Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 28. November 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/139 19. Wahlperiode 29.11.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Kersten Steinke und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/62 – Einsatz von verdeckten Aufklärern und Ermittlern bei den Bundesbehörden der Polizei, beim Zoll und bei den Polizeien der Länder V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch Recherchen und Veröffentlichungen von Betroffenen wurde zunächst im Herbst 2014 und in der Folgezeit auch durch Medienveröffentlichungen, parlamentarische Anfragen etc. bekannt, dass über mehrere Jahre hinweg eine Polizeibeamtin zum einen für das Landeskriminalamt (LKA) der Freien und Hansestadt Hamburg als Beobachterin für Lagebeurteilung und zeitweise gleichzeitig für Bundesbehörden als verdeckte Ermittlerin in der linken Szene eingesetzt worden war und sich dabei u. a. auch in die redaktionelle Arbeit des Radiosenders „Freies Sender Kombinat“ (FSK) einbrachte (vgl. www.taz.de/!5303212/). Dass die während der Einsatzzeit der verdeckt ermittelnden Polizeibeamtin gegen die Redaktion des Radiosenders ergriffenen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen (Durchsuchung, Beschlagnahme) rechtswidrig waren, hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 2010 festgestellt (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010, 1 BvR 1739/04 und 1 BvR 2020/04), ohne dass die beteiligten Landes- oder Bundesbehörden, soweit für die Fragesteller ersichtlich, daraus Konsequenzen gezogen hätten. Tatsächlich wurde in der Folgezeit auch der Einsatz weiterer legendiert eingesetzter Polizeibeamtinnen bekannt (www. spiegel.de/panorama/justiz/hamburg-autonome-enttarnen-verdeckte-ermittlerinder -polizei-a-1050149.html, www.mopo.de/hamburg/schon-der-dritte-fall--- verdeckte-ermittlerin-in-der-roten-flora-enttarnt-24079316). Schon vor einigen Jahren war bekannt geworden, dass ein britischer Beamter unter dem Pseudonym Mark Stone als verdeckter Ermittler über einen längeren Zeitraum hinweg in Deutschland eingesetzt war und dabei auch Strafteten begangen haben soll (www.faz.net/aktuell/politik/inland/verdeckter-ermittler-zierckebestaetigt -einsatz-eines-britischen-spitzels-1572348.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/139 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Unterschiedene hinsichtlich gesetzlicher Voraussetzungen und Einsatzgrenzen bestehen zwischen „verdeckten Aufklärern“ (VA) und nichtöffentlich ermittelnden Polizeibeamten (NOEP)? In beiden Fällen handelt es sich um Polizeibeamte, die verdeckt zum Einsatz kommen . „Nicht offen ermittelnde Polizeibeamte (NoeP)“ werden durch das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei, „Nicht offen ermittelnde Zollbeamte“ durch den Zoll, jeweils im Rahmen von Ermittlungsverfahren eingesetzt. Rechtsgrundlage sind §§ 161, 163 der Strafprozessordnung (StPO). Der Einsatz sog. Verdeckter Aufklärer (VA) ist im Bundesrecht nicht vorgesehen. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden VA in der Vergangenheit z. B. in der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen der Gefahrenabwehr eingesetzt. Maßgeblich war insoweit hamburgisches Landesrecht. 2. Führten oder führen das Bundeskriminalamt (BKA), die Bundespolizei oder der Zoll „verdeckte Aufklärer“? VA werden durch das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei oder den Zoll nicht eingesetzt. Daher entfällt die Beantwortung der Fragen 3 bis 18. 3. Sofern die Frage 2 mit ja beantwortet wird: Auf welcher Rechtsgrundlage führen das BKA, die Bundespolizei und der Zoll jeweils VA, und in welcher Anzahl führen bzw. führten das BKA, die Bundespolizei und der Zoll in den Jahren von 2000 bis 2017 jeweils VA? 4. Sind den Polizeibehörden und dem Zoll jeweils untereinander bekannt, welche VA durch die jeweils anderen Behörden geführt werden? Wenn ja, auf welcher Grundlage und in welcher Form werden diese Informationen ausgetauscht? Wenn nein, wie wird verhindert, dass VA für mehrere Behörden gleichzeitig agieren? 5. Wurden bzw. werden ggf. die in Frage 3 genannten VA auch im innereuropäischen Ausland sowie im außereuropäischen Ausland eingesetzt? Wenn ja, durch welche Behörde, in welchem Land und zu welchem Zeitpunkt ? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von VA des BKA, der Bundespolizei und des Zolls im innereuropäischen Ausland? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von VA des BKA, der Bundespolizei und des Zolls im außereuropäischen Ausland? 