Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Uwe Witt, René Springer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/13467 – Inanspruchnahme des Rentensplittings V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der seit 2002 bestehenden Möglichkeit des Rentensplittings nach § 120a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI, www.gesetze-im-inter net.de/sgb_6/_120a.html) wird Ehegatten die Wahlmöglichkeit gegeben, anstelle der Versorgung mit Altersrente für beide Ehegatten und ggf. einer Witwenrente für den überlebenden Ehegatten, ein Rentensplitting zu wählen, vgl. Bundestagsdrucksache 14/4595, S. 52. Nach der Gesetzesbegründung soll mit diesem Angebot einer partnerschaftlichen Teilung der Rentenanwartschaften einem gewandelten Partnerschaftsverständnis von Männern und Frauen Rechnung getragen werden. Dabei werden dann die von beiden Ehepartnern in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und die Summe der Rentenanwartschaften beiden Partnern je zur Hälfte zugerechnet, vgl. Bundestagsdrucksache 14/4595, S. 38 und 52. Es wurde seinerzeit davon ausgegangen, dass das Rentensplitting regelmäßig zu höheren eigenständigen Rentenleistungen für die Frau führt. Nach § 120e SGB VI (www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/_120e.html) ist auch ein Rentensplitting unter Lebenspartnern möglich. 1. Wie viele Rentensplittingverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2002 bis 2018 durchgeführt (bitte tabellarisch darstellen und nach Splitting zwischen Ehegatten, Lebenspartnern und gleichgeschlechtlichen Ehegatten sowie nach alten und neuen Bundesländern differenzieren)? 2. Wie hoch waren bzw. sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Renten nach dem erfolgten Splitting im Durchschnitt und im Median für die Zeit von 2002 bis 2018 (bitte tabellarisch darstellen und nach alten und neuen Bundesländern differenzieren)? 3. Wie hoch war bzw. ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2002 bis 2018 der jeweilige „Splittingzuwachs“ i. S. v. § 120a Absatz 8 SGB VI im Durchschnitt und im Median (bitte tabellarisch darstellen und nach alten und neuen Bundesländern differenzieren)? Deutscher Bundestag Drucksache 19/13899 19. Wahlperiode 10.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 4. In wie vielen Fällen erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2002 bis 2018 bei einem Rentensplitting der jeweilige „Splittingzuwachs “ i. S. v. § 120a Absatz 8 SGB VI zugunsten der Ehefrau, und in wie vielen Fällen zugunsten des Ehemanns, und wie hoch war jeweils der „Splittingzuwachs“ im Durchschnitt und im Median (die Frage bezieht sich auf verschiedengeschlechtliche Ehegatten; bitte tabellarisch darstellen und nach alten und neuen Bundesländern differenzieren)? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 5. Wie beurteilt die Bundesregierung mit Blick auf die Fallzahlen der Inanspruchnahme des Rentensplittings das Institut des Rentensplittings, und welche Konsequenzen werden ggf. daraus gezogen? Mit dem Institut des Rentensplittings haben die Versicherten die Möglichkeit, auf Antrag eine Aufteilung von dynamischen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Eheleuten bzw. Lebenspartnern vorzunehmen . Das Rentensplitting nach § 120a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) stellt eine Alternative zur Witwen- bzw. Witwerrente dar. Das Rentensplitting kann sich vor allem für diejenigen lohnen, die während der Zeit der Ehe oder der Partnerschaft weniger Rentenanwartschaften ansammeln konnten und die von einer etwaigen Witwen- oder Witwerrente wegen der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes voraussichtlich kaum profitieren würden. Die Wahlmöglichkeit der Versicherten zwischen Witwen- bzw. Witwerrente und den Vorteilen durch das Rentensplitting soll nach Ansicht der Bundesregierung nicht eingeschränkt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Rentensplitting nach § 120a Absatz 2 SGB VI für viele Eheleute bzw. Lebenspartner noch gar nicht möglich gewesen beziehungsweise möglich ist. Zum einen ist es nur zulässig, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Eine Lebenspartnerschaft steht hierbei der Ehe gleich (§ 120e SGB VI). Zum anderen ist Voraussetzung für die Durchführung des Rentensplittings, dass einer der Partner gestorben ist oder zumindest einer der Partner schon Anspruch auf Regelaltersrente hat (§ 120a Absatz 3 SGB VI). Drucksache 19/13899 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.