Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Seitz, Corinna Miazga, Dr. Rainer Kraft, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13619 – Abtransport einer Strahlenquelle aus Berlin-Karlshorst V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Berlin-Karlshorst werden Baugrundstücke des Bundes von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) für den Wohnungsbau erschlossen (www.bz-berlin.de/berlin/lichtenberg/hier-sollen-wohnungen-entstehen-aberunter -der-erde-lagert-noch-plutonium). Auf einem davon betroffenen Grundstück in der Köpenicker Allee 120–130, 10318 Berlin liegt die Außenstelle des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) (www.competitionline.com/de/ ergebnisse/116933). Auf dem Gelände des BfS befand sich früher das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik (www.bbr-server.de/bauarchivddr/archiv/tglarchiv/ tgl30001bis40000/tgl30501bis31000/tgl-30665-1-dez-1981.pdf). Aus dieser Zeit lagert dort eine radioaktive Strahlenquelle. Bei der Quelle handelt es sich um eine Plutonium-Beryllium-Quelle, einen Zylinder mit einem Durchmesser von 6 × 9,5 Zentimetern (www.bfs.de/SharedDocs/Kurzmeldun gen/BfS/DE/2018/0131-sichere-verwahrung.html). Die Quelle enthält kleinere Mengen Kernbrennstoff. Nach der Wiedervereinigung wurde speziell für die sichere Aufbewahrung von derartigem Material auf dem Gelände ein Bunker gebaut. Die BImA will weitere Teile des Areals des BfS in Berlin-Karlshorst abgeben und Gebäudekomplexe aus der Nutzung nehmen. Aufgrund der zu erwartenden baulichen Veränderungen werden Alternativen für den weiteren Verbleib und einen Abtransport der Quelle geprüft. Hierzu gehören nationale wie internationale Optionen (www.tagesspiegel.de/berlin/neutronenstrahler-in-berlinlichtenberg -das-radioaktive-erbe-von-karlshorst/20913396.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Zuständigkeit für Aspekte der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen ist vom Bundesamt für Strahlenschutz auf das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) übergegangen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13850 19. Wahlperiode 09.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 8. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Ist ein Abtransport der Plutonium-Beryllium-Quelle geplant? a) Falls ja, ist ein Ablaufplan vom BfS abgestimmt worden? b) Wenn ein Ablaufplan abgestimmt wurde, wie ist der vermutliche zeitliche Horizont? Derzeit läuft eine Optionenprüfung zum Abtransport und weiteren Verbleib der Quelle, die von einem zylindrischen Behälter mit einem Durchmesser von 6 und einer Höhe von 9,5 Zentimetern umschlossen wird. Diese Prüfung dauert zum jetzigen Zeitpunkt noch an. Ein zeitlicher Horizont für den Abtransport kann derzeit nicht genannt werden. 2. An welchen Ort soll die Strahlenquelle verbracht werden? Wie wird die Verbringung durchgeführt, und welche gesetzlichen Vorschriften (bitte präzisieren) müssen dabei beachtet werden? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Im Übrigen sind bei der Verbringung und dem weiteren Verbleib der Quelle sämtliche Sicherheitsanforderungen des Atomgesetzes und des Strahlenschutzes einzuhalten. 3. Wie hoch ist der von der Landessammelstelle an den Bund abzuführende Kostenanteil bei Annahme der Plutonium-Beryllium-Strahlenquelle? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 4. Ist eine Stichprobenprüfung der Plutonium-Beryllium-Quelle in Hinsicht auf Einhaltung der Endlagerungsbedingungen erfolgt? Wenn nein, warum nicht? Im Rahmen der Optionenprüfung zum weiteren Verbleib der Neutronenquelle werden gegenwärtig auch Möglichkeiten einer Konditionierung dieses Materials geprüft. In Abhängigkeit davon, welche Option schließlich realisiert wird, ergeben sich die Randbedingungen im Hinblick auf die zukünftige Endlagerfähigkeit des Materials. 5. Ist eine Stellungnahme der BfS bezüglich der Endlagerfähigkeit erfolgt? a) Liegt ein Prüfbericht eines Sachverständigen vor? b) Wenn ein Prüfbericht vorliegt, wo ist dieser einzusehen? Nein, auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Drucksache 19/13850 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 6. Hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) für die Strahlenschutzvorsorge Grenzwerte festgelegt und Maßnahmen zur Strahlenschutzvorsorge ergriffen? Die Bundesregierung bezieht den Begriff „Strahlenschutzvorsorge“ in dieser Antwort auf die Schutzvorschriften des Strahlenschutzrechts. Die relevanten Grenzwerte für die Bevölkerung und die beruflich exponierten Personen sowie die weiteren Schutzvorschriften sind im Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung festgelegt. Bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Absatz 5 des Atomgesetzes, dem die genannte Plutonium-Beryllium-Quelle unterliegt, sind diese Schutzvorschriften einzuhalten . Die Pflicht, für die Einhaltung der Anforderungen des Strahlenschutzrechts zu sorgen, liegt beim Strahlenschutzverantwortlichen, der eine Tätigkeit nach § 5 des Atomgesetzes ausübt. 7. Wurde vom BMU die Verantwortung der Strahlenschutzvorsorge für die oben genannte Strahlenquelle auf das Land Berlin übertragen? Nein, auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13850 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.