Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 22. März 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1384 19. Wahlperiode 23.03.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg Cezanne, Sabine Leidig, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1121 – Bilanz des Gesetzes zum Schutz vor Fluglärm V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2007 trat letztmals ein novelliertes Gesetz zum Schutz vor Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz) in Kraft, da sich die ursprünglichen Bestimmungen aus dem Jahr 1971 als überholt erwiesen. Mit der Neufassung des Gesetzes sollte „der Schutz der Menschen vor Fluglärm in der Umgebung der größeren zivilen und militärischen Flugplätze deutlich verbessert und ein auf Dauer tragfähiger Ausgleich der Belange der Luftfahrt einerseits sowie der berechtigten Lärmschutzinteressen der betroffenen Flugplatzanwohner andererseits erreicht werden“ (Bundestagsdrucksache 16/508). Neben der vorsorgenden Konfliktvermeidung durch Vorgaben für eine vorausschauende Siedlungsplanung stand dabei die Anpassung der Ansprüche auf passiven Schallschutz für Wohngebäude in hochgradig fluglärmbelasteten Gebieten an den damaligen Stand der Lärmwirkungsforschung im Vordergrund (vgl. ebd.). Da entgegen der gesetzlichen Bestimmung in § 2 Absatz 3 des Fluglärmschutzgesetzes , bis 2017 das Gesetz zu evaluieren, dem Deutschen Bundestag noch kein Bericht von der Bundesregierung vorgelegt wurde, soll der Stand des Vollzuges des Fluglärmschutzgesetzes sowie des bisher seitens der Bundesregierung erkannten Änderungsbedarfes an der Fluglärmgesetzgebung abgefragt werden. 1. Für welche zivilen und militärischen Flughäfen musste aufgrund des im Jahr 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz vor Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz ) erstmals ein Lärmschutzbereich festgesetzt werden bzw. neu festgesetzt werden? Für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen sind seit der Novelle des Fluglärmgesetzes die Länder zuständig. Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche erfolgt nach § 4 Absatz 2 des Fluglärmgesetzes durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen . Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wurden für die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten 38 militärischen und zivilen Flugplätze Lärmschutzbereiche durch Rechtsverordnungen der Landesregierun- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1384 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gen festgesetzt. Für einen militärischen Flugplatz (Neubrandenburg-Trollenhagen ) wurde der im Jahr 2011 erstmals festgesetzte Lärmschutzbereich im Jahr 2015 wieder aufgehoben, da dieser Flugplatz nicht mehr oder nicht mehr in einem für das Fluglärmgesetz relevanten Umfang genutzt wird. Seitens der Länder erfolgen bei weiteren zivilen und militärischen Flugplätzen Überprüfungen im Hinblick auf die Festsetzung neuer Lärmschutzbereiche. Bei einigen Flugplätzen wurde im Rahmen von Vorprüfungen festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs nach Fluglärmgesetz nicht erfüllt sind. Tabelle: Rechtsverordnungen der Länder zur Festsetzung oder zur Aufhebung von Lärmschutzbereichen im Rahmen des Vollzuges des novellierten Fluglärmgesetzes (Stand: Juni 2017) Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn (LFlugLSVO Hohn), Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, 24. November 2016 Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Frankfurt-Hahn, Gesetzund Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, 27. Juli 2016 Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Büchel, Gesetz - und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, 27. Juli 2016 Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, 27. Juli 2016 Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Spangdahlem , Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz, 27. Juli 2016 Niedersächsische Verordnung zur Aufhebung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ahlhorn , Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 13. Mai 2016 Niedersächsische Verordnung zur Aufhebung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hopsten , Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 13. Mai 2016 Niedersächsische Verordnung zur Aufhebung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Jever, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 13. Mai 2016 Verordnung zur Aufhebung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Brüggen und den militärischen Flugplatz Hopsten, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. August 2015 Niedersächsische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wittmundhafen, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 4. August 2015 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Nürnberg (Fluglärmschutzverordnung Nürnberg – FluLärmV N), Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 9. September 2014 Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Rostock- Laage (Fluglärmschutzbereichslandesverordnung