Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Gastel, Stefan Gelbhaar, Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13217 – Personalausstattung des Eisenbahn-Bundesamts im Bereich Planfeststellung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung beabsichtigt nach den Angaben der mittelfristigen Finanzplanung für die Umsetzung der Vorhaben des Bedarfsplans Schiene, im Jahr 2023 rund 2,1 Mrd. Euro bereitzustellen. Nach Auffassung der Fragesteller wären für eine sachgerechte Mittelausstattung bereits heute schon rund 3 Mrd. Euro jährlich notwendig, um bis 2030 einen Großteil der Vorhaben abschließen zu können bzw. zumindest mit dem Bau beginnen zu können. Dies stellt zusätzliche Anforderungen an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), das als Bundesoberbehörde bei der Durchführung der eisenbahnrechtlichen Planrechtsverfahren die Federführung hat. Auch beim Bundesprogramm nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) soll bis 2021 eine höhere Mittelausstattung von dann 1 Mrd. Euro jährlich erreicht werden. Ein erheblicher Anteil der Mittel des GVFG- Bundesprogramms wird für den Ausbau und die Erweiterung der S-Bahnnetze sowie weiterer Nahverkehrsstrecken in den Verdichtungsräumen eingesetzt, für die ebenfalls eisenbahnrechtliche Planrechtsverfahren erforderlich sind. Der Umsetzung der Vorhaben des Bedarfsplans Schiene und des GVFG- Bundesprogramms kommen nach Ansicht der Fragesteller bei der Verkehrswende zentrale Bedeutung zu. Für die genannten eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsvorhaben ist das Eisenbahn-Bundesamt die zuständige Planfeststellungsbehörde . Für die zügige Bearbeitung der entsprechenden Planfeststellungsverfahren kommt der Personalausstattung des Referats 51 sowie der Außenstellen des Eisenbahn-Bundesamts eine Schlüsselrolle zu. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten höheren Investitionen für den Neu- und Ausbau von Bundesschienenwegen, dem Anwachsen der Mittel beim GVFG-Bundesprogramm und den Mitteln für die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung III (hier vor allem Plangenehmigungsverfahren), ist nach Auffassung der Fragesteller absehbar, dass die derzeitige Personalausstattung des Eisenbahn- Bundesamts im Bereich Planfeststellung nicht ausreicht, um das größere Investitionsvolumen in Form einer wachsenden Zahl von Planrechtsverfahren bewältigen zu können. Vor diesem Hintergrund ist für die Fragesteller auch Deutscher Bundestag Drucksache 19/13849 19. Wahlperiode 09.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. nicht nachvollziehbar, warum der Personalbestand des Eisenbahn-Bundesamts im Bereich Planfeststellung von 153 besetzten Planstellen im Jahr 2010 auf 139 besetzte Planstellen im Jahr 2018 gesunken ist (s. Bundestagsdrucksache 19/7010). Die von der Bundesregierung im Zuge der „Planungsbeschleunigung“ ersonnene Zusammenführung der Funktionen „Planfeststellungsbehörde“ und „Anhörungsbehörde“ beim Eisenbahn-Bundesamt waren Anfang 2019 noch nicht mit einem Konzept unterlegt (s. Bundestagsdrucksache 19/7010).  1. Wie viele Personalstellen waren zum Stichtag 1. Januar 2019 sowie zum Stichtag 30. Juni 2019 im Referat 51 (Planfeststellung) und in den Außenstellen des Eisenbahn-Bundesamts nach dem Stellenplan vorgesehen , und wie viele Stellen waren tatsächlich besetzt (bitte für jede Außenstelle des EBA die Personalstellen im Bereich Planfeststellung gesondert angeben)? Standort Stichtag 1. Januar 2019 Stichtag 30. Juni 2019 Anzahl (Plan-)Stellen Besetze (Plan-)Stellen Anzahl (Plan-)Stellen Besetze (Plan-)Stellen Bonn (Referat 51) 11,0 11,0 12,4 12,4 Berlin 10,0 10,0 9,0 9,0 Dresden 9,0 8,0 9,0 8,0 Frankfurt/Saarbrücken 19,0 