Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der DIE LINKE. – Drucksache 19/13470 – Beauftragung von externen Anwältinnen und Anwälten durch die Bundesministerien und ihre jeweiligen Behörden und Einrichtungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juli 2019 entschied das Verwaltungsgericht Köln, das Bundesamt für Verfassungsschutz müsse die Kosten für die Beauftragung externer Anwältinnen und Anwälte, welche zur Abwehr von Presseanfragen mandatiert wurden, offenlegen (www.mainpost.de/regional/rhoengrabfeld/Klage-erfolgreich-Verfas sungsschutz-muss-Kosten-offen-legen;art765,10285961). 1. In wie vielen Fällen beauftragten die Bundesministerien bzw. die ihnen unterstellten Behörden und Einrichtungen in den Jahren 2013 bis 2018 „externe Rechtsanwaltskanzleien oder Rechtsanwaltsgesellschaften bzw. externe Juristinnen oder Juristen (bitte nach Jahren, Bundesministerien bzw. Behörden und Einrichtungen und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Art des Auftrages aufschlüsseln)? 2. Welche Kosten waren mit diesen Aufträgen verbunden (bitte nach Bundesministerien , Behörden bzw. Einrichtungen, Jahren und Auftragsnehmerinnen bzw. Auftragsnehmern aufschlüsseln)? Die Fragen 1 und 2 werden anhand der nachfolgenden Tabellen gemeinsam beantwortet . In der Tabelle 1 ist angegeben, wie oft die jeweiligen Behörden Rechtsanwaltskanzleien zur Abwehr von Presseauskunftsansprüchen mandatiert haben (aufgeschlüsselt nach Jahr der Mandatierung und Art des Auftrags). Aus Tabelle 1 geht ebenfalls hervor, welche Rechtsanwaltskanzleien mandatiert worden sind. Bei der Angabe der Fälle pro Jahr wurden die Fälle nur in dem Jahr eingetragen , in dem die Mandatierung erfolgt ist. Wurde eine Behörde in einem Verfahren anwaltlich vertreten, das sich über mehrere Instanzen erstreckt hat, ist für jede Instanz eine neue Mandatierung erforderlich. Aus der Anzahl der Fälle lässt sich somit kein Rückschluss auf die Anzahl der Verfahren ziehen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13868 19. Wahlperiode 10.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 8. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 1 Behörde Jahr der Mandatie rung Anzahl der Fälle Art des Auftrags Beauftragte Kanzlei BMF (Geschäftsbereich) Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 2013 2 Prozessvertretung RA Martin Huff 2014 2 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs 2015 2 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs BMI (Geschäftsbereich) BfV 2015 2 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs 2016 3 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs 2018 2 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs Beschaffungsamt 2015 1 Prozessvertretung RAe Taylor Wessing AA 2016 2 Prozessvertretung Busse Miessen BMWi 2013 1 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs 2014 1 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs 2018 2 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs / Heinemann & Partner BMJV 2018 1 Prozessvertretung Raue LLP BMEL 2013 1 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs 2015 1 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs BMG 2018 1 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs BMVI 2015 1 Prozessvertretung Redeker Sellner Dahs 2016 1 Prozessvertretung KPMG RA GmbH 2017 1 Prozessvertretung KPMG RA GmbH 2018 1 Prozessvertretung KPMG RA GmbH BMZ 2014 1 außergerichtliche Beratung Redeker Sellner Dahs 2015 1 außergerichtliche Beratung Redeker Sellner Dahs In der Tabelle 2 werden die in den jeweiligen Behörden angefallenen Gesamtkosten für die Mandatierung von Kanzleien zur Abwehr von Presseauskunftsansprüchen angegeben. Auf die Darstellung von Kosten, die für die konkrete Beauftragung im jeweiligen Einzelverfahren entstanden sind, wurde verzichtet. Damit würden Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Kanzleien offenbart, die durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützt werden. Diese unternehmensbezogenen Informationen sind nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und die Kanzleien haben an ihrer Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse. Der Informationsanspruch des Parlaments findet dabei eine Grenze in Grundrechten Dritter, die bei einer Bekanntgabe der begehrten Information durch die Bundesregierung verletzt würden (vgl. BVerfGE 137, 185, 243 m.w.N.). Eine Angabe der Gesamtkosten war nicht möglich, wenn eine Behörde im abgefragten Zeitraum nur in einem Verfahren