Rostock-Laage – FluLSLVO ETNL M-V), Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, 26. Mai 2014 Thüringer Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Erfurt-Weimar , Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen, 15. Mai 2014 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ingolstadt/Manching (Fluglärmschutzverordnung Ingolstadt – FluLärmV IN), Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 25. Februar 2014 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Niederrhein (Fluglärmschutzverordnung Niederrhein – FluLärmNiederrheinV), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein -Westfalen, 7. Dezember 2013 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1384 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Geilenkirchen (Fluglärmschutzverordnung Geilenkirchen – FluLärmGeilenkV), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. Oktober 2013 Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmSBBbgV), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg II, 7. August 2013 Verordnung der Landesregierung Berlin über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (FlugLärmBERV Bln), Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 30. Juli 2013 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nörvenich (Fluglärmschutzverordnung Nörvenich – FluLärmNörvV), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, 11. Juni 2013 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Neuburg (Fluglärmschutzverordnung Neuburg – FluLärmV ND), Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 15. Mai 2013 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Kassel-Calden, Gesetzund Verordnungsblatt für das Land Hessen I, 11. März 2013 Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee (Fluglärmschutzbereichslandesverordnung Lübeck-Blankensee – FluLSLVO EDHL/BLC M-V), Gesetz - und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, 15. Januar 2013 Verordnung über die Aufhebung des Lärmschutzbereichs für den ehemaligen militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck (Fluglärmschutz-Aufhebungsverordnung Fürstenfeldbruck – AufhFluLärmV FFB), Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 7. Januar 2013 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle, Gesetzund Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 12. Dezember 2012 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt (Fluglärmschutzverordnung Paderborn/Lippstadt – FluLärmPadV), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Dezember 2012 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Memmingen (Fluglärmschutzverordnung Memmingen – FluLärmV MM), Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 6. November 2012 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Dortmund (Fluglärmschutzverordnung Dortmund – FluLärmDortmundV), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, 11. September 2012 Niedersächsische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Wunstorf, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 13. August 2012 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück (Fluglärmschutzverordnung Münster/Osnabrück – FluLärmMünsterV), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. März 2012 Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg, Gesetz - und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, 13. März 2012 Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Lübeck-Blankensee (LFLugLSVO Lübeck), Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, 29. Februar 2012 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg (Fluglärmschutzverordnung Hamburg – FluLärmHmbV), Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I, 21. Februar 2012 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Dresden und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle vom 30. Januar 2012, Sächsisches Gesetzund Verordnungsblatt, 14. Februar 2012 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1384 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn (Fluglärmschutzverordnung Köln/Bonn- FluLärmKölnV) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen , 7. Dezember 2011 Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Schleswig (LFlugLSVO Schleswig), Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, 18. November 2011 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Düsseldorf (Fluglärmschutzverordnung Düsseldorf – FluLärmDüsseldV), Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, 25. Oktober 2011 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main, Gesetz - und Verordnungsblatt für das Land Hessen I, 30. September 2011 Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Neubrandenburg -Trollenhagen (Fluglärmschutzbereichslandesverordnung Neubrandenburg-Trollenhagen – FluLSLVO ETNU M-V), Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, 12. August 2011 Landesverordnung zur Aufhebung der Fluglärmschutzbereichslandesverordnung Neubrandenburg-Trollenhagen , Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, 1. Juni 2015 