnungsanforderung für Waffen und wesentliche Teile. Ferner fordert sie von den Mitgliedstaaten, eine bessere Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen . Insbesondere müssen Mitgliedstaaten Händler und Hersteller verpflichten, sämtliche Transaktionen den Waffenbehörden unverzüglich zu melden. Der Kreis der nach der Richtlinie als wesentliche Teile einer Schusswaffe einzustufenden Gegenstände wird erweitert. Zudem werden verschiedene Änderungen an der rechtlichen Einordnung von bestimmten Schusswaffen und sonstigen Gegenständen vorgenommen: Die bisherige Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG (erlaubnis- und anmeldefreie Waffen) entfällt, die Kategorie A (verbotene Waffen) wird um halbautomatische Waffen für Zentralfeuerzündung erweitert, die über eine hohe Magazinkapazität verfügen . Unbrauchbar gemachte Schusswaffen unterfallen künftig der Kategorie C (meldepflichtige Waffen). Salutwaffen müssen künftig in die Kategorie eingeordnet werden, der die Ursprungswaffe vor ihrem Umbau angehört hat. Zur Umsetzung der Richtlinie ist es erforderlich, Änderungen der waffenrechtlichen Vorschriften (WaffG, NWRG – künftig WaffRG, BeschG) vorzunehmen. Die zugehörigen Vorschriften auf Verordnungsebene (A- WaffV, NWRG-DV – künftig WaffRGDV, BeschussV) sollen in einem gesonderten Verfahren geändert werden. Daneben sieht der vorliegende Gesetzentwurf einige weitere Anpassungen des WaffG vor. Hierzu zählt insbesondere die Systematisierung der Vorschriften über das Verbringen von Schusswaffen. Zudem soll aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Zugang von Jägern zu Schalldämpfern erleichtert werden. Auch die Nutzung von Nachtsichttechnik soll für Jäger erleichtert werden. Daneben sollen die Pflicht für Waffenhändler, zusätzliche Kennzeichnungen beim Import von Schusswaffen vorzunehmen sowie Eintragungspflichten in die Waffenbesitzkarte entfallen. Eine neu geschaffene Pflicht der Waffenbehörden zur Übermittlung von Waffenbesitzverboten an die Meldebehörden erfordert eine punktuelle Anpassung im BMG. Auch im NWRG, künftig WaffRG, werden zusätzlich zur Umsetzung der Richtlinie weitere Anpassungen vorgenommen, um erforderliche Verbesserungen des Nationalen Waffenregisters umsetzen zu können. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/13839 Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen gibt die Richtlinie 91/477/EWG vor, dass die Besitzverhältnisse an Schusswaffen und wesentlichen Teilen sowie eventuelle Bearbeitungen von der Herstellung der Schusswaffe oder ihrem Verbringen in das Gebiet eines Mitgliedstaats bis zu ihrer Vernichtung oder ihrem Verbringen aus dem Staatsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats anhand eines zentralen Systems rückverfolgbar sein müssen. Zu diesem Zweck wird das Nationale Waffenregister ausgebaut. Im Nationalen Waffenregister ist bisher der legale private Waffenbesitz registriert und die entsprechenden Daten werden von der Waffenbehörde an die Registerbehörde übermittelt. Um die von der Richtlinie 91/477/EWG geforderte vollständige Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu ermöglichen, werden die Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtet, ihren Umgang mit Schusswaffen und wesentlichen Teilen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedarf oder anzeigepflichtig ist, gegenüber den Waffenbehörden ausschließlich elektronisch anzuzeigen. Die Waffenbehörden übermitteln diese Daten an die Registerbehörde. Waffenhersteller und Waffenhändler sowie Waffenbehörden haben für diese Datenübermittlung ein automatisiertes Fachverfahren zu nutzen, das von Bund und Ländern bereitgestellt wird. Die Errichtung des automatisierten Fachverfahrens ist Kernelement des Ausbaus des Nationalen Waffenregisters. Zur Umsetzung der entsprechenden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/853 sind Änderungen des WaffG, des NWRG (künftig WaffRG) sowie der NWRG-DV (künftig WaffRGDV) erforderlich. Im Gegenzug wird schrittweise die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches abgeschafft. Um die Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen zu gewährleisten, ist es erforderlich, jede Waffe und jedes wesentliche Teil mit einer Kennzeichnung zu versehen. Nur so ist die Zuordnung eines aufgefundenen Waffenteils zu einem Registereintrag möglich. Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert daher die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Waffen auf eine Verpflichtung zur Kennzeichnung aller wesentlichen Teile. § 24 WaffG soll dabei künftig nur noch den Inhalt der Kennzeichnung von Waffen regeln. Welche Teile mit welchen Angaben zu kennzeichnen sind, soll in der AWaffV bestimmt werden. Aufgrund der geplanten Kennzeichnung aller wesentlichen Teile ist es auch erforderlich, in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 ein führendes wesentliches Teil zu bestimmen, das stellvertretend für die Waffe steht und dessen Kennzeichnung als Kennzeichnung der Waffe gilt. Das führende wesentliche Teil ist auch für die Frage maßgeblich, ob im Falle des Austauschs von wesentlichen Teilen eine bloße Bearbeitung oder eine Herstellung einer Waffe vorliegt. Neuzuordnung bestimmter Waffentypen Die Richtlinie 91/477/EWG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, das Waffenrecht hinsichtlich des Umgangs mit Salutwaffen, unbrauchbar gemachten Schusswaffen, Schusswaffen mit hoher Ladekapazität sowie großen Magazinen zu verschärfen. Da sich das Anforderungsniveau des Waffengesetzes insgesamt bewährt hat, werden im Gesetzentwurf die vorhandenen Spielräume, die die Richtlinie 91/477/EWG bietet, genutzt. So wird für unbrauchbar gemachte Schusswaffen im Waffengesetz erstmals eine bloße Anzeigepflicht ohne korrespondierende Erlaubnispflicht eingeführt. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf zu den verschiedenen Waffentypen folgende Neuregelungen : Salutwaffen Salutwaffen, also ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können, waren nach deutschem Recht bisher erlaubnisfrei. Dies lässt sich nunmehr nicht mehr aufrechterhalten, da solche Umbauten nach der Richtlinie (EU) 2017/853 in diejenige Kategorie einzuordnen sind, der die jeweilige Waffe vor dem Umbau unterfiel. Allerdings sieht der Gesetzentwurf bestimmte Erleichterungen bei den Erwerbs- und Besitzvoraussetzungen für derartige Waffen vor; zudem wird eine neue Bedürfnisregelung geschaffen, die spezifisch auf die Besonderheiten der Salutwaffen zugeschnitten ist. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen Bislang waren unbrauchbar gemachte Schusswaffen vom Anwendungsbereich der Regelungen über Feuerwaffen nach der Richtlinie 91/477/EWG ausgenommen. Auch im deutschen Recht waren nach bisherigen nationalen Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen vom Waffengesetz ausgenommen. Die Richtlinie 91/477/EWG stuft nun Feuerwaffen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 (Deaktivierungsdurchführungsverordnung) unbrauchbar gemacht wurden, als mindestens meldepflichtige Waffen der Kategorie C ein. Diese unbrauchbar gemachten Schusswaffen müssen künftig also registriert und Überlassen V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und Erwerb dieser Schusswaffen mindestens anzeigepflichtig gestellt werden. Die Deaktivierungsdurchführungsverordnung macht seit dem 8. April 2016 unmittelbar geltende Vorgaben für die Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen . Artikel 10b Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG (ebenso auch Artikel 1 Absatz 2 der Deaktivierungsdurchführungsverordnung ) trifft jedoch Besitzstandsregelungen für Feuerwaffen, die nach anderen als den in der Deaktivierungsdurchführungsverordnung festgelegten Standards unbrauchbar gemacht wurden. Erst bei Verbringen oder dauerhaftem Besitzwechsel sollen diese Waffen den Anforderungen der Deaktivierungsdurchführungsverordnung entsprechen, wenn sie weiterhin als unbrauchbar gemachte Feuerwaffen gelten sollen. Die Deaktivierungsdurchführungsverordnung wurde mit Wirkung zum 28. Juni 2018 überarbeitet. Aufgrund der Formulierung des Artikels 10b Absatz 3 fallen auch Feuerwaffen, die gemäß der Deaktivierungsdurchführungsverordnung in der Fassung vor dem 28. Juni 2018 unbrauchbar gemacht wurden, unter die Besitzstandsregelung und müssen bei dauerhaftem Besitzwechsel oder Verbringen nachdeaktiviert werden, wenn sie weiterhin als unbrauchbar gemachte Schusswaffen gelten sollen. Die neuen europäischen Vorgaben aufgrund der Deaktivierungsdurchführungsverordnung wurden bereits teilweise im Rahmen des 2. WaffRÄndG umgesetzt. So wurde die Definition unbrauchbar gemachter Schusswaffen damals neu gefasst, sodass nur Schusswaffen, die nach den Vorgaben der Deaktivierungsdurchführungsverordnung unbrauchbar gemacht wurden, als „unbrauchbar gemachte Schusswaffen“ gelten. Flankierend wurden Anpassungen im Beschussrecht vorgenommen. Diese Anpassungen werden nun vervollständigt: Für die der Definition entsprechenden unbrauchbar gemachten Schusswaffen wird in § 37d WaffG eine Anzeigepflicht hinsichtlich des Überlassens und des Erwerbs eingeführt. Diese „nach neuem Standard“ unbrauchbar gemachten Schusswaffen müssen auch im NWR registriert werden. Weitere Regelungen zum Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen sowie zum Umgang mit nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen und Schusswaffen, die nach der Deaktivierungsdurchführungsverordnung in der vor dem 28. Juni 2018 geltenden Fassung unbrauchbar gemacht wurden, werden aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 39b WaffG im Rahmen eines gesonderten Regelungsverfahrens in einen eigenen Abschnitt der AWaffV überführt. Dort werden Besitzstandsregelungen für nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen getroffen. Außerdem wird dort geregelt, wie mit nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die ihren Besitzer dauerhaft wechseln oder verbracht werden, aber nicht nachdeaktiviert werden, umzugehen ist: Sie sollen wie scharfe Schusswaffen behandelt werden , jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Waffen kein Sachkundenachweis und kein Bedürfnis erforderlich sind. Hierdurch soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass auch nach früheren nationalen Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen sich in der Regel nur noch zu Anschauungs - und Dekorationszwecken eignen. Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität Eines der zentralen Anliegen der Richtlinie (EU) 2017/853 ist die Beschränkung der Magazinkapazität für Schusswaffen für Zentralfeuermunition. Die Richtlinie gibt vor, dass Schusswaffen mit fest verbauten Magazinen mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen (Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (Kurzwaffen) zu verbotenen Gegenständen erklärt werden müssen. Ferner verlangt die Richtlinie, dass Personen, die Wechselmagazine mit hoher Kapazität besitzen, keine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu diesen Magazinen passenden Schusswaffen besitzen dürfen. Diese Vorgaben werden in deutsches Recht umgesetzt, indem die genannten Waffen mit eingebauten großen Magazinen sowie die betroffenen Wechselmagazine mit hoher Kapazität zu verbotenen Gegenständen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG erklärt werden. Um unzumutbare Härten für die Besitzer solcher Waffen bzw. Magazine zu vermeiden, wird allerdings eine weitgehende Besitzstandsregelung geschaffen, wobei an den in der Richtlinie vorgegebenen Stichtag (13. Juni 2017) angeknüpft wird: Schusswaffen mit fest verbauten Magazinen mit hoher Kapazität, die vor diesem Stichtag legal besessen wurden, dürfen weiterhin behalten werden. Auch die vor dem Stichtag besessenen großen Magazine müssen nicht abgegeben werden, sofern der Besitzstand ordnungsgemäß bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt wird. Eine Besitzstandsregelung für Waffen oder Magazine, die erst nach diesem Stichtag erworben wurden, ermöglicht die Richtlinie nicht (vgl. Artikel 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG: „die vor dem 13. Juni 2017 rechtmäßig erworben …wurden “). Bei Erwerb nach dem Stichtag hat der Besitzer ggf. eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 zu beantragen oder die Waffe oder das Magazin einer zum Umgang mit verbotenen Gegenständen befugten Behörde zu überlassen. Erweiterung des Kreises der wesentlichen Teile V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/13839 Während die Richtlinie 91/477/EWG bislang den Verschluss, das Patronenlager und den Lauf als wesentliche Teile einer Schusswaffe definiert hat, gehören gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 91/477/EWG nun der Lauf, der Rahmen, das Gehäuse (gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und Gehäuseunterteil), der Schlitten, die Trommel und der Verschluss bzw. das Verschlussstück zu den wesentlichen Teilen. Es hat somit eine Erweiterung des Kreises der als wesentlich geltenden Teile auf alle für die Funktionsfähigkeit einer Schusswaffe relevanten Teile stattgefunden. Die meisten dieser Teile sind im deutschen Waffenrecht bereits als wesentlich definiert. Anpassungsbedarf ergibt sich aber insofern, als im Waffengesetz bislang lediglich der Rahmen bzw. das Gehäuse einer Kurzwaffe über die Nennung des Griffstücks als wesentliches Teil erfasst ist. Eine entsprechende Erfassung des Gehäuses von Langwaffen enthält das Waffengesetz bislang nicht. In Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG wird Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3, die wesentliche Teile von Waffen und Schalldämpfer definiert, übersichtlicher gestaltet. Jedes wesentliche Teil bekommt eine eigene Nummer unter Nummer 1.3 zugewiesen, um die Auflistung besser lesbar zu machen. Neu definiert wird das Gehäuse von Schusswaffen, das bislang nur für Kurzwaffen (in Form des Griffstücks) als wesentliches Teil galt. Im Zuge der Überarbeitung der Nummer 1.3 wird auch die Definition des Verschlusses erweitert . Statt bei teilbaren Verschlüssen nur das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager abschließende Teil (Verschlusskopf) als wesentliches Teil zu definieren, wird nun auch der Verschlussträger, der für die Dauerfeuerfähigkeit des Verschlusses maßgeblich ist und somit darüber bestimmt, ob der Verschluss ein verbotenes Waffenteil ist, als wesentliches Teil definiert. Die Begrifflichkeiten der Richtlinie 91/477/EWG werden bei der Umsetzung nicht vollständig übernommen, da sich die Begriffe teilweise überschneiden. So ist der Schlitten der Verschluss einer Pistole und der Rahmen das Gehäuse und der Verschluss eines Revolvers. Die Trommel ist bereits über das im WaffG als wesentliches Teil definierte Patronen- oder Kartuschenlager erfasst. Neuregelung der Verbringensvorschriften Die Richtlinie 91/477/EWG ermächtigt die EU-Kommission in Artikel 13 Absatz 4, ein System für den Austausch von Informationen über die für das Verbringen von Feuerwaffen in einen Mitgliedstaat erteilten Erlaubnisse durch delegierte Rechtsakte einzurichten. Dem ist die EU-Kommission durch Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (Abl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1) nachgekommen. In Vorbereitung des künftigen elektronischen Informationsaustauschs sollen die Vorschriften des Waffengesetzes wie auch – in einem gesonderten Rechtsetzungsverfahren – der AWaffV überarbeitet und übersichtlicher gestaltet werden, um Vollzugsproblemen vorzubeugen. Dabei soll das auf EU-Ebene konsentierte Verfahren beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten, nach dem der Ziel-Mitgliedstaat als Erster die Erlaubnis zum Verbringen der Waffen oder Munition in sein Staatsgebiet erteilt, klarer herausgearbeitet werden. Zudem soll klargestellt werden, dass die Anzeigebestätigung des Bundesverwaltungsamtes im Rahmen der allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten beim Verbringen mitzuführen ist. Eine klarere Zuordnung der Inhalte von Mitteilungen und Anzeigen erfolgt in der AWaffV. Weitere Änderungen des NWRG (künftig WaffRG) Seit der Inbetriebnahme des Nationalen Waffenregisters im Jahr 2012 haben sich zusätzliche Anforderungen an das System ergeben, die neben Anpassungen des technischen Systems zum Teil auch Anpassungen des NWRG (künftig WaffRG) erforderlich machen. Bund und Länder haben durch eine am 9. Dezember 2011 geschlossene Verwaltungsvereinbarung, geändert durch die „Änderungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung zum Betrieb der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister“ vom 3. Dezember 2015, bei der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg eine Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister eingerichtet. Zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Unterstützung der Waffenbehörden bei der Sicherstellung der Richtigkeit der Daten des Nationalen Waffenregisters, wird diese berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen. Außerdem wird der Kreis der zum Ersuchen berechtigten Stellen um die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen der Finanzbehörden des Bundes und der Länder sowie um die Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden erweitert. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Nationale Waffenregister dient auch dem Informationsaustausch der Waffenbehörden untereinander. Um sicherheitsrelevante Informationslücken der Waffenbehörden zu schließen, werden im Nationalen Waffenregister weitere Arten waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie Verzichte auf waffenrechtliche Erlaubnisse registriert. Außerdem werden die Voraussetzungen an das Stellen eines Übermittlungsersuchens an die Registerbehörde angepasst , um den zum Ersuchen berechtigten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Kerninformationen zu den Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, registrierten Waffen und wesentlichen Teilen sowie ihren Besitzverhältnissen rund um die Uhr noch effektiver zur Verfügung zu stellen. Damit besteht insgesamt ein allgemeiner Bedarf zur Überarbeitung des NWRG in systematischer Hinsicht. Das NWRG wird dabei in „Gesetz über das Nationale Waffenregister“, kurz „Waffenregistergesetz“ (WaffRG), umbenannt . III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz für die Artikel 1 bis 3 folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Waffenrecht). Die Änderungen der strafrechtlichen Bestimmungen und Bußgeldregelungen in Artikel 1 werden auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht) gestützt. Für Artikel 4 folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes (Meldewesen). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 vom 17. Mai 2017 in nationales Recht werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) beachtet. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Eine Verwaltungsvereinfachung ergibt sich zum einen aus elektronischen und automatisierten Registrierung der Transaktionen der Waffenhersteller und Waffenhändler im Nationalen Waffenregister. Den zuständigen Behörden wird ermöglicht, ihre Überwachungsaufgaben zentral und einheitlich über das Nationale Waffenregister wahrzunehmen. Eine Kontrolle der einzelnen Waffenbücher ist nicht mehr erforderlich. Zum anderen kann der Prozess der Anzeige des Verbringens künftig elektronisch erfolgen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Regelungsvorhaben trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Frieden und Sicherheit (Indikator 16.2) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen wird erschwert. Außerdem können künftig sämtliche erlaubnispflichtige Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile von ihrer Herstellung oder ihrem Verbringen nach Deutschland bis zur Vernichtung oder ihrem Verbringen aus Deutschland im Nationalen Waffenregister behördlich rückverfolgt werden. Zu diesem Zweck werden unter anderem die Kennzeichnungsanforderungen von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erweitert sowie sämtliche relevante Transaktionen der Waffenhersteller und Waffenhändler im Nationalen Waffenregister registriert. Darüber hinaus soll durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden. Damit entsprechen die Wirkungen des Regelungsvorhabens einer nachhaltigen Entwicklung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/13839 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehrbedarfe durch den Erfüllungsaufwand im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenplanmäßig im Einzelplan 06 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auszugleichen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Bürgerinnen und Bürger 4.1.1 Neueinstufung von Waffenteilen als wesentliche Teile, § 58 Absatz 13 und 14 WaffG-E sowie § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 und 1.3.1.6 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG-E Das Gehäuse von Langwaffen sowie der Verschlussträger bei teilbaren Verschlüssen, die bislang für sich genommen keine wesentlichen Teile waren, werden als wesentliche Teile eingestuft und stehen somit den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Für Bürgerinnen und Bürger, die derartige Waffenteile separat besitzen, entsteht somit ein einmaliger Mehraufwand durch die Beantragung einer Erlaubnis oder das Überlassen des wesentlichen Teils an einen Berechtigten oder eine Behörde. Darüber hinaus entsteht ein laufender Aufwand für Bürgerinnen und Bürger zur Erfüllung der Anzeige- und Erlaubnispflichten, die nun für den Umgang mit sowie das Abhandenkommen und die Vernichtung von derartigen Waffenteilen zu beachten sind. Der Aufwand lässt sich wie folgt schätzen: 4.1.1.1 Einmaliger Aufwand Besitzer von Waffenteilen, die neu gemäß §§ 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und Anlage 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG-E als erlaubnispflichtige oder verbotene wesentliche Teile eingestuft werden, werden gemäß § 58 Absatz 13 und 14 WaffG-E verpflichtet, innerhalb eines Jahres die erforderliche Erlaubnis zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Da die betreffenden wesentlichen Teile derzeit erlaubnisfrei besessen werden können und nicht registriert werden, liegen keine statistischen Daten zur Anzahl der im Privatbesitz befindlichen wesentlichen Teile vor. Es ist davon auszugehen, dass einige an Militaria-Gegenständen interessierte Personen separate Langwaffengehäuse und Verschlussträger besitzen. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass es sich auch in diesem Kreis interessierter Personen um ein Nischenprodukt handelt, da den Teile für sich genommen von interessierten Kreisen vermutlich weniger Anschauungswert beigemessen wird als beispielsweise unbrauchbar gemachten Schusswaffen . Wenn eine Person sich für die genannten Gegenstände interessiert, wird jedoch angenommen, dass sie über mehrere – durchschnittlich drei – derartige Waffenteile verfügt. Als grobe Schätzung wird daher von einer Anzahl von 30.000 im Privatbesitz befindlichen neu als wesentliche Teile eingestuften Waffenteilen, die von 10.000 Personen besessen werden, ausgegangen. Es wird angenommen, dass 90 Prozent der Besitzer betreffender Waffenteile, also 9.000 Personen, die Waffenteile aus reinem Affektionsinteresse und nicht aufgrund eines nach dem WaffG anerkannten Bedürfnisses erworben wurden, da ein separates Waffenteil für sich genommen zum Beispiel nicht für Jagd- und Sportzwecke genutzt werden kann. Bei zehn Prozent der Besitzer, also 1.000 Personen wird angenommen, dass es sich um Sammler handelt, die bereits über eine entsprechende Erwerbs- und Besitzerlaubnis zum Sammeln von Waffen verfügen. Aufgrund dieser Schätzungen wird angenommen, dass sich 9.000 Personen, die insgesamt 27.000 neu als wesentliche Teile eingestufte Waffenteile besitzen, dazu entscheiden werden, diese bei der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle abzugeben. Als Wegezeit werden 20 Minuten angesetzt. Für die Abgabe bei der Behörde werden pro Waffenteil zehn Minuten veranschlagt. Insgesamt ist somit von einem einmaligen Zeitaufwand für die Abgabe neuer wesentlicher Teile von (20 + 3 x 10) Minuten x 9.000 = 450.000 Minuten, also 7.500 Stunden, auszugehen. Für die weiteren 1.000 Besitzer von insgesamt 3.000 neu als wesentliche Teile eingestuften Waffenteilen wird geschätzt, dass sie die wesentlichen Teile gemäß in ihre Sammler-Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Dabei wird angenommen, dass von den 3.000 wesentlichen Teilen 1.000 Teile Verbotseigenschaften aufweisen und jeder der V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1.000 Besitzer durchschnittlich ein verbotenes wesentliches Teil besitzt. Für die Beantragung von Ausnahmegenehmigungen werden pro Person ein Zeitaufwand von 30 Minuten sowie Portokosten von einem Euro angenommen . Dies führt zu einem Aufwand von 500 Stunden und 1.000 Euro. Für die Beantragung waffenbehördlicher Besitzerlaubnisse wird pro Person wird ein Zeitaufwand von 15 Minuten geschätzt, was insgesamt zu einem Zeitaufwand von bis zu 250 Stunden führt. Darüber hinaus fallen Portokosten von etwa einem Euro pro Person, also insgesamt 1.000 Euro an. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt somit 8.250 Stunden sowie 2.000 Euro. 4.1.1.2 Laufender Aufwand Es wird geschätzt, dass die verbleibenden 1.000 Sammler, die separate neu als wesentliche Teile eingestufte Waffenteile besitzen, pro Jahr im Durchschnitt ein wesentliches Teil an einen anderen Sammler veräußern. Für die erforderlichen Anzeigen und Vorlagen der Waffenbesitzkarte gemäß § 37a Satz 1 in Verbindung mit § 37g WaffG-E werden pro Transaktion ein Zeitaufwand von jeweils 15 Minuten auf Veräußerer- und Erwerberseite und ein finanzieller Aufwand von jeweils einem Euro angenommen, was zu einem gesamten Aufwand von 500 Stunden und 2.000 Euro führt. Des Weiteren fallen marginale jährliche Kosten im Fall des Abhandenkommens oder der Vernichtung eines entsprechenden Waffenteils an. 4.1.2 Salutwaffen Salutwaffen - also ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass mit ihnen nur noch Kartuschenmunition abgefeuert werden kann - werden waffenrechtlich nunmehr den Ursprungswaffen, also den scharfen Schusswaffen vor ihrem Umbau, rechtlich weitgehend gleichgestellt. Besitzer von bisher erlaubnisfreien Salutwaffen werden nunmehr verpflichtet, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Hauptsächliche Nutzer dieser Waffen sind Theater, in geringerem Umfang Filmproduktionen (hier werden Schussknall und Mündungsfeuer zumeist durch digitale Nachbearbeitung erzeugt), jedoch nur in sehr geringem Umfang Privatpersonen. Der entstehende Mehraufwand wird beim Erfüllungsaufwand der Wirtschaft dargestellt. 4.1.3 Dekorationswaffen 4.1.3.1 Anzeigepflichten für unbrauchbar gemachte Schusswaffen („Dekorationswaffen“), § 37d Absatz 1 WaffG-E Bestimmte Ereignisse, die bislang nur im Zusammenhang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen bei den zuständigen Behörden anzuzeigen waren, werden zukünftig auch auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen (sog. Dekorationswaffen ) durch den neuen § 37d Absatz 1 WaffG-E ausgedehnt, so dass es sich hier um eine neu eingeführte Vorgabe für Bürgerinnen und Bürger handelt. Die bei der Meldung zu machenden Angaben werden in dem neuen § 37f WaffG-E aufgeführt. Berücksichtigt werden hier Verkäufe und Käufe von unbrauchbar gemachten Schusswaffen. Nach einer vorsichtigen Schätzung, die auf einer Auswertung von Verkaufsportalen für Waffen im Internet basiert, wird derzeit von rund 1.500 privaten Verkäufen pro Jahr in Deutschland ausgegangen. Der Zeitaufwand für eine Kauf- und Verkaufsmeldung an die Behörde beträgt jeweils 5 Minuten, bei einer schriftlichen Meldung per Post fällt zusätzlich 1 Euro Porto an. Werden die Aufwände für Verkäufe und Käufe zusammengezählt, entsteht ein Gesamtzeitaufwand von 250 Stunden pro Jahr für alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie Sachkosten in Höhe von rund 3.000 Euro, falls sämtliche Anzeigen per Post versendet werden. 4.1.3.2 Regelungen in Bezug auf die nach früheren Standards unbrauchbar gemachten Waffen („Alt-Dekowaffen “) Nach Anlage 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4 WaffG in derzeit geltender Fassung unbrauchbar gemachte Waffen waren bisher vom Waffengesetz weitgehend ausgenommen, sie unterlagen weder einer Erlaubnis- noch einer Anzeigepflicht. Aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG sind nunmehr lediglich solche Waffen künftig noch erlaubnisfrei zu erwerben, die nach den Vorgaben der Deaktivierungs-Durchführungsverordnung (Durchführungs -VO (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015) deaktiviert worden sind. Nach bisherigem nationalem Recht unbrauchbar gemachte Schusswaffen bedürfen für den Neuerwerb einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Hierzu sieht § 25c AWaffV-E eine Erlaubniserteilung unter (im Vergleich zu anderen erlaubnispflichtigen Schusswaffen) vereinfachten Bedingungen vor. Es ist davon auszugehen, dass sich von den bisher etwa 1.500 jährlichen Transaktionen (zur Herleitung siehe oben unter a.) aufgrund der Erlaubnispflicht in Zukunft V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/13839 maximal 500 auf Alt-Dekowaffen beziehen werden, während es sich bei den restlichen 1.000 Transaktionen um nach der Deaktivierungs-Durchführungsverordnung unbrauchbar gemachte Waffen handeln wird. Geht man aufgrund der vereinfachten Erlaubnisvoraussetzungen von einem Zeitaufwand für die Beantragung der Erlaubnis von max. 30 Minuten aus, so ergibt sich in Zukunft ein jährlicher Mehraufwand für die Bürgerinnen und Bürger von max. 250 Stunden. 4.1.4 Magazine Magazine für Schusswaffen für Zentralfeuerzündung, die eine Ladekapazität von mehr als zehn Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, werden künftig zu verbotenen Gegenständen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG-E). Allerdings besteht für Personen, die an dem in der Richtlinie 91/477/EWG genannten Stichtag (13. Juni 2017) solche Magazine besessen haben, die Möglichkeit, ihren Besitzstand durch eine Anzeige bei der Waffenbehörde zu legalisieren und damit auch weiter die Berechtigung zum Besitz dieser Magazine zu behalten. Hierdurch entsteht einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die solche Magazine besitzen und sie auch künftig behalten wollen. Die Fallzahlen sind schwierig abzuschätzen, da der Besitz von Magazinen nicht im Nationalen Waffenregister registriert wird. Bei der Schätzung ist zu berücksichtigen, die betroffenen großen Magazine hauptsächlich als Zubehör für bestimmte halbautomatische Langwaffen (Selbstladebüchsen) angeboten werden. Kurzwaffenmagazine mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen sind hingegen weitaus weniger gebräuchlich. Derzeit sind rund 220.000 relevante halbautomatische Langwaffen im Nationalen Waffenregister erfasst, die sich für die Verwendung mit den entsprechenden großen Magazinen eignen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine Verwendung nunmehr verbotenen großen Magazine für Langwaffen jedenfalls beim sportlichen Schießen bereits nach aktuell geltender Rechtslage nicht möglich war. Geht man von einem durchschnittlichen Besitzstand von zwei großen Magazinen pro Selbstladebüchse aus, so dürften etwa 440.000 große Langwaffenmagazine betroffen sein. Bei großen Kurzwaffenmagazinen kann als Obergrenze von einem Besitzstand von 60.000 Magazinen bei Waffenbesitzern ausgegangen werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch waffeninteressierte Personen, die nicht über Waffen verfügen, erlaubnisfreie Waffenteile erworben haben, zumal die betroffenen Magazine z.T. in größerem Umfang aus Bundeswehr-Altbeständen auf dem freien Markt verkauft worden sind. Hier sind die Fallzahlen schwer abzuschätzen, es kann jedoch von einem Altbestand von ebenfalls 500.000 großen Magazinen ausgegangen werden. Bei einem Gesamt-Altbesitz von 1 Mio. betroffenen Magazinen, einer durchschnittlichen Anzahl von 2 Magazinen pro Anzeige sowie einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 5 Minuten pro Anzeige ergibt sich ein einmaliger zeitlicher Mehraufwand von rund 41.600 Stunden. Unter der Prämisse, dass sämtliche Anzeigen auf dem Postweg abgegeben werden, fallen zusätzlich Sachkosten für Porto in Höhe von insgesamt 500.000 Euro an. 4.1.6 Schalldämpfer, § 13 Absatz 9 WaffG-E Jäger benötigen künftig für den Erwerb von Schalldämpfern für Langwaffen keiner Erlaubnis mehr. Hierdurch entfällt für Jäger insbesondere ein Zeitaufwand für den Nachweis eines Bedürfnisses. Laut WebSKM finden derzeit pro Jahr insgesamt 900 Bedürfnisnachweise durch Bürger statt. Behelfsweise wird geschätzt, dass 10 % der Nachweise sich auf Schalldämpfer beziehen und diese Nachweise durch Jäger geführt wurden. Bei einem Zeitaufwand von 108 Minuten pro Fall gemäß WebSKM ergibt sich durch die Neuregelung somit eine Ersparnis von 162 Stunden pro Jahr. Daneben entfallen Portokosten in geringem Umfang. 4.1.7 Verbringen 4.1.7.1 Neufassung der Regelungen zum Verbringen, §§ 29 und 30 WaffG-E Durch die Neufassung der Regelungen zum Verbringen entsteht kein Erfüllungsaufwand, da mit der Neustrukturierung der Regelungen keine inhaltlichen Änderungen einhergehen. 4.1.7.2 Verbringen von nicht der Richtlinie 91/477/EWG unterliegenden Schusswaffen, § 29 oder § 30 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 9 WaffG-E Schusswaffen, die nicht unter die Richtlinie 91/477/EWG fallen, sollen künftig ohne deutsche Verbringenserlaubnis aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbracht werden können. Das Erfordernis einer Erlaubnis für das Verbringen von Waffen in andere Mitgliedstaaten folgt aus der Richtlinie 91/477/EWG. Diese macht jedoch zum V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Beispiel keine Vorgaben zu Druckluftwaffen. Dennoch waren diese Schusswaffen bislang nicht vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Verbringen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten freigestellt. Die Freistellung bringt für Bürgerinnen und Bürger, die derartige Schusswaffen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbringen möchten, eine Erleichterung. Laut WebSKM stellen Bürgerinnen und Bürger pro Jahr 3.000 Anträge auf Erteilung einer Verbringenserlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat. Hiervon entfallen schätzungsweise 20 Prozent, also 600 Anträge, auf das Verbringen von nicht der Richtlinie 91/477/EWG unterfallenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Bei einem Zeitaufwand von – laut WebSKM – 24 Minuten pro Fall entsteht hierdurch eine Zeitersparnis für Bürgerinnen und Bürger von 240 Stunden pro Jahr. Daneben ist ein Wegfall von Portokosten in Höhe von einem Euro pro Fall, pro Jahr also von 600 Euro, zu erwarten. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/13839 4.1.8 Zusammenfassung Veränderung des jährlichen Zeit- und Sachaufwandes Zeitaufwand in Stunden Sachaufwand in Euro Belastung Entlastung Belastung Entlastung I. Wesentliche Teile 500 2.000 II. Salutwaffen 0 0 III. Dekorationswaffen 500 3.000 IV. Schalldämpfer 162 V. Verbringen 240 600 Summe Belastung: 598 Belastung: 4.400 Einmaliger Zeit- und Sachaufwand Zeitaufwand in Stunden (Belastung) Sachaufwand in Euro (Belastung) I. Wesentliche Teile 8.250 2.000 II. Salutwaffen 0 III. Dekorationswaffen IV. Magazine 41.600 500.000 Summe 49.850 502.000 4.2 Wirtschaft 4.2.1 Kennzeichnung, § 24 WaffG in Verbindung mit § 21 AWaffV 4.2.1.1 Neue Kennzeichnung, § 24 in Verbindung mit § 21 AWaffV Künftig sollen alle wesentlichen Teile von neu hergestellten Schusswaffen (statt nur einem wesentlichen Teil) gekennzeichnet werden. Verantwortlich für die Kennzeichnung sind die Hersteller. Bei durchschnittlich vier wesentlichen Teilen pro Waffe wird die jährliche Anzahl der Kennzeichnungen (aktuell laut Statistischem Bundesamt ca. 1,1 Millionen) daher um den Faktor 3 auf ca. 4,4 Millionen steigen. Bei einem Zeitaufwand pro Kennzeichnung von 0,425 Minuten und einem Lohnsatz von 38,50 Euro pro Stunde erhöhen sich die Bürokratiekosten dieser Pflicht um ca. 900.000 Euro pro Jahr. Hinzu kommen marginale Zusatzkosten bei der Kennzeichnung im Rahmen des Umbaus oder des Austauschs eines wesentlichen Teils. 4.2.1.2 Entfallen der Importeurskennzeichnung, § 24 Absatz 1 Nummer 1 WaffG Künftig soll für Personen, die gewerbsmäßig Waffen nach Deutschland verbringen, die Pflicht, diese Waffen mit einer Importeurskennzeichnung zu versehen, entfallen. Gemäß den vom Statistischen Bundesamt erstellten Einfuhrdaten für das Jahr 2017 werden pro Jahr ca. 20.000 Schusswaffen nach Deutschland verbracht. Fällt nun die Importeurskennzeichnung weg, ist pro Jahr bei einem Zeitaufwand pro Kennzeichnung von 0,425 Minuten und einem Lohnsatz von 38,50 Euro pro Stunde mit einer jährlichen Kostenersparnis von ca. 5.500 Euro zu rechnen . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4.2.2 Pflicht zur Abgabe elektronischer Anzeigen, §§ 37 Absatz 2, 37b Absatz 4 Satz 2, 37d Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 WaffG-E Die gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler werden zur Abgabe elektronischer Anzeigen bestimmten Umgangs mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen an die Waffenbehörden verpflichtet. Die Richtlinie 91/477/EWG sieht vor, dass gewerbliche Waffenhersteller und Waffenhändler Transaktionen mit Feuerwaffen unverzüglich den zuständigen Behörden anzeigen sollen, ihnen die Möglichkeit zu eröffnen ist, diese Anzeigen elektronisch abzugeben, und die angezeigten Daten umgehend in den Waffenregistern zu registrieren sind. Zur Umsetzung dieser Vorgabe werden Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtet, den Waffenbehörden ihren Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen ausschließlich elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigen sind über eine zentral betriebene Kommunikationsplattform (Kopfstelle) abzugeben. Im Auftrag der Waffenbehörden nimmt die Kopfstelle die Anzeigen automatisiert entgegen und leitet diese automatisiert an das Nationale Waffenregister zur Registrierung weiter. 4.2.2.1 Beschaffung einer internetfähigen IT-Infrastruktur, § 37 Absatz 2 WaffG-E in Verbindung mit § 9 Absatz 1 WaffRG-E Die Anzeigen können entweder über eine Meldeportal oder eine automatisierte Schnittstelle an die Kopfstelle übermittelt werden. In beiden Fällen ist die Verfügbarkeit über eine internetfähige IT-Infrastruktur erforderlich. Die Nutzung des Meldeportals ist über jedes internetfähige Endgerät möglich, wie zum Beispiel ein Tablet. Laut WebSKM-Datenbank gibt es in Deutschland ca. 4.100 Waffenhersteller und Waffenhändler. Aufgrund von Schätzung des Bundesinnungsverbands für das Büchsenmacher-Handwerk wird davon ausgegangen, dass ca. 100 Waffenhersteller und Waffenhändler noch nicht über eine geeignete IT-Infrastruktur verfügen, sondern sich eine solche zur Erfüllung der elektronischen Anzeigepflichten beschaffen müssen. Dies betrifft insbesondere kleine Büchsenmacherbetriebe . Für die Beschaffung entstehen pro Fall 15 Minuten Zeitaufwand und 500 Euro Sachkosten, sodass bei einem vom Statistischen Bundesamt geschätzten Lohnsatz von 32,20 Euro/Std. einmalig insgesamt Personalkosten in Höhe von 800.000 Euro und Sachkosten in Höhe von 50.000 Euro entstehen, also insgesamt rund 850.000 Euro. 4.2.2.2 Registrierung, § 9 Absatz 1 WaffRG-E Für die Nutzung der Kopfstelle ist eine Registrierung bei der zuständigen Waffenbehörde erforderlich. Die Registrierung am Meldeportal erfordert, die Antragsunterlagen von der Zentralen Informationsplattform der Fachlichen Leitstelle NWR herunterzuladen, einen Zugang im Meldeprotal einzurichten, das Antragsformular unter Angabe der Zugangskennung auszufüllen und dieses bei der Waffenbehörde einzureichen. Die Registrierung einer Schnittstelle erfordert, die Antragsunterlagen von der Zentralen Informationsplattform der Fachlichen Leitstelle NWR herunterzuladen und kostenfrei ein Zertifikat zu beantragen. Antragsformular und Zertifikatsantrag sind anschließend gemeinsam bei den Waffenbehörden einzureichen. Nach Freigabe durch die Zertifikatsstelle ist das Zertifikat herunterzuladen. Für die Registrierung wird ein Zeitaufwand von 60 Minuten pro Fall geschätzt. Bei einem Lohnsatz von 32,20 Euro pro Stunde entstehen für 4.100 Waffenhersteller und Waffenhändler einmalig insgesamt Personalkosten in Höhe von 132.000 Euro. 4.2.2.3 Nutzung des Meldeportals und der automatisierten Schnittstelle, § 9 Absatz 1 WaffRG-E Es wird geschätzt, dass 3.300 Waffenhersteller und Waffenhändler zur Abgabe der Anzeigen eine automatisierte Schnittstelle nutzen werden und 800 das Meldeportal. Es wird davon ausgegangen, dass rund 80 Prozent der 4.100 Waffenhersteller und Waffenhändler bereits ein elektronisches Waffenbuch führen und dass diese 3.300 Waffenhersteller und Waffenhändler die automatisierte Schnittstelle nutzen. Die übrigen 20 Prozent, insbesondere die kleinen Unternehmen, werden voraussichtlich das Meldeportal nutzen, da sich für diese Errichtung und Betrieb einer Schnittstelle nicht rentieren könnte. Für die Nutzung des Meldeportals entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Errichtung einer automatisierten Schnittstellenlösung zur Abgabe der Anzeigen ist zwischen der Errichtung einer eigenen Schnittstelle und der Beschaffung einer auf dem Markt verfügbaren Softwarelösung zu differenzieren . Nach Schätzung der Verbände (Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition, Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. und Bundesinnungsverband für das Büchsenmacherhandwerk ) werden ca. 20 Waffenhersteller und Waffenhändler eine eigene Schnittstelle errichten. Pro Schnittstellenerrichtung entsteht nach eigenen Schätzungen der betroffenen Waffenhersteller und Waffenhändler ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 75.000 Euro, Personal- und Sachkosten eingeschlossen, sodass insgesamt ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1.500.000 Euro erwartet wird. Es ist davon auszugehen, dass sich V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/13839 die übrigen 2.280 Waffenhersteller und Waffenhändler eine auf dem Markt verfügbare Softwarelösung beschaffen werden. Eine solche Softwarelösung wird zum Beispiel der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. anbieten. Für Verbandsmitglieder entstehen 19,95 Euro pro Monat, also laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 239,40 Euro und damit insgesamt 179.000 Euro. Für Nicht-Mitglieder belaufen sich die Sachkosten auf 39,95 Euro pro Monat, also laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 479,40 Euro und damit insgesamt rund 734.000 Euro. Es ist davon auszugehen, dass andere Anbieter ähnliche Preise für die Nutzung einer Softwarelösung verlangen werden. Personalkosten für die Nutzung der automatisierten Schnittstelle entstehen nicht. 