Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13457 – Reform des Berufskrankheitenrechts V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland wird lediglich ein Viertel der angezeigten Berufskrankheiten von den Berufsgenossenschaften anerkannt, das geht nach Ansicht der Fragesteller aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/6044 hervor. Tausende Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer werden demnach nicht entschädigt , obwohl sie schwer erkrankt sind. Die niedrige Anerkennungsquote geht aus Sicht der Fragesteller insbesondere auf Defizite im bestehenden Berufskrankheitenrecht zurück. Aus Sicht der Fragesteller sind die derzeitigen Hürden für die Anerkennung von Berufskrankheiten zu hoch und müssen zugunsten der Betroffenen abgesenkt werden. Als LINKE sprechen wir uns deshalb bereits seit Jahren für eine Reform des Berufskrankheitenrechts aus. In ihrem Koalitionsvertrag von 2017 haben CDU, CSU und SPD angekündigt, „das Berufskrankheitenrecht weiterentwickeln“ zu wollen. Bislang wurde hierzu von der Bundesregierung noch nichts umgesetzt. Deshalb soll die Bundesregierung befragt werden, wie es um eine Reform des Berufskrankheitenrechts in Deutschland steht. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Verdachtsanzeigen zum Vorliegen einer Berufskrankheit können in jedem Fall einer möglichen oder (subjektiv) vermuteten berufsbedingten Verursachung einer Erkrankung abgegeben werden, nicht erst bei einem (sachlich) begründeten Verdacht. Dementsprechend ist die Qualität der Anzeigen sehr heterogen, sowohl nach Person der Anzeigenden als auch bei den unterschiedlichen Berufskrankheiten . Da aber jede Anzeige eine Chance zur Prävention bieten kann, ermuntert die gesetzliche Unfallversicherung zu großzügigem Anzeigeverhalten – auch wenn dadurch die Zahl der Ablehnungen steigt. Allein aus dem Verhältnis von Anzeigen zu Anerkennungen bei Berufskrankheiten lässt sich daher kein Handlungsbedarf ableiten. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13840 19. Wahlperiode 09.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Veränderungen in der Arbeitswelt mit verbesserten Möglichkeiten der Prävention erfordern allerdings eine systemgerechte Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts . Ziel ist es, die Anerkennung von Berufskrankheiten im Einzelfall zu erleichtern, die Verschlimmerung von Berufskrankheiten durch den Ausbau von zielgenauen Instrumenten für Präventionsmaßnahmen zu verhindern und die Anerkennung neuer Berufskrankheiten transparenter zu gestalten und zu beschleunigen. Mit dieser Zielsetzung soll das Berufskrankheitenrecht durch Wegfall des Unterlassungszwangs und Stärkung der Individualprävention, durch rechtliche Verankerung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten und von Beweiserleichterungen sowie durch gesetzliche Regelungen zur rückwirkenden Anerkennung von Bestandsfällen und erhöhter Transparenz der Berufskrankheitenforschung weiterentwickelt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit der Versendung des Referentenentwurfs „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – 7. SGB IV ÄndG“ in diesen Tagen ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Beschlussfassung im Kabinett ist für dieses Jahr vorgesehen.  1. Wie viele Anzeigen mit Verdacht auf eine Berufskrankheit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2007 bis 2018 gestellt (bitte in Summe sowie nach Berufskrankheiten geordnet darstellen und jeweils jährlich ausweisen)? Die Fragen zu statistischen Daten werden anhand der statistischen Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für die gewerblichen Unfallversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie anhand der statistischen Angaben der Sozialversicherung für Landwirtschaft , Forsten und Gartenbau (SVLFG) für die landwirtschaftliche Unfallversicherung beantwortet (s. Anlage zu Frage 1*). Die Datenlage der SVLFG ermöglicht eine valide statistische Auswertung erst ab dem Jahr 2013, dem Errichtungsjahr der SVLFG, in der die bis dahin selbständigen regionalen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgegangen sind.  2. Wie viele angezeigte Berufskrankheiten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2007 bis 2018 anerkannt (bitte in Summe sowie nach Berufskrankheiten geordnet darstellen und jeweils jährlich ausweisen)? Die statistischen Angaben der DGUV und der SVLFG können der Anlage zu Frage 2* entnommen werden. Es ist zu beachten, dass kein direkter Bezug zwischen angezeigten und anerkannten Berufskrankheiten hergestellt werden kann, da die statistischen Daten nicht bezogen auf den Verlauf einzelner Fälle, sondern bezogen auf Meldungen und Entscheidungen pro Jahr erfasst werden. Der deutliche Anstieg der Anerkennungen in den Jahren 2015 bzw. 2016 ist im Wesentlichen auf die hohe Zahl der Anerkennungen bei der Berufskrankheit Nr. 5103 („Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“) zurückzuführen, die mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen wurde. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/13840 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/13840 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  3. Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2007 bis 2018 an einer Berufskrankheit gestorben (bitte in Summe sowie nach Berufskrankheiten geordnet darstellen und jeweils jährlich ausweisen)? Die statistischen Angaben der DGUV und der SVLFG können der Anlage zu Frage 3 entnommen werden.*  4. Wie viele Klagen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2007 bis 2018 aufgrund einer Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit, wie viele dieser Klagen waren für den Kläger bzw. die Klägerin erfolgreich, und wie erklärt sich die Bundesregierung die Ergebnisse (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln)? Die Statistik der Sozialgerichtsbarkeit enthält nach den Angaben der DGUV die folgenden Daten für 2018: Statistik der Sozialgerichte (1. Instanz) – Gewerbliche Berufsgenossenschaft und UV-Träger der öffentlichen Hand Jahr Erledigte Sozialgerichtsverfahren aufgrund von Erkrankungen Anteil der erledigten Sozialgerichtsverfahren aufgrund von Erkrankungen mit Erfolg für Versicherte/Hinterbliebene 2018 3.833 12,3 % Von den 470 im Jahr 2018 mit Erfolg für Versicherte/Hinterbliebene erledigten Sozialgerichtsverfahren aufgrund von Erkrankungen führten 211 Verfahren zur Anerkennung des Versicherungsfalls (davon 73 mit und 138 ohne nachfolgende Rentengewährung). Bei den übrigen Fällen handelt es sich um erstmalige Feststellung von Rente, Abfindung oder Sterbegeld bei durch die Unfallversicherung bereits anerkannten Versicherungsfällen bzw. um sonstige Renten- oder Leistungsfeststellungen. Verfahren vor den Landessozialgerichten sind nicht Teil der obigen Tabelle. Im Jahr 2018 wurden 847 dieser Verfahren zu Erkrankungen wirksam abgeschlossen , davon 11,5 Prozent mit Erfolg für Versicherte bzw. deren Hinterbliebene. Nach Angaben der SVLFG sind im Jahr 2018 163 Klageverfahren und 28 Berufungsverfahren neu erfasst und 12 Verfahren mit einer Anerkennung beendet worden. Für die Daten von 2007 bis 2017 sowie die weitere Erläuterung der Ergebnisse wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. in Bundestagsdrucksache 19/6044 verwiesen.  5. Wie viele der Klagen, im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit, gingen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2007 bis 2018 bis vor das Bundessozialgericht (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) Trifft es zu, dass der Bundesregierung hierzu keine Daten vorliegen, und warum ist dies der Fall? Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet. Ja, dies ist zutreffend. Die vom Statistischen Bundesamt geführte Statistik „Rechtspflege/ Sozialgerichte“ differenziert für den Bereich der gesetzlichen * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/13840 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13840 Unfallversicherung nicht nach dem Gegenstand der Klagen (z. B. Feststellung von Arbeitsunfällen oder Anerkennung von Berufskrankheiten sowie in Bezug auf unterschiedliche Leistungen) und enthält damit auch keine gesonderten Daten zur Anzahl und zum Ausgang von Klageverfahren mit dem Gegenstand „Anerkennung einer Berufskrankheit“ vor dem Bundessozialgericht. b) Auf welcher Rechtsgrundlage können nach Kenntnis der Bundesregierung Kläger das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit anrufen? Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz durch die Sozialgerichte ergeben sich aus den Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes . Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen sind die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anrufung des Bundessozialgerichts als Revisionsinstanz in den §§ 160 ff. des Sozialgerichtsgesetzes geregelt.  6. Wie lange dauerten nach Kenntnis der Bundesregierung die Anerkennungsverfahren für Berufskrankheiten durchschnittlich und im Median in den Jahren von 2007 bis 2018 (bitte für alle Berufskrankheiten gesondert ausweisen)? Die statistischen Angaben der DGUV können der Anlage zu Frage 6* entnommen werden. Statistische Angaben aus dem Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung liegen hierzu nicht vor. Die SVLFG schafft derzeit die fachlichen Voraussetzungen für den Aufbau einer Laufzeitenstatistik.  