6. Wurden durch die in Frage 3 genannten Behörden auch VA eingesetzt, die Beamte eines Drittstaates waren? Wenn ja, durch welche Bundesbehörde, aus welchen Drittstaaten waren diese Beamten, auf welcher Grundlage erfolgte der jeweilige Einsatz und zu welchen Zeitpunkten zwischen 2005 und 2017 wurden die VA eingesetzt? 7. Welche Straftaten dürfen VA des BKA, der Bundespolizei oder des Zolls mit Zusicherung von Straffreiheit begehen? 8. Existiert ein Katalog von Straftaten, die die VA des BKA, der Bundespolizei oder des Zolls mit Zusicherung der Straffreiheit begehen dürfen? Und wenn ja, um welche Straftaten handelt es sich hierbei? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/139 9. Gab oder gibt es gegen VA, die durch die in Frage 3 genannten Behörden geführt wurden oder werden, Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als VA? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchen Strafvorwurfs entsprechende Ermittlungsverfahren gegen VA des BKA, der Bundespolizei und des Zolls geführt und mit welchem Ergebnis (bitte nach Bundesländern und Jahren auflisten)? 10. Gab oder gibt es gegen VA, die durch die in Frage 3 genannten Behörden geführt wurden oder werden, Ermittlungsverfahren, die nicht im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als VA stehen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchen Strafvorwurfs entsprechende Ermittlungsverfahren gegen VA des BKA, der Bundespolizei und des Zolls geführt und mit welchem Ergebnis (bitte nach Bundesländern und Jahren auflisten)? 11. Wurden gegen VA, die durch die in Frage 3 genannten Behörden geführt wurden, Gerichtsverfahren in so genannten In-camera-Verfahren geführt, oder wurden verbundene Verfahren, in denen VA angeklagt wurden, abgetrennt (bitte nach Bundesland, unter Angabe von Jahr, Strafvorwurf, zuständigem Gericht auflisten)? 12. In wie vielen Fällen haben VA, die durch die in Frage 3 genannten Behörden eingesetzt und geführt wurden, im Rahmen ihrer Einsätze unter ihrer Legende Kontakt mit Berufsgeheimnisträgerinnen aufgenommen (bitte nach führender Behörde, Anzahl der betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen und Jahr auflisten)? 13. Sind die betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen vom Einsatz eines VA benachrichtigt worden (bitte nach führender Behörde, Anzahl der Benachrichtigungen und Jahr auflisten)? 14. Aus welchen Gründen und durch wen wurde entschieden, dass eine Benachrichtigung der betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen unterbleibt (bitte nach führender Behörde, Anzahl der unterbliebenen Benachrichtigungen und Jahr auflisten)? 15. Gab oder gibt es gegen Beamte der in Frage 3 genannten Behörden disziplinarische oder strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Führung von VA? Wenn ja, wann, mit welchem Vorwurf und welchem Ergebnis der Ermittlungen ? 16. Sind der Bundesregierung Vorgänge bekannt, bei denen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Führung von VA durch Behörden der Polizei (auch Landespolizeien) und des Zolls unter Einbeziehung des BKA geführt wurden (wenn ja, bitte unter Nennung des Jahres, Ortes und der Art der Straftat, beteiligten Polizeibehörde und des Ausgangs des Ermittlungsverfahrens angeben )? 17. Inwieweit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Innenministerkonferenz und seiner Arbeitsebenen die Problematik der Führung von VA durch die Polizeien und den Zoll erörtert, wenn ja, wann, unter welcher Fragestellung, mit welchem Ergebnis? 18. Wie viele und welche behördeninterne Kontrollinstanzen existierten beim BKA, bei der Bundespolizei und beim Zoll für die VA-Führung? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/139 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Auf welcher Rechtsgrundlage führen das BKA, die Bundespolizei und der Zoll jeweils verdeckte Ermittler (VE), und in welcher Anzahl führen bzw. führten das BKA, die Bundespolizei und der Zoll in den Jahren von 2000 bis 2017 jeweils VE? Das Bundeskriminalamt setzt Verdeckte Ermittler zu Zwecken der Strafverfolgung gemäß §§ 110a ff. StPO ein. Zur Gefahrenabwehr kann das Bundeskriminalamt Verdeckte Ermittler gemäß § 20g Absatz 2 bis 4 BKAG (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) einsetzen; ein Einsatz auf Basis dieser Rechtsgrundlage fand jedoch bisher nicht statt. Der Zoll setzt Verdeckte Ermittler gemäß §§ 110a ff. StPO ein. Die Bundespolizei kann Verdeckte Ermittler auf Grundlage des § 28 Absatz 2 Nummer 4 BPolG (Gesetz über die Bundespolizei) zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der §§ 110a ff. StPO zum Zwecke der Strafverfolgung einsetzen. Die Beantwortung der Teilfrage zur Anzahl der geführten Verdeckten Ermittler ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Teilfrage muss als „Verschlusssache – VS-Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen: Die Preisgabe von Informationen über die Anzahl der vom Bundeskriminalamt, dem Zoll und der Bundespolizei geführten Verdeckten Ermittler an die Öffentlichkeit würde das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung dieser Informationen würde die Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken in einem äußerst gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten. Verdeckte Ermittler werden nur in Kriminalitätsfeldern eingesetzt, bei denen von einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken . Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht , die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/139 20. Sind den Polizeibehörden und dem Zoll jeweils untereinander bekannt, welche VE durch die jeweils anderen Behörden geführt werden? Wenn ja, auf welcher Grundlage und in welcher Form werden diese Informationen ausgetauscht? Den Polizeibehörden des Bundes und dem Zoll ist untereinander nicht bekannt, welche Verdeckten Ermittler durch die jeweils anderen Behörden geführt werden. 21. Wurden bzw. werden ggf. in Frage 19 genannte VE auch im innereuropäischen Ausland sowie im außereuropäischen Ausland eingesetzt? Wenn ja, durch welche Behörde, in welchem Land und zu welchem Zeitpunkt ? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von VE des BKA, der Bundespolizei und des Zolls im innereuropäischen Ausland? Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt jeweils ein Einsatz von VE des BKA, der Bundespolizei und des Zolls im außereuropäischen Ausland? Das Bundeskriminalamt und der Zoll setzen Verdeckte Ermittler im inner- und außereuropäischen Ausland ein. Bei der Bundespolizei wurde kein Verdeckter Ermittler im Ausland eingesetzt. Die Einsätze von Verdeckten Ermittlern im Ausland erfolgen auf der Grundlage der Internationalen Rechtshilfe und bi- bzw. multilateraler Abkommen, stets nach Maßgabe der im jeweiligen Land herrschenden Rechtsvorschriften und mit der Zustimmung der jeweils zuständigen Behörden. Maßgebliche Abkommen sind etwa das EU-Rechtshilfeübereinkommen vom 29. Mai 2000 (EU-RhÜbk), das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ), der Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II-Abkommen). Der Bundesregierung ist es (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache“ eingestuften Antwort) nicht möglich, weitere Angaben zu den konkreten Einsätzen von Verdeckten Ermittlern im Ausland im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zu machen, da dies Rückschlüsse auf den Einsatz und die Arbeitsweise von Verdeckten Ermittlern zulassen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo die erfragte Information von solcher Bedeutung ist, dass ein auch nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Terrorismus sowie hoch gewaltbereiten Gruppierungen der Organisierten Kriminalität , die auch vor den schwerwiegendsten Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag und schwerem Raub nicht zurückschrecken, kann der deutsche Staat nur wirksam entgegentreten, wenn er auch Verdeckte Ermittler einsetzen kann. Terrorismus und Gruppierungen der Organisierten Kriminalität, deren Taten bei den betroffenen Opfern unabsehbares Leid und nur schwer ermessbare Schädigungen verursachen, sind oftmals nicht anders beizukommen als durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern. Würden Einzelheiten zu deren Einsatz bekannt, könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und die Arbeitsweise der Polizeien gezogen werden. Es entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten , Methoden und Informationsquellen der Polizeien bekannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wäre. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/139 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auch sind die erheblichen persönlichen Risiken zu beachten, die sich daraus ergeben , dass sich Verdeckte Ermittler in verbrecherischen und terroristischen Umfeldern bewegen, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad an Staatsferne, Kriminalisierung sowie Aggressions- und Gewaltpotenzial auszeichnen. Die verdeckte Arbeitsweise ist daher notwendig durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung geprägt. Rückschlüsse auf die Umstände solcher Einsätze, insbesondere auf die wahre Identität dieser Personen bis hin zu einer Enttarnung würden diese einschließlich ihrer Angehörigen einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit durch das Umfeld, in dem sie sich bewegen oder bewegten, aussetzen. Eine Beantwortung dieser Frage würde überdies Informationen zur Kooperation mit ausländischen Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit den ausländischen Sicherheitsbehörden ergeben. Überdies gilt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Sicherheitsbehörden. Aus diesen Gründen überwiegen hier ausnahmsweise Gesichtspunkte des Staatswohls sowie des Schutzes der Grundrechte Dritter (insbesondere die Rechtsgüter der eingesetzten Beamten) gegenüber dem parlamentarischen Kontrollrecht. 