Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/12797 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2019 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist nach Ansicht der Fragesteller wenig bekannt , dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 19/8701). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2018 bei 50,2 Prozent, gegenüber der von der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 35 Prozent. Die Statistikbehörde der EU „eurostat“ verwendet ebenfalls eine um bestimmte formelle Entscheidungen (insbesondere Dublin- Entscheidungen) bereinigte „Anerkennungsrate“; diese lag nach ihren Berechnungen im Jahr 2018 für Deutschland bei 42,4 Prozent (https://ec.europa.eu). Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach einer zunächst negativen Entscheidung des BAMF. Immer mehr BAMF-Bescheide werden beklagt, 2018 wurde gegen 75,8 Prozent der ablehnenden Bescheide Klage erhoben (2017: 73,4 Prozent, 2016: 39,7 Prozent, 2015: 31,9 Prozent, 2012 bis 2014: zwischen 55,8 und 58,5 Prozent). 45,1 Prozent aller Asylklagen bei den Verwaltungsgerichten endeten 2018 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung “, z. B. wenn Einzelverfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiterverfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird – Letzteres war im Jahr 2018 4.786-mal der Fall. Sonstige Verfahrenserledigungen erfolgen nicht etwa überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten, nur 8,7 Prozent sonstige Erledigungen betrafen Schutzsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten. Asylsuchende mit guten Erfolgsaussichten aus den drei Herkunftsländern Syrien, Afghanistan und Irak machten hingegen 31,5 Prozent aller formellen Gerichtsentscheidungen aus. Auch erfolgreiche Dublin-Klagen mit dem Ergebnis, dass das Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werden muss, gelten statistisch als „sonstige Erledigungen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4961, Antwort zu Frage 26). Werden diese formellen Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich Deutscher Bundestag Drucksache 19/13945 19. Wahlperiode 11.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 9. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2018 in Höhe von 31,4 Prozent (2017: 40,8 Prozent, 2016: 29,4 Prozent, 2015: 12,6 Prozent, vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623 und 18/8450). Bei afghanischen Geflüchteten betrug die Erfolgsquote bei den Gerichten im Jahr 2018 sogar 57,6 Prozent, d. h. mehr als jeder zweite Bescheid erwies sich nach einer gerichtlichen Überprüfung als falsch. In absoluten Zahlen mussten die Verwaltungsgerichte 2018 fast 30.000 BAMF-Bescheide korrigieren (29.573), das BAMF änderte von sich aus weitere 4.786 Bescheide. Sowohl der Anstieg der Klagequote als auch die hohen Aufhebungsquoten bei den Gerichten sind nach Ansicht der Fragestellenden Indizien für eine große Zahl mangelhafter und rechtswidriger Entscheidungen des BAMF. Ende 2018 waren noch 310.959 Klagen im Asylbereich bei den Gerichten anhängig. Die Spannbreite der bereinigten Schutzquoten bei den unterschiedlichen Organisationseinheiten des BAMF ist enorm: Bei afghanischen Schutzsuchenden lag sie im Jahr 2018 zwischen 32,9 und 85,1 Prozent, bei irakischen zwischen 4,7 und 75 Prozent, bei iranischen zwischen 6,7 und 82,6 Prozent, bei somalischen zwischen 24,4 und 89,5 Prozent, bei nigerianischen zwischen 2,9 und 50,3 Prozent und bei türkischen Asylsuchenden zwischen 8,7 und 78 Prozent. Mit deutlich negativ abweichenden Schutzquoten fallen etwa die BAMF- Standorte Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und Chemnitz auf, und zwar bei allen untersuchten Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen – eine nachvollziehbare Erklärung hierfür gibt die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden nicht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 5). Bei einem immer größeren Anteil von Anerkennungen nach der Genfer Flüchtlingskonvention handelt es sich um Fälle des Familienschutzes, d. h. es geht um Angehörige von in Deutschland bereits anerkannten Flüchtlingen: 67,1 Prozent aller im Jahr 2018 erteilten GFK-Status erfolgten im Rahmen des Familienschutzes (Erstes Quartal 2019: 78 Prozent, Bundestagsdrucksache 19/11001), auf 85 Prozent kamen die Betroffenen aus den Ländern mit relevantem Familiennachzug (Syrien, Irak, Afghanistan, Eritrea). 18.338 Asylsuchende im Jahr 2018 verfügten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. Aus Sicht der Fragestellenden spricht all dies dafür, dass eine zunehmend große Zahl Asylsuchender zuvor legal im Wege des Familiennachzugs eingereist ist und einen Asylantrag vor allem zur Statusklärung stellt. Die Bundesregierung vermag auf Nachfragen hierzu jedoch nicht einmal ungefähre Einschätzungen abzugeben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 2b). Der Präsident des BAMF, Dr. Hans-Eckhard Sommer, behauptete in einem Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März 2019: „Asylbewerber aus Ländern mit einer geringen Anerkennungsquote legen fast nie Dokumente vor.“ Das ist nach Auffassung der Fragesteller falsch, wie Zahlen des Bundesamtes belegen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5); es verhält sich vielmehr sogar genau umgekehrt: Asylsuchende mit besonders geringen Anerkennungschancen (bereinigte Schutzquote unter drei Prozent) legten im Jahr 2018 vergleichsweise häufiger Identitätspapiere vor (zu fast 60 Prozent), während Asylsuchende aus den Ländern Eritrea, Somalia, Afghanistan und Sudan mit überdurchschnittlichen Anerkennungschancen (zwischen 51,5 und 94,1 Prozent) deutlich überdurchschnittlich häufig keine Papiere vorweisen konnten (zwischen 85,9 und 96,5 Prozent). Dass Asylsuchende oft keine Reisepässe vorlegen können, liegt unter anderem am Zustand des Dokumentenwesens der jeweiligen Herkunftsländer oder an den spezifischen Bedingungen ihrer Flucht und ist kein Indiz für nicht vorhandene Schutzbedürftigkeit . 564 Asylsuchende waren im Jahr 2018 (2017: 444) von Asyl-Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 229 Schutzsuchenden (2017: 127) nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt. Drucksache 19/13945 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 48,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2018 waren minderjährig (2017: 45 Prozent), 2,5 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (2017: 4,6 Prozent). Bei 19,9 Prozent der Asylsuchenden des Jahres 2018 handelte es sich um hier geborene Kinder von in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen.  1. a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/ GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (darunter Familienasyl), internationaler Flüchtlingsschutz (darunter Familienschutz ), subsidiärer Schutz (darunter Familienschutz), nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)? b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im zweiten Quartal 2019? Die Fragen 1a und die Quote zu Frage 1b werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch Heranziehen der erfragten sog. bereinigten Gesamtschutzquote (Quote zu Frage 1b) etwaige Bleibeperspektiven von Staatsangehörigen der unten genannten Staaten nicht hergeleitet oder begründet werden können, da die formellen Ablehnungen von Asylanträgen bei einer derartigen Quotenberechnung nicht berücksichtigt werden. Formelle Ablehnungen führen ebenso wie materiell entschiedene Asylablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die Gesamtschutzquote, die alle ablehnenden Asylentscheidungen berücksichtigt. 2. Quartal 2019 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b Staatsangehörigkeit absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Anteil Gesamt 481 1,1 % 9.976 23,0 % 2.874 6,6 % 1.459 3,4 % 14.790 34,1 % 53,4 % darunter: Syrien 90 1,0 % 5.254 57,7 % 1.896 20,8 % 157 1,7 % 7.397 81,3 % 99,8 % Irak 14 0,3 % 1.133 28,1 % 152 3,8 % 162 4,0 % 1.461 36,2 % 54,3 % Nigeria 3 0,1 % 117 2,5 % 24 0,5 % 98 2,1 % 242 5,2 % 13,0 % Türkei 126 6,0 % 657 31,3 % 5 0,2 % 9 0,4 % 797 37,9 % 43,5 % Iran 61 2,5 % 364 15,0 % 24 1,0 % 11 0,5 % 460 18,9 % 26,8 % Afghanistan 7 0,2 % 452 14,9 % 125 4,1 % 589 19,4 % 1.173 38,7 % 64,5 % Somalia 10 0,8 % 384 29,0 % 80 6,0 % 60 4,5 % 534 40,4 % 71,1 % Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Quartal 2019 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Gesamtschutz Quote zu Frage 1b Eritrea 17 1,4 % 544 44,9 % 198 16,4 % 128 10,6 % 887 73,2 % 91,8 % Ungeklärt 33 2,9 % 496 43,2 % 56 4,9 % 21 1,8 % 606 52,8 % 74,2 % Russische Föderation 19 1,4 % 38 2,9 % 18 1,4 % 6 0,5 % 81 6,2 % 12,6 % Georgien - - 1 0,1 % 1 0,1 % 4 0,4 % 6 0,7 % 0,9 % Guinea 7 0,7 % 93 9,8 % 16 1,7 % 36 3,8 % 152 16,1 % 26,1 % Pakistan 2 0,2 % 30 3,3 % - - 8 0,9 % 40 4,3 % 10,6 % Albanien - - 1 0,2 % 1 0,2 % - - 2 0,3 % 0,6 % Aserbaidschan 4 0,6 % 19 2,8 % 2 0,3 % 4 0,6 % 29 4,3 % 7,3 % Serbien - - - - - - - - - - - Kosovo - - - - 2 0,9 % 1 0,4 % 3 1,3 % 2,6 % Ghana - - - - - - 4 1,2 % 4 1,2 % 2,5 % Bosnien und Herzegowina - - - - 4 3,5 % 1 0,9 % 5 4,4 % 7,6 % Senegal - - 1 0,9 % - - 1 0,9 % 2 1,7 % 5,1 % Montenegro - - - - - - - - - - - Algerien - - 2 0,5 % 3 0,8 % 1 0,3 % 6 1,6 % 3,7 % Marokko - - 2 0,6 % 4 1,2 % 4 1,2 % 10 3,0 % 6,4 % Tunesien 1 0,7 % 2 1,5 % - - 2 1,5 % 5 3,7 % 8,8 % Armenien - - 1 0,2 % 6 1,3 % 13 2,9 % 20 4,4 % 8,6 % 2. Quartal 2019 Quote zu Frage 1b absolut Anteil Anteil Asylberechtigung 481 1,1 % 1,7 % darunter Familienschutz 144 0,3 % 0,5 % Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 9.976 23,0 % 36,0 % darunter Familienschutz 8.267 19,0 % 29,9 % Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 1 0,0 % 0,0 % § 4 I Nr. 2 AsylG 529 1,2 % 1,9 % § 4 I Nr. 3 AsylG 970 2,2 % 3,5 % § 4 I AsylG Familienschutz 1.374 3,2 % 5,0 % Summe subsidiärer Schutz 2.874 6,6 % 10,4 % Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 1.341 3,1 % 4,8 % § 60 VII AufenthG 118 0,3 % 0,4 % Summe Abschiebungsverbot 1.459 3,4 % 5,2 % Gesamtschutz 14.790 34,1 % 53,4 % 1. Quartal 2019 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII Aufenth G Gesamtschutz Quote zu Frage 1b Staatsangehörigkeit absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Anteil Gesamt 701 1,2 % 13.337 22,5 % 6.380 10,8 % 2.039 3,4 % 22.457 37,9 % 54,8 % darunter: Syrien 101 0,7 % 6.802 47,7 % 5.005 35,1 % 295 2,1 % 12.203 85,6 % 99,9 % Irak 10 0,2 % 1.543 27,0 % 205 3,6 % 303 5,3 % 2.061 36,1 % 52,1 % Nigeria 12 0,3 % 163 3,9 % 34 0,8 % 140 3,4 % 349 8,4 % 17,6 % Türkei 246 8,1 % 1.258 41,4 % 11 0,4 % 10 0,3 % 1.525 50,2 % 55,6 % Iran 89 2,4 % 610 16,7 % 50 1,4 % 12 0,3 % 761 20,9 % 28,9 % Afghanistan 15 0,4 % 553 15,1 % 164 4,5 % 757 20,7 % 1.489 40,6 % 62,0 % Drucksache 19/13945 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Quartal 2019 Asylberechtigung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII Aufenth G Gesamtschutz Quote zu Frage 1b Georgien - - - - - - 7 0,5 % 7 0,5 % 0,7 % Ungeklärt 31 2,3 % 528 38,4 % 90 6,5 % 27 2,0 % 676 49,2 % 68,4 % Guinea 5 0,4 % 121 9,6 % 15 1,2 % 29 2,3 % 170 13,5 % 21,9 % Somalia 11 0,7 % 487 29,3 % 95 5,7 % 93 5,6 % 686 41,3 % 64,5 % Eritrea 14 1,0 % 533 38,3 % 338 24,3 % 117 8,4 % 1.002 71,9 % 89,0 % Russische Föderation 30 1,7 % 46 2,6 % 26 1,4 % 6 0,3 % 108 6,0 % 12,2 % Moldau (Republik) - - - - - - 8 0,8 % 8 0,8 % 1,2 % Pakistan 2 0,2 % 61 5,5 % 2 0,2 % 5 0,4 % 70 6,3 % 13,1 % Nordmazedonien - - - - - - - - - - - Albanien - - 1 0,1 % 3 0,3 % 1 0,1 % 5 0,6 % 0,9 % Serbien - - - - - - - - - - - Kosovo - - - - - - - - - - - Ghana - - 2 0,6 % 2 0,6 % 5 1,5 % 9 2,6 % 5,7 % Bosnien und Herzegowina - - - - - - - - - - - Senegal - - 4 2,8 % - - 2 1,4 % 6 4,2 % 10,0 % Montenegro - - - - - - - - - - - Algerien - - 3 0,7 % 11 2,5 % 2 0,4 % 16 3,6 % 7,7 % Marokko 1 0,3 % 4 1,0 % 4 1,0 % 1 0,3 % 10 2,5 % 5,2 % Tunesien - - 1 0,4 % - - - - 1 0,4 % 0,8 % Armenien - - 5 0,8 % - - 27 4,5 % 32 5,3 % 8,1 % 1. Quartal 2019 Quote zu Frage 1b absolut Anteil Anteil Asylberechtigung 701 1,2 % 1,7 % darunter Familienschutz 192 0,3 % 0,5 % Flüchtlingsschutz (§ 3 I AsylG) 13.337 22,5 % 32,5 % darunter Familienschutz 10.392 17,5 % 25,3 % Subsidiärer Schutz nach § 4 I Nr. 1 AsylG 4 0,0 % 0,0 % § 4 I Nr. 2 AsylG 672 1,1 % 1,6 % § 4 I Nr. 3 AsylG 4.298 7,3 % 10,5 % § 4 I AsylG Familienschutz 1.406 2,4 % 3,4 % Summe subsidiärer Schutz 6.380 10,8 % 15,5 % Abschiebungsverbot nach § 60 V AufenthG 1.893 3,2 % 4,6 % § 60 VII AufenthG 146 0,2 % 0,4 % Summe Abschiebungsverbot 2.039 3,4 % 5,0 % Gesamtschutz 22.457 37,9 % 54,8 % Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Zu 1b: Nähere Angaben zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen für das zweite Quartal 2019 können der folgenden Tabelle entnommen werden: 2. Quartal 2019 Entscheidungskategorie Antrag nicht weiter bearbeitet 5 Einstellung wg. § 33 I und II, § 32a II AsylG 477 nicht erforderlich, Dublin 158 sonstige Einstellung 741 Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 7.276 Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 3.024 Unzulässig (§ 29 I Nr. 3 AsylG) 3 Unzulässig (§ 29 I Nr. 4 AsylG) 11 Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 779 Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 3.270  2. a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – (GFK) im zweiten Quartal 2019 bzw. im vorherigen Quartal beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsschutzstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)? Angaben zu Entscheidungen aufgrund staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung werden nur für Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfasst und können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2. Quartal 2019 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG Familienflüchtlings - schutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez . Verfolgung Staatsangehörigkeiten gesamt 9.976 8.267 897 146 593 349 darunter: Syrien 5.254 5.152 38 8 23 7 Irak 1.133 1.072 9 1 23 6 Nigeria 117 74 2 1 38 37 Türkei 657 199 445 54 4 3 Iran 364 124 223 40 12 4 Afghanistan 452 324 15 2 111 44 Somalia 384 212 5 3 153 142 Eritrea 544 530 8 0 2 2 Ungeklärt 496 265 61 13 89 4 Russische Föderation 38 30 7 0 0 0 Georgien 1 1 0 0 0 0 Guinea 93 31 3 1 54 53 Pakistan 30 25 0 0 5 1 Albanien 1 1 0 0 0 0 Aserbaidschan 19 12 7 2 0 0 Drucksache 19/13945 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Quartal 2019 Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylG Familienflüchtlingsschutz nach § 26 V AsylG staatliche Verfolgung nichtstaatliche Verfol-gung davon geschlechtsspez . Verfolgung davon geschlechtsspez. Verfolgung Staatsangehörigkeiten gesamt 13.337 10.392 1.807 277 783 544 darunter: Syrien 6.802 6.523 138 17 34 14 Irak 1.543 1.432 3 1 56 17 Nigeria 163 83 6 5 64 58 Türkei 1.258 273 957 105 3 2 Iran 610 180 400 68 25 20 Afghanistan 553 390 22 7 130 55 Georgien 0 0 0 0 0 0 Ungeklärt 528 347 83 5 46 11 Guinea 121 41 8 4 69 68 Somalia 487 249 5 5 213 198 Eritrea 533 504 15 5 6 6 Russische Föderation 46 19 25 19 2 2 Moldau (Republik) 0 0 0 0 0 0 Pakistan 61 43 2 1 4 2 Nordmazedonien 0 0 0 0 0 0 b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren ), wie viele dieser erteilten Status betrafen in Deutschland geborene Kinder, und stimmen fachkundige Bedienstete des BAMF der Einschätzungen zu, dass viele der 18.338 Asylsuchenden des Jahres 2018, die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen verfügten (vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 2c), zuvor im Wege des legalen Familiennachzugs eingereist sein dürften (bitte erläutern)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2019 § 26 AsylG Anerkennung 144 davon in DE geborene Kinder 62 § 3 I AsylG Familienschutz 8.267 davon in DE geborene Kinder 4.749 § 4 I AsylG Familienschutz 1.374 davon in DE geborene Kinder 1.052 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Quartal 2019 § 26 AsylG Anerkennung 192 davon in DE geborene Kinder 64 § 3 I AsylG Familienschutz 10.392 davon in DE geborene Kinder 6.095 § 4 I AsylG Familienschutz 1.406 davon in DE geborene Kinder 1.128 Asylanträge für in Deutschland geborene Kinder werden regelmäßig schriftlich gestellt. Aus Sicht fachkundiger Mitarbeitender des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) spricht viel dafür, dass unter den 18.338 Asylsuchenden des Jahres 2018, auch Personen sein dürften, die zuvor im Wege des legalen Familiennachzugs eingereist sind. Aussagen zur Größenordnung können aber wegen des Fehlens entsprechender Daten nicht gemacht werden. c) Wie viele der Asylsuchenden in den genannten Zeiträumen waren legal eingereist oder lebten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit rechtmäßigem Aufenthaltstitel (welchem?) oder mit einer Duldung in Deutschland (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und warum gibt es im BAMF gegebenenfalls keine statistischen Angaben zur Zahl und zum Anteil legal bzw. unerlaubt eingereister Asylsuchender, wie die Vorbemerkung in der Antwort zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 19/11001 nahe legt, wo es heißt, dass dies im AZR nicht erfasst würde? Im ersten Halbjahr 2019 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 13.758 Personen erfasst, die einen Asylantrag gestellt haben, während sie einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Duldung besaßen. Auf die Vorbemerkung zu Frage 2c in der Antwort der Bundesregierung Kleine Anfrage der Fraktion DIE LIN- KE. zu Frage 2c auf Bundestagsdrucksache 19/11001 wird verwiesen. Im AZR wird der Sachverhalt einer legalen bzw. unerlaubten Einreise von Asylbewerbern nicht erfasst. Andere entsprechende Statistiken werden beim BAMF nicht geführt, da diese für die Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt werden . Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden: Asylantragstellung während ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine Duldung vorlagen 1. Quartal 2019 2. Quartal 2019 1.Halbjahr 2019 Gesamt 7.547 6.211 13.758 davon: Aufenthaltserlaubnis – völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe 641 492 1.133 Aufenthaltserlaubnis – Ausbildung 102 89 191 Aufenthaltserlaubnis – Besondere Aufenthaltsrechte 98 73 171 Aufenthaltserlaubnis – Erwerbstätigkeit 17 13 30 Aufenthaltserlaubnis – familiären Gründen 4.288 3.473 7.761 Duldung 2.399 2.070 4.469 EU-Aufenthaltsrechte 2 1 3 Drucksache 19/13945 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Asylantragstellung während ein gültiger Aufenthaltstitel oder eine Duldung vorlagen 1. Quartal 2019 2. Quartal 2019 1. Halbjahr 2019 Staatsangehörigkeiten gesamt 7.547 6.211 13.758 darunter: Syrien 3.919 3.152 7.071 Irak 650 502 1.152 Afghanistan 415 346 761 Ungeklärt 377 250 627 Iran 195 213 408 Eritrea 168 172 340 Somalia 177 140 317 Pakistan 153 127 280 Nigeria 125 140 265 Russische Föderation 96 166 262  3. Wie viele Asylsuchende wurden im zweiten Quartal 2019 registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylerstanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen), und wie hoch ist die absolute Zahl bzw. der relative Anteil von Asylsuchenden (gemessen an allen Asylsuchenden ), bei denen zuvor eine unerlaubte Einreise registriert bzw. festgestellt wurde (bitte getrennt für Asylsuchende im Jahr 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2019 sowie nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert auflisten)? Dem BAMF liegen zu Asylsuchenden und Asylerstanträgen im Sinne der Frage die nachfolgenden Informationen vor: Asylgesuche* Asylerstanträge* April 2019 11.369 10.488 Mai 2019 10.476 11.146 Juni 2019 9.328 8.288 * Aufgrund nachträglicher Änderungen sind die Monatswerte nicht zu einem Gesamtwert zu addieren . Dem BAMF liegen zum zweiten Teil der Frage 3 jedoch keine Erkenntnisse vor, da Angaben zu Asylsuchenden, die zuvor unerlaubt eingereist sind, beim BAMF statistisch nicht gesondert erfasst werden. Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 2c verwiesen. Hinsichtlich der Anzahl der Asylsuchenden bei der Bundespolizei wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. Die Asylanträge bei Grenzbehörden im zweiten Quartal 2019, welche im Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise stehen, sind in der folgenden Übersicht dargestellt: 2. Quartal 2019 Anzahl Asylnachsuchender nach unerlaubter Einreise April Mai Juni Gesamt Gesamt 694 626 551 1.871 Grenze zu Flughäfen 184 210 217 611 Schweiz 146 91 65 302 Österreich 113 87 57 257 Frankreich 70 77 68 215 Belgien 58 53 60 171 Polen 35 18 43 96 ungeklärt 17 21 5 43 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Quartal 2019 Anzahl Asylnachsuchender nach unerlaubter Einreise April Mai Juni Gesamt Gesamt 694 626 551 1.871 Tschechien 22 13 15 50 Luxemburg 8 26 3 37 Niederlande 15 9 10 34 See 9 14 6 29 Dänemark 17 7 2 26 Staatsangehörigkeit (Top-10) Nigeria 116 75 27 218 Afghanistan 62 51 60 173 Iran 54 41 43 138 Irak 72 49 54 175 Türkei 33 39 41 113 Marokko 20 32 26 78 Syrien 24 33 33 90 Guinea 32 23 18 73 Russland 34 22 33 89 Algerien 25 26 24 75  4. Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im zweiten Quartal 2019 nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren )? Zum Stichtag 31. Juli 2019 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 2.365 nicht aufhältige Personen mit einer Ausreise im zweiten Quartal 2019 erfasst, bei denen zum Zeitpunkt der Ausreise noch kein Abschluss des Asylverfahrens gespeichert war. Die weiteren Angaben können den nachstehenden Tabellen entnommen werden: Asylbewerber, die im 2. Quartal 2019 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt Staatsangehörigkeiten gesamt 2.365 darunter: Moldau (Republik) 264 Serbien 218 Georgien 203 Nordmazedonien 195 Albanien 138 Irak 119 Nigeria 104 Afghanistan 92 Russische Föderation 87 Pakistan 81 Ukraine 59 Algerien 59 Armenien 58 Kosovo 55 Türkei 46 Drucksache 19/13945 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Asylbewerber, die im 2. Quartal 2019 ohne Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sind Gesamt Alle Bundesländer 2.365 davon: Baden-Württemberg 259 Bayern 585 Berlin 187 Brandenburg 68 Bremen 6 Hamburg 34 Hessen 121 Mecklenburg-Vorpommern 23 Niedersachsen 219 Nordrhein-Westfalen 378 Rheinland-Pfalz 134 Saarland 9 Sachsen 96 Sachsen-Anhalt 65 Schleswig-Holstein 81 Thüringen 100  5. Zu welchem Anteil und in welcher Zahl verfügten Asylsuchende im zweiten Quartal 2019 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, sonstiges), mit denen ihre Herkunft/Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Vorlage von Identitätspapieren durch Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahren Zeitraum 01.04. – 30.06.2019 Staatsangehörigkeiten Anzahl der Erstantragssteller Anzahl der Antragssteller mit Identitätspapieren * Anzahl der Antragssteller ohne Identitätspapiere * Anteil der Antragssteller ohne Identitätspapiere * Gesamt 16.292 7.511 8.781 53,9 % darunter: Syrien 2.597 1.922 675 26,0 % Irak 1.335 805 530 39,7 % Nigeria 1.570 71 1.499 95,5 % Türkei 1.729 1.332 397 23,0 % Iran 1.605 789 816 50,8 % Afghanistan 963 182 781 81,1 % Somalia 339 21 318 93,8 % Eritrea 199 56 143 71,9 % Ungeklärt 333 201 132 39,6 % Russische Föderation 328 165 163 49,7 % Georgien 495 291 204 41,2 % Guinea 332 6 326 98,2 % Pakistan 344 61 283 82,3 % Albanien 221 132 89 40,3 % Aserbaidschan 154 104 50 32,5 % * Pass, Passersatz, Personalausweis Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne Identitätspapiere im ersten Halbjahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn Herkunftsländern mit den höchsten bereinigten Gesamtschutzquoten, und wie hoch war jeweils der Anteil der Asylsuchenden ohne Identitätspapiere im ersten Halbjahr 2019 bei den Asylsuchenden aus den zehn Herkunftsländern mit den niedrigsten bereinigten Gesamtschutzquoten (bitte jeweils nach einzelnen Länder auflisten und nur Länder mit mehr als 100 Entscheidungen berücksichtigen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Erstantragsteller im Alter ab 18 Jahre – Zeitraum 01.01. – 30.06.2019 Staatsangehörigkeiten Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Anzahl der Antragssteller mit Identitätspapieren * Anzahl der Antragssteller ohne Identitätspapiere * Anteil der Antragssteller ohne Identitätspapiere * Gesamt 54,2 % 17.625 19.777 52,9 % darunter: Syrien 99,9 % 4.941 1.217 19,8 % Jemen 98,3 % 305 77 20,2 % Eritrea 90,4 % 127 308 70,8 % Staatenlos 88,8 % 76 40 34,5 % Ungeklärt 71,2 % 442 296 40,1 % Somalia 67,3 % 35 693 95,2 % Afghanistan 63,1 % 390 1.500 79,4 % Irak 53,0 % 1.903 1.104 36,7 % Türkei 50,7 % 2.662 720 21,3 % China 47,1 % 103 293 74,0 % Indien 2,7 % 14 224 94,1 % Moldau (Republik) 1,3 % 430 58 11,9 % Vietnam 1,1 % 267 118 30,6 % Kenia 1,1 % 7 71 91,0 % Kosovo 1,1 % 48 75 61,0 % Albanien 0,8 % 309 207 40,1 % Georgien 0,8 % 786 532 40,4 % Nordmazedonien 0,3 % 199 128 39,1 % Montenegro 0,0 % 19 7 26,9 % Serbien 0,0 % 104 135 56,5 % * Pass, Passersatz, Personalausweis b) Inwieweit beabsichtigt der Präsident des BAMF, seine ausweislich der Angaben der Bundesregierung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller und Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 5) unzutreffende Behauptung im Interview mit der Zeitung „Die Welt“ vom 24. März 2019, „Asylbewerber aus Ländern mit einer geringen Anerkennungsquote legen fast nie Dokumente vor“, öffentlich richtig zu stellen und/oder zumindest eine entsprechende Korrektur/Anmerkung in der Wiedergabe dieses Interviews auf der Homepage des BAMF vorzunehmen (www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/ 20190329-interview-sommer-welt/interview-sommer-welt-no de.html), zumal nach Auffassung der Fragestellenden dadurch der falsche Eindruck erzeugt worden sein könnte, dass Asylsuchende mit schlechten Anerkennungschancen keine Papiere vorlegen würden, um über ihre Identität zu täuschen, und weil die Bundesregierung an ande- Drucksache 19/13945 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. rer Stelle betont hat, dass „objektiv unrichtige Informationen“ nicht „zu zutreffender Meinungsbildung“ dienen können und Behörden und Bundeseinrichtungen gegenüber der Presse deshalb unter Umständen entsprechende Hinweise bei „erkenntlich unwahren Tatsachenbehauptungen “ geben und um Korrekturen bitten (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/7472, bitte begründen )? c) Welche Aussage wollte der Präsident des BAMF mit seiner im Widerspruch zu den Angaben der Bundesregierung stehenden Behauptung, Asylsuchende aus Ländern mit geringen Anerkennungsquoten würden fast nie Dokumente vorlegen, tätigen (bitte darlegen; auch nigerianische Asylsuchende, die der Präsident als Beispiel für Asylsuchende mit geringen Anerkennungschancen benannt hatte, erhielten im Übrigen im Jahr 2018 zu 23,7 Prozent einen Schutzstatus, wenn das BAMF deren Schutzbedürftigkeit geprüft hat)? Die Fragen 5b und 5c werden zusammen beantwortet. Die Aussage des Präsidenten im von den Fragestellern genannten Interview ist exemplarisch auf zwei Herkunftsländer bezogen, aus denen jeweils die mit Abstand meisten Asylbewerber mit (Syrien) und ohne (Nigeria) Ausweisdokumente kommen, und ist insoweit zutreffend. Eine nähere Differenzierung war in der Interviewsituation nicht möglich.  6. In wie vielen Fällen wurden im zweiten Quartal 2019 (bitte nach Monaten auflisten und Gesamtzahlen nennen) mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern auflisten)? Im zweiten Quartal 2019 wurden insgesamt 2.435* Datenträger von persönlichen Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren ausgelesen. Differenzierte Angaben nach Monaten und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Monat Anzahl an Datenträgern* April 856 Mai 909 Juni 670 * Durch nachträgliche Änderungen im Erfassungssystem, wie z. B. die Einreichung von Pass/ Passersatz Dokumenten, kann es zu Abweichungen der Daten im Vergleich zu vorherigen Angaben kommen. Es werden diejenigen Fälle ausgewertet, bei denen aus Prozesssicht alle erforderlichen Angaben im Kerndatensystem korrekt und valide hinterlegt sind. Staatsangehörigkeit April 2019 Mai 2019 Juni 2019 Syrien 46 56 49 Nigeria 211 235 91 Irak 63 70 67 Afghanistan 83 116 91 Iran 48 69 52 Türkei 39 37 46 Somalia 34 18 20 Russische Föderation 12 11 12 Eritrea 20 11 18 Ungeklärt 28 13 16 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Zu welchem Anteil verfügten in diesem Zeitraum Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt werden konnte, über mobile Datenträger, zu welchem Anteil konnten diese technisch ausgelesen werden und in wie vielen Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte so konkret wie möglich antworten)? Im zweiten Quartal 2019 gaben ca. 40 Prozent der persönlichen Erstantragsteller ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren an, dass Sie über ein Datenträger-Gerät verfügen. Zu einem Anteil von ca. 74 Prozent konnten diese Datenträger- Geräte technisch ausgelesen werden. Asylbewerber ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren werden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten aufgefordert, vorhandene Datenträger herauszugeben. Zwangsmaßnahmen wurden bisher nicht angedroht oder durchgeführt. b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Daten-Auslesung im genannten Zeitraum erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert wie möglich antworten)? Im zweiten Quartal 2019 wurden zu den insgesamt 2.435 ausgelesenen Datenträgern von persönlichen Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren insgesamt 1.009 Datenträger-Auswertungsanträge gestellt. Davon wurden bisher 789 Datenträger-Auswertungen freigegeben. Die individuellen Gründe für entsprechende Ablehnungen werden statistisch nicht erfasst. c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Auslegung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft/Identität/Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und unter Angabe absoluter und relativer Zahlen antworten)? Im zweiten Quartal 2019 führte die Ergebnisdokumentation der Datenträger von persönlichen Erstantragstellern ohne Pass/Passersatz ab 14 Jahren dazu, dass bei ungefähr 42 Prozent (286 Fälle) die Identität der Antragsteller bestätigt und bei ungefähr zwei Prozent (13 Fälle) die Identität widerlegt werden konnte. In ca. 56 Prozent der Fälle konnten keine verwertbaren Erkenntnisse aus der Ergebnisdokumentation gewonnen werden. Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren für die 789 freigegebenen Datenträger- Auswertungen insgesamt 682 Ergebnisdokumentationen hinterlegt. Die Anzahl der Ergebnisdokumentation wird als Bezugsgröße für die oben genannten Prozentsätze herangezogen. d) Welche gerichtlichen Entscheidungen zur Auswertung mobiler Datenträger durch das BAMF sind bereits ergangen (bitte etwaige Entscheidungen /Verfahren konkret benennen und kurz darstellen), und welche Konsequenzen für die Praxis des BAMF wurden hieraus gegebenenfalls gezogen (bitte darstellen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Aus verfahrensökonomischen Gründen findet keine systematische Auswertung von Gerichtsurteilen statt, durch die Bescheide des BAMF bestätigt wurden. Gerichtsentscheidungen zu Lasten des BAMF, in denen die Frage der Auswertung mobiler Datenträger entscheidungserheblich war, sind nicht bekannt. Drucksache 19/13945 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. e) Hält die Bundesregierung den grundrechtsrelevanten Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Asylsuchenden durch die Auslesung mobiler Datenträger in grundrechtlicher und finanzieller Hinsicht (bitte bei der Antwort differenzieren) für verhältnismäßig, wenn dieses Mittel im ersten Quartal 2019 in nur zwölf Fällen dazu führte, dass Angaben zur Identität widerlegt werden konnten (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 6c) – wobei aus Sicht der Fragesteller offen ist, in wie vielen dieser Fälle eine solche Widerlegung auch durch eine genaue Befragung der Betroffenen hätte erzielt werden können – und angesichts der nicht unerheblichen Kosten für diese Maßnahme (einmalig 5,7 Mio. Euro, jährlich 1,9 Mio. Euro, Bundestagsdrucksache 19/6647, Antwort zu Frage 15, was nach Ansicht der Fragesteller rein rechnerisch knapp 40.000 Euro pro aufgedecktem Fall ergibt, wenn nur die laufenden Kosten berücksichtigt und zwölf Fälle aufs Jahr hochgerechnet werden; bitte begründen)? Beim Auslesen mobiler Datenträger ist neben der Widerlegung der Angaben zur Identität der Asylsuchenden auch die Bestätigung der Identität ein mögliches , für das Asylverfahren gleichermaßen relevantes Ergebnis. Die grundrechtliche und finanzielle Verhältnismäßigkeit des Auslesens mobiler Datenträger ist mithin nicht allein anhand der Anzahl der widerlegten Identitäten zu beurteilen.  7. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2019 nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste ) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen? Die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2019 bei 51,3 Prozent (erstes Quartal 2019: 58,3 Prozent), bei Unbegleiteten im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 40,6 Prozent (erstes Quartal 2019: 57,3 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 55,9 Prozent (erstes Quartal 2019: 57 Prozent). Die Gesamtschutzquote ohne Berücksichtigung formaler Entscheidungen bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren lag im zweiten Quartal 2019 bei 59,8 Prozent (erstes Quartal 2019 bei 62,7 Prozent), bei unbegleiteten Minderjährigen im Alter von 16 bis unter 18 Jahren bei 47 Prozent (erstes Quartal 2019: 65,7 Prozent) und bei allen Personen unter 18 Jahren bei 71,7 Prozent (erstes Quartal 2019: 70,2 Prozent). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die weiteren Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden. Teilmengen sind eingerückt zur beinhaltenden Menge angegeben.  8. Wie viele der Asylsuchenden im zweiten Quartal 2019 waren sogenannte Nachgeborene, d. h. hier geborene Kinder von Asylsuchenden oder Flüchtlingen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, wie viele dieser Kinder von Asylsuchenden im Verfahren bzw. von bereits anerkannten Flüchtlingen stammen (bitte ausführen)? Der Aufenthaltsstatus der Eltern kann nicht ermittelt werden. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2019 Gesamt Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt Gesamt 7.082 22,1 % darunter: Syrien 2.875 33,4 % Irak 645 21,3 % Nigeria 673 25,6 % Türkei 102 4,3 % Iran 145 6,6 % Afghanistan 592 27,3 % Somalia 290 35,3 % Drucksache 19/13945 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Quartal 2019 Gesamt Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt Eritrea 421 42,0 % Ungeklärt 237 30,0 % Russische Föderation 141 19,8 % 1.Quartal 2019 Absolut Verhältnis zu Asylerstanträgen gesamt Gesamt 7.867 19,7 % darunter: Syrien 3.240 31,1 % Irak 723 19,2 % Nigeria 663 17,9 % Türkei 114 4,9 % Iran 156 7,1 % Afghanistan 600 27,5 % Georgien 53 4,6 % Ungeklärt 307 30,6 % Guinea 53 5,5 % Somalia 317 35,4 %  9. Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im zweiten Quartal 2019 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2019 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Staatsangehörigkeiten gesamt 608 darunter Guinea 125 Afghanistan 94 Irak 71 Syrien 63 Somalia 58 Iran 32 Eritrea 23 Gambia 21 Türkei 15 Nigeria 15 Marokko 15 Algerien 5 Angola 5 Kamerun 5 Jemen 5 2. Quartal 2019 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Bundesländer gesamt 608 davon: Baden-Württemberg 26 Bayern 83 Berlin 25 Brandenburg 9 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Quartal 2019 Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger Bundesländer gesamt 608 Bremen 10 Hamburg 40 Hessen 53 Mecklenburg-Vorpommern 6 Niedersachsen 69 Nordrhein-Westfalen 148 Rheinland-Pfalz 40 Saarland 2 Sachsen 28 Sachsen-Anhalt 13 Schleswig-Holstein 33 Thüringen 23 2. Quartal 2019 Entscheidungen über Erstanträge gesamt Anerkennung als Asylberechtigt (Art. 16a GG u. Fam.Asyl) Anerkennung als Flüchtling gem. § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Abschiebungsverbot gem. § 60 V/VII Aufenth G Staatsangehörigkeiten gesamt 503 - 59 55 102 darunter: Guinea 99 - 13 3 14 Afghanistan 79 - 9 11 20 Irak 42 - 6 1 12 Syrien 33 - 3 23 1 Somalia 66 - 12 9 12 Iran 20 - 7 - - Eritrea 45 - 1 6 28 Gambia 8 - - - - Türkei 13 - - 1 - Nigeria 7 - 1 1 1 Marokko 1 - - - - Algerien 4 - - - - Angola 4 - 1 - 3 Kamerun 2 - - - - Jemen 1 - - - - 10. Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2019 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben für das zweite Quartal 2019 können den nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2. Quartal 2019 Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Gesamt 399 75 6 236 Grenze zu Österreich 154 68 1 63 Frankreich 76 3 55 Drucksache 19/13945 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Quartal 2019 Anzahl unbegleiteter Minderjähriger davon zurückgewiesen davon zurückgeschoben davon Übergabe an Jugendämter Belgien 58 2 52 Flughäfen 36 7 13 Schweiz 23 14 Dänemark 19 17 Tschechien 13 7 Polen 8 4 Seehäfen 4 4 Niederlande 3 2 ungeklärt 3 3 Luxemburg 2 2 Staatsangehörigkeit (Top 5) Afghanistan 136 53 1 68 Guinea 40 1 32 Marokko 34 27 Algerien 19 1 16 Somalia 17 14 Etwaige Differenzen zwischen der Zahl der festgestellten unbegleiteten Minderjährigen und den aufgeführten Maßnahmen erklären sich aus sonstigen Maßnahmen der Bundespolizei und den anderen mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, etwa die Übergabe an zur Abholung berechtigte Personen. 11. Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2019 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2. Quartal 2019 Ablehnung insgesamt darunter: als offensichtlich unbegründet abgelehnt Anteil an Ablehnungen gesamt Staatsangehörigkeiten insgesamt 12.888 3.669 28,5 % darunter: Syrien 13 1 7,7 % Irak 1.229 87 7,1 % Nigeria 1.614 250 15,5 % Türkei 1.034 79 7,6 % Iran 1.255 70 5,6 % Afghanistan 645 28 4,3 % Somalia 217 14 6,5 % Eritrea 79 5 6,3 % Ungeklärt 211 71 33,6 % Russische Föderation 564 71 12,6 % Georgien 666 439 65,9 % Guinea 431 101 23,4 % Pakistan 339 74 21,8 % Albanien 321 315 98,1 % Aserbaidschan 366 88 24,0 % Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2019 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen), und wie erklärt die Bundesregierung, dass Ablehnungen als offensichtlich unbegründet im Flughafenverfahren in den letzten Jahren deutlich zugenommen haben (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 12: 49,1 Prozent der Entscheidungen im ersten Quartal 2019 waren „offensichtlich unbegründet “ Ablehnungen, gegenüber 24,9 Prozent im Jahr 2016, 28,6 Prozent 2017 und 40,6 Prozent 2018)? Im Berichtszeitraum gab es keine Flughafenverfahren für unbegleitete Minderjährige . Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2019 Entscheidungen innerhalb von 2 Tagen nach Antragstellung Staatsangehörigkeit Aktenanlage Mitteilung § 18a VI AsylG offens. unbegründet eingestellt Gesamt 110 56 52 0 darunter: Syrien 6 5 0 0 Irak 3 0 5 0 Nigeria - - - - Türkei 10 7 3 0 Iran 27 10 18 0 Afghanistan 4 4 0 0 Somalia 3 2 1 0 Eritrea 1 1 0 0 Ungeklärt 3 2 0 0 Russische Föderation 2 0 0 0 2. Quartal 2019 Entscheidungen innerhalb von 2 Ta-gen nach Antragstellung Flughafen Aktenanlage Mitteilung § 18a VI offens. unbegründet eingestellt Gesamt 110 56 52 0 darunter: Flughafen Frankfurt 102 56 42 0 Flughafen München 8 0 10 0 Die Zunahme offensichtlich unbegründeter Ablehnungen im Flughafenverfahren ist nach Einschätzung des BAMF Folge der individuell-konkreten Sachvorträge der Personen, welche entweder aus sicheren Herkunftsstaaten kommend oder „ohne im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes zu sein“ auf einem Flughafen um Asyl nachsuchen. Die Entscheidungen des BAMF unterliegen der richterlichen Überprüfung durch das zuständige Verwaltungsgericht, das die Entscheidungen des BAMF im Flughafenverfahren in den vergangenen Jahren in ca. 86 bis 95 Prozent der Fälle bestätigte. Drucksache 19/13945 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 13. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus einem Bericht des Europäischen Flüchtlingsrats vom 24. Mai 2019, in dem dieser nach einer Recherche in der zentralen Einrichtung am Frankfurter Flughafen im April 2019 und mehreren Interviews deutliche Kritik am deutschen Flughafenverfahren , an Verstößen gegen EU-Recht und an einer mangelnden Qualität von Anhörungen und Bescheiden geäußert hat, insbesondere auch hinsichtlich unzureichender Belehrungen zu Rechten und Pflichten im Verfahren, oberflächlichen Prüfungen bei anwaltlich nicht vertretenen Asylsuchenden und einer zu leichtfertigen Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ unter unzureichender Beachtung der Vorgaben nationaler und europäischer Gerichte hierzu (www.asyl.net/view/detail/News/ecrekritik -an-flughafenverfahren-in-deutschland/, bitte ausführen)? Nach Ansicht des BAMF entspricht die Durchführung des Flughafenverfahren den anwendbaren rechtlichen Vorgaben. Die Verfahrensberatung am Flughafen in Frankfurt/M wird vom Kirchlichen Flüchtlingsdienst (CARITAS und Evangelischem Regionalverband) durchgeführt. Auch ist eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende asylrechtskundige Rechtsberatung durch Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/M gewährleistet, welche für die Asylbewerber kostenlos ist. Die Qualität von Anhörungen und Bescheiden im Flughafenverfahren in Frankfurt /M genügt in jeder Hinsicht rechtsstaatlichen Anforderungen. Das gesamte Behördenhandeln im Flughafenverfahren unterliegt der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte und ordentliche Gerichte. Die Asylentscheidungen im Flughafenverfahren am Flughafen Frankfurt/M werden konsequent im Rahmen des umfassenden Qualitätssicherungskonzeptes des BAMF qualitätsgesichert. Zur Höhe der Bestätigungsquoten der vergangenen Jahre zu Entscheidungen des BAMF am Flughafen Frankfurt/M durch das zuständige Verwaltungsgericht wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2019 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 19/8701 in der Antwort zu Frage 16 darstellen: Asylverfahren , Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, Verfahrensdauern , auch zu Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien und Türkei machen – aus Gründen der Übersichtlichkeit und wegen geringer Fallzahlen in den weiteren Instanzen sind Angaben zur ersten Instanz ausreichend)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Erst- und Folgeanträge 01.01. – 30.06. 2019 Klagen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Gesamt Asyl Art. 16a GG u. Fam. Asyl (GFK) Flüchtling - schutz subsidiärer Schutz Abschiebungs - verbot Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen ) absolut Anteil absolut Anteil Staatsangehörigkeiten gesamt 54.409 79.321 118 5.059 1.233 5.206 32.330 40,8 % 35.375 44,6 % 282.764 darunter Nigeria 7.322 4.970 1 38 9 158 1.728 34,8 % 3.036 61,1 % 20.314 Irak 5.656 8.096 4 270 266 443 3.892 48,1 % 3.221 39,8 % 32.818 Syrien 5.516 11.057 3 1.929 13 472 4.833 43,7 % 3.807 34,4 % 29.678 Iran 4.596 3.793 18 803 21 49 1.322 34,9 % 1.580 41,7 % 17.675 Afghanistan 3.559 13.123 1 799 515 3.157 4.795 36,5 % 3.856 29,4 % 52.125 Türkei 2.545 1.989 34 80 2 14 865 43,5 % 994 50,0 % 9.959 Russische Föderation 2.503 3.470 3 100 30 69 1.532 44,1 % 1.736 50,0 % 15.636 Georgien 1.652 1.630 - 2 - 10 764 46,9 % 854 52,4 % 4.277 Guinea 1.592 1.397 1 11 1 29 584 41,8 % 771 55,2 % 5.340 Pakistan 1.515 3.540 10 391 12 42 1.880 53,1 % 1.205 34,0 % 10.878 Somalia 1.509 1.915 - 54 150 122 363 19,0 % 1.226 64,0 % 7.519 Aserbaidschan 1.152 1.601 1 19 4 36 890 55,6 % 651 40,7 % 5.107 Ungeklärt 992 1.510 - 108 23 62 511 33,8 % 806 53,4 % 5.314 Moldau (Republik) 877 753 - - - - 172 22,8 % 581 77,2 % 777 Armenien 851 1.838 - 5 9 79 881 47,9 % 864 47,0 % 5.787 Marokko 350 449 1 8 0 10 154 34,3 % 276 61,5 % 956 Tunesien 178 170 0 4 0 3 45 26,5 % 118 69,4 % 475 Algerien 327 449 0 4 1 5 148 33,0 % 291 64,8 % 940 Albanien 646 921 0 0 4 20 247 26,8 % 650 70,6 % 2.299 Serbien 615 725 0 2 0 11 181 25,0 % 531 73,2 % 1.832 Nordmazedonien 580 681 0 1 0 13 139 20,4 % 528 77,5 % 1.487 Kosovo 281 540 0 0 0 18 148 27,4 % 374 69,3 % 1.492 Ghana 438 508 0 0 0 16 176 34,6 % 316 62,2 % 1.419 Bosnien und Herzegowina 121 168 0 0 0 6 27 16,1 % 135 80,4 % 475 Senegal 169 191 0 1 0 3 70 36,6 % 117 61,3 % 475 Montenegro 60 110 0 0 0 1 18 16,4 % 91 82,7 % 180 Widerrufsverfahren 01.01. – 30.06. 2019 Klagen Gerichtsentscheidungen anhängige Rechtsmittel Gesamt Widerruf Art. 16a GG/ Flüchtlingseigenschaft / subs. Schutz kein Widerruf sonst. Verfahrenserledigungen (z. B. Rücknahmen ) absolut Anteil absolut Anteil absolut Anteil Staatsangehörigkeiten gesamt 761 143 56 39,2 % 10 7,0 % 77 53,8 % 1.272 darunter: Afghanistan 199 29 11 37,9 % 2 6,9 % 16 55,2 % 272 Irak 197 26 11 42,3 % - 0,0 % 15 57,7 % 298 Drucksache 19/13945 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Widerrufsverfahren Syrien 89 34 11 32,4 % 4 11,8 % 19 55,9 % 190 Türkei 26 10 7 70,0 % - 0,0 % 3 30,0 % 58 Russische Föderation 24 4 1 25,0 % - 0,0 % 3 75,0 % 63 Ungeklärt 23 17 5 29,4 % 4 23,5 % 8 47,1 % 45 Armenien 18 2 2 100,0 % - 0,0 % - 0,0 % 26 Nigeria 16 1 1 100,0 % - 0,0 % - 0,0 % 23 Sri Lanka 16 - - 0,0 % - 0,0 % - 0,0 % 25 Iran 15 1 1 100,0 % - 0,0 % - 0,0 % 29 Kosovo 12 3 1 33,3 % - 0,0 % 2 66,7 % 20 Libanon 11 2 1 50,0 % - 0,0 % 1 50,0 % 18 Eritrea 10 - - 0,0 % - 0,0 % - 0,0 % 18 Aserbaidschan 10 2 - 0,0 % - 0,0 % 2 100,0 % 14 Serbien 9 1 - 0,0 % - 0,0 % 1 100,0 % 15 Marokko 1 1 1 100,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 4 Tunesien 2 1 1 100,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 2 Algerien 4 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 6 Georgien 1 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 3 Albanien 4 1 1 100,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 6 Nordmazedonien 0 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 0 Ghana 0 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 3 Bosnien und Herzegowina 1 0 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 2 Durchschnittliche Dauer gerichtlicher Verfahren in Monaten Verfahrensdauer Erst- und Folgeanträge: Verfahrensdauer Widerrufe: 01.01. – 30.06. 2019 16,4 11,7 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 30.06. 