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Saarbrücken, Amtsblatt des Saarlandes I, 9. August 2011 Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Stuttgart, Gesetzblatt Baden-Württemberg, 20. Dezember 2010 Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Karlsruhe/Baden-Baden, Gesetzblatt Baden-Württemberg, 20. Dezember 2010 Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Friedrichshafen, Gesetzblatt Baden-Württemberg, 20. Dezember 2010 Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrslandeplatz Mannheim, Gesetzblatt Baden-Württemberg, 20. Dezember 2010 Niedersächsische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hannover -Langenhagen, Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 14. September .2010 Niedersächsische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Bremen , Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, 14. September 2010 Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Sylt (LFlug- LSVO Sylt), Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, 2. Juni 2010 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin-Tempelhof, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 15. Dezember 2009 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Bremen, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, 8. Dezember 2009 Landesverordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Eggebek, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, 8. Dezember 2008 2. Zu welchem Zeitpunkt mussten diese Lärmschutzbereiche gemäß Fluglärmschutzgesetz ausgewiesen sein? § 4 Absatz 4 Satz 1 des Fluglärmlärmgesetzes regelt, dass der Lärmschutzbereich für einen bestehenden Flugplatz spätestens bis zum Ende des Jahres 2009 neu festzusetzen oder erstmalig festzusetzen sei, wenn bislang noch keine Festsetzung erfolgt ist. Nach Satz 3 dieser Regelung sollen die Festsetzungen für verschiedene Flugplätze nach Prioritäten vorgenommen werden, die sich aus der voraussichtlichen Größe der Lärmschutzbereiche und der betroffenen Bevölkerung ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1384 Für die Übergangszeit bis zur Festsetzung neuer Lärmschutzbereiche nach den Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes regelte Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen im Hinblick auf die Vermeidung von Regelungslücken, dass bestehende Lärmschutzbereiche , die auf der Grundlage der früheren Fassung des Fluglärmgesetzes vom Bund festgesetzt worden waren, bis zur Festsetzung eines neuen Lärmschutzbereichs durch die Länder mit ihren früheren Rechtsfolgen fortgelten. 3. Wann wurden diese Lärmschutzbereiche jeweils per Rechtsverordnung festgesetzt , und aus welchen Gründen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls zu Verzögerungen bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche (bitte für die einzelnen verspätet oder noch nicht festgesetzten Lärmschutzbereiche getrennt begründen)? Die Festsetzungsdaten sind in der Antwort zu Frage 1 aufgelistet. Die an der Festsetzung von Lärmschutzbereichen beteiligten Stellen haben auf einige Problemkreise hingewiesen, die nach ihrer Einschätzung wesentlichen Einfluss auf die deutlich längere Verfahrensdauer bei der erstmaligen Festsetzung neuer Lärmschutzbereiche nach den Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes hatten: Das für die Datenerfassung und die Fluglärmberechnung erforderliche untergesetzliche Regelwerk trat erst Ende des Jahres 2008 in Kraft. Die von privaten Unternehmen entwickelten neuen Berechnungsprogramme mussten fachlich überprüft und einer Qualitätssicherung im Hinblick auf die Einhaltung der detaillierten Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes sowie der 1. FlugLSV, der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) und der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) unterzogen werden. Bei der Bereitstellung der Eingangsdaten für die Berechnung bestanden bei einzelnen Flugplätzen zunächst Unklarheiten, etwa über die zu verwendenden Datenformate bei der elektronischen Übermittlung. Die Sicherung der einheitlichen Qualität der Eingangsdaten und Datengrundlagen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche beanspruchte erhebliche Ressourcen . In Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Umweltbundesamt und Normungsgremien vom Deutschen Institut für Normung (DIN) und vom Verein Deutscher Ingenieure (VDI) konnte ein einheitlich hohes Niveau der Qualitätssicherung gewährleistet werden. Bei der Datenbereitstellung musste, insbesondere im Hinblick auf die 3-Sigma- Regelung, bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zurückgeblickt werden. Entsprechende Daten waren zu beschaffen und auszuwerten. Auf der Grundlage abgeglichener Daten aus verschiedenen Datenquellen musste eine methodisch und fachlich zuverlässige Prognose des künftigen Flugbetriebs mit einem Prognosehorizont von regelmäßig zehn Jahren für die zivilen und die militärischen Flugplätze erstellt werden. Durch zahlreiche, nahezu zeitgleich gestellte Anforderungen von Eingangsdaten für die erste Runde der Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach den Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes für viele größere zivile und militärische Flugplätze war es bei den vergleichsweise wenigen, mit der Thematik der Erstellung von Datenerfassungssystemen nach den Vorgaben von AzD und AzB vertrauten Einrichtungen für Fachgutachten und bei den zentralen Stellen für die Datenbereitstellung zwischenzeitlich zu Engpässen gekommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1384 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bei einigen zivilen und militärischen Flugplätzen traten bei der Datenbereitstellung Verzögerungen und Erschwernisse auf, da bauliche Erweiterungen, betriebliche Veränderungen, Änderungen von Planungen, Festlegungen zur Stationierung oder sonstige Besonderheiten bei der Prognose des künftigen Flugbetriebs mit dem notwendigen Detaillierungsgrad zu berücksichtigen waren . Schließlich erforderte der Erlass der Rechtsverordnungen der Landesregierungen entsprechend der jeweiligen Geschäftsordnung die Durchführung umfangreicher und zeitaufwändiger Abstimmungs- und Beteiligungsverfahren. Der Gesetzesvollzug wird weiterhin im Hinblick auf einen im Bundesgebiet einheitlichen Vollzug des novellierten Fluglärmgesetzes unterstützt. Hierzu gehört insbesondere die Qualitätssicherung der Datengrundlagen zur Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch das Umweltbundesamt, soweit dies von den Ländern gewünscht wird. 4. Wie ist jeweils der aktuelle Stand der Umsetzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in den in Frage 1 erfragten Lärmschutzbereichen hinsichtlich a) der Anzahl der Anspruchsberechtigten in der Tagschutzzone 1 sowie der Nachtschutzzone, b) Anzahl der Personen, die unmittelbar nach Festsetzung eines Lärmschutzbereiches Schallschutzansprüche geltend machen konnten, c) der Anzahl der bisher gestellten sowie der erwarteten Anträge auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, d) der Anzahl der bewilligten, abgelehnten und zurückgezogenen Anträge, e) der Höhe der bereits insgesamt gezahlten Erstattungsbeträge sowie der aktuell geschätzten Gesamtaufwendungen? Die Fragen 4a bis 4d werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Für den Vollzug des novellierten Fluglärmgesetzes sind die Länder zuständig. Der Bundesregierung liegt kein vollständiges Bild über den bisher realisierten Umfang der Maßnahmen des baulichen Schallschutzes nach den Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes vor. 5. Von welchen Gesamtkosten wurde im Jahr 2007 für die Umsetzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ausgegangen, und auf welche Höhe belaufen sich diese Kosten voraussichtlich effektiv (bitte für die einzelnen in Frage 1 erfragten Lärmschutzbereiche getrennt aufführen)? Im Zuge der Erarbeitung des Gesetzentwurfs zur Novellierung des Fluglärmgesetzes wurden die voraussichtlichen Kostenfolgen der vorgesehenen Regelungen für den Bereich der zivilen Flugplätze anhand von Modellrechnungen im Rahmen eines detaillierten Prognoseansatzes durch eine paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppe mit Expertinnen und Experten der beteiligten Kreise abgeschätzt. Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs bezifferte die prognostizierten Kosten, die von den Haltern der zivilen Flugplätze für Maßnahmen in Folge der Gesetzesnovelle aufzubringen seien, in Abhängigkeit verschiedener Annahmen über den Umfang von Ausbaumaßnahmen an Flughäfen auf 610 bis 740 Mio. Euro. Der Abschlussbericht vom 21. Februar 2005 zur Kostenschätzung ist im Internet Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1384 abrufbar unter: www.oeko.de/publikationen/p-details/kostenfolgen-der-novelledes -gesetzes-zum-schutz-gegen-fluglaerm/. In der nachstehenden Tabelle sind die Ergebnisse des Kostenschätzungsberichts zusammenfassend dargestellt. Die Kostenfolgen für die von der Gesetzesnovelle erfassten militärischen Flugplätze wurden mit derselben Methodik vom Umweltbundesamt auf 75 bis 95 Mio. Euro geschätzt. Aufgrund von Änderungen des Gesetzentwurfs nach Fertigstellung der Kostenschätzung wurde eine Verringerung dieser prognostizierten Kostenfolgen der Novelle des Fluglärmgesetzes um etwa 20 bis 30 Prozent erwartet. 6. Welche Gründe liegen nach Kenntnis der Bundesregierung dafür vor, dass die im Jahr 2007 prognostizierten Kosten und die nach aktuellem Stand voraussichtlich anfallenden Kosten gegebenenfalls differieren? Im o. g. Abschlussbericht zur Kostenschätzung vom 21. Februar 2005 wird darauf hingewiesen, dass die Schätzungen auf Prämissen basieren, die in Kapitel 4 und 5 aufgeführt sind. Inwieweit sich diese Prämissen des Kostenschätzungsberichts im Vollzug des novellierten Fluglärmgesetzes als zutreffend herausstellen oder inwieweit Abweichungen auftreten, lässt sich erst angeben, wenn der Vollzug des baulichen Schallschutzes weitgehend abgeschlossen ist. Beispielhaft wird darauf hingewiesen, dass es die Arbeitsgruppe zur seinerzeitigen Kostenschätzung für angemessen hielt, überschätzend von einer 100 Prozent-Ausschöpfung auszugehen. Belastbare quantitative