17,0 18,0 17,0 Hamburg/Schwerin 13,0 13,0 13,0 13,0 Hannover 10,9 10,9 10,9 9,9 Karlsruhe/Stuttgart 17,0 17,0 18,0 17,0 Erfurt/Halle 15,0 15,0 16,0 15,0 Essen/Köln 20,5 20,5 20,5 18,5 München/Nürnberg 24,5 23,5 25,5 22,5 offen* 2,0 0,0 2,0 0,0 Summe 151,9 145,9 154,3** 142,3*** * für zwei unbesetzte Planstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ gab es an den genannten Stichtagen noch keine Zuordnung zu einem Standort. ** Die Anzahl der Plan-/Stellen hat sich im Vergleich zum 1. Januar 2019 aufgrund der internen bedarfsgerechten Umverteilung der personellen Ressourcen erhöht. *** Die Anzahl besetzter Plan-/Stellen hat sich aufgrund erfolgreicher Bewerbungen von Beschäftigten auf andere interne und externe Dienstposten reduziert. Im Sachbereich 1 sind 11 Dienstposten und im Referat 51 1 Dienstposten im Besetzungsverfahren. Drucksache 19/13849 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  2. Wie soll sich der Personalbestand im Referat 51 (Planfeststellung) und in den Außenstellen des Eisenbahn-Bundesamts nach der mittelfristigen Finanzplanung entwickeln (bitte für jede Außenstelle des EBA die Personalstellen im Bereich Planfeststellung für jedes Jahr der mittelfristigen Finanzplanung gesondert angeben)? 19. Wie viele neue Planstellen im Bereich Planfeststellung des Eisenbahn- Bundesamts will die Bundesregierung im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung schaffen (bitte Stellenaufwuchs bis 2023 in Relation zur Zahl der Planstellen insgesamt für alle Außenstellen des EBA angeben)? Die Fragen 2 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Standort 2020 2021 2022 2023 Bonn (Referat 51) 15,6 eine standortgenaue Zuordnung für die kommenden Jahre ist noch nicht möglich und abhängig von den Standorten, an denen durch die Vorhabenträger Anträge gestellt werden Berlin 16,6 Dresden 17,2 Frankfurt/Saarbrücken 41,6 Hamburg/Schwerin 22,0 Hannover 19,6 Karlsruhe/Stuttgart 27,3 Erfurt/Halle 19,3 Essen/Köln 36,3 München/Nürnberg 36,6 Summe 252,1 269,2 282,7 291,7  3. Sind die 82 Planstellen für den Bereich „Anhörung“, für die das Eisenbahn -Bundesamt bereits 2018 die Zuweisung für den Bundeshaushalt 2020 beantragt hat, von der Bundesregierung bei der Hauhaltsaufstellung für den Bundeshaushalt 2020 vollumfänglich berücksichtigt worden, sodass die Stellenbesetzung 2020 erfolgen kann? Wenn nein, warum nicht? Das EBA übernimmt das Anhörungsverfahren von den Ländern. Im Entwurf für das Haushaltsgesetz 2020 sind deshalb 41 Planstellen aufgenommen worden , weitere 41 Planstellen sollen mit dem Haushalt 2021 zur Verfügung gestellt werden.  4. Wie weit ist der Prozess der Zusammenführung der Funktionen „Planfeststellungsbehörde “ und „Anhörungsbehörde“ beim Eisenbahn-Bundesamt gediehen, und welche qualifizierten Zwischenschritte sind bei diesem Prozess schon erreicht worden bzw. sollen bis zu welchem Termin erreicht werden? Das EBA ist für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren einschließlich der Anhörungsverfahren für die ab dem 6. Dezember 2020 beantragten Planfeststellungsverfahren zuständig. Derzeit bereitet das EBA die Übernahme des Anhörungsverfahrens, das von den zuständigen Landesbehörden gemäß § 3 Absatz 2 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes durchgeführt wird, durch Personalgewinnung und Schulung sowie Entwicklung einer IT-Unterstützung vor. Der Personalgewinnungs- und Einstellungsprozess im EBA wird nach Inkrafttreten des Bundeshaushalts für das Jahr 2020 beginnen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13849 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. Hat die Bundesregierung mit den Anhörungsbehörden der Länder Verwaltungsvereinbarungen , mit denen die Übernahme des fachkundigen Personals der bisherigen Anhörungsbehörden zum EBA geregelt wird, abgeschlossen? Wenn nein warum nicht? Wenn ja, wie soll der Übergang des Personals auf Basis der Vereinbarungen organisiert werden? Die Bundesregierung hat mit den Ländern keine Verwaltungsvereinbarungen über die Übernahme von Beschäftigten der Anhörungsbehörden der Länder geschlossen . Die Möglichkeit einer Bewerbung auf Stellenausschreibungen für die neu geschaffenen Planstellen wird den Beschäftigten der Landesbehörden offen stehen.  