2019 abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Staatsangehörigkeiten gesamt 8.564 1.735 10.299 darunter: Nigeria 1.933 463 2.396 Iran 868 253 1.121 Irak 756 192 948 Russische Föderation 545 60 605 Afghanistan 460 63 523 Guinea 434 71 505 Syrien 291 57 348 Somalia 239 67 306 Gambia 278 25 303 Eritrea 184 66 250 Pakistan 200 42 242 Aserbaidschan 182 58 240 Türkei 161 41 202 Armenien 142 22 164 Ungeklärt 113 45 158 Algerien 76 5 81 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Marokko 63 2 65 Georgien 53 1 54 Tunesien 25 6 31 Senegal 49 3 52 Ghana 119 20 139 Albanien 20 2 22 Kosovo 19 4 23 Nordmazedonien 27 0 27 Serbien 12 0 12 Drucksache 19/13945 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Verfahrensdauer Eilanträge im Dublinverfahren (in Tagen) Zeitraum: 01.01. – 30.06.2019 Staatsangehörigkeit Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO Antrag nach § 123 VwGO Gesamt 59,0 28,6 30,1 darunter: Nigeria 66,5 28,3 16,6 Iran 53,6 28,5 44,5 Irak 74,5 25,4 40,1 Russische Föderation 54,6 38,5 22,1 Afghanistan 56,1 30,2 20,8 Guinea 59,5 49,5 29,6 Syrien 54,6 23,4 37,9 Somalia 62,3 23,4 27,2 Gambia 53,6 33,2 19,8 Eritrea 66,1 23,2 22,1 Pakistan 44,1 27,2 15,5 Aserbaidschan 75,1 61,1 11,5 Türkei 67,9 21,5 23,5 Armenien 51,3 27,4 35,4 Ungeklärt 50,4 16,5 39,1 Algerien 42,2 21,7 Marokko 36,4 5,0 42,0 Georgien 41,2 3,5 Tunesien 58,3 45,0 Senegal 42,5 6,0 Ghana 43,7 28,6 Albanien 48,9 21,3 Kosovo 49,3 47,0 Nordmazedonien 39,5 Serbien 24,3 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen (einstweiliger Rechtsschutz) Gesamt Zeitraum: 01.01. – 30.06.2019 Staatsangehörigkeiten abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Gesamt 18.885 4.016 22.901 darunter: Nigeria 2.631 653 3.284 Irak 1.319 416 1.735 Iran 1.212 358 1.570 Afghanistan 1.021 359 1.380 Syrien 974 336 1.310 Russische Föderation 960 144 1.104 Georgien 937 52 989 Guinea 655 104 759 Moldau (Republik) 617 2 619 Somalia 447 163 610 Armenien 534 75 609 Pakistan 494 105 599 Aserbaidschan 474 115 589 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Staatsangehörigkeiten abgelehnt stattgegeben Gesamtentscheidungen Albanien 534 32 566 Gambia 466 78 544 Algerien 192 13 205 Marokko 193 20 213 Tunesien 72 12 84 Türkei 385 130 515 Senegal 103 13 116 Ghana 319 57 376 Kosovo 228 11 239 Nordmazedonien 449 28 477 Bosnien und Herzegowina 103 5 108 Montenegro 57 1 58 Verfahrensdauer Eilanträge (einstweiliger Rechtsschutz) Gesamt (in Tagen) Zeitraum: 01.01. – 30.06.2019 Staatsangehörigkeiten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO Antrag nach § 123 VwGO Gesamt 59,1 32,2 34,8 darunter: Nigeria 86,8 43,2 38,5 Irak 71,2 29,5 41,5 Iran 55,9 28,5 36,8 Afghanistan 58,2 31,6 47,3 Syrien 58,9 25,8 51,0 Russische Föderation 66,9 33,2 34,1 Georgien 30,3 20,2 18,4 Guinea 58,2 45,6 31,8 Moldau (Republik) 25,8 14,4 28,1 Somalia 55,6 28,8 23,8 Armenien 40,1 28,0 42,2 Pakistan 51,2 42,1 36,3 Aserbaidschan 48,0 45,3 17,2 Albanien 39,4 17,7 21,8 Gambia 88,3 47,0 38,1 Algerien 52,9 20,8 23,5 Marokko 34,0 10,9 16,8 Tunesien 55,0 43,0 40,0 Türkei 59,3 21,7 18,8 Senegal 62,6 84,8 10,3 Ghana 51,6 33,6 27,5 Kosovo 55,3 90,9 54,7 Nordmazedonien 40,4 27,4 37,3 Bosnien und Herzegowina 61,8 13,0 30,8 Montenegro 36,1 64,3 25,0 Drucksache 19/13945 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Wie viele Rechtsmittel sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2019 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; Angaben zur ersten Instanz sind ausreichend)? Die folgenden Klagen gegen vom BAMF auf subsidiären Schutz entschiedene Asylanträge waren zum Stichtag 30. Juni 2019 anhängig: anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 30. Juni 2019 nach Staatsangehörigkeit Klagen Gesamt 25.545 darunter: Syrien 18.671 Irak 2.743 Eritrea 1.090 Ungeklärt 932 Afghanistan 603 Staatenlos 313 Jemen 299 Somalia 254 sonst. asiat. Staatsangeh. 94 Sudan (ohne Südsudan) 89 anhängige Rechtsmittel gegen subsidiären Schutz zum 30. Juni 2019 nach Bundesländern Klagen Gesamt 25.545 davon: Baden-Württemberg 3.367 Bayern 2.309 Berlin 2.679 Brandenburg 1.615 Bremen 171 Hamburg 625 Hessen 4.384 Mecklenburg-Vorpommern 128 Niedersachsen 2.961 Nordrhein-Westfalen 5.639 Rheinland-Pfalz 150 Saarland 67 Sachsen 310 Sachsen-Anhalt 259 Schleswig-Holstein 578 Thüringen 303 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2019 wurde bei folgenden Rechtsmitteln wie dargestellt entschieden: Klagen: nach Staatsangehörigkeit Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung Gesamt 11.087 3 2.237 8.847 darunter: Syrien 8.540 3 1.889 6.648 Irak 923 55 868 Ungeklärt 466 87 379 Eritrea 404 56 348 Afghanistan 171 11 160 Staatenlos 165 77 88 Somalia 89 14 75 Jemen 88 10 78 sonst. asiat. Staatsangeh. 62 14 48 Iran 47 5 42 nach Bundesländern Summe Entscheidungen Anerkennungen gem. Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Keine Verbesserung Gesamt 11.087 3 2.237 8.847 davon: Baden-Württemberg 1.247 394 853 Bayern 571 239 332 Berlin 1.259 29 1.230 Brandenburg 124 6 118 Bremen 38 2 36 Hamburg 329 14 315 Hessen 1.610 1 644 965 Mecklenburg-Vorpommern 124 9 115 Niedersachsen 1.336 152 1.184 Nordrhein-Westfalen 3.175 1 512 2.662 Rheinland-Pfalz 166 20 146 Saarland 49 2 47 Sachsen 276 1 79 196 Sachsen-Anhalt 186 77 109 Schleswig-Holstein 388 29 359 Thüringen 209 29 180 Drucksache 19/13945 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen Jahr 2019 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich differenzieren nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid)? Die Angaben können den folgenden Tabellen entnommen werden: Staatsangehörigkeit Entscheidungen insgesamt davon Entscheidung „abgelehnt “ davon Entscheidung „o. u. abgelehnt“ davon Entscheidung „Unzulässig “ 01.01. – 30.06. 2019 davon beklagt Anteil davon beklagt Anteil davon beklagt Anteil davon beklagt Anteil Gesamt 102.489 51.769 50,5 % 22.498 20.237 90,0 % 8.923 5.229 58,6 % 31.547 23.598 74,8 % darunter: Syrien 23.316 5.295 22,7 % 22 17 77,3 % 4 3 75,0 % 3.538 3.130 88,5 % Irak 9.722 5.337 54,9 % 2.957 2.631 89,0 % 163 120 73,6 % 2.964 2.433 82,1 % Nigeria 8.777 7.242 82,5 % 2.755 2.538 92,1 % 501 417 83,2 % 4.731 4.236 89,5 % Afghanistan 6.687 3.402 50,9 % 1.509 1.396 92,5 % 49 38 77,6 % 2.406 1.824 75,8 % Iran 6.071 4.345 71,6 % 3.023 2.904 96,1 % 104 93 89,4 % 1.657 1.356 81,8 % Türkei 5.135 2.498 48,6 % 2.067 1.963 95,0 % 185 136 73,5 % 461 379 82,2 % Russische Föderation 3.103 2.289 73,8 % 1.204 1.083 90,0 % 137 83 60,6 % 1.552 1.200 77,3 % Somalia 2.973 1.394 46,9 % 565 509 90,1 % 29 23 79,3 % 1.137 844 74,2 % Eritrea 2.602 747 28,7 % 197 176 89,3 % 5 4 80,0 % 499 390 78,2 % Ungeklärt 2.510 898 35,8 % 343 285 83,1 % 175 97 55,4 % 648 472 72,8 % Georgien 2.234 1.582 70,8 % 685 587 85,7 % 1.032 755 73,2 % 367 227 61,9 % Guinea 2.203 1.499 68,0 % 786 715 91,0 % 251 206 82,1 % 807 606 75,1 % Pakistan 2.031 1.403 69,1 % 650 569 87,5 % 155 126 81,3 % 1.078 731 67,8 % Serbien 1.793 606 33,8 % 30 13 43,3 % 725 256 35,3 % 932 343 36,8 % Nordmazedonien 1.633 563 34,5 % 13 10 76,9 % 756 284 37,6 % 716 288 40,2 % Albanien 1.469 600 40,8 % 23 20 87,0 % 854 383 44,8 % 487 182 37,4 % Kosovo 589 266 45,2 % 5 4 80,0 % 268 131 48,9 % 289 129 44,6 % Ghana 686 434 63,3 % 11 6 54,5 % 292 198 67,8 % 314 226 72,0 % Bosnien und Herzegowina 376 118 31,4 % 1 0 0,0 % 174 56 32,2 % 164 61 37,2 % Senegal 259 157 60,6 % 1 1 100,0 % 90 61 67,8 % 157 97 61,8 % c) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Gerichtsverfahren im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten? Die Angaben zum Stand 30. Juni 2019 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Gericht – Stand: 30.06.2019 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren Bei Gericht anhängige Verfahren gesamt 301.815 davon: Bundesverwaltungsgericht 58 VGH Baden-Württemberg 470 VG Freiburg 9.844 VG Karlsruhe 12.069 VG Sigmaringen 8.395 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gericht – Stand: 30.06.2019 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren VG Stuttgart 15.518 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 1.366 VG Ansbach 8.166 VG Augsburg 2.917 VG Bayreuth 3.890 VG München 16.540 VG Regensburg 5.851 VG Würzburg 2.453 Bayerischer VGH – Außenstelle Ansbach 842 OVG Berlin-Brandenburg 625 VG Berlin 16.617 VG Cottbus 3.551 VG Frankfurt / Oder 4.113 VG Potsdam 6.974 OVG der Freien Hansestadt Bremen 96 VG Bremen 2.038 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 221 VG Hamburg 6.751 Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1.621 VG Darmstadt 6.306 VG Frankfurt/Main 5.370 VG Kassel 5.548 VG Wiesbaden 5.657 VG Gießen 7.710 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 1.559 VG Braunschweig 3.804 VG Hannover 8.043 VG Oldenburg 5.220 VG Osnabrück 3.977 VG Stade 3.336 VG Lüneburg 2.332 VG Göttingen 1.930 OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 3.140 VG Aachen 5.645 VG Arnsberg 9.695 VG Düsseldorf 12.546 VG Gelsenkirchen 9.528 VG Köln 10.873 VG Minden 7.555 VG Münster 6.112 OVG Rheinland-Pfalz 1.139 VG Trier 7.847 OVG des Saarlands 73 VG des Saarlandes 765 Schleswig-Holsteinisches OVG 847 VG Schleswig-Holstein 10.129 OVG Sachsen-Anhalt 36 VG Magdeburg 2.358 VG Halle 1.380 Thüringer Oberverwaltungsgericht 219 VG Gera 476 VG Meiningen 2.372 VG Weimar 1.569 Drucksache 19/13945 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gericht – Stand: 30.06.2019 Anzahl anhängiger Gerichtsverfahren Sächsisches Oberverwaltungsgericht 145 VG Chemnitz 4.873 VG Dresden 3.996 VG Leipzig 2.723 OVG Mecklenburg-Vorpommern 1.263 VG Greifswald 1.168 VG Schwerin 1.565 d) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende im bisherigen Jahr 2019 doch noch einen Schutzstatus, und in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung, auf einer Abhilfeentscheidung bzw. geschah dies infolge eines Folgeantrags oder aus sonstigem Grunde (bitte differenzieren und zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum: 01.01.– 30.06.2019 Staatsangehörigkeiten davon aufgrund einer Gerichtsentscheidung Abhilfeentscheidungen Gesamt 14.573 12.553 2.020 darunter: Syrien 3.861 3.241 620 Irak 1.024 900 124 Nigeria 218 162 56 Türkei 207 115 92 Iran 960 852 108 Afghanistan 5.326 4.934 392 Somalia 278 234 44 Eritrea 155 123 32 Ungeklärt 303 201 102 Russische Föderation 208 158 50 Georgien 13 5 8 Guinea 41 22 19 Pakistan 548 468 80 Albanien 36 33 3 Aserbaidschan 75 61 14 Positive Entscheidungen infolge von Folgeanträgen Zeitraum: 01.01.– 30.06.2019 Staatsangehörigkeiten Gesamt 1.455 darunter: Syrien 428 Irak 93 Nigeria 41 Türkei 19 Iran 106 Afghanistan 375 Somalia 88 Eritrea 81 Ungeklärt 33 Russische Föderation 31 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Zeitraum: 01.01.– 30.06.2019 Georgien 1 Guinea 9 Pakistan 10 Albanien 1 Aserbaidschan 7 Positive Entscheidungen infolge von sonstigen Gründen Zeitraum: 01.01.