eine Rechtsanwaltskanzlei mandatiert hat. In diesem Fall können die Kosten zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der jeweils beauftragten Kanzlei nicht angegeben werden. Drucksache 19/13868 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Tabelle 2 Behörde Gesamtkosten 2013 – 2018 BMF (Geschäftsbereich) Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 48.990,34 Euro BMI (Geschäftsbereich) BfV 74.147,91 Euro Beschaffungsamt k.A. AA 19.270,56 Euro BMWi 17.527,72 Euro BMJV k.A. BMEL k.A. BMG k.A. BMVI 34.931 Euro BMZ 8.633,45 Euro 3. In wie vielen der in Frage 1 genannten Fälle erfolgte die Vergütung auf Grundlage der Anlage 2 zu § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), und in wie vielen Fällen wurden gesonderte Honorarvereinbarungen geschlossen? Es wurden in allen Fällen Honorarvereinbarungen abgeschlossen. 4. Warum sieht die Bundesregierung die Honorierung externer Anwälte bei der Abwehr von Presseauskunftsansprüchen nach § 4 RVG nicht als ausreichend an? Sofern nichts Ausdrückliches vereinbart wird, rechnen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab und orientieren sich bei ihren Gebühren am Streitwert. Der Streitwert kann insbesondere in verwaltungsgerichtlich auszutragenden nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht messbar sein, woraufhin Gerichte den Auffangstreitwert von 5.000 Euro festsetzen. Dies kann auch in presserechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Zu den danach zu bemessenden gesetzlichen Gebühren sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte häufig nicht zu einer Übernahme eines umfangreichen und komplexen Mandats bereit, weshalb in solchen Fällen eine Honorarvereinbarung ausgehandelt werden muss. 5. Wie hoch waren der jeweils niedrigste und der jeweils höchste Stundensatz im Falle einer Honorarvereinbarung in den in Frage 1 genannten Fällen? Um die Geschäftsgeheimnisse der mandatierten Kanzleien zu wahren, kann nur insgesamt für die Bundesregierung der niedrigste und höchste vereinbarte Stundensatz angegeben werden. Der niedrigste Stundensatz in einer Honorarvereinbarung beläuft sich auf 250 Euro pro Stunde, der höchste vereinbarte Stundensatz auf 380 Euro pro Stunde. 6. In welchen Bundesministerien existieren Leitfäden zur Beauftragung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, und seit wann? Das Bundesministerium des Innern hat am 30. Januar 2015 eine erste Version eines Leitfadens für die Beauftragung von Rechtsanwälten erstellt, die es den Justiziariaten der Obersten Bundesressorts durch Schreiben vom 4. Februar Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13868 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2015 zur Information übermittelt hat. Dieser Leitfaden dient seitdem den Ministerien als Hilfestellung bei der Mandatierung von Anwältinnen und Anwälten . Mittlerweile liegt eine neue Fassung vom 25. Juni 2018 vor. 7. Wie wird sichergestellt, dass die Vorgaben zur Korruptionsprävention bei der Beauftragung von Anwältinnen und Anwälten eingehalten werden? Die Dienststellen des Bundes haben die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Vorgaben der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 zu beachten. 8. Unter welchen Voraussetzungen erachtet die Bundesregierung Anfragen von Presseverlagen bzw. Journalistinnen und Journalisten als missbräuchlich ? Die Ablehnung einer Presseauskunft wegen missbräuchlicher Rechtsausübung kommt nur in Extremfällen in Betracht. Darüber kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. 9. Innerhalb welcher Grenzen, und auf welcher Grundlage sind die Bundesbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Beantwortung von Presseanfragen verpflichtet, um der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit Genüge zu tun? Die Bundesbehörden beachten bei der Beantwortung von Presseanfragen das geltende Recht, insbesondere das Verfassungsrecht und die durch (höchst-)richterliche Entscheidungen vorgenommenen Konkretisierungen der Pressefreiheit. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mehrfach zur Grundlage und zu den Grenzen des gegenüber Bundesbehörden bestehenden presserechtlichen Auskunftsanspruchs geäußert (Urteil vom 25. Oktober 2018 – 7 C 6.17; Beschluss vom 11. April 2018 – 6 VR 1/18; Urteil vom 16. März 2016– 6 C 65/14; Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 66/14 und Urteil vom 20. Februar 2013 – 6 A 2/12). Drucksache 19/13868 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.