4.2.2.4 § 58 Absatz 19 WaffG-E: Anzeige der Bestände Die Anzeige der Bestände erfolgt einmalig. Hiervon sind sowohl Waffen erfasst, die bisher erlaubnis- und anzeigepflichtig sind, als auch neu anzeigepflichtige Waffentypen wie zum Beispiel Salutwaffen. Es wird auch bei der Anzeige der Bestände davon ausgegangen, dass 800 Waffenhändler das Meldeportal nutzen und 3.300 Waffenhändler die Anzeige über die Schnittstelle abgeben. Es wird geschätzt, dass die 800 Waffenhändler, bei denen es sich um kleine bis mittlere Unternehmen handelt, im Durchschnitt 50 Waffen in ihrem Bestand besitzen. Die Anzeige einer Waffe erfordert die Eingabe der vollständigen Waffendaten in das Meldeportal, wofür ein Zeitaufwand von 3 Minuten pro Waffe geschätzt wird. Bei einem Lohnansatz von 32,20 Euro pro Stunde ergeben sich pro Waffenhändler einmalig 80,50 Euro Personalkosten und damit insgesamt einmalig ca. 64.000 Euro. Die übrigen 3.300 großen bis sehr großen Waffenhersteller besitzen im Durschnitt ca. 2000 Waffen. Da davon ausgegangen wird, dass auch die Bestandswaffen über die automatisierte Schnittstelle angezeigt werden und die Anzeige daher weitestgehend automatisiert erfolgen kann, ist nur mit Prüfaufwänden von jeweils 30 Minuten zu rechnen, woraus bei einem Lohnansatz von 32,20 Euro insgesamt mit einmalig Personalkosten in Höhe von rund 53.000 Euro zu rechnen ist. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4.2.2.5 Abgabe der Anzeigen Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht (Außerkrafttreten von § 23 Waffengesetz ) Für die Abgaben der Anzeigen ergibt sich keine Änderung des laufenden Erfüllungsaufwands. Bisher war der nach § 37 Absatz 1 WaffG-E sowie § 37 b Absatz 1 bis 3 WaffG-E anzuzeigende Umgang oder Anlass in die Waffenbücher einzutragen. Mit Schaffung der elektronischen Anzeigepflicht wird jedoch die Pflicht zum Führen eines Waffenbuches zum Nachweis gegenüber den Waffenbehörden abgeschafft. Der zeitliche Aufwand für die Erfassung der erforderlichen Daten pro Fall ist identisch, da der Umfang der anzugebenden Daten im Kern unverändert bleibt. 4.2.2.6 Außerkrafttreten der Pflicht eines Waffenhändlers zur Eintragung der Waffendaten in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers, § 34 Absatz 2 Satz 1 Waffengesetz Die Pflicht eines Waffenhändlers, im Fall der Überlassung an einen privaten Erwerber in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers die Waffendaten einzutragen, entfällt. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes auf Grundlage der für die bestehende Pflicht ermittelten Kosten wird die Wirtschaft bei einer geschätzten jährlichen Fallzahl von ca. 42.000 Fällen um 261.000 Euro jährlich entlastet (abrufbar im WebSKM-Portal). 4.2.3 Entlastung der laufenden Aufwände durch die Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht Durch die Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht entsteht eine erhebliche Entlastung der Wirtschaft. Diese Entlastung wird insbesondere durch das Außerkrafttreten der Pflicht zur Vorlage der Waffenbücher bedingt (§ 17 Absatz 5 AWaffV) und beträgt laut Berechnung des Statistischen Bundesamtes auf Grundlage der für die bestehenden Pflicht ermittelten Kosten rund 200.000 Euro jährlich. Dies beruht auf folgenden Schätzungen: Jährliche Fallzahl rund 1.400, eine Gesamtarbeitszeit pro Fall 360 Min. und ein durchschnittlicher Lohnsatz von 23,40 Euro (Berechnung abrufbar im WebSKM-Portal). 4.2.4 Salutwaffen 4.2.4.1 Anträge auf Erlaubnis zum Besitz von Salutwaffen, insbesondere Bedürfnisnachweis, § 39b WaffG-E Besitzer von bisher erlaubnisfreien Salutwaffen werden nunmehr verpflichtet, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Eine Erlaubnis für Salutwaffen wird nach § 39b WaffG-E unter erleichterten Bedingungen erteilt, es genügen ein Bedürfnisnachweis sowie die behördliche Überprüfung der Zuverlässigkeit. Hauptsächliche Nutzer dieser Waffen sind Theater, in geringerem Umfang Filmproduktionen (hier werden Schussknall und Mündungsfeuer zumeist durch digitale Nachbearbeitung erzeugt), jedoch nur in sehr geringem Umfang Privatpersonen. Bei der Berechnung der Fallzahlen für die Erlaubnisbeantragung ist daher auf die Zahlen der zukünftig anerkannten Nutzergruppen (also aus dem Bereich Theater, Film und Fernsehen) abzustellen. Nach Angaben des Deutschen Bühnenvereins e.V. gibt es derzeit 140 in öffentlicher Hand befindliche Staats-, Stadt- und Landestheater sowie 240 Privattheater und 84 Festspielhäuser, insgesamt also 464 Bühnen, die potentiell Salutwaffen in ihrem Requisitenfundus führen bzw. die Waffenmeister beschäftigen, die nunmehr über eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Salutwaffen verfügen müssen. Unter Berücksichtigung sämtlicher weiterer Nutzergruppen wird von einer Gesamtzahl von nicht mehr als 1.000 Salutwaffenbesitzern ausgegangen, die für ihren Besitzstand eine Erlaubnis beantragen werden. Es kann daher das vereinfachte Verfahren für Informationspflichten der Wirtschaft zur Anwendung kommen. Es handelt sich hierbei um eine Genehmigung mittlerer Komplexität, sodass mit einem Kostenfaktor von 34,62 Euro zu rechnen ist. Damit entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 34.620 Euro. Geht man von etwa 5 % Neuanträgen (im Verhältnis zur Gesamtzahl der Erlaubnisinhaber) pro Jahr aus, fällt ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 1.700 Euro an. 4.2.4.2 Einmaliger Aufwand für Anzeige der Altbestände, § 58 Absatz 19 WaffG-E Der Aufwand der Waffenhändler für die Anzeige der Altbestände an Salutwaffen ist bereits unter der Nummer 4.2.2.4 berücksichtigt. 4.2.4.3 Laufender Aufwand für Anzeigen nach §§ 37 ff. WaffG-E V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/13839 Es wird damit gerechnet, dass der kommerzielle Handel mit Salutwaffen aufgrund der neu eingeführten Erlaubnispflicht stark einbricht, da sich die Nutzer auf die weiterhin erlaubnisfreien, aber funktionell äquivalenten Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen verlegen werden. Analog zu den Veräußerungen durch Private kann hier von einer zukünftigen jährlichen Fallzahl von 700 Transaktionen ausgegangen werden, bei denen die Veräußerer gewerbliche Waffenhändler sind, die den Anzeigepflichten nach §§ 37 ff. WaffG-E unterliegen. Es ist hierfür mit Kosten von ca. 2.800 Euro jährlich zu rechnen. Dies ergibt sich aus der Anwendung des vereinfachten Verfahrens für Informationspflichten der Wirtschaft; es handelt sich um eine Meldung mittlerer Komplexität (Kostenfaktor 4,01 Euro). 4.2.4.4 Anzeigepflicht im Falle der Veräußerung durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte nach § 37a Satz 1 Nummer 1 WaffG-E Das statistische Bundesamt geht nach einer Auswertung von Verkaufsportalen von Waffen im Internet von derzeit 1.400 Transaktionen pro Jahr aus. Da bei der Veräußerung von Salutwaffen die o.g. Nutzergruppen wie Privatpersonen agieren, soll der diesbezügliche Erfüllungsaufwand unter der Kategorie Aufgrund der Einrichtung der Erlaubnispflicht wird künftig mit einer Reduktion des Transaktionsvolumens mit Salutwaffen um mindestens 50 Prozent gerechnet, so dass künftig maximal 700 anzeigepflichtige Transaktionen pro Jahr durchgeführt werden. Nach dem vereinfachten Verfahren für Informationspflichten der Wirtschaft ergibt sich hier unter Zugrundelegung des Kostenfaktors für eine Meldung mittlerer Komplexität (4,01 Euro) ein jährlicher Gesamtaufwand von ca. 2.800 Euro. 4.2.4.5 Anzeige und Vorlage der zerstörten oder unbrauchbar gemachten erlaubnispflichtigen Schusswaffe, § 37b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 1 WaffG-E Die Anzeige- und Vorlagepflicht gilt nun auch für Salutwaffen. Angaben zu konkreten Fallzahlen liegen hier nicht vor, es wird jedoch aufgrund seltenen Vorkommens dieser Vorgänge von einem jährlichen Mehraufwand im Bagatellbereich ausgegangen. 4.2.4.6 Anzeige über das Abhandenkommen von Erlaubnisurkunden von erlaubnispflichtigen Waffen, § 37b Absatz 3 WaffG-E Auch hier ergibt sich ein jährlicher Mehraufwand durch Einbeziehung von Salutwaffen, der jedoch ebenfalls im Bagatellbereich liegen dürfte. 4.2.4.7 Anzeige über das Abhandenkommen erlaubnispflichtiger Waffen, § 37b Absatz 3 WaffG-E Auch hier ist aufgrund der vergleichsweise geringen Zahl von Salutwaffen sowie des seltenen Vorkommens des meldepflichtigen Ereignisses von einer Mehrbelastung im Bagatellbereich auszugehen. 4.2.5 Dekorationswaffen, § 37d Absatz 1 WaffG-E In Anlehnung an die Verkäufe unter Privaten wird auch bei den Verkäufen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen durch Waffenhändler von einer Fallzahl von 1.500 pro Jahr ausgegangen. Hieraus ergeben sich unter Benutzung des vereinfachten Verfahrens mit einem Kostenfaktor von 4,01 Euro (Abgabe einer Meldung von mittlerer Komplexität) jährliche Kosten von rund 6.000 Euro. Ein einmaliger Mehraufwand entsteht nicht, da eine Anzeige des Altbestandes von unbrauchbar gemachten Schusswaffen nicht vorgesehen ist. 4.2.6 Magazine Ein Handel mit großen Magazinen, die eine Ladekapazität von mehr als zehn Patronen (bei Magazinen für Langwaffen ) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, kann in Zukunft nicht mehr erfolgen , da diese zu verbotenen Gegenständen werden (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG- E). Auch ein Abverkauf von Lagerbeständen ist nicht mehr möglich. Es entsteht daher kein Mehraufwand durch Informationspflichten für die Wirtschaft. 4.2.7 Verbringen 4.2.7.1 Verbringen von nicht der Richtlinie 91/477/EWG unterliegenden Schusswaffen,, § 29 oder § 30 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 9 WaffG-E V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Schusswaffen, die nicht unter die Richtlinie 91/477/EWG fallen, sollen künftig ohne deutsche Verbringenserlaubnis aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbracht werden können (s.o.). Die Freistellung bringt für Wirtschaftsteilnehmer , die zum Beispiel Druckluftwaffen aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbringen möchten, eine Erleichterung. Laut WebSKM werden jährlich 1.796 Anträge auf Erlaubnisse zum Verbringen von Schusswaffen und Munition aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat gestellt, für die Gesamtkosten von 15.000 Euro veranschlagt werden . Unter der Annahme, dass 20 Prozent der Anträge nicht der Richtlinie 91/477/EWG unterfallende erlaubnispflichtige Schusswaffen zum Gegenstand haben, geht mit der Regelung eine jährliche Ersparnis von 3000 Euro einher. 4.2.7.2 Anzeige des Verbringens beim Bundesverwaltungsamt für Inhaber der allgemeinen Erlaubnis, § 30 WaffG-E in Verbindung mit § 32 Absatz 2 und 3 AWaffV-E Die Anzeige des Verbringens kann künftig auch elektronisch gestellt werden, wodurch Waffenhändler mit einer allgemeinen Erlaubnis Sachkosten sparen (1 Euro pro Fall). Es ist davon auszugehen, dass Händler von der Möglichkeit der elektronischen Anzeige in großem Umfang Gebrauch machen werden, da hierdurch Postlaufzeiten wegfallen, die zu Verzögerungen im Betriebsablauf geführt haben. Eine Abfrage beim BVA hat ergeben, dass jährlich ca. 15.000 Verbringensanzeigen erfolgen. Bei einer Nutzung der elektronischen Anzeige in 80 % der Fälle reduziert sich der Erfüllungsaufwand demnach um ca. 12.000 Euro jährlich. 4.2.8 Zusammenfassung: Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro Belastung Entlastung I. Kennzeichnung 900 6 II. Elektronische Anzeigepflichten 913 261 III. Abschaffung Waffenbuchführungspflicht 200 IV. Salutwaffen 7,5 V. Dekorationswaffen 6 VIII. Verbringen 15 Summe Belastung: rund 1.344 Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro Vorgaben Belastung Entlastung I. Elektronische Anzeigepflichten 2.598 II. Salutwaffen 34,6 Summe 2.632 4.3 Verwaltung 4.3.1 Neueinstufung von Waffenteilen als wesentliche Teile, § 58 Absatz 13 und 14 WaffG-E sowie § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 und 1.3.1.6 sowie Anlage 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG-E 4.3.1.1 Einmaliger Aufwand Die oben beim Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger beschriebene Abgabe wesentlicher Teile bei einer Waffenbehörde oder Polizeidienststelle wird vermutlich bei den örtlichen Behörden erfolgen; Bundeskriminalamt und Bundesverwaltungsamt werden marginal betroffen sein. Für die Annahme der o.g. 27.000 neu als wesentliche V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/13839 Teile eingestuften Waffenteile ist mit einem Zeitaufwand von zehn Minuten zu rechnen. Für die Zwischenlagerung in den Räumen der Behörde sind drei Minuten zu veranschlagen. Für den Transport zur Vernichtung, die Beaufsichtigung der Vernichtung und die Vernichtung ist von einem auf das einzelne Waffenteil entfallenden Zeitaufwand von zwei Minuten zu rechnen. Bei durchschnittlichen Lohnkosten von 37,30 Euro pro Stunde für die kommunale Ebene ist daher von Kosten in Höhe von ca. 250.000 Euro auszugehen. Hinzu kommen Kosten für die Eintragung von 3000 neuen wesentlichen Teilen in die Waffenbesitzkarten von Sammlern. Pro Eintragung werden zwei Minuten veranschlagt. Es werden somit weitere Kosten in Höhe von ca. 3.700 Euro erwartet. 4.3.1.2 Laufender Aufwand Für die Aus- und Eintragungen der zwischen Sammlern veräußerten wesentlichen Teile aus der und in die Waffenbesitzkarte (s.o.) werden bei angenommenen 1000 Aus- und 1000 Eintragungen, einem Zeitaufwand von zwei Minuten pro Fall und durchschnittlichen Lohnkosten von 37,30 Euro pro Stunde für die kommunale Ebene jährliche Kosten von 2.500 Euro erwartet. Für den Bund (insb. BVA als Waffenbehörde) werden lediglich marginale Kosten erwartet. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4.3.2 Automatisierte Verarbeitung der elektronischen Anzeigen und Registrierung des vollständigen Lebenszyklus von Waffen und wesentlichen Teilen im Waffenregister (NWR II) 4.3.2.1 Errichtung der Kopfstelle: Automatisiertes Fachverfahren zur Annahme und Weiterleitung der elektronischen Anzeigen der Waffenhersteller und -händler im Auftrag der Waffenbehörden an das Waffenregister Für die Errichtung der Kopfstelle entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand für Bund Und Länder. Die Errichtungskosten belaufen sich insgesamt auf rund 2.500.000 Euro. Davon werden 1.900.000 Euro aus dem Fond für innere Sicherheit (ISF) der Europäischen Union bereitgestellt. Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern über die gemeinsame Finanzierung der Errichtung und des Betriebs des Nationalen Waffenregisters vom 1. Dezember 2016 haben der Bund 100.000 Euro und die Länder 500.000 Euro der erforderlichen Eigenmittel beizubringen. Die Errichtung der Kopfstelle erfordert auch eine technische Anpassung der Örtlichen Waffenverwaltungssysteme . nach Schätzung der Hersteller dieser Waffenverwaltungssysteme entstehen pro Waffenbehörde einmalig Kosten in Höhe von rund 1.250 Euro, sodass bei 550 Waffenbehörden für die Länder einmalig insgesamt ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 690.000 Euro entsteht. 4.3.2.2 Betrieb des NWR II Für den Betrieb des NWR II entsteht ein laufender jährlicher, auch personeller, Erfüllungsaufwand. Die Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern über die gemeinsame Finanzierung der Errichtung und des Betriebs des Nationalen Waffenregisters vom 1. Dezember 2016 von Bund und Ländern regelt die Finanzierung der operativen Steuerung, der Registerbehörde, der fachlichen Leitstelle sowie des Betriebs der Kopfstelle. Für die operative Steuerung fallen jährlich Kosten in Höhe von rund 200.000 Euro an, die von Bund und Ländern nach dem modifizierten Königsteiner Schlüssel getragen werden. Für den Bund ergeben sich damit Kosten in Höhe von rund 35.000 Euro und für die Länder in Höhe von rund 165.000 Euro. Für die Registerbehörde fallen jährlich zusätzlich 326.000 Euro an, die allein vom Bund getragen werden. Der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister entstehen jährlich zusätzliche Kosten in Höhe von 240.000 Euro, wovon rund 45.000 Euro auf den Bund und rund 195.000 Euro auf die Länder entfallen. Für den Betrieb der Kopfstelle entstehen jährlich 810.000 Euro, die von den Ländern getragen werden. 4.3.2.3 Datenübermittlung durch die Waffenbehörde: Nutzung des angepassten Datenaustauschstandards XWaffe Den Waffenbehörden entsteht mit der Anpassung des Datenaustauschstandards XWaffe ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die notwendige Schulung der Mitarbeiter. Es ist entsprechend bisheriger Erfahrungen bei XWaffe Anpassungen mit einem Schulungserfordernis von einem halben Arbeitstag pro Beschäftigtem zu rechnen . Die Fachliche Leitstelle NWR wird solche Schulungen kostenlos durchführen. Für den Bund entstehen einmalige Personalkosten in Höhe von rund 1.500 Euro (10 Beschäftigte x 4 Stunden Zeitaufwand pro Beschäftigter x 38,80 Euro Lohnsatz pro Beschäftigtem pro Stunde). Angesetzt wird der Durchschnittslohn für den Bund für alle Laufbahngruppen (38,80 Euro/Std.). Für die Länder entstehen einmalig Personalkosten in Höhe von rund 373.000 Euro (2500 Beschäftigte x 4 Stunden Zeitaufwand pro Beschäftigter x 37,30 Euro Lohnsatz pro Beschäftigtem pro Stunde). Für die Länder wurde der Durchschnittslohn für die kommunale Ebene angesetzt (37,30 Euro/Std.). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/13839 4.3.3 Salutwaffen 4.3.3.1 Bearbeitung von Anträgen auf Erlaubnis zum Besitz von Salutwaffen, § 39b WaffG-E Für die Bearbeitung von geschätzt ca. 1.000 Anträgen auf Erlaubnisse zum Besitz von Salutwaffen (zur Herleitung der Fallzahl siehe oben) wird mit einem Zeitaufwand pro Fall von 35 Minuten gerechnet. Bei einem Durchschnittslohn auf kommunaler Ebene von 37,30 Euro/Stunde ergeben sich einmalige Personalkosten bei den Kommunen von rund 22.000 Euro. Hinzu kommt ein laufender jährlicher Aufwand von rund 2.200 Euro (für die geschätzt max. 100 jährlichen Neuanträge, siehe oben). 4.3.3.2 Bearbeitung der Anzeigen des Erwerbs von Salutwaffen Für die geschätzt 1.400 jährlichen Transaktionen (je 700 x Erwerb von Privaten und Waffenhändlern, zur Herleitung siehe oben) dürfte bei einem Zeitaufwand von 5 Min. pro Fall ein jährlicher Gesamtaufwand von ca. 4.400 Euro bei den Kommunen entstehen. 4.3.4 Dekorationswaffen 4.3.4.1 Laufender jährlicher Erfüllungsaufwand für Verarbeitung der Anzeigen für unbrauchbar gemachte Schusswaffen („Dekorationswaffen“), § 37d Absatz 1 und 2 WaffG-E, und Anzeigebescheinigung, § 37h WaffG-E Für den Erwerb und die Überlassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen wird von einem jährlichen Aufwand von 3.000 Anzeigen (1.500 Fälle) für Transaktionen unter Privaten ausgegangen, siehe oben. Hinzu kommen 1.500 Anzeigen, für Fälle, in denen der Veräußerer Händler, aber der Erwerber Privater ist; in diesem Fall gibt der Händler die Anzeige über das elektronische Fachverfahren („virtuelle Waffenbehörde“) ab, sodass kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Der private Erwerber gibt die Anzeige jedoch bei der Waffenbehörde ab. Für die somit 4.500 jährlich zu verarbeitenden Anzeigen der Überlassung und des Erwerbs unbrauchbar gemachter Schusswaffen ist mit einem Zeitaufwand von jeweils ca. 5 Minuten pro Verarbeitung und Ausstellung einer Anzeigebescheinigung auszugehen. Bei einem durchschnittlichen kommunalen Stundenlohn von 37,30 Euro entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 14.000 Euro bei den Kommunen. Außerdem entstehen jährliche Portokosten von max. 4.500 Euro für den Versand der Anzeigebescheinigungen. 4.3.4.2 Erteilung von Erlaubnissen in Bezug auf die nach früheren Standards unbrauchbar gemachten Waffen („Alt-Dekowaffen“) Es wird davon ausgegangen, dass jährlich etwa 500 Erlaubnisse für den Erwerb von „Alt-Dekowaffen“, die nunmehr erlaubnispflichtig werden, erteilt werden. Aufgrund der stark vereinfachten Erlaubnisvoraussetzungen wird mit einem Zeitaufwand von ca. 30 bis 35 Minuten pro Fall gerechnet. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 37,30 Euro pro Stunde ergibt dies Personalkosten von ca. 10.000 Euro pro Jahr auf kommunaler Ebene. 4.3.5 Magazine Für die Bearbeitung der geschätzten 500.000 Anzeigen des Altbesitzes an großen Magazinen (s.o.) wird ein Zeitaufwand von 2,5 Minuten pro Fall für die Versendung einer Anzeigebestätigung geschätzt. Es ergeben sich einmalige Kosten bei den Kommunen von ca. 780.000 Euro (2,5 Minuten x 500.000 Fälle x 37,30 Euro Lohnsatz pro Beschäftigtem pro Stunde. Hinzu kommen einmalig Portokosten von bis zu 500.000 Euro. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4.3.6 Verbringen 4.3.6.1 Verbringen von nicht der Richtlinie 91/477/EWG unterliegenden Schusswaffen, § 29 oder § 30 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 9 WaffG-E Schusswaffen, die nicht unter die Richtlinie 91/477/EWG fallen, sollen künftig ohne deutsche Verbringenserlaubnis aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbracht werden können (s.o.). Die Freistellung bringt für die Verwaltung eine Erleichterung, da weniger Erlaubnisse erteilt werden müssen. Bei geschätzten 960 Anträgen (s.o.) zum Verbringen von zum Beispiel Druckluftwaffen in andere Mitgliedstaaten und einem Zeitaufwand von 3 Minuten pro Erlaubniserteilung wird bei einem durchschnittlichen Lohnsatz auf kommunaler Ebene von 37,30 Euro pro Stunde mit einer Kosteneinsparung bei den Kommunen von ca. 1800 Euro pro Jahr gerechnet. 4.3.6.2 Anzeige des Verbringens beim Bundesverwaltungsamt für Inhaber der allgemeinen Erlaubnis, § 30 WaffG-E in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und 3 AWaffV-E Das Bundesverwaltungsamt erhält die Möglichkeit, auch im Falle der Anzeige einer Verbringung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks eine elektronische Anzeigebestätigung zu versenden, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Bei ca. 15.000 Verbringensanzeigen jährlich und der Annahme, dass das BVA künftig in 90 % der Fälle eine elektronische Anzeigebestätigung versenden wird, ist mir einer jährlichen Portokostenersparnis für den Bund von ca. 13.500 Euro zu rechnen. 4.3.7 Schalldämpfer für Jäger, §13 Absatz 9 WaffG-E Durch den Wegfall des Erfordernisses einer Erlaubnis für den Erwerb von Schalldämpfern durch Jäger entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Zwar ist zu erwarten, dass Jäger verstärkt Schalldämpfer erwerben werden, die dann zu erfassen und in die jeweiligen Waffenbesitzkarten einzutragen sind, jedoch entfällt die aufwändige Bedürfnisprüfung, die derzeit im Rahmen der Prüfung der Erteilung einer Erwerbserlaubnis zu erfolgen hat. 4.3.8 Ausweitung des Informationsflusses zwischen Waffen- und Meldebehörden 4.3.8.1 Mitteilung der Waffen- gegenüber Meldebehörden über erteilte und erledigte Waffenbesitzverbote, § 44 Absatz 1 Nummer 2 WaffG-E Künftig müssen Waffenbehörden den Meldebehörden die Erteilung und Erledigung von Waffenbesitzverboten mitteilen. Mangels Vorliegens näherer Angaben wird von einer jährlichen Zahl von 1000 Neuerteilungen und 100 Erledigungen von Waffenbesitzverboten ausgegangen. Die Meldungen werden als Routinetätigkeit ca. 3 Minuten pro Fall beanspruchen. Bei einer Erledigung auf kommunaler Ebene ergibt sich ein durchschnittlicher Lohnsatz von 37,30 Euro pro Stunde und Sachkosten (Porto) von einem Euro pro Fall resultiert hieraus für die Länder ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von gut 3.000 Euro jährlich. 4.3.8.2 Mitteilung der Melde- gegenüber den Waffenbehörden, § 44 Absatz 2 WaffG-E Die Meldepflicht der Meldebehörde an die Waffenbehörde wird zusätzlich auf das Vorliegen eines Waffenbesitzverbotes erweitert. Davon ausgehend, dass die die Meldepflicht auslösenden Tatbestände (u. a. Namensänderung, Wohnortwechsel, Tod) auf etwa zehn Prozent der im Bestand befindlichen Personen mit einem Waffenbesitzverbot zutreffen (aktuell etwa 22.000 Personen), werden künftig 2.200 zusätzliche Meldungen durch die Meldebehörden erfolgen. Diese werden als Routinetätigkeit ca. 3 Minuten pro Fall beanspruchen. Für XMeld sind keine zusätzlichen jährlichen Kosten zu veranschlagen. Bei einer Erledigung auf kommunaler Ebene bei einem Lohnsatz von, 37,30 Euro/Std. und Sachkosten (Porto) in Höhe von einem Euro pro Fall resultiert hieraus für die Länder ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von knapp 6.300 Euro jährlich. 4.3.9 Zusammenfassung Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro Bund Länder Belastung Belastung Entlastung I. Wesentliche Teile 2,5 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/13839 II. NWR II 406 1.170 III. Salutwaffen 6,6 IV. Dekorationswaffen 28,5 V. Verbringen 15,5 VI. Ausweitung Informationsfluss zwischen Waffen- und Meldebehörden 9 Summe 406 rund 1.200 Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro Bund Länder I. Wesentliche Teile 253,7 II. NWR II 102 1.562 III. Salutwaffen 22 IV. Magazine 1.280 Summe 102 2.865 5. Weitere Kosten Keine. VII. Befristung; Evaluierung Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853. Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da die Richtlinie selbst unbefristet gilt. Eine Evaluierung wird in zeitlichem Vorlauf zur Evaluierung der Richtlinie auf EU-Ebene im Rahmen des sog. „REFIT-Programms“ stattfinden, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Ergebnisse der nationalen Evaluierung werden in den Evaluierungsprozess auf europäischer Ebene eingebracht. Der Gesetzentwurf verfolgt – wie die zugrundeliegende Richtlinie (EU) 2017/853 – hauptsächlich drei Ziele (vgl. ausführlich oben [Verweis auf entsprechende Passagen im allg. Teil der Begründung]): Ziel 1: Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Waffen und wesentlichen Teilen durch Ausweitung der Kennzeichnungspflichten und umfassende Registrierung im ausgebauten Nationalen Waffenregister („NWR II“); Ziel 2: Erschwerung des illegalen Zugangs zu Schusswaffen durch Verschärfung der Vorschriften über umgebaute, ehemals scharfe Schusswaffen (z.B. Salutwaffen, Dekowaffen); Ziel 3: Erschwerung der Nutzbarkeit legaler Waffen für die Begehung terroristischer Angriffe, was insbesondere durch Magazinkapazitätsbegrenzungen erreicht werden soll. Nachfolgend sollen die Indikatoren sowie Datengrundlagen zur Beurteilung der Zielerreichung kurz dargestellt werden: Zu Ziel 1: Die Fortschritte in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Waffen lassen sich insbesondere durch Auswertung des NWR messen. Indikatoren sind hier z.B. die Zahl der an das NWR angeschlossenen Waffenhändler und –hersteller, die im NWR erfassten Waffen und wesentlichen Teile sowie die Anzahl der Abfragen des NWR durch Sicherheitsbehörden. Als Datenquelle für die Evaluierung kann auf die Sachstandsberichte zum Betrieb des NWR an die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren zurückgegriffen werden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Ziel 2: Fortschritte in Bezug auf die Reduzierung der Verwendung von illegal zu scharfen Schusswaffen umgebauten Deko- oder Salutwaffen lassen sich anhand eines Rückgangs der waffenbezogenen Straftaten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ablesen. In der PKS sind Delikte unter Einsatz von Schusswaffen gesondert ausgewiesen, allerdings wird dort nicht zwischen illegalen und legalen sowie zwischen ursprünglich scharfen und umgebauten Schusswaffen differenziert. Vor dem Hintergrund der Vielgestaltigkeit des Phänomenbereichs der Waffenkriminalität ist auch im Erfolgsfall lediglich mit einem relativ geringen Rückgang der entsprechenden Werte zur rechnen. Zu Ziel 3: Leitindikator für die Zielerreichung wäre hier ein Rückgang von Terror- und Amoktaten unter Verwendung von Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität. Da es sich hier um äußerst seltene bis singuläre Ereignisse handelt, ist ein statistisch signifikanter Rückgang in der PKS insoweit nicht zu erwarten. Jedoch kommen hier phänomenbezogene Berichte und Einschätzungen des Bundeskriminalamts sowie der Landeskriminalämter als Erkenntnisquellen für die Evaluierung in Betracht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Waffengesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Aufgrund der Aufhebung des § 23 wird die Inhaltsübersicht entsprechend angepasst. Auf einen Lückenschluss wird verzichtet, um die übrigen Regelungen weiterhin an den gewohnten Fundorten belassen zu können. Zu Buchstabe b § 25 wird aus rechtsförmlichen Gründen in zwei Vorschriften unterteilt. Entsprechend ist auch die Inhaltsübersicht anzupassen. Zu Buchstabe c Die Angabe zu § 29 wird angepasst, da dort nun eine allgemeine Regelung der Voraussetzungen einer Erlaubnis für das Verbringen von Waffen im Einzelfall enthalten sein soll. In § 30 soll künftig die allgemeine Erlaubnis für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zum Verbringen von Waffen nach der Richtlinie 91/477/EWG zu Händlern in anderen Mitgliedstaaten geregelt werden. Für die Regelung des § 31 besteht kein Bedarf mehr. Zu Buchstabe d § 37 soll künftig die Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler regeln. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. Zu Buchstabe e Die Inhaltsübersicht wird aufgrund der Einfügung der neuen §§ 37a bis 37i angepasst. Zu Buchstabe f Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen § 39a. Zu Buchstabe g Die Angabe zu Unterabschnitt 6a wird neu gefasst, da in diesem Unterabschnitt künftig auch Regelungen zum Umgang mit und zur Aufbewahrung von Salutwaffen getroffen werden sollen. Zu Buchstabe h Die Angabe unter Unterabschnitt 6a verschiebt sich um eine Nummer von § 39a zu § 39b, da in Unterabschnitt 6 ein neuer § 39a eingefügt wurde. Der Regelungsgehalt des bisherigen § 39a wird darüber hinaus in einen § 39c verschoben, da im neuen § 39b künftig Regelungen zum Erwerb, Besitz und zu Aufbewahrung von Salutwaffen getroffen werden sollen. Deshalb ist die Angabe zum neuen § 39b neu zu fassen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/13839 Zu Buchstabe i Die Inhaltsübersicht wird angepasst, da der Regelungsgehalt des bisherigen § 39a in § 39c verschoben wird. Zu Buchstabe j Die Anpassung der Inhaltsübersicht erfolgt aufgrund der Aufhebung des § 43a. Zu Buchstabe k Die Angabe zu § 58 wird entsprechend der Änderung der Überschrift des § 58 um den Begriff der „Übergangsvorschriften “ erweitert. Zu Buchstabe l Die Anpassung der Inhaltsübersicht folgt aus der Anpassung der Überschrift zu § 60. Zu Buchstabe m Die Erweiterung der Inhaltsübersicht resultiert aus der Einfügung eines neuen § 60a. Zu Nummer 2 Künftig soll die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen als Umgangsart aufgenommen werden. Da die Unbrauchbarmachung nur in Bezug auf Schusswaffen und nicht in Bezug auf Munition in die Definition des „Umgangs “ einbezogen werden soll, ist ein neuer, nur auf Schusswaffen bezogener Satz anzufügen. In Anlage 2 zum WaffG soll die Umgangsart des Unbrauchbarmachens – wie es dem Status quo entspricht – von Erlaubniserfordernissen befreit werden. Zu Nummer 3 Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein Überwachungssystem einzurichten , das sie kontinuierlich oder nicht kontinuierlich betreiben und mit dem dafür Sorge getragen wird, dass die Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis gehört gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG auch das Bedürfnis. Die Änderungen in § 4 Absatz 4 Satz 3 tragen dieser Vorgabe Rechnung, indem eine Soll-Vorschrift für die Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses geschaffen wird. Gleichzeitig bleibt den zuständigen Behörden die notwendige Flexibilität für die Durchführung der Überprüfungen erhalten. Zu Nummer 4 § 10 Absatz 1a wird aufgehoben, da die Anzeige- und Berichtigungspflichten in den zentralen Normen der §§ 37 bis 37i zusammengefasst werden. § 37a Satz 1 Nummer 2 verpflichtet künftig zur Anzeige des Erwerbs aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 37g Absatz 1 zur Berichtigung der Waffenbesitzkarte. Welche Daten im Rahmen einer Anzeige anzugeben sind, wird im neuen § 37f zusammengefasst. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Die Anzeige- und Berichtigungspflichten werden in den neuen §§ 37a und 37g und Vorgaben zu den Daten, die in einer Anzeige anzugeben sind, in einem neuen § 37f zusammengefasst. Der neue § 37a Satz 1 Nummer 2 verpflichtet den Inhaber eines Jahresjagdscheins zur Anzeige des Erwerbs und § 37g Absatz 1 zur Eintragung des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte. Sofern dem Inhaber eines Jahresjagdscheins noch keine Waffenbesitzkarte ausgestellt wurde, folgt die Pflicht, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen, weiterhin aus § 13 Absatz 3 Satz 2. Welche Daten anzuzeigen sind, folgt aus der zentralen Norm des neuen § 37f. Zu Buchstabe b Der neu eingefügte Absatz 9 Satz 1 ermöglicht es Jägern, bei Vorliegen der weiteren in § 13 genannten Voraussetzungen Schalldämpfer ohne (gesonderte) Erlaubnis zu erwerben, ohne Nachweis eines Bedürfnisses zu besitzen und ohne gesonderte Erlaubnis Schalldämpfer zur befugten Jagdausübung zu führen und mit im Rahmen der befugten Jagdausübung mit Jagdwaffen, an denen Schalldämpfer angebracht sind, zu schießen. Die Nutzung der Schalldämpfer soll auch Inhabern von Jugendjagdscheinen und Personen in der Ausbildung zum Jäger ermöglicht V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 72 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode werden. Noch bestehende landesrechtliche Verbote der jagdlichen Nutzung werden durch die Waffenrechtsänderung nicht berührt. Schalldämpfer sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind, so dass für den Umgang mit diesen Gegenständen alle Erlaubnisvoraussetzungen einschließlich des Bedürfnisses gegeben sein müssen. Hinsichtlich der Anerkennung des Bedürfnisses der Jägerschaft für den Umgang mit Schalldämpfern hat es in der Vergangenheit eine uneinheitliche Vollzugspraxis gegeben , weshalb eine gesetzliche Klarstellung geboten ist. Die Jägerschaft verfügt über ein anerkennenswertes Bedürfnis für den Umgang mit Schalldämpfern, um das Gehör vor den negativen Auswirkungen des Mündungsknalls (gerade bei starker Jagdmunition) zu schützen und zugleich die Umgebungsgeräusche weiterhin wahrnehmen zu können. Zudem sind nach kriminalistischer Einschätzung seitens des Bundeskriminalamts bei einer Lockerung der bisherigen Genehmigungspraxis in Bezug auf die Jägerschaft keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten. Satz 2 stellt klar, dass die Nutzung von Schalldämpfern nur mit für die Jagd zugelassenen Zentralfeuer-Langwaffen gestattet ist, da nur hierfür ein allgemeines Bedürfnis der Jägerschaft anzunehmen ist. Die Beschränkung auf Zentralfeuerwaffen verhindert darüber hinaus die Verwendung von Schalldämpfern im Zusammenhang mit Unterschallmunition , da ansonsten der Mündungsknall so weit gedämpft werden könnte, dass die Warnfunktion des Schussknalls beispielsweise gegenüber Spaziergängern im Wald nicht mehr ausreichend gewahrt wäre. Diese Beschränkung lässt indes die Möglichkeit unberührt, dass Jäger in besonderen Konstellationen - etwa für die Jagd in befriedeten Bezirken - eine Erlaubnis auch für den Umgang mit Schalldämpfern für Randfeuerwaffen erhalten; hierzu wäre allerdings ein gesonderter Bedürfnisnachweis erforderlich. Satz 2 enthält darüber hinaus eine Beschränkung der Verwendung von Schalldämpfern auf die Jagd und das jagdliche Übungsschießen. Diese Ergänzung ist neben den Regelungen in § 13 Absatz 6 und 7 notwendig, da Jäger, die gleichzeitig Sportschützen sind, gegenüber bloßen Sportschützen bei der Nutzung von Schalldämpfern für das sportliche Schießen nicht privilegiert werden sollen. Zu Nummer 6 Der derzeitige § 14 Absatz 2 trifft klare Regelungen, welche Voraussetzungen Sportschützen für den Erwerb einer Waffe erfüllen müssen. Für den weiteren Besitz dieser Waffen sind die Vorgaben weniger klar gefasst. Aufgrund der Änderungen des § 4 zur periodischen Überprüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses besteht ein Bedarf, die Regelungen eindeutiger zu fassen, um einen einheitlichen Vollzug des Waffenrechts zu ermöglichen. Zu Buchstabe a Absatz 2 regelt künftig die Anforderungen an das Bedürfnis sowohl für Erwerb als auch für den Fortbesitz von Schusswaffen durch Sportschützen. Zu Buchstabe b Zu Absatz 3 Absatz 3 ergänzt Absatz 2 für den Fall des Erwerbs. Für die Annahme des Bedürfnisses für den Erwerb von Schusswaffen durch Sportschützen gelten die Voraussetzungen, die bislang in Absatz 2 Satz 2 und 3 geregelt sind. Zu Absatz 4 Absatz 4 ergänzt Absatz 2 für den Fall des Fortbesitzes von Schusswaffen durch Sportschützen. In den ersten zehn Jahren nach Erwerb der Waffe ist das Fortbestehen des Bedürfnisses durch regelmäßige Schießtrainings mit der Waffe nachzuweisen. Danach soll der bloße Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 ausreichen. Dies ist erforderlich, um Sportschützen, die z.B. aufgrund fortgeschrittenen Alters den Schießsport nicht mehr so intensiv ausüben können wie zuvor, weiterhin eine aktive Teilnahme am Vereinsleben zu ermöglichen. Die Regelung steht im Einklang mit der Richtlinie 91/477/EWG, da der Inhalt des Bedürfnisses dort nicht definiert wird. Zu Buchstabe c Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der Umstrukturierung des Absatzes 2 und der Einfügung der neuen Absätze 3 und 4. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 73 – Drucksache 19/13839 Zu Buchstabe d Aufgrund der Einfügung der neuen Absätze 3 und 4 ändert sich die Nummerierung des Absatzes. Satz 2 wird aufgehoben, da die Pflicht zur Eintragung des Erwerbs einer Waffe, die aufgrund einer Erlaubnis nach dem bisherigen § 14 Absatz 4 Satz 1 erworben wird, künftig der neue § 37g Absatz 1 regelt, der die Pflicht zur Eintragung in eine Waffenbesitzkarte sowie die Pflicht zur Berichtigung in einer zentralen Norm zusammenfasst. Zu Nummer 7 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der Umstrukturierung des Absatzes 2 und der Einfügung der neuen Absätze 3 und 4. Zu Nummer 8 Die im bisherigen § 18 Absatz 2 Satz 3 enthaltene Regelung ist nun im Zuge der Zusammenfassung der Anzeigeund Eintragungspflichten in den neuen §§ 37 bis 37i in den § 37e Absatz 4 Nummer 2 verschoben worden. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Die Anzeigepflichten werden systematisiert und in den zentralen Normen der neuen §§ 37 bis 37i zusammengefasst . Die neuen §§ 37 Absatz 1 Satz 2 und 37a Satz 3 verpflichten nunmehr zur Anzeige des Einbaus sowie der Entsperrung eines Blockiersystems. Aus diesem Grund ist § 20 Absatz 5 Satz 3 aufzuheben. Zu Buchstabe b Der neue § 37g Absatz 1 und 3 fasst die Pflicht zur Eintragung anzeigepflichtiger Vorfälle in die Waffenbesitzkarte in einer zentralen Norm zusammen. Die Pflicht folgt künftig aus dem neuen § 37g Absatz 1. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung von Absatz 6. Zu Nummer 10 Die zuständigen Behörden sollen Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf einer Herstellungs- oder Handelserlaubnis künftig statt dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern dem Bundesverwaltungsamt mitteilen. Die Regelung wurde ursprünglich eingeführt, um insbesondere unzulässige Verbringensvorgänge aufzudecken oder zu verhindern. Die Wahrnehmung der Aufgaben des EU-Meldedienstes zur Mitteilung von Verbringensvorgängen obliegt jedoch nunmehr dem Bundesverwaltungsamt und nicht mehr dem Bundeskriminalamt. Zu Nummer 11 Aufgrund der Anbindung der Waffenhersteller und -händler an das Nationale Waffenregister werden die Fertigstellungen von Schusswaffen und Transaktionen bezüglich Schusswaffen künftig aus dem Nationalen Waffenregister ersichtlich und für die zuständigen Behörden einsehbar sein. Das Nationale Waffenregister übernimmt daher künftig die Funktion des Waffenbuchs. Die Pflicht zum Führen eines Waffenbuchs ist neben den neuen elektronischen Anzeigepflichten daher überflüssig. Im neuen § 60a wird eine Übergangsvorschrift zur Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht geschaffen. Zu Nummer 12 Zu Buchstabe a § 24 Absatz 1 wird neu gefasst. Dabei werden folgende Änderungen vorgenommen: - Um die Regelungen zur Kennzeichnung übersichtlicher zu gestalten, soll im WaffG lediglich geregelt werden, welche Angaben grundsätzlich auf Schusswaffen anzubringen sind, wenn sie hergestellt oder in den Geltungsbereich des WaffG verbracht werden. Einzelheiten zur Kennzeichnung, insbesondere Regelungen zur Frage, auf welchen wesentlichen Teilen einer Schusswaffe welche Angaben anzubringen sind, sollen dagegen in der AWaffV getroffen werden. Eine Ermächtigung hierzu findet sich in § 25 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 74 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nummer 2 WaffG-E. Die Angabe des zu kennzeichnenden wesentlichen Teils in Absatz 1 Satz 1, einleitender Teil vor Nummer 1, wird daher durch einen Verweis auf § 25 Nummer 2 ersetzt. - Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) erweitert worden, sodass auch im Fall der nicht-gewerblichen Herstellung eine Herstellerkennzeichnung vorgeschrieben wurde. Hierbei wurde jedoch übersehen, die bislang im WaffG bestehende Kennzeichnungspflicht beim gewerbsmäßigen Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin zu regeln. Übrig blieb eine Formulierung, die die bislang bestehende Kennzeichnungspflicht des deutschen Importeurs nicht mehr explizit regelt, aber für eine reine Kennzeichnungspflicht des Herstellers unnötig kompliziert ist. Mit Einführung des NWR II werden Händler künftig verpflichtet, jeden Erwerb einer Schusswaffe an das NWR zu melden. Hiervon erfasst ist auch der Erwerb aus dem Ausland. Für eine Wiederaufnahme einer Vorgabe zur Kennzeichnung beim Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des WaffG besteht daher kein Bedarf, da der Zweck der alten Regelung, einen nationalen Ansprechpartner bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf eine bestimmte Waffe zu haben, nun durch das Nationale Waffenregister erfüllt wird. Im Übrigen wird eine solche Kennzeichnung auch nicht durch die Richtlinie 91/477/EWG gefordert. Die Regelung des Satzes 1 Nummer 1 wird stattdessen vereinfacht und stellt klar, dass eine nationale Importeurskennzeichnung künftig nicht mehr erforderlich ist. Der Importeur einer Schusswaffe muss künftig nur noch sicherstellen, dass die Schusswaffe mit einer Herstellerangabe gekennzeichnet ist. - Der Begriff des Geschosses ist aus waffentechnischer Sicht im Zusammenhang mit der Regelung in Satz 1 Nummer 3 ungenau und wird daher durch den technisch richtigen Begriff des Laufkalibers ersetzt. - Es wird klargestellt, dass eine Kennzeichnung von Einfuhrland und -jahr nur beim Verbringen aus Drittstaaten und nicht beim Verbringen aus Mitgliedstaaten erfolgen muss. Dies entspricht auch den Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG. - Die bisherigen Sätze 2, 3 und 6 werden gestrichen, da Regelungen zur Frage, welche wesentlichen Teile zu kennzeichnen sind, aus Gründen der Übersichtlichkeit in der AWaffV getroffen werden sollen. Die im bisherigen Satz 4 geregelte Ausnahme aus der Kennzeichnungspflicht von Waffen für kulturhistorisch bedeutsame Sammlungen ist grundsätzlich gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/477/EWG zulässig und soll daher beibehalten werden. Die Ausnahme soll für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Schusswaffen gleichermaßen gelten. Der neue Satz 2 greift die Regelung des bisherigen Satzes 5 auf. Aufgrund der Aufhebung des § 23 sind die Waffen, die dort genannt werden und für die vereinfachte Kennzeichnungsvorgaben gelten, nun explizit aufzuführen. Die Rechtslage bzgl. der betreffenden Schusswaffen und wesentlichen Teilen soll sich hierdurch nicht ändern. - Der neue Satz 3 Nummer 2 besagt, dass beim Verbringen unbrauchbar gemachter Schusswaffen keine erneute Kennzeichnung zu erfolgen hat. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen sind gemäß der Definition in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 nur solche Waffen, deren Unbrauchbarmachung behördlich bestätigt und die und entsprechend gekennzeichnet wurden. Eine erneute Kennzeichnung beim Verbringen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes ist daher nicht erforderlich. - Aufgrund von Anforderungen an die Rechtsförmlichkeit werden die neuen Sätze 2 und 3 stärker untergliedert . Dies verbessert deren Lesbarkeit. Die Änderungen des § 24 haben keine Auswirkungen auf Überwachungspflichten der Zolldienststellen beim Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes. Zu Buchstabe b Aufgrund der Änderung in § 25 ist der Verweis in § 24 Absatz 2 auf diese Norm anzupassen. Zu Buchstabe c Der Regelungsgehalt des derzeitigen § 55 Absatz 4a Satz 1 wird in Absatz 3 überführt, um die Kennzeichnungsregelungen übersichtlicher zu gestalten. Dabei sind redaktionelle Anpassungen erfolgt. Der Regelungsgehalt des § 55 Absatz 4a Satz 2 und 3 soll in die AWaffV verlagert werden. Dort sollen auch die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Richtlinie 91/477/EWG, der eine Nachkennzeichnung dieser Waffen erfordert, umgesetzt werden. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 75 – Drucksache 19/13839 Zu Buchstabe d Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 um einen Absatz. Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine sprachliche Präzisierung ohne inhaltliche Änderung. Zu Doppelbuchstabe bb Durch den neuen Halbsatz in Satz 3 wird klargestellt, dass derjenige, dessen Herstellerangabe auf der Munition angebracht ist, auch Inhaber der Munitionszulassung sein muss. Grund für diese Klarstellung sind in der Vergangenheit aufgetretene Fälle, bei denen vom eigentlichen Hersteller zugelassene Munition durch Dritte, die nicht Zulassungsinhaber waren, vertrieben wurde. Da diese die Munition als Hersteller gekennzeichnet hatten, war eine Zuordnung der Munition zur Zulassung nicht mehr ohne weiteres möglich. Eine solche Zuordnung ist jedoch zur Marktüberwachung sowie für Haftungsfragen notwendig. Zu Buchstabe e Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 4 um einen Absatz. Überdies wird aufgrund der Einfügung eine redaktionelle Anpassung eines Verweises vorgenommen . Zu Buchstabe f Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 5 um einen Absatz. Zu Buchstabe g Aufgrund der Einfügung eines neuen Absatzes 3 verschiebt sich der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 6 um einen Absatz. Überdies wird aufgrund der Einfügung eine redaktionelle Anpassung eines Verweises vorgenommen . Dabei wird eine fehlerhafte Verweisung (auf den bisherigen Absatz 3 Satz 3 anstatt auf den gesamten bisherigen Absatz 3 – jetzt Absatz 4) korrigiert. Zu Nummer 13 § 25 wird aus rechtsförmlichen Gründen in einen § 25 und einen § 25a aufgeteilt. Inhaltlich fallen im neuen § 25 die bisherigen Verordnungsermächtigungen, die zum Erlass von Vorschriften über Waffenbücher ermächtigen, weg, da die Waffenbuchführungspflicht in den neuen Anzeigepflichten für Waffenhändler und -hersteller aufgehen soll. Es werden daher auch die entsprechenden Vorschriften der AWaffV nicht mehr benötigt. Als Ersatz wird für die Pflichten zur Aufbewahrung der bestehenden Waffenbücher mit dem neuen § 60a eine Übergangsvorschrift unmittelbar im WaffG eingefügt. Der neue § 25a stimmt inhaltlich mit dem bisherigen § 25 Absatz 2 überein. Zu Nummer 14 Die Unterteilung von Satz 1 in zwei Nummern erfolgt, um eine eindeutige Verweisung in § 2 des Waffenregistergesetzes auf die sogenannte ortsfeste Schießstätte zu ermöglichen, künftig als Nummer 1 geregelt. Zu Nummer 15 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Umstrukturierung der Regelungen zum Verbringen von Waffen. Da in § 29 nun nicht mehr lediglich die Voraussetzungen von Erlaubnissen zum Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes geregelt werden sollen, sondern die Vorschrift allgemeiner gefasst wird, ist in Absatz 2 Satz 5 zu ergänzen, dass Fälle des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes gemeint sind. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 76 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 16 Die Neufassung der gesetzlichen Regelungen zum Verbringen von Waffen und Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes hat die Beseitigung von Unklarheiten zum Ziel und soll die Verbringensregeln auf den ab 3. September 2019 erfolgenden elektronischen Informationsaustausch aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2019/686 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Vorkehrungen gemäß Richtlinie 91/477/EWG des Rates für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union (Abl. L 116 vom 3.5.2019, S. 1) vorbereiten . Künftig werden die Regelungen dabei so aufgeteilt, dass in § 29 die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für den Einzelfall geregelt werden und in § 30 die Voraussetzungen einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen. Des Weiteren erfolgen insbesondere folgende Änderungen: - Die bisherigen Regelungen zu Verbringenserlaubnissen haben als Anknüpfungspunkt Waffen oder Munition , deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen. Richtiger Anknüpfungspunkt ist jedoch nicht das Erlaubniserfordernis für Erwerb und Besitz, sondern das Erlaubniserfordernis für das Verbringen. Auf diesen Fehler wurde auch in der einschlägigen Kommentarliteratur hingewiesen. Darüber hinaus ist bereits in § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegt, welche Waffen hinsichtlich welcher Umgangsarten einer Erlaubnis bedürfen, weshalb in §§ 29 und 30 nur noch die Voraussetzungen dieser Erlaubnis geregelt werden müssen. Diese Überlegungen führen im Ergebnis dazu, dass der gesamte Verweis auf die Kategorien nach der Richtlinie 91/477/EWG und auf Erlaubniserfordernisse für Erwerb und Besitz wegfällt. - Beim Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des WaffG in einen anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des WaffG wird derzeit im WaffG suggeriert, als werde die nationale Erlaubnis stets zeitlich nach der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats erteilt. Tatsächlich wird nach dem gemeinsamen Verständnis auf EU-Ebene die Erlaubnis des Mitgliedstaats, in den eine Waffe verbracht werden soll, zuerst erteilt. Die Erlaubnis zum Verbringen der Waffe aus dem anderen Mitgliedstaat wird unter Vorlage der Erlaubnis des „Empfänger-Mitgliedstaats“ erteilt. Dieses Konzept soll durch die Neufassung insbesondere des § 29 stärker herausgestellt werden. - Die in den bisherigen §§ 29 bis 31 geregelten Erlaubnisfälle haben die Erlaubnisvoraussetzung gemeinsam , dass der sichere Transport der entsprechenden Waffen durch einen Berechtigten gewährleistet sein muss. Aus diesem Grund werden die verschiedenen Arten des Verbringens aufgrund einer Erlaubnis für einen einzelnen Verbringensvorgang in einem Paragraphen zusammengefasst. - Die Voraussetzungen einer allgemeinen Verbringenserlaubnis sind in den bisherigen § 31 Absatz 2 WaffG und § 29 Absatz 3 AWaffV nicht klar geregelt. Entsprechende Klarstellungen werden durch die Neuformulierung des § 30 nachgeholt. - Zum Teil geht aus den bisherigen Regelungen nicht klar hervor, ob einzelne Erlaubnisvoraussetzungen nur für Feuerwaffen nach der Richtlinie 91/477/EWG oder auch für sonstige nach dem WaffG erlaubnispflichtige Waffen gelten. Entsprechend sind Klarstellungen erforderlich. Die Regelung wird durch die neue Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 9 ergänzt, in der nun klargestellt wird, dass Waffen, die keine Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG werden diese Feuerwaffen in Anlage 1 Abschnitt 3 aufgelistet) sind, keiner Erlaubnis zum Verbringen in andere Mitgliedstaaten bedürfen. Hierdurch wird die bislang bestehende Unklarheit beseitigt, dass bestimmte Schusswaffen, die keine Feuerwaffen nach der Richtlinie 91/477/EWG sind, nicht vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten befreit sind, im bisherigen § 31 jedoch keine Voraussetzungen für eine Erlaubnis geregelt werden. Im Einzelnen: Zu § 29 Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 regelt allgemein, welche Voraussetzungen für eine Erlaubnis für alle Arten des Verbringens (in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des WaffG) erfüllt sein müssen. Aus rechtsförmlichen Gründen wird die Gewährleistung des sicheren Transports nicht mehr im Passiv, sondern aktiv als Pflicht des Antragstellers V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 77 – Drucksache 19/13839 formuliert. Satz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 29 Absatz 1 Nummer 1 und gilt nur für das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes. Absatz 1 gilt für alle Arten von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, also sowohl für Waffen, die unter das Regelungsregime der Richtlinie 91/477/EWG fallen (Waffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 zum WaffG) als auch für sonstige Waffen, deren Verbringen nach dem WaffG erlaubnispflichtig ist. Zu Absatz 2 Zu Satz 1 Absatz 2 Satz 1 regelt zusätzliche Erlaubnisvoraussetzungen für den Fall des Verbringens von Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG aufgelistet in Anlage 1 Abschnitt 3) aus dem Geltungsbereich des WaffG in einen anderen Mitgliedstaat. Absatz 2 Satz 1 übernimmt dabei die Regelungen des bisherigen § 31 Absatz 1, 1. Halbsatz. Nach dem gemeinsamen Verständnis auf EU-Ebene erteilt der Ziel-Mitgliedstaat als erster die Erlaubnis zum Verbringen. Diese Erlaubnis ist Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis des Entsende-Mitgliedstaates . Bei Beantragung einer Erlaubnis zum Verbringen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat muss daher die Erlaubnis dieses Mitgliedstaats vorgelegt werden. Umgekehrt wird keine gesonderte Regelung für den Fall des Verbringens von Waffen aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland mehr getroffen. Die deutsche Erlaubnis ist in diesen Fällen zuerst einzuholen. Ihre Wirksamkeit ist Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis des Entsende-Mitgliedstaats. Die Voraussetzungen einer Erlaubnis zum Verbringen von Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland sind daher in Absatz 1 abschließend geregelt. Zu Satz 2 Satz 2 regelt, wie bislang § 30 Absatz 2, eine Garantenstellung Deutschlands gegenüber anderen Mitgliedstaaten beim Verbringen von Feuerwaffen aus Drittstaaten durch Deutschland in diese anderen Mitgliedstaaten. Die deutschen Erlaubnisbehörden haben in diesen Fällen darauf zu achten, dass die erforderliche Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaats vorliegt. Beim Verbringen aus einem Mitgliedstaat durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat hat der Entsende-Mitgliedstaat auf das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaats zu achten. Zu § 30 § 30 übernimmt inhaltlich unverändert die bislang in § 31 Absatz 2 geregelte allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat. Die Zulässigkeit einer solchen Erlaubnis ergibt sich aus Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 91/477/EWG. Da die Erlaubnis allgemein für bis zu drei Jahre erteilt werden kann, kann etwa eine Erlaubnis des Ziel-Mitgliedstaats oder ein Nachweis des sicheren Transports noch nicht vorgelegt werden. Deshalb kann die Erlaubnis abweichend von den Vorgaben in Absatz 1 und 2 erteilt werden und hat als Voraussetzung, dass der Antragsteller Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 ist. Die Erlaubnis gilt außerdem nur für das Verbringen zu anderen Händlern. Die im Rahmen der Erlaubnisbeantragung nach Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben werden bei der allgemeinen Verbringenserlaubnis im Rahmen der Anzeige nach Satz 3 nachgeholt. Genaueres regelt die AWaffV. Anders als beim Verbringen von Feuerwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG aufgelistet in Anlage 1 Abschnitt 3) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten kann für den umgekehrten Fall des Verbringens von Feuerwaffen aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich des Gesetzes keine allgemeine Verbringenserlaubnis erteilt werden. Es ist stets eine Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen. Bestimmte Erleichterungen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen sieht die AWaffV vor. Zu Nummer 17 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Der Verweis auf Anlage 1 Abschnitt 3 und sonstige Waffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, wird gestrichen. Welche Umgangsarten einer Erlaubnis bedürfen, regelt § 2 Absatz 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 zum WaffG; Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 zum WaffG genannt. Es ist daher ausreichend, in Satz 1 nur die Voraussetzungen der Mitnahmeerlaubnis zu regeln. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 78 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Doppelbuchstabe bb Aufgrund der Neugliederung der Regelungen zum Verbringen wird der Verweis auf den bisherigen § 30 Absatz 2 gestrichen und durch dessen bisherigen Sinngehalt ersetzt. Außerdem wird aufgrund der Streichung der Kategorie D der Richtlinie 91/477/EWG diese Streichung auch in Satz 3 vorgenommen. Zu Buchstabe b Auf die Ausführungen unter Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Anpassung an die Richtlinie 91/477/EWG, deren Kategorie D gestrichen wurde. Die dieser Kategorie unterfallenden Waffen wurden in Kategorie C überführt. Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine Anpassung an die Richtlinie 91/477/EWG, deren Kategorie D gestrichen wurde. Die dieser Kategorie unterfallenden Waffen wurden in Kategorie C überführt. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Anpassung an die Richtlinie 91/477/EWG, deren Kategorie D gestrichen wurde. Die dieser Kategorie unterfallenden Waffen wurden in Kategorie C überführt. Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um eine Anpassung an die Richtlinie 91/477/EWG, deren Kategorie D gestrichen wurde. Die dieser Kategorie unterfallenden Waffen wurden in Kategorie C überführt. Zu Buchstabe e Es handelt sich um eine Anpassung an die Richtlinie 91/477/EWG, deren Kategorie D gestrichen wurde. Die dieser Kategorie unterfallenden Waffen wurden in Kategorie C überführt. Zu Nummer 18 Die Neufassung des Satzes 1 ist eine Folge der Umstrukturierung der Regelungen zum Verbringen. Der Verweis auf den bisherigen § 29 Absatz 1 wird gestrichen und durch dessen bisherigen Sinngehalt ersetzt. Die neue Untergliederung des Satzes 1 erfolgt aufgrund geänderter Anforderungen an die Rechtsförmlichkeit. Zu Nummer 19 Zu Buchstabe a Die neuen Sätze 3 bis 5 des Absatzes 1 ermöglichen es den Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1, das von den zuständigen Behörden zum Zweck der Erfüllung der elektronischen Anzeigepflicht, geregelt im neuen § 37, bereitgestellte automatisierte Fachverfahren zu nutzen, um die Gültigkeit des vorgelegten Erlaubnisdokuments des Erwerbers zu prüfen. Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden in einen neuen Absatz 2 überführt. Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, nicht die Pflicht, dass der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde die Absicht zur Überlassung elektronisch anzeigen kann. Diese Anzeige ist von der Anzeige der tatsächlich stattgefundenen Überlassung, die nach dem neuen § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unverzüglich nach dem Besitzwechsel zu erfolgen hat, zu trennen. Satz 4 beschreibt, dass die zuständige Behörde das automatisierte Fachverfahren nutzt, um die Gültigkeit des vorgelegten Erlaubnisdokuments des Erwerbers zu überprüfen. Satz 5 Halbsatz 1 sieht vor, dass die zuständige Behörde mit Hilfe des automatisierten Fachverfahrens überprüft, ob in der Zentralen Komponente des Nationalen Waffenregisters die durch das Erlaubnisdokument verkörperte Erlaubnis als wirksam registriert ist, also die zuständige Behörde bislang keine Erledigung dieser verkörperten Erlaubnis übermittelt hat. Eine darüber hinausgehende manuelle Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt nicht. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 79 – Drucksache 19/13839 Satz 5 Halbsatz 2 stellt klar, dass die Anzeige der Absicht der Überlassung und folgende Prüfung durch die zuständige Behörde unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens nicht davon befreit zu prüfen, ob die Berechtigung offensichtlich ist oder nachgewiesen wurde. Zu Buchstabe b Die bisher in Absatz 2 geregelten Pflichten werden in die neuen § 37, § 37a und § 37g überführt, in denen die Anzeige- und Eintragungs- sowie Berichtigungspflichten zusammengefasst werden. Die Pflicht zur Anzeige der Überlassung durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ergibt sich aus dem neuen § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die Pflicht zur Anzeige der Überlassung durch sonstige Überlassende ergibt sich aus dem neuen § 37a Satz 1 Nummer 1, wobei die Ausnahmen von der Anzeigepflicht hinsichtlich des Überlassens künftig in § 37e Absatz 3 geregelt werden sollen. Der neue § 37g Absatz 1 regelt die Pflicht zur Berichtigung der Waffenbesitzkarte des Überlassenden. Der neue § 37f fasst in einer zentralen Norm zusammen, welche Daten in einer Anzeige anzugeben sind. Die Vorgabe des bisherigen § 34 Absatz 2 Satz 1, nach der der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 beim Überlassen an einen Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten Erlaubnis Eintragungen in die Waffenbesitzkarte vornehmen muss, entfällt ersatzlos. Die Vornahme der Eintragung durch den Waffenhändler hat sich aus waffenbehördlicher Sicht als nicht praktikabel erwiesen. Überdies wird künftig über die Anbindung der Waffenhersteller- und Händler an das Nationale Waffenregister und die entsprechenden Anzeigepflichten sichergestellt, dass Behörden von der Überlassung der Waffe Kenntnis erlangen , sodass davon auszugehen ist, dass der Erwerber der Waffe seine Waffenbesitzkarte auch ohne Eintrag durch den Waffenhändler der Waffenbehörde zur Eintragung vorlegt. Der neue Absatz 2 entspricht den Sätzen 3 bis 5 des bisherigen § 34 Absatz 1. Zu Buchstabe c Aufgrund der Neufassung der Regelungen zum Verbringen ist auf §§ 29 und 30 anstatt auf § 31 zu verweisen. Zu Buchstabe d Aufgrund der Neufassung der Regelungen zum Verbringen finden sich Regelungen zu Anzeigepflichten nunmehr in § 30 Satz 3 anstatt im bisherigen § 31 Absatz 2 Satz 3. Zu Nummer 20 Die neuen §§ 37 bis 37i systematisieren die im WaffG bisher an verschiedenen Stellen geregelten Pflichten zur Anzeige des Umgangs mit Waffen und sonstigen Vorfällen sowie zur Berichtigung der Erlaubnisdokumente. Durch die Bündelung der Anzeigepflichten in neun zentralen Vorschriften sollen die Anzeigepflichten – insbesondere mit Blick auf die künftige größere Bedeutung des Nationalen Waffenregisters aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG – übersichtlicher und anwenderfreundlicher gestaltet werden, um die versehentliche Nicht- oder Falschanzeige zu vermeiden. Zu § 37 Zu Absatz 1 Der neue Absatz 1 regelt, welche Arten des Umgangs mit einer Schusswaffe durch gewerbliche Waffenhersteller und -händler der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Die Anzeigepflicht gilt für Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf. Davon sind auch verbotene Schusswaffen erfasst. In der Regel ist sowohl der Erwerb als auch der Besitz erlaubnispflichtig. Dies gilt aber zum Beispiel nicht für Wechselsysteme nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1. Diese können erlaubnisfrei erworben, nicht aber erlaubnisfrei besessen werden. Die Anzeige dieses Umgangs ist erforderlich, um die von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit einer Waffe und deren wesentlichen Teilen zu ermöglichen. Zu Satz 1 Zum einleitenden Satzteil vor Nummer 1 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 80 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 stellt klar, dass nur der Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen anzuzeigen ist. Der Begriff der Fertigstellung ist in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.1a definiert. Die Anzeigepflicht gilt auch für fertiggestellte wesentliche Teile dieser Schusswaffen und für sie bestimmte Schalldämpfer, da diese nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3 den Schusswaffen gleichstehen. Die Anzeige ist „unverzüglich“ abzugeben; dieser Begriff ist im Sinne der Legaldefinition von § 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verstehen. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Anzeige unverzüglich erfolgt ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu Nummer 1 Nummer 1 regelt die Anzeigepflicht bei Herstellung; die Anzeige muss jedoch erst nach Fertigstellung, d.h. nach Beschuss der hergestellten Waffe, erfolgen. Zu Nummer 2 Nummer 2 regelt die Pflicht zur Anzeige der Überlassung und übernimmt im Wesentlichen die bisher in § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 geregelten Pflichten, wonach die Überlassung der zuständigen Behörde anzuzeigen und im Waffenbuch zu verzeichnen war. Grundsätzlich unerheblich ist für die Pflicht zur Anzeige der Überlassung, von welcher Dauer der anschließende Besitz des Erwerbers ist. Ausnahmen von den Anzeigepflichten sind jedoch in § 37e geregelt. Die Anzeige der Überlassung ist zwingende Voraussetzung, um die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 91/477 EWG geforderte Registrierung von Waffen und wesentlichen Teilen zum Zweck der Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Nur durch die Registrierung der Überlassung sowie des Erwerbs können die Besitzverhältnisse an der Waffe seit ihrer Fertigstellung festgestellt werden. Zu Nummer 3 Nummer 3 regelt die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs und übernimmt damit im Wesentlichen die Regelung des bisherigen § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, wonach die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 den Erwerb in das von ihnen zu führende Waffenbuch einzutragen hatten. Die Pflicht zur Führung des Waffenbuches wird nach einer Übergangsfrist gemäß dem neuen § 60a durch die Pflicht zur elektronischen Anzeige ersetzt. Zu Nummer 4 Nummer 4 verpflichtet den Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 zur Anzeige der Bearbeitung. Die Bearbeitung wird in der neu gefassten Nummer 8.2 der Anlage 1 Abschnitt 2 definiert. Zu Buchstabe a Buchstabe a verpflichtet zur Anzeige des Umbaus und setzt damit die Vorgabe des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe d Alternative 1 der Richtlinie 91/477/EWG um, wonach Umbauten oder Veränderungen an einer Feuerwaffe, die dazu führen, dass die Feuerwaffe in eine andere Kategorie oder Unterkategorie eingestuft wird, in den Waffenregistern zu registrieren sind. Die Erfassung dient also der Rückverfolgbarkeit der Waffen und wesentlichen Teile, wobei anders als durch die Anzeige von Erwerb und Überlassung nicht die Besitzverhältnisse an der Waffe, sondern die Veränderungen der Waffe selber nachvollziehbar werden sollen. Die ebenfalls in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe d der Richtlinie 91/477/EWG genannte Deaktivierung und Vernichtung ist Gegenstand der Regelung des neuen § 37b Absatz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2. Zu Buchstabe b Buchstabe b verpflichtet zur Anzeige des Austauschs eines wesentlichen Teils. Eine Definition des Austauschs eines wesentlichen Teils findet sich in der neuen Nummer 8.2.2 der Anlage 1 Abschnitt 2. Diese Anzeige und darauf folgende Registrierung im Waffenregister ist erforderlich, um die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit einer Waffe zu ermöglichen. Denn die Rückverfolgbarkeit einer Waffe ist nur dann sichergestellt, wenn im Waffenregister auch registriert wird, aus welchen wesentlichen Teilen diese Waffe zu welchem Zeitpunkt bestanden hat. Eine Waffe wird erst durch ihre wesentlichen Teile definiert. Mit Registrierung des Austauschs des führenden wesentlichen Teils durch ein führendes V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 81 – Drucksache 19/13839 wesentliches Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, vergibt die Registerbehörde für diese Waffe eine neue Ordnungsnummer. Es handelt sich dann um den Fall der Neuherstellung einer Waffe, siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.1 in der in diesem Entwurf vorgeschlagenen Fassung. Zu Satz 2 Satz 2 übernimmt im Wesentlichen die bisher in § 20 Absatz 5 Satz 3 geregelte Pflicht zur Anzeige des Einbaus und der Entsperrung des Blockiersystems. Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hatten Einbau und Entsperrung bisher nach dem bisherigen § 20 Absatz 5 Satz 3 zu dokumentieren. Zu Absatz 2 Absatz 2 verweist auf das WaffRG, welches das Verfahren der elektronischen Anzeigen regelt. Die zuständigen Behörden stellen zum Zweck der elektronischen Anzeige ein automatisiertes Fachverfahren bereit, das verschiedene Wege zur Abgabe der elektronischen Anzeige eröffnet. Dieses Verfahrens bedienen sich die zuständigen Behörden, um die elektronischen Anzeigen zu verarbeiten, also entgegenzunehmen und an die Registerbehörde des Waffenregisters weiter zu übermitteln. Das im WaffRG beschriebene Verfahren der elektronischen Anzeige ist einzuhalten. Eine andere Möglichkeit der elektronischen Anzeige wird den Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 also nicht eröffnet. Dies ist zwingend erforderlich, um die große Anzahl der Anzeigen entgegennehmen und weiterverarbeiten zu können und dabei eine einheitlich hohe Qualität der im Register zu speichernden Daten zu gewährleisten. Zu § 37a § 37a regelt die Anzeigepflichten von Inhabern einer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie von Inhabern einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung von Schusswaffen. Eine der Erlaubnis des § 10 Absatz 1 Satz 1 gleichgestellte Erlaubnis ist zum Beispiel der Jahresjagdschein, geregelt in § 13 Absatz 3, sowie die Bescheinigung nach § 55 Absatz 2. Korrespondierend mit den Anzeigepflichten für gewerbsmäßige Waffenhersteller und -händler müssen auch Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis Überlassung, Erwerb und Bearbeitung von Schusswaffen anzeigen. Hierdurch soll die Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen und ihren wesentlichen Teilen sichergestellt werden. Mit der Bestimmung einer zweiwöchigen Frist übernimmt Satz 1 die bisher im WaffG geregelte Frist, die Inhabern einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eingeräumt wurde. Die privaten Waffenbesitzer und nichtgewerbsmäßigen Waffenhersteller können nach Satz 1 wählen, ob sie die Anzeige schriftlich oder elektronisch abgeben. Mit der elektronischen Anzeige ist nicht das in § 37 Absatz 2 genannte und im WaffRG näher geregelte elektronische Anzeigeverfahren für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 gemeint. Stattdessen soll die Formulierung – wie es in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (BT-Drs. 18/10183, S. 64) näher ausgeführt wird – besagen, dass die Anzeige auch in der einfachsten elektronischen Variante, z.B. als E-Mail, erfolgen kann. Lediglich der vollständige Verzicht auf eine Verschriftlichung, beispielsweise durch mündliche bzw. fernmündliche Anzeige, soll durch die Regelung ausgeschlossen werden. Satz 2 ergänzt Satz 1 dahingehend, dass Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis auch die Herstellung von Schusswaffen anzuzeigen haben. Eine derartige Pflicht besteht für bloße Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz nicht. Der bisherige § 20 Absatz 6 geht in Satz 3 auf und wird dabei insofern erweitert, dass nun auch die Entsperrung eines Blockiersystems anzuzeigen ist. Mit dieser zusätzlichen Anzeigepflicht wird sichergestellt, dass im Waffenregister auch die Entsperrung erfasst wird. Für die zum Ersuchen berechtigten Stellen ist es zur Bewertung des bestehenden Waffenbesitzes entscheidend zu wissen, ob eine Waffe blockiert ist oder nicht. Zu § 37b § 37b regelt Anzeigepflichten, die nicht von der Inhaberschaft einer waffenrechtlichen Erlaubnis abhängig sind, sondern am Besitz einer Schusswaffe anknüpfen. Zu Absatz 1 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 82 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der neue Absatz 1 verpflichtet den Besitzer einer Schusswaffe zur Anzeige der Vernichtung. Absatz 1 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 37 Absatz 3 Satz 1 Alternative 2. Der Begriff der Zerstörung wird zur Vereinheitlichung durch den Begriff der Vernichtung ersetzt. Materielle Änderungen hat dies nicht zur Folge. Zu Absatz 2 Absatz 2 verpflichtet den Besitzer einer Schusswaffe zur Anzeige der Unbrauchbarmachung. Die Regelung wird in § 37b und nicht in § 37 oder § 37a verortet, um auch Besitzer von nach derzeitigem WaffG erlaubnisfreien Dekorationswaffen, die jedoch nicht nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht wurden, im Falle der Nachdeaktivierung zu einer Anzeige zu verpflichten. Zu Absatz 3 Absatz 3 übernimmt die Regelung des bisherigen § 37 Absatz 2. Das Abhandenkommen ist in jedem Fall unverzüglich anzuzeigen. Es wird klargestellt, dass sich dieser Zeitpunkt auf die Feststellung des Abhandenkommens durch den Besitzer bezieht. Die in dem bisherigen § 37 Absatz 3 bestimmte Pflicht zur Berichtigung der Waffenbesitzkarte übernimmt der neue § 37g, der diese Pflicht in einer zentralen Norm zusammenfasst. Gleiches gilt für den Umfang der Angaben, die bei einer Anzeige zu machen sind. Diesen regelt der neue § 37f. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt, dass die gewerbsmäßigen Waffenhersteller und Waffenhändler die Anzeigen der Vernichtung, der Unbrauchbarmachung und des Abhandenkommens in elektronischer Form unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens vorzunehmen haben. Waffenbesitzer, die nicht Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, müssen die Anzeige der Vernichtung und der Unbrauchbarmachung schriftlich oder elektronisch vornehmen . Im Rückschluss ergibt sich, dass die Anzeige des Abhandenkommens für Waffenbesitzer, die nicht Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, auch formlos erfolgen kann. Auf die Ausführungen zu § 37a wird verwiesen. Absatz 5 Absatz 5 entspricht dem derzeitigen § 37 Absatz 2 Satz 2. Zu § 37c § 37c trifft Regelungen zur Anzeigepflicht bei der Inbesitznahme von Waffen. Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 37 Absatz 1 und wurde lediglich aus Gründen der Rechtsförmlichkeit stärker untergliedert. Zu § 37d § 37d führt Anzeigepflichten für unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Definition siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) ein. Eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen ist erforderlich, da diese nunmehr als „meldepflichtige Waffen“ im Sinne der Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG eingeordnet werden. Weitere Pflichten, wie ein Erfordernis einer Waffenbesitzkarte oder die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1, gehen damit nicht einher. Die Regelungen erfolgen in einem eigenen Paragrafen, weil die Anzeigepflichten aufgrund der Erlaubnisfreiheit von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, anders als die in §§ 37 und 37a geregelten Anzeigepflichten, nicht an eine Erlaubnis anknüpfen. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt, welche Umgangsarten und sonstigen Lebenssachverhalte im Hinblick auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen anzuzeigen sind. Der Katalog orientiert sich an den Anzeigepflichten der §§ 37 bis 37b, lässt aber die Lebenssachverhalte aus, die bei unbrauchbar gemachten Schusswaffen nicht relevant werden. So ist die originäre Herstellung einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nicht möglich, da unbrauchbar gemachte Schusswaffen durch Unbrauchbarmachung einer funktionsfähigen Schusswaffe erzeugt werden. Auch die Bearbeitung, Blockierung oder nochmalige Unbrauchbarmachung ist nach Vornahme der Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 nicht mehr möglich. Der anzuzeigende Katalog beschränkt sich daher auf das Überlassen, den Erwerb und die Vernichtung. Zu Absatz 2 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 83 – Drucksache 19/13839 Analog zu § 37b Absatz 3 soll auch das Abhandenkommen von unbrauchbar gemachen Schusswaffen angezeigt werden. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt, dass Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ihre Anzeigen des Erwerbs, der Überlassung und der Vernichtung elektronisch gemäß den Bestimmungen des WaffRG übermitteln müssen. Alle übrigen Anzeigepflichtigen können ihre Überlassens-, Erwerbs- und Vernichtungs-Anzeigen schriftlich oder elektronisch an die zuständigen Behörden übermitteln. Zu Absatz 4 Absatz 4 bestimmt, dass Waffenhersteller und –händler auch die Anzeige des Abhandenkommens elektronisch gemäß den Bestimmungen des WaffRG anzeigen müssen. Für Personen, die nicht Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 sind, gilt dies jedoch nicht. Für die Anzeige des Abhandenkommens durch diesen Personenkreis wird, wie bislang auch, keine Form vorgeschrieben. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt analog zu § 37b Absatz 5 die Pflicht der zuständigen Behörde zur Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle, wenn das Abhandenkommen einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe gemeldet wird. Zu § 37e § 37e regelt Ausnahmen von den Anzeigepflichten des § 37, des § 37a und des § 37d. Insbesondere sollen dabei bereits im derzeitigen WaffG geregelte Ausnahmen von Anzeige- und Erlaubnispflichten abgebildet werden. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt Ausnahmen von Anzeigepflichten für Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1. Zu Nummer 1 Die Ausnahme von den Anzeigepflichten bei Überlassung und Erwerb einzelner wesentlicher Teile zum Zweck der Verschönerung ermöglicht eine praxisgerechte Umsetzung der Anzeigepflichten. Zu Nummer 2 Es dient dem reibungslosen Betriebsablauf, dass Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 keine Anzeigen erstatten müssen, wenn sie Waffen an ihre Beschäftigten überlassen und von diesen erwerben, sofern die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a vorliegen. Zu Nummer 3 Auch in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 5 besteht kein Erfordernis für eine Anzeige durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt eine Ausnahme von den elektronischen Anzeigepflichten, wenn ein Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 von einer Person, die nicht Inhaber einer solchen Erlaubnis ist, für einen kurzen Zeitraum eine Schusswaffe erwirbt und diese Schusswaffe danach wieder an den Überlassenden zurücküberlässt. Typischerweise wird es sich hierbei um Fälle der kurzfristigen Verwahrung oder der Entgegennahme zur Prüfung eines Reparaturbedarfs handeln. Nimmt der Inhaber der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Veränderungen an der Waffe vor, sind diese nach den allgemeinen Bestimmungen anzeigepflichtig. Die Regelung soll es Waffenherstellern oder -händlern jedoch ermöglichen, bei Fällen der kurzzeitigen Überlassung in bewährter Weise Buch zu führen. Da die Buchführung eine Alternative zur elektronischen Anzeige darstellt, wird die Buchführung „Ersatzdokumentation “ genannt. Wie die Ersatzdokumentation zu führen ist, soll in der AWaffV geregelt werden. Eine Ermächtigungsgrundlage findet sich im neuen § 39a. Absatz 2 steht mit den Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG in Einklang. Diese fordert eine zentrale Speicherung von Transaktionen in den Waffenregistern der Mitgliedstaaten. Die in Absatz 2 genannten Fälle stellen jedoch keine Transaktionen dar, da es sich um keine Fälle des dauerhaften Besitzübergangs handelt, sondern lediglich V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 84 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode um Fälle der kurzfristigen Verwahrung oder Instandsetzung, bei denen die betreffende Waffe insgesamt bei ihrem bisherigen Besitzer verbleiben soll. Zu Absatz 3 Zum einleitenden Satzteil vor Nummer 1 Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz haben die Überlassung in den Fällen des § 12 Absatz 1 nicht anzuzeigen. Damit wird die bisher in § 34 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 geregelte Ausnahme für Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis übernommen. Zu Nummern 1 bis 3 Nummern 1 bis 3 übernehmen die bisher in § 34 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Alternative 1 geregelte Ausnahme, wonach Überlassungen zum Zweck der Verwahrung, Instandsetzung oder der Kommission nicht anzuzeigen sind. Keine Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Waffe zur Vornahme geringfügiger Änderungen an der Waffe, die unterhalb der Instandsetzung anzusiedeln sind, überlassen wird. Die Privilegierungen des Absatzes 2 gelten nur für Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz. Zu Absatz 4 Zu Nummer 1 Nummer 1 regelt eine Ausnahme von der Pflicht zur Anzeige des Erwerbs durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz in den Fällen des § 12 Absatz 1; diese erstreckt sich allerdings nicht auf § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, der den Wiedererwerb nach Abhandenkommen regelt. Dieser Wiedererwerb ist auch weiterhin nicht erlaubnispflichtig, soll aber den Anzeigepflichten unterfallen. Da das Abhandenkommen anzuzeigen ist und im Waffenregister registriert wird, ist auch die Wiedererlangung des Besitzes anzuzeigen. Nur so kann die Waffe dem tatsächlichen Besitzer zugeordnet und damit die Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse sichergestellt werden. Darüber hinaus erstreckt sich die Ausnahme nicht auf § 12 Absatz 1 Nummer 6, da dort Fälle der Mitnahme geregelt sind und es nicht um Fragen des Erwerbs oder Überlassens geht. Zu Nummer 2 Nummer 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 18 Absatz 2 Satz 3. Zu Absatz 5 Absatz 5 erstreckt die in den Absätzen 3 und 4 geregelten Ausnahmen von Anzeigepflichten auch auf Fälle der Überlassung und des Erwerbs von unbrauchbar gemachten Schusswaffen. Dies ist erforderlich, da für den Umgang mit diesen Waffen keine Erlaubnis erforderlich ist und somit keine Anknüpfung an § 37a möglich ist. Die Ausnahmen des Absatzes 5 gelten nur für Personen, die keine Waffenhersteller oder -händler im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 sind. Für den Personenkreis der Waffenhersteller und -händler sind Ausnahmen von Anzeigepflichten auch in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen direkt in den Absätzen 1 und 2 geregelt. Keine Anzeigepflicht besteht über die in § 37e getroffenen Regelungen hinaus auch dann, wenn eine Waffe zur gewerbsmäßigen Beförderung übergeben wird. Der Beförderer muss den Erwerb nicht anzeigen. Der Überlasser muss die Überlassung an den Dritten anzeigen. Eine gesonderte Regelung hierzu ist nicht erforderlich, da dies bereits aus § 34 Absatz 2 Satz 3 hervorgeht. Zu § 37f Der neue § 37f regelt in einer zentralen Norm, welche Daten der Adressat einer Anzeigepflicht der zuständigen Behörde anzugeben hat. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 85 – Drucksache 19/13839 Zu Absatz 1 Die in Absatz 1 genannten Daten gelten für jeden Fall der Anzeige. Zu Nummer 1 Nach Nummer 1 ist in jedem Fall der der Anzeigepflicht zugrundeliegende Sachverhalt anzuzeigen, also der einer Anzeigepflicht unterfallende Umgang mit einer Waffe oder eines wesentlichen Teils oder deren Vernichtung, Abhandenkommen oder Fertigstellung. Die Kenntnis des Ereignisses ist unabdingbare Voraussetzung, um im Waffenregister den entsprechenden Vorfall so zu registrieren, dass die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG geforderte Rückverfolgbarkeit der Waffe und der wesentlichen Teile ermöglicht wird. Zu Nummer 2 Nach Nummer 2 ist außerdem das Datum anzugeben, an dem das Ereignis eingetreten ist. Dies stimmt nicht in jedem Fall mit dem Datum der Anzeige überein, da die Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten Erlaubnis eine zweiwöchige Frist einzuhalten haben und die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses eine Anzeige machen müssen. Für die Arbeit der Behörden, die an das Waffenregister Übermittlungsersuchen stellen können, ist die Kenntnis des Datums des tatsächlichen Ereignisses und nicht des Datums der Anzeige von Bedeutung. Außerdem sind die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen zu kontrollieren, ob die von den Adressaten der Anzeigepflichten zu beachtenden Fristen eingehalten wurden. Die Angabe der Daten, an denen ein Besitzwechsel stattgefunden hat, fordert auch Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 91/477/EWG. Zu Nummer 3 Nummer 3 sieht vor, dass der Anzeigepflichtige Daten zu seiner Person anzugeben hat und setzt damit die Vorgabe des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 91/477/EWG um, wonach Namen und Anschriften der Erwerber und Besitzer der Waffen und wesentlichen Teile im Waffenregister zu erfassen sind. Die Pflicht zur Angabe der eigenen Personalien sah bislang nur der bisherige § 37 Absatz 3 Satz 2 vor. Der Umfang der Personalien entspricht demjenigen, der im Waffenregister zu speichern ist, um eine eindeutige Identifikation durch die zuständigen Waffenbehörden und die Registerbehörde des Waffenregisters zu ermöglichen . Zu Nummer 4 Nummer 4 regelt die Fälle, in denen Kaufleute, juristische Personen oder Personenvereinigungen Adressaten der Anzeigepflichten sind. Zu Nummer 5 Nummer 5 gibt vor, welche Angaben der Anzeigende zu der Waffe zu machen hat, auf die sich die Anzeige bezieht. Umgesetzt werden damit die Vorgaben in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/477/EWG. Denn Voraussetzung der Erfassung dieser Daten in den Waffenregistern ist, dass diese der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die gleichen Angaben sind zu machen, wenn Gegenstand der Anzeige ein wesentliches Teil ist, da wesentliche Teile den Schusswaffen gleichgestellt sind. Nummer 5 übernimmt auch die Regelung des bisherigen § 37 Absatz 3 Satz 2. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 86 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 6 Nummer 6 regelt den Inhalt der Anzeige des Besitzes von Magazinen nach § 58 Absatz 17. Zu Nummern 7 bis 9 Die Nummern 7 bis 9 verpflichten zur Angabe der Daten des Erlaubnisdokuments. Dies trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass im Waffenregister die Daten der Waffen und wesentlichen Teile den Daten der Erlaubnisdokumente zugeordnet sind und nicht unmittelbar einer natürlichen oder nicht-natürlichen Person. Zu Absatz 2 Absatz 2 verpflichtet in den Fällen der Anzeige der Überlassung und des Erwerbs zusätzlich zur Angabe der Personalien des Erwerbers oder des Überlassenden und übernimmt damit im Wesentlichen die bisher in § 10 Absatz 1a, § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 sowie § 34 Absatz 2 Satz 3 geregelten Pflichten. Die zuständigen Behörden werden auf diese Weise in die Lage versetzt zu überprüfen, ob auch der jeweilige Erwerber oder Überlassende seiner Anzeigepflicht nachkommt. Zu Absatz 3 Nach Absatz 3 ist in den Fällen, in denen Erwerber oder Überlassender vom Anwendungsbereich des WaffG nicht erfasst sind, ein verminderter Umfang der Personalien von Erwerber und Überlassendem anzuzeigen. Anzugeben sind ausschließlich Name und Adresse entsprechend den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 91/477/EWG. Wird die Waffe oder das wesentliche Teil aus dem Ausland erworben oder in das Ausland überlassen, beginnt oder endet die Pflicht zur Gewährleistung der Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit der Waffe oder der wesentlichen Teile durch die zuständigen deutschen Behörden. Zu Absatz 4 Absatz 4 stellt ergänzend klar, dass umgangsbedingte Änderungen an den Daten der Waffe, wie in Absatz 1 Nummer 5 aufgezählt, in jedem Fall der zuständigen Behörde anzuzeigen sind. Nur so wird sichergestellt, dass die im Waffenregister gespeicherten Daten und die Daten der physischen Waffe und wesentlichen Teile jederzeit übereinstimmen , auch dann, wenn der Umgang möglicherweise nicht anzeigepflichtig ist. Zu § 37g Der neue § 37g Absatz 1 fasst die bisher an verschiedenen Stellen (bisheriger § 10 Absatz 1a, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 und § 37 Absatz 2 Satz 1) geregelte Pflicht in einer zentralen Regelung zusammen, wonach die Waffenbesitzkarte und, soweit erforderlich, der Europäische Feuerwaffenpass der zuständigen Behörde vorzulegen ist, um die Besitzverhältnisse und sonstigen Vorfälle einer im Besitz befindlichen Waffe in diese einzutragen oder eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Diese Pflicht gilt künftig für jeden Fall, in dem der Inhaber eines solchen Dokuments eine Anzeige nach dem neuen § 37a oder § 37b Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde zu tätigen hat. Eine Vorlagepflicht entfällt aber, wenn bei einer Schusswaffe lediglich ein wesentliches Teil ausgetauscht wird, da in diesen Fällen keine Änderungen am Eintrag in der Waffenbesitzkarte nötig sind. Zu § 37h § 37h gewährt dem Anzeigenden nach Abgabe der Anzeigen gemäß § 37c sowie § 58 Absatz 17 Satz 1 einen Anspruch auf Ausstellung einer Anzeigebescheinigung gegen die Waffenbehörde. Da in diesen Fällen i.d.R. kein Erlaubnisdokument vorliegt, in das der angezeigte Besitz eingetragen werden könnte, kann der Anzeigende auf diese Weise rechtssicher dokumentieren, seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein. Zu § 37i Zu Satz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 37 Absatz 4. Zu Satz 2 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 87 – Drucksache 19/13839 Satz 2 schafft eine neue Anzeigepflicht für im Ausland lebende Inhaber einer deutschen waffenrechtlichen Erlaubnis , wenn diese im Ausland umziehen. Das Bundesverwaltungsamt ist gemäß § 48 Absatz 2 Nummer 4 zuständige Waffenbehörde für diesen Personenkreis. Dem Bundesverwaltungsamt soll durch diese Regelung die Wahrnehmung ihrer waffenbehördlichen Aufgaben erleichtert werden. Der Verstoß gegen beide Anzeigepflichten wird gemäß § 53 Absatz 1 Nummer 6 als ordnungswidrige Handlung eingestuft. Zu Nummer 21 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Erlaubnis zum Verbringen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes wird stets durch einen Erlaubnisschein erteilt. Dieser soll zumindest beim Verbringen aufgrund einer Erlaubnis für den Einzelfall gemäß § 29 mitgeführt werden, um nachzuweisen, dass die erforderliche Verbringenserlaubnis eingeholt wurde. Zu Doppelbuchstabe bb Wird eine Verbringenserlaubnis Waffenhändlern gemäß § 30 allgemein für drei Jahre ausgestellt, können aufgrund der allgemeinen Erlaubnis zeitglich mehrere Verbringungen, auch in unterschiedliche Mitgliedstaaten, stattfinden. Es soll daher ausreichen, dass die allgemeine Verbringenserlaubnis nicht im Original, sondern als Ablichtung beim Verbringen mitgeführt wird. Beim Verbringen aufgrund einer allgemeinen Verbringenserlaubnis werden wichtige Informationen zum Verbringensvorgang, beispielsweise über Art und Anzahl der zu verbringenden Waffen oder Munition oder über den Versender oder Empfänger der Waffen nicht bereits bei Erlaubniserteilung , sondern erst im Rahmen der Verbringensanzeige dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt. Die Anzeigebestätigung des Bundesverwaltungsamts (geregelt in der AWaffV) muss daher beim Verbringen aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis mitgeführt werden, da nur sie Aufschluss darüber gibt, welche Waffen tatsächlich verbracht werden. Bei der Anzeigebestätigung handelt es sich, wie in der Richtlinie 91/477/EWG gefordert, um ein Dokument , das auf die allgemeine Erlaubnis Bezug nimmt. Das Bundesverwaltungsamt kann die Anzeige (die selbst unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks oder elektronisch erfolgen kann) elektronisch bestätigen. In diesem Fall ist ein Ausdruck der Anzeigebestätigung mitzuführen. Zu Doppelbuchstabe cc Die Nummerierung verschiebt sich aufgrund der Einfügung des neuen Buchstabens c. Der Verweis auf den bisherigen § 29 Absatz 1 wird gestrichen, da er überflüssig ist. Zu Doppelbuchstabe dd Die in den bisherigen Buchstaben d und e geregelte Mitführungspflicht des Erlaubnis-scheins wird durch den neuen Buchstaben b abgedeckt. Bei dem Begriff der „Bescheinigung, die auf den Erlaubnisschein Bezug nimmt“ handelt es sich um die Übernahme einer Formulierung aus der Richtlinie 91/477/EWG für das Verbringen im Rahmen allgemeiner Erlaubnisse. Nach deutschem Waffenrecht handelt es sich bei diesem Dokument um die Anzeigebestätigung des Bundesverwaltungsamts gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 AWaffV. Da diese bereits unter dem neuen Buchstaben c geregelt ist, kann auf die bisherigen Buchstaben d und e verzichtet werden. Zu Doppelbuchstabe ee Die Änderung der Nummerierung erfolgt aufgrund der Streichung der bisherigen Buchstaben d und e. Des Weiteren wird die Regelung an die Streichung der Kategorie D aus der Richtlinie 91/477/EWG angepasst. Die ehemals in Kategorie D eingestuften Waffen sind nunmehr der Kategorie C zugeordnet. Zu Doppelbuchstabe ff Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung der bisherigen Buchstaben d und e. Zu Buchstabe b Aufgrund der Streichung des bisherigen § 14 Absatz 4 Satz 2 wird der Verweis auf diese Norm durch deren Sinngehalt ersetzt. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 88 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 22 Der neue § 39a enthält eine Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Rechtsverordnung für die Ersatzdokumentation als Alternative zur elektronischen Anzeige bei kurzfristigen Überlassungen an Waffenherstellern und -händlern. Wie die bisherigen Vorgaben zur Waffenbuchführungspflicht sollen diese Regelungen in der A- WaffV erfolgen. Zu Nummer 23 In Unterabschnitt 6a sollen künftig nicht nur Regelungen zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zum Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen getroffen werden, sondern auch zum Umgang mit und zur Aufbewahrung von Salutwaffen. Die Überschrift des Unterabschnitts wir daher neu gefasst. Zu Nummer 24 Die bisherige Erlaubnisfreistellung für Salutwaffen lässt sich aufgrund der Neuregelung des Anhangs I Abschnitt II Unterabschnitt A Nummer 9 bzw. Unterabschnitt B Nummer 8 der Richtlinie 91/477/EWG nicht mehr aufrechterhalten . Vielmehr sind solche Waffen, auch wenn sie unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der bisherigen Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut wurden, weiterhin ihrer ursprünglichen Kategorie zuzuordnen. Dies bedeutet, dass Salutwaffen, die aus zuvor erlaubnispflichtigen Schusswaffen umgebaut wurden, nunmehr weiterhin erlaubnispflichtig sind. Dies macht es erforderlich, die Erteilungsvoraussetzungen für die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie zur Aufbewahrung solcher Waffen näher zu präzisieren und an die Besonderheiten der Salutwaffen anzupassen. Hierzu dient der neu eingefügte § 39b. Dieser tritt aus rechtsförmlichen Gründen an die Stelle des bisherigen § 39a. Der Wortlaut des bisherigen § 39a wird in einen § 39c überführt und geändert (siehe hierzu die gesonderte Begründung). Zu Absatz 1 Absatz 1 schafft einen weiteren Bedürfnistatbestand, der die häufigsten Einsatzfelder von Salutwaffen abdeckt. Durch die Formulierung „insbesondere“ wird deutlich gemacht, dass diese Aufzählung nicht abschließend gemeint ist, sondern als beispielhaft zu verstehen ist. Zu Absatz 2 Es wäre ferner nicht sachgerecht, für die Erteilung einer Erlaubnis den Nachweis der Sachkunde nach § 7 zu verlangen, da für die – funktionell gleichwertigen – Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ein solcher Nachweis auch weiterhin nicht gefordert wird. Insofern bestimmt Absatz 2 klar, dass Salutwaffen insoweit den Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gleichgestellt werden. Zu Absatz 3 Absatz 3 bestimmt, dass die Aufbewahrungsregelungen für zuvor erlaubnisfreie Salutwaffen, die nunmehr der Erlaubnispflicht unterfallen, nicht verschärft werden. Aufgrund ihrer geringeren Gefährlichkeit im Vergleich mit anderen erlaubnispflichtigen Waffen ist es aus-reichend, diese Salutwaffen – wie bisher – in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Zu Nummer 25 Der Wortlaut des bisherigen § 39a wird in einen § 39c überführt, da dort Verordnungsermächtigungen geregelt werden, die aus rechtsförmlichen Gründen am Ende eines Abschnitts oder Unterabschnitts aufzuführen sind. Im Übrigen wird der neue § 39c inhaltlich angepasst. Zu Buchstabe a Die Überschrift des bisherigen § 39a, nun § 39c, wird neu gefasst, da wegen der Einfügung eines neuen § 39b klarer herausgestellt werden muss, was im neuen § 39c geregelt wird. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Verordnungsermächtigung unter Nummer 1 wird nach der neuen Struktur der Regelungen bezüglich der Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen nicht mehr V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 89 – Drucksache 19/13839 benötigt. Die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen soll nach dem vorliegenden Entwurf eine Art des Umgangs mit Waffen sein. Nach der Systematik des WaffG unterfällt die Unbrauchbarmachung daher einem Erlaubniserfordernis , wobei bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, beispielsweise auch bestimmte Qualifikationen, geregelt werden könnten. Zwar soll die Unbrauchbarmachung vom Erlaubniserfordernis ausgenommen werden, jedoch erübrigt sich mit dieser Systematik der Zweck der Nummer 1. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der Aufhebung der Nummer 1. Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der Aufhebung der Nummer 1. Zu Nummer 26 Der neu eingefügte § 40 Absatz 3 Satz 4 ermöglicht es Inhabern eines gültigen Jagdscheins, Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Dies umfasst auch die sogenannten „Dual-use-Vorsatzgeräte“, die sich nicht nur auf Zielfernrohre, sondern auch auf verschiedene andere Arten optischer Geräte aufsetzen lassen. Ziel der Gesetzesänderung ist es, eine effizientere Bekämpfung der überwiegend nachtaktiven Schwarzwildpopulation zu ermöglichen. Der neu eigefügte Satz 5 stellt klar, dass gegebenenfalls bestehende jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen unberührt bleiben und mithin zu beachten sind. Zu Nummer 27 Der gesetzliche Auftrag, ein Waffenregister zu errichten, ist erfüllt. Inhalt des Waffenregisters und das Verfahren der Datenübermittlung werden im Waffenregistergesetz geregelt. Zu Nummer 28 Der Informationsaustausch zwischen Waffenbehörden und Meldebehörden wird um den Umstand des Erlasses sowie der möglichen Tatbestände des Wegfalls eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 erweitert. Wegfallen können Waffenbesitzverbote in den in § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen. Auf diese Weise werden Informationslücken über das Bestehen eines Waffenbesitzverbotes in den Fällen unterschiedlich zuständiger Waffenbehörden geschlossen. Die Speicherung von Waffenbesitzverboten im Waffenregister genügt nicht, um einen Informationsverlust umfassend zu vermeiden. Das gilt zum Beispiel für den Fall, dass einer Person ein Waffenbesitzverbot auferlegt wird und diese Person dann in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde umzieht. Ohne eine entsprechende Mitteilung der Meldebehörden erhält die ursprünglich zuständige Waffenbehörde keine Kenntnis von diesem Umzug und die neu zuständige Waffenbehörde erlangt keine Kenntnis von dem bestehenden Waffenbesitzverbot, weil es die Person unter Umständen nicht im Waffenregister findet, wenn die Person noch unter der alten Adresse erfasst ist. Gleiches kann in den Fällen einer Namensänderung gelten. Zu Nummer 29 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der Aufhebung der Absätze 2 und 3. Zu Doppelbuchstabe bb Die Bestimmung wird an die Vorgabe des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG angepasst, die zur Rückverfolgung von Verkaufswegen erforderlichen Unterlagen 30 Jahre lang aufzubewahren. Zu Doppelbuchstabe cc Die bislang in Absatz 3 Satz 3 genannte Frist wird in den neuen Satz 2 verschoben und aufgrund des anstehenden delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission zum elektronischen Informationsaustausch von Versagungen auf zehn Jahre erhöht. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 90 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe b Die Aufhebung der bisherigen Absätze 2 und 3 erfolgt aufgrund der Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht. Entsprechende Übergangsregelungen werden künftig abschließend in § 60a getroffen. Zu Nummer 30 § 51 Absatz 1 wird redaktionell korrigiert. Der derzeitige Verweis auf § 2 Absatz 1 ist überflüssig, da dort nur geregelt ist, dass der Umgang mit Waffen oder Munition nur volljährigen Personen gestattet ist. Sanktioniert wird in § 51 Absatz 1 jedoch das Handeln entgegen bestimmter waffengesetzlicher Verbote. Der derzeitige Verweis auf Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 ist ergänzungsbedürftig, da eine Nummer 1.2.1 so in Anlage 2 Abschnitt 1 nicht existiert. Die Nummer wurde bei der zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Änderung des WaffG in die Nummer 1.2.1.1 und 1.2.1.2 aufgeteilt, ohne dass diese Änderung in § 51 Absatz 1 übernommen worden wäre. Zu Nummer 31 Zu Buchstabe a § 52 Absatz 1 Nummer 1 wird redaktionell korrigiert. Der derzeitige Verweis auf § 2 Absatz 1 ist überflüssig, da dort nur geregelt ist, dass der Umgang mit Waffen oder Munition nur volljährigen Personen gestattet ist. Sanktioniert wird in § 51 Absatz 1 Nummer 1 jedoch das Handeln entgegen bestimmter waffengesetzlicher Verbote. § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird an die Änderungen der Vorschriften über das Verbringen von Waffen und Munition angepasst. Das Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes wird nun in § 29 Absatz 1 geregelt. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Vorschrift wird redaktionell korrigiert und an die neu geregelten Verbotstatbestände angepasst. Der Verstoß gegen das in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 geregelte Umgangsverbot mit großen Magazinen wird nicht sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2017/853 soll hierdurch möglichst schonend für die Betroffenen umgesetzt werden, da aus polizeifachlicher Sicht von derartigen Magazinen keine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Nicht gesondert sanktioniert wird überdies der Verstoß gegen das Umgangsverbot mit verbotenen Kurz- und Langwaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen sowie mit verbotenen Salutwaffen . Da diese Waffen gleichzeitig erlaubnispflichtig sind (ein waffengesetzliches Verbot ändert nichts an der grundsätzlichen Erlaubnispflicht von Schusswaffen), ist es ausreichend, wenn der verbotswidrige Umgang mit diesen Waffen über die Sanktionen, die für den Umgang ohne Erlaubnis gelten, sanktioniert wird. Insgesamt bleibt es den Waffenbehörden trotz des Verzichts auf Sanktionen unbenommen, bei Bekanntwerden eines entsprechenden Verstoßes Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen zu ziehen, sofern waffenrechtliche Erlaubnisse vorhanden sind. Zu Doppelbuchstabe bb Der Verweis in § 52 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a an die strukturellen Änderungen der Regelungen zum Verbringen angepasst. Zu Nummer 32 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des Komplexes der Anzeige- und Eintragungspflichten. Zu Buchstabe b § 53 Absatz 1 Nummer 5 wird aufgrund der Neusystematisierung der Anzeigepflichten und Änderungen aufgehoben . Da die Anzeigepflichten künftig in den §§ 37 ff. geregelt sind, erfolgt aus systematischen Gründen eine Verschiebung der Anzeigepflichten in Nummer 8. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 91 – Drucksache 19/13839 Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der Anzeigepflichten. Der neue § 37i entspricht dem bisherigen § 37 Absatz 4. Die Ordnungswidrigkeit erstreckt sich auch auf den Verstoß gegen die neu eingeführte Mitteilungspflicht bei Umzug im Ausland. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neusystematisierung der Anzeigepflichten. Zu Buchstabe e Die Änderung dient der Anpassung der Verweise an die gesetzlichen Neuregelungen. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher. Zu Buchstabe f Die Änderung dient der Anpassung der Verweisung an die gesetzliche Neuregelung. Inhaltliche Änderungen gehen damit nicht einher. Zu Buchstabe g Die Vorlagepflicht der Waffenbesitzkarte zur Berichtigung wird künftig in einer eigenen Vorschrift, § 37g, geregelt . Verstöße sollen weiterhin als Ordnungswidrigkeit gelten, aufgrund der Umstrukturierung der §§ 37 ff. wird hierfür aber nun die bislang nicht besetzte Nummer 19 verwendet. Zu Buchstabe h Künftig soll es Händlern ermöglicht werden, die Anzeige des Verbringens aufgrund einer allgemeinen Verbringenserlaubnis an das Bundesverwaltungsamt elektronisch zu erstatten. In diesem Fall soll der Händler beim Verbringen einen Ausdruck der Anzeigebestätigung mit sich führen. Das Nicht-mit-sich-Führen oder Nicht-Aushändigen dieses Ausdrucks soll genauso wie das Nicht-mit-sich-Führen oder Nicht-Aushändigen der entsprechenden Urkunde sanktioniert werden. Zu Buchstabe i Die Änderungen dienen der Anpassung der Verweise an die gesetzlichen Neuregelungen. Darüber hinaus wird der neue § 39a, der als Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung von Vorgaben für die Ersatzdokumentation dient, in Nummer 23 aufgenommen. Verstöße gegen Pflichten zur Vorlage, Aufbewahrung oder Übergabe bzw. Aushändigung der Ersatzdokumentation sollen – wie derzeit entsprechende Verstöße gegen die Waffenbuchführungspflicht - als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können. Zu Nummer 33 Die im bisherigen § 55 Absatz 4a enthaltene Regelung wird in die Regelungen zur Kennzeichnung von Schusswaffen (§ 24 WaffG und § 21 AWaffV) überführt. Zu Nummer 34 Zu Buchstabe a In § 58 werden nicht nur Altbesitzregelungen, sondern auch Übergangsbestimmungen getroffen. Die Überschrift ist daher anzupassen. Zu Buchstabe b Zu Absatz 13 Für den Besitz von Waffenteilen, die neu zu erlaubnispflichtigen wesentlichen Teilen erklärt werden, wird in Absatz 13 eine Übergangsregelung für die Beantragung einer entsprechenden Erlaubnis oder die Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder eine Polizeidienststelle geschaffen. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten. Zu Absatz 14 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 92 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Aufnahme des Verschlussträgers und des Gehäuses in den Kreis der als wesentlich geltenden Waffenteile gilt auch für die entsprechenden Teile verbotener Schusswaffen. Dies führt dazu, dass Teile verbotener Schusswaffen, die bislang für sich genommen nicht reglementiert und somit frei erwerbbar waren, künftig aufgrund ihrer Eigenschaft als wesentliches Teil rechtlich wie die Schusswaffe, zu der sie gehören, zu behandeln sind und somit auch unter das entsprechende Verbot fallen. Für den Besitz dieser wesentlichen Teile wird in Absatz 14 eine Übergangsregelung für die Beantragung einer entsprechenden Ausnahmeerlaubnis oder die Überlassung an einen Berechtigten , die zuständige Behörde oder eine Polizeidienststelle geschaffen. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten. Zu Absatz 15 Der neu eingeführte Absatz 15 schafft eine Übergangsfrist für die Besitzer bisher erlaubnisfreier Salutwaffen, deren Besitz aufgrund der Neuregelung nun erlaubnispflichtig wird. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit , die betreffenden Salutwaffen nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten. Zu Absatz 16 Absatz 16 betrifft Besitzer von bisher frei zu erwerbenden Salutwaffen, bei denen es sich um umgebaute verbotene Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG handelt. Diese werden nunmehr verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.8. Den Besitzern wird jedoch eine einjährige Übergangsfrist gewährt, in der sie die Waffen entweder abgeben oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 WaffG beantragen können. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden Salutwaffen nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten. Zu Absatz 17 Der neu eingefügte Absatz 17 schafft eine Altbesitzregelung für Magazine und Magazingehäuse mit hoher Kapazität , die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 verboten werden. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich zu-ständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird. Der Stichtag für den Erwerbszeitpunkt ist in Artikel 7 Absatz 4a der Richtlinie 91/477/EWG vorgegeben. Für nach diesem Stichtag erworbene Magazine oder Magazingehäuse besteht lediglich die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 zu beantragen oder das Magazin oder Magazingehäuse abzugeben. Dies ist aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG zwingend. Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit, die betreffenden wesentlichen Teile nach Auslaufen der Übergangsregelung sicherzustellen und ggf. einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten. Zu Absatz 18 Absatz 18 begründet eine dem Absatz 17 ähnliche Altbesitzregelung für Schusswaffen mit eingebauten Magazinen mit hoher Kapazität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.6 und 1.2.7 zu verbotenen Waffen werden. Eine Anzeigepflicht ist insoweit nicht erforderlich, da die entsprechenden Waffen in der Regel bereits waffenbesitzkartenpflichtig sind. Insofern kann ohne weiteres der Fortbestand der bestehenden Erlaubnis angeordnet werden. Zu Absatz 19 Um ein einheitliches Anzeige-Vorgehen hinsichtlich aller vor Inkrafttreten des Gesetzes bei Händlern und Herstellern befindlichen Schusswaffen zu gewährleisten, sollen diese Bestände innerhalb von sechs Monaten elektronisch gemäß § 37 Absatz 2 angezeigt werden. Nur durch eine solche einheitliche Vorgehensweise kann die Pflicht zum Führen von Waffenbüchern zeitnah abgeschafft werden. Die wesentlichen Teile dieser Bestands- Schusswaffen sind, anders als bei Schusswaffen, die ab Inkrafttreten der elektronischen Anzeigepflichten neu hergestellt oder neu nach Deutschland verbracht werden, nicht anzuzeigen. Eine solche Erfassung wäre nicht V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 93 – Drucksache 19/13839 zweckdienlich, da auch die Pflicht zur Kennzeichnung aller wesentlichen Teile, die für die Zuordnung eines Registereintrags zu einem wesentlichen Teil unerlässlich ist, nur für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Schusswaffen gilt. Zu Absatz 20 Der neue Absatz 20 beinhaltet eine Übergangsvorschrift für Besitzer von nach der Neufassung von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 nunmehr den Schusswaffen gleichgestellten Pfeilabschussgeräten. Zu Absatz 21 Der neue Absatz 21 stellt eine Übergangsvorschrift zu den Anzeigepflichten der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 dar. Diese stellt sicher, dass Händler und Hersteller ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ausreichend Zeit haben, sich auf die Nutzung des automatisierten Fachverfahrens zur Meldung an das Nationale Waffenregister vorzubereiten. Dazu wird ihnen eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten eingeräumt, bis sie das automatisierte Fachverfahren nutzen können (vgl. auch die Begründung zu Absatz 20). Für diese Übergangszeit bestimmt Absatz 21 Satz 2, dass an die Stelle der elektronischen Anzeigen eine Eintragung des Anzeigepflichtigen Ereignisses in den nach § 60a weiterzuführenden Waffenbüchern zu erfolgen hat oder Anzeigen auf herkömmlichem Weg vorzunehmen sind. Insofern ist eine Nachvollziehbarkeit der Transaktionen auch für diesen Zeitraum gewährleistet. Zu Nummer 35 Die Präzisierung der Überschrift ist erforderlich, um den Anwendungsbereich des § 60 von den übrigen Übergangsvorschriften abzugrenzen. Zu Nummer 36 Zu Absatz 1 Auch wenn die Pflicht zur Führung der Waffenbücher durch die Einführung der Anzeigepflichten der Händler und Hersteller an das NWR ersetzt wird, sollen zur Sicherstellung eines geordneten Übergangs die bestehenden Waffenbücher für eine Übergangszeit weitergeführt und dann ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Zu Absatz 2 Es ist eine Regelung hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer erforderlich; diese soll sich an der bisherigen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, vom Zeitpunkt der letzten Eintragung an gerechnet, orientieren. Zu Absatz 3 Durch den Verweis in Absatz 3 werden die (aufzuhebenden) Regelungen der AWaffV über die Art und Weise der Waffenbuchführung für die Dauer der Übergangszeit nach Absatz 1 für weiterhin anwendbar erklärt. Für diese Übergangszeit sollen Verstöße gegen die Buchführungspflichten auch wie gehabt bewehrt werden. Zu Absatz 4 Absatz 4 ersetzt die aufzuhebenden Regelungen zur behördlichen Aufbewahrung der Waffenbücher gemäß § 44a Absatz 3 in der bislang geltenden Fassung. Zu Nummer 37 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Ergänzung in Nummer 1.2.3 trägt dem technischen Fortschritt Rechnung, indem bestimmte, bisher im Waffengesetz nicht geregelte druckluftbetriebene Pfeilabschussgeräte miteinbezogen werden. Die in Nummer 1.2.3 geregelte Ausnahme für feste Körper mit elastischer Geschossspitze, die den Sicherheitsanforderungen für Spielzeug entsprechen, soll auch für diese Pfeilabschussgeräte gelten. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Nummer 1.3 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 94 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nummer 1.3, die die wesentlichen Teile benennt und definiert, wird neu gegliedert. Dabei wird im einleitenden Teil vor Nummer 1.3.1 der Verweis auf das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen als dynamischer Verweis ausgestaltet, da sich die Abgrenzung zwischen Waffen und wesentlichen Teilen, die dem Kriegswaffenkontrollrecht unterliegen und solchen, die dem Waffengesetz unterliegen, immer nach den aktuellen rechtlichen Gegebenheiten zur richten hat. Unter Nummer 1.3.1 werden die einzelnen wesentlichen Teile genannt, wobei jedes wesentliche Teil eine eigene Untergliederungsnummer erhält. Dabei wird unter Nummer 1.3.1.2 die Definition des Verschlusses erweitert, sodass bei teilbaren Verschlüssen nun auch der Verschlussträger wesentliches Teil ist. Diese Erweiterung ist notwendig , da der Verschlussträger maßgeblich für die Dauerfeuerfunktion des Verschlusses und damit für die Einstufung als verbotenes Waffenteil verantwortlich ist. Unter Nummer 1.3.1.3 wird eine Definition des bereits als wesentliches Teil eingestuften Patronen- oder Kartuschenlagers ergänzt. Nummer 1.3.1.6 setzt eine Vorgabe der Richtlinie 91/477/EWG um, nach der das Waffengehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil , als wesentliches Teil zu behandeln ist. Bislang war im WaffG nur das Gehäuse von Kurzwaffen über das Griffstück erfasst. Durch die Definition des Gehäuses soll klargestellt werden, dass Teile wie Haltegriffe oder der (Holz-)Schaft einer Langwaffe, der den Lauf und die Abzugseinrichtung nicht unmittelbar aufnimmt, sondern nur zur besseren Handhabung der Schusswaffe dient, nicht vom Gehäusebegriff umfasst sind. Für Besitzer von Waffenteilen , die durch Nummer 1.3.1.6 neu als wesentliche Teile eingestuft werden, werden in § 58 Übergangsregelungen für die Beantragung entsprechender Erlaubnisse getroffen. Nummer 1.3.2 definiert für jede Schusswaffe ein führendes wesentliches Teil. Wenn künftig im Nationalen Waffenregister alle wesentlichen Teile einer Schusswaffe registriert werden, soll das führende wesentliche Teil für die Schusswaffe als Ganzes stehen. Die auf dem führenden wesentlichen Teil befindliche Kennzeichnung gilt also als Kennzeichnung der Schusswaffe. Das führende wesentliche Teil ist auch für Waffenbearbeitungsvorgänge relevant: Wird das führende wesentliche Teil durch ein neues führendes wesentliches Teil ersetzt, stellt dies eine Neuherstellung einer Schusswaffe dar. Der Austausch sonstiger wesentlicher Teile oder die Umarbeitung bestehender wesentlicher Teile ist dagegen lediglich als Bearbeitung der bestehenden Schusswaffe anzusehen. Nummer 1.3.3 fasst Schalldämpfer unter eine eigene Gliederungseinheit unter Nummer 1.3. Hierdurch wird klargestellt , dass es sich bei Schalldämpfern gerade nicht um wesentliche Teile handelt. Zu Nummer 1.4 Mit der Neufassung der Nummer 1.4 wird der Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 aktualisiert , da diese Durchführungsverordnung mit Wirkung zum 28. Juni 2018 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 geändert wurde. Des Weiteren wird die Definition der unbrauchbar gemachten Schusswaffe so eingeschränkt, dass nur ordnungsgemäß als solche gekennzeichnete Schusswaffen, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat, als unbrauchbar gemachte Schusswaffen gelten. Hierdurch soll eine klarere Rechtslage in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen geschaffen werden. Zu Nummer 1.5 Nummer 1.5 wird im Zuge der Neufassung in zwei Nummern untergliedert: Nummer 1.5.1 erhält den Wortlaut der bisherigen Nummer 1.5. Die neue Nummer 1.5.1 beschreibt die Maßnahmen , die nach heutigem Standard beim Umbau einer Schusswaffe in eine Salutwaffe erfüllt werden müssen. Nummer 1.5.2 erweitert die Definition der Salutwaffe um einen alten Salutwaffenstandard, der zur Prüfung neuer Salutwaffen nicht mehr herangezogen werden kann. Bisher werden auch diese alten Salutwaffen – wie Salutwaffen nach dem derzeitigen Standard – in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 vom Erfordernis einer Erlaubnis für den Erwerb und Besitz (siehe derzeitige Nummer 1.6) und vom Erfordernis einer Erlaubnis für das Verbringen und die Mitnahme (siehe Nummer 7.4) freigestellt. Aufgrund der Regelungen der Richtlinie 91/477/EWG müssen künftig auch die alten Salutwaffentypen rechtlich wie die Schusswaffe, aus der sie umgebaut wurden, behandelt werden. Es ist daher sachgemäß, den alten Salutwaffen-Standard in die Salutwaffendefinition aufzunehmen und insgesamt einen Gleichlauf von im WaffG geregelten Salutwaffen und den Schusswaffen, aus denen sie umgebaut wurden, herzustellen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 95 – Drucksache 19/13839 Zu Doppelbuchstabe cc Die Definition von Repetierwaffen wird an die aktuelle technische Entwicklung angepasst. Insbesondere soll hierdurch die Abgrenzung von halbautomatischen Schusswaffen und Repetierwaffen erleichtert werden. Zu Doppelbuchstabe dd Aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG ist künftig das Gehäuse auch von Langwaffen als wesentliches Teil einzustufen . Bislang ist das Gehäuse von Langwaffen nicht als wesentliches Teil eingestuft; lediglich das Gehäuse von Kurzwaffen ist über das Griffstück als wesentliches Teil erfasst. Wechsel- und Einstecksysteme für Langwaffen enthalten z.T. auch Gehäuseteile. Diese werden in der Definition des Wechsel- und des Einstecksystems aber bislang aufgeführt, da sie bislang nicht zu den wesentlichen Teilen gezählt wurden. Die Definition ist nun aufgrund der Einstufung des Gehäuses auch von Langwaffen als wesentliches Teil zu erweitern. In der Definition des Wechselsystems wird darüber hinaus der Begriff des Wechsellaufs durch den des Austauschlaufs ersetzt. Da Wechselsysteme ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können und Läufe, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.1 zum WaffG als Austauschläufe bezeichnet werden, ist dieser Begriff bei der Definition von Wechselsystemen zu verwenden. Zu Doppelbuchstabe ee Da bestimmte Magazine mit hoher Kapazität zu verbotenen Gegenständen im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 erklärt werden, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, eine hinreichend bestimmte Definition des Begriffs „Magazin“ in das WaffG aufzunehmen. Dieser Begriff soll anstelle des in der Richtlinie 91/477/EWG gebrauchten Ausdrucks „Ladevorrichtung“ verwendet werden, da letzterer in der deutschsprachigen Waffentechnik bisher nicht in dem hier maßgeblichen Sinne verwendet wird und daher missverständlich sein kann. Ferner ist – der Begriffsverwendung in Anhang I A Nummer 7 der Richtlinie 91/477/EWG folgend – zwischen Wechselmagazinen und eingebauten Magazinen („Ladevorrichtungen“) zu unterscheiden. Während es bei Wechselmagazinen ausreicht, Besitz und Verwendung dieser Magazine zu verbieten, ist es bei eingebauten Magazinen erforderlich, die gesamte Waffe zum verbotenen Gegenstand zu erklären. Da auch eingebaute Magazine ggf. mit geringem Aufwand aus der Waffe ausgebaut werden können, soll zur rechtssicheren Abgrenzung darauf abgestellt werden, ob das Magazin bei seiner bestimmungsgemäßen Befüllung mit der Waffe verbunden bleibt oder nicht. Da Wechselmagazine leicht in ihre Einzelkomponenten (dies sind in der Regel Magazin-gehäuse, Boden, Feder und Zubringer) zerlegbar sind, ist es ferner erforderlich, das Magazingehäuse als das für die Kapazität entscheidende Bauteil in den Verbotstatbestand einzubeziehen, um eine mögliche Umgehung der Verbotsvorschrift zu verhindern. Deshalb ist der Begriff des „Magazingehäuses“ zusätzlich zu definieren. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Werden bei einer Schusswaffe wesentliche Teile ersetzt, ist bislang nicht klar, wo die Grenze zwischen einer bloßen Bearbeitung der ursprünglichen Schusswaffe und einer Neuherstellung einer Schusswaffe zu ziehen ist. Nummer 8.1 stellt nun klar, dass auch der Austausch des führenden wesentlichen Teils (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.2) eine Neuherstellung einer Schusswaffe ist. Darüber hinaus wird festgelegt, wann der Herstellungsvorgang abgeschlossen ist. Diese Festlegung ist relevant für die Frage, wann eine Schusswaffe zu kennzeichnen ist. Wie auch im derzeitigen WaffG ist zum Beispiel der bloße Austausch eines Wechselsystems keine erlaubnispflichtige Herstellung oder Bearbeitung einer Schusswaffe. Zu Doppelbuchstabe bb Der Zeitpunkt der Fertigstellung einer Waffe ist Anknüpfungspunkt für die neuen Anzeigepflichten gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Auch die übrigen Anzeigepflichten gelten nur für bereits fertiggestellte Schusswaffen. Der Begriff der Fertigstellung findet sich bereits in der bisherigen Fassung des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 AWaffV und bestimmt dort, wann eine Waffe in ein Waffenbuch einzutragen ist. Die neuen Anzeigepflichten sollen für Händler und Hersteller die Pflicht zum Führen eines Waffenbuchs ersetzen, weshalb auf denselben Zeitpunkt abzustellen ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird der Begriff der Fertigstellung neben der Herstellung in Anhang I Abschnitt 2 definiert. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 96 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Doppelbuchstabe cc Die Neugliederung von Nummer 8.2 geht ohne inhaltliche Änderung einher. Die Untergliederung der Bearbeitungsunterfälle Umbau, Austausch eines wesentlichen Teils und Instandsetzung sind notwendig um klarzustellen, welche Kennzeichnungs- und Meldepflichten an die jeweiligen Bearbeitungen anknüpfen. Während der Umbau und der Austausch von Teilen die in § 21 Absatz 2 und 3 AWaffV festgelegten Kennzeichnungspflichten auslösen , zieht eine bloße Instandsetzung keine Kennzeichnungserfordernisse nach sich. Parallel dazu unterliegen der Umbau und der Austausch eines wesentlichen Teils gesonderten Anzeigepflichten gemäß §§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 37a Satz 1 Nummer 3. Zu Doppelbuchstabe dd Da die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 nun eine eigene Art des Umgangs mit einer Schusswaffe darstellt, ist der Umgang gesondert zu definieren. Abgestellt wird auf die Maßnahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa In der Richtlinie 91/477/EWG wurde die Feuerwaffenkategorie D aufgegeben. Die dort genannten Waffentypen sind nunmehr in Kategorie C geregelt. Diese Änderung wird in das WaffG übernommen. Darüber hinaus ist bisherige der Begriff der „Waffenrichtlinie“ nicht hinreichend klar und wird durch das Vollzitat der Richtlinie 91/477/EWG ersetzt. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung der neuen Nummern 1.6 bis 1.9. Zu Dreifachbuchstabe bbb Durch die Einfügung der neuen Nummern 1.6 bis 1.9 werden die Änderungen der Richtlinie 91/477/EWG durch die Richtlinie (EU) 2017/853 zu neuen verbotenen Waffentypen umgesetzt. Zu Doppelbuchstabe cc Kategorien B und C der Richtlinie 91/477/EWG wurden durch die Richtlinie (EU) 2017/853 neu gefasst. Diese Neufassung wird Anlage 1 Abschnitt 3 übernommen. Zu Doppelbuchstabe dd Die Aufhebung der Nummer 4 erfolgt aufgrund der Streichung der Kategorie D der Richtlinie 91/477EWG durch die Richtlinie (EU) 2017/853. Zu Nummer 38 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Die Unbrauchbarmachung aller Schusswaffen soll ohne Erlaubnis – auch ohne Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 – zulässig sein. Dies befreit nicht von der erforderlichen Ausnahmeerlaubnis für den Besitz einer verbotenen Schusswaffe, wenn diese unbrauchbar gemacht werden soll. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 1.2.8. Zu Doppelbuchstabe cc Die neu eingefügten Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 setzten das Verbot von Wechselmagazinen mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen (Kurzwaffen) bzw. mehr als zehn Patronen (Langwaffen) um. Da es Magazine gibt, die V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 97 – Drucksache 19/13839 sich sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen einsetzen lassen, ist der Zweifelssatz zugunsten des Besitzers anzuwenden , so dass ein solches Magazin als Kurzwaffenmagazin einzustufen wäre. Eine Ausnahme hiervon muss jedoch gelten, wenn der Besitzer zugleich über eine Erlaubnis zum Besitz einer passenden Langwaffe verfügt, da anderenfalls Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 91/477/EWG nicht vollständig umgesetzt wäre. Nummer 1.2.4.5 stellt sicher, dass die Verbotstatbestände der Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 nicht dadurch umgangen werden können, dass ein Magazin in seine Einzelteile zerlegt wird. Dieses Ziel wird regelungstechnisch dadurch erreicht, dass das Magazingehäuse als das für die Kapazität eines Magazins bestimmende Bauteil wie ein Magazin behandelt wird. Bei Magazinen oder Magazingehäusen, in denen verschiedene Kaliber verwendet werden können, ist auf das kleinste bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber abzustellen. Zu Doppelbuchstabe dd Die Nummern 1.2.6 und 1.2.7 enthalten Verbote für halbautomatische Schusswaffen mit eingebauten Magazinen, die die entsprechenden Kapazitätsgrenzen überschreiten. Da hier Schusswaffe und Magazin technisch eine Einheit bilden, lässt sich der Verbotstatbestand nicht auf das Magazin begrenzen. Die neu eingefügte Nummer 1.2.8 setzt die Vorgabe der Richtlinie 91/477/EWG um, dass verbotene Schusswaffen, die zu Salutwaffen umgebaut wurden, weiterhin als verbotene Waffen einzustufen sind. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Unterabschnitt 1 wird neu gefasst, um die bisherige Sonderregelung für Salutwaffen, die nach den Vorgaben der bisherigen Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut wurden, zu streichen. Im Übrigen bleibt Unterabschnitt 1 unverändert. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung der § 25. Zu Dreifachbuchstabe bbb Aufgrund des Artikels 10a der Richtlinie 91/477/EWG wurde die Europäische Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten mit technischen Spezifikationen für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ermächtigt . Von dieser Ermächtigung hat die Europäische Kommission durch Erlass der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Abl. L 15/22 vom 17. Januar 2019) Gebrauch gemacht. Da hierdurch eine Harmonisierung im Bereich von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen eingetreten ist, muss die Privilegierung zugelassener derartiger Waffen auf Waffen aus anderen EU-Mitgliedstaaten erstreckt werden. Zu Dreifachbuchstabe ccc In den bisherigen Nummern 1.5 und 1.6 werden Salutwaffen nach derzeitigem Standard und Salutwaffen, die den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum WaffG vom 19. Dezember 1972 entsprechen, privilegiert, indem sie vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz freigestellt werden. Diese Privilegierung kann aufgrund der Einbeziehung von Salutwaffen in die Kategorien der Richtlinie 91/477/EWG nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Inhalt der bisherigen Nummern 1.5 und 1.6 fällt daher weg. Zu Dreifachbuchstabe ddd Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der Nummern 1.5 und 1.6. Zu Dreifachbuchstabe eee Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Bündelung der Anzeige- und Eintragungspflichten unter anderem auch nach § 10 Absatz 1a in den neuen §§ 37 ff. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 98 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Dreifachbuchstabe fff Schusswaffen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht wurden, fallen unter Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG und gehören deshalb zu den mindestens anzeigepflichtigen Schusswaffen . Während das deutsche Waffenrecht bislang auf die Abbildung dieser Kategorie C verzichtet hat (in diese Kategorie eingestufte Waffen sind bislang nach dem WaffG erlaubnispflichtig), wird nun erstmals eine bloße Anzeigepflicht für bestimmte Waffen – darunter unbrauchbar gemachte Schusswaffen – geregelt. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen sind dabei nach der Definition der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 Schusswaffen, deren Deaktivierung nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bescheinigt wurde und die entsprechend gekennzeichnet wurden. Wer eine solche Waffe erwirbt, muss den Erwerb künftig gemäß § 37d Absatz 1 Nummer 2 anzeigen. Der Besitz einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als solcher ist dagegen nicht anzeigepflichtig. Nicht unter die Definition fallende, nach früheren Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen fallen nicht unter Nummer 2b.1 und werden aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 39b gesondert in der AWaffV geregelt (siehe dort neuer Abschnitt 7a). Zu Dreifachbuchstabe ggg Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 3.3. Zu Dreifachbuchstabe hhh Das Führen unbrauchbar gemachter Schusswaffen soll nach wie vor erlaubnisfrei sein, wenn nicht § 42a eine anderslautende Regelung trifft. Die Umsetzung der Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG, die unbrauchbar gemachte Schusswaffen als mindestens meldepflichtige Waffen einstuft, fordert keine Einschränkungen hinsichtlich des Führens unbrauchbar gemachter Schusswaffen. Zu Dreifachbuchstabe iii Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung einer neuen Nummer 5.3. Zu Dreifachbuchstabe jjj Der Handel mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen soll erlaubnisfrei bleiben. Die Umsetzung der Kategorie C der Richtlinie 91/477/EWG, die unbrauchbar gemachte Schusswaffen als mindestens meldepflichtige Waffen einstuft, fordert keine Einschränkungen hinsichtlich des Handelns mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen. Die Anzeigepflichten hinsichtlich des Erwerbs unbrauchbar gemachter Schusswaffen gelten jedoch auch für Händler. Zu Dreifachbuchstabe kkk Aufgrund des Artikels 10a der Richtlinie 91/477/EWG wurde die Europäische Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten mit technischen Spezifikationen für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ermächtigt . Von dieser Ermächtigung hat die Europäische Kommission durch Erlass der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Abl. L 15/22 vom 17. Januar 2019) Gebrauch gemacht. Da hierdurch eine Harmonisierung im Bereich von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen eingetreten ist, muss die Privilegierung zugelassener derartiger Waffen auf Waffen aus anderen EU-Mitgliedstaaten erstreckt werden. Zu Dreifachbuchstabe lll Die bisher in Nummer 7.3 und 7.4 bestehende Privilegierung von Salutwaffen im Sinne der bisherigen Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 sowie von Salutwaffen nach früherem waffenrechtlichen Standard wird aufgrund der von der Richtlinie 91/477/EWG geforderten Gleichstellung von Salutwaffen mit den Waffen, aus denen sie hergestellt wurden, aufgehoben. Diese Waffen sollen künftig rechtlich so behandelt werden wie die Waffe, aus der sie umgebaut werden, wobei bestimmte Besonderheiten und Privilegierungen bei der Erlaubniserteilung geregelt werden sollen. Das Verbringen und die Mitnahme unbrauchbar gemachter Schusswaffen sollen jedoch erlaubnisfrei sein. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 99 – Drucksache 19/13839 Zu Dreifachbuchstabe mmm Aufgrund der Ersetzung der Nummern 7.3 und 7.4 durch eine Nummer 7.3 ändert sich die Bezeichnung der übrigen Nummern. In der neuen Nummer 7.6 erfolgt die redaktionelle Bereinigung eines Kommafehlers. Aufgrund der Aufhebung der bisherigen Nummer 7.3 kann in der neuen Nummer 7.9 nicht mehr auf die bisherige Nummer 7.3 verwiesen werden. Der Verweis ist daher anzupassen. Zu Dreifachbuchstabe nnn Zu Nummer 9 Bislang sind Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die aber nicht den Voraussetzungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen, nicht vom Erfordernis einer Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten ausgenommen. Gleichzeitig werden im derzeitigen § 31 lediglich Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Feuerwaffen (hierzu gehören Druckluftwaffen gerade nicht) gemäß der Richtlinie 91/477/EWG (im WaffG genannt in Anlage 1 Abschnitt 3) in andere Mitgliedstaaten geregelt. Diese Diskrepanz wurde in der Praxis bislang unterschiedlich gelöst. Nummer 9 stellt nun klar, dass alle Waffen, die nicht unter die Richtlinie 91/477/EWG fallen, ohne Erlaubnis aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten verbracht werden können. Dies steht im Einklang mit der Richtlinie 91/477/EWG. Zu Nummer 10 Die Durchführung der Unbrauchbarmachung wird von keiner Erlaubnis abhängig gemacht. Die Kontrolle, ob eine Unbrauchbarmachung ordnungsgemäß durchgeführt wird, erfolgt bei jeder einzelnen unbrauchbar gemachten Schusswaffe durch eine zuständige Behörde. Es besteht kein Bedürfnis für weitere Beschränkungen der derzeit bereits geltenden Rechtslage. Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des § 25. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Aufhebung der Nummer 2. Zu Dreifachbuchstabe bbb Im Zuge der Änderung des WaffG durch das 2. WaffRÄndG wurden die Richtlinie 91/477/EWG und die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neu-fassung) (ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24) in der Weise umgesetzt, dass die dort geregelten Geräte nun als Waffen eingestuft werden, wenn sie nicht die Anforderungen des BeschG oder der Richtlinie 2006/42/EG erfüllen. Eine entsprechende Regelung wurde in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 getroffen. Gleichzeitig wurden fälschlicherweise in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Nummer 2 Geräte, die den genannten Anforderungen entsprechen, aus dem Anwendungsbereich des WaffG teilweise ausgenommen. Diese Ausnahme steht jedoch im Widerspruch zur vorgenannten Regelung, da die genannten Geräte schon keine Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind. Die Aufhebung der Nummer 2 dient daher der Herstellung einer Kohärenz mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1. Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Bei den in der bisherigen Nummer 4 genannten Waffen handelt es sich um nach alten nationalen Standards unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die nun nicht mehr unter die Definition von unbrauchbar gemachten Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4) fallen. Der Umgang mit derartigen Schusswaffen V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 100 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode soll in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 39b geregelt werden (siehe beabsichtigter neuer Abschnitt 7a in der AWaffV), weshalb Nummer 4 aufzuheben ist. Zu Dreifachbuchstabe bbb Aufgrund der Aufhebung der bisherigen Nummer 4 rückt die bisherige Nummer 5 an die Stelle der Nummer 4. Zu Artikel 2 (Änderung des Beschussgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur aufgrund der Änderung des § 25 WaffG. Zu Nummer 2 Aufgrund des Artikels 10a der Richtlinie 91/477/EWG wurde die Europäische Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten mit technischen Spezifikationen für Schreck-schuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ermächtigt . Von dieser Ermächtigung hat die Europäische Kommission durch Erlass der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Abl. L 15/22 vom 17. Januar 2019) Gebrauch gemacht. Da hier-durch eine Harmonisierung im Bereich von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen eingetreten ist, muss die Privilegierung zugelassener derartiger Waffen auf Waffen aus anderen EU-Mitgliedstaaten erstreckt werden. Zu Nummer 3 Aufgrund der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 ist das Vollzitat der Durchführungsverordnung zu ergänzen. Zu Nummer 4 Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 ist aufgrund des Wegfalls der Privilegierung von Salutwaffen aufgrund der Richtlinie 91/477/EWG weggefallen. Stattdessen wird daher nun auf die Definition von Salutwaffen in der neuen Nummer 1.5.1 der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 verwiesen. Zu Nummer 5 Eine Besitzstandsregel in Bezug auf Schusswaffen, die nach alten nationalen oder europäischen Standards unbrauchbar gemacht wurden, wird aufgrund des § 39b in einer Rechtsverordnung (siehe beabsichtigter neuer Abschnitt 7a der AWaffV) geregelt. Regelungen zum Besitz der genannten Schusswaffen im BeschG sind daher überflüssig. Zu Artikel 3 (Gesetz über das Nationale Waffenregister) Zu Abschnitt 1 (Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) Zu § 1 (Zweck des Waffenregisters) Zu Absatz 1 Der in Absatz 1 Nummer 1 benannte Zweck ist Folge der Umsetzung des Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 91/477/EWG, wonach in einem Waffenregister alle Angaben zu Waffen zu erfassen sind, die zu deren Rückverfolgung und Identifizierung erforderlich sind. Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 1. Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht materiell dem bisherigen § 2 Nummer 4. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 101 – Drucksache 19/13839 Zu Absatz 3 Absatz 3 fasst den bisherigen § 2 Nummer 2 neu. Zu Nummer 1 Zweck des Waffenregisters ist die Registrierung solcher Waffen und wesentlichen Teile, die nach den Vorschriften Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen. Das sind Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedürfen sowie unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Zu Nummer 2 Darüber hinaus werden im Waffenregister auch Nicht-Schusswaffen registriert, für die das Bundeskriminalamt gemäß § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes eine Ausnahmegenehmigung vom Umgangsverbot nach § 2 Absatz 3 Waffengesetzes erteilt hat. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 3 Nummer 20 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe c. Die Speicherung von Informationen auch zu solchen verbotenen Nicht-Schusswaffen dient den zum Ersuchen berechtigten Stellen als Tatsachengrundlage für ihr behördliches Handeln. Die Verfügbarkeit dieser Informationen rund um die Uhr ist zum Beispiel zum Zweck der Lagebeurteilung oder der Eigensicherung zwingend erforderlich. Zu Absatz 4 Absatz 4 definiert den Begriff der waffenrechtlichen Erlaubnis. Die Differenzierung der Erlaubnisse durch die Nummern 1 bis 5 erfolgt aus systematischen Erwägungen, da jeweils unterschiedliche Speicheranlässe und Speicherfristen gelten. Die Erlaubnisse nach Nummer 1 berechtigen zum Erwerb oder Besitz von Waffen. Diese werden daher mit den Daten der erworbenen Waffen und wesentlichen Teile verknüpft. Die Speicherung dient insbesondere dem Zweck der Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse an den Waffen und wesentlichen Teilen nach den Vorgaben der Richtlinie 91/477/EWG. Die Erlaubnisse nach Nummer 2 berechtigen hingegen nicht zum Erwerb oder Besitz von Waffen. Die Registrierung dieser Erlaubnisse dient dem Zweck des Informationsaustausches der Waffenbehörden untereinander sowie zwischen den Waffenbehörden und den zum Ersuchen berechtigten Stellen. Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Rechtsgrundlagen für die Speicherung der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sowie die Ein- und Austragungen in eine vorhandene Waffenbesitzkarte war der bisherige § 3 Nummer 1. Zu Buchstabe b Rechtsgrundlage für Speicherung der Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte war der bisherige § 3 Nummer 2. Zu Buchstabe c § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG ermöglicht die Erteilung einer Erlaubnis an einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung als juristischer Person und berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen. Die Ausstellung einer solchen Waffenbesitzkarte war bisher kein Speicheranlass. Diese Lücke wird geschlossen. Die Speicherung im Waffenregister ist erforderlich, um die vollständige Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse anzeigepflichtiger Waffen sicherzustellen. Zu Buchstabe d Rechtsgrundlage für die Speicherung der gewerbsmäßigen Herstellungs- und Handelserlaubnisse war der bisherige § 3 Nummer 11. Zu Buchstabe e Rechtsgrundlage für die Speicherung der nicht gewerbsmäßigen Herstellungserlaubnis war der bisherige § 3 Nummer 13. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 102 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Buchstabe f Rechtsgrundlage für die Speicherung einer an schießsportliche Vereinigungen erteilte Waffenbesitzkarte war der bisherige § 3 Nummer 3. Zu Buchstabe g Rechtsgrundlage für die Speicherung des Europäischen Feuerwaffenpasses war der bisherige § 13 Nummer 16. Zu Buchstabe h Rechtsgrundlage für die Speicherung der Zulassung einer Ausnahme nach § 40 Absatz 4 WaffG war der bisherige § 3 Nummer 22. Allein die Zulassung einer Ausnahme nach § 40 Absatz 4 WaffG berechtigt nicht zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Schusswaffen, da die Ausnahme gemäß § 40 Absatz 4 WaffG lediglich vom Umgangsverbot nach § 2 Absatz 3 WaffG befreit. Trotzdem ist diese Ausnahme eine waffenrechtliche Erlaubnis im Sinne der Nummer 1, da die Erteilung einer Ausnahme Voraussetzung für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzberechtigung ist und damit technisch untrennbar mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG verbunden wird. Speicheranlässe und Löschfristen für die Ausnahme nach § 40 Absatz 4 WaffG stimmen daher mit den Speicheranlässen und Speicherfristen für die Erwerbs- oder Besitzberechtigung überein. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Rechtsgrundlage für die Speicherung der Munitionserwerbserlaubnis war der bisherige § 3 Nummer 4. Zu Buchstabe b Rechtsgrundlage für die Speicherung des Waffenscheins war der bisherige § 3 Nummer 5. Zu Buchstabe c Rechtsgrundlage für die Speicherung des kleinen Waffenscheins war der bisherige § 3 Nummer 6. Zu Buchstabe d Rechtsgrundlage für die Speicherung der Schießerlaubnis war der bisherige § 3 Nummer 7. Zu Buchstabe e Rechtsgrundlage für die Speicherung einer Erlaubnis, die einer Person erteilt wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, war der bisherige § 3 Nummer 8. Zu Buchstabe f Rechtsgrundlage für die Speicherung der Stellvertretererlaubnis war der bisherige § 3 Nummer 12. Zu Buchstabe g § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes regelt die Erlaubnis zum Betreiben einer ortsfesten Schießstätte . Die Registrierung dieser Erlaubnis im Waffenregister erfüllt den Zweck, einen Informationsaustausch zwischen zwei parallel für einen Beteiligten zuständigen Waffenbehörden sicherzustellen. Nach § 27 Absatz 1 Satz 3 WaffG gilt § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 WaffG entsprechend, sodass eine Erlaubnis auch an nicht natürliche Personen erteilt werden kann. Dies setzt die Benennung einer verantwortlichen Person voraus. Es ist nicht ausgeschlossen , dass eine Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WaffG und eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG an dieselbe Person erteilt wird, für jede dieser Entscheidungen aber eine andere Waffenbehörde zuständig ist. Die Speicherung der Erlaubnis zum Betreiben einer ortfesten Schießstätte ermöglicht, dass bei Widerruf der Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG wegen Unzuverlässigkeit die Registerbehörde diesen Umstand der für die Erlaubnis nach § 27 WaffG zuständigen Waffenbehörde mitteilt. Diese Waffenbehörde wird in die Lage versetzt, zu prüfen, ob auch Gründe vorliegen, um die Erlaubnis nach § 27 WaffG zurückzunehmen oder zu widerrufen. Zwar berechtigt die Erlaubnis nach § 27 WaffG nur zum Betreiben der Schießstätte und nicht zum Besitz von Waffen. Dennoch hat die Person, die eine Schießstätte betreibt, Zugriff auf Waffen. Denn Dritte bringen ihre Waffen mit auf die Schießstätte und können diese dort auch lagern. Der Inhaber der Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 103 – Drucksache 19/13839 Satz 1 Nummer 1 WaffG führt die Aufsicht über die Schießstätte und damit auch über die dort durch Dritte gelagerten Waffen. Die Speicherung der Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WaffG entspricht damit auch dem Zweck des Waffenregisters, Informationslücken der Waffenbehörden zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten bedingt durch das Auseinanderfallen der Zuständigkeiten zu verhindern. Die Waffenbehörden sollen in die Lage versetzt werden, ihre Entscheidungen auf Grundlage aller entscheidungsrelevanten Tatsachen zu treffen. Ein Sicherheitsgewinn wird insbesondere in solchen Fällen erzielt, in denen das System der unterschiedlichen Zuständigkeiten der Waffenbehörden bewusst ausgenutzt werden soll. Die Erlaubnis zum Betreiben einer ortsfesten Schießstätte wird auch nicht in den Melderegistern gespeichert. Damit ist zum einen der Informationsaustausch der Waffenbehörden untereinander über den Umweg der Meldebehörden ausgeschlossen und zum anderen wird das Datum ausschließlich im Waffenregister und parallel in zwei Registern gespeichert (Datensparsamkeit). Zu Buchstabe h Rechtsgrundlage für die Speicherung der Erlaubnis zum Verbringen in und aus dem Geltungsbereich des WaffG war der bisherige § 3 Nummer 14. Zu Buchstabe i Rechtsgrundlage für die Speicherung der Allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des WaffG war der bisherige § 3 Nummer 14. Zu Buchstabe j Rechtsgrundlage für die Speicherung der Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen war der bisherige § 3 Nummer 15. Zu Buchstabe k Rechtsgrundlage für die Speicherung der Ausnahme vom Verbot des Führens einer Waffe war der bisherige § 3 Nummer 22. Zu Nummer 3 Die Speicherung der staatlichen Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Absatz 2 AWaffV dient dem Zweck des Informationsaustausches der Waffenbehörden untereinander. Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde kann durch Ersuchen im Waffenregister die Information erhalten, ob die Stelle, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, staatlich anerkannt ist und für welche Waffen und Munitionsarten die ausstellende Stelle die Sachkunde vermitteln darf. Insbesondere wird im Waffenregister auch erfasst, wenn sich die staatliche Anerkennung erledigt. Zu Nummer 4 Die Benennung einer Wachperson nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG war Speicheranlass nach dem bisherigen § 3 Nummer 5 Buchstabe b. Es soll zwischen dieser bisher bereits registrierten Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG und der Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 WaffG differenziert werden. Bei der Zustimmung handelt es sich um eine waffenrechtliche Erlaubnis, die unter den Begriff der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach Absatz 2 zu fassen ist. Die Benennung ist hingegen mit einer Antragstellung vergleichbar und wird unter den Begriff des Antrags nach Absatz 5 gefasst. Die Zustimmung wird im Waffenregister unter der Bezeichnung „Waffentrageberechtigung “ registriert und erfüllt den Zweck, im Waffenregister den Besitz von Waffen umfassend zu speichern und konkreten Personen zuordnen zu können. Zu Nummer 5 Die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WaffG war bisher kein Speicheranlass. 28a WaffG ist durch das Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingeführt worden. Sinn und Zweck der Vorschrift ist mit § 28 WaffG zu vergleichen . Die künftige Speicherung im Waffenregister schließt daher die bisher bestehende Lücke. Die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WaffG ist mit der Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 WaffG gleichzusetzen . Anders als in der Regelung des § 28 Absatz 3 WaffG muss die Waffenbehörde einer Benennung nicht zustimmen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 104 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Absatz 5 Absatz 5 übernimmt weitestgehend die Bestimmungen des bisherigen § 2 Nummer 5. Die Speicherung der Benennung erfüllt wie die Speicherung der Antragstellung den Zweck, dass die abfrageberechtigten Stellen von dem Umstand Kenntnis erlangen können, dass eine Person im Begriff ist, in den Besitz einer Waffe zu gelangen. Sollten diesen Stellen Tatsachen vorliegen, die gegen einen solchen Waffenbesitz sprechen, können sie die Waffenbehörden entsprechend informieren, sodass diese nach ihrem Ermessen die erforderliche Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 3 WaffG verweigern können. Die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WaffG ist hingegen nicht mit einem Antrag gleichzusetzen und fällt daher auch nicht unter Absatz 3. Sinn und Zweck der Antragserfassung im Waffenregister ist es, dass die zum Ersuchen berechtigten Stellen vor Erlaubniserteilung Kenntnis davon erlangen, dass Waffenbesitz begehrt wird, um so durch Mitteilung von Informationen an die Waffenbehörde die Erlaubniserteilung und damit den Waffenbesitz zu verhindern. Der Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 WaffG berechtigt unmittelbar zum Waffenbesitz; eine Zustimmung der Waffenbehörde, die mit einer Erlaubniserteilung gleichzusetzen wäre, ist nach WaffG, anders als in den Fällen des § 28 Absatz 3 WaffG, nicht erforderlich. Zu § 3 (Registerbehörde) Zu Absatz 1 Absatz 1 legt fest, dass das Waffenregister von einer Registerbehörde geführt wird. Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 2. Das Waffenregister wurde gemeinsam von Bund und Ländern errichtet. Die Waffenbehörden der Länder und des Bundes übermitteln die nach diesem Gesetz geforderten Daten an die Registerbehörde. Zu Absatz 3 Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 1 Absatz 4. Zu § 4 (Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister) Die Aufgaben der Registerführung auf der einen und der waffenfachlichen Unterstützung der Waffenbehörden sowie der zum Ersuchen berechtigten Stellen auf der anderen Seite werden für das Waffenregister getrennt wahrgenommen . Die Registerbehörde nimmt ausschließlich die Aufgabe der Registerführung wahr. Die standardisierte und richtige Registrierung von Waffen und wesentlichen Teilen nach den Vorgaben des Datenaustauschstandards XWaffe erfordert besonderen waffentechnischen Sachverstand. Insoweit unterscheidet sich das Waffenregister von anderen Registern, etwa dem Ausländerzentralregister, da nicht ausschließlich personenbezogene Sachverhalte registriert werden, sondern darüber hinaus auch individuelle Waffenkonfigurationen standardkonform abzubilden sind. Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgabe dieser waffenfachlichen Unterstützung haben Bund und Länder durch eine am 9. Dezember 2011 geschlossene Verwaltungsvereinbarung, geändert durch die „Änderungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung zum Betrieb der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister “ vom 3. Dezember 2015, bei der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg eine Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister eingerichtet. Die §§ 2 ff. der Verwaltungsvereinbarung legen fest, welche Aufgaben diese zu erfüllen hat. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt einen Anspruch der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister auf Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Waffenregister, soweit dies für die Erfüllung der in Nummer 1 und 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die Regelung eröffnet der Registerbehörde ein Ermessen, auf welche Weise ein Übermittlungsersuchen der Fachlichen Leitstelle zu erfüllen ist. Die Datenübermittlung muss jedoch zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sein. Zum Beispiel kann der Weg der automatisierten Datenübermittlung über das Registerportal eröffnet werden. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) (Datenschutz-Grundverordnung) ist die Verarbeitung - und damit die Datenübermittlung - rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 105 – Drucksache 19/13839 Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Ob die Datenübermittlung erforderlich ist, ist eine Frage des bereichsspezifischen Datenschutzrechtes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister ist zur Wahrnehmung der in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, zwingend erforderlich. Die Möglichkeit, um die Übermittlung statistischer, also nicht personenbezogener Daten zu ersuchen, bleibt von dieser Regelung unberührt. Zu Nummer 1 Nummer 1 dient dem Ziel der Datenrichtigkeit des Waffenregisters. Die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister wird zum Stellen eines Übermittlungsersuchens berechtigt, um die Waffenbehörden bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, ausschließlich richtige Daten an die Registerbehörde zu übermitteln. Die standardisierte Speicherung der Daten im Waffenregister ist zwingende Voraussetzung, damit der Zweck des Registers erfüllt werden kann. Eine Unterstützung ist neben der richtigen Ersterfassung von Waffen insbesondere bei der Änderung der Waffendaten wie zum Beispiel nach dem Umbau einer Waffe erforderlich. Nur wenn die Waffen entsprechend des Datenaustauschstandards XWaffe im Register registriert werden, kann sichergestellt werden, dass beim Stellen eines Übermittlungsersuchens auch die Identität zwischen der gesuchten und der registrierten Waffe festgestellt werden kann. Eine fehlerhafte Erfassung von Waffen kann ein Übermittlungsersuchen im Zuge von polizeilichen Ermittlungen erheblich erschweren oder unmöglich machen. Aus diesem Grund liegt die Wahrnehmung dieser Aufgabe auch im öffentlichen Interesse. Unter den Anwendungsbereich der Nummer 1 fällt auch die Unterstützung der Waffenhersteller und Waffenhändler bei der Erfüllung ihrer Pflicht zur elektronischen Anzeige ihrer Geschäftsvorfälle an die Waffenbehörden. In diesen Fällen bedienen sich die Waffenbehörden des Fachwissens der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister. Zu Nummer 2 Nicht nur bei der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden, sondern auch bei einem Ersuchen der berechtigten Stellen um Datenübermittlung aus dem Waffenregister ist eine waffenfachliche Unterstützung der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister erforderlich. Die standardisierte und damit XWaffekonforme Registrierung der Waffen kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn ein Ersuchen um Datenübermittlung aus dem Waffenregister auch unter Berücksichtigung des Datenaustauschstandards XWaffe gestellt wird. Dies gilt insbesondere für das Ersuchen um eine Gruppenauskunft, die nur ihren Zweck erfüllen kann, wenn das Ersuchen entsprechend eingegrenzt wird. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt einen Anspruch auf Übermittlung nicht personenbezogener Daten. Aufgabe der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister ist neben der einzelfallbezogenen Unterstützung der Waffenbehörden bei der Datenrichtigkeit auch die Sicherstellung einer hohen strukturellen Datenqualität der Waffendaten im Nationalen Waffenregister. Dies betrifft vor allem die einheitliche und standardisierte Abbildung bestimmter Waffentypen oder wesentlicher Teile, wie zum Beispiel Austausch- und Wechselläufe oder Synonyme für bestimmte Kaliberoder Waffentypbezeichnungen. Zu Abschnitt 2 (Datenbestand des Waffenregisters) Zu § 5 (Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister) § 5 regelt, aus welchem Anlass Daten im Waffenregister zu verarbeiten sind. Die Systematik des bisherigen § 3 wird abgelöst. Verarbeitungsanlass ist nicht wie bisher die einzelne waffenrechtliche Erlaubnis, sondern zum einen Handlungen und Pflichten gegenüber der zuständigen Behörde, wie zum Beispiel das Stellen eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnisse oder die Anzeige des Umgangs mit einer Waffe, und zum anderen die von den Waffenbehörden getroffenen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen. Materiell entspricht § 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 weitestgehend dem bisherigen § 3. Neue Speicheranlässe sind insbesondere die Erklärung eines Verzichts sowie die gegenüber der zuständigen Behörde abzugebenden elektronischen Anzeigen der Waffenhersteller und Waffenhändler. Zu Nummer 1 Nach Nummer 1 ist das Stellen eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Speicheranlass und entspricht dem bisherigen § 3 Nummer 25. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 106 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 2 Auch die Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG ist Speicheranlass. Diese fällt zwar nach § 2 Absatz 5 unter den Begriff des Antrags. Die Nennung in Nummer 2 erfolgt aber aus Klarstellungsgründen. Zu Nummer 3 Nummer 3 bestimmt, welche verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungen Anlass der Verarbeitung sind. Zu Buchstabe a Buchstabe a regelt, dass die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Speicheranlass ist. Das entspricht im Wesentlichen dem Regelungsinhalt des bisherigen § 3. Zu Buchstabe b Buchstabe b übernimmt materiell die bisherigen Nummern 5 und 16 des bisherigen § 3. Zu Buchstabe c Buchstabe c übernimmt materiell den bisherigen § 3 Nummer 26. Zu Nummer 4 Nummer 4 übernimmt weitestgehend den bisherigen § 3 Nummer 21. Danach ist die Erteilung eines Waffenverbotes Anlass zur Speicherung von Daten im Waffenregister. Es wird bei der Registrierung der Waffenverbote zwischen Verboten nach § 41 Absatz 1 und Absatz 2 WaffG differenziert. Grundsätzlich sind drei Arten der Registrierung der Waffenverbote möglich: ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 WaffG, ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 WaffG sowie ein Waffenverbot nach § 41 Absatz 1 und Absatz 2 WaffG. Aber auch die weiteren Arten der Erledigung nach § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wie Zeitablauf, anderweitige Aufhebung oder Erledigung auf andere Weise, stellen nach Nummer 4 einen Speicheranlass dar, damit die zum Ersuchen berechtigten Stellen jeden Fall der Erledigung einer Erlaubnis aus dem Waffenregister erkennen können. Zu Nummer 5 Nummer 5 regelt, dass die Erledigung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister registriert wird. Den Erledigungen durch Rücknahme, Widerruf und Verzicht kommt dabei besondere Bedeutung für den Informationsaustausch zwischen den Waffenbehörden zu, insbesondere in den Fällen eines Zuständigkeitswechsels. Aber auch die weiteren Arten der Erledigung nach § 43 Absatz 2 VwVfG, wie Zeitablauf, anderweitige Aufhebung oder Erledigung auf andere Weise, stellen einen Speicheranlass dar. Nur so wird sichergestellt, dass die Erledigungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis vollständig im Waffenregister gespeichert werden und diese Informationen für die zum Ersuchen berechtigten Stellen aus dem Waffenregister erkennbar sind. Zu Buchstaben a und b Buchstaben a und b entsprechen materiell dem bisherigen § 3 Nummer 23. Zu Buchstabe d Die Speicherung von Daten aus Anlass der Erklärung eines Verzichts ist erforderlich, damit den Waffenbehörden bei der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen alle Informationen zur Verfügung stehen, die maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung sind. Auf diese Weise wird das Ziel des WaffG erreicht, die mit dem Waffenbesitz verbundenen Risiken zu minimieren. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Schaffung einer lückenlosen Informationsgrundlage für die durch die Waffenbehörden zu treffenden Entscheidungen . Auch das Waffenregister verfolgt das Ziel, den zum Ersuchen berechtigten Stellen die Informationen an die Hand zu geben, die für ein rasches und rechtlich abgesichertes behördliches Vorgehen erforderlich sind. Aus der Erklärung eines Verzichts können sich wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers ergeben. Denn ein Erlaubnisinhaber wird möglicherweise einen Verzicht während eines bereits eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens erklären, um einem Widerruf oder einer Rücknahme zu entgehen . Darüber hinaus besteht auch ein öffentliches Interesse an der Speicherung von Verzichten, die außerhalb eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens erklärt werden. Es sollen damit solche Fälle erfasst werden, in denen V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 107 – Drucksache 19/13839 ein Waffenbesitzer in Kenntnis des Wegfalls seiner Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung einen Verzicht erklärt, bevor die Waffenbehörde von dem entsprechenden Umstand Kenntnis erlangt. Die Speicherung der Verzichte stellt sicher, dass einer Waffenbehörde, insbesondere auch bei wechselnder örtlicher Zuständigkeit, bei der Entscheidung über eine künftige Antragstellung diese Information und damit alle entscheidungsrelevanten Informationen zur Verfügung stehen. Die Waffenbehörde erlangt damit Kenntnis von dem Umstand, dass die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung nicht durchgängig vorgelegen haben und versetzt die Waffenbehörde in die Lage, weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen. Zu Nummer 6 Zu Buchstaben a und b Nummer 6 Buchstaben a und b entsprechen materiell dem bisherigen § 3 Nummer 17. Es sollen alle Beschränkungen und Nebenbestimmungen zu den waffenrechtlichen Entscheidungen der zuständigen Behörde gespeichert werden, unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage diese beruhen. Zu Buchstabe c Nummer 6 Buchstabe c entspricht materiell dem bisherigen § 3 Nummer 18. Die bisher in § 3 Nummer 18 als Speicheranlass genannte Sicherstellung fällt künftig unter Nummer 6. Folge der Sicherstellung einer Waffe ist der Besitzwechsel und dieser unterfällt einer Anzeigepflicht nach dem WaffG. Der Rechtsgrund des Besitzwechsels ist für den Informationsaustausch und die Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse nicht erforderlich. Zu Nummer 7 Nach Nummer 7 sind die in den §§ 37 ff. WaffG geregelten Anzeigen gegenüber den Waffenbehörden Anlass einer Speicherung. Die Pflicht zur Registrierung dieser Anzeigen setzt die Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 91/477/EWG um und dient dem Zweck der Rückverfolgbarkeit der Waffen und wesentlichen Teile, also der Besitzverhältnisse ab der Fertigstellung bis zur Vernichtung sowie der Bearbeitungen. Im Waffenregister können die Waffenbehörden sowie die zum Ersuchen berechtigten Stellen damit rund um die Uhr feststellen , wer die Waffe und wesentlichen Teile zu welchem Zeitpunkt in Besitz hatte und ob die Waffe auf welche Weise bearbeitet wurde. Auch Unbrauchbarmachung und Vernichtung fallen damit unter den Speicheranlass der Nummer 7. Zu Nummer 8 Nummer 8 entspricht materiell dem bisherigen § 3 Nummer 25. Speicheranlass ist die erstmalige Benennung der verantwortlichen Person für eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG sowie die Änderung dieser verantwortlichen Person. Zu Nummer 9 In Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG können Waffen auch einer ausschließlichen Anzeigepflicht unterfallen, ohne dass der Umgang zusätzlich unter Erlaubnisvorbehalt steht. In diesen Fällen erteilt die zuständige Behörde keine Erlaubnis, sondern stellt eine Anzeigebescheinigung aus. Die anzeigepflichtigen Waffen sind im Waffenregister zu registrieren und damit auch die entsprechende Anzeigebescheinigung. Zu § 6 (Grunddaten des Waffenregisters) § 6 regelt den Umfang der Daten, die abhängig vom Anlass der Verarbeitung im Waffenregister verarbeitet werden . Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Die neue Nummer 1 ist Folge der überarbeiteten Systematik und stellt klar, dass die in § 5 genannten Anlässe nicht nur Auslöser einer Verarbeitung sind, sondern dass auch der jeweilige Anlass mit dem Datum des Status im Waffenregister zu speichern ist. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 108 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 2 Nummer 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 1. Das Datum des Staates der Geburt wird aus Gründen der Datensparsamkeit nicht mehr im Waffenregister gespeichert. Zu Nummer 3 Nummer 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 2. Es wird klargestellt, dass auch die Firma und die sonstigen in Nummer 3 genannten Daten eines Kaufmanns im Waffenregister zu speichern sind, wenn Erwerb, Besitz oder Überlassung einer Waffe oder eines wesentlichen Teils die Ausübung seines Handelsgewerbes betreffen. So wird sichergestellt werden, dass Daten zu Kaufleuten von der Registerbehörde an die zum Ersuchen berechtigten Stellen auch dann übermittelt werden können, wenn die Kaufleute ausschließlich unter ihrer Firma auftreten. Zu Nummer 4 Nummer 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 4. Der Speicherumfang zur Beschreibung von Waffen und wesentlichen Teilen im Waffenregister wird entsprechend den Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a der Richtlinie 91/477/EWG um das Fertigstellungsjahr, die waffentechnische Ausführung sowie die Art der Waffe erweitert. Die Erweiterung ist erforderlich, um eine eindeutige Beschreibung der im Waffenregister gespeicherten Waffen zu erzielen und die Datenrichtigkeit des Waffenregisters zu gewährleisten . Zu Nummer 5 Nummer 5 entspricht materiell im Wesentlichen dem bisherigen § 3 Absatz 1 Nummer 6. Die Registrierung der wesentlichen Teile im Waffenregister entspricht den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 91/477/EWG. Wesentliche Teile werden in der Anlage zum WaffG definiert. Zu Nummer 6 Nummer 6 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 7. Zu Nummer 7 Nummer 7 entspricht materiell im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 8. Zu Buchstabe a Buchstabe a entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a. Zu Buchstaben b bis d Die neuen Buchstaben b bis d regeln die Fälle, in denen mehrere Beteiligte zu einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu registrieren sind. Die neuen Buchstaben b und c entsprechen dem bisherigen § 4 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b. Es wird klargestellt, dass sowohl die Erlaubnisse nach § 10 Absatz 2 Satz 1 als auch Satz 2 WaffG unter den Anwendungsbereich der Norm fallen. Buchstabe d überträgt die Grundsätze der Datenverknüpfung auf die Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 und § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WaffG. Auch in diesen Fällen sind zu einer waffenrechtlichen Erlaubnis mehrere Personen zu registrieren. Die Verknüpfungen sind insbesondere für den Fall unterschiedlich zuständiger Waffenbehörden erforderlich. Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 3. Zu § 7 (Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern) Zu Absatz 1 Die Registerbehörde vergibt für jeden Datensatz eine Ordnungsnummer, um eine eindeutige Datenzuordnung und Datenrichtigkeit zu gewährleisten. Aus diesem Grund haben auch die Waffenhersteller und -händler diese Ordnungsnummern bei der Abgabe ihrer elektronischen Anzeigen nach den §§ 37 ff. WaffG anzugeben (siehe auch die Begründung zu § 9 unten). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 109 – Drucksache 19/13839 Zu Absatz 3 Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 4 Satz 2. Zu Absatz 4 Absatz 4 Satz 1 berechtigt die Registerbehörde und die Waffenbehörden die Ordnungsnummern zu verarbeiten. Es handelt sich um einen Erlaubnistatbestand im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der Datenschutz -Grundverordnung. Für die Verarbeitung gelten die Pflichten des Verantwortlichen nach der Verordnung (EU) 2016/679, soweit in diesem Gesetz keine Konkretisierungen getroffen sind. Satz 2 stellt klar, dass die zuständigen Behörden die Ordnungsnummern in die waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente, die zum Erwerb oder Besitz berechtigen, eintragen dürfen. Diese Eintragung ist erforderlich, um die Waffenhändler über die Ordnungsnummern der privaten Waffenbesitzer in Kenntnis zu setzen, da sie diese Ordnungsnummern bei der elektronischen Anzeige gegenüber der Waffenbehörde anzugeben haben. Zu Absatz 5 Absatz 5 berechtigt neben der Registerbehörde und den Waffenbehörden auch die Waffenhersteller und Waffenhändler die Ordnungsnummern zu verarbeiten, um ihre elektronischen Anzeigepflichten erfüllen zu können. Zu Abschnitt 3 (Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden) Zu § 8 (Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde) Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 entspricht materiell weitestgehend dem bisherigen § 5. Die Waffenbehörden sind verpflichtet, bei Eintritt eines Verarbeitungsanlasses die entsprechenden Daten an die Registerbehörde zu übermitteln. Hinsichtlich des Zeitpunkts ist zu differenzieren. Nach Satz 1 sind die Daten grundsätzlich unverzüglich nach Eintritt des Anlasses zu übermitteln. Löst hingegen der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts den Anlass der Verarbeitung aus, sind die Daten erst dann zu übermitteln, wenn dieser Verwaltungsakt mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden kann (Satz 2). Satz 3 macht von Satz 2 eine Ausnahme. Die Erteilung eines Waffenverbotes sowie Rücknahme und Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind bereits mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zu übermitteln. Damit wird der Gefahr begegnet, dass die Beteiligten bei einer anderen zuständigen Behörde, die keine Kenntnis von Rücknahme oder Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder der Erteilung eines Waffenbesitzverbotes hat, die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis beantragt und eine solche trotz Bestehen eines sofort vollziehbaren Waffenbesitzverbotes oder einer sofort vollziehbaren Rücknahme oder eines Widerrufs erteilt wird. Die Regelung entspricht damit § 10 Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes. Darüber hinaus trägt Satz 3 dem Umstand Rechnung, dass nach § 34 Absatz 1 WaffG die Waffenhändler vor einer Überlassung die Gültigkeit eines vorgelegten Erlaubnisdokuments unter Nutzung des automatisierten Fachverfahrens überprüfen können. Da das automatisierte Fachverfahren den Datenbestand des Waffenregisters überprüft, ist es erforderlich, dass im Waffenregister auch die Anordnung einer sofortigen Vollziehung eines Widerrufs oder einer Rücknahme gespeichert werden, weil in diesen Fällen keine Erwerbsberechtigung mehr besteht. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt allgemein, welche Daten von den Waffenbehörden zu übermitteln sind. Zu Absatz 3 Absatz 3 bestimmt, dass in den Fällen der Antragstellung und Benennung ausschließlich Personendaten zu übermitteln und zu speichern sind. Daten zur Waffe werden erst mit Erlaubniserteilung oder Zustimmung zur Benennung übermittelt. Die Einschränkung des Umfangs der zu übermittelnden Daten dient dem Ziel der Datensparsamkeit . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 110 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Absatz 4 Absatz 4 verpflichtet die Waffenbehörden dazu, vorrangig die Ordnungsnummern bei der Datenübermittlung zu nutzen. Zu § 9 (Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden) § 9 regelt die Datenübermittlung die Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Anzeigepflichten nach den §§ 37 ff. WaffG. Zu Absatz 1 Die Anzeigepflichten der §§ 37 ff. WaffG können nur durch die Datenübermittlung über das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte Fachverfahren erfüllt werden. Waffenhersteller und Waffenhändler haben die Wahl zwischen der Nutzung eines Web-Portals oder einer Web-Schnittstelle. Nähere Regelungen hierzu erfolgen in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz. Zu Absatz 2 Absatz 2 verpflichtet die Waffenhersteller und Waffenhändler dazu, anstelle bestimmter Klardaten die von der Registerbehörde vergebenen Ordnungsnummern zu übermitteln. Sinn und Zweck ist, dass trotz der automatisierten Verarbeitung eine eindeutige Datenzuordnung sichergestellt wird. Die zusätzlich zur Waffen-Ordnungsnummer anzugebenden Daten dienen der Identitätsprüfung der Waffe, um die Speicherung von Dubletten zu vermeiden. Zu § 10 (Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten) § 10 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8. Zu Absatz 1 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 1 Satz 1. Die Waffenbehörden sind als übermittelnde Stelle gegenüber der Registerbehörde für die Richtigkeit der Daten verantwortlich. Der Begriff der Richtigkeit personenbezogener Daten wird in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 definiert. Die Waffenbehörden sind verpflichtet, die Richtigkeit der Daten regelmäßig zu prüfen. Stellen die Waffenbehörden eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten fest, sind die berichtigten oder vervollständigten Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 wird die Registerbehörde nur zu einer automatisierten Prüfung der Plausibilität der Daten verpflichtet und trägt nur insoweit eine Verantwortung für die Richtigkeit der Daten. Da die Waffenbehörden für die Datenrichtigkeit verantwortlich sind, kann die Registerbehörde diese nur auf die fehlende Plausibilität hinweisen. Eine Korrektur der Daten ist von den Waffenbehörden vorzunehmen. Zu Absatz 3 Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 4 und macht von dem in Absatz 1 geregelten Grundsatz eine Ausnahme und berechtigt die Registerbehörde dazu, Dubletten aus dem Register zu entfernen und zu diesem Zweck mehrere Datensätze zu einem Datensatz zusammenzuführen. Zu § 11 (Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde) Der neue § 11 entspricht den Regelungen der bisherigen §§ 6 und 7 und stellt sicher, dass die Waffenbehörden ihrer Aufgabe nach der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen können, die im Waffenregister gespeicherten Daten bei Änderungen unverzüglich zu berichtigen und auf einem aktuellen Stand zu halten. Nach bisherigen Regelungen der §§ 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 und 7 Absatz 3 war diese Befugnis zur Mitteilung auf bestimmte Fälle beschränkt. Dies betraf die Fälle des Besitzwechsels und Zuständigkeitswechsel aufgrund eines Umzuges. Es besteht aber auch für weitere Fälle der Bedarf, dass die Registerbehörde dazu ermächtigt ist, der V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 111 – Drucksache 19/13839 zuständigen Waffenbehörde Umstände mitzuteilen, die zu einer Änderung des Datenbestandes führen. So besteht zum Beispiel die Gefahr, dass ein Beteiligter im Waffenregister zweimal gespeichert wird (sogenannte Dubletten), wenn zwei unterschiedliche Waffenbehörden für jeweils unterschiedliche waffenrechtliche Entscheidungen zuständig sind. Zum Beispiel kann die Zuständigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz und die Zuständigkeit für die Erteilung einer Schießerlaubnis auseinanderfallen. Die Speicherung einer Dublette kann mittels entsprechender Mitteilung der Registerbehörde verhindert werden. Außerdem besteht im Falle einer erteilten Mitbenutzererlaubnis die Möglichkeit, dass die führende Erlaubnis erweitert wird. Dann muss dieser Umstand der für die Mitbenutzererlaubnis zuständigen Behörde mitgeteilt werden, damit diese prüfen kann, ob die Erweiterung auch für den Mitbenutzer erlaubt werden kann. Diese Fälle werden von der Generalklausel erfasst und die bestehende Lücke geschlossen. Zu § 12 (Protokollierungspflicht bei der Speicherung) § 12 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des bisherigen § 9. Zu Abschnitt 4 (Datenübermittlung der Registerbehörde) Zu § 13 (Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind) § 13 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 10. Eine Datenübermittlung ist nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e) der Verordnung (EU) 2016/679 nur rechtmäßig, wenn die ersuchten Daten zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Für jede berechtigte Stelle wird eigenständig geregelt, für welche konkreten Aufgaben eine Datenübermittlung erforderlich sein kann. Die Erforderlichkeit eines konkreten Ersuchens ist nach § 15 Absatz 1 in jedem Einzelfall gesondert zu begründen. Daneben werden zusätzlich die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen. Zu Nummer 1 bis 6 und Nummer 8 Nummern 1 bis 6 und Nummer 8 entsprechen materiell im Wesentlichen den bisherigen Nummern 1 bis 7. Von Nummer 1 wird künftig auch das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte Fachverfahren erfasst. Zu Nummer 7 Die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher werden neben den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die bereits in den vorhergehenden Nummern genannt sind, dazu berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen. Das Stellen eines Übermittlungsersuchens kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten erforderlich sein. Durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1226) wurde das Strafgesetzbuch geändert, um einen besseren Schutz von Vollstreckungsbeamten zu gewährleisten. Hintergrund für die Gesetzesänderung war, dass sich in den letzten Jahren die Anzahl von Widerstands- und Gewaltdelikten gegenüber Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Tätigkeitsausübung kontinuierlich erhöht hat. Von dieser allgemeinen Entwicklung sind auch die Vollstreckungsbeamten der Finanzbehörden des Bundes und der Länder, aber auch allgemein die Vollstreckungsbeamten anderer Verwaltungsbehörden sowie die Gerichtsvollzieher betroffen. Sie stoßen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit zunehmend auf aggressives Verhalten seitens der Vollstreckungsschuldner. Vor diesem Hintergrund nimmt die Frage des Eigenschutzes bei der Vorbereitung von Vollstreckungsmaßnahmen eine immer größere Rolle ein. Wenn Gefahrensituationen bereits im Vorfeld einer Vollstreckungsmaßnahme erkannt werden können, kann die Vollstreckungsstelle sie durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel die Hinzuziehung von Polizeibeamten, verhindern beziehungsweise minimieren. Zur Einschätzung des Gefahrenpotenzials einer beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme ist es erforderlich festzustellen , ob der Vollstreckungsschuldner über erlaubnispflichtige Schusswaffen verfügt oder nicht. Informationen aus dem Nationalen Waffenregister tragen hierbei maßgeblich dazu bei, das Gefahrenpotenzial richtig einzuschätzen und die Vollstreckungsstellen in die Lage zu versetzen, geeignete Maßnahmen zur Eigensicherung vorzubereiten . Auf Basis der Neuregelung können auch die Vollstreckungsstellen der Finanzbehörden des Bundes und der Länder ein Ersuchen an die Registerbehörde stellen, um den Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der tätigen Vollziehungsbeamten sicherzustellen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 112 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu § 14 (Form des Übermittlungsersuchens) Der neue § 14 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 1. Zu § 15 (Inhalt des Übermittlungsersuchens) § 15 regelt den Inhalt des Übermittlungsersuchens und entspricht in wesentlichen Teilen dem bisherigen § 11 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4. Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 2. Zu Nummer 3 Nummer 3 stellt klar, dass in einem Übermittlungsersuchen vorrangig eine Ordnungsnummern anzugeben ist. Dies ergab sich aus dem bisherigen § 11 Absatz 2. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt wie der bisherige § 11 Absatz 2, welche Daten die ersuchende Stelle in einem Übermittlungsersuchen mindestens anzugeben hat, wenn ein Übermittlungsersuchen mit der Ordnungsnummer nicht möglich ist. Die Ordnungsnummer wird in der Regel ausschließlich der zuständigen Waffenbehörde bekannt sein. Voraussetzung für die Übermittlung personenbezogener Daten an die zum Ersuchen berechtigten Stellen ist, dass die Registerbehörde die Identität zwischen der ersuchten und einer im Waffenregister gespeicherten Person eindeutig feststellen kann. Die Anzahl der Angaben sowie die Art der Angaben werden an die Möglichkeiten zur Feststellung der Identität der Daten angepasst. Zu Nummer 1 Nummer 1 regelt wie die bisherige Nummer 1 die Voraussetzungen eines Übermittlungsersuchens mit den zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten. Nachname oder Vorname sind alternativ anzugeben, da diese nicht in jedem Fall kumulativ bekannt sind; zusätzlich ein weiteres Datum. Die Grundsätze, dass personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn die Identität eindeutig feststellbar ist sowie, dass alle verfügbaren Grunddaten der Person bei einem Übermittlungsersuchen anzugeben, sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind, bleiben unberührt. Darüber hinaus wird der Katalog der Wahlpflichtangaben um das Datum der Postleitzahl des Ortes erweitert. Auf diese Weise wird die Möglichkeit der Identitätsfeststellung durch die Registerbehörde verbessert. Insbesondere ist die Identitätsfeststellung mittels „Wohnort“ nicht immer möglich, so zum Beispiel bei namensgleichen Wohnorten oder mehreren Postleitzahlen pro Stadt. Zu Nummer 2 Nummer 2 regelt wie die bisherige Nummer 2 die Voraussetzungen eines Übermittlungsersuchens mit den zu einer nicht natürlichen Person gespeicherten Daten. Auch hier wird der Katalog der Wahlpflichtangaben um das Datum der Postleitzahl des Ortes erweitert. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Nummer 3 Buchstabe a entspricht zum Teil materiell der bisherigen Nummer 3. Dass auch wie bisher zusätzlich zur Seriennummer weitere Daten der Waffe in einem Übermittlungsersuchen zum Zweck der Identitätsfeststellung angegeben werden können, folgt bereits aus Absatz 3 Satz 1. Zu Buchstabe b Nummer 3 Buchstabe b ermöglicht das Stellen eines Übermittlungsersuchens für die Fälle, in denen eine vollständige Seriennummer nicht bekannt ist. Das Ersuchen kann mit nur einem Teil der Seriennummer gestellt werden . In diesem Fall sind zusätzlich zwei weitere Angaben in dem Übermittlungsersuchen anzugeben, nämlich die Kategorie der Waffe oder die Kaliber- oder Munitionsbezeichnung oder Herstellerbezeichnung oder Modellbe- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 113 – Drucksache 19/13839 zeichnung oder Art der Waffe oder das Fertigstellungsjahr. Im Unterschied zu Buchstabe a ist die Angabe zusätzlicher Daten hier zwingend erforderlich, um der Registerbehörde eine Identitätsfeststellung zu ermöglichen. Die Vorstellung des Gesetzgebers bei der Schaffung des Waffenregistergesetzes, dass die Seriennummer in jedem Fall vollständig vorliegt, hat sich in der Lebenswirklichkeit nicht bestätigt. Zu Absatz 3 Absatz 3 Satz 1 übernimmt weitestgehend den bisherigen § 11 Absatz 4. Zu Absatz 4 Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 4 Satz 2. Zu § 16 (Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle) § 16 regelt, welche Voraussetzungen für die Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle erfüllt sein müssen. § 16 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 11 Absatz 5. Zu Absatz 1 Absatz 1 stellt klar, dass die Datenübermittlung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn die im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten mit den im Waffenregister gespeicherten Daten übereinstimmen. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt klar, dass eine Datenübermittlung auch dann zulässig ist, wenn die im Ersuchen übermittelten Daten und die im Register gespeicherten Daten nicht vollkommen übereinstimmen, die Abweichung aber offensichtlich unbedeutend ist, weil eine Identitätsfeststellung zwischen den im Ersuchen angegebenen und den im Waffenregister gespeicherten Daten unzweifelhaft möglich ist. Unzulässig ist die Datenübermittlung hingegen dann, wenn die Abweichung zwischen den im Ersuchen angegebenen und den gespeicherten Daten so groß ist, dass die Identitätsfeststellung unmöglich ist. Zu Absatz 3 Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 5 und regelt, welchen konkreten Inhalt die Daten haben dürfen, die von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle zum Zweck der Identitätsfeststellung übermittelt werden. Dies betrifft die Fälle in denen die im Ersuchen übermittelten Daten und die im Register gespeicherten Daten voneinander abweichen, die Abweichung aber nicht offensichtlich bedeutungslos ist (in diesem Fall gilt Absatz 2), aber auch nicht so stark ist, dass eine Identität ausgeschlossen werden kann (in diesem Fall wäre eine Datenübermittlung unzulässig) oder die im Ersuchen übermittelten Daten mit mehreren im Register gespeicherten Datensätzen vollkommen übereinstimmen. Die Pflicht der ersuchenden Stellen zur Löschung solcher Daten, die für den mit einem Übermittlungsersuchen verfolgten Zweck nicht mehr erforderlich sind, ergibt sich unmittelbar aus Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 29162016/679. Zu Absatz 4 Absatz 4 entspricht § 11 Absatz 1 Satz 6. Zu § 17 (Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen) Der neue § 17 entspricht zum Teil dem bisherigen § 11 Absatz 3. Zu Absatz 1 Neben den Polizeien des Bundes und der Länder werden auch die Nachrichtendienste berechtigt, in besonderen Fällen ein Übermittlungsersuchen mit der Angabe einer Anschrift zu stellen. Wie für die Polizeien des Bundes und der Länder besteht auch für die Nachrichtendienste der Bedarf zu erfahren, inwieweit sich unter einer Adresse Personen befinden, die Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis und damit im Besitz von Waffen sind. Bisher kann durch eine alleinige Abfrage der Zielperson lediglich in Erfahrung gebracht werden, ob diese über eine waffenrechtliche Erlaubnis bzw. über entsprechende Waffen verfügt. Sowohl für die weitere operative Planung als auch für die Beurteilung der möglichen Gefährlichkeit der Bestrebung spielen derartige Erkenntnisse eine außerordentlich wichtige Rolle. Daher werden die Nachrichtendienste als Berechtigte aufgenommen und wird der V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 114 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aufgabenkatalog nachrichtendienstspezifisch erweitert. Bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie beim Militärischen Abschirmdienst werden die Aufgaben, zu deren Erfüllung das Ersuchen erfolgen kann, näher spezifiziert. Bei § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) – entspricht § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des MAD-Gesetzes – muss es sich um gewaltorientierte Bestrebungen handeln, da insoweit die spezifische Gefährlichkeit von Waffen besonders zur Geltung kommt. Auch für den Bundesnachrichtendienst ist der Gewaltbezug Voraussetzung für ein Übermittlungsersuchen nach § 17. Das Aufklärungsobjekt muss darauf abzielen, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten. Bei Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 BVerfSchG ist der Gewaltbezugs bereits inhärent und bei Tätigkeiten fremder Mächte nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG (entspricht § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes) ist generell ein besonderes Gefährdungspotenzial anzunehmen, das mit Waffenbesitz noch verstärkt wird. Die Befugnis zur Aufklärung nach Absatz 1, umfasst auch Maßnahmen zur Eigensicherung zum Schutz von Mitarbeitern oder Quellen (wie Vertrauensleuten bzw. angebahnte oder geführte Personen), die an der Aufklärung im Sinne des Absatzes 1 mitwirken. Die Polizei kann künftig auch eine Hausabfrage vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes notwendig ist. Für diese herausragenden Schutzgüter muss auch der Polizei die Ermittlung möglich sein. Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 3 Satz 2. Zu § 18 (Zulässigkeit der Datenübermittlung) § 18 entspricht dem bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4. Zu § 19 (Gruppenauskunft) § 19 regelt wie der bisherige § 12 die Möglichkeit einer Gruppenauskunft. Die Gruppenauskunft ist gegenüber § 15 spezieller. Die übrigen Vorschriften für die Datenübermittlung der Registerbehörde gelten entsprechend, insbesondere § 18. Da die in § 17 geregelte Hausabfrage ein Spezialfall der Gruppenabfrage ist, wird in § 19 Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht auf die Abfragezwecke des § 17 und die dort normierten Voraussetzungen verwiesen. Insoweit kann auch auf die dortige Begründung verwiesen werden. Auch bei der Gruppenabfrage umfasst die Befugnis zur Aufklärung Maßnahmen zur Eigensicherung zum Schutz von Mitarbeitern oder Quellen. Die Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc entsprechen den Tatbeständen im bisherigen § 12 Absatz 1. Zu § 20 (Datenabruf im automatisierten Verfahren) § 20 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 13. Der Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur so lange zu speichern sind, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, folgt mit Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679. Zu Nummer 1 Neu ist der Verweis auf § 64 Bundesdatenschutzgesetz. Auch das allgemeine Datenschutzrecht gibt technische und organisatorische Maßnahmen zur Datenverarbeitung vor. Der Bezug auf das Bundesdatenschutzgesetz bezieht seine entsprechende Anwendung nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz, dem MAD-Gesetz und dem BND-Gesetz mit ein. Zu Nummer 3 Das automatisierte Abrufverfahren folgt Erfordernissen effektiver Aufgabenwahrnehmung (beschleunigte Informationsverfügbarkeit ), wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung unnötiger Bearbeitungsaufwände) und datenschutzfreundlicher Gestaltung durch Vermeidung unnötiger Verarbeitungsakte und durch technische Prüf- und Protokollierungsroutinen. Das automatisierte Abrufverfahren ist kenntnisnahmereduzierend und dadurch per se betroffenenschützend. Die Zulassung des Datenabrufs im automatisierten Verfahren aus dem Waffenregister soll daher moderat erleichtert werden und folgt insoweit der neueren Bundesgesetzgebung (vgl. § 22 Absatz 2 AZRG). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 115 – Drucksache 19/13839 Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 2. Zu Absatz 3 Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 4 Satz 2. Zu Absatz 4 Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 4 Satz 3. Zu Absatz 5 Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 3. Zu § 21 (Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren) § 21 entspricht dem bisherigen § 14. Zu § 22 (Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden) Der neue § 22 regelt den Anspruch der Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden auf Datenübermittlung. Nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung - und damit die Datenübermittlung - rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Zweck der Verarbeitung ist die Ausübung der Aufsichtsfunktion der Aufsichtsbehörden. § 22 versetzt die Aufsichtsbehörden in die Lage, die Vollzugsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie dem WaffG zu beaufsichtigen und zu unterstützen. Dies ist zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörden, also der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion, erforderlich. Die Waffenbehörden sind nach § 8 verpflichtet, die Daten unverzüglich im Anschluss an das den Anlass der Speicherung begründende Ereignis, wie zum Beispiel die Antragstellung oder Erlaubniserteilung, an die Registerbehörde zu übermitteln, um einen effektiven Informationsaustausch der Waffenbehörden untereinander sowie zwischen den Waffenbehörden und den Sicherheitsbehörden sicherstellen zu können. Sinn und Zweck des Waffenregisters kann nur erfüllt werden, wenn die gespeicherten Daten so aktuell wie möglich sind. Die Aufsichtsbehörden können auf Grundlage der ersuchten Daten aus dem Waffenregister überprüfen, welcher Zeitraum zwischen dem Ereignis, das die Speicherung begründet, und der tatsächlichen Datenübermittlung liegt, um erforderlichenfalls auf eine zeitnähere Datenübermittlung hinzuwirken. Außerdem sind die Waffenbehörden zu einer fortlaufenden Datenpflege verpflichtet, um die Richtigkeit der Daten zu gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde kann die Waffenbehörden insbesondere bei der Überprüfung der Datenrichtigkeit unterstützen. Darüber hinaus wird die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, die Waffenbehörden zum Erlass waffenrechtlicher Verwaltungsakte anzuweisen, um den Besitz von Waffen zu verhindern, also zum Beispiel die Erteilung von Waffenverboten oder den Widerruf oder die Rücknahme von Erwerbs- und Besitzberechtigungen. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn nur bei der Aufsichtsbehörde Erkenntnisse von Polizei, Verfassungsschutz und Waffenbehörden zusammenlaufen. Die Aufsichtsbehörde kann in diesen Fällen auch kontrollieren, ob die entsprechenden Erlaubnisse im Waffenregister gespeichert sind und den zwischen Waffenbehörden und zum Ersuchen berechtigten Stellen erforderlichen Informationsaustausch sicherstellen. Ob das konkrete Ersuchen der Fachaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Als Verwendungszweck ist der gleiche Zweck anzugeben, den auch die zu beaufsichtigende Waffenbehörde anzugeben hat. Zu § 23 (Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten) § 23 entspricht dem bisherigen § 8 Absatz 3. Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, trifft die Obliegenheit, die zuständige Waffenbehörde über Anhaltspunkte der Unrichtigkeit von Daten zu unterrichten. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 116 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu § 24 (Datenübermittlung für statistische Zwecke) Der neue § 24 verpflichtet die Registerbehörde dazu, bestimmten öffentlichen Stellen die Geschäftsstatistik auf Antrag zu übermitteln. Eine Geschäftsstatistik ist die statistische Aufbereitung von Daten, die bei öffentlichen Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen (wie zum Beispiel bei einer Registerbehörde), erhoben werden oder auf sonstige Weise anfallen. Eine Protokollierung von Datenübermittlungen zu statistischen Zwecken findet nicht statt. Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 entspricht materiell weitestgehend dem bisherigen § 15 Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 übernimmt den bisherigen § 15 Absatz 3 Satz 1. Zu Nummer 3 Neben den Landeskriminalämtern steht künftig auch dem Bundeskriminalamt und dem Zollkriminalamt ein Anspruch auf Übermittlung der Geschäftsstatistik zu. Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Zollfahndungsdienstgesetz unterstützt das Zollkriminalamt die Behörden des Zolls bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben. Zudem nimmt es für den Zollfahndungsdienst die Aufgabe der einzelfallunabhängigen Marktbeobachtung wahr. Hierbei hat es den innerstaatlichen, innergemeinschaftlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr zu beobachten sowie geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu ergreifen. Diese Aufgaben betreffen auch den Warenverkehr mit Schusswaffen. Mit der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG werden künftig durch die elektronischen Anzeigen der Waffenhändler auch die Erwerbe von erlaubnispflichtigen Schusswaffen aus anderen EU- Mitgliedstaaten nach Deutschland bzw. Überlassungen aus Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten zentral erfasst . Mit der Möglichkeit der Analyse von statistischen Daten aus dem Nationalen Waffenregister wird das Zollkriminalamt in die Lage versetzt, auch den innergemeinschaftlichen Warenverkehr von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in die Beobachtung der Warenströme innerhalb der EU mit einzubeziehen. Hierfür ist es notwendig, dass das Zollkriminalamt bei der Registerbehörde statistische Daten über den Erwerb nach und die Überlassung aus Deutschland anfordern kann. Dem Zollkriminalamt wird es künftig dann noch besser möglich sein, Veränderungen der Lieferwege von erlaubnispflichtigen Schusswaffen innerhalb der EU zu erkennen und darauf mit geeigneten Maßnahmen zeitgerecht zu reagieren; beispielsweise durch die Anpassung des eigenen Risikomanagements . Zu Nummer 4 Die Übermittlung der statistischen Gesamtzahlen des Bundesgebietes ist für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister erforderlich. Kernaufgaben der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister sind neben der waffenfachlichen Unterstützung der Nutzer des Waffenregisters im Einzelfall auch die strukturelle Verbesserung der inhaltlichen Datenqualität der von den Waffenbehörden gespeicherten Daten sowie die Fortentwicklung des Datenaustauschstandards XWaffe, unter anderem in der Folge festgestellter Inkonsistenzen und sonstiger Änderungsbedarfe. Entsprechende Anhaltspunkte für derartige Anpassungsbedarfe können aus statistischen Entwicklungen abgeleitet werden, zum Beispiel bei signifikanten Veränderungen bestimmter statistischer Werte. Würde beispielsweise die Anzahl solcher Waffen, die mit dem nur vorübergehend zu verwendenden Status der Überlassung unverhältnismäßig steigen, ergäben sich Ansatzpunkte die Ursache zu erfragen und erforderlichenfalls Veränderungen der XWaffe-Struktur vorzunehmen oder den Nutzern des Waffenregisters konkrete Hinweise im Umgang mit bestimmten Sachverhalten zu geben. Ohne diese statistischen Informationen würde die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister mögliche Hinweise für Fehlentwicklungen oder Optimierungsbedarfe möglicherweise gar nicht oder deutlich verzögert erfahren. Zudem stellt die Kenntnis der grundlegenden statistischen Daten sicher, dass die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister ihre Aufgaben bei der Öffentlichkeitsarbeit sowie bei den von ihr vorzulegenden Berichten auf Basis gesicherter Tatsachengrundlagen wahrnimmt. Für diese Aufgaben ist die bundesweite Geschäftsstatistik hinreichend. Die Datenübermittlung zu statistischen Zwecken erfolgt anonym und stellt keinen Grundrechtseingriff dar. Zu Satz 3 Nach Satz 3 kann den Ländern auf Antrag auch die bundesweite Geschäftsstatistikübermittelt werden, um einen Vergleich mit der auf den eigenen Zuständigkeitsbereich begrenzten Geschäftsstatistik zu ermöglichen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 117 – Drucksache 19/13839 Zu Absatz 2 Absatz 2 verpflichtet die Registerbehörde dazu, Teile der Geschäftsstatistik öffentlich bereit zu stellen, also für jedermann öffentlich zugänglich zu machen. Die Bereitstellung hat mindestens quartalsweise zu erfolgen. Bei Bedarf können die Abstände der Veröffentlichung erhöht werden. Welche Teile der Geschäftsstatistik veröffentlicht werden, stimmen Bund und Länder jeweils im Einvernehmen ab. Ein Anspruch der Länder gegenüber der Registerbehörde besteht nicht. Zu Absatz 3 Darüber hinaus kann die Übermittlung von Einzelauswertungen beantragt werden, die nicht Teil der regelmäßig erstellten Geschäftsstatistik sind. Die Erstellung solcher Einzelauswertungen steht im Ermessen der Registerbehörde . Zu § 25 (Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung) § 25 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 16. Zu Absatz 3 Der neue Absatz 3 sieht vor, dass die Protokollierung in diesen Fällen anstelle bei der Registerbehörde bei den abrufenden Behörden erfolgt. Dies erfolgt im Interesse wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung von Doppelaufwänden ) und trägt den Besonderheiten der Nachrichtendienste Rechnung, die mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zu tun haben. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit erstreckt sich auch auf die Protokolldaten, die bei einem Abruf (automatisiert durchgeführtes Auskunftsverfahren) zu erstellen sind. Angesichts der kumulierten Zusammenführung von Personeninteressen der Nachrichtendienste (und dem damit eingeschlossenen Schadenspotenzial bei unberechtigtem Informationszugang) wäre es geboten, diese künftig als Verschlusssache höher als „Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. Dies dürfte umfassende Schutzanforderung im Waffenregister mit massiven Kostenfolgen nach sich ziehen, gegebenenfalls mit Performanceeinschränkungen durch andere Bedarfsträger . Eine Kontrolle der Abrufe erfolgt im Übrigen sachgerecht im Zusammenhang mit der Kontrolle der abrufenden Stelle, was durch die dortige Protokollierung unterstützt wird. Die näheren Datenschutzregelungen (Kontrollauswertbarkeit, Zweckbindung, Löschung) zu den Protokolldaten werden durch die Verweisung auf § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes getroffen. Die Protokollierung umfasst die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgefragten Daten und die Angaben aus denen sich Zweck und verantwortliche Person ergeben. Wegen der notwendigen technischen Anpassungen soll die Vorschrift erst ab dem durch die Übergangsvorschrift des § 34 bestimmten Stichtag anwendbar sein. Zu § 26 (Zweckänderung bei der Datenverarbeitung) § 26 entspricht dem bisherigen § 17. Zu Abschnitt 5 (Löschung und Einschränkung der Verarbeitung) Zu § 27 (Speicherfristen) § 27 bestimmt, über welchen Zeitraum die Daten im Waffenregister zu speichern sind. Nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 4 der Richtlinie 91/477/EWG sind die in den Waffenregistern verarbeiteten Daten zu Waffen und wesentlichen Teilen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten bis 30 Jahre nach der Vernichtung der Waffen oder wesentlichen Teile zu speichern. Sinn und Zweck des Artikels 4 der Richtlinie 91/477/EWG ist es, dass die zum Ersuchen berechtigten Stellen in die Lage versetzt werden, Waffen und ihre wesentlichen Teile zurückverfolgen zu können, also die Besitzverhältnisse an den Waffen und wesentlichen Teilen sowie deren Bearbeitungen. Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 regelt allgemein den Zeitraum der Speicherung für solche Daten, die zum Zweck der Rückverfolgung von Waffen und wesentlichen Teile im Waffenregister gespeichert sind. Das sind grundsätzlich die Grunddaten der Waffe und der wesentlichen Teile sowie solche Daten, die mit diesen Waffendaten verknüpft V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 118 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sind. Die Speicherfrist beträgt entsprechend Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 4 der Richtlinie 91/477/EWG 30 Jahre und beginnt mit Vernichtung der Waffe oder des wesentlichen Teils. Satz 2 konkretisiert Satz 1. Vom Anwendungsbereich des Satzes 1 sind in jedem Fall solche Grunddaten der Waffen und wesentlichen Teilen erfasst, die mit solchen waffenrechtlichen Erlaubnissen verknüpft sind, die zum Erwerb oder Besitz von Waffen berechtigen. Denn die Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse ist nur möglich, wenn zu den Waffen und wesentlichen Teilen auch die vergangenen Besitzer gespeichert sind. Besitzer und Waffe sind im Waffenregister technisch durch das Objekt der waffenrechtlichen Entscheidung miteinander verknüpft, hängen also untrennbar zusammen. Zu Nummer 1 Nummer 1 erstreckt die 30-jährige Speicherfrist auf solche Daten, die aus Anlass der Erteilung, Verlängerung, Erledigung oder Beschränkungen der waffenrechtlichen Erlaubnisse oder aus Anlass der Erteilung von Nebenbestimmungen oder Anordnungen zu diesen waffenrechtlichen Erlaubnissen übermittelt wurden. Diese Daten beschreiben das Erlaubnisobjekt, das die Personendaten und Waffendaten miteinander verknüpft. Gleiches gilt für die Benennung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 WaffG, die einen Speicheranlass nach § 5 Nummer 8 darstellt sowie die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG und Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 WaffG, die durch Verweis auf § 2 Absatz 3 Nummer 4 berücksichtigt werden, da diese ebenfalls zum Umgang mit Waffen berechtigen. Zu Nummer 2 Nach Nummer 2 gilt die 30-jährige Speicherfrist außerdem für alle Daten, die den Waffenbehörden aufgrund der §§ 37 ff. WaffG angezeigt und in der Folge im Waffenregister gespeichert werden. Die Anzeigepflicht dient gerade dem Zweck, die Rückverfolgung einer Waffe zu ermöglichen, sodass auch die in diesem Zusammenhang übermittelten Daten so lange zu speichern sind, wie eine Rückverfolgung nach Vorgabe der Richtlinie 91/477/EWG intendiert ist. Zu Absatz 2 Absatz 2 setzt den Fall des Verbringens einer Waffe aus dem Geltungsbereich des WaffG mit der Vernichtung einer Waffe gleich, sodass die 30-jährige Speicherfrist auch mit Verbringen einer Waffe aus dem Geltungsbereich des Gesetzes beginnt. Denn auch in diesem Fall ist eine Weiterverfolgung der Waffe unmöglich. Wird eine aus dem Geltungsbereich des WaffG verbrachte Waffe vor Ablauf der 30-jährigen Frist wieder in den Geltungsbereich des WaffG verbracht, beginnt die Frist jedoch erst mit Vernichtung der Waffe. Denn in diesem Fall sind für die Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse der Waffe auch die Besitzverhältnisse vor dem Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes relevant. Der Waffenbehörde wird die Vernichtung entsprechend der Vorgaben des WaffG angezeigt, sodass der Beginn der Frist an dieses Ereignis anknüpfen kann. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. Die Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG ist nach § 10 Absatz 1 Satz 3 WaffG nur ein Jahr gültig. Erwirbt der Adressat vor Ablauf der Gültigkeit keine Waffe, sind die aufgrund der Erteilung dieser Erlaubnis im Waffenregister gespeicherten Daten nach Ablauf eines Monats nach Erledigung der Erlaubnis zu löschen. Zu Absatz 4 Absatz 4 regelt die Speicherfristen für solche Daten, die nicht zu Zweck der Rückverfolgbarkeit der Besitzverhältnisse und Bearbeitungen erforderlich sind. Denn diese sind insbesondere mit waffenrechtlichen Erlaubnissen verknüpft, die nicht zum Erwerb oder Besitz von Waffen und wesentlichen Teilen berechtigen. Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 4 der Richtlinie 91/477/EWG genannte Frist ist daher nicht maßgeblich. Die Fristen orientieren sich - soweit passend - im Wesentlichen an den Speicherfristen des bisherigen § 18 Absatz 2. Darüber hinaus werden die Speicherfristen für solche Daten geregelt, die aus Anlass der Antragstellung, Versagung oder der Erteilung von Waffenverboten im Waffenregister gespeichert sind V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 119 – Drucksache 19/13839 Zu Nummer 1 Nummer 1 bestimmt die Speicherfrist für Daten, die aus Anlass der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis und der Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 WaffG im Waffenregister gespeichert werden. Die Frist entspricht der im bisherigen § 18 Absatz 2 Nummer 10 bestimmten Frist. Zu Nummer 2 Nummer 2 regelt, für welchen Zeitraum solche Daten zu speichern sind, die aus Anlass der Erteilung, Verlängerung , Erledigung oder Beschränkung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert werden sowie aus Anlass des Erlasses von Nebenbestimmungen oder Anordnungen. Die Fristen werden für jede Art der waffenrechtlichen Erlaubnis gesondert bestimmt. Maßstab ist die Erforderlichkeit der Verfügbarkeit der Daten. Zu Buchstabe a Buchstabe a regelt die Frist für die Speicherung von Daten aus Anlass der Erteilung der Munitionserwerbserlaubnis , des Waffenscheins, des kleinen Waffenscheins, der Stellvertretererlaubnis, der Schießerlaubnis, der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 WaffG, der Erlaubnis zum Betreiben einer ortsfeste Schießstätte, der Erlaubnis nach § 42 Absatz 2 WaffG sowie der staatlichen Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde. Die Dauer der Speicherung übernimmt die Frist für die behördliche Aufbewahrungspflicht nach § 44a WaffG. Zu Buchstabe b Nach Buchstabe b sind solche Daten, die zu Erlaubnissen zum Verbringen von Waffen gespeichert werden, bis 30 Jahre nach Erteilung dieser Erlaubnis zu speichern. Die Regelung übernimmt die 30-jährige Speicherfrist des Absatzes 2 Satz 1, wonach Daten zu Waffen, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, bis 30 Jahre nach der Verbringung zu speichern sind. Durch den Gleichlauf der Speicherfristen wird sichergestellt, dass nicht nur die Besitzverhältnisse im Geltungsbereich des Gesetzes zurückverfolgt werden können, sondern auch nachvollziehbar bleibt, ob eine Erlaubnis zum Verbringen bestand. Zu Nummer 3 Daten zu Versagungen sind künftig 10 Jahre zu speichern, um den EU-weiten Informationsaustausch zu ermöglichen . Zu Nummer 4 Waffenbesitzverbote sind ein Jahr nach Erledigung zu löschen. Zu § 28 (Verantwortlichkeiten für die Löschung) § 28 regelt die Verantwortlichkeiten für die Löschung der Daten entsprechend den in § 27 bestimmten Speicherfristen und setzt Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 6 der Richtlinie 91/477/EWG um. Satz 1 stellt klar, dass auch für die Löschung der Daten der Grundsatz gilt, dass die Verantwortung für die Datenrichtigkeit die zuständige Waffenbehörde trägt. Nur der zuständigen Waffenbehörde liegen die notwendigen Informationen vor, um die Einhaltung der Speicherfristen zu kontrollieren. Satz 2 ermächtigt die Registerbehörden, die Löschung der Daten auf Verlangen der Waffenbehörden zentral durchzuführen. Auf diese Weise können die Waffenbehörden entlastet werden und eine einheitliche Umsetzung der Speicherfristen sichergestellt werden. Nach Satz 3 kann die Registerbehörde unzulässig verarbeitete Daten auch ohne Verlangen der zuständigen Waffenbehörde löschen, hat sich mit diesen aber ins Benehmen zu setzen. Zu § 29 (Einschränkung der Verarbeitung) § 29 regelt die Einschränkung der Verarbeitung der gespeicherten Daten und setzt die Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 5 der Richtlinie 91/477/EWG um. Nach dem Buchstaben a ist die Verarbeitung der Daten nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren für solche Behörden einzuschränken, die für die Erteilung oder den Widerruf von Genehmigungen nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 91/477/EWG oder für Zollverfahren zuständig sind. Nach dem Buchstabe b ist die Verarbeitung hingegen erst nach einem Ablauf von 30 Jahren einzuschränken. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 120 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 5 der Richtlinie 91/477/EWG bezieht sich auf Satz 4, in dem die Speicherfristen geregelt sind. Daher beziehen sich die Vorgaben für die Einschränkung der Verarbeitung auch ausschließlich auf die in Satz 4 geregelte 30-jährige Speicherfrist. Bedarf zur Umsetzung des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 5 Buchstabe b der Richtlinie 91/477/EWG besteht nicht, da die Frist für die Einschränkung der Verarbeitung und die Speicherfrist jeweils 30 Jahre beträgt. Für die Erteilung, den Widerruf und die Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach Artikel 6 und Artikel 7 der Richtlinie 91/477/EWG sind die in § 13 Nummer 1 berechtigten Waffenbehörden und für das Zollverfahren die in § 13 Nummer 5 berechtigten Behörden zuständig. Der Verweis auf § 13 Nummer 1 stellt klar, dass die Einschränkung der Verarbeitung damit nur für solche Waffenbehörden gilt, die ein Übermittlungsersuchen stellen. Die zuständige Waffenbehörde muss zwingend bis zur Löschung der Daten diese vollständig verarbeiten können. Zu Abschnitt 6 (Rechte der betroffenen Person) Zu § 30 (Auskunftsrecht der betroffenen Person) § 30 entspricht dem bisherigen § 19. Zu § 31 (Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung) § 31 entspricht dem bisherigen § 19a. Zu Abschnitt 7 (Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften) Zu § 32 (Verordnungsermächtigung) § 32 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des bisherigen § 20. Die Erweiterungen sind durch die Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG bedingt, wonach die Waffenhersteller und Waffenhändler aus bestimmten Anlässen Daten an die Waffenbehörden unter Nutzung eines elektronischen Fachverfahrens anzeigen , die an das Waffenregister weiterübermittelt werden. Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Nummer 1 entspricht materiell dem bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer 1 und ermächtigt den Verordnungsgeber zu regeln, nach welchen Vorgaben die Daten im Waffenregister von der Registerbehörde zu speichern sind. Insoweit ist der Datensatz für das Waffenwesen anzuwenden. Zu Nummer 2 Nummer 2 ermächtigt den Verordnungsgeber, Regelungen zu der Datenübermittlung nach zu erlassen. § 8 regelt die Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde, § 9 der Waffenhersteller und Waffenhändler an die zuständigen Waffenbehörden. In beiden Fällen ist der Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden. Darüber hinaus wird der Verordnungsgeber insbesondere ermächtigt, die Voraussetzungen für die Nutzung des automatisierten Fachverfahrens, das von Waffenherstellern und Waffenhändlern zum Zweck der elektronischen Anzeigen zu nutzen ist, zu regeln. Zu Nummer 3 Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer 2. Zu Nummer 4 Nummer 4 übernimmt im Wesentlichen den bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer 3. Darüber hinaus wird klargestellt , dass der Verordnungsgeber auch Regelungen zu den Inhalten der Datenübermittlung treffen kann. Dies betrifft insbesondere solche Fälle, in denen die Registerbehörde mit dem Ziel der Identitätsfeststellung Daten an die zum Ersuchen berechtigte Stelle übermittelt. Zu Nummer 5 Nummer 5 entspricht bis auf eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2017/679 dem bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer 4. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 121 – Drucksache 19/13839 Zu Nummer 6 Nummer 6 entspricht dem bisherigen § 20 Absatz 1 Nummer 5. Zu Nummer 7 Nummer 7 ermächtigt den Verordnungsgeber näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung zu bestimmen. Zu Absatz 2 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 20 Absatz 2. Zu § 33 (Ausschluss abweichenden Landesrechts) § 33 entspricht dem bisherigen § 21. Zu § 34 (Übergangsvorschrift) Um die abweichende Zuständigkeit für die Protokollierung nach § 25 Absatz 3 wahrnehmen zu können, sind technische Anpassungen bei den zuständigen Behörden erforderlich. Wegen des notwendigen zeitlichen Vorlaufs soll die Vorschrift erst ab einem späteren Stichtag anwendbar sein; vor diesem Stichtag nimmt die Registerbehörde die Protokollierung nach § 25 Absatz 1 und 2 vor. Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesmeldegesetzes) Es handelt sich um die Schaffung einer Speicherungsgrundlage zu Waffenbesitzverboten im Bundesmeldegesetz als Folgeanpassung an den neugefassten § 44 WaffG. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Zu Absatz 1 Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Auf die Übergangsvorschriften in § 58 WaffG und § 34 WaffRG sowie die Begründung hierzu wird verwiesen. Zu Absatz 2 Die Änderung des Bundesmeldegesetzes soll am 1. Mai 2020 in Kraft treten, um ein paralleles Inkrafttreten der Änderungen der DSMeld-Blätter gewährleisten zu können. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 122 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 2 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (NKR-Nr. 4695, BMI) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft . I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand: rund 600 Stunden (15.000 Euro) Jährliche Sachkosten: 4.400 Euro Einmaliger Zeitaufwand: Einmalige Sachkosten: rund 50.000 Stunden (1,25 Mio. Euro) rund 500.000 Euro Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: 1,34 Mio. Euro davon aus Informationspflichten: 1,34 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: 2,6 Mio. Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: 406.000 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: 102.000 Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand: 1,2 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 2,9 Mio. Euro Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird. Evaluierung Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853. Eine Evaluierung wird daher in zeitlichem Vorlauf zur Evaluierung der Richtlinie auf EU-Ebene im Rahmen des sog. „REFIT-Programms“ stattfinden, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Ergebnisse der nationalen Evaluierung werden in den Evaluierungsprozess auf europäischer Ebene eingebracht. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 123 – Drucksache 19/13839 Ziele: 1. Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Waffen im ausgebauten Nationalen Waffenregister („NWR II“); 2. Erschwerung des illegalen Zugangs zu Schusswaffen 3. Erschwerung der Nutzbarkeit legaler Waffen für die Begehung terroristischer Angriffe Kriterien/Indikatoren: 1. Zahl der an das NWR angeschlossenen Waffenhändler und -hersteller, die im NWR erfassten Waffen und wesentlichen Teile sowie die Anzahl der Abfragen des NWR durch Sicherheitsbehörden 2. Rückgang der waffenbezogenen Straftaten 3. Rückgang von Terror- und Amoktaten unter Verwendung von Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität Datengrundlage: 1. Sachstandsberichte zum Betrieb des NWR 2. Polizeiliche Kriminalstatistik 3. Berichte des Bundeskriminalamts sowie der Landeskriminalämter Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. II. Im Einzelnen Das Regelungsvorhaben dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2017/853. Die Richtlinie verfolgt drei Ziele, die im Zusammenhang mit den Terroranschlägen von Paris im Januar und November 2015 stehen. Erstens sollen Schusswaffen und deren wesentliche Teile über den gesamten Lebenszyklus hinweg im Geltungsbereich des Waffengesetzes behördlich verfolgt werden können. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 124 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zweitens soll der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen erschwert werden. Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden. Zur Erreichung der Ziele erhält die Richtlinie eine Reihe von Vorgaben, die durch die Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Unter anderem werden die Kennzeichnungsanforderungen für Waffen erhöht, sodass Schusswaffen mittels verschiedener Maßnahmen besser rückverfolgbar sein sollen . Dies gilt auch für wesentliche Teile einer Waffe, deren Legaldefinition in der Richtlinie ausgeweitet wurde. Schließlich werden durch die Richtlinie rechtliche Einordnungen von bestimmten Schusswaffen angepasst und in der Tendenz verschärft. II.1. Erfüllungsaufwand Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar und methodengerecht ermittelt und dargestellt . Die Schätzungen basieren auf Angaben des Statistischen Bundesamts und Auskünften der einschlägigen Verbände. Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 600 Stunden (15.000 Euro) und 4.400 Euro Sachaufwand. Darüber hinaus entsteht einmaliger Zeitaufwand von rund 50.000 Stunden (1,25 Mio. Euro) und einmaliger Sachaufwand von rund 500.000 Euro. Der Erfüllungsaufwand setzt sich wie folgt zusammen: Neueinstufung von Waffenteilen als wesentliche Teile Nunmehr werden auch Gehäuse von Langwaffen und Verschlussträger bei teilbaren Verschlüssen als wesentliche Teile einer Waffe eingestuft. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch Beantragung einer Erlaubnis zum Besitz eines wesentlichen Teils oder Überlassen der wesentlichen Teile an einen Berechtigten oder eine Behörde. Im Hinblick auf konkrete Fallzahlen gibt es keine Erfahrungswerte, da die entsprechenden Teile bislang erlaubnisfrei besitzt werden durften und statistisch nicht erfasst wurden. Das Ressort hat daher eine Schätzung vorgenommen und geht davon aus, dass 9.000 Personen insgesamt 27.000 als wesentlich eingestufte Waffenteile besitzen und diese bei zuständigen Behörden abgeben werden (50 Minuten pro Person). Ferner geht das Ressort von 1.000 Waffensammlern mit durchschnittlich einem verbotenem wesentlichen Teil aus, die eine Erlaubnis für den Besitz (15 Minuten pro V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 125 – Drucksache 19/13839 Fall) und eine Ausnahmegenehmigung beantragen werden (30 Minuten pro Fall). Insgesamt ergibt sich somit einmaliger Zeitaufwand von 8.250 Stunden (206.250 Euro) sowie 2.000 Euro Sachkosten für Porto. Darüber hinaus ergibt sich laufender Zeitaufwand von 500 Stunden (12.500 Euro) sowie laufender Sachaufwand von 2.000 Euro. Dieser entsteht durch erforderliche Anzeigen und Vorlagen der Waffenbesitzkarte wenn Sammler wesentliche Teile aus ihrer Sammlung an andere Sammler veräußern. Das Ressort geht von 1.000 Transaktion (30 Minuten je Fall) pro Jahr aus. Dekorationswaffen Dekorationswaffen sind unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Nunmehr müssen Kauf und Verkauf bei Behörden angezeigt werden. Das Ressort geht nach einer Auswertung von Waffenverkaufsportalen im Internet von rund 1.500 privaten Verkäufen pro Jahr in Deutschland aus. Der Zeitaufwand für eine Meldung der Käufer und Verkäufer an die Behörde beträgt jeweils fünf Minuten , bei einer schriftlichen Meldung per Post fällt zusätzlich ein Euro Porto an. Im Ergebnis entstehen laufender Zeitaufwand von 250 Stunden (6.250 Euro) pro Jahr sowie Sachkosten von rund 3.000 Euro jährlich. Zusätzlich entsteht in 500 Fällen jährlicher Zeitaufwand für eine Erlaubnis für nach früheren Standards unbrauchbar gemachte Waffen (sog. Alt-Dekowaffen) in Höhe von jährlich 250 Stunden (6.250 Euro). Magazine mit hoher Kapazität Bestimmte Magazine hoher Kapazität werden künftig verboten. Allerdings besteht für Personen, die am Stichtag 13. Juni 2017 solche Magazine besessen haben, die Möglichkeit, ihren Besitzstand durch eine Anzeige bei der Waffenbehörde zu legalisieren. Hierdurch entsteht einmaliger Zeitaufwand von rund 41.600 Stunden (rund eine Mio. Euro) und Sachkosten durch Porto von 500.000 Euro bei Annahme von einer Mio. Magazinen im Altbesitz. Schalldämpfer Jäger benötigen künftig für den Erwerb von Schalldämpfern für Langwaffen keine Erlaubnis mehr. Hierdurch entfällt für Jäger insbesondere ein Zeitaufwand für den Nachweis eines Bedürfnisses . Im Ergebnis ergibt sich eine Ersparnis von 162 Stunden jährlich (4.050 Euro). Zusätzlich entfallen Portokosten in geringem Umfang. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 126 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verbringen von Druckluftwaffen in andere Mitgliedstaaten Druckluftwaffen, die nicht unter die EU-Feuerwaffenrichtlinie fallen, sollen künftig ohne deutsche Verbringenserlaubnis aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbracht werden können. Dies verursacht eine jährliche Entlastung um 240 Stunden (6.000 Euro) sowie 600 Euro Sachkosten. Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von 1,34 Mio. Euro. Darüber hinaus entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 2,6 Mio. Euro. Der Erfüllungsaufwand setzt sich wie folgt zusammen: Kennzeichnung Künftig sollen alle wesentlichen Teile (bislang nur eines) von neu hergestellten Schusswaffen durch die Hersteller gekennzeichnet werden. Die jährliche Anzahl der Kennzeichnungen wird dadurch um 3,3 Mio. steigen. Bei einem Zeitaufwand pro Kennzeichnung von 0,425 Minuten und einem Lohnsatz von 38,50 Euro pro Stunde erhöht sich der jährlich Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten somit um ca. 900.000 Euro pro Jahr. Hingegen entfällt für Personen, die gewerbemäßig Waffen nach Deutschland verbringen, die Pflicht einer Importeurskennzeichnung. Der jährliche Erfüllungsaufwand sinkt damit um 5.500 Euro. Elektronische Anzeigepflichten Gewerbliche Waffenhersteller und Waffenhändler werden zur Abgabe elektronischer Anzeigen bestimmten Umgangs (z.B. Überlassen, Erwerb, Umbau) mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen an die Waffenbehörden verpflichtet. Die Anzeige kann mit jeder internetfähigen IT-Infrastruktur erfolgen. Für rund 100 Betriebe, die entsprechende Technik bislang nicht nutzen, rechnet das Ressort mit Umstellungsaufwand von 850.000 Euro (800.000 Euro Personalkosten; 50.000 Sachkosten). Darüber hinaus müssen sich alle Waffenhersteller beim Meldeportal registrieren. Für insgesamt 4.100 Waffenhersteller ergibt sich dafür einmaliger Erfüllungsaufwand von 132.000 Euro Personalkosten . V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 127 – Drucksache 19/13839 Das Meldeportal kann händisch bedient oder mit automatisierten Schnittstellen verknüpft werden. Das Ressort schätzt, dass nur 3.300 Händler eine automatisierte Schnittstelle einrichten oder sich einer am Markt verfügbaren Software bedienen werden, während 800 insbesondere kleine Hersteller die Angaben händisch einpflegen werden. Für die Errichtung einer automatisierten Schnittstellenlösung zur Abgabe der Anzeigen ist zwischen der Errichtung einer eigenen Schnittstelle und der Beschaffung einer auf dem Markt verfügbaren Softwarelösung zu differenzieren. Laut Ressort wird sich die Entwicklung eigener Schnittstellen wirtschaftlich nur für 20 große Hersteller lohnen. Die Einrichtung eigener Schnittstellen wird diesen Unternehmen einmaligen Erfüllungsaufwand von 1,5 Mio. Euro verursachen, während die Nutzung von Softwarelösungen (z.B. bereitgestellt vom Verband der Deutschen Büchsenmacher) insgesamt 734.000 Euro jährlich Erfüllungsaufwand für verbleibenden 2.280 Hersteller hervorrufen wird, sofern sie nicht Mitglied des Verbandes der deutschen Büchsenmacher sind. Für Verbandsmitglieder entstehen hingehen verringerte Kosten von insgesamt 179.000 Euro. Bestehende Bestände von Waffen, die unter die neuen Regelungen fallen, müssen beim Meldeportal einmalig gemeldet werden. Dies wird den 3.300 Unternehmen mit geschätzt 6,6 Mio. Waffen im Bestand Umstellungsaufwand von 117.000 Euro in Form von Personalkosten verursachen . Bislang waren Waffenhändler verpflichtet, in die Waffenbesitzkarte des Erwerbers die Waffendaten einzutragen. Dies entfällt zukünftig, wodurch die Wirtschaft um 261.000 Euro jährlich entlastet wird. Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht Durch die Abschaffung der Waffenbuchführungspflicht wird die Wirtschaft um rund 200.000 Euro jährlich entlastet Salutwaffen Salutwaffen, also ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut worden sind, dass mit ihnen nur noch Platzpatronen abgefeuert werden können, werden waffenrechtlich nunmehr den Ursprungswaffen rechtlich weitgehend gleichgestellt und Anzeige- sowie Erlaubnispflichten unterworfen . Das Ressort geht von 1.000 gewerblichen Besitzern (hauptsächlich Theaterbühnen) von Salutwaffen aus, denen für Meldung der Bestandwaffen einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 34.620 Euro entsteht. Für Neuanträge für die Erlaubnis des Salutwaffenbesitzes veran- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 128 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode schlagt das Ressort laufenden Erfüllungsaufwand von 1.700 Euro. Für Anzeigepflichten im Zusammenhang mit dem kommerziellen Handeln von Salutwaffen gibt das Ressort laufenden Erfüllungsaufwand von 5.600 Euro jährlich aus. Dekorationswaffen In Anlehnung an die Verkäufe unter Privaten wird auch bei den Verkäufen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen durch Waffenhändler von einer Fallzahl von 1.500 pro Jahr ausgegangen . Hieraus entstehen jährliche Kosten von rund 6.000 Euro. Verbringen Druckluftwaffen, die nicht unter die EU-Feuerwaffenrichtlinie fallen, sollen künftig ohne deutsche Verbringenserlaubnis aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten verbracht wer-den können. Dies verursacht eine jährliche Entlastung von 3.000 Euro. Im Übrigen kann die Anzeige des Verbringens von Waffen ins EU-Ausland in Zukunft auch elektronisch erfolgen, wodurch sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Waffenhändler um 12.000 Euro reduziert. Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen) Die Verwaltung des Bundes wird um 406.000 Euro belastet, den Ländern entsteht hingegen jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,2 Mio. Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht dem Bund in Höhe von 102.000 Euro sowie den Ländern in Höhe von rund 2,9 Mio. Euro. Der Erfüllungsaufwand setzt sich wie folgt zusammen: Wesentliche Teile Für neue Vorgaben im Hinblick auf wesentliche Teile sind Landesverwaltungen zuständig. Für die Annahme, Lagerung, Transport sowie Beaufsichtigung der Vernichtung der 27.000 durch das Regelungsvorhaben nunmehr als wesentliche Teile eingestuften Waffenteile entsteht je Waffenteil Zeitaufwand von durchschnittlich 15 Minuten. Bei einem Lohnsatz von 37,30 Euro pro Stunde ergibt sich einmaliger Erfüllungsaufwand von 250.000 Euro. Für die Eintragung der wesentlichen Teile in die Waffenbesitzkarte von Sammlern entsteht der Verwaltung einmaliger Erfüllungsaufwand von 3.700 Euro. Für 1.000 angenommene Transaktionen von wesentlichen Teilen zwi- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 129 – Drucksache 19/13839 schen Sammlern entsteht der Verwaltung durch Ein- und Austragen in entsprechende Waffenbesitzkarten jährlicher Erfüllungsaufwand von 2.500 Euro bei Annahme von zwei Minuten pro Fall und Lohnkosten von 37,30 Euro pro Stunde. Nationales Waffenregister Eine unmittelbare Anbindung der Waffenhersteller und -händler an das Nationale Waffenregister im Bundesverwaltungsamt ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Zur sicheren Kommunikation der Waffenhersteller und -händler wird das aktuelle Nationale Waffenregister-Verfahren daher um eine sog. Kopfstelle erweitert. Die Kopfstelle ist dem Nationalen Waffenregister vorgeschaltet und für Waffenhersteller und -händler über das Internet erreichbar. Sie verfügt aber auch über eine geschützte Anbindung via Verwaltungsnetz an das NWR und fungiert in diesem Sinne als Filter zwischen Internet und Register. Für die Errichtung der Kopfstelle entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand für Bund und Länder. Die Errichtungskosten belaufen sich insgesamt auf rund 2,5 Mio. Euro, die zu einem Großteil aus dem Fond für innere Sicherheit (ISF) der Europäischen Union bereitgestellt werden. Notwendige Eigenmittel des Bund belaufen sich auf 100.000 Euro und bei den Ländern auf 500.000 Euro. Für die technische Anpassung der örtlichen Waffenverwaltungssysteme an die Kopfstelle entsteht bei 550 Waffenbehörden der Länder zusätzlich einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 690.000 Euro. Für Betrieb des NWR entsteht laufender Erfüllungsaufwand, der sich auf Bund und Länder aufteilt . Für operative Steuerung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand beim Bund von 35.000 Euro und bei den Ländern in Höhe von 165.000 Euro. Für das Bundesverwaltungsamt als Registerbehörde für das NWR entsteht dem Bund jährlicher Erfüllungsaufwand von 326.000 Euro. Die fachliche Leitstelle als gemeinsame Einrichtung von Bund und Länder verursacht beim Bund jährlichen Erfüllungsaufwand von 45.000 und 195.000 Euro bei den Ländern. Der Betrieb der Kopfstelle verursacht jährlichen Erfüllungsaufwand von 810.000 Euro bei den Ländern. Ferner muss nach Anpassung des Datenaustauschstandards XWaffe das Personal einmalig geschult werden. Dabei entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand beim Bund von 1.500 Euro sowie 373.000 Euro bei den Ländern. Salutwaffen Für die Bearbeitung der 1.000 Anträge auf Erlaubnis zum Besitz von Salutwaffen wird mit einem Zeitaufwand von pro Fall 35 Minuten gerechnet. Bei einem Durchschnittslohn auf kommunaler V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 130 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ebene von 37,30 Euro pro Stunde ergeben sich einmalige Personalkosten bei den Kommunen von rund 22.000 Euro. Hinzu kommt ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 2.200 Euro bei geschätzt 100 jährlichen Neuanträgen. Ferner entsteht der Verwaltung jährlicher Erfüllungsaufwand für die geschätzt 1.400 jährlichen Transaktionen, die angezeigt werden müssen. Dieser Aufwand liegt laut Ressort bei fünf Min. pro Fall. Damit entsteht ein jährlicher Gesamtaufwand von ca. 4.400 Euro bei den Kommunen. Dekorationswaffen Im Hinblick auf die Bearbeitung der Anzeigen des Erwerbs oder Überlassens unbrauchbar gemachter Schusswaffen geht das Ressort von 4.500 Fällen pro Jahr aus. Bei fünf Minuten Zeitaufwand pro Fall und einem Lohnsatz von 37,30 Euro pro Stunde auf kommunaler Ebene ergibt sich laufender Erfüllungsaufwand von 14.000 Euro. Zusätzlich entstehen Portokosten von 4.500 Euro. Ferner wird davon ausgegangen, dass jährlich etwa 500 Erlaubnisse für den Erwerb von nunmehr erlaubnispflichtigen „Alt-Dekowaffen“ erteilt werden. Es wird von einem Zeitaufwand von durchschnittlich 33 Minuten pro Fall gerechnet. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 37,30 Euro pro Stunde ergibt dies Personalkosten von rund 10.000 Euro pro Jahr auf kommunaler Ebene. Magazine Für die Bearbeitung der geschätzten 500.000 Anzeigen des Altbesitzes an großen Magazinen wird ein Zeitaufwand von 2,5 Minuten pro Fall für die Versendung einer Anzeige-bestätigung geschätzt . Es ergeben sich somit einmalige Kosten bei den Kommunen von ca. 780.000 Euro bei einem angenommen Lohnsatz von 37,30 Euro pro Stunde. Hinzu kommen einmalig Portokosten von bis zu 500.000 Euro. Verbringen Das Bundesverwaltungsamt erhält die Möglichkeit, eine elektronische Anzeigebestätigung zu versenden, auch wenn für Anzeige einer Verbringung der amtliche Vordruck genutzt wurde. Bei ca. 15.000 Verbringensanzeigen jährlich und der Annahme, dass das BVA künftig in 90 % der Fälle eine elektronische Anzeigebestätigung versenden wird, ist mit einer jährlichen Ersparnis bei Sachkosten durch Porto von ca. 13.500 Euro für den Bund zu rechnen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 131 – Drucksache 19/13839 Ausweitung des Informationsflusses zwischen Waffen- und Meldebehörden Künftig müssen Waffenbehörden den Meldebehörden die Erteilung und Erledigung von Waffenbesitzverboten mitteilen. Es wird von 1.000 Neuerteilungen und 100 Erledigungen von Waffenbesitzverboten ausgegangen. Die Meldungen werden als Routinetätigkeit rund drei Minuten pro Fall (Lohnsatz 37,30) beanspruchen sowie ein Euro Portokosten verursachen. Insgesamt resultiert hieraus für die Länder ein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand von rund 3.000 Euro. Die Meldepflicht der Meldebehörde an die Waffenbehörde wird zusätzlich auf das Vorliegen eines Waffenbesitzverbots erweitert. Künftig werden somit 2.200 zusätzliche Meldungen durch die Meldebehörden erfolgen. Diese werden als Routinetätigkeit rund drei Minuten pro Fall beanspruchen . Insgesamt ergibt sich für die Länder ein zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand von knapp 6.300 Euro. II.3. Umsetzung von EU-Recht Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853. Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird. II.4. Evaluierung Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853. Eine Evaluierung wird daher in zeitlichem Vorlauf zur Evaluierung der Richtlinie auf EU-Ebene im Rahmen des sog. „REFIT-Programms“ stattfinden, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die Ergebnisse der nationalen Evaluierung werden in den Evaluierungsprozess auf europäischer Ebene eingebracht. III. Ergebnis Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. Dr. Ludewig Prof. Dr. Kuhlmann Vorsitzender Berichterstatterin V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 132 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG) Der Bundesrat hat in seiner 980. Sitzung am 20. September 2019 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 – neu – WaffG) In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen: ‚3a. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Nummer 3 wie folgt gefasst: „3. a) über die personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern nach § 3 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesverfas- sungsschutzgesetzes oder aufgrund entsprechender landesge- setzlicher Vorschriften durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder gespeichert sind oder b) bei denen Tatsachen … < weiter wie § 5 Nummer 3 WaffG > … aa) … < weiter wie § 5 Nummer 3 Buchstabe a WaffG > … bb) … < weiter wie § 5 Nummer 3 Buchstabe b WaffG > … cc) … < weiter wie § 5 Nummer 3 Buchstabe c WaffG > …," ' b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 133 – Drucksache 19/13839 „4. die Auskunft der zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsam sind. Dazu können die zuständigen Behörden zur Feststellung der Zuverlässigkeit die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an die zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz übermitteln. Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei Übermittlungen an die Landesbehörden für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich die für die Beurteilung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bedeutsamen Erkenntnisse mit. Bei der Übermittlung von Mitteilungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zu Anfragen der Waffenbehörden kann das Bundesamt für Verfassungsschutz technische Unterstützung leisten. Werden im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind, teilt die zuständige Landesbehörde für Verfassungsschutz diese der für die Überprüfung zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Behörden für Verfassungsschutz des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 6 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern." ' Begründung: Zu § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG: Um die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die sogenannten verfassungsfeindlichen Bestrebungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, in der waffenbehördlichen Praxis effektiver und rechtssicherer umsetzen zu können, wurden die Unzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG im Jahr 2017 dahingehend geändert, dass bereits das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme der Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigen, die Regelunzuverlässigkeit begründen. Die bisherigen Erfahrungen mit dieser Vorschrift und insbesondere die aktuellen Vorkommnisse in Hessen zeigen jedoch, dass dies keineswegs ausreicht. Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 134 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können. Die Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung). Das Rechtsschutzversprechen des Artikels 19 Absatz 4 GG wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Im Waffenrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, der Besitz, das Tragen und so weiter von Waffen ist grundsätzlich verboten und wird nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt liegt die Beweislast dafür, dass Ausschlusskriterien nicht eingreifen , beim Antragsteller und nicht bei der Behörde. Dem nachrichtendienstlich als Extremist gespeicherten Antragsteller wird die waffenrechtliche Erlaubnis nicht grundsätzlich versagt. Ihm wird aber zugemutet, die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren rechtsstaatlich einwandfrei überprüfen zu lassen. Dass das eine Verzögerung des waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens bedeutet, ist hinzunehmen. Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera- Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz . Die Konsequenzen für die Beweislast waren zum Beispiel im Luftsicherheitsrecht schon häufig Gegenstand der Rechtsprechung. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bestehen keine Zweifel. Durch die Verweisung auf § 10 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ist klargestellt, dass keine Daten Unbeteiligter umfasst sind. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 4 – neu – WaffG: Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und eindämmen zu können, ist zur Vervollständigung der waffenbehördlichen Regelanfrage bei der Polizei eine waffenbehördliche Regelanfrage bei der jeweils zuständigen Verfassungsschutzbehörde erforderlich. Das Einholen der Auskunft bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde durch die Waffenbehörden soll sich an der Verfahrensweise im geltenden Aufenthaltsrecht orientieren. Seit dem Jahr 2008 sind die Ausländerbehörden in bestimmten Fällen gemäß § 73 Absatz 2 und 3 AufenthG in Verbindung mit den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Absatz 2 und 3 Satz 1 AufenthG dazu verpflichtet, eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden durchzuführen. Die Verwaltungsvorschrift legt für diese Fälle ein technisches Verfahren fest. Dieses sieht vor, dass die entsprechenden Anfragen der kommunalen Ausländerbehörden elektronisch über das Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt für Verfassungsschutz geleitet werden und dort im Auftrag der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz automatisiert mit dem Bestand im nachrichtendienstlichen Informationssystem abgeglichen werden. Die Bearbeitung der Regelanfragen der Waffenbe- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 135 – Drucksache 19/13839 hörden bei den zuständigen Verfassungsschutzbehörden soll in analoger Weise im sogenannten Massendatenverfahren umgesetzt werden. Hierdurch wird eine größtmögliche Effizienz bei gleichzeitiger Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die betroffenen Behörden erreicht. Auf diese Weise lassen sich das in der Praxis erhebliche Arbeitsaufkommen und die Bearbeitung der großen Zahl von Anfragen durch ein automatisiertes und bereits angewandtes Verfahren auf ein vertretbares Maß reduzieren. Die Einbindung des Bundesverwaltungsamts zur Bündelung und Übermittlung der elektronischen Anfragen erscheint auch vor dem Hintergrund geboten, dass an dieser Stelle das Nationale Waffenregister geführt wird. Somit stehen vereinheitlichte elektronische Kommunikationswege zwischen dem Bundesverwaltungsamt und den Waffenbehörden bereits zur Verfügung. 2. Zu Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 6 Absatz 1a – neu – WaffG) In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer einzufügen: ‚3a. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: „(1a) Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen; sie kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers anordnen, wenn begründete Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen." ' Begründung: Die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen des Antragstellers anzuordnen, ist erforderlich , da die Erlaubnisbehörden nur auf diese Weise evidente Mängel, die Zweifel an der persönlichen Eignung begründen, etwa merkliche Probleme der Motorik, schwere geistige Mängel oder bestehende Alkoholprobleme, feststellen kann. Auch wenn es sich nur um eine geringe Anzahl von Fällen handelt, geht von diesen Personen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, da die begründete Sorge besteht, dass diese Personen unsachgemäß oder unvorsichtig mit Schusswaffen oder Munition umgehen . Zwar kann durch ein persönliches Erscheinen des Antragstellers nicht vollständig jedweder Mangel der persönlichen Eignung ausgeschlossen werden. Es verbessert den Erkenntnisgewinn der Erlaubnisbehörden jedoch enorm und stellt sicher, dass zumindest in derartigen Fällen eine Erlaubniserteilung unterbleibt, in denen der Mangel der persönlichen Eignung so offensichtlich und so schwerwiegend ist, dass auch ohne Auferlegung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses hinreichende Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche persönliche Eignung zum Umgang mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen und Munition besitzt. Das persönliche Erscheinen kann zum Beispiel bei der Abholung des Erlaubnisdokuments erfolgen. Nach den bisherigen Erfahrungen kommt zwar die überwiegende Zahl der Antragsteller der Aufforderung zur Abholung ihrer Erlaubnisdokumente oder Vorsprache bei der Erlaubnisbehörde nach. Es bedarf gemäß geltendem Verwaltungsverfahrensrecht jedoch einer besonderen Anordnung durch Gesetz, um jemanden zu einem persönlichen Erscheinen bei einer Behörde zu verpflichten (vergleiche § 26 Absatz 2 Satz 3 VwVfG). V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 136 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In der Rechtsprechung wird zunehmend die Rechtsauffassung vertreten, dass bei der Beantragung waffenrechtlicher Erlaubnisse ein persönliches Erscheinen nicht angeordnet werden kann, weil dieses nach § 26 Absatz 2 Satz 3 VwVfG eine besondere Rechtsvorschrift voraussetzt, an der es im Waffenrecht fehlt (vergleiche VG Hamburg, Urteil vom 16.02.2016 – 4 K 2351/14; VG Köln, Urteil vom 17.12.2015 – 8 K 3009/15). Insbesondere für die Fälle, in denen sich Personen einer Aufforderung der Erlaubnisbehörde verwehren, bedarf es einer rechtlichen Grundlage, um das persönliche Erscheinen verpflichtend anzuordnen. Darüber hinaus sollte auch bei Personen, die bereits im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, die Möglichkeit geschaffen werden, bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung das persönliche Erscheinen bei der Erlaubnisbehörde anzuordnen . Die Erlaubnisbehörde soll hierdurch in die Lage versetzt werden, begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung – zum Beispiel bei Hinweisen auf Alkoholmissbrauch oder eingetretener Demenz – durch ein persönliches Erscheinen nachgehen zu können. Das Recht der Erlaubnisbehörde nach § 6 Absatz 2 WaffG, dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufzugeben, besteht daneben weiterhin und bleibt unberührt. Artikel 63. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 Absatz 6 WaffG) Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht (§ 13 Absatz 6 Satz 2 WaffG). Es besteht das Erfordernis, gegen invasive Tierarten nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vorgehen zu können. Deshalb bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie invasive Tierarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 BNatSchG, die nicht dem Jagdrecht unterstehen, in § 13 Absatz 6 WaffG in geeigneter Weise berücksichtigt werden können. Die Regelung ist auf einen geeigneten und zuverlässigen Personenkreis zu beschränken. Sicherheitserwägungen und Belange der Jagdausübungsberechtigten im Revier sind dabei zu berücksichtigen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 14 Absatz 4 Satz 2 WaffG) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 14 Absatz 4 ist Satz 2 wie folgt zu fassen: „Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses neben der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 die Ausübung des Schießsports an mindestens achtzehn Tagen innerhalb von drei Jahren; die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Schießsport sind im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 137 – Drucksache 19/13839 nachzuweisen.“ Begründung: Das „waffenrechtliche Bedürfnis“ ist zentraler Bestandteil des deutschen Waffenrechts und unverzichtbar, um der ordnungsrechtlichen Funktion des Waffenrechts, so wenig wie möglich und soviel wie nötig Waffen im privaten Besitz zu halten, gerecht zu werden . Dies findet seinen Ausdruck darin, dass sowohl das aktuelle Waffengesetz als auch die Entwurfsfassung des 3. WaffRÄndG davon ausgehen, dass das waffenrechtliche Bedürfnis fortlaufend überprüfbar ist. Der Entwurf des 3. WaffRÄndG sieht in Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie sogar eine Verschärfung der Bedürfniswiederholungsprüfung in § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG-E vor („soll“ statt „kann“ und der Ergänzung „in regelmäßigen Abständen“). Vor diesem Hintergrund ist es ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, nach zehnjähriger regelmäßiger Schießsportausübung völlig auf einen Bedürfnisnachweis in Form einer fortdauernden schießsportlichen Betätigung zu verzichten. Selbst anlassbezogenen Überprüfungen des Bedürfnisses für eine Schusswaffe, wie derzeit möglich, wäre damit die Grundlage entzogen. Die vorgesehene Regelung läuft damit auf eine völlige Aushöhlung des Bedürfnisprinzips für Sportschützen hinaus. Denn allein die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein begründet kein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe. Am Nachweis des Bedürfnisses durch regelmäßiges Betreiben des Schießsports muss daher festgehalten werden. Es sollte gesetzlich definiert werden, welches Mindestmaß erforderlich ist. Es bietet sich eine Regelung an, die ein Höchstmaß an Flexibilität aufweist . 18-maliges Schießen mit der Waffe innerhalb von drei Jahren dürfte hier den Interessen der Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen und zugleich der ordnungs- und sicherheitspolitischen Intention des Waffenrechts noch gerecht werden. 5. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 37f WaffG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der Regelung zum Inhalt der Anzeigepflicht nach § 37f Absatz 1 WaffG-E eine differenziertere Regelung für unterschiedliche Gruppen von Anzeigepflichtigen in Betracht kommt. Begründung: § 37f WaffG-E setzt nach seinem Absatz 1 für sämtliche Gruppen von Anzeigepflichtigen nach den §§ 37 bis 37d WaffG-E gleichförmige Pflichten hinsichtlich des Inhalts ihrer Anzeige fest. Der Inhalt der Anzeigepflicht scheint jedoch maßgeblich auf die Auskunftsfälle der §§ 37, 37a, 37b WaffRG-E (betreffend Waffenhersteller, -händler und Inhaber einer Waffenbesitzkarte) zugeschnitten zu sein. Hierzu gehören nämlich teilweise auch Angaben – zum Beispiel Modellbezeichnung, Jahr der Fertigstellung und des Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 37f Absatz 1 Buchstabe V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 138 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b, e und f WaffG – welche insbesondere von den Personen gemäß § 37c WaffG-E (Finder , Erben, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher) mangels Fachkenntnissen und Hintergrundwissen oftmals nicht oder nicht ohne Weiteres gemacht werden können. Da der Inhalt der Anzeigepflicht nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vergleiche BR- Drucksache 363/19, Seite 95) nicht unmittelbar durch europäisches Recht bestimmt, sondern nur mittelbar aus den Vorgaben für die Daten des Waffenregisters nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Richtlinie 91/477/EWG gewonnen wurde, wird die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob eine differenziertere Formulierung der Anzeigepflicht für die in § 37c WaffG-E genannten Gruppen in Betracht kommt. 6. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG) Der Bundesrat ist angesichts der Einzelbegründung des Gesetzentwurfs zu § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffenG-E (vergleiche BR-Drucksache 363/19, Seite 99 f.) der Auffassung , dass ausschließlich Nachtsichtvor- und -aufsatzgeräte mit Dual-use-Eigenschaft von der Neuregelung umfasst werden. Insofern werden auch weiterhin keine verbotenen Gegenstände in Verkehr gebracht. 7. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 40 Absatz 3 Satz 6 – neu – WaffG) In Artikel 1 Nummer 26 ist dem § 40 Absatz 3 folgender Satz anzufügen: „Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Vorrichtungen haben, die das Ziel nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 beleuchten.“ Begründung: Mit dieser Änderung wird die Verwendung von künstlichen Lichtquellen wie zum Beispiel Taschenlampen ermöglicht. Dieses einfachste und kostengünstigste Hilfsmittel bei der Schwarzwildbejagung unterstützt eine sichere und damit tierschutzgerechte Erlegung von Schwarzwild während der Dunkelheit. Die Verwendung von Licht bei der Erlegung von Schwarzwild ist dringend erforderlich und aus Gründen des Tierschutzes geboten. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum mit der Gesetzesnovelle der Einsatz von Nachtsichttechnik erlaubt werden soll, die Befestigung einer Taschenlampe am Gewehrlauf aber weiterhin verboten sein soll. 8. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 40 Absatz 3 Satz 6 – neu – WaffG) Dem Artikel 1 Nummer 26 § 40 Absatz 3 ist folgender Satz anzufügen: „Satz 4 gilt entsprechend für Inhaber einer gültigen Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2.“ V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 139 – Drucksache 19/13839 Begründung: § 40 Absatz 3 Satz 4 und 5 WaffG-E schaffen zwar eine waffenrechtliche Grundlage für Inhaber eines gültigen Jagdscheins, die in § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG-E aufgeführte Technik zu erwerben, zu besitzen und einzusetzen. Damit jedoch auch dem Handel eine Erlaubnis zum Vorführen, Montieren oder Einschießen dieser Technik eingeräumt wird, ist in einem neu einzufügenden Satz 6 in § 40 Absatz 3 WaffG eine Klarstellung dahingehend erforderlich, dass auch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 und 2 WaffG Umgang mit den entsprechenden Gerätschaften haben dürfen. 9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Nummer 1a – neu – WaffG), Buchstabe b (§ 44 Absatz 2 WaffG), Artikel 4 (§ 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG) a) Artikel 1 Nummer 28 ist wie folgt zu ändern: aa) In Buchstabe a § 44 Absatz 1 ist nach Nummer 1 folgende Nummer einzufügen : „1a. die erstmalige Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h,“ bb) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen: ‚b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Meldebehörden übermitteln den Waffenerlaubnisbehörden nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung der Staatsangehörigkeit oder eines Sterbefalls von Einwohnern, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, einer Anzeigebescheinigung nach § 37h oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist, unverzüglich folgende Daten: 1. Familienname, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Geschlecht, V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 140 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, 7. derzeitige Staatsangehörigkeiten, 8. gesetzlicher Vertreter und die auf ihn bezogenen Daten nach den Nummern 1, 3 bis 5, 9, 10 und 13, 9. derzeitige Anschrift, 10. bei Änderung der Anschrift die letzte frühere Anschrift, Wegzugsanschrift und bei Wegzug in das Ausland die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, 11. Sterbedatum, 12. die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt, eine Anzeigebescheinigung nach § 37h ausgestellt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitgeteilt hat, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt, die Anzeigebescheinigung nach § 37h erstmals ausgestellt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, und 13. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes." ' b) In Artikel 4 § 3 Absatz 2 ist Nummer 7 wie folgt zu ändern: aa) Die Wörter „Erlaubnis erteilt“ sind durch die Wörter „Erlaubnis erteilt, eine Anzeigebescheinigung ausgestellt“ zu ersetzen. bb) Die Wörter „Erlaubnis erstmals erteilt“ sind durch die Wörter „Erlaubnis oder Anzeigebescheinigung erstmals erteilt oder ausgestellt“ zu ersetzen . Begründung: Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Waffengesetzes (WaffG) im Jahr 2003 die Verpflichtung für einen regelmäßigen Datenaustausch zwischen den Waffenbehörden und den örtlichen Meldebehörden eingeführt. Zu Buchstabe a: § 44 Absatz 2 WaffG ist die Grundlage für die Datenübermittlung durch die Meldebe- V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 141 – Drucksache 19/13839 hörden an die Waffenerlaubnisbehörden. Im vorliegenden Gesetzentwurf sind ausschließlich die Anlässe, die eine Datenübermittlung auslösen, formuliert. Die zu übermittelnden Daten werden nicht benannt. Hierdurch bleibt die Norm konkretisierungsbedürftig , da der Umfang der zu übermittelnden Daten in der Entwurfsfassung nicht präzise geregelt wird. Damit die Datenübermittlung von den Meldebehörden bundesweit einheitlich ausgeführt werden kann, sind die zu übermittelnden Daten, die für die Waffenerlaubnisbehörden zur eindeutigen Feststellung des Meldestatus der Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse erforderlich sind, in der Vorschrift konkret und vollständig zu benennen. Der Informationsaustausch zwischen Waffenbehörden und Meldebehörden wird in § 44 Absatz 1 Nummer 3 WaffG-E um den Umstand des Erlasses sowie des Wegfalls eines Waffenbesitzverbots nach § 41 WaffG erweitert. Dementsprechend wird die in § 44 Absatz 2 WaffG geregelte Datenübermittlung der Meldebehörden für Personen ergänzt, für die ein Waffenbesitzverbot erlassen wurde. Gemäß § 44 Absatz 1 WaffG-E sind die Waffenbehörden verpflichtet, den örtlichen Meldebehörden diejenigen Personen zu benennen, die im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind. Die Meldebehörden sind im Gegenzug gemäß § 44 Absatz 2 WaffG dazu verpflichtet, die Waffenbehörden unverzüglich zu informieren, wenn eine als Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse registrierte Person verstirbt, ihren Namen ändert oder seinen Wohnsitz wechselt. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, dass die Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, rechtzeitig die erforderlichen waffenrechtlichen Maßnahmen einzuleiten, zum Beispiel sicherzustellen, dass Waffen nach dem Tod des Waffenbesitzers nicht unkontrolliert in unberechtigte Hände gelangen. Zudem sind die Waffenbehörden nach dem Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der ihrerseits im Nationalen Waffenregister (NWR) gespeicherten Daten verantwortlich. Der Datenaustausch mit den Meldebehörden soll die Aktualität der im NWR gespeicherten Daten gewährleisten. Inaktuelle Daten im NWR bedeuten in der Regel zugleich inhaltlich falsche Daten, die sowohl nachteilige Auswirkungen auf die Arbeit der Waffenbehörden, als insbesondere auch auf die Recherchemöglichkeiten der Sicherheitsbehörden. Im schlimmsten Fall können inaktuelle Daten im NWR zu falschen Maßnahmen der Waffen - und Sicherheitsbehörden führen. Mit dem Entwurf eines 3. WaffRÄndG soll der Gesetzgeber neben den bislang bekannten waffenrechtlichen Erlaubnissen (Waffenbesitzkarten, Waffenscheine und so weiter) sogenannte „Anzeigebescheinigungen“ einführen, die unter anderem für die Anzeige des Besitzes von Dekorationswaffen und Magazinen vorgesehen sind (vgl. § 37h WaffG-E). Auch bei Inhabern dieser zukünftig zu erteilenden Anzeigebescheinigungen erscheint es dringend geboten, dass die Waffenbehörden im Falle des Todes, einer Namensänderung oder eines Wohnsitzwechsels seitens der örtlichen Meldebehörden unverzüglich informiert werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Waffenbehörden in die Lage versetzt werden , unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können, die erforderlich sind, um die staatliche Kontrolle über waffenrechtlich relevante Gegenstände (Dekorationswaffen , Magazine) zu behalten. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 142 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zudem sollen diese neuen Anzeigebescheinigungen nach dem Gesetzentwurf auch Speichergegenstand des NWR sein, so dass nur durch eine entsprechende Datenübermittlung zwischen Melde- und Waffenbehörden auch in Bezug auf die Anzeigebescheinigung die Richtigkeit des NWR sichergestellt werden kann. Es wird daher angeregt, die Anzeigebescheinigungen in die Regelungen des § 44 WaffG-E mit aufzunehmen und den dort bereits genannten waffenrechtlichen Erlaubnissen gleich zustellen. Zu Buchstabe b: Die Änderungen unter Buchstabe a erfordern eine Anpassung des § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG in der Form, dass die mit dem Entwurf eines 3. WaffRÄndG neu eingeführten sogenannte „Anzeigebescheinigungen“, die unter anderem für die Anzeige des Besitzes von Dekorationswaffen und Magazinen vorgesehen sind (vergleiche § 37h WaffG-E), mit aufgenommen werden. Auch bei Inhabern dieser zukünftig zu erteilenden Anzeigebescheinigungen erscheint es dringend geboten, dass die Waffenbehörden im Falle des Todes, einer Namensänderung oder eines Wohnsitzwechsels seitens der örtlichen Meldebehörden unverzüglich informiert werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können, die erforderlich sind, um die staatliche Kontrolle über waffenrechtlich relevante Gegenstände (Dekorationswaffen, Magazine) zu behalten. Zudem sollen diese neuen Anzeigebescheinigungen nach dem Gesetzentwurf auch Speichergegenstand des NWR sein, so dass nur durch eine entsprechende Datenübermittlung zwischen Melde- und Waffenbehörden auch in Bezug auf die Anzeigebescheinigung die Richtigkeit des NWR sichergestellt werden kann. Es wird daher angeregt, die Anzeigebescheinigungen in die Regelungen des § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG mit aufzunehmen und den dort bereits genannten waffenrechtlichen Erlaubnissen gleich zustellen. Artikel 710. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Ab- schnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG) In Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu ändern: a) Dreifachbuchstabe ccc ist wie folgt zu fassen: „ccc) Die Nummern 1.5, 1.6 und 1.10 werden aufgehoben.“ b) In Dreifachbuchstabe ddd sind die Angabe „1.10“ durch die Angabe „1.9“ und die Angabe „1.9“ durch die Angabe „1.8“ zu ersetzen. c) Die Dreifachbuchstaben ggg und hhh sind wie folgt zu fassen: ‚ggg) Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 143 – Drucksache 19/13839 „3.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen.“ hhh) Nummer 4.2 wird aufgehoben.‘ d) Nach Dreifachbuchstabe lll ist folgender Dreifachbuchstabe einzufügen: „lll1) Nummer 7.8 wird aufgehoben.“ e) In Dreifachbuchstabe mmm ist die Angabe „7.9“ durch die Angabe „7.8“ zu ersetzen . Begründung: Eine Armbrust ist nach der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3. WaffG ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand. Damit finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung, sofern sie nicht ausgeschlossen sind. So bedarf nach § 2 Absatz 2 WaffG der Umgang mit Waffen, die in der Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG benannt sind, der Erlaubnis. In § 2 Absatz 4 WaffG jedoch ist geregelt, dass Waffen, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder einem Verbot ausgenommen ist, in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt sind. Nach der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist erlaubnisfrei Nummer 1.10 der Erwerb und Besitz von Armbrüsten, Nummer 3.2 das Führen von Armbrüsten, Nummer 4.2 der Handel und die Herstellung und Nummer 7.8 das Verbringen und die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Obwohl der Gesetzgeber Armbrüste (bei professionellen Armbrüsten hohe Präzision auf große Distanz, sehr hohe Durchschlagskraft, enorme Geschwindigkeit) als Waffen im Sinne des Waffengesetzes definiert, den Schusswaffen gleichstellt und damit auch die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen anwendbar macht, kann eine Armbrust somit ab Vollendung des 18. Lebensjahres unter anderem frei erworben, besessen und geführt werden. Dies ist insofern bemerkenswert, als auch das prinzipielle Verbot des Führens von Hieb- und Stoßwaffen nach § 42a Absatz 1 Nummer 2 WaffG nicht greift. Diese gesetzliche Privilegierung einer äußerst gefährlichen Schusswaffe ist nicht gerechtfertigt . Armbrüste in den falschen Händen sind eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung. Für ihre derzeitige Freistellung im Waffengesetz gibt es keinerlei nachvollziehbaren Grund. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 144 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Notwendigkeit der Kennzeichnung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen anderer Mitgliedstaaten zu prüfen, um Schwierigkeiten beim Gesetzesvollzug zu vermeiden. Begründung: Eine EU-einheitliche Kennzeichnung erlaubnisfreier Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) ist nicht vorgesehen. Inländische SRS-Waffen gelten aber nur dann als erlaubnisfrei, sofern sie ein entsprechendes Zulassungszeichen tragen. Hieran soll sich nach dem Gesetzentwurf nichts ändern. Eine fehlende Kennzeichnungspflicht ausländischer SRS-Waffen dürfte deren Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland in nicht unerheblichem Maße fördern. Ohne jede Kennung der Waffen erscheint eine rechtssichere Einstufung für die Sicherheitsbehörden jedoch kaum möglich . Folglich wäre bei Auffinden einer ungekennzeichneten SRS-Waffe zunächst von einer Straftat auszugehen. Die Waffe müsste bis zur abschließenden kriminaltechnischen Begutachtung sichergestellt werden, wodurch sich die Aufwendungen der Polizei erheblich erhöhen dürften. Jede zusätzliche Bindung grundsätzlich operativ tätiger Kräfte und kriminaltechnischer Untersuchungseinrichtungen schränkt die Handlungsfähigkeit der Polizei aber ein und sollte vermieden werden. Die hierdurch für die vermeintlich rechtmäßigen Besitzer der SRS-Waffen entstehenden Unannehmlichkeiten wären ebenfalls beträchtlich. Aus diesen Gründen ist eine Kennzeichnung erlaubnisfreier, ausländischer SRS-Waffen unumgänglich. Zwar wäre die Einführung eines in der EU einheitlichen Zeichens zu bevorzugen, dies wäre aber wohl bis zum Ende der Umsetzungsfrist der Durchführungsrichtlinie kaum mehr zu bewerkstelligen. Daher sollte die Erlaubnisfreiheit ausländischer SRS-Waffen – ebenso wie die inländischen – zumindest eine entsprechende Kennzeichnung des jeweiligen Mitgliedstaates voraussetzen. Für eine Besserstellung ausländischer Hersteller von SRS-Waffen gegenüber inländischen ist jedenfalls kein Grund erkennbar. Da ohnehin eine „nationale Kontaktstelle“ im Sinne des Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie 2019/69 zu benennen ist und das Bundesverwaltungsamt bereits als zentrale nationale Stelle den Informationsaustausch im Rahmen der Delegiertenverordnung (EU) 2019/686 übernimmt (§ 32 Absatz 2 AWaffV), könnte das Bundesverwaltungsamt auch Informationen über die Kennzeichnungen ausländischer SRS-Waffen bei den Mitgliedstaaten einholen und an die nationalen Sicherheitsbehörden weiterleiten. Unabhängig davon wird angeregt, schnellstmöglich auf eine europäisch einheitliche Kennzeichnung erlaubnisfreier SRS-Waffen hinzuwirken. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 145 – Drucksache 19/13839 12. Zu Artikel 3 (§ 13 Nummer 7 WaffRG) In Artikel 3 § 13 Nummer 7 sind die Wörter „Bundes und der Länder“ durch die Wörter „Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände“ zu ersetzen. Begründung: Die Regelung in § 13 Nummer 7 WaffRG-E erfasst nicht die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände. Durch die Änderung werden diese Dienststellen in die Regelung aufgenommen, um den bei der Vollstreckung gemeindlicher Verwaltungsakte tätigen Vollstreckungsbeamten den gleichen Schutz gewähren zu können wie den Vollstreckungsbeamten der Dienststellen des Bundes und der Länder sowie den Gerichtsvollziehern. Ein sachlicher Grund, die kommunalen Dienststellen aus dem Anwendungsbereich des § 13 Nummer 7 WaffRG-E auszuschließen , besteht nicht. Nach § 13 Nummer 7 WaffRG-E sind die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher berechtigt, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde (Bundesverwaltungsamt) zu richten und die im Waffenregister gespeicherten Daten von der Registerbehörde zu erhalten, wenn sie die Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten beziehungsweise die Gerichtsvollzieher die Daten zu ihrem Schutz benötigen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Regelung nicht auch die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigt, obwohl die bei der Vollstreckung von gemeindlichen Verwaltungsakten tätigen Vollstreckungsbeamten in gleicher Weise des Schutzes von Leib, Leben oder Freiheit bedürfen. Der Ausschluss der Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass es bei einer Berücksichtigung auch der kommunalen Vollstreckungsbehörden zu viele Dienststellen wären, die bei der Registerbehörde Übermittlungsersuchen nach § 13 Nummer 7 WaffRG-E stellen könnten und dadurch ein zu großer Verwaltungsaufwand entstünde. Gegen das Schutzbedürfnis der Vollstreckungsbeamten kann im Rahmen einer Güterabwägung der betroffenen Rechtsgüter nicht der Verwaltungsaufwand der Registerbehörde geltend gemacht werden, zumal auch nicht bei jedem Vollstreckungsverfahren ein Übermittlungsersuchen gestellt wird. In der Vollstreckungspraxis ist die Sachpfändung im Verhältnis zur Forderungspfändung rückläufig, weshalb nicht immer vor Ort vollstreckt wird. Auch wird nicht in allen Fällen einer anstehenden Sachpfändung beim Vollstreckungsschuldner davon auszugehen sein, dass eine Gefährdung des Vollstreckungsbeamten wahrscheinlich ist. Trotz eines großen Kreises von auskunftsberechtigten Behörden werden sich die Übermittlungsersuchen daher in Grenzen halten. Die ersuchende Stelle muss in ihrem Ermittlungsersuchen an die Registerbehörde (ob schriftlich oder elektronisch) unter anderem den Verarbeitungszweck und den Anlass angeben (§ 15 Absatz 1 WaffRG-E) sowie den Grund des Übermittlungsersuchens aktenkundig machen und trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit (§ 18 WaffRG-E); vor diesem Hintergrund wird auch die Gefahr unberechtigter Abfragen nicht gesehen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 146 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auch kann nicht geltend gemacht werden, dass die Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Auskunft von den Polizeibehörden erhalten können, ob der Vollstreckungsschuldner eine Waffe besitzt, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Vollstreckungsbeamten durch den Vollstreckungsschuldner bestehen. Ein solches Auskunftsrecht steht den anderen in der Regelung genannten Dienststellen sowie den Gerichtsvollziehern ebenfalls zu. Der Weg über die Polizeibehörden verursacht einen größeren Verwaltungsaufwand als das Einholen einer Auskunft aus dem Waffenregister und belastet die Polizeibehörden. Sie müssen die Anfrage bearbeiten, die Daten aus dem Waffenregister abrufen und sodann an die kommunalen Behörden übermitteln. Der Umweg über die Polizeibehörden widerspricht den Grundsätzen einer effizienten Verwaltung . Auch widerspricht er dem Zweck des Waffenregisters, der in dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht, und dem WaffRG, das unmittelbare Übermittlungsersuchen für Vollstreckungsaufgaben zum Schutz der Vollstreckungsbeamten zulässt. 13. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b (§ 58 Absatz 21 WaffG), Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) a) In Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b ist § 58 Absatz 21 zu streichen. b) Artikel 5 ist wie folgt zu fassen: „Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationale-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBl. I, Seite 1366), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I, Seite 2745) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 26 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.“ Begründung: Ziel der Änderungsvorschläge ist es, für das Inkrafttreten des Gesetzes eine grundsätzliche Übergangsfrist von sechs Monaten nach Verkündung vorzusehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass sowohl den Waffenherstellern und -händlern als auch den Waffenbehörden die erforderliche Zeit zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Praxis zur Verfügung steht. So sah auch der den Ländern im Rahmen der Länderanhörung vorgelegte Referentenentwurf (Stand: 9. Januar 2019) vor, dass Registerbehörde (Zentrale Komponente), V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 147 – Drucksache 19/13839 Waffenbehörden und Waffenhersteller und Waffenhändler zeitgleich nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten mit der Nutzung der technischen Funktionalitäten (Software zur Umsetzung des 3. WaffRÄndG) beginnen. Die Umsetzung des Gesetzentwurfs, den die Bundesregierung am 6. Juni 2019 ohne weitere Beteiligung der Länder beschlossen hat, erfordert aktuell jedoch einen gestaffelten Nutzungsbeginn der Software. Bereits unmittelbar mit Inkrafttreten des 3. Waff RÄndG am Tag nach seiner Verkündung müssen daher die Waffenbehörden und ihre örtliche Waffenverwaltungssoftware (ÖWS) mit der Nutzung der Software beginnen, um insbesondere die Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie zur Registrierung von Dekorationswaffen und Salutwaffen sowie die Speicherung neuer wesentlicher Waffenteile erfüllen zu können. Die elektronischen Anzeigepflichten der Waffenhersteller und Waffenhändler beginnen gemäß § 58 Absatz 21 WaffG-E sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, damit die Waffenhersteller und -händler die Gelegenheit zur Registrierung bei der Kopfstelle sowie zur Vorbereitung der Anzeige ihrer Bestände haben . Hierzu hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe NWR (BL-AG-NWR) nach eingehender Erörterung in ihrer Sitzung vom 26./27. Juni 2019 festgestellt, dass ein solcher gestaffelter Nutzungsbeginn der Software aufgrund der Komplexität des Gesamtsystems NWR nicht bereits zum aktuell geplanten Inkrafttreten des 3. WaffRÄndG am Tag nach der Verkündung (voraussichtlich im Dezember 2019) realisiert werden kann. Vielmehr hat die BL-AG-NWR festgestellt, dass ein zeitgleicher Nutzungsbeginn der Software fachlich und technisch geboten ist, um die Konsistenz des Gesamtsystems NWR (Waffenbehörden , ÖWS, zentrale Komponente der Registerbehörde, Kopfstelle, Systeme der Waffenhersteller und Waffenhändler sowie die abfragenden Sicherheitsbehörden) zu gewährleisten und damit die notwendige Datenqualität sicherzustellen. Ein unmittelbares Inkrafttreten der gesetzlichen Pflicht zur Speicherung der nach der EU-Feuerwaffenrichtlinie neu zu speichernden Daten (Dekorations- und Salutwaffen sowie neue wesentliche Waffenteile) würde dazu führen, dass bestenfalls eine lokale Speicherung in den dezentralen Waffenverwaltungssystemen der Waffenbehörden möglich wäre. Eine zeitgleiche Speicherung in der Zentralen Komponente des Nationalen Waffenregisters ist aufgrund der von der BL-AG-NWR festgestellten Komplexität des Gesamtsystems zum im Gesetzentwurf vorgesehenen Zeitpunkt nicht realisierbar. Die finale software-technische Umsetzung ist erst möglich, wenn die gesetzlichen Grundlagen hinreichend fixiert sind und erfordert eine entsprechende Vorlaufzeit. Der erforderliche zeitliche Vorlauf ist aufgrund des erst am 6. Juni 2019 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs bis zum geplanten Inkrafttreten im Dezember 2019 und des laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr gegeben. Darüber hinaus müssen auch die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, die materiell-rechtlichen Anforderungen korrekt im NWR umzusetzen. Hieraus resultieren hohe organisatorische Aufwände in den Waffenbehörden, wie beispielsweise die Ausstellung neuer Anzeigebescheinigungen für Dekorationswaffen und bestimmte Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität , die Einführung der Erlaubnispflicht für Salutwaffen und die Erweiterung des Kreises der wesentlichen Waffenteile. Diese Änderungen und ihre Auswirkungen auf das NWR erfordern auch entsprechende bundesweit koordinierte Schulungen zur Befähigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Waffenbehörden, die erst nach Feststehen der endgültigen gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden können. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 148 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die mit einem unmittelbaren Inkrafttreten verbundene dezentrale Speicherung, die zudem unter dem Vorbehalt einer Realisierung durch die örtlichen Hersteller der Waffenverwaltungssoftware steht, beinhaltet auch das Risiko der Bildung von Dubletten, die zu einer Gefährdung der gesamten NWR-Datenqualität führen würde. Die Wahrscheinlichkeit nachfolgender Datenbereinigungsaufwände für die Waffenbehörden ist hoch. Zu dieser fachlichen Mehrbelastung würden erhebliche finanzielle Zusatzaufwände durch zusätzliche Anpassungen der örtlichen Waffenverwaltungssoftware mit entsprechend höherem Schulungsbedarf kommen. Zudem würde der Zweck der zentralen Registerfunktion nicht erfüllt, weil diese Daten nur lokal und damit dezentral gespeichert würden, das heißt zentrale Abfragen der Sicherheitsbehörden zu den nur lokal gespeicherten Daten wären auch nicht möglich. Damit könnte auch dem von der EU-Feuerwaffenrichtlinie verfolgten Zweck, dass alle am Datenverbund beteiligten Stellen Waffendaten recherchieren können, nicht Rechnung getragen werden. Vor diesem Hintergrund stehen Aufwand und Nutzen des im Gesetzentwurf vorgesehenen gestaffelten Inkrafttretens in keinem angemessenen Verhältnis. Ein zeitgleicher Nutzungsbeginn der Software muss daher aus tatsächlichen und praktischen Erfordernissen in der Weise ermöglicht werden, dass dieser erst nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist und nicht unmittelbar nach Verkündung beginnt. Nur so wird auch den Waffenbehörden und allen anderen am Gesamtsystem des NWR Beteiligten , wie bereits für die Waffenhersteller und Waffenhändler vorgesehen, die erforderliche Zeit für die fachliche Um-setzung und Anpassung der technischen Systeme eingeräumt. Daher ist eine Anpassung des Gesetzentwurfs durch die mit diesem Antrag vorgesehene Neuregelung des Inkrafttretens notwendig. Auch die von der IMK für die erfolgreiche Gewährleistung des NWR-Projekts eigens eingerichtete BL-AG-NWR hält aufgrund dieser fachlichen, rechtlichen wie auch praxisgerechten Erfordernisse eine entsprechende Änderung im weiteren Gesetzgebungsverfahren für dringend geboten. Zu Buchstabe a: § 58 Absatz 21 WaffG-E sieht eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab In-krafttreten des Gesetzes zur Vorbereitung der Nutzung des automatisierten Fachverfahrens zur Erfüllung der Anzeigepflichten der Hersteller und Händler vor. Diese Übergangsregelung ist bei der in Buchstabe b vorgesehenen einheitlichen Regelung des Inkrafttretens nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten entbehrlich. Zu Buchstabe b: Zu Absatz 1: Das Gesetz tritt sechs Monate nach Verkündung in Kraft. Sowohl Herstellern und Händlern als auch den Waffenbehörden und allen anderen am NWR-Gesamtsystem Beteiligten wird so ermöglicht, die neuen Vorgaben, insbesondere zur Speicherung von Dekorations - und Salutwaffen, sowie die elektronische Anzeige ihrer Geschäftsvorfälle an das Nationale Waffenregister umzusetzen. Zu Absatz 2: Die Regelungen, die Jägern den Erwerb und die Nutzung von Schalldämpfern (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b) und Nachtsichttechnik (Artikel 1 Nummer 26) erleichtern, sollen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Zu Absatz 3: V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 149 – Drucksache 19/13839 Die Änderung des Bundesmeldegesetzes soll wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen am 1. Mai 2020 in Kraft treten, um ein paralleles Inkrafttreten der Änderungen der DSMeld-Blätter gewährleisten zu können. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 150 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 2019 wie folgt: Zu Nummer 1 Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 5 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 – neu – WaffG) Der Bundesregierung ist es ein großes Anliegen, zu verhindern, dass Waffen in die Hände von Extremisten gelangen. Um auszuschließen, dass Extremisten eine Erlaubnis zum Waffenbesitz erhalten, hat der Gesetzgeber auf Initiative der Bundesregierung bereits mehrere Maßnahmen beschlossen: - So wurde durch das 2. Waffenrechtsänderungsgesetz im Jahr 2017 die Schwelle für die Annahme der waffengesetzlichen Regelunzuverlässigkeit wegen Verfolgens verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgesenkt, sodass seitdem eine Erlaubnis einfacher auf dieser Grundlage versagt werden kann. - Zudem wurde im 2. Waffenrechtsänderungsgesetz die Grundlage dafür gelegt, dass seit dem 1. Januar 2019 Erstanträge auf waffenrechtliche Erlaubnisse sowie bestimmte Versagungen im Nationalen Waffenregister gespeichert werden, um aufgrund von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden bereits im Vorfeld die Erteilung einer Erlaubnis verhindern zu können. - Weiterhin wurde im Rahmen der Gesetzesdurchführung den Verfassungsschutzbehörden die Möglichkeit eröffnet, die bereits bestehende Befugnis zur Abfrage des Nationalen Waffenregisters, das die Zuordnung von Schusswaffen zu Erlaubnisinhabern ermöglicht, technisch vereinfacht zu nutzen. Dies vorausgeschickt, nimmt die Bundesregierung zu den zwei in dem Vorschlag des Bundesrates enthaltenen Regelungsvorschlägen wie folgt Stellung. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 151 – Drucksache 19/13839 Zu § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchst. a-neu Die Regelung sieht vor, dass eine Speicherung von Daten zu einer Person in der Datei NADIS der Verfassungsschutzbehörden ausreichen soll, um eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit zu begründen. Aus der Begründung erschließt sich nicht, weshalb neben dem speicherungsbegründenden Sachverhalt (Buchstabe b) zusätzlich auch die Speicherung als solche gemäß Buchstabe a isoliert Versagungstatbestand sein soll. Zudem sollte es im Falle einer Verdachtsversagung aufgrund eines Sachverhalts nach Buchstabe b dem Betroffenen möglich sein, sich dazu gegebenenfalls aufklärend einzulassen. Zu § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 – neu Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, ob über die eingangs genannten Maßnahmen hinaus auch die Einführung einer sog. Regelanfrage erforderlich ist. Zu Nummer 2 Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 6 Absatz 1a – neu – WaffG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Zu Nummer 3 Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 13 Absatz 6 WaffG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Zu Nummer 4 Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 14 Absatz 4 Satz WaffG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Zu Nummer 5 Artikel 1 Nummer 20 (§ 37f WaffG) Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Ein Abweichen von den Voraussetzungen und damit unterschiedliche Anzeigeerfordernisse hätten Unterschiede bei den Einträgen im Nationalen Waffenregister zur Folge. Hierdurch drohen eine lücken- bzw. fehlerhafte Anzeige und im Nachgang dazu Qualitätsverluste im Nationalen Waffenregister. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drucksache 19/13839 – 152 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 6 Artikel 1 Nummer 26 (§ 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG) Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der geplante § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG auch die sogenannte Dual-use-Vorsatzgeräte umfasst. Eine Beschränkung auf Dual use-Geräte ist laut Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung bewusst nicht vorgenommen worden, da die bloße subjektive Zweckbestimmung des Herstellers nach Auffassung der Bundesregierung für die waffenrechtliche Einordnung eines Gegenstandes nicht ausschlaggebend sein kann. Zu Nummer 7 Artikel 1 Nummer 26 (§ 40 Absatz 3 Satz 6 – neu – WaffG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Zu Nummer 8 Artikel 1 Nummer 26 (§ 40 Absatz 3 Satz 6 – neu – WaffG) Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Zu Nummer 9 Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Nummer 1a – neu – WaffG), Buchstabe b (§ 44 Absatz 2 WaffG), Artikel 4 (§ 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Sie weist aber zur vorgeschlagenen Regelung in § 44 Absatz 1 Nummer 1a-neu darauf hin, dass Magazine und die Unbrauchbarmachung von Waffen nicht Speicherungsgegenstand im Nationalen Waffenregister und in den Melderegistern sind. Es verbliebe dann ausschließlich der Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe nach § 37d Absatz 1 Nummer 1 und 2 WaffG-E als Prüfgegenstand. Zu Nummer 10 Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 WaffG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 153 – Drucksache 19/13839 Zu Nummer 11 Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 Buchstabe b WaffG) Die Bundesregierung wird der Prüfbitte des Bundesrates nachkommen. Zu Nummer 12 Artikel 3 (§ 13 Nummer 7 WaffRG) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. Sie geht jedoch davon aus, dass sich die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände bereits unter die im Gesetzentwurf enthaltenen „Dienststellen […] der Länder“ fassen lassen. Zu Nummer 13 Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b (§ 58 Absatz 21 WaffG), Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen. V orabfassung - w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.