22. Wurden durch die in Frage 1 genannten Behörden auch VE eingesetzt, die Beamte eines Drittstaates waren? Wenn ja, durch welche Bundesbehörde, aus welchen Drittstaaten waren diese Beamten, auf welcher Grundlage erfolgte der jeweilige Einsatz und zu welchen Zeitpunkten zwischen 2005 und 2017 wurden die Vertrauenspersonen eingesetzt? Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der Frage nicht „Vertrauenspersonen “, sondern „Verdeckte Ermittler“ gemeint sind. Das Bundeskriminalamt und der Zoll setzten auch Verdeckte Ermittler ein, die Beamte eines Drittstaates waren, nicht hingegen die Bundespolizei. Der Einsatz Verdeckter Ermittler aus dem Ausland im Inland ist zu behandeln wie der Einsatz einer Vertrauensperson (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007, Az. 1 StR 251/07). Er richtet sich daher grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 161, 163 StPO. In Abstimmung mit den ermittlungsführenden Staatsanwaltschaften werden richterliche Zustimmungen zu deren Einsatz auf deutschem Hoheitsgebiet eingeholt. Einsätze ausländischer Verdeckter Ermittler im Ausland in einem deutschen Ermittlungsverfahren erfolgen auf der Grundlage der Internationalen Rechtshilfe. Der Bundesregierung ist es (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache“ eingestuften Antwort) nicht möglich, weitere Angaben zu den konkreten Einsätzen von Verdeckten Ermittlern aus Drittstaaten im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zu machen, da dies Rückschlüsse auf den Einsatz und die Arbeitsweise von Verdeckten Ermittlern zulassen könnte. Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/139 23. Welche Straftaten dürfen VE des BKA, der Bundespolizei oder des Zolls mit Zusicherung von Straffreiheit begehen? Verdeckte Ermittler dürfen keine Straftaten begehen. 24. Existiert ein Katalog von Straftaten, die die VE des BKA, der Bundespolizei oder des Zolls mit Zusicherung der Straffreiheit begehen dürfen? Und wenn ja, um welche Straftaten handelt es sich hierbei? Nein. Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. 25. Gab oder gibt es gegen VE, die durch die in Frage 19 genannten Behörden geführt wurden oder werden, Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als VE? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchen Strafvorwurfs entsprechende Ermittlungsverfahren gegen VE des BKA, der Bundespolizei und des Zolls geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Bundesländern und Jahren auflisten)? Gegen Verdeckte Ermittler des Bundeskriminalamtes, des Zoll oder der Bundespolizei wurden seit dem Jahr 2000 keine Ermittlungsverfahren geführt, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Verdeckte Ermittler stehen. 26. Gab oder gibt es gegen VE, die durch die in Frage 19 genannten Behörden geführt wurden oder werden, Ermittlungsverfahren, die nicht im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als VE stehen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt hat welche Behörde wegen welchen Strafvorwurfs entsprechende Ermittlungsverfahren gegen Vertrauenspersonen des BKA, der Bundespolizei und des Zolls geführt, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Bundesländern und Jahren auflisten)? Der Bundesregierung sind keine Ermittlungsverfahren gegen Verdeckte Ermittler des Bundeskriminalamtes, des Zolls oder der Bundespolizei bekannt, die nicht im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Verdeckte Ermittler stehen. 27. Wurden gegen VE, die durch die in Frage 19 genannten Behörden geführt wurden, Gerichtsverfahren in so genannten In-camera-Verfahren geführt, oder wurden verbundene Verfahren, in denen VE angeklagt wurden, abgetrennt (bitte nach Bundesland, unter Angabe von Jahr, Strafvorwurf, zuständigem Gericht auflisten)? Gegen Verdeckte Ermittler des Bundeskriminalamtes, des Zolls oder der Bundespolizei wurden keine Gerichtsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/139 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. In wie vielen Fällen haben VE, die durch die in Frage 19 genannten Behörden eingesetzt und geführt wurden, im Rahmen ihrer Einsätze unter ihrer Legende Kontakt mit Berufsgeheimnisträgerinnen aufgenommen (bitte nach führender Behörde, Anzahl der betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen und Jahr auflisten)? Verdeckte Ermittler des Zolls und der Bundespolizei haben keinen Kontakt