Werte lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Zugleich wies die Arbeitsgruppe im Abschlussbericht auf die Erwartung hin, dass die Ausschöpfungsrate auch beim neuen Fluglärmgesetz in der Realität geringer sein dürfte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1384 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Für welche Lärmschutzbereiche gilt nach Kenntnis der Bundesregierung, dass auf Basis der Regelung in § 9 Absatz 1 des Fluglärmschutzgesetzes, wonach ein Schallschutzanspruch erst mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereiches entsteht, das Recht auf passiven Schallschutz noch nicht einklagbar ist, und wie viele Menschen sind davon in welchen Lärmschutzbereichen jeweils betroffen? Nach § 9 Absatz 1 Fluglärmgesetz entsteht der Erstattungsanspruch für erforderliche Maßnahmen des baulichen Schallschutzes nur im inneren, besonders hoch belasteten Teil der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone sofort, also zum Zeitpunkt der Festsetzung des neuen Lärmschutzbereichs. In diesen inneren Teilen des Lärmschutzbereichs, die unmittelbar an den Flugplatz angrenzen, sind in der Regel weniger Wohngebäude und schutzbedürftige Einrichtungen vorhanden, auch aufgrund der Wirkung der Baubeschränkungen des Fluglärmgesetzes von 1971 in den früher festgelegten Lärmschutzbereichen für die jeweiligen Flugplätze . In den äußeren, in der Regel vergleichsweise dichter bebauten Teilen von Tag-Schutzzone 1 und Nacht-Schutzzone setzt der Erstattungsanspruch für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes nach den Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes mit Beginn des sechsten Jahres nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs ein. Entsprechend der Auflistung in der Antwort zu Frage 1 sind bisher bei den 22 Flugplätzen, für die vor April des Jahres 2013 ein neuer Lärmschutzbereich nach den Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes festgesetzt worden waren, Ansprüche auf Kostenerstattung für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes auch in den äußeren Teilen der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone entstanden . Dies sind die Flugplätze Sylt, Bremen, Hannover-Langenhagen, Mannheim , Friedrichshafen, Karlsruhe/Baden-Baden, Stuttgart, Saarbrücken, Frankfurt Main, Düsseldorf, Schleswig, Köln/Bonn, Dresden, Leipzig/Halle, Hamburg, Lübeck-Blankensee, Münster/Osnabrück, Wunstorf, Dortmund, Memmingen, Paderborn/Lippstadt und Kassel-Calden. Auf die Antwort zu Frage 8 wird ergänzend verwiesen. 8. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Durchführung des Fluglärmschutzgesetzes bisher in den einzelnen Lärmschutzbereichen (Frage 1) durch passive Schallschutzmaßnahmen vor Fluglärm geschützt (falls keine konkreten Daten vorliegen, bitte auf Basis des bisherigen Antragsbewilligungsstandes abschätzen)? Detaillierte Angaben zur Anzahl der Menschen, die in Wohnungen mit baulichem Schallschutz auf Grundlage des novellierten Fluglärmgesetzes, der früheren Fassung des Fluglärmgesetzes von 1971 sowie freiwilliger oder behördlich angeordneter Maßnahmen leben, liegen der Bundesregierung nicht vor. Hinsichtlich der verfügbaren Zahlen von Wohngebäuden oder Wohneinheiten, die in Schutzzonen einzelner Lärmschutzbereiche gelegen sind, wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1384 9. Von welchen Gesamtkosten wurde im Jahr 2007 für die Umsetzung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ausgegangen, und wie ist jeweils der aktuelle Stand der Umsetzung dieser Verordnung in den in Frage 1 erfragten Lärmschutzbereichen hinsichtlich a) der Anzahl der Anspruchsberechtigten, b) der Anzahl der bisher gestellten sowie der erwarteten Anträge auf Zahlung einer Außenwohnentschädigung, c) der Anzahl der bewilligten, abgelehnten und zurückgezogenen Anträge, d) der Höhe der bereits insgesamt geleisteten Entschädigungszahlungen sowie der aktuell geschätzten Gesamtaufwendungen? Die Fragen 9a bis 9d werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach § 9 Absatz 5 des novellierten Fluglärmgesetzes besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Außenwohnbereichsentschädigung bei Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen in der Tag-Schutzzone 1 eines Flugplatzes, der nach dem Inkrafttreten des novellierten Fluglärmgesetzes neu gebaut oder wesentlich baulich erweitert wurde. Der Anspruch auf eine Außenwohnbereichsentschädigung entsteht im inneren, besonders hoch belasteten Teil der Tag-Schutzzone 1 eines neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatzes zum Zeitpunkt der Festsetzung des neuen Lärmschutzbereichs. In den äußeren, in der Regel vergleichsweise dichter bebauten Teilen der Tag-Schutzzone 1 setzt der Anspruch auf eine Außenwohnbereichsentschädigung nach den Vorgaben des novellierten Fluglärmgesetzes mit Beginn des sechsten Jahres nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs ein. Der Bundesregierung liegen keine detaillierten Angaben zum Vollzug der 3. FlugLSV vor. 10. Wann wird die Evaluierung des Fluglärmschutzgesetzes abgeschlossen, welche gesetzlich bereits für das Jahr 2017 vorgeschrieben war (bitte voraussichtlichen Termin für einen Kabinettsbeschluss möglichst genau angeben)? 