– 30.06.2019 Staatsangehörigkeiten Gesamt 52 darunter: Syrien 2 Irak 2 Nigeria 6 Türkei 0 Iran 1 Afghanistan 18 Somalia 0 Eritrea 0 Ungeklärt 0 Russische Föderation 0 Georgien 1 Guinea 1 Pakistan 2 Albanien 0 Aserbaidschan 0 e) Bei wie vielen der Klagen und Rechtsschutzanträge im Asylbereich im bisherigen Jahr 2019 ging es um Dublin-Bescheide (inklusive Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat, bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), wie wurden diese Verfahren im bisherigen Jahr 2019 entschieden (bitte in absoluten und relativen Zahlen und so differenziert wie möglich angeben; bitte auch nach Entscheidungen im Eil- und Klageverfahren differenzieren), und wie ist die letzte Tabelle auf Bundestagsdrucksache 19/11011 zu Frage 13e zu lesen bzw. zu bewerten (zum einen der sehr hohe Anteil sonstiger Verfahrenserledigungen, der aus Sicht der Fragesteller vermutlich mit Fristabläufen, vielen Entscheidungen im Eilverfahren und entsprechenden Erledigungen im Klageverfahren erklärt werden kann, zum anderen die Gewährung von – wenn auch wenigen – Schutzstatus , weil es in Dublin-Verfahren vorrangig um die Klärung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens geht)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhängige Eilverfahren zu Dublin-Bescheiden (zusätzlich Verfahren nach § 29 Abs. I Nr. 2 AsylG) Zeitraum: 1 Januar – 30. Juni 2019 Staatsangehörigkeiten gesamt 12.256 darunter: Nigeria 3.018 Irak 1.124 Syrien 1.114 Iran 1.076 Drucksache 19/13945 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Anhängige Eilverfahren zu Dublin-Bescheiden (zusätzlich Verfahren nach § 29 Abs. I Nr. 2 AsylG) Afghanistan 627 Russische Föderation 600 Guinea 513 Somalia 369 Gambia 285 Eritrea 269 Pakistan 254 Aserbaidschan 254 Ungeklärt 219 Türkei 213 Ghana 164 Entscheidungen in Eilverfahren Zeitraum:1 Januar – 30. Juni 2019 Staatsangehörigkeiten gesamt 22.109 darunter: Nigeria 3.134 Irak 1.658 Iran 1.444 Afghanistan 1.312 Syrien 1.258 Russische Föderation 1.042 Georgien 981 Guinea 743 Moldau (Republik) 619 Armenien 606 Somalia 588 Pakistan 586 Aserbaidschan 573 Albanien 564 Gambia 541 Klagen gegen Dublin-Bescheide (zusätzlich Verfahren nach § 29 Abs. I Nr. 2 AsylG) Zeitraum: 1 Januar – 30. Juni 2019 Staatsangehörigkeit gesamt 17.917 darunter: Nigeria 3.758 Syrien 2.943 Irak 2.047 Afghanistan 1.143 Iran 1.108 Russische Föderation 751 Somalia 701 Guinea 574 Eritrea 389 Ungeklärt 383 Pakistan 327 Gambia 309 Aserbaidschan 265 Türkei 250 Ghana 174 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 1. Jan ua r – 30 . Ju ni 20 19 Ge ric hts en tsc he idu ng en im D ub lin ve rfa hre n ( ink lus ive Sc hu tzg ew äh run g i n e ine m an de ren M itg lie dst aa t) Sta ats an ge hö rig ke iten Ge sam t Flü ch tlin gss ch utz ge m. § 3 I A syl G sub sid iär er Sc hu tz ge m. § 4 I A syl G Ab sch ieb un gsv erbo t Ab leh nu ng son st. Ve rfa hre nse rled igu ng Ab sch ieb un gsan dro hu ng ab sol ut An tei l ab sol ut An tei l ab sol ut An tei l ab sol ut An tei l ab sol ut An tei l ab solut An tei l Ge sam t 10 .33 8 54 0,5 % 18 0,2 % 70 4 6,8 % 43 3 4,2 % 9.1 16 88 ,2 % 13 0,1 % da run ter : Sy rie n 1.7 00 15 0,9 % 0 0,0 % 39 8 23 ,4 % 54 3,2 % 1.2 31 72 ,4 % 2 0,1 % Ni ge ria 1.0 79 1 0,1 % 0 0,0 % 12 1,1 % 22 2,0 % 1.0 44 96 ,8 % 0 0,0 % Ira k 1.0 66 0 0,0 % 4 0,4 % 10 2 9,6 % 29 2,7 % 92 8 87 ,1 % 3 0,3 % Af gh an ist an 68 1 5 0,7 % 1 0,1 % 83 12 ,2 % 17 2,5 % 57 4 84 ,3 % 1 0,1 % So ma lia 66 7 1 0,1 % 8 1,2 % 34 5,1 % 14 2,1 % 60 6 90 ,9 % 4 0,6 % Ru ssi sch e F öd era tio n 59 7 7 1,2 % 0 0,0 % 4 0,7 % 48 8,0 % 53 8 90 ,1 % 0 0,0 % Ira n 53 6 9 1,7 % 0 0,0 % 2 0,4 % 7 1,3 % 51 8 96 ,6 % 0 0,0 % Er itre a 49 9 9 1,8 % 3 0,6 % 16 3,2 % 5 1,0 % 46 4 93 ,0 % 2 0,4 % Gu ine a 29 2 1 0,3 % 0 0,0 % 0 0,0 % 15 5,1 % 27 6 94 ,5 % 0 0,0 % Un ge klä rt 25 4 0 0,0 % 0 0,0 % 19 7,5 % 7 2,8 % 22 8 89 ,8 % 0 0,0 % Ga mb ia 23 7 0 0,0 % 0 0,0 % 1 0,4 % 7 3,0 % 22 9 96 ,6 % 0 0,0 % Pa kis tan 23 5 4 1,7 % 0 0,0 % 8 3,4 % 12 5,1 % 21 1 89 ,8 % 0 0,0 % As erb aid sch an 21 4 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 24 11 ,2 % 19 0 88 ,8 % 0 0,0 % Tü rke i 20 6 1 0,5 % 0 0,0 % 0 0,0 % 10 4,9 % 19 5 94 ,7 % 0 0,0 % Ar me nie n 12 5 0 0,0 % 0 0,0 % 0 0,0 % 5 4,0 % 12 0 96 ,0 % 0 0,0 % Drucksache 19/13945 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die von den Fragestellern genannten, insgesamt vielfältigen Gründe für Verfahrenserledigungen sind zutreffend, wenn auch nicht abschließend dargestellt. Die Gewährung eines Schutzstatus erfolgt durch Gerichtsentscheidungen in Dublin-Verfahren lediglich in seltenen Einzelfällen, in denen nicht nur über die Frage des zuständigen Mitgliedstaates entschieden wird, sondern auch in der Sache selbst (siehe Bundestagsdrucksache 19/11001, S. 46 – es wird angenommen , dass die Fragesteller diese Antwort der Bundesregierung in Bezug nehmen wollen). Ein Widerspruch zwischen der Anzahl der Verfahrenserledigungen auf der einen und der Gewährung von Schutzstatus auf der anderen Seite wird nicht gesehen . 15. Wie lautete die Klagequote in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF für das zweite Quartal 2019? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Zeitraum Klagequote ablehnende Bescheide 2. Quartal 19 74,6 % 16. Welche Angaben kann das BAMF machen zu der Kategorie „sonstiger Erledigungen“ bei Gerichtsentscheidungen für das bisherige Jahr 2019, welche Fallkonstellationen werden dabei den unterschiedlichen Kategorien „Keine Schutzgewährung festgestellt“, „Schutzgewährung offen“, „Schutzgewährung“ zugeordnet und wie werden dabei insbesondere die Fälle statistisch erfasst, in denen einzelne Gerichtsverfahren mehrerer Familienangehöriger zu einem Gerichtsverfahren zusammengelegt werden, was zur Einstellung mehrerer Verfahren führt, und wie viele Verfahren betrifft dies ungefähr (bitte ausführen), wie werden Verfahren erfasst, die für erledigt erklärt werden, weil Betroffene aus- oder weitergereist sind? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Sonstige Verfahrenserledigungen 1. und 2. Quartal 2019 Keine Schutzgewährung festgestellt 34.078 Schutzgewährung offen 1.411 Schutzgewährung 1.511 Summe 37.000 Die Zuordnung der Fallkonstellationen zu den unterschiedlichen Kategorien kann der zweiten Tabelle der Antwort zu Frage 26 der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4961 entnommen werden. Die statistische Auswertung der Gerichtsverfahren bezieht sich auf Personen und nicht auf Verfahren, die ggf. mehrere Personen beinhalten. Eine gesonderte Auswertung über Betroffene, die aus- oder weitergereist sind, wird nicht geführt . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 17. Wie viele Asyl-Anhörungen gab es im zweiten Quartal 2019 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Anhörungen 2. Quartal 2019 Anzahl Staatsangehörigkeiten gesamt 39.174 darunter: Syrien 19.388 Irak 2.832 Nigeria 2.109 Türkei 1.548 Iran 1.669 Afghanistan 1.307 Somalia 589 Eritrea 1.714 Ungeklärt 1.113 Russische Föderation 380 Georgien 479 Guinea 613 Pakistan 433 Albanien 224 Aserbaidschan 197 18. Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen, Georgien, Armenien und der Türkei im zweiten Quartal 2019? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Staatsangehörigkeiten 2. Quartal 2019 Asylanträge Gesamtschutz Gesamtschutz unter Außerachtlassung formaler Ablehnungen des BAMF absolut Anteil Anteil Türkei 2.507 797 37,9 % 43,5 % Algerien 301 6 1,6 % 3,7 % Georgien 794 6 0,7 % 0,9 % Armenien 284 20 4,4 % 8,6 % Libyen 127 43 22,1 % 39,8 % Marokko 268 10 3,0 % 6,4 % Tunesien 119 5 3,7 % 8,8 % Ägypten 161 17 7,8 % 16,0 % 19. Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina im zweiten Quartal 2019 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), wie wurden diese Asylanträge jeweils mit welchem Ergebnis beschieden, und wie erklärt sich die Bundesregierung, dass in Bezug auf diese Länder im ersten Quartal 2019 nur noch in einem Fall ein Abschiebungshindernis festgestellt wurde (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 19), während dies im Gesamtjahr 2018 noch in insgesamt 92 Fällen erfolgte (Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 25) – gab es diesbezüglich insbesondere Änderungen interner Entscheidungsvorgaben, Leit- Drucksache 19/13945 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sätze usw., die sich entsprechend ausgewirkt haben könnten (bitte darstellen )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2019 Entscheidungen über Asylanträge Staatsangehörigkeit Asylanträge gesamt davon Erstanträge davon Folgeanträge insgesamt Anerkennungen als Asylberechtigte (Art. 16a GG und Famil .Asyl) Gewährung von Flüchtl.- schutz gem.§ 3 I AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz gem § 4 I AsylG Feststellung eines Abschiebungsver - botes gem. § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen (unbegr. abgel./ offens. unbegr. abgel.) sonstige Verfahrenser - ledigungen Serbien 519 219 300 670 - - - - 267 403 davon Roma 386 130 256 522 - - - - 184 338 Kosovo 199 100 99 234 - - 2 1 112 119 davon Roma 51 18 33 58 - - - - 41 17 Nordmazedonien 322 162 160 456 - - 1 1 213 241 davon Roma 231 98 133 314 - - - - 122 192 Montenegro 39 28 11 36 - - - - 30 6 davon Roma 15 10 5 12 - - - - 6 6 Albanien 573 350 223 579 - 1 1 - 321 256 davon Roma 77 33 44 75 - - - - 22 53 Bosnien und Herzegowina 113 59 54 114 - - 4 1 61 48 davon Roma 72 35 37 78 - - - 1 40 37 Antrags- und Entscheidungsgründe werden statistisch nicht erhoben. Bereits Anfang 2018 ist das BAMF hinsichtlich der genannten sechs Herkunftsländer davon ausgegangen, dass lediglich in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf eine Nichterreichbarkeit des Existenzminimums in Betracht kam. Im zweiten Halbjahr 2018 erfolgte für vier der genannten sechs Herkunftsländer die Bewertung durch das BAMF, dass grundsätzlich keine humanitären Bedingungen vorliegen, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen. Im vierten Quartal 2018 wurde in 15 Fällen der genannten sechs Herkunftsländer ein Abschiebungsverbot festgestellt. Anschließende Änderungen, mit möglichen Auswirkungen auf die Entscheidungspraxis im ersten Quartal 2019, erfolgten nicht. 20. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Fall des abgelehnten Asylsuchenden Gani Rama vor, der nach einer Meldung erstmalig 1999 nach Deutschland geflohen war, viele Jahre in Göttingen gelebt hatte und nach seiner Abschiebung in den Kosovo dort zu Tode geprügelt wurde, offenbar, weil er zur Minderheit der Roma gehörte (vgl. www.al le-bleiben.info/gani-rama-wurde-in-pristina-zu-tode-geprugelt/), wie bewertet die Bundesregierung diesen Vorfall, auch angesichts des Umstands , dass Gani Rama im Asylverfahren seine Angst vor Verfolgung als Roma vergeblich vorgebracht haben soll (ebd.), und welche Konsequenzen werden aus diesem Fall für die Gefahrenbeurteilung im BAMF in Bezug auf Roma-Flüchtlinge aus dem Kosovo gezogen (bitte ausführen)? Die Bundesregierung bedauert den Tod von Herrn Gani Rama am 22. Juli 2019, der nach bisheriger Informationslage auf einen verabscheuungswürdigen Gewaltakt zurückzuführen ist. Ein Ermittlungsabschluss kosovarischer Stellen ist bislang nicht bekannt. Die Bundesregierung äußert sich aus Gründen des Datenschutzes nicht zu Einzelheiten das Asylverfahren betreffend. Der Fall von Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Herrn Gani Rama lässt derzeit nach Einschätzung des BAMF keine erforderlichen Konsequenzen für die Gefahrenbeurteilung im BAMF in Bezug auf Roma-Flüchtlinge aus dem Kosovo erkennen. Gleichwohl beobachtet die Bundesregierung die Lage im Kosovo sehr genau. 21. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung bzw. das BAMF aus der Kritik des früheren Vorsitzenden der Unionsfraktion Volker Kauder und der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (vgl. z .B. Meldung von kna vom 30. Juli 2019 und www.migazin.de/2019/07/31/bamflehnt -antraege-von-konvertiten-reflexhaft-ab/), wonach das BAMF die Rückkehr von zum Christentum Konvertierten in den Iran für unbedenklich gehalten bzw. die Verfolgungssituation im Iran bagatellisiert und die Ernsthaftigkeit eines Glaubensübertritts in fast allen Fällen infrage gestellt haben soll (bitte ausführen, auch inwieweit die Forderung eines Abschiebestopps für christliche Konvertiten aus dem Iran seitens des Bundesinnenministeriums unterstützt wird) – und wie erklärt die Bundesregierung , dass die bereinigte Schutzquote bei iranischen Asylsuchenden im ersten Quartal 2019 nur noch bei 28,9 Prozent lag (Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 1b), während sie im Jahr 2018 bei 34,3 Prozent, 2017 bei 57,1 Prozent und 2016 bei 60,6 Prozent lag – gab es diesbezüglich insbesondere Änderungen interner Entscheidungsvorgaben , Leitsätze usw., die sich entsprechend ausgewirkt haben könnten (bitte ausführen)? Eines generellen Abschiebestopps für zum Christentum konvertierte Muslime bedarf es nicht. Im Rahmen des Asylverfahrens nimmt das BAMF eine umfassende Prüfung der Schutzgründe vor. Eine begründete Sorge vor Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit wird dabei in der Regel einen Schutzanspruch begründen. Die Entscheidung des BAMF ist stets einzelfallbezogen. Diese individuelle Prüfung ist wichtig, um festzustellen, ob für vom Islam konvertierte Christen eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit besteht. Das BAMF prüft Asylanträge im Hinblick auf die Gefahr, die Asylsuchende im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgesetzt sind. Dieses gilt selbstverständlich auch in jedem Einzelfall für zum Christentum konvertierte Asylsuchende aus dem Iran. Hierbei ist zunächst klarzustellen , dass der Glaubensübertritt allein von der aufnehmenden Kirche festgestellt wird und das BAMF diesbezüglich keine Bewertungen vornimmt. Das BAMF bewertet die Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit des Engagements für die neue Religion, um eine doppelte Prognose vorzunehmen. Diese betrifft das Verhalten der Asylsuchenden im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat und die Folgen, die dieses Verhalten für die Asylsuchenden hätte. Eine Bagatellisierung durch das BAMF oder eine pauschalisierte Schutzversagung finden nicht statt. Statistische Auswertungen über die Gründe einer Änderung der Schutzquote liegen nicht vor. Die internen Entscheidungsvorgaben des BAMF sehen seit Anfang 2016 eine nach Einzelfallprüfung mögliche Schutzzuerkennung von Asylsuchenden aus dem Iran vor. Eine Änderung hat sich insoweit nicht ergeben. 