zu Berufsgeheimnisträgern im Rahmen von Einsätzen aufgenommen. Lediglich im Rahmen eines einzelnen Ermittlungsverfahrens eines Landeskriminalamtes unter Sachleitung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft, das sich auch gegen einen Berufsgeheimnisträger richtete, wurde das ermittlungsführende Landeskriminalamt durch einen Verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts unterstützt. Der Bundesregierung ist es allerdings (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache “ eingestuften Antwort) nicht möglich, weitere Angaben zu diesem konkreten Einsatz eines Verdeckten Ermittlers des Bundeskriminalamts im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage zu machen, da dies Rückschlüsse auf die Arbeitsweise der Kriminalpolizeien sowie auf die Identität der eingesetzten Beamten zulassen könnte. Es wird insoweit auf die Antworten zu den Fragen 21 und 22 verwiesen. 29. Sind die betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen vom Einsatz eines VE benachrichtigt worden (bitte nach führender Behörde, Anzahl der Benachrichtigungen und Jahr auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde der betroffene Berufsgeheimnisträger nicht von dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers benachrichtigt. 30. Aus welchen Gründen und durch wen wurde entschieden, dass eine Benachrichtigung der betroffenen Berufsgeheimnisträgerinnen unterbleibt (bitte nach führender Behörde, Anzahl der unterbliebenen Benachrichtigungen und Jahr auflisten)? Die Entscheidung über die Benachrichtigung obliegt allein der sachleitenden Staatsanwaltschaft. Die konkreten Gründe für die getroffene Entscheidung sind der Bunderegierung nicht bekannt. 31. Gab oder gibt es gegen Beamte der in Frage 19 genannten Behörden disziplinarische oder strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Führung von VE? Wenn ja, wann, mit welchem Vorwurf und welchem Ergebnis der Ermittlungen ? Es gab und gibt keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Ermittlungen gegen Beamte des Bundeskriminalamtes, des Zolls oder Bundespolizei im Zusammenhang mit der Führung von Verdeckten Ermittlern. 32. Sind der Bundesregierung Vorgänge bekannt, bei denen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Führung von VE durch Behörden der Polizei (auch Landespolizeien) und des Zolls unter Einbeziehung des BKA geführt wurden (wenn ja, bitte unter Nennung des Jahres, Ortes und der Art der Straftat, beteiligten Polizeibehörde und des Ausgangs des Ermittlungsverfahrens angeben )? Der Bundesregierung sind keine Vorgänge im Sinne der Fragestellung bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/139 33. Inwieweit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Innenministerkonferenz und seiner Arbeitsebenen die Problematik der Führung von VE durch die Polizeien und den Zoll erörtert, wenn ja, wann, unter welcher Fragestellung, mit welchem Ergebnis? Eine Gremienbefassung des gesetzlich normierten Einsatzes von Verdeckten Ermittlern findet – wie auch zu sonstigen strafprozessualen und präventivpolizeilichen Maßnahmen – regelmäßig sowie anlassbezogen im Rahmen der Arbeitsebenen der Innenministerkonferenz statt. Für Ihre Untergremien hat die Innenministerkonferenz als Ländergremium festgelegt , Tagesordnungen und Beschlüsse nicht zu veröffentlichen. 34. Wie viele und welche behördeninterne Kontrollinstanzen existierten beim BKA, bei der Bundespolizei und beim Zoll für die VE-Führung? Die VE-Führung im Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und beim Zoll unterliegt einem mehrstufigen, hierarchischen Kontrollsystem. Im Bundeskriminalamt sowie bei der Bundespolizei sind jeweils bis zu fünf, beim Zoll bis zu vier Ebenen eingebunden. 35. Hat es seit der Vorlage der Empfehlungen des Bundestagsuntersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen Untergrund in der 17. Wahlperiode (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14600) Veränderungen in den Richtlinien zur Führung von VA, VE und NOEP des BKA, der Bundespolizei und des Zolls gegeben? Und wenn ja, welche Veränderungen hat es gegeben? Die Umsetzung der Empfehlungen wurde durch die Bundesregierung bereits auf Bundestagsdrucksache 18/9331 (Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 14. Oktober 2015) beantwortet. Veränderungen in den bestehenden Richtlinien bzw. Dienstanweisungen des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei zur Führung von Verdeckten Ermittlern und Nicht offen ermittelnden Polizeibeamten waren nicht erforderlich. Auch in den bestehenden Richtlinien des Zolls zur Führung von Verdeckten Ermittlern waren keine Veränderungen erforderlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333