Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/13375 – Transparenz und Qualitätssicherung in der Mediation V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Mediation als Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung hat das Ziel, Streitigkeiten durch eine eigenverantwortliche und freiwillige Problemlösung im Interesse aller beteiligten Parteien zu beenden. Sie wurde in Deutschland zunächst durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Deutschland (MediationsG) vom 21. Juli 2012 zusammenhängend geregelt. Mit diesem Gesetz sollten nicht nur die Vorgaben der Richtlinie 2008/52/EG (Mediationsrichtlinie ) erfüllt, sondern darüber hinaus die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung gefördert werden. Durch die darauffolgende Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. August 2016 sind zahlreiche ergänzende Regelungen betreffend die Aus- und Fortbildung eines zertifizierten Mediators getroffen worden. Seit dem 1. September 2017 dürfen sich demnach Mediatoren nur dann als zertifiziert bezeichnen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung erfüllen. Ein Ziel der Verordnung war es, Transparenz zu schaffen und darüber hinaus eine dauerhafte Qualitätssicherung der Mediation und der Mediatoren zu erreichen . Inwieweit die getroffenen Regelungen eine tatsächliche qualitative Sicherung oder Verbesserung der Mediation geschaffen haben, ist nach Ansicht der Fragesteller jedoch fraglich. Die in der ZMediatAusbV enthaltenen Regelungen führten zum Teil bereits vor ihrem Inkrafttreten zu Bedenken hinsichtlich ihres Nutzens und ihrer praktischen Umsetzung. So wird etwa unter anderem für die erfolgreiche Ausbildung zu einem zertifizierten Mediator eine sogenannte Einzelsupervision verlangt (§ 2 Abs. 2 ZMediatAusbV). Welche Anforderungen an diese Einzelsupervision zu stellen sind, auch in Bezug auf den an der Supervision beteiligten Supervisor, wird zum Teil aufgrund mangelnder Angaben in der ZMediaAusbV und dem damit einhergehenden Auslegungserfordernis kritisiert (www.mediationaktuell.de/news/erste-stimmen-zur-neuen-zmedia tausbv-zertifizierungsverordnung). Deutscher Bundestag Drucksache 19/13854 19. Wahlperiode 09.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 7. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  1. Wollte die Bundesregierung, dass eine Supervision im Sinne von § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV ausschließlich in Form einer Einzelsupervision durchgeführt werden kann? Für die Erfüllung der Aus- und Fortbildungsanforderungen an Mediatorinnen und Mediatoren nach § 2 Absatz 2 und nach § 4 Absatz 1 Zertifizierte- Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) ist die Teilnahme an Einzelsupervisionen eine Qualifikationsanforderung. Mediatorinnen und Mediatoren bleibt es unbenommen, darüber hinaus an anderen Formen der Supervision teilzunehmen; diese werden durch die ZMediatAusbV nicht ausgeschlossen .  2. Welchen Sinn und Zweck hat die Bundesregierung damit verfolgt, die Supervision in § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV in Form einer Einzelsupervision festzuschreiben? a) Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang andere Supervisionsformen? b) Welchen Vorteil sieht die Bundesregierung darin, dass in § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV die Supervision in Form einer Einzelsupervision vorgeschrieben wird? c) Welche Nachteile könnten sich aus Sicht der Bundesregierung daraus ergeben, dass in § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV die Supervision in Form einer Einzelsupervision vorgeschrieben wird und andere Supervisionsformen in diesem Zusammenhang nicht benannt werden? d) Was war aus Sicht der Bundesregierung der ausschlaggebende Grund dafür, eine Einzelsupervision als Erfordernis im Sinne der § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV festzuschreiben und nicht etwa andere Formen der Supervision? Ziel der ZMediatAusbV ist in erster Linie die Qualitätssicherung der Mediation . Auch die Aus- und Fortbildungspflicht durch Einzelsupervision dient diesem Zweck. Den Supervisanden soll die Möglichkeit eröffnet werden, ihre bei der Durchführung erster Mediationen gewonnenen Erfahrungen in einem Einzelgespräch zu reflektieren und etwaige Anfangsschwierigkeiten mit der Supervisorin oder dem Supervisor zu erörtern. Der Vorteil eines Einzelgespräches ist der geschützte Raum und damit die Vertraulichkeit der möglichen Auseinandersetzung . Das Einzelgespräch schafft eine Erleichterung zu Gunsten der Supervisandinnen und Supervisanden, wenn es darum geht, persönliches Verhalten und die zugrundeliegenden Werte, Erfahrungen, Gedanken und Gefühle zu evaluieren und gegebenenfalls auch eigene Fehler zu erkennen. Es geht darum sicherzustellen , dass gerade die von den jeweiligen Supervisandinnen und Supervisanden durchgeführten individuellen Mediationen Gegenstand der Supervisionsgespräche sind. Demgegenüber dürfte etwa die Form der Gruppensupervision , bei der sich Supervisandinnen und Supervisanden aus unterschiedlichen Institutionen und oft auch aus unterschiedlichen Berufsfeldern treffen, um sich unter Anleitung einer Supervisorin oder eines Supervisors über ihre Erfahrungen und Probleme auszutauschen, diesen Anforderungen nicht ausnahmslos gerecht werden. Es wäre nicht sichergestellt, dass alle Beteiligten in gleicher Weise „ihre“ Mediation besprechen könnten und damit in der gewünschten Form von der Supervision profitieren. Drucksache 19/13854 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Nachteile im Hinblick auf die Pflicht zur Einzelsupervision sind nicht erkennbar , zumal die Rechtsverordnung lediglich Mindestanforderungen enthält. Sie hindert Ausbildungsinstitute nicht, eine darüberhinausgehende vertiefte und umfangreichere Ausbildung anzubieten. Sollte es daher als sinnvoll erachtet werden, im Rahmen der Aus- und Fortbildung ergänzende Inter- und Supervisionsformen durchzuführen, bei denen nicht nur der einzelne Mediationsfall, sondern die Erfahrungen mehrerer Teilnehmenden in der Gruppe Gegenstand sein sollen, steht die Verordnung einer zusätzlichen Aufnahme in das Ausbildungsprogramm nicht entgegen.  