22. Was geschieht in den Fällen, in denen das BAMF infolge einer Änderung interner Leitsätze ohne Billigung des Bundesinnenministerium (vgl. Plenarprotokoll 19/91, Seite 10862, Antwort auf die Mündliche Frage 10 der Abgeordneten Ulla Jelpke) im März und April 2019 bei syrischen Asylsuchenden überdurchschnittlich häufig nur noch nationalen Abschiebungsschutz gewährt hatte (240- bzw. 140-mal, gegenüber 9-mal im Februar und 11-mal im Mai 2019; vgl. http://berlin-hilft.com/2019/06/13/ Drucksache 19/13945 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. bamf-entschied-asylantraege-fuer-syrien-auf-eigener-lagebeurteilungohne -freigabe-vom-bmi/), werden diese Entscheidungen von März und April 2019 noch einmal im BAMF überprüft und wieder abgeändert, auch vor dem Hintergrund, dass Bundesinnenminister Horst Seehofer erklärt hatte, dass sich die Entscheidungspraxis des BAMF diesbezüglich „vorerst nicht ändern“ würde (www.zeit.de/politik/deutschland/2019-05/ asylpolitik-horst-seehofer-syrer-fluechtlinge-anerkennung) – was aber ausweislich der oben genannten Zahlen jedenfalls im März und April 2019 offenkundig nicht der Fall war –, und/oder wird entsprechenden Klagen gegen diese Bescheide aus März und April 2019 entsprochen – welche internen Vorgaben und Regelungen gibt es zum Umgang mit diesen Entscheidungen auf Abschiebungsschutz der Monate März und April 2019 (bitte darlegen)? Das BAMF prüft bei jedem Asylantrag, ob die Voraussetzungen für einen Schutzstatus vorliegen. Dabei findet stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsland statt. Die Verfahren, bei denen Anhaltspunkte bestanden, dass die Zuerkennung eines anderen Schutzstatus gerechtfertigt war, wurden von Amts wegen erneut geprüft. In Verfahren für Asylantragsteller aus dem Herkunftsland Syrien wird in der Regel mindestens subsidiärer Schutz gewährt. 23. Wie ist die gegenwärtige Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit jesidischen Asylsuchenden aus dem Irak und Syrien und die entsprechende Gefährdungsbeurteilung, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Politikerinnen und Politiker parteiübergreifend (z. B. Volker Kauder (CDU), Thomas Oppermann (SPD) und Annalena Baerbock (BÜND- NIS90/DIE GRÜNEN) in einem gemeinsamen Gastbeitrag für „Die Welt“; AFP vom 1. August 2019) für die Aufnahme weiterer besonders Schutzbedürftiger, „allen voran jesidische Frauen und Kinder, die im Irak und in Syrien keine realistische Aussicht auf eine adäquate Behandlung haben“, werben, inwieweit ist das Bundesinnenministerium dazu bereit, eine Aufnahme solcher Personen aus dem Ausland durch Unterstützung einer entsprechenden politischen Vereinbarung zu unterstützen (bitte darlegen ), und wie erklärt die Bundesregierung die in Bezug auf jesidische Asylsuchende aus dem Irak deutlich zurückgegangene bereinigte Schutzquote (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7538, Antwort zu Frage 3)? Das BAMF prüft bei jedem Asylantrag sorgfältig, inwieweit die Voraussetzungen für einen Schutzstatus vorliegen. Im Rahmen individueller Prüfungen sind Schutzzuerkennungen sowohl für jesidische Asylsuchende aus Syrien als auch aus dem Irak im Einzelfall möglich. Für die jeweiligen Einzelfälle wurde eine abnehmende Verfolgungsgefahr festgestellt (vgl. u. a. OVG Lüneburg, Urteile vom 30. Juli 2019 [Az. 9 LB 133/19 und 9 LB 148/19]), daher ist die Schutzquote für jesidische Asylsuchende aus dem Irak rückläufig. Die Bundesregierung nimmt im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme in enger Zusammenarbeit mit UNHCR besonders schutzbedürftige Personen auf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft derzeit, inwieweit die humanitäre Aufnahme von traumatisierten Opfern der Terrororganisation des sogenannten „Islamischen Staats“ (IS) möglich ist. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 24. Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, -entwicklung und -planung im BAMF (bitte auch spezifische Angaben zu den Bereichen Asylprüfung, Widerrufsprüfung, Dublin-Verfahren, Qualitätssicherung und Prozessvertretung machen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Aktueller Personaleinsatz in VZÄ (Vollzeitäquivalenten). Stand: 01.09.2019 Mittlerer Dienst Gehobener Dienst Höherer Dienst Gesamt Asyl (ohne Widerruf) 1280,5 850,3 28,4 2159,2 Widerrufsprüfung 171,7 576,0 11,3 759,0 Prozess gesamt 151,5 183,3 35,9 370,7 Dezentral 141,9 180,2 19,5 341,6 Zentral (Referat 61D und 61E) 9,6 3,1 16,4 29,1 Qualitätssicherung gesamt 37,3 146,5 15,7 199,5 Dezentral 31,6 114,3 9,0 154,9 Zentral (Referate 62A, 62B und 62C) 5,7 32,2 6,7 44,6 Dublin 48,0 100,5 0,0 148,5 Die Personalsituation im BAMF wird noch maßgeblich durch die dem BAMF im Haushaltsjahr 2019 bereitgestellten zusätzlichen Stellen beeinflusst. Die weitere Personalentwicklung- und Planung ist auch Gegenstand des noch laufenden Haushaltsaufstellungsverfahrens. Für den operativen Bereich hängt sie maßgeblich von den sich verändernden Aufgabenschwerpunkten oder möglichen neuen Aufgabenbereichen des BAMF ab. Eine verbindliche Aussage kann hierzu zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. 25. Wie viele Asylverfahren wurden im zweiten Quartal 2019 eingestellt (bitte nach Gründen und den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2019 Einstellung wg. § 33 Abs. 1 und 2 / § 32 a Abs. 2 AsylG sonstige Einstellung Gesamt Gesamt 477 741 1.218 darunter: Syrien 18 57 75 Irak 19 54 73 Nigeria 43 62 105 Türkei 20 31 51 Iran 5 21 26 Afghanistan 24 10 34 Somalia 9 4 13 Eritrea 8 2 10 Ungeklärt 19 18 37 Russische Föderation 7 35 42 Georgien 36 25 61 Guinea 27 11 38 Pakistan 12 18 30 Albanien 5 38 43 Aserbaidschan 8 7 15 Drucksache 19/13945 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 26. Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt, in welchen Fallkonstellationen wird hiervon abgewichen und wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im zweiten Quartal 2019 (bitte nach Entscheidungen im Widerrufs- bzw. Asylverfahren differenzieren)? Zu der personellen Einheit von Anhörenden und Entscheidenden erfolgt im BAMF keine personenbezogene, statistische Erfassung, eine valide Einschätzung ist daher nicht möglich. Im zweiten Quartal 2019 wurden insgesamt 43.422 Asylentscheidungen getroffen, davon 732 in Entscheidungszentren. Im Sinne der Antragstellenden soll unter bestimmten Voraussetzungen auch künftig eine Trennung (bspw. Abgabe der Verfahren vulnerabler Personen an eingesetzte und besonders qualifizierte Sonderbeauftragte) möglich bleiben. Die bestehenden Entscheidungszentren nehmen sukzessiv Aufgaben im Rahmen der Bearbeitung von Widerrufsprüfverfahren wahr und werden i. Ü. im Rahmen von Organisationsänderungen strukturell konsolidiert. 2. Quartal 2019 Erst- und Folgeanträge Entscheidungen gesamt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen Staatsangehörigkeiten gesamt 43.422 732 1,7 % darunter: Syrien 8.917 181 2,0 % Irak 3.896 135 3,5 % Nigeria 4.606 51 1,1 % Türkei 2.079 23 1,1 % Iran 2.370 60 2,5 % Afghanistan 2.975 57 1,9 % Somalia 1.308 15 1,1 % Eritrea 1.183 28 2,4 % Ungeklärt 1.128 19 1,7 % Russische Föderation 1.307 8 0,6 % 2. Quartal 2019 Widerruf Entscheidungen gesamt davon in einem Entscheidungszentrum entschieden Anteil an allen Entscheidungen Staatsangehörigkeiten gesamt 39.292 4.856 12,4 % darunter; Syrien 26.662 2.457 9,2 % Irak 3.739 638 17,1 % Nigeria 68 18 26,5 % Türkei 140 23 16,4 % Iran 676 223 33,0 % Afghanistan 2.340 738 31,5 % Somalia 375 133 35,5 % Eritrea 2.497 199 8,0 % Ungeklärt 1.072 147 13,7 % Russische Föderation 190 35 18,4 % 27. Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im zweiten Quartal 2019 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen, und wie viele davon sind mangels zumutbarer freiwilliger Ausreise innerhalb der gesetzten Frist wirksam geworden bzw. in Kraft Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. getreten (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Angaben zu vom BAMF erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverboten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2.Quartal 2019 Entscheidungen zu § 11II AufenthG Entscheidungen zu § 11VII AufenthG Entscheidungen mit Aufenthaltsund Wiedereinreiseverboten (§ 11 II und/oder § 11 VII AufenthG) Gesamt 23.171 1.309 23.457 darunter: Syrien 1.300 6 1.306 Irak 2.115 15 2.126 Nigeria 3.925 4 3.929 Türkei 1.116 3 1.118 Iran 1.750 7 1.757 Afghanistan 1.475 6 1.481 Somalia 680 5 685 Eritrea 285 0 285 Ungeklärt 408 8 412 Russische Föderation 957 14 970 28. Wie viele Asylgesuche gab es im zweiten Quartal 2019 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie stichhaltig ist die Begründung, Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze würden durchgeführt, um einer so genannten „Sekundärmigration“ Asylsuchender entgegen zu wirken, wenn an der deutsch-österreichischen Grenze im ersten Quartal 2019 332 Asylsuchende festgestellt wurden, an den nichtsystematisch überwachten Grenzen zur Schweiz und zu Frankreich hingegen 599 bzw. 356 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/11001, Antwort zu Frage 25, bitte nachvollziehbar begründen)? Im zweiten Quartal 2019 haben 2.597 Personen bei der Bundespolizei und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden um Asyl nachgesucht. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 2. Quartal 2019 Anzahl AsylnachsuchenderApril Mai Juni Gesamt Gesamt 948 854 795 2.597 Grenze zu Flughäfen 214 241 256 711 Inland 220 188 188 596 Schweiz 146 91 65 302 Österreich 113 88 58 259 Frankreich 71 77 69 217 Belgien 59 54 60 173 Polen 35 18 46 99 Ungeklärt 18 27 14 59 Tschechien 22 14 15 51 Luxemburg 8 26 3 37 Niederlande 15 9 10 34 See 10 14 9 33 Dänemark 17 7 2 26 Drucksache 19/13945 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Quartal 2019 Anzahl AsylnachsuchenderApril Mai Juni Gesamt Staatsangehörigkeit (Top-10) Nigeria 136 90 34 260 Afghanistan 83 76 89 248 Iran 95 77 71 243 Irak 87 69 78 234 Türkei 40 49 55 144 Marokko 30 49 36 115 Syrien 33 40 40 113 Guinea 42 35 24 101 Russland 36 22 43 101 Algerien 34 33 32 99 Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 des Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10737 verwiesen . 