Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Martina Renner, Dr. Diether Dehm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/13192 – Technische und rechtliche Änderungen zur Überwachung von 5G-Telefonie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die fünfte Mobilfunkgeneration (5G) zerlegt und verschlüsselt Telefongespräche in einzelne Etappen (Quelle hier und im Folgenden: Bundestagsdrucksache 19/12117). Die 5G-Telefonie nutzt das sogenannte Multi-Access Edge Computing (MEC), womit Kommunikationsdaten über ausländische Netzknoten des Anbieters übertragen werden können. Über MEC geroutete Verkehre können derzeit nicht an Polizeien oder Geheimdienste ausgeleitet werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verweist allerdings auf die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der Telekommunikations -Überwachungsverordnung, wonach die in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Firmen wie O2, Vodafone und Telekom als Betreiber von Telekommunikationsanlagen , mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, entsprechende Überwachungstechnik vorhalten müssen. Um auch 5G-Telefonie hierunter zu fassen, kündigt die Bundesregierung Gesetzesänderungen an. Damit sollen auch die über ausländische Netzknoten gerouteten Verkehre aus der Bundesrepublik Deutschland überwacht werden. „Mögliche technische Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung und Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation “ könnten „erforderlichenfalls“ auch in der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TR TKÜV) festgelegt werden. Ein finaler Standard zur Überwachung von 5G (Release 16) wird im Dezember dieses Jahres in der Arbeitsgruppe TC LI (Technical Committee Lawful Interception) vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) definiert. Als weltweite Kooperation von Standardisierungsgremien (darunter auch dem ETSI) ist jedoch das 3rd Generation Partnership Project (3GPP) für die Standardisierung im Mobilfunk zuständig. Das 3GPP gehört zur Internationalen Telekommunikationsunion (ITU) der Vereinten Nationen, womit der dort bestimmte Standard auch für die beteiligten Organisationen gültig ist. Die behördliche Überwachung wird dort in der Arbeitsgruppe 3GPP SA3 LI (Lawful Interception) behandelt. Auch das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Bundesnetzagentur nehmen an den Abhör-Arbeitsgruppen des ETSI und der 3GPP teil. Seit Juli 2019 ist außerdem die Zentrale Stelle für Informations- Deutscher Bundestag Drucksache 19/13978 19. Wahlperiode 14.10.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. Oktober 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. technik im Sicherheitsbereich Teil der Gruppen, am ETSI TC LI beteiligen sich außerdem das Bayerische Landeskriminalamt und das Landeskriminalamt Niedersachsen. Der EU-Terrorismus-Koordinator drängt zudem auf Initiativen der Europäischen Union an der Standardisierung zugunsten der Polizeien und Geheimdienste (Ratsdokument 8983/19), auch die EU-Polizeiagentur Europol soll sich deshalb mit der Überwachung von 5G-Telefonie befassen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Fragesteller mit der Bezeichnung „Geheimdienste“ die Nachrichtendienste des Bundes adressieren.  1. Welche Änderungen des Telekommunikationsgesetzes, der Telekommunikations -Überwachungsverordnung oder der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TR TKÜV) prüft die Bundesregierung hinsichtlich der vollständigen Erfassung und Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation unter 5G? Ob und gegebenenfalls welche Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) oder der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TR TKÜV) im Hinblick auf die Sicherstellung der vollständigen Erfassung und Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation in 5G-Netzen erforderlich werden, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, weil die Standardisierungsarbeiten noch nicht abgeschlossen sind. a) Welche deutschen Behörden ermitteln nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Vorhaben oder Maßnahmen, welche weiteren technischen und rechtlichen Anpassungen erforderlich sind, damit Polizeien , der Zoll und Geheimdienste auch die 5G-Telefonie abhören können? Die gesetzliche Verankerung der Überwachung der Telekommunikation zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ist grundsätzlich technikneutral formuliert. Damit soll die Notwendigkeit rechtlicher Anpassungen bei technologischen Veränderungen reduziert werden, jedoch gehen mit der laufenden Standardisierung und Einführung des Mobilfunknetzes der fünften Generation deutliche technische Veränderungen einher, hinsichtlich derer ein möglicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf noch zu prüfen ist. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), das Bundeskriminalamt (BKA) und die Zentrale Stelle für die Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) nehmen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) an den Gremien ETSI TC LI und 3GPP SA3 LI teil. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nimmt ebenfalls an beiden Gremien ETSI TC LI und 3GPP SA3 LI teil. Sie erarbeitet auf der Grundlage der Standardisierung die Technischen Richtlinie (TR TKÜV) nach § 110 Absatz 3 TKG und informiert das BMWi über die Entwicklungen. Alle Sicherheitsbehörden und die Nachrichtendienste des Bundes waren mit der jeweiligen ministeriellen Fachaufsicht an den Arbeiten einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zu den Herausforderungen und Lösungsmöglichkeiten für die Telekommunikationsüberwachung durch 5G-Mobilfunkdienste unter Federführung des BMI beteiligt. Drucksache 19/13978 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Wer ist hierzu mit einzelnen Studien oder Ausarbeitungen beauftragt, und wann sollen diese vorliegen? Die Sicherheitsbehörden des Bundes haben keine Studien oder Ausarbeitungen bei Dritten beauftragt. Innerhalb der Arbeitsgruppe „Lawful Interception“ werden die zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen erforderlichen technischen Bedarfe diskutiert. ZITiS ist vom BMI mit der Informationsgewinnung und -verbreitung bzgl. der technischen Änderungen in den Technologie- und Fachgremien beauftragt und führt diese Tätigkeit als Daueraufgabe gemäß Errichtungserlass für die Behörden des Bundes mit Sicherheitsaufgaben aus. c) Wann sollen etwaige andauernde Prüfungen zu technischen und rechtlichen Anpassungen beendet sein, sodass Abgeordnete und Bürgerrechtsgruppen hierzu rechtzeitig aktiv werden können? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Da die Standardisierungsarbeiten noch andauern, kann ein Zeitpunkt für die Beendigung etwaig andauernder Prüfungen zu technischen und rechtlichen Anpassungen noch nicht benannt werden.  2. Mit welchen ausländischen Behörden stimmen sich Bundesbehörden zu den geplanten technischen und rechtlichen Anpassungen zur Überwachung der 5G-Telefonie ab? Im Rahmen der Gremienarbeit 3GPP SA3 LI sowie ETSI TC LI tauschen sich die vertretenen Behörden des Bundes u. a. mit Behörden aus Großbritannien, den Niederlanden, Frankreich und den Vereinigten Staaten zu den geplanten technischen und rechtlichen Anpassungen zur Überwachung der Telekommunikation in 5G-Netzen aus. ZITiS steht diesbezüglich auch mit Europol in Kontakt . Hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes (BND) ist eine Beantwortung der Frage nicht möglich. Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden , die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit , zur Ausrichtung und zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und die damit einhergehende Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspoliti- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/13978 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. scher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des Bundesnachrichtendienstes so detailliert, sodass daraus unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten geschlossen werden können. Eine Bekanntgabe dieser Informationen , auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich wäre. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren , sodass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.  3. Mit welchen Bestimmungen erwägt die Bundesregierung, die Betreiber von Telekommunikationsanlagen gesetzlich zur Installation weiterer Überwachungstechnik zu zwingen (bitte hinsichtlich der Bundestagsdrucksache 19/12117, Antworten zu Frage 2f konkreter erläutern)?  4. Wie sollen diese Anlagen nach derzeitigem Stand finanziert werden, und welche finanziellen Mittel können Betreiber von Telekommunikationsanlagen hierzu bei der Bundesregierung abrufen? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Das Telekommunikationsgesetz in der bereits geltenden Fassung verpflichtet mit § 110 TKG die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten. Diese gesetzliche Regelung und somit auch die Verpflichtung ist technikneutral und gilt auch für die Überwachungstechnik in 5G-Netzen.  5. Fordert die Bundesregierung von Betreibern von Telekommunikationsanlagen , unter 5G jeden Standortwechsel eines Mobiltelefons zu erfassen und damit jede genutzte Funkzelle zu speichern? Für die Gestaltung der Überwachungseinrichtungen der Betreiber von Telekommunikationsanlagen hinsichtlich der Erfassung und Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes im Rahmen von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gelten Anforderungen, die sich aus der bereits bestehenden Regelung des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 TKÜV ergeben. Da diese Regelung technikneutral ist, gilt sie auch für die Überwachungstechnik in 5G-Netzen. Drucksache 19/13978 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  6. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag des schwedischen Militärgeheimdienstes, wonach Mobilfunkunternehmen verpflichtet werden müssten, kryptografische Schlüssel, die über die SIM-Card eines Kunden generiert wurden, beim Roaming routinemäßig mit zu übermitteln, auch wenn noch keine Überwachungsanordnung vorliegt („Das Match um die 5G-Überwachung beginnt zu eskalieren“, https://fm4.orf.at vom 4. August 2019)? Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung. Derzeit sind keine weitergehenden gesetzlichen Regelungen geplant.  7. Aus welchen Gründen rechnet die Bundesregierung unter 5G „mit einer wesentlich höheren Datenrate an den Dateneingangsschnittstellen“ (Bundestagsdrucksache 19/12117, Antworten zu Frage 7)? Die Standardisierung von 5G sieht Datenraten pro Nutzer von bis zu 10 GBit/s vor, was einer Verzehnfachung der Datenrate heutiger LTE-Advanced Netze entspricht. Es ist daher mit einer wesentlich höheren Datenrate an den Dateneingangsschnittstellen zu rechnen, weil dem Nutzer bei 5G wesentlich höhere Datenraten zur Verfügung gestellt werden und die zu überwachende Telekommunikation vollständig zu erfassen und an die berechtigte Stelle zu übermitteln ist. a) Welche Technik wäre aus Sicht der Bundesregierung geeignet, auch das unter 5G übliche Multi-Access Edge Computing (MEC) zu überwachen , und welche Hersteller sind ihr hierzu bereits bekannt? Auf die Antwort zu Frage 1c wird verwiesen. Grundsätzlich sind die Funktionalitäten zur Telekommunikationsüberwachung auch bei MEC zu berücksichtigen , bei vorliegender Verpflichtung nach § 110 TKG i. V. m. § 3 TKÜV sind durch den Verpflichteten entsprechende Vorkehrungen zu treffen. b) Mit welcher Technik könnten die Schnittstellen hardware- und softwaretechnisch angepasst werden, und welche Hersteller sind ihr hierzu bereits bekannt, und welche Planungen existieren zur Umsetzung? Die Anpassung der Eingangsschnittstellen bei den berechtigten Stellen kann nach aktueller Einschätzung mit handelsüblicher Technologie erfolgen, wie sie auch in Rechenzentren verwendet wird. Hardwarekomponenten sind hier Router und Switche, im Bereich der Software werden u. a. offene Technologiestacks der Apache Foundation verwendet. Diese sind an das jeweils verwendete TKÜ-System anzupassen.  8. Inwiefern und aus welchen Gründen werden unter 5G auch Funkzellenabfragen erschwert oder verunmöglicht, und wie will die Bundesregierung darauf reagieren? Funkzellenabfragen werden technisch durch die Verpflichteten durchgeführt. Inwiefern Funkzellenabfragen in Mobilfunknetzen der fünften Generation für die Netzbetreiber erschwert werden, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/13978 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.  9. Welche Vorschläge werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Arbeitsgruppen 3GPP SA3 LI und ETSI TC LI hinsichtlich der Standards zu 5G zur möglichen Aufteilung in eine Vielzahl virtueller Netze („Network Slicing“) diskutiert, und wie positioniert sich die Bundesregierung hierzu (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 18 des Abgeordneten Dr. Diether Dehm auf Bundestagsdrucksache 19/10535)? 10. Sofern die Bundesregierung in den Arbeitsgruppen 3GPP SA3 LI und ETSI TC LI auf Ermittlungslücken hinsichtlich der in 5G möglichen Aufteilung in eine Vielzahl virtueller Netze verwies, wodurch kommen diese aus ihrer Sicht zustande? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung fand eine Diskussion zur Aufteilung in eine Vielzahl virtueller Netze („Network Slicing“) bei 3GPP SA3 LI und bei ETSI TC LI bisher nicht statt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12117 verwiesen. 11. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die „Repräsentanz der USA“ in 5G-Standardisierungsorganisationen gestärkt worden ist, um möglichst viel Mitsprache bei den Diskussionen um neue Überwachungsstandards zu 5G zu erhalten („FBI greift massiv in 5G-Überwachungsstandards ein“, https://fm4.orf.at vom 11. August 2019)? Nach Einschätzung der Bundesregierung ist die Zahl der US-amerikanischen Teilnehmer in den TKÜ-Arbeitsgruppen seit Jahren konstant. a) Trifft es zu, dass in der Arbeitsgruppe SA3 LI eine Rekordzahl von 28 Änderungsanträgen vorgelegt worden ist, um die Überwachung von 5G möglichst zugunsten der Polizeien und Geheimdienste auszuweiten ? Die Bearbeitung von Änderungsanträgen zu bestehenden Standards ist die gängige Vorgehensweise der Standardisierungsgruppe SA3 LI. Dabei wird regelmäßig eine hohe Anzahl von Änderungsanträgen vorgelegt. b) Trifft es zu, dass wegen der hohen Zahl an Änderungsanträgen eine zweite außerordentliche Sitzung in diesem Jahr einberufen werden musste? Etwaige zusätzliche Sitzungen entsprechen dem Zeitplan zur Einführung von 5G und orientieren sich an dem Rhythmus der Sitzungen anderer mit der Standardisierung von 5G befassten Arbeitsgruppen. 12. Trifft es zu, dass das Bundeskriminalamt (BKA), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), die Bundesnetzagentur und die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) an den beiden Arbeitsgruppen ETSI TC LI und 3GPP SA3 LI teilnehmen? a) Aus welchen Gründen ist die ZITiS mittlerweile Teil der Arbeitsgruppen ETSI TC LI und/oder 3GPP SA3 LI? Inwiefern ist diese Mitarbeit auf Dauer angelegt, und inwiefern wird die Teilnahme des BKA oder des BfV dadurch überflüssig (bitte erläutern )? Die Fragen 12 und 12a werden gemeinsam beantwortet. Drucksache 19/13978 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Es wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. b) Plant oder wünscht die EU-Polizeiagentur Europol nach Kenntnis der Bundesregierung die Teilnahme an der Arbeitsgruppe ETSI TC LI und/oder 3GPP SA3 LI? Zu einem solchen Plan/ Wunsch von Europol ist der Bundesregierung nichts bekannt. 13. Welche „Informationen zu möglichen Auswirkungen von 5G auf die Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsbehörden“ hat das BKA dem EU- Koordinator für Terrorismusbekämpfung zur Verfügung gestellt bzw. ist die Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/12117 so zu verstehen , dass das Ratsdokument 8983/19 auf Grundlage von BKA- Zulieferungen entstand? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14a und 14b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12117 wird verwiesen. Inwieweit diese Informationen Grundlage des Ratsdokuments 8983/19 waren, ist der Bundesregierung nicht bekannt. a) Welche der beschriebenen Informationen stammten nicht vom BKA, sondern von „europäischen Partnerdienststellen“? In welchem Umfang weitere Quellen verwendet wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. b) Welche weiteren „Expertensitzungen“ der für Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) zuständigen Organisationseinheiten sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei Europol zur „Einführung des Mobilfunkstandards 5G und möglicher Auswirkungen auf die TKÜ- Fähigkeiten“ geplant? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist eine weitere Expertensitzung bei Europol zur „Einführung des Mobilfunkstandards 5G und möglicher Auswirkungen auf die TKÜ-Fähigkeit“ Ende 2019 in Den Haag geplant. 14. Welche der in der Antwort auf zu Frage 9 Bundestagsdrucksache 19/12117, genannten Sitzungen der ETSI TC LI und 3GPP SA3 LI wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von welchen deutschen „Chairmen “ geleitet? Keine der Sitzungen wurde von einem deutschen „Chairmen“ geleitet. a) Auf welche Weise arbeiten die Bundesbehörden in den Arbeitsgruppen ETSI TC LI und 3GPP SA3 LI hinsichtlich der Überwachung von 5G mit dem bayerischen und dem niedersächsischen Landeskriminalamt zusammen? Das BKA nimmt gemeinsam mit den Landeskriminalämtern (LKÄ) Bayern und Niedersachsen an den ETSI TC LI-Sitzungen teil. Von Seiten ZITiS findet aktuell ein allgemeiner Austausch während der Arbeitsgruppensitzungen mit den genannten LKÄ statt. An den Sitzungen von 3GPP SA3 LI nimmt das Bayerische Landeskriminalamt nicht teil. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/13978 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. b) Welche Studien oder Ausarbeitungen haben die beiden Landeskriminalämter hierzu erstellt, und inwiefern wurden diese vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat geprüft oder genutzt? Der Bundesregierung sind keine Studien oder Ausarbeitungen der Landeskriminalämter zu dieser Thematik bekannt. 15. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen das 3GPP das ETSI zur Modifizierung von Standards hinsichtlich der Einführung und/ oder Überwachung der fünften Mobilfunkgeneration aufgefordert hat (Bundestagsdrucksache 19/12117, Antwort zu Frage 12)? Mit den für das Mobilfunksystem der fünften Generation bei 3GPP SA3 LI grundlegend überarbeiteten TKÜ-Standards sollen zur Übertragung der zu überwachenden Telekommunikation in den Netzen und Systemen der TK- Netzbetreiber keine herstellerspezifischen (proprietären) Schnittstellen mehr, sondern die bereits bei ETSI TC LI standardisierten Interfaces genutzt werden. Für die Netzbetreiber reduzieren sich auf der einen Seite die Kosten für eine proprietäre Lizensierung und auf der anderen Seite erhöht sich die Flexibilität bei der Auswahl von Systemanbietern. Da 5G-spezifische Parameter in den ETSI-Standards nicht enthalten waren, wurden diese auf Bitte von 3GPP SA3 LI aufgenommen 16. Wie wird die Standardisierung von 5G im Rahmen von ILETS weiter behandelt ? Innerhalb ILETS wird zu den aktuellen Sachständen der Standardisierung von 5G berichtet. a) Wer nahm an den in Bundestagsdrucksache 19/12117, Antwort zu Frage 10 genannten ILETS-Sitzungen teil? Im Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2019 fanden vier ILETS-Sitzungen statt. Teilnehmer an diesen Sitzungen waren Vertreter des BKA, des BfV und der BNetzA. b) Welche Themen standen auf der Tagesordnung? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 17. Welche Diskussionen werden derzeit im Rahmen der Überarbeitung der Spezifikation 3GPP TS 33.128 (Release 15 und 16) in der 3GPP geführt, und wie beteiligt sich die Bundesregierung daran? Die Spezifikation 3GPP TS 33.128 beschreibt die Schnittstelle zur Übertragung der Überwachungskopie aus Mobilfunknetzen zu den berechtigten Stellen und bezieht sich auf verschiedene Mobilfunkgenerationen. Die Diskussionen betreffen grundsätzlich alle Bereiche. Drucksache 19/13978 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 18. Welche Auftragsvergaben im Bereich der Forschung und Entwicklung von IMSI-Catchern gab es durch den Bund seit 2014 an deutsche Bundesbehörden , Firmen oder Institute (bitte auch Projekte angeben, die wie „Catch“ lediglich die „im Rahmen von Einsätzen festgestellten Defizite bei der Nutzung von IMSI-Catchern“ untersuchen sollen; vgl. Schriftliche Frage 18 des Abgeordneten Dr. Diether Dehm auf Bundestagsdrucksache 19/12234), und welche Gelder wurden hierfür bewilligt? BfV, BKA, BND, Bundespolizei (BPOL), Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD), Zollkriminalamt (ZKA) und ZITiS haben seit 2014 keine Auftragsvergaben im Bereich der Forschung und Entwicklung von IMSI- Catchern erteilt. In dem Projekt „Catch“ werden keine im Einsatz festgestellten Defizite bei der Nutzung von IMSI-Catchern untersucht. Den Strafverfolgungsbehörden obliegt der Einsatz dieses Einsatzmittels zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. Gefahrenabwehr im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze. Im Rahmen dieser Zuständigkeit erfolgt die Beschaffung derartiger Einsatztechnik. Werden bei den erworbenen Geräten Defizite festgestellt, dann werden diese an den jeweiligen Hersteller zwecks Behebung kommuniziert . a) Welche IMSI-Catcher welcher Firmen sind Gegenstand des Projekts „Catch“, und welche dieser Firmen arbeiten dort mit? Im Rahmen des Projektes „Catch“ wurde ein IMSI-Catcher des Herstellers CellXion (GB) im Wege eines Beschaffungsvorgangs durch das BKA erworben . Eine Mitarbeit von Firmen in dem Projekt findet nicht statt. b) Welche (Zwischen-)Ergebnisse oder sonstige gefundene Defizite wurden im Rahmen des Projekts an welche Firmen übermittelt? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/13978 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.