3. Welche Voraussetzungen und Anforderungen sollte nach Ansicht der Bundesregierung eine Einzelsupervision im Sinne der ZMediatAusbV erfüllen ? a) Inwiefern sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Angabe der Voraussetzungen und Anforderungen einer Einzelsupervision in der ZMediatAusbV? b) Wodurch und in welchem Rahmen wird nach Ansicht der Bundesregierung derzeit die Qualität der Einzelsupervision im Sinne der ZMediatAusbV gewährleistet? Es wird zunächst auf die Antwort zu der Frage 2 verwiesen. Überdies ist festzuhalten, dass eine Einzelsupervision im Sinne der ZMediat AusbV gewährleisten soll, dass die Supervisandinnen und Supervisanden zumindest in der Anfangszeit die Möglichkeit für eine kritische Selbstreflektion in einem persönlichen Gespräch mit einer qualifizierten Lehrkraft nach Maßgabe des § 5 ZMediatAusbV erhalten. Die Qualität der Einzelsupervision wird auch durch die Qualifikation der Supervisorin oder des Supervisors gewährleistet , die bzw. der gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 ZMediatAusbV über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 über die jeweiligen erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen muss, um die Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu vermitteln.  4. Sollten aus Sicht der Bundesregierung strengere Vorgaben betreffend die Voraussetzungen und Anforderungen an die Einzelsupervision getroffen werden? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die Anlass für strengere Vorgaben betreffend die Voraussetzungen und die Anforderungen an die Einzelsupervision geben. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13854 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  5. Welche Voraussetzungen und Anforderungen sollte nach Ansicht der Bundesregierung ein Supervisor im Sinne der ZMediatAusbV erfüllen? a) Inwiefern sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf in Bezug auf die Angabe der Voraussetzungen und Anforderungen eines Supervisors in der ZMediatAusbV? b) Wodurch und in welchem Rahmen wird nach Ansicht der Bundesregierung derzeit die Qualität der Einzelsupervision im Sinne der ZMediatAusbV gewährleistet?  6. Sollten aus Sicht der Bundesregierung strengere Vorgaben betreffend die fachliche Qualität des Supervisors getroffen werden? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 5 und 6 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Voraussetzungen und Anforderungen an die Supervisorin oder den Supervisor sind in § 5 ZMediatAusbV hinreichend geregelt. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die Anlass für strengere Vorgaben betreffend die fachliche Qualifikation der Supervisorin oder des Supervisors geben.  7. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Einzelsupervision im Sinne von § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 ZMediatAusbV auch vollständig über digitale Medien, insbesondere Telekommunikationsmittel und Video-Chats erfolgen können sollte? a) Wenn ja, geht dies aus Sicht der Bundesregierung in ausreichendem Maße auch aus der ZMediatAusbV hervor oder ist zu diesem Zweck eine gesetzliche Änderung erforderlich? b) Wenn nein, wieso nicht? § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 der ZMediatAusbV legen die Einzelsupervision als Aus-und Fortbildungsvoraussetzung fest. Über digitale Medien, insbesondere Telekommunikationsmittel und Video-Chats oder Online-Meetings erfolgende Einzelsupervisionen sind davon nicht ausgeschlossen, da sich auch auf diese Weise Gedanken, Ideen, Wissen und Erfahrungen vermitteln lassen und ein interaktiver Gedankenaustausch ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang ist ein Bedarf zur Änderung der ZMediatAusbV nicht erkennbar. Drucksache 19/13854 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Erfordernisse von Dokumentationspflichten in der ZMediatAusbV konkretisiert werden sollten? Wenn nein, warum nicht?  9. Welche Dokumentationspflichten sollte aus Sicht der Bundesregierung ein zertifizierter Mediator erfüllen, und in welchem Rahmen, und zu welchem Zweck? 10. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung, dass die ZMediat- AusbV, die unter anderem Klarheit betreffend die Anforderungen eines zertifizierten Mediators schaffen und für gesicherte Qualitätsstandards sorgen sollte, zu einer Reihe von neuen Fragen geführt hat und daher kritisiert wird? a) Hat die Verordnung damit aus Sicht der Bundesregierung ihr Ziel verfehlt ? b) Wie plant die Bundesregierung, mit dieser Kritik zu verfahren? Die Fragen 8 bis 10 werden im Zusammenhang beantwortet. Die ZMediatAusbV enthält keine Vorschriften zu Dokumentationspflichten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz plant – nicht zuletzt aus Anlass des Evaluationsberichts zum Mediationsgesetz – für das Jahr 2020 einen Kongress mit allen Interessierten, um sich darüber auszutauschen, wie die Mediation in Deutschland noch nachhaltiger gefördert werden kann. In diesem Rahmen werden auch das Thema „Zertifizierung“ und die Frage etwaiger Dokumentationspflichten im Rahmen der ZMediatAusbV aufgegriffen werden . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13854 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.