11. Befindet sich ein Evaluationsbericht des Fluglärmschutzgesetzes bereits in der Ressortabstimmung? Wenn ja, seit wann? Wenn nein, warum nicht, und wann soll selbige beginnen? Die Fragen 10 und 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Ressortabstimmung des Berichtsentwurfs wurde am 1. März 2018 eingeleitet . 12. Welche Änderungen an der Lärmschutzgesetzgebung (inklusive Luftverkehrsgesetz und untergesetzliches Regelwerk) hat die Bundesregierung im Zuge dieser Evaluierung mit jeweils welchem Ergebnis geprüft? Im Zuge der Vorbereitung und Erarbeitung des Berichtsentwurfs wurden die vielfältigen und inhaltlich stark divergierenden Vorschläge und Empfehlungen der Beteiligten Kreise sorgfältig ausgewertet und geprüft. Die Bewertung der angesprochenen Sachverhalte und darauf aufbauende Erwägungen sind Gegenstand der derzeit laufenden Ressortabstimmung zu dem Bericht nach § 2 Absatz 3 des Fluglärmgesetzes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1384 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Welchen Einfluss hätten diese geprüften Änderungen auf die auf Basis des aktuellen Fluglärmschutzgesetzes bestehenden Schallschutzansprüche (auch unter Berücksichtigung von Betroffenen bisher nicht erhobener Ansprüche), und welchen Einfluss hätte dabei, falls bisher ungeprüft, a) die Absenkung der Grenzwerte gemäß § 2 des Fluglärmschutzgesetzes, b) Änderungen bei der Berechnung der Fluglärmbelastung bzw. untergesetzlich vorgeschriebener Bauschalldämmmaße? Die Auswirkungen von Änderungen der Werte des § 2 Absatz 2 Fluglärmgesetz zur Abgrenzung des Lärmschutzbereichs und der einzelnen Schutzzonen, von Änderungen am Verfahren zur Berechnung der Fluglärmimmissionen und von Änderungen der Bauschalldämmmaße der Außenbauteile von Gebäuden lassen sich in der Regel nur anhand exakter Änderungsbeschreibungen ermitteln. Ansonsten sind lediglich stark pauschalierende Aussagen über Erfahrungswerte möglich: So würde nach Einschätzung von Expertinnen und Experten eine Änderung der Werte zur Abgrenzung der Schutzzonen um ein Dezibel bei ansonsten unveränderten Randbedingungen näherungsweise zu einer Flächenänderung der Schutzzone um 20 Prozent führen. 14. Wie überwacht die Bundesregierung bzw. überwachen zuständige Stellen die Einhaltung der im Fluglärmschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Siedlungsbeschränkungen, und welche Untersuchungen wurden diesbezüglich von ihr selbst und nach ihrer Kenntnis von Dritten angestellt? Der Vollzug der Regelungen des novellierten Fluglärmgesetzes obliegt den Ländern . Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie zuständige Stellen die Einhaltung der in der Frage angesprochenen Vorschriften des Fluglärmgesetzes zu den Siedlungsbeschränkungen überwachen. Mit generellen Aspekten der „Siedlungsentwicklung im Flughafenumfeld – Raumanalysen, Akteursinteressen und Handlungsoptionen“ befasst sich die gleichnamige Studie der RWTH Aachen und der Universität Bonn. Der Abschlussbericht vom April des Jahres 2017 ist im Internet abrufbar unter www.bdl.aero/download/2672/studiesiedlungsflachenentwicklung -im-flughafenumfeld_final.pdf. 15. Welche Bilanz zieht die Bundesregierung hinsichtlich der gesetzlich normierten Siedlungsbeschränkungen sowie der diesbezüglichen Ausnahmeregelungen ? Die Bewertung und Beurteilung der berührten Sachverhalte und darauf aufbauende Erwägungen sind Gegenstand des Berichts nach § 2 Absatz 3 des Fluglärmgesetzes , der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet. 16. Wie bewertet die Bundesregierung den Umsetzungstand des Fluglärmschutzgesetzes insgesamt? Die Bewertung und Beurteilung der in der Frage angesprochenen Sachverhalte und darauf aufbauende Erwägungen sind Gegenstand des Berichts nach § 2 Absatz 3 des Fluglärmgesetzes, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1384 17. Können die betroffenen Flughafengesellschaften nach Kenntnis der Bundesregierung als Kostenträger der Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungszahlungen diese Aufwendungen als Betriebsausgaben bilanzieren und damit ihre Steuerschuld senken (bitte begründen)? Wenn ja, auf welche Höhe beläuft sich die Steuerersparnis prozentual in Bezug zu den Aufwendungen? Sind die Flughafengesellschaften zur Zahlung der Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungen verpflichtet, dürfte eine betriebliche Veranlassung vorliegen, die Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist (§ 4 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG)). Die steuerliche Auswirkung aufgrund des Abzuges von Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungen als Betriebsausgaben richtet sich nach der individuellen steuerlichen Situation des Betroffenen. 