6. Ist bei der Zusammenführung der Funktionen „Planfeststellungsbehörde“ und „Anhörungsbehörde“ in den EBA-Außenstellen künftig derselbe Sachbereich (dieselbe Organisationseinheit) für Planfeststellung und Anhörungsverfahren zuständig oder wird ein eigener Sachbereich bzw. eine eigene Organisationseinheit „Anhörungsbehörde“ mit einer entsprechenden Spezialisierung geschaffen? Die Aufgaben der Planfeststellung und der Anhörung sollen in den für die Aufgaben der Planfeststellung zuständigen Sachbereichen 1 der Außenstellen und dem Referat 51 des EBA zusammengeführt werden.  7. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die derzeit vorrangig eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren in den jeweiligen Anhörungsbehörden der Länder bearbeiten, hat das Eisenbahn-Bundesamt bis jetzt übernommen? Es wurden bis jetzt keine Beschäftigten der Anhörungsbehörden der Länder übernommen.  8. Bis wann soll der Personalübergang von den Anhörungsbehörden der Länder zum Eisenbahn-Bundesamt abgeschlossen werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  9. Bis wann will die Bundesregierung die Zusammenführung der Funktionen „Planfeststellungsbehörde“ und „Anhörungsbehörde“ beim Eisenbahn -Bundesamt abschließen? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Drucksache 19/13849 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Wie viele eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren (Planfeststellungsverfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes – AEG) hat das Eisenbahn-Bundesamt seit 2010 (einschließlich) bearbeitet (bitte jahresweise Anzahl der neu eingeleiteten Verfahren und der abgeschlossenen Verfahren angeben)? Jahr neu eingeleitet abgeschlossen 2010 168 130 2011 139 112 2012 112 109 2013 124 110 2014 136 89 2015 138 99 2016 130 126 2017 136 117 2018 183 133 11. Wie viele eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungen hat das Eisenbahn- Bundesamt seit 2010 (einschließlich) bearbeitet (bitte jahresweise Anzahl der neu eingeleiteten Verfahren und der abgeschlossenen Verfahren angeben )? Jahr neu eingeleitet abgeschlossen 2010 1003 1071 2011 767 870 2012 781 787 2013 840 843 2014 764 715 2015 797 679 2016 629 617 2017 648 556 2018 641 552 12. Wie viele der seit 2010 (einschließlich) neu eingeleiteten eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren entfielen auf Vorhaben des Bedarfsplans Schiene, Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms, Vorhaben im Zuge der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung I und II und Vorhaben der Lärmsanierung? 13. Wie viele der seit 2010 (einschließlich) durch das Eisenbahn-Bundesamt nach § 18 AEG erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse entfielen auf Vorhaben des Bedarfsplans Schiene, Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms , Vorhaben im Zuge der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung I und II und Vorhaben der Lärmsanierung? Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor, da das EBA die Herkunft der für die bauliche Realisierung genutzten Mittel nicht erfasst . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13849 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 14. Für wie viele der 875 zu ersetzenden bzw. zu sanierenden Eisenbahnbrücken der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) II war ein Planfeststellungsverfahren erforderlich, und bei wie vielen Eisenbahnbrücken reichte eine Plangenehmigung (ggf. auch „Planverzicht“ angeben ) aus? Nach Angaben der DB Netz AG wurde für 206 Brücken ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, für 232 Brücken eine Plangenehmigung erteilt, und für 22 Brücken erging ein Planverzicht. In weiteren 415 Fällen unterfielen die durchzuführenden Arbeiten nicht dem Planfeststellungsvorbehalt des § 18 Absatz 1 AEG, so dass ein Planrechtsverfahren durch die DB Netz AG nicht beantragt wurde. 15. Wie viele Eisenbahnbrücken soll die DB AG in der ersten Phase (2020 bis 2024) der LuFV III ersetzen bzw. sanieren, und bei wie vielen Bauwerken ist ein Planfeststellungsverfahren bzw. eine Plangenehmigung erforderlich (ggf. auch „Planverzicht“ angeben)? Im Zeitraum 2020 bis 2024 soll die DB Netz AG mindestens 600 Eisenbahnüberführungen (EÜ) im Rahmen von Ersatzinvestitionen voll- oder teilerneuern . Darüber hinaus soll sie an mindestens 100 EÜ Instandhaltungsmaßnahmen mit dem Ziel einer Zustandsverbesserung um mindestens eine Zustandskategorie durchführen. Zudem soll die DB Netz AG 200 EÜ bis zum Abschluss der Leistungsphase 3 (HOAI) planen und innerhalb einer noch festzulegenden Frist baulich umsetzen. Über das Erfordernis von Planfeststellungsverfahren liegen der Bundesregierung derzeit keine eigenen Erkenntnisse vor. 16. Hat die Bundesregierung ermittelt, welcher zusätzliche Personalbedarf sich im Bereich Planfeststellung des Eisenbahn-Bundesamts durch die in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehene Erhöhung der Investitionslinie beim Bedarfsplan Schiene ergibt? Wenn ja, wie viele zusätzliche Personalstellen sind im Bereich Planfeststellung des EBA erforderlich, um die Verfahren sachgerecht und zügig bearbeiten zu können (bitte Personalbedarf in Planstellen bzw. Vollzeitäquivalenten angeben)? Wenn nein, warum nicht? 17. Hat die Bundesregierung ermittelt, welcher zusätzliche Personalbedarf sich im Bereich Planfeststellung des Eisenbahn-Bundesamts durch die vorgesehene Erhöhung der Investitionslinie beim GVFG- Bundesprogramm auf 1 Mrd. Euro ergibt? Wenn ja, wie viele zusätzliche Personalstellen sind im Bereich Planfeststellung des EBA erforderlich, um die eisenbahnrechtlichen Verfahren des GVFG-Bundesprogramms sachgerecht und zügig bearbeiten zu können (bitte Personalbedarf in Planstellen bzw. Vollzeitäquivalenten angeben )? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 19/13849 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 18. Hat die Bundesregierung ermittelt, welcher zusätzliche Personalbedarf sich im Bereich Planfeststellung des Eisenbahn-Bundesamts durch die vorgesehene Erhöhung der Mittel für die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung III ergibt? Wenn ja, wie viele zusätzliche Personalstellen sind im Bereich Planfeststellung des EBA erforderlich, um die eisenbahnrechtlichen Verfahren zur Umsetzung der LuFV III (hier vor allem Plangenehmigungsverfahren) sachgerecht und zügig bearbeiten zu können (bitte Personalbedarf in Planstellen bzw. Vollzeitäquivalenten angeben)? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 16 bis 18 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Jahr prognostizierter Personalmehrbedarf im Vergleich zum Vorjahr für den Bereich Planfeststellung ohne Anhörungsbehörde 2019 15,64 2020 8,44 2021 3,21 2022 13,52 2023 8,95 Summe 49,76 Quelle: EBA Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13849 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.