Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Wagner, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13524 – Umleitungen für Radfahrende an gesperrten Bundesstraßen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Falle von Straßensperrungen von Bundestraßen besteht nach den „Grundsätzen für Bau und Sanierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes“ von 2008 die Möglichkeit der Umleitung des Radverkehrs auf parallel verlaufende Straßen. Aufgrund der oft unklaren und zersplitterten Eigentumsverhältnisse und Zuständigkeiten auf diesen Umleitungen bestehen oft Unklarheiten bei Beteiligten (z. B. Landes-Straßenbaubehörden, Kreise, Städte, Verbandsgemeinden, Gemeinden, öffentliche und nichtöffentliche Eigentümer) über die Zuständigkeit für den Winterdienst und bei der Pflege der Bankette. Die Folge davon sind immer wieder Umleitungen für Radfahrende , die nur eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzbar sind.  1. Werden die „Grundsätze für Bau und Sanierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes 2008“ (kurz „Grundsätze 2008“), die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 17. Oktober 2008 (Az. S 11/7123.10/6-1-891608) an die Obersten Straßenbaubehörden der Länder adressiert hatte, noch angewendet ?  2. Kontrolliert der Bund, ob die mit der Verwaltung der Bundesfernstraßen beauftragten Landesbehörden die „Grundsätze 2008“ als auch das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die jeweiligen Bestimmungen in den Landes-Straßengesetzen einhalten? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die „Grundsätze für Bau und Sanierung von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes 2008“ werden durch die Länder angewendet. Diese unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundes. Deutscher Bundestag Drucksache 19/13895 19. Wahlperiode 10.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 8. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zum „Bau und Finanzierung von Radwegen an Bundesstraßen“ (WD 5 – 3000 – 048/17) vom 8. Juni 2017? Die Bundesregierung nimmt zu gutachterlichen Stellungnahmen Dritter keine Bewertung vor.  4. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung auf Seiten der Länder eine Pflicht, auf allen Arten von Straßen und Wegen (also vor allem Gemeindestraßen , sonstige Straßen und „Wirtschaftswege“), auf die der Radverkehr im Zuge von Kraftfahrstraßen und mit Zeichen 254 StVO gesperrten Bundesstraßen verwiesen wird, gemäß § 5 FStrG die gleichen Verkehrssicherungspflichten – insbesondere beim Winterdienst und bei der Pflege der Bankette – zu leisten (bitte begründen)? Der Umfang der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den Landesstraßengesetzen.  5. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung bei einem dauerhaft durch die Straßenverkehrsbehörden (insbesondere per Zeichen 254 StVO) angeordneten Verkehrsverbot die zwingende Notwendigkeit einer vorher erfolgten straßenrechtlichen Teileinziehung der Bundesstraße (bitte begründen )? Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer straßenrechtlichen Teileinziehung trifft die zuständige Behörde. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmte Verkehrsarten, wie beispielsweise der Radverkehr, auf Dauer vollständig oder weitestgehend von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.  6. Wie viele Kilometer beträgt die Länge des Bundesstraßennetzes, und wie viele Kilometer davon sind aktuell per Zeichen 254 StVO (Verbot für Radverkehr) gesperrt oder als Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1 und 331.2 StVO) ausgewiesen? Am 1. Januar 2019 gab es in Deutschland 37.879 km Bundesstraßen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, ob und auf welcher Länge die Straßenverkehrsbehörden der Länder Verkehrsverbote auf Bundesstraßen angeordnet und Bundesstraßen als Kraftfahrstraßen ausgewiesenen haben .  7. Auf wie vielen Kilometern der für den Radverkehr gesperrten Bundesstraßen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine alternative und durch StVO-Umleitungsbeschilderung ausgewiesene Führung des Radverkehrs über asphaltierte „Ersatzstraßen / -Ersatzwege“ im Sinne des § 7 (2a) FStrG? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen vor. Drucksache 19/13895 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  8. Auf wie vielen Kilometern der für den Radverkehr gesperrten Bundesstraßen wird der Radverkehr auf „Wirtschaftswege“/sonstige Straßen/ Gemeindestraßen oder einigermaßen parallel verlaufende Landes- und Kreisstraßen verwiesen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen Informationen vor.  9. Sind diese Wege auch ausdrücklich als unselbstständige Radwege im Zuge eines Bundesverkehrswegs straßenrechtlich, auch unter Verweis auf die §§ 1 bis 5 FStrG, entsprechend dem öffentlichen Verkehr zu widmen bzw. bestehende Widmungen zu erweitern (bitte begründen)? Ersatzstraßen oder -wege im Sinne von § 7 Absatz 2a des Bundesfernstraßengesetzes müssen geeignet sein, das Verkehrsbedürfnis zu befriedigen, für das die Bundesstraße nicht zur Verfügung steht. Die Benutzung der Straße oder des Weges durch den Radverkehr muss von der Widmung erfasst sein. Die Widmung dieser Straßen und Wege bestimmt sich nach den Landesstraßengesetzen. 10. Sieht der Bund aufgrund der oft unklaren und teils zersplitterten Eigentumsverhältnisse vor allem an (je nach Landesstraßengesetz (LStrG) nicht einmal dem öffentlichen Verkehr zu widmenden) „Wirtschaftswegen“, auf die der Radverkehr sehr oft verwiesen wird, eine grundsätzliche Notwendigkeit , diese Wege auch in Bundeseigentum zu überführen, notfalls auch per Enteignungsverfahren (bitte begründen)? Aus Sicht der Bundesregierung kommt es maßgeblich darauf an, dass dem Radverkehr eine sichere Verkehrsführung abseits der Bundesstraße zur Verfügung steht. Eine sichere Führung des Radverkehrs ist unabhängig von der Eigentumslage an den Straßen und Wegen. Der Radverkehr muss Bestandteil der von der Widmung der Straße oder des Weges erfassten Benutzungsarten sein. Die Widmung gegebenenfalls einzubeziehender Straßen und Wege bestimmt sich nach Landesrecht. 11. Wie können nach Ansicht der Bundesregierung Radfahrende ihre Rechte wahrnehmen, wenn sich eine Vielzahl von Beteiligten (Landesstraßenbaubehörden , Kreis, Stadt, Verbandsgemeinde, Gemeinde, öffentliche und nichtöffentliche Eigentümer) nicht auf eine in den „Grundsätzen 2008“ genannte Vereinbarung insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Winterdiensten einigen? Die Winterdienstaufgaben des Straßenbaulastträgers bzw. des Wegeverantwortlichen kann von der gesetzlichen Straßenaufsicht gewährleistet, nicht aber von den Straßenbenutzern durchgesetzt werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13895 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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