18. Mit welchen Akteuren hat sich die Bundesregierung seit dem 1. Januar 2015 wann bezüglich der Evaluierung des Fluglärmschutzes getroffen, und welche Stellungnahmen, Positionspapiere etc. sind jeweils wann bei der Bundesregierung eingegangen (bitte unter Angabe des jeweiligen Einreichers aufführen )? Neben den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Gesprächen auf Leitungsebene wurden in zahlreichen Gesprächen, Tagungen, Sitzungen etc. die Auffassungen , Bewertungen und Empfehlungen der verschiedenen beteiligten Kreise, Stellen und Gremien mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundesumweltministeriums intensiv erörtert. Zu den insoweit beteiligten Kreisen und Stellen zählen insbesondere das Umweltbundesamt (UBA), die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF), die Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF), das Regionale Dialogforum Frankfurt, der Beratende Ausschuss nach § 32a des Luftverkehrsgesetzes, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV), der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), Expertinnen und Experten verschiedener Flughäfen, das Deutsche Zentrum für Luftund Raumfahrt (DLR) sowie Vertreterinnen und Vertreter weiterer wissenschaftlicher Einrichtungen, bundesweit tätige Lärmschutzverbände sowie Vertreterinnen und Vertreter verschiedener örtlicher Fluglärminitiativen und fluglärmbetroffener Städte und Gemeinden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1384 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle: Gespräche auf Leitungsebene zur Thematik des Berichts zur Evaluation des Fluglärmgesetzes Vertreter der Bundesregierung Unternehmen/ Verband / Organisation Datum des Gespräches Thema des Gespräches Herr Sts Flasbarth Stabsstelle für Fluglärmschutz der Stadt Frankfurt, Fluglärmschutzbeauftragte 30.05.2017 Maßnahmen zur Verminderung des Fluglärms, Fluglärmgesetz Herr Sts Flasbarth Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF), Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) – „Parlamentarischer Abend“ 28.06.2017 Fluglärmschutz nachhaltig verbessern Herr Sts Flasbarth Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV), Flughafen Frankfurt, Flughafen München 20.12.2017 Evaluation des Fluglärmschutzgesetzes Herr Sts Odenwald Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) 18.07.2017 Fluglärmschutzgesetz Zudem wurden im Rahmen des Forschungsvorhabens „Weiterentwicklung der rechtlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm“, das im Auftrag des UBA durchgeführt wurde, viele relevant beteiligte Akteure befragt. Als relevant wurden im Rahmen dieses Vorhabens diejenigen Institutionen einbezogen, die mit der Anwendung und dem Vollzug des novellierten Fluglärmgesetzes betraut sind, die als Bundesverband Belange von Fluglärmbetroffenen oder als Bundesverband Belange der Luftverkehrswirtschaft vertreten, sowie Verbände und Institutionen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung das Thema Fluglärmschutz zum Ziel haben. Dies waren im Einzelnen: die für den Vollzug des novellierten Fluglärmgesetzes zuständigen Landesministerien in allen betroffenen Ländern, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV), der Board of Airline Representatives in Germany (BARIG), der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL), die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS), der Ausschuss Physikalische Einwirkungen (PhysE) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF), der Arbeitsring Lärm (ALD) der Deutschen Gesellschaft für Akustik (DEGA), die Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF), der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND), der Verkehrsclub Deutschland (VCD). In der nachstehenden Tabelle sind Stellungnahmen, Positionspapiere etc. aufgeführt , die zu Themen des vorgesehenen Berichts zur Evaluation des Fluglärmgesetzes den betroffenen Ressorts zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus berühren zahlreiche weitere, hier nicht im Einzelnen aufgeführte Schreiben, Eingaben und sonstige Beiträge verschiedene, vom geplanten Bericht mit erfasste Aspekte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1384 Tabelle: Stellungnahmen, Positionspapiere etc. zu Themen des Berichts zur Evaluation des Fluglärmgesetzes Unternehmen/ Verband / Organisation Titel der Stellungnahme / des Positionspapiers etc. Datum des Eingangs Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Hinweise zur Ermittlung von Planungszonen zur Siedlungsentwicklung an Flugplätzen im Geltungsbereich des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flughafen-Fluglärm-Hinweise) September 2011 Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) Fluglärm reduzieren: Reformbedarf bei der Planung von Flughäfen und Flugrouten März 2014 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF) Ergebnisse der NORAH-Studie 10.11.2015 Deutsche Gesellschaft für Akustik e. V. (ALD) Stellungnahme zur NORAH-Studie 12.11.2015 Umweltbundesamt (UBA) Evaluation der 2. Fluglärmschutzverordnung November 2015 Umweltbundesamt (UBA) Positionspapier: Fachliche Einschätzung der Lärmwirkungsstudie NORAH April 2016 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV); Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) Branchen-Positionen