29. In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im zweiten Quartal 2019 mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen hat das BAMF in diesem Zusammenhang bzw. auch bei der allgemeinen Asylprüfung (bitte differenzieren) eine gutachterliche ärztliche oder psychologische (bitte differenzieren) Stellungnahme zur Klärung von Abschiebungshindernissen oder medizinischer Fragen im Asylverfahren (etwa: geltend gemachte Traumatisierung) im bisherigen Jahr 2019 bzw. in den Jahren 2010 bis 2018 (bitte nach Jahren und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren ) mit welchem Ergebnis in Auftrag gegeben (bitte so detailliert wie möglich darstellen)? Angaben zur Beteiligung des BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG können den folgenden Tabellen entnommen werden: 2. Quartal 2019 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) Gesamt 132 20 68 44 Baden-Württemberg 23 3 9 11 Bayern 15 7 5 3 Berlin 13 3 7 3 Bremen 4 - 3 1 Hamburg 9 1 2 6 Hessen 7 3 2 2 Mecklenburg- Vorpommern 2 - 2 - Niedersachsen 5 - 2 3 Nordrhein-Westfalen 48 2 34 12 Rheinland-Pfalz 1 - - 1 Saarland 2 - 1 1 Sachsen 2 - 1 1 Schleswig-Holstein 1 1 - - Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 2. Quartal 2019 Stellungnahmen gem. § 72 Abs. 2 AufenthG davon positiv davon negativ davon sonstige (Abbruch u. a.) Staatsangehörigkeiten gesamt 132 20 68 44 darunter: Syrien 6 - - 6 Irak 2 1 - 1 Nigeria 5 2 3 - Türkei 14 1 6 7 Iran 4 - 2 2 Afghanistan 12 2 5 5 Somalia 6 6 - - Eritrea - - - - Ungeklärt 1 - - 1 Russische Föderation 5 1 2 2 Wie häufig gutachterliche ärztliche oder psychologische Stellungnahmen zur Klärung von Abschiebungshindernissen oder medizinischer Fragen im Asylverfahren durch das BAMF angefordert wurden, wird statistisch nicht erfasst. 30. Welche Angaben für das zweite Quartal 2019 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und welche Angaben oder Einschätzungen können dazu gemacht werden, in wie vielen Fällen bzw. zu welchem Anteil Asylsuchende trotz ge- oder verfälschter Dokumente als schutzbedürftig anerkannt wurden (bitte ausführen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2. Quartal 2019 Staatsangehörigkeiten geprüfte Dokumente Dokumente ohne Beanstandung nicht abschließend bewertbare Dokumente beanstandete Dokumente Anteil der beanstandeten Dokumente in % Gesamt 62.538 59.360 2.491 687 1,1 darunter: Syrien 36.347 35.272 714 361 1,0 Irak 7.282 7.024 134 124 1,7 Nigeria 401 259 132 10 2,5 Türkei 2.895 2.720 145 30 1,0 Afghanistan 2.437 2.245 135 57 2,3 Iran 2.834 2.774 48 12 0,4 ungeklärt 2.235 2.226 7 2 0,1 Georgien 613 502 109 2 0,3 Somalia 111 49 47 15 13,5 Eritrea 1.009 936 65 8 0,8 Sonstige (ca.150 weitere Staatsangehörigkeiten) 6.374 5.353 955 66 1,0 Zum zweiten Teil der Frage können keine Angaben oder Einschätzungen gemacht werden, da hierzu keine Daten vorliegen. Drucksache 19/13945 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 31. Welche Organisationseinheiten des BAMF (bitte genau bezeichnen) wurden im Jahr 2018 bzw. im Jahr 2019 (bitte differenzieren) wegen signifikanter negativer Abweichungen bei den Schutzquoten um Stellungnahme gebeten, welche Abweichungen in Bezug auf welche Herkunftsländer waren dies (bitte genauer bezeichnen), welche Erklärungen wurden von den jeweiligen Organisationseinheiten für diese signifikant negativen Abweichungen gegeben und inwieweit wurden diese Erklärungen vom BAMF als nachvollziehbar bewertet bzw. welche Schlussfolgerungen wurden hieraus gezogen (bitte genau darstellen) – und falls insbesondere die Standorte Zirndorf, Manching, Eisenhüttenstadt und Chemnitz nicht wegen signifikant negativ abweichender Schutzquoten um Stellungnahme gebeten worden sein sollten, warum ist die nicht geschehen, obwohl deren Schutzquoten bei unterschiedlichen Herkunftsländern mit relevanten Fallzahlen im Jahr 2018 auffallend immer deutlich negativ abwichen (Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 5). Die Berichterstattung hinsichtlich der Entscheidungspraxis der Außenstellen wurde 2018 wiedereingeführt. Die Überprüfung und eine entsprechende Berichtspflicht umfasst ab Juli 2018 das jeweils vergangene Halbjahr. Für das erste Halbjahr 2018 erfolgte die Überprüfung der Entscheidungspraxis des operativen Asylbereichs anhand der Abweichungen von +/- 10 Prozentpunkten von der sogenannten Referenzschutzquote. Die Referenzschutzquote bildet den bundesweiten Durchschnitt aller jeweils in einer Organisationseinheit entschiedenen Herkunftsländer ab. Dementsprechend sind die erfragten Werte der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen : Referenzschutzquoten für das 1. Halbjahr 2018 nur mit negativen Abweichungen von ≥ -10 %-Punkten Organisationseinheit Referenzschutzquote (RSQ) Delta Schutzquote zur RQS* AS Frankfurt/Flughafen 26,8 % - 14,5 % AS Manching 22,8 % - 13,5 % AS Eisenhüttenstadt 38,6 % - 13,4 % *Schutzquoten ohne formelle Verfahrenserledigungen Aussagen zu den Abweichungen bei den einzelnen entschiedenen Herkunftsländern lassen sich aus Referenzschutzquotenabweichungen jedoch nicht ableiten . Nicht zuletzt aus diesem Grunde werden seit dem zweite Halbjahr 2018 Abweichungen von +/- 10 Prozentpunkten von der jeweiligen bundesweiten Schutzquote (ohne formelle Entscheidungen) eines TOP-1-Herkunftslandes als signifikant festgelegt, jedoch nur und soweit eine Außenstelle ≥ 50 materiellrechtliche Entscheidungen zu dem jeweiligen Herkunftsland im Prüfungszeitraum getroffen hat, da es andernfalls bereits an einer annähernd statistisch validen Größe mangeln würde. Alle Organisationseinheiten mit den nach den vorbezeichneten Kriterien relevanten Abweichungen in den Berichtszeiträumen wurden im Rahmen der jeweiligen Überprüfung um Stellungnahme gebeten. Sämtliche Rückmeldungen wurden einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Als Bewertungskriterien wurden dabei die bundesweite Entscheidungspraxis, jeweils geltende HKL-Leitsätze (HKL=Herkunftsländer) sowie alle anderen amtsbekannten internen und externen Faktoren, die eine Entscheidung beeinflussen können, berücksichtigt. Bei besonderen Auffälligkeiten wurden darüber hinaus Stichprobenprüfungen durchgeführt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die hier erfragten negativen Abweichungen von den Schutzquoten eines TOP-1-Herkunftslandes von ≥ – 10 Prozentpunkten für das zweite Halbjahr 2018 und für das erste Halbjahr 2019 können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Auswertung der Entscheidungsstatistik im zweiten Halbjahr 2018 nur unter dem Gesichtspunkt von negativen Abweichungen von ≥ – 10 Prozentpunkten (Stand:14. März 2018): Referat Organisationseinheit (OrgE) Irak Afghanistan Iran Türkei Nigeria Eritrea Somalia Russische Föderation Ungeklärt (6.637 mrE*; bGSQ* 49,0 %) (4.418 mrE; bGSQ 59,5 %) (4.050 mrE; bGSQ 32,9 %) (4.027 mrE; bGSQ 49,3 %) (3.221 mrE; bGSQ 16,9 %) (2.106 mrE; bGSQ 91,9 %) (2.051 mrE; bGSQ 61,8 %) (1.890 mrE; bGSQ 17,8 %) (1.593 mrE; bGSQ 69,9 %) Gruppe 41 (Region Hamburg Nord) 41D AS Neumünster- Boostedt 160 (33,8 %) 41G AZ Bramsche 68 (38,2 %) 41K AZ Stern-Buchholz 77 (31,2 %) Gruppe 42 (Region Düsseldorf West) 42C AZ Bielefeld 85 (48,2 %) 134 (12,7 %) 42E AZ Mönchengladbach 142 (37,3 %) Gruppe 51 (Region Berlin Ost) 51A AS Berlin 116 (36,2 %) 51B AZ Berlin 55 (21,8 %) 51C AS Eisenhüttenstadt 108 (9,3 %) 63 (25,4 %) 59 (1,7 %) 51D AZ Eisenhüttenstadt 204 (1,5 %) 51E AZ Chemnitz 101 (31,7 %) 119 (43,7 %) 96 (10,4 %) 186 (16,7 %) 132(4,5 %) 72 (48,6 %) 51F AZ Leipzig 69 (34,8 %) 51G AZ Dresden 59 (32,2 %) 51I AZ Suhl 127 (31,5 %) 51J AZ Halberstadt 61 (14,8 %) 60 (25,0 %) 51K EZO Berlin 410 (39,8 %) 302 (35,1 %) 243 (36,2 %) 112 (55,4 %) Gruppe 52 (Region Karlsruhe Südwest) 52A AS Karlsruhe 1 85 (43,5 %) 52C AZ Heidelberg 228 (30,7 %) 269 (21,9 %) 491 (2,4 %) Gruppe 53 (Region Zirndorf Süd) 53B AS Manching 132 (6,1 %) 53C AZ Bamberg 101 (73,3 %) Drucksache 19/13945 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Referat Organisationseinheit (OrgE) Irak Afghanistan Iran Türkei Nigeria Eritrea Somalia Russische Föderation Ungeklärt 53E AS Zirndorf 460 (28,9 %) 91 (46,2 %) 277 (16,6 %) 53 (20,8 %) 53F AS Regensburg 278 (20,1 %) 53G AS Deggendorf 126 (6,3 %) 53H AS Schweinfurt 210 (46,2 %) 53K AS Frankfurt/Flughafen 92 (14,1 %) 25 OrgE Unterschreitungen (44) 11 5 6 7 4 1 3 4 3 *mrE = materiell-rechtliche Entscheidung; bGSQ = bereinigte Gesamtschutzquote Auswertung der Entscheidungsstatistik im ersten Halbjahr 2019 nur unter dem Gesichtspunkt von negativen Abweichungen von ≥ – 10 Prozentpunkten (Stand:18. Juli 2019): Referat Organisationseinheit (OrgE Irak Türkei Iran Afghanistan Nigeria Eritrea Somalia Ungeklärt (6.641 mrE*; bGSQ* 53,0 %) (4.572 mrE; bGSQ 50,7 %) (4.351 mrE; bGSQ 28,1 %) (4.225 mrE; bGSQ 63,1 %) (3.848 mrE; bGSQ 15,4 %) (2.096 mrE; bGSQ 90,4 %) (1.816 mrE; bGSQ 67,3 %) (1.800 mrE; bGSQ 71,2 %) Gruppe 41 (Region Hamburg Nord) 41A AS Hamburg im AZ 112 (25,0 %) 41F AS Bad Fallingbostel im AZ 93 (22,6 %) 41H AS Oldenburg 58 (51,7 %) 41J AS Nostorf-Horst 50 (36,0 %) Gruppe 42 (Region Düsseldorf West) 42C AS Bielefeld im AZ 184 (12,0 %) 122 (51,6 %) Gruppe 51 (Region Berlin Ost) 51B AS Berlin im AZ 145 (23,4 %) 93 (14,0 %) 78 (39,7 %) 51C AS Eisenhüttenstadt 68 (26,5 %) 51D AS Eisenhüttenstadt im AZ 74 (52,7 %) 51E AS Chemnitz im AZ 105 (32,4 %) 113 (20,4 %) 159 (44,7 %) 51G AS Dresden in AnkER 53 (37,7 %) 51I AS Suhl im AZ 103 (30,1 %) 56 (41,1 %) 51J AS Halberstadt im AZ 109 (28,4 %) 110 (33,6 %) 51K EZO Berlin 168 (44,6 %) 131 (23,7 %) Gruppe 52 (Region Karlsruhe Südwest) 52B AS Karlsruhe 58 (24,1 %) 81 (50,6 %) 61 (75,4 %) 52C AS Heidelberg im AZ 229 (20,5 %) 486 (4,1 %) Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/13945 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Referat Organisationseinheit (OrgE Irak Türkei Iran Afghanistan Nigeria Eritrea Somalia Ungeklärt 52H AS Trier im AZ 102 (5,9 %) 137 (1,5 %) Gruppe 53 (Region Zirndorf Süd) 53C AS Bamberg in AnkER 69 (56,5 %) 53E AS Zirndorf in AnkER 462 (34,4 %) 303 (11,9 %) 168 (5,4 %) 64 (46,9 %) 53F AS Regensburg in Ank ER 219 (34,2 %) 53H AS Schweinfurt in Ank ER 125 (48,8 %) 53I AS Gießen in AZ 233 (34,3 %) 415 (47,5 %) 53K AS Frankfurt/Flughafen 74 (16,2 %) 92 (4,3 %) 22 OrgE Unterschreitungen (39) 8 8 4 8 4 2 3 2 *mrE = materiell-rechtliche Entscheidung; bGSQ = bereinigte Gesamtschutzquote Nach wie vor war bei der Auswertung der Stellungnahmen und den Überprüfungen festzustellen, dass divergierende Schutzquoten auf eine Vielzahl interner und externer Faktoren zurückgeführt werden können, insbesondere persönliche Merkmale der Antragstellenden (z. B. Geschlecht, Alter, Familienstand, ethnische Zugehörigkeit u. v. m.), die jeweils im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zum Tragen kommen. Die Verteilung der Antragsstellenden in Bezug auf ebendiese Merkmale ist aufgrund externer und interner Faktoren (bspw. Verteilungs- bzw. Zuständigkeitsregelungen auf Bundes- und Länderebene(n) und deren Änderungen in der Vergangenheit , Schließungen/ Zusammenlegungen von Außenstellen bzw. Änderungen deren Aufgabenbereiche) heterogen. Die besagten Merkmale können je nach Herkunftsland unterschiedlich große Bedeutung für die Entscheidung erlangen. So hat z. B. beim Herkunftsland Türkei das Mengenverhältnis der Volksgruppen Türken und Kurden einen signifikanten Einfluss auf die lokale Schutzquote. Die Schutzquotenabweichungen der Organisationseinheiten im Prüfungszeitraum zweites Halbjahr 2018 waren nach Beurteilung des BAMF insgesamt nachvollziehbar. Abweichungen bzw. Auffälligkeiten bei der Entscheidungspraxis wurden lediglich bei zwei Herkunftsländern (Eritrea und Nigeria) festgestellt . In beiden Fällen erfolgten eine Konkretisierung der Herkunftslandleitsätze sowie weitere interne Überprüfungen. Auch die Schutzquotenabweichungen im Prüfungszeitraum erstes Halbjahr 2019 waren nach Beurteilung des BAMF aufgrund der seitens des operativen Bereichs dargelegten Gründe nachvollziehbar. Zwei Organisationseinheiten mit Abweichungen werden derzeit durch den Bereich Qualitätssicherung begleitet. Drucksache 19/13945 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.