7. Wie oft dauerte das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit in den Jahren von 2007 bis 2018 unter einem Jahr, zwischen ein und zwei Jahren, zwischen zwei und fünf Jahren, zwischen fünf und zehn Jahren und über zehn Jahre bzw. ist noch offen (bitte auch nach Krankheiten aufschlüsseln und die entschiedenen Fälle in Bezug zu den gemeldeten Fällen setzen)? Die statistischen Angaben der DGUV können der Anlage zu Frage 7* entnommen werden. Darüber hinaus liegen der DGUV keine statistischen Daten vor. Die Berufskrankheiten-Dokumentation der DGUV unterliegt der Bestandsführung , daher können sich Werte aus Vorjahren ändern. Statistische Angaben der SVLFG für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung liegen nicht vor (siehe Antwort zu Frage Nr. 6).  8. Bei welchen drei Berufskrankheiten dauerte das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit in den Jahren von 2007 bis 2018 durchschnittlich am längsten, und welche sind die Ursachen? Die statistischen Angaben der DGUV können der Anlage zu Frage 8* entnommen werden. Die drei Berufskrankheiten, die in den jeweiligen Jahren die längste Verfahrensdauer aufwiesen, sind grau hinterlegt. Im Verlauf der Zeit waren es jeweils verschiedene Berufskrankheiten-Ziffern, die die längsten Bearbeitungszeiten aufweisen. Die Gründe dafür können höchst unterschiedlich sein. Sie können beispielsweise auf besonders schwierige Ermittlungen zur Arbeitsvorgeschichte oder komplexe Kausalitätsbeurteilungen zurückzuführen sein. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/13840 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/13840 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bei durchschnittlicher Betrachtung des genannten Zeitraums weisen die Berufskrankheiten Nr. 2201 (Erkrankungen durch Arbeiten in Druckluft), Nr. 1307 (Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen) sowie Nr. 2104 (Durchblutungsstörungen der Hände) am häufigsten lange Bearbeitungszeiten auf. Bei der BK-Nr. 2201 und der BK-Nr. 1307 können die geringen Fallzahlen und damit einhergehend geringe Routine bei allen Beteiligten (inkl. externer Sachverständiger) die Bearbeitungszeiten erklären. Die BK-Nr. 2104 erfordert die Einbeziehung von medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Angiologie, von denen nur einige wenige mit dem in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsprinzip vertraut sind und somit als Gutachter in Betracht kommen. Statistische Angaben der SVLFG für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung liegen nicht vor (siehe Antwort zu Frage 6).  9. Wie viele Gewerbeärzte hat es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2007 bis 2018 in den einzelnen Bundesländern gegeben (bitte jeweils einzeln und in Summe aufschlüsseln)? Die Anzahl der Gewerbeärzte in den einzelnen Bundesländern betrug im Jahr 2018: Bundesland 2018 Baden-Württemberg 8 Bayern 19 Berlin 4 Brandenburg 5 Bremen 0 Hamburg 2 Hessen 4 Mecklenburg-Vorpommern 3 Niedersachsen 1 Nordrhein-Westfalen 4 Rheinland-Pfalz 4 Saarland 3 Sachsen 3 Sachsen-Anhalt 1 Schleswig-Holstein 1 Thüringen 2 Gewerbeärztinnen/-ärzte gesamt 64 Quelle: Bericht „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ (SuGA) 2018, TG 2; Primärquelle: Ämter für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtsämter Für die Daten von 2007 bis 2017 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 sowie Anlage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9505 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13840 a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass es zu wenige Landesgewerbeärzte in Deutschland gibt? b) Was unternimmt die Bundesregierung, um dazu beizutragen, dass es wieder flächendeckend Landesgewerbeärzte in Deutschland gibt? Die Fragen 9a und 9b werden gemeinsam beantwortet. Für die Kontrolle der Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen einschließlich des medizinischen Arbeitsschutzes sind nach der föderalen Struktur in Deutschland die Arbeitsschutzbehörden der Länder im Rahmen der landeseigenen Verwaltung nach Artikel 84 des Grundgesetzes zuständig. Die Länder entscheiden somit eigenverantwortlich über die Ressourcen und Strukturen der Landesgewerbeärztinnen und -ärzte. 10. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, ihre Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, „das Berufskrankheitenrecht weiterentwickeln“ zu wollen, umzusetzen? a) Wie sieht der Zeitplan der Bundesregierung bei der Reform des Berufskrankheitenrechts aus? b) Wird eine gesetzliche Verankerung des ärztlichen Sachverständigenbeirates „Berufskrankheiten“ angestrebt, und wenn nein, warum nicht? 11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Hürden für die Anerkennung von Berufskrankheiten im Interesse der Betroffenen abgesenkt werden müssen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Drucksache 19/13840 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/13840 Drucksache 19/13840 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/13840 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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