zum Thema: „Weiterentwicklung der rechtlichen Regelungen zum Schutz vor Fluglärm“ 16.09.2016 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) Positionspapier zum Thema: „Evaluation der 2. Fluglärmschutzverordnung – ADV-Position“ 16.09.2016 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Überprüfung des Fluglärmgesetzes und seines untergesetzlichen Regelwerks: Anforderungen aus Sicht der Vollzugsbehörde für den Flughafen Frankfurt 10.11.2016 Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) Verbesserungsbedarf beim Fluglärmgesetz 2007 Dezember 2016 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) Schallschutz in Schlafräumen und Aufenthaltsräumen 20.02.2017 Fluglärmkommission Frankfurt Aktuelle Anforderungen an einen verbesserten Schutz vor Fluglärm 22.02.2017 Umweltbundesamt (UBA), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Umweltbewusstsein in Deutschland 2016 – Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage März 2017 Aktionsbündnis Berlin Brandenburg , Bündnis Süd-Ost, Bürgerverein Brandenburg-Berlin e. V. (BVBB) Stellungnahmen zur Evaluation des FLG und der 2. FlugLSV 09.03.2017 Aktionsbündnis Berlin Brandenburg , Bündnis Süd-Ost, Bürgerverein Brandenburg-Berlin e. V. (BVBB) Stellungnahmen zur Evaluation des FLG und der 2. FlugLSV 19.04.2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1384 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unternehmen/ Verband / Organisation Titel der Stellungnahme / des Positionspapiers etc. Datum des Eingangs Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) Forderungen der Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) für einen besseren gesetzlichen Schutz vor Fluglärm 21.04.2017 Fluglärmkommission Frankfurt Aktuelle Anforderungen an einen verbesserten Schutz vor Fluglärm 22.04.2017 Charité Universitätsmedizin Berlin Evaluierung der Forschung zur Wirkung von Fluglärm auf den Menschen April 2017 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF) Aktuelle Anforderungen an einen verbesserten Schutz vor Fluglärm 27.04.2017 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV); Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) Branchen-Position zum Thema Umsetzung des Fluglärmschutzgesetzes April 2017 Deutscher Städtetag Evaluation des FlugLG in Bezug auf die Siedlungssteuerungseffekte 28.04.2017 Prof. Dr. Münzel, Zentrum für Kardiologie Universitätsmedizin Mainz Wirkung von Fluglärm auf den Menschen 29.04.2017 Rheinische Friedrich Wilhelm Universität Bonn, Rheinisch- Westfälische Technische Hochschule Aachen Studie zur Siedlungsflächenentwicklung im Flughafenumfeld 02.05.2017 Stadt Frankfurt am Main Fluglärm und Gesundheit 2008 – 2016 Mai 2017 Beratender Ausschuss nach § 32a Luftverkehrsgesetz Stellungnahme für die Bundesregierung zum Bericht nach § 2 Abs. 3 FlugLG 04.05.2017 Verein zur Förderung der Umweltverträglichkeit des Verkehrs Evaluation des Fluglärmgesetzes 08.05.2017/11.05.2017 Umweltbundesamt (UBA) Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes 16.05.2017 Stadtverwaltung Offenbach, Dezernat für Bildung, Jugend und Stadtbibliothek, AG Flughafen Evaluation des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 18.05.2017 Verein zur Förderung der Umweltverträglichkeit des Verkehrs Evaluation des Fluglärmgesetzes 26.06.2017 Initiative Zukunft Rhein-Main – Bündnis gegen Fluglärm Forderungen der Initiative Rhein-Main für einen hinreichenden Schutz der fluglärmbetroffenen Bevölkerung vor erheblichen Belästigungen und Gesundheitsgefahren anlässlich der Evaluation des Fluglärmschutzgesetzes Juni 2017 European Environment Agency (EEA), European Aviation Safety Agency (EASA), Eurocontrol European Aviation Environmental Report 2016 Juni 2017 Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) Forderungen der Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF) zur Bundestagswahl am 24.09.2017 28.06.2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1384 Unternehmen/ Verband / Organisation Titel der Stellungnahme / des Positionspapiers etc. Datum des Eingangs Stadt Hochheim am Rhein Novelle des Fluglärmschutzgesetzes 22.08.2017 Flughafen München GmbH Stellungnahme zum Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes 12.09.2017 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) Handlungsempfehlungen des ADV für die 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages 20.09.2017 Fraport AG Fachliche Stellungnahme der Fraport AG zum Fluglärmbericht 2017 des Umweltbundesamtes 12.10.2017 Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF), Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF) Forderungen anlässlich der Koalitionsverhandlungen 18.10.2017 Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern , für Bau und Verkehr Evaluation des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm – UBA-Bericht 2017 26.10.2017 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV), Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) Faktenpapier zum Fluglärmbericht